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Abteilung I

A-4984/2014

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Am 24. Oktober 2012 reichte die Einwohnergemeinde Lengnau beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch ein. Gegenstand der Planvorlage bildet der Neubau der Transformatorenstation Schulhaus, ferner die Umlegung der 16 kV-Kabel zwischen der Oelestrasse 22, der Jungfraustrasse 8, der Solothurnstrasse 41a sowie der Zollgasse von der alten zur neuen Transformatorenstation Schulhaus. Zur Begründung des Gesuchs brachte die Einwohnergemeinde Lengnau vor, der Ersatz der bestehenden Transformatorenstation durch eine neue stehe im Zusammenhang mit dem Neubau einer Mehrzweckhalle auf dem Schulareal.

Am 5. November 2012 eröffnete das ESTI ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren. Im Nachgang zur Publikation Ende November 2012 gingen neun Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein. Einige Einsprechende stellten Sistierungsanträge mit der Begründung, die Planauflage für die neue Transformatorenstation werde aufgrund ihrer Abhängigkeit zum Bau der Mehrzweckhalle hinfällig, falls Letzterer nicht realisiert würde. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 überwies das ESTI das Plangenehmigungsverfahren dem Bundesamt für Energie (BFE) zur Beurteilung. Das BFE führte am 19. November 2013 eine Einspracheverhandlung durch, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte.

Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern erteilte dem Baugesuch der Einwohnergemeinde Lengnau betreffend die Mehrzweckhalle aus Gründen des Denkmal- und Ortsbildschutzes am 2. April 2014 den Bauabschlag.

B.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 sistierte das BFE das Plangenehmigungsverfahren betreffend Neubau der Transformatorenstation bis Ende 2014 aus Gründen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie. Für den Fall, dass der Sistierungsgrund bereits vorher wegfalle, werde das Verfahren fortgesetzt.

C.
Die Einwohnergemeinde Lengnau (Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFE vom 28. Juli 2014. Das BFE sei anzuweisen, das Verfahren ohne Verzug fortzusetzen.

D.
Die Einsprechenden im vorinstanzlichen Verfahren wurden als Beschwerdegegner ins Beschwerdeverfahren aufgenommen.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärt G._______, sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligen zu wollen. H._______ verzichtet mit Schreiben vom 26. September 2014 auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren. I._______ und J._______ verzichten mit Schreiben vom 27. September 2014 ebenfalls auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 nimmt das Bundesverwaltungsgericht vom Verzicht der vorgenannten Personen auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren Kenntnis und verfügt, sie seien künftig im Rubrum nicht mehr aufzuführen.

G.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 orientiert ihr Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass K._______ ihre Einsprache vom 14. Dezember 2012 im Plangenehmigungsverfahren zurückziehe.

H.
Die Beschwerdegegner 1 bis 3 beantragen mit Beschwerdeantworten vom 15. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Gleichzeitig reicht ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote ins Recht.

Die Beschwerdegegner 4 bis 6 reichen innert Frist keine Beschwerdeantworten ein.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 nimmt das Bundesverwaltungsgericht vom Rückzug der Einsprache von K._______ im Plangenehmigungsverfahren Kenntnis, stellt fest, dass ihr im vorliegenden Verfahren keine Parteirechte mehr zukommen und verfügt, sie sei künftig im Rubrum nicht mehr aufzuführen.

J.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 orientierten L._______ und M._______ das Bundesverwaltungsgericht, dass sie ihre Einsprache im Plangenehmigungsverfahren zurückziehen.

K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 3. November 2014 hält die Beschwerdeführerin inhaltlich an ihren bisherigen Standpunkten fest. Sie weist zudem berichtigend darauf hin, dass nicht (wie in der Beschwerde ausgeführt) das BFE als "Beschwerdegegner", sondern als "Vorinstanz" anzuweisen sei, das Verfahren verzugslos fortzusetzen.

Im Weiteren halten auch die Beschwerdegegner 1 bis 3 in ihren Schlussbemerkungen vom 4. November 2014 an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest.

Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss den Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das BFE ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die angefochtene Verfügung betreffend Verfahrenssistierung stellt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar, welche den Parteien schriftlich mitgeteilt sowie mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen wurde. Sie schliesst das Verfahren in Bezug auf die materielle Hauptstreitfrage nicht ab (vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41 und Rz. 3.16 mit Hinweisen). Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen eine solche Zwischenverfügung nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

1.2.1 Es ist auszuschliessen, dass eine Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte und damit (kumulativ) ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Selbst wenn die Angelegenheit sich tatsächlich als spruchreif erweisen würde, gilt es zu bedenken, dass sich die Vorinstanz bislang zu den strittigen Hauptfragen des vorliegenden Verfahrens nicht materiell geäussert hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann als Beschwerdeinstanz daher aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Endentscheid fällen, da es ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen und den Instanzenzug nicht wahren würde (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 46 Rz. 19 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Martin Kayser in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 46 Rz. 18 mit Hinweisen). Ein sofortiger Endentscheid, wie ihn Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG voraussetzt, ist demnach nicht möglich (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2 und A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.3).

1.2.2 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.48 mit Hinweisen). Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann (BGE 131 V 362 E. 3.2, Kayser, a.a.O., Art. 46 Rz. 13 mit Hinweisen). Macht eine beschwerdeführende Partei im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids betreffend Verfahrenssistierung jedoch wie vorliegend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, so wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1305; BGE 134 IV 43 E. 2, BGE 126 V 244 E. 2c-d; Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.1 f., vgl. auch Kayser, a.a.O., Art. 46 Rz. 12 mit Hinweisen).

Vorliegend wird das Verfahren mit dem vorinstanzlichen Zwischenentscheid zwar nur vorübergehend für fünf Monate sistiert, die Verfahrensdauer beträgt mittlerweile jedoch bereits zwei Jahre; bereits zwischen den Sistierungsanträgen und dem entsprechenden Zwischenentscheid liegen eineinhalb Jahre. Zudem macht die Beschwerdeführerin wie erwähnt eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots geltend und moniert die überlange Verfahrensdauer. Demzufolge kann im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet werden.

1.3 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 machen geltend, die verfügende Behörde könne mangels Rechtsfähigkeit nicht Gegenpartei im eigentlichen Sinn bzw. Partei i.S.v. Art. 6 VwVG sein und sie seien von der Beschwerdeführerin nicht explizit als Beschwerdegegner bezeichnet worden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Zweck von Art. 6 VwVG ist es, nur diejenigen Personen auf das Verfahren einwirken zu lassen, die zum Verfahrensgegenstand in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis stehen (Isabelle Häner in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 6 Rz. 1 mit Hinweisen). Gegenparteien sind Rechtssubjekte mit im Vergleich zur Verfügungsadressatin gegenläufigen Interessen: Sie sind ins Verfahren einzubeziehen, sofern sie nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert sind bzw. sein könnten und daher berechtigt sind, sich mit eigenen Verfahrensanträgen den Begehren der Hauptpartei zu widersetzen. Im Beschwerdeverfahren kommen insbesondere alle am vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als Parteien beteiligte Personen in Frage, die angesichts des damaligen Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Verfügung haben (Marantelli-Sonanini/Huber in Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 6 Rz. 7 f.).

Sachlogisch tritt die verfügende Behörde, deren Entscheid vor der Rechtsmittelinstanz angefochten wird, im Beschwerdeverfahren als Vorinstanz auf (Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 6 Rz. 8 und 55). Dies hat die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 3. November 2014 nun ebenfalls (im Vergleich zur Beschwerde korrigierend) dargelegt. Im Übrigen sind die Beschwerdegegner 1 bis 3 als Einsprechende im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund ihrer im Vergleich zur Beschwerdeführerin gegenläufigen Interessen im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres als Gegenparteien zu qualifizieren. Demzufolge sind sie - wie auch die Beschwerdegener 4 bis 6 - in dieses Verfahren miteinzubeziehen bzw. ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich daran mit eigenen Anträgen zu beteiligen. Inwiefern es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung mangeln sollte, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerde nicht explizit als solche bezeichnet hat, schadet nicht und hat insbesondere nicht zur Folge, dass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten wäre.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Voraussetzung für die Sistierung eines Verfahrens ist das Vorliegen zureichender Gründe, andernfalls von einer mit dem in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Behörden allgemein ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Eine Verfahrenssistierung kommt selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten in Frage, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für eine Sistierung fällt namentlich die Hängigkeit eines anderen Verfahrens in Betracht, dessen Ausgang für das strittige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Allgemein ist eine Sistierung zulässig, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten scheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14 ff. mit detaillierten Hinweisen auf die bundesgerichtliche und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).

2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, beim Neubau der Transformatorenstation handle es sich um ein eigenständiges Projekt, welches im Zusammenhang mit der Sanierung des angrenzenden Schulwegs unabhängig vom Neubau der Mehrzweckhalle entwickelt worden sei. Es treffe zwar zu, dass die Verlegung der Transformatorenstation durch das Dreifachturnhallenprojekt initiiert und aus Praktikabilitätsgründen zum selben Zeitpunkt anhand genommen worden sei. Dennoch bestehe nicht die geringste innere Abhängigkeit der beiden Projekte. So habe die Gemeindeversammlung denn auch einen spezifischen Kredit für die Sanierung des Schulwegs und der Transformatorenstation zugesprochen. Es bestehe seit längerer Zeit Sanierungsbedarf; die Transformatorenstation sei mittlerweile ca. 50 Jahre alt und beruhe auf veralteter Technologie, welche den heute gültigen technischen Vorschriften nicht mehr entspreche. Hinzu komme, dass sich die Station inmitten des Schulareals befinde und eine gesundheitliche Gefahr für Schüler und Bewohner in der Umgebung darstelle. Demnach bestehe bei der Umsetzung des Projekts Dringlichkeit.

2.2 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 führen aus, der Neubau der Transformatorenstation sowie die Neuverlegung der Kabelleitungen seien einzig durch den geplanten Neubau der Mehrzweckhalle bedingt. Selbst wenn zwischen den beiden Bauvorhaben kein Zusammenhang bestehen würde, was bestritten werde, sei es zwecks Vermeidung raumplanerischer und bautechnischer Kollisionen geboten, die beiden Verfahren aufeinander abzustimmen bzw. das eine Verfahren zu sistieren, bis Gewissheit betreffend die Fortsetzung des anderen Projekts bestehe. Schliesslich gehe es auch um einen möglichst sinnvollen bzw. haushälterischen Umgang mit Steuergeldern. Die verfügte Sistierung bezwecke die nachhaltige und notwendige Koordination beider Bauprojekte. Das Projekt "Mehrzweckhalle" in der Gemeinde Lengnau sei infolge des Bauabschlags keineswegs definitiv aufgegeben worden. So habe der Gemeinderat erklärt, am Bau der Mehrfachsporthalle auf dem Areal Schulhaus Dorf festhalten und diesbezüglich keine Zeit verlieren zu wollen. Es bestünden offenbar Pläne betreffend eines neuen Standorts der Mehrzweckhalle, was bedeute, dass die bestehende Transformatorenstation nicht verschoben werden müsste.

2.3 Die Begründung der Beschwerdeführerin, die Transformatorenstation müsse aufgrund veralteter Technologie saniert werden, erfolgte erst nach der Planauflage. Die Vorinstanz stellt sich deshalb auf den Standpunkt, das Argument sei verspätet vorgebracht worden und die derart nachträglich abgeänderte Begründung käme einer Gesuchsänderung gleich und könne daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dies umso mehr, als es sich wohl nicht um eine Sanierung, sondern eher um einen Ausbau handle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Personen Einsprache erhoben hätten, wenn die Beschwerdeführerin von Beginn weg die nunmehr vorgebrachte Begründung vertreten hätte. Ihr Vorgehen entspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie, indem sie das Verfahren sistiert und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben habe, ihr Gesuch abzuändern bzw. ein neues Gesuch einzureichen. Dieser Argumentation schliessen sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 an.

2.4 Der am 2. April 2014 aus Gründen des Ortsbild- und Denkmalschutzes erteilte Bauabschlag betreffend das Projekt "Mehrzweckhalle auf dem Schulareal" ist zwischenzeitlich offenbar in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass zur Zeit nicht absehbar ist, ob und falls ja, wo und in welchem Zeitraum eine Mehrzweckhalle in der fraglichen Gemeinde gebaut wird. Daran ändern auch die von den Beschwerdegegnern 1 bis 3 eingereichten, im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lengnau publizierten Mitteilungen nichts. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass über das neue Sporthallenprojekt erst voraussichtlich im Frühling 2015 abgestimmt und in diesem Zusammenhang mit politischer Opposition zu rechnen ist. Demnach war über den (Nicht)Bau der Mehrzweckhalle auf dem Schulareal, welcher einen Einfluss auf das vorliegende Projekt hätte haben können und welcher von der Vorinstanz als Grund für die Sistierung ins Feld geführt wurde, im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Zwischenverfügung bereits rechtskräftig entschieden. Somit bestand bereits damals kein prozessökonomischer Grund für eine Sistierung des dem strittigen Zwischenentscheid zugrunde liegenden Verfahrens. Hinzu kommt, dass dieses bereits seit Oktober 2012, d.h. seit zwei Jahren, hängig ist. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegner bringen weitere stichhaltige Argumente für die Sistierung des Verfahrens vor.

Es liegt folglich kein zureichender Grund für eine Sistierung vor, weshalb diese eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung darstellt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid dementsprechend aufzuheben.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdegegnern 1 bis 6 anteilsmässig, d.h. zu je Fr. 200.--, und in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

3.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des einfachen Schriftenwechsels und der eher geringen Komplexität des Verfahrensgegenstands wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf Fr. 2'000.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 bis 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in erster Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungsfähig ist. Vorliegend haben sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt und haben zudem ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Sie haben daher in solidarischer Haftung für die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung aufzukommen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Vom Rückzug der Einsprache im Plangenehmigungsverfahren von L._______ und M._______ wird Kenntnis genommen.

2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 demzufolge aufgehoben.

3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdegegnern 1 bis 6 unter solidarischer Haftung anteilsmässig zu je Fr. 200.-- auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegner 1 bis 3 werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 3. November 2014 und der Beschwerdegegner 1 bis 3 vom 4. November 2014 gehen wechselseitig an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

6.
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; inkl. Beilage)

-        die Beschwerdegegner (je mit Gerichtsurkunde; inkl. Beilage)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; inkl. Beilage)

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Jürg Steiger

Tanja Petrik-Haltiner

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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