Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde,
welche sich gegen einen Einspracheentscheid der ESTV im Bereich der Mehrwertsteuern richtet, sachlich
und funktionell zuständig (Art. 31 ff. VGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.2
1.2.1 Dem
angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 sind bereits zwei Rückweisungsentscheide des
Bundesverwaltungsgerichts voraus gegangen. Es ist also vorab zu bestimmen, was im vorliegenden Verfahren
noch strittig ist bzw. welche Punkte in den vorangegangenen zwei Rechtsgängen bereits definitiv
entschieden wurden und daher einer weiteren gerichtlichen Prüfung entzogen sind (vgl. BGE 134 II
124 E. 1.3).
1.2.2 In
seinem ersten Urteil A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 (Sachverhalt Bst. D), welches vom Beschwerdeführer
nicht angefochten wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass im Sauna-Club klassische
und - zumindest teilweise - erotische Massagen angeboten worden sind, die nicht als von der
Steuer ausgenommene Heilbehandlungen zu qualifizieren seien (E. 4). Weiter hat es die Auffassung der
ESTV, wonach die von den Masseurinnen erzielten Umsätze aufgrund des Aussenauftritts dem Beschwerdeführer
zuzurechnen sind, geschützt (E. 4.1 ff.). Mangels buchhalterischer Erfassung der erzielten
Massageumsätze bzw. entsprechender Belege hat es auch die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung
bejaht (E. 5.1). Auf die diesbezüglichen Erwägungen, welche infolge des Verweises im Urteilsdispositiv
in Rechtskraft erwachsen sind, kann im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden (ausführlich
dazu das in dieser Sache ergangene zweite Urteil des BVGer A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1
[vorne Sachverhalt Bst. F]). Damit steht für das vorliegende Verfahren fest, dass im Sauna-Club
des Beschwerdeführers steuerbare klassische und teilweise erotische Massagen angeboten wurden, dass
die entsprechenden Umsätze dem Beschwerdeführer als Betreiber des Sauna-Clubs mehrwertsteuerlich
zuzurechnen sind und dass die ESTV zu Recht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen hat.
1.3
1.3.1 Am
1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20)
in Kraft getreten. Gemäss dessen Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar.
Im Streit liegen Steuernachforderungen, welche die Jahre 2000 bis 2004 betreffen.
In materieller
Hinsicht ist somit, was die Steuerjahre 2001 bis 2004 anbelangt, das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und die Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG (aMWSTGV,
AS 2000 1347) anwendbar. Soweit das Steuerjahr 2000 betroffen ist, finden noch die Bestimmungen der Verordnung
vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 f. aMWSTG) Anwendung.
1.3.2 Demgegenüber
findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht
zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich:
Urteil des BVGer A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem
engen Sinn stellen insbesondere die Bestimmungen zur Verjährung dar, handelt es sich dabei doch
um ein materiell-rechtliches Institut (BGE 137 II 17 E. 1.1, BGE 126 II 1 E. 2a; Urteil
des BVGer A-3942/2013 vom 6. März 2014 E. 2.1; Michael Beusch,
Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 282 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch
die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Sind
die Voraussetzungen für eine mehrwertsteuerliche Ermessenstaxation (Art. 60 aMWSTG bzw. Art. 48
aMWSTV) erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem
Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten
nicht wahrnimmt bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze
(bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führt, dürfen
keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des BGer 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2;
statt vieler: Urteil des BVGer A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.6.1).
2.1.1 Bei
einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen hat die ESTV diejenige Schätzungsmethode
zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit
als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen
Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteile des BGer 2C_576/2015 vom 29. Februar 2016
E. 3.4, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; Urteil des BVGer A-788/2015 vom 24. Dezember
2015 E. 2.4.3 mit Hinweisen). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung
oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen
aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren
Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich zu berücksichtigen.
Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation dienen (statt vieler: Urteile des BVGer
A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.7.2, A-665/2013 vom 10. Oktober 2013
E. 2.6.2; Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: ASA 69
S. 530 ff).
2.1.2 Im
Rahmen einer Ermessenseinschätzung ist es rechtsprechungsgemäss auch zulässig, dass die
ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und
in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren),
vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich
wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des BGer 2C_657/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 3.1, 2C_309/2009
vom 1. Februar 2010 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3141/2015 vom 18. Januar 2017 E. 8.2, A-3672/2014 vom
9. Juni 2015 E. 3.1).
2.1.3 Soweit
die ESTV im Rahmen einer Ermessensveranlagung für die Schätzung der mehrwertsteuerlich relevanten
Umsätze auf Erfahrungszahlen abstellt, hat sie namentlich zu erläutern, dass die zum Vergleich
herangezogenen Betriebe, auf welche sich die Erfahrungszahlen stützen, nicht nur der gleichen Branche
entstammen wie das einzuschätzende Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar sind,
wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse und Kundenkreis (BVGE 2009/60 E. 2.8.4,
zum Ganzen ausführlich bereits das in dieser Sache ergangene Urteil A-1989/2011 vom 4. Januar 2012
E. 2.6.4).
2.1.4
2.1.4.1 Bei
der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes,
von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes
der Unangemessenheit (E. 1.4) eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte.
