Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch
Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.2 Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen.
Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 Im
Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich
relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen
muss, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, N. 988, 990 und 998; Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23 und 26;
André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.52 und 1.54).
2.
2.1 Der
Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]).
Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen
Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
VStG).
2.2 Zu
den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich
jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen
nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile
am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über
die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis
VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser
Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen
ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar
2017 E. 4.2; vgl. Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1,
A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.2.2, A-6191/2008 vom 10. Juni 2016 E. 2).
2.3
2.3.1 Der
Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20 VStV entspricht grundsätzlichen jenem
von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228; Urteile des BGer 2C_123/2016 vom 21. November
2017 E. 3.3, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom
19. Dezember 2017 E. 4.1.1, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.1 und 2.2.2.2).
2.3.2 Zu
den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl.
auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). «Geldwerte Vorteile» sind als Begriff dabei
das Gegenstück zu den «verdeckten Gewinnausschüttungen». Während der erste Begriff
den Vorteil aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzten Begriff die Sicht
der leistenden Gesellschaft massgebend (Felix Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20 Rz. 140 m.Hw. auf
Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 Rz. 120).
Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung
gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt
sind (BGE 143 IV 228 E. 4.1, 140 II 88 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_674/2015 und 2C_675/2015
vom 26. Oktober 2017 E. 7.1, 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2,
2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.1; BVGE 2011/45 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3822/2016
vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.2, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.3, A-2637/2016
vom 7. April 2017 E. 2.3; Marco Duss/Andreas Helbing/Fabian Duss,
in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 4 N. 132a; Peter
Brülisauer/Marco Mühlemann, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 58
N. 222; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 14
Rz. 20-22 S. 314; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil,
2004 [nachfolgend: Kommentar, II. Teil], Art. 58 Rz. 97):
(1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt, wird ohne entsprechende,
gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat.
(2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte
direkt oder indirekt (z.B.
über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet.
(3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre - eben
weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält - unter den gleichen
Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung
als ungewöhnlich.
(4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen
der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane
erkennbar gewesen sein.
Die Kriterien (2) und (3) werden oft zusammen betrachtet (so auch in
diesem Urteil in E. 2.5).
Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zählt sie indessen einzeln auf.
2.3.3 Die
Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener
des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.3, A-2637/2016
vom 7. April 2017 E. 2.3). Die Beurteilung erfolgt zum Zeitpunkt, in dem die Leistung gewährt
wurde. Spätere Entwicklungen können nur insofern berücksichtigt werden, als sie bereits
zu diesem Zeitpunkt absehbar waren (Yves Noël,
in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl.
2017 [nachfolgend: Commentaire romand], Art. 20 N. 89; Robert Danon,
Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 240).
2.3.4 Leistungen,
die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder diesen Nahestehenden erbringt und die
ihren Grund nicht im Beteiligungsverhältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen
Vertrag, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können,
sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (vgl. BGE 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-3822/2016
vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.2, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.3.1). Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf
die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige des Steuerpflichtigen setzen (Urteile des BGer 2C_708/2012
vom 21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2, 2C_386/2012 und 2C_387/2012
vom 16. November 2012 E. 5; Noël, Commentaire romand, Art. 20
N. 81; in Bezug auf Darlehen: Brülisauer/Mühlemann, Kommentar
DBG, Art. 58 N. 310; vgl. dazu auch E. 2.6.6).
2.4
2.4.1 Ein
Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit
von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.3.2 Voraussetzung (1)). Rechtsgeschäfte zwischen
Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen
einem «sachgemässen Geschäftsgebaren»
entsprechen. Sie müssen - aus der einzig relevanten Sicht der Gesellschaft - geschäftsmässig
begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit
auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der sogenannte Drittvergleich
angestellt (oder Prinzip des «dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte
mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten
zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen (sog. Verkehrswert) vereinbart werden würden (BGE 140 II 88
E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_674/2015 und 2C_675/2015 vom 26. Oktober
2017 E. 7.2, 2C_1082/2013 und 2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 5.1, 2C_726/2009 vom
20. Januar 2010 E. 2.2 f.; Urteile des BVGer A-1427/2016 vom 9. August 2017
E. 2.2.3, A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.2.3; Hans Peter Hochreutener,
Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil II § 3
Rz. 297 ff.; vgl. Duss/Helbing/Duss, Kommentar VStG, Art. 4 N. 136 f.;
Noël, Commentaire romand, Art. 20 N. 81; Danon,
Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 170; Locher, Kommentar, II. Teil,
Art. 58 Rz. 103; Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung
aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Bern 2001, S. 183 f. mit Hinweisen).
2.4.2 Diese
marktorientierten Vergleichspreise - insbesondere wenn sie auf einer Schätzung beruhen -
bewegen sich regelmässig innerhalb einer bestimmten Bandbreite, welche auch im Geschäftsverkehr
mit Nahestehenden ausgeschöpft werden darf und innerhalb welcher das Missverhältnis nicht als
offensichtlich bezeichnet werden kann. Eine Korrektur erfolgt nur bei Vorliegen eines eindeutigen, offensichtlichen
Missverhältnisses (Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.3; vgl. Danon,
Commentaire romand, Art. 57, 58, N. 210; Duss/Helbing/Duss,
Kommentar VStG, Art. 4 N. 137; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20
Rz. 142 und Art. 58 Rz. 103; Brülisauer/Mühlemann,
Kommentar DBG, Art. 58 N. 233 f., 237; Locher, Kommentar, II. Teil,
Art. 58 Rz. 101; Heuberger, a.a.O., S. 195 f.). Verdeckte Gewinnausschüttungen
sind klar von wirtschaftlich ungeschickten oder verlustbringenden Transaktionen zu unterscheiden, da
deren geschäftsmässige Begründetheit vom Fiskus nicht in Frage gestellt werden kann (Brülisauer/Mühlemann,
Kommentar DBG, Art. 58 N. 220, 294; Heuberger, a.a.O., S. 184).
