Sachverhalt:
A.
A._______
arbeitet seit (...) bei der X._______. Aktuell belegt er die Position eines (...) in der (...).
Leiter dieser Organisationseinheit sowie direkter Vorgesetzter von A._______ ist B._______.
B.
Für
das Jahr (...) plante B._______ die Durchführung eines Workshops, an dem alle (...) teilnehmen
sollten. Als Veranstalter sah er Y._______ vor, (...). Mit E Mail vom (...) an B._______,
Y._______ sowie seine (...)kollegen meldete sich A._______ für besagten Teamworkshop ab und
nannte als Grund einen Interessenkonflikt. B._______ reagierte darauf mit E-Mail vom (...) und teilte
A._______ mit, seine Teilnahme werde erwartet, weshalb er den Durchführungstermin bestätigen
solle. Zwei Tage später äusserte sich der (...), C._______, im gleichen Sinne und kündigte
überdies an, selber am Workshop teilzunehmen. Mit E-Mail vom (...) wandte sich A._______ an
seine Vorgesetzten und äusserte seine Bedenken, dass Y._______ als Coach gewählt worden sei.
Dieser habe bereits mit ihm ein Coaching abgehalten und zudem ein Gespräch zwischen B._______ und
ihm moderiert. Überdies seien Fragen betreffend die Rollenverteilung beim bevorstehenden Workshop
unbeantwortet geblieben. Trotz der geäusserten Zweifel erklärte A._______ abschliessend am
Workshop teilzunehmen, da er hierzu genötigt werde.
C.
Der
Workshop wurde am (...) durchgeführt und dessen Ergebnisse von Y._______ in einem (...)
Protokoll festgehalten. Darin ist unter anderem eine als "Einzelmeinung" deklarierte Aussage
von A._______ aufgeführt, wonach es kein Team bräuchte. A._______ bemängelte diesbezüglich,
dass er als einziger Teilnehmer namentlich genannt und hervorgehoben worden sei, worauf Y._______ den
beanstandeten Eintrag anonymisiert haben soll.
D.
Anlässlich
des Personalgesprächs vom (...) beurteilte B._______ unter anderem die Sozialkompetenz von A._______.
Im entsprechenden Formular ist hierzu festgehalten, dass Letzterer die Notwendigkeit eines Teams bewusst
in Frage gestellt und gegenüber seinem Vorgesetzten bis (...) ein nicht akzeptables Verhalten
an den Tag gelegt habe. Aufgrund der seit (...) festzustellenden Verbesserungstendenz werde der entsprechende
Bereich jedoch noch als zufriedenstellend bzw. mehrheitlich erfüllt (Bewertung "D") beurteilt.
A._______ unterzeichnete die Personalbeurteilung, merkte jedoch an, insbesondere mit der Beurteilung
der Sozialkompetenz nicht einverstanden zu sein und eine rechtsverbindliche Klärung zusammen mit
der Personalabteilung und der Direktion zu wünschen. A._______ wurde in der Folge bei verschiedenen
Stellen der X._______ vorstellig, konnte aber keine Änderung der Beurteilung erwirken.
E.
Mit
Eingabe vom (...) gelangte A._______ an die ETH-Beschwerdekommission. Mit Blick auf die Personalbeurteilung
für das Jahr (...) beantragte er, es sei die Streichung der vorerwähnten Anmerkungen (Sachverhalt D)
betreffend seine Sozialkompetenz (Anträge 1 und 2) zu veranlassen. Ebenso sei festzustellen, dass
die X._______ ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, als sie ihn gezwungen habe, am Teamworkshop vom
(...) teilzunehmen (Antrag 3). Schliesslich sei die X._______ anzuweisen, Coachings und (...)seminare
so zu organisieren, dass Qualitätsstandards eingehalten würden und der Persönlichkeitsschutz
der Mitarbeiter gewährleistet sei (Antrag 4). Letzteres Begehren konkretisierte A._______ mit vier
Unteranträgen.
