Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen
einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG,
SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziffer 183 des am 1. Januar
2015 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrags der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 (GAV SBB 2015
[nachfolgend GAV]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung
(vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
die von der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG gestützt auf Art. 34
Abs. 1 BPG sowie Ziffer 177 Abs. 4 und Ziffer 181 Abs. 1 GAV erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs.
1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses
verfügt wurde, beschwert. Er ist somit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene
Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit
hin (vgl. Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung,
soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um
Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen
weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht
an deren Stelle (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 403/2016 vom
29. August 2016 E. 2.1 m.H. und BVGE 2007/34 E. 5 m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.160 m.H.).
2.2 Es wendet das
Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der
Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des BVGer A 6603/2015
vom 15. Juni 2016 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer
macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorin-stanz habe seinem Gesuch um Akteneinsicht nicht vollständig
entsprochen, da ihm das im "Protokoll" vom 9. Mai 2016 erwähnte Video nicht zur Kenntnis
gebracht worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz sein Recht auf vorgängige Äusserung zur
beabsichtigten Kündigung missachtet. Obschon er seine Stellungnahme am 13. Juni 2016 fristgerecht
zu Handen der Post aufgegeben habe, sei sie in der Verfügung nicht berücksichtigt worden.
3.2 Die Vorinstanz
hält entgegen, das fragliche Video habe lediglich in der handschriftlichen Niederschrift der Vorwürfe
durch die Personalplanerin Erwähnung gefunden. Da die Videosequenz unrechtmässig entstanden
sei und das Recht am eigenen Bild des Beschwerdeführers verletze, sei es in der Untersuchung nicht
weiter verwendet und dem Beschwerdeführer daher auch nicht ausgehändigt worden. Was die Anhörung
vor der Aussprache der Kündigung anbelangt, weist die Vorinstanz auf die dem Beschwerdeführer
hierfür am 24. Mai 2016 bis zum 3. Juni 2016 anberaumte Frist
hin. Für eine fristlose
Kündigung habe dem Beschwerdeführer damit eine vergleichsweise
lange Zeitspanne zur Verfügung gestanden, die schliesslich bis zum 13. Juni 2016, 12:00 Uhr,
erstreckt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Gelegenheit zur Äusserung dennoch nicht
wahrgenommen. Indem er die Ansetzung der Frist zwölf Minuten vor deren Ablauf (13. Juni 2016,
11:48 Uhr) als unzulässig bezeichnet habe, sei ihm sodann ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches
Verhalten anzulasten. Dennoch habe man ihm letztmals die Möglichkeit zugestanden, bis 15:00 Uhr
noch eine elektronische Stellungnahme einzureichen, was er jedoch unterlassen habe. Auf die kurz vor
Fristablauf (circa 13:00 Uhr) telefonisch vorgetragenen Einwendungen sei die unvorbereitete HR-Beraterin
nicht zuletzt auch mangels Fachwissens nicht eingegangen. Stattdessen habe sie den Beschwerdeführer
auf den vorgesehenen schriftlichen Weg hingewiesen.
3.3
3.3.1
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerte und im VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen
Personalrecht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_340/2014 vom 15. Oktober
2014 E. 5.2). Er umfasst namentlich das Recht der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG).
Demnach besteht ein Anspruch darauf, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen (Art. 26
Abs. 1 Bst. b VwVG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt nach der Rechtsprechung,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen,
sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene
Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen,
wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde
bei ihrer Verfügung gestützt hat (Urteile des BVGer A 3436/2015 vom 30. Dezember
2015 E. 4.4.1 und A 6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 7.7.1; BGE 132 V 387
E. 3.1; Urteil des BGer 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
3.3.2
Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, das fragliche Video aufgrund rechtlicher Bedenken nicht
verwertet zu haben. Aus den Akten geht entsprechend hervor, dass sie sich zur Ermittlung des Sachverhalts
auf andere Beweismittel abstützte. Da die Videoaufzeichnung demzufolge keinen Einfluss auf die Kündigung
hatte, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diese dem Beschwerdeführer vorzulegen. Eine Verletzung
des Akteneinsichtsrechts steht ausser Frage.
3.4
3.4.1
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde weiter, die Parteien vor dem Erlass einer
Verfügung anzuhören (vgl. Art. 30 VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Äusserung
steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
das Beweisergebnis zu, grundsätzlich aber nicht betreffend Fragen der Rechtsanwendung. Ein Anhörungsrecht
zu Rechtsfragen besteht nur ausnahmsweise dann, wenn die betroffene Partei vor sogenannt "überraschender
Rechtsanwendung" zu schützen ist, etwa im Falle einer beabsichtigten Praxisänderung oder
wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt,
die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (Urteile
des BVGer A 3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1 und A 5905/2014 vom 29. Mai
2015 E. 3.3.1; BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; Urteil des BGer 4A_97/2013 vom
28. August 2013 E. 3.3.2).
3.4.2
Es lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage
beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu
ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, wobei die Behörde aufgrund ihrer
Prozessleitungsbefugnis die Modalitäten der Anhörung einseitig festlegen kann (vgl. Urteil
des BGer 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 3.1 m.H.). Im öffentlichen Dienstrecht können
auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme
zu rechnen hatte (Urteile des BGer 1C_560/2008 vom 6. April 2009 E. 2.4, 1C_103/2007 vom 7. Dezember
2007 E. 5.3 und 2P.275/2005 vom 1. März 2006 E. 2.1). Dabei hat der Betroffene nicht bloss
die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, dass
gegen ihn eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (Urteil des
BGer 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2 m.H.). Indessen hat er keinen Anspruch auf genaue Kenntnis
der schliesslich getroffenen Massnahme und ihrer rechtlichen Begründung. Die Behörde hat den
Parteien nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich weder den Entwurf der Verfügung
noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 129 II 497 E. 2.2).
Sie kann das Anhörungsrecht des Betroffenen auch auf andere Art wahren (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer A 3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2).
