Sachverhalt:
A.
Die
im Jahr 1953 erstellte 220-kV-Hochspannungs-Freileitung Niederwil-Obfelden führt auf dem Gebiet
der Gemeinde X._______ u.a. über das Grundstück (Parzelle Nr. [...]) von A._______ und
B_______ Parallel zu dieser Leitung verlief bis zu deren Verlegung ins Erdreich im Jahr 2017 eine 50-kV-Freileitung
der Axpo. Die Dienstbarkeit, welche die Grundeigentümer zur Duldung der 220-kV-Freileitung verpflichtete,
war bis zum Jahr 2001 befristet. Seit 1985 plante die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) als Inhaberin
der Leitung deren Ausbau auf 380-kV, wobei 1995 durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI
ein Variantenentscheid gefällt wurde, wonach die bestehende Trasse unter kleinräumigen Umfahrungen
der Bauzone beizubehalten sei. Da sich die Projektierung weiter verzögerte, bemühte sich die
NOK Grid AG ab 2010 um den freihändigen Erwerb der seit 1. Januar 2001 ausgelaufenen Überleitungsrechte.
Ende 2012 übernahm die Swissgrid AG die Freileitung. Sie gelangte 2014 an die Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 8 (nachfolgend: ESchK), ersuchte um die Einleitung des Enteignungsverfahrens
und beantragte, es sei ihr befristet bis 2030 das erforderliche Überleitungsrecht einzuräumen.
B.
B.a Anlässlich
der Einigungsverhandlung vom 23. Oktober 2015 zogen u.a. auch A._______ und B_______ihre Einsprache
gegen die Enteignung zurück. Mangels Einigung über die Höhe der Enteignungsentschädigung
leitete deshalb die ESchK das Schätzungsverfahren ein. Mit Urteil vom 29. März 2016 sprach
sie A._______ und B_______ für die Einräumung des bis 2030 befristeten Überleitungsrechts
eine Entschädigung von
Fr. 2'800.-- zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001
zu.
B.b Im
Mai 2016 erhoben sowohl A._______ und B._______ als auch die Swissgrid AG Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Dabei beantragten A._______ und B._______ eine Entschädigung in der Höhe von 15% des Verkehrswertes
ihrer Liegenschaft im unbelasteten Zustand und präzisierten später ihre Forderung mit dem Betrag
von Fr. 340'000.-- aufgrund von beigebrachten Privatgutachten. Mit Urteil vom 7. Februar 2017 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ und B._______ bezüglich der beantragten Enteignungsentschädigung
ab, reduzierte die auszurichtende Entschädigung auf Fr. 423.35 zuzüglich Zins ab 1. Januar
2001 sowie Fr. 130.-- ohne Zins und verpflichtete die Swissgrid AG zur Bezahlung von Parteientschädigungen
für das Vorverfahren sowie das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
B.c Am
16. März 2017 erhoben A._______ und B._______ gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vor Bundesgericht. In Gutheissung der Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom
18. Juli 2017 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017 auf und wies die Sache
mit Weisungen an dieses zurück.
C.
C.a Mit
Urteil vom 22. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht seinerseits die Sache mit verbindlichen
Weisungen an die ESchK zurück, um die Frage der Höhe der Entschädigung zu klären.
Mit Entscheid vom 14. Mai 2018 verpflichtete die ESchK die Swissgrid AG, A._______ und B._______ eine
Entschädigung für die an ihrer Liegenschaft verursachte Wertminderung in der Höhe von
Fr. 12'826.-- sowie für die Durchleitung durch das Grundstück für die Dauer vom 1. Januar
2001 bis zum 31. Dezember 2030 Fr. 423.35 - jeweils zzgl. Zins ab 1. Januar 2001 bis zur Auszahlung
- zu bezahlen. Diesen Entscheid begründete die ESchK im Wesentlichen damit, die Verwendung
des Ertragswertes der Liegenschaft trage den Umständen am besten Rechnung, wobei sie eine Schutzschildfunktion
des Grundstücks sinngemäss verneinte.
C.b Am
24. August 2018 erhoben A._______ und B._______ gegen das Urteil der ESchK Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragten sinngemäss, das Urteil sei betreffend die Wertminderung sowie die Entschädigung
für die Durchleitung aufzuheben. Stattdessen sei die Swissgrid AG zu verpflichten, für die
Überleitung der 220-kV-Hochspannungs-Freileitung über die Parzelle Nr. [...] für die Dauer
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2030 eine Minderwertentschädigung in der Höhe von Fr. 340'000.--
zu bezahlen, zzgl. Zins ab 1. Januar 2001, eventualiter ab 23. Oktober 2015. Zur Begründung führten
sie im Wesentlichen aus, es sei zu berücksichtigen, dass dem Grundstück eine Schutzschildfunktion
zukomme, dass aufgrund der psychologischen Wirkung der Hochspannungsleitung und deren Immissionen der
Verkehrswert der Liegenschaft erheblich vermindert werde und dass der Stichtag für dessen Bestimmung
auf den Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom 23. Oktober 2015 festzulegen sei.
C.c Mit
Eingabe vom 7. September 2018 erhob die Swissgrid AG ihrerseits gegen den Entscheid der Vorinstanz Anschlussbeschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, der Entscheid der ESchK vom 14. Mai 2018
sei bezüglich Bestimmung der Wertminderung der Liegenschaft von A._______ und B._______ aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die Enteignung der Überleitungsdienstbarkeit zu keiner solchen führe.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Grundstück keine Schutzschildeigenschaft
besitze, dass ein psychologischer Minderwert nicht zu berücksichtigen sei und dass andernfalls der
Bewertungszeitpunkt für den relevanten Verkehrswert auf den 1. Januar 2001 festzusetzen sei.
C.d Mit
Urteil vom 1. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ und B._______
gut, soweit es darauf eintrat; die Anschlussbeschwerde hiess es teilweise gut und wies sie im Übrigen
ab. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Swissgrid AG, den Minderwert des Grundstücks
Nr. [...] von A._______ und B._______ mit Fr. 340'000.-- zu entschädigen, zuzüglich Zins
ab 1. Januar 2001 und auferlegte die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung der Swissgrid
AG.
C.e Am
6. Dezember 2019 erhob die Swissgrid AG gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vor Bundesgericht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Bundesgericht mit
Urteil vom 8. Oktober 2020 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2019 auf
und wies die Sache mit Weisungen zu neuem Entscheid an dieses zurück.
Im Wesentlichen kam das Bundesgericht zum Schluss, es sei in einer neuen Beurteilung
die heutige
Leitungsführung mit einer hypothetischen Freileitungsführung unter Beachtung des Grenzabstandes
zu vergleichen, was sodann auch für die Ermittlung der zu entschädigenden Wertdifferenz massgeblich
sei. Ergebe sich dabei ein Minderwert, so sei in diesem Umfang eine Schutzschildfunktion des (verbleibenden)
Grundstücks Parzelle Nr. [...] anzuerkennen und deren Verlust zu entschädigen. Im Weiteren
erwog das Bundesgericht betreffend den Bewertungsstichtag, ein Festhalten an der gesetzlichen Regelung
zu dessen Festlegung sowie auch zur Bestimmung des Beginns der Verzinsungspflicht könne zu einer
Überentschädigung führen, welche grundsätzlich zu verhindern sei. Es sei deshalb
vorliegend zu prüfen, ob es Gründe gebe, um vom Grundsatz abzuweichen. Ausserdem sei -
in Abhängigkeit von der Festlegung des Bewertungsstichtages - auch eine Entschädigung
einer durch die bis ins Jahr 2017 bestehende Axpo-Leitung enteignungsbedingt verursachten Wertverminderung
zu berücksichtigen.