Gibt es keinen Marktpreis, wurden aber vergleichbare Geschäfte bereits mit unabhängigen Dritten
getätigt, gelten die bei diesen Fällen vereinbarten Bedingungen als Massstab für das gesuchte
Fremdverhalten (Brülisauer/Mühlemann, Kommentar DBG, Art. 58
N. 238).
2.4.3 Abgesehen
von einzelnen Bestimmungen kennt das schweizerische Abgaberecht kein eigentliches Konzernrecht, so dass
Gesellschaften, die derselben Gruppe angehören, in abgaberechtlicher Hinsicht wie juristisch unabhängige
Einheiten behandelt werden (Florian Regli, Grundlagen für die Konzernbesteuerung
im schweizerischen Steuerrecht, 2013, § 1 Rz. 1). Insbesondere ist es der Konzernleitung
(bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten
Gewinne frei auf diese Gesellschaften zu verteilen (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 4.1,
119 Ib 116 E. 2; Urteil des BGer 2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 4.2; vgl. Danon,
Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 176; Locher, Kommentar, II. Teil,
Art. 58 Rz. 98). Geschäfte zwischen ihnen müssen daher so abgewickelt werde, als
wären sie mit Dritten in einem Umfeld freien Wettbewerbs geführt worden und als würden
sie den Marktbedingungen entsprechen (Drittvergleich; «dealing at arm's length»). Dies gilt
ebenso für die Wahl der juristischen Form wie für die Festsetzung des Preises (zum Drittvergleich
s.a. E. 2.4.1). Ist dies nicht der Fall, kann die ESTV begründet vermuten, dass die Aktiven
der Gesellschaft ohne entsprechende Gegenleistung im Interesse des Aktionärs verwendet wurden, also
als geldwerte Leistung, die der Verrechnungssteuer untersteht (Urteil des BVGer A-5433/2015 und A-5505/2015
vom 2. März 2017 [angefochten] E. 3.3.3, A-6523/2007 vom 4. April 2011 E. 8.2;
zur Vermutung, dass diese Aktiven im Interesse des Aktionärs verwendet wurden: E. 2.6.5 f.).
Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, beurteilt sich - wie erwähnt (E. 2.3.3)
- immer aus der Sicht der steuerpflichtigen juristischen Person. Eine Konzernbetrachtung findet
nicht statt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 58 Rz. 97
m.Hw.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. Danon, Commentaire romand,
Art. 57, 58 N. 170).
2.4.4
2.4.4.1 Ein
Scheingeschäft (oder simuliertes Rechtsgeschäft) liegt vor, wenn sich beide Parteien darüber
einig sind, dass die gegenseitigen Willenserklärungen keine entsprechenden Rechtswirkungen haben
sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft
einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (vgl. BGE 112 II 337 E. 4a ff. mit Hinweisen;
BGE 97 II 201 E. 5; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht
I, 6. Aufl. 2015, Art. 18 OR N. 50 ff.). Bei einem simulierten Rechtsgeschäft ist
die Diskrepanz zwischen Wortlaut und Wille gewollt, um einen Dritten - zum Beispiel die Steuerbehörde
oder einen möglichen Kreditgeber - zu täuschen (Peter Gauch/ Walter
R. Schluep/Jürg Schmid/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
Bd. I, 10. Aufl., Zürich 2014, Rz. 1013 ff.). Ein simulierter Vertrag ist unwirksam.
2.4.4.2 Ein
simuliertes Darlehen kann ursprünglich oder nachträglich simuliert sein. Ein ursprünglich
simuliertes Darlehen liegt vor, wenn die Rückzahlung von Anfang an nicht vorgesehen ist, ein nachträglich
simuliertes, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt der Wille zur Rückzahlung nicht mehr vorhanden
ist. Damit von einem nachträglich simulierten Darlehen ausgegangen werden kann, müssen die
Hinweise dafür so klar sein, dass sie sich zu einem Beweis verdichten (Danon,
Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 241; vgl. Locher, Kommentar,
II. Teil, Art. 58 Rz. 114; vgl. auch Brülisauer/Mühlemann,
Kommentar DGB, Art. 58 N. 311 ff.). Mit anderen Worten ist nicht leichtfertig von einem nachträglich
simulierten Darlehen auszugehen.
2.4.4.3 Kann
ein Darlehen nicht zurückbezahlt werden, können aber die Voraussetzungen eines simulierten
Darlehens nicht nachgewiesen werden, sind die Aufwendungen der Gesellschaft, die sie im Zusammenhang
mit dem Darlehen getätigt hat, auf ihre geschäftsmässige Begründetheit zu überprüfen.
Wird noch auf eine Rückzahlung des Darlehens gehofft, ist diese aber unsicher, wird diesbezüglich
eine entsprechende Wertberichtigung in den Büchern vorgenommen (Brülisauer/Mühlemann,
Kommentar DBG, Art. 58 N. 313 ff.).
