Sachverhalt:
A.
Am
24. Oktober 2012 reichte die Einwohnergemeinde Lengnau beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat
(ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch ein. Gegenstand der Planvorlage bildet der Neubau der Transformatorenstation
Schulhaus, ferner die Umlegung der 16 kV-Kabel zwischen der Oelestrasse 22, der Jungfraustrasse 8, der
Solothurnstrasse 41a sowie der Zollgasse von der alten zur neuen Transformatorenstation Schulhaus. Zur
Begründung des Gesuchs brachte die Einwohnergemeinde Lengnau vor, der Ersatz der bestehenden Transformatorenstation
durch eine neue stehe im Zusammenhang mit dem Neubau einer Mehrzweckhalle auf dem Schulareal.
Am 5. November 2012 eröffnete das ESTI ein ordentliches
Plangenehmigungsverfahren. Im Nachgang zur Publikation Ende November 2012 gingen neun Einsprachen gegen
das Bauvorhaben ein. Einige Einsprechende stellten Sistierungsanträge mit der Begründung, die
Planauflage für die neue Transformatorenstation werde aufgrund ihrer Abhängigkeit zum Bau der
Mehrzweckhalle hinfällig, falls Letzterer nicht realisiert würde. Mit Schreiben vom 7. Mai
2013 überwies das ESTI das Plangenehmigungsverfahren dem Bundesamt für Energie (BFE) zur Beurteilung.
Das BFE führte am 19. November 2013 eine Einspracheverhandlung durch, anlässlich welcher keine
Einigung erzielt werden konnte.
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
erteilte dem Baugesuch der Einwohnergemeinde Lengnau betreffend die Mehrzweckhalle aus Gründen des
Denkmal- und Ortsbildschutzes am 2. April 2014 den Bauabschlag.
B.
Mit
Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 sistierte das BFE das Plangenehmigungsverfahren betreffend Neubau
der Transformatorenstation bis Ende 2014 aus Gründen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie.
Für den Fall, dass der Sistierungsgrund bereits vorher wegfalle, werde das Verfahren fortgesetzt.
C.
Die
Einwohnergemeinde Lengnau (Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde
und beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFE vom 28. Juli 2014. Das BFE sei anzuweisen,
das Verfahren ohne Verzug fortzusetzen.
D.
Die
Einsprechenden im vorinstanzlichen Verfahren wurden als Beschwerdegegner ins Beschwerdeverfahren aufgenommen.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärt G._______,
sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligen zu wollen. H._______ verzichtet mit Schreiben vom 26. September
2014 auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren. I._______ und J._______ verzichten mit Schreiben vom 27. September
2014 ebenfalls auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren.
E.
Die
Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin.
F.
Mit
Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 nimmt das Bundesverwaltungsgericht vom Verzicht der vorgenannten
Personen auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren Kenntnis und verfügt, sie seien künftig im Rubrum
nicht mehr aufzuführen.
G.
Mit
Schreiben vom 14. Oktober 2014 orientiert ihr Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber,
dass K._______ ihre Einsprache vom 14. Dezember 2012 im Plangenehmigungsverfahren zurückziehe.
H.
Die
Beschwerdegegner 1 bis 3 beantragen mit Beschwerdeantworten vom 15. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Gleichzeitig
reicht ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote ins Recht.
Die Beschwerdegegner 4 bis 6 reichen innert Frist keine
Beschwerdeantworten ein.
I.
Mit
Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 nimmt das Bundesverwaltungsgericht vom Rückzug der Einsprache
von K._______ im Plangenehmigungsverfahren Kenntnis, stellt fest, dass ihr im vorliegenden Verfahren
keine Parteirechte mehr zukommen und verfügt, sie sei künftig im Rubrum nicht mehr aufzuführen.
J.
Mit
Eingabe vom 30. Oktober 2014 orientierten L._______ und M._______ das Bundesverwaltungsgericht, dass
sie ihre Einsprache im Plangenehmigungsverfahren zurückziehen.
K.
In
ihren Schlussbemerkungen vom 3. November 2014 hält die Beschwerdeführerin inhaltlich an ihren
bisherigen Standpunkten fest. Sie weist zudem berichtigend darauf hin, dass nicht (wie in der Beschwerde
ausgeführt) das BFE als "Beschwerdegegner", sondern als "Vorinstanz" anzuweisen
sei, das Verfahren verzugslos fortzusetzen.
Im Weiteren halten auch die Beschwerdegegner 1 bis 3 in
ihren Schlussbemerkungen vom 4. November 2014 an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest.
Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern
entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und
eine Vorinstanz gemäss den Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist hier nicht gegeben und das BFE ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die angefochtene
Verfügung betreffend Verfahrenssistierung stellt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung
dar, welche den Parteien schriftlich mitgeteilt sowie mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung
versehen wurde. Sie schliesst das Verfahren in Bezug auf die materielle Hauptstreitfrage nicht ab (vgl.
auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.41 und Rz. 3.16 mit Hinweisen). Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen
eine solche Zwischenverfügung nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Bst. b). Andernfalls können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen
die Endverfügung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG).
1.2.1 Es ist auszuschliessen,
dass eine Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte und
damit (kumulativ) ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart würde (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Selbst wenn die Angelegenheit sich
tatsächlich als spruchreif erweisen würde, gilt es zu bedenken, dass sich die Vorinstanz bislang
zu den strittigen Hauptfragen des vorliegenden Verfahrens nicht materiell geäussert hat. Das Bundesverwaltungsgericht
kann als Beschwerdeinstanz daher aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Endentscheid fällen,
da es ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen und den Instanzenzug
nicht wahren würde (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 46 Rz. 19 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Martin
Kayser in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 46 Rz. 18 mit Hinweisen). Ein sofortiger Endentscheid,
wie ihn Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG voraussetzt, ist demnach nicht möglich (vgl. zum
Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2 und A-4099/2014
vom 28. August 2014 E. 2.3.3).
1.2.2 Die Sistierung
eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.48 mit Hinweisen). Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung
zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und
durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann (BGE 131 V 362 E. 3.2,
Kayser, a.a.O., Art. 46 Rz. 13 mit Hinweisen). Macht eine beschwerdeführende
Partei im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids betreffend Verfahrenssistierung jedoch wie vorliegend
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, so wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils als gegeben erachtet (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1305; BGE 134 IV 43 E. 2, BGE 126 V
244 E. 2c-d; Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.1 f., vgl. auch
Kayser, a.a.O., Art. 46 Rz. 12 mit Hinweisen).
Vorliegend wird das Verfahren mit dem vorinstanzlichen Zwischenentscheid
zwar nur vorübergehend für fünf Monate sistiert, die Verfahrensdauer beträgt mittlerweile
jedoch bereits zwei Jahre; bereits zwischen den Sistierungsanträgen und dem entsprechenden Zwischenentscheid
liegen eineinhalb Jahre. Zudem macht die Beschwerdeführerin wie erwähnt eine Verletzung des
verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots geltend und moniert die überlange Verfahrensdauer.
Demzufolge kann im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Erfordernis eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet werden.
1.3 Die Beschwerdegegner
1 bis 3 machen geltend, die verfügende Behörde könne mangels Rechtsfähigkeit nicht
Gegenpartei im eigentlichen Sinn bzw. Partei i.S.v. Art. 6 VwVG sein und sie seien von der Beschwerdeführerin
nicht explizit als Beschwerdegegner bezeichnet worden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
Zweck von Art. 6 VwVG ist es, nur diejenigen Personen auf
das Verfahren einwirken zu lassen, die zum Verfahrensgegenstand in einem besonders engen, spezifischen
Verhältnis stehen (Isabelle Häner in: Kommentar zum VwVG, a.a.O.,
Art. 6 Rz. 1 mit Hinweisen). Gegenparteien sind Rechtssubjekte mit im Vergleich zur Verfügungsadressatin
gegenläufigen Interessen: Sie sind ins Verfahren einzubeziehen, sofern sie nach Art. 48 VwVG zur
Beschwerde legitimiert sind bzw. sein könnten und daher berechtigt sind, sich mit eigenen Verfahrensanträgen
den Begehren der Hauptpartei zu widersetzen. Im Beschwerdeverfahren kommen insbesondere alle am vorinstanzlichen
Verfahren zu Recht als Parteien beteiligte Personen in Frage, die angesichts des damaligen Obsiegens
ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Verfügung haben (Marantelli-Sonanini/Huber
in Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 6 Rz. 7 f.).
Sachlogisch tritt die verfügende Behörde, deren
Entscheid vor der Rechtsmittelinstanz angefochten wird, im Beschwerdeverfahren als Vorinstanz auf (Marantelli-Sonanini/Huber,
a.a.O., Art. 6 Rz. 8 und 55). Dies hat die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 3. November
2014 nun ebenfalls (im Vergleich zur Beschwerde korrigierend) dargelegt. Im Übrigen sind die Beschwerdegegner
1 bis 3 als Einsprechende im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund ihrer im Vergleich zur Beschwerdeführerin
gegenläufigen Interessen im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres als Gegenparteien zu qualifizieren.
Demzufolge sind sie - wie auch die Beschwerdegener 4 bis 6 - in dieses Verfahren miteinzubeziehen
bzw. ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich daran mit eigenen Anträgen zu beteiligen. Inwiefern es
diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung mangeln sollte, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin
die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerde nicht explizit als solche bezeichnet hat, schadet nicht und
hat insbesondere nicht zur Folge, dass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten wäre.
1.4 Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Voraussetzung
für die Sistierung eines Verfahrens ist das Vorliegen zureichender Gründe, andernfalls von
einer mit dem in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verankerten Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen
wäre. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Behörden
allgemein ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Eine Verfahrenssistierung kommt selbst gegen den
Willen von Verfahrensbeteiligten in Frage, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger
Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde.
Als Grund für eine Sistierung fällt namentlich die Hängigkeit eines anderen Verfahrens
in Betracht, dessen Ausgang für das strittige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Allgemein
ist eine Sistierung zulässig, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten scheint und ihr keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.14 ff. mit detaillierten Hinweisen auf die bundesgerichtliche
und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).
2.1 Die Beschwerdeführerin
erklärt, beim Neubau der Transformatorenstation handle es sich um ein eigenständiges Projekt,
welches im Zusammenhang mit der Sanierung des angrenzenden Schulwegs unabhängig vom Neubau der Mehrzweckhalle
entwickelt worden sei. Es treffe zwar zu, dass die Verlegung der Transformatorenstation durch das Dreifachturnhallenprojekt
initiiert und aus Praktikabilitätsgründen zum selben Zeitpunkt anhand genommen worden sei.
Dennoch bestehe nicht die geringste innere Abhängigkeit der beiden Projekte. So habe die Gemeindeversammlung
denn auch einen spezifischen Kredit für die Sanierung des Schulwegs und der Transformatorenstation
zugesprochen. Es bestehe seit längerer Zeit Sanierungsbedarf; die Transformatorenstation sei mittlerweile
ca. 50 Jahre alt und beruhe auf veralteter Technologie, welche den heute gültigen technischen Vorschriften
nicht mehr entspreche. Hinzu komme, dass sich die Station inmitten des Schulareals befinde und eine gesundheitliche
Gefahr für Schüler und Bewohner in der Umgebung darstelle. Demnach bestehe bei der Umsetzung
des Projekts Dringlichkeit.
2.2 Die Beschwerdegegner
1 bis 3 führen aus, der Neubau der Transformatorenstation sowie die Neuverlegung der Kabelleitungen
seien einzig durch den geplanten Neubau der Mehrzweckhalle bedingt. Selbst wenn zwischen den beiden Bauvorhaben
kein Zusammenhang bestehen würde, was bestritten werde, sei es zwecks Vermeidung raumplanerischer
und bautechnischer Kollisionen geboten, die beiden Verfahren aufeinander abzustimmen bzw. das eine Verfahren
zu sistieren, bis Gewissheit betreffend die Fortsetzung des anderen Projekts bestehe. Schliesslich gehe
es auch um einen möglichst sinnvollen bzw. haushälterischen Umgang mit Steuergeldern. Die verfügte
Sistierung bezwecke die nachhaltige und notwendige Koordination beider Bauprojekte. Das Projekt "Mehrzweckhalle"
in der Gemeinde Lengnau sei infolge des Bauabschlags keineswegs definitiv aufgegeben worden. So habe
der Gemeinderat erklärt, am Bau der Mehrfachsporthalle auf dem Areal Schulhaus Dorf festhalten und
diesbezüglich keine Zeit verlieren zu wollen. Es bestünden offenbar Pläne betreffend eines
neuen Standorts der Mehrzweckhalle, was bedeute, dass die bestehende Transformatorenstation nicht verschoben
werden müsste.
2.3 Die Begründung
der Beschwerdeführerin, die Transformatorenstation müsse aufgrund veralteter Technologie saniert
werden, erfolgte erst nach der Planauflage. Die Vorinstanz stellt sich deshalb auf den Standpunkt, das
Argument sei verspätet vorgebracht worden und die derart nachträglich abgeänderte Begründung
käme einer Gesuchsänderung gleich und könne daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden. Dies umso mehr, als es sich wohl nicht um eine Sanierung, sondern eher um einen Ausbau handle.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Personen Einsprache erhoben hätten, wenn
die Beschwerdeführerin von Beginn weg die nunmehr vorgebrachte Begründung vertreten hätte.
Ihr Vorgehen entspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie, indem sie das Verfahren sistiert und
der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben habe, ihr Gesuch abzuändern bzw. ein neues Gesuch
einzureichen. Dieser Argumentation schliessen sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 an.
2.4 Der am 2. April
2014 aus Gründen des Ortsbild- und Denkmalschutzes erteilte Bauabschlag betreffend das Projekt "Mehrzweckhalle
auf dem Schulareal" ist zwischenzeitlich offenbar in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist mit der
Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass zur Zeit nicht absehbar ist, ob und falls ja, wo und in
welchem Zeitraum eine Mehrzweckhalle in der fraglichen Gemeinde gebaut wird. Daran ändern auch die
von den Beschwerdegegnern 1 bis 3 eingereichten, im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lengnau publizierten
Mitteilungen nichts. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass über das neue Sporthallenprojekt erst
voraussichtlich im Frühling 2015 abgestimmt und in diesem Zusammenhang mit politischer Opposition
zu rechnen ist. Demnach war über den (Nicht)Bau der Mehrzweckhalle auf dem Schulareal, welcher einen
Einfluss auf das vorliegende Projekt hätte haben können und welcher von der Vorinstanz als
Grund für die Sistierung ins Feld geführt wurde, im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Zwischenverfügung
bereits rechtskräftig entschieden. Somit bestand bereits damals kein prozessökonomischer Grund
für eine Sistierung des dem strittigen Zwischenentscheid zugrunde liegenden Verfahrens. Hinzu kommt,
dass dieses bereits seit Oktober 2012, d.h. seit zwei Jahren, hängig ist. Weder die Vorinstanz noch
die Beschwerdegegner bringen weitere stichhaltige Argumente für die Sistierung des Verfahrens vor.
Es liegt folglich kein zureichender Grund für eine
Sistierung vor, weshalb diese eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu
vereinbarende Rechtsverzögerung darstellt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche
Entscheid dementsprechend aufzuheben.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdegegnern
1 bis 6 anteilsmässig, d.h. zu je Fr. 200.--, und in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten
werden der Vorinstanz auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
3.2 Der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine Kostennote
eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und höchstens
400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des einfachen Schriftenwechsels
und der eher geringen Komplexität des Verfahrensgegenstands wird die Parteientschädigung für
die Beschwerdeführerin auf Fr. 2'000.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Den
unterliegenden Beschwerdegegnern 1 bis 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ebenso wenig
hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung
in erster Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit selbständigen Begehren
am Verfahren beteiligt hat und leistungsfähig ist. Vorliegend haben sich die Beschwerdegegner 1
bis 3 mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt und haben zudem ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang.
Sie haben daher in solidarischer Haftung für die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung
aufzukommen.