D.
Das
Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Verfahrensnummer A-5380/2020 wieder auf. Nach
dessen Aufforderung vom 9. Dezember 2020, die vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Oktober 2020
für möglich gehaltenen Zusicherungen der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) betreffend
die Nachzahlung einer Entschädigung sowie deren Verzinsung darzulegen, nehmen A._______ und B._______
(Beschwerdeführende, aus Praktikabilitätsgründen im Folgenden jedoch als "Enteignete"
bezeichnet) mit Eingabe vom 7. Januar 2021 Stellung zur Sache. Sie beantragen, es sei der Bewertungsstichtag
der Minderwertentschädigung auf dem Tag der Einigungsverhandlung (23. Oktober 2015) zu belassen
und es sei der Beginn der Verzinsung auf den 1. Januar 2001, eventualiter auf den 23. Oktober 2015 festzulegen.
Sie begründen ihr Begehren im Wesentlichen damit, dies seien die aufgrund der geltenden gesetzlichen
Regelung korrekten Daten. Mittels der zwischen den Enteigneten und der NOK geführten Korrespondenz
aus den Jahren 2001 und 2011 bekräftigen sie im Weiteren ihren Standpunkt, dass die Enteigneten
auf die Zusicherung vertraut hätten, gemäss den dannzumal geltenden Entschädigungsansätzen
entschädigt zu werden und dass sich die Parteien jedoch nicht auf die Höhe der Entschädigung
einigen konnten, weshalb die Enteignerin am 23. September 2014 bei der ESchK (nachfolgend: Vorinstanz)
die Einleitung des Schätzungsverfahrens beantragt habe. Was die Verzinsung betreffe, so sei die
Swissgrid AG (Beschwerdegegnerin, aus Praktikabilitätsgründen im Folgenden jedoch als "Enteignerin"
bezeichnet) auf die mit Schreiben vom 18. August 2011 durch deren Rechtsvorgängerin NOK respektive
NOK Grid AG gemachten Zusicherungen zu behaften, wobei der Beginn der Verzinsung auf den 1. Januar 2001
festzusetzen sei.
E.
Mit
Eingabe vom 11. März 2021 nimmt die Enteignerin Stellung in der Sache und beantragt, der Bewertungsstichtag
der Minderwertentschädigung sei auf den 1. Januar 2001 festzusetzen und der Beginn der Verzinsung
für diesen Fall ebenso auf dieses Datum festzulegen. Eventualiter sei für den Fall, dass der
Bewertungsstichtag auf den 23. Oktober 2015 festgelegt werde, auch der Beginn der Verzinsung auf dieses
Datum festzusetzen. Im Weiteren sei davon Umgang zu nehmen, ihr die Kosten der Privatgutachten der Enteigneten
aufzuerlegen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, es bestehe keine Vertrauensgrundlage, aufgrund
welcher von dem durch das Bundesgericht als massgebend erachteten Bewertungsstichtag vom 1. Januar 2001
abgewichen werden könnte. Ausserdem sei eine Überentschädigung zu verhindern, weshalb
der Beginn der Verzinsung in Abhängigkeit der Bestimmung des Bewertungsstichtages festzulegen sei.
Bei dessen Festsetzung auf den 1. Januar 2001 würden sodann die Parteigutachten der Enteigneten
nichts zur Klärung des Minderwertes beitragen, weshalb die durch sie verursachten Kosten nicht der
Enteignerin aufzuerlegen seien.
F.
Mit
Stellungnahme vom 23. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, ihr Urteil vom 14. Mai 2018 sei zu bestätigen
und verweist auf die formell korrekte Festlegung des Bewertungsstichtages per Datum der Einigungsverhandlung
vom 23. Oktober 2015, dass dies jedoch im Hinblick auf die faktische Beanspruchung des enteigneten Rechts
seit Januar 2001 materiell unbefriedigend sei. Deshalb bleibe es dem Bundesverwaltungsgericht überlassen,
in dieser speziellen Situation eine passende Lösung zu finden. Sie beantragt deshalb die Bestätigung
ihres Urteils und stützt sich - unter Verweis auf die Ausübung ihres Ermessens -
auf einen über die gesamte Entschädigungsdauer gerechtfertigten Ertragsausfall von Fr. 100.--/Monat,
diskontiert auf die Dauer von 30 Jahren sowie eine Verzinsung ab 2001 bis zur Auszahlung.
G.
Mit
Schreiben vom 2. Juli 2021 verzichtet die Enteignerin auf Schlussbemerkungen und verweist auf ihre Eingabe
vom 11. März 2021.
H.
In
ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juli 2021 halten die Enteigneten im Wesentlichen an ihren Anträgen
und Ausführungen fest, beantragen aber zusätzlich, auf den Antrag der Enteignerin, es sei davon
Umgang zu nehmen, ihr die Kosten der beiden Privatgutachten aufzuerlegen, sei nicht einzutreten, eventualiter
sei dieser Antrag abzuweisen. Sie führen dazu aus, diese Sache sei bereits durch die Vorinstanz
mit Entscheid vom 14. Mai 2018 rechtskräftig entschieden worden und die Enteignerin habe dagegen
keine Beschwerde respektive Anschlussbeschwerde erhoben. Ebenso beantragen sie neu, auf den Antrag der
Vorinstanz, es sei deren Urteil vom 14. Mai 2018 zu bestätigen, sei nicht einzutreten und es sei
die Vorinstanz anzuweisen, auf Basis der bereits bestehenden Parteigutachten und unter Einbezug der Erwägungen
des Bundesgerichts betreffend die hypothetische Leitungsführung die Enteignungsentschädigung
zu bestimmen. Insbesondere halten sie daran fest, es sei ihnen durch die NOK von Beginn an mit Schreiben
vom 4. Mai 2001 sowie vom 18. August 2011 eine Zusicherung hinsichtlich Entschädigung und Verzinsung
gemacht worden und es sei letztendlich dem psychologischen Minderwert angemessen Rechnung zu tragen.
I.
In
Wahrung ihres Replikrechts nimmt die Enteignerin zu den Schlussbemerkungen der Enteigneten mit Eingabe
vom 3. August 2021 Stellung und führt aus, auf den Antrag der Enteigneten, das Bundesverwaltungsgericht
habe die Vorinstanz anzuweisen, der noch zu fällende Entscheid betreffend die Minderwertentschädigung
sei auf Basis der von den Enteigneten beigebrachten Parteigutachten zu fällen, könne nicht
eingetreten werden, eventualiter sei er abzuweisen. Sie begründet dies mit Hinweis auf das eingeschränkte
Prozessthema der Bestimmung des Bewertungsstichtages.
J.
