Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf
das vorliegende Verfahren ist das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) anwendbar. Allenfalls abweichende Bestimmungen
des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES gehen dabei vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
Das Beschwerdeverfahren richtet
sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege
(Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.2 Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Schlussverfügung
der ESTV vom 14. Juli 2016 zuständig (vgl. Art. 31 VGG sowie Urteil des BVGer A-6547/2013
vom 11. Februar 2014 E. 1.2). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation
(vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form-
und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
1.3 Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich
Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1146 ff.; Pierre
Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23), und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
1.4 Grundsätzlich
ist nur das Dispositiv einer Verfügung bindend. Zur Feststellung von dessen Tragweite können
aber weitere Umstände wie namentlich die Begründung der Verfügung herangezogen werden
(vgl. BGE 116 II 738 E. 2a, 115 II 187 E. 3b; Urteil des BGer 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013
E. 3.2).
2.
Auf das vorliegende Verfahren kommt das DBA-ES in seiner seit dem 24. August 2013 in Kraft stehenden
Fassung gemäss dem Protokoll vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgenden: Änderungsprotokoll
2011) zur Anwendung. Dies gilt auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis
DBA-ES (Art. 9 Änderungsprotokoll 2011). Diese Amtshilfeklausel findet hinsichtlich
der hier interessierenden, unter Art. 2 DBA-ES fallenden Einkommenssteuern (vgl. hinten E. 8) Anwendung
auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen
geschuldet sind, die am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden (Art. 13
Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011).
3.
Nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES
tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen
Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer
politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Der Informationsaustausch
ist dabei nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des Abkommens (sachlicher
Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt (Art. 25bis
Abs. 1 Satz 2 DBA-ES).
Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES enthält
bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. Der ersuchte Vertragsstaat ist
gemäss dieser Vorschrift nicht verpflichtet, von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des einen
oder anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), Informationen zu erteilen, welche nach
den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft
werden können (Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, «die ein Handels-, Geschäfts-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder
deren Erteilung dem Ordre public widerspräche» (Bst. c). Freilich statuiert die Art. 25bis
Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von Art. 25bis
Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen
der Amtshilfeverpflichtung.
4.
4.1 Der
Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 25bis
Abs. 1 Satz 1 DBA-ES bezweckt gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls zum DBA-ES, «einen
möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den
Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren
Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich
ist».
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions»
stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz
staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile
des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich bereits
aus dem Amtshilfegesuch
ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die
ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst
nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich»
kommt eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit
voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen
Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt [zu diesem Vertrauensprinzip
sogleich E. 4.3]). Zum andern sind nur solche Informationen zu übermitteln, die voraussichtlich
erheblich sind. Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen gemäss
Art. 17 Abs. 2 StAhiG nicht übermittelt werden und sind von der ESTV auszusondern oder
unkenntlich zu machen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3).
Die voraussichtliche Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuches
bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass die verlangten Informationen erheblich
sein werden. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich
herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1).
4.2
4.2.1 Nach
Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen
Informationen verlangt werden. Die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom
Ersuchen betroffen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in gewissen Konstellationen
unumgänglich ist,
Informationen auch über Personen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend
gemacht wird. So hat das Bundesgericht den Begriff der betroffenen Person massgeblich davon abhängig
gemacht, ob die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden
Person voraussichtlich erheblich sein können (BGE 141 II 436 E. 4.5). Solche Informationen
sind dem ersuchenden Staat zu übermitteln. Die so betroffenen Personen sind überdies umfassend
auskunftspflichtig (Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.7.2).
4.2.2 Das
Bundesgericht erklärt in BGE 141 II 436 E. 4.6, dass die konkreten Verhältnisse einer Gesellschaft,
an welcher ein Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt ist, für dessen Besteuerung relevant
sein können. Deshalb seien Informationen betreffend eine Gesellschaft im abkommensrechtlichen Sinne
voraussichtlich erheblich für die Besteuerung eines daran wirtschaftlich berechtigten Steuerpflichtigen.
In einem noch neueren Urteil hält das Bundesgericht zu einer Konstellation, bei
welcher die
im ersuchenden Staat steuerpflichtige betroffene Person Alleinaktionärin einer von ihr
gegründeten Gesellschaft ist, fest, dass die mit dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen über
diese Gesellschaft für die Besteuerung dieser Person im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich
sind. Zur Begründung führt das Bundesgericht aus, dass diese Informationen (insbesondere solche
über die Gesellschaftsaktivitäten, die Zahl der Angestellten und die Räumlichkeiten der
Gesellschaft) dazu geeignet seien, zu eruieren, ob die Gesellschaft über eine reelle Existenz verfüge
oder nicht (BGE 142 II 69 E. 3.2).
