Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Beschwerdeentscheide
der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor
dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich -
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG).
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig
der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt;
vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6124/2008 vom 6. September
2010 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der diversen, einzeln bezeichneten erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen beantragt
(vgl. Sachverhalt Bst. E), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten.
1.2. Auf das Verfahren
der Zollveranlagung selbst findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Die Zollveranlagung
unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften
des Zollrechts, welche dem VwVG vorgehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3130/2011
vom 20. März 2012 E. 1.2.1, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.2, A 8527/2007
vom 12. Oktober 2010 E. 1.2, A 4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht
kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 1623 ff.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen
Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1217/2011
vom 29. Januar 2012 E. 1.2, A 5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2, A 2458/2009
vom 14. Juli 2009 E. 1.2). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden,
den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen
Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 1.3, A 5550/2008
vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.,
Rz. 1.52). An die von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen ist das Bundesverwaltungsgericht
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde mithin auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2007/41 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 1.54 und 3.197).
2.
2.1. Waren, die ins
Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie
nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie
der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen
und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1
Bst. b ZG).
2.2. Alle Waren, die
über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif
verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten
bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen
sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1).
2.2.1. Unter dem Begriff
Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter
Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält
die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie
die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen
vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz
in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs
basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält
die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze.
Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft
vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde]
notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985
betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377
f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1,
A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).
2.2.2. Der Generaltarif
wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung
erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif
kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt
für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29
zum ZTG; Art. 15 der Verordnung vom 17. November 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts
und das Bundesblatt [Publikationsverordnung, PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröffentlichung
in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 5368/2011 vom 24. April 2012 E. 2.4, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1,
A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.3.
2.3.1. Die Vertragsstaaten
des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1), darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen
mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen
Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung des HS (siehe dazu unten E. 2.4.2) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen
anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des
HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a
des HS-Übereinkommens).
2.3.2. Die Vertragsstaaten
des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten
Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens).
Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales pour l'interprétation
du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A 8527/2007
vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.2, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben
Zweck erfüllen die sog. «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die
«Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche
vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation)
auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems (nachfolgend: Ausschuss) genehmigt worden sind
(Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8
Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales
(Staatsvertrags )Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben
einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens
die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen
zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5368/2011 vom 24. April 2012
E. 2.5.2, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.2, A 3197/2009 vom 10. Mai
2011 E. 2.2.3, A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.2.3, A 642/2008 vom
3. März 2010 E. 2.2.3). Bei einer Änderung eines Einreihungsavis durch die internationalen
Organe richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Tarif nach den Regeln der Rechtsänderung und
nicht jener der Praxisänderung (BGE 119 Ib 103 E. 4). Entsprechend gelangt der Grundsatz zur
Anwendung, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2.3).
2.4.
2.4.1. Für die
Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie
unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck
ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium
ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem
Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende,
nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1942/2011 vom
18. November 2011 E. 2.3.1, A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.1, A 642/2008
vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).
2.4.2. Hinsichtlich
der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens in
Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt-
oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern
und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte,
Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden
Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen -
Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen,
wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht
hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.3,
A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.2,
A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A 642/2008 vom 3. März 2010
E. 2.3.2, A 1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2).
2.4.3. Kommen für
die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden
vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen
oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht
kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden,
das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3
a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte etc. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung,
wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen.
Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden
können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.3,
A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.3).
2.5. Tarifeinreihungen
ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich.
Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung
ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt
auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1217/2011
vom 29. Februar 2012 E. 2.4, A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.4, A 1734/2006
vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A 1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, mit Hinweis).
2.6.
2.6.1. Die hier in
Frage stehenden Tarifnummern 8528.5100 und 8528.5900 gehören zum Abschnitt XVI des Generaltarifs
mit der Überschrift «Maschinen und Apparate, Elektrotechnische Waren und Teile davon; Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder wiedergabegeräte,
sowie Teile und Zubehör für diese Geräte». Die systematische Gliederung der genannten
Nummern im Tarifnummernverzeichnis stellte sich bis zum 31. Dezember 2011 wie folgt dar:
85
|
Elektrische
Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte,
Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör
für diese Geräte
|
|
8528
|
Monitoren
und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem
Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder wiedergabegerät:
|
|
|
-
andere Monitore
|
|
8528.5100
|
--
der ausschliesslich oder
hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 verwendeten Art
|
Normal
0.00 Fr. je 100 kg brutto
EU
0.00 Fr. je 100 kg brutto
|
8528.5900
|
--
andere
|
Normal
58.00 Fr. je 100 kg brutto
EU
0.00 Fr. je 100 kg brutto
|
Der Zollansatz der Tarifnummer 8528.5900 wurde per 1. Januar 2012 geändert
(Verordnung vom 23. November 2011 über die Änderung des Zolltarifs im Zusammenhang mit
Zollansätzen für gewisse Informationstechnologieprodukte, AS 2011 5923). Da die betroffenen
Waren vor dem 1. Januar 2012 eingeführt wurden, kommt - sofern die Tarifnummer 8528.5900
für anwendbar befunden wird - der alte Ansatz zum Tragen (oben E. 2.3.2).
2.6.2.
2.6.2.1 Die Erläuterungen
zu den Monitoren der ausschliesslich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem
der Nr. 8471 verwendeten Art (Bst. A) halten Folgendes fest:
«Diese Gruppe umfasst Monitoren mit Kathodenstrahlröhre
oder ohne Bildröhre (z.B. Flachbildschirme). Sie zeigen die verarbeiteten Daten in grafischer Darstellung
an und unterscheiden sich von anderen Arten von Monitoren (siehe Absatz B) und von Fernsehempfängern.
Sie umfassen insbesondere:
1)
Anzeigeeinheiten, die nur von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammende
Signale empfangen können. Sie sind folglich nicht imstande, aus einem Komposit-Video-Signal, das
einem der genormten Farbfernseh-Übertragungsverfahren (NTSC, SECAM, PAL, D-MAC usw.) entspricht,
ein farbiges Bild zu reproduzieren. Ihrem Zweck entsprechend sind sie mit typischen Verbindungselementen
für Datenverarbeitungssysteme (z.B. Interface RS-232C, DIN- oder SUB-D-Stecker) versehen und nicht
mit einem Audio-Schaltkreis ausgestattet. Sie werden von speziellen Adaptern (z.B. Monochrom- oder Grafikadapter)
gesteuert, die in der Zentraleinheit der automatischen Datenverarbeitungsmaschine integriert sind.
