Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene
Entscheid ist sodann eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG, wobei mit dem NDB eine
Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat.
1.2
1.2.1 Die
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Vorinstanz sei für die Behandlung des Einsichtsgesuchs
nicht zuständig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung nichtig sei.
1.2.2 Eine
Verfügung, welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, leidet an einem Mangel.
Dessen Rechtsfolge besteht regelmässig in der Anfechtbarkeit oder ausnahmsweise in der Nichtigkeit
der Verfügung. Für Letztere ist vorausgesetzt, dass der Mangel besonders schwer und offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird (vgl. Urteil des BVGer A-2070/2017 E. 1.2; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 396.; Thomas Flückiger,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [nachgehend: Praxiskommentar VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 7 Rz. 40 f.).
1.2.3 Betreffend
die streitgegenständlichen Dossiers wurde seitens des Bundesarchivs mit den für die Behandlung
von Einsichtsgesuchen in Frage stehenden Stellen ein interner Austausch geführt und in diesem Rahmen
über die Zuständigkeit verwaltungsintern entschieden. Entsprechend dieser internen Kompetenzregelung
wurde die Zuständigkeit für Einsichtsgesuche bezüglich der nachgesuchten Archivgüter
der Vorinstanz zugeteilt. Eine allenfalls fehlende sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit zum
Erlass der Verfügung ist unter diesen Umständen, sofern sie überhaupt vorliegt, nicht
offensichtlich, weshalb nicht von der Nichtigkeit auszugehen ist. Ob die Verfügung aufgrund einer
verletzten Zuständigkeitsordnung dennoch allenfalls fehlerhaft ist, d.h. ob die Vorinstanz aufgrund
der massgeblichen Sachgesetzgebung für den konkreten Entscheid kompetent war, ist sogleich zu prüfen
(vgl. E. 3).
1.3 Auch
fehlerhafte Verfügungen sind rechtswirksam, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren in jedem
Fall von einem gültigen Anfechtungsobjekt auszugehen ist. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional
zuständig.
1.4 Die
Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht
- einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt im Hauptpunkt, wie erwähnt, die Unzuständigkeit der Vorinstanz
hinsichtlich des Entscheids über das Einsichtsgesuch betreffend die fraglichen Dossiers des Bundesarchivs.
Die Frage der Zuständigkeit ist vorab zu prüfen.
3.1.1 Die
Vorinstanz begründet ihre Zuständigkeit im Wesentlichen mit dem Hinweis, wonach es sich bei
den in Frage stehenden Archivgütern um Unterlagen handle, die dem Bundesarchiv seinerzeit vom Polizeidienst
der Bundesanwaltschaft respektive dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamts
für Polizei (fedpol) abgeliefert worden seien. Als Nachfolgebehörde des DAP sei sie für
die materielle Beurteilung der Einsichtsgesuche zuständig.
Das BAR habe 2017, 2018 und 2019 in Absprache mit den betroffenen Ämtern und den für Archivierungsfragen
zuständigen Stellen die Zuständigkeit für die Ablieferungen im Bereich des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) festgelegt. Dabei seien auch die Ablieferungen 2007/112 und 2014/25
zugeordnet worden, in welchen sich die streitgegenständlichen Dossiers befänden. Bei Einsichtsgesuchen
sei es in Bezug auf diese Dossiers teilweise zu einer uneinheitlichen Praxis gekommen, weshalb das Bundesarchiv
diverse Abklärungen getroffen und mit ihr, dem fedpol und der Bundesanwaltschaft einen Austausch
geführt habe. Dabei sei man zum Schluss gelangt, dass sie für die betroffenen Einsichtsgesuche
zuständig sei. Die Frage der Zuständigkeit sei somit intern umfassend geklärt worden.
3.1.2 Die
Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Rüge im Wesentlichen aus, die strittigen
Dossiers beträfen Voruntersuchungen, welche die damalige Bundespolizei im Zusammenhang mit dem Verdacht
auf Spionage durch die ehemalige Crypto AG nach den Vorfällen 1994 rund um Hans Bühler, geführt
habe. Es sei damals um die Frage gegangen, ob gegen die Crypto AG ein Strafverfahren einzuleiten sei.
Zu jenem Zeitpunkt habe die Bundespolizei organisatorisch und hierarchisch der Bundesanwaltschaft unterstanden
und habe unter der Leitung des Bundesanwalts sowohl präventive als auch repressive polizeiliche
Aufgaben übernommen. Die Voruntersuchung, welche der Ermittlung eines Tatverdachts zwecks allfälliger
Eröffnung eines Strafverfahrens gedient habe, sei der gerichtspolizeilichen Funktion der damaligen
Bundespolizei zuzuordnen. Es sei unter diesen Umständen zu bezweifeln, dass die Dossiers nach dem
Transfer der Bundespolizei zum Bundesamt für Polizeiwesen tatsächlich vom damaligen DAP als
eigenständige, ausschliesslich präventivpolizeilich tätige Dienststelle abgeliefert worden
seien, wie dies die Vorinstanz ohne weitere Begründung behaupte. Ein Bezug zum DAP beziehungsweise
zur
Vorinstanz als Nachfolgebehörde des DAP sei jedenfalls nicht ersichtlich.
Gegen die Zuständigkeit des DAP beziehungsweise der Vorinstanz spreche auch der Umstand, dass für
Ablieferungen des DAP eine eigene Signatur vorhanden sei (E4268-05: «Bundesamt für Polizei:
Dienst für Analyse und Prävention [2000-]»). Die nachgesuchten Dossiers seien indes gerade
nicht mit der Signatur E4268-05 verzeichnet, sondern seien der Signatur
E4268-06 («Bundesamt
für Polizei: Ablage Registratur [2000-]» zugeordnet.
Da es sich vorliegend um Akten gerichtspolizeilicher Natur handle, sei das fedpol
und nicht die Vorinstanz
als Nachfolgebehörde der Bundespolizei anzusehen, womit die Zuständigkeit beim fedpol beziehungsweise
beim EJPD liege. Die interne Verständigung ändere an diesem Umstand nichts. Im Übrigen
zeige sich aus den internen Unterlagen, dass das Bundesarchiv hinsichtlich des Dossiers 2007/112#22 zum
gleichen Schluss gelangt sei, weshalb es für die Zuständigkeit das fedpol beantragt habe. Dieses
habe die Akten seinerzeit dem Bundesarchiv auch tatsächlich abgeliefert. Auf deren Ersuchen hin
sei die Zuständigkeit dann aber auf die Vorinstanz übertragen worden. Bei den Dossiers 2014/25#108
und 2014/25#109 scheine das Bundesarchiv hingegen von der Zuständigkeit der Vorinstanz auszugehen,
weil diese die Akten zur Archivierung abgeliefert habe. Es greife jedoch zu kurz, bloss an die faktische
Ablieferung durch die
Vorinstanz anzuknüpfen. Stattdessen sei zu fragen, welche
Behörde aufgrund ihrer Kompetenzen und ihres Fachwissens am besten geeignet sei, über die Einsichtnahme
zu entscheiden. Da es um gerichtspolizeiliche Akten gehe, sei das fedpol in seiner Funktion als Gerichtspolizei
zweifellos am besten befähigt, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Der
Vorinstanz
fehle diese Kompetenz hingegen, da sie gerade nicht mit gerichtspolizeilichen Aufgaben betraut sei. Zudem
mangle es ihr auch an der für die Beurteilung erforderlichen Unabhängigkeit beziehungsweise
Unbefangenheit, zumal die Vorinstanz mindestens bis 2018 selbst an den Abhöraktionen beteiligt gewesen
sei.