4.3 Ein
wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach -
ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7
StAhiG genannten Konstellationen (dazu E. 5.1) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen
und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE
142 II 161 E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BVGer A-6314/2015
vom 25. Februar 2016 E. 3.4). Dementsprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob
die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken
oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (anstelle vieler: Urteil des BVGer
A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.4, mit Hinweisen).
5.
5.1 Auf
ein Amtshilfegesuch wird gemäss Art. 7 StAhiG nicht eingetreten, wenn es zum Zweck der Beweisausforschung
gestellt worden ist (Bst. a), Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren
Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder das Ersuchen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt,
z.B. weil es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt
worden sind (Bst. c).
5.2 Gemäss
Ziff. IV Unterziff. 1 des Protokolls zum DBA-ES (in der Fassung gemäss Art. 12 des Änderungsprotokolls
2011) stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle
in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen,
die nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden sind, ausgeschöpft hat. Diese
Pflicht zum Ausschöpfen der üblichen innerstaatlichen Mittel dient (auch) der Verhinderung
von «fishing expeditions» (vgl. zur [soweit hier interessierend] vergleichbaren Bestimmung
von Ziff. 6 Bst. a des Protokolls zum Abkommen vom 18. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
[DBA-TR; SR 0.672.976.31] Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, auch zum Folgenden).
Der ersuchende Staat muss deshalb gemäss Ziff. IV Unterziff. 1 des Protokolls zum DBA-ES in der
erwähnten Fassung seine im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen Mittel mindestens so weit
ausüben, bis er das Ermittlungsobjekt genügend präzisiert hat. Ansonsten ist keine Amtshilfeleistung
möglich.
5.3 Die
inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat, richten sich nach Ziff. IV
Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES (in der Fassung gemäss Art. 12 des Änderungsprotokolls
2011; vgl. Urteil des BVGer A-3782/2016 vom 22. September 2016 E. 5, mit Hinweis).
6.
Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat
erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden, für welche er sie
verlangt hat und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014
E. 4.6). Im Bereich der Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien statuiert Art.
25bis Abs. 2 DBA-ES selbst, für
wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
«nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden,
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder
der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten
Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder
in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat
die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht
beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde
des übermittelnden Staats dieser anderen Verwendung zustimmt.»
7.
7.1 Im
vorliegenden Fall bemängelt die Beschwerdeführerin vorab, dass ihr mit der angefochtenen Schlussverfügung
die nach dem Willen der ESTV der AT zu übermittelnden Dokumente nicht zugestellt wurden. Zwar habe
die Vorinstanz ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 15. April 2016 32 Beilagen
zugestellt und ihr mitgeteilt, dass sie die Weiterleitung der Beilagen 23-32 an die AT beabsichtige.
Es sei für die Beschwerdeführerin aber nicht überprüfbar, ob es sich bei den letzteren
Beilagen tatsächlich um die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung der AT zuzustellenden
Unterlagen handle. Deshalb müsse die Angelegenheit zwecks Nachbesserung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden.
7.2 Es
trifft zu, dass die angefochtene Schlussverfügung der Beschwerdeführerin ohne Beilage der darin
als Annexe 1-10 bezeichneten, nach Ansicht der ESTV der AT zu übermittelnden Dokumente eröffnet
wurde. Dennoch wurde die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung rechtsgenügend darüber
in Kenntnis gesetzt, welche Dokumente gemäss der angefochtenen Schlussverfügung an die AT weiterzuleiten
sind:
Im erwähnten Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 15. April 2016 erklärte die ESTV,
welche Angaben sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln plane. Dabei führte die ESTV
insbesondere aus, dass sie beabsichtige, der AT die Annexe 23-32 zu übermitteln. Dem Schreiben beigefügt
waren Beilagen unter der Bezeichnung Annexe 1-32.
In der Begründung der Schlussverfügung wurde auf das genannte Schreiben Bezug genommen
und erklärt, dass der Beschwerdeführerin damit Akteneinsicht gewährt worden sei. Zudem
stimmt die Umschreibung der nach Ansicht der ESTV an die ersuchende Behörde zu übermittelnden
Informationen im Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung im Wesentlichen mit derjenigen im
Schreiben vom 15. April 2016 überein. Der Begründung der Schlussverfügung sind ferner
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz nach dieser Verfügung
andere Informationen an die AT weiterleiten will, als sie in ihrem Schreiben vom 15. April 2016
erwähnt hat.