F.
Mit
Beschluss vom (...) trat die ETH-Beschwerdekommission auf die Beschwerde nicht ein. Zum Berichtigungsbegehren
erwog sie, die Personalbeurteilung stelle keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt
und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle. Erst im Rahmen einer personalrechtlichen Massnahme könne
allenfalls eine Überprüfung der Personalbeurteilung erfolgen. Die Verpflichtung zur Teilnahme
am Workshop sei sodann als dienstliche Weisung im Sinne von Art. 53 der Verordnung des ETH Rates
über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 15. März
2001 (PVO ETH, SR 172.220.113) zu qualifizieren, für welche das Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht anwendbar sei. Daher
könne sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht angefochten werden. Was schliesslich die rechtskonforme
Durchführung von Coachings und (...)seminaren anbelange, so spreche A._______ allgemein gültige
Vorgaben an. Eine individuell-konkrete Betroffenheit sei nicht ersichtlich, weshalb weder eine Verfügung
vorliege noch eine solche mittels Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verlangt werden
könne.
G.
Gegen
den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) vom (...) erhebt A._______ (Beschwerdeführer)
innert Frist (Poststempel vom [...]) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingabe vom (...)
reicht er wie angekündigt die Begründung samt Rechtsbegehren nach. Die Anträge entsprechen
jenen die er bereits bei der Vorinstanz gestellt hatte (vgl. Sachverhalt E). Zur Begründung
beruft er sich auf die Rechtsweggarantie und legt insbesondere sein Interesse an der Überprüfung
der persönlichkeitsverletzenden Personalbeurteilung dar. Auch hinsichtlich der befolgten Weisung
betreffend die Teilnahme am Workshop betont er sein Rechtsschutzinteresse. Ferner meint er, es handle
sich hierbei um eine Verfügung, da die Anordnung auf seine Rechte und Pflichten eingewirkt bzw.
in unzulässiger sowie unverhältnismässiger Weise seine Persönlichkeit verletzt habe.
H.
In
ihrer Vernehmlassung vom (...) verweist die Vorinstanz auf die Begründung in ihrem Entscheid
vom (...) und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit
Eingabe vom (...) reicht die X._______ (Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen. Sie schliesst sich im Wesentlichen der Begründung der Vorinstanz
an und widerspricht den Vorwürfen des Beschwerdeführers. Mit Blick auf die ebenfalls diskutierte
Differenzbereinigung macht sie geltend, eine solche durchgeführt zu haben, ohne jedoch eine Änderung
der Personalbeurteilung für notwendig befunden zu haben.
J.
Der
Beschwerdeführer geht in seinen Schlussbemerkungen vom (...) auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin
ein und führt seine Argumentation weiter aus. Darüber hinaus ergänzt er seine Beschwerde
mit dem Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Regelungen und Vorschriften zur Institutionalisierung
des Differenzbereinigungsverfahrens zu erlassen.
K.
Auf
weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird - soweit
entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Behörde im Sinne von Art.
33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Die ETH-Beschwerdekommission als Vorinstanz gehört
zu den eidgenössischen Kommissionen im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG
und zulässiges Anfechtungsobjekt ist ihr Nichteintretensbeschluss vom 25. Juni 2015
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2571/2015 vom
9. November 2015 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Fn. 98 zu Rz. 1.34). Da
zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich wie funktional zuständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 PVO-ETH).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG und das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, SR 414.110) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art.