3.2 Auf
Akten, welche sich im Bundesarchiv befinden und nicht die Einsicht suchende Person selbst betreffen,
ist in erster Linie das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (Archivierungsgesetz,
BGA, SR 152.1) sowie die dazugehörige Verordnung vom 8. September 1999 (Archivierungsverordnung,
VBGA, SR 152.11) anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGA). Da die nachgesuchten Dokumente vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz,
BGÖ, SR 152.3) vom 1. Juli 2006 entstanden sind, fällt die Anwendung dieses Gesetzes ausser
Betracht (vgl. Art. 23 BGÖ).
Für die Einsichtnahme während der Schutzfrist ist gemäss Art. 13 Abs. 1 BGA grundsätzlich
die «abliefernde Stelle» zuständig. Der Botschaft ist diesbezüglich zu entnehmen,
dass Begehren um Einsicht in Archivgut vom Bundesarchiv als zentralen Ansprechpartner aller Gesuchstellerinnen
und Gesuchsteller mit einem Antrag an die «zuständigen Stellen» weiterzuleiten sind. Diese
seien verantwortlich für die entsprechenden Entscheidungen, da sie allein die abgelieferten Unterlagen
gut genug kennen würden, um über eine vorzeitige Einsichtnahme zu entscheiden (vgl. Botschaft
über das BGA vom 26. Februar 1997, BBl 1997 II 941, 962). Dies weist darauf hin, dass für
die Bestimmung der Zuständigkeit nicht nur rein formelle Kriterien einschlägig sind, sondern
auch auf eine sachliche Komponente abzustellen ist. In diesem Sinne massgebend ist, dass die entsprechende
Stelle auch geeignet ist, um über die Einsicht und allfällige damit einhergehende Beschränkungen,
beispielsweise Auflagen und Schwärzungen, entscheiden zu können, indem sie insbesondere über
die notwendigen Kenntnisse der Unterlagen verfügt und die Folgen einer Einsichtnahme abschätzen
kann (vgl. auch Urteil des BVGer A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3.3).
3.3
3.3.1 Die
Beschwerdeführerin weist zu Recht daraufhin, dass das Einsichtsgesuch überwiegend Akten im
Zeitraum von 1993-1998 betrifft, welche mehrheitlich von der damaligen Bundespolizei angefertigt
wurden. Der heutige Nachrichtendienst bestand damals noch nicht; die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
im In- und Ausland wurden lange durch verschiedene Dienste ausgeführt. Dabei bestanden bei der Bundespolizei
diverse Verflechtungen zwischen gerichts- und präventivpolizeilichen Funktionen. Eine strikte Trennung
von nachrichtendienstlichen und gerichtspolizeilichen Aufgaben erfolgte erst Ende der 1990er-Jahre. So
wurde 1999 die Bundespolizei in das fedpol eingegliedert und die gerichtspolizeilichen Aufgaben wurden
seit 2001 ausschliesslich von der Bundeskriminalpolizei wahrgenommen. Für den Bereich des Staatschutzes
respektive des Inlandnachrichtendiensts war seither der DAP zuständig, welcher ebenfalls dem fedpol
und damit dem EJPD angegliedert war. Für nachrichtendienstliche Funktionen im Ausland war der bisher
der Armee und seit 2001 dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS) angegliederte Strategische Nachrichtendienst (SND) zuständig. Auf Anfang 2009 wurde
der DAP vom EJPD ins VBS überführt und zu Beginn des Jahres 2010 mit dem SND zum heutigen NDB
zusammengeführt (vgl. Bundesanwaltschaft, Geschichte, abzurufen unter: https:// www.bundesanwaltschaft.ch
Über die BA Geschichte, abgerufen am 16.12.2021; Botschaft betreffend die Änderung
des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege [Entflechtung der Funktionen des Bundesanwalts]
vom 18. August 1993, BBl 1993 III 669, insb. 670 ff.; zu den geschichtlichen Entwicklungen des Schweizerischen
Nachrichtendienstes vgl. auch Clement Guitton, Der Schweizer
Nachrichtendienst seit der Fichenaffäre, 2018, insb. S. 34 f.; Georg
Kreis, Staatsschutz in der Schweiz, 1993, insb. S. 114, 192 ff.).
In der Zeit als die streitgegenständlichen Dokumente entstanden, nahm die Bundespolizei demnach
sowohl gerichtspolizeiliche als auch präventivpolizeiliche Funktionen wahr. Die Abklärungen,
welche geführt wurden, betrafen sodann insbesondere die Frage, ob ein Fall von verbotenem Nachrichtendienst
vorlag. Dies ist klassischerweise ein Aufgabengebiet, in welchem der Nachrichtendienst Informationen
für die nachrichtendienstliche Gefahrenabwehr beschafft (vgl. den heutigen Art. 6 Bst. a Ziff. 1.
des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst [Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121]). Diese
Informationsbeschaffung ist nicht selten einer Strafuntersuchung vorgelagert respektive hat der NDB,
wenn er im Rahmen seiner Abklärungen heute den Verdacht hat, dass strafbare Handlungen vorliegen,
die Strafverfolgungsbehörden zu informieren (vgl. Botschaft zum Nachrichtendienstgesetz vom 19.
Februar 2014, BBl 2014 2105, 2164). Die damals von der Bundespolizei durchgeführten Untersuchungen
betrafen Vorabklärungen zur Frage, ob die Crypto AG unter Umständen solche strafbaren Handlungen
begangen haben könnte. Ein Strafverfahren wurde nicht eröffnet. Damit befand man sich noch
nicht im offensichtlichen Bereich der gerichtspolizeilichen Abklärungen, sondern in jenem Bereich
der Vorabklärungen, in welchem die Grenzen zwischen präventiv- und gerichtspolizeilichen Tätigkeiten
fliessend sind. Zumal die Bundespolizei zur fraglichen Zeit beide Aufgabenbereiche innehatte, erscheint
die Abgrenzung der fraglichen Untersuchung nach einer repressiven und präventiven Zielsetzung für
die Festlegung der Zuständigkeit nicht zielführend. Vielmehr ist nebst dem Umstand, dass die
Abklärungen auch präventivpolizeilicher Natur sein könnten, entscheidend, dass die Dokumente,
in welche Einsicht verlangt wird, nicht nur was die durchgeführten Befragungen selbst, sondern auch
was die weitere Informationsbeschaffung zur Aufklärung des Themenkomplexes betrifft, erheblichen
nachrichtendienstlichen Charakter aufweisen.
