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Abteilung I

A-5290/2013

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Am 13. September 2012 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) ein Gesuch um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Dieses stützte sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR
0.672.933.61, DBA-USA 96). Der IRS ersuchte die ESTV um Herausgabe sämtlicher sich im Besitze der Bank E._______ AG mit Sitz in F._______ (im Folgenden: Bank E._______) befindenden massgeblichen Kontounterlagen, Korrespondenzen und anderen Belege, die mit den Handlungen, auf die sich der Verdacht des IRS mit Bezug auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 richte, im Zusammenhang stünden. Den Sachverhalt umschrieb der IRS in seinem Ersuchen zusammengefasst wie folgt:

A._______, ein in den USA aufgrund seines dortigen Wohnsitzes steuerpflichtiger Staatsangehöriger Südafrikas, habe mindestens seit 1995 über ein Konto bei der K._______ AG verfügt. Im März 2001 habe er im Namen der (im Februar 2000 auf den British Virgin Islands gegründeten) I._______ S.A. (im Folgenden: I._______) ein neues Konto bei der K._______ AG eröffnen lassen. Auf diesem Konto seien in den Jahren 2001 und 2002 Werte von über USD 500'000.-- deponiert gewesen. Am 8. Juli 2002 habe A._______ die Überweisung sämtlicher auf letzterem Konto liegenden Werte auf ein auf den Namen der I._______ lautendes Konto bei der G._______ (heute: H._______ S.A., im Folgenden: H._______) veranlasst.

Etwa am 23. Dezember 2008 habe A._______ die auf dem erwähnten Konto bei der H._______ liegenden Vermögenswerte auf ein Konto bei der Bank E._______ überweisen lassen, das auf den Namen der B._______ S.A. (im Folgenden: B._______) mit Sitz in Panama laute. Es bestehe der Verdacht, dass die B._______ lediglich gegründet worden sei, um die wirtschaftliche Berechtigung von A._______ am Konto der B._______ bei der Bank E._______ zu verbergen. Die «corporate formalities» gegenüber der B._______ seien nicht beachtet worden, und A._______ habe diese Gesellschaft genutzt, um sein Einkommen und Vermögen zu verbergen und den IRS zu täuschen.

B.  

Am 19. November 2012 forderte die ESTV die Bank E._______ auf, ihr die gemäss Amtshilfegesuch des IRS vom 13. September 2012 zu edierenden Unterlagen zuzustellen. Überdies bat sie darum, A._______ und die B._______ aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. Die Bank E._______ edierte die Akten mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 und 3. Januar 2013.

C.  

Am 19. August 2013 erliess die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) eine Schlussverfügung gegenüber A._______ und der B._______. Darin kam sie zum Schluss, dass dem IRS betreffend A._______ sowie der B._______ Amtshilfe zu leisten sei.

D.  

Gegen diese Schlussverfügung liessen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) und die B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 19. September 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV deren Schlussverfügung vom 19. August 2013 sowie deren Zwischenverfügung vom 19. November 2012 aufzuheben, das Amtshilfegesuch des IRS vom 13. September 2012 vollumfänglich abzulehnen und die Herausgabe sämtlicher von der Bank E._______ edierten Unterlagen an den IRS zu verweigern, wobei die edierten Unterlagen an die Bank zurückzugeben oder zu vernichten seien.

 

In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

F.  

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit sie entscheidrelevant sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1
DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1, mit Hinweisen). Diese gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist (vgl. Art. 24 StAhiG).

1.2 Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA hält fest, dass die Schlussverfügung der ESTV betreffend die Übermittlung von Informationen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege unterliegt. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 20k Abs. 4 Vo DBA-USA). Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG.

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit der nachfolgend in E. 1.3 gemachten Einschränkung - einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführenden stellen insbesondere den Antrag, es seien die im Amtshilfeverfahren von der Bank E._______ edierten Dokumente an diese zurückzugeben oder zu vernichten. Freilich wäre es selbst dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen würde, dass dem IRS entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Amtshilfe zu leisten ist, nicht Aufgabe dieses Gerichts, darüber zu befinden, wie die Vorinstanz das dahingehend lautende Urteil umzusetzen hat. Aus diesem Grund kann das Bundesverwaltungsgericht weder die Rückgabe noch die Vernichtung der Dokumente anordnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 11). Auf das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht einzutreten.

2.  

2.1 Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist vorliegend Art. 26 DBA-USA 96. Danach tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte aus, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder «für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben» (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96). Da das US-Steuerrecht den für die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 massgebenden Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht kennt, wird in Ziff. 10 des gleichzeitig mit dem DBA-USA 96 vereinbarten Protokolls 96 zum Abkommen der Begriff des Steuerbetrugs im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen umschrieben (Urteile des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 1, 2A.430/2005 vom 12. April 2006 E. 4.1, 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 1, 2A.233/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 2.1, A­2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.1.1, A­5529/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3, je mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1997 über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, BBl 1997 II 1085, S. 1099; vgl. dies aufnehmend auch die ausdrückliche Überschrift vor Art. 20c Vo DBA-USA: «Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug»).