Grundsätzlich setzt es nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn
dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteil des BVGer
A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.8.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt
(vgl. bereits Urteil des BGer 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des
BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
2.1.4.2 Sind
die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung erfüllt (erste Stufe) und erscheint
die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit
der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt
es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (statt vieler: Urteile des BVGer A-1508/2014
vom 19. Mai 2015 E. 4.7.3, A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.3). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung
selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise
durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr
hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist,
und sie hat auch den Beweis für ihre Behauptungen zu erbringen (zum Ganzen: vgl. Urteil des BGer
2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-2009/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.6.3
mit Hinweisen).
2.2 Im
öffentlichen Recht und damit auch im Steuerrecht führt der Eintritt der Verjährung zum
Untergang der Forderung. Dies im Gegensatz zum Zivilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung
lediglich die Durchsetzbarkeit einer Forderung betrifft (BVGE 2009/12 E. 6.3.2.1 ff.; Beusch,
a.a.O., S. 276 mit Hinweisen). Die Verjährung einer Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen
zu prüfen, wenn das Gemeinweisen Gläubiger der Forderung ist (BGE 133 II 366 E. 3.3, Urteil
des BGer 2C_227/2010 vom 5. August 2010 E. 2.2; BVGE 2009/12 E. 6.3.1).
Die Verjährung ist ein Institut des materiellen Rechts, weshalb sich die Verjährung der
Steuerforderung unter Vorbehalt abweichender Übergangsbestimmungen grundsätzlich nach demjenigen
Recht beurteilt, das im Zeitpunkt ihrer Entstehung Geltung hatte (vorne E. 1.3.2, Urteil des BVGer
A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.1).
2.2.1 Nach
Art. 40 Abs. 1 aMWSTV verjährt die Mehrwertsteuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in welchem sie entstanden ist. Diese Frist bezieht sich auf die Festsetzung der Steuer (BGE 137
II 17 E. 2.3). Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung
durch die zuständige Behörde unterbrochen (Art. 40 Abs. 2 aMWSTV).
Art. 40 aMWSTV enthält - wie dies im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung im Bundessteuerrecht
üblich war - einzig eine relative Verjährungsfrist. Auf die Aufnahme einer absoluten
Frist wurde bewusst verzichtet, weshalb es unter dem Regime der aMWSTV keine absolute Verjährung
der Steuerforderung gibt. Erst mit dem aMWSTG wurde eine absolute Verjährungsfrist eingeführt
(vgl. Art. 49 Abs. 4 aMWSTG; BGE 137 II 17 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2.2 Gemäss
dem aMWSTG verjährt die Mehrwertsteuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem sie entstanden ist (relative Verjährung; Art. 49 Abs. 1 aMWSTG). Der Lauf der Verjährungsfrist
wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde gegenüber
allen Zahlungspflichtigen unterbrochen (Art. 49 Abs. 2 und 3 aMWSTG). Die Steuerforderung verjährt
gemäss Art. 49 Abs. 4 aMWSTG in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
sie entstanden ist (absolute Verjährung).
3.
Im vorliegenden Fall, in dem die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung (erste
Stufe) gegeben sind (vgl. E. 1.2.2), ist zunächst strittig, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer
zuzurechnenden steuerbaren Umsätze aus den im Sauna-Club angebotenen Massagen korrekt ermittelt
hat.
3.1 Zu
prüfen ist, ob die ESTV ihre Ermessenseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen hat (E. 2.1.4.2
ad zweite Stufe). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen
sind (E. 2.1.4.1).
3.1.1 In
den früher in dieser Sache ergangenen Einspracheentscheiden, welche vom Bundesverwaltungsgericht
aufgehoben wurden, hat die Vorinstanz ihre Umsatzschätzung ausschliesslich (und nach Ansicht des
Gerichts mit mangelhafter Begründung) auf Erfahrungszahlen eines und erst noch einzigen Vergleichsbetriebs
gestützt. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid legt sie ihrer Ermessenseinschätzung
neu nicht mehr diese Zahlen, sondern die Umsatzzahlen von zwei Masseurinnen zugrunde. Sie führt
aus, dass ihr das hier zu beurteilende Geschäftsmodell einer Kombination von klassischen und erotischen
Massagen bislang unbekannt sei und sie daher über keine Erfahrungswerte von vergleichbaren Betrieben
verfüge.
Dass die Vorinstanz nun für die Umsatzschätzung auf konkrete Zahlen aus dem zu beurteilenden
Betrieb anstatt auf Erfahrungszahlen abstellt und damit die Schätzungsmethode gewechselt hat, ist
nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ist die ESTV
nämlich verpflichtet, diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen
im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen
beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (E. 2.1.1). Liegen lediglich
Zahlen aus dem zu beurteilenden Betrieb und keine verlässlichen Erfahrungszahlen von Vergleichsbetrieben
vor, kommt nur ein Abstellen auf die konkreten Zahlen in Betracht.
Nachfolgend ist die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz ihre Umsatzschätzung pflichtgemäss
vorgenommen hat. Zu prüfen ist dabei, ob sie sich zu Recht auf die Angaben von (nur) zwei Masseurinnen
stützt (E. 3.1.2), ob die erhältlich gemachten Angaben zuverlässig sind (E. 3.1.3)
und ob die Berechnung pflichtgemäss erfolgt ist (E. 3.1.4).
3.1.2 Die
Vorinstanz hat für die Schätzung der Massageumsätze die Steuererklärungen derjenigen
drei Masseurinnen bei der kantonalen Steuerbehörde eingeholt, die eine frühere Anfrage betreffend
Berufsausübungsbewilligung beantwortet hatten. Das kantonale Steueramt übermittelte der Vorinstanz
Steuerunterlagen von zwei Masseurinnen. In Bezug auf die dritte Masseurin teilte das kantonale Steueramt
mit, dass es nicht im Besitz entsprechender Unterlagen sei, dass aus der Ermessenseinschätzung der
direkten Steuern für das Jahr 2000 jedoch ein steuerbares Einkommen in der Grössenordnung von
Fr. (...) resultiert habe.