[2) - 4)]
Anzeigeeinheiten dieser Gruppe charakterisieren sich durch das Ausstrahlen
eines schwachen Magnetfeldes und weisen häufig mechanische Vorrichtungen zum Einstellen des Neigungswinkels
sowie für die Drehung der Einheiten um die eigene Achse auf. Sie besitzen spiegel- und flimmerfreie
Bildschirme sowie weitere ergonomische Konstruktionsmerkmale, die dem Benützer erlauben während
längerer Zeitabschnitte ohne Ermüdungserscheinungen in der Nähe der Einheit zu arbeiten.»
Betreffend andere Monitore hält Bst. B fest:
«Diese Monitoren sind direkt durch Koaxialkabel
an eine Fernsehkamera oder ein Videogerät angeschlossene Empfangsgeräte ohne Radiofrequenzkreise.
Sie werden als professionelle Geräte für die Regiekontrolle in Fernsehstudios oder für
das sog. geschlossene Fernsehen auf Flugplätzen, Bahnhöfen, in der Eisenindustrie, Chirurgie,
usw. verwendet. Diese Geräte bestehen im Wesentlichen aus einer Vorrichtung zur Erzeugung und Ablenkung
eines Lichtpunktes auf einem Bildschirm in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Signal und
einem oder mehreren Video-Verstärkern zum Verändern der Intensität des Lichtpunktes. Sie
können getrennte Eingänge für rot (R), grün (G) und blau (B) aufweisen oder nach
irgendeiner Norm kodiert sein (NTSC, SECAM, PAL, D-MAC oder andere Normen). Für den Empfang von
kodierten Signalen muss der Monitor mit einer Dekodiervorrichtung (zum Trennen der R-, G- und B-Signale)
ausgestattet sein. Die am häufigsten für den Bildaufbau verwendeten Vorrichtungen sind die
direkt ablesbaren Kathodenstrahlröhren oder die Projektoren mit drei Kathodenstrahlröhren.
Es gibt jedoch auch Monitoren, die unter Einsatz anderer Mittel zum gleichen Ziel führen (z.B. Flüssigkristallanzeigen
oder Lichtstrahlen, die auf einen Ölfilm abgelenkt werden). Bei diesen Monitoren kann es sich um
Kathodenstrahl-Röhrenbildschirme oder um Flachbildschirme wie z. B. Flüssigkristall-, Leuchtdioden
(LED)- oder Plasma-Bildschirme usw. handeln.»
2.6.2.2 Die Anmerkungen
zu Abschnitt XVI enthalten folgenden, hier relevanten Hinweis:
«3.
Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen sind Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die
zusammen arbeiten sollen und einen einheitlichen Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer
Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen
können, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen.»
Wie zuvor erwähnt, muss eine allfällige Haupttätigkeit der
zu importierenden Geräte im Zeitpunkt der Einfuhr festgestellt werden können (oben E. 2.1
und E. 2.4.1).
2.6.2.3 Ziff. 3
der AV (vgl. auch oben E. 2.4.3) lautet:
«Kommen für die Einreihung von Waren
[...] zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
[...]
c)
Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist die Ware der in der
Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.»
2.7.
2.7.1. In den Einreihungsavisen
finden sich folgende von der Zollverwaltung angeführte Entscheide:
«Flüssigkristallanzeige (LC-Display):
zur Wiedergabe von aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Videoquellen stammenden Bildern
auf Grossleinwand. Die Anzeige wird auf einen Overheadprojektor gelegt und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine
oder an eine Videoquelle angeschlossen; sie hat eine Auflösung von 640 x 480 Bildpunkten (Pixel)
und verfügt über Funktionen zum Anzeigen, Markieren usw. im projizierten Bild.
Anwendung der AV 3c). 304.68.1999 Tarif-Nr. 8528.5900»
«LCD-Auflageprojektor für Farbbilder:
Der Projektor weist eine Auflösung von 640 x 480 Bildpunkten (Pixel) auf, kann 16 M Farben wiedergeben
und ist ausschliesslich dazu bestimmt, an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen
zu werden, um Bilder, die von dieser Maschine erzeugt werden, auf eine Grossleinwand zu projizieren.
Der Apparat weist einen Verstärker auf und verfügt über eingebaute Lautsprecher, die den
Anschluss eines drahtlosen Mikrophons, eines tragbaren CD-Laufwerkes oder einer Stereoanlage (Anschluss
über Zusatzausgang) ermöglichen.
Anwendung der Anmerkung 5 D) 5) des Kapitels 84. 304.62.1999 Tarif-Nr.
8528.6100»
«LCD-Auflageprojektor für Farbbilder:
Der Projektor weist eine Auflösung von 640 x 480 Bildpunkten (Pixel) auf, kann 16 M Farben wiedergeben
und ist sowohl an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine als auch an einen Videokassettenrekorder
oder an einen Laserdisc-Spieler anschliessbar. Der Apparat weist einen Verstärker auf und verfügt
über eingebaute Lautsprecher, die den Anschluss eines drahtlosen Mikrophons, eines tragbaren CD-Laufwerkes
oder einer Stereoanlage (Anschluss über Zusatzausgang) ermöglichen.
Anwendung der AV 3c). 304.69.1999 Tarif Nr. 8528.6900»
Wie zuvor festgehalten wurde (E. 2.3), beabsichtigen die Einreihungsavisen
eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur.
2.7.2. Per 1. Januar
2012 wurde ein Einreihungsavis neu aufgenommen, in welchem das Komitee des HS der Weltzollorganisation
zum Schluss kam, bei der Einreihung von näher umschriebenen Monitoren Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI
nicht anzuwenden (Zirkular der EZV Nr. 3184.34.2011). Dieses ist gemäss den auf die Einreihungsavisen
anzuwendenden Regeln der Rechtsänderung für den vorliegenden Fall unverbindlich (oben E. 2.3.2;
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 3.1).
3.
3.1. Vorliegend geht
es um die Einreihung folgender Monitor-Modelle:
-
1._______
-
2._______
-
3._______
-
4._______
-
5._______
-
6._______
-
7._______
-
8._______
-
9._______
-
10._______
-
11._______
-
12._______
-
13._______
-
14._______
-
15._______
-
16._______
-
17._______
-
18._______
-
19._______
Es handelt sich durchwegs um so genannte LCD-Monitore, verfügen sie
doch über eine Flüssigkristallanzeige (liquid crystal display: LCD). Zudem weisen sie Signaleingänge,
Elektronik zum Aufbereiten der Eingangssignale, Anpassen der Einstellungen usw. und Bedienelemente auf.
