Sachverhalt:
A.
A._______
wurde in den Jahren 2003 bis 2007 von den Elektrizitätswerken B._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin)
mehrmals erfolglos aufgefordert und gemahnt, die periodischen Sicherheitsnachweise für die elektrischen
Niederspannungsinstallationen seines Wohn- und Geschäftshauses (...) in (...) einzureichen.
B.
Am
22. Januar 2008 übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit zur Durchsetzung dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI). In der Folge wies das ESTI A._______ mit Schreiben vom 23. April 2008
an, der Netzbetreiberin bis zum 23. Juli 2008 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen
in der fraglichen Liegenschaft zukommen zu lassen. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI den
Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Am 25. Februar 2009 verfügte das ESTI androhungsgemäss
und forderte A._______ unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- auf, bis spätestens
am 25. April 2009 den fraglichen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen einzureichen.
Diese (Sach-)Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
C.
Weil
der Sicherheitsnachweis auch fast zwei Jahre später noch ausstehend war, forderte das ESTI A._______
mit Schreiben vom 16. Februar 2011 erneut auf, das Versäumte bis spätestens 16. März 2011
nachzuholen. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass bei unbenütztem Fristablauf Strafanzeige wegen
Missachtung einer amtlichen Verfügung gestellt werde. Die Frist wurde auf telefonisches Gesuch von
A._______ bis zum 30. April 2011 erstreckt. Der Sicherheitsnachweis ging weiterhin nicht ein.
D.
Am
25. Juli 2013 wandte sich das ESTI erneut an A._______. Diesem wurde eine weitere Frist zur Nachholung
des Versäumten angesetzt (bis 30. August 2013) und es wurde mit einer Strafanzeige für
den unbenützten Ablauf der Frist gedroht. Am 17. September 2013 erklärte die Netzbetreiberin
gegenüber dem ESTI, dass der Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen nach wie vor
ausstehend sei. Am 2. Oktober 2013 räumte das ESTI A._______ eine neue Frist bis am 29. November
2013 ein, um den verlangten Sicherheitsnachweis der zuständigen Netzbetreiberin einzureichen. A._______
wurde ferner mitgeteilt, dass bei unbenütztem Fristablauf eine gebührenpflichtige Verfügung
erlassen und darin eine Ersatzvornahme auf seine Kosten angeordnet werde. Es folgten sodann Ausführungen
zur Bedeutung und Durchführung einer Ersatzvornahme.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 wurde A._______ ein
weiteres Mal unter Fristansetzung aufgefordert, den ausstehenden Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin
einzureichen, andernfalls werde eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen.
E.
Weil
am 14. Juli 2015 der insbesondere mit Verfügung vom 25. Februar 2009 verlangte Sicherheitsnachweis
nach wie vor ausstehend war, erliess das ESTI eine Vollstreckungsverfügung samt Rechtsmittelbelehrung.
Darin wurde angeordnet, dass die technische Kontrolle der elektrischen Installationen in der Liegenschaft
durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI auf Kosten von A._______ durchgeführt werde.
Sollten bei dieser Kontrolle Mängel festgestellt werden, würden diese durch einen vom ESTI
beauftragten installationsberechtigten Dritten auf Kosten von A._______ behoben. Der Termin für
die Durchführung der Kontrolle sowie der allfällig erforderlichen Mängelbehebung werde
nach Rechtskraft der Verfügung schriftlich mitgeteilt. A._______ habe zu allen Räumlichkeiten
Zutritt zu gewähren, damit die Kontrolle bzw. die Mängelbehebung durchgeführt werden könne.
Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf CHF 700.- fest. Ferner
wurde angekündigt, dass bei Verweigerung der Ersatzvornahme die zwangsweise Durchsetzung der gesetzlichen
Pflicht angeordnet, d.h. die Ersatzvornahme mit Hilfe der Polizei vorgenommen werde.
F.
Gegen
diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung führt
er im Wesentlichen an, er habe dem ESTI wiederholt mitgeteilt, dass der Abbruch des Hauses geplant sei.
G.