3.4.3
Behördlich angesetzte Fristen für die Ausübung dieses Rechts müssen
angemessen, das heisst so bemessen sein, dass es gehörig wahrgenommen werden kann. Bei ihrer Festlegung
ist einerseits der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie dem Aktenumfang
Rechnung zu tragen, andererseits müssen Interessen der Verfahrensökonomie und -beschleunigung
berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar
VwVG], Art. 30 N. 48). Verspätete Vorbringen sind grundsätzlich unbeachtlich, können aber,
wenn sie ausschlaggebend erscheinen, dennoch berücksichtigt werden (Art. 32 VwVG). Die Fristenregelung
in Art. 20 ff. VwVG bezieht sich nur auf Fristen, die nach Tagen bestimmt sind. Werden solche auf
einen bestimmten Kalendertag festgelegt, können Art. 20 ff. VwVG nur sinngemäss herangezogen
werden (vgl. Patricia Egli, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 20
N. 1). Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine Frist zur Stellungnahme aus zureichenden
Gründen erstreckt werden. Die Partei hat ihr Fristerstreckungsgesuch entsprechend zu begründen
(Patricia Egli, a.a.O., Art. 22 N. 20).
3.4.4
3.4.4.1 Die Vorinstanz
sah die belastenden Behauptungen der Temporärmitarbeiter nach abgeschlossener Untersuchung in den
wesentlichen Punkten als erstellt an und legte sie der ausgesprochenen Kündigung zugrunde. Bereits
anlässlich der Befragung vom 13. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer mit diesen Vorwürfen
konfrontiert und konnte er seine Sicht der Dinge darlegen bzw. sich zum rechtserheblichen Sachverhalt
äussern. Aufgrund seiner Freistellung von der Arbeit musste ihm zudem schon damals klar gewesen
sein, dass die Vorinstanz allenfalls eine Kündigung aussprechen könnte. Da insbesondere noch
die Befragung der zwei Mitarbeiter der Vorinstanz vom 19. Mai 2016 bevorstand, war die
Untersuchung am 13. Mai 2016 allerdings noch nicht abgeschlossen und konnte der Beschwerdeführer
folglich auch noch nicht umfassend von seinem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
Hierzu erhielt er am 24. Mai 2016 Gelegenheit, als ihm die Vorinstanz einen Entwurf der Kündigungsverfügung
übergab und damit verbunden bis zum 3. Juni 2016 ("Eingang SBB") Frist für eine
schriftliche Stellungnahme einräumte.
3.4.4.2 Dem Beschwerdeführer
wurden somit rund zehn Tage gewährt, um zum Beweisergebnis, dem Sachverhalt sowie der Rechtsanwendung
Stellung zu nehmen. Nachdem er bereits am 13. Mai 2016 zu den Vorwürfen befragt wurde, sich
der Umfang der Untersuchungsakten in Grenzen hält und Lehre und Rechtsprechung bei fristlosen Kündigungen
überdies eine beförderliche Abklärung des Sachverhalts fordern (vgl. BGE 8C_294/2011
vom 29. Dezember 2011 E. 6.3.3; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
in: Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Auflage 2012, Art. 337 N. 17 m.w.H.), stand dem
Beschwerdeführer ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung
zu bringen. Dies gilt umso mehr, als die Frist auf ein entsprechendes Gesuch hin bis zum 13. Juni
2016 ("Eingang SBB bis 12:00 Uhr mittags") verlängert wurde. Mit Blick auf das Ende der
Frist vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dieses hätte nicht unter Vorgabe einer
Uhrzeit festgelegt werden dürfen.
3.4.4.3 Generell wird
als Frist der Zeitraum bezeichnet, innert dessen eine bestimmte Rechtshandlung durch eine Partei vorgenommen
werden kann oder muss, um rechtswirksam zu sein (vgl. Patricia
Egli, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 20 N. 1).
Die Art. 20 ff. VwVG befassen sich gemäss Randtitel mit den "Fristen", definieren
diese und insbesondere deren Bemessung aber nicht näher. Der gesetzliche Bezug auf nach Tagen bestimmte
Fristen schliesst alsdann eine andersartige Festsetzung nicht aus. In diesem Sinne ist anerkannt, dass
eine Frist an einem bestimmten Kalendertag enden kann. Indem die Vorinstanz den Ablauf der Frist sowohl
an ein Datum als auch an eine bestimmte Uhrzeit knüpfte, ging sie darüber hinaus und
wich von der üblichen Festsetzung von Fristen nach Tagen oder auf einen bestimmten Kalendertag
ab. Dass eine derartige Eingabefrist jedoch nicht zulässig sein sollte, ist wenigstens mit Blick
auf das Äusserungsrecht, welches relativ informell gewährt werden kann (vgl. E. 3.4.2),
nicht ersichtlich. Die vorliegend festgelegte Uhrzeit lässt nach Treu und Glauben darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer, zur maximalen Ausnutzung der Frist, per E Mail hätte Stellung
nehmen können. Die von der Vorinstanz gewählte Fristansetzung ist demnach als rechtmässig
zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer wenige Minuten vor Fristablauf erhobenen Einwendungen vermögen
daran nichts zu ändern. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Vorinstanz in dieser Situation
eine weitere Fristerstreckung hätte gewähren müssen. Aus der vorliegenden E Mailkorrespondenz
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor Fristablauf lediglich die Rechtmässigkeit der angesetzten
Frist anzweifelte, jedoch weder um eine weitere Erstreckung der Frist ersuchte noch Gründe hierfür
anführte. Die Vorinstanz war entsprechend erst gar nicht gehalten, eine solche zu prüfen. Indem
sie die Eingabefrist dennoch bis 15:00 Uhr verlängerte, handelte sie ohne entsprechende Verpflichtung.
Nachdem sie für das Anhörungsrecht unmissverständlich den schriftlichen Weg vorgesehen
hatte, war sie im Übrigen auch nicht gehalten, davon abzurücken und allfällige mündliche
Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
3.4.4.4 Die vom Beschwerdeführer
am 13. Juni 2016 bei der Post aufgegebene Stellungnahme erfolgte im Ergebnis verspätet und
ging der Vor-instanz erst zu, als diese bereits verfügt hatte. Damit verwirkte der Beschwerdeführer
die hinreichend beziehungsweise rechtmässig gewährte Möglichkeit zur vorgängigen
Äusserung. Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers
in der Kündigung nicht berücksichtigt hat. Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs ist
demnach insgesamt zu verneinen.
4.