3.3.2 In
Bezug auf die Ablieferung ergibt sich aus den Akten, dass das Dossier 2007/112#22 im Jahr 2007 vom fedpol,
die Dossiers 2014/25#108 und 2014/25#109 im Jahr 2014 von der Vorinstanz an die Archivstelle abgegeben
wurden (vgl. Notiz des BAR zur Klärung der Zuständigkeiten im Bereich E4xxx vom 26. Juli 2018,
S. 7). In Bezug auf die Dossiers 2014/25#108 und 2014/25#109 erscheint die Vorinstanz als abliefernde
Stelle bereits aus rein formellen Kriterien für die Behandlung von Einsichtsgesuchen zuständig.
Weniger offensichtlich ist die Zuständigkeit in Bezug auf das Dossier 2007/112#22. Die Beschwerdeführerin
weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass das BAR zunächst das fedpol als zuständige
Stelle für die Behandlung entsprechender Einsichtsgesuche vorschlug (vgl. Notiz des BAR vom 26.
Juli 2018, a.a.O., S. 6), welches das Dossier an die Archivstelle abgeliefert hat. Im Rahmen des durchgeführten
internen Austausches und unter Zustimmung der involvierten Stellen sprach man die Kompetenz schliesslich
der Vorinstanz zu (vgl. E-Mail Austausch vom 7. August 2018 bis 30. Januar 2019). Wie zuvor ausgeführt,
war das fedpol bis 2009 im Rahmen der Tätigkeiten der Dienstelle DAP auch für staatschutzdienstliche
Aufgaben zuständig, bevor diese Funktion 2010 mit der Schaffung des NDB der Vorinstanz übertragen
wurde. Aufgrund der Akten lässt sich nicht abschliessend klären, ob dieses Dossier dem Bundesarchiv
im Jahr 2007 vom DAP oder einer anderen Stelle des fedpol abgeliefert worden ist. Da sich die Akten der
Bundespolizei unter nachrichtendienstlichen und gerichtspolizeilichen Gesichtspunkten nicht klar abgrenzen
lassen, kann die Vorinstanz jedoch unabhängig von dieser Frage als Nachfolgebehörde der Bundespolizei
als abliefernde Stelle angesehen werden.
3.3.3 Die
verwaltungsintern getroffene Zuteilung der Akten in die Zuständigkeit der Vorinstanz erscheint auch
aus materiellen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Wie unter E. 3.2 ausgeführt, ist für die Bestimmung
der Zuständigkeit nicht allein entscheidend, welche Stelle das nachgesuchte Dossier dem Bundesarchiv
abgegeben hat, sondern muss diese auch geeignet sein, über die Einsicht und allfällige damit
einhergehende Beschränkungen entscheiden zu können. Da die Akten der nachgesuchten Dossiers
einen wesentlichen nachrichtendienstlichen Charakter aufweisen, verfügt die
Vorinstanz
über das nötige Fachwissen, um die aktuelle Sicherheitsrelevanz des Archivguts sowie das Vorliegen
allfälliger öffentlicher oder privater Interessen angemessen beurteilen zu können. Damit
ist sie geeignet, das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, da sie über
die notwendigen Kenntnisse der Unterlagen verfügt und die Folgen einer Einsichtnahme abschätzen
kann.
3.4 Die
Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf die drei Dossiers ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.
Insoweit die Beschwerdeführerin im Übrigen rügt, die Akten seien dem Bundesarchiv seitens
der Vorinstanz zu spät abgeliefert worden, sowie, es sei die zeitliche Zuordnung der Signatur nicht
nachvollziehbar, ist festzustellen, dass die Prüfung des Vorliegens einer möglichen Verletzung
der Archivierungs- und Anbieterpflicht nach Art. 6 BGA nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
4.
4.1 Strittig
und in der Folge zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgewiesen hat.
4.2
4.2.1 Die
Vorinstanz führt zur Begründung ihres abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, bei den nachgesuchten
Dossiers handle es sich um Archivgüter, welche alle unter einer seitens des Bundesrats verlängerten
Schutzfrist stehen würden. Damit habe der Bundesrat ein überwiegendes öffentliches Interesse
gegen die Einsichtnahme in die fraglichen Dossiers bejaht. Das Kriterium des überwiegenden schutzwürdigen
öffentlichen Interesses sei sowohl bei der Verlängerung der Schutzfrist als auch bei der vorzeitigen
Einsichtnahme massgebend. Von der Gesetzeslogik her schliessen sich die Verlängerung der Schutzfrist
und die vorzeitige Freigabe gegenseitig aus, weshalb schon alleine deshalb keine vorzeitige Einsichtnahme
gewährt werden könne. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6490/2013
vom 16. Juni 2014. Einsichtsbewilligungen würden sodann unter gleichen Bedingungen für alle
Gesuchsteller gelten, wobei der Gesetzgeber bewusst auf eine Privilegierung bestimmter Personenkategorien,
namentlich Medienschaffender, verzichtet habe. Die gesuchstellende Person dürfe deshalb keine Rolle
spielen. Es sei einzig abzuwägen, ob der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige private
oder öffentliche Interessen gegenüberstehen würden. Diese Prüfung finde bereits bei
der Ablieferung ans Bundesarchiv statt, um zu entscheiden, ob das Archivgut der verlängerten Schutzfrist
gemäss Art. 12 BGA unterstehe.
Auch eine konkrete Einzelfallprüfung bestätige im Übrigen das Vorliegen von überwiegenden
öffentlichen und privaten Interessen, welche gegen die Einsichtnahme sprechen würden. So würden
zahlreiche schützenswerte Personendaten in den Dokumenten genannt, welche überwiegende private
Interessen darstellten. Besonders schützenswert seien gemäss datenschutzrechtlichen Regelungen
unter anderem Personendaten über eine strafrechtliche Verfolgung, wobei eine solche bereits mit
der Voruntersuchung beginne. Ausserdem würden durch eine Einsicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse
offenbart. Betreffend das Vorliegen von öffentlichen Interessen beruft sich die Vorinstanz insbesondere
auf den Quellenschutz, welcher dem Schutz der partnerdienstlichen Verbindungen diene. Der Quellenschutz
sei in Art. 35 NDG verankert und stelle damit ein der Einsicht entgegenstehender gesetzlicher Vorbehalt
im Sinne von Art. 13 Bst. a BGA dar. Die Einsicht könne auch nicht unter Auflagen, etwa durch
Schwärzungen gewisser Textpassagen oder das Zurückbehalten einzelner Dokumente, gewährt
werden, da die Akten ansonsten nicht mehr nachvollziehbar wären respektive zu falschen Schlussfolgerungen
führen würden.
4.2.2 Die
Beschwerdeführerin hält den Standpunkt der Vorinstanz, wonach eine vorzeitige Einsichtnahme
schon allein deshalb zu verweigern sei, weil sich von der Gesetzeslogik her die Verlängerung der
Schutzfrist und die vorzeitige Freigabe gegenseitig ausschliessen würden, für unzutreffend.