Das
ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2015 die Abweisung
der Beschwerde. Es hält u.a. fest, dass der Einwand des Beschwerdeführers, das Haus werde abgebrochen,
nicht stichhaltig sei. Zudem würde ein Verzicht auf den Nachweis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
verstossen. Sodann sei eine Gebühr von Fr. 700.- angemessen.
H.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird -
soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Darunter fallen grundsätzlich auch Vollstreckungsverfügungen (vgl. Art. 5 Abs.
2 VwVG).
1.1.1 Gestützt
auf Art. 41 Abs. 1 VwVG stehen der Behörde zur Vollstreckung von Verfügungen, die nicht auf
Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung. Dazu
gehören als exekutorische Zwangsmittel die Ersatzvornahme (Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG) und
der unmittelbare Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen (Art. 41 Abs. 1 Bst.
b VwVG). Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, hat sie es dem Verpflichteten anzudrohen
und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG).
Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 2. Oktober 2013 eine Erfüllungsfrist an, um den Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen
einzureichen, und drohte ihm an, die Verfügung vom 25. Februar 2009 mittels Ersatzvornahme
zu vollstrecken. Dieses Schreiben war nicht als Verfügung ausgestaltet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit als Verfügung bezeichnetem Schreiben vom 14. Juli 2015 erfolgte dann die Anordnung einer Ersatzvornahme,
ohne den Zeitpunkt und andere Details bereits festzulegen. Gegen diese Verfügung richtet sich die
vorliegende Beschwerde.
1.1.2 In vergleichbaren
Fällen beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die so erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme als
Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG (vgl. z.B. Urteile des BVGer A-2546/2013
vom 26. September 2013 E. 1.1.1 ff. und A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 1.1.1 ff.). Es werden
keine Gründe vorgebracht und es sind auch keine ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Praxis
rechtfertigen würden. Ausserdem enthält die fragliche Verfügung eine Gebührenauflage,
die zweifellos anfechtbar ist.
1.1.3 Die angefochtene
Verfügung vom 14. Juli 2015 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde
dar.
1.2 Das ESTI ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 33 Bst. h VGG). Da sodann
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde
zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer
ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch sie beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs.
1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Mit der Beschwerde
gegen eine Vollstreckungsverfügung können - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen
- keine Rügen mehr gegen die rechtskräftige Sachverfügung vorgebracht werden, die
der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegt (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und BGE 118 Ia 209 E.
2b). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe dem ESTI wiederholt mitgeteilt, dass ein Abbruch des
Hauses geplant sei. Ihm erscheine es deshalb unverhältnismässig, in einem unmittelbar vor dem
Abbruch stehenden Haus eine technische Kontrolle durchzuführen, um allfällige Mängel von
einem Dritten beheben zu lassen. Diese Rüge richtet sich gegen die Vollstreckungsverfügung
und ist daher zulässig.
1.5 Auf die Beschwerde
ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Bei der Ersatzvornahme
lassen die Verwaltungsbehörden Handlungspflichten, die vom Verfügungsadressaten nicht freiwillig
vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen verrichten
(vgl. Christine Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme
als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, 2000, S. 33 mit Verweisen; Gächter/Egli,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Art. 41 Rz. 12). Der Pflichtige hat die Ersatzvornahme zu dulden und ist, wenn nötig,
verpflichtet, Räume und Behältnisse zu öffnen (vgl. Ackermann
Schwendener, a.a.O., S. 88). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 14.
Juli 2015 zu Recht eine solche Ersatzvornahme angeordnet hat.
2.2 Nach Art. 39 Bst.
a VwVG kann die Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn diese nicht mehr durch ein (ordentliches)
Rechtsmittel angefochten werden kann. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 25. Februar 2009, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis zum 25. April 2009 einzureichen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit sind die Voraussetzungen für eine
Vollstreckung grundsätzlich gegeben. Zwar wurden dem Beschwerdeführer danach noch während
Jahren immer wieder Fristen zur Einreichung des Versäumten bzw. des ausstehenden Sicherheitsnachweises
gewährt, doch auch diese Fristen blieben allesamt unbeachtet. Damit war die Vorinstanz befugt -
bzw. verpflichtet (vgl. nachstehend E. 2.4) -, Zwangsmittel zu ergreifen.
2.3 Bevor eine Behörde
zu einem Zwangsmittel greift, hat sie es dem Verpflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist
einzuräumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
zum wiederholten Mal auf seine Verpflichtung aufmerksam, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Sie
setzte ihm hierzu "letztmals" eine Frist bis zum 29. November 2013 und drohte ihm an, bei unbenütztem
Fristablauf - erneut - eine gebührenpflichte Verfügung zu erlassen (Gebühr
mindestens Fr. 700.-) und darin die Ersatzvornahme auf seine Kosten anzuordnen. Betreffend Ersatzvornahme
führte die Vorinstanz aus, dies bedeute, dass die Vorinstanz die technische Kontrolle der elektrischen
Installationen durchführe und bei Mängelfreiheit den Sicherheitsnachweis ausstelle. Sollten
anlässlich dieser Kontrolle Mängel festgestellt werden, würden diese durch einen von der
Vorinstanz beauftragten installationsberechtigten Dritten behoben. Als Eigentümer der Installationen
habe der Beschwerdeführer diese Vornahmen zu dulden und den Zutritt zu allen Räumlichkeiten
zu gewähren. Die Vorinstanz werde dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten der Ersatzvornahme
(Durchführung der Kontrolle, Mängelbehebung etc.) in Rechnung stellen. Damit sind die Anforderungen,
die an eine Androhung eines Zwangsmittels im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG gestellt werden, erfüllt.
Mit anderen Worten wurde die Ersatzvornahme gesetzeskonform angedroht.
2.4 In materieller
Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass das Zwangsmittel verhältnismässig sein muss (vgl.
Art. 42 VwVG). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde allenfalls ganz auf die Durchsetzung einer
Verfügung verzichten kann. Trotz der etwas missverständlichen "Kann-Formulierung"
in Art. 39 VwVG verfügt die Behörde über kein Entschliessungsermessen, ob sie eine vollstreckbare
Verfügung, der nicht nachgelebt wird, vollstrecken will oder nicht. Aufgrund des Legalitätsprinzips
(Art. 5 Abs. 1 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Rechtssicherheit (Art.
5 Abs. 3 BV) ist sie vielmehr verpflichtet, eine solche Verfügung zu vollstrecken. Der Behörde
steht einzig ein Auswahlermessen bei der Bestimmung des jeweiligen Zwangsmittels sowie der Modalitäten
des Zwangs zu (vgl. Gächter/Egli, a.a.O., Art. 42 Rz.
4; Urteil des BVGer
A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Der Beschwerdeführer
wurde vorliegend verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen seiner
Liegenschaft zu erbringen. Dieser Pflicht kam er trotz zahlreicher Aufforderungen und Mahnungen nicht
nach und eine unmittelbare Durchsetzung ist nur mittels Ersatzvornahme möglich (vgl. auch Urteil
des BVGer A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Damit erweist sich die vorliegend angedrohte und angeordnete
Ersatzvornahme als zwingend.
2.5 Der Beschwerdeführer
beanstandet die Vollstreckungsverfügung nicht grundsätzlich. Vielmehr macht er geltend, es
sei ein Abbruch des Hauses geplant. Ein entsprechender Auftrag zur Planung und Durchführung des
Abbruch- und Neubauprojektes sei einem Architekten Anfang 2015 erteilt worden. Aufgrund der Arbeitsüberlastung
des Architekten habe sich die Inangriffnahme des Projekts jedoch verzögert. Daraus leitet der Beschwerdeführer
ab, dass eine Ersatzvornahme unverhältnismässig wäre.
2.5.1 Wie vorstehend
erwähnt wurde, muss die Vorinstanz die (Sach-)Verfügung vom 25. Februar 2009 vollstrecken.
Es ist diesbezüglich kein Entschliessungsermessen vorhanden, d.h. es kann in diesem Verfahrensstadium
nicht darüber befunden werden, ob vollstreckt werden soll oder nicht. Vielmehr gebieten die bereits
erwähnten Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Rechtssicherheit und das Legalitätsprinzip
die Vollstreckung bzw. die Ersatzvornahme nach erfolgter rechtmässiger Androhung (vgl. oben E. 2.4).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn
ein Entschliessungsermessen vorhanden wäre, eine Ersatzvornahme vorliegend als verhältnismässig
zu beurteilen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor fünf
Jahren, im Jahr 2011, der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass der Abbruch des Hauses bevorstehe. Dieses
Vorhaben wurde jedoch nicht in die Tat umgesetzt. Etwas anderes wird jedenfalls bis heute nicht geltend
gemacht.
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des
Architekten vom 16. März 2015 kann sodann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
ihm damals in der Woche zuvor mündlich den Auftrag für eine Bebauungsstudie des Grundstücks
erteilt hatte. Dieses Schreiben ist inhaltlich sehr unbestimmt. Zudem liegen bis heute weder ein Projekt
mit Zeitplan, Bewilligungen oder Verträge mit weiteren Dritten etc. vor, welche die Absicht hinreichend
konkret erscheinen lassen würden. Hinzu kommt, dass ein einfacher Auftrag, wie er aus dem Schreiben
vom 16. März 2015 hervorgeht, jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann (vgl. Art. 404
Abs. 1 OR). Die Zukunft des Gebäudes muss somit zum heutigen Zeitpunkt als unbestimmt gelten.
Ferner ergab die Nachfrage der Vorinstanz bei der Netzbetreiberin
vom 24. November 2015, dass noch zwei Zähler für die Wohnungen im ersten und im zweiten
Obergeschoss des fraglichen Objekts "aktiv" waren. Damit erweist sich die Liegenschaft ein
halbes Jahr nach dem erwähnten Schreiben des Architekten vom 16. März 2015 als - mindestens
teilweise - bewohnt. Der seit 2011 als bevorstehend bezeichnete Abbruch des Hauses ist somit auch
vor diesem Hintergrund weiterhin nicht absehbar. Dementsprechend würde sich die angedrohte Ersatzvornahme
selbst bei einem Entschliessungsermessen der Behörde als rechtmässig erweisen.
2.5.2 Der Beschwerdeführer
erwähnt seine gesundheitlichen Probleme, die verhindert hätten, das Abbruch- und Neubauprojekt
mit der nötigen Konsequenz voranzutreiben. So sei er seit dem Jahre 2011 bis heute wegen chronischen
Burn-out-Problemen in ärztlicher Behandlung. Wie den Akten entnommen werden kann, steht der Sicherheitsnachweis
nicht erst seit 2011, sondern seit dem Jahre 2003 aus. Zudem wird im eingereichten ärztlichen Zeugnis
einzig die Arbeitsunfähigkeit beurteilt, die hier nicht massgebend ist. So sagt diese nichts darüber
aus, ob der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten noch regeln kann oder nicht. Letzteres macht
er denn auch nicht geltend. Im Übrigen belegt das ärztliche Zeugnis einzig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
"in Schüben", so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn
eine Anlehnung ans Zeugnis sachgerecht wäre, immer wieder in der Lage gewesen war, sich zu organisieren.
2.5.3 Demnach ist
festzuhalten, dass die Vollstreckungsverfügung zu Recht erging.
3.
Nachdem
sich die Vollstreckungsverfügung als rechtmässig erweist, war die Vorinstanz auch berechtigt,
eine Gebühr zu erheben (vgl. Art. 41 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen
vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27] mit Verweis auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember
1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [Vo EStI, SR 734.24]). Nach Art. 9 Abs.
1 Vo EStI beträgt die Gebühr für eine Verfügung höchstens 3'000.- Franken.
Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil
des BVGer A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 6.1). Die hier verlangte
Gebühr von Fr. 700.- bewegt sich im untersten Viertel der vorgegebenen Bandbreite. In Anbetracht
des Aufwandes, den die Vorinstanz in der Sache nach dem Erlass der Sachverfügung im Jahre 2009 hatte,
erscheint die Gebühr als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist somit weder im Grundsatz noch
in der Höhe zu beanstanden (vgl. auch Urteile des BVGer A-5133/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1,
A-2546/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2).
4.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vollstreckungsverfügung zu Recht erliess und dem Beschwerdeführer
eine Gebühr von Fr. 700.- auferlegte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.
5.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr.
800.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).