Bevor
beurteilt werden kann, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Vorinstanz nicht mehr zuzumuten
war und damit ein wichtiger Grund bestand, der sie zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mit dem Beschwerdeführer berechtigte, ist mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der
Sachverhalt festzustellen.
4.1
4.1.1
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkung
der Parteien (Art. 13 und Art. 52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Der
Untersuchungsgrundsatz ist allerdings primär auf das Verwaltungsverfahren zugeschnitten. Dem Bundesverwaltungsgericht
obliegt bloss noch die Aufgabe, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.,
Rz. 3.119a).
4.1.2
Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei,
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien
Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen
ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung
zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich.
Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1).
4.1.3
Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts
grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat
jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte
ableitet (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.150; BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Beschwerdeverfahren
betreffend Kündigung trägt die kündigende Behörde daher namentlich die (objektive)
Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes, die von der Kündigung
betroffene Person dagegen namentlich jene für die Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl.
Urteile des BVGer A 7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 2.2, A-6277/2014 vom 16. Juni
2015 E. 6.1 und A 2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 6.3 m.w.H.).
4.2
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass lediglich vier der acht Temporärmitarbeiter
näher angehört wurden und dies zudem nicht im Rahmen einer protokollarischen Befragung stattgefunden
habe.
4.2.1
Der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG) auferlegt der Behörde die Pflicht, von
Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Sie hat folglich
im Rahmen des Zumutbaren einzig den entscheiderheblich erscheinenden Umständen nachzugehen. Hierzu
gehören auch für die Beteiligten günstige Faktoren. Die Bestimmung des Umfangs der Amtsermittlung
erfordert eine von der Behörde während des Verfahrens wiederkehrende vorläufige Würdigung
des Beweisergebnisses. Aufgrund dieser antizipierten Beweiswürdigung stellt die Behörde fest,
ob ein Sachverhalt genügend feststeht oder ob ein weiterer Beweis zur Klärung der Sachlage
geboten ist. Sie hat ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Der Aufwand
der Sachverhaltsermittlung muss alsdann insgesamt verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
BV). Dabei sind die Interessen an einer schnellen Entscheidfindung (Beschleunigungsgebot) und jene an
einer gründlichen materiellen Wahrheitsfindung gegeneinander abzuwägen (Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 16 ff.; vgl.
auch Urteile des BVGer A 4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.3 und A 103/2011
vom 21. September 2011 E. 3.2.2;).
Auskünfte von Drittpersonen
stellen im Verwaltungsverfahren (Art. 12 Bst. c VwVG) mögliche Beweismittel dar. Wird
die Auskunftsperson mündlich befragt und beziehen sich die Ausführungen auf wesentliche Punkte
des rechtserheblichen Sachverhalts, sind diese zu protokollieren, wobei in der Regel nicht alle Details
des Gesprächs festzuhalten sind (BGE 130 II 473 E. 4.2; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N. 47 f. und 104 ff.).
4.2.2
Die von den acht Temporärmitarbeitern gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe
wurden zunächst handschriftlich notiert und von allen Vorsprechenden unterschriftlich bestätigt.
Die Vorinstanz liess es nicht dabei bewenden, sondern befragte vier der acht Temporärmitarbeiter
noch einzeln zu den Vorkommnissen. Es stellt sich die Frage, ob sie die Beweiserhebung in diesem Sinne
beschränkten durfte oder zur vollständigen Sachverhaltsabklärung nochmals alle hätte
separat anhören müssen. Nach der kollektiven Vorsprache bei der Personalplanerin kannte die
Vor-instanz die zur Diskussion stehenden Vorwürfe bereits. Es ging daher im weiteren Beweisverfahren
primär darum, die erhobenen Anschuldigungen zu überprüfen. Die Vorinstanz durfte davon
ausgehen, dass hierfür die Einvernahme von vier der acht Temporärmitarbeiter ausreicht, ohne
deswegen wesentliche Informationen zu verpassen. Dies gilt umso mehr, als mit dem gleichen Zweck auch
noch zwei Mitarbeiter der Vorinstanz protokollarisch befragt wurden und die Angelegenheit dadurch noch
von einer anderen Perspektive beleuchtet werden konnte. Die Vorinstanz legt des Weiteren glaubhaft dar,
die näher Anzuhörenden ohne Kalkül ausgewählt zu haben. Damit im Einklang steht das
unterschiedliche Aussageverhalten der vier Befragten, die den Beschwerdeführer teilweise auch entlasten.
Nicht unbeachtlich ist schliesslich der erhebliche organisatorische und personelle respektive finanzielle
Aufwand, der mit mündlichen Einvernahmen einhergeht. Unter Würdigung sämtlicher Umstände
ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie sich im weiteren Beweisverfahren auf vier der acht Temporärmitarbeiter
konzentrierte. Vielmehr übte sie ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäss und verhältnismässig
aus.
Die mündlich durchgeführten
Befragungen mit den vier Temporärmitarbeitern wurden protokolliert. Die entsprechenden Aufzeichnungen
sind je mit der Überschrift "Besprechungsnotiz" versehen worden, enthalten die gestellten
Fragen mit den zugehörigen Antworten und sind von den Beteiligten unterzeichnet worden. Damit sind
die formellen Anforderungen an einzuholende Auskünfte eingehalten worden. Soweit der Beschwerdeführer
die inhaltliche Qualität der Protokolle bemängelt, findet dies in der nachfolgenden Beweiswürdigung
Berücksichtigung.
4.3
Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen beziehungsweise der fristlosen Kündigung
zugrunde gelegten Vorwürfe und tut dar, weshalb diese nicht bewiesen seien. Im Folgenden ist daher
einzeln auf die belastenden Vorhalte einzugehen und unter Würdigung der erhobenen Beweise der (rechtserhebliche)
Sachverhalt zu ermitteln.
4.3.1
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer einerseits vor, er arbeite bei der Reinigung der
Züge nicht mit und verlasse seinen Arbeitsplatz vor Dienstschluss.
4.3.1.1
Die Temporärmitarbeiter brachten im Kollektiv vor, der Beschwerdeführer arbeite nicht
mit und halte sich während einer bestimmten Reinigungstour ("320") vor dem Computer oder
Fernseher auf. Zudem mache er immer circa eine halbe Stunde vorher Feierabend.