Auf
die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird,
soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung
durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben.
2.
Am
1. Januar 2021 ist das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) in seiner
revidierten Form in Kraft getreten. Dessen Art. 19bis
sieht vor, dass der massgebliche Verkehrswert im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels
zu bemessen ist. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19.
Juni 2020 werden jedoch Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni
2020 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Anwendbar bleibt im vorliegenden
Verfahren somit das EntG mit Stand vom 1. Januar 2012 (nachfolgend als aEntG bezeichnet), was im Übrigen
von den Parteien nicht bestritten wird.
3.
Strittig
ist im vorliegenden Verfahren weiterhin die Höhe der aufgrund einer Erneuerung der Dienstbarkeit
für die Leitungsführung über die Parzelle Nr. [...] entstandenen Wertminderung der
Liegenschaft der Enteigneten sowie deren Verzinsung. Beide Werte - Minderwert und Verzinsung -
hängen ab von der Festlegung des Bewertungszeitpunktes respektive des Beginns der Verzinsung. Um
für die weitere Bestimmung des Minderwertes eine Ausgangslage zu schaffen, gilt es im Folgenden,
diese beiden Daten zu bestimmen.
3.1
3.1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil A-4864/2018 vom 1. November 2019 auf den Standpunkt
gesetzt, grundsätzlich sei dem Willen des Gesetzgebers zu folgen und gemäss Art. 19bis
Abs. 1 aEntG den gegenwärtigen Verkehrswert am Tag der Einigungsverhandlung zu bewerten, um Spekulationen
des Enteigneten auf einen mit zunehmender Verfahrensdauer steigenden Immobilienpreis und damit auf eine
Erhöhung der Entschädigung zu verhindern. Umgekehrt sollte damit aber auch verhindert werden,
dass der Enteignete unverschuldet das Risiko von Marktveränderungen während des Enteignungsverfahrens
zu tragen hat und möglichst ohne Verzug zu entschädigen ist. Vorliegend fand die Einigungsverhandlung
erst 14 Jahre nach Beginn der neuen Dienstbarkeit statt. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es sei den
Enteigneten nicht anzulasten, wenn während der Verzögerung - sei es aus Gründen,
welche bei der Enteignerin liegen oder aufgrund politischer Prozesse - eine Wertsteigerung der
Immobilie eingetreten sei und sie nun davon profitieren würden.
3.1.2 Im
Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Urteil 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 7.2 f.) brachte die Enteignerin
vor, der Verzicht auf eine zeitnahe Vertragserneuerung sei einvernehmlich erfolgt, da man in jenem Zeitpunkt
von einer baldigen Verlegung der Leitung ausgegangen sei. Dem widersprachen die Enteigneten und machten
geltend, sie seien von der Vorgängerorganisation der Enteignerin (NOK) in irreführender Weise
hingehalten worden, indem ihnen in Aussicht gestellt worden sei, dass die Leitung alsbald verlegt werde
und die Entschädigung zwischen Vertragsablauf und Fertigstellung der neuen Hochspannungsleitung
"nach den dannzumal geltenden Ansätzen bewertet" und verzinst werde.
3.1.3 Das
Bundesgericht bezeichnete die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil 1C_647/2019 vom
8. Oktober 2020 E. 7.4 f. nicht grundsätzlich als unzutreffend, hielt allerdings fest, dass es im
Ermessen der Vorinstanz liege, in begründeten Fällen einen anderen Bewertungszeitpunkt zu bestimmen.
Es kam zum Schluss, dass vorliegend der 1. Januar 2001 als Bewertungsstichtag festzusetzen sei, da andernfalls
(Bewertungsstichtag 23. Oktober 2015) in Kombination mit der an diesem Tag aufgrund der gesetzlichen
Regelung von Art. 76 Abs. 5 aEntG beginnenden Verzinsung eine Überentschädigung der Enteigneten
drohe. Es führte sodann im Weiteren aus, ein Abweichen von diesem Datum - respektive eine
Bewertung am Tag der Einigungsverhandlung vom 23. Oktober 2015 - könne sich dann rechtfertigen,
wenn die NOK den Enteigneten zugesichert hätte, die Entschädigung zwischen Vertragsablauf und
Fertigstellung der neuen Hochspannungsleitung nachzuzahlen sowie zu verzinsen und die Enteigneten im
Vertrauen auf diese Zusicherung jahrelang den Betrieb der Leitung auf ihrem Grundstück geduldet
und darauf verzichtet hätten, beispielsweise mit einer Eigentumsfreiheitsklage ihr Recht durchzusetzen.
Aufgrund der fehlenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt sowie aufgrund unvollständiger
Dokumente, welche eine solche allfällige Zusicherung belegen würden, wies das Bundesgericht
die Sache zur neuen Beurteilung zurück, um zu prüfen, ob die damalige Kommunikation der NOK
auch die Verzinsung der gesamten Entschädigungssumme ab dem 1. Januar 2001 rechtfertigt oder ob
ein Abschlag geboten ist, um eine Überentschädigung zu verhindern.
3.2 Die
Enteigneten machen in ihrer Eingabe vom 7. Januar 2021 im Wesentlichen geltend, aus den durch sie eingereichten
Beilagen - insbesondere dem Schreiben der NOK vom 4. Mai 2001, welches in identischer Form an alle
betroffenen Grundstückeigentümer ergangen sei (und auch als anonymer Entwurf vom 23. April
2001 in den Akten liegt), sowie dem Schreiben der NOK vom 18. August 2011 - gehe hervor, dass die
Enteigneten im Vertrauen auf die Erstellung einer neuen Hochspannungsleitung und die Entschädigung
im gegebenen Zeitpunkt auf unnötige Verfahrensschritte verzichtet hätten. So sei damals darauf
verzichtet worden, die NOK respektive die Enteignerin aufzufordern, das Schätzungsverfahren bei
der Vorinstanz einzuleiten oder gar die Entfernung der Leitung auf dem Klageweg anzustreben. Die NOK
Grid AG habe als Rechtsnachfolgerin der NOK deren Zusicherung vom 4. Mai 2001 bekräftigt, die Konditionen
der Entschädigung im Zeitpunkt des 18. August 2011 bekanntgegeben und einen neuen Dienstbarkeitsvertrag
unterbreitet. Zumal sich die Parteien in der Folge jedoch betreffend die Entschädigungshöhe
nicht hätten einigen können, habe die Enteignerin mit Schreiben vom 23. September 2014 bei
der Vorinstanz die Einleitung des Schätzungsverfahrens beantragt, was zur Einigungsverhandlung am
23. Oktober 2015 geführt habe. Aufgrund dieser Ausgangslage rechtfertige es sich, den Bewertungsstichtag
auf diesem Datum zu belassen.
3.3 Die
Enteignerin macht in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2021 im Wesentlichen geltend, das Schreiben
vom 4. Mai 2001 enthalte in keiner Weise eine Zusicherung, welche zu einer Festlegung des Bewertungsstichtages
auf den 23. Oktober 2015 führen würde. Insbesondere stelle es keine Vertrauensgrundlage dar.
Vertrauensschutz könne ohnehin nur geltend machen, wer gestützt auf das Vertrauen Dispositionen
getätigt habe, welche ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten.
