Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
(VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur
Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen
haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beschwert
und verfügen über ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, wer die
gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat, damit die streitgegenständlichen Zeitschriften
von der indirekten Presseförderung profitieren können (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] A-419/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 1.2).
1.4 Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2. .
2.1 Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft
den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung -
sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2 Der
im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht,
auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet,
und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus an-deren als den geltend gemachten Gründen (teilweise)
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (Motivsubstitution; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.; statt vieler Urteile BVGer A-1480/2019
vom 9. Juni 2020 E. 1.3 und A-5601/2019 vom 6. Mai 2019 E. 1.5).
3.
Die
Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz.
3.1 Diesbezüglich
führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Vorinstanz entscheidend darauf abgestellt habe,
ob die Redaktion bei der nicht gewinnorientierten Beschwerdeführerin 2 oder bei der gewinnorientierten
Beschwerdeführerin 3 angegliedert sei. Im Verfügungsentwurf sei dieses Kriterium der Angliederung
der Redaktion noch kein Thema gewesen; dessen Anwendung stelle eine «überraschende Rechtsanwendung»
für sie dar. Auch habe die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung nicht dargelegt, weshalb und
unter Zuhilfenahme welcher Grundlage sie dieses Kriterium für relevant erachte. Sie hätten
deshalb nicht dazu Stellung nehmen können.
3.2 Die
Vorinstanz entgegnet, dass sie im Verfügungsentwurf im Rahmen der Abklärungen zur Nichtgewinnorientierung
näher auf die Statuten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eingegangen sei. Darin habe sie festgehalten,
dass beide Organisationen nicht gewinnorientiert sein müssen. Ebenso habe sie den Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 15. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass für die Förderberechtigung
nicht einzig die Nichtgewinnorientierung der Beschwerdeführerin 2, sondern auch die Rolle der Beschwerdeführerin
3 und deren Nichtgewinnorientierung entscheidend seien. Sie sei daher der Ansicht, dass kein Fall einer
überraschenden Rechtsanwendung vorläge.
3.3 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Das Recht auf
vorgängige Anhörung ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) und Art. 29 VwVG (BVGE 2013/33 E. 3; Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 3 zu Art. 30
VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten
muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst
wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg
zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids,
insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte
einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4 und 132 II 257 E. 4.2; Waldmann/Bickel,
in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 30 VwVG). Die beteiligten Parteien haben Anspruch
auf vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem
Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf
den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen
konnten (sog. «überraschende Rechtsanwendung»; BGE 131 V 9 E. 5.4.1 und 128 V 278
E. 5b/bb; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., Rz. 23 zu Art. 30 VwVG).
3.4 Im
vorinstanzlichen Verfahren ist es stets um die Frage gegangen, ob in Bezug auf die streitgegenständlichen
Zeitschriften die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes (PG, SR 783.0)
i.V.m. Art. 36 Abs. 3 Bst. c der Postverordnung (VPG, SR 783.01), wonach die indirekt
zu fördernden Zeitungen oder Zeitschriften durch eine nicht gewinnorientierte Organisation versendet
werden müssen, gegeben sind. Im Verfügungsentwurf verwies die Vorinstanz zudem auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bezüglich dritten Gesellschaften, welche im Auftrag einer nicht gewinnorientierten
Organisation deren Mitgliederzeitungen oder -zeitschriften herausgeben. Ihrer Verfügung legte sie
dieselben gesetzlichen Bestimmungen sowie die erwähnte Rechtsprechung zu Grunde. Eine überraschende
Rechtanwendung durch die Vorinstanz liegt folglich nicht vor. Demgegenüber betrifft die Frage bezüglich
der Angliederung der Redaktion den Sachverhalt. Mit E-Mail vom 22. August 2018 forderte die Vorinstanz
die Beschwerdeführerinnen auf, zum Sachverhalt und insbesondere zu ihrer Aufgabenteilung untereinander
Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen liessen sich dazu mit Schreiben vom 28. September
2018 verlauten. Ihr rechtliches Gehör hinsichtlich des diesbezüglichen Sachverhalts wurde damit
gewahrt. Demgegenüber war die Vorinstanz von vornherein nicht gehalten, ihre Verfügungsbegründung,
welche nach der zwischenzeitlichen Statutenänderung der Beschwerdeführerin 2 die Relevanz der
Angliederung der Redaktion neu mitumfasste, den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme zu unterbreiten
(vgl. oben E. 3.3).
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerinnen verletzt haben soll.
3.5 Im
Ergebnis wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen nicht verletzt.
4.
In
materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen die Ansicht der Vorinstanz, wonach das
Kriterium der Nichtgewinnorientierung auch bei der Beschwerdeführerin 3 vorhanden sein müsse.