4.3.1.2
Anlässlich der einzeln durchgeführten Befragungen bestätigten die vier Temporärmitarbeiter
auf entsprechende Frage hin, dass der Beschwerdeführer nicht mitarbeite. Bei der Tour "310"
mache er oben die erste Klasse, warte dann und benutze sein Handy. Drei der Befragten gaben weiter an,
der Beschwerdeführer fahre vom "GB" in den Bahnhof und lasse sie alleine fertig reinigen.
Wenn sie in (...) seien, gehe er ebenfalls früher nach (...) zurück und lasse sie die Arbeit
beenden. Einer der Befragten erklärte in diesem Zusammenhang, sie (die Temporärmitarbeiter)
wüssten manchmal nicht was zu tun sei, da sie nicht über ein Tourenblatt verfügten. Dies
sei vor allem dann der Fall, wenn das Tourenblatt geändert habe.
Auf die Tour "320"
angesprochen führten zwei Temporärmitarbeiter aus, der Beschwerdeführer komme nicht mit
in den "GB" um zu arbeiten, sondern sitze oben im Aufenthaltsraum. Ein anderer sagte dazu,
der Beschwerdeführer beauftrage sie, die zwei Thurbos auf Gleis 85 zu machen. In einem Fall hätten
sie ihn hernach, zurück im Bahnhof, nicht mehr angetroffen. Sein Natel sei an der Steckdose angeschlossen
gewesen und das Tourenblatt habe auf dem Korpus gelegen. Er habe dann anstelle des Beschwerdeführers
die zwei Nummern der Thurbozüge notiert. Einer der Befragten meinte, der Beschwerdeführer komme
zwar in den "GB" mit, unterstütze sie aber nicht bei der Arbeit, sondern sitze nur herum
und spiele mit seinem Handy.
Konfrontiert mit dem kollektiv
erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer mache immer circa eine halbe Stunde früher Feierabend,
präzisierten zwei Temporärmitarbeiter, der Beschwerdeführer gehe im Nachtdienst immer
bereits um 01:30 Uhr statt um 03:20 Uhr, wobei sie die restlichen Züge alleine reinigen würden.
Der Dritte hielt dazu fest, der Beschwerdeführer arbeite nicht fertig und warte bis sie die Arbeit
erledigt hätten. Der Vierte führte schliesslich aus, bei ihm sei der Beschwerdeführer
nicht nach Hause, sondern früher vom "GB" in den Bahnhof gegangen, wo er vor dem PC
gewartet habe.
4.3.1.3
Die protokollierten Fragen und Antworten betreffend die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers
sind teilweise unklar. Insbesondere fällt es nicht leicht, die Vorwürfe in ihren Einzelheiten,
zum Beispiel nach Ort und Zeit, zu erfassen. Ebenso weichen die verschiedenen Aussagen stellenweise voneinander
ab, ohne dass jedoch erhebliche Widersprüche auszumachen wären. Die Differenzen dürften
teilweise auf die Qualität der durchgeführten Befragungen beziehungsweise deren Protokollierung
zurückzuführen sein, wiederspiegeln aber auch die unterschiedlichen Wahrnehmungen der Temporärmitarbeiter,
was wiederum für ein unverfälschtes und glaubwürdiges Aussageverhalten spricht. Der Beschwerdeführer
moniert beispielsweise die unterschiedlichen Aussagen zum vorgezogenen Arbeitsende des Beschwerdeführers.
Während in der handschriftlichen Aufzeichnung der Personalplanerin festgehalten ist, dass dieser
immer circa eine halbe Stunde vorher Feierabend mache, bezogen sich zwei Temporärmitarbeiter in
der Einzelbefragung auf eine Nachtschicht, anlässlich welcher der Beschwerdeführer um 01:30
Uhr statt um 03:20 Uhr gehe. Ein kollektiv erhobener und in allgemeiner sowie unbestimmter Weise festgehaltener
Vorwurf wird damit den individuellen Aussagen zweier Temporärmitarbeiter gegenübergestellt,
die das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers während eines bestimmten Dienstes thematisieren.
Die beiden Aussagen sind einem anderen Kontext zuzuschreiben beziehungsweise unter ungleichen
Umständen entstanden, weshalb deren inhaltliche Andersartigkeit nachvollziehbar ist. Ein offensichtlicher
Widerspruch ist darin nicht zu erkennen.
4.3.1.4
Trotz gewisser Unklarheiten ergibt sich aus den Aussagen der Temporärmitarbeiter bezüglich
der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zusammengefasst folgender Vorhalt: Bei gewissen Einsätzen
arbeite der Beschwerdeführer nur während einer bestimmten Dauer mit und warte dann bis die
anderen fertig gereinigt hätten. In anderen Fällen entferne er sich sodann bereits vor dem
Einsatzende vom konkreten Einsatzort oder bleibe diesem gänzlich fern. Sein Aufenthaltsort während
diesen "Abwesenheitszeiten" ist nicht von Belang, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen
nicht weiter einzugehen ist. Auch wenn das quantitative Ausmass nicht detailliert benannt wird, so machen
die Darlegungen deutlich, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit und regelmässig in nicht
unerheblichem Ausmass nicht mitarbeiten soll.
4.3.1.5 Bereits
die Tatsache, dass acht beziehungsweise später vier der Temporärmitarbeiter zusammen einen
entsprechenden Vorwurf erheben, verleiht diesem grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit.
Dazu tragen weiter die von
ihnen angeführten Einzelheiten und Begleitumstände bei. So widme sich der Beschwerdeführer
statt der Arbeit seinem Handy und halte sich im Aufenthaltsraum oder vor dem Computer beziehungsweise
Fernseher auf. Angesprochen auf seine (fehlende) Mitarbeit weise er ferner auf sein Alter hin
oder gebe an, "Zucker" zu haben. Zudem wurde plausibel dargelegt,
dass die Abwesenheiten des Beschwerdeführers zu organisatorischen Schwierigkeiten geführt hätten.
Die Behauptung der Temporärmitarbeiter, wonach ihnen der Beschwerdeführer verschiedentlich
mit der Entlassung drohe und sie dadurch unter Druck setze, rundet den Vorwurf weiter ab.