3.1.2.1 Die
Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe bereits mit Schreiben vom 9.
September 2010 den Beschwerdeführer aufgefordert, ihr sämtliche Mietverträge mit den Mieterinnen
der Massageräume der Jahre 2001 bis 2004 zugehen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei ihrer
Aufforderung nur teilweise nachgekommen. Für die ESTV gebe es keine andere Möglichkeit an die
vollständige Liste der Masseurinnen heranzukommen als über den Beschwerdeführer selbst.
Mangels weiterer Daten könne sie ihre Umsatzschätzung daher nur auf die Angaben derjenigen
beiden Masseurinnen abstützen, von welchen Steuerunterlagen vorlägen.
3.1.2.2 Vorliegend
stützt die Vorinstanz ihre Schätzung auf Daten von zwei Masseurinnen, obschon von einer grösseren
Zahl von Masseurinnen auszugehen ist, die im strittigen Zeitraum im Sauna-Club tätig waren. Das
Bundesverwaltungsgericht kann darin jedoch kein pflichtwidriges Vorgehen erkennen. Ohne entsprechende
Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es ihr kaum möglich, an die Kontaktangaben der weiteren
Masseurinnen zu gelangen. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz sämtliche ihr namentlich bekannten
sechs Masseurinnen im November 2010 schriftlich zu kontaktieren versuchte. Dabei antworteten -
wie erwähnt - bloss drei Masseurinnen. Bezüglich einer weiteren Masseurin erhielt sie
die Mitteilung, dass diese im Jahr 2001 ins Ausland weggezogen sei. Ein Schreiben wurde mit der Bemerkung,
der Name sei falsch, von der Post retourniert. Auf ein weiteres Schreiben, welches sich an eine Masseurin
richtete, die mit dem Beschwerdeführer nicht - wie ansonsten üblich - einen Mietvertrag,
sondern von ihm mittels Arbeitsvertrag vom [Datum] angestellt war, erhielt die Vorinstanz keine Rückmeldung.
Es kann daher der ESTV nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie nur über jene Masseurinnen
Steuerauskünfte einholte, über die sie auch gesicherte Kontaktangaben besass.
3.1.2.3 Zu
Recht hat die Vorinstanz sodann die dritte Masseurin, die Gegenstand ihrer Anfrage bei der Steuerbehörde
war, nicht in ihre Umsatzschätzung einbezogen: Das steuerbare Einkommen dieser Masseurin wurde von
den Steuerbehörden ermessensweise festgesetzt, weshalb die Zahl bereits aus diesem Grund nicht aussagekräftig
ist. Zudem ist das sog. steuerbare Einkommen nicht mit den erzielten Umsätzen aus einer (direktsteuerlich
selbständigen) Erwerbstätigkeit identisch. So kann es etwa auch einen zusätzlichen unselbständigen
Erwerb oder weitere Einkünfte wie z.B. erhaltene Unterhaltszahlungen einschliessen. Ebenso muss
ein geringes steuerbares Einkommen nicht mit einem tiefen Umsatz korrelieren, ist doch der erzielte Gewinn
oder Verlust eines Unternehmens und nicht der Umsatz letztlich für die Festsetzung des steuerbaren
Einkommens massgebend.
3.1.2.4 Weiter
hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 ein Auskunftsersuchen an die Kantonspolizei Zürich
gestellt. Diese übermittelte einen Polizeirapport, der eine Kontrolle im Sauna-Club des Beschwerdeführers
vom 2. Februar 2012 betraf. Es wurden dabei zwei Masseurinnen angetroffen und deren Kontaktangaben aufgenommen.
Im Begleitschreiben wies die Kantonspolizei darauf hin, dass Geschäftsdaten in der Polizeidatenbank
gelöscht würden, sobald die gesetzliche "Löschfrist" abgelaufen sei.
Aus den von der Kantonspolizei Zürich erhältlich gemachten Informationen lassen sich keine
Rückschlüsse auf die erzielten Umsätze von Masseurinnen in den hier strittigen Steuerjahren
2000 bis 2004 ziehen. Gemäss Angaben im Polizeirapport war eine der kontrollierten Damen erst ab
ca. 2006 im Sauna-Club tätig, die andere Masseurin verfügte im Zeitpunkt der Kontrolle über
einen Touristen-Aufenthaltsstatus, was auf eine bloss vorübergehende Beschäftigung im Jahr
2012 hinweist. Weil diese beiden Masseurinnen somit im strittigen Zeitraum nicht im Sauna-Club tätig
waren, bestand kein Anlass, nähere Angaben über deren Umsätze einzuholen.
3.1.2.5 Nach
dem Gesagten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihrer Umsatzschätzung
auf Daten von lediglich zwei Masseurinnen, die im strittigen Zeitraum im Sauna-Club tätig waren,
abgestellt hat.