4.1 Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen die
Herausgeberin der beiden Zeitschriften sei. Deren Stellung als Herausgeberin ergebe sich bereits aus
den Impressen der beiliegenden Belegsexemplare. Hingegen sei die Beschwerdeführerin 3 als Verlegerin
primär für technische Angelegenheiten (insb. Anzeigenverwaltung, Druck, Distribution) verantwortlich;
daneben erledige sie inhaltliche Arbeiten unter engmaschigen Vorgaben der Beschwerdeführerin 2.
Soweit die Vorinstanz einzig auf die organisatorische Angliederung der Redaktion abstelle, sei das gewählte
Kriterium untauglich. Wichtiger als die formelle Frage, wer direkter Vertragspartner des Chefredaktors
und wo dieser organisatorisch angegliedert sei, müsse die Frage sein, welche Organisation materiell
die inhaltlichen Vorgaben für den Chefredaktor bestimme. Vorliegend sei der Chefredaktor auf die
Verlagsprogramm-Sitzung vertraglich verpflichtet, wobei der Beschwerdeführerin 2 der Entscheid bei
Unstimmigkeiten zustünde. Zudem würden sich die Sitzungen innerhalb der engmaschigen Vorgaben
des Vertrags vom (...) bewegen, die eine den Bedürfnissen der Beschwerdeführerinnen 1 und
2 gerecht werdende inhaltliche Ausgestaltung der Zeitschriften vorsehen würden. Demzufolge könne
nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin 3 massgebliche inhaltliche Verantwortung für
die Erstellung der streitbetroffenen Zeitschriften zukomme. Der «Lead» läge bei der Beschwerdeführerin
2 als Herausgeberin. Das Kriterium der Nichtgewinnorientierung sei damit einzig im Fall der Beschwerdeführerin
2 (und gegebenenfalls der Beschwerdeführerin 1) relevant und dort auch unstrittig gegeben.
4.2 Die
Vorinstanz entgegnet, dass für die Gewährung der indirekten Presseförderung die Organisation,
bei welcher die Redaktion angegliedert sei, nicht gewinnorientiert sein müsse. Da gemäss Vertrag
vom (...) die Beschwerdeführerin 3 wesentlich für den Inhalt verantwortlich sei und insbesondere
der Chefredaktor im direkten Verhältnis zu dieser stünde, habe diese neben der Beschwerdeführerin
2 ebenfalls einen nicht gewinnorientierten Zweck zu verfolgen, damit die streitgegenständlichen
Zeitschriften von der indirekten Presseförderung profitieren könnten. Nachdem dies unstrittig
nicht der Fall sei, bestehe kein Anspruch darauf.
4.3
4.3.1 Die
Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten (vgl. Art. 13 Abs. 1 PG). Die
Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1
PG). Ermässigungen werden für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der
Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG) sowie von Zeitungen und Zeitschriften
von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts-
und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG) gewährt. Von
Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren
beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen (vgl. Art. 16
Abs. 5 PG).
4.3.2 Von
der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung der Posttaxenverbilligung
hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht (Urteil BVGer A-92/2015 vom 13. April
2015 E. 3.2). Gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse
im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.
der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.
vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.
von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1.
ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.
ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.
ihre Mitglieder;
d.
vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.
mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.
nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von
Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.
einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.
eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens
300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten
Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.
nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.
nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.
kostenpflichtig sind; und
l.
einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
4.3.3 Zu
den nicht gewinnorientierten Organisationen zählen nicht nur gemeinnützige Organisationen,
sondern auch wichtige politische Verbände, Gewerkschaften, Berufsverbände und Sportverbände.
Auf die Rechtsform der Organisation kommt es dabei nicht an, nachdem auch eine Aktiengesellschaft oder
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen ideellen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen
kann (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3 und 2C_546/2009 vom 21. April
2010 E. 5.4; Urteil BVGer A-481/2013 vom 7. November 2013 E. 5.2.2). Die Organisation
muss einen Nachweis über die Nichtgewinnorientierung erbringen. Als nicht gewinnorientiert gelten
beispielsweise Organisationen, die steuerbefreit sind (vgl. Erläuterungsbericht des GS-UVEK zur
Postverordnung vom 29. August 2012 [nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG], S. 21). Der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Mitgliedschaftspresse zufolge ist es erforderlich, dass zwischen
der Organisation und ihren Mitgliedern, das heisst den Empfängern des Presseerzeugnisses, ein mitgliedschaftsrechtliches
Verhältnis besteht. Dabei kann dieses auch indirekter Art sein, nachdem aufgrund der Entwicklung
in der Presselandschaft viele Organisationen nicht mehr in der Lage sind, selber eine eigene Publikation
herauszugeben (Urteil BGer 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3). Es ist mithin zulässig,
dass eine Organisation die an ihre Mitglieder gerichtete Publikation nicht selber herausgibt, sondern
durch eine dritte Gesellschaft herausgeben lässt. In diesem Fall darf aber die herausgebende (dritte)
Gesellschaft keinen gewinnorientierten Zweck verfolgen, sondern muss vielmehr das Ziel haben, eine Zeitung
oder Zeitschrift zuhanden der Mitglieder der Organisation zu publizieren, welche sie geschaffen haben
und deshalb auch die Kontrolle über sie behalten (Urteil BGer 2C_546/2009 vom 21. April 2010 E.