Schliesslich wird der Verdacht entscheidend durch das Bild erhärtet, welches die zwei Mitarbeiter
der Vorinstanz anlässlich ihrer Befragung vom Beschwerdeführer zeichneten. Beide berichteten
von einem generell schwierigen Sozialverhalten und problematischen Umgang mit Kollegen und Mitarbeitern.
Einer von ihnen bestätigte ausserdem, dass der Beschwerdeführer manchmal nicht mithelfe, andere
seine Arbeit machen lasse und zu früh gehe. Er sei plötzlich nicht mehr da. Ob sich dieser
verstecke oder sonst was mache, könne er nicht sagen. Der andere gab an, die Temporärmitarbeiter
hätten von diesem Verhalten erzählt. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2014 anlässlich einer Kontrolle nicht am Einsatzort angetroffen wurde und sein Telefon bei
der Ladestation lag. Der Teamleiter verwarnte ihn in der Folge für sein zu frühes Verlassen
des Arbeitsplatzes. Der Beschwerdeführer widersprach bei seiner Einvernahme den belastenden Behauptungen.
Es gelingt ihm allerdings nicht, diese zu entkräften. Vielmehr ist unter Würdigung sämtlicher
Beweismittel davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer derart der Arbeit entzog, wie dies
die Temporärmitarbeiter darlegten (vgl. E. 4.3.1.4).
4.3.2
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer des Weiteren vor, den Temporärmitarbeitern
mit der Kündigung gedroht und sich gegenüber einem von ihnen rassistisch geäussert zu
haben.
4.3.2.1
Ein Temporärmitarbeiter bestätigte, dass ihn der Beschwerdeführer während
eines Konflikts mit dem Wort "Neger" bedacht sowie zum Tanzen und Singen aufgefordert habe.
Von der fraglichen Äusserung wusste auch ein Arbeitskollege zu berichten, während der Beschwerdeführer
selber jegliche rassistische Verhaltensweise von sich wies. Die übrigen Befragten konnten hierzu
keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Kontrahenten
und der geringen Beweisdichte verbleiben gewisse Zweifel, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich
in der spezifischen Art und Weise rassistisch verhalten hat. Aus diesem Grund ist im Folgenden nicht
darauf abzustellen.
4.3.2.2
Der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer den Temporärmitarbeitern mit deren Entlassung
drohe, wurde von drei der vier näher Befragten bejaht. Einer von ihnen ergänzte, den Beschwerdeführer
zuvor zur Mitarbeit aufgefordert zu haben. Ein anderer wiederum legte dar, der Beschwerdeführer
reagiere entsprechend, wenn er ihn darauf hinweise, dass es nicht seine Arbeit sei. Zudem mache der Beschwerdeführer
regelmässig ein Beispiel von einem anderen Mitarbeiter, der wegen ihm habe gehen müssen. Da
der Beschwerdeführer seine Arbeit vernachlässigte, war er naheliegenderweise darauf angewiesen,
dass sie von seinen Temporärmitarbeitern übernommen wird und diese sein Fehlverhalten darüber
hinaus nicht aufdecken. Dass er hierzu im genannten Sinne Druck auf seine Untergebenen ausgeübt
haben soll, wurde glaubhaft vorgebracht und erscheint nachvollziehbar. Der entsprechende Vorwurf ist
daher zusammen mit der Vorinstanz als bewiesen anzusehen.
4.3.3
Schliesslich soll der Beschwerdeführer wiederholt Geleise überschritten und damit gegen
Sicherheitsvorschriften der Vorinstanz verstossen sowie sich selber gefährdet haben.
4.3.3.1
Den Aussagen der einvernommenen Temporärmitarbeiter zufolge hat der Beschwerdeführer
in (...) regelmässig die Hauptgeleise überquert, statt wie vorgesehen die Über- bzw. Unterführung
zu benutzen. Zwei der Befragten gaben überdies an, er habe von ihnen selbiges Verhalten gefordert.
Aus Sicherheitsgründen hätten sie dieser Anweisung aber nicht Folge geleistet. Einer der beiden
befragten Mitarbeiter der Vorinstanz meinte zum Vorhalt, "sie" würden dies in (...) häufig
tun. Auf entsprechende Frage hin bestätigte er, dass er damit die Mitarbeiter und den Beschwerdeführer
meine. Der andere Mitarbeiter der Vorinstanz konnte dazu gar keine Angaben machen. Dagegen behauptete
der Beschwerdeführer, immer die Über- bzw. Unterführung zu benutzen und dies auch von
seinen Mitarbeitern zu verlangen. Da die befragten Temporärmitarbeiter zusammen mit einem Mitarbeiter
der Vorinstanz glaubwürdig vom Gegenteil berichteten, vermag er mit seiner Darstellung nicht zu
überzeugen. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in (...) regelmässig
die Geleise überquerte. Ob selbiges Verhalten auch den Temporärmitarbeitern anzulasten ist
und sie dazu allenfalls vom Beschwerdeführer aufgefordert wurden, erscheint mit Blick auf die widersprüchlichen
Aussagen unklar, bedarf aber nicht der weiteren Klärung. Der Beschwerdeführer vermöchte
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.3.4
Das erstellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die Ausführungen der befragten
Personen lassen generell auf ein problematisches Verhalten des Beschwerdeführers schliessen, das
über Einzelereignisse hinausgeht und sich besonders in einem respektlosen Umgang mit seinen Untergebenen
äussert. Ebenso scheint aber auch das Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen derselben Funktionsstufe
unter seinem Gebaren zu leiden. Einer der befragten Kollegen berichtete entsprechend, dass ihm der Beschwerdeführer
manchmal zu nahe komme und ihn provoziere. Es sei jeweils unklar, ob er etwas im Spass sage oder doch
ernst meine. Am besten fahre er, wenn er für sich schaue und dem Beschwerdeführer ausweiche.
Gegenüber den Temporärmitarbeitern verhalte sich dieser launisch und ungleich. Zudem trete
der Beschwerdeführer bisweilen barsch, aggressiv
oder unkontrolliert auf. Andererseits
könne er auch ein "lieber Siech" sein. Der andere Arbeitskollege gab an, weder mit dem
Beschwerdeführer noch den Temporärmitarbeitern Probleme zu haben. Letztere würden gut
arbeiten, hätten sich aber bei ihm über den Beschwerdeführer beschwert. Er habe diesen
darauf angesprochen und gesagt, dass etwas nicht stimmen könne, wenn es bei ihm mit den gleichen
Leuten gut gehe.