Vielmehr dränge sich auch in Fällen, wo ein Dossier wie vorliegend unter einer vom Bundesrat
verlängerten Schutzfrist stehe, eine sorgfältige Interessenabwägung im Einzelfall auf.
Eine andere Ansicht stehe nicht nur Art. 13 Abs. 1 BGA entgegen, sondern verletze auch die grundrechtlich
garantierte Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit.
Mit ihren Ausführungen gelinge es der Vorinstanz nicht, der Einsichtnahme entgegenstehende private
und öffentliche Interessen nachzuweisen. Auf den Quellenschutz im Sinne von Art. 35 NDG könne
sie nicht abstellen, da es sich vorliegend um Akten betreffend eine strafrechtliche Voruntersuchung im
Inland und nicht um Akten im Zusammenhang mit der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung handle.
Die massgeblichen Stellen könnten im Übrigen geschwärzt werden, zumal die Vorinstanz ohnehin
nur zwei Dokumente angegeben habe, welche offenbar besonders geheimhaltungswürdig seien. Was die
geltend gemachten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse betreffe, so existiere die ehemalige Crypto
AG heute nicht mehr und deren Nachfolgeunternehmung befinde sich in Liquidation. Zudem gehe es um Informationen
aus den 1990er-Jahren. Damit fehle es sowohl am subjektiven als auch am objektiven Geheimhaltungsinteresse.
Auf die besondere Schutzwürdigkeit von Personendaten im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen
könne sich sodann nur die von einer Strafverfolgung selbst betroffene Person stützen. Die Voruntersuchungen
der Bundespolizei hätten sich jedoch auf die ehemalige Crypto AG bezogen, welche heute nicht mehr
existiere. Auch sonstige schützenswerte private Interessen seien nicht ersichtlich, zumal diesen
ohne Weiteres ebenfalls durch Anonymisierung beziehungsweise Einschwärzen identitätsbezogener
Informationen Rechnung getragen werden könne. Auch hätten sich bereits mehrere Personen, von
welchen davon auszugehen sei, dass sie in den Dokumenten genannt seien, öffentlich zum Fall Crypto
AG geäussert. Bei ihnen sei von der Einwilligung in die Einsicht der Akten auszugehen. Bei anderen
Personen, etwa im Fall von Georg Stucky, handle es sich um Personen der Zeitgeschichte. Diesen könnten
in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Öffentlichkeit ohnehin keine überwiegenden privaten
Interessen entgegengestellt werden. Des Weiteren sei die Vorinstanz verpflichtet, Einwilligungserklärungen
bei den in den Akten darüber hinaus genannten Privatpersonen einzuholen.
Die Beschwerdeführerin bezwecke mit der Einsichtnahme in die ersuchten Dossiers, Aufschluss
über die Rolle der Bundespolizei respektive der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den Vorwürfen
gegen die ehemalige Crypto AG zu erhalten. Die Frage nach der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtmässigkeit
behördlichen Handelns seien grundlegende Werte einer Demokratie. Diese Werte würden nach besonderer
Transparenz verlangen und die Information der Öffentlichkeit sei unabdingbar, um die Glaubwürdigkeit
der staatlichen Stellen beziehungsweise das Vertrauen des Einzelnen in staatliches Handeln zu gewährleisten.
Der Umstand, dass umfassende Untersuchungen durch die Geschäftsprüfungsdelegation im Gange
seien, zeige die Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
vermöge die Intervention staatlicher Stellen umgekehrt aber die demokratische Kontrolle durch die
Öffentlichkeit nicht zu ersetzen. Den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen stünden damit
gewichtige öffentliche Interessen gegenüber, welche überwiegen würden.
Anstatt die Einsicht per se zu verweigern, hätte die Vorinstanz entsprechend dem im Urteil des
BVGer A-2318/2013 festgelegten Prüfschema und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
jedes einzelne Aktenstück einer gesonderten Prüfung unterziehen müssen. Die Vorinstanz
habe aber weder die öffentlichen und privaten Interessen hinreichend dargelegt, noch habe sie eine
sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen. Zudem habe sie auch nicht geprüft, ob die
Einsicht gegebenenfalls durch die bloss teilweise Zugangsgewährung oder eine Zugangsgewährung
unter Auflagen beziehungsweise Bedingungen hätte gewährt werden können, sondern lediglich
pauschale Ausführungen gemacht. Im Ergebnis sei nicht nur der Verhältnismässigkeitsgrundsatz,
sondern auch die Begründungs- und Untersuchungspflicht von der Vorinstanz verletzt worden. Falls
die Einsicht nicht ohnehin zu gewähren sei, sei das Verfahren deshalb an die
Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
5.1 Die
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2
5.2.1 Die
Begründungspflicht ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die Begründung
einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen
dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis
der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet,
sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von
welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140
II 262 E. 6.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.2.2.1).
5.2.2 Die
Vorinstanz stellt sich in ihrer Begründung zwar auf den Standpunkt, es sei in Fällen, wo ein
Dossier aufgrund von vorliegenden öffentlichen oder privaten Interessen unter einer verlängerten
Schutzfrist steht, an sich keine eingehende Prüfung der Einsichtsvoraussetzungen respektive keine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Sie beschränkt sich aber nicht allein auf diese
Argumentation, sondern legt darüber hinaus dar, weshalb sie die Verweigerung der Einsicht auch im
Einzelfall für gerechtfertigt hält. In Bezug auf die Darlegung der öffentlichen Interessen
ist der Beschwerdeführerin zwar zustimmen, dass diese in der Verfügung knapp ausfällt.
Die Vorinstanz hat aber immerhin von Anfang an auf den zum Tragen kommenden Quellenschutz für partnerschaftliche
Dienste hingewiesen. Zudem führt sie deutlich substantiierter aus, weshalb aus ihrer Sicht auch
gewichtige private Interessen gegen die Einsicht sprechen. Der Begründung ist zudem zu entnehmen,
weshalb sich eine vollständige Verweigerung der Einsicht aufdrängt und diese nicht etwa teilweise
im Rahmen von Schwärzungen und Anonymisierungen gewährt werden kann. Damit begründete
die Vorinstanz auch, weshalb sie eine vollständige Verweigerung der Einsicht für verhältnismässig
hält. Damit war es der Beschwerdeführerin hinreichend möglich, sich ein Bild über
die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Die Beschwerdeführerin
vermag mit ihrer Rüge der Begründungspflichtverletzung demnach nicht durchzudringen.
5.3
5.3.1 Gemäss
Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 13
VwVG).
5.3.2 Es
liegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
vor. Die Vorinstanz hat die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen hinreichend vorgenommen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich.
6.
6.1 Die
Verweigerung der Einsicht in die ersuchten Dossiers ist demnach auf ihre materielle Richtigkeit hin zu
prüfen.
6.2 Gemäss
Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer
Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung
(Art. 9 Abs. 1 BGA). Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich
zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich (Art. 9 Abs. 2
BGA). Schon vor Ablauf der Schutzfrist kann Einsicht gewährt werden, sofern keine gesetzlichen Vorschriften
oder keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen
(Art. 13 Abs. 1 BGA).
Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes
oder Dossiers zu laufen (Art. 10 BGA) und gilt grundsätzlich für ein ganzes Dossier oder
Geschäft (Art. 13 Abs. 1 VBGA). Die ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren kann bei bestimmten
Kategorien von Archivgut durch den Bundesrat verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges
öffentliches oder privates Interesse an der Beschränkung des Archivzugangs entgegensteht (Art.
12 Abs. 1 BGA). Auch die abliefernde Stelle hat im Einzelfall die Möglichkeit, bei Vorliegen von
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, die Schutzfrist zu verlängern (Art.
12 Abs. 2 BGA).
6.3
6.3.1 Die
Dossiers mit der Signatur «E4268-06» sind der Kategorie «Bundesamt für Polizei: Ablage
Registratur (2000-)» zugeordnet und werden in der Liste von Archivgütern mit verlängerter
Schutzfrist geführt (vgl. Anhang 3 VBGA). Die Ablieferung 2007/112 und damit das darin geführte
Dossier #22 untersteht als Vorgangskategorie der Hauptgruppe 1 einer Schutzfrist von 50 Jahren. Für
die beiden Dossiers #108 und #109 der Ablieferung 2014/25 gilt eine Schutzfrist von 80 Jahren (vgl. Anhang
3 VBGA; zur Einordnung der Dossiers siehe auch die öffentlich zugänglichen Informationen auf
der Webseite des BAR: https://www.recherche.bar.admin.ch > Einfache Suche > Bundespolizei BuPo,
abgerufen am 31.1.2022).
Da für den Fristenlauf das jüngste Dokument eines Geschäfts oder Dossiers massgebend
ist (Art. 10 BGA, Art. 13 Abs. 2 VBGA), fallen die fraglichen Archivgüter, die gemäss
Angaben des Bundearchivs in den Jahren 1994 bis 1997 (Dossiers 2014/25 #108 und #109) respektive 1995
bis 1998 (Dossier 2007/112#22) entstanden, gegenwärtig noch unter die laufende Schutzfrist. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt zwar fest, dass die
Vorinstanz fälschlicherweise
ausführt, das jüngste Dokument datiere aus dem Jahr 1993 (vgl. Verfügung Ziff. 22 und
26). Ausserdem enthalten die Dossiers der Ablieferungen 2014/25#108 und 2014/25#109 auch vereinzelte
Unterlagen mit Daten aus den Jahren 1998 bis 2000. Die Frage, wann die Schutzfrist tatsächlich zu
laufen beginnt, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da selbst wenn man auf die Angabe der Vorinstanz
von 1993 abstellen würde, die Archivgüter erst 2043 respektive 2073 frei zugänglich würden.
Selbst die ordentliche 30-jährige Frist ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
6.3.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet dies spätestens seit dem Schriftenwechsel nicht mehr und stellt
auch die seitens des Bundesrats erfolgte Verlängerung der Schutzfrist nicht in Frage. Die nachgesuchten
Dossiers sind demnach nicht frei zugänglich. Als öffentlich sind hingegen die in den Dossiers
befindlichen Zeitungsartikel sowie weitere Unterlagen, wie Literaturauszüge oder Gesetzesausdrucke
und ähnliches, zu bezeichnen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
Kopien von diesen Unterlagen zugestellt worden sind. Die Vorinstanz hat dem Grundsatz der freien Zugänglichkeit
von bereits vor der Ablieferung öffentlicher Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 BGA) damit Rechnung getragen.
Darüber hinaus ist die Einsicht nur auf Gesuch hin und vorbehältlich entgegenstehender geschützter
Geheimnisinteressen zu gewähren (Art. 13 Abs. 1 BGA).
6.4
6.4.1 Das
Gesetz stellt sowohl für die Verlängerung der Schutzfrist durch den Bundesrat als auch für
die Verweigerung der vorzeitigen Einsichtnahme auf das Vorliegen respektive das Entgegenstehen von öffentlichen
oder privaten Interessen ab (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 BGA).
Die Vorinstanz schliesst aus diesen Gesetzesbestimmungen, dass eine vorzeitige
Einsichtnahme von
Akten, welche aufgrund von öffentlichen oder privaten Interessen unter einer verlängerten Schutzfrist
stehen, bereits von der Gesetzeslogik her ausgeschlossen sein müsse. Eine Einzelfallprüfung
erübrige sich sinngemäss in solchen Fällen, da stets von überwiegenden entgegenstehenden
Interessen auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Argumentation und stellt sich
auf den Standpunkt, es sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Es stellt sich demnach die Frage, ob Archivgüter, die einer verlängerten Schutzfrist nach
Art. 12 Abs. 1 BGA unterstehen, auf ihre Schutzbedürftigkeit zu untersuchen sind, wenn ein
vorzeitiges Einsichtsgesuch gestellt wird.
6.4.2 Archivgüter
können bei Vorliegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen entweder im Rahmen
von Kategorien durch den Bundesrat (Art. 12 Abs. 1 BGA) oder im Einzelfall durch das Bundesarchiv oder
die abliefernde Stelle (Art. 12 Abs. 2 BGA) unter eine verlängerte Schutzfrist gestellt werden.
Die vorzeitige Einsicht in Archivgüter mit verlängerten Schutzfristen nach Art. 12 Abs. 1 BGA
ist in Art. 13 Abs. 1 BGA - im Gegensatz zu solchen nach Art. 12 Abs. 2 BGA - ausdrücklich
vorgesehen. Bereits der Gesetzeswortlaut legt demnach nahe, dass eine vorzeitige Einsichtnahme in Fällen,
in denen ein Dossier aufgrund der Zugehörigkeit zu einer in der Archivierungsverordnung definierten
Kategorie unter eine verlängerte Schutzfrist fällt, grundsätzlich möglich sein muss.
Sinn und Zweck der Regelung von Art. 12 Abs. 1 BGA ist, dass der Bundesrat durch die Bildung von Kategorien,
bei welchen in der Regel öffentliche oder private Interessen gegeben sind, das Vorliegen von solchen
nicht für jedes einzelne Dossier prüfen und nachweisen muss. Dies wird zum einen aus Effizienzgründen
als zweckmässig erachtet (vgl. in diesem Sinne das Votum Fritschi in der parlamentarischen Verhandlung
des Nationalrats vom 2. März 1998, AB 227 NR 246). Die Kompetenz des Bundesrats soll zum anderen
sicherstellen, dass die Anwendung von ausserordentlichen Schutzfristen nur in wirklich notwendigen Fällen
geltend gemacht wird (vgl. Botschaft BGA, BBl 1997 II 941, 961).
6.4.3 Für
die Unterstellung eines Dossiers unter eine verlängerte Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1 BGA ist
damit zunächst entscheidend, dass es einer der vom Bundesrat definierten Kategorien angehört.