5.4; zum Ganzen Urteile BVGer A-481/2013 vom 7. November 2013 E. 5.2.1 und A-419/2013
vom 17. Oktober 2013 E. 3.2). Wird das Gesuch
um Gewährung der indirekten Presseförderung genehmigt, leitet das BAKOM die Daten an die Post
weiter, welche anschliessend ab dem Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung automatisch die Ermässigung
in Abzug bringt (vgl. BAKOM, Häufige Fragen zur Presseförderung, 1. Januar 2015 [nachfolgend:
Häufige Fragen], S. 3, abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Post und Presseförderung
> Presseförderung > Häufige Fragen zur Presseförderung.pdf [abgerufen am 03.08.2020]).
4.4
4.4.1 Im
grundlegenden Urteil BGer 2C_546/2009 vom 21. April 2010 differenzierte das Bundesgericht nicht zwischen
Herausgeberin und Verlegerin im fachtechnischen Sinne. Die betreffende dritte Gesellschaft nahm in jenem
Fall - soweit ersichtlich - beide Rollen wahr. Das Bundesgericht wählte denn auch nicht
einen fachterminologisch eindeutigen Begriff («la sociéte de
publication» bzw. später mit «die herausgebende
Gesellschaft» übersetzt, vgl. Urteil BGer 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3).
Ob die Nichtgewinnorientierung nur bei der Organisation, welcher die Rolle der Herausgeberin im fachtechnischen
Sinn zukommt bzw. welche die inhaltliche Verantwortung für das Presseerzeugnis trägt, vorliegen
muss, ergibt sich aus jenem Urteil jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass
die Begriffe Herausgeber und Verleger umgangssprachlich als Synonyme betrachtet verwendet werden (vgl.
www.duden.de/rechtschreibung/Herausgeber bzw. www.duden.de/rechtschreibung/Verleger [abgerufen am 03.08.2020]),
was die bundesgerichtliche Formulierung der «herausgebenden Gesellschaft» zusätzlich relativiert.
Vielmehr ist zu fragen, weshalb das Bundesgericht generell von dritten Gesellschaften, welche Mitgliedschaftszeitschriften
oder -zeitungen für nicht gewinnorientierten Organisationen «herausgeben», ebenfalls eine
Nichtgewinnorientierung verlangt. Dies lässt sich beantworten, indem man sich den Zweck der Posttaxenverbilligung
für die Mitgliedschaftspresse vergegenwärtigt.
4.4.2 Nicht
gewinnorientierte Organisationen profitierten bereits unter den allgemeiner gehaltenen Bestimmungen des
Postgesetzes vom 30. April 1997 (aPG, SR 783.0) und der Postverordnung vom 26. November
2003 (aVPG, SR 783.01) von Vorzugspreisen bei der Beförderung ihrer Zeitungen und Zeitschriften
(vgl. Art. 15 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 38 aVPG, AS 1997 2452). Die indirekte Presseförderung
war jedoch bis Ende 2007 befristet, weshalb eine parlamentarische Initiative nach dem gescheiterten Versuch,
eine Verfassungsgrundlage für eine direkte Förderung der Presse zu schaffen, deren Weiterführung
forderte. Damit sollte unter anderem die kleine Mitgliedschaftspresse explizit weiterhin unterstützt
werden (vgl. Parlamentarische Initiative - Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten,
Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 2007, BBl 2007 1589, 1591,
1597 und 1600). Der Grund für die Förderungswürdigkeit der kleinen Mitgliedschaftspresse
sah das Parlament in deren Bedeutung für den demokratischen Exkurs bzw. die Meinungsvielfalt und
dem Umstand, dass viele ohne den Verteilungskostenbeitrag in ihrer Existenz gefährdet wären
(Votum Schelbert AB 2007 N 511; Votum Reimann AB 2007 S 422; Votum Escher AB 2007 S 427; Votum Heberlein
AB 2007 S 432, vgl. auch Art. 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 VPG; zum Zweck der Presseförderung
allgemein vgl. Urteil BGer 2C_1189/2013 vom 25. September 2014 E. 7.1). Auflagenstarke Publikationen
von nicht gewinnorientierten Organisationen, welche genügend Marktkraft besitzen, um für sich
günstige Preise auszuhandeln, sollten dagegen nicht mehr unterstützt werden (vgl. Voten Heberlein,
Reimann, Escher und Gentil, der die neue Regelung treffend als "status quo moins les subventions
aux grands" umschrieb, AB 2007 S 422, 423, 427 und 431). Zu diesem Zweck wurden Vorzugspreise für
die Mitgliedschaftspresse einerseits "nicht gewinnorientierten" Organisationen vorbehalten
(Art. 15 Abs. 3 Einleitungssatz aPG in der Fassung vom 22. Juni 2007, AS 2007 5645), andererseits auf
Presseerzeugnisse mit einer Auflage von höchstens 300'000 Exemplaren beschränkt (Art. 15 Abs.