3.1.3 Die
Angaben über die erzielten Massageumsätze der beiden Masseurinnen sind verlässlich. Sie
entstammen im Fall der Masseurin 1 einer sorgfältig geführten Jahres- bzw. Erfolgsrechnung,
die dem Hilfsblatt A zur Steuererklärung beigelegt wurde. Daraus gehen sowohl die erzielten Massageumsätze
als auch die Mietausgaben im Zusammenhang mit der Massagetätigkeit sowie weitere damit zusammenhängende
Auslagen hervor. In Bezug auf Masseurin 2 sind die von der ESTV verwendeten Zahlen einer Jahreszusammenstellung
entnommen, welche ebenfalls die Einnahmen und Ausgaben der Massagetätigkeit enthält und dem
Hilfsblatt A der Steuererklärung beigelegt wurde. Teilweise liegen zudem detaillierte Monatszusammenstellungen
vor. Die Aussagekraft der Angaben wird dadurch untermauert, dass die ausgewiesenen Mietausgaben mit den
vom Beschwerdeführer angegebenen Mieteinnahmen übereinstimmen. Aus den Steuerunterlagen ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Damen im strittigen Zeitraum noch in anderen Etablissements
tätig gewesen wären und daher nur ein Teil der erzielten Umsätze dem Sauna-Club des Beschwerdeführers
zugeordnet werden dürften. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für
ihre Umsatzschätzung auf die Zahlen aus den Steuerunterlagen der zwei Masseurinnen abgestellt hat.
3.1.4 Es
bleibt zu prüfen, ob die Berechnung der Umsatzschätzung pflichtgemäss erfolgt ist.
3.1.4.1 Mittels
der aus den Steuerunterlagen entnommenen Angaben der beiden Masseurinnen ermittelte die Vorinstanz das
Verhältnis Miete/Umsatz pro Jahr und Masseurin (siehe Übersicht 1 des Einspracheentscheids).
Mangels weiterer aufschlussreicher Angaben, angesichts der unterschiedlichen Massageangebote der Masseurinnen
(klassisch bzw. erotisch) sowie der Annahme, dass nur der Massageumsatz jeweils einer Masseurin pro Jahr
bekannt war, erachtete es die ESTV als sachgerecht, den Mittelwert des Miete/Umsatz-Verhältnisses
über alle Jahre als Basis für die Schätzung der Massageumsätze der übrigen Masseurinnen
heranzuziehen. Das durchschnittliche Verhältnis von der für die Massageräume bezahlten
Miete zum Massageumsatz betrug demgemäss 17.4%.
In der Folge nahm die Vorinstanz eine Schätzung der Massageeinnahmen der übrigen Masseurinnen
vor. Ausgangspunkt der Berechnung bildeten die vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Mieteinnahmen
aus der Vermietung der Massageräume im strittigen Zeitraum. Davon zog die Vorinstanz diejenigen
Mieteinnahmen ab, die auf die zwei Masseurinnen entfielen. Die so ermittelte Differenz der Mieteinnahmen
rechnete sie mit der Verhältniszahl 17,4% auf, so dass ein geschätzter Umsatz der übrigen
Masseurinnen wie folgt resultierte: Jahr 2000 [Mai bis Dez.]: Fr. (...); Jahr 2001: Fr. (...);
Jahr 2002: Fr. (...); Jahr 2003: Fr. (...); Jahr 2004 [Jan. bis Sept.]: (...).
Zu diesen Umsätzen addierte die Vorinstanz schliesslich die von den zwei Masseurinnen in den Steuererklärungen
deklarierten, effektiv erzielten Umsätze aus Massagen wieder hinzu und berechnete anhand des jeweils
gültigen Steuersatzes die Steuerschuld pro Jahr.
3.1.4.2 Die
Vorinstanz nennt damit in rechtsgenügender Weise die Überlegungen, von denen sie sich bei der
strittigen Umsatzschätzung leiten liess. Da verlässliche Unterlagen nur für die Jahre
2001 bis 2004 vorhanden waren, rechnete die Vorinstanz die (belegten) Ergebnisse auf das (belegmässig
nicht abgestützte) Jahr 2000 hoch. Damit hat die ESTV das Umlageverfahren angewandt, was nach der
Rechtsprechung zulässig ist, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten
Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (E. 2.1.2). Vorliegend fehlen Hinweise
dafür, dass die Verhältnisse im Jahr 2000 nicht mit denjenigen in den Folgejahren vergleichbar
gewesen wären. Die Umlage auf das Jahr 2000 ist nicht zu beanstanden.
3.1.4.3 Inwiefern
die beiden Masseurinnen, deren Umsätze hochgerechnet wurden, mit den weiteren Masseurinnen vergleichbar
sind, bedarf einer näheren Betrachtung. Masseurin 1 hat gemäss eigenen Angaben erotische Massagen
angeboten, was im Sauna-Club jedenfalls nicht die Regel war. Masseurin 2 bot demgegenüber klassische
Massagen ohne medizinischen Hintergrund an. Sie war im Vergleich zu übrigen Masseurinnen in einem
höheren Pensum tätig. Zudem hat Masseurin 2 - im Gegensatz zu weiteren Masseurinnen -
über mehrere Jahre in relativ konstantem Umfang im Sauna-Club gearbeitet.
