Sachverhalt:
A.
Am
19. Juni 2013 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen
vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-NL; SR 0.672.963.61)
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Das Gesuch
betraf - neben anderen Personen - A._______.
Der BD führte zur Begründung aus, die niederländische
Steuerbehörde habe eine Steuerprüfung bei einer - ebenfalls vom Gesuch betroffenen -
niederländischen Gesellschaft eingeleitet. Dabei sei festgestellt worden, dass - möglicherweise
über Konten bei anderen Banken - Zahlungen an eine Gesellschaft mit Schweizer Adresse (Postfach
in [Ort]) getätigt worden seien. Von diesen Zahlungen seien 50% an ein Schweizer Konto bei der Bank
B._______ weitergeleitet worden. Es soll sich dabei um ein Konto von A._______ - und allenfalls
einer weiteren vom Gesuch betroffenen Person - handeln. Die betroffenen niederländischen Steuerpflichtigen
- so auch A._______ - würden jedoch die Existenz dieses Kontos bestreiten bzw. vorbringen,
das Konto gehöre einer Familie in (Ort).
B.
Primär
ersuchte der BD betreffend A._______ um Auskunft, ob dieser Bank- oder Wertpapierkonten bei der Bank
B._______ in der Schweiz besitze. Zudem wurde um folgende Informationen zu den (allfälligen) Konten
ab dem 1. März 2010 gebeten:
"a.
Ein Verzeichnis des/der am 1. März 2010 existierenden Bank- und Wertpapierkontos/-Konten der B._______
Bank.
b.
Was ist/sind der/die Saldo/Salden des/der betreffenden Bank- oder Wertpapierkontos/-Konten am 01.03.2010,
01.01.2011, 01.01.2012 und 31.12.2012.
Ich möchte gerne die Kontobewegungen dieses/dieser Kontos/Konten
ab dem 1. März 2010 bis einschl. 31. Dezember 2012 von Ihnen erhalten.
c.
Wann wurden diese(s) Konto/Konten eröffnet? Ich möchte gerne Kopien der Eröffnungsformulare
und der eventuellen Auflösungsformulare erhalten.
d.
Wer ist/sind der/die Nutzungsberechtigte(n) und Bevollmächtigte(n) dieses/dieser Kontos/Konten?
Ich möchte gerne den vollständigen Namen, die Adresse
und die Wohnortdaten von Ihnen erhalten.
e.
Wenn das/die Konto/Konten aufgelöst wurde(n), dann möchte ich gerne, das Datum der Auflösung
von Ihnen erhalten. Auch möchte ich gerne eine Kopie der Kontoauflösungsformulare erhalten."
Der BD versicherte in einem Begleitschreiben zum Amtshilfeersuchen
zudem, dass in den Niederlanden alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien.
C.
In
der Folge forderte die ESTV mit Verfügungen vom 30. Juli 2013 die Bank B._______ auf, die Informationen
und Unterlagen gemäss Amtshilfeersuchen zu übermitteln. Zudem müsse die Bank die betroffenen
Personen über das laufende Amtshilfeersuchen informieren.
Die Bank B._______ kam der Editionsverfügung nach
Mahnung durch die ESTV und erstreckter Frist mit Schreiben vom 27. September 2013 nach.
D.
Mit
Eingaben vom 30. September bzw. vom 1. Oktober 2013 informierte Rechtsanwalt Walter Frei die ESTV, dass
er A._______ vertrete. Er bat zudem um Einsicht in die Akten. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 29. November
2013 gewährt.
E.
Nachdem
die ESTV A._______ über die beabsichtigte Übermittlung von Informationen informiert und diesem
dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte, liess A._______ mit Schreiben vom 11. Februar 2014
eine Stellungnahme einreichen. Er brachte darin hauptsächlich vor, die Voraussetzungen zur Gewährung
der Amtshilfe seien nicht erfüllt, da der BD nicht sämtliche innerstaatlichen Mittel zur Beschaffung
der Informationen ausgeschöpft habe.