2.2 Unter das Abkommen fallen Einkommensteuern (Art. 2 Ziff. 1 DBA-USA 96), wobei in den USA insbesondere die Bundeseinkommensteuern in Betracht kommen (Art. 2 Ziff. 2 Bst. b DBA-USA 96). Ebenfalls dazu gehört die sog. «backup withholding tax», eine Sicherungssteuer, die auf Dividenden, Zinsen und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungserlös erhoben wird (dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.1.2 und E. 7.5.1.4). Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-USA 96 (persönlicher Geltungsbereich) eingeschränkt. Die zuständige Behörde eines Vertragsstaates erteilt auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates die Auskünfte durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen und dokumenten (Art. 26 Ziff. 1 Bst. a und b DBA-USA 96; ausführlich dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.250/2001 vom 6. Februar 2002 E. 5a, in: Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2002 Nr. 52 S. 283 ff., S. 288 f., zusammengefasst in: Steuer Revue [StR] 57/2002 S. 410 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 3, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2002 II S. 303 ff., S. 308 f.).

Dass der Informationsaustausch nicht auf abkommensberechtigte Personen beschränkt ist, bedeutet, dass die zu übermittelnden Auskünfte auch nicht ansässige Personen betreffen können (Urteil des Bundesgerichts 2A.233/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2; siehe auch Harold Grüninger/Andreas H. Keller, Exchange of information in fiscal matters, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65 S. 141 f.). Eine unbeschränkte Steuerpflicht der vom Amtshilfegesuch betroffenen Person in den USA ist keine Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe.

2.3 Nicht anwendbar ist im vorliegenden Verfahren das Abkommen vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (SR 0.672.933.612 Staatsvertrag 10). Dies ergibt sich im Umkehrschluss bereits aus dem Titel des Staatsvertrages, in welchem ein «Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG» genannt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.1.2, mit Hinweisen).

3.
3.1 Gemäss Art. 20c Abs. 1 Vo DBA-USA nimmt die ESTV bei Ersuchen der zuständigen US-Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-USA 96 eine Vorprüfung vor. Diese beschränkt sich auf die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 26 DBA-USA 96 in Verbindung mit Ziff. 10 des Protokolls 96 glaubhaft gemacht worden sind. In diesem Verfahrensstadium der prima-facie Vorprüfung hat die ESTV bezüglich Anfragen aus den USA noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Informationsaustausches erfüllt sind oder nicht. Erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA hat sich die ESTV - wie im vorliegenden Fall anschliessend auch das mittels Beschwerde nach Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA angerufene Bundesverwaltungsgericht - zur Frage zu äussern, ob ein begründeter Verdacht auf ein Betrugsdelikt im Sinn von Art. 26 DBA-USA 96 vorliegt und ob die von den US-Steuerbehörden genannten Sachverhaltselemente und Daten tatsächlich hinreichend bestimmt sind, um nach schweizerischem Recht, als Recht des ersuchten Vertragsstaates, die angeforderten Daten zu beschaffen und letztlich zu einem Informationsaustausch zu schreiten. Schliesslich hat sie mit der Schlussverfügung zu entscheiden, welche Informationen an die zuständige US-Behörde übermittelt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7789/2009 vom 21. Januar 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/7] E. 2.2).

3.2 Der Tatverdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» ist zu bejahen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht) prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2011/6] E. 1.5, A 4911/2010 vom 30. November 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/64] E. 1.4.2).

3.3 In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Dies setzt voraus, dass die vom Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden sind. Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.2, A 6674/2010 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1).

4.
4.1 Voraussetzung zur Gewährung der Amtshilfe ist - wie soeben festgehalten (E. 3) - ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinn von Art. 26 DBA-USA 96. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in ständiger Rechtsprechung gestützt auf eine Auslegung von Art. 26 DBA-USA 96 gemäss Art. 31 und 32 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; vgl. dazu ausführlich BVGE 2010/7 E. 3.5; Oliver Dörr, in: Dörr/Schmalenbach [Hrsg.], Vienna Convention on the Law of Treaties, A Commentary, Berlin Heidelberg 2012, Art. 31 N. 6 f. und N. 8 ff., Art. 32 N. 2 f. und N. 9 ff.) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts fest, dass unter den Begriff «Betrugsdelikte und dergleichen» Handlungen fallen, die entweder - nach schweizerischer Terminologie - einen Steuerbetrug nach Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) darstellen oder das Element der Arglist, wie es beim Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) verwendet wird, enthalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 6.1, mit Hinweis).

4.2 Des Weiteren kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, im spezifischen Kontext des sog. Qualified Intermediary (QI) Systems (QI-System), in welchem Banken mit dem IRS ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben und damit als QI gelten, werde ein Vertrauensverhältnis zwischen den Banken und dem IRS geschaffen. Dieses basiere vereinfacht gesagt darauf, dass die Banken dem IRS gewisse Informationen über in den USA steuerpflichtige Personen mitzuteilen hätten oder auf den von diesen Personen erzielten Kapitalgewinnen eine Quellensteuer zurückbehalten müssten (ausführlich zum QI-System: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5, A 2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5, A 7342/2008 und A 7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2). In gewissen Konstellationen sei es somit möglich, dass der Bankkunde - zusammen mit der Bank oder diese als Tatmittlerin ausnutzend (zur mittelbaren Täterschaft: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.7) - das Vertrauen des IRS in das korrekte Verhalten der Bank ausnutze, um diesen zu täuschen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn falsche Formulare vorlägen, wobei hier ein falsch ausgefülltes Formular W-8BEN im Vordergrund stehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.7, mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung solche Handlungsweisen als einen Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» begründend bezeichnet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.2, A 2866/2011 vom 12. De­zember 2011 E. 10.5.1, A 7342/2008 und A 7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.1, E. 5.5.2.4, E. 5.5.3.4 und E. 5.5.4).

Ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN (oder einem gleichwertigen Dokument) wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach als Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Delikts angeführt, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten müssen (vgl. insbesondere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 6.2, A­2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.7). Zusammen mit den Kriterien, dass das Konto von einer Domizilgesellschaft gehalten wird, an der eine US-Person wirtschaftlich berechtigt ist, und die an ihr wirtschaftlich berechtigte Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf die von dieser gehaltenen Vermögen zugreift, ergibt sich daraus ein amtshilfefähiges Verhalten. Dies bedeutet nämlich, dass eine nicht auf dem Formular W-8BEN als wirtschaftlich berechtigt bezeichnete Person über die Vermögenswerte verfügen konnte und somit dieses Formular falsch ausgefüllt war (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 6.2, A­2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.6, A­7342/2008 und A­7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.5).

Wer an einem Konto in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte Person zu gelten hat, bestimmt sich nach einer «substance over form»-Betrachtung. Dabei ist entscheidend, inwiefern eine Person das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen durch den formellen Rahmen hindurch weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann. Bei der Frage nach der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein auf den Namen einer Offshore-Gesellschaft lautendes Konto ist eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand des rein Faktischen vorzunehmen. Die heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien hängen dabei auch von der (Rechts-)form der «offshore company» ab (vgl. zum Ganzen grundlegend: BVGE 2011/6 E. 7.3.2).

Indiz für die Annahme, dass eine «offshore company» zwischengeschaltet wurde, um die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die auf ihren Namen lautenden Konten zu verschleiern, kann im Einzelfall namentlich der Umstand bilden, dass die Gesellschaft kurz vor der Eröffnung der Konten und der Überweisung von Vermögenswerten auf die entsprechenden Bankverbindungen gegründet wurde (vgl. - zur zeitlichen Nähe der Errichtung einer Zwischengesellschaft zur Vereinnahmung des Ertrages als Indiz für die Missachtung der Eigenständigkeit einer Gesellschaft beim «substance over form»-Prinzip im Sinne von Art. 10-12 DBA-USA 96 - Ruth Bloch-Riemer, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/USA: Limitation on Benefits und Nutzungsberechtigung [Beneficial Ownership], Bern 2012, S. 131 f.; zur analogen Berücksichtigung des bei diesen Verteilungsnormen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren massgebenden «substance over form»-Prinzips bei Amtshilfeverfahren nach dem DBA-USA 96 siehe BVGE 2011/6 E. 7.3.2).

5.

5.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­6634/2010 vom 16. September 2011 E. 3.3, mit Hinweisen). Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig. Obwohl sich das Prinzip der Verhältnismässigkeit aus der Verfassung ergibt, kann es jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht geltend gemacht werden (BGE 126 I 112 E. 5b, mit Hinweisen).

5.2 Weder Art. 26 DBA-USA 96 noch die Vo DBA-USA enthalten Bestimmungen über die inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch des IRS zu genügen hat. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung können jedoch die Grundsätze über die internationale Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBA-USA 96 herangezogen werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Da auch diesbezüglich bisheriges Recht - und nicht das StAhiG - gilt (vgl. E. 1.1), ist somit insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1) einschlägig. Demnach müssen die Stelle, von der das Gesuch ausgeht, und die für das Verfahren zuständige Behörde ebenso genannt werden, wie der Gegenstand und der Grund des Ersuchens. Des Weiteren sind möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person zu machen, gegen die sich das Verfahren richtet. Zudem muss die ersuchende Behörde die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung und den relevanten Sachverhalt darstellen und die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen (BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann zwar von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, BGE 125 II 250 E. 5b).

Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public - prinzipiell kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1, B 2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.1; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2010.295 vom 15. Dezember 2011 E. 5.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2, mit Hinweisen).

6.

Es ist nun zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch des IRS vom 13. September 2012 die Anforderungen erfüllt, damit gestützt auf dieses Gesuch Amtshilfe zu leisten ist. In formeller Hinsicht nennt das Gesuch die zuständigen Behörden, den Namen der betroffenen Personen sowie Gegenstand und Grund des Ersuchens. Dabei wird - anders als dies in der Beschwerde (S. 17) behauptet wird - im Amtshilfegesuch auch substantiiert, warum aus Sicht des IRS ein hinreichender Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 vorliegt. So führt der IRS im Gesuch unter anderem aus, weshalb nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen im Fall der Beschwerdeführenden eine Konstellation vorliege, bei welcher gemäss der schweizerischen Rechtsprechung angesichts der Besonderheiten des amerikanischen Steuersystems das Errichten einer Offshore-Gesellschaft zwecks Täuschung des amerikanischen Fiskus in Verbindung mit dem fehlenden «Spiel der Aktiengesellschaft» als betrügerisches Verhalten im Sinne von Ziff. 10 des Protokolls zum DBA-USA 96 betrachtet werde. In diesem Zusammenhang erklärt der IRS im Amtshilfegesuch insbesondere, er habe entgegen dem mit der Bank E._______ als QI abgeschlossenen QI-Agreement keine Formulare 1099 bezüglich der Konten bei dieser Bank erhalten, weshalb er vermute, dass ein im Widerspruch zu einem Formular A die Beschwerdeführerin als wirtschaftlich Berechtigte ausweisendes Formular W-8BEN vorliege (vgl. Bankakten Paginiernummern 5 und 7; siehe zum Inhalt des Amtshilfegesuchs auch vorn Bst. A).