Vor diesem Hintergrund kann das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung unter Berücksichtigung
ihrer Begründung (vgl. E. 1.4) nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass danach
der AT die im Schreiben der ESTV vom 15. April 2016 als Annexe 23-32 definierten Dokumente zu übermitteln
sind. Nichts daran ändert der Umstand, dass die weiterzuleitenden Dokumente in dieser Schlussverfügung
- nur neu nummeriert - statt als Annexe 23-32 als Annexe 1-10 bezeichnet sind.
Das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nach dem Gesagten weder auf eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) noch auf eine andere
Rechtsverletzung schliessen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6648/2014 vom 17. März
2015 E. 4).
8.
Das vorliegende Amtshilfegesuch betrifft die spanischen Einkommenssteuern der
Jahre 2010 bis 2013
(vgl. dazu Ziff. 3 des Gesuches, wo unter der Rubrik «Taxes and years under examination in Spain»
von «Individual Income Tax for the years 2010, 2011, 2012 and 2013» die Rede ist). Hingegen
verlangt die AT entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten keine Informationen zur korrekten Erhebung
von Vermögenssteuern. Letzteres gilt ungeachtet des Umstandes, dass im Amtshilfegesuch darauf hingewiesen
wird, dass die Beschwerdeführerin zur Deklaration von bestimmten Vermögenswerten verpflichtet
gewesen sei.
Bei dieser Sachlage zielen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich auf eine angeblich
fehlende Zuständigkeit der AT in Bezug auf die Vermögenssteuern beziehen, von vornherein ins
Leere.
9.
Die Beschwerdeführerin macht eine unzulässige Beweisausforschung geltend. Inwiefern eine
solche vorliegen soll, ist aber nicht ersichtlich. Das Ersuchen ist nämlich sehr detailliert. Es
betrifft konkret bezeichnete Personen, insbesondere die Umwandlung einer bestimmten Gesellschaft, und
genau umschriebene, in diesem Zusammenhang stehende Informationen. Ferner enthält das Gesuch eine
Begründung, weshalb die AT den Verdacht hegt, es könnte Spanien Steuersubstrat entzogen worden
sein. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Gesuch trotz des
Umstandes, dass es für sich betrachtet hinreichend detailliert sowie genau ist, mit Blick auf die
von Spanien gegenüber der Schweiz als ersuchtem Staat verfolgte Ermittlungsstrategie insgesamt betrachtet
auf einen Versuch der unbestimmten Beweisausforschung hinausliefe (vgl. zu entsprechenden Fällen
Giovanni Molo, Die neue Trennungslinie bei der Amtshilfe
in Steuersachen. Das Verbot der fishing expeditions und die formellen Anforderungen an das Gesuch, in:
ASA 80, S. 143 ff., S. 170).
Der AT kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe eine Anfrage «ins
Blaue» gestellt. Eine Beweisausforschung («fishing expedition»), die ein Nichteintreten
auf das Ersuchen der AT geboten hätte (vgl. E. 5.1), liegt demnach nicht vor.
10.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann sinngemäss vor, dass die ESTV nicht auf das Ersuchen
der AT hätte eintreten dürfen, weil es den Grundsatz von Treu und Glauben verletze. Die AT
beabsichtige nämlich, die Informationen, die sie mit ihrem Amtshilfegesuch zu erlangen suche, in
rechtsmissbräuchlicher Weise für ein gegen die spanische C._______ S.L.U. im Zusammenhang mit
D._______ eröffnetes Strafverfahren zu verwenden. Die AT versuche, mittels des Amtshilfeverfahrens
betreffend die Beschwerdeführerin deren Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren gegen die C._______
S.L.U bzw. D._______ zu umgehen. Es sei überdies nicht auszuschliessen, dass aufgrund der im Amtshilfeverfahren
gesammelten Informationen auch gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eingeleitet werde.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unzulässig, dass ein Amtshilfeverfahren zur Beschaffung
von Informationen für ein Strafverfahren genutzt wird oder mittels Amtshilfe erhaltene Informationen
in einem Strafverfahren verwendet werden.
