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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
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Abteilung I
A-4277/2017
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Urteil vom 11. Oktober 2017
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Besetzung
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Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
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Parteien
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A._______ AG, (...),
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst
für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
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Gegenstand
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Amtshilfe (DBA-NO).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelte mit Schlussverfügung vom
4. Juli 2017 im Amtshilfeverfahren betreffend die B._______ AS gestützt auf das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.959.81, nachfolgend: DBA CH-NO)
auf Ersuchen der Tax Administration Norway vom 25. August 2016 diverse seitens der kantonalen Steuerverwaltung
C._______ und der A._______ AG edierte Informationen betreffend
die D._______ AG.
Ziff. 1 der vorgenannten Verfügung betreffend Gewährung der Amtshilfe und die Rechtsmittelbelehrung
wurden im Bundesblatt veröffentlicht mit dem Hinweis, die begründete Schlussverfügung
könne bei der ESTV eingesehen werden (BBl [...]).
A.b
Zuvor hatte die ESTV der A._______ AG mit Schreiben
vom 26. Juni 2017 auf Anfrage vom 8. Juni 2017 hin -
erneut wie schon mit Schreiben vom 22. Mai 2017 - mitgeteilt, eine Gesellschaft in Liquidation
verfüge nicht mehr über die notwendigen Organe und den entsprechenden Zweck, um Partei eines
Verwaltungsverfahrens zu sein. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei sie nicht
in ein Verfahren betreffend internationale Steueramtshilfe einzubeziehen, da aufgrund ihrer Handlungsunfähigkeit
die ehemaligen Organe weder eine Zustimmung zum vereinfachten Verfahren geben noch die Verfügung
betreffend die Übermittlung von Informationen anfechten könnten. Dies müsse erst recht
für eine im Handelsregister gelöschte und demnach juristisch betrachtet nicht mehr existente
Gesellschaft gelten. Sie sei nicht mehr handlungsfähig und verfüge damit ebenso wenig über
Parteirechte. Folglich sei diese Rechtseinheit nicht in das betreffende Amtshilfeverfahren einzubeziehen.
Damit könne ihr als deren ehemalige Liquidatorin keine Auskunft betreffend das fragliche Verfahren
erteilt werden.
B. Die
ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) übermittelt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Juli
2017 die Eingabe der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
vom 26. Juli 2017, mit welcher diese die ESTV auffordert, die Mitteilung, dass die durch sie vertretene
D._______ AG in Liquidation in einem Verwaltungsverfahren keine Parteistellung inne haben könne
und deshalb nicht in ein Amtshilfeverfahren einzubeziehen sei, in Form einer anfechtbaren Schlussverfügung
zu eröffnen. Sofern das Schreiben der ESTV vom 26. Juni 2017 als Schlussverfügung qualifiziert
werde, gelte die Eingabe als Beschwerde und sei zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterzuleiten. Diesfalls werde beantragt, die Verfügung vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die ESTV
anzuweisen, die Parteistellung der D._______ AG in Liquidation anzuerkennen und die mit Schreiben vom
24. Februar 2017 gestellten Anträge zu behandeln.
C. Weiter
beantragt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2017, es sei ihr eine angemessene Frist
zur Wiedereintragung der betreffenden Aktiengesellschaft im Handelsregister anzusetzen und das Verfahren
sei aus diesem Grund zu sistieren. Weiter sei die angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
abzunehmen und nach Wiedereintragung der betreffenden Aktiengesellschaft sei der Vorschuss von Letzterer
einzuverlangen.
D. Mit
Instruktionsverfügung vom 16. August 2017 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Abnahme
der mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
gutgeheissen.
E. Mit
Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten
und das Sistierungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei ihr Frist zur Stellungnahme in der Hauptsache
anzusetzen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund fehlender Handlungsfähigkeit
nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb ihr ebenso wenig Akteneinsicht zu gewähren sei, eventualiter
nur in Bezug auf diejenigen Verfahrensakten, welche sie betreffen würden.
F. Auf
weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - sofern sie
entscheidwesentlich sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der norwegischen Tax Administration vom 25. August
2016 gestützt auf das DBA CH-NO zugrunde. Die Durchführung des Abkommens richtet sich nach
dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG; SR 651.1; Art. 24 StAhiG e contrario).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV
betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-NO grundsätzlich zuständig (vgl. Art. 19
Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19
Abs. 5 StAhiG).
1.2.
Fehlt bei Beschwerdeeinreichung die Partei- und Prozessfähigkeit bzw. die Beschwerdelegitimation,
ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. War die Beschwerdelegitimation bereits im vorinstanzlichen
Verfahren nicht gegeben, ist ein diesbezüglich allenfalls ergangener Entscheid aufzuheben (Marantelli-Sonanini/Huber
in: Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 7 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Ob das Mitteilungsschreiben der Vorinstanz vom 26. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt A.b) als Schlussverfügung
zu qualifizieren ist, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen offen gelassen werden. Die sich mit
Bezug auf das Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts allenfalls stellende Folgefrage, ob
die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen hat, weil sie ungerechtfertigterweise trotz entsprechenden
Antrags keine anfechtbare Schlussverfügung erlassen hat, hängt von der vorab zu klärenden
Frage ab, ob die Beschwerdeführerin als ehemalige Liquidatorin einer mittlerweile im Handelsregister
gelöschten Rechtseinheit, welche nicht Adressatin der Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 ist
(vgl. Sachverhalt A.a), im vorliegenden Verfahren beschwerdeberechtigt ist und falls ja, ob ihr im vorinstanzlichen
Verfahren Parteistellung hätte zukommen sollen (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 5 Abs.
1 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.1.
Die Vorinstanz gestand der von der Beschwerdeführerin vertretenen, strittigen schweizerischen Aktiengesellschaft
in einem Amtshilfeverfahren, welches eine Drittgesellschaft nach norwegischem Recht betraf und in welchem
sie betreffende Informationen übermittelt wurden, wie erwähnt keine Parteistellung zu (vgl.
auch vorne Sachverhalt A.b).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr hätte im vorinstanzlichen Verfahren als Organ
der fraglichen Gesellschaft und Informationsinhaberin i.S.v. Art. 14 Abs. 2 StAhiG eine Schlussverfügung
zugestellt werden müssen. Durch den Nichteinbezug in das Verfahren betreffend eine dritte Rechtseinheit,
in welchem sie zur Edition von Informationen bezüglich die durch sie vertretene Aktiengesellschaft
aufgefordert worden sei, habe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen.
1.2.2.
Bei Eröffnung des vorinstanzlichen Verfahrens mit Bezug auf die erwähnte dritte Rechtseinheit
(vgl. vorne Sachverhalt A.a) war die durch die Beschwerdeführerin vertretene Aktiengesellschaft
bereits per Beschluss der Generalversammlung vom (...) aufgelöst worden und befand sich in Liquidation,
war jedoch noch im Handelsregister eingetragen. Im Laufe dieses Verfahrens wurde sie gemäss Handelsregisterauszug
vom 6. September 2017 per (...) darin gelöscht und war somit sowohl zum Zeitpunkt der Stellung
ihrer Anträge vom 24. Februar 2017, der Anfrage betreffend Auskunftserteilung am 8. Juni 2017
als auch bei Erlass der Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 und bei Beschwerdeerhebung bzw. bei Beantragung
des Erlasses einer anfechtbaren Schlussverfügung in eigener Sache am 26. Juli 2017 nicht mehr im
Handelsregister verzeichnet (vgl. Sachverhalt A.b. und B.).
1.2.3.
Die strittige Gesellschaft hat sich also bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens in Liquidation
befunden. Die Auflösung beendet die Existenz der Aktiengesellschaft als juristische Person zwar
nicht. Diese tritt im Falle der Auflösung mit Liquidation vielmehr in das Beendigungsstadium ein
und erhält damit automatisch - ohne dass eine Statutenänderung erforderlich wäre
- eine neue Zielsetzung; sie bezweckt nun die Versilberung des Vermögens, die Schuldentilgung
und allenfalls die Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter. Im Rahmen dieses
Zweckes bleibt die Aktiengesellschaft vollumfänglich rechts- und handlungsfähig (Matthias
Kuster in: OR-Kommentar Orell Füssli, 3. Aufl. 2016, Art. 739 Rz. 1). Die Befugnisse
der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation jedoch auf die Handlungen beschränkt,
die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach aber nicht von
den Liquidatoren vorgenommen werden können (Art. 739 Abs. 2 OR). Die Gesellschaft behält im
Liquidationsstadium bis zur Löschung im Handelsregister also ihre Rechtspersönlichkeit, wobei
ihre Handlungsfähigkeit durch den Liquidationszweck und die beschränkten Befugnisse der Gesellschaftsorgane
eingeschränkt ist (Calderan/Geiser in: Aktienrechtskommentar, 1. Aufl.
2016, Art. 739 OR Rz. 1 mit Hinweisen und BGE 123 III 473 E. 4; Urteil des BVGer A-4044/2015 vom
16. Februar 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.2.4.
Amtshilfeverfahren weisen lediglich einen Zusammenhang zur Liquidierung der betreffenden Gesellschaft
auf, wenn die Informationen, welche über diese Gesellschaft herausgegeben werden, einen materiellen
Gegenwert haben (vgl. Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1.3.4). Vorliegend ist
nicht ersichtlich, dass jene Informationen, um deren Übermittlung ersucht wurde, einen solchen Wert
gehabt haben könnten. Damit steht die Frage des Informationsaustauschs im konkreten Fall in keinem
Zusammenhang mit der Abwicklung der gesellschaftsrechtlichen Liquidation. Teilweise handelt es sich -
wie beim ursprünglichen Gesellschaftszweck und dem Datum der Auflösung der Gesellschaft -
gar um öffentlich zugängliche Informationen. Schliesslich ging es auch unter keinem Titel um
die Steuerpflicht der mittlerweile im Handelsregister gelöschten Gesellschaft, weshalb auch insofern
keine Vermögensinteressen berührt waren. Da die angeforderten Informationen im konkreten Fall
keinen Vermögenswert besitzen, war die ehemalige Liquidatorin nicht befugt, für die fragliche
Aktiengesellschaft in Liquidation eine Zustimmung zum (vereinfachten) Verfahren des Informationsaustauschs
zu geben oder eine Verfügung betreffend die Übermittlung der Informationen anzufechten. Diesbezüglich
erwies sich die fragliche Gesellschaft bereits im Liquidationsstadium als nicht mehr handlungsfähig.
Insofern war sie schon damals gleich zu behandeln, wie wenn sie bereits bei Einleitung des Verfahrens
gelöscht gewesen wäre. Folgerichtig hat die Vorinstanz sie denn auch nicht in das Amtshilfeverfahren
einbezogen und ihr keine Schlussverfügung zugestellt (vgl. Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar
2016 E. 1.3.5 f.).
1.2.5.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die fragliche schweizerische Aktiengesellschaft bereits im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens im Handelsregister gelöscht wurde und deshalb bei Beschwerdeeinreichung
nicht mehr handlungsfähig, also nicht partei- und prozessfähig ist. Sie konnte demnach ab dem
Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister - und im Übrigen auch schon zuvor im Liquidationsstadium
(vgl. dazu vorangehende E. 1.2.4) - nicht (mehr) Partei im vorinstanzlichen Verfahren sein
und es konnte folglich mit Bezug auf sie keine Anordnung ergehen. Dasselbe gilt für das vorliegende
Beschwerdeverfahren: Sie kann daher nicht mehr durch ihre ehemalige Liquidatorin rechtsgültig Beschwerde
erheben. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch vorne E. 1.2).
1.2.6.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die mangels Parteistellung gegenstandslos
gewordenen akzessorischen prozessualen Begehren betreffend Sistierung und Akteneinsicht einzugehen. Es
bleibt in diesem Zusammenhang lediglich festzuhalten, dass das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin
ohnehin aus vorgenannten Gründen abzuweisen wäre: Mit Eingabe vom 8. August 2017 führt
sie diesbezüglich aus, dass die fragliche Aktiengesellschaft wieder im Handelsregister eingetragen
werden müsse, damit sie erneut als deren Organ handeln könne (vgl. vorne Sachverhalt C.).
Nach Art. 164 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411)
kann eine gelöschte Rechtseinheit aus gewissen Gründen gerichtlich wieder im Handelsregister
eingetragen werden, u.a. wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (Bst. b). Die
rechtliche Existenz einer Gesellschaft hört wie erwähnt auf, wenn - nach Beendigung der
Liquidation - ihre Firma im Handelsregister gelöscht wird (BGE 132 III 731 E. 3.1 und
vorne E. 1.2.3). Zeigt sich in der Folge, dass die Liquidation zum Zeitpunkt der Löschung noch nicht
vollständig durchgeführt worden ist, ist es unter Umständen notwendig, die Gesellschaft
wieder ins Handelsregister einzutragen, damit die für den Abschluss der Liquidation notwendigen
Handlungen überhaupt vorgenommen werden können. Eine inhaltliche Betrachtung dieser Tatbestände
macht deutlich, dass die Wiedereintragung gestützt auf Art. 164 HRegV ausschliesslich zum Zweck
der Beendigung einer unvollständig durchgeführten Liquidation zu erfolgen hat (David
Rüetschi in: Handkommentar zur HRegV, 2013, Art. 164 Rz. 1 und Rz. 11). Dafür bestehen
- wie vorliegend dargelegt (vgl. E. 1.2.4) - keine Anhaltspunkte.
2. Ausgangsgemäss
hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
3. Gemäss
Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann dieser
Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs.
2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. September 2017 geht an die Beschwerdeführerin.
2. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die
Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses
Urteil geht an:
- die
Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die
Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung
wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
|
Die Gerichtsschreiberin:
|
Marianne Ryter
|
Tanja Petrik-Haltiner
|
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82,
Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100
Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand:
|
Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert. |
aktiengesellschaft
verfahren
handelsregister
entscheid
vorinstanz
liquidation(allgemein)
bundesverwaltungsgericht
beschwerdeführer
abschluss des rechtshilfeverfahrens
verfahrenspartei
gesellschaftsrecht
gesellschaft(personen- und kapitalvereinigung)
sachverhalt
bundesbehörde
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
bundesgesetz über die internationale amtshilfe in steuersachen
internationale amtshilfe
kommunikation
doppelbesteuerungsabkommen
handlungsfähigkeit
bundesgericht
schriftstück
beendigung
gesuch an eine behörde
ware
falsche angabe
frist
information(allgemein)
mitwirkungspflicht
unrichtige auskunft
auskunftspflicht
löschung
wiedereintragung
stichtag
rechtshilfegesuch
steuerverwaltung
richterliche behörde
zweck(allgemein)
erbschaft
norwegen
vermögen
bundesrecht
gesetzessammlung
eröffnung des verfahrens
erlass(gesetz)
auslegung e contrario
ausführung
replik
schriftenwechsel
duplik
beschwerdeschrift
kostenvorschuss
nachträgliche eingabe
klageantwort
klageschrift |
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