Sodann werden im Gesuch insbesondere die Jahre, in Bezug auf welche die Auslieferung von Daten verlangt wird, erwähnt. Auch finden sich darin die einschlägigen Normen des US-amerikanischen Rechts.

Insbesondere mit Blick auf die hiervor genannten Angaben im streitbetroffenen Amtshilfegesuch ist nicht erkennbar, weshalb es den erwähnten formellen Anforderungen (E. 5.2) nicht genügen sollte.

7.

7.1 Es ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob sich aus dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in materieller Hinsicht der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden.

7.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass eine Domizilgesellschaft, nämlich die Beschwerdeführerin, Inhaberin des hier relevanten Kontos bei der Bank E._______ war und letztere Bank die Stellung eines QI hatte. Ebenso nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer als «US-Person» zu gelten hat. Ferner wird nicht in Abrede gestellt, dass mit Bezug auf das auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Konto bei der Bank E._______ ein Formular A aktenkundig ist, das den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten an den betreffenden Vermögenswerten ausweist, und zum anderen ein Formular W-8BEN vorliegt, nach welchem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigte ist. Dies alles deckt sich denn auch mit der Aktenlage. Sodann ist unbestritten und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auf dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der Bank E._______ im Jahr 2009 (steuerbare) Gewinne erzielt wurden.

Die Beschwerdeführenden bestreiten jedoch, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Konto bei der Bank E._______ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und er die Kontrolle über dieses Konto ausgeübt sowie dadurch die rechtlich selbständige Existenz der Beschwerdeführerin (teilweise) ignoriert habe.

7.3

7.3.1 Wie erwähnt, besteht mit Bezug auf das fragliche Konto bei der Bank E._______, auf welchem die auf den Namen der Beschwerdeführerin deponierten Vermögenswerte lagen, ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN betreffend die wirtschaftliche Berechtigung, indem als wirtschaftlich berechtigte Person auf dem Formular A der Beschwerdeführer, auf dem Formular W-8BEN dagegen die Beschwerdeführerin eingetragen ist (vgl. Bankakten Paginiernummern 152 und 160). Dies genügt für sich allein jedoch nicht, um einen hinreichenden Verdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen zu begründen. Jedoch stellt der Widerspruch in diesen Dokumenten ein Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Delikts dar, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten müssen (vgl. E. 4.2).

7.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz bildet ein Indiz für die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an den auf dem fraglichen Konto bei der Bank E._______ deponierten Vermögenswerten, dass die Gelder von verschiedenen, auf den Namen der mutmasslich vom Beschwerdeführer beherrschten I._______ lautenden Konten direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert wurden (E. 3g und E. 4a der angefochtenen Verfügung).

Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu allerdings in seinem insbesondere den Beschwerdeführer betreffenden Urteil A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 aus, schon für die Zeit von rund zwei Jahren vor dem 12. Juni 2007 bestünden keine aktenkundigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Struktur der I._______ missachtet habe (E. 10.5.4 des Urteils). Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung weiterer Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die I._______ «das Spiel der Gesellschaft» nicht gespielt hat, kann allein der Umstand, dass die Gelder direkt von der I._______ auf ein Konto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Indiz für eine direkte Verfügungsmacht des Beschwerdeführers betreffend die in Frage stehenden Vermögenswerte qualifiziert werden (vgl. auch Beschwerde, S. 14). Auch lässt sich dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde, S. 14 und S. 21 f.) - jedenfalls nicht ohne Weiteres unterstellen, er habe die Überweisungen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ veranlasst. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, bestehen gleichwohl verschiedene Umstände, welche den Verdacht auf eine wirtschaftliche Berechtigung und direkte Verfügungsmacht des Beschwerdeführers bezüglich des letzteren Kontos hinreichend begründen.

7.3.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 14. November 2008 gegründet. Bereits rund einen Monat später, nämlich am 15. Dezember 2008, beschloss deren Verwaltungsrat, dass die L._______ Ltd. bei der Bank E._______ auf den Namen der Beschwerdeführerin ein Konto eröffnen und darüber als Vertreterin der Beschwerdeführerin verfügen können soll. Das Konto wurde am 18. Dezember 2008 eröffnet. Aktenkundig sind ferner Überweisungen auf Veranlassung der I._______ auf dieses Konto in der Zeit vom 29. Dezember 2008 bis 6. Februar 2009 (vgl. zum Ganzen Bankakten Paginiernummern 161 f., 164 und 180 ff.).

Mit Blick auf die genannten zeitlichen Abläufe bzw. die zeitliche Nähe der Errichtung der Beschwerdeführerin zu Kontoeröffnung und Überweisung der Vermögenswerte der I._______ auf das neue Konto besteht vorliegend der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin einzig zum Zweck gegründet wurde, die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an den auf dem Konto bei der Bank E._______ deponierten Vermögenswerten zu verheimlichen (vgl. E. 4.2). Dieser Verdacht besteht umso mehr, als geschäftliche Gründe für die Gründung der Beschwerdeführerin und die Übertragung der Vermögenswerte von der I._______ auf die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sind (vgl. dazu auch hinten E. 7.4.1).