2.4.5 In
Rechtsprechung und Lehre sind verschiedene Kriterien erarbeitet worden, die ein Aktionärsdarlehen
als ungewöhnlich erscheinen lassen (BGE 138 II 57 E. 3.2 und 6.1; Danon,
Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 238, der sich auf das Urteil des BGer 2C_927/2013 und 2C_928/2013
vom 21. Mai 2014 2012 E. 5.2 ff. bezieht; Markus Reich/Markus Weidmann,
in: Kommentar DBG, Art. 20 N. 51; Brülisauer/Mühlemann,
Kommentar DBG, Art. 58 N. 312):
-
das Darlehen ist nicht durch den Gesellschaftszweck abgedeckt;
-
es ist im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich;
-
fehlende Bonität des Schuldners;
-
zu tiefe oder fehlende Verzinsung;
-
keine Sicherheiten;
-
keine Rückzahlungsverpflichtungen;
-
keine Rückzahlung der Darlehenszinsen, sondern laufende Belastung derselben an das Darlehenskonto;
-
Fehlen schriftlicher Vereinbarungen;
-
Fehlende Aktivierung in den Büchern.
Das Bundesgericht hält in Bezug auf diese Kriterien sinngemäss fest, die gesamten Umstände
seien zu prüfen, so bedeute der Umstand, dass der statutarische Geschäftszweck der Darlehensgeberin
nicht die Gewährung von Krediten umfasse, noch nicht zwingend, dass eine Simulation vorliege (BGE
138 II 57 E. 5.1.1 ff., insb. E. 5.1.2). Selbst der Umstand, dass eine Gesellschaft ein von
ihr gewährtes Darlehen fremdfinanzieren muss, kann nicht zwingend zur Annahme führen, es handle
sich um eine Simulation (BGE 138 II 57 E. 5.1.3).
2.4.6 In
Bezug auf die Höhe des Zinses ist zu prüfen, ob Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis
zueinander stehen, wobei für die Festlegung des Zinssatzes das Schuldner- und das Länderrisiko
wie auch die Darlehenssicherheiten zu berücksichtigen sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 58 Rz. 122). Zinsen für langfristige Darlehen sind regelmässig höher
als solche für kurzfristige Darlehen (Danon, Commentaire romand, Art. 57,
58 N. 225). Die ESTV veröffentlicht jedes Jahr Rundschreiben zu den Zinssätzen für
die Berechnung der geldwerten Leistungen. Diese sollen die Anwendung des Prinzips des freien Wettbewerbs
im Bereich der Zinssätze für Darlehen, die in Schweizer Franken zwischen Gesellschaften und
ihren Teilhabern bzw. nahestehenden Personen gewährt werden, erleichtern (BGE 140 II 88 E. 5.1).
Ein weiteres Rundschreiben befasst sich mit steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse
oder Darlehen in Fremdwährungen. Diese Rundschreiben sind zwar nicht bindend
(Michael Beusch,
Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613-616).
Da sie aber zu einer einheitlichen Anwendung des Rechts beitragen, soll nur von ihnen abgewichen werden,
wenn sie keine überzeugende Konkretisierung der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen darstellen
(BGE 140 II 88 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Für die Steuerpflichtigen handelt es sich grundsätzlich
um sogenannte «Safe Harbour»-Regeln, was bedeutet, dass, wenn die Steuerpflichtigen sich an
diese Regeln halten, angenommen wird, es liege keine geldwerte Leistung vor, bzw. dass, wenn sie sich
nicht daran halten, die widerlegbare Vermutung aufgestellt wird, es handle sich um eine geldwerte Leistung
(BGE 140 II 88 E. 7; Urteil des BVGer A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.3.2; Duss/Helbing/Duss,
Kommentar VStG, Art. 4 N. 141; Noël, Commentaire romand, Art. 20
N. 88; Danon, Commentaire romand, Art. 57, 58, N. 183 und 225;
Brülisauer/Mühlemann, Kommentar DBG, Art. 58 N. 254).
2.4.7 Das
Rundschreiben vom 1. Februar 2008 «Zinssätze 2008 für die Berechnung der geldwerten
Leistungen», welches die Zinssätze für den hier relevanten Zeitraum nämlich das Jahr
2008 festlegt, erklärt für Vorschüsse (z.B. Darlehen) an Beteiligte, wenn sie aus Eigenkapital
finanziert sind und kein Fremdkapital verzinst werden muss, einen Zinssatz von mindestens 3
¼ % für angemessen. Bei einer Finanzierung aus Fremdkapital ist zu den Selbstkosten
ein zusätzlicher Zinssatz von ¼ - ½ % hinzuzuzählen. Der Zinssatz beträgt
dann wohl also mindestens 3 ½ % (ganz klar ergibt sich dies aber nicht aus der Darstellung
im Merkblatt).
Das Rundschreiben «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2010 für Vorschüsse oder Darlehen
in Fremdwährungen» hält unter Ziff. 1.2 fest:
«Ist die Gesellschaft oder Genossenschaft verzinsliche Verpflichtungen eingegangen, sind Vorschüsse
oder Darlehen an Aktionäre/Gesellschafter/Genossenschafter oder ihnen nahe stehende Dritte im Umfang
der verzinslichen Verpflichtungen zu den Fremdkapitalzinssätzen zuzüglich eines Zuschlags von
½ %, mindestens aber zu den angegebenen Zinssätzen, zu verzinsen.»