F.
Am
8. Juli 2014 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber A._______. Sie kam darin zum
Schluss, dass dem BD Amtshilfe zu leisten sei. In Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung listete
die ESTV die dem BD zu übermittelnden Informationen und Unterlagen auf. Diese wurden teilweise geschwärzt,
falls die entsprechende Information als nicht amtshilfefähig eingestuft wurde.
Die ESTV hielt in ihrer Schlussverfügung ferner fest,
sie werde den BD darauf hinweisen, dass die in Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung genannten
Informationen nur im Verfahren gegen A._______ für den im Ersuchen vom 19. Juni 2013 genannten Tatbestand
verwertet werden dürften und die edierten Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der
Schweiz beschafft worden seien, geheim zu halten seien und nur Personen und Behörden (einschliesslich
der Gerichte und der Verwaltungsbehörde) zugänglich gemacht werden dürften, welche mit
der Veranlagung, Erhebung, Verwaltung, Vollstreckung, Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über
Rechtsmittel hinsichtlich der unter das DBA-NL fallenden Steuern befasst seien (Dispositiv-Ziffer 3 der
Schlussverfügung).
G.
Mit
Eingabe vom 6. August 2014 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragt, es sei die Schlussverfügung der ESTV vom 8. Juli 2014 aufzuheben
und die Amtshilfe zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Zur Begründung
bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, der ersuchende Staat könne gemäss Ziffer
XVI zu Art. 26 des Protokolls zum DBA-NL ein Amtshilfegesuch erst stellen, wenn er alle in seinem
innerstaatlichen Recht vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft
habe. Im vorliegenden Fall hätte die niederländische Steuerbehörde dies nicht getan. Der
Beschwerdeführer hätte mit gerichtlichem Zwangsverfahren zur Herausgabe der Informationen aufgefordert
werden können. Ein solches Verfahren habe nicht stattgefunden und daher dürfe keine Amtshilfe
geleistet werden.
H.
Die
ESTV verzichtete mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 auf eine Vernehmlassung.
I.
Auf
die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - sofern
erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden
Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des niederländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde.
Da das vorliegende Amtshilfegesuch am 19. Juni 2013, also nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG;
SR 672.5) am 1. Februar 2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens nach
diesem Gesetz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Die per 1. August 2014 in Kraft getretenen Art. 14 Abs.
1 und 2, Art. 15 Abs. 2 sowie Art. 21a StAhiG in der Fassung der Änderung vom 21. März
2014 gelten dabei vorliegend ungeachtet des Umstandes, dass das hier streitbetroffene Amtshilfeersuchen
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eingereicht war (vgl. Art. 24a Abs.
2 StAhiG in der Fassung der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung vom 21. März
2014 [AS 2014 2309 ff.]). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren
DBA-NL (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Anwendbar ist ferner der Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 über
die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden (SR 672.963.6;
nachfolgend: Genehmigungsbeschluss DBA-NL).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht
ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend Amtshilfe gestützt
auf das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG). Das Verfahren
vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Da die Beschwerde
zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
ist darauf einzutreten.
1.4
1.4.1 Doppelbesteuerungsabkommen
gelten als völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener
Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen,
Vertragsrechtskonvention, VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990).
Sie sind demzufolge - unter Vorbehalt speziellerer Regeln (BVGE 2010/7 E. 3.6.1; BVGE 2010/64
E. 4.2) - gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK im Bereich der
Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch für
Abkommen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 122 II 234 E. 4c)
bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1, A 4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1,
A 1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen).