7.3.4 Anlässlich der Eröffnung des streitbetroffenen Bankkontos erstellte die Bank E._______ am 18. Dezember 2008 einen vorliegend aktenkundigen Bericht («Rapport d'ouverture de compte»; Bankakten Paginiernummern 161 f.). In diesem Bericht sind nicht nur die Personalien sowie Angaben zur persönlichen sowie beruflichen Situation des Beschwerdeführers festgehalten. Vielmehr wird der Beschwerdeführer darin als «client» bezeichnet und ausgeführt, er sei der Bank E._______ durch M._______, welchen er seit mehr als zehn Jahren kenne, vorgestellt worden (vgl. Bankakten Paginiernummern 161 f.). M._______ war für die L._______ Ltd., welche ihrerseits von der Beschwerdeführerin mit der Eröffnung des Kontos bei der Bank E._______ beauftragt und zur Verfügung über dieses bevollmächtigt war (vgl. E. 7.3.3), einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Bankakten Paginiernummern 146 f. und 164).

Der genannte Bericht bildet ebenfalls ein Indiz, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen über keinerlei formelle Handlungsmacht, insbesondere über keine Organstellung bei der Beschwerdeführerin verfügte, an deren Konto in einer relevanten Form berechtigt war. Er zeigt auch, dass diese Berechtigung gegenüber der Bank unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde und diese den Beschwerdeführer anstelle der Beschwerdeführerin als Klienten behandelte.

7.3.5 Der Verdacht auf eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers und die mangelnde Respektierung der rechtlichen Strukturen (bzw. der Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin als juristische Person) bestätigt sich sodann unter Berücksichtigung der übrigen Bankakten:

7.3.5.1 Nach einer Telefonnotiz vom 24. Februar 2009 hat die in der Kanzlei von M._______ tätige N._______ der Bank E._______ bestätigt, dass sie vom wirtschaftlich Berechtigten («ADE» bzw. ayant droit économique) den Auftrag erhalten habe, sämtliche Vermögenswerte des Klienten («la totalité des positions du client») ausser die Position Gold zu verkaufen (Bankakten Paginiernummer 344). Hintergrund des Telefonats war der Umstand, dass die Bank E._______ gleichentags per Fax von M._______ den Auftrag erhalten hatte, alle für die Beschwerdeführerin gehaltenen Positionen mit Ausnahme der Goldbestände zu veräussern (vgl. Bankakten Paginiernummer 343). Dieser Auftrag wurde soweit ersichtlich unmittelbar im Anschluss an das Telefonat ausgeführt (vgl. Bankakten Paginiernummern 345 ff.).

Die Telefonnotiz und die weiteren, in diesem Zusammenhang genannten Bankunterlagen zeigen, dass der Beschwerdeführer über M._______ bzw. dessen Kanzlei als verbindlich betrachtete Anlageinstruktionen betreffend die Positionen der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ erteilte und diese Vermögenswerte damit wirtschaftlich kontrollierte.

7.3.5.2 Den Akten kann sodann entnommen werden, dass (formell) auf Anweisung M._______s das gesamte auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ befindliche Vermögen auf private Konten des Beschwerdeführers überwiesen wurde:

Zum einen ist aktenkundig, dass M._______ mit vorab per Fax zugestelltem Schreiben vom 3. April 2009 die Bank E._______ anwies, sämtliche Vermögenswerte vom Konto der Beschwerdeführerin bei dieser Bank auf ein Konto der Bank O._______, zugunsten des Beschwerdeführers zu überweisen und danach ersteres Konto zu schliessen (Bankakten Paginiernummern 323 f.). Den edierten Bankunterlagen kann ferner entnommen werden, dass am 9. April 2009 ein Betrag von USD 1'100'329.31 vom Konto Nr. [...] der Beschwerdeführerin auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank O._______ in P._______ überwiesen wurde (Bankakten Paginiernummer 239).

Zum anderen hat M._______ gemäss einem ebenfalls vorab per Fax zugestellten Schreiben vom 24. Juli 2009 die Bank E._______ (erneut) angewiesen, sämtliche (noch verbliebenen) Vermögenswerte vom Konto der Beschwerdeführerin auf ein anderes Konto des Beschwerdeführers (diesmal bei der Bank Q._______) zu überweisen und danach das Konto bei der Bank E._______ zu schliessen (Bankakten Paginiernummer 316). Hintergrund bildete gemäss der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Beschwerde der Umstand, dass die Überweisung vom 9. April 2009 nicht alle bei der Bank E._______ befindlichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin erfasste (vgl. Beschwerde, S. 11). Die mit Schreiben vom 24. Juli 2009 veranlasste Überweisung erfolgte am 27. Juli 2009 und betraf einen Betrag von USD 357'821.84 (vgl. Bankakten Paginiernummern 243 und 300).

7.3.5.3 Schon mit Blick auf die erwähnte Telefonnotiz (vgl. E. 7.3.5.1) und unter Berücksichtigung der weiteren, vorn in E. 7.3.3 f. genannten Indizien (zeitliche Nähe zwischen der Gründung der Beschwerdeführerin zum einen und der Kontoeröffnung sowie der Überweisung der Vermögenswerte der I._______ auf das neue Konto zum anderen; Bezeichnung des Beschwerdeführers als «client» und Beschreibung seiner persönlichen sowie beruflichen Situation in einem bei der Eröffnung des Kontos erstellten Bericht der Bank E._______) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerdeführerin das «Spiel der Gesellschaft» nicht gespielt hat, indem er ohne entsprechende formelle Vertretungsbefugnis mit Hilfe von M._______ als Mittelsmann über das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ wie über ein Privatkonto verfügte und als verbindlich gewürdigte Anlageinstruktionen erteile. Der Umstand, dass die auf diesem Konto deponierten Vermögenswerte letztlich dem Beschwerdeführer zuflossen, bestärkt die Annahme, dass er dabei im eigenen Interesse und nicht in jenem der Gesellschaft handelte.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während der Führung des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ Anlageinstruktionen erteilte, liegt ferner die Annahme nahe, dass er in gleicher Weise wie beim Verkaufsauftrag vom 24. Februar 2009 auch die beiden, in die Auflösung des Kontos mündenden Überweisungen vom 9. April und 27. Juli 2009 angeordnet hat. Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier indes dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon ergeben sich aus den vorliegenden Akten insgesamt genügend bestätigende Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als US-Person an dem von der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ gehaltenen Konto wirtschaftlich berechtigt war und die rechtlich selbständige Existenz der Gesellschaft teilweise missachtet hat. Damit besteht im Weiteren auch der Verdacht, dass das Formular W­8BEN falsch ausgefüllt wurde, indem dort nicht die wirtschaftlich berechtigte US-Person aufgeführt war (Bankakten Paginiernummer 160). Es liegen folglich hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Der Tatverdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» ist vorliegend zu bejahen (vgl. vorn E. 3.2).