Unbestritten ist, dass die Geräte unter die Tarifnummer 8528 einzureihen
sind und dass sie in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 verwendet werden
können, wie dies in Nr. 8528.5100 vorgesehen ist. Zu prüfen ist jedoch, ob dies bereits
dazu führt, dass die besagten Monitore in dieser Nummer einzuordnen sind, oder ob sie unter die
Tarifnummer 8528.5900 fallen, weil sie auch an andere Geräte angeschlossen werden können.
3.1.1. Die Vorinstanz
machte im Entscheid vom 28. Juli 2011 sowie der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 geltend,
die Erläuterungen zu Nr. 8528 würden nur einerseits Monitore beschreiben, die ausschliesslich
oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 verwendet würden
(Tarifnummer 8528.5100), und andererseits andere Monitore (Tarifnummer 8528.5900). Dagegen enthielten
die Erläuterungen keine Bestimmungen, die genauer umschrieben, wie Monitore einzureihen wären,
die sowohl Signale von automatischen Datenverarbeitungssystemen als auch von anderen Geräten darstellen
könnten. Daraus, dass in den Erläuterungen zu Nr. 8528 nur bei ersteren festgehalten würde,
sie wiesen häufig mechanische Vorrichtungen zum Einstellen des Neigungswinkels sowie für die
Drehung der Einheiten um die eigene Achse auf und sie besässen spiegel- und flimmerfreie Bildschirme
sowie weitere ergonomische Konstruktionsmerkmale, die dem Benützer erlaubten, während längerer
Zeitabschnitte ohne Ermüdungserscheinungen in der Nähe der Einheit zu arbeiten, könne
nicht geschlossen werden, letztere könnten nicht auch über solche Eigenschaften verfügen.
Ausserdem stützte sich die Vorinstanz auf Einreihungsavisen. Der Ausschuss habe sich in solchen
Fällen dafür entschieden, davon auszugehen, dass der Monitor zwei Tätigkeiten ausübe.
Er habe geprüft, ob eine Einreihung nach den Bestimmungen der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI
möglich sei. Demzufolge müsse auf die Haupttätigkeit der Waren abgestellt werden (nicht
hingegen auf die hauptsächliche Verwendung). Eine solche könne aber vorliegend nicht festgestellt
werden; jedenfalls sei die Haupttätigkeit nicht nur die Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem.
Daher seien die Monitore in Anwendung von Ziff. 3 Bst. c AV unter die Tarifnummer 8528.5900
einzureihen gewesen. Zudem hält die Zollverwaltung fest, die Einreihungsavis zeigten anhand eines
konkreten Falles, wie das HS auszulegen sei. Da die von ihr genannten Avisen das gleiche Problem beschrieben,
wie es sich im vorliegenden Fall stelle, müssten sie berücksichtigt werden.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin
geht demgegenüber insbesondere vom Wortlaut der Tarifnummer aus. Dort werde auf die ausschliessliche
oder hauptsächliche Verwendung abgestellt. Die Beschwerdeführerin versucht dann mithilfe der
technischen Eigenschaften der Monitore nachzuweisen, dass diese hauptsächlich in einem automatischen
Datenverarbeitungssystem verwendet würden. Die Vorinstanz habe nur die Anschlüsse der Monitore
wirklich berücksichtigt. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz folge aus der Tatsache, dass
ein Monitor Signale nicht nur von einem Computer empfangen könne, nicht, dass er nicht hauptsächlich
an einem Computer verwendet werde. Bezüglich der Einreihungsavisen hält die Beschwerdeführerin
fest, diese würden nur für genau jene Waren gelten, die in ihnen beschrieben würden. Bei
den von der Vorinstanz genannten Avisen handle es sich jedoch nicht um solche, die für die [...]
Monitore einschlägig wären. Zudem seien sie veraltet. Sowohl der Europäische Gerichtshof
(EuGH) als auch der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hätten Monitore wie die vorliegend zu beurteilenden
in die Tarifnummer 8528.51 eingereiht. Auch andere Zollbehörden hätten die Bildschirme unter
diese Tarifnummer eingereiht. Zudem seien die Monitore zertifiziert, wobei die Zertifizierungen nur für
IT-Produkte vergeben würden. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das IT-Abkommen:
Die Schweiz sei staatsvertraglich dazu verpflichtet, die Monitore von der Zollpflicht zu befreien.
3.2. Vorab kann festgehalten
werden, dass das IT-Abkommen insofern nicht weiterhilft, als Produkte der Unterhaltungselektronik nicht
darunterfallen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1998 zur Teilrevision der Schweizer
WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der Informationstechnologie, BBl 1998 1066 ff., S. 1068). Im
Annex B des Abkommens werden Flachbildschirme (zu denen die Flüssigkristallmonitore gehören)
auch nur soweit genannt, als sie unter das Abkommen fallen. Mit anderen Worten gibt es auch Flachbildschirme,
die nicht unter das Abkommen fallen. Selbst wenn das IT-Abkommen vorliegend anwendbar wäre -
was offen bleiben kann -, müsste geprüft werden, ob die zu beurteilenden Monitore überhaupt
darunterfallen würden.
3.3. Wie oben (E. 2.4.2)
festhalten wurde, ist gemäss den verbindlichen AV zunächst der zu den Tarifnummern gehörige
Text bei der Auslegung heranzuziehen (Ziff. 1 und 6 der AV). Dies übersieht die Vorinstanz,
wenn sie direkt die Anmerkungen zu Rate zieht, ohne zunächst den Tariftext zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hält jedoch selber fest, die Vertreter im Ausschuss seien sich darüber einig
gewesen, dass es sich bei den damals einzuordnenden Geräten um solche mit zwei Funktionen gehandelt
habe. Bevor also der Ausschuss zum Schluss kam, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sei nicht anwendbar,
hatte er bereits festgestellt, dass die Geräte zwei Funktionen haben können. Der Ausschuss
hatte also bereits andere Interpretationsschritte unternommen, bevor er sich der Anwendbarkeit von Anmerkung 3
zu Abschnitt XVI zuwandte. Darüber hinaus haben sich Tariftext, Erläuterungen und Anmerkungen
seit Genehmigung der Einreihungsavisen geändert. Weil die ausschliessliche oder hauptsächliche
Verwendung damals noch nicht im Tariftext selbst enthalten war, konnte sich der Ausschuss noch nicht
auf Stufe Tariftext damit auseinandersetzen. Nachfolgend ist nun zunächst auf den Tariftext einzugehen.