Für das Jahr 2008 wird für Darlehen in USD ein Zinssatz von 4.5 % angegeben, für
solche in Rubel ein Zinssatz von 6.5 %.
2.5 Nahestehende
Personen (vgl. E. 2.3.2 Voraussetzung (2)) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene
natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Nach der Rechtsprechung
gelten auch Personen als nahestehend, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder persönliche
Beziehungen unterhält, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund für die
Leistung an den Dritten betrachtet werden müssen (vgl. E. 2.3.2 Voraussetzung (3) statt vieler:
Urteile des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3, 2C_16/2015 vom 6. August
2015 E. 2.3.2, 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 2.2, 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006
E. 2.2; BVGE 2011/45 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember
2017 E. 4.1.4, A-5210/2014 vom 30. März 2015 E. 2.3.3; Brülisauer/Mühlemann,
Kommentar DBG, Art. 58 N. 275; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 20 Rz. 148; Noël, Commentaire romand, Art. 20 N. 84;
Heuberger, a.a.O., S. 220). Dabei kann es sich um Gesellschaften derselben
Gruppe handeln, z.B. Schwestergesellschaften oder eine Grossmuttergesellschaft (Danon,
Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 202). Das Bundesgericht spricht ebenfalls von einer massgeblichen
Beherrschung, wenn die leistende Gesellschaft mittelbar durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft beherrscht
wird. Das heisst, der Leistungsempfänger beherrscht die leistende Gesellschaft indirekt über
die unmittelbar gehaltene Muttergesellschaft, und wird steuerlich so betrachtet, als ob er die leistende
Tochtergesellschaft selbst beherrschen würde (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 20 Rz. 143a m.Hw.a. BGE 113 Ib 23 E. 3a). Die Nutzniessung an Anteilen am
Gesellschaftskapital kann mit dem Eigentum an diesen Anteilen gleichgesetzt werden (Danon,
Commentaire romand, Art. 57, 58 Rz. 195; vgl. Art. 690 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
2.6
2.6.1 Nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft
und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu
gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis
zueinander haben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140).
Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht
Anwendung (BGE 137 II 266 E. 3.2, 130 II 482 E. 3.2; Urteile des BGer 1C_362/2017 vom 12. Oktober
2017 E. 2.2.2, 5A.27/2004 vom 27. Januar 2005 E. 5.1).
2.6.2 Die
Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen
zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht
hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten
desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 142 V 389 E. 3.3). Die Steuerbehörde
trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige
für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa;
Urteile des BGer 2C_674/2015 und 2C_675/2015 vom 26. Oktober 2017 E. 7.4, 2C_16/2015 vom 6. August
2015 E. 2.5.4; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteile des BVGer A-5433/2015 und A-5505/2015 vom 2. März
2017 E. 3.2, A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4, A-1335/2014 vom 14. Dezember
2015 E. 2.3).
2.6.3 Die
Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbegründende Tatsache und damit auch
für das Bestehen einer geldwerten Leistung obliegt demnach der Steuerbehörde (Urteil des BGer
2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, 2C_377/2009
vom 9. September 2009 E. 3.4; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A-1427/2016 vom
9. August 2017 E. 2.2.2.2; Duss/Helbing/Duss, Kommentar VStG, Art. 4
Rz. 132a). Diese Beweislast der Steuerbehörde gilt für alle drei bzw. vier Elemente der
geldwerten Leistung (E. 2.3.2). Daran ändert auch nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen
betreffen. Folglich kann der Steuerpflichtige nicht von vornherein die Beweislast dafür tragen,
dass keine geldwerte Leistung gegeben ist. Erst wenn die Steuerbehörde das Vorliegen der drei bzw.
vier Elemente der geldwerten Leistung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen vermag (vgl.
E. 2.6.5 f.), ist es am Steuerpflichtigen, diesen Beweis mit einem Gegenbeweis (zum Beispiel
der «geschäftsmässigen Begründetheit» einer Leistung) zu entkräften. Die
in den Urteilen erwähnte «geschäftsmässige Begründetheit» stammt aus dem
Recht der direkten Steuern und ist kein - auch kein negatives - Tatbestandselement der geldwerten
Leistung. Immerhin wird aber bei Vorliegen einer (nach direktsteuerlicher Umschreibung) geschäftsmässig
begründeten Aufwendung auch bei der Verrechnungssteuer regelmässig keine geldwerte Leistung
gegeben sein. Sollte also die ESTV von einer geldwerten Leistung ausgehen dürfen (E. 2.6.5)
und der Steuerpflichtige den Gegenbeweis zu führen haben, wäre dieser unter anderem mit dem
Beweis der (direktsteuerlichen) geschäftsmässigen Begründetheit denkbar (BVGE 2011/45
E. 4.3.2.2, Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.3.2, A-7956/2015
vom 30. Juni 2016 E. 2.4).