3 Bst. e aPG in der Fassung vom 22. Juni 2007; zum Ganzen Urteil BVGer A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.2).
Die neu auf Verordnungsebene geregelte Bestimmung (Art. 36 Abs. 3 VPG) entspricht hinsichtlich des Kriteriums
der Nichtgewinnorientierung inhaltlich Art. 15 Abs. 3 aPG in der Fassung vom 22. Juni 2007 (Urteil BVGer
A-419/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.2).
4.4.3 Die
indirekte Presseförderung hat somit in Bezug auf die kleine Mitgliedschaftspresse zum Zweck, letztere
nicht durch hohe, mitunter existenzgefährdenden Verteilkosten zu belasten. Dadurch soll sichergestellt
werden, dass diese fortbestehen und weiterhin ihren Beitrag zum demokratischen Diskurs leisten kann (vgl.
oben E. 4.4.2;
vgl. ferner Häufige Fragen, a.a.O., S. 2). Die Posttaxenverbilligung kann jedoch ihren Zweck
nur erfüllen, wenn der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil ausschliesslich der Publikation des
Presseerzeugnisses dient. Wie das Bundesgericht bereits ausführte, ist dies im Falle von herausgebenden
dritten Gesellschaften gewährleistet, wenn letztere einerseits nicht gewinnorientiert sind und andererseits
das Ziel haben, eine Zeitung oder Zeitschrift zuhanden der Mitglieder der betreffenden Organisation zu
publizieren (vgl. oben E. 4.3.3).
Damit wird garantiert, dass sich der aus der Verminderung des Versandaufwandes ergebende geldwerte Vorteil
nur zur Verwirklichung dieses Ziels verwendet wird. Demgegenüber bezwecken gewinnorientierte Organisationen
naturgemäss die Generierung von Gewinn. Die Gewährung der Posttaxenverbilligung an solche Organisationen
würde deren Gewinnerwirtschaftung und -ausschüttung dienen, was offensichtlich nicht im Sinne
des Gesetzes wäre.
4.4.4 Im
Ergebnis ist in Konstellationen wie der vorliegenden nicht entscheidend, dass jene Organisation, welche
die inhaltliche Verantwortung für das Presserzeugnis trägt,
nicht gewinnorientiert ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass jene Organisation, welche die
Posttaxenverbilligung effektiv erhält, nicht gewinnorientiert ist und die Publikation einer
Mitgliederzeitung oder - zeitschrift zuhanden der Mitglieder einer nicht gewinnorientierten Organisation
bezweckt.
4.5 Demnach
ist nachfolgend ist zu prüfen, wem vorliegend die Posttaxenverbilligung zukommt.
4.5.1 Die
Beschwerdeführerin 2 schloss mit der Beschwerdeführerin 3 am (...) einen Vertrag zwecks
entgeltlicher Übernahme massgeblicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Herausgabe der streitgegenständlichen
Zeitschriften. Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich gemäss eigenen Angaben um einen
sog. Verlagsmarketer. Deren Geschäftsmodell als Fullservice-Dienstleister umfasst die komplette
verlegerische Wertschöpfungskette von Ideenfindung und Konzeption über Redaktion, Gestaltung,
Produktion, Akquisition, Vertrieb und Finanzierung. Dabei bezeichnet die Beschwerdeführerin 3 das
Anzeigenmarketing als eine ihrer Kernkompetenzen (vgl. [...]).
4.5.2 Die
Beschwerdeführerin 2 bezahlt der Beschwerdeführerin 3 pauschal Fr. (...) (exkl.
7.6% MwSt.) pro Jahr. Damit werden sämtliche Leistungen der Beschwerdeführerin 3 abgegolten
(Vertragsziff. 4.5). Diese beinhalten im Wesentlichen - jeweils auf eigene Rechnung - die
inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitschriften, die Ausarbeitung der Produktgestaltung,
die Anstellung des durch die Beschwerdeführerin 2 zu bestimmenden Chefredaktors und des übrigen
Redaktionsteams, den Verkauf und Marketing der Anzeigen, den Druck und die Distribution (Verteilung und
Versand) sowie das Abomarketing, die Abonnentenverwaltung und das Abonnenteninkasso (Vertragsziff. 2.1
- 2.6 sowie 4.1 - 4.4). Die Abonnementserträge (per Januar 2006 ca. Fr. [...]) stehen vollumfänglich·der
Beschwerdeführerin 3 zu (Vertragsziff. 4.1). Der Mindestumfang der Zeitschriften beläuft
sich auf 48 Seiten, wobei das Verhältnis zwischen redaktionellen Seiten und Anzeigeseiten (Publi-Reportagen
und Anzeigenseiten aus den Bereichen Stellen und Kommerz) generell 60% zu 40% zugunsten der redaktionellen
Seiten zu betragen hat (vgl. Vertragsziff. 7.1). Für die Verwaltung der Mitgliederadressen
ist die Beschwerdeführerin 2 verantwortlich. Sie ist verpflichtet, rechtzeitig die postroutierten
Mitgliederadressen auf jeden Erscheinungstermin der geplanten Zeitschriften-Ausgaben hin der Beschwerdeführerin
3 zur Verfügung zu stellen (Vertragsziff. 3.1). Im Übrigen bleibt die Beschwerdeführerin
2 alleinige Inhaberin der Rechte an den beiden Zeitschriften (Vertragsziff. 1.1). Die Auflagenhöhe
der A._______ beträgt insgesamt ca. (...) Exemplare, jene der B._______ ca. (...) Exemplare
(vgl. Vertragsziff. 6.2 - 6.3).