37 Abs. 1 ETH Gesetz).
1.2
1.2.1 Streitgegenstand
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit
liegt. Im Übrigen darf der Streitgegenstand im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch
qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren,
nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens
präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden. Wird - wie hier
- ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur, ob dieser
Entscheid zu Recht erfolgte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.8, 2.164, 2.208 und 2.213, je mit Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer
erhebt dieselben Anträge wie bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und bringt damit
zum Ausdruck, dass er auch eine materielle Beurteilung wünscht. Den vorausgehenden Erwägungen
entsprechend kann diesem Anliegen nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich im
vorliegenden Verfahren lediglich mit der Frage, ob die Vorinstanz auf die verschiedenen Anträge
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
darüber hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft auch den erstmals mit Schlussbemerkungen
vom 6. Oktober 2015 geltend gemachten Antrag betreffend die Institutionalisierung des Differenzbereinigungsverfahrens,
da dieser weder im angefochtenen Entscheid behandelt noch im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden
ist und er zudem über die mit Beschwerde erhobenen Begehren hinausgeht.
1.3 Nach Art. 48
Abs. 1 VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil.
Als Adressat der Verfügung ist er von ihr berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung, damit seine Begehren materiell geprüft werden. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist demnach - unter Vorbehalt von E. 1.2 - einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht
überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich
unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Daraus folgt,
dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Die
Arbeitsverhältnisse von Personal im ETH-Bereich richten sich, soweit das ETH-Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1; vgl. Art. 23
i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz) und den Ausführungsbestimmungen der PVO ETH (Art. 1
Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 37 Abs. 3 BPG und Art. 2 Abs. 2 der Rahmenverordnung
vom 20. Dezember 2000 zum BPG [Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11]).
4.
Der
Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz die Löschung zweier Einträge in der Personalbeurteilung
für das Jahr (...), die sich zu seiner Sozialkompetenz äussern (Anträge 1 und 2).
Die Vorinstanz trat darauf nicht ein, da es in der Personalbeurteilung kein taugliches Anfechtungsobjekt
erblickte. Dies gilt es im Folgenden zu überprüfen.
4.1 Gemäss Art. 37
Abs. 3 ETH-Gesetz kann gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten bei der ETH-Beschwerdekommission
Beschwerde geführt werden. Das entsprechende Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz). Als
Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten individuelle, an den Einzelnen gerichtete
Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend
in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Für das Vorliegen einer Verfügung ist
dabei nicht massgebend, ob sie als solche bezeichnet ist, eine Rechtsmittelbelehrung enthält oder
den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Entscheidend ist vielmehr,
ob die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 1725/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2; C 8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 1.4
und A 8518/2007 vom 18.September 2008 E. 4.4). Bei der Frage der Anfechtbarkeit von Akten
ist auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 6
E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3864/2014, A 3920/2014 vom 7. April
2015 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
4.2 Art. 4 Abs. 3
BPG verpflichtet die Arbeitgeber zur Einführung eines Personalbeurteilungssystems, das die Grundlage
bildet für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 PVO-ETH führen die Vorgesetzten jährlich ein Personalgespräch
durch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten
der Vorgesetzten.
4.3 Die Beurteilung
der Leistung und des für die Arbeit relevanten Verhaltens führt im Resultat zu einem Werturteil.
Dieses Werturteil verlangt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Verfahren nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz und ergeht insbesondere nicht als Verfügung. Hingegen verlangen die
an das Werturteil anzuknüpfenden Massnahmen - je nach ihrem Inhalt - gegebenenfalls
ein Verfahren und eine Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Werturteil bildet die
sachverhaltliche Grundlage für den Entscheid über die zu treffenden Personalmassnahmen, insbesondere
über Massnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung (z.B. Weiterbildung, Zuteilung anderer
Aufgaben, Änderungen der hierarchischen bzw. organisatorischen Eingliederung), Zielvereinbarungen,
Lohnmassnahmen, Disziplinarmassnahmen, Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob
die Massnahme ein Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und den Erlass einer Verfügung
erfordert, ist aufgrund ihres Inhalts zu entscheiden. Liegt eine Massnahmeverfügung vor und wird
sie angefochten, können die in der Personalbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Wertungen
als Element des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft werden (Entscheide der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 26. März 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 68.91 E. 2a, und vom 12. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.122 E. 1d; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A 1782/2006 vom 24. Mai 2007 E. 2.4.5; Peter
Helbling, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundespersonalgesetz,
2013 [Handkommentar BPG], Art. 4 Rz. 63 und Art. 34 Rz. 42).