2.6.4 In
zahlreichen Urteilen des Bundesgerichts und Bundesverwaltungsgerichts ist davon die Rede, dass es dem
Steuerpflichtigen wegen seiner Pflichten aus Art. 39 VStG zu beweisen obliege, dass eine fragliche
Leistung geschäftsmässig begründet sei. Es wird ausgeführt, dass die Steuerbehörde
sichergehen können müsse, dass ausschliesslich geschäftliche Gründe für eine
bestimmte Leistung ausschlaggebend gewesen seien (BGE 119 Ib 431 E. 2c; Urteile des BGer 2C_499/2011
vom 9. Juli 2012 E. 4.3, 2C_557/2010 vom 4. November 2010 E. 2.3; Urteile des BVGer
A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.3.3, A-5433/2015 und A-5505/2015 vom 2. März
2017 E. 3.3.5; siehe auch: Markus Küpfer, Kommentar VStG, Art. 39
Rz. 7). Diese Aussage, dass dem Steuerpflichtigen «zu beweisen obliege», dass eine Leistung
geschäftsmässig begründet sei, greift jedoch zu kurz. Wie in E. 2.6.3 aufgezeigt,
hat die Steuerbehörde nachzuweisen, dass die Tatbestandselemente einer geldwerten Leistung vorliegen;
der Steuerpflichtige kann aber, wenn die Steuerbehörde diesen Nachweis zu erbringen scheint, den
Gegenbeweis liefern, dass die Aufwendungen geschäftlich begründet sind (zum Ganzen: BVGE 2011/45
E. 4.3.2.1 f.; Urteile des BVGer A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4, A-5210/2014
vom 30. März 2015 E. 2.4). Selbstveranlagungsprinzip und Mitwirkungspflicht (Art. 38
f. VStG) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr
der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April
2011 E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.3.2.2, teilweise publiziert in: BVGE 2011/45).
2.6.5 Für
den Nachweis, dass die Leistung den Aktionären oder nahestehenden Dritten zugekommen ist, genügt
der Indizienbeweis. So kann eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung auch dann vorliegen,
wenn sich die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen zugekommen,
gebieterisch bzw. zwingend aufdrängt und eine andere Erklärung für die Vorgänge nicht
zu finden ist (BGE 131 II 593 E. 5.2, 119 Ib 431 E. 3b, 115 Ib 274 E. 9b; Urteile des
BGer 2C_177/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3, 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3;
BVGE 2011/45 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.3;
Oberson, a.a.O., § 14 Rz. 23 S. 314;
Danon, Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 203). Die Verrechnungssteuer
ist auch zu erheben, wenn eine Gesellschaft einer anderen, die vom selben Aktionär beherrscht wird,
Vorteile gewährt, sofern eine wirtschaftliche Rechtfertigung für ein solches Vorgehen vollständig
fehlt (BGE 138 II 57 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017
E. 4.3; Thomas Gehrig, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung
an einen nahestehenden Dritten, 1998, S. 160 f.). Im internationalen Bereich werden diese Anforderungen
besonders streng angewendet (Danon, Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 204).
Es kann offen bleiben, wer konkret, das heisst mit Namen und Adresse, in den Genuss der untersuchten
Leistung kam (Hochreutener, a.a.O., Teil II § 3 Rz. 306).
2.6.6 Es
gibt Stimmen in der Lehre, die darauf hinweisen, dass der Umstand, dass der Dritte eine aussergewöhnliche
Leistung empfängt, allein noch keine derartige Verbindung zum Gesellschafter begründe; vielmehr
sei eine zusätzliche, objektiv feststellbare Beziehung zu diesem erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 20 Rz. 148; ausführlich dazu auch Brülisauer/Mühlemann,
a.a.O., Art. 58 N. 286 ff.; Heuberger, a.a.O., S. 215 f.).
Es wird aber auch festgehalten, die Problematik des Indizienbeweises zeige sich unter anderem darin,
dass es dem Fiskus nicht anstehe, zu beurteilen, ob Zuwendungen an echte Dritte betriebswirtschaftlich
sinnvoll seien, bzw. dürfe die Verwaltung oder das Gericht nicht das eigene Ermessen an die Stelle
desjenigen der Geschäftsleitung der Gesellschaft setzen (Danon, Commentaire
romand, Art. 57, 58 N. 206; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 58 Rz. 92; Duss/Helbing/ Duss, Kommentar VStG, Art. 4
N. 143b; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 N. 219,
276; vgl. Heuberger, a.a.O., S. 185). Zusammengefasst gehen diese Positionen
dahin, dass bei einem Indizienbeweis, der sich auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
bezieht, dann auf eine Leistung an eine nahestehende Person geschlossen werden darf, wenn dieses Missverhältnis
offensichtlich ist. Dies entspricht dem zuvor genannten Kriterium, dass sich die Annahme, die Leistung
sei einem Aktionär oder einer nahestehenden Person zugekommen, gebieterisch aufdränge (E. 2.6.5).
3.
Im
vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob es sich beim Darlehen, das die Beschwerdeführerin
der F._______ gewährt hat und das in den Büchern der Beschwerdeführerin abgeschrieben
wurde, um eine - verrechnungssteuerpflichtige - geldwerte Leistung handelt. Um dies zu klären,
wird zunächst darauf eingegangen, ob dem streitbetroffenen, von der Beschwerdeführerin gewährten
Darlehen eine ungenügende Gegenleistung gegenüberstehe (E. 4) und anschliessend darauf,
ob die Leistung an eine nahestehende Person erbracht worden sei (E. 5).
4.