3.3.1. Gemäss
der Tarifnummer 8528.5100 müssen die fraglichen Monitore «ausschliesslich oder hauptsächlich»
in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Tarifnummer 8471 Verwendung finden. Wie zuvor festgehalten
wurde (E. 2.4.1) ist nur dann auf den Verwendungszweck der Ware abzustellen, wenn dies in den einzelnen
Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Die Tarifnummer 8528.5100
hält die ausschliessliche oder hauptsächliche Verwendung ausdrücklich fest. Allerdings
stellte der EuGH - wenn auch für die Schweiz nicht verbindlich - fest, dass hier mit
dem Verwendungszweck nicht die (tatsächliche) Verwendung gemeint sei, sondern die Funktion, die
der Bildschirm auszuführen in der Lage ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-376/ 07
vom 19. Februar 2009). Damit scheint der EuGH, ebenso wie die Zollverwaltung, auf die Haupttätigkeit
der Bildschirme abzustellen.
Auch wenn von der so verstandenen Verwendung ausgegangen wird, ist darauf
einzugehen, dass im Tariftext die Rede von Haupt- und nicht von ausschliesslicher Tätigkeit ist.
Die Worte «ausschliesslich» oder «hauptsächlich», welche sich auf die Verwendung
beziehen, machen klar, dass allein der Umstand, dass die Monitore auch anders als in einem automatischen
Datenverarbeitungssystem verwendet werden können, noch nicht dazu führt, dass sie nicht in
die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen wären. Vielmehr ist festzustellen, welches eben die hauptsächliche
Verwendung dieser Monitore ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist zum Zeitpunkt, in dem
die Ware eingeführt wird, nicht festzustellen, wofür sie tatsächlich gebraucht wird, doch
geben, wie wiederum vor allem die Beschwerdeführerin ausführt, die technischen Eigenschaften
der Geräte möglicherweise einen Hinweis auf ihre Verwendung. Versteht man die Verwendung nun
als Funktion oder Tätigkeit der Bildschirme, ergeben sich hier keine Schwierigkeiten. Die in diesem
Sinn verstandene Verwendung würde auch nicht im Widerspruch zu Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI
stehen - sofern sich diese als anwendbar erweisen sollte -, die auf die Haupttätigkeit
(und eben auch nicht die ausschliessliche Tätigkeit) verweist. Somit entspricht diese Art der Feststellung
der Verwendung auch dem von der Vorinstanz mit Bezug auf die Anmerkungen verwendeten Begriff der Haupttätigkeit.
Im Übrigen muss der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten werden, dass Anmerkung 3
zu Abschnitt XVI gegenteilige Bestimmungen vorbehält (oben E. 2.6.2.2). Selbst wenn also
- entgegen der hier vertretenen Auffassung - direkt auf diese Anmerkung abzustellen wäre,
müsste wegen dieses Vorbehalts dennoch auf den Tariftext rekurriert werden, wenn dieser zu einem
anderen Ergebnis führte. Es bleibt auch aus diesem Grund bei der oben genannten Reihenfolge Tariftext
- Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften (E. 2.4.2).
3.3.2. Was
die Erläuterungen betrifft, ist im Gegensatz zur Ansicht der Zollverwaltung beachtlich, dass die
ergonomischen Konstruktionsmerkmale nur bei den Monitoren gemäss Tarifnummer 8528.5100 aufgeführt
sind. Daraus kann ersehen werden, dass in die Tarifnummer 8528.5100 vor allem solche Monitore eingereiht
werden sollen, die für die Arbeit am Bildschirm - und nicht in erster Linie für andere
Zwecke, beispielsweise in der Unterhaltungsindustrie - entwickelt wurden. Dies kommt insbesondere
in der letzten Passage zum Ausdruck («die dem Benützer erlauben während längerer
Zeitabschnitte ohne Ermüdungserscheinungen in der Nähe der Einheit zu arbeiten»). Im Übrigen
schliesst Bst. A der Erläuterungen die Einreihung anderer als der dort genannten Monitore unter
die Tarifnummer 8528.5100 nicht aus («umfassen insbesondere»). Die dort in Ziff. 1 genannte
Anzeigeeinheit kann denn auch «nur» Signale aus einer automatischen «Datenverarbeitungsmaschine»
empfangen und wäre nicht imstande, «aus einem Komposit-Video-Signal [...] ein farbiges
Bild zu reproduzieren». Es würde aber dem Tariftext widersprechen, nur solche Anzeigeeinheiten
in die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen. Dieser kennt nämlich - wie erwähnt -
neben der ausschliesslichen Verwendung, wie sie hier umschrieben ist, auch eine hauptsächliche Verwendung
(zuvor E. 3.3.1).
Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Ausschuss habe sich nicht mit diesen
Merkmalen beschäftigt, ist festzuhalten, dass sich die Einreihungsavisen auf Projektoren bezogen,
bei denen natürlicherweise ergonomische Merkmale keine Rolle spielen. Der Ausschuss konnte sich
also gar nicht mit diesem Merkmal befassen. Daraus lässt sich also nichts ableiten.
Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Zeitraum von spätestens
2002 bis 2006 waren Monitore, die in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wurden, in
die Tarifnummer 8471 einzureihen (vgl. auch angefochtener Entscheid Ziff. 12). Die Erläuterungen
zu dieser Tarifnummer hielten in Ziff. I Bst. D fest, ein Unterscheidungsmerkmal zwischen solchen
Monitoren einerseits und Videomonitoren sowie Fernsehempfängern (die in Tarifnummer 8528 einzureihen
gewesen wären) andererseits, liege gerade in diesen ergonomischen Eigenschaften.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ergonomischen Merkmale durchaus
als Unterscheidungsmerkmal geeignet sind.