Eine solche Disposition sei bei den Enteigneten nicht erkennbar. Im Weiteren würden sich die erwähnten
Entschädigungsansätze nicht auf die Entschädigung des Minderwertes in enteignungsrechtlichem
Sinne beziehen, sondern vielmehr die Anwendung der geltenden Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer
Elektrizitätswerke (VSE) und des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV) in Aussicht stellen. Ebenso
könnten die Enteigneten aus dem Schreiben der NOK Grid AG vom 18. August 2011 nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Auch dieses Schreiben beziehe sich auf die Empfehlungen des VSE/SBV. Somit sei sodann nicht
vom 1. Januar 2001 als Bewertungsstichtag abzuweichen.
3.4 Im
Folgenden gilt es, die beiden Schreiben vom 4. Mai 2001 (dieses liegt dem Bundesverwaltungsgericht erstmals
vor) sowie vom 18. April 2011 hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres Inhaltes, welche die Enteigneten
ihnen beimessen durften, einer Auslegung zu unterziehen.
3.4.1 Die
in Frage stehende Rechtsbeziehung zwischen der NOK als damalige Eigentümerin der Leitung und den
privaten Grundeigentümern ist als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, zumal der Gegenstand
- damals wie heute - die Erneuerung einer Dienstbarkeit für die Durchleitung einer Hochspannungsleitung
zur Versorgung des Landes mit elektrischer Energie betrifft und die NOK eine privatisierte Gesellschaft
in öffentlicher Hand darstellte. Jedenfalls ist die NOK den Enteigneten (bis ins Jahr 2000 die Dienstbarkeitsbelasteten)
in Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags - jedoch nicht hoheitlich -
gegenübergetreten, weshalb es sich schon damals um ein entsprechendes Rechtsverhältnis handelte.
Diese Ausgangslage wird von den Parteien nicht grundsätzlich bestritten.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet - im öffentlichen Recht gleichermassen wie
im Privatrecht - ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht
wirkt er sich einerseits in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, indem er der Privatperson einen
Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in ein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden verleiht. Andererseits wirkt er als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als
Verbot des Rechtsmissbrauchs, wobei sowohl der Staat als auch die Privatperson gebunden werden. Der Grundsatz
von Treu und Glauben findet seine Rechtsgrundlage neben der Regel für das Verhalten von Staat und
Privaten in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) insbesondere auch in Art. 9 BV, der den Vertrauensschutz im Speziellen statuiert. Dabei
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, das heisst eine
Vertrauensgrundlage vorliegen. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das
bei der betroffenen Privatperson im konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen ein individuelles
Vertrauen und individuelle Erwartungen auslöst. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen
Aktes an, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad, der so gross sein muss, dass der Private daraus die
für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann. Dies gilt auch für behördliche
Auskünfte oder Zusagen, welche notwendigerweise eine inhaltliche Bestimmtheit aufweisen müssen,
um als Vertrauensgrundlage Bestand zu haben. Vage Absichtsbekundungen genügen hingegen nicht. Um
aus dem Vertrauensschutz Ansprüche ableiten zu können, muss der Adressat im guten Glauben und
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen haben, die er nicht oder jedenfalls
nicht ohne Schaden rückgängig machen kann, wobei als nachteilige Dispositionen sodann auch
Unterlassungen gelten können. Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass sich die behördliche Auskunft
für diese nachteilige Disposition als kausal erweist. Eine solche Kausalität fehlt, wenn der
Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die Massnahme entschieden hätte. Der Kausalitätsbeweis
darf bereits als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint,
dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1;
Urteile des Bundesgerichts 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 6.3.1, 7 und 2C_658/2015 vom 3. Juni 2016
E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 620 ff., 636, 654 ff., 667 f., 684 ff.; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 201 ff.).
3.4.2 Es
ist zu klären, ob das Schreiben der NOK vom 4. Mai 2001 betreffend die "220-kV-Leitung Niederwil
- Obfelden, L532" an die von der vorliegend relevanten Leitungsführung respektive von
der auslaufenden Dienstbarkeit betroffenen Grundstückeigentümer als Vertrauensgrundlage dienen
konnte. Ob es sich dabei - wie die Enteignerin ausführt - um eine Offerte für einen
verwaltungsrechlichen Vertrag handelte, kann sodann offenbleiben. Die Auslegung des staatlichen Aktes
kann vorliegend nämlich unabhängig von dessen Rechtsnatur vorgenommen werden, ist doch letztendlich
der Bestimmtheitsgrad der Auskunft ausschlaggebend. Dieser muss so gross sein, dass die Enteigneten im
Vertrauen auf die durch sie entnommenen massgeblichen Informationen die von ihnen geltend gemachten Dispositionen
getätigt haben und tätigen durften (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 627). Zunächst ist - als primäres Auslegungselement - der Wortlaut
des Schreibens vom 4. Mai 2001 zu erörtern, bevor der Erklärungswille der NOK und das Verständnis
der Enteigneten zu beurteilen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_613/2015 vom 10. August 2016
E. 5, 2C_658/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3, Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 22. Oktober
2018, KSGE 2018 N1, 6, E 6.1; (vgl. Jürg Bickel, Auslegung
von Verwaltungsrechtsakten, Fribourg 2014, § 10 Rz. 12 ff.). Dem Schreiben ist folgender Wortlaut
zu entnehmen (Hervorhebung und Auszug durch BVGer):
"(...) Wie Ihnen vielleicht bekannt ist,
sind die NOK seit einigen Jahren mit der Projektierung einer neuen Leitung, welche die heutige ersetzen
soll, beschäftigt. Leider hat sich die Projektierung infolge verschiedener Umstände verzögert
und der Zeitpunkt für die Realisierung eines Neubaus ist noch offen.
Diese Leitung ist jedoch ein wichtiger Teil unseres
Übertragungsnetzes und muss deshalb bis zur Erneuerung in diesem Zustand in Betrieb bleiben.
Da wie erwähnt der Zeitpunkt der Leitungserneuerung
noch nicht feststeht, ist es für uns sehr schwierig, die entsprechenden Dienstbarkeiten mit einer
zeitlich befristeten Verlängerung neu zu regeln. Wir gedenken deshalb, zur Zeit keine neuen Dienstbarkeiten
zu vereinbaren, sondern den betroffenen Grundeigentümern nach Fertigstellung des Leitungsneubaus
die Ihnen zustehende Entschädigung für die Jahre zwischen Vertragsablauf und Leitungserneuerung
auszuzahlen. Dies auf der Basis der dannzumal gültigen Entschädigungsansätze. (...)"
Durch die Betreffzeile bezieht sich das Schreiben klar auf den die Enteigneten
betreffenden Leitungsabschnitt.
Der Brieftext selbst macht aufgrund seiner Wortwahl hingegen deutlich,
dass einerseits der übermittelte
Inhalt von Unsicherheit betreffend die zeitlichen Verhältnisse sowie die Umsetzung des Projektes
für die neue Leitungsführung überhaupt geprägt ist und andererseits auch der rechtliche
Umgang respektive die Entschädigungsmodalitäten für die bestehende Hochspannungsleitung
das Stadium einer konkreten und verlässlichen Planung in jeder Hinsicht noch nicht erreicht haben.