1.4.2 Ein in Kraft
stehender Vertrag bindet gemäss Art. 26 VRK die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und
Glauben zu erfüllen. Dieser Grundsatz gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und Winkelzügen
freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen. Eine Auslegung nach Treu und Glauben beachtet auch das
Rechtsmissbrauchsverbot einschliesslich des Verbots des venire contra factum proprium (Urteil des Bundesgerichts
2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.4.3 Die Auslegung
nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang und stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen
Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glauben
sowie den Zusammenhang. Dabei haben die einzelnen Auslegungselemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7
E. 3.5; Jean-Marc Sorel, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les Conventions
de Vienne sur le droit des traités: Commentaire article par article, 3 Bände, Brüssel
2006, N. 8 zu Art. 31 VRK; Mark E. Villiger, Articles 31 and 32 of the Vienna
Convention on the Law of Treaties in the Case-Law of the European Court of Human Rights, in: Internationale
Gemeinschaft und Menschenrechte, Festschrift für Georg Ress, Köln 2005, S. 327).
1.4.4 Den Ausgangspunkt
der Auslegung bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; Sorel,
a.a.O., N. 8 und 29 zu Art. 31 VRK; Mark E. Villiger, Commentary on the
1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, N. 30 zu Art. 31 VRK). Der Text der
Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung
mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren,
es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen
Sinn beizugeben (BVGE
2010/7 E. 3.5.1 und E. 3.5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1735/2011 vom 21.
Dezember 2011 E. 2.2.1, mit weiteren Literaturhinweisen).
1.4.5 Ergänzende
Auslegungsmittel - Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses - können
(lediglich subsidiär) nach Art. 32 VRK herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von
Art. 31 VRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn diese Auslegung
die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen
oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b VRK; Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2013
vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4689/2013 vom 25. Juni 2014
E. 4.1; Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht
der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2005, S. 110 ff. insb. S. 112 f.; Michael Beusch,
Die Bedeutung ausländischer Gerichtsentscheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische
Justiz, in: Dogmatik und Praxis im Steuerrecht - Festschrift für Markus Reich, Uttinger/Rentzsch/Luzi
[Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2014, S. 396 ff. insb. S. 401 ff.).
2.
2.1 Das am 26. Februar
2010 unterzeichnete DBA-NL trat am 9. November 2011 in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 1 DBA-NL).
Die Amtshilfeklausel des DBA-NL, Art. 26 DBA-NL, und die
zugehörige Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL sind laut Art. 29 Abs. 2 DBA-NL "anwendbar auf
Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden und die Informationen
betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung des Abkommens
folgenden 1. März beginnt".
Da das vorliegende Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2013 nach
dem Inkrafttreten des DBA-NL eingereicht wurde, sind nach der zuletzt genannten Abkommensklausel Art.
26 DBA-NL und Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL intertemporalrechtlich anwendbar, soweit das Gesuch
Informationen betrifft, die sich auf die Zeit ab dem 1. März 2010 beziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.1 auch zum Folgenden).
Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags
in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b
des Protokolls zum DBA-NL ist ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden (Abs. 4 der Verständigungsvereinbarung)
und gilt somit auch im vorliegenden Fall.
2.2 Art. 26 DBA-NL
entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: OECD-MA; vgl. Botschaft des Bundesrats
vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden,
BBl 2010 5787, S. 5800). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, "die zur Durchführung
dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für
Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen
Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind,
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht". Dabei ist der
Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-NL (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-NL
(sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) eingeschränkt (Art. 26 Abs.
1 Satz 2 DBA NL).
Art. 26 Abs. 3 DBA-NL enthält bestimmte Beschränkungen
der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So wird damit der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung
enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen
(Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss
Art. 26 Abs. 3 (Bst. c) DBA-NL keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, "die ein Handels-,
Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche".
Die Art. 26 Abs. 3 DBA-NL vorgehende Vorschrift von Art. 26
Abs. 5 DBA-NL enthält ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestimmung vorgesehenen
Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So darf der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 26 Abs.