4.4 Der Personalbeurteilung
aus dem Jahr (...) kommt demzufolge entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verfügungscharakter
zu. Die Vorinstanz ist deshalb auf die Anträge 1 und 2 zu Recht nicht eingetreten.
4.5 Da keine anfechtbare
Verfügung vorliegt, war es der Vorinstanz versagt, die bemängelte Personalbeurteilung in materieller
sowie verfahrensrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. In ihrem Entscheid erwog sie dennoch, dass
die Personalbeurteilung wohl verschiedentlich besprochen, offenbar aber nicht im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahrens
überprüft worden sei. Mit der Idee, dass dies nachgeholt werden könne, überwies sie
die Angelegenheit gemäss Art. 8 VwVG an die Beschwerdegegnerin.
Art. 6 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
(VBPV, SR 172.220.111.31) sieht vor, dass Angestellte, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden
sind, innerhalb von vierzehn Tagen seit der Unterzeichnung des Beurteilungsformulars bei der Person,
der ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung
verlangen können. Diese Vorschrift findet für Anstellungsverhältnisse im ETH-Bereich keine
Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 VBPV i.V.m. Art. 1 Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3]).
Gemäss Art. 27 Abs. 6 PVO-ETH sind die beiden ETH sowie die Forschungsanstalten und damit
auch die Beschwerdegegnerin dagegen verpflichtet, ein internes Organ zu bezeichnen, an welches sich die
Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.
Mit Blick auf die gesetzliche Ordnung kann letztlich offen
bleiben, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich gehalten ist, eine Differenzbereinigung durchzuführen.
Nachdem die Vorinstanz die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat, obliegt es im
aktuellen Stadium nun Letzterer darüber zu befinden, ob und in welcher Form sie die Personalbeurteilung
einer (weitergehenden) Überprüfung unterzieht. Sie hat hierbei die gesetzliche bzw. eine allfällig
weitergehende Regelung zu beachten.
5.
Dem
dritten Antrag lag die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Anweisung zugrunde, welche
diesen zur Teilnahme am Teamworkshop vom (...) veranlasst hatte. Währenddem die Vorinstanz
von einer arbeitgeberseitigen Weisung ausgeht, die der Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entzogen sei (vgl. Art. 3 Bst. b VwVG), beruft sich der Beschwerdeführer auf deren
Verfügungsqualität. Zunächst ist zu klären, ob die Vorinstanz der fraglichen Anordnung
zu Recht die Qualität eines tauglichen Anfechtungsobjektes absprach (E. 5.1).
5.1
5.1.1 Art. 3
Bst. b VwVG schliesst bestimmte personalrechtliche Entscheidungen von den verwaltungsrechtlichen
Verfahrensregeln des VwVG aus. In der Aufzählung finden sich auch dienstliche Anordnungen an das
Bundespersonal. Die Rede ist hierbei von individuell-konkreten Anordnungen im Rahmen der Dienstaufsicht,
sog. Dienstbefehlen, welche von den allgemeinen Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur (Verwaltungsverordnungen)
zu unterscheiden sind. Dienstbefehle enthalten dienstlich begründete, einzelfallbezogene Anweisungen
einer verwaltungshierarchisch übergeordneten Stelle an die ihr unterstellten öffentlichen Dienstnehmer
oder Behörden. Wenn der Arbeitgeber in diesem Sinne einseitig den Inhalt des Arbeitsvertrages konkretisiert,
gilt der Dienstbefehl nicht als Verfügung und untersteht damit auch nicht den Regeln des VwVG. Sobald
mit Ausübung des Weisungsrechts jedoch die arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten
des Arbeitnehmers berührt und damit nicht nur organisatorische bzw. betriebliche Anliegen verfolgt
werden, ist von einem Rechtsakt bzw. einer Verfügung auszugehen. Indem ein Dienstbefehl, der sich
im genannten Sinne auf die Anstellungsbedingungen des Arbeitnehmers auswirkt, als Verfügung zu qualifizieren
ist, steht dagegen auch der ordentliche Beschwerdeweg offen (Pierre
Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, [Kommentar zum VwVG], Art. 3 Rz. 5; Markus
Müller, in: Kommentar zum VwVG, Art. 5
Rz. 44; Peter Helbling, in: Handkommentar BPG, Art. 34
Rz. 29 f., 42 sowie Fn. 33 und 42 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.17; Waldmann/Kraemer, in: Häner/Waldmann
[Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 195 ff.).