Insbesondere Formulierungen wie "...der Zeitpunkt...ist
noch offen...", "...noch nicht feststeht...",
"...für uns sehr schwierig...neu zu regeln..."
und "...wir gedenken..." bestätigen, dass sich
der Absender dieses Schreibens in keiner Weise festlegen wollte. Allein die Tatsache, dass den Adressaten
eine Entschädigung als solche zusteht, ist aus dem Schreiben mit Sicherheit ersichtlich, ohne jedoch
einen bestimmten oder bestimmbaren Ansatz zu spezifizieren. Aufgrund des Wortlautes ist demnach festzuhalten,
dass sich das Schreiben der NOK vom 4. Mai 2001 durch eine Reihe von vagen Äusserungen auszeichnet
und somit höchstens als Absichtserklärung zu qualifizieren ist. Als solche kann es jedoch gemäss
Rechtsprechung und Lehre keine Vertrauensgrundlage darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1085/2019
vom 8. Mai 2020 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2712/2016 vom 25. August 2017 E. 4.4 ff.
m.w.H.; Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel
der Rechtsprechung, Zürich 2017, § 7 Rz. 175; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 627, 636, 668 f.; Bickel, a.a.O., § 13
Rz. 22 ff.).
3.4.3 Wie
soeben dargestellt, lässt sich dem Wortlaut kein Wille der Enteignerin entnehmen, einen Sachverhalt
verbindlich zu regeln, also weder eine Zusicherung betreffend die zeitlichen Verhältnisse für
die Umsetzung des neuen Leitungsbauprojektes oder der konkreten neuen Leitungsführung, noch betreffend
die Modalitäten der Entschädigung abzugeben. Auf Vertrauensschutz kann sich jedoch nur berufen,
wer von einer Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und deren allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte
und - bei gebotener Sorgfalt - auch nicht hätte kennen müssen, also in berechtigtem
Vertrauen auf einen konkreten Sachverhalt handelte. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten
und Kenntnisse der sich auf Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 654 ff., 682, 684; Bickel, a.a.O., § 10
Rz. 7, § 13 Rz. 22, 26).
Es ist nicht bestritten, dass den Enteigneten das fragliche Schreiben der NOK
vom 4. Mai 2001 bekannt
war, selbst wenn nur dessen Vorlage und Kopien von den an andere Anwohner gesandten
Schreiben vorliegen.
Diese Schreiben sind jedoch deckungsgleich, was darauf schliessen lässt, dass sämtliche Betroffene
dasselbe Schreiben im Sinne einer allgemeinen Orientierung über das beabsichtigte Vorgehen erhalten
haben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Enteigneten zu jenem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten
gewesen wären. Doch auch ohne solche Vertretung hätte den Enteigneten bei angemessener Sorgfalt
auffallen müssen, dass das Schreiben in allgemein und unverbindlich gehaltenem Stil keinen Willen
der NOK erkennen lässt, sich festzulegen und im Besonderen keine konkreten Zusagen für die
Höhe der individuellen Entschädigung der betroffenen Grundeigentümer macht. Zwar ist nicht
von der Hand zu weisen, dass das Schreiben geeignet ist, eine gewisse Hoffnung für die Umsetzung
der beschriebenen Vorgehensweise zu wecken und die Enteigneten - allenfalls in Erwartung einer
beträchtlichen Entschädigung - dazu veranlasste, abzuwarten. Insbesondere die konturlose
Äusserung bezüglich der Entschädigung und ohne Bezeichnung der konkret angewandten Ansätze
hätte bei den Betroffenen aber ein Bedürfnis auslösen müssen, weitergehende Informationen
bei der NOK oder allenfalls eine Rechtsberatung zu suchen. Dennoch haben die Enteigneten während
rund zehn Jahren keinen Versuch unternommen, die NOK zu kontaktieren und konkrete Informationen oder
Zusagen einzufordern, auch nicht um sich über die approximative Höhe der Entschädigung
oder die angewandte Praxis zu erkundigen. Auch wurden offenbar keine Massnahmen getroffen, um der NOK
zu signalisieren, dass man im Bewusstsein, dass die alte Dienstbarkeit ausgelaufen ist und faktisch ein
rechtsloser Zustand herrscht, nicht gewillt ist, länger abzuwarten beziehungsweise sich hinhalten
zu lassen. Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-3273/2016 et al. (E. 8.3.2 ff.
und 9) ersichtlich - und vom Bundesgericht in seinem Urteil 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 nicht
kritisiert - konnte bereits aus dem Verhalten der NOK im Vorfeld respektive im Nachgang zum Schreiben
vom 4. Mai 2001 - welches unter anderem in einem Schreiben vom 16. Dezember 2002 an einen
Mit-Einsprecher der Enteigneten bestand, im aktuell vorliegenden Verfahren allerdings keine Erwähnung
mehr gefunden hat - keine Vertrauensgrundlage gesehen werden. Auch dieses Verhalten der NOK konnte
die Enteigneten jedoch nicht dazu bewegen, die Initiative zu ergreifen und ihre Rechtsposition zu klären.
Erst aufgrund des späteren Schreibens vom 18. August 2011 und des Entwurfs eines Dienstbarkeitsvertrages,
welche - in den Augen der Enteigneten - eine grobe Verletzung der Entschädigungspflicht
der Enteignerin darstellte, drohten diese eine Eigentumsfreiheitsklage an (vgl. nachfolgend E. 3.4.4
und 3.5). Jedenfalls geht nichts anderes aus den Akten hervor; weder in den Rechtschriften im vorliegenden
Verfahren, noch im vorangehenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht A-4864/2018 (wo das Bundesverwaltungsgericht
in Unkenntnis des Schreibens vom 4. Mai 2001 noch davon ausging, die Enteigneten hätten Verzögerungen
in der Umsetzung des Leitungsprojektes aufgrund politischer Abläufe nicht zu vertreten) wurde etwas
anderes geltend gemacht oder belegt. Wie erwähnt hat das Bundesverwaltungsgericht in derselben Sache
bereits im gleichen Sinne entschieden. Dabei wurde im Übrigen auch festgehalten, dass selbst aus
der Tatsache, dass die Dienstbarkeit für ein Überleitungsrecht Ende 2000 auslaufe, durch die
Enteigneten nicht darauf vertraut werden dürfe, die Betreiberin werde künftig auf eine enteignungsweise
Sicherung dieser Dienstbarkeit verzichten oder die Leitung verlegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-3273/2016 et al. vom 7. Februar 2017 E. 8.3.2 zweiter Absatz und E. 9).