3.3.3. Bei den Einreihungsavisen
ist zunächst zu beachten, dass keine dieser Avisen jene Waren zum Gegenstand hat, um die es vorliegend
geht. Nur ein Avis ist heute bezüglich der vorliegend zu untersuchenden Tarifnummer 8528.5900 direkt
relevant. Immerhin sind noch gewisse Parallelen zwischen den Tarifnummern 8528.5100 und 8528.6100 (um
die es bei den anderen Einreihungsavisen geht) einerseits sowie den Tarifnummern 8528.5900 und 8528.6900
andererseits auszumachen. Wie bereits festgehalten (oben E. 3.3), hat sich seit diesen Einreihungen
der Tariftext geändert. Zudem ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass es sich
bei den Einreihungsavisen um solche älteren Datums handelt, weshalb gerade bei Produkten, die sich
- wie die Monitore - schnell wandeln, eine analoge Anwendung nur mit äusserster Zurückhaltung
in Betracht zu ziehen ist.
Die Vorgehensweise bei der Einreihung ergibt sich - wie bereits festgehalten
(E. 2.3.2 und 2.4.2) - in erster Linie aus den AV. Der Ausschuss wird sich bei der Ausarbeitung
von Einreihungsavisen an die AV halten, doch lässt sich aus seiner in den Avisen nur mit einem Stichwort
festgehaltenen Vorgehensweise («Anwendung von ...»), insbesondere wenn sich der Tariftext
geändert hat, kaum etwas ableiten.
3.3.4. Nachfolgend
ist nun zu prüfen, ob der hauptsächliche Verwendungszweck der Monitore festgestellt werden
kann. Es geht nicht um die ausschliessliche Verwendung, denn die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz
sind sich einig, dass die Monitore nicht nur an ein automatisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen
werden können. Einig sind sie sich auch darin, dass die Anschlüsse keinen klaren Schluss zulassen,
ob die hauptsächliche Verwendung (verstanden als Funktion oder Haupttätigkeit) der Monitore
in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 besteht oder eben nicht. Dies trifft schon
deshalb zu, weil soweit ersichtlich kein Anschluss existiert, der einzig die Verbindung mit einem automatischen
Datenverarbeitungssystem erlaubt.
3.4. LCD-Monitore
können grundsätzlich z.B. für Notebooks, Computer, Fernseher, Mobiltelefone, PDAs, Navigationssysteme
oder Videoprojektoren eingesetzt werden (Jiun-Haw Lee/David N. Liu/Shin-Tson Wu,
Introduction to Flat Panel Displays, Chichester 2008, S. 7). Da die Schnittstellen alleine keinen
definitiven Entscheid über die ausschliessliche oder hauptsächliche Verwendung der Monitore
zulassen, ist nachfolgend auf die weiteren technischen Eigenschaften der Bildschirme einzugehen. Dazu
wird zunächst allgemein auf die Eigenschaften von Bildschirmen eingegangen (E. 3.4.1) und anschliessend
untersucht, wie es um diese Eigenschaften bei den streitbetroffenen Monitoren steht (E. 3.4.2).
3.4.1.
3.4.1.1 Gemäss
einer von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Broschüre der SUVA (Bildschirmarbeit, Wichtige
Informationen für Ihr Wohlbefinden, 13. Aufl., Dezember 2010) verfügt ein guter Bildschirm
für die Arbeit am Computer über eine nicht spiegelnde Oberfläche und lässt sich bezüglich
Höhe und Neigung verstellen. Demgegenüber garantieren Bildschirme mit spiegelnder Oberfläche
eine brillante Bildwiedergabe bei Filmen und Fotos, eigen sich aber weniger für die Bildschirmarbeit
(S. 10; vgl. zum Erfordernis der Entspiegelung für Computerbildschirme auch Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung [DGUV], Arbeit am Bildschirm, Wiesbaden 2008, S. 11). Ein spiegelnder Bildschirm
kann zudem den Kontrast vermindern (T.J. Nelson/J.R. Wullert II, Eletronic
Information Display Technologies, Singapur/New Jersey/London/Hong Kong 1997, S. 41). Der Kontrast
ist aber beispielsweise für die Lesbarkeit wichtig (Martina Ziefle, Lesen
am Bildschirm, eine Analyse visueller Faktoren, Münster 2002, S. 40, 71 ff., insb. 86 f.,
91 und 117). Die genannten Anforderungen korrespondieren mit jenen in Bst. A der Erläuterungen
(oben E. 2.6.2.1 und E. 3.3.2).
3.4.1.2 Bildschirme
für die Arbeit am Computer sollten flimmerfrei sein. Um dem Problem des Flimmerns Herr zu werden,
gibt es bei LCD-Monitoren verschiedene Methoden, so die Erhöhung der Frequenz oder die gegensätzliche
Schaltung benachbarter Pixel (Robert H. Chen, Liquid Crystal Displays, Fundamental
Physics and Technology, New Jersey 2011, S. 390 ff.). Bei den Frequenzen ist zu beachten, dass
die Frequenz beim so genannten Zeilensprungverfahren doppelt so viele Halb- wie Vollbilder umfasst. Die
Bildwiederholrate (Frequenz) sollte mindestens 100 Hz betragen, wobei 85 Hz nicht unterschritten
werden sollten (DGUV, Arbeit am Bildschirm, a.a.O., S. 10 [für Kathodenstrahlbildschirme]).
Hier müssen Halbbilder gemeint sein (was einer Frequenz in Bezug auf Vollbilder von 50 Hz,
bzw. 42.5 Hz entspricht), denn eine Frequenz von unter 40 Hz (hier auf die Vollbilder bezogen) wird
vom menschlichen Auge als Flimmern wahrgenommen (Chen, a.a.O., S. 390;
vgl. auch Ziefle, a.a.O., S. 56, vgl. auch S. 67 f., die von 90 Hz
[demnach 45 Hz bezüglich Vollbilder] spricht, vgl. aber auch S. 42 wo sie [hier unabhägig
von Bildschirmen] von 20 Hz bis 80 Hz spricht, wobei sie auf den folgenden Seiten ausführt, welche
Faktoren die notwendige Minimalfrequenz beeinflussen können; Nelson/Wullert,
a.a.O., S. 182, die sogar von 30 Hz sprechen). Die Frequenzen moderner Flüssigkristallfernsehgeräte
sind deutlich höher (vgl. Chen, S. 394, der hier von 120 bis 240 Hz
spricht, vgl. auch S. 327). Bildschirme mit diesen Bildwiederholraten sind in Bezug auf die Frequenz
in der Lage, genormte digitale Fernsehsignale darzustellen (angefochtener Entscheid, Rz. 14).