5 DBA-NL die Leistung von Amtshilfe nicht nur deshalb ablehnen, "weil sich die Informationen bei
einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder
befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen" (Satz 1). In diesem Zusammenhang
räumt Art. 26 Abs. 5 Satz 2 DBA-NL den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein,
die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfebestimmung erwähnten Informationen durchzusetzen.
Die Regelung von Art. 26 Abs. 5 DBA-NL bedeutet indes nicht,
dass der ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln
hat. Die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 26 Abs. 3 DBA-NL statuiert sind, kommen
auch auf Bankinformationen zur Anwendung, soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe
stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank nichts zu tun haben (zu Art. 26
Abs. 5 OECD-MA vgl. Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht
der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, www.jusletter.ch, Rz. 126, mit weiteren Hinweisen;
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2).
3.
3.1 Neben der (materiellen)
Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen (nachfolgend E. 3.2) muss das
Amtshilfeersuchen gewissen (formellen) Anforderungen genügen.
3.1.1 Gemäss
Ziff. XVI Bst. a des Protokolls zum DBA-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von
Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen
Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
Was unter den "üblichen Mitteln" zu verstehen
ist, wird im DBA-NL nicht weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach den anzuwendenden
Regeln (E. 1.4) ergibt sich, dass das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel sicherlich
nicht verlangt wird. Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr "üblich" bezeichnet werden,
wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen
Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind.
Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt
er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte.
Dies wird - im Sinne von Art. 32 VRK (E. 1.4.5)
- durch die Ausführungen des Bundesrats zu dieser Protokollbestimmung im DBA-NL in der Botschaft
bestätigt, gemäss welcher verhindert werden soll, dass der ersuchende Staat Ermittlungen unternehme,
die ohne präzises Ermittlungsobjekt in der Hoffnung vorgenommen würden, steuerlich relevante
Informationen zu erhalten (BBl 2010 S. 5802). In diesem Sinne dient die Pflicht zum Ausschöpfen
der üblichen innerstaatlichen Mittel durch den ersuchenden Staat (auch) der Verhinderung von "fishing
expeditions" (vgl. nachfolgend E. 3.2). Somit kann bei der Anwendung von Ziff. XVI Bst. a des
Protokolls zum DBA-NL das Verbot von "fishing expeditions" ganz grundsätzlich als Schranke
angesehen werden. Der ersuchende Staat muss seine innerstaatlichen Mittel mindestens soweit ausüben,
bis er das Ermittlungsobjekt genügend präzisiert hat. Ansonsten ist die Gewährung von
Amtshilfe nicht möglich.
Das Steueramtshilfegesetz kennt im Übrigen eine vergleichbare
Regelung (Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG). Auch diese hat gemäss Botschaft des Bundesrats vom 6. Juli
2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes primär das Ziel, "fishing expeditions" zu
verhindern (BBl 2011 6193, S. 6206).
3.1.2 Ziff. XVI Bst.
b des Protokolls zum DBA-NL sieht vor, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung
eines Amtshilfegesuches folgende Angaben zu liefern haben:
"(i)
die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen
Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer
und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand
oder Steuernummer;
(ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii)
die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der
ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v)
den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen."
Abs. 3 der Verständigungsvereinbarung vom 31. Oktober
2011 zur Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL hält hierzu präzisierend
fest, dass einem Amtshilfegesuch stattzugeben ist, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handle
sich nicht um eine "fishing expedition" (vgl. nachfolgend E. 3.2), zusätzlich zu den Angaben
im Sinne von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL, (a) die in eine Überprüfung oder
Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch
Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann und (b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des
mutmasslichen Informationsinhabers angibt.
Eine wörtlich fast identische Regelung sieht Art. 1
Abs. 3 Genehmigungsbeschluss DBA-NL für Amtshilfegesuche der Niederlande vor.
3.1.3 Auch Art. 6
Abs. 2 StAhiG, welcher Anwendung findet, falls das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den
Inhalt eines Ersuchens enthält und sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten lässt, sieht
vor, dass das Ersuchen insbesondere folgende Angaben enthalten muss (vgl. bereits schon E. 3.1.1):
"a.
die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch
Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b.