Die dargelegte Verhaltensweise wiederspiegelt sich teilweise
auch in den letzten Personalbeurteilungen. Während der Beschwerdeführer im Jahr 2013 die fachlichen
Anforderungen grösstenteils erfüllte und auch seine Selbständigkeit und Flexibilität
positiv bewertet wurden, genügte er den Erwartungen mit Blick auf die Kommunikations-, Kooperations-
und Teamfähigkeit lediglich mehrheitlich. Speziell wurde bemängelt, dass er teilweise heftig
auf Kritik reagiere und sich in der Reinigung missachtet fühle. Im Jahr 2014 wurde die Kritikfähigkeit
nicht mehr negativ erwähnt, jedoch erfüllte er die Erwartungen an die Kooperations- und Teamfähigkeit
abermals lediglich mehrheitlich, wobei von ihm mehr Teamarbeit mit den "(...) Kollegen"
gewünscht wurde. Die Personalbeurteilung für das Jahr 2015 enthält insgesamt und besonders
in Bezug auf die Sozialkompetenz keine Kritik.
Indem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung
vom 13. Mai 2016 unbeherrscht auf die Vorwürfe reagierte und sich zudem abfällig zu den
Temporärmitarbeitern äusserte, trug er im vorinstanzlichen Verfahren zur Glaubwürdigkeit
der ihm vorgehaltenen Umgangsformen bei. Gleichermassen ist der jüngste Vorfall vom 21. Juni
2016 zu werten. Demnach soll der Beschwerdeführer an einen Temporärmitarbeiter herangetreten
sein und diesem gedroht haben, ihm den Kopf abzuschneiden. Die Polizei sei über den Vorfall informiert
worden und habe Ermittlungen getätigt. Über den aktuellen Verfahrensstand ist nichts bekannt.
Die detaillierten und aussagekräftigen Schilderungen der beiden Mitarbeiter der Vorinstanz betreffend
das allgemeine Sozialverhalten des Beschwerdeführers ergänzen sich und fallen zurückhaltend
sowie differenziert aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände besteht kein Grund,
an deren Richtigkeit und dem damit aufgezeigten Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu zweifeln.
4.4
Der vorliegend unter Würdigung der erhobenen Beweise ermittelte Sachverhalt macht deutlich,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Wesentlichen auf dieselben Sachverhaltselemente abgestützt
hat. Soweit Abweichungen bestehen, erweisen sich diese mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen
als nicht rechtserheblich. Der Vorinstanz ist insgesamt keine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts vorzuwerfen.
5.
5.1 Die Bestimmungen
über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal
der Vorinstanz Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über
die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG).
Soweit das BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis
sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 6 Abs. 2 BPG).
In diesen Rahmen eingebunden, regeln sodann Ausführungsbestimmungen, insbesondere der GAV im Sinne
von Art. 38 Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) sowie der Arbeitsvertrag,
das einzelne Arbeitsverhältnis näher (Art. 6 Abs. 3 BPG). Nicht zur Anwendung
gelangt die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
2001 (BPV, SR 172.220.111.3);
sie ist auf
das Personal der
Vorinstanz - welche für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden
den GAV abgeschlossen hat - nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f.
BPG sowie Art. 1 BPV; Urteile des BVGer A 6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3 und A 7008/2015
vom 27. April 2016 E. 3).
5.2 Gemäss Art. 10
Abs. 4 BPG sowie Ziffer 177 Abs. 1 GAV können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis
aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt gemäss Ziffer 177
Abs. 2 GAV jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Die Voraussetzung zur
fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses orientiert sich damit an den "wichtigen
Gründen" gemäss Art. 337 Abs. 2 OR, der die fristlose Auflösung privatrechtlicher
Arbeitsverhältnisse regelt. Um zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist,
kann somit die zu Art. 337 OR entwickelte Rechtsprechung angemessen berücksichtigt werden.
Den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ist dabei allerdings Rechnung zu tragen (vgl. Urteile
des BVGer A 7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 4.1 und A 4597/2012 vom 21. Februar
2013 E. 3.2).
5.3 Eine fristlose
Kündigung ohne vorgängige Verwarnung ist nur bei einem besonders schweren Fehlverhalten der
angestellten Person gerechtfertigt. Dieses muss einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis
wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,
dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist; andererseits
muss es sich auch tatsächlich so auswirken. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die fristlose
Kündigung wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen trotz Verwarnung
wiederholt begangen werden (Urteil des BGer 8C.501/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1; Urteile
des BVGer A 7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 und A 4586/2014 vom 24. März
2015 E. 3.1; Harry Nötzli, in: Portmann/Uhlmann
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013 [nachfolgend: Handkommentar BPG], Art. 12 N. 46).
5.4 Dem privat- wie
dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kommt beim Entscheid, ob ein wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Er hat aber den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten und diejenige Massnahme zu wählen, die angemessen ist
beziehungsweise genügt. Als strengste ihm zur Verfügung stehende Massnahme darf er die fristlose
Kündigung nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel ("ultima ratio") aussprechen.