7.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, diesen Anfangsverdacht auf das Vorliegen eines «Betrugsdelikts oder dergleichen» klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorn E. 3.3).

7.4.1 Zwar erklären die Beschwerdeführenden, die H._______ habe mit Blick auf den Steuerstreit mit den USA und die damit einhergehenden Unsicherheiten keine Bankkonten mit Verbindungen zu in den USA steuerpflichtigen Personen mehr gewollt, weshalb man eine Kontoverbindung bei einer anderen Bank habe eröffnen müssen. Aus «praktischen Gründen» und wegen des Zeitdrucks von Seiten der H._______ habe man beschlossen, dass das neue Konto nicht mehr von I._______, sondern von einer neu gegründeten Gesellschaft eröffnet werden soll (Beschwerde, S. 6).

Es ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb die Eröffnung eines neuen Kontos schneller durch eine noch zu gründende als durch eine bereits bestehende Gesellschaft möglich gewesen sein soll. Auch haben die Beschwerdeführenden nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich, welche praktischen Gründe (im Übrigen) für die Gründung der Beschwerdeführerin und/oder für die Eröffnung des Kontos durch diese gesprochen haben sollen. Den Beschwerdeführenden ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Neugründung einer Gesellschaft regelmässig mit einem erheblichen finanziellen sowie zeitlichen Aufwand verbunden ist (vgl. Vernehmlassung, S. 2 ff.).

7.4.2 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, der Beschwerdeführer habe erst im Nachhinein sowohl von der Gründung der Beschwerdeführerin als auch von der Eröffnung des Kontos bei der Bank E._______ Kenntnis erhalten (Beschwerde, S. 7). Diese Darstellung erscheint jedoch mit Blick auf den aktenkundigen «Rapport d'ouverture de compte» der Bank E._______ vom 18. Dezember 2008, welcher den Beschwerdeführer als Klienten bezeichnet und seine persönliche sowie berufliche Situation zusammenfassend darstellt (vgl. E. 7.3.4), nicht als glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden an einer anderen Stelle ihrer Beschwerdeschrift selbst konzedieren, dass der genannte Bericht anlässlich eines von der Bank E._______ mit dem Beschwerdeführer persönlich geführten Gesprächs erstellt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 7 f.).

7.4.3 Nach Darstellung der Beschwerdeführenden entsprach das genannte Gespräch mit dem Beschwerdeführer der «Usanz im Bankgeschäft» und war es zur Wahrung der Sorgfaltspflichten der Bank E._______ geboten. Auch entspreche es dem üblichen Vorgehen, in einem Standardformular die persönliche sowie wirtschaftliche Situation des wirtschaftlich Berechtigten und die Herkunft der Vermögenswerte festzuhalten und zu erfassen, ob ein persönlicher Kontakt zum wirtschaftlich Berechtigten unterhalten werden solle. Im vorliegenden «Rapport d'ouverture de compte» sei ausdrücklich vermerkt worden, dass kein persönlicher Kontakt zwischen der Bank E._______ und dem Beschwerdeführer gepflegt werde. Vor diesem Hintergrund könne aus dem Umstand, dass vor der Eröffnung des Bankkontos ein Gespräch der Bank E._______ mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe, nicht als Indiz für Täuschungshandlungen gewertet werden (Beschwerde, S. 8 f.).

Diese Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass nach dem aktenkundigen Bericht über die Konteneröffnung der Beschwerdeführer als Klient der Bank (und nicht bloss als wirtschaftlich Berechtigter) behandelt wurde. Letzteres bildet - wie ausgeführt (vgl. E. 7.3.4) - einen Anhaltspunkt für einen Tatverdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen». Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass im Bericht in der Tat festgehalten wurde, dass kein Kontakt der Bank E._______ zum Beschwerdeführer stattfinden soll (vgl. Bankakten Paginiernummer 161 f.).

7.4.4 Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, vor den Überweisungen vom 9. April und 27. Juli 2009 seien während der Dauer der Kontoführung bei der Bank E._______ keine Zahlungen an den Beschwerdeführer zulasten des Kontos erfolgt. Die beiden Überweisungen könnten, weil sie aufgrund der Saldierung des Kontos vorgenommen worden seien, nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer die Struktur der Beschwerdeführerin nicht beachtet habe (vgl. Beschwerde, insbesondere S. 9 f. und S. 13).