Was die Distribution (Verteilung und Versand) der Zeitschriften im Speziellen
anbelangt, so hat die
Beschwerdeführerin 3 die Lieferanten und Lieferbedingungen zu bestimmen und die Verträge im
eigenen Namen abzuschliessen (vgl. Vertragsziff. 2.5).
4.5.3 Den
Vertragsbestimmungen zufolge produziert und vertreibt die Beschwerdeführerin 3 die Mitgliederzeitschriften
der Beschwerdeführerin 1 gegen einen jährlichen Pauschalbetrag weitgehend selbstständig
auf eigene Rechnung und Risiko unter punktueller Kontrolle der Beschwerdeführerin 2. Ihre Erträge
dürfte sie dabei im Wesentlichen mit dem Verkauf von Anzeigen erwirtschaften (vgl. oben E. 4.5.1).
Die Beschwerdeführerin 2 kann dadurch mit geringem Eigenaufwand eine Mitgliederzeitschrift
für die Mitglieder der Beschwerdeführerin 1 produzieren lassen, während dem die Beschwerdeführerin
3 die hohe Auflagenzahl und die ihr für Werbezwecken zur Verfügung gestellten Seiten für
ihr Anzeigenmarketing nutzen kann. Nachdem letztere auf eigene Rechnung den Versand der Zeitschriften
vorzunehmen hat, ist davon auszugehen, dass ihr die Posttaxenverbilligung effektiv zufliesst und sich
positiv auf ihre Erfolgsrechnung auswirkt (vgl. oben E. 4.3.3).
Der daraus fliessende geldwerte Vorteil kommt aufgrund der Gewinnorientierung der Beschwerdeführerin
3 somit nicht der Existenzsicherung der streitgegenständlichen Zeitschriften zugute, sondern steht
der Beschwerdeführerin 3 für deren Interessen zur Verfügung (sonstiger Geschäftsaufwand,
Gewinnausschüttung, Investitionen, Reserven, etc.).
4.5.4 Zusammengefasst
profitiert die Beschwerdeführerin 3 von der Posttaxenverbilligung. Nachdem letztere gewinnorientiert
ist, fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der indirekten Presseförderung,
was die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannte. Den Beschwerdeführerinnen kann in diesem Punkt
nicht gefolgt werden.
5.
Weiter
bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Einstellung bzw. der Widerruf der indirekten Presseförderung
auf einer unzulässigen Praxisänderung fusse (vgl. zur Qualifikation der Einstellung der indirekten
Presseförderung als Widerruf Urteil BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 5).
5.1 Dazu
führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass sich auf der öffentlich einsehbaren Liste aller
presseförderungsberechtigten Titel der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse Titel befinden würden,
welche Aufgaben wie Anzeigen- und Aboverwaltung, Druck und Distribution einzeln oder zusammen an kommerziell
tätige Dritte auslagern würden («...» [Anzeigen, Realisation und Druck bei ...],
«...» [Druck, Vertrieb bei ...; Anzeigen bei ...], «...» [Anzeigen
bei ...], «...» [Druck und Aboverwaltung bei ...]). Mitunter auch Arbeiten zur
Herausgeberschaft und Redaktion (wie «...» [Herausgeberschaft in Zusammenarbeit mit ...]
und «...» [Anzeigen von ..., mit der auch für die Redaktion zusammengearbeitet
werde]). Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz diese jahrelange Praxis nun plötzlich in
Frage gestellt habe, obwohl sich an den Zeitschriften materiell nichts geändert habe. Die Vorinstanz
scheine im Fall der streitbetroffenen Titel eine Praxisänderung vornehmen zu wollen, wobei diese
angesichts der im Übrigen unveränderten Liste nicht grundsätzlich erfolge. Insoweit seien
die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht gegeben.
5.2 Die
Vorinstanz entgegnet, dass sie die Gesuche vom 4. Oktober 2010 für die streitgegenständlichen
Zeitschriften basierend auf den darin enthaltenen Angaben beurteilt habe. Sie habe damals aufgrund der
totalrevidierten Postgesetzgebung eine Vollerhebung aller Zeitungen und Zeitschriften im Tageszustellungskanal
der Schweizerischen Post durchgeführt. Dafür habe sie innert kürzester Zeit eine enorme
Menge an Gesuche um Gewährung der indirekten Presseförderung bearbeiten müssen. Bei jedem
Titel eine vertiefte Prüfung durchzuführen, wäre daher unmöglich gewesen. Sie habe
deshalb auf die Richtigkeit der Angaben im Gesuch und den entsprechenden Beilagen vertrauen müssen.
Weiter würden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einmal in bestimmter Höhe
bezahlte Subventionen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass diese weiterhin
resp. in gleicher Höhe erfolgen würden. Ausserdem sei es ihr von Gesetzes wegen erlaubt, von
den Empfängern der Subventionen jederzeit Informationen einzuverlangen, um Kontrollen der Anspruchsberechtigung
vornehmen zu können. Die Einstellung der indirekten Presseförderung erweise sich daher trotz
vorheriger Gewährung als zulässig; es handle sich dabei nicht um die Etablierung einer grundsätzlichen
Praxisänderung, sondern um die richtige Anwendung der geltenden Vorschriften.
5.3 Bei
der Gewährung der indirekten Presseförderung handelt es sich um eine Verfügung über
ein Dauerrechtsverhältnis (vgl. Urteil BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1
ff.). Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse können wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung,
fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen
werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind. Fehlen positivrechtliche Bestimmungen
über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über diese anhand
einer Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist. Eine
blosse Praxisänderung kann dort Anlass zur Umgestaltung von dauernden Rechtsverhältnissen geben,
wo besonders wichtige öffentliche Interessen, wie Polizeigüter, auf dem Spiel stehen (BGE 135
V 201 E. 6.2 und 127 II 306 E. 7a; Urteil BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.4;
Urteile BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2 und B-7972/2008 vom 4. März
2010 E. 7.2; Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht
im Spiegel der Rechtsprechung, 2017, Rz. 226; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1226 ff; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4 Aufl. 2016, § 31 Rz. 35).
5.4 Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die indirekte Presseförderung für die streitgegenständlichen
Zeitschriften zu Recht einstellte bzw. widerrief.
5.4.1 Das
Verfahren betreffend Gewährung der indirekten Presseförderung ist in Art. 37 VPG geregelt.
Gesuche um Zustellermässigung sind der Vorinstanz schriftlich einzureichen (Art. 37 Abs. 1
VPG). Heisst die Vorinstanz das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem
ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37
Abs. 2 VPG). Für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung stützt sich die Vorinstanz
auf die im Gesuchsformular gemachten Angaben, auf die dem Gesuch beigelegten Nachweise sowie auf öffentliche
Informationen (vgl. Häufige Fragen, a.a.O., S. 2). Die Anspruchsberechtigten haben der Vorinstanz
jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3 VPG). Die Vorinstanz
überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht
oder unvollständig eingereicht, kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37
Abs. 4 VPG). Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen
nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die
Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt
werden (Art. 37 Abs. 5 PVG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes
(SuG, SR 616.1; Art. 37 Abs. 6 PVG).
Bei Zustellermässigungen für Zeitungen und Zeitschriften handelt es sich im Finanzhilfen
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG (vgl. Erläuterungsbericht VPG, S. 22). Die zuständige
Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung
von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht
gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger
aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen
rückgängig gemacht werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG), die Rechtsverletzung
für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen
ist (Bst. c). Diese Kriterien gelten kumulativ (Urteil BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010
E. 2.3.1; Urteil BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3 m.H; Botschaft
zum SuG, BBl 1987 I 415; René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band II, 2014, Rz. 1593).
5.4.2 Die
Zulässigkeit des Widerrufs ist somit gesetzlich geregelt. Die allgemeinen Kriterien müssen
nicht herangezogen werden. Der Vollständigkeit halben ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
für eine unzulässige Praxisänderung vorliegen. Eine Verwaltungspraxis entsteht, wenn die
Verwaltungsbehörde in einer Vielzahl von Fällen in einer bestimmten Weise verfügt (Markus
Reich, Steuerrecht, 2012, Rz. 53). Die Liste der Titel der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse,
welche von der indirekten Presseförderung profitieren, umfasste per Dezember 2019 ca. 1'000 Presseerzeugnisse
(vgl. www.bakom.admin.ch > Post und Presseförderung > Presseförderung > Titel der
Mitgliedschafts- und Stiftungspresse - Stand 02.12.2019 [besucht am 04.08.2020]). Bezüglich den
wenigen von den Beschwerdeführerinnen bezeichneten Titeln ist nicht bekannt, wie die Zusammenarbeit
zwischen den beteiligten Gesellschaften geregelt ist. Unbesehen davon scheinen die diesen Zeitschriften
zugrundeliegenden Kooperationen nicht mit den streitgegenständlichen vergleichbar zu sein. So ist
es grundsätzlich unproblematisch, wenn einzelne Arbeiten
bei der Herausgabe einer Zeitschrift an gewinnorientierte Drittgesellschaften ausgelagert werden, solange
diese vom geldwerten Vorteil aus der Posttaxenverbilligung nicht profitieren (vgl. oben E. 4.4.4).