10.1 Selbst
wenn aufgrund der Beschwerdebeilagen davon ausgegangen werden könnte, dass in Spanien ein Strafverfahren
gegen die C._______ S.L.U. im Zusammenhang mit D._______ geführt wird und die Beschwerdeführerin
in den Unterlagen zu diesem Strafverfahren erwähnt ist, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan
oder aus den Akten ersichtlich, dass die AT das streitige Amtshilfegesuch zwecks Erlangung von Informationen
für dieses Strafverfahren gestellt hat. Deshalb ist entsprechend dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip,
wonach bei Fehlen von offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen kein Anlass besteht,
an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen des ersuchenden Staates zu zweifeln (vgl. E. 4.3),
und den Ausführungen im Amtshilfegesuch als erstellt zu betrachten, dass die AT die verlangten Informationen
vorliegend einzig im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und nicht in einem Strafverfahren gegen
andere Personen zu verwenden beabsichtigt.
10.2 Es
ist in diesem Kontext im Übrigen daran zu erinnern, dass abkommensrechtlich und damit in für
Spanien bindender Weise im Sinne des Prinzips der Spezialität festgelegt ist, für welche Zwecke
die übermittelten Informationen verwendet werden dürfen (vgl. E. 6). Diesbezüglich
hält Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung fest, dass die ESTV die AT darauf
hinweisen werde, dass
«a.die [...] Informationen
im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen A._______ [...] für den im Ersuchen vom 30. September
2015 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen;
b. die erhaltenen Informationen
[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung
oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 25bis
des schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 26. April 1966 genannten Steuern befasst
sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.»
Es lässt sich darauf vertrauen, dass die spanischen Behörden die streitbetroffenen Informationen
nur für die in diesem Teil des Verfügungsdispositivs in Einklang mit dem DBA-ES genannten Zwecke
verwenden und sie nur den erwähnten Personen sowie Behörden zugänglich machen werden.
Denn aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kann als selbstverständlich angenommen
werden, dass sich ein mit einem Amtshilfevertrag mit der Schweiz verbundener ersuchender Staat an das
Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteil des BVGer A-6473/2012 vom 29. März
2013 E. 8.3).
Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es der AT (entgegen der in der Beschwerde
sinngemäss
geäusserten Ansicht) unbenommen ist, die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens (allenfalls)
zu übermittelnden Informationen in einem die Einkommenssteuern der Jahre 2010 bis 2013 betreffenden
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu verwenden.
10.3 Nach
dem Gesagten verstösst das vorliegende Amtshilfegesuch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
11.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Amtshilfegesuch sei unzulässig, weil die
AT nicht alles unternommen habe, um die angefragten Informationen selbst zu beschaffen. Die AT habe nämlich
mit dem Amtshilfegesuch diverse Handelsregisterauszüge, Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt
und Statuten betreffend die ehemalige B._______ Sàrl und die B._______ SA verlangt, obschon ausländische
Behörden die entsprechenden öffentlich verfügbaren oder öffentlich publizierten Informationen
bei den Handelsregisterämtern einfordern könnten.
Dieses Vorbringen verfängt nicht. Zu berücksichtigen ist, dass der ersuchende Staat vor
der Stellung eines Amtshilfegesuches nicht alle Auskunftsmittel ausschöpfen muss. Vielmehr genügt
es, wenn der ersuchende Staat die nach seinem Recht für innerstaatliche Steuerverfahren vorgesehenen
Mittel soweit eingesetzt hat, bis er das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat (vgl. E.
5.2). Letzteres hat Spanien vorliegend getan: Zum einen ist den Beilagen des Amtshilfegesuches zu entnehmen,
dass die AT vor der Gesuchseinreichung im Rahmen einer Internetrecherche auf der Homepage des Handelsregisteramtes
des Kantons I._______ mehrere Handelsregisterauszüge beschafft hat. Zum anderen haben die spanischen
Steuerbehörden nach der Darstellung der AT, welcher aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips
grundsätzlich zu folgen ist (vgl. E. 4.3), die Beschwerdeführerin erfolglos dazu aufgefordert,
die gewünschten Informationen zu übermitteln. Es kommt hinzu, dass der dem Amtshilfegesuch zugrunde
liegende Sachverhalt von der AT ausführlich dargelegt wurde und - wie gesehen (E. 9) -
keine unzulässige Beweisausforschung vorliegt.
Entsprechend dem Gesagten kann auch die Erklärung der AT im Amtshilfegesuch, dass alle nach
dem spanischen Recht vorgesehenen, nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbundenen
Mittel zur Beschaffung der verlangten Informationen ausgeschöpft worden seien, nicht als falsch
bezeichnet werden (anders jedoch Beschwerde, S. 8).