5.1.2 Die zur Diskussion
stehende Aufforderung der Vorgesetzten war direkt an den Beschwerdeführer gerichtet und zielte auf
dessen Teilnahme an besagtem Teamworkshop ab. Damit weist sie individuell-konkreten Charakter auf und
ist als Dienstbefehl zu qualifizieren (vgl. Peter Helbling,
in: Handkommentar BPG, Art. 34 Rz. 42 und Fn. 33). In dieser Handlungsanweisung ist sodann
ein allgemeiner Führungsentscheid zu erblicken, der die Entwicklung bzw. Förderung des (...)
zum Zweck hat und damit in einem Teilbereich bestimmt, in welcher Art und Weise die kraft arbeitsrechtlicher
Anstellung bereits begründeten Rechte und Pflichten durch den Angestellten wahrzunehmen sind. Da
sich der Dienstbefehl mithin im vertraglich abgesteckten Rahmen bewegt, ist er in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz nicht als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren.
5.2
5.2.1 Auch wenn einem
Dienstbefehl der Verfügungscharakter abzusprechen ist, so ist es denkbar, dass dieser sich als Realakt
mittelbar auf schützenswerte Rechtspositionen des Bediensteten auswirkt und daher ein legitimes
Rechtsschutzbedürfnis hervorruft. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) deckt in diesem Sinne
auch das verfügungsfreie Staatshandeln ab. Mit der Schaffung von Art. 25a VwVG wurde diese
verfassungsmässige Garantie konkretisiert und der Rechtsschutz gegen Realakte verbessert, indem
darüber eine Verfügung erlangt werden kann (Beatrice
Weber-Dürler, in: Kommentar zum VwVG, Art. 25a Rz. 1 ff.). Der Beschwerdeführer
beantragte ausdrücklich, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass des vorerwähnten
Dienstbefehls ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Dieses Ersuchen gemäss Art. 25a Abs. 1
Bst. c VwVG setzt nach dem Gesagten gerade kein Anfechtungsobjekt voraus, weshalb zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen.
5.2.2 Wer den Erlass
einer Verfügung nach Art. 25a Abs. 1 VwVG erwirken möchte, muss sich an jene Behörde
wenden, welche für die Handlung zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützt und Rechte und Pflichten berührt. Das Begehren ist mithin an die für den Realakt
örtlich, sachlich und funktionell zuständige Verwaltungsbehörde zu richten (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A 5762/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5).
5.2.3 Der vorliegend
interessierende und an den Beschwerdeführer gerichtete Dienstbefehl wurde von dessen Vorgesetzten
ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis als vertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zeichnet sich durch ein Subordinationsverhältnis zwischen den besagten Vertragsparteien aus. Ausfluss
davon ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers (bzw. die Befolgungspflicht des Arbeitnehmers). Vorgesetzten
kommt daher die Befugnis zu, Mitarbeitern betriebliche Weisungen sowie Anordnungen zu erteilen (vgl.