Masseurin 1 hat mit erotischen Massagen im Verhältnis zu den Mietaufwendungen höhere Umsätze
erzielt als Masseurin 2, die klassische Massagen anbot. So ergab sich bei Masseurin 1 im Jahr 2001 ein
Miete/Umsatz-Verhältnis von 15.5%, während dasjenige von Masseurin 2 im Jahr 2002 17.5%, im
Jahr 2003 19.2% und im Jahr 2004 (Jan. bis Sept.) 17.4% betrug. Im Jahr 2002 (Jan. bis Juli) resultierte
bei Masseurin 1 sogar ein Miete/Umsatz-Verhältnis von 12.7%. Weshalb die Zahlen von Masseurin 1
bei der Bestimmung des Verhältnisses Miete/Umsatz für das Jahr 2002 nicht berücksichtigt
wurden, hat die Vorinstanz nicht erläutert. Allerdings erscheint dem Gericht, welches sich bei der
Prüfung der vorinstanzlichen Schätzung Zurückhaltung aufzuerlegen hat, die Nichtberücksichtigung
dieser Zahlen im Jahr 2002 im Ergebnis als vertretbar, könnte es sich dabei mit Blick auf das Vorjahresergebnis
von Masseurin 1 und die Ergebnisse von Masseurin 2 auch um einen "Ausreisser" handeln, dessen
Berücksichtigung letztlich zu Lasten des Beschwerdeführers ausfiele.
Nicht offensichtlich fehlerhaft erscheint es zudem, dass die Vorinstanz die Umsätze von Masseurin
1 für das Jahr 2001 berücksichtigt hat und die entsprechenden Zahlen auch in die Berechnung
des durchschnittlichen Miete/Umsatz-Verhältnisses eingeflossen sind. Denn erotische Massagen waren
im Sauna-Club erlaubt und es ist - wenn es auch nicht die Regel war - dennoch anzunehmen,
dass neben Masseurin 1 im hier relevanten Zeitraum noch weitere Masseurinnen erotische Massagen angeboten
haben. Diesem Umstand wird letztlich durch den Einbezug der Umsatzzahlen von Masseurin 1 in die Durchschnittsberechnung
Rechnung getragen. Im Ergebnis resultierte dennoch eine deutlich stärkere Gewichtung von klassischen
Massagen bei der Ermittlung der durchschnittlichen Verhältniszahl, was der Realität nahe kommen
dürfte.
Was Masseurin 2 betrifft, so erscheint es nahe liegend, dass sie aufgrund ihrer
häufigeren Anwesenheit
im Vergleich zu anderen Masseurinnen einen höheren Umsatz erzielt hat. Allerdings hatte Masseurin
2 wegen ihrer häufigen Präsenz auch vergleichsweise mehr Miete zu bezahlen, nämlich Fr. (...)/Monat
statt Fr. (...) bis Fr. (...)/Monat. Dafür, dass Masseurin 2 ihren Kunden höhere Tarife
als andere Masseurinnen verrechnen konnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Indem die Vorinstanz ihrer Umsatzschätzung
das Verhältnis Miete/Umsatz zugrunde gelegt hat, hat sie auch die Tatsache, dass Masseurin 2 durch
ihre häufigere Anwesenheit im Sauna-Club im Ergebnis mehr als andere Masseurinnen verdient hat,
hinreichend berücksichtigt.
3.1.4.4 Damit
kann das Vorgehen der Vorinstanz insgesamt nicht als offensichtlich pflichtwidrig gelten. Ebenso wenig
sind Berechnungsfehler erkennbar.
3.2 Auf
der dritten Stufe obliegt es nun dem Beschwerdeführer, nachzuweisen, in welchen Punkten die Schätzung
der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll (E. 2.1.4.2). Im Folgenden wird auf die einzelnen
Rügen eingegangen.
3.2.1 Der
Beschwerdeführer moniert, er habe lediglich von den Masseurinnen die zum Voraus festgelegte Miete
erhalten, weshalb er keine Angaben über die von den Masseurinnen effektiv erzielten Umsätze
machen könne. Dies dürfe ihm aber nicht als Pflichtverletzung angelastet werden. Die von den
Masseurinnen bezahlten Mieten seien unabhängig von den jeweils erzielten Umsätzen geschuldet
gewesen. Die Miete eigne sich daher nicht als Basis für eine Umsatzschätzung.
3.2.1.1 Dass
der Beschwerdeführer über keine Angaben zu den erzielten Massageumsätzen verfügt,
hatte gesetzeskonform zur Folge, dass die Umsätze von der ESTV geschätzt werden mussten. Inwiefern
dem Beschwerdeführer dies darüber hinaus als Pflichtverletzung angelastet wurde, ist nicht
erkennbar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
3.2.1.2 Dem
Vorbringen, dass die Miete nicht als Basis für die Umsatzschätzung tauge, ist entgegenzuhalten,
dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, die Höhe der Miete stehe in direktem Zusammenhang
mit der Anwesenheit der Masseurinnen. So sei nämlich Masseurin 2 insofern ein Sonderfall, weil sie
viel häufiger als alle anderen Masseurinnen anwesend war, was sich auch in der Miete von Fr. (...)/Monat
widerspiegle, während andere Masseurinnen deutlich weniger bezahlten und seltener im Sauna-Club
anzutreffen waren. Zu Recht stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Präsenz unmittelbar
mit der Möglichkeit der Umsatzerzielung zusammenhängt. Insofern besteht ein Konnex zwischen
der Miete und dem erzielten Umsatz, wenn auch nicht dergestalt, dass die Miete nur bei Erreichen eines
bestimmten Umsatzes geschuldet war oder dass die Anwesenheit in jedem Fall in einer Umsatzerzielung resultierte.
Dennoch muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Masseurinnen längerfristig
nur dann Massageräume gemietet haben, wenn sie auch entsprechende Umsätze erzielen konnten.