Im Übrigen beruft sich die Beschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit der Frage nach der
hinreichenden Ausschöpfung der im spanischen innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen Auskunftsmittel
auch auf Art. 6 Abs. 2 StAhiG. In diesem Punkt ist ihr aber entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift
den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfegesuches regelt und nur greift, wenn das anwendbare Abkommen
keine entsprechende Ordnung enthält. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 5.3).
12.
Das vorliegende Ersuchen der AT vom 30. September 2015 wird den inhaltlichen
Anforderungen, welchen
ein Amtshilfegesuch zu genügen hat, gerecht (vgl. zu diesen Anforderungen vorn E. 5.3). Entsprechend
dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf dieses Ersuchen hätte eingetreten
werden dürfen.
Es bleibt somit zu klären, ob die ESTV zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass dem Gesuch in
materieller Hinsicht Folge zu leisten ist.
Vorab fragt sich, ob die nach der angefochtenen Schlussverfügung der AT zu übermittelnden
Informationen im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich sind.
12.1 Aus
dem Amtshilfegesuch der AT geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Spanien in den Jahren 2010
bis 2013 einkommenssteuerpflichtig und in dieser Zeitspanne an der B._______ Sàrl bzw. der B._______
SA beteiligt war, ohne diese Beteiligung oder damit zusammenhängende Einkünfte zu deklarieren.
Die verlangten sowie gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Angaben
und Unterlagen über die B._______ Sàrl bzw. die B._______ SA (namentlich die von der AT eingeforderte
Liste der Gesellschafter, die Jahresrechnungen 2010 bis 2013 der B._______ Sàrl bzw. der B._______
SA, die nach der Schlussverfügung weiterzuleitenden Handelsregisterauszüge und Auszüge
aus dem SHAB betreffend diese Gesellschaft, die nach Auffassung der ESTV zu übermittelnden Angaben
zum Gesellschaftszweck, die Statuten der B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA und die Protokolle
der Gesellschafterversammlungen vom 15. Dezember 2009 sowie 30. Dezember 2010) erscheinen bei dieser
Sachlage als im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich. Diese Informationen betreffend
die Verhältnisse bei der B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA erscheinen nämlich als geeignet
für Rückschlüsse der spanischen Steuerbehörden zur Frage, ob die Beschwerdeführerin
in der massgebenden Zeitspanne im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dieser Gesellschaft in Spanien
undeklariert und deshalb unversteuert gebliebenes Einkommen erzielte. Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass die Informationen teilweise nur indirekt mit einer allfälligen Einkommenserzielung
der Beschwerdeführerin zusammenhängen. Die Beschwerdeführerin stösst daher ins Leere,
soweit sie geltend macht, die Informationen würden «keinerlei Angaben zu einer allfälligen
Einkommenserzielung» umfassen (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 5).
Die voraussichtliche Erheblichkeit der vorliegend in Frage stehenden Informationen
ist aufgrund der
Beteiligung der Beschwerdeführerin an der B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA ohne Rücksicht
auf den Umstand zu bejahen, dass es sich um Informationen über eine in Spanien soweit ersichtlich
nicht steuerpflichtige Gesellschaft handelt (vgl. E. 4.2.2). Es genügt, dass die Informationen im
aufgezeigten Sinne für die Untersuchung der ersuchenden Behörde betreffend die Beschwerdeführerin
voraussichtlich erheblich sind.
12.2 Die
weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen den Schluss, dass die gemäss der angefochtenen
Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich sind, nicht umzustossen:
12.2.1 Die
Beschwerdeführerin behauptet, die Jahresrechnungen der B._______ SA seien ungeeignet, Aufschluss
über ihre Einkommensverhältnisse zu geben. Namentlich könnten diese Dokumente keine Informationen
über Einkünfte aus Darlehen an die Gesellschaft vermitteln, da es sich bei der B._______ SA
um eine Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien handle, die mangels Kenntnis der Aktionäre gar keine
Aktionärsdarlehen einbuchen könne. Der B._______ SA seien jedenfalls ihre Aktionäre nicht
bekannt gewesen, weil in der massgebenden Zeitspanne keine Dividendenausschüttung vorgenommen worden
sei. Deshalb seien die streitbetroffenen Jahresrechnungen von vornherein nicht relevant für die
Beurteilung von Ausschüttungen, Zinszahlungen oder ähnlichen Leistungen an die Beschwerdeführerin.