Die Zugehörigkeit zu einer solchen Kategorie schliesst jedoch nicht aus, dass das Vorliegen eines
tatsächlichen Schutzinteresses in Bezug auf ein konkretes Archivgut zu verneinen ist (in diesem
Sinne auch BGE 127 I 145 E. 4c/bb m.H.). Insbesondere können sich staatliche oder private Geheimhaltungsbedürfnisse
über die Zeit ändern. Auch das im Gesetz verankerte vorzeitige Einsichtsrecht sowie der Sinn
und Zweck von Art. 12 Abs. 1 BGA sprechen für die Notwendigkeit einer Überprüfung der
konkreten Schutzinteressen im Einzelfall. In Bezug auf die Verlängerung der Schutzfrist hat der
Verordnungsgeber bereits definiert, welche Geheimhaltungsinteressen er für schützenswert und
im Verhältnis zu allfälligen Einsichtsinteressen für überwiegend hält, etwa
wenn eine Einsicht geeignet ist, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden
(vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a VBGA). Sind solche Interessen im konkreten Einzelfall gegeben, ist gleichzeitig
auch gesagt, dass der Einsicht entgegenstehende Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 13 Abs. 1
Bst. b BGA vorliegen. Eine eigentliche Interessenabwägung, wie dies die Beschwerdeführerin
fordert, ist danach nicht mehr vorzunehmen. Vielmehr hat der Verordnungsgeber diese bereits vorweggenommen
und festgelegt, in welchen Fällen dem gesetzlich verankerten Zweck der verlängerten Schutzfrist
nachzukommen und ein Archivgut für einen bestimmten Zeitraum vor einem allgemeinen Zugriff zu schützen
ist. Zu prüfen bleibt in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art.
5 Abs. 2 BV), ob unter Umständen ein eingeschränkter Zugang zu den Akten in Frage kommt.
Ist es nämlich ohne grösseren Aufwand möglich, durch Schwärzungen oder andere Massnahmen
diejenigen Stellen abzudecken, welche zu einer Offenbarung der von den öffentlichen
oder
privaten Interessen gedeckten Geheimnisse führen würden, so erscheint eine vollständige
Verweigerung der Einsicht regelmässig nicht verhältnismässig.
6.4.4 Die
Unterstellung eines Dossiers unter eine verlängerte Schutzfrist, entbindet die zuständige Stelle
im Fall eines Gesuchs um vorzeitige Einsicht nach Art. 13 Abs. 1 BGA nach dem Gesagten nicht, die tatsächlichen
und konkreten Schutzbedürfnisse der Unterlagen abzuklären. Überwiegen die Interessen an
einer Geheimhaltung das Transparenzinteresse, so ist zu prüfen, ob eine vollständige Verweigerung
der Einsicht verhältnismässig ist oder unter Umständen ein eingeschränkter Zugang
gewährt werden kann.
6.5
6.5.1 Wie
zuvor ausgeführt, ist die Bekanntgabe von Informationen aus öffentlichem Interesse insbesondere
dann zu vermeiden, wenn dies zu einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
führen kann (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a VBGA). Auch wenn die Beziehungen zu ausländischen Staaten
dauernd beeinträchtigt werden können, liegt eine Geheimhaltung im überwiegenden öffentlichen
Interesse (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. b VBGA). Diese Vorbehalte sind eng verbunden mit dem nachrichtendienstlichen
Quellenschutz, der im Nachrichtendienstgesetz gesetzlich verankert ist (vgl. Art. 35 NDG). Von überwiegenden
privaten Interessen ist insbesondere bei Vorliegen von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen auszugehen
(Art. 14 Abs. 4 VBGA). Enthalten die einzusehenden Archivgüter Personendaten Dritter, können
sich private Schutzbedürfnisse darüber hinaus aus dem Persönlichkeitsschutz ergeben (vgl.
eingehend zum Schutz der Privatsphäre Dritter: Häner
in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz,
Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 7 BGÖ Rz. 50 ff.). Bei Archivgut, das der verlängerten Schutzfrist
nach Art. 11 BGA untersteht, nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten
oder Persönlichkeitsprofile enthält, entfällt die Schutzbedürftigkeit, wenn die betroffene
Person der Einsichtnahme zustimmt oder seit drei Jahren verstorben ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 BGA i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 VBGA). Bei sogenannten "Personen der Zeitgeschichte" - also Personen
des öffentlichen Interesses oder relativ prominente Personen - können hinsichtlich ihrer
Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengesetzt
werden (vgl. Art. 18 Abs. 4 VBGA; BGE 127 I 145 E. 4c/bb; Urteil des BVGer A127/2014 vom 13. Oktober
2014 E. 4.3; Botschaft BGA, BBl 1997 II 941, 962).
6.5.2 Die
überwiegende Mehrheit der Akten in den streitgegenständlichen Dossiers wurde von der damaligen
Bundespolizei hergestellt und betreffen Abklärungen, welche in Zusammenhang mit dem Verdacht rund
um die Vorwürfe gegenüber der ehemaligen Crypto AG in den 1990er-Jahren stehen. Danach sei
die Firma im Hintergrund von ausländischen Nachrichtendiensten geleitet worden und durch das Einbauen
von sogenannten «Backdoors» in die Chiffriermaschinen hätten eine Vielzahl von ausländischen
Staaten abgehört werden können. Aufgrund des im Jahr 2020 gewissen Medienhäusern -
unter anderem dem SRF - zugespielten sogenannten MINERVA-Berichts eines ausländischen Nachrichtendienstes
fand schweizweit und international eine weitgehende mediale Aufarbeitung dieser Vermutungen statt (vgl.
insb. der Bericht der Beschwerdeführerin in der Rundschau: SRF, Rundschau: Weltweite Spionage-Operation
mit Schweizer Firma aufgedeckt, 12. Februar 2020, abzurufen unter: www.srf.ch Play SRF Mediathek
Sendung Rundschau Sendung vom 12. Februar 2020, abgerufen am 31.1.2022, aber auch ein
kürzlich veröffentlichtes Buch von Res Strehle,
Operation Crypto: Die Schweiz im Dienst von CIA und BND, 2020). Im November 2020 publizierte die Geschäftsprüfungsdelegation
des National- und Ständerats ausserdem einen Bericht über die Rolle der Schweiz (vgl. Geschäftsprüfungsdelegation
der Eidgenössischen Räte, Fall Crypto AG, BBl 2021 156, 2. November 2020).
6.5.3 Im
vorliegenden Themenbereich darf demnach vieles als bekannt vorausgesetzt werden. Dies schmälert
den Geheimhaltungscharakter der nachgesuchten Dossiers jedoch nur minim. Aufgrund der Medienberichterstattung
kann davon ausgegangen werden, dass die Crypto AG im Auftrag ausländischer Geheimdienste bis 2018
manipulierte Verschlüsselungsgeräte hergestellt und weltweit an über 100 Staaten verkauft
hat. Die Zusammenhänge reichen damit bis in die Gegenwart hinein. Ein Bekanntwerden weiterer Details,
insbesondere in Bezug auf die Funktionsweise der Operation sowie die involvierten Personen und Quellen,
könnte unter Umständen auch Rückschlüsse auf den heutigen Modus Operandi der Geheimdienste
zulassen. Unter diesen Umständen und angesichts der Bedeutung der weltweiten Operation ist dieser
aus Sicht der ausländischen Geheimdienste weiterhin ein hohes Geheimhaltungsinteresse zuzusprechen.