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese
Informationen zu erhalten wünscht;
c.
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d.
die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz
oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder
der im ersuchten Staat ansässig ist;
e.
den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers,
soweit bekannt;
f.
die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis
des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie
sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen
Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g.
die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen
Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat."
3.2 Aufgrund von Art.
26 DBA-NL haben die zuständigen Behörden in der Schweiz mit den zuständigen niederländischen
Behörden die Informationen auszutauschen, die zur Durchsetzung des DBA-NL oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer
politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Beziehung
voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem DBA-NL widerspricht. Im Unterschied zu den bisherigen Amtshilfeklauseln ist demnach
nicht mehr erforderlich, dass ein Verdacht auf einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.2; Giovanni
Molo, Die neue Trennungslinie bei der Amtshilfe in Steuersachen. Das Verbot der fishing expeditions
und die formellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 80, S. 143 ff., S. 151; Oesterhelt,
a.a.O., Rz. 79).
Gemäss Ziff. XVI Bst. c Satz 1 des Protokolls zum DBA-NL
soll der Verweis auf "voraussichtlich erhebliche" Informationen "einen möglichst
weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu
erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich
der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist". Es handelt sich
dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den OECD-Kommentar zu Art. 26 OECD-MA, wonach das Kriterium
der voraussichtlichen Erheblichkeit ("foreseeable relevance", "pertinence vraisemblable")
der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer
unerlaubten "fishing expedition" dient (vgl. auch zum Folgenden: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1, mit den entsprechenden
Hinweisen; vgl. ferner Oesterhelt, a.a.O., Rz. 89; vgl. auch Ziff. XVI
Bst. c Satz 2 des Protokolls zum DBA-NL, wonach die inhaltlichen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch
nach Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL wichtige verfahrenstechnische Anforderungen zur Vermeidung
von "fishing expeditions" seien, die freilich so auszulegen seien, dass sie einen wirksamen
Informationsaustausch nicht behindern). Die OECD umschreibt "fishing expeditions" als "speculative
requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation" (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2).
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und
das Verbot der "fishing expeditions" stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip,
das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen
ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A5390/2013
vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4, mit Hinweisen).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen
muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen
aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur
Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem "voraussichtlich" kommt dergestalt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich
zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch
geltend machen muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich
erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen,
die mit Sicherheit nicht erheblich sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend
feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar
2014 E. 5.2, A 6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17
Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A 1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.2).
3.3 Soweit die Behörden
des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann zwar von ihnen
nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies
wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch
aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene
Punkte erst noch geklärt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003
E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, B-2700/2013 vom
2. Juli 2013 E. 2; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtsprechung
von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende
Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und
E. 2.2.1, 125 II 250 E. 5b; siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar
2014 E. 5.3).
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen
im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG)
- prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten
zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3,
126 II 409 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2,
B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2, A-737/2012 vom 5. April
2012 E. 8.1.1; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2010.295 vom 15. Dezember 2011 E. 5.3). Auf diesem
Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. [statt vieler] Urteil des Bundesgerichts
2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5290/2013 vom 19.
Dezember 2013 E. 5.2, A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2). Gleiches gilt für die vom
ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte
Staat ihnen nicht mehr vertrauen.
4.
4.1 Im vorliegend
in Frage stehenden Auskunftsersuchen des BD ist der Beschwerdeführer neben anderen Personen als
"Beteiligte (Rechts)Person in den Niederlanden" mit Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und
Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer genannt. Der BD führt in seinem Gesuch aus, er benötige
die verlangten Informationen für die richtige Erhebung der niederländischen Einkommens- und
Körperschaftssteuer ab dem 1. März 2010. Zudem erklärt der BD, im Inland alle Ermittlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft zu haben.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob mit Blick auf die
hiervor in E. 3 genannten Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen dem BD Amtshilfe zu leisten ist.