Jahresrechnungen einer Aktiengesellschaft können insbesondere Aufschluss über die Existenz
oder Nichtexistenz und gegebenenfalls den Umfang von Darlehen geben. Schon deshalb kann der Auffassung
der Beschwerdeführerin, wonach die streitbetroffenen Jahresrechnungen der B._______ SA nicht geeignet
sind, Hinweise zur Frage des Vorliegens von Darlehen und allfälligen damit verbundenen Einkünften
der Beschwerdeführerin zu geben, nicht gefolgt werden. Keine Rolle spielt dabei, ob die Gesellschaft
Darlehen ihrer Aktionäre ausdrücklich als «Aktionärsdarlehen» verbuchen konnte
(und musste). Ebenso wenig ist massgebend, ob der B._______ SA ihre Aktionäre mangels Dividendenausschüttungen
unbekannt waren. Es genügt für die voraussichtliche Erheblichkeit der streitbetroffenen Jahresrechnungen,
dass Dokumenten dieser Art regelmässig Gewinnverwendungen und von der Gesellschaft getätigte
Zahlungen zu entnehmen sind.
12.2.2 Sodann
sucht die Beschwerdeführerin die voraussichtliche Erheblichkeit der in Frage stehenden Jahresrechnungen
mit dem Hinweis zu bestreiten, dass die B._______ SA im Rahmen des Amtshilfeverfahrens in Übereinstimmung
mit den Angaben in den edierten Jahresrechnungen erklärt habe, weder Dividenden noch andere Gelder
an die Beschwerdeführerin bezahlt zu haben. Zudem behauptet sie, die nach Ansicht der ESTV der AT
zu übermittelnden Detailkontenauszüge seien nicht voraussichtlich erheblich, weil ihnen keine
Informationen über Zahlungsflüsse an die Beschwerdeführerin zu entnehmen seien. Damit
stösst die Beschwerdeführerin aber ins Leere. Die voraussichtliche Erheblichkeit beurteilt
sich nämlich rechtsprechungsgemäss nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung
des Amtshilfegesuches. Deshalb ist es nicht von Belang, wenn sich eine verlangte Information im Nachhinein
als nicht erheblich herausstellt (vgl. E. 4.1).
12.2.3 Die
Beschwerdeführerin erklärt ferner, die gemäss der Schlussverfügung zu übermittelnden
Jahresrechnungen seien (namentlich in Bezug auf die Bilanzsummen und teilweise sogar hinsichtlich der
Rechnungsperioden) widersprüchlich und ausschliesslich oder weitgehend seitens der Gesellschaftsorgane
nicht abgenommene Entwürfe. Die ESTV habe es zu Unrecht unterlassen, diese Unterlagen zu prüfen
und genehmigte Jahresrechnungen von der B._______ SA einzufordern. Daher seien die gemäss der angefochtenen
Schlussverfügungen zu übermittelnden Jahresrechnungen mangels voraussichtlicher Erheblichkeit
nicht an die AT herauszugeben.
Die streitbetroffenen Jahresrechnungen sollen gemäss der angefochtenen Schlussverfügung
jeweils mit der Angabe, ob sie von der B._______ SA oder von der Steuerverwaltung des Kantons I._______
ediert wurden, an die AT weitergeleitet werden. Da die ESTV diese Jahresrechnungen bei dieser Gesellschaft
und der erwähnten kantonalen Steuerverwaltung mittels der Aufforderung, die Jahresrechnungen 2010
bis 2013 der B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA einzureichen, beschaffte, kann davon ausgegangen
werden, dass diese Jahresrechnungen geeignet sind, über die für die AT relevanten Verhältnisse
Aufschluss zu geben. Dementsprechend sind diese Jahresrechnungen in der vorliegenden Form als voraussichtlich
erheblich zu qualifizieren. Zu klären, ob es aufgrund von Widersprüchen zwischen den verschiedenen
Jahresrechnungen und/oder mangels Genehmigung der Jahresrechnungen durch die Gesellschaftsorgane nicht
angeht, für die Besteuerung der Beschwerdeführerin in Spanien auf diese Dokumente abzustellen,
ist nicht Sache des ersuchten Staates. Stattdessen ist dies (allenfalls) von den spanischen Steuerbehörden
zu beurteilen (vgl. E. 4.1). Der Vorinstanz kann deshalb nicht mit Recht vorgeworfen werden, eine nähere
Prüfung der edierten Jahresrechnungen unterlassen zu haben.
12.2.4 Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin ist entgegen der Schlussverfügung die Information nicht der
AT zu übermitteln, dass die B._______ SA gemäss den Angaben der Steuerverwaltung des Kantons
I._______ eine Tochtergesellschaft einer spanischen Gesellschaft namens «C.______» ist. Zur
Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, beim Namen «C.______»
handle es sich um eine unbeteiligte Drittpartei.
Wie ausgeführt, sind die seitens der AT geforderten Angaben über die Verhältnisse
bei der B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA im massgebenden Zeitraum für die Besteuerung der
Beschwerdeführerin in Spanien im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich. Zu den als
voraussichtlich erheblich zu qualifizierenden Verhältnissen bei dieser Gesellschaft zählt auch
ihr Gesellschafterkreis in den Jahren 2010 bis 2013. Die von der Steuerverwaltung des Kantons I._______
genannte Stellung der B._______ SA als Tochtergesellschaft der «C.______» fällt, weil
sie Aufschluss über die Eigenschaft der «C.______» als Gesellschafterin der B._______
SA gibt, unter die Informationen, welche infolge voraussichtlicher Erheblichkeit bei Erfüllung der
weiteren Amtshilfevoraussetzungen der AT zu übermitteln sind (da der Kreis der Gesellschafter voraussichtlich
erheblich ist, sind - anders als dies in der Beschwerde vertreten wird - auch die weiteren
Namen von Gesellschaftern der B._______ Sàrl bzw. B._______ SA, die in den gemäss der Schlussverfügung
weiterzuleitenden Protokollen und Handelsregisterauszügen enthalten sind, bei Erfüllung der
übrigen Amtshilfevoraussetzungen an die AT weiterzuleiten).
Zwar macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch geltend, der Name «C.______»
sei mangels Nennung der Gesellschaftsform zu unspezifisch und die Informationsquelle des Kantons I._______
sei unbekannt. Es ist damit aber weder hinreichend substantiiert noch aktenkundig, dass die fragliche
Information der Steuerverwaltung des Kantons I._______ unrichtig ist. Ohnehin gilt es im vorliegenden
Amtshilfeverfahren nicht abschliessend zu beurteilen, welcher Beweiswert dieser Information - namentlich
mit Blick auf die Quelle (nach Angaben der Steuerverwaltung des Kantons I._______ das bei ihr befindliche
Dossier betreffend die B._______ SA) - tatsächlich zukommt.
12.2.5 Die
Beschwerdeführerin hält sodann dafür, dass die Namen F._______, G._______ Inc. und H._______,
die in den nach Meinung der ESTV zu übermittelnden Dokumenten enthalten sind, solche von unbeteiligten
Dritten seien und mangels voraussichtlicher Erheblichkeit abgedeckt werden müssten. Zudem rügt
die Beschwerdeführerin, dass die Schwärzungen von Informationen in den zu übermittelnden
Unterlagen sehr uneinheitlich vorgenommen worden seien, so insbesondere in Bezug auf den Namen E._______.
E._______ und die erwähnten Gesellschaften können nicht als Personen betrachtet werden,
deren Namen bloss «zufällig» in den edierten Unterlagen figurieren. Es handelt sich vielmehr
um Namen von Personen, deren Identität ein wesentliches Element zur Überprüfung der Beteiligungsverhältnisse
an der B._______SA und der mit dieser Gesellschaft verbundenen Geldflüsse - namentlich allfälliger
Geldflüsse an die Beschwerdeführerin - bildet. Das ergibt sich daraus, dass es sich bei
E._______ unbestrittenermassen um einen ehemaligen Geschäftsführer der B._______SA handelt,
dass gemäss den edierten Unterlagen bei der B._______SA für den Erwerb der F._______ Aktionärsdarlehen
verbucht wurden, dass die G._______ Inc. der B._______SA ein in den Büchern der letzteren Gesellschaft
verzeichnetes Aktionärsdarlehen gewährte und dass auf ein Konto der Bank H._______ nach den
edierten Dokumenten der Betrag einer im Amtshilfegesuch erwähnten Kapitalerhöhung der B._______SA
überwiesen wurde.
Mit Blick auf das Gesagte sind die Namen E._______, F._______, G._______ Inc.
und H._______ im abkommensrechtlichen
Sinne als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren. E._______
und diese drei Gesellschaften sind mit
anderen Worten keine vom Amtshilfegesuch nicht betroffene Personen
(vgl. E. 4.2.1). Die Vorinstanz hat
diese Namen deshalb in den gemäss der Schlussverfügung der AT zu übermittelnden Unterlagen
zu Recht nicht geschwärzt.