Wie bereits festgestellt, weisen die Unterlagen im schweizerischen Kontext sodann
einen erheblichen
nachrichtendienstlichen Charakter auf. Nachrichtendienstliche Tätigkeiten betreffen regelmässig
Sicherheitsfragen sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz. Damit zählen sie zu den besonders sensitiven
Bereichen staatlicher Tätigkeit (vgl. Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 3.1 m.w.H.).
Nicht nur die Befragungen der Bundespolizei, sondern auch weitere Nachforschungen wurden mit Blick auf
die Abklärungen im Zusammenhang mit verbotenem Nachrichtendienst durchgeführt. Zudem enthalten
sie Namen von Personen, die als Auskunftspersonen für nachrichtendienstliche Zwecke anzusehen sind.
Darüber hinaus basieren gewisse Abklärungen auf Informationen von ausländischen Partnerdiensten.
In Bezug auf einen spezifischen Zeitraum sind sodann detaillierte Informationen enthalten, welche Länder,
in welchem Umfang Chiffriergeräte von der Crypto AG bezogen haben.
6.5.4 Bezüglich
den in den Akten enthaltenen, teilweise in der Öffentlichkeit noch unbekannten Auskunftspersonen
sowie den ausländischen Partnerdiensten kann sich die Vorinstanz auf den Quellenschutz berufen,
wonach nachrichtendienstliche Quellen sicherzustellen und deren Anonymität zu wahren sind (heute
gesetzlich verankert in Art. 35 Abs. 1 NDG). Die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit zwischen verschiedenen
Staaten beruht sodann auf Freiwilligkeit, für welche wiederum entscheidend ist, dass sich die Staaten
auf die vertrauliche Behandlung der von ihnen weitergegebenen Informationen verlassen können (vgl.
Urteil des BGer 1C_122/2015 E. 3.3.2). Im nachrichtendienstlichen Kontext ist es - insbesondere
auch zum Schutz der Zusammenarbeit mit partnerschaftlichen Diensten - üblich, dass archivierte
Akten der Öffentlichkeit für eine längere Zeit verschlossen bleiben (gemäss NDG unterliegen
Akten des Nachrichtendienstes einer 50-jährigen Schutzfrist und nachrichtendienstliche Informationsbeschaffungen
sind vom Öffentlichkeitsprinzip respektive von der Anwendung des BGÖ ausgeschlossen [vgl. Art.
67 f. NDG]). Bei den unter 50- respektive 80-jähriger Schutzfrist stehenden Dossiers ist jedoch
noch nicht einmal die ordentliche 30-jährige Schutzfrist abgelaufen. Zumal der Aktualität und
der Bedeutung, welche den Vorgängen bis heute zukommen, wäre bei einer frühzeitigen Gewährung
der Einsicht in die vorliegenden Dossiers seitens der partnerschaftlichen Dienste mit einem Vertrauensverlust
zu rechnen. Ein solcher ist nicht nur seitens der in Frage stehenden Hauptakteure zu erwarten, sondern
auch betreffend den in den Unterlagen genannten Staaten, welche Geräte von der Crypto AG bezogen
haben und damit unter Umständen von Sicherheitslücken betroffen waren. Selbst wenn einige von
ihnen bereits in der Öffentlichkeit genannt wurden, ist es naheliegend, dass eine Veröffentlichung
dieser Geschäftsdetails nicht in ihrem Sinn ist. Damit liegen zum einen Anhaltspunkte vor, dass
eine Bekanntgabe der in Frage stehenden Informationen zu einer dauerhaften Beeinträchtigung von
ausländischen Beziehungen führen würde. Zum anderen hat es auch Auswirkungen auf die Sicherheit
der Schweiz, wenn diese von ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden als unsichere
Partnerin betrachtet wird (vgl. Botschaft NDG, BBl 2014 2105, 2173). Die Archivgüter weisen demnach
ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Geheimhaltung auf.
6.5.5 Die
Vorinstanz hat sodann zu Recht auf die Vielzahl von Personen hingewiesen, die in den Akten namentlich
genannt werden. Den Personen, die der Bundespolizei Auskünfte - teilweise mit der Gefahr der
Verletzung ihrer geschäftlichen Geheimhaltungspflichten - erteilt haben, ist ein hohes privates
Interesse an der Verweigerung der Einsicht zuzusprechen. Auch was die Informationen zu weiteren Personen
betrifft, stellen diese angesichts des nachrichtendienstlichen Charakters der Akten - unabhängig
von der Frage, ob sie nach datenschutzrechtlichen Regelungen als «besonders schützenwert»
im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG zu qualifizieren sind - mehrheitlich sensible Personendaten
dar. Diverse der genannten Privatpersonen sind im aktuellen Zeitpunkt weder verstorben noch stellen sie
eine Person der Zeitgeschichte dar. Von der Einwilligung in die Einsicht kann selbst im Fall, dass sie
bereits in der Öffentlichkeit aufgetreten sind respektive den Medien rund um die Vorgänge der
Crypto AG Auskunft gegeben haben, nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Frage, inwiefern die Vorinstanz
selber verpflichtet wäre, die Einwilligungen aller der genannten Personen einzuholen, kann offengelassen
werden, da selbst wenn eine Einwilligung gewisser Einzelpersonen vorliegen würde, der Einsicht nicht
nur private, sondern auch öffentliche Interessen entgegenstehen. Unter diesen Umständen erübrigt
sich auch die Beantwortung der Frage, ob durch die Einsichtnahme zusätzlich allfällige Geschäfts-
und Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden.
6.6 Wie
zuvor dargelegt, liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gewährung des Zugangs zu den streitgegenständlichen
Archivgütern, die Beziehung der Schweiz zu mehreren ausländischen Staaten dauerhaft beeinträchtigen
könnte. Damit liegt gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. b VBGA ein überwiegendes schutzwürdiges
öffentliches Interesse vor, das der Einsicht entgegensteht. Die mit dem Vertrauensverlust möglicherweise
einhergehenden Implikationen auf die Sicherheit der Schweiz stellen ebenfalls gewichtige öffentliche
Interessen dar, welche zu beachten sind. Hinzu kommen schützenswerte private Interessen, welche
durch eine Zugangsgewährung verletzt werden könnten, zumal Rückschlüsse auf gewisse
Personen selbst im Fall einer Anonymisierung wohl nicht ausgeschlossen werden könnten. Das seitens
der Beschwerdeführerin dargelegte Interesse an der Aufarbeitung der Rolle der Bundespolizei im Rahmen
der Vorgänge rund um die Crypto AG dient zwar der Kontrolle behördlicher Prozesse und stellt
ein grundsätzlich schützenswertes Einsichtsinteresse mit öffentlicher Bedeutung dar. Dieses
vermag die gegen die Einsicht sprechenden öffentlichen und privaten Interessen jedoch nicht zu überwiegen.