Folglich erscheint es denn auch nicht offensichtlich fehlerhaft, die Miete bei der Umsatzschätzung
zu berücksichtigen. Dass diese Schätzmethode mit Ungenauigkeiten behaftet ist, liegt in der
Natur der Sache und ist - insbesondere mangels tauglicher Alternativen - hinzunehmen.
3.2.2 Soweit
der Beschwerdeführer im Übrigen sowohl Masseurin 1 als auch Masseurin 2 als besonders erfolgreiche
Sonderfälle präsentieren will, die einen überdurchschnittlichen Umsatz erzielt hätten
und daher nicht repräsentativ seien, ist er den Nachweis für seine Behauptungen schuldig geblieben.
Die blosse Möglichkeit, dass Masseurin 2, die unbestrittenermassen über mehrere Jahre im Sauna-Club
arbeitete, durch den Aufbau einer Stammkundschaft mehr als andere Frauen verdiente, genügt nicht,
die vorinstanzliche Umsatzschätzung als offensichtlich fehlerhaft umzustossen. Was Masseurin 1 betrifft,
so hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, dem Umstand, dass im Sauna-Club mehrheitlich klassische
und nicht erotische Massagen angeboten wurden, bereits hinreichend Rechnung getragen. Mit seiner allgemeinen
Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen (E. 2.1.4.2).
3.2.3 Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, es sei für ihn äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich,
bei den ehemaligen Mieterinnen sachdienliche Informationen einzuholen. Die Verschleppung des Verfahrens
durch die ESTV dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.
3.2.3.1 Es
trifft zu, dass das vorliegende Verfahren bereits lange gedauert und die ESTV dies auch teilweise zu
verantworten hat. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil
in Bezug auf die Informationsbeschaffung entstanden sein soll, zumal er bereits im Jahr 2010 lediglich
noch im Besitz der Kontaktangaben von sechs Masseurinnen war. Dass der Beschwerdeführer die notwendigen
Informationen nicht mehr beschaffen kann, liegt nicht in erster Linie an der Verfahrensdauer. Vielmehr
hat der Beschwerdeführer allfällig sachdienliche Informationen von Beginn weg nicht aufbewahrt,
weil er deren Bedeutung für die Zwecke der Mehrwertsteuer verkannt hat. Schliesslich ist dem wiederholten
Einwand des Beschwerdeführers, wonach er von den Masseurinnen lediglich die Miete erhalten habe
und daher keine Angaben zu deren erzielten Umsätzen machen könne, entgegen zu halten, dass
zumindest eine Masseurin in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zu ihm gestanden hat. Gemäss
deren Arbeitsvertrag vom 22. April 2002 war eine Teilzeittätigkeit im Umfang von zwei bis vier
Stunden an ein bis zwei Nachmittagen pro Woche vereinbart, wobei als Entschädigung der effektive
Massageeinsatz der Arbeitnehmerin abgerechnet werden sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
in Bezug auf die von ihm angestellte Masseurin über keine Umsatzangaben verfügt.
Dasselbe gilt im Wesentlichen auch in Bezug auf die Informationsbeschaffung durch
die Vorinstanz
bei der kantonalen Steuerverwaltung und der Kantonspolizei. Zwar ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die
Vorinstanz nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Mai 2014 beinahe zwei Jahre
ungenutzt
hat verstreichen lassen, bis sie mit der Steuerverwaltung in Kontakt trat und die Kantonspolizei
erst
nach Erlass des Einspracheentscheids um Amtshilfe ersuchte. Dennoch ist nicht erkennbar, inwiefern
dem
Steuerpflichtigen dadurch ein materieller Nachteil entstanden wäre. Namentlich ist nicht davon auszugehen,
dass eine um zwei Jahre früher erfolgte Auskunft der Steuerverwaltung wesentlich anders und für
den Beschwerdeführer vorteilhafter ausgefallen wäre. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass
sich aus Angaben der Kantonspolizei zu früheren Kontrollen für den Steuerpflichtigen eine günstigere
Umsatzschätzung ergeben hätte. Im Gegenteil, lässt doch der Polizeirapport aus dem Jahr
2012, der die zwei angetroffenen Masseurinnen als "Sexarbeiterinnen" bezeichnet, vielmehr
vermuten, dass das Angebot an erotischen Massagen im Sauna-Club keine untergeordnete Rolle spielte. In
diesem Zusammenhang bringt denn auch die Vorinstanz vor, dass polizeiliche Kontrollen nur stattfinden,
wenn Erotik im Spiel sei. Aus diesem letztgenannten Grund verfängt denn auch der Einwand des Beschwerdeführers
nicht, wonach die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Abklärungen bei der Kantonspolizei die falschen
Fragen gestellt habe. Es ist anzunehmen, dass sich allfällige von der Kantonspolizei erhobene Umsatzangaben
auf das Angebot erotischer Massagen beschränken würden, so dass für die vorliegende Konstellation
- selbst wenn die Beschaffung entsprechender Informationen noch zumutbar und objektiv möglich
gewesen wäre, was offen bleiben kann - aus Sicht des Beschwerdeführers nicht von einem
für ihn vorteilhaften Erkenntnisgewinn auszugehen ist.
In prozessualer Hinsicht ist daran zu erinnern, dass selbst eine ungebührliche Verfahrensverzögerung
bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz nicht zur Folge hätte, dass
die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (Urteil des BGer 2A.455/2006 vom 1. März
2007 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 6.2).