4.1 Was
die Beweislastverteilung anbelangt, ist bei der Abklärung, ob das Darlehen einem Drittvergleich
(E. 2.4.1) standhält, zu beachten, dass zunächst die ESTV das Fehlen einer adäquaten
Gegenleistung bzw. das offensichtliche Ungleichgewicht (E. 2.4.2) zwischen Leistung und Gegenleistung
nachzuweisen hat und nicht die Beschwerdeführerin das Vorliegen derselben. Erst, wenn es der Vorinstanz
gelingt, das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung nachzuweisen, ist der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zu geben, den Gegenbeweis zu erbringen (E. 2.6.3). Zu beachten bleibt aber der Grundsatz,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (E. 1.3).
Die Vorinstanz beschränkt sich vorliegend allerdings darauf, die nicht marktkonforme Gestaltung
des Darlehens zu behaupten, ohne diesbezügliche Vergleichswerte aufzuführen. So erklärt
sie zwar, sich auf Erfahrungszahlen zu stützen, nennt entsprechende Erfahrungszahlen jedoch nicht.
Die nachfolgenden Erwägungen folgen einerseits den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten
Kriterien, gleichzeitig aber auch den Vorbringen der Parteien.
4.2 Weiter
ist festzuhalten, dass auf der einen Seite für das Darlehen eine schriftliche Vereinbarung bestand
und dass dieses in den Büchern der Beschwerdeführerin aktiviert wurde. Diese beiden Erfordernisse,
deren Fehlen auf das Vorliegen einer geldwerten Leistung hindeuten kann, sprechen damit im vorliegenden
Fall eher gegen eine verrechnungssteuerpflichtige geldwerte Leistung. Weiter bestand gemäss dem
Vertrag eine Rückzahlungsverpflichtung, wobei dieses Kriterium (noch) nicht zugunsten der Beschwerdeführerin
wirkt, geht es doch gerade darum, zu entscheiden, ob das nachträgliche Absehen von dieser Verpflichtung
eine geldwerte Leistung darstellt. Auf der anderen Seite wurden seitens der Darlehensnehmerin keine Sicherheiten
gewährt, was wieder eher für das Vorliegen einer geldwerten Leistung spricht.
Nachfolgend wird auf die einzelnen in E. 2.4.5 erwähnten Kriterien eingegangen: Zunächst
wird gefragt, ob die Gewährung des Darlehens vom Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin
umfasst ist (E. 4.3.1), wie es sich mit der Bonität der Schuldnerin verhält bzw. ob eine
(angemessene) Bonitätsprüfung der Darlehensnehmerin stattfand (E. 4.3.2), wie es sich
mit allfälligen «Cross Default»-Regeln verhält (E. 4.3.3), ob die vereinbarten
Zinsen angemessen waren (E. 4.3.4) - wobei in diesem Zusammenhang auch auf das Marktumfeld
einzugehen ist -, wie die Darlehenszinsen verbucht wurden (E. 4.3.5) und wie das Darlehen
auf Seiten der Beschwerdeführerin finanziert wurde, bzw. ob es im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur
als ungewöhnlich erscheint (E. 4.3.6). Anschliessend werden weitere Umstände, die das
Darlehen betreffen, dargestellt (E. 4.3.7 f.). Weiter sind die verschiedenen Elemente in einen Zusammenhang
zueinander zu stellen, da sie zur Klärung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung vorliegt, nicht voneinander losgelöst betrachtet werden dürfen (E. 4.4).
Anschliessend wird vergleichsweise auf das Darlehen eingegangen, das die Beschwerdeführerin der
J._______ gewährte (E. 4.5). Schliesslich wird aus all diesen Erwägungen die Folgerung
gezogen (E. 4.6).
4.3
4.3.1
Ist die Gewährung des Darlehens vom Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin
umfasst?
Die Vorinstanz erklärt, die Gewährung des Darlehens sei durch den Zweck der Beschwerdeführerin
nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, Finanzierungstätigkeiten würden
nicht explizit im Gesellschaftszweck aufgeführt. Allerdings könne eine Finanzierungstätigkeit
durchaus im Rahmen der Vermögensverwaltung erfolgen. Ihr Zweck entspreche demjenigen der meisten
schweizerischen Holdinggesellschaften. Eine Darlehensvergabe solcher Gesellschaften sei bisher noch nie
als mit dem Gesellschaftszweck nicht vereinbar betrachtet worden.
Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht explizit die Gewährung von Darlehen
bezweckt. Sie führt aber zu Recht aus, dass ihr Zweck, der in Erwerb, Kauf, Halten, Verwaltung und
Veräusserung von Beteiligungen, der Vermögensverwaltung und Investmentberatung besteht (Sachverhalt
Bst. A), eine solche Gewährung von Darlehen im Sinne einer Finanzierungstätigkeit durchaus
einschliessen kann (vgl. E. 2.4.5).
4.3.2
Wie verhält es sich mit der Bonität der Schuldnerin bzw. hat eine
(angemessene) Bonitätsprüfung der Darlehensnehmerin stattgefunden?
4.3.2.1 Im
Nachhinein musste die Beschwerdeführerin feststellen, dass es um die Bonität der Schuldnerin
nicht besonders gut bestellt war. Relevant ist aber, wie sich die Situation in dem Zeitpunkt darstellte,
als die Beschwerdeführerin das Darlehen gewährte (E. 2.3.3). Dabei ist zu fragen, ob der
Beschwerdeführerin bekannt war, dass das Darlehen aufgrund der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin
unter Umständen nicht zurückbezahlt werden könnte. Anzumerken ist, dass, wenn davon ausgegangen
würde, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg um die schlechte finanzielle Situation der
F._______ wusste, also nicht mit einer Rückzahlung des Darlehens rechnete, ein ursprünglich
simuliertes Darlehen vorliegen müsste (E. 2.4.4.2), was die Verfahrensbeteiligten (auch die
Vorinstanz) aber übereinstimmend verneinen.