Der Arbeitgeber hat seinen Entscheid unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Er muss
den konkreten Einzelfall in Verbindung mit der Stellung und Verantwortung des betroffenen Arbeitnehmers
sowie allen anderen Gegebenheiten, wie beispielsweise das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers
sowie Natur und Dauer des Vertragsverhältnisses, prüfen. Zudem sind die Auswirkungen auf das
Arbeits- beziehungsweise Vertrauensverhältnis und das Ansehen des Arbeitgebers in Betracht zu ziehen
(Urteile des BGer 4C.247/2006 vom 27. Oktober 2006 E. 2.2 und 4C.346/2002 vom 14. Januar
2003 E. 2.3; BGE 127 III 351 E. 4a; Urteile des BVGer A 7515/2014 vom
29. Juni 2016 E. 4.3 und A 4586/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2). Anlass
zur fristlosen Entlassung besteht vor allem, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit
seiner Stellung im Betrieb oder seiner betrieblichen Tätigkeit die Fortführung des Arbeitsverhältnisses
verunmöglicht. Kaderangehörige haben hierbei aufgrund ihrer erhöhten Treuepflicht und
Verantwortung höheren Anforderungen zu genügen (Urteile des BVGer A 73/2014 vom 14. Juli
2014 E. 4.1.2, A 4465/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 4.3 und A 4597/2012 vom
21. Februar 2013 E. 3.4).
5.5
5.5.1
Ein wichtiger Grund, der Anlass für eine fristlose Kündigung bietet, ist regelmässig
die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung. Darunter fällt insbesondere
die Arbeitspflicht als Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann ein
trotz Verwarnung nicht nur gelegentliches, sondern regelmässiges zu spätes Erscheinen am oder
Fernbleiben vom Arbeitsplatz einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung bilden. Selbiges gilt für
den Fall, dass wiederholt längere unerlaubte Arbeitsunterbrüche eingelegt werden (vgl. zum
Ganzen Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337
N. 5; Urteil des BGer vom 7. April 1998, in: JAR 1999, S. 232; BGE 127 III 351
E. 4b.aa Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, in: Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich
2008 Nr. 24).
5.5.2
Ein wichtiger Grund kann ferner in einer schweren Verletzung der in Art. 20 Abs. 1 BPG
sowie Ziffer 35 Abs. 1 GAV statuierten Treuepflicht liegen (vgl. Urteile des BVGer A 7515/2014
vom 29. Juni 2016 E. 4.4 und A 4586/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1),
also der Pflicht der Angestellten, die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers wie auch des Bundes
zu wahren ("doppelte Loyalität"; vgl. Urteil des BVGer A 4586/2014 vom 24. März
2015 E. 3.3.2 m.w.H.; Peter Helbling, in: Handkommentar
BPG, Art. 20 N. 50 f.). Der Umfang dieser mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
korrelierenden arbeitnehmerseitigen Nebenpflicht ist beschränkt und besteht nur so weit, als es
um die Erreichung und Sicherung des Arbeitserfolgs geht, also soweit ein genügender Zusammenhang
zum Arbeitsverhältnis besteht. Die Treuepflicht hängt daher stark von Funktion und Aufgabe
des Arbeitnehmers und den betrieblichen Verhältnissen ab und ist für jedes Arbeitsverhältnis
gesondert aufgrund der Umstände und Interessenlage des konkreten Falls zu bestimmen (vgl. Urteil
des BGer 4A.298/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2 m.w.H.; Urteile des BVGer A 7515/2014 vom
29. Juni 2016 E. 4.4 und A 73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.3, je m.w.H.).
Die Treuepflicht verlangt namentlich die Unterlassung gewisser
das Arbeitsverhältnis oder die Interessen des Arbeitgebers störender Aktivitäten. Dies
betrifft insbesondere strafbares und rechtswidriges Handeln, aber auch ungebührliches Verhalten
gegenüber Vorgesetzten oder Arbeitnehmern (vgl. Urteil des BVGer A 7515/2014 vom 29. Juni
2016 E. 4.5; Helbling, a.a.O., Art. 20 N. 22
ff.). So können teilweise grobe Verletzungen von der gegenseitigen Achtung, der Höflichkeit
und des Anstands, die keine Beschimpfung sind, berechtigten Anlass zur fristlosen Entlassung bieten.
Zu diesem Schluss gelangte das Bundesgericht beispielsweise im Falle einer wiederholt aggressiv und respektlos
auftretenden Arbeitnehmerin (vgl. Urteil des BGer 4C.247/2006 vom 27. Oktober 2006 E. 2.4 ff.).
Ebenso kann gezieltes Mobbing gegenüber Arbeitskollegen eine fristlose Kündigung rechtfertigen
(Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337
N. 5 m.w.H.).
5.5.3
Auch die Kombination verschiedenartiger, für sich allein zu wenig schwerwiegender Verfehlungen
kann, je nach Schwere mit oder ohne Verwarnung, zur fristlosen Kündigung berechtigen. Entscheidend
sind auch hierbei sämtliche Umstände des Einzelfalls (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N. 5 m.w.H. sowie Urteil des BGer 4C.95/2004 vom 28. Juni
2004 E. 3.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer
wurde im Februar 2014 aufgrund einer unentschuldigten Absenz schriftlich verwarnt. Sein Vorgesetzter
brachte damals unmissverständlich zum Ausdruck, dass solche Vorkommnisse nicht toleriert würden
und nicht wieder vorkommen dürften. Statt dieser Ermahnung Beachtung zu schenken, wurde der Beschwerdeführer
im gleichen Sinne rückfällig. Gemäss dem erstellten Sachverhalt liess er bei den Reinigungseinsätzen
regelmässig sowie in erheblichem Ausmass seine Mitarbeit vermissen und ging derweilen anderweitigen,
nicht beruflichen Beschäftigungen nach beziehungsweise wartete, bis die Temporärmitarbeiter
die Arbeiten abgeschlossen hatten. Gründe, welche dieses Verhalten auch nur ansatzweise erklären
oder entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verletzte in systematischer
und schwerwiegender Weise die ihm obliegende Arbeitspflicht. Dass er sich auch nach erfolgter Ermahnung
nicht davon abhalten liess, lässt das Fehlverhalten als noch gravierender erscheinen und stellt
nach der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich bereits für sich gesehen ein wichtiger Grund
für eine fristlose Kündigung dar (vgl. E. 5.5.1).
6.2 Dem Beschwerdeführer
ist ferner vorzuwerfen, dass er den ihm zugeteilten Temporärmitarbeitern mit der Entlassung drohte.
Damit übte er in verwerflicher Art und Weise Druck auf sie aus, wobei nicht anzunehmen ist, dass
er die Arbeiter auf diese Weise zu einer besseren Leistung anhalten wollte. Vielmehr ist dieses Gebaren
in einem Zusammenhang mit seinen Arbeitspflichtverletzungen zu sehen (vgl. E. 4.3.2.2). Entsprechend
ist nicht nur das Druckmittel selbst, sondern auch der damit verfolgte Zweck als unzulässig zu beurteilen.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer im Umgang mit seinen Arbeitskollegen generell ein zuweilen
unberechenbares, aggressives sowie unfaires Verhalten anzulasten (vgl. E. 4.3.4). Mit dieser
ungebührlichen Verhaltensweise verstiess der Beschwerdeführer mehrfach und in empfindlicher
Weise gegen seine Treuepflicht. Indem er schliesslich in Missachtung von Sicherheitsvorschriften Geleise
überschritt, handelte er ebenfalls der Treuepflicht zuwider (vgl. E. 5.5.2).