3.4.1.3 An einem Monitor,
der für Computer oder Notebooks bestimmt ist, arbeitet in der Regel nur eine Person, so dass es
nicht so wichtig ist, dass auch, wenn der Bildschirm von der Seite her eingesehen wird, ein deutliches
(und farbechtes) Bild entsteht (der Blickwinkel ist nicht so bedeutend). Demgegenüber ist für
einen Fernsehbildschirm ein weiter Blickwinkel wichtig (vgl. Chen, a.a.O.,
S. 349 und 369). Mit anderen Worten deutet die Tatsache, dass ein Monitor nur dann ein klares und
farbechtes Bild wiedergibt, wenn er direkt eingesehen wird, darauf hin, dass es sich um einen Monitor
handelt, welcher vor allem für den Gebrauch in einem automatischen Datenverarbeitungssystem bestimmt
ist und damit in die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen ist.
Bei der so genannten TN-Technologie («TN» steht für «twisted
nematic» und bezeichnet eine bestimmte Anordnung der Flüssigkristalle in einem Pixel [vgl.
Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 73 ff.]) ist der Blickwinkel in der Regel
eng (vgl. Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 73 und 75 f.; vgl. auch Chen,
a.a.O., S. 356). Jedoch kann er mittels Beschichtung der Monitore erweitert werden (Chen,
a.a.O., S. 356 ff.; Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 75 ff.).
3.4.1.4 Die Leuchtdichte
gibt die Helligkeit eines Objekts pro Flächeneinheit wieder. Sie wird in Candela pro Quadratmeter
(cd/m2, auch
«nits» genannt) gemessen. Die Umgebungsbeleuchtung bei der Bildschirmarbeit sollte nicht
zu hell sein, da sonst der Kontrast abnimmt. Dies führt wiederum dazu, dass auch der Monitor nicht
zu hell sein darf, da das Bild sonst grell erscheint (Ziefle, a.a.O., S. 41,
52 f.). In einer Umgebung mit Innenbeleuchtung weisen Monitore denn in der Regel auch eine Leuchtdichte
von 200-300 cd/m2 auf. Die Leuchtdichte von
transmissiven bzw. lichtdurchlässigen Flüssigkristall-Monitoren, die mittels Hintergrundbeleuchtung
ausgeleuchtet werden - also selbst leuchten und nicht das Umgebungslicht reflektieren -,
beträgt 300-500 cd/m2. Demgegenüber
haben Grossbild-Fernseh-Monitore eine Leuchtdichte von ca. 500-1'000 cd/m2
(Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 5 und 57).
3.4.1.5 Der Pixelabstand
gibt den Abstand von der Mitte eines Pixels zur Mitte des benachbarten Pixels an. Aus der Grösse
des Bildschirms und der Anzahl Pixel, lässt sich die Pixeldichte berechnen (vgl. Lee/Liu/Wu,
a.a.O., S. 4). Gemäss dem IT-Abkommen fallen Kathodenstrahlröhrenmonitore - bei
gegebenen übrigen Voraussetzungen - dann unter das Abkommen, wenn der Pixelabstand kleiner
als 0.4 mm ist (Anhang B zum IT-Abkommen). Auch gemäss Ziff. I Bst. D der Erläuterungen
aus dem Jahr 2002 zur Tarifnummer 8471 - die damals auf Monitore, die in einem automatischen Datenverarbeitungssystem
verwendet wurden, anwendbar war (angefochtener Entscheid Ziff. 12) - haben solche Bildschirme
einen Pixelabstand von 0,41 mm oder kleiner. Diese Grösse kann hier als Anhaltspunkt dienen.
Dieser Pixelabstand ist grösser, als der gemäss der Beschwerdeführerin üblicherweise
für Computer-Monitore verwendete (die Beschwerdeführerin spricht von einem Abstand von in der
Regel 0.25 mm bis 0.3 mm) und kommt ihr entgegen. Anzumerken bleibt, dass die Bildauflösung
nicht allein mit der Pixeldichte zusammenhängt (vgl. Lee/Liu/Wu, a.a.O.,
S. 4).
3.4.1.6 Neben dem
Blickwinkel ist die Reaktionszeit (englisch: «response time») insbesondere für Fernsehgeräte
und Spiele wichtig. Für diese Zwecke sollte sie 4 ms (Millisekunden) nicht übersteigen,
damit die Monitore auf dem Markt mithalten können (Chen, a.a.O., S. 383 f.;
vgl. auch schon Shin-Tson Wu/Deng-Ke Yang, Reflective Liquid Crystal Displays,
Chichester et al. 2001, S. 269). Diese Angabe bezieht sich auf die so genannte Schwarz-Weiss-Schwarz
Reaktionszeit (was sich aus Chen, a.a.O., S. 384 ergibt). Damit wird
die Zeit angegeben, die ein Pixel benötigt, um von einer Leuchtdichte von 10 % zu 90 %
und wieder zurück zu gelangen. Eine andere Art die Reaktionszeit zu messen ist, jene Zeit anzugeben,
die beim Wechsel von einer Graustufe zu einer anderen benötigt wird. Diese kann deutlich über
der Schwarz-Weiss-Schwarz Reaktionszeit liegen (Lee/Liu/Wu, a.a.O., S. 6).
3.4.1.7 HDCP
(High-bandwidth Digital Content Protection) ist ein Verschlüsselungsverfahren. Es soll verhindern,
dass geschützte Inhalte auf einem Gerät abgespielt werden, das dafür nicht gedacht ist.
Zudem können die Inhalte nicht kopiert werden. HDCP dient dem Schutz digitaler Rechte. Geschützt
wird so beispielsweise der Inhalt von DVDs (vgl. angefochtener Entscheid,
Rz. 15).
3.4.1.8 Da
sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin einig sind, dass die Anschlüsse keine sichere
Kenntnis verschaffen, in welche der möglichen Tarifnummern der Monitor einzuordnen ist, ist hier
nur kurz auf diese einzugehen. Den Erläuterungen (oben E. 2.6.2.1) ist zu entnehmen, dass ein
SUB-D-Stecker auf Monitore hinweist, welche in die Tarifnummer 8528.5100 einzureihen sind. Der DVI-Anschluss
wurde zunächst für den Anschluss an einen Computer entwickelt, fand dann aber auch für
andere Geräte Anwendung. In der Unterhaltungselektronik wird er immer mehr durch den HDMI-Anschluss
ersetzt (angefochtene Verfügung Rz. 13). HDMI-Anschlüsse, Display-Port-Anschlüsse
und S-Videoanschlüsse weisen eher auf eine Verwendung in der Unterhaltungselektronik hin (angefochtene
Verfügung Rz. 16 ff.). USB- und VGA-Anschlüsse lassen keinen sicheren Schluss auf
die Verwendung der Monitore zu. Immerhin blieb die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift
(Rz. 43 f.), wonach die USB-Anschlüsse der Monitore wirkungslos seien, wenn die Monitore
nicht an ein automatisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen würden, unwidersprochen.