Vielmehr überwiegen die Interessen, die noch unter ordentlicher Schutzfrist stehenden Archivgüter
im heutigen Zeitpunkt nicht offenzulegen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b BGA).
6.7 Die
Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine bloss teilweise Verweigerung der Einsicht nicht
gerechtfertigt wäre. Angesichts der Vielzahl namentlich genannter Privatpersonen sowie der diversen
Stellen, deren Bekanntgabe öffentliche Interessen tangieren würden, wären zahlreiche Schwärzungen
nötig. Die Einsicht könnte unter diesen Umständen zu einer Verfälschung der Akten
führen und es besteht die Gefahr, dass die Akten für die Beschwerdeführerin so nicht mehr
in einer sinnvollen Weise nachvollziehbar wären. Das von ihr angestrebte Ziel der Transparenz in
Bezug auf die behördlichen Vorgänge würde damit unterlaufen. Die vollständige Verweigerung
der Einsicht in die nachgesuchten Dossiers ist damit auch verhältnismässig.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
entsprechend dem Urteil
A-2318/2013 auf jedes einzelne Aktenstück beziehe und
entsprechend für jedes einzelne Dokument eine gesonderte Prüfung vorzunehmen sei, kann schliesslich
nicht gefolgt werden. Die in Urteil A-2318/2013 entwickelten Grundsätze betreffen ein Archivgut,
welches nach der gesuchstellenden Person erschlossen war und die betroffene Person selbst in die Akten
Einsicht nehmen wollte. Die Einsicht richtet sich in solchen Fällen nach den Regeln des Datenschutzgesetzes
(vgl. Art. 15 Abs. 1 BGA und Art. 20 Abs. 4 VBGA), weshalb die Umstände im dortigen
Verfahren nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind.
7.
7.1 Es
ist abschliessend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein grundrechtlicher Anspruch auf Zugang
zu den nachgesuchten amtlichen Akten zukommt, der über die gesetzlichen Archivierungsregeln hinausgeht.
Als Journalistin kann sie sich dabei nicht nur auf die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und
Informations- (Art. 16 BV und Art. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), sondern auch auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV) berufen.
7.2
7.2.1 Sowohl
die Informations- als auch die Medienfreiheit bilden zentrale Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts
freier Meinungsäusserung. Die Kontrollfunktion der Medien und ihre wichtige Rolle in einer demokratischen
Gesellschaft als Bindeglied zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat ist dabei unbestritten
(vgl. auch BGE 137 I 16 E. 2.4; BGE 137 I 8 m.w.H.). Die neuere Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) räumt Medienschaffenden und anderen Personen, deren
Informationsinteresse auf die Wahrnehmung behördlicher Kontrollfunktion gerichtet ist, im Rahmen
der konventionsrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit sodann gewisse Rechte auf Zugang zu behördlichen
Informationen ein (vgl. insb. Entscheid der Grossen Kammer des EGMR, Magyar Helsinki Bizottság gegen
Ungarn vom 8. November 2016, Nr. 18030/11, § 126 ff., insb. 196 ff.).
7.2.2 Die
verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsfreiheit umfasst auch den Anspruch, sich Informationen
von staatlichen Behörden zu verschaffen. Indessen gewährt Art. 16 Abs. 3 BV nur ein
Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, ist also beschränkt
auf jene Informationen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Öffentlichkeit
zugänglich sind. Demzufolge ergibt sich die Qualifikation einer Quelle als allgemein zugänglich
aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, weshalb die Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Einsicht
in geheime Dokumente gewährt (vgl. BGE 127 I 145, Urteil des BGer 1C_462/2018
vom 17. April 2019 E. 4.1 m.w.H.; Andreas Kley/Esther
Tophinke, in: Ehrenzeller et. al., Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar,
3. Aufl. 2014, zu Art. 16 Rz. 36 m.w.H.).
7.2.3 Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus der Medienfreiheit nach Art. 17 BV ebenso wenig wie aus Art. 16
Abs. 3 BV eine Umkehr des Geheimhaltungsgrundsatzes der Verwaltung zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips
abzuleiten (vgl. Urteil des BGer 1C_462/2018 E. 4.2 m.w.H.;
a.A. Markus Schefer/Raphaela Cueni, Die Informationsfreiheit
nach Art. 16 Abs. 1 und 3 BV: Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Akten, Jusletter 7. Februar 2022,
insb. S. 27 f.; Alexandre Flückiger/Valérie Junod,
La reconnaissance d'un droit d'accès aux informations détenues par l'Etat
fondée surl'article 10 CEDH Portée de l'arrêt Magyar Helsinki Bizottság
contre Hongrie en droit suisse, Jusletter 27. Februar 2017, insb. S. 18). Ein Anspruch auf Zugang
zu den archivierten behördlichen Dokumenten ergibt sich vielmehr erst durch den im Rahmen des Archivierungsgesetzes
gewährleisteten freien Zugangs zum Bundesarchiv nach Ablauf der Schutzfrist sowie der Möglichkeit
der vorzeitigen Einsichtnahme unter Wahrung legitimer Schutzinteressen (vgl. in diesem Sinne auch das
eben genannte Urteil des BGer in Bezug auf das BGÖ).
7.2.4 Im
Sinne der Medien- und Informationsfreiheit ist zwar dem Grundsatz nach von einem möglichst freien
Zugang zum Bundesarchiv auszugehen (vgl. insb. BGE 145 I 127 E. 4c/bb). Wie aufgezeigt, rechtfertigt
sich die Verweigerung der Einsicht in die nachgesuchten Akten vorliegend jedoch aufgrund der entgegenstehenden
überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen und ist auch verhältnismässig
(vgl. insb. E. 6.5 ff.). Insoweit die Dossiers sodann Unterlagen enthalten, welche als öffentlich
und damit als allgemein zugänglich im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV gelten, hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin Zugang gewährt (vgl. E. 6.3.2). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sich die Pflicht der Vorinstanz zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung aus den
genannten Grundrechten ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass die seitens des Verordnungsgebers in Art.
14 Abs. 3 VBGA vorgenommene Konkretisierung der überwiegenden öffentlichen Interessen auf einer
rechtmässigen Gesetzesdelegation beruht (vgl. Urteil des BVGer A-6490/2013 E. 3.4). Eine darüber
hinausgehende Überprüfung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der bundesrechtlichen
Gesetzesbestimmungen erübrigt sich bereits angesichts von Art. 190 BV.
7.3 Aus
grundrechtlicher Hinsicht ergibt sich demnach kein über die gesetzlichen Archivierungsregeln hinausgehender
Anspruch auf Zugang zu den unter Schutzfrist stehenden Dossiers. Eine Verletzung von Verfassungs- oder
Konventionsrechten ist nicht ersichtlich.
8.
Die Vorinstanz hat die Einsicht in die nachgesuchten Dossiers im Ergebnis zu
Recht verweigert. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei
diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
10.
Der
unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu. Ebenfalls keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat die
Vorinstanz (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
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