Es ist sodann nicht erkennbar, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Namens E._______
in uneinheitlicher
Weise Schwärzungen vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat nach Angaben in ihrer Vernehmlassung in den
zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen Unterschriften geschwärzt, welche sie nicht bestimmten
Personen zuordnen konnte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, auch wenn damit unter anderem auch
Unterschriften von E._______ abgedeckt worden seien könnten.
Die Schwärzungen in den gemäss der angefochtenen Schlussverfügung weiterzuleitenden
Dokumenten sind - abgesehen von einem Punkt, auf welchen zurückzukommen sein wird (vgl. hinten
E. 14) - weder uneinheitlich noch aus anderen Gründen zu beanstanden. Auch besteht nach dem
Dargelegten entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 10)
kein Anlass, die aktenkundige Bestätigung der Bank H._______ über den Eingang des erwähnten
Kapitalerhöhungsbetrages aus den zu übermittelnden Unterlagen auszusondern.
13.
Es
ist weder erkennbar noch wird geltend gemacht, dass eine dem spanischen Recht entsprechende Besteuerung,
wie sie die AT mit ihrem Amtshilfegesuch anstrebt, dem DBA-ES widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung
der Amtshilfeleistung den hiervor [E. 3] zitierten letzten Passus von Art. 25bis
Abs. 1 Satz 1 DBA-ES).
Weitere Gründe, welche der Amtshilfe in Bezug auf die streitbetroffenen Informationen prinzipiell
entgegenstehen würden, werden vorliegend zu Recht nicht vorgebracht. Insbesondere stellt sich die
Beschwerdeführerin richtigerweise nicht auf den Standpunkt, dass diese Informationen nach dem schweizerischen
Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb nach Art. 25bis
Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht zu übermitteln sind (vgl. zur umfassenden Auskunftspflicht
der B._______SA vorn E. 4.2.1; zur Auskunftspflicht der Steuerverwaltung des Kantons I._______ vgl. Art.
11 Abs. 1 StAhiG).
14.
Die Voraussetzungen für die Leistung der in der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen
Amtshilfe sind gemäss dem Ausgeführten grundsätzlich erfüllt. Einzig in einem Punkt
bedarf es einer Anpassung des in dieser Schlussverfügung vorgesehenen Umfanges der Amtshilfe:
In der als Annex 5 der AT zu übermittelnden Beilage 27 zum Schreiben der ESTV vom 15. April
2016 an die Beschwerdeführerin wurden gemäss den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten
irrtümlicherweise die Daten der Unterzeichnung von Jahresrechnungen abgedeckt bzw. geschwärzt.
Unkenntlich gemacht wurden auf diese Weise das Datum der Unterzeichnung der Jahresrechnung 2010 und das
Datum der Unterzeichnung der Jahresrechnung 2011. Diese Daten sind aber für die Klärung allfälliger
Widersprüche zwischen den vorliegenden Jahresrechnungen im ersuchenden Staat von Relevanz und
damit voraussichtlich erheblich im abkommensrechtlichen Sinne. Dementsprechend ist der genannte Annex 5 (Beilage 27
zum Schreiben der ESTV vom 15. April 2016) ohne diese versehentlich vorgenommenen Schwärzungen
zu übermitteln. Der (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführerin, irrtümlicherweise unkenntlich
gemachte Informationen in den weiterzuleitenden Unterlagen seien wieder sichtbar zu machen, ist in diesem
Sinne gutzuheissen.
15.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der
angefochtenen Schlussverfügung der AT auszuhändigende Annex 5 ist dieser Behörde mitsamt
den Daten der Unterzeichnung der Jahresrechnungen 2010 und 2011 der B._______ Sàrl bzw. der B._______SA
zu übermitteln. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
16.
16.1 Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise,
so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin erscheint vorliegend als überwiegend unterliegend und nur in
einem kleinen Umfang als obsiegend, nämlich in Bezug auf die von der Vorinstanz zu Unrecht vorgenommene
Schwärzung der Daten der Unterzeichnung der bei der Steuerverwaltung des Kantons I._______ edierten
Jahresrechnungen 2010 und 2011 der B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA. Deshalb rechtfertigt es
sich, die auf insgesamt Fr. 4'000.- festzusetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
(vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) der überwiegend
unterliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'500.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
16.2 Der
teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten ihrer Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr.
750.- als angemessen. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, weil aufgrund des ausländischen
Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Leistung ihrer Vertreterin von einem (steuerbefreiten)
Dienstleistungsexport auszugehen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes
vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 4.2).
Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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