Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Eine Verfügung, mit der eine Behörde effektiv ihre Zuständigkeit bejaht, gilt als
Zwischenverfügung und kann angefochten werden, sofern sie selbständig eröffnet wurde (Art. 5 Abs. 2
i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VwVG, Art. 9 Abs. 1 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.1.1 und A-4684/2010 vom 5. November 2010 E. 1.2;
Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009
[hiernach: VwVG Praxiskommentar], Art. 45, Rz. 15).
Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 23 StromVG). Was
das Sachgebiet angeht, so ist eine Ausnahme nach Art. 32 VGG nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde gegen die selbständig eröffnete
Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit der ElCom zuständig. Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
2.
Nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Ein Interesse ist grundsätzlich nur dann schutzwürdig,
wenn es im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung
verbundene strittige Nachteil noch besteht (vgl. Vera Marantelli-Sonanini / Said
Huber, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 48, Rz. 15 ff.).
Die Beschwerdeführerinnen sind formelle Adressatinnen
der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2011 und sie sind als Netzgesellschaften und
Eigentümerinnen der Netzgesellschaften in Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1
und 2 betreffend die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Überprüfung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen
Vorgaben bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft
auch materiell beschwert.
3.
Zum
Streitgegenstand ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz in den von den Beschwerdeführerinnen
angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 7. Juli 2011 lediglich für
die Überprüfung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben bei der Überführung
des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft zuständig erklärt hat. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage der Zuständigkeit
der Vorinstanz zur Aufsicht über den Transaktionsprozess "Übertragungsnetz", nicht
hingegen die Rechtmässigkeit allfälliger erst noch folgender Aufsichtsmassnahmen. Soweit daher
die Beschwerdeführerinnen auch die Regelung
der Kapitalstruktur der swissgrid durch die Vorinstanz oder die Festlegung
des massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes durch die Vorinstanz als unrechtmässig bemängeln,
ist auf diese Rügen nicht näher einzugehen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2661/2009 vom 24. August 2011 E. 3 und A 8389/2010 vom 21. Juli 2011
E. 2; André Moser / Michael Beusch / Lorenz
Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7
und 2.8).
Da die Vorinstanz in den hier angefochtenen Dispositiv-Ziffern
über die Veröffentlichung der angefochtenen
Zwischenverfügung oder der als Geschäftsgeheimnis geltend gemachten Akten nicht verfügt
hat, gehören auch diese Fragen nicht zum Streitgegenstand. Auf die Anträge 3-5 und der mit
diesen Anträgen zusammenhängenden Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin 8 ist daher vorliegend nicht einzutreten. Die Anträge können auch
nicht als Aufsichtsbeschwerde an die Hand genommen werden, da nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern
der Bundesrat Aufsichtsinstanz der ElCom ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]; Art. 21 Abs. 1 StromVG;
Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1837; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 5.33 ff.).
4.
Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher mit Ausnahme der Anträge
3 - 5 und der mit diesen Anträgen zusammenhängenden Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführerin 8 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
5.
Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft
die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger
oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist indes keine gewöhnliche Vollzugsbehörde,
sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Dies rechtfertigt
eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheids, wenn Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung
zu beantworten sind, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre
Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3,
BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2;
BVGE 2009/35 E. 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 2;
Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.155). Für eine solche
Zurückhaltung besteht vorliegend kein Anlass: zu beurteilen ist keine Fach- sondern die Rechtsfrage
der Zuständigkeit der Vorinstanz zur Aufsicht über den Transaktionsprozess "Übertragungsnetz";
diese Prüfung hat das Bundesverwaltungsgericht ohne Zurückhaltung mit freier Kognition vorzunehmen.
6.
Im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
7.
Die
Beschwerdeführerinnen 8 sowie 9-18 rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt.
7.1.
7.1.1. Zum einen machen
die Beschwerdeführerinnen 8 sowie 9-18 geltend, sie seien vorgängig von der Vorinstanz
nicht über den Erlass der Zwischenverfügung orientiert worden und sie hätten keine Gelegenheit
zur Stellungnahme erhalten.
7.1.2. Die Vorinstanz
hält dem entgegen, der Anspruch auf rechtliches Gehör beziehe sich lediglich auf die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber auf Fragen der Rechtsanwendung. Vorliegend sei es jedoch
um die Rechtsfrage der Zuständigkeit der Vorinstanz (zur Aufsicht über den Übergangsprozess
Übertragungsnetz) gegangen, weswegen die Beschwerdeführerinnen nicht hätten angehört
werden müssen.
7.1.3. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung verankert
ist (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) und sich für das Verfahren vor Bundesbehörden aus den Art. 26 ff.
VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf Orientierung (Art. 29 VwVG) sowie
vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG, Art. 31 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt ab Einleitung des Verwaltungsverfahrens während des
ganzen Verfahrens (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a VwVG e contrario; vgl. auch
Bernhard Waldmann / Jürg Bickel, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 29,
Rz. 41 f.).
Vor dem Erlass von Zwischenverfügungen müssen
die Parteien dann angehört werden, wenn diese wie vorliegend selbständig durch Beschwerde anfechtbar
sind (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a VwVG e contrario; vgl. auch Waldmann/Bickel,
VwVG Praxiskommentar, Art. 29, Rz. 41 f.). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und
Äusserung steht dabei den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu. Hingegen erwächst den Parteien kein allgemeines Recht, sich gegenüber der
Behörde vorweg zu Fragen der Rechtsanwendung zu äussern. Ein solches Anhörungsrecht besteht
ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor "überraschender Rechtsanwendung" zu schützen
ist. Es ist beispielsweise zu gewähren, wenn die Verwaltungsbehörde ihren Entscheid mit einer
Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren
nicht herangezogen wurde oder wenn sich die Rechtslage im Verlaufe des Verfahrens geändert hat.
Die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen auch,
dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung
eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid von grosser Tragweite für die Betroffenen
fällt, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung
zu nehmen (BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE 129 II 497 E. 2.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8389/2010
vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., S. 145 Rz. 3.89;
Waldmann/Bickel, VwVG Praxiskommentar, Art. 30, Rz. 19 ff.).
7.1.4. Vorliegend
hatte die Vorinstanz über ihre Zuständigkeit zur Aufsicht über den Transaktionsprozess
"Übertragungsnetz" in Anwendung bestimmter Normen des StromVG zu entscheiden, ohne dass
ihr ein Ermessensspielraum zukam (vgl. dazu unten E. 8). Es ist kein Fall "überraschender
Rechtsanwendung" ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher das rechtliche Gehör nicht verletzt,
indem sie den Beschwerdeführerinnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rechtsfrage der Zuständigkeit
gab.
7.2.
7.2.1. Weiter bringt
die Beschwerdeführerin 8 vor, sie sei von der Vorinstanz über die Eingaben bzw. dementsprechenden
Anträge einzelner Verfahrensbeteiligter zur Zuständigkeitsfrage nicht orientiert worden. Die
Vorinstanz hält demgegenüber mit Verweis auf das Protokoll zur Sitzung vom 27. Mai 2011
fest, das Fachsekretariat der ElCom habe die Beschwerdeführerin 8 darüber informiert,
dass allfällige Anträge der Parteien behandelt werden müssten (act. 63, S. 2).
7.2.2. In einer Sache
mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen
einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten
(Art. 31 VwVG). Parteien mit widerstreitenden Interessen sind gegeben, wenn sie gegensätzliche
Prozessanträge stellen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 5.3.1,
A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2; Waldmann/Bickel, VwVG
Praxiskommentar, Art. 31, Rz. 6 ff.). In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Anhörungsrecht
nach Art. 31 VwVG auf sämtliche erhebliche Vorbringen der Gegenpartei, wobei den Parteien
jedoch unter dem Titel des gegenseitigen Anhörungsrechts kein Anspruch zusteht, zum rechtlichen
Standpunkt der Gegenpartei Stellung nehmen zu können (Waldmann/Bickel,
VwVG Praxiskommentar, Art. 31, Rz. 12 ff.).
7.2.3. Vorliegend
sind zwischen der Verfahrenseröffnung vom 14. März 2011 bzw. vom 1. April 2011
und dem Erlass der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 von den anderen Verfahrensbeteiligten
keine gegensätzlichen Prozessanträge gestellt worden. Andere Verfahrensbeteiligte bestritten
nämlich wie die Beschwerdeführerin 8 die Zuständigkeit der Vorinstanz oder stellten
sogar ausdrücklich den Antrag, die Vorinstanz habe sich mittels selbständig anfechtbarer Verfügung
für unzuständig zu erklären (vgl. act. 41, act. 47, act. 49, act. 51,
act. 52, act. 53, act. 59). Zudem wäre der Beschwerdeführerin 8 hinsichtlich
der Ausführungen der anderen Verfahrensparteien zur Rechtsfrage der Zuständigkeit ohnehin kein
Äusserungsrecht zugestanden (vgl. dazu vorstehende Erwägung). Die Vorinstanz hat daher das
rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin 8 nicht über die
einzelnen Eingaben orientierte und ihr diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab.
8.
Eine
Aufsichtstätigkeit benötigt, wie jedes staatliche Handeln, eine gesetzliche Grundlage, die
hinreichend klar und bestimmt sein muss, um dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit und damit den Anforderungen
an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 Abs. 1 BV zu
genügen (vgl. BGE 126 II 111 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6603/2010 vom
21. April 2011 E. 2.3; Pierre Tschannen /
Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 19 Rz. 1 ff.).
Vorliegend erachtet sich die Vorinstanz für zuständig,
die Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben bei der Überführung des Übertragungsnetzes
auf die nationale Netzgesellschaft zu überprüfen. In diesem Rahmen will sie namentlich die
in der Grundsatzvereinbarung vorgesehene Kapitalstruktur (30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital)
der swissgrid, die Modalitäten für die Rückzahlung der Aktionärsdarlehen, die Nachhaltigkeit
der Finanzierung der swissgrid sowie die Festlegung des massgebenden Werts des zu übertragenden
Netzes untersuchen. Die Beschwerdeführerinnen erachten die Vorinstanz hierfür als unzuständig.
Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich Letztere auf eine gesetzliche Grundlage stützen
kann. Zu diesem Zweck ist als Erstes die allgemeine Regelung von Art. 22 StromVG betreffend
Aufgaben der ElCom zu betrachten.
8.1.
8.1.1. Die Beschwerdeführerinnen
machen geltend, trotz der relativ offenen und generalklauselartigen Formulierung von Art. 22 Abs. 1 StromVG
ergebe sich daraus keine allgemeine und umfassende Zuständigkeit und schon gar keine allgemeine
Verfügungskompetenz der Vorinstanz für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem StromVG
und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71). Vielmehr
beschränke sich die Zuständigkeit und Verfügungskompetenz der Vorinstanz auf jene Bereiche,
die ihr gemäss StromVG ausdrücklich zugewiesen würden. Die Fragen zur Kapitalstruktur
der swissgrid bzw. zur Abgeltung, welche die swissgrid den Übertragungsnetzeigentümern für
die Überführung des Übertragungsnetzes auf die swissgrid bezahle, gehörten nicht
dazu.
8.1.2. Die Vorinstanz
hält dem entgegen, die offene und abstrakte Formulierung ihrer Aufsichtskompetenz in Art. 22 StromVG
widerspiegle die Absicht des Gesetzgebers nach einem starken Regulator. Inhaltlich umfasse das allgemeine
Aufsichtsrecht nach Art. 22 StromVG damit nicht nur das Recht der Vorinstanz, bei bereits erfolgten
Rechtsverletzungen aktiv zu werden, sondern auch die Ermächtigung, Massnahmen gegen drohende Rechtsverletzungen
zu treffen.
8.1.3. Das StromVG
regelt die Aufgaben bzw. die Aufsichtstätigkeit der ElCom unter dem 4. Kapitel "Elektrizitätskommission"
in Art. 22 folgendermassen:
"Art. 22 Aufgaben
1 Die ElCom überwacht
die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für
den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
2 Sie ist insbesondere
zuständig für:
a.
den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife
und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an
Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;
b.
die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife
von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen oder
Erhöhungen untersagen;
c.
den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
3 Die ElCom beobachtet
und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und
erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere
den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen
der nationalen Netzgesellschaft.
4 Zeichnet sich mittel-
oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet
die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9.
5 Die ElCom koordiniert
ihre Tätigkeit mit ausländischen Regierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden
Gremien.
6 Die ElCom orientiert
die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen
Tätigkeitsbericht."
Aufgrund des in Art. 22 Abs. 1 StromVG
verankerten Grundsatzes kommt der ElCom somit eine umfassende Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen des StromVG und zum Erlass der für dessen Vollzug notwendigen Verfügungen
und Entscheide zu. Die ElCom ist überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz
nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (vgl. auch Botschaft des Bundesrats
vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz
[nachfolgend: Botschaft, BBl 2005 1611 ff., 1660, 1661; vgl. auch bzgl. Banken- und Börsengesetzgebung
BGE 126 II 111 E. 3). Des Weiteren muss sich die Aufsicht entsprechend ihrem
umfassenden Charakter sowohl auf bereits erfolgte wie auch im Rahmen einer präventiven Kontrolle
auf drohende Rechtsverletzungen erstrecken können (vgl. auch Rolf H. Weber /
Brigitta Kratz, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband, Zürich 2009 [hiernach: Ergänzungsband],
§ 6 Rz. 38 ff.).
Absatz 2 von Art. 22 StromVG erklärt
die ElCom insbesondere für gewisse Aufgaben zuständig und zählt
damit in nicht abschliessender Weise wichtige Zuständigkeiten der ElCom in Form eines weit gefassten
Aufgabenkatalogs auf (vgl. Botschaft, BBl 2005 1661).
Weiter ergibt sich aus Art. 22 Abs. 3 und
4 StromVG ausdrücklich, dass der ElCom neben den in Art. 22 Abs. 2 StromVG
genannten Kompetenzen zur Überwachung des diskriminierungsfreien Netzzugangs und der Netznutzungsbedingungen
auch zentrale Aufsichtskompetenzen im Bereich der Versorgungssicherheit zukommen, wobei auch hier wiederum
ihre Überprüfungsaufgaben nicht abschliessend aufgezählt werden (vgl. Botschaft, BBl 2005 1661).
Weiter kann Art. 22 Abs. 3 und 4 StromVG in Bestätigung des oben Gesagten eindeutig
entnommen werden, dass die Aufsichtskompetenz der ElCom nicht nur eine Kontrolle im nachhinein, sondern
auch eine präventive Überwachung beinhaltet.
8.1.4. Es kann daher
festgehalten werden, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 22 StromVG die Aufsichtskompetenz
der ElCom grundsätzlich sowohl eine Kontrolle im Nachhinein wie auch eine präventive Überwachung
umfasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen beschränkt sich ihre Aufsichts-
und Verfügungskompetenz sodann nicht nur auf die ihr ausdrücklich zugewiesene Bereiche, sondern
ist umfassend und die ElCom ist überall dort zuständig, wo die Zuständigkeit nicht ausdrücklich
einer anderen Behörde vorbehalten ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich diese allgemeine
Aufsichtsbefugnis der ElCom auch auf den Transaktionsprozess "Übertragungsnetz" erstreckt
oder ob diesbezüglich abweichend vom Grundsatz etwas anderes gilt.
8.2.
8.2.1. Die Beschwerdeführerinnen
1-18 halten fest, gegen eine Aufsicht der ElCom über den Transaktionsprozess "Übertragungsnetz"
spreche, dass ein Eingreifen der Elcom gemäss Art. 33 StromVG nur für den Fall vorgesehen
sei, dass die EVU ihrer Verpflichtung zur Übertragung des Übertragungsnetzes nicht nachkämen.
Art. 33 Abs. 4 StromVG enthalte nicht einmal Vorschriften hinsichtlich der Kapitalstruktur
der swissgrid. Folglich sei gesetzlich keine präventive Kontrolle hinsichtlich des Übertragungsprozesses,
geschweige denn der Kapitalstruktur der swissgrid, der Rückzahlungsmodalitäten von Darlehen
oder anderer Finanzierungsfragen durch die ElCom vorgesehen. Gegen eine Aufsicht spreche auch, dass für
die Verträge in Art. 33 Abs. 3 StromVG ausdrücklich eine Genehmigungspflicht
vorgesehen sei, während Art. 33 Abs. 4 StromVG keine solche Genehmigungspflicht
enthalte.
8.2.2. Die Beschwerdeführerinnen
3-5 rügen zudem, Art. 33 Abs. 4 StromVG stelle auch keine gesetzliche Grundlage dar
für die Kompetenz der ElCom zur Überprüfung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen
Vorgaben bezüglich der Festlegung des massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes.
8.2.3. Die Beschwerdeführerin 8
führt hingegen zur Überprüfung der Festlegung des massgebenden Werts des Übertragungsnetzes
aus, aus Art. 33 Abs. 5 StromVG könne a maiore minus die Zuständigkeit der Vorinstanz
abgeleitet werden, auch wenn die Eigentumsübertragung am Netz durch Vertrag und nicht durch Enteignung
erfolge.
8.2.4. Die Vorinstanz
hält diesen Vorbringen entgegen, die Verfahrenseröffnung habe zum Ziel, eine mögliche
Verletzung von gesetzlichen Vorgaben durch die Transaktion des Übertragungsnetzes zu verhindern.
Da sich Art. 33 Abs. 4 StromVG zur Art der Entschädigung im Zusammenhang mit der
Transaktion äussere, könne Art. 33 Abs. 4 StromVG durch Bestimmungen der
Grundsatzvereinbarung verletzt werden.
8.2.5. Was die Überführung
des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft betrifft,
so hält Art. 33 StromVG unter dem 8. Kapitel "Schlussbestimmungen" des
StromVG Folgendes fest:
"Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft
1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2 Die Eigentümer
von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze
sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft
bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt
werden.
3 Die nationale Netzgesellschaft
legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die
Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge
sind durch die ElCom zu genehmigen.
4 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz
auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an
der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende
Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5 Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft
oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1930 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6 Die nach den Absätzen
1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes,
der Kantone und Gemeinden befreit."
Art. 33 StromVG enthält also eine Pflicht
der EVU zur Überführung der Übertragungsnetze auf die swissgrid als nationale Netzgesellschaft
und legt diesbezüglich die zeitlichen Vorgaben, die Modalitäten der Überführung wie
auch besondere aufsichtsrechtliche Kompetenzen der Aufsichtsbehörde fest.
Absatz 4 von Art. 33 StromVG enthält
zum einen eine zeitliche Vorschrift, indem er festlegt, dass der Übertragungsprozess bis spätestens
fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet sein muss. Art. 33 Abs. 4 StromVG
schreibt sodann in den Grundzügen die Leistung und Gegenleistung für die Transkation vor. Hingegen
enthält Art. 33 Abs. 4 StromVG weder inhaltliche Vorschriften über die
Kapitalstruktur oder Darlehensvorschriften noch statuiert er - im Gegensatz zur Genehmigungspflicht
in Art. 33 Abs. 3 StromVG - betreffend die Grundsatzvereinbarung oder anderweitig
den Austausch der Leistungen eine Genehmigungspflicht. Absatz 5 von Art. 33 StromVG verankert
schliesslich ausdrücklich die Kompetenz der ElCom, die erforderlichen Verfügungen zu erlassen,
falls die EVU ihrer Verpflichtung nach Art. 33 Abs. 4 StromVG nicht nachkommen. Diese
Verfügungen können nach dem Willen des Gesetzgebers auch Enteignungscharakter haben und müssen
die Entschädigungsfragen regeln, wobei er das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711) wegen dessen Schwerfälligkeit ausgeschlossen hat (vgl. AB 2006
S 867).
Ob die EVU der Verpflichtung nach Art. 33 Abs. 4 StromVG
innert Frist nachkommen, lässt sich dabei nur durch eine Aufsicht über den laufenden
Übertragungsprozess beurteilen, da eine Feststellung der Nichteinhaltung der Übertragungsbestimmungen
erst nach Ablauf der Frist wirkungslos wäre. Art. 33 StromVG verlangt somit eine präventive
Kontrolle über den Transaktionsprozess "Übertragungsnetz". Für diese Aufsicht
ist die ElCom mangels anders lautender ausdrücklicher Anordnung und aufgrund ihrer grundsätzlich
umfassenden Vollzugskompetenz nach Art. 22 StromVG zuständig (vgl. dazu oben E. 8.1.4;
vgl. auch BGE 126 II 111 E. 4c bzgl. Banken- und Börsengesetzgebung).
Falls die EVU ihrer Verpflichtung zur Übertragung nachkommen,
sieht Art. 33 Abs. 4 StromVG nicht den Enteignungsweg für den Übergang des Eigentums
an den Netzen vor. Die EVU werden im Gegenzug vielmehr mit Aktien der swissgrid und zusätzlich allenfalls
mit anderen Rechten entschädigt (vgl. zur Vermeidung von Entschädigungsforderungen aus Enteignung
gegen den Staat: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2005 N 1031, AB 2006 N 1767). Folglich
stellen sich beim Transaktionsprozess auch Fragen, welche unmittelbar die Kapitalstruktur und die Finanzierung
der nationalen Netzgesellschaft betreffen. Die Aufsicht über den Transaktionsprozess muss daher
auch Fragen der Finanzierung umfassen, wie sie in der Grundsatzvereinbarung beispielsweise mit der Kapitalstruktur
und den Rückzahlungsmodalitäten von Darlehen geregelt sind (vgl. Ziff. 9 und 10 der
Grundsatzvereinbarung betreffend Überführung des Schweizerischen Übertragungsnetzes gemäss
Art. 33 Abs. 4 StromVG zwischen swissgrid und den Eigentümern der Netzgesellschaften
des Schweizerischen Übertragungsnetzes, act. 26). Dasselbe muss umso mehr für die Aufsicht
über die Festlegung des massgebenden Werts des Übertragungsnetzes gelten, da dieser Wert die
eigentliche in Art. 33 Abs. 4 StromVG vorgesehene Leistung ausmacht und damit einen
wesentlichen Teil der Transaktion Übertragungsnetz darstellt.
Was die in Art. 33 Abs. 4 StromVG fehlende
Genehmigungspflicht betrifft, so bedeutet dies nur, dass die Grundsatzvereinbarung zwischen der swissgrid
und den EVU nicht durch die ElCom genehmigt werden muss, um gültig
zu sein. Bleibt eine Intervention der Vorinstanz aus, tritt diese ohne weiteres in Kraft. Eine Genehmigungspflicht
ist ein schwererer Eingriff als eine blosse Überwachung, weshalb diese im Fall von Art. 33 Abs. 3 StromVG
ausdrücklich statuiert wird. Dass die Vorinstanz die Überführung des Übertragungsnetzes
und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen der Entschädigung und damit Finanzierung der
nationalen Netzgesellschaft überwacht, wird weder durch die fehlende Genehmigungspflicht noch durch
das Fehlen inhaltlicher Vorschriften zur Finanzierung der swissgrid ausgeschlossen.
8.2.6. Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass die ElCom aufgrund von Art. 22 StromVG i.V.m. Art. 33 Abs.
4 und 5 StromVG für die Überprüfung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben
bei der Überführung des Übertragungsnetzes und in diesem Zusammenhang zwingend auch für
die Überprüfung der Festlegung des massgebenden Werts des Übertragungsnetzes und der Finanzierung
der swissgrid zuständig ist. Im Folgenden sind jedoch noch weitere Bestimmungen des StromVG zu betrachten,
da die Beschwerdeführerinnen einwenden, die Unzuständigkeit der Vorinstanz ergebe sich auch
aus anderen Bestimmungen des StromVG.
9.
9.1. Die Beschwerdeführerinnen
wenden mit Blick auf die anderen Bestimmungen des StromVG ein, eine Aufsicht über den Transaktionsprozess
"Übertragungsnetz" durch die Vorinstanz stehe in Widerspruch zum in Art. 3 StromVG
verankerten Subsidiaritätsprinzip.
9.2. Dazu hält
die Vorinstanz fest, das Subsidiaritätsprinzip führe nicht dazu, dass die Parteien beliebige
Abmachungen treffen könnten. Verhandlungsprimat und Subsidiaritätsprinzip würden nur im
Rahmen der gesetzlichen Grundlagen gelten.
9.3. Gemäss dem
in Art. 3 Abs. 2 StromVG enthaltenen Subsidiaritätsprinzip prüfen der Bund und,
im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone freiwillige Massnahmen der betroffenen Organisationen.
Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das
Ausführungsrecht. Art. 3 Abs. 2 StromVG enthält damit den Grundsatz des
Vorrangs privater vor staatlichen Massnahmen (Subsidiaritätsprinzip). Die Kompatibilität mit
den Grundsätzen dieses Gesetzes und das Vorliegen innert nützlicher Frist bleiben allerdings
vorbehalten (vgl. Botschaft, BBl 2005 1643). Das Subsidiaritätsprinzip verbietet es demzufolge der
Vorinstanz nicht, die Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem in
Art. 33 StromVG geregelten Transaktionsprozess "Übertragungsnetz" zu überprüfen
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.4;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 389; vgl. Weber/Kratz,
Ergänzungsband, § 2 Rz. 41).
10.
10.1. Die Beschwerdeführerinnen
bringen weiter vor, eine Aufsicht der Vorinstanz über den Transaktionsprozess stehe auch im Widerspruch
dazu, dass kein Hierarchieverhältnis zwischen der swissgrid und der Vorinstanz bestehe. Insbesondere
die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 führen dazu aus, die Statuten der swissgrid würden
durch den Bundesrat genehmigt,
weswegen die ElCom für die Absegnung der Kapitalstruktur der swissgrid ohnehin nicht zuständig
sei.
10.2. Dass die ElCom
entsprechend ihrer umfassenden Überwachung des StromVG und dessen Ausführungsvorschriften entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerinnen gegenüber der swissgrid als nationaler Netzgesellschaft
mannigfaltige Aufsichtsfunktionen wahrnimmt, ergibt sich namentlich ausdrücklich aus folgenden Bestimmungen:
Die nationale Netzgesellschaft, welche in der Rechtsform
der privatrechtlichen Aktiengesellschaft betrieben wird (Art. 18 Abs. 1 StromVG),
orientiert wie die anderen Netzgesellschaften die ElCom jährlich über den Betrieb und die Belastung
der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse (Art. 8 Abs. 3 StromVG). Weiter
sieht Art. 11 StromVG vor, dass die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen
für jedes Netz (je) eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung erstellen, die beide von den übrigen
Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen
(Art. 11 Abs. 1 StromVG). Die ElCom überprüft weiter im Hinblick auf die Gewährleistung
der Versorgungssicherheit insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes (Art. 22 Abs. 3 StromVG)
und überprüft auch die Netznutzungstarife und -entgelte der nationalen Netzgesellschaft
(Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG; vgl. zum Ganzen auch Botschaft, BBl 2005 1646,
1649 sowie Weber/Kratz, Ergänzungsband, § 5 Rz. 26 f.).
Es trifft zu, dass sich die Statuten der nationalen Netzgesellschaft
zur Höhe des Aktienkapitals zu äussern haben und sie gemäss Art. 19 Abs. 1 StromVG
vom Bundesrat zu genehmigen sind. Regelungen zu allfälligen Darlehen und Modalitäten der Rückzahlung
der Darlehen oder sonst zum Fremdkapital müssen die Statuten aber nicht enthalten (vgl. Art. 620
ff. OR, insbesondere Art. 626 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Fünfter Teil: Obligationenrecht]
[OR, SR 220]) und jene der swissgrid enthalten denn auch keine entsprechenden Bestimmungen (vgl.
Statuten der swissgrid vom 4. Dezember 2008, www.swissgrid.ch/dam/swissgrid/company/governance/code_of_conduct/Statuten
Swissgrid.pdf, hiernach: Statuten, insbesondere Art. 3). Somit lässt sich aus dem
Erfordernis der bundesrätlichen Genehmigung der Statuten nichts schliessen hinsichtlich der Aufsicht
der ElCom über die Kapitalstruktur und die Rückzahlungsmodalitäten von Darlehen oder ganz
allgemein über die Finanzierung der swissgrid im Rahmen des Transaktionsprozesses.
11.
11.1. Die Beschwerdeführerinnen
8 sowie 9-18 wenden ein, massgeblich sei vorliegend nicht Art. 33 StromVG, sondern vielmehr Art. 9 StromVG,
demzufolge der Bundesrat im Falle der Versorgungssicherheit
die geeigneten Massnahmen zu treffen habe.
11.2. Dem ist entgegenzuhalten,
dass für die Aufsicht im Zusammenhang mit der Überführung des Übertragungsnetzes
nicht Art. 9 StromVG, sondern Art. 33 StromVG massgeblich ist (vgl. oben E. 8.2.5
und 8.2.6). Zudem kommt der Vorinstanz auch im Anwendungsbereich der bundesrätlichen Aufsicht nach
Art. 9 StromVG selbst eine wichtige Aufsichtsfunktion zu, ist sie es doch, die dem Bundesrat Vorschläge
zum Ergreifen von Massnahmen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung unterbreitet, wenn sie gestützt
auf ihre Aufsichtstätigkeit zum Schluss gelangt, dass sich mittel- oder langfristig eine erhebliche
Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit abzeichnet, der die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft
nicht aus eigener Kraft begegnen können (Art. 22 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 9 StromVG;
vgl. auch Botschaft, BBl 2005 1647).
12.
Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass sich die Vorinstanz zu Recht aufgrund von Art. 22 StromVG i.V.m
Art. 33 Abs. 4 und 5 StromVG und damit gestützt auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche
Grundlage für die Überprüfung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben
bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft und in dessen
Rahmen für die Überprüfung der vorgesehenen Kapitalstruktur der swissgrid, der Rückzahlungsmodalitäten
der Darlehen, der Nachhaltigkeit der Finanzierung der swissgrid sowie der Festlegung des massgebenden
Werts des Übertragungsnetzes für zuständig erklärt hat.
13.
13.1. Die Beschwerdeführerinnen
rügen weiter, es sei weder ein öffentliches Interesse noch die Verhältnismässigkeit
der angefochtenen Verfügung dargetan. Die Versorgungssicherheit hänge nämlich nicht von
der Finanzierungsstruktur der swissgrid ab und sei vorliegend auch nicht gefährdet. Eine Gefährdung
der Versorgungssicherheit ergebe sich vielmehr durch das Aufsichtsverfahren und die damit verbundene
Verzögerung der Transaktion.
13.2. Die Vorinstanz
hält dem entgegen, die Verfahrenseröffnung habe zum Ziel, die mögliche Gefährdung
der Versorgungssicherheit zu verhindern. Die Regelung der Transaktion sei von erheblicher finanzieller
Bedeutung und eine gesunde finanzielle Basis der swissgrid liege im Interesse der Versorgungssicherheit.
13.3. Staatliches
Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Verwaltungsmassnahmen
müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich
und überdies zumutbar sein, d.h. der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis
zu den auferlegten Belastungen stehen (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 3.2;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.)
13.3.1. Die Überprüfung
der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben bei der Überführung des Übertragungsnetzes
von den EVU auf die nationale Netzgesellschaft durch die ElCom ist aus folgenden Gründen geeignet,
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten:
Das Übertragungsnetz bzw. die Betriebssteuerung des
Übertragungsnetzes ist für die Versorgungssicherheit von zentraler Bedeutung (BBl 2005
1633 f; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-120/2011 vom 7. Juli 2011). Betrieben
wird das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft. Dieser
kommt die eigentliche Leitung bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu. Somit ist die
Rolle der swissgrid als nationale Netzgesellschaft für die Versorgungssicherheit von zentraler Bedeutung
(Art. 18 Abs. 1 StromVG, Art. 20 Abs. 1 StromVG, Art. 5 StromVV;
AB 2006 N 1768 f.; Phyllis Scholl, Sicherheit der Stromversorgung, Sicherheit
& Recht 1/2009, S. 70; zur zentralen Bedeutung des Übertragungsnetzes auch Weber/Kratz,
Ergänzungsband, § 2 Rz. 7).
Im Zusammenhang mit der Transaktion "Übertragungsnetz"
wird in der Grundsatzvereinbarung zwischen der swissgrid und den Eigentümern der Netzgesellschaften
unter anderem die Kapitalstruktur der nationalen Netzgesellschaft festgelegt und es werden weitere Fragen
der Finanzierung von erheblicher Tragweite geregelt (vgl. Grundsatzvereinbarung, act. 26). Wenn
nun die swissgrid als nationale Netzgesellschaft wegen ungenügender Finanzierung als Eigentümerin
und Betreiberin des Übertragungsnetzes in finanzielle Schwierigkeiten
geriete, könnte die Versorgungssicherheit daher durchaus
gefährdet sein (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 StromVG; AB 2006 S 823, AB 2006 S 851,
AB 2006 N 1768 zum bewussten Entscheid des Gesetzgebers, mit der nationalen Netzgesellschaft Betrieb
und Eigentum am Übertragungsnetz in einer Hand zusammenzuführen). Zweck der vorinstanzlich
angestrebten Überprüfung ist es, das Vorliegen einer solchen Gefährdung zu ermitteln;
dies muss ihr möglich sein, auch wenn sich im Ergebnis herausstellen sollte, dass die Auffassung
der Beschwerdeführenden in der Sache zutrifft und die Überführungsvereinbarung in keiner
Weise zu beanstanden ist.
Was die durch die Beschwerdeführerinnen gerügte
Gefährdung der Versorgungssicherheit durch das Aufsichtsverfahren betrifft, so ist nicht ersichtlich,
wie das blosse Aufsichtsverfahren der Vorinstanz zu erheblichen Verzögerungen des Prozesses und
damit zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit führen könnte.
13.3.2. Vorliegend
hat die ElCom lediglich ihre Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der
stromversorgungsrechtlichen Vorgaben beim Transaktionsprozess "Übertragungsnetz" bejaht.
Es gibt keine milderen Mittel als eine Überwachung durch die ElCom, um den Transaktionsprozess im
Interesse der Versorgungssicherheit zu begleiten und damit zu gewährleisten, dass im Zusammenhang
mit der Abwicklung der Transaktion und damit der Finanzierung der nationalen Netzgesellschaft eine Gefährdung
der Versorgungssicherheit rechtzeitig erkannt würde.
13.3.3. Was die Zumutbarkeit
der Überwachung des Transaktionsprozesses durch die Vorinstanz betrifft, so stellt das Interesse
der Beschwerdeführerinnen, ohne Beaufsichtigung durch die Vorinstanz den Transaktionsprozess durchführen
zu können kein gewichtiges Anliegen dar. Das Gebot der Versorgungssicherheit ist demgegenüber
ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse. Nachdem die Vorlage zum Elektrizitätsmarktgesetz
(EMG, BBl 2000, 6189 ff.) als Vorläufer des StromVG vor allem auch wegen der Sorge um
die Versorgungssicherheit kritisiert und vom Volk an der Urne abgelehnt worden war (vgl. Entwurf Bundesgesetz
über die Stromversorgung [StromVG] und Revision Elektrizitätsgesetz [EleG]; www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/index.html?lang=de,
S. 31) wurde der Versorgungssicherheit im StromVG eine grosse Bedeutung beigemessen. So ist die
sichere Elektrizitätsversorgung neben der Schaffung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts
einer der beiden Hauptzwecke des StromVG (Art. 1 StromVG). Es ist dessen Ziel, die Grundversorgung
und die Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Umfeld zu gewährleisten (vgl. Art. 1 StromVG,
Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG, Art. 9 StromVG, Art. 19 Abs. 2
Bst. a StromVG; BBl 2005 1617). Gerade auch aus Gründen der Versorgungssicherheit hat
sich der Gesetzgeber für eine nationale Netzgesellschaft entschieden, die als einzige Netzgesellschaft
in Form einer privatrechtlichen AG das Übertragungsnetz betreibt. Diesem Entscheid lag die Überzeugung
zugrunde, dass die bisherige Struktur im schweizerischen Übertragungsnetz mit mehreren rechtlich
selbständigen Überlandwerken als Betreiber mehrerer Regelzonen in der Schweiz den Anforderungen
eines im europäischen Umfeld stark angestiegenen Stromhandels und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit
im Inland nicht mehr genügt (Botschaft, BBl 2005 1633).
Das Interesse an Versorgungssicherheit wiegt daher in diesem
Fall schwerer als das Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer unbeaufsichtigten Durchführung
des Transaktionsprozesses, weshalb auch die Voraussetzung der Zumutbarkeit erfüllt ist. Eine Überprüfung
der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben beim Transaktionsprozess "Übertragungsnetz"
durch die Vorinstanz erweist sich somit als verhältnismässig.
14.
Soweit
die Beschwerdeführerinnen bezüglich der Überwachung des Transaktionsprozesses durch die
Vorinstanz eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) rügen, ist fraglich,
ob sie sich in einem weitgehend staatlich regulierten Markt (vgl. zu den monopolistischen Verhältnissen
im Netzbereich Botschaft, BBl 2005 1660) als Aktiengesellschaften, an denen die Kantone und
Gemeinden zumindest die kapital- und stimmenmässige Mehrheit halten (vgl. z.B. Art. 18 Abs. 3 StromVG
bzgl. Beschwerdeführerin 8; vgl. auch Scholl, a.a.O., S. 62)
überhaupt auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können (vgl. BGE 132 II 485 E. 8.5,
BGE 131 II 13 E. 6.4.1, BGE 127 II 8 E. 4c). Dies kann vorliegend
aber offen gelassen werden, da ein allfälliger Eingriff ohnehin die dafür erforderlichen Voraussetzungen
(Art. 36, 94, 95 BV) erfüllen würde. Der nur leichte Eingriff beruht auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage (Art. 22 StromVG i.V.m. Art. 33 Abs. 4 und 5 StromVG;
vgl. dazu oben E. 8), verfolgt das öffentliche Interesse der Versorgungssicherheit und ist,
wie bereits dargelegt, verhältnismässig.
15.
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen
auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
7. Juli 2011 abzuweisen sind. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist.
16.
Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend und haben
die entsprechenden Kosten des Verfahrens, bestimmt auf gesamthaft Fr. 7'500.--, zu übernehmen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind Verfahrenskosten
in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.--
ist den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Den Beschwerdeführerinnen 3-5 sind Verfahrenskosten
in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.--
ist den Beschwerdeführerinnen 3-5 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Den Beschwerdeführerinnen 6 und 7 sind Verfahrenskosten
in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.--
ist den Beschwerdeführerinnen 6 und 7 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführerin 8 sind Verfahrenskosten in der
Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 500.--
ist der Beschwerdeführerin 8 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Den Beschwerdeführerinnen 9-18 sind Verfahrenskosten
in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 3'500.--
ist den Beschwerdeführerinnen 9-18 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
17.
Den
unterliegenden Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 12. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).