4.3.2.2 Die
Vorinstanz hält fest, es sei keine Bonitätsprüfung der F._______ durchgeführt worden.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe aufgrund von Unterlagen, die ihr von der
G._______ zur Verfügung gestellt worden seien, eine Desktop Due Diligence durchgeführt. Aus
zeitlichen Gründen habe keine detaillierte Prüfung stattfinden können. Die Darlehensnehmerin
sei eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der russischen Gesellschaft G._______, dem grössten
russischen Hersteller von [...]. Auch aufgrund des guten Rufs der Gruppe sei das Darlehen ohne tiefergehende
Prüfung gewährt worden. Gemäss der Beschwerdeführerin sei die Finanzierung basierend
auf den vorhandenen Unterlagen und Informationen zu Marktkonditionen erfolgt und in ihrem Interesse gewesen.
Sie habe das Darlehen als gute Investitionsmöglichkeit gesehen. G._______ sei ein möglicher
Übernahmekandidat gewesen. Somit hätten ihr (der Beschwerdeführerin) Unterlagen und Dokumente
von drei unabhängigen Dienstleistern zur Verfügung gestanden, welche nahegelegt hätten,
dass bei der G._______ sehr zeitnah durch renommierte internationale Drittparteien eine Due Diligence
durchgeführt worden sei, welche keine signifikanten Risiken zu Tage gefördert habe. Das Vorgehen,
die Überlegungen zur Darlehensgewährung nicht primär auf eine Analyse der F._______, sondern
auf diejenige der Gesamtgruppe zu stützen, sei marktkonform. Es könne nicht Aufgabe der Steuerbehörden
sein, die Qualität der durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Due Diligence im Detail zu
überprüfen und letztlich ihr Ermessen an dasjenige der Beschwerdeführerin zu setzen. Daran
schliesst die ESTV mit der Aussage an, die Unterlagen seien von der G._______-Gruppe zur Verfügung
gestellt worden und unter Berücksichtigung des Zwecks, für den sie erstellt worden seien (nämlich
das Interesse von Investoren zu wecken), erhelle, dass sie zumindest keine zu negative Beurteilung ausweisen
würden. Die Dokumente, die der Beschwerdeführerin vorgelegen hätten, hätten Daten
zudem insbesondere über die Gruppe als Ganzes oder die H._______ enthalten, nicht jedoch über
die F._______ selbst. Zeitliche Dringlichkeit sei auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht auszumachen.
4.3.2.3 Unzulässig
wäre, allein aus dem Umstand, dass die Dokumente - soweit ersichtlich - vor allem das
Interesse möglicher Investoren wecken sollten, zu schliessen, sie würden die Situation der
G._______ nicht korrekt wiedergeben. Sie dürften jedoch soweit möglich ein positives Bild der
Gruppe gezeichnet haben. Dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrem Entscheid, ob sie das Darlehen
gewähren wolle, zumindest auch auf diese Unterlagen stützte, kann ihr unter diesem Aspekt nicht
entgegengehalten werden. Allerdings betreffen die Unterlagen die F._______ und damit die Darlehensnehmerin
selbst tatsächlich nur am Rande.
Aus den Unterlagen geht aber beispielsweise hervor, dass bei der G._______-Gruppe
ein günstiges
EBITDA-Verhältnis (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen
auf immaterielle Vermögensgegenstände) vorgelegen hat. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung,
dass die russische Sberbank und die VTB (Vneshtorgbank) bei der Kreditvergabe im Baugewerbe bevorzugt
Unternehmen berücksichtigten, die ein günstiges EBITDA-Verhältnis aufwiesen (Peter
Rutland, Auswirkungen der globalen Finanzkrise auf Russland, in: Russlandanalysen Nr. 171
vom 17. Oktober 2008, S. 2 ff., S. 4, zu finden im Internet unter http://www.laender-analysen.de/russland;
letztmals besucht am 24. Januar 2018).
4.3.2.4 Ebenfalls
im Zusammenhang mit der Bonität der F._______ ist auf den Grund einzugehen, aus dem sie das Darlehen
aufnahm. Gemäss Beschwerdeführerin bestand dieser darin, dass die G._______ per 9. Oktober
2008 eine ausstehende Dreijahresanleihe inklusive aufgelaufener Zinsen habe zurückzahlen müssen.
Die Liquiditätsbeschaffung über Banken sei nicht mehr möglich gewesen (dazu E. 4.3.4.2)
und G._______ sei im September 2008 an sie (die Beschwerdeführerin) gelangt, um einen kurzfristigen
Kredit zur Finanzierung der Rückzahlungen zu erhalten.
