Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund
i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.
Die Vorinstanz gehört zu den Behörden gemäss Art. 33 Bst. d VGG und der
angefochtene Entscheid, der in Anwendung des VG ergangen ist, stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5
VwVG dar. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG; Art. 10 Abs. 1 VG).
1.2 Zur
Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung besitzt. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin
der angefochtenen Verfügung und mit ihrem Begehren um Schadenersatz und Genugtuung vor der Vorinstanz
nicht durchgedrungen. Sie ist daher ohne weiteres als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen.
1.3 Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. Insbesondere ist die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verpflichtet, in ihrer (rechtlichen)
Begründung die anwendbaren gesetzlichen Bestimmung anzurufen und zu bezeichnen.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen -
einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG); die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus den Beschwerdegründen, welche
das Gesetz zulässt. Es stellt dabei den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht
der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an der Verteilung der materiellen
Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Diesbezüglich gilt auch im öffentlichen
Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid
somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte abzuleiten sucht (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl.
2016, Art. 12 Rz. 207 ff. mit Hinweisen).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin verlangt von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Schadenersatz und Genugtuung.
Sie macht geltend, das SEM habe wiederholt seine Fürsorgepflichten verletzt, was in adäquat
kausaler Weise zu einer Schädigung ihrer Gesundheit in Form einer depressiven Erkrankung und schliesslich
zum dauerhaften Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit geführt habe. Für den daraus entstandenen
Schaden sei sie zu entschädigen und es sei ihr zusätzlich eine Genugtuung zuzusprechen.
3.2 Für
den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 VG ohne
Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Eine Schadenersatzpflicht bedarf somit folgender Voraussetzungen,
die kumulativ erfüllt sein müssen: Eines (quantifizierten) Schadens, des Verhaltens (Tun oder
Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, eines adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie der Widerrechtlichkeit des Verhaltens
(Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4; Urteil des BVGer A-5172/2014 vom 8. Januar
2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat
bei Verschulden des Beamten sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere
der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2
VG).
Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sind dem EFD einzureichen (Art. 20 Abs. 2 VG).
Dieses entscheidet in der Regel auch über die streitigen Ansprüche, wobei es vorgängig
eine Vernehmlassung der Amtsstelle einholt, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende
Sachverhalt ereignet hat (Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum
Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Soweit es nicht selbst zum Entscheid zuständig ist,
leitet das EFD das Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter (Art. 1
Abs. 2 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 62 Rz. 49). Sämtliche Amtsstellen
sind sodann gehalten, Begehren, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, unverzüglich
an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz).
Die Weiterleitungspflicht gilt nur für Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung, welche zumindest
sinngemäss gestützt auf das VG gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhoben
werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 14.1).
Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung
nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren
seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG). Gegenüber
der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird die Verwirkung - die Fristen gemäss Art. 20
Abs. 1 VG haben den Charakter von Verwirkungsfristen - jedoch nur auf Einrede hin berücksichtigt
(Urteil des BVGer A-2656/2014 vom 21. April 2016 E. 2.1 in fine mit Hinweisen; Urteil des BVGer
A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Tobias
Jaag, in: Staats- und Beamtenhaftung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Teil 3, 3. Aufl.
2017, Rz. 181 ff., insbes. Rz. 183 mit Hinweisen). Die Einhaltung der Verwirkungsfristen
ist nicht Prozess-, sondern materiellrechtliche Voraussetzung für den Bestand der Forderung (Jaag,
a.a.O., Rz. 181).
3.3 Die
Vorinstanz wies die Begehren der Beschwerdeführerin ab. Sie erhob die Einrede der (relativen) Verwirkung
und verneinte überdies das Vorliegen eines widerrechtlichen Verhaltens; zwar bestehe mit der Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers eine Handlungspflicht des Staates, ein widerrechtliches Verhalten sei jedoch nicht auszumachen.
Es ist daher im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Einrede der Verwirkung
erhoben hat bzw. ob die Ansprüche der Beschwerdeführerin (relativ) verwirkt sind (nachfolgend
E. 4). In einem nächsten Schritt wird zu prüfen sein, ob der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Schaden auf einem widerrechtlichen Verhalten des SEM - die Beschwerdeführerin
rügt verschiedene pflichtwidrige Unterlassungen - gründet (nachfolgend E. 5-7).
Zu keiner (weitergehenden) Prüfung Anlass gibt vorliegend die zweite Haftungsvoraussetzung bzw.
die Frage nach dem persönlichen Geltungsbereich des VG. Die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin
fallen ohne Weiteres unter den funktionalen Beamtenbegriff gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. e
VG und der geltend gemachte Schaden wurde - bei gegebenen weiteren Voraussetzungen - in Ausübung
von deren amtlicher Tätigkeit als Vorgesetzte der Beschwerdeführerin verursacht (vgl. Marianne
Ryter, Staatshaftungsrecht, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 29.44 ff.,
insbes. Rz. 29.44 und 29.59; zudem Peter Helbling,
in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 25 Rz. 20 f.).
4.
4.1 Die
Vorinstanz begründet die Einrede der Verwirkung damit, dass der Beschwerdeführerin bei gehöriger
Sorgfalt spätestens am 6. Februar 2014 die wichtigen Elemente des Schadens hätten bekannt sein
müssen, weshalb allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Staatshaftungsrecht
am 6. Februar 2015 verwirkt und damit zu dem Zeitpunkt, da diese ihre Begehren eingereicht habe,
bereits untergegangen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hält entgegen, dass zum Zeitpunkt
der Anmeldung bei der IV am 6. Dezember 2013 [Eingang Gesuch vom 3. Dezember 2013 bei der IV]
ihre dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und folglich ein haftungsbegründender Schaden noch nicht
absehbar gewesen und die Haftung des Bundes daher nicht erloschen sei.
4.2
4.2.1 Wie
bereits ausgeführt müssen Schadenersatz und Genugtuung innert eines Jahres seit Kenntnis des
Schadens geltend gemacht werden (relative Verwirkungsfrist), in jedem Fall aber innert höchstens
zehn Jahren seit dem schädigenden Ereignis (absolute Verwirkungsfrist; Art. 20 Abs. 1 VG).
Werden die Fristen nicht eingehalten, gehen die Ansprüche unter; Verwirkungsfristen können
im Gegensatz zu Verjährungsfristen grundsätzlich weder gehemmt noch unterbrochen oder erstreckt
werden (BVGE 2014/43 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 VG stimmt in gesetzessystematischer Hinsicht mit der Bestimmung
von Art. 60 Abs. 1 OR überein, weshalb für den Begriff "Kenntnis des Schadens"
auch auf die Rechtsprechung zur obligationenrechtlichen Verjährung zurückgegriffen werden kann
(Urteil des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweisen; BVGE 2014/43 E. 3.2.2;
Volker Pribnow, in: Gross/Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht,
Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2013, Rz. 91; vgl. zudem Urteil des BGer 2C_149/2013 vom 15. April
2013 E. 3.2). Praxisgemäss beginnt die relative Frist mit der tatsächlichen Kenntnis des
Verletzten vom Schaden und - bei Genugtuungsansprüchen - von der Person des Haftpflichtigen
zu laufen; kennen müssen reicht nicht aus. Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen
Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Dabei
genügt die tatsächliche Kenntnis der wichtigen Elemente des Schadens und es ist auch nicht
erforderlich, dass der Schaden betragsmässig präzis feststeht (Jaag,
a.a.O., Rz. 185 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Urteil des BGer 2C_192/2015 vom
1. August 2015 E. 3.6). Kenntnis vom Schaden hat, wer die schädlichen Auswirkungen der
unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, dessen Grössenordnung
grob zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (vgl. Urteil
des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_940/2013 vom 1. Mai
2014 E. 2.3; zum Ganzen zudem Urteile des BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.2.3 f.
mit Hinweisen und A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
und die Literatur).
Bei der absoluten Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1 VG beginnt die Frist entsprechend
dem Wortlaut des Gesetzes mit der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu laufen. Nicht von Bedeutung
ist grundsätzlich, ob die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Schaden hat.
Dies kann zur Folge haben, dass ein Anspruch gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor
Kenntnis des Schadens verwirkt ist (BGE 136 II 187 insbes. E. 7.5; vgl. hierzu auch das Urteil des
EGMR Howald Moor Renate Anita und Mitbeteiligte gegen die Schweiz vom 11. März 2014, 52067/10
und 41072/11, insbes. §§ 70-80, wonach besondere Umstände - etwa wenn
nachgewiesen ist, dass eine Person nicht wissen konnte, dass sie an einer bestimmten Krankheit leidet
- bei der Berechnung der Verwirkungsfristen berücksichtigt werden müssen). Für den
Fristenlauf ist in diesem Zusammenhang somit grundsätzlich der Tag des haftungsbegründenden
Ereignisses - sei es ein Verhalten oder eine Unterlassung - massgebend (Urteil des BVGer
A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
4.2.2 Dauert
die schädigende Handlung oder Unterlassung an, ist in der Regel der Schaden noch nicht hinreichend
bekannt. Dies gilt insbesondere für Personenschäden, wenn noch ungewiss ist, wie sich die gesundheitliche
Situation entwickelt und ob ein Dauerschaden zurückbleibt. Um in solchen Fällen den ganzen
Schaden zumindest in den groben Linien abschätzen zu können, muss das Schadensereignis in der
Regel abgeschlossen sein (vgl. BGE 126 III 161 E. 3c). Genügende Kenntnis liegt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts vor, wenn die medizinischen Folgen der schädigenden Handlung oder der Unterlassung
abzusehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, namentlich wenn der Invaliditätsgrad
feststeht, in der Regel also spätestens mit dem Entscheid des betreffenden Versicherers (vgl. Urteile
des BGer 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 4.4 und 4A_329/2009 vom 1. Dezember 2010 E. 3.1 f.,
je mit Hinweisen; Roland Brehm, Berner Kommentar zum Obligationenrecht,
Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013, Art. 60 Rz. 38-45,
insbes. Rz. 43; im Falle von Unterlassungen vgl. BGE 136 II 187 E. 4.3). In Anbetracht der
Kürze der Fristen, so das Bundesgericht, dürfen bezüglich der Möglichkeit der Abschätzung
des Schadensumfanges an den Geschädigten jedoch keine strengen Anforderungen gestellt werden und
es ist ihm je nach den Umständen eine angemessene Zeitspanne zuzugestehen, in der er selber oder
mit Hilfe eines Dritten das Ausmass des Schadens (weiter) abklären kann (vgl. Urteil des BGer 4A_576/2010
vom 7. Juni 2011 E. 3.2; Urteil des BGer 2C.3/2005 vom 10. Januar 2007 E. 5.1; zudem
[kritisch] Roland Brehm, a.a.O., Art. 60 Rz. 30 f.).
4.2.3 Der
Zeitablauf als Hinderungsgrund für die Durchsetzbarkeit bzw. als Untergangsgrund eines allfälligen
Anspruchs gilt unter dem allgemeinen Vorbehalt von Treu und Glauben (BGE 136 II 187 E. 8.1; BGE
126 II 145 E. 3b/aa); sowohl der Geschädigte als auch der Haftpflichtige haben sich loyal und
vertrauenswürdig zu verhalten. Entsprechend kann unter Umständen vom Grundsatz, dass Kennen-müssen
nicht genügt, damit die Verwirkungsfristen zu laufen beginnen, abgewichen werden. Solche Umstände
liegen nach der Rechtsprechung und der Literatur etwa vor, wenn der Geschädigte die wesentlichen
Elemente des Schadens kennt, es in der Folge jedoch unterlässt, nähere Abklärungen vorzunehmen,
die für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs notwendig sind, oder er sich wider Treu und
Glauben gleichgültig oder sogar total desinteressiert gegenüber dem Schaden verhält. Ein
solches Verhalten kann bei der Festsetzung des massgebenden Stichtages für den Beginn des Fristlaufs
berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweis;
BVGE 2014/43 E. 3.2.4 mit Hinweis u.a. auf Brehm, a.a.O.,
Art. 60 Rz. 60 f.).
4.3
4.3.1 Das
vorliegende Beschwerdeverfahren hat haftungsrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber
ihrem vormaligen Arbeitgeber und damit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, das SEM habe als Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten verletzt, was zu einer Schädigung
ihrer Gesundheit in Form einer depressiven Erkrankung und damit schliesslich zum dauerhaften Verlust
ihrer Erwerbstätigkeit geführt habe. Es stellt sich somit die Frage, zu welchem Zeitpunkt die
Beschwerdeführerin genügende Kenntnis von dem behaupteten (zukünftigen) Schaden gehabt
hat und (somit) in der Lage war, die medizinischen Folgen der behaupteten schädigenden Handlung
bzw. Unterlassung abschätzen und zumindest in den groben Zügen auch der Höhe nach bestimmen
zu können. Während die Vorinstanz diesbezüglich von der Anmeldung bei der IV am 6. Dezember
2013 ausgeht und festhält, die Beschwerdeführerin hätte hiernach weitere Abklärungen
vornehmen müssen und somit spätestens am 6. Februar 2014 genügende Kenntnis von den
wesentlichen Elementen des Schadens haben können, wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie
erst später, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das SEM am 19. November
2014 und dem Entscheid der IV vom 27. April 2015, genügende Kenntnis von den medizinischen
Folgen der Unterlassungen erlangt habe, weshalb der Stichtag auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen
sei.
4.3.2 Die
Vorinstanz stellt nach dem Gesagten für den Beginn des Fristenlaufs im Wesentlichen auf die Anmeldung
bei der IV am 6. Dezember 2013 ab. Mit der Anmeldung bei der IV beginnt die längstens sechs
Monate dauernde Frühinterventionsphase. Während dieser Zeit werden Massnahmen der Frühintervention
angeordnet bzw. gewährt und parallel bereits der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen
und auch eine allfällige Rente festgestellt. Die Massnahmen dienen der Arbeitsplatzerhaltung und
der Wiedereingliederung (Art. 7d Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Die Frühinterventionsphase endet mit einem Grundsatzentscheid darüber,
ob (ordentliche) Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Anspruch auf eine Rente (weiter)
geprüft wird (Art. 1septies der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. hierzu Pärli/Hug/Petrik,
Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 727-729).
Einzig aus der Anmeldung bei der IV kann nach dem Gesagten nicht geschlossen
werden, die Beschwerdeführerin
sei sich zu jenem Zeitpunkt bereits im Klaren über den Schaden als Folge ihrer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit
gewesen; ob eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit besteht, ist Gegenstand der auf die Anmeldung bei
der IV folgenden (medizinischen) Abklärungen. Andere Umstände, aus denen geschlossen werden
könnte, dass der Beschwerdeführerin ihre dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und damit der zukünftige
Schaden bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV oder zu einem noch früheren Zeitpunkt bekannt
waren, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine entsprechenden ärztlichen Berichte zur
depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin bei den Akten. Die Beschwerdeführerin musste
sich daher zu jenem Zeitpunkt (noch) nicht veranlasst sehen, nähere Abklärungen etwa zur Höhe
des Schadens vorzunehmen (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 60
Rz. 44). Der Auffassung der Vorinstanz, die Ansprüche der Beschwerdeführerin seien
am
6. Februar 2015 verwirkt gewesen und damit untergegangen, kann daher und mit Blick auf die Verteilung
der materiellen Beweislast nicht gefolgt werden (vgl. auch Urteil des BVGer A-798/2014 vom 14. Oktober
2014 E. 6.3.5). Ob allerdings vorliegend mit der vorstehend erwähnten Rechtsprechung davon
auszugehen ist, dass genügende Kenntnis der Beschwerdeführerin erst mit Kenntnis des Invaliditätsgrades
und somit mit dem Vorbescheid bzw. Entscheid der IV vorlag (vgl. vorstehend E. 4.2.2), kann offen
bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche selbst
dann rechtzeitig eingereicht, wenn man wie die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin
habe nach Treu und Glauben am 6. Februar 2014 genügende Kenntnis von dem Schaden haben müssen,
um ihre Ansprüche innert eines Jahres geltend zu machen.
4.4 Das
SEM hat den Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2014
per 31. März 2015 aufgelöst. Gegen diese Kündigungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin
am 20. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr eine Entschädigung
und eine Genugtuung von insgesamt zwei Jahreslöhnen zuzusprechen. Zwar ergibt sich weder aus den
Rechtsbegehren noch aus der Begründung unmittelbar, auf welche rechtliche Grundlage die Beschwerdeführerin
ihr damaliges Begehren stützte, doch führt sie zur Begründung zusammenfassend aus, das
SEM habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es trotz wiederholter Hinweise keine Massnahmen zu
ihrer Entlastung getroffen und die Arbeitsorganisation nicht verbessert habe. Diese widerrechtlichen
Unterlassungen seien kausal für die dauerhafte Schädigung ihrer Gesundheit und damit ihrer
Erwerbsunfähigkeit gewesen, weshalb ihr eine Entschädigung für die Einschränkungen
hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit auszurichten sei; eine ihrer Ausbildung und der bisherigen beruflichen
Stellung entsprechende Tätigkeit werde ihr nicht mehr möglich sein.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre damalige Beschwerde bzw. ihre Begehren somit (auch)
haftpflichtrechtlich, indem sie sich (allein) zu den Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gemäss
Art. 3 Abs. 1 VG äusserte. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Rechtsschrift indes -
seiner Zuständigkeit entsprechend - alleine als bundespersonalrechtliche Beschwerde entgegen,
sprach der Beschwerdeführerin mit Urteil
A-7441/2014 vom 23. März 2015
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und gestützt auf das Bundespersonalrecht eine Abgangsentschädigung
zu und verwies sie bezüglich ihrer haftungsrechtlichen Ansprüche mangels Zuständigkeit
auf das Staatshaftungsverfahren. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Weiterleitungspflicht gemäss
Art. 1 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz sowie den Grundsatz von Treu und
Glauben ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ihre Begehren auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung bereits mit der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember
2014 und nicht erst mit Gesuch vom 26. Mai 2015 eingereicht hat (zur Weiterleitungspflicht und zum
Grundsatz von Treu und Glauben vorstehend E. 3.2 und E. 4.2.3; vgl. in diesem Sinne auch das
Urteil des BVGer A-2656/2014 vom 21. April 2016 E. 3.1.2). Selbst wenn man somit der Vorinstanz
folgen und den 6. Februar 2014 als fristauslösendes Datum annehmen würde, wäre die
relative Verwirkung am 20. Dezember 2014 noch nicht eingetreten und das Gesuch der Beschwerdeführerin
insofern nicht verspätet eingereicht worden.
4.5 Die
Vorinstanz erhebt die Einrede der Verwirkung einzig in Bezug auf die relative einjährige Frist gemäss
Art. 20 Abs. 1 VG. Es fragt sich daher, ob diese Einrede (sinngemäss) auch die absolute
Verwirkung einschliesst und letztere von Amtes wegen zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen
wäre. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Die Frage nach der Einhaltung der absoluten Verwirkungsfrist
stellt sich einzig in Bezug auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin sorgfaltswidrigen Unterlassungen
während der Zeit ihrer Anstellung als (...) am (...) in (...) ([Zeitraum]), wobei im
Falle von Unterlassungen für den Fristenlauf grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten relevanten
Unterlassung massgebend ist (BGE 136 II 187 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-2656/2014 vom 21. April
2016 E. 3.1.1). Vorliegend rechtfertigt es sich daher, als massgebenden Zeitpunkt für den Beginn
des Fristenlaufs den Austritt der Beschwerdeführerin Ende des Jahres 2005 anzunehmen; die Beschwerdeführerin
hat anlässlich des Personalgesprächs am 21. September 2005 darauf hingewiesen, dass eine
gezielte Betreuung aufgrund der hohen psychischen Belastung wünschenswert wäre. Soweit also
die Beschwerdeführerin betreffend jenen Zeitraum sorgfaltswidrige Unterlassungen geltend macht,
die schliesslich mit zu ihrer depressiven Erkrankung und zum dauerhaften Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit
geführt hätten, war die absolute Verwirkung am 20. Dezember 2014 noch nicht eingetreten.
Bei diesem Ergebnis braucht auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die möglicherweise sorgfaltswidrige
Unterlassung aus der Zeit, da die Beschwerdeführerin als (...) angestellt war, getrennt von
den weiteren von ihr gerügten Unterlassungen zu beurteilen ist und mithin im Sinne einer Teilursache
bzw. eines eigenständig haftungsbegründenden Elements für sich genommen der Verwirkung
unterliegt oder ob die verschiedenen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterlassungen
hinsichtlich der Frage der Verwirkung ungeachtet der unterschiedlichen Funktionen der Beschwerdeführerin
als zusammenhängendes Ganzes zu betrachten sind.
4.6 Als
Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin
aus Staatshaftung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch das SEM am 20. Dezember 2014,
als sie ihre Begehren eingereicht hat, noch nicht verwirkt waren. Die Vorinstanz kann sich demzufolge
gegenüber der Beschwerdeführerin nicht auf die Einrede der Verwirkung berufen und es ist im
Folgenden zu prüfen, ob dem SEM ein widerrechtliches Verhalten (in Form eine Unterlassung) vorzuwerfen
ist.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe trotz wiederholter Hinweise die Arbeitsorganisation
nicht verbessert und selbst nach Bekanntwerden ihrer Erkrankung keine (konkreten) Schutzmassnahmen bzw.
Massnahmen zu ihrer Entlastung getroffen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat das SEM damit
seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber und somit Bundesrecht verletzt.
5.2 Eine
Haftung des Staates setzt - wie bereits ausgeführt - ein widerrechtliches Verhalten
eines Angestellten des Bundes voraus. Die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG
unterscheidet sich grundsätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 OR. Sie ist
entsprechend gegeben, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt (sog.
Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige
Schutznorm bewirkt wird (sog. Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut, seine
Schädigung für sich allein somit nicht widerrechtlich. Eine Vermögensschädigung ohne
Rechtsgutverletzung ist daher an und für sich nicht rechtswidrig. Sie ist es nur, wenn sie auf ein
Verhalten zurückgeht, das von der Rechtsordnung als solches, d.h. unabhängig von seiner Wirkung
auf das Vermögen, verpönt wird. Vorausgesetzt wird dabei jedoch (zusätzlich), dass die
verletzte Verhaltensnorm dem Schutz vor solchen (Vermögens-)Schädigungen dient (BGE 132 II
305 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 6.2 mit Hinweisen).
Das haftungsbegründende Verhalten kann entweder in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen.
Unterlassungen sind jedoch in jedem Fall - auch wenn ein absolutes Rechtsgut verletzt wird -
nur dann widerrechtlich, wenn eine Rechtspflicht des Staates zum Handeln besteht, wenn also der Staat
eine Garantenstellung gegenüber dem Geschädigten hat; eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse
anderer tätig zu werden, besteht nicht. Haftungsvoraussetzung ist somit die Verletzung einer rechtlich
begründeten Garantenpflicht, verstanden als die Pflicht des Staates, aktiv den Schaden abzuwenden,
wobei die betreffende Norm entweder zu einem Handeln verpflichten oder die Unterlassung ausdrücklich
sanktionieren muss (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_834/2009
vom 19. Oktober 2010 E. 2.2; Ryter, a.a.O., Rz. 29.103;
vgl. auch BGE 123 II 577 E. 4d/ff). Haftungsrechtlich ist eine Handlungspflicht somit nur von Bedeutung,
wenn diese das Interesse des Geschädigten verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu dessen
Gunsten ergibt (BGE 132 II 305 E. 4.1; Urteil des BGer 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.3;
vgl. auch Urteil des BGer 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 E. 6.4); die Schutzwirkung muss auf einer
entsprechenden Zweckrichtung beruhen und darf nicht lediglich Nebeneffekt im Sinne einer Reflexwirkung
sein (Urteil des BGer 2C.1/2001 vom 3. Juli 2003 E. 7.3.2 f.). Eine Garantenpflicht ergibt
sich, wenn wie vorliegend die Haftung des Staates in Frage steht, aus Vorschriften, welche die Amtspflichten
der Staatsangestellten festlegen. Die Verletzung der Garantenpflicht bedeutet insofern nichts anderes
als eine Amtspflichtverletzung (vgl. Jaag, a.a.O., Rz. 98;
Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, 2008, S. 276).
Der genaue Umfang der Schutzpflicht hängt von den jeweiligen Umständen, mithin von der Natur
des Rechtsverhältnisses und von den Kenntnissen sowie von der individuellen Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Personen ab (Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 62 Rz. 41). Der Garant muss dabei jedoch nicht alle erdenklichen Sicherheitsvorkehren
treffen, sondern nur diejenigen, die sich aus besonderer Vorschrift ergeben oder aufgrund allgemeiner
Vorsichtsregeln als zweckmässig und vernünftigerweise zumutbar erweisen (vgl. Ryter,
a.a.O., Rz. 29.106). Dabei ist auf den Stand der Kenntnisse und die Rechtslage zum Zeitpunkt der
schädigenden Handlung oder Unterlassung abzustellen; die Beurteilung der Widerrechtlichkeit eines
Verhaltens erfolgt ex ante (BGE 132 II 305 E. 4.4; Jaag,
a.a.O., Rz. 100).
5.3 Soweit
Rechtsakte (ein Urteil, eine Verfügung etc.) in Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens
eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus,
der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar
willkürlich erweist; für die Korrektur rechtsfehlerhafter Verfügungen und Urteile stehen
grundsätzlich die Möglichkeiten der Verwaltungsrechtspflege (primärer Rechtsschutz) zur
Verfügung (vgl. Christoph Auer, Kommentar zum Urteil
des BGer 2C_960/2013, 2C_968/2013 und 2C_973/2013 vom 28. Oktober 2014, ZBl 116/2015 S. 390 f.).
Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr
erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche
Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung bzw. einen Fehler begangen hat, der
einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre (Urteil des BGer 2E_2/2013 vom 30. Oktober
2014 E. 5.4.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. zudem Urteil des BGer 2C_1135/2012 vom
23. Januar 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Amtspflichten sollen vor
Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützen, nicht die Normen des materiellen Rechts
selbst, die der Richter oder Beamte anzuwenden hat (Urteil des BGer 2A.493/2000 vom 2. März
2001 E. 5a; zum Ganzen BGE 132 II 499 E. 3.3).
Diese Praxis steht im Zusammenhang mit dem Rechtskraftprinzip bzw. dem Grundsatz
der Einmaligkeit
des Rechtsschutzes. Es soll vermieden werden, dass die Frage der Rechtmässigkeit eines formell rechtskräftigen
Rechtsaktes nachträglich auf dem Weg über das Staatshaftungsverfahren (nochmals) überprüft
werden kann. Entsprechend schreibt Art. 12 VG vor, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger
Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft
werden kann. Derjenige, der erfolglos die offen stehenden Rechtsmittel gegen eine Verfügung ergriffen
oder auf deren Ergreifung verzichtet hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals)
bestreiten bzw. überprüfen lassen können (vgl. Urteil des BGer 8C_398/2016 vom 17. Mai
2017 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung kann diese Regelung einem Geschädigten indes nicht
entgegengehalten werden, wenn eine Verfügung bloss mündlich und ohne Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeiten
eröffnet und ausserdem sofort vollzogen worden ist, so dass ein Beschwerdeverfahren keine Korrektur
mehr gebracht hätte. Dasselbe gilt, wenn ein Beschwerdeverfahren nicht in einer Korrektur des umstrittenen
Aktes mündet, sondern zur blossen Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit führen würde
(BGE 129 I 139 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 8.1
mit Hinweisen; zum Ganzen [kritisch] auch Ryter, a.a.O.,
Rz. 29.107 ff. und Jaag, a.a.O., Rz. 116a-117a
und 122-128a; vgl. zudem das Urteil des BGer 2A.493/2000 vom 2. März 2001 E. 5b).
Für formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide gilt aufgrund des Überprüfungsverbots
gemäss Art. 12 VG die Fiktion der Rechtmässigkeit. Die Rechtskraft bezieht sich dabei
grundsätzlich nur auf das Dispositiv; die Erwägungen haben an der Rechtskraft dann teil, soweit
sie zum Streitgegenstand gehören und das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen verweist
(vgl. Urteile des BGer 8C_927/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.4.2 sowie 1P.563/2004 vom 17. Mai
2005 E. 3.4.2; zudem Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 43
mit Hinweisen).
6.
6.1 Nach
dem Gesagten ist zunächst auf die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 12 VG einzugehen; anders
als die Verwirkung, welche vom Bundesverwaltungsgericht lediglich auf Einrede hin berücksichtigt
wird, gilt hinsichtlich des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes i.S.v. Art. 12 VG der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
6.2 Die
Beschwerdeführerin hat bereits mit Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung vom 19. November
2014 eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das SEM gerügt und gestützt darauf eine
Entschädigung sowie Genugtuung anbegehrt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat sie
nicht (ausdrücklich) angefochten. Es fragt sich daher, ob mit dem vorliegenden Verfahren (nochmals)
eine materielle Überprüfung des abgeschlossenen personalrechtlichen Verfahrens vorgenommen
wird. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der materielle Gehalt des personalrechtlichen Verfahrens
mit demjenigen des vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahrens identisch ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Urteil
A-7441/2014
vom 23. März 2015 gestützt auf die Bestimmung von Art. 19 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes
(BPG, SR 172.220.1) eine Abgangsentschädigung in der Höhe von einem Monatslohn zugesprochen;
es hatte erwogen, das Arbeitsverhältnis sei unverschuldet aufgelöst worden und die damals 55
Jahre alte Beschwerdeführerin seit mehr als 20 Jahre bei der Bundesverwaltung angestellt gewesen,
weshalb sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung habe. Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht
in seinen Erwägungen auch in allgemeiner Weise zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geäussert,
ohne diese Erwägungen jedoch auf den konkreten Sachverhalt zu subsumieren oder im Dispositiv darauf
zu verweisen. Im Urteilsdispositiv wird, soweit auf die Beschwerde einzutreten war, der Beschwerdeführerin
lediglich die besagte Abgangsentschädigung zugesprochen.
Beide Verfahren stehen augenscheinlich im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin
zum SEM. Ihr materieller Gehalt unterscheidet sich jedoch wesentlich. Ob das SEM seine Fürsorgepflicht
verletzt hat, war im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden; die allgemeinen Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts zur Fürsorgepflicht haben an der Rechtskraft des Urteils vom 23. März
2015 nicht teil. Somit kann auch nicht gesagt werden, die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts werde im vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren überprüft
(vgl. Urteil des BVGer A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 1.3). Ebenso wenig ist der Beschwerdeführerin
vorzuhalten, sie habe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht (ausdrücklich) als
unrechtmässig oder missbräuchlich angefochten, obschon - wie sie selbst geltend macht
- ihre Leistungsbeeinträchtigung auf eine Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht
durch das SEM zurückzuführen sei (vgl. hierzu Sabine
Steiger-Sackmann, Grundlagen und Tücken von Stresshaftungsklagen, AJP 2017 S. 737 mit
Hinweis, nachfolgend: Stresshaftungsklagen; Abegg/Stebler,
Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 4A_102/2008 vom 27. Mai 2008, AJP 2008 S. 1179 f.).
Anspruchsgrundlage im vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren ist nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
sondern die Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR, welche die Beschwerdeführerin in
rechtswidriger Weise missachtet sieht. Entsprechend ist vorliegend im Kontext von Art. 12 VG der
Umstand, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unangefochten blieb, ohne Bedeutung.
6.3 Die
Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung
u.a. aus, das SEM habe sie und alle weiteren Angestellten ihrer Abteilung im Rahmen einer Reorganisation
in den Jahren 2005/2006 dazu veranlasst, eine Vereinbarung betreffend Stellenabbau und -vermittlung gemäss
der damals geltenden Verordnung vom 10. Juni 2004 über die Stellen- und Personalbewirtschaftung
im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen (SR 172.220.111.5; nachfolgend: Reorganisationsverordnung)
zu unterzeichnen. Darin sei festgehalten gewesen, dass ihre Stelle als (...) aufgehoben worden sei
und ihr Arbeitsvertrag gekündigt werde, sollte innerhalb von sechs Monaten keine andere zumutbare
Arbeit gefunden werden. Die Angestellten unter Androhung der Kündigung zur Unterzeichnung dieser
Vereinbarung zu veranlassen, sei schikanös sowie treuwidrig und damit widerrechtlich gewesen, da
weder ihre Stelle aufgehoben worden noch ein Personalabbau geplant gewesen sei. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin
die Vereinbarung schliesslich unterzeichnet.
Es fragt sich, wie die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu besagter Vereinbarung und damit
der Änderung ihres Arbeitsvertrages vor dem Hintergrund von Art. 12 VG zu würdigen ist. Diesbezüglich
ist auf einen jüngeren Entscheid des Bundesgerichts zu ebendieser Frage zu verweisen. Demnach kann,
wer aufgrund einer Reorganisation der Änderung seines Arbeitsvertrages zugestimmt hat, sich nicht
zu einem späteren Zeitpunkt auf die Widerrechtlichkeit dieser Änderung berufen, um daraus eine
Verantwortlichkeit des Staates zu begründen. Vielmehr ist es am Betroffenen, die Zustimmung zu verweigern
und so den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung durch den Arbeitgeber zu erzwingen (Urteil
des BVGer
A-2656/2014 vom 21. April 2016 E. 1.4, bestätigt durch das
Urteil des BGer 8C_398/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.2.2). Die Frage nach der Rechtmässigkeit
einer entsprechenden Vereinbarung bzw. Änderung des Arbeitsvertrages wird somit grundsätzlich
in das personalrechtliche (Beschwerde-) Verfahren verwiesen. Vorliegend besteht kein Grund, anders zu
entscheiden, zumal besagtes Verfahren dieselbe Reorganisation betraf, wie sie vorliegend in Frage steht.
Dies führt dazu, dass die Rechtmässigkeit der Vereinbarung betreffend Stellenabbau und -vermittlung
aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG im vorliegenden
Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr überprüft werden kann und die Beschwerdeführerin
mit ihren diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören ist.
6.4 Die
Beschwerdeführerin macht weitere Unterlassungen im Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation geltend
und rügt zudem, das SEM habe keine konkreten Schutzmassnahmen wie etwa eine Reduktion ihrer Arbeitsbelastung
getroffen, nachdem sie ihren Vorgesetzten über ihre Erkrankung informiert habe. Diesbezüglich
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein anderes ordentliches Rechtsmittel offen gestanden
hätte oder es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, gestützt auf Art. 34 Abs.
1 BPG eine beschwerdefähige Verfügung vom SEM zu verlangen. Es ist daher im Folgenden zu untersuchen,
ob dem SEM im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin ein widerrechtliches Verhalten
vorzuwerfen ist.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das SEM habe seine Fürsorgepflichten verletzt,
indem es keine zweckmässige Arbeitsorganisation geschaffen bzw. die Arbeitsorganisation nicht verbessert
und keine (konkreten) Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten getroffen habe. Konkret rügt die Beschwerdeführerin
folgende Unterlassungen:
- fehlende
Begleitung (Coaching, Supervision o.ä.) der belastenden Tätigkeit als (...)
- fehlende
Zuweisung einer Funktion nach ihrem internen Stellenwechsel per (...) sowie fehlende Einarbeitung
- fehlende
Ferienvertretung
- fehlende
(konkrete) Schutzmassnahmen aufgrund ihrer Erkrankung, inbes. eine Reduktion der Arbeitsbelastung
Die Vorinstanz hält entgegen, die (psychische) Belastung der Beschwerdeführerin habe sich
im Wesentlichen aus der Eigenart des Arbeitsvertrages bzw. der zu erledigenden Arbeit ergeben, sei insofern
der von ihr gewählten Arbeitstätigkeit immanent und vom Arbeitgeber nicht (weitergehend) zu
beeinflussen gewesen. Das SEM habe zudem nach Abschluss der erwähnten Reorganisation durch ein externes
Beratungsunternehmen eine Personalbedarfserhebung durchführen lassen und dort reagiert, wo ein Personalbedarf
ausgewiesen gewesen sei. Nach Ansicht der Vorinstanz ist das SEM seiner Fürsorgepflicht in
rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.
7.2 Zunächst
ist danach zu fragen, ob das von der Beschwerdeführerin kritisierte Verhalten der Vorinstanz als
ein aktives Tun oder als Unterlassung zu qualifizieren ist (vgl. zu den haftpflichtrechtlichen Folgen
dieser Qualifikation vorstehend E. 5.2). Dies ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass diese den Schadenseintritt
auf verschiedene Unterlassungen des SEM im Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation zurückführt
und überdies geltend macht, das SEM habe keine konkreten Schutzmassnahmen getroffen, nachdem sie
ihre Erkrankung bekannt gemacht habe. Soweit die Beschwerdeführerin eine unzureichende Arbeitsorganisation
rügt, ist die Qualifikation des Verhaltens als Unterlassung jedoch nicht geradezu offensichtlich.
So kann in dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in zumindest einem Fall nach einer längeren
ferienbedingten Abwesenheit bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz eine nicht unerhebliche Anzahl
Dossiers auf ihrem Schreibtisch vorfand, die dienstliche Anweisung (aktives Tun) gesehen werden, die
Dossiers (möglichst rasch) abzuarbeiten. Aber auch in diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin
dem SEM im Grunde eine pflichtwidrige Unterlassung vor, indem sie die Meinung vertritt, es sei in Verletzung
der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine Ferienvertretung organisiert gewesen. Es rechtfertigt
sich daher, das Verhalten des SEM in Bezug auf Organisation der Arbeit ebenso wie die nach Ansicht der
Beschwerdeführerin fehlenden konkreten Schutzmassnahmen als Unterlassung des SEM zu qualifizieren.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführer geltend gemachten Unterlassungen
als widerrechtliches Verhalten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG zu qualifizieren sind. Im Hinblick darauf
ist zunächst zu untersuchen, ob das SEM eine Garantenstellung gegenüber die Beschwerdeführerin
traf (nachfolgend E. 7.3) - die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers - und welche konkreten Amtspflichten sich daraus gegebenenfalls ergaben (nachfolgend
E. 7.4). In einem zweiten Schritt ist sodann zu untersuchen, ob das SEM unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände seinen Amtspflichten in hinreichendem Mass nachgekommen ist (nachfolgend
E. 7.5).
7.3 Unterlassungen
sind, wie bereits ausgeführt, nur dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sich aus einer
Schutznorm die Pflicht zum Handeln gegenüber dem Geschädigten ergibt und die Handlungspflicht
das Interesse des Geschädigten verfolgt (vgl. vorstehend E. 5.2).
Gleich wie den privaten trifft auch den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer
eine Fürsorgepflicht (Art. 328 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Art. 4 Abs. 2
Bst. b und g BPG; Urteil des BGer 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2). Die Bestimmung von
Art. 328 OR, die als ergänzendes öffentliches Recht zur Anwendung gelangt (Urteil des
BVGer A-1117/2014 vom 30. April 2015 E. 4.1.2), verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die unter
den konkreten Umständen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern notwendigen Massnahmen zu treffen. Sie begründet damit sowohl
nach ihrem Wortlaut als auch nach den Materialien sowie nach ihrem Sinn und Zweck - die Fürsorgepflicht
ist das notwendige Korrelat zur Treuepflicht des Arbeitnehmers - eine Garantenstellung des Arbeitgebers
gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.2.3; BGE 132 III 115 E. 2.2;
Sabine Steiger-Sackmann, Schutz vor psychischen Gesundheitsrisiken
am Arbeitsplatz, 2013, Rz. 163-165 mit Hinweisen auf die Materialien; Wolfgang
Portmann, Stresshaftung im Arbeitsverhältnis, Erfolgreiche Stresshaftungsklagen gegen Arbeitgeber
in der Schweiz und in anderen europäischen Ländern, Arbeitsrecht [ARV] 2008 S. 7-9
mit Verweis u.a. auf die Materialien; Adrian Staehelin,
Züricher Kommentar, 4. Aufl. 2006, Art. 328 Rz. 1). Der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers
ist Normzweck und nicht blosse Reflexwirkung. Ein Arbeitgeber, der nicht alle zumutbaren Schutzmassnahmen
ergreift, kann für den daraus entstandenen Schaden (daher) entschädigungs- bzw. schadenersatzpflichtig
werden (vgl. Urteil des BGer 4A_2/2014 vom 19. Februar 2014 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_102/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2; Urteil des BVGer A-7441/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2
mit Hinweisen; ferner Staehelin, a.a.O., Art. 328 Rz. 14 f.).
Eine im Grunde übereinstimmende Schutzpflicht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes
(ArG, SR 822.11; vgl. zum betrieblichen Geltungsbereich Art. 3a Bst. a ArG). Auch das
ArG begründet somit eine Garantenstellung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer und kann ebenso
wie das gestützt darauf erlassene Verordnungsrecht zur Konkretisierung von Art. 328 Abs. 2
OR herangezogen werden (Urteil des BVGer
A-196/2015 vom 5. Mai 2015 E. 4.2,
insbes. E. 4.2.4 mit Hinweisen). Beide Bestimmungen - sowohl Art. 328 OR als auch Art. 6
Abs. 1 ArG - waren zudem bereits während der Anstellung der Beschwerdeführerin als (...)
in Kraft. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass das SEM aufgrund seiner Fürsorgepflicht
eine Garantenstellung gegenüber der Beschwerdeführerin innehatte.
7.4
7.4.1 Die
Beschwerdeführerin macht im Ergebnis geltend, das SEM habe nicht gebührend auf ihre (psychische)
Gesundheit Rücksicht genommen und damit seine Garantenpflicht verletzt. Es ist daher im Folgenden
zunächst zu untersuchen, welche Amtspflichten sich aus den Bestimmungen von Art. 328 OR und Art. 6
Abs. 1 ArG in Bezug auf die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben. In einem weiteren Schritt ist alsdann
zu prüfen, welche konkreten Amtspflichten das SEM hinsichtlich der Arbeitsorganisation sowie allfälliger
Schutzmassnahmen aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin traf (vgl. sogleich E. 7.4.2 f.)
und ob es diese gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllt hat (nachfolgend E. 7.5).
7.4.2 Dem
Arbeitgeber obliegt gemäss Art. 328 Abs. 1 OR die allgemeine Pflicht, im Arbeitsverhältnis
die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Er hat insbesondere auf dessen
Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.
Daraus ergibt sich nach der Lehre eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber
dem Arbeitnehmer, welche den Persönlichkeitsschutz für das Arbeitsvertragsrecht konkretisiert
(vgl. Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar
zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl. 2014, Art. 328 Rz. 1). Den Arbeitgeber treffen
sodann gemäss Art. 328 Abs. 2 besondere Schutzpflichten zum Schutz von Leben, Gesundheit und
persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Bestimmung statuiert keine
Erweiterung der aus der allgemeinen Fürsorgepflicht resultierenden Schutzpflichten, sondern konkretisiert
diese für bestimmte Bereiche (Staehelin, a.a.O., Art.
328 Rz. 16). Die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen ergeben sich sodann im Wesentlichen bereits
aus den Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes (vgl. Rehbinder/Stöckli,
Berner Kommentar, 2010, Art. 328 Rz. 15). Demnach muss der Arbeitgeber etwa dafür sorgen,
dass eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung der Arbeitnehmer und damit
eine Überlastung am Arbeitsplatz vermieden wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Verordnung 3
zum Arbeitsgesetz [ArGV 3, SR 822.113]). Getroffene Schutzmassnahmen sind in angemessenen Abständen
zu überprüfen (Art. 3 Abs. 1 ArGV 3).
Die als eine Art Generalklausel festgeschriebene Fürsorgepflicht konkretisiert sich in vielfältigen
Einzelpflichten, die teilweise (spezial-)gesetzlich festgelegt sind. Der Umfang der Fürsorgepflicht
ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände gestützt auf Treu und Glauben festzulegen,
wobei der Entscheid, was dem Arbeitgeber zuzumuten ist und wo sein eigener Persönlichkeitsschutz
überwiegt, eine Interessenabwägung voraussetzt, die nach den Regeln der Billigkeit vorzunehmen
ist (vgl. BGE 132 III 257 E. 5.4 und E. 6; zudem Steiger-Sackmann,
Stresshaftungsklagen, S. 733; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 328
N 7; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 328
Rz. 2 f.); der Arbeitgeber hat jene Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig
und ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung
billigerweise zugemutet werden können (Art. 328 Abs. 2 OR). Belastungen, die mit der Erfüllung
eines bestimmten Arbeitsvertrages verbunden sind (sog. tätigkeitsimmanente Belastungen), sind somit
grundsätzlich hinzunehmen und es kann der Arbeitgeber hierfür nicht unmittelbar verantwortlich
gemacht werden (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 328
Rz. 5; Portmann, a.a.O., S. 4). Dies ändert
jedoch nichts daran, dass der Umfang der Fürsorgepflicht im Einzelfall vom Standpunkt des konkret
betroffenen Arbeitnehmers aus zu bestimmen und nicht auf die objektivierte Sicht eines durchschnittlichen
Arbeitnehmers abzustellen ist. Die Pflicht, die Besonderheiten des einzelnen Arbeitsverhältnisses
zu berücksichtigen, kann demnach u.U. eine erhöhte Fürsorgepflicht und weitergehende (präventive)
Massnahmen gebieten (vgl. BGE 132 III 257 E. 5.5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn tätigkeitsimmanente
Belastungen zu einer Störung der psychischen oder physischen Gesundheit des Arbeitnehmers geführt
haben (Portmann, a.a.O., S. 8 mit Hinweisen). Vom Arbeitgeber
wird sodann verlangt, dass er die Erkenntnisse der arbeitswissenschaftlichen Forschung umsetzt; gemäss
Art. 328 Abs. 2 OR sind jene Massnahmen zu treffen, die "nach der Erfahrung" notwendig
sind. Der Arbeitgeber hat demnach insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf
so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach
Möglichkeit vermieden werden. Dem Arbeitnehmer sind zudem (zur Erholung) Freizeit und Ferien einzuräumen
(Art. 329a Abs. 1 OR; Art. 6 Abs. 2 ArG und Art. 2 Abs. 1 Bst. d ArGV 3; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329a N 2; Staehelin,
a.a.O., Art. 328 Rz. 2). Es dürfen mithin keine Belastungen toleriert werden, die erfahrungsgemäss
gesundheitsgefährdende physische oder psychische Folgen haben (vgl. Portmann,
a.a.O., S. 7 unter Verweis auf die Materialien). Diese Vorgaben betreffen etwa die zeitlichen und
mengenmässigen Arbeitsanforderungen bzw. Zielvorgaben, Stellvertreterregelungen, Unterstützungsangebote,
die Instruktion und Zuweisung von Arbeit und den Personalbestand (vgl. Steiger-Sackmann,
Stresshaftungsklagen, S. 734). Die Fürsorgepflicht verlangt somit insgesamt nach einer (im
Einzelfall) zweckmässigen Arbeitsorganisation, welche die physische und psychische Gesundheit der
Arbeitnehmer achtet (Brühwiler, a.a.O., Art. 328
Rz. 7; Portmann, a.a.O., S. 9).
Die genannten Bestimmungen räumen dem Arbeitgeber bei der Entscheidung, welche konkreten Massnahmen
im Einzelfall insbesondere unter Beachtung der konkreten betrieblichen Verhältnisse angezeigt sind,
einen nicht unerheblichen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum ein. Dies hat Folgen für die Frage,
ob dem SEM vorliegend ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist. Nach der Rechtsprechung liegt eine
haftungsbegründende Widerrechtlichkeit im Bereich des Ermessens nur dann vor, wenn das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde, das Ermessen also über- oder unterschritten oder wenn innerhalb
des Ermessensrahmens das Ermessen missbraucht wird (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016
E. 6.3.2; Urteil des BVGer A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 9.1.2 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 132 II 305 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3.2; vgl.
auch Jaag, a.a.O., Rz. 108).
7.4.3 Das
Bundesgericht hat sich bisher erst vereinzelt mit der Frage zu befassen gehabt, unter welchen Umständen
bezüglich der Arbeitsorganisation und in diesem Zusammenhang geltend gemachten übermässigen
Belastungen des Arbeitnehmers von einem haftungsbegründenden Verhalten des Arbeitgebers auszugehen
ist bzw. welche Pflichten sich diesbezüglich aus Art. 328 OR und den öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen zum Arbeitsschutz für den Arbeitgeber ergeben.
Im Verfahren 4C.24/2005 war u.a. der Genugtuungsanspruch einer Angestellten zu
beurteilen, die aufgrund
einer Überbeanspruchung eine schwere Depression erlitten hatte und vollständig arbeitsunfähig
geworden war. Sie hatte in ihrer Funktion als Ausbildnerin zehn Verkaufsberaterinnen zu rekrutieren und
zu betreuen, wobei in ihren eigenen Zielvorgaben festgehalten war, dass jede der Verkaufsberaterinnen
einen Umsatz von monatlich Fr. 7'000.- erreichen musste. Hinzu kamen Vorgaben betreffend
die
Akquisition neuer Kunden durch sie selbst. Das Bundesgericht beurteilte die Umsatzerwartungen der
Arbeitgeberin
gleich wie die Vorinstanz als übersteigert und hielt zudem fest, es sei so permanent
erheblicher
Druck auf die Angestellte ausgeübt worden, die Verkäufe (weiter) zu steigern. Es
ging von einer
systematischen Überbeanspruchung der Arbeitnehmerin aus, welche natürlich und
adäquat kausal für die Gesundheitsschädigung gewesen sei und bestätigte die Haftung
der Arbeitgeberin wegen Missachtung des psychischen Gesundheitsschutzes und (damit) einer Persönlichkeitsverletzung
(Urteil des BGer 4C.24/2005 vom 17. Oktober 2005, insbes. E. 7, bestätigt mit Urteil des
BGer 4A.680/2012 vom 7. März 2013 E. 5.2).
In einem weiteren Verfahren (4C.320/2005) war der Genugtuungsanspruch eines Hoteldirektors
zu beurteilen.
Das Bundesgericht beurteilte den Fall unter dem Aspekt von Mobbing. Er weist jedoch gleich
dem vorerwähnten
Verfahren 4C.24/2005 Bezüge zur Arbeitsorganisation auf. Der Hoteldirektor stand über längere
Zeit unter stetem Druck des erfahrenen Verwaltungsratspräsidenten, welcher sich täglich (mit
Kritik) in die Arbeit des Hoteldirektors einmischte, unter Androhung von Sanktionen gegen dessen Entscheidungen
opponierte und den Hoteldirektor dergestalt faktisch jeder Eigeninitiative und Entscheidgewalt beraubte.
Auch in diesem Fall ging das Bundesgericht davon aus, die Arbeitgeberin habe aufgrund übertriebener
Anforderungen und der andauernden Kritik sowie den ständigen Einmischungen die depressive Erkrankung
des Hoteldirektors mit verursacht und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, welche dem Hoteldirektor
wegen einer Verletzung seiner Fürsorgepflichten im Bereich des psychischen Gesundheitsschutzes eine
(reduzierte) Genugtuung zugesprochen hatte (Urteil des BGer 4C.320/2005 vom 20. März 2006,
insbes. E. 2.3-2.5).
7.5
7.5.1 Die
Vorinstanz geht in ihrer Begründung im Wesentlichen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Belastungen - und damit deren psychische Erkrankung - von der Arbeit selbst
herrühren, also tätigkeitsimmanent seien und daher nicht durch das SEM haben beeinflusst werden
können.
Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung auf keine fachlichen, d.h. ärztlichen
Grundlagen. Zwar war und ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass auch die Art der Arbeit die Erkrankung
der Beschwerdeführerin (mit) verursacht hat. Dabei handelt es sich jedoch aus rechtlicher Sicht
um eine Frage der Adäquanz und es lässt sich alleine aus der Möglichkeit, dass die Erkrankung
allenfalls durch andere als die geltend gemachten Umstände (mit) verursacht worden ist, haftungsrechtlich
nicht darauf schliessen, das SEM habe seine Fürsorgepflichten in hinreichendem Masse wahrgenommen
und (damit) seine Amtspflichten gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllt. Die Adäquanz
kann - jedenfalls wenn wie vorliegend Unterlassungen geltend gemacht werden und die Adäquanz
eine hypothetische ist - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht losgelöst von der
Frage der Widerrechtlichkeit beantwortet werden (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5,
insbes. E. 5.3, und E. 6.1; BVGE 2014/43 E. 4.2; vgl. auch Ryter,
a.a.O., Rz. 29.125). Es wäre somit und mit Blick auch auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin
(zunächst) zu prüfen gewesen, ob die Arbeitsorganisation des SEM im Hinblick auf den Schutz
der Gesundheit der Beschwerdeführerin zweckmässig war und das SEM die notwendigen Schutzmassnahmen
getroffen hat, nachdem es von der Erkrankung der Beschwerdeführerin erfahren hatte. Dies ist im
Folgenden nachzuholen.
7.5.2 Zunächst
ist auf die Frage der Organisation der Arbeit durch das SEM einzugehen. Die Unterlassungen, welche die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, beziehen sich im Wesentlichen auf die Zeit
nach ihrem internen Stellenwechsel per (...). In Bezug auf ihre vorgängige Funktion als (...)
rügt sie im Wesentlichen, dass den Mitarbeitenden der (...), die psychisch enormen Belastungen
ausgesetzt gewesen seien, keine geeignete Beratung bzw. Begleitung etwa in Form eines Coachings oder
einer Supervision zur Verfügung gestanden habe, so wie dies in anderen Berufen mit vergleichbarer
Belastungssituation schon längst üblich sei. Dies sei umso stärker ins Gewicht gefallen,
als positive Entscheide über Asylgesuche im Rahmen der Funktion als (...) nicht vorgesehen gewesen
seien; entweder seien die Asylsuchenden nach der Kurzbefragung auf die Kantone verteilt und sei die weitere
Bearbeitung der Asylgesuche dem damaligen BFM übergeben worden, oder aber es seien Nichteintretensentscheide
zu fällen und in der Regel direkt zu vollziehen gewesen. Dies sei ausserordentlich belastend gewesen.
Als sie dann per (...) innerhalb des SEM die Stelle gewechselt habe, sei über einen Zeitraum
von rund eineinhalb Jahren unklar gewesen, in welcher Funktion sie tatsächlich beschäftigt
werde. Eine Einarbeitung habe (aus diesem Grund) nicht stattgefunden und auch ein Pflichtenheft sei ihr
erst nach eineinhalb Jahren ausgehändigt worden, als klar gewesen sei, welcher Sektion sie zugewiesen
werde. Diese Unsicherheit sei eine erhebliche zusätzliche Belastung gewesen. Schliesslich kritisiert
sie, dass mangels genügender personeller Ressourcen keine genügende Vertretung während
der Ferien und krankheitsbedingter Abwesenheiten organisiert gewesen sei. So habe sie etwa im Sommer
2009, als sie nach einer mehrwöchigen Ferienabwesenheit wieder zu arbeiten begonnen habe, eine nicht
unerhebliche Anzahl Dossiers auf ihrem Schreibtisch vorgefunden. Dies habe dazu geführt, dass der
Erholungseffekt der Ferien innert kürzester Zeit wieder verpufft gewesen sei. Auf all diese Umstände
und die fortwährende übermässige Arbeitsbelastung habe sie insbesondere im Rahmen der
jährlichen Personalgespräche und damit im dafür vorgesehenen institutionalisierten Rahmen
hingewiesen, ohne dass das SEM jedoch die Arbeitsorganisation angepasst und insbesondere zusätzliche
personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt habe.
Das SEM bestreitet weder die hohe Arbeitsbelastung noch legt es begründet dar, dass eine geeignete
Vertretung bei ferien- und krankheitsbedingten Abwesenheiten organisiert gewesen, der Beschwerdeführerin
nach ihrem internen Stellenwechsel sogleich eine Funktion zugewiesen und sie in diese eingearbeitet worden
wäre. Gleichwohl kann nicht gesagt werden, die Arbeitsorganisation habe zu einer systematischen
Überbeanspruchung der Beschwerdeführerin geführt und das SEM seine Fürsorgepflichten
verletzt, indem es die Arbeitsorganisation nicht verbessert habe. Auch im Arbeitsverhältnis hat
der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben Eigenverantwortung zu übernehmen. Diese zeigt sich insbesondere
in der Obliegenheit, den Arbeitgeber bzw. den Vorgesetzten über eine andauernde Überlastung
zu informieren und auf Mängel in der Arbeitsorganisation hinzuweisen; der Arbeitgeber kann in der
Regel nur tätig werden, wenn er informiert ist (vgl. Portmann,
a.a.O., S. 13; Frank Th. Petermann, Burnout -
Herausforderungen für die anwaltliche Beratung, AJP 2003 S. 763). Zudem trägt der Arbeitnehmer
auch im Arbeitsverhältnis und trotz Subordinationsverhältnis selbst Verantwortung für
seine Gesundheit; für Belastungen etwa, die von übertriebenem Arbeitseifer oder Ehrgeiz herrühren,
kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. Portmann,
a.a.O., S. 10 f.). Der Arbeitnehmer kann daher gehalten sein, in der konkreten Situation, bei
Unklarheiten etwa über die zu erledigende Arbeit, den Arbeitgeber um Klärung nachzusuchen oder
sich über eine unbefriedigende Situation zu beschweren (vgl. Urteil des BVGer A-2656/2014 vom 21. April
2016 E. 3.2.7). Dies gilt auch vorliegend bezüglich der Frage der Beratung bzw. Begleitung
aufgrund der belastenden Arbeit als (...). Es konnte von der Beschwerdeführerin erwartet werden
und war ihr zumutbar, auf eigene Initiative hin Unterstützung in Form etwa einer Supervision oder
eines Coachings in Anspruch zu nehmen und den Arbeitgeber unter Hinweis auf die belastende Arbeit darum
zu ersuchen, dies während der Arbeitszeit und/oder auf Kosten des Arbeitgebers tun zu dürfen.
Die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Personalgesprächs vom 21. September
2005 zeigen zudem, dass sie sich dieser Möglichkeit bewusst war, wobei nicht ersichtlich ist und
auch nicht dargetan wird, dass das SEM Entsprechendes nicht bewilligt hätte. Die Beschwerdeführerin
hat daher in dieser Hinsicht ihre Eigenverantwortung nicht hinreichend wahrgenommen. Zwar ist ihr darin
zuzustimmen, dass aus heutiger Sicht der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten sein
kann, seinen Angestellten u.U. von sich aus die Möglichkeit einer Begleitung bzw. Beratung zur Verfügung
zu stellen, wenn diese eine psychisch belastende Tätigkeit ausüben (vgl. vorstehend E. 7.4.2).
Der Umfang der Fürsorgepflicht ist jedoch ex ante zu beurteilen und die Beschwerdeführerin
legt nicht begründet dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM bereits in den Neunzigerjahren
aufgrund der Erfahrung und gemäss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dazu gehalten war, solche
Möglichkeiten zu schaffen.
Nach ihrem internen Stellenwechsel per (...) erhielt die Beschwerdeführerin sodann nach
eigenen Angaben zunächst keine Funktion zugewiesen, wurde nicht eingearbeitet und es war ihr in
zumindest einem Fall aufgrund der fehlenden Ferienvertretung keine richtige bzw. nachhaltige Erholung
möglich. Hierzu ist festzuhalten, dass offenbar zunächst und während einer längeren
Zeit Unklarheit darüber bestand, welcher Sektion innerhalb der Abteilung (...) die Beschwerdeführerin
zugewiesen werden sollte, was die Vorinstanz zutreffend als nicht optimal bezeichnet. In dieser Situation
wäre es jedoch an der Beschwerdeführerin gewesen, den Arbeitgeber bzw. ihre(n) Vorgesetzen
konkret um eine entsprechende Klärung und Anweisung anzugehen, bevor sie sich - mit entsprechend
hohem persönlichem Aufwand - über längere Zeit in beiden in Frage kommenden Sektionen
engagierte und sich sämtliche Informationen selbst beschaffte. Dasselbe gilt bezüglich der
Frage der fehlenden Vertretung bei Ferien und Krankheit. Zwar kann es ebenfalls als nicht optimal bezeichnet
werden, wenn einem Angestellten während einer längeren ferienbedingten Abwesenheit Fälle
zugeteilt werden und es ihm überlassen bleibt, mit welcher Priorität diese nach der Rückkehr
zu bearbeiten sind und wie diese Pendenzen im Verhältnis zu weiteren Neueingängen stehen. Diese
Praxis ist jedoch im Grundsatz nicht ungewöhnlich. Sie überlässt einem Arbeitnehmer Eigenverantwortung
und einen Spielraum bei der Einteilung der Arbeit, was auch positiv gewertet werden kann. Anders sah
dies offenbar die Beschwerdeführerin. Damit wäre es jedoch an ihr gewesen, ihren Vorgesetzten
(jeweils) um eine Anweisung anzugehen, wie mit den Dossiers zu verfahren sei, die ihr während ihrer
Abwesenheit zugeteilt worden waren, bevor sie versuchte, diese möglichst rasch abzuarbeiten. An
dieser Stelle ist auch daran zu erinnern, dass dem Arbeitgeber beim Entscheid darüber, wie er ferien-
und krankheitsbedingte Abwesenheiten organisatorisch auffängt, ein erheblicher Ermessensspielraum
zukommt, wobei Ferien stets eine tatsächliche Erholung zu ermöglichen haben (Urteil des BGer
4C.68/1999 vom 5. Juli 2000 E. 4b; vgl. auch Adrian von
Kaenel, Die ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers, ARV 2009 S. 8). Dies kann auch
durch die Arbeitsorganisation gefährdet sein, wenn etwa der Arbeitnehmer in Aussicht hat, nach der
Rückkehr aus den Ferien Überstunden zum Abbau angehäufter Pendenzen leisten zu müssen
(vgl. Pärli/Hug, Arbeitsrechtliche Fragen bei Präsentismus
[Arbeit trotz Krankheit], ARV 2012 S. 8 und 10 f.). Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführerin (jeweils) eine Anweisung zum raschen Abbau der Pendenzen bzw. zur Leistung
von übermässig viel Arbeit nach den Ferien erteilt worden wäre, zumal auch die Beschwerdeführerin
nicht vorbringt, sie habe nach Ferien in grösserem Umfang Überstunden leisten müssen.
Zwar ist nachvollziehbar, dass einzelne der von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände
auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers grundsätzlich geeignet waren, (indirekt)
Druck auf sie auszuüben. Insgesamt kann jedoch nicht gesagt werden, die Arbeitsorganisation des
SEM oder konkrete Anweisungen ihrer Vorgesetzten hätten zu einer systematischen Überbeanspruchung
der Beschwerdeführerin geführt, zumal das SEM nach Abschluss der Reorganisation die Frage klären
liess, ob in einzelnen Abteilungen bzw. Sektionen in personeller Hinsicht ein zusätzlicher Bedarf
besteht und hiernach auf einen ausgewiesenen Mehrbedarf reagiert hat. Übermässigkeit setzt
eine gewisse sachliche und zeitliche Intensität voraus (Portmann,
a.a.O., S. 7 f.), welche im Bereich der Verantwortlichkeit des Staates nicht bereits vorliegt,
wenn einzelne Elemente der Arbeitsorganisation oder einzelne Anweisungen des Arbeitgebers nicht gebührend
Rücksicht nehmen auf die (psychische) Gesundheit. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung
zum Mobbing verwiesen werden. Demnach kann einzig aufgrund des einen oder anderen unkorrekten Verhaltens
nicht bereits auf ein systematisch herabsetzendes und damit die Persönlichkeit verletzendes Verhalten
geschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 8C_398/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1.3 und das durch
das erwähnte Urteil des BGer bestätigte Urteil des BVGer
A-2656/2014 vom
21. April 2016 E. 2.4.1). Das SEM hat somit hinsichtlich der Arbeitsorganisation seine Pflicht,
die (psychische) Gesundheit der Beschwerdeführerin zu schonen, nicht verletzt und sich insofern
nicht widerrechtlich i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG verhalten.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass weitere Angestellte des SEM
(aufgrund der unzweckmässigen Arbeitsorganisation und der Überlastung) erkrankt seien und stellt
den Beweisantrag, es seien diesbezüglich nähere Angaben vom SEM zu edieren. Es ist jedoch nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet dargelegt, dass die von
ihr genannten Personen in derselben oder einer vergleichbaren Funktion wie sie tätig und (damit)
in derselben Arbeitsorganisation eingegliedert waren. Zudem ist ein Vergleich der Einzelfälle bei
einem derart persönlichkeitsbezogenen Thema mit entsprechend unterschiedlichen Umständen nicht
ohne Weiteres möglich. Die Abnahme des beantragten Beweismittels vermag daher an der Einschätzung,
dass das SEM in Bezug auf die Arbeitsorganisation nicht widerrechtlich i.S.v. Art. Art. 3 Abs. 1
VG gehandelt hat, nichts zu ändern, weshalb der Beweisantrag der Beschwerdeführerin in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen ist (Urteil des BGer 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Zu prüfen bleibt nachfolgend, welche (weiteren) Amtspflichten das SEM traf, nachdem es von der
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin erfahren hatte und ob es diesen in hinreichendem Masse
nachgekommen ist.
7.5.3 Die
Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR verlangt vom Arbeitgeber, auf das einzelne Arbeitsverhältnis
Rücksicht zu nehmen. Es sind die im Einzelfall erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen
(vgl. vorstehend E. 7.4.2). Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch vorsorgendes
Handeln oder gar ein aktives Einschreiten des Arbeitgebers verlangen, etwa zum Schutz eines Arbeitnehmers
vor Mobbing (Urteil des BGer 2C.2/2000 vom 4. April 2003 E. 2.3, bestätigt u.a. in Urteil
des BGer 8C_910/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.1; Abegg/Stebler,
a.a.O., S. 1179 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). So hat der Arbeitgeber u.U. seine Arbeitsorganisation
anzupassen, wenn etwa der Arbeitnehmer aufgrund eines (vom Arbeitgeber verschuldeten) Arbeitsunfalls
nur noch Teilzeit zu arbeiten vermag (Urteil des BGer 4A_102/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2; vgl.
auch 4A_2/2014 vom 19. Februar 2014 E. 2 und 3). Für Störungen der Gesundheit, die
auf tätigkeitsimmanente oder andere, nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende
Belastungen zurückzuführen sind, kann der Arbeitgeber zwar nicht unmittelbar verantwortlich
gemacht werden. Gegenüber gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmern obliegt dem Arbeitgeber
jedoch - soweit ihm eine gesundheitliche Beeinträchtigung bekannt ist oder hätte bekannt
sein müssen - eine erhöhte Fürsorgepflicht (Pärli/Hug/Petrik,
a.a.O., Rz. 569; Portmann, a.a.O., S. 8 f.;
vgl. auch Frank Th. Petermann, Rechte und Pflichten des
Arbeitgebers gegenüber psychisch labilen oder kranken Arbeitnehmern, ARV 2005 S. 9). Missachtet
der Arbeitgeber seine (erhöhte) Fürsorgepflicht, sei es durch ein aktives Tun oder durch Unterlassung,
verletzt er Art. 328 OR und verhält sich entsprechend widerrechtlich (vgl. BGE 132 III 115
E. 5.1; Urteil des BGer 4A_2/2014 vom 19. Februar 2014 E. 3.2).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vorgesetzten, nachdem sie bereits
in den Personalgesprächen vom 14. September 2007 und vom 6. September 2008 auf die (zu)
hohe Arbeitsbelastung hingewiesen hatte, anlässlich des Personalgesprächs vom 7. September
2009 festgehalten was folgt:
[...] Dennoch macht mir die hohe Arbeitsbelastung nach wie vor zu schaffen. Auf Dauer werde ich
diese Belastung nicht ertragen. Ich bin deswegen auch in ärztlicher Behandlung.
Ein Jahr später, anlässlich des Personalgesprächs vom 30. September 2010, machte
die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vorgesetzen folgende Aussage:
Die hohe Arbeitsbelastung sowie auch die Einsicht, dass offensichtlich
politische Profilierungssucht
und Ränkespiele wichtiger sind als die Erfüllung der gesetzlichen Aufträge durch funktionierende
Strukturen und gesunde Angestellte, macht mir nach wie vor zu schaffen. Auf Dauer werde ich diese Belastung
nicht ertragen. Ich bin deswegen nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Ohne Einnahme von Antidepressiva
wäre ich nicht in der Lage, weiter zu arbeiten.
Im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen lassen sich dem Protokoll zum Personalgespräch
vom 8. September 2011 entnehmen, bevor die Beschwerdeführerin ab dem 22. März 2012 aufgrund
ihrer Erkrankung zu 100 % an ihrer Arbeitsleistung verhindert war. Die Beschwerdeführerin brachte
damit gegenüber ihrem Vorgesetzten klar zum Ausdruck, dass die Arbeit sie krank mache und sie ohne
die Einnahme von Psychopharmaka nicht mehr arbeiten könne. Der Vorgesetzte hielt in diesem Zusammenhang
anlässlich der Personalgespräche wiederholt fest, dass die Probleme mit der Geschäftslast
und auch die unbefriedigende Ressourcensituation bekannt seien und auch ihn als Vorgesetzten belasten
würden. Anlässlich des Personalgesprächs vom 8. September 2011 hielt er der Beschwerdeführerin
gegenüber fest:
Die Ressourcensituation und Arbeitsbelastung ist zu hoch, das zieht sich
wie ein roter Faden durch
alle PEG [Personalbeurteilungsgespräche]. Es besteht ein klarer Handlungsbedarf, der auch nach der
Reorganisation bestehen bleibt. [...]
Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin ging somit ebenso wie die Vorinstanz zutreffend
von einer
Handlungspflicht aus, wobei anzumerken ist, dass die Protokolle der Personalgespräche
jeweils nicht
nur vom direkten, sondern auch vom nächsthöheren Vorgesetzten unterzeichnet wurden.
Spätestens zu dem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre Erkrankung
hingewiesen und diese auf ihre Arbeit zurückgeführt hatte, hätte das SEM reagieren müssen.
Aus den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, ob und gegebenenfalls welche konkreten Schutzmassnahmen
das SEM in Nachachtung seiner Fürsorgeplicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffen hat,
nachdem es (spätestens) anlässlich des Personalgesprächs vom 7. September 2009 von
deren Erkrankung erfahren hatte. Es ist einzig die Rede davon, dass der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin
"nach Möglichkeit" versucht habe, diese zu entlasten. Der Sachverhalt erweist sich daher
in dieser Hinsicht als nicht vollständig festgestellt. Eine Beurteilung, ob das SEM auch in dieser
Hinsicht seiner Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR in hinreichender Weise nachgekommen ist,
ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Dabei ist anzumerken, dass der Entscheid
des SEM aus dem Jahr 2011, aufgrund des Abschlusses der Reorganisation die Ressourcenauslastung im ganzen
Amt überprüfen zu lassen, als konkrete Schutzmassnahme - jedenfalls ohne Kenntnis weiterer
Gegebenheiten - nicht zu genügen vermag, zumal u.a. fraglich ist, ob dieser Entscheid in hinreichendem
Mass mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht werden kann. Die
Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich zu Recht aus, dass das SEM als Verwaltungseinheit
nicht frei darin sei, zusätzliche personelle Ressourcen zu schaffen, sondern dieser Entscheid auch
ein politischer ist. Fehlende personelle Ressourcen vermögen jedoch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte
grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des BVGer
A-363/2010
vom 1. März 2010 E. 2.2 [mit Hinweisen] betreffend die Frage einer unzulässigen Rechtsverzögerung
wegen einer übermässig langen Verfahrensdauer aufgrund fehlender personeller Ressourcen).
7.6 Das
Bundesverwaltungsgericht stellt den massgebenden Sachverhalt, soweit für den Entscheid relevant,
grundsätzlich von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Es entscheidet (daher) grundsätzlich
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind weitere Sachverhaltsabklärungen insbesondere
bezüglich der vom SEM getroffenen konkreten Schutzmassnahmen nötig. Sollte sich hierbei ergeben,
dass das SEM keine (hinreichenden) Schutzmassnahmen getroffen hat, nachdem es von der Beschwerdeführerin
über deren konkrete Erkrankung informiert worden ist, hätte das SEM seine Fürsorgepflicht
gemäss Art. 328 OR verletzt und es wäre insofern von einem widerrechtlichen Verhalten
durch Unterlassung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG auszugehen. Es wäre sodann (in medizinischer) Hinsicht
und mit Blick auf die Adäquanz der Unterlassung insbesondere abzuklären, welche (zumutbaren)
Möglichkeiten das SEM hatte, auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu reagieren, ob die
Arbeitsunfähigkeit eine arbeitsplatzbezogene oder (auch) auf andere Ursachen zurückzuführen
ist und ob die Beschwerdeführerin ein Selbstverschulden i.S.v. Art. 4 VG trifft. Sollte sich
ergeben, dass rechtzeitiges und pflichtgemässes Handeln des SEM mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
den Schaden verhindert bzw. gemindert hätte und somit der hypothetische Kausalzusammenhang zu bejahen
wäre, müsste schliesslich die Höhe des Schadens bestimmt werden.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen,
welche die Vorinstanz unter Beizug des SEM vorzunehmen haben wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
zum Verantwortlichkeitsgesetz), kommt vorliegend einzig ein kassatorischer Entscheid in Betracht. Die
angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2016 ist daher aufzuheben und im Sinne der vorstehenden
Erwägungen zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.7 Insgesamt
ist somit festzuhalten, dass das SEM aufgrund seiner Fürsorgepflicht zwar eine Garantenstellung
gegenüber der Beschwerdeführerin inne hatte, es diese jedoch hinsichtlich der Arbeitsorganisation
nicht verletzt hat. Diesbezüglich ist dem SEM folglich kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen.
Das SEM hatte jedoch spätestens seit dem Personalgespräch vom 7. September 2009 Kenntnis
von der (psychischen) Erkrankung der Beschwerdeführerin und auch von dem Umstand, dass diese ihre
Erkrankung auf die Arbeit zurückführt. Es bestand insofern eine konkrete Handlungspflicht des
SEM, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob und gegebenenfalls welche konkreten Schutzmassnahmen es
in Nachachtung seiner Fürsorgeplicht getroffen hat. Die angefochtene Verfügung ist daher in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung im
Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Wer
in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten sodann Anspruch
auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese
nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Die vorliegende Streitsache ist,
wie vorstehend ausgeführt, indes noch nicht spruchreif und daher zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung
und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird gegebenenfalls auch neu über
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Genugtuung zu entscheiden haben.
9.
Insgesamt
ist festzuhalten, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM nicht (relativ)
verwirkt sind, aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht beurteilt werden
kann, ob das SEM seine Fürsorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin in hinreichendem
Mass erfüllt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni
2016 aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie zum neuen Entscheid über
die Ansprüche der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Es
bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
10.2 Die
unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tragen; unterliegt sie nur teilweise, so
werden sie ermässig. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen
werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang
gilt dabei praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V
57 E. 2; Urteil des BVGer A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 8.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist zwar dem SEM in Bezug auf die Arbeitsorganisation keine Verletzung
seiner Fürsorgepflicht
und somit kein widerrechtliches Verhalten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG vorzuwerfen. Dabei handelt
es sich jedoch nur um eine mögliche rechtliche Begründung der Ansprüche der Beschwerdeführerin.
Sie kann grundsätzlich nach wie vor erreichen, was sie anbegehrt hat, womit der Verfahrensausgang
als offen und die Beschwerdeführerin als obsiegend zu bezeichnen ist. Es sind ihr aus diesem Grund
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt
die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 9'000.-
geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
10.3 Die
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf
eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9
Abs. 1 VGKE).