Wie ausgeführt, wurden mit den beiden Überweisungen vom 9. April und 27. Juli 2009 dem Vermögen der Beschwerdeführerin (trotz ihres Fortbestandes bis heute) Werte in erheblichem Umfang entnommen, und liegt die Annahme nahe, dass dies im Zuge der durch den Beschwerdeführer erteilten Anlageinstruktionen ebenfalls auf seine Anweisung hin geschah. Zwar wurden diese Zahlungen offenkundig zur Vorbereitung der nach den Bankakten per 29. Juli 2009 erfolgten Schliessung des streitbetroffenen Kontos bei der Bank E._______ vorgenommen (vgl. Bankakten Paginiernummern 320 und 389). Dies kann freilich nichts daran ändern, dass sie als Überweisungen zugunsten des Beschwerdeführers (zumindest) dafür sprechen, dass er bei der vorangehenden Erteilung von Anlageinstruktionen nicht im Interesse der Beschwerdeführerin handelte und «das Spiel der Gesellschaft» nicht bzw. nicht in jedem Fall gespielt hat. Letzteres gilt umso mehr, als geschäftliche Gründe für diese Zahlungen an den Beschwerdeführer nicht ersichtlich sind, zumal die Beschwerdeführerin bis heute nicht aufgelöst worden ist.

Ob die Zahlungen vom 9. April und 27. Juli 2009 tatsächlich auf Anordnung des Beschwerdeführers erfolgten, spielt unter diesen Umständen keine entscheidende Rolle (vgl. E. 7.3.5.3). Im Übrigen liegen nebst den Überweisungen vom 9. April und 27. Juli 2009 genügend (andere) Indizien vor, welche den Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» mit Bezug auf die Vermögenswerte auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ hinreichend begründen (vgl. E. 7.3.3-7.3.5.1).

Was die vor den genannten beiden Zahlungen erfolgten Belastungen des Kontos der Beschwerdeführerin betrifft, trifft es zwar zu, dass formell betrachtet keine Privatbezüge durch den Beschwerdeführer erfolgten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die entsprechenden Belastungen, die soweit aktenkundig ausnahmslos zugunsten von M._______ erfolgten (Bankakten Paginiernummern 188 und 233), letztlich ebenfalls dem Beschwerdeführer zugutekamen. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen gelassen werden. Denn selbst wenn vor den Überweisungen vom 9. April und 27. Juli 2009 keine direkten oder indirekten Privatbezüge durch den Beschwerdeführer erfolgt wären, könnte dies der Annahme, dass das «Spiel der Gesellschaft» nicht bzw. nicht in jedem Fall gespielt wurde, nicht den Boden entziehen.

7.4.5 Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt soweit rechtserheblich - insbesondere was die Frage nach der Negierung der eigenständigen Rechtssphäre der Beschwerdeführerin als juristischer Person durch den Beschwerdeführer betrifft - richtig festgestellt hat. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei insbesondere gestützt auf das Amtshilfegesuch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (Beschwerde, S. 14 und S. 18), verfängt somit nicht.

7.4.6 Die Beschwerdeführenden erklären sodann, der vorliegende Fall unterscheide sich in rechtserheblicher Weise vom Sachverhalt, welcher dem in der angefochtenen Verfügung mehrfach genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 zugrunde gelegen habe (vgl. Beschwerde, S. 21, sowie E. 2b, E. 3b, E. 3c und E. 3e der angefochtenen Verfügung). Zum einen sei es bei letzterem Sachverhalt - anders als im gegenwärtigen Verfahren - um eine Offshore-Gesellschaft gegangen, welche als Reaktion auf die Einführung des QI-Systems gebildet worden sei. Zum anderen habe der an den Vermögenswerten dieser Offshore-Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigte die rechtliche Eigenständigkeit dieser Gesellschaft ignoriert, indem er die Formalitäten verletzt und trotz fehlender Organstellung Anweisungen erteilt habe. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 zugrunde lag, in den entscheidwesentlichen Aspekten vergleichbar. In jenem Fall hatte das Gericht insbesondere zu klären, ob die Zwischenschaltung einer Offshore-Gesellschaft mit den damit verbundenen Massnahmen im Kontext von Art. 26 DBA-USA 96 ein Betrugsdelikt oder dergleichen darstellt. Es erachtete dabei im Zusammenhang mit der Frage, ob die rechtlichen Strukturen dieser Gesellschaft beachtet worden waren - wie in der Beschwerde (S. 21) zutreffend ausgeführt wird - als entscheidwesentlich, dass im betreffenden Fall die formell über die Vermögenswerte verfügende Offshore-Gesellschaft ganz offensichtlich als Reaktion bzw. im Hinblick auf die Einführung des QI-Systems gegründet und dabei das Vermögen einer Familienstiftung in diese Gesellschaft eingebracht worden war (vgl. E. 5.5.2.5 des Urteils). Aus der entsprechenden Erwägung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nach der Rechtsprechung einzig bei im Hinblick auf die Einführung des QI-Systems gegründeten Offshore-Gesellschaften angenommen werden kann, dass das «Spiel der Gesellschaft» nicht oder nicht in jedem Fall gespielt wird.

Wie ausgeführt, geben die edierten Bankunterlagen berechtigten Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer unter Missachtung des «Spiels der Gesellschaft» Anlageentscheide betreffend bei der Bank E._______ liegende Vermögenswerte der Beschwerdeführerin traf und diese Entscheide mit Hilfe von M._______ umsetzen liess. Da der Beschwerdeführer dabei unbestrittenermassen keine Organstellung und auch keine sonstige formelle Handlungsmacht bei der Beschwerdeführerin hatte, stösst das Vorbringen, der wirtschaftlich Berechtigte habe anders als im genannten, vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall die rechtliche Eigenständigkeit dieser Gesellschaft nicht ignoriert, ins Leere.

7.4.7 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden kann der vorliegende Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden, weil eine Offshore-Gesellschaft nach dem amerikanischen Steuerrecht selbst dann als wirtschaftlich an ihren Vermögenswerten berechtigt gelte, wenn sie von einem US-Steuerpflichtigen beherrscht werde. Die Angaben auf dem Formular A könnten für amerikanische Steuerzwecke nicht als Indiz für die Annahme gewertet werden, dass die Sitzgesellschaft steuerlich nicht die wirtschaftlich Berechtigte sei. Auch verstosse die Angabe der Sitzgesellschaft als wirtschaftlich Berechtigte auf dem Formular W-8BEN - wie ein einschlägiger US-Kongressbericht zeige - nicht gegen das QI-Programm. Vor diesem Hintergrund beschränke sich der gegenüber den Beschwerdeführenden erhobene Vorwurf im Ergebnis darauf, Dividenden oder Bezüge aus juristischen Personen nicht deklariert zu haben. Das entsprechende Verhalten, das unabhängig vom QI-System denkbar sei, sei jedoch als einfache Steuerhinterziehung nicht amtshilfefähig (Beschwerde, S. 16 f.).

Mit diesen Argumenten hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil A-737/2012 vom 5. April 2012 umfassend auseinandergesetzt (E. 7.5.5 ff. des Urteils). Dabei kam es zum Schluss, dass die dogmatische Trennung zwischen einer korrekt errichteten selbständigen juristischen Person und den an ihr Berechtigten grundsätzlich auch steuerlich zu akzeptieren sei. Insofern vermöge ein Widerspruch zwischen dem Formular W-8BEN und dem Formular A betreffend die wirtschaftliche Berechtigung für sich allein keinen hinreichenden Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» zu begründen. Wie ausgeführt (vgl. E. 4.2), gelangte das Gericht aber zugleich zum Ergebnis, dass ein solcher Widerspruch dann den Verdacht auf ein amtshilfefähiges Delikt begründen kann, wenn weitere Elemente hinzutreten. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn sich zusätzliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die eigenständige Struktur der Gesellschaft durch die mutmasslich wirtschaftlich berechtigte natürliche Person missachtet wurde.

Sowohl nach dem Amtshilfegesuch des IRS vom 13. September 2012 als auch nach den vorstehenden Erwägungen erschöpft sich der Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» nicht im Widerspruch zwischen den beiden genannten Formularen A und W-8BEN, der vom IRS nach seinem Gesuch vermutet wird (vgl. Bankakten Paginiernummer 5) und vorliegend offenkundig besteht (vgl. E. 7.3.1). Vielmehr beruht der Verdacht auf weiteren Elementen, die zusammen mit den voneinander abweichenden Angaben in den Formularen einen Tatverdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» bilden (vgl. E. 6 und E. 7.3). Die vorstehenden Argumente der Beschwerdeführenden, die sich im Wesentlichen einzig auf den vorliegenden Widerspruch zwischen den Formularen beziehen, stossen damit ins Leere (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­6478/2012 vom 17. April 2013 E. 6.1.1).

7.4.8 Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, nach dem US-Steuerstrafrecht müsse im Rahmen der Amtshilfe stets von getrennten Steuersubjekten, nämlich der Gesellschaft zum einen und dem wirtschaftlich Berechtigten zum anderen, ausgegangen werden (Beschwerde, S. 21). Indessen verkennen sie mit dieser Rüge, dass sich aus dem Grundsatz, wonach bei Gründung und Zwischenschaltung einer juristischen Person «das Spiel der juristischen Person zu spielen» ist, im Umkehrschluss ergibt, dass bei Negierung der unterschiedlichen Rechtssphären durch den letztlich wirtschaftlich Berechtigten im Ergebnis nicht von getrennten, unabhängigen Rechtssubjekten auszugehen ist (vgl. E. 4.2). Da der Beschwerdeführer - wie aufgezeigt - die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht durchwegs beachtet hat, ist es rechtsmissbräuchlich und verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beschwerdeführenden auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin berufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­7342/2008 und A­7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.5).

7.4.9 Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf die Umschreibung des Lügengebäudes in Fussnote 4 des Anhangs des Staatsvertrages 10. Sie machen geltend, im vorliegenden Fall sei keine der an der entsprechenden Stelle dieses Staatsvertrages genannten Konstellationen eines Lügengebäudes gegeben (Beschwerde, S. 19 f.).

Der Staatsvertrag 10 ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar (vgl. E. 2.3). Es muss hier deshalb von vornherein nicht geklärt werden, ob ein Lügengebäude im Sinne von Fussnote 4 des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gegeben wäre. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. Lediglich ergänzend sei indessen darauf hingewiesen, dass die an der entsprechenden Stelle des Abkommens festgehaltene Aufzählung von Beispielen von Lügengebäuden nach ausdrücklicher Regelung nicht abschliessend ist, indem je nach den massgeblichen Tatsachen sowie Umständen weitere Tätigkeiten als Lügengebäude qualifiziert werden können.

8.

Dem Ausgeführten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 8'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

9.

Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 327). Damit ist betreffend Rechtsmittel Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Fassung anwendbar. Demnach kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG; vgl. bereits schon Urteil des Bundesgerichts 2C_398/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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