4.2
4.2.1 In formeller
Hinsicht enthält das Gesuch des BD vom 19. Juni 2013 (zusammen mit dem dazu verfassten Begleitschreiben)
sowohl die gemäss den Vorschriften zu Art. 26 DBA-NL erforderlichen Angaben (vgl. E. 3.1.1)
als auch die laut Art. 6 Abs. 2 StAhiG unabdingbaren Informationen (vgl. E. 3.1.3). Insbesondere
erläutert der BD in formeller Hinsicht rechtsgenügend den Steuerzweck, für den er die
in Frage stehenden Informationen verlangt. So erklärt er, wie erwähnt (E. 4.1), er brauche
die geforderten Informationen für die richtige Erhebung der niederländischen Einkommens- und
Körperschaftssteuer ab dem 1. März 2010. Zudem sind die vom BD verlangten Informationen
im Amtshilfegesuch genügend klar umschrieben. Im Gesuch wird neben der genauen Nennung der betroffenen
Personen und der betroffenen Informationsinhaber (vorliegend eine Bank) auch eine Kontonummer angegeben.
4.2.2 Der Beschwerdeführer
bringt vor, das Gesuch des BD erfülle die Anforderungen nicht. Der ersuchende Staat könne erst
dann ein Gesuch stellen, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen
Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft habe. In den Niederlanden seien gegen ihn
keine besonderen Untersuchungen vorgenommen worden. Insbesondere hätten die niederländischen
Behörden von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ihn mit Zwangsmitteln zur Auskunft bzw.
zur Herausgabe der Informationen aufzufordern.
4.2.3 Aufgrund des
völkerrechtlichen Vertrauensprinzips bestand grundsätzlich keine Veranlassung für die
ESTV, an der Erklärung der Niederlande, alle üblichen innerstaatlichen Massnahmen seien ausgeschöpft
worden, zu zweifeln. Wenn es dem Beschwerdeführer jedoch gelingt, diese Erklärung sofort zu
entkräften, kann nicht mehr von deren Richtigkeit ausgegangen werden (E. 3.3 in fine), und
es müsste geprüft werden, welche Folgen dies auf die Gültigkeit des Amtshilfeersuchens
hätte.
4.2.4 Die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift und die dazu eingereichten Schreiben, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers
belegen sollen, betreffen das Verhältnis zwischen einer niederländischen Gesellschaft und den
niederländischen Steuerbehörden. So tragen die Schreiben den Vermerk "(...)"
bzw. "(...)", nicht jedoch den Namen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilage
6 und 7). Dieser, als (angeblicher) Hauptaktionär der Gesellschaft, wird in den Schreiben zwar erwähnt,
die relevanten Aussagen beziehen sich aber auf die betroffene(n) Gesellschaft(en). Aus dem Amtshilfeersuchen
des BD geht demgegenüber hervor, dass der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer halte die
entsprechenden Konten direkt. Aus diesem Grund - so ist anzunehmen - betrifft das Gesuch
neben der niederländischen Körperschaftssteuer auch die Einkommenssteuer. Dokumente, aus welchen
der Stand des Verfahrens in den Niederlanden gegen den Beschwerdeführer selbst ersichtlich wäre,
wurden keine eingereicht. Auch auf Ausführungen dazu wurde verzichtet. Solche wären jedoch
notwendig gewesen, um die Aussage des BD in Zweifel zu ziehen. Durch das Fehlen jeglicher Dokumente und
ohne genauere Ausführungen über den Stand des Verfahrens müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers
als blosse Behauptungen qualifiziert werden und vermögen die Erklärung des BD von Vornherein
nicht zu entkräften. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der BD die Voraussetzung von Ziff. XVI
Bst. a des Protokolls zum DBA-NL nicht beachtet habe.