Art. 53 PVO-ETH). Der fragliche Dienstbefehl als Realakt erging folglich von den hierfür zuständigen
Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Grundsätzlich wären diese auch zur Beurteilung des
Begehrens nach Art. 25a VwVG zuständig (E. 5.2.2). Hierfür müsste ihnen im betreffenden
Sachbereich jedoch gleichzeitig die Verfügungsbefugnis zukommen (vgl. Beatrice
Weber-Dürler, in: Kommentar zum VwVG, Art. 25a
Rz. 38). Bei der Beschwerdegegnerin sind (...) zuständig für die Begründung,
Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter sowie für sämtliche
mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide (Art. 2 Abs. 3 PVO-ETH).
Dies muss auch für Verfügungen über Realakte gemäss Art. 25a VwVG gelten. Indem
der Beschwerdeführer eine entsprechende Feststellung bei der Vorinstanz verlangte, richtete er sich
somit an eine unzuständige Stelle. Dass er mit selbigem Anliegen zunächst an die (...)
der Beschwerdegegnerin gelangt war, wird weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Akten, weshalb
im Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers auch keine Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde
zu erblicken ist. Ob abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit die übrigen Eintretensvoraussetzungen
für eine Feststellungsverfügung nach Art. 25a VwVG gegeben wären, kann nach dem Gesagten
offen bleiben.
5.3 Die Vorinstanz
ist auch mit Blick auf den gerügten Dienstbefehl zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Nebstdem es an einem Anfechtungsobjekt mangelt, fehlt es der Vorinstanz auch an der Zuständigkeit,
eine Verfügung nach Art. 25a VwVG zu erlassen.
6.
Schliesslich
begehrte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, bei ihren
Coachings und (...)seminaren inskünftig die Qualitätsstandards einzuhalten sowie den Persönlichkeitsschutz
der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Vorinstanz trat darauf nicht ein, da weder eine Verfügung
vorliegen würde noch eine solche mittels Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde
verlangt werden könne.
6.1 Nach Art. 5
Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung,
Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren
auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten
auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative,
einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht
ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. E. 4.1 m.H.;
BGE 139 V 143 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 2546/ 2013
vom 26. September 2013 E. 5.4.2; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 854 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 28 Rz. 17 ff.).
6.2 Der Antrag des
Beschwerdeführers bezieht sich auf bevorstehende Weiterbildungsveranstaltungen, die von der Beschwerdegegnerin
durchgeführt werden könnten. Es geht demnach um in der Zukunft liegende Sachverhalte, von denen
(noch) nichts Genaueres bekannt ist. Eine hoheitliche, einseitige behördliche Anordnung ist darin
nicht zu erblicken. Aufgrund der Unbestimmtheit der Angelegenheit geht ihr alsdann auch der individuell-konkrete
Charakter ab. Die zur Diskussion stehenden ungesicherten künftigen Handlungen der Beschwerdegegnerin
weisen mithin nicht die inhaltlichen Strukturmerkmale auf, die sie als Verfügung qualifizieren liessen.
Aus selbigem Grund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet sein könnte,
darüber eine Verfügung zu erlassen. Fehlt es aber an einer Verfügung bzw. an der Möglichkeit
eine solche zu erwirken, kann auch keine Beschwerde bzw. Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde
geführt werden. Der Entscheid der Vorinstanz, auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
nicht einzutreten, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das Anliegen des Beschwerdeführers
bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin bereits von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Persönlichkeit
der Arbeitnehmer zu wahren (Art. 9 PVO-ETH, Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG sowie Art. 328
ff. OR). Dies ist selbstverständlich auch bei der Durchführung von Weiterbildungen zu beachten.
7.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf sämtliche Begehren des Beschwerdeführers zu Recht
nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten für den Beschwerdeführer
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Angesichts seines
vollständigen Unterliegens und mangels anwaltlicher Vertretung ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und
Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist als Bundesbehörde
von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).