3.4.1.9 Signage
bedeutet, dass Informationen visuell dargestellt werden, die dem Verständnis von Architektur und
Infrastruktur dienen und die etwas über die Identität der Struktur aussagen (vgl. Michelle
Galindo, Signage Design, Berlin 2012, S. 7). Demzufolge versteht man unter Signage-Monitoren
Bildschirme, die solche Informationen darstellen sollen. Sie können beispielsweise in Hotels oder
Universitäten über Veranstaltungen informieren. In aller Regel werden diese Monitore an ein
elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein, weil die Informationen, die auf einem solchen
Bildschirm dargestellt werden, in erster Linie in einem solchen System aufbereitet werden können.
3.4.2.
3.4.2.1 Vorweg ist
festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Monitore Bildwiederholungsraten zwischen 48 Hz
und 85 Hz haben. Somit können sie ein flimmerfreies Bild darstellen (E. 3.4.1.2). Damit
sind sie für die Bildschirmarbeit geeignet. Mehr lässt sich daraus allerdings nicht ableiten,
spricht doch ein flimmerfreies Bild in keiner Weise dagegen, dass sie an andere Geräte als an automatische
Datenverarbeitungssysteme angeschlossen werden.
Zwar verwenden, wie dies die Beschwerdeführerin festhält, die
meisten der Bildschirme die TN-Technologie, doch lässt sich daraus, im Gegensatz zu den Vorbringen
der Beschwerdeführerin, nicht darauf schliessen, dass sie über einen schlechten Blickwinkel
verfügen. Wie oben gesehen (E. 3.4.1.3), lassen sich entsprechende Nachteile teilweise kompensieren.
Immerhin werden die Blickwinkel der Bildschirme in den beiliegenden Unterlagen mit 150° bis 178°
angegeben. Sie sind also sehr gross. Allerdings besagt der Blickwinkel für sich allein noch nichts
über die Qualität des von der Seite her eingesehenen Bildes.
Aus dem Umstand, dass die Monitore HDCP unterstützen, lässt sich
nur ableiten, dass sie auch an andere Geräte und nicht nur an automatische Datenverarbeitungssysteme
angeschlossen werden können. Da aber auch Computer heute oft multifunktional genutzt werden, ergibt
dies auch für Computerbildschirme Sinn (E. 3.4.1.7).
Aus diesen Eigenschaften lässt sich daher nicht auf die hauptsächliche
Verwendung der Monitore schliessen.
3.4.2.2 Demgegenüber
halten schon die Erläuterungen fest, dass Monitore, die hauptsächlich in einem automatischen
Datenverarbeitungssystem der Nr. 8471 verwendet werden, nicht mit einem Audioschaltkreis ausgestattet
sind (E. 2.6.2.1). Bei jenen Bildschirmen, die über keine Lautsprecher verfügen, stellt
sich die Frage eines solchen Schaltkreises nicht. Selbst bei jenen Monitoren, die über einen eingebauten
Lautsprecher verfügen (9._______, 10._______ und 12._______), ist dieser sehr schwach. Zudem hielt
die Tatsache, dass ein Projektor über eingebaute Lautsprecher verfügte, den Weltzollrat (heute
Weltzollorganisation) nicht davon ab, diesen in die Tarifnummer 8528.6100 (also als einen solchen, der
in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wird), einzureihen (E. 2.7.1). Auch wenn
die Einreihungsavisen vorliegend, wie oben festgehalten wurde (E. 3.3.3), nur mit äusserster
Zurückhaltung einbezogen werden können, stellen sie ein Indiz dafür dar, dass selbst die
- schwachen - Lautsprecher bei dreien der Bildschirme nicht dazu führen, dass
sie nicht in die Tarifnummer 8528.5100 eingeordnet werden könnten.
Auch die USB-Anschlüsse, über die die Bildschirme verfügen,
deuten auf eine Anwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem hin (E. 3.4.1.8).
3.4.2.3 Die nachfolgend
aufgezählten der streitbetroffenen Monitore verfügen auch über die übrigen oben genannten
Eigenschaften, die auf eine hauptsächliche Verwendung der Monitore in einem automatischen Datenverarbeitungssystem
hindeuten (insb. E. 3.4.1). Sie sind nämlich entspiegelt (E. 3.4.1.1), in der Höhe
verstellbar sowie drehbar (E. 2.6.2.1, vgl. auch E. 3.4.1.1), haben eine Leuchtdichte zwischen
210 und 400 cd/m2 (E. 3.4.1.4: bis
500 cd/m2), einen Pixelabstand zwischen
0.2475 mm und 0.311 mm (E. 3.4.1.5: bis 0.4 mm) und eine Reaktionszeit von 5 ms
und mehr (E. 3.4.1.6: höchstens 4 ms für Fernsehgeräte und Spiele). Zudem verfügen
sie über einen D-Sub-Anschluss, wie er in der Erläuterung in Bst. A (oben E. 2.6.2.1)
genannt ist, jedoch weder über HDMI-Anschlüsse noch über S-Videoanschlüsse (E. 3.4.1.8).
Dass sie zudem DVI-Anschlüsse haben, spricht nicht gegen ihre hauptsächliche Verwendung in
einem automatischen Datenverarbeitungssystem: Wie die Vorinstanz selbst ausführt, wurde dieser für
den Anschluss an einen Computer verwendet und findet heute in der Unterhaltungselektronik weniger Anwendung
E. 3.4.1.8).
Es handelt sich um:
-
2._______
-
3._______
-
4._______
-
5._______
-
7._______
-
8._______
-
12._______
-
13._______
-
14._______
-
16._______
-
17._______
3.4.2.4 Betreffend
die übrigen Bildschirme gilt Folgendes:
Die Monitore 1._______ und 11._______ verfügen über keinen D-Sub-Anschluss
(dazu E. 3.4.1.8), weisen aber sonst die Eigenschaften von Bildschirmen auf, die hauptsächlich
in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden.