4.2.5 Selbst wenn
man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen wollte, die niederländische Steuerbehörde
ihn tatsächlich nicht mit - allenfalls möglichen - Zwangsmassnahmen zur Herausgabe
der Informationen aufgefordert hätte, würde dies am Ergebnis vorliegend nichts ändern.
So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er nach niederländischem Recht in einem
Steuerverfahren zur Einreichung aller wesentlichen Unterlagen verpflichtet sei. Wenn er dieser Pflicht
- ohne Zwangsmassnahmen - nicht nachkommt, die Steuerbehörde jedoch aufgrund ihrer Untersuchungen
den konkreten Verdacht hat, dass der Steuerpflichtige im Ausland direkt oder indirekt ein Konto bei einer
bestimmten Bank hält, der Steuerpflichtige dies jedoch bestreitet, muss es ihr möglich sein,
ein Amtshilfeersuchen bei jenem Staat zu stellen. Auf einem anderen Weg kann die Steuerbehörde die
Informationen nicht erhalten und es erscheint mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer unter Zwang
sämtliche relevanten Unterlagen einreichen, die Existenz eines solchen Kontos somit nicht mehr bestreiten
würde. Der Beschwerdeführer hat immerhin die Möglichkeit, die entsprechenden Unterlagen
auch während des Amtshilfeverfahrens von sich aus einzureichen.
Auch aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus
seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2.6 Da das vorliegende
Amtshilfegesuch (mit Bezug auf den Beschwerdeführer) demnach sowohl die (formellen) Anforderungen
gemäss den vorn in E. 3.1.1 erwähnten Bestimmungen, als auch diejenigen von Art. 6 Abs. 2 StAhiG
(E. 3.1.3) erfüllt, muss hier nicht auf das genaue Verhältnis zwischen diesen Vorschriften
eingegangen werden.
5.
Weiter
ist zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch des BD Informationen betrifft, die im Sinne von Art. 26 Abs.
1 DBA-NL voraussichtlich erheblich sind. Gleiches muss danach
auch für die nach der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Angaben und Unterlagen
gelten (vgl. E. 3.2 letzter Absatz).
5.1 Im Ersuchen des
BD wird ausgeführt, dass die niederländische Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Prüfung
einer niederländischen und weiteren ausländischen Gesellschaften Informationen erhalten habe,
der Beschwerdeführer halte - allenfalls zusammen mit einer weiteren Person - in der
Schweiz ein Konto bei der Bank B._______. Die Informationen über ein solches Konto seien relevant
für die Einkommens- und Körperschaftssteuer in den Niederlanden.
5.2 Die vom BD geforderten
Informationen können mit Blick auf die Erhebung der niederländischen Einkommens- und Körperschaftssteuer
beim Beschwerdeführer als voraussichtlich erheblich im Sinne
der einschlägigen Vorschriften bezeichnet werden. Der BD hat mit seinen Ausführungen zu der
sich in den Niederlanden im Gange befindenden steuerlichen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer
und andere vom Gesuch betroffene Personen hinreichende Indizien in Bezug auf die Einkommens- und Körperschaftssteuerverhältnisse
in den Niederlanden dargetan.
5.3 Schliesslich gilt
es noch festzuhalten, dass die gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung
zu übermittelnden Informationen ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 26 DBA-NL und der entsprechenden
Vorschriften im StAhiG erfüllen. Der Umstand, dass die Informationen zwei Konten betreffen, wovon
der BD im Gesuch nur eine Kontonummer genannt hat, ist nicht schädlich, da die Nennung einer Nummer
gar nicht notwendig gewesen wäre. Bereits die Nennung der Bank hätte genügt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A 1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5). Etwas Gegenteiliges vermag
auch die Beschwerde nicht zu bewirken.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss
hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind auf Fr. 1'500.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Gemäss
Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs.
2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.