3.2.4 Schliesslich
unterbreitet der Beschwerdeführer dem Gericht eine eigene seiner Ansicht nach verlässlichere
Umsatzschätzung, welche auf einer durchschnittlichen Anwesenheit von zwei Masseurinnen pro Woche
und einer Masseurin am Samstag basiert und einen jährlichen Umsatz von rund Fr. (...) ergibt.
Diese vom Beschwerdeführer erstellte Schätzung vermag sich auf keine Beweise zu stützen
und ist bereits deshalb nicht geeignet, die von der ESTV zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung
zu widerlegen (E. 2.1.4.2). Die Schätzung zielt aber zudem offensichtlich an der Realität vorbei.
So hat allein die im hier strittigen Zeitraum unbestrittenermassen tätige Masseurin 2 Massageumsätze
von mehr als Fr. (...) pro Jahr erzielt. Ein geschätzter Jahresumsatz von gesamthaft Fr. (...)
ist damit nicht plausibel.
3.2.5 Weiter
bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in Bezug auf Masseurin 2 die Steuerunterlagen
betreffend das Steuerjahr 2001 nicht eingeholt habe, obwohl diese bereits damals im Sauna-Club tätig
gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert und in den Akten fehlt es an Hinweisen,
welche das vorinstanzliche Vorgehen in diesem Punkt erklären könnten. Zwar ist nicht auszuschliessen,
dass eine Berücksichtigung der (nicht bekannten) Umsätze von Masseurin 2 im Jahr 2001 zu einer
für den Beschwerdeführer günstigeren Verhältniszahl (Miete/Umsatz) und damit einer
geringeren Steuerforderung für das Jahr 2001 führen könnte, was aber mit Blick auf die
für dieses Jahr ohnehin eingetretene Verjährung offen bleiben kann (E. 4.3). Dass sich darüber
hinaus die Durchschnittsverhältniszahl (Umsatz/Miete), welche letztlich für die Aufrechnung
der restlichen Umsätze entscheidend ist, im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweist, wird
vom Beschwerdeführer weder substantiiert dargetan noch ist dies - namentlich mit Blick auf
die nicht eingerechneten Mietumsätze von Masseurin 1 im Steuerjahr 2002 (oben E. 3.1.4.3), leichthin
anzunehmen. Auch in diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht zu überzeugen.
3.2.6 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, die Daten von Masseurin 1 für das Steuerjahr 2001 dürften
infolge eingetretener Verjährung nicht verwendet werden. Was die Verjährung der Steuernachforderung
für das Steuerjahr 2001 betrifft, ist auf E. 4.3 zu verweisen. Unabhängig von der Verjährung,
steht der Verwendung der Umsatzzahlen aus dem Jahr 2001 als Grundlage für die Ermessenseinschätzung
nichts entgegen: Die Umsatzschätzung soll der Realität möglichst nahe kommen. Es ist daher
nicht ersichtlich, weshalb die Verjährung bereits auf dieser Prüfstufe berücksichtigt
werden sollte. Sodann ist das Umlageverfahren, um das es hier letztlich geht, bei gegebenen Voraussetzungen
praxisgemäss zulässig (E. 2.1.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der im Jahr 2001
von Masseurin 1 erzielte Umsatz in die Umsatzschätzung eingeflossen ist.
3.2.7 Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer vor, die Berechnung der Steuerforderung durch die Vorinstanz sei offensichtlich
fehlerhaft. Die geschätzten Umsätze seien zu Unrecht als Nettobeträge betrachtet worden,
so dass dem Beschwerdeführer Mehrwertsteuerbeträge hinzuaddiert würden, die er bzw. die
Masseurinnen nie eingenommen hätten. Korrekterweise hätte die Vorinstanz die effektiv erzielten
und umgelegten Umsätze als Bruttobeträge, welche die Mehrwertsteuer bereits enthalten, betrachten
müssen.
Dieses Argument verfängt nicht. Die Umsatzschätzung ist nichts anderes als eine Schätzung
des Entgelts. Das Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer. Indem die Vorinstanz
die Mehrwertsteuer von den geschätzten Umsätzen berechnet hat, ohne die den Kunden nie in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer abzuziehen, ist sie rechtmässig vorgegangen.
3.3 Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die von der Vorinstanz
pflichtgemäss vorgenommene Umsatzschätzung zu widerlegen.
4.
4.1 Es
bleibt zu prüfen, ob ein Teil der seitens der Vorinstanz geltend gemachten Mehrwertsteuerforderungen
absolut verjährt ist.
4.2 Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Steuernachforderung betreffend das Jahr 2000,
welche während der Geltung des aMWSTV entstand, sei absolut verjährt.