Demgegenüber ist der 15._______ nicht entspiegelt (E. 3.4.1.1),
verfügt aber sonst ebenfalls über die entsprechenden Eigenschaften. Ebenso ist der 9._______
nicht entspiegelt. Zudem ist bei ihm die Reaktionszeit (2.5 ms) nur von grau zu grau angegeben.
Da die Reaktionszeit der übrigen Bildschirme bei grau zu grau tiefer ist als die Schwarz-Weiss-Schwarz-Reaktionszeit,
ist davon auszugehen, dass auch beim 9._______ die letztgenannte Reaktionszeit höher ist (vgl. zur
Reaktionszeit E. 3.4.1.6). Im Übrigen weist er aber die Eigenschaften auf, die auf eine hauptsächliche
Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem hindeuten.
Auch beim 10._______ ist die Reaktionszeit nicht eindeutig angegeben. Zudem
verfügt er über einen HDMI-Anschluss, der vor allem in der Unterhaltungsindustrie verwendet
wird (E. 3.4.1.8). Aber auch hier lässt sich, wie bei den andere Bildschirmen festhalten, dass
die Eigenschaften, die auf eine hauptsächliche Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem
hinweisen, überwiegen.
Der 6._______ fügt sich einzig bezüglich der Anschlüsse nicht
in das Bild, verfügt er doch über keinen D-Sub-Anschluss, dafür über einen HDMI-Anschluss
und einen S-Videoanschluss (E. 3.4.1.8). Das allein genügt aber auch hier nicht, damit er nicht
als Monitor von der hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art
gelten würde.
3.4.2.5 Grössere
Schwierigkeiten bereiten die Monitore 19._______ und 18._______. Sie sind nur verstellbar, wenn sie zusätzlich
an einem Ständer befestigt werden. Der Pixelabstand ist grösser, als es bei Computermonitoren
in der Regel der Fall ist (obwohl die Auflösung höher ist), und sie weisen eine hohe Leuchtdichte
auf. Sie verfügen über keinen DVA-Anschluss, dafür über HDMI- und S Videoanschlüsse.
Diese beiden Monitore sind denn auch als so genannte «Signage-Monitore»
(oben E. 3.4.1.9) nicht in erster Linie dazu gedacht, für die Bildschirmarbeit auf dem Schreibtisch
zu stehen. Auf ihnen können Informationen ganz unterschiedlicher Art angezeigt werden, die aus grösserer
Entfernung betrachtet werden. Dies erklärt den grösseren Pixelabstand und die höhere Leuchtdichte.
Die Anzeige wird in aller Regel über ein automatisches Datenverarbeitungssystem gesteuert werden,
womit auch diese Monitore hauptsächlich in einem solchen verwendet werden. Daran ändert auch
die Tatsache nichts, dass die Anschlüsse eher auf eine andere Verwendung hindeuten könnten.
Für eine solche wäre vor allem die Reaktionszeit mit 9 ms zu hoch.
3.4.3. Selbst
wenn also mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, es sei auf die Haupttätigkeit der Monitore
abzustellen, geht aus dem zuvor Gesagten die Haupttätigkeit der Monitore aufgrund der Eigenschaften
hervor. Für eine Anwendung von Ziff. 3 Bst. c der AV bleibt damit kein Raum.
Unter diesen Umständen muss nicht mehr auf die Zertifizierungen der
Bildschirme sowie weitere Indizien (Verpackung, Anpreisung durch die Beschwerdeführerin, Vermarktung)
eingegangen werden, die gemäss Beschwerdeführerin auf eine hauptsächliche Verwendung in
einem automatischen Datenverarbeitungssystem hinweisen. Sie können das Ergebnis nur noch bestätigen
(vgl. oben E. 2.4.1).
Schliesslich kann festgehalten werden, dass auch die Weltzollorganisation
in einem neuen, im hier zu beurteilenden Fall nicht relevanten Einreihungsavis zum gleichen Schluss kam,
wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht. Dass dieses Avis vorliegend nicht relevant ist, weil es erst
nach der hier zu beurteilenden Zeitspanne erlassen wurde (E. 2.7.2), steht dem nicht entgegen, ist
es doch möglich, dass der Auffassung von Weltzollorganisation und Bundesverwaltungsgericht ähnliche
Überlegungen zugrunde liegen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3197/2009 vom
10. Mai 2011 E. 4.5.3 a.E.).
Offenbar ordneten auch ausländische Behörden die Bildschirme unter
die Tarifnummer 8528.5100 ein ([...]). Ob dies für sämtliche streitbetroffenen Bildschirme
gilt, muss nicht mehr untersucht werden, da das Bundesverwaltungsgericht für sämtliche Monitore
zu diesem Schluss kommt und diese ausländischen Einreihungen für das Bundesverwaltungsgericht
ohnehin nicht verbindlich wären (E. 2.5).
3.5. Die Beschwerdeführerin
verlangt zudem Zinsen von 5 %. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung
des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze (SR 641.207.1),
welche gemäss Art. 74 Abs. 3 und 4 ZG in Verbindung mit Art. 17 der Zollverordnung
des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD, SR 631.011) anwendbar ist, beträgt der Zinssatz für
den Vergütungszins im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2011 jedoch 4,5 % und ab
dem 1. Januar 2012 4 %.
3.6. Ausgangsgemäss
ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist (oben E. 1.1) - insofern gutzuheissen,
als der angefochtene Entscheid aufzuheben ist und die in Rede stehenden Monitore in die Tarifnummer 8528.5100
zu einem Zollansatz von Fr. 0.-- einzureihen sind. In Bezug auf die Zinsforderung ist sie nur teilweise
gutzuheissen. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Betrag von Fr. [...] ist ihr -
inklusive gesetzlich geschuldeter Zinsen (E. 3.5) - zurückzuerstatten.
4.
Das
Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der
Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids,
zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). Die Beschwerdeführerin gilt als überwiegend
obsiegend, weshalb ihr unter diesem Titel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Freilich ist auf
den Hauptantrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (E. 1.1), wofür ihr die entsprechenden
Kosten von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 10'000.-- zu verrechnen sind. Der Überschuss von Fr. 8'000.-- wird ihr zurückerstattet.
Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz
hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art.
64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGKE
auf Fr. 12'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
5.
Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.