6.3 Der Beschwerdeführer
war bei der Vorinstanz zuletzt als (...) angestellt und in dieser Funktion für die Division
Personenverkehr im Bereich (...) in (...) tätig. Zu seinen
Aufgaben gehörten nicht nur Reinigungsarbeiten, sondern auch die Anleitung der ihm zugeteilten Temporärmitarbeiter.
Aufgrund dieser Führungsfunktion hatte der Beschwerdeführer eine erhöhte Treuepflicht
gegenüber seiner Arbeitgeberin. Dazu kommt, dass er seine Einsätze dezentral an verschiedenen
Orten leistete und hierbei wohl von den Temporärmitarbeitern umgeben war, ansonsten aber relativ
unbeobachtet seiner Aufgabe nachgehen konnte. Angesichts dieser
speziellen Arbeitsbedingungen und seiner Stellung durfte beziehungsweise musste ihm die Vorinstanz in
besonderem Masse vertrauen. Die begangenen Pflichtverletzungen und der damit einhergehende Vertrauensmissbrauch
wiegen entsprechend umso schwerer.
6.4 Der Beschwerdeführer
war während rund 31 Jahren für die Vorinstanz tätig. Abgesehen von den vorliegend aufgezeigten
Verfehlungen scheinen Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers während seiner langen Anstellungsdauer
grösstenteils nicht Anlass zu Beanstandungen gegeben haben. Das Arbeitszeugnis vom Juni 2016 bestätigt
diesen Eindruck.
6.5 Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer nicht nur in grober Weise seine Arbeitspflicht verletzt, sondern auch verschiedentlich
gegen die Treuepflicht verstossen. Sein Gebaren ist unentschuldbar und nicht mit dem Verhalten vereinbar,
das von einem Mitarbeiter seiner Funktion objektiv erwartet werden darf und muss. Zumindest in ihrer
Gesamtheit und unter Würdigung sämtlicher Umstände stellen die Pflichtverletzungen einen
objektiv wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Die langjährige Tätigkeit
für die Vorinstanz vermag die Verfehlungen und die daraus resultierende Vertrauensstörung nicht
massgeblich zu relativieren.
7.
7.1 Zu prüfen
bleibt, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers das Vertrauen der Vorinstanz tatsächlich
im erforderlichen Ausmass erschütterte (vgl. E. 5.3). Lehre und Rechtsprechung verlangen, dass
der Arbeitgeber die fristlose Kündigung umgehend ausspricht. Andernfalls wird angenommen, die Fortführung
des Arbeitsverhältnisses sei für ihn zumutbar. Die Reaktionsfrist läuft allerdings nicht,
solange der Arbeitnehmer keine genügend sichere Kenntnis der Umstände hat und noch Abklärungen
vornehmen muss. Dies muss er zudem zwar beförderlich tun, doch darf er sich die nötige Zeit
nehmen, um die Abklärungen sorgfältig tätigen zu können. Zu beachten ist im Weiteren,
dass im öffentlichen Dienstrecht die Reaktionsfrist länger ist als im privaten Arbeitsrecht.
Zum einen ist dem staatlichen Arbeitgeber auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine gewisse Zeitspanne
zur Anordnung entsprechender rechtlicher Konsequenzen einzuräumen, wobei insbesondere die speziellen
Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist dem Angestellten
vor der Kündigung das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem muss die Kündigung in Verfügungsform
erfolgen und schriftlich begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 113 E. 6.3 ff.; Urteil
des BGer 8C_170/2009 vom 25. August 2009 E. 6.2.3; Urteil des BVGer A 403/2016 vom 29. August
2016 E. 5.3; Harry Nötzli, in: Handkommentar BPG, Art. 12 N. 48;
Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N. 17 m.w.H.).
7.2 Am 9. Mai
2016 erfuhr die Vorinstanz von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer. Konfrontiert mit diesem
Verdacht war sie gehalten, den Sachverhalt gründlich abzuklären. Zu diesem Zweck befragte sie
die vier Temporärmitarbeiter, zwei eigene Mitarbeiter und den Beschwerdeführer. Die letzte
Einvernahme fand am 19. Mai 2016 statt. Erst nach dieser rund zehntätigen Untersuchungsphase
war die Vorinstanz in der Lage, über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befinden. Am 24. Mai
2016, mithin nach einer Reaktionsfrist von lediglich circa drei Arbeitstagen, gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten fristlosen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses und verfügte diese am 13. Juni 2016. Die erstreckte Frist zur Stellungnahme
war gleichentags abgelaufen. Dieser unbestrittene Ablauf verdeutlicht, dass die Vorinstanz sowohl für
die Sachverhaltsermittlung als auch die Entscheidfindung einen angemessenen Zeitraum in Anspruch nahm.
Dies gilt umso mehr, als die Durchführung der Befragungen, wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt,
offenbar mit organisatorischen Schwierigkeiten einherging, die eine gewisse Verfahrensverzögerung
bewirkten. Schliesslich ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2016 nicht
mehr für die Vor-instanz im Einsatz stand beziehungsweise von der Arbeit freigestellt war. Vor diesem
Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz zu lange mit der Kündigung zugewartet und
damit ihr Kündigungsrecht verwirkt haben könnte. Der Vorinstanz war die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses, namentlich unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes,
nicht mehr zumutbar. Die fristlose Kündigung erweist sich daher auch in subjektiver Hinsicht als
begründet.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das vom Beschwerdeführer
gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist bei diesem Ergebnis mit dem vorliegenden
Beschwerdeentscheid als gegenstandslos abzuschreiben.
8.
Das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig
vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG, Ziffer 186 GAV),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.
Die
obsiegende Vorinstanz handelt im Bereich des Personalrechts als Behörde und hat daher keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem
unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).