Sodann gilt es festzuhalten, dass der Wortlaut des Schreibens vom 4. Mai 2001
einzig auf eine Absicht
der NOK bezüglich eines möglichen Vorgehens schliessen lässt, wobei auch kein Wille erkennbar
ist, sich darin festzulegen oder Zusicherungen abzugeben. Absichtserklärungen werden gemäss
Rechtsprechung und Lehre jedoch nicht als Zusicherung behandelt, weshalb das Schreiben vom 4. Mai 2001
auch nicht als Vertrauensgrundlage dienen kann. Ausserdem hat sich ergeben, dass die Enteignerin -
insbesondere bezüglich Entschädigungen - keine konkreten Zusagen abgeben wollte und dass
die Enteigneten sich auch nicht in berechtigtem Vertrauen auf eine bestimmte Entschädigung verlassen
durften. Selbst aus den Gesamtumständen ergibt sich keine andere Erkenntnis und es ist auch nicht
zu vermuten, dass die NOK bereit gewesen wäre, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den
von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen im Widerspruch stehen würde. Zumal es bereits
an der Voraussetzung einer Vertrauensgrundlage fehlt, liegt keine Verletzung des Vertrauensschutzes nach
Art. 9 BV vor und es kann auf die Prüfung von weiteren Voraussetzungen, wie einer nachteiligen
Disposition oder der Kausalität, verzichtet werden. Auch ein Fall von widersprüchlichem oder
rechtsmissbräuchlichem Verhalten seitens der NOK ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.2
f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 7 und 2C_658/2015 vom 3. Juni 2016
E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 688
ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 201 ff.).
3.4.4 Im
Weiteren liegt den Akten das Schreiben der NOK Grid AG vom 18. August 2011 bei, welches sich auf
die "Leitung 532 Obfelden - Niederwil" sowie die "Leitung 544 Obfelden - Regensdorf"
bezieht und an alle betroffenen Grundeigentümer richtet. Es verweist auf das Schreiben der NOK vom
4. Mai 2001 und wird vom Bundesgericht in seinem Urteil als mögliche Quelle einer Vertrauensgrundlage
in Betracht gezogen. Dieses Schreiben begleitete den Versand des Entwurfs für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag
(undatiert) zwischen den Beschwerdeführenden und der NOK Grid AG, welcher durch Erstere mit Schreiben
vom 2. April 2012 abgelehnt wurde. Selbst wenn dieses Schreiben vom 18. August 2011 Formulierungen
der Zusicherung verwendet, erweist es sich - als Begleitschreiben des abgelehnten und somit wirkungslosen
Dienstbarkeitsvertrages - als nicht bindend und demzufolge für die Beurteilung der Frage,
ob eine Vertrauensgrundlage besteht, als nicht relevant.
3.5 Nach
diesen Ausführungen steht fest, dass aufgrund fehlender Zusagen der Vorgängerorganisationen
der Enteignerin keine Vertrauensgrundlage bestand, welche es den Enteigneten gestattet hätte, die
bestehende Leitung in gutem Glauben zu dulden, von weiteren Verfahrensschritten, wie beispielsweise die
Enteignerin aufzufordern, das Schätzungsverfahren bei der Vorinstanz einzuleiten oder gar die Klage
auf Entfernung der Freileitung beim Zivilgericht einzureichen (vgl. Eingabe der Enteigneten vom 7. Januar
2021 Rz. 7), abzusehen und sich auf die Erneuerung der Hochspannungsleitung sowie damit verbunden auf
eine bestimmte Minderwertentschädigung zu verlassen. Somit ist der vom Bundesgericht angewandten
Praxis zu folgen, angesichts einer drohenden Überentschädigung vom gesetzlich vorgesehenen
Beurteilungsstichtag im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung abzuweichen und stattdessen die Bestimmung
des Verkehrswertes der durch einen Minderwert belasteten Liegenschaft im Zeitpunkt der ausgelaufenen
Dienstbarkeit am 1. Januar 2001 vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2019 vom 8. Oktober
2020 E. 7.4 f.).
3.6 Zu
keiner anderen Erkenntnis vermag im Übrigen das Argument der Enteigneten zu führen: Sie bringen
vor, die von den beiden Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten - sowohl von Kurt Zumsteg/Diego
Pergher vom 17. Mai 2016 und Barbara Weber vom 21. Juni 2016, als auch das Gutachten der Enteignerin
von Stephan Grylka vom 4. Dezember 2017 (worin deren Anerkennen des massgebenden Beurteilungszeitpunktes
vom 23. Oktober 2015 und deshalb ein widersprüchliches Verhalten der Enteignerin zu erblicken sei
[vgl. Eingabe der Enteigneten vom 20. Juli 2021 Rz. 13 und 22]) - würden sich auf den Bewertungsstichtag
vom 23. Oktober 2015 stützen. Dieses von den Gutachtern gewählte Datum dürfte sich allein
aufgrund der gesetzlichen Regelung von Art. 19bis
Abs. 1 aEntG respektive der Anweisungen der auftraggebenden Parteien ergeben haben und ohne die Praxis
des Bundesgerichts, bei langer Verfahrensdauer in Abweichung der gesetzlichen Regelung zur Vermeidung
einer Überentschädigung auf den Zeitpunkt der ausgelaufenen Dienstbarkeit abzustellen, in Erwägung
zu ziehen. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, der 23. Oktober 2015
sei als relevanter Beurteilungszeitpunkt anzunehmen.
3.7 Auch
der Beginn der Verzinsung der geschuldeten Entschädigung ist auf den 1. Januar 2001 festzulegen,
was der gesetzlichen Regelung von Art. 76 Abs. 5 aEntG entspricht. Zumal die Enteigneten beantragen,
es sei die Verzinsung zum "üblichen durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegten Zinsfuss"
vorzunehmen und dieses Begehren auch in dessen Begründung bekräftigen, ist für die Verzinsung
der übliche Zinsfuss im Sinne von Art. 19bis
Abs. 4 aEntG (gemäss Publikation des Bundesamtes für Wohnungswesen, www.bwo.admin.ch;
vgl. auch Webseite des Bundesverwaltungsgerichts. www.bvger.ch => das Gericht => Aufsicht) massgebend.
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch dem Antrag der Enteignerin.
3.8 Bei
diesem Ergebnis wird der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung getragen und eine drohende -
durch lange Verfahrensdauer und damit verbunden durch steigende Immobilienpreise verursachte -
Überentschädigung verhindert. Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Argument, es sei ausgesprochen
aufwändig, den vor mehr als zwanzig Jahren massgeblichen Verkehrswert der Liegenschaft zu bestimmen,
nicht zu folgen ist: Bereits zu jenem Zeitpunkt wurden ausführliche Statistiken und Aufzeichnungen
erstellt, wodurch eine Fachperson durchaus in der Lage sein dürfte, anhand des (Vergleichs-)Materials
eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Der geltend gemachte Aufwand ist somit in Kauf zu nehmen.
3.9 Zusammenfassend
ist dem Antrag der Enteigneten betreffend die Festlegung des Bewertungsstichtags auf den 23. Oktober
2015 nicht zu folgen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Hingegen ist ihr Begehren betreffend
den Beginn der Verzinsung sowie den anzuwendenden Zinsfuss - in Übereinstimmung mit dem Antrag
der Enteignerin gutzuheissen. Der Antrag der Vorinstanz auf Bestätigung ihres Entscheides vom 14.
Mai 2018 ist abzuweisen. Eine Behandlung der Eventualanträge erübrigt sich.
4.
4.1 Die
Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten
steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung
vor, ist diese regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen
Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwendigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann.
Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihres Fachwissens
im Allgemeinen auch besser in der Lage, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Zudem bleibt
der betroffenen Partei in diesem Fall der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5 m.w.H.; Philippe
Weissenberger/Astrid Hirzel, Art. 61, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl., Zürich 2016, [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz. 10).
Vorliegend kann der erhobene Sachverhalt betreffend die aktuelle Lage der Leitungsführung, des
Zustandes und der Situation der Liegenschaft Parzelle Nr. [...] der Vorinstanz als Grundlage für
einen neuen Entscheid in der Sache dienen. Dennoch gilt es aufgrund der Erkenntnis, es sei der 1. Januar
2001 als Bewertungsstichtag zu verwenden, neue Abklärungen und Beurteilungen vorzunehmen. Dies hat
durch die Vorinstanz als für die Beurteilung von Entschädigungen im Zusammenhang mit enteignungsrechtlichen
Verfahren zuständige (vgl. Art. 19bis
aEntG und Art. 64 aEntG ) und kompetente Fachbehörde für Schätzungsfragen - evtl.
unter Beizug weiterer Fachkräfte - zu geschehen, ist sie doch mit den Verhältnissen besser
vertraut als das Bundesverwaltungsgericht und verfügt über volle Kognition. Würde dieses
ausserdem eine Sache direkt beurteilen, so würde dies den Rechtsweg verkürzen, wohingegen durch
eine Rückweisung den Parteien der doppelte Instanzenzug erhalten bleibt. Aus diesem Grund rechtfertigt
es sich, die Sache zur Neubeurteilung und neuem Entscheid betreffend die Höhe der - unbestrittenermassen
- zustehenden Entschädigung zurückzuweisen, dies unter Beachtung der einerseits durch
das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2020 gemachten Vorgaben, andererseits des oben gefällten
Entscheides betreffend die Festlegung des Beurteilungszeitpunktes sowie der Verzinsungsmodalitäten
(Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., Rz. 15 ff.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz
Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Bern 2013, Rz.3.194
m.w.H.).
4.2 Bei
der erneuten Prüfung hat die Vorinstanz gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts (vgl.
Urteil 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 5) insbesondere einen Vergleich der heutigen Leitungsführung
mit einer hypothetischen Freileitungsführung auf der Nachbarparzelle parallel zur Grundstücksgrenze
unter Beachtung des Grenzabstandes zu berücksichtigen, wobei die zu entschädigende Wertminderung
nach der praxisgemäss angewandten Differenzmethode zu berechnen und auch einem psychologischen Minderwert
angemessen Rechnung zu tragen ist. Im Weiteren ist die 50-kV-Leitung der Axpo, welche das Grundstück
der Enteigneten von 2001 bis 2017 durchquerte, zu berücksichtigen.
5.
5.1 Die
Enteignerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2021 sinngemäss, es sei davon Umgang
zu nehmen, der Enteignerin die Kosten der beiden Privatgutachten der Enteigneten aufzuerlegen. Zur Begründung
führt sie im Wesentlichen aus, diese würden bei einer Festlegung des Bewertungsstichtages auf
den 1. Januar 2001 nichts zur Beurteilung der korrekten Enteignungsentschädigung beitragen. Die
Gutachten seien sodann auf eigenes Risiko der Enteigneten erstellt worden, weshalb diese auch die entsprechenden
Kosten zu tragen hätten.
5.2 Die
Enteigneten beantragen hingegen in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2021 sinngemäss, es sei
auf diesen Antrag nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Zur Begründung führt sie
aus, die beiden Gutachten würden sehr wohl auf dem korrekten Bewertungsstichtag basieren und sich
deshalb nach wie vor auch als nützlich erweisen. Im Übrigen habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid
vom 14. Mai 2018 (Dispositivziffer 3) bereits rechtskräftig entschieden, da die Enteignerin dagegen
keine Beschwerde respektive Anschlussbeschwerde erhoben habe. Abgesehen davon habe die Enteignerin die
Gutachterkosten den Enteigneten bereits zurückerstattet.
5.3 Bereits
in seinem Urteil A-3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 18.2 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht
ausführlich zu den Grundsätzen des Ersatzes für Auslagen in Form von Kosten für Parteigutachten.
Diese Ausführungen an sich wurden vom Bundesgericht nicht beanstandet, allein die Prüfung einer
Neuverlegung wurde im neuen durch die Vorinstanz im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesgerichts
1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 E. 7 zu fällenden Entscheid verlangt. Demnach sind für Privatgutachten
in der Regel keine Vergütungen zuzusprechen, da in den Schätzungskommissionen selbst die benötigten
Fachleute vertreten sind oder solche, falls notwendig, zusätzlich beigezogen werden können
(vgl. auch Art. 47 der Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenössischen
Schätzungskommissionen [SR 711.1; per 1. Januar 2021 aufgehoben, jedoch vorliegend anwendbar, vgl.
E. 2]). Entschädigungen für Privatgutachten werden mithin nur ausnahmsweise gewährt, so
wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des vom Enteigneten beigezogenen Experten
im Schätzungsverfahren als nützlich erweist (so wie beispielsweise im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
A-4864/2018 vom 1. November 2019 geschehen).
5.4 In
ihrem Entscheid vom 14. Mai 2018 erwog die Vorinstanz diesbezüglich, die beiden von den Enteigneten
ins Recht gelegten Gutachten hätten in ihrem Entscheid Verwendung gefunden, weshalb deren Kosten
von der Enteignerin zu tragen und den Enteigneten im Umfang von Fr. 2'820.15 zu erstatten seien. Darauf
verwies auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4864/2018 vom 1. November 2019 E. 4.3 und
hielt fest, die Regelung sei unangefochten geblieben. Die Dispositivziffer 3 des Entscheides der Vorinstanz
vom 14. Mai 2018 wurde sodann in diesem Urteil auch nicht aufgehoben. Zwar hob das Bundesgericht in seinem
Urteil 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gesamthaft auf, doch
blieb die Frage der Entschädigung der Kosten für die Parteigutachten offenbar unbestritten,
hat sich das Bundesgericht doch dazu nicht geäussert. Infolge Res iudicata ist demzufolge auf den
Antrag der Enteignerin nicht einzutreten.
6.
6.1 Die
Enteigneten beantragen in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2021 sinngemäss, die Vorinstanz sei dazu
zu verpflichten, auf der Basis der beiden Gutachten Zumsteg/Pergher und Weber sowie unter Einbezug der
Erwägungen 6.3 des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 8. Oktober 2020 betreffend die Minderwertbestimmung
unter Berücksichtigung der hypothetischen Leitungsführung ausserhalb des Grundstücks der
Enteigneten die Enteignungsentschädigung zu bestimmen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen
aus, infolge des korrekterweise auf den 23. Oktober 2015 festzulegenden Bewertungsstichtages würden
sich die beiden Gutachten, welche ihren Berechnungen dieses Datum zu Grunde legen würden, nach wie
vor als die korrekte Basis für die Bemessung des definitiven Minderwertes erweisen.