Dem letztgenannten Umstand, dass nämlich die Darlehensnehmerin das Darlehen benötigte,
um (für die G._______) eine Dreijahresanleihe zurückzubezahlen, kann keine entscheidende Bedeutung
beigemessen werden. Zwar ist daraus ersichtlich, dass es der F._______ an flüssigen Mitteln mangelte,
um die Dreijahresanleihe zurückzubezahlen. Daraus lässt sich aber nicht grundsätzlich
auf ihre finanzielle Situation schliessen. Da es sich zudem um einen kurzfristigen Kredit handeln sollte,
durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die F._______ überzeugt war, ihr würden
bald wieder genügend flüssige Mittel zur Verfügung stehen, um das Darlehen der Beschwerdeführerin
zurückzahlen zu können.
Das Darlehen - so die Beschwerdeführerin - wurde der F._______ gewährt, weil
diese einen Teil der Gruppenfinanzierungsfunktion der G._______-Gruppe übernommen habe. Die ESTV
erklärt, es erscheine grundsätzlich marktüblich, dass Finanzierungen über SPV (special
purpose vehicles), also Spezialgesellschaften, erfolgten. Unüblich sei aber die Darlehenshingabe
an eine Finanzierungsgesellschaft ohne Vereinbarung von Garantien oder Ähnlichem durch andere Konzerngesellschaften
oder die Konzernobergesellschaft.
4.3.2.5 Was
die Due Diligence anbelangt, kann mit der Beschwerdeführerin festgehalten werden, dass wenig Zeit
für eine ausgiebige Prüfung der F._______ zur Verfügung stand. Zwar ist richtig, wie die
Vorinstanz ausführt, für die Beschwerdeführerin habe keine zeitliche Dringlichkeit bestanden.
Diese hätte das Darlehen nämlich einfach nicht gewähren können. Die Beschwerdeführerin
hatte sich aber zu entscheiden, ob sie das Darlehen ohne eingehende Prüfung gewähren wollte
oder ob sie es gar nicht gewähren wollte. Die Gewährung des Darlehens nach eingehender Prüfung
wäre aus zeitlichen Gründen kaum möglich gewesen, weil auf Seiten der Darlehensnehmerin
(bzw. der G._______-Gruppe) zeitliche Dringlichkeit bestand, denn die Frist für die Rückzahlung
der Dreijahresanleihe war am Ablaufen. Offensichtlich entschied sich die Beschwerdeführerin dafür,
das Darlehen ohne eingehende Prüfung zu gewähren. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin
möglicherweise eine gewisse Sorglosigkeit vorgeworfen werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer geldwerten Leistung ergeben sich daraus für sich genommen aber nicht.
Damit ist aufgrund der gesamten konkreten Umstände vorliegend die fehlende Bonität der
Darlehensnehmerin der Beschwerdeführerin nicht entgegenzuhalten.
4.3.3
Wie verhält es sich mit allfälligen «Cross Default»-Regeln?
Wie erwähnt (E. 4.2), hat die F._______ der Beschwerdeführerin keine Sicherheiten
gegeben. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, sie selber habe zwar keine «Cross Default»-Regel
in den konkreten Darlehensvertrag aufgenommen; dies sei aber nicht wesentlich, weil die Schuldnerin auch
ohne solche Regeln ein Interesse daran habe, nicht vertragsbrüchig zu werden, denn dann würden
Forderungen aus anderen Verträgen, die solche Klauseln beinhalteten, fällig. «Cross Default»-Klauseln
besagen, dass ein Vertragsbruch auch dann vorliegt, wenn die Darlehensnehmerin ihren Pflichten aus anderen
Verträgen nicht nachkommt, womit die Leistungen aus sämtlichen Verträgen, die eine solche
Klausel enthalten, fällig werden (Ningzhong Li/Yun Lou/Florin P. Vasvari,
Default clauses in debt contracts, in: Review of Accounting Studies, 2015, Bd. 20, S. 1596
ff., S. 1605 und 1609, im Internet unter: https://doi.org/10.1007/s11142-015-9337-8, letztmals besucht
am 24. Januar 2018). Wie die ESTV zu Recht festhält, hat diese Funktionsweise zumindest im
vorliegenden Fall jedoch nicht dazu geführt, dass die F._______ das Darlehen zurückgezahlt
hat. Abgesehen davon ist nicht sicher, ob die F._______ überhaupt mit Drittparteien Verträge
mit solchen Klauseln abgeschlossen hat. Aus diesem Argument kann die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
In Bezug auf die Gewährung von Sicherheiten ist festzuhalten, dass solche in Russland häufig
die Aktien der Schuldnerunternehmen waren. Im Herbst 2008 verlangten die Gläubiger aufgrund der
fallenden Aktienkurse dann weitere Sicherheiten von den Schuldnern, was teilweise zum Verkauf von Unternehmensanteilen
oder Unternehmensteilen führte (vgl. Rutland, a.a.O., S. 4). Die
Gewährung eines Darlehens ohne Gewährung von Sicherheiten erscheint unter diesen Umständen
tatsächlich als ungewöhnlich.
4.3.4
Waren die vereinbarten Zinsen angemessen?
4.3.4.1 Was
die vereinbarten Zinsen anbelangt, geht die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin darin einig, dass
diese grundsätzlich angemessen sind. Während aber die Beschwerdeführerin erklärt,
die Zinsen seien auch im konkreten Fall in Bezug auf das Marktumfeld und das von ihr eingegangene Risiko
marktkonform, erklärt die Vorinstanz, unter den konkreten Umständen hätte eine unabhängige
Drittperson das Darlehen nicht mit einem solchen - tiefen - Zinssatz abgeschlossen.
Bevor auf die Verzinsung des streitbetroffenen Darlehens einzