Sachverhalt:
A.
Gemäss
unbestrittener Darstellung der Vorinstanz ersuchte die Steuerbehörde von Frankreich, die Direction
Générale des Finances Publiques (nachfolgend: DGFP), die Eidgenössische Steuerverwaltung
(nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 11. Mai 2016 um Amtshilfe betreffend Nummern der UBS Switzerland
AG bezüglich namentlich nicht genannter Personen, die durch die UBS mit einem «Domizil-Code»
«111xx» (d.h. FR für Frankreich) versehen worden seien. Die fraglichen Nummern, zu welchen
die DGFP Informationen wünscht, wurden von dieser selbst genannt.
B.
Am
10. Juni 2016 erliess die ESTV gegenüber der UBS Switzerland AG eine Editionsverfügung.
Sie forderte die UBS Switzerland AG auf, ihr für jedes der Konten in einem der Editionsverfügung
beigefügten Anhang folgende Informationen zu übermitteln: Name, Vorname, Geburtsdatum, und
aktuellste verfügbare Adresse vom Kontoinhaber, dem wirtschaftlich Berechtigten gemäss Formular A,
allen Rechtsnachfolgern der vorgenannten Personen sowie die Kontosalden per 1. Januar 2010, 1. Januar
2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015.
Es seien mögliche Beziehungen bei der UBS AG und/oder der UBS Switzerland
AG betroffen.
Die ESTV legte detailliert dar, in welcher Form sie die Informationen zu
erhalten wünschte, und forderte die UBS Switzerland AG auf, die Informationen innerhalb näher
definierter Zeiträume einzureichen.
Die ESTV behielt sich vor, eine Qualitätsprüfung zur Zusammenstellung
und Lieferung der Daten vor Ort vorzunehmen.
Schliesslich ersuchte die ESTV die UBS Switzerland AG, betroffene Personen
mit einem beigelegten Schreiben über das Verfahren zu informieren.
C.
Die
UBS Switzerland AG reichte am 21. Juni 2016 gegen die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016
bei der ESTV ein Gesuch um Wiedererwägung und Akteneinsicht ein. Sie führte zusammengefasst
aus, das Ersuchen halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es handle sich um eine Listenanfrage
ohne Verdachtsmomente, die so in keinem internationalen Standard vorgesehen sei. Der Ausgang des derzeit
[mittlerweile damals] beim Bundesgericht hängigen Verfahrens betreffend ein Gruppenersuchen aus
Holland sei für das vorliegende Verfahren voraussichtlich von erheblicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht
habe das Verfahren als nicht ordnungsgemäss eingestuft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb zu
Lasten einer grossen Zahl betroffener Personen nun ein weiteres Amtshilfeverfahren durchgeführt
werde, das an ähnlichen und weiteren Mängeln leide. Wie im Gruppenersuchen der Niederlande
fehle auch vorliegend die rechtliche Grundlage. Eine Listenanfrage ohne Verdachtsmomente stelle zudem
eine «fishing expedition» dar. Zu diesem Schluss sei sinngemäss auch die deutsche Staatsanwaltschaft
gelangt. Dass sich die deutschen Steuerbehörden über die Einschätzung des Rechtshilferichters
hinweggesetzt hätten, ändere nichts an dieser Einschätzung. Auf jeden Fall reiche das
Amtshilfeersuchen zu weit zurück. Allenfalls sei die Datenübermittlung nach Frankreich aufzuschieben,
bis die zuständigen Gerichte Klarheit und Rechtssicherheit in den genannten Fragen hergestellt hätten.
Die UBS Switzerland AG führt weiter aus, sie nehme zur Kenntnis, dass
die ESTV ihr keine formelle Beschwerdelegitimation zugestehen wolle. Aufgrund der vorliegenden Umstände
sei sie aber der Ansicht, dass ihr die Beschwerdelegitimation zukomme. Angesichts der Dimension des Amtshilfeersuchens,
des damit verbundenen personellen und finanziellen Aufwands für die Bereitstellung der ersuchten
Daten, der laufenden Strafuntersuchung in Frankreich gegen sie sowie der Reputationsrisiken und Auswirkungen
auf ihre Geschäftsinteressen im Zusammenhang mit der Editionsverfügung sei offensichtlich,
dass sie in diesem spezifischen Fall durch die Editionsverfügung und die nachfolgenden Schlussverfügungen
gegen Kunden nicht nur mittelbar als Informationsinhaberin, sondern auch unmittelbar in ihren eigenen
Interessen berührt sei. Damit habe sie ein legitimes schützwürdiges Interesse an der Aufhebung
bzw. Änderung der Editionsverfügung. Dies anerkenne auch das Steueramtshilfegesetz, indem es
explizit darauf verweise, dass neben den Kunden als «betroffene Personen» auch «weitere
Personen» nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen zur Beschwerde
berechtigt seien. Sie sei eine «weitere Person» im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1)
in Verbindung mit Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Sie sei daher berechtigt, als Partei an diesem Verfahren teilzunehmen. Dazu gehöre
auch das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die UBS Switzerland AG stellte ein Gesuch um Einsicht
in die Verfahrensakten, das insbesondere das französische Amtshilfeersuchen und sämtliche Kommunikation
in diesem Zusammenhang umfasse. Für den Fall der Verweigerung der Akteneinsicht ersuchte sie um
Erlass einer begründeten Verfügung.
D.
Mit
Verfügung vom 15. Juli 2016 trat die ESTV auf das Wiedererwägungsgesuch der UBS Switzerland
AG nicht ein und wies das Gesuch um Akteneinsicht ab. Sie begründete beides insbesondere mit der
fehlenden Parteistellung der UBS Switzerland AG.
E.
Gegen
die vorgenannte Verfügung der ESTV vom 15. Juli 2016 erhob die UBS Switzerland AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 16. August 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf das Gesuch um Wiedererwägung einzutreten. Weiter sei Dispositiv-Ziffer 2
aufzuheben und das Gesuch um Akteneinsicht gutzuheissen. Weiter stellt sie die Verfahrensanträge,
die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Amtshilfeverfahren keine
Informationen an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens keine Schlussverfügungen im Amtshilfeverfahren zu
erlassen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin
bringt insbesondere vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Eintretensvoraussetzungen für
das Wiedererwägungsgesuch verneint und die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert. Sie sei zur Beschwerde
legitimiert.
F.
Am
25. August 2016 reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein. Sie macht insbesondere geltend, das
Spezialitätsprinzip biete im vorliegenden Fall keinen genügenden Schutz.
G.
Die
ESTV stellt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig
abzuweisen. Der Beschwerdeführerin komme keine Parteistellung zu. Wie die Editionsverfügung
sei auch die Wiedererwägungsverfügung nur zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar.
In Bezug auf die Frage der Akteneinsicht verneinte die Vorinstanz die Parteistellung der Beschwerdeführerin
insbesondere mit Hinweis auf den fehlenden Reputationsschaden und auf das Spezialitätsprinzip sowie
damit, dass sich eine solche Parteistellung nicht aus der Anzahl betroffener Kunden ergeben könne.
Schliesslich erwähnte sie verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin, die nur deren Kunden,
nicht aber diese selbst vorbringen könnten.
Am 3. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine weitere Beilage ein.
Beide Eingaben wurden der Beschwerdeführerin (ohne Beilagen) mit Verfügung vom 5. Oktober
2016 zugestellt.
H.
Am
12. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - sofern
sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden
Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der DGFP gestützt auf Art. 28 Ziff. 1 des Abkommens
vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht
(SR 0.672.934.91, DBA-FR) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen
richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG im Umkehrschluss).
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR
173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG im Umkehrschluss und Art. 19 Abs. 5 StAhiG) sowie
die dieser vorangehenden Verfügungen (vgl. Art. 19 Abs. 1 StAhiG).
1.2.2 Das StAhiG hält
fest, dass die Schlussverfügung der ESTV betreffend die Übermittlung von Informationen der
Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege unterliegt. Jede der Schlussverfügung
vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist jedoch
sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19
Abs. 1 und 5 StAhiG). Allerdings handelt es sich nicht bei jeder Verfügung, die mit einem Amtshilfeverfahren
zusammenhängt um eine solche, die nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden
kann. So hielt das Bundesgericht in Bezug auf eine auf Art. 9 Abs. 5 oder Art. 10 Abs. 4
StAhiG gestützte Bussenverfügung fest, sie dürfe «nicht als eine auf den Verfahrensablauf
in der Sache bezogene Verfügung verstanden werden. Selbst wenn angesichts der Charakterisierung
der Busse als Verwaltungszwang ein Konnex zum Verfahrensablauf nicht gänzlich abzusprechen ist,
steht bei der Bussenverfügung doch nicht das Amtshilfeverfahren als solches, sondern vielmehr die
reibungslose Durchführung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörden resp. dessen Durchsetzung
nötigenfalls mit Hilfe von Zwangsmassnahmen im Vordergrund. Es handelt sich somit auch nicht um
eine <der Schlussverfügung vorangehende Verfügung> im Sinn von Art. 19 Abs. 1
StAhiG, die mit der Schlussverfügung im Amtshilfeverfahren in der Sache zusammenhängt und mit
dieser angefochten werden können soll» (BGE 141 II 383 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung können demnach bei der Durchführung eines Amtshilfeverfahrens Verfügungen
erlassen werden, die zwar mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen, aber dennoch nicht als «der
Schlussverfügung vorangehende Verfügungen» zu qualifizieren sind, und die damit nicht
unter Art. 19 Abs. 1 StAhiG zu subsumieren sind.
1.3
1.3.1 Angefochten
ist vorliegend keine Schlussverfügung, mit der über die Leistung von Amtshilfe oder deren Verweigerung
entschieden würde, sondern eine Verfügung, mit der die ESTV einerseits auf ein Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin betreffend die Editionsverfügung nicht eintrat und dieser andererseits
die Akteneinsicht verweigerte. Zwar nicht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, dafür
aber in den Erwägungen, spricht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin überdies die Parteistellung
ab. Ihr Nichteintreten begründet sie nämlich ebenso wie die Verweigerung der Akteneinsicht
mit der fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerin. Zum besseren Verständnis des Dispositivs
sind die Erwägungen des Urteils heranzuziehen, auch wenn nur das Urteilsdispositiv in Rechtskraft
erwachsen kann und vollstreckbar ist (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2
m.Hw.). Die Tragweite des Dispositivs ergibt sich nämlich unter Umständen erst im Zusammenhang
mit der Begründung (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1319 in Bezug
auf die Erläuterung von Urteilen). Damit handelt es sich vorliegend materiell auch um einen Entscheid
über die Parteistellung der Beschwerdeführerin (dazu auch E. 1.3.1.2 und E. 2.1).
1.3.1.1 Soweit sich
die Beschwerde gegen die Editionsverfügung bzw. die entsprechende Wiedererwägungsverfügung
richtet, ist darauf nicht einzutreten. Editionsverfügungen und damit zusammenhängende Verfügungen
zählen zu den der Schlussverfügung vorangehenden Verfügungen im Sinne von Art. 19
Abs. 1 StAhiG und können folglich nur mit dieser zusammen angefochten werden (E. 1.2.2).
Diese Bestimmung dient der Verfahrensbeschleunigung (Charlotte Schoder, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 19 StAhiG N. 249).
Das Verfahren soll nicht dadurch verzögert werden, dass jede Verfügung, die das Amtshilfeverfahren
voranbringen soll, angefochten werden kann. Nach Erlass der Schlussverfügung können dafür
die vorangehenden Verfügungen mitangefochten werden.
1.3.1.2 Die angefochtene
Verfügung weist wohl einen klaren Konnex zum Amtshilfeverfahren auf. Da die Vorinstanz aber vorab
über die Parteistellung der Beschwerdeführerin in den Amtshilfeverfahren, in denen die Editionsverfügung
erlassen wurde, entschieden hat (E. 1.3.1), geht es hier letztlich vor allem um die Beantwortung
dieser Frage. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren für die Beschwerdeführerin
insofern ab, als sie deren Parteistellung verneint. Die Verfügung steht diesbezüglich ausserhalb
des auf die Schlussverfügung gerichteten Verfahrensablaufs, denn aufgrund dieser Verfügung
wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Schlussverfügung erlassen werden. Über
die Frage der Akteneinsicht in die Verfahrensakten könnte zwar grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt
der Anfechtung der Schlussverfügung befunden werden, weil kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
entsteht (vgl. Urteil des BGer 1A.268/1999 vom 24. Januar 2000 E. 4; vgl. Robert
Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.
2014, N. 512 S. 511 f.). Die Frage nach der Parteistellung ist im vorliegenden Fall aber sofort
und nicht erst nach Verfahrensabschluss auch für die (übrigen) beschwerdeberechtigten Personen
zu beantworten. Könnte die Beschwerdeführerin nicht gegen die Verfügung, mit der ihr die
Parteistellung abgesprochen wird, vorgehen, würde sie - wegen fehlender Beschwerdelegitimation -
auch nicht über den Erlass einer Schlussverfügung informiert. Somit hinge es letztlich vom
Zufall ab, ob sie vom Erlass einer solchen Schlussverfügung erführe (wobei daran der Umstand
nichts ändert, dass im konkreten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, dass die Beschwerdeführerin vom Erlass zumindest einiger Schlussverfügungen erfährt).
Ohne Wissen, dass eine Schlussverfügung erlassen wurde, könnte sie diese aber auch nicht anfechten
und unter anderem auch nicht geltend machen, ihr sei die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden.
Mit Blick auf den (Teil )Entscheid über die Parteistellung ist die angefochtene Verfügung
daher dem Inhalt nach keine der Schlussverfügung vorangehende Verfügung. Die ESTV hat in der
Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 15. Juli 2016 denn auch zu Recht nicht auf Art. 19
Abs. 1 StAhiG hingewiesen.
1.3.1.3 Letztlich
dient es auch der Verfahrensbeschleunigung, wenn in einem frühen Stadium der Amtshilfe geklärt
wird, ob einer bestimmten Person Parteistellung zukommt, besteht doch sonst das Risiko, dass das Bundesverwaltungsgericht
im Fall einer Anfechtung der Schlussverfügung durch andere Personen, die Sache wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückweisen muss (Benoît
Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 169 f.). Eine allfällige
Heilung einer Gehörsverletzung in einem Rechtsmittelverfahren darf dabei kein Grund sein, das rechtliche
Gehör von Anfang an zu verletzen. In Bezug auf die Verfahrensbeschleunigung ist hier zudem festzuhalten,
dass einer Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der einer Person die Parteistellung abgesprochen
wird, keine aufschiebende Wirkung in dem Sinn zukommt, dass das Verfahren nicht weitergeführt werden
könnte.
1.3.2 Zusammengefasst
handelt es sich vorliegend nicht ausschliesslich um eine der Schlussverfügung vorangehende Verfügung
im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StAhiG. Sie schliesst das Verfahren für die Beschwerdeführerin
insofern ab, als diese zwar der Editionsverfügung Folge leisten muss, im Übrigen aber mangels
Parteistellung nicht am Amtshilfeverfahren partizipieren kann. Über die Beschwerde gegen diese Verfügung
ist deshalb, soweit sie die Parteistellung der Beschwerdeführerin beschlägt, sofort zu befinden.
Zur Behandlung einer Beschwerde gegen diese, das Amtshilfeverfahren für die Beschwerdeführerin
abschliessende Verfügung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. E. 1.1).
1.3.3 Die angefochtene
Verfügung ist an die Beschwerdeführerin adressiert. Die Beschwerdeführerin ist durch die
Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen betroffen, indem ihr insbesondere
die Parteistellung abgesprochen und das Akteneinsichtsrecht verweigert wird. Sie erfüllt die Voraussetzungen
gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG).
1.4 Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2
StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit Ausnahme des in E. 1.3.1.1 Ausgeführten
- einzutreten.
2.
2.1 Nachfolgend ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Akteneinsicht verweigert hat
(Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Beantwortung dieser Frage hängt
direkt mit jener nach der Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zusammen.
Kommt der Beschwerdeführerin (im vorinstanzlichen Verfahren) Parteistellung zu, ist ihr im rechtlich
vorgesehenen Ausmass (vgl. dazu E. 3.1.5) Einsicht in die Verfahrensakten zu geben (E. 2.2).
Streitgegenstand ist damit die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Parteistellung im Amtshilfeverfahren
zukommt. Aus der Beantwortung dieser Frage ergibt sich, ob ihr Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren
ist.
2.2 Art. 19 Abs. 2
StAhiG räumt zunächst der «betroffene[n] Person» ein Beschwerderecht ein. Weitere
Personen sind unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert. Gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdelegitimation bestimmt sich in Verfahren der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen somit nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG. Der Kreis der zur Beschwerde berechtigten Personen geht damit über die betroffene Person im
Sinn von Art. 3 Bst. a StAhiG hinaus. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für
die Beschwerdelegitimation, hat sie auch Parteistellung und ihr kommen die damit verbundenen Rechte und
Pflichten zu (vgl. Art. 6 VwVG; Bovay, a.a.O., S. 166 und 169 f.,
S. 172 i.V.m. S. 171 und S. 174; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina
Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl.
2014, Rz. 312, 860 und 1202; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 443
und 493 ff.; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. 2,
3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.5.5 S. 282; Vera Marantelli/Said Huber,
in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 3, 17 und 26 ff., s.a. Art. 48
N. 11, wonach mit den Kriterien des «besonderen Berührtseins» und des «schutzwürdigen
Interesses» der grundsätzlich weite Parteibegriff von Art. 6 VwVG eingeschränkt werden
soll). So hält Art. 14 Abs. 2 StAhiG fest, dass auch die beschwerdeberechtigten Personen
über das Amtshilfeverfahren zu informieren sind, und Art. 15 Abs. 1 StAhiG besagt, dass
sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen können.
2.3
2.3.1 Art. 13
Abs. 2 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen
(ADV, AS 2010 4017), die per 1. Februar 2013 aufgehoben wurde (AS 2013 229), erklärte, dass
die betroffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber sowie die besonders betroffenen
Dritten unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert seien.
2.3.2 Im Gegensatz
zum (nicht mehr geltenden) Art. 13 Abs. 2 ADV erwähnt der heute geltende Art. 19
Abs. 2 StAhiG den Informationsinhaber oder die Informationsinhaberin nicht mehr explizit. Nach wie
vor ist aber ein Verweis auf Art. 48 VwVG vorhanden. Fraglich ist daher, ob der Gesetzgeber mit
dem Verzicht auf explizite Nennung dem Informationsinhaber bzw. der Informationsinhaberin kein Beschwerderecht
einräumen wollte
oder ob diesem gemäss Art. 48 VwVG ein Beschwerderecht
zustehen soll (so auch Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 2070;
für ein Beschwerderecht: Aurélia Rappo/Aurélie Tille, Les conditions
d'assistance administrative internationale en matière fiscale selon la LAAF, in: Revue de
droit administratif et de droit fiscal 2013 II, S. 1 ff., S. 8 ; differenziert: Schoder,
a.a.O., Art. 19 StAhiG N. 253). Dies ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (dazu
nachfolgend E. 2.4).
2.4 Erweist sich eine
rechtliche Bestimmung als unklar, ist sie auszulegen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts
einer Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Rechtsnorm. Ist dieser nicht klar
oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf
die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte
einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung,
die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. «Methodenpluralismus»;
vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.3 und 137 III 217 E. 2.4.1; Urteile des BGer 2C_850/2014 vom 10. Juni
2016 E. 9.6.1 [zur Publikation vorgesehen], 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 5.2.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es sollen
all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges
und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 175 ff.).
Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die
Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist
die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis
der ratio legis (BGE 140 I 305 E. 6.1). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen,
die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2).
2.4.1 Der Wortlaut
von Art. 19 Abs. 2 StAhiG schliesst in allen drei Sprachfassungen nicht aus, dass die Informationsinhaberin
oder der Informationsinhaber Beschwerde erheben kann.
2.4.2 Den Materialien
lässt sich zur Frage der Beschwerdelegitimation des Informationsinhabers bzw. der Informationsinhaberin
keine eindeutige Aussage entnehmen. Die Botschaft äussert sich nicht dazu und in den parlamentarischen
Beratungen zum StAhiG findet sich - soweit ersichtlich - nur ein Votum von Ständerat
Peter Föhn, in dem dieser festhält, «[...] der Informationsinhaber ist nicht einmal
Partei des Verfahrens» (AB 2012 S 297, wo sich der Votant gegen Zwangsmassnahmen gegenüber
Informationsinhabern ausspricht). Aus dieser kurzen Passage, die in einem konkreten Zusammenhang geäussert
wurde, kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe einem Informationsinhaber oder einer Informationsinhaberin
in keinem Fall Parteistellung im Amtshilfeverfahren einräumen wollen.
2.4.3 Sinn und Zweck
von Art. 19 Abs. 2 StAhiG ist es, klarzustellen, dass in Bezug auf den Kreis der zur Beschwerde
berechtigten Personen die allgemeinen Regeln der Beschwerdeberechtigung gelten und sich diese nicht auf
die im Sinn von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene Person beschränkt. Auch die Auslegung
nach Sinn und Zweck ergibt damit, dass die Beschwerdelegitimation eines Informationsinhabers oder einer
Informationsinhaberin nicht per se ausgeschlossen werden sollte.
2.4.4 In Bezug auf
die systematische Auslegung ist die Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beizuziehen.
Dort haben Informationsinhaber und -inhaberinnen kein Beschwerderecht, sofern sie nur Auskünfte
über ihre Kunden erteilen müssen und dadurch nicht auch in den eigenen Interessen bzw. Aktivitäten
betroffen sind. Sind eigene Interessen des Informationsinhabers oder der Informationsinhaberin betroffen,
kann er oder sie, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, Beschwerde erheben (BGE 128 II
211 E. 2.2 und 2.4 f.; Giorgio Bomio/David Glassey, La qualité pour
recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter
13. Dezember 2010, Rz. 31, vgl. auch Rz. 32 mit Hinweis auf TPF 2008 172 E. 1.3.1.;
Zimmermann, a.a.O., N. 533 S. 535 m.Hw. auf die Rechtsprechung).
Im Bereich der (Straf )Rechtshilfe ist damit eine Beschwerde des Informationsinhabers
oder
der Informationsinhaberin unter Umständen möglich. Da sich Amtshilfe und Strafrechtshilfe in
Bezug auf die Stellung des Informationsinhabers bzw. der Informationsinhaberin sehr ähnlich sind,
spricht die systematische Auslegung dafür, auch im Amtshilfeverfahren dem Informationsinhaber bzw.
der Informationsinhaberin zumindest unter bestimmten Voraussetzungen ein Beschwerderecht zuzuerkennen.
Aus der Systematik ergibt sich weiter, dass Informationsinhaber und -inhaberinnen
in internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen - wie auch weitere Personen (gemäss
dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StAhiG) - dann zur Beschwerde legitimiert sind (und
demnach im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung haben müssen), wenn sie die Voraussetzungen
nach Art. 48 Abs. 1 VwVG erfüllen, so z.B. wenn sie
durch die Herausgabe und Übermittlung von Informationen in ihren in einem konkreten Verfahren näher
zu definierenden, eigenen Interessen stärker betroffen sind als «gewöhnliche» Informationsinhaber
und -inhaberinnen - die nur insofern am Verfahren beteiligt sind, als sie über die ersuchten
Informationen verfügen und diese herauszugeben haben - und ein Interesse an der Aufhebung
von Verfügungen haben (vgl. allgemein: Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 942, wonach - mit Hinweis auf BVGE 2007/20 E. 2.4.1 - geringfügige
und unwahrscheinliche Beeinträchtigungen nicht ausreichen). Allerdings ist eine Person nicht schon
deshalb zur Beschwerde legitimiert, weil sie Informationsinhaberin im Sinn von Art. 3 Bst. b
StAhiG ist.
2.5 Für den vorliegenden
Fall relevant ist damit die Feststellung, dass die Informationsinhaberin zumindest dann gegen die Schlussverfügung
Beschwerde erheben kann, wenn sie in ihren eigenen Interessen betroffen ist und nicht nur Auskünfte
über die Geschäftspartner geben muss (zu denken ist beispielsweise an die Übermittlung
von Geschäftsgeheimnissen der Informationsinhaberin; vgl. in Bezug auf Anwälte und Treuhänder:
Schoder, a.a.O., Art. 19 StAhiG N. 253). Daran ändert nichts,
dass - wie die ESTV vorbringt - die ausländischen Steuerpflichtigen und nicht die Beschwerdeführerin
im Zentrum des Ersuchens stehen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin
macht geltend, durch das Amtshilfeverfahren und die daran anschliessende Datenübermittlung werde
sie direkt in ihren eigenen Interessen betroffen.
In der Regel ist eine Bank, die mittels Editionsverfügung aufgefordert
wird, Daten ihrer Kunden zu übermitteln, nicht in einem Ausmass von der Übermittlung dieser
Daten an eine ausländische Behörde betroffen, dass ihr die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen
wäre (E. 2.4.4). Es handelt sich um Daten der Kunden, die in deren Geheimbereich fallen. Die
Bank ist Geheimnisträgerin, während die Kunden Geheimnisherren sind. So soll das in Art. 47
BankG statuierte, so genannte Bankgeheimnis die Kunden (bzw. Dritte) und nicht die Bank schützen
(Georg Friedli, Rund um Art. 47 BankG - Datendiebstahl -
Konsequenzen, in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Top secret - Geheimnisschutz und Spionage, 9. Schweizerische
Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, 2015, S. 29 ff., 35; Matthias Michlig,
Bankgeheimnisverletzung [Art. 47 BankG] unter dem Aspekt der Lieferung von Personendaten ans U.S.
Department of Justice, in: Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2014 S. 1055 ff., S. 1058 f. m.Hw.).
Dies schliesst aber nicht aus, dass in einzelnen Fällen auch eine Bank selbst durch die Übermittlung
von Kundendaten betroffen ist (E. 2.4.4). Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, in
ihren eigenen Interessen berührt zu sein und ein schutzwürdiges Interesse zu haben. Ob dies
vorliegend der Fall ist, ist hier zu prüfen.
3.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin
ihre Parteistellung mit dem Schutz der Kundendaten begründet, ist ihr nach dem zuvor Gesagten entgegenzuhalten,
dass die Kunden (und allenfalls Dritte) Geheimnisherren sind und nur diese entsprechende Vorbringen machen
können.
Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, sie treffe eine gesetzliche
Pflicht, die Daten ihrer Kunden zu schützen, doch hat diese Pflicht in einem Amtshilfeverfahren
zurückzutreten. Die Pflicht, in einem Amtshilfeverfahren der ESTV nach Erlass der Editionsverfügung
die gewünschten Daten zu übermitteln (Art. 10 Abs. 3 StAhiG), hebt die gesetzlichen und
vertraglichen Pflichten über den Schutz der Kundendaten auf. Strafrechtlich gesehen besteht hier
ein Rechtfertigungsgrund, so denn überhaupt die Verletzung einer strafrechtlichen Norm vorläge
(vgl. Art. 47 Abs. 5 BankG). Insofern ist die Beschwerdeführerin nicht in ihren eigenen
Interessen betroffen. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den zu übermittelnden Informationen
um Geschäftsakten der Beschwerdeführerin handeln würde, die durch andere Geheimhaltungspflichten
geschützt wären (z.B. Geschäftsgeheimnis, Anwaltsgeheimnis).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin
macht weiter geltend, ihr entstünde durch die Übermittlung von Informationen ein Reputationsschaden.
Diesbezüglich könnte ihr wohl entgegengehalten werden, dass der Reputationsschaden bereits
durch den «Datenverlust» entstanden ist. Tatsächlich könnte aber durch die bislang
aussergewöhnlich hohe Anzahl betroffener Konten und vor dem Hintergrund des in Frankreich gegen
die Bank laufenden Strafverfahrens der Eindruck entstehen, die Bank habe Kunden bei der Steuerhinterziehung
geholfen - dies (weil das Ersuchen erst kürzlich gestellt wurde), nachdem der Bundesrat beschlossen
hatte, den OECD-Standard zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen zu übernehmen.
Dererlei ist für den guten Ruf einer Bank im heutigen Umfeld tatsächlich abträglich. Insofern
befindet sich die Beschwerdeführerin in einer Situation, in der sie vom Amtshilfeverfahren stärker
betroffen ist, als dies Informationsinhaber und -inhaberinnen in der Regel sind. Auch ist davon auszugehen,
dass die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Schlussverfügungen einen allfälligen Reputationsschaden
der Bank zumindest mindern könnte. Sie ist somit vom laufenden Verfahren in rechtlich relevanter
Weise zumindest in ihren tatsächlichen Interessen betroffen.
3.1.3 Weiter ist der
Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ihr durch die hohe Anzahl betroffener Personen ein Aufwand
entsteht, der nicht mit einem gewöhnlichen Einzelersuchen und auch nicht mit den bisher bekannt
gewordenen Gruppenersuchen zu vergleichen ist. Der Umstand, dass die Kosten der Informationsbeschaffung
nicht erstattet werden (Art. 8 Abs. 5 StAhiG) und unter gewissen Umständen gemäss
Art. 18 Abs. 2 StAhiG die Verfahrenskosten der betroffenen Person oder den Informationsinhaberinnen
und -inhabern auferlegt werden können (womit die ESTV argumentiert), ist davon losgelöst zu
betrachten. Auch wenn es schwierig ist, eine konkrete Grenze zu ziehen, kann hier festgehalten werden,
dass die Aufbereitung von Datensätzen im fünfstelligen Bereich, die Information mehrerer tausend
Kunden und die (über die reine Informationsbeschaffung hinausgehende) Einrichtung einer Hotline
für Kunden, wie sie der Beschwerdeführerin von der ESTV vorgeschrieben werden, über dem
gewöhnlich für ein Amtshilfeverfahren zu treibenden Aufwand liegen, den ein Informationsinhaber
bzw. eine Informationsinhaberin auf sich nehmen muss. Dadurch ist die Beschwerdeführerin stärker
betroffen als Informationsinhaber und inhaberinnen in «gewöhnlichen» Amtshilfeverfahren.
Zwar wird die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in dem sie ihre Argumente wird vorbringen können,
voraussichtlich zumindest einen Grossteil des Aufwands bewältigt haben und insofern kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse mehr vorliegen. Da sie aber geltend macht, es sei allenfalls gestützt auf
dieselben Daten mit Ersuchen aus anderen Ländern zu rechnen, kann sie wieder in eine ähnliche
Situation geraten, so dass ausnahmsweise auf das Kriterium des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten
ist (vgl. BGE 135 II 430 E. 2.2 m.Hw.; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 946; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 15).
Auch diesbezüglich muss daher von einer Betroffenheit der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48
Abs. 1 VwVG ausgegangen werden.
3.1.4 Zudem führt
die Beschwerdeführerin aus, die französische Steuerbehörde wolle die im vorliegenden Amtshilfeverfahren
erlangten Daten auch im gegen sie (die Beschwerdeführerin) laufenden Strafverfahren verwenden. Die
DGFP nehme nämlich im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin als Zivilpartei teil und
vertrete die (finanziellen) Interessen des französischen Fiskus. Insbesondere entstehe der Beschwerdeführerin
bzw. der UBS AG aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz Kontodetails von Kunden, die einer Weiterleitung
an die ersuchenden Behörden im Sinn von Art. 16 Abs. 1 StAhiG zustimmten, ohne weiteres
an die ersuchenden Behörden weiterleiten könne und in vielen Fällen bereits weitergeleitet
habe, ein nicht zu rechtfertigender Nachteil. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang auf das Spezialitätsprinzip
hin, wobei gemäss völkerrechtlicher Usanz davon auszugehen sei, dass sich die ersuchende Behörde
daran hält. Die Ansicht der Vorinstanz entspricht der bundesgerichtlichen und der bundesverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung, so dass die Gefahr, dass die Informationen in Frankreich gegen die UBS France SA und
die UBS AG verwendet werden prima vista nicht erheblich erscheint (Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September
2015 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.1.3 f. und 2.4 [zur Annahme, der ersuchende Staat handle
nach Treu und Glauben]; statt vieler: Urteil des BVGer A-1463/2016 vom 22. September 2016 E. 7.4).
Allerdings erweist sich der vorliegende Fall insofern als besonders, als im ersuchenden Staat bereits
ein Verfahren gegen die UBS France SA und die UBS AG läuft. Davon scheint auch - trotz gegenteiligem
Vorbringen - die Vorinstanz auszugehen, hat sie doch mittlerweile den ersuchen Staat gebeten, eine
Erklärung zur Beachtung des Vertraulichkeitsprinzips abzugeben. Wie es sich mit einer allfälligen
Weitergabe von im Amtshilfeverfahren erhaltenen Daten verhält, auf die die Beschwerdeführerin
verweist, ist nicht hier, sondern im Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung(en) zu prüfen.
Es ist nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin auf das Verbot, sich selbst belasten
zu müssen, berufen kann. Dies ist aber ebenfalls nicht hier, sondern in einem allfälligen Beschwerdeverfahren
gegen die Schlussverfügung zu klären. Dazu ist der Beschwerdeführerin die Parteistellung
im vorinstanzlichen Verfahren soweit einzuräumen, dass sie ihre Rechte - unter anderem
auf Einsicht in die Verfahrensakten im rechtlich vorgesehenen Ausmass - wahrnehmen kann.
3.1.5 Damit ist die
Beschwerdeführerin vorliegend als eine zur Beschwerde legitimierte Person im Sinn von Art. 19
Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Folglich kommt ihr
im vorinstanzlichen Verfahren insofern Parteistellung zu, als sie ihre eigenen Rechte geltend macht.
Dazu gehören auch das Recht auf Akteneinsicht und Zustellung der Schlussverfügungen, wobei
die ESTV diese Rechte unter Wahrung der Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu gewähren
hat. Sie wird über den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu befinden haben (Art. 14 Abs. 1
und Art. 15 StAhiG; vgl. Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.4).
3.2
3.2.1 Dies ändert
jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Editionsverfügung erst zusammen mit der
Schlussverfügung anfechten kann. Art. 19 Abs. 1 StAhiG ist ausreichend klar und der Gesetzgeber
hat zugunsten einer raschen Verfahrensbeendigung in Kauf genommen, dass erst zusammen mit einer Schlussverfügung
geprüft werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfeersuchen einer ersuchenden Behörde
eingetreten ist (E. 1.2.2 und E. 3.3.4).
3.2.2 Der Beschwerdeführerin
ist zwar beizupflichten, dass es für sie unbefriedigend ist, einen grossen Aufwand betreiben zu
müssen, bevor die Gerichte die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens überprüfen konnten.
Dies ist aber der gesetzlich vorgesehene Weg, von dem das Bundesverwaltungsgericht nicht abweichen kann.
3.2.3 Demnach ist
hier auch nicht auf die Argumente einzugehen, die die Beschwerdeführerin für die Unzulässigkeit
des Amtshilfeersuchens vorbringt. Diese sind erst zu prüfen, wenn Schlussverfügungen und diesen
vorangehende Verfügungen angefochten werden.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin
hat Parteistellung in sämtlichen Verfahren, die sich auf die von ihr kritisierte Editionsverfügung
(bzw. das dieser zugrundeliegende Amtshilfeersuchen) stützen. Zwar erscheint es nicht sinnvoll,
dass die Beschwerdeführerin gezwungen ist, gegen praktisch sämtliche Schlussverfügungen
vorzugehen, damit sie geltend machen kann, sie halte das Amtshilfeersuchen für unzulässig und
damit die Editionsverfügung für fehlerhaft. Wie ausgeführt, entspricht dies aber der gesetzlichen
Lösung, der das Bundesverwaltungsgericht zu folgen hat. Die Regelung des StAhiG ist klar und abschliessend,
so dass kein Raum für eine analoge Anwendung von Regeln des Rechtshilfeverfahrens bleibt. Auch über
das Verhältnismässigkeitsprinzip liesse sich nichts gewinnen, wurde doch die Verhältnismässigkeitsprüfung
in Bezug auf die Anfechtbarkeit von der Schlussverfügung vorangehenden Verfügungen bereits
vom Gesetzgeber zugunsten der raschen, internationalen Zusammenarbeit und gegen allfällige Interessen
der Informationsinhaber bzw. -inhaberinnen und betroffenen Personen entschieden, zumal diesen vor Übermittlung
der Informationen an die ersuchende Behörde im rechtlichen Sinn kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entsteht.
3.3 Nicht weiter einzugehen
ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2016, die der ESTV zusammen mit
diesem Urteil zugestellt wird. Betreffend ihr Vorbringen, die ESTV müsse das Verfahren sistieren,
stellt die Beschwerdeführerin keinen Antrag, wobei das Bundesverwaltungsgericht diese Frage auch
deshalb nicht entscheiden könnte, weil sie nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin keine neuen entscheidwesentlichen Elemente vor.
4.
Die
Beschwerdeführerin hat den Verfahrensantrag gestellt, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Abschluss
dieses Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Amtshilfeverfahren keine Informationen an die DGFP zu übermitteln.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens keine Schlussverfügungen
im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu erlassen. Mit diesem Urteil werden diese noch nicht behandelten
Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
5.
Der
Entscheid der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin obsiegt aber in Bezug auf die Frage der Akteneinsicht. Die teilweise obsiegende
Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zur Hälfte und somit im Umfang von Fr. 2'500.--
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.--
ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 3'750.--
(inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. Der
Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art.
7 Abs. 1 VGKE sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Dieser
Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb
von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn
es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne
von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a,
Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen,
warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Oktober 2016