6.2 Die
Enteignerin äussert sich zu diesem Antrag in ihrer Eingabe vom 3. August 2021 und führt
- ohne einen förmlichen Antrag zu stellen - aus, es könne nicht darauf eingetreten
werden, eventualiter sei er abzuweisen. Sie begründet dies damit, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 das Prozessthema auf die Festlegung des Bewertungsstichtages
beschränkt habe, weshalb Anweisungen der genannten Art an die Vorinstanz, wie und auf welcher Basis
die Enteignungsentschädigung festzulegen ist - mit Ausnahme des Bewertungsstichtages -
ausgeschlossen seien.
6.3 Der
Argumentation der Enteignerin ist grundsätzlich zu folgen. Ausserdem verlieren die Parteigutachten
ihre Bedeutung aufgrund der gemachten Erwägungen zum Bewertungszeitpunkt und dessen Festlegung auf
den 1. Januar 2001 und können der Vorinstanz kaum mehr als Grundlage für einen neuen Entscheid
dienen. In welchem Umfang sie die Parteigutachten jedoch noch konsultieren will, steht gänzlich
in ihrem Ermessen. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz an die Vorgaben des Bundesgerichts zu halten.
Der Antrag der Enteigneten ist deshalb abzuweisen.
7.
Es
bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
zu befinden. Zumal das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4864/2018 vom 1. November 2019 umfassend aufhob, gilt es auch die Kosten
und Parteientschädigung aus jenem Rechtsgang erneut zu verlegen, selbst wenn sie vom Bundesgericht
nicht beanstandet wurden.
7.1 Die
Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliesslich einer Parteientschädigung an
den Enteigneten trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren
Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt
in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 aEntG).
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E.
26). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, wurde im Verfahren A-4864/2018
für die Verfahrenskosten ein Betrag von Fr. 5'000.-- festgelegt
und mangels missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung der Enteignerin auferlegt
(Art. 114 Abs. 1 und 2 aEntG).
7.2 Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen
der Partei (Art. 8 f. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung
aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund
der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3841/2014 vom 1. Juli
2015 E. 2.2 mit Hinweis).
Die von der Rechtsvertreterin der Enteigneten mit Datum vom 10. Dezember 2018
eingereichte Zusammenstellung
wies den angefallenen Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten und die dabei entstandenen
Kosten (Barauslagen) im Verfahren A-4864/2018 detailliert aus. Die Zusammenstellung gab insofern zu keinen
Bemerkungen Anlass. Ein Stundenansatz, war darin zwar nicht enthalten, doch liess sich aus der geleisteten
Anzahl Stunden (54.6) und der Honorarforderung (Fr. 13'650.--) ein angewendeter Stundenansatz von Fr. 250.--
(exkl. MwSt) errechnen.
Dieser Ansatz liegt zwar in dem von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bereich des Stundenansatzes
für Rechtsvertretungen zwischen Fr. 200.-- und maximal Fr. 400.-- exkl. MwSt., ist aber
dennoch im Enteignungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einer Angemessenheitskontrolle zu
unterziehen (vgl. grundlegend hierzu: A-2163/2012 E. 27.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Wie bezüglich
der Verfahrenskosten bereits erwähnt, ist auch eine allfällige Parteientschädigung im
enteignungsrechtlichen Verfahren praxisgemäss tief anzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche primär an den konkreten Umständen des einzelnen
Verfahrens resp. tatbeständlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie am Umfang der
auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte etc. zu bemessen. So erachtete das Bundesgericht einen Normalansatz
von Fr. 200.-- resp. einen Ansatz von Fr. 250.-- für tatbeständlich und rechtlich sehr komplexe
Fälle, in welchen die Entschädigungsforderung Fr. 500'000.-- überstieg, als angemessen.
Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 106 E. 3.4
und BGE 123 II 456 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4
f. [ausführlich], A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2,
A-3465/2016 vom 15.
September 2016 E. 19.3).
Aus diesem Grund erschien ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MwSt.) als
angemessen: Die Streitigkeit
befand sich im zweiten Rechtsgang und es waren nur noch wenige Rechtsfragen
zu klären, weshalb es
an einer erhöhten tatbeständlichen und rechtlichen Komplexität fehlte. Ausserdem war die
Rechtsvertreterin der Enteigneten bereits bestens mit der Streitsache vertraut. Den Enteigneten wurde
deshalb eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 10'920.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 372.90,
d.h. total Fr. 12'162.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
zugesprochen und der Enteignerin zur Bezahlung auferlegt. Hingegen stand der Enteignerin - trotz
der teilweisen Gutheissung ihrer Anschlussbeschwerde - von vornherein keine Parteientschädigung
zu (Art. 116 Abs. 1 aEntG e contrario).
7.3 Das
Bundesgericht beanstandete diese Verteilung der Kosten und Parteientschädigungen in seinem Urteil
1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 nicht. Die Regelung ist deshalb zu übernehmen.
7.4 Für
den vorliegenden Entscheid gilt folgende Regelung von verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
Die Rückweisung der Sache an die jeweilige Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem
Entscheid (mit noch offenem Ausgang) - wie im vorliegenden Fall - gilt in der Verwaltungsrechtspflege
des Bundes praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141
V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5990/2014 vom 8. Juni 2015 E. 7 mit Hinweis).
7.4.1 Die
Enteigneten haben ihre Begehren weder missbräuchlich noch mutwillig eingereicht, ist das Verfahren
doch vielmehr eine Folge der Rückweisung durch das Bundesgericht. Gemäss den in E. 7.1 bereits
ausgeführten Grundsätzen erweist sich deshalb in Anbetracht des
Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache ein Betrag von Fr. 2'000.-- als angemessen.
Der Betrag ist der Enteignerin als Beschwerdegegnerin und unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG).
7.4.2 Wie
bereits in E. 7.2 ausgeführt umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 f. VGKE). Die Vertreterin der
Enteigneten hat vorliegend mit Eingabe vom 10. August 2021 eine Honorarnote eingereicht. Diese weist
den angefallenen Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten und die dabei entstandenen Kosten
(Barauslagen) im vorliegenden Verfahren detailliert aus und gibt insofern zu keinen Bemerkungen Anlass.
Ein Stundenansatz, zu welchem die einzelnen Tätigkeiten zu entschädigen sind, ist darin jedoch
nicht enthalten. Aufgrund der ausgewiesenen Anzahl von 23.45 geleisteten Stunden und der Honorarforderung
(ohne Auslagen) in der Höhe von Fr. 5'867.50 lässt sich ein angewendeter Stundenansatz
von
Fr. 250.-- (exkl. MwSt) errechnen.
Analog der bereits gemachten Ausführungen (vgl. E. 7.2) erscheint auch im vorliegenden Fall
ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MwSt.) als angemessen: Nach zweimaligem Gang ans Bundesgericht
ist die Rechtsvertreterin der Enteigneten mit der Streitsache bestens vertraut und das Prozessthema ist
auf wenige Rechtsfragen beschränkt, weshalb es an einer erhöhten tatbeständlichen und
rechtlichen Komplexität fehlt. Den Enteigneten ist deshalb eine Parteientschädigung im Umfang
von Fr. 4'690.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 193.20 zuzusprechen. Inklusive Mehrwertsteuer
(i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ergibt sich ein Total von Fr. 5'259.20, welches durch die Enteignerin
zu entrichten ist.
Der Enteignerin wie auch der Vorinstanz steht keine solche Entschädigung
zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).