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Abteilung I

A-5470/2014

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Am 11. April 2012 richtete die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im Folgenden: DGFP) gestützt auf Art. 28
des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

Das Gesuch betrifft (französische) Einkommenssteuern des Jahres 2010 und (französische) Vermögenssteuern der Jahre 2010 und 2011 der miteinander verheirateten Personen A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2). Diese Personen werden im Gesuch als «Personnes concernées en France» bezeichnet, wobei beim Ehemann eine französische Wohnadresse aufgeführt ist. Unter der Rubrik «Personnes concernées en Suisse» ist die C._______ AG (Beschwerdeführerin 3) mit Sitz in D._______ aufgeführt. Nach Darstellung der DGFP wird bei den (in den massgebenden Jahren) in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführenden 1 und 2 eine steuerliche Kontrolle durchgeführt. Der Beschwerdeführer 1 sei [...] an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt. Er und seine Ehefrau hätten auf ihr gemeinsames französisches Bankkonto Gelder von drei schweizerischen, auf ihren Namen lautenden Konten überwiesen. Obschon sie aufgrund ihres (damaligen) Wohnsitzes in Frankreich die Pflicht hätten, ihre in- und ausländischen Einkünfte und ihr im In- und Ausland gelegenes Vermögen zu deklarieren, hätten die Eheleute weder Einkommen aus der Schweiz noch in der Schweiz vorhandene Aktiven deklariert.

Die DGFP ersuchte in diesem Zusammenhang um Namen und Adresse der Organe sowie der Anteilsinhaber der Beschwerdeführerin 3, um Angaben zur Verteilung des Gesellschaftskapitals unter den Aktionären der Beschwerdeführerin 3 sowie um Informationen bezüglich der Frage, ob (sowie gegebenenfalls in welcher Form sowie Höhe und auf welche Konten) die Beschwerdeführerin 3 dem Beschwerdeführer 1 im Laufe des Jahres 2010 einen Lohn, eine Abfindungssumme, Sitzungsgelder oder andere geldwerte Leistungen ausgerichtet hat.

B.  

B.a Die ESTV forderte die Beschwerdeführerin 3 mit Verfügung vom 7. Mai 2012 auf, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Angaben betreffend den Anteil der sich im Besitz des Beschwerdeführers 1 befindlichen Aktien der Beschwerdeführerin 3 sowie betreffend die Einkünfte des Beschwerdeführers 1 zu liefern. Die Beschwerdeführerin 3 kam dieser Editionsverfügung mit Schreiben vom 15. Mai 2012 nach.

B.b Mit einer ergänzenden Editionsverfügung vom 14. Dezember 2012 forderte die ESTV die Beschwerdeführerin 3 auf, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zusätzlich eine vollständige Liste der Aktionäre der Beschwerdeführerin 3 mit Angaben zur unter ihnen bestehenden Verteilung des Kapitals einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin 3 mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 nach.

C.  

Mit Schreiben vom 19. März 2014 setzte die ESTV die Beschwerdeführenden darüber in Kenntnis, welche Informationen sie der DGFP gestützt auf das Amtshilfeersuchen zu übermitteln beabsichtigte. Zugleich gab sie ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden liessen am 20. Mai 2014 eine Stellungnahme einreichen.

D.  

Am 25. August 2014 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber den Beschwerdeführenden. Danach leistet die ESTV der DGFP Amtshilfe «betreffend A._______ [...] und B._______» (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung). Nach Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung übermittelt die ESTV der DGFP folgende Informationen:

1. Quels sont les noms et adresses des dirigeants et associés ainsi que la répartition du capital entre les associés?

 

Monsieur A._______ détient [...] actions d'une valeur nominale de [...]. Madame B._______ [...].

2. La société C._______ AG a-t-elle versé des rémunérations au cours de l'année 2010 à Monsieur A._______ (salaires, indemnités, jetons de présence...)? Dans l'affirmative merci de préciser la nature et le montant de ces rémunérations. Merci d'indiquer les références de(s) compte(s) sur le(s)quel(s) sont versés ces rémunérations.

 

Monsieur A._______ n'a pas reçu de rémunérations de la société C._______ AG.

Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung wird die ESTV die DGFP darauf hinweisen, dass

«a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen A._______ [...] und B._______ [...] für die im Ersuchen vom 11. April 2012 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen;

b. die erhaltenen Unterlagen und Informationen, wie die aufgrund des französischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 28 Absatz 1 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 9. September 1966 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind.»

E.  

Mit Beschwerde vom 25. September 2014 lassen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht folgendes Rechtsbegehren stellen:

«1.               Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. August 2014 sei aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen bzw. keine Amtshilfe zu leisten.

2.               Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zum Zwecke weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.               Subeventualiter seien einzig folgende Informationen zu übermitteln:

"1.               Quels sont les noms et adresses des dirigeants et associés ainsi que la répartition du capital entre les associés?

Monsieur A._______ détient [...] actions d'une valeur nominale de [...].

2.               La société C._______ AG a-t-elle versé des rémunérations au cours de l'année 2010 à Monsieur A._______ (salaires, indemnités, jetons de présence...)? Dans l'affirmative merci de préciser la nature et le montant de ces rémunérations. Merci d'indiquer le[s] références de(s) compte(s) sur le(s)quel(s) sont versés ces rémunérations.

Monsieur A._______ n'a pas reçu de rémunérations de la société C._______ AG."

4.               Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.»

In der Begründung des Rechtsmittels ersuchen die Beschwerdeführenden zudem um Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Ferner behalten sie sich ausdrücklich die Einreichung weiterer Beweismittel vor.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2014, mit welcher die vorinstanzlichen Akten eingereicht wurden, beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1  

1.1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde. Die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683; im Folgenden: Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Geschäftsjahre anwendbar, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010 beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009).

Da das im vorliegenden Fall in Frage stehende Amtshilfegesuch mit Schreiben vom 11. April 2012 gestellt wurde und es die Kalenderjahre 2010 und 2011 betrifft, ist Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar.

1.1.2 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) hält fest, dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird. Die ADV trat am 1. Oktober 2010 in Kraft (Art. 18 ADV).

Da die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F am 4. November 2010 (vgl. E. 1.1.1) und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in Kraft trat, ist die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden. Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens (Art. 1 Abs. 2 ADV), hier des DBA-F.

Die ADV gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist. Denn dieses ist nur auf Amtshilfegesuche anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten eingereicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

Die Beschwerdeführenden, die vorliegend vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen oder Informationsinhaber sind (vgl. dazu im Einzelnen hinten E. 2.6 und 3), erfüllen als Verfügungsadressaten die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3).

Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 4 ADV). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.  

2.1 Nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 DBA-F tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung). Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA-F nicht durch Art. 1 DBA-F (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-F (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt.

Art. 28 Abs. 3 DBA-F enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So wird damit der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 28 Abs. 3 (Bst. c) DBA-F keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche».

Freilich enthält die Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgehende Vorschrift von Art. 28 Abs. 5 DBA-F ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So darf der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 28 Abs. 5 DBA-F die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen» (Satz 1). In diesem Zusammenhang räumt Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfeklausel genannten Informationen durchzusetzen. 

2.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA-F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten 'fishing expeditions' durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist». Es handelt sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens, wonach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit («foreseeable relevence», «pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer unerlaubten «fishing expedition» dient (vgl. Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A­6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, publiziert in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 89). Die OECD umschreibt «fishing expeditions» als «speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation» bzw. «<d'aller à la pêche aux renseignements>, c'est-à-dire de demander des renseignements dont il est peu probable qu'ils aient un lien avec une enquête ou contrôle en cours».

Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A­5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen).

Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des BVGer A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1, A­6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1). In letzterem Sinn ist auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2).

2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann zwar von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1; Urteile des BVGer A­6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 125 II 250 E. 5b).

Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Ordre public (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a ADV) - prinzipiell kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B­1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.1; Urteil des BStGer RR.2010.295 vom 15. Dezember 2011 E. 5.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen noch ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A­6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2 [mit zahlreichen Hinweisen]).

2.4  

2.4.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum DBA-F stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Amtshilfebegehren im Sinne von Art. 28 DBA-F «erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind». Nach Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA-F haben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates bei einem Informationsbegehren folgende Informationen zu liefern:

«a)               Namen und Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person und sofern verfügbar weitere Angaben, welche die Identifikation erleichtern (wie Geburtsdatum oder Zivilstand);

b)               die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

c)               die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

d)               den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

e)               sofern bekannt Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen.»

2.4.2 Stellt eine ausländische Behörde ein Amtshilfegesuch, so wird es von der ESTV vorgeprüft (Art. 5 Abs. 1 ADV). Das Ersuchen wird abgelehnt, wenn gewisse in Art. 5 Abs. 2 ADV aufgezählte Voraussetzungen zutreffen, auf die hier jedoch nicht weiter einzugehen ist. Die ESTV leitet das Amtshilfeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 ADV ein, wenn

«a.               die ersuchende Behörde für die Gesuchstellung zuständig ist;

b.               das Ersuchen schriftlich in einer Landessprache oder in englischer Sprache gestellt worden ist und die folgenden Angaben enthält:

1.               Angaben zur anwendbaren rechtlichen Grundlage,

2.              die zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person,

3.               die zweifelsfreie Identifikation der Informationsinhaberin oder des Informationsinhabers,

4.               eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht,

5.               den Steuerzweck und die Gründe, weshalb die verlangten Informationen für den angeführten Steuerzweck voraussichtlich von Belang sind,

6.               die Gründe zur Annahme, dass sich die ersuchten Informationen im Besitz der Informationsinhaberin oder des Informationsinhabers befinden,

7.               die Steuerperiode (Anfangs- und Schlussdatum) und, sofern nicht damit übereinstimmend, die Zeitspanne (Anfangs- und Schlussdatum), für die die Informationen verlangt werden, und

8.               die Erklärung, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat;

c.               es sich nicht um eine unerlaubte Beweisausforschung handelt; und

d.               ausschliesslich Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfasst sind.»

 

Aufgrund des zuvor (E. 1.1.2) genannten Vorbehalts in Art. 1 Abs. 2 ADV können die einzelnen Abkommen andere Anforderungen vorsehen, was betreffend das DBA-F mit dessen Zusatzprotokoll geschehen ist (vgl. hiervor E. 2.4.1).

2.5 Laut Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-F besteht unter den Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen darüber, dass Art. 28 DBA-F «die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf einer spontanen oder automatischen Basis auszutauschen». Damit in Einklang steht Art. 1 Abs. 3 ADV, wonach Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. Diese Bestimmungen schliessen die spontane Amtshilfe aus. Unter spontaner (internationaler) Amtshilfe ist die Informationsübermittlung an ausländische Behörden zu verstehen, die ohne oder ohne konkretes Ersuchen erfolgt. Unterschieden werden kann dabei zwischen selbständiger bzw. antizipierter spontaner Amtshilfe, das heisst der spontanen Übermittlung von Informationen ohne vorgängiges Amtshilfeersuchen, und der ergänzenden spontanen Amtshilfe im Sinne einer zusätzlichen Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfegesuches (s. zum Begriff der spontanen Amtshilfe BVGE 2010/26 E. 5.6, mit Hinweisen; zum grundsätzlichen Ausschluss der spontanen Amtshilfe nach Art. 4 Abs. 1 StAhiG vgl. Urteil des BVGer A 1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.4.1).

2.6 Nach Art. 3 Bst. a ADV gilt als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Als Informationsinhaberin gilt unter Vorbehalt einer hier nicht einschlägigen Ausnahme (schweizerische Verwaltungsbehörden nach Art. 7 f. ADV) die Person, welche in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt (Art. 3 Bst. b ADV).

3.  

Vorliegend ist von einem Amtshilfegesuch der DGFP ausschliesslich betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 als betroffene Personen (im Sinne von Art. 3 Bst. a ADV; vgl. E. 2.6) auszugehen:

Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar im Gesuch unter der Rubrik «Personnes concernées en Suisse» aufgeführt. Nach Treu und Glauben ist aber davon auszugehen, dass die DGFP mit ihrem Gesuch einzig bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 als betroffene Personen um Amtshilfe ersucht und in diesem Zusammenhang auch Informationen von der Beschwerdeführerin 3 verlangt. Denn zum einen betrifft das Gesuch ausdrücklich nur Einkommens- und Vermögens-, nicht jedoch Gewinn- oder Kapitalsteuern. Zum anderen wird darin ausgeführt, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien (in der fraglichen Zeit) in Frankreich wohnhaft gewesen und hätten dort ihre Deklarationspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt. Sodann wird im Amtshilfegesuch auch nicht ansatzweise behauptet, dass die Beschwerdeführerin 3 abkommensrelevante steuerliche, allenfalls bislang zu Unrecht nicht berücksichtigte Anknüpfungspunkte in Frankreich aufweist.

Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht keine Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin 3 angeordnet. Da diese Beschwerdeführerin nach dem fraglichen Amtshilfegesuch als blosse Informationsinhaberin und nicht als vom Ersuchen betroffene Person zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.6), wäre nämlich die Erteilung von Informationen über die Beschwerdeführerin 3, welche nicht im Zusammenhang der steuerlichen Anknüpfung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich stehen, eine unzulässige selbständige oder antizipierte spontane Amtshilfe (vgl. E. 2.5).

4.  

4.1 Das vorliegende Gesuch der französischen Steuerbehörde wurde in französischer Sprache von der zuständigen Behörde gestellt. Es stützt sich für die im vorliegenden Verfahren relevanten Informationen auf Art. 28 DBA-F in der heute geltenden Fassung. Die Namen der betroffenen Personen (die Beschwerdeführenden 1 und 2) sind mitsamt den Geburtsdaten genannt, ebenso (unter der Rubrik Adresse des Beschwerdeführers 1) die damalige Adresse des betroffenen Ehepaares. Ferner sind im Gesuch Name und Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin, nämlich der Beschwerdeführerin 3 (vgl. E. 3), erwähnt. Es ist dem Gesuch sodann zu entnehmen, dass es für Rechnung Frankreichs oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobene Einkommens- und Vermögenssteuern, also unter Art. 28 Abs. 1 DBA-F fallende Steuern betrifft. Auch die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, ist angegeben. Es handelt sich bezüglich der Einkommenssteuer um das Jahr 2010 (bzw. die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010) und hinsichtlich der Vermögenssteuer um die Jahre 2010 und 2011 (bzw. die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011). Diese Kalenderjahre fallen in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 28 DBA-F in der heute geltenden Fassung (vgl. E. 1.1.1). Die verlangten Informationen werden klar umschrieben, geht es doch um Namen und Adressen der Organe und Anteilsinhaber der Beschwerdeführerin 3, die Verteilung des Gesellschaftskapitals unter den Aktionären der Beschwerdeführerin 3 sowie um Angaben zur Frage, ob (und gegebenenfalls in welcher Form sowie Höhe und auf welche Konten) die Beschwerdeführerin 3 dem Beschwerdeführer 1 im Laufe des Jahres 2010 einen Lohn, eine Abfindungssumme, Sitzungsgelder oder andere geldwerte Leistungen ausbezahlt hat.

Zur Begründung des Amtshilfegesuches führt die französische Steuerbehörde aus, die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2, gegen welche in Frankreich ein steuerrechtliches Kontrollverfahren durchgeführt würde, hätten auf ihr Bankkonto in Frankreich Gelder überwiesen, welche von auf ihren Namen lautenden Konten in der Schweiz herrühren («alimenté leur compte bancaire en France par des transferts de fonds émanant des comptes bancaires [...] dont ils sont titulaires en Suisse» [S. 3 des Amtshilfegesuches]). Sie hätten aber trotz der ihnen aufgrund ihres Wohnsitzes in Frankreich zukommenden Verpflichtung, ihre in- und ausländischen Einkünfte sowie ihr in- und ausländisches Vermögen zu deklarieren, weder Einkünfte aus der Schweiz noch in diesem Land gelegene Aktiven deklariert. Weiter wird im Amtshilfegesuch erklärt, der Beschwerdeführer 1 sei an der Beschwerdeführerin 3 mit Sitz in D._______ beteiligt.

4.2 Das von der französischen Steuerbehörde gestellte Amtshilfegesuch enthält in formeller Hinsicht - namentlich mit seinem vorstehend (E. 4.1) genannten Inhalt - sowohl die nach Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA-F als auch die nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b ADV erforderlichen Angaben. Insbesondere hat die DGFP in ihrem Ersuchen die Gründe, weshalb die verlangten Informationen für den angeführten Steuerzweck voraussichtlich von Belang sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b Ziff. 5 ADV), rechtsgenügend dargestellt: 

Die DGFP hat in ihrem Amtshilfegesuch erklärt, der Beschwerdeführer 1 sei an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt und er sowie seine Ehefrau hätten Überweisungen von schweizerischen Konten auf ihr Bankkonto in Frankreich pflichtwidrig nicht deklariert. Damit hat sie rechtsgenügend dargetan, dass die von ihr geforderten Informationen betreffend die Organe und die Beteiligungsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin 3 und die Frage nach finanziellen Leistungen dieser Gesellschaft zugunsten des Beschwerdeführers 1 während des Jahres 2010 für die korrekte Erhebung der Einkommenssteuern dieses Jahres sowie der Vermögenssteuern der Jahre 2010 und 2011 ihrer Auffassung nach im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich sind. Denn mit diesen Ausführungen hat die DGFP kundgetan, dass aus ihrer Sicht der begründete Verdacht besteht, dass in der hier interessierenden Zeitspanne zum einen die Beschwerdeführerin 3 dem Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerdeführerin 2 als dessen Ehefrau in Frankreich nicht ordnungsgemäss deklarierte und damit unversteuert gebliebene Leistungen ausgerichtet hat und zum anderen die Beschwerdeführenden 1 sowie 2 möglicherweise in Frankreich nicht deklarierte sowie nicht versteuerte Anteile an der Beschwerdeführerin 3 hielten.

4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen den Schluss, dass das Gesuch der DGFP in formeller Hinsicht rechtsgenügend ist, nicht umzustossen:

4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die DGFP habe in ihrem Amtshilfegesuch nicht erklärt, alle in ihrem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der verlangten Informationen ausgeschöpft zu haben.

Diese Rüge ist unbegründet. Denn im hier in Frage stehenden Gesuch wird unter anderem erklärt, dass das Informationsersuchen den Vorschriften des DBA-F entspreche. Weil nach diesen Vorschriften bzw. gemäss Ziff. XI Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum DBA-F vorgesehen ist, dass die DGFP ein Amtshilfebegehren erst stellt, wenn die im innerstaatlichen französischen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft sind (vgl. E. 2.4.1), hat die DGFP mit dieser Erklärung auch kundgetan, dass diese Mittel im vorliegenden Fall bereits eingesetzt worden sind.

4.3.2 Die Beschwerdeführenden vertreten sodann die Ansicht, dem Amtshilfegesuch sei auch deshalb nicht stattzugeben, weil darin weder behauptet, geschweige denn versichert werde, dass die verlangten Informationen im Sinne des Abkommens voraussichtlich erheblich seien.

Wie ausgeführt (E. 4.2), enthält das vorliegende Amtshilfegesuch eine Darlegung der Gründe, die aus Sicht der DGFP für die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen bei der Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuern bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich sprechen. Die entsprechenden Ausführungen im Gesuch erscheinen als hinreichend, zumal von der DGFP als Behörde des ersuchenden Staates nicht erwartet werden kann, dass sie den massgeblichen Sachverhalt schon vor Erhalt der im Amtshilfeverfahren verlangten Informationen lückenlos darlegt (vgl. E. 2.3).

Es bestehen sodann keine vorliegend einschlägigen Vorschriften, welche die zuständige Behörde des ersuchenden Staates dazu verpflichten, die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen (über eine blosse Sachdarstellung hinaus) zu versichern

4.3.3 Nach dem in E. 4.2 Gesagten unbegründet ist auch das Vorbringen in der Beschwerde, aus dem französischen Ersuchen gehe nicht hervor, dass die DGFP aufgrund von Banküberweisungen weitere Einkünfte aus den Beteiligungen des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3 vermute (vgl. dazu Beschwerde, N. 17). Ebenso wenig begründet ist die Rüge, die Vorinstanz habe - namentlich bei Erlass ihrer Editionsverfügung vom 14. Dezember 2012 - zu Unrecht darüber hinweggesehen, dass es im Amtshilfegesuch an Anhaltspunkten für die Vermutung fehle, dass die Beschwerdeführerin 2 an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt sei. Die DGFP hat vielmehr implizite eine solche Vermutung geäussert und durfte sich dabei auf den Umstand berufen, dass die Beschwerdeführerin 2 mit dem an der Beschwerdeführerin 3 beteiligten Beschwerdeführer 1 verheiratet ist und mit diesem in Frankreich nachweislich aus der Schweiz zugeflossene Gelder nicht deklariert hat (vgl. E. 4.2). 

5.  

5.1 Im Folgenden gilt es zunächst zu prüfen, ob die von der französischen Behörde verlangten Informationen - wie von ihr behauptet (vgl. E. 4.2) - tatsächlich im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich sind «zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden» (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F und vorn E. 2.1).

5.1.1 Vorauszuschicken ist, dass für die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen die Verhältnisse in denjenigen Zeitspannen massgebend sind, für welche das Amtshilfegesuch gestellt wurde (also die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 mit Bezug auf die Einkommenssteuer und die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 hinsichtlich der Vermögenssteuer). Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass nach der Darstellung in der Beschwerde das beschwerdeführende Ehepaar seit dem 5. Januar 2012 gerichtlich getrennt ist, der Beschwerdeführer 1 seit Februar 2012 seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und auch die Beschwerdeführerin 2 seit Juli 2014 in der Schweiz wohnhaft ist.

5.1.2 Wie ausgeführt, hat die französische Behörde in ihrem Amtshilfegesuch sinngemäss den Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführerin 3 dem Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerdeführerin 2 in der hier interessierenden Zeitspanne in Frankreich nicht ordnungsgemäss deklarierte und damit unversteuert gebliebene Leistungen ausgerichtet hat und die Beschwerdeführenden 1 sowie 2 in Frankreich nicht versteuerte Anteile an der Beschwerdeführerin 3 hielten (vgl. E. 4.2). Die von der DGFP in diesem Zusammenhang genannten Umstände - die Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3, die Überweisungen von Geldern von schweizerischen Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf ihr französisches Konto und die pflichtwidrige Nichtdeklaration von aus der Schweiz stammenden Einkünften und in der Schweiz gelegenem Vermögen - sind grundsätzlich geeignet, einen Verdacht dieser Art zu begründen.

Sodann stehen die von der DGFP erfragten Informationen in einem hinreichend engen Zusammenhang zu diesem Verdacht und sind sie für die in Frage stehenden, in Frankreich zu erhebenden Steuern voraussichtlich erheblich, dienen sie doch der Aufklärung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts. Letzteres gilt ohne Weiteres in Bezug auf die Frage nach dem (prozent- und nennwertmässigen) Umfang der vom Beschwerdeführer 1 an der Beschwerdeführerin 3 gehaltenen Beteiligung und die Frage nach den finanziellen Leistungen der Gesellschaft zugunsten des Beschwerdeführers 1. Aber auch bei der hier interessierenden Frage der DGFP nach anderen Gesellschaftern der Beschwerdeführerin 3 als dem Beschwerdeführer 1 und deren Anteilen handelt es sich nicht um eine unzulässige Beweisausforschung. Denn aus dem Kontext, insbesondere der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen und der Bezeichnung der Beschwerdeführerin 2 als betroffene Person, geht hervor, dass diese Frage nicht auf eine allfällige Aufdeckung und Ermittlung weiterer, der DGFP bislang unbekannter Fälle möglicherweise unvollständiger oder unterbliebener Versteuerung von Einkünften sowie Vermögen bei bislang namentlich nicht bekannten, in Frankreich steuerpflichtigen Personen ausgerichtet ist. Stattdessen zielt diese Frage auf abkommensrechtlich voraussichtlich erhebliche Informationen ab. Nach Treu und Glauben kann sie nämlich nur dahingehend verstanden werden, dass der DGFP in Erfahrung zu bringen sucht, ob (a) die Beschwerdeführerin 2 wie ihr Ehemann Beteiligungen an der Beschwerdeführerin 3 hält, die sie möglicherweise in der fraglichen Zeitspanne in Frankreich zu Unrecht nicht versteuert hat, und (b) der Beschwerdeführer 1 (mit anderen Aktionären, allenfalls auch der Beschwerdeführerin 2) einen beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin 3 ausübt und dieser Einfluss es ihm (sowie allenfalls seiner Ehefrau) ermöglichte, von dieser Gesellschaft in Frankreich nicht versteuerte Leistungen zu beziehen.

Vor diesem Hintergrund sind die erfragten Informationen als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren und ist eine unzulässige Beweisausforschung bzw. «fishing expedition» auszuschliessen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Würdigung nicht umzustossen:

5.1.2.1 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, die DGFP habe keine Anhaltspunkte für die Vermutung vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt sei. Dieses Vorbringen ist unbegründet: Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht grundsätzlich kein Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Amtshilfeersuchen zu zweifeln (vgl. E. 2.3). Es bestand dementsprechend - anders als dies in der Beschwerde mit dem genannten Vorbringen suggeriert wird - auch keine Pflicht der DGFP, ihre Behauptung einer Beteiligung des Beschwerdeführer 1 an der Beschwerdeführerin 3 in ihrem Ersuchen zu belegen.

5.1.2.2 Im Weiteren stellen die Beschwerdeführenden in Abrede, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich pflichtwidrig Einkünfte und Vermögen nicht deklariert hätten. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, die Aktien an der Beschwerdeführerin 3 seien als «biens professionnels» im Sinne von Art. 885 N in Verbindung mit Art. 885 O bis des französischen Code général des impôts (im Folgenden: CGI) laut Art. 885 A letzter Absatz CGI von der «Impôt de solidarité sur la fortune» ausgenommen (vgl. Beschwerde, N. 23 ff.).

Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden zunächst entgegenzuhalten, dass mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2.3) grundsätzlich (auch) kein Anlass besteht, an der Erklärung der DGFP zu zweifeln, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich Verfahrenspflichten verletzt hätten. Was die genannten Vorschriften des CGI betrifft, ist in Erinnerung zu rufen, dass die Schweiz einzig Informationen von der Amtshilfe ausschliessen darf, die mit Sicherheit für die Erhebung der in Frage stehenden Steuern in Frankreich nicht erheblich sind (vgl. E. 2.2). Die abschliessende Prüfung, ob die nach Darstellung der Beschwerdeführenden angeblich im CGI statuierte Steuerausnahme in ihrem Fall tatsächlich greift, muss den französischen Behörden ebenso überlassen bleiben wie die Beurteilung der Frage, ob das beschwerdeführende Ehepaar diesbezüglich seine Verfahrenspflichten in Frankreich korrekt erfüllt hat (vgl. E. 2.2). Die Berufung auf die erwähnte Steuerausnahme kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht entscheidend sein, weil die Beschwerdeführenden damit im Ergebnis selbst konzedieren, dass ein in Frankreich potentiell - unter Vorbehalt der Steuerausnahme - steuerbarer Tatbestand vorliegt.

5.1.2.3 Die Beschwerdeführenden behaupten zwar, die Beschwerdeführerin 3 habe «im betroffenen Zeitraum 2010» keinen Gewinn erwirtschaftet (Beschwerde, N. 29). Aber selbst wenn diese (im Widerspruch zum Ausweis eines Gewinns von Fr. [...] in einer aktenkundigen, per 31. Dezember 2010 erstellten Bilanz der Beschwerdeführerin 3 stehende) Darstellung zutreffen würde, liesse sich damit die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen nicht mit Erfolg bestreiten: Wie ausgeführt, betrifft das Amtshilfegesuch nicht nur die Einkommenssteuern, sondern auch die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu entrichtenden Vermögenssteuern. Deshalb sind Angaben über die von diesen Beschwerdeführenden an der Beschwerdeführerin 3 in der massgebenden Zeitspanne (für die Vermögenssteuern: 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011) gehaltenen Beteiligungen ohne Rücksicht auf allfällige Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft voraussichtlich erheblich im Sinne der hier einschlägigen Amtshilfeklausel. 

5.1.2.4 Die Beschwerdeführenden weisen schliesslich zwar zutreffend darauf hin, dass die ESTV in der angefochtenen Schlussverfügung irrtümlicherweise angenommen hat, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach der Darstellung im Amtshilfeersuchen «grosse» bzw. «enorme» Geldsummen von ihren schweizerischen Konten auf ihr französisches Konto überwiesen haben (vgl. Beschwerde, N. 11 f.). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung konzediert (Vernehmlassung, S. 2), ist ihr in diesem Zusammenhang ein Übersetzungsfehler unterlaufen. Die Beschwerdeführenden vermögen indes daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil die von der DGFP verlangten und nach der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen ohne Rücksicht auf die Grösse der erwähnten Geldsummen - wie aufgezeigt - als voraussichtlich erheblich im abkommensrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind.   

6.
Nach dem Gesagten erfüllt das Amtshilfegesuch sämtliche Anforderungen, die an ein solches gestellt werden, und sind die verlangten bzw. die nach der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich für die Erhebung der Einkommenssteuern des Jahres 2010 und der Vermögenssteuern 2010 und 2011 bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine dem französischen Recht entsprechende Besteuerung der Beschwerdeführenden 1 und 2 dem DBA-F widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung vorn E. 2.1), und kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall nicht entsprechend der Schlussverfügung Amtshilfe geleistet werden sollte.

Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen). Die Beweismittel, deren Einreichung sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vorbehalten haben (ohne diese genau zu benennen), müssen folglich nicht abgenommen werden. Auch erübrigt es sich, die Sache entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerde zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Schlussverfügung zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und damit vollumfänglich abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'500.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8.  

Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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