Und selbst wenn die genannten Gesellschaften unrechtmässig von der Posttaxenverbilligung profitieren
würden, so wäre einerseits nicht erstellt, dass die Vorinstanz im Wissen um diese Unrechtmässigkeit
die indirekte Presseförderung gewährte, und andererseits wäre deren Anzahl von vornherein
zu klein, um auf eine Verwaltungspraxis schliessen zu können.
5.4.3 Die
Beschwerdeführerinnen bezeichnen die Beschwerdeführerin 2 als Herausgeberin der streitgegenständlichen
Zeitschriften. Auch in den Impressen wird die Beschwerdeführerin 2 als Herausgeberin angegeben.
Gleichzeitig ist unbestritten, dass in den beiden Gesuchsformularen vom 4. Oktober 2010 jeweils
die Beschwerdeführerin 1 als Herausgeberin genannt wurde. Unbesehen davon, ob die Beschwerdeführerin
2 oder 3 als Herausgeberin anzusehen wäre, ist diese Angabe - selbst aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen
- nicht korrekt. Sie hatte zur Folge, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausging,
als sie die beiden Gesuche beurteilte. Insbesondere ist anzunehmen, dass die Vorinstanz dem Kriterium
der Nichtgewinnorientierung im Falle einer Nennung der Beschwerdeführerin 2 als Herausgeberin nachgegangen
wäre, nachdem Aktiengesellschaften in der Regel gewinnorientiert sind. Ein Widerrufsgrund infolge
unrichtiger Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 30 Abs. 1 SuG ist somit gegeben.
5.4.4 Zu
prüfen bleibt, ob auf den Widerruf zu verzichten ist (Art. 30 Abs. 2 SuG). Den Beschwerdeführerinnen
musste bewusst gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht Herausgeberin der streitgegenständlichen
Zeitschriften war, als sie die Gesuchsformulare im Jahre 2010 ausfüllten. Die diesbezüglich
falschen Angaben sowie die darauf zurückzuführende unrichtige Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz haben sie zu verantworten (vgl. zur allgemeinen Zulässigkeit des Widerrufs einer Verfügung
bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2
m.H.). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund einer gewährten Posttaxenverbilligung überhaupt
Massnahmen getroffen worden sein könnten, welche ohne unzumutbare finanzielle Einbussen nicht rückgängig
gemacht werden könnten. Es fehlt somit mindestens an zwei Voraussetzungen, welche gegeben sein müssten,
um auf einen Widerruf verzichten zu können.
5.4.5 Zusammengefasst
ist der Widerruf der indirekten Presseförderung bezüglich den streitgegenständlichen Zeitschriften
begründet.
6.
Sodann
rügen die Beschwerdeführerinnen einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV.
6.1 In
dieser Hinsicht führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass mit Blick auf die in E. 5.1
genannten Titel die indirekte Presseförderung den beiden streitbetroffenen Zeitschriften aus Gründen
der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ebenfalls weiterhin zu gewähren sei.
6.2 Die
Vorinstanz bringt vor, dass sie jederzeit Stichproben bei förderberechtigten Titeln durchführen
könne, wenn ein Verdacht auf eine unrechtmässige Subventionierung bestünde. Da es sich
jedoch bei der indirekten Presseförderung um ein Massengeschäft handle, könne sie nicht
in jedem Fall Kenntnis über allfällige Missstände bezüglich der Förderberechtigung
haben. Die Verleger seien zudem verpflichtet, ihr von sich aus zu melden, wenn ein Förderkriterium
nicht mehr erfüllt sei. Es handle sich deshalb nicht um eine Ungleichbehandlung, wenn einer Zeitschrift
die Förderberechtigung entzogen werde.
6.3 Der
Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab
festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz,
wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (statt
vieler BGE 138 I 321 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung
vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist,
gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt
zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig
verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbehandlung
im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen
übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem
zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Dabei begründen
wenige vereinzelte Fälle noch keine Praxis. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen
oder Interessen Dritter bestehen (BGE 139 II 49 E. 7.1 und 136 I 65 E. 5.6; Urteile BGer 2C_500/2019
vom 6. Februar 2020 E. 6.2 und 1C_554/2018 vom 5. August 2019 E. 3.1; zum Ganzen
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 587 ff.).
6.4 Wie
bereits in E. 5.4.2
erwähnt, ist nicht erstellt, dass die von den Beschwerdeführerinnen genannten Titeln auf die
gleiche Weise herausgegeben werden, wie die streitgegenständlichen. Selbst wenn dem so wäre,
würden diese wenige Fällen keine Praxis begründen, welche eine Gleichbehandlung im Unrecht
rechtfertigen würden (vgl. oben E. 6.3).
Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
7.
Zusammengefasst
stellte die Vorinstanz die indirekte Presseförderung für die Zeitschriften A._______ und B._______
zu Recht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist im Haupt- sowie im Eventualantrag abzuweisen.
8.
Subeventualiter
beantragen die Beschwerdeführerinnen, dass der Anspruch auf indirekte Presseförderung für
die Zeitschriften A._______ und B.______ per 31. Dezember desjenigen Jahres einzustellen sei, in welchem
die Einstellung rechtskräftig werde.
8.1 Zur
Begründung führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass die indirekte Presseförderung
aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens unabhängig
von dessen Ausgangs andaure. Um ihnen im Falle einer Abweisung in der Hauptsache hinreichend Zeit zur
wirtschaftlichen Umstrukturierung zu geben, sei die Presseförderung bis am 31. Dezember des
Jahres weiterlaufen zu lassen, in welchem eine allfällige Einstellung rechtskräftig werde.
Die Vorinstanz äussert sich nicht zu diesem Antrag.
8.2 Die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Infolgedessen tritt die in der
angefochtenen Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht ein. Im Falle einer vorinstanzlichen
Aufhebung einer bisher unbefristet erbrachten Dauerleistung bewirkt die Beschwerde, dass diese Leistung
während des Beschwerdeverfahrens noch nicht aufgehoben werden kann (Urteil BVGer A-4777/2011
vom 5. April 2012 E. 1.3.1; Hansjörg Seiler,
in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 55 VwVG). Die aufschiebende Wirkung endet
durch ihren Entzug (Art. 55 Abs. 2) oder durch den Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Hauptsache.
Die Frage, ob im Falle der Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung das darin Angeordnete bereits
ab dem Verfügungszeitpunkt oder erst mit dem Beschwerdeentscheid wirksam wird, lässt sich nicht
einheitlich beantworten; es kommt auf die Besonderheiten des Falles und die jeweilige Interessenlage
an. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die aufschiebende Wirkung nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer
zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners einen materiell-rechtlichen Vorteil bringen darf, was in
der Regel für ein Dahinfallen des Suspensiveffekts ex tunc spricht. Denn materiellrechtlich sollte
die Rechtsfolge grundsätzlich dann eintreten, wenn ihre Tatbestandselemente erfüllt sind; dass
es zur verbindlichen Festlegung noch einer behördlichen (Beschwerde-)Entscheidung bedarf, ist nur
ein prozessualer Aspekt, der an der materiellrechtlichen Lage nichts ändert. Das Prozessrecht soll
der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen, nicht seiner Verhinderung (Seiler,
in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 69 f. zu Art. 55 VwVG; Regina
Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019 [nachfolgend:
Kommentar VwVG], Rz. 12 zu Art. 55 VwVG; BGE 140 II 134 E. 4.2.1; Urteil BGer 2C_685/2016 vom
13. Dezember 2017 E. 8.6.1 [nicht publiziert in BGE 143 II 617]).
Dies gilt vor allem bei Streitigkeiten um die Rechtmässigkeit finanzieller Leistungen. Wer während
der Dauer der aufschiebenden Wirkung einen finanziellen Vorteil erhalten hat, der sich nachträglich
als unberechtigt erweist, ist nach den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen von Art. 62
ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Rückerstattung verpflichtet. Wird die Verfügung
bestätigt, so sind die Geldleistungen im Allgemeinen nachträglich ab Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung geschuldet (Seiler, in: Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., Rz. 71 zu Art. 55 VwVG m.w.H.). Wenn in der Verfügung selber ein Datum genannt
wird, ab welchem die angeordnete Rechtwirkung zu gelten hat, wirkt die im Beschwerdeentscheid bestätigte
Verfügung ab diesem Datum, auch wenn dieses vor dem Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids liegt (Seiler,
in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 77 zu Art. 55 VwVG m.w.H.).
8.3 Nach
dem oben Gesagten besteht kein Raum für die beantragte Verlängerung der indirekten Presseförderung
für die Zeit des Beschwerdeverfahrens und darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2020. Der
unterliegenden Beschwerdeführerin 3 würde dadurch ein geldwerter Vorteil auf Kosten des Bundes
gewährt, welcher ihr nicht zusteht. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerinnen
bereits im November 2018 mit dem wahrscheinlichen Entzug der indirekten Presseförderung konfrontiert
wurden und mit der von der Vorinstanz gewährten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019
genügend Zeit erhielten, um die Finanzierung des Versands der Zeitschriften ohne die indirekte Presseförderung
sicherzustellen.
8.4 Zusammengefasst
ist der subeventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführerinnen ebenfalls abzuweisen.
9.
Es
bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
9.1 Die
Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu entnehmen.
9.2 Die
Beschwerdeführerinnen unterliegen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen wird
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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