4.2.1 Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil A-3008/2015 vom 6. November 2015 (in E. 3.1.2) explizit
mit der Frage der absoluten Verjährung von Steuerforderungen, welche während der Geltung des
aMWSTV entstanden sind, auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass sich die Frage der Verjährung
grundsätzlich nach der aMWSTV beurteile, welche keine absolute Verjährung vorsehe. Ein anderer
Schluss lasse sich auch nicht mit Blick auf die übergangsrechtlichen Regelungen des aMWSTG und des
aktuellen MWSTG ziehen. Die übergangsrechtlichen Regelungen enthielten keine Bestimmungen zur absoluten
Verjährung von unter dem aMWSTV entstandenen Steuerforderungen. Auch lägen diesbezüglich
keine Gesetzeslücken vor. Entsprechend würden Steuerforderungen, die im zeitlichen Geltungsbereich
der aMWSTV entstanden seien, nicht absolut verjähren. Daran ist festzuhalten:
In Art. 112 Abs. 1 Satz 2 MWSTG ist ausdrücklich statuiert, dass sich die Verjährung weiterhin
nach den Art. 49 und 50 des bisherigen Rechts, also nach dem aMWSTG richtet. Für die Verjährung
von Steuerforderungen, die unter dem Regime der aMWSTV entstanden sind, ist damit das Übergangsrecht
des aMWSTG massgebend. Dieses Übergangsrecht bestimmt in Art. 93 aMWSTG, dass die mit diesem
Gesetz aufgehobenen Bestimmungen unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen im Sinne von
Art. 94 aMWSTG weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben. Letztere Regelung kann nur so verstanden werden, dass der
Gesetzgeber das materielle Recht - einschliesslich des Verjährungs-
rechts
- der aMWSTV für die während der Geltungsdauer dieser Verordnung eingetretenen Tatsachen
sowie entstandenen Rechtsverhältnisse weitergelten lassen wollte und damit keine Gesetzeslücke
vorliegt. Diese Interpretation entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die
Verjährung von Mehrwertsteuerforderungen, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden waren, mit Blick
auf Art. 93 f. aMWSTG (ausschliesslich) nach den Verjährungsvorschriften der aMWSTV beurteilt wurde
(Urteil des BGer 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 [auszugsweise veröffentlicht
in: ASA 79, S. 608 ff.] E. 1.4 und 6.3; siehe dazu ferner Urteile des BVGer A-1525/2006 vom 28.
Januar 2008 E. 1.3 f., A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 1.2 und 2.4). Das Bundesgericht
hat auch nach Inkrafttreten des MWSTG festgehalten, dass sich die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes,
welcher sich unter der Geltung der aMWSTV ereignete, in Bezug auf die materiell-rechtliche Frage der
Verjährung gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 93 aMWSTG nach der aMWSTV richtet
(vgl. BGE 137 II 17 E. 1.1).
4.2.2 Zwar
wird demgegenüber als einzelne Autorenmeinung ins Feld geführt, Art. 93 Abs. 1 aMWSTG
gelte nur für materielles Recht und bei Erlass des aMWSTG sei für den Gesetzgeber noch nicht
klar gewesen, dass das Verjährungsrecht materielles Recht sei (so Ralf Imstepf/Stefan
Oesterhelt, Die absolute Verjährung von Mehrwertsteuerforderungen aus den Jahren 1995 bis
2000, ASA 84, S. 591 ff., S. 599 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Bei Erlass des MWSTG bestand
bereits eine gefestigte Rechtsprechung, wonach die Verjährung das Erlöschen bzw. den Untergang
einer (materiell-rechtlichen) öffentlich-rechtlichen Forderung bewirkt (vgl. zur Rechtsprechung
aus dieser Zeit BGE 102 V 112 E. 1a, 100 V 154 E. 2a, 97 V 144 E. 1, 97 I 624 E. 6c; abweichend
aber BGE 111 V 135 E. 3b; kritisch zu letzterem Urteil Attilio R. Gadola,
Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 47 ff., S. 55; René
A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
1990, Nr. 34 B VII.). Mit Blick auf diese nach der etablierten Rechtsprechung anerkannten, den Bestand
der öffentlich-rechtlichen Forderungen unmittelbar betreffenden Wirkung der Verjährung musste
dem Gesetzgeber klar sein, dass die Verjährung ein Institut des materiellen Rechts bildet (vgl. BGE
126 II 1 E. 2a; siehe ferner - allerdings zum deutschen Recht - Annette
Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, Tübingen 2004, S. 49). Dementsprechend
ist an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach der Gesetzgeber die Vorschrift von Art. 93 Abs. 1
aMWSTG auch in Bezug auf das Verjährungsrecht anwenden lassen wollte.
4.2.3 Der
Beschwerdeführer bringt neben dem Hinweis auf den Aufsatz obgenannter Autoren nichts vor, was die
Annahme, dass in Bezug auf die hier interessierende Frage keine Gesetzeslücke vorliegt, ernstlich
in Frage stellen würde. Die von der ESTV geltend gemachte Steuerforderung betreffend das Jahr 2000
ist nach dem Gesagten nicht verjährt.
4.3 Für
Steuerforderungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des aMWSTG entstanden sind, gilt eine absolute Verjährungsfrist
von 15 Jahren (E. 2.2.2). Zwischenzeitlich ist daher die Steuerforderung der ESTV, welche das Jahr 2001
betrifft, absolut verjährt.
5.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die das Jahr 2001 betreffende Steuernachforderung im Betrag
von Fr. (...) infolge eingetretener (absoluter) Verjährung gutzuheissen. Im Übrigen, d.h.
im Betrag von Fr. (...) zzgl. gesetzlich geschuldeter Verzugszinsen, ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise,
so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind im
Rahmen ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Nach dem Vorstehenden unterliegt der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ursprünglich
im Streit gelegenen Steuernachforderung von insgesamt Fr. (...) zu rund 80%. Entsprechend hat
er 80% der auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und damit Fr. 1'600.-- zu tragen.
Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag
von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Der
teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung zulasten
der Vorinstanz. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vorliegend aufgrund der Akten festzusetzen. Im vorliegenden
Fall erachtet das Gericht - im Einklang mit seiner entsprechenden Praxis - eine Parteientschädigung
von gerundet Fr. 600.-- als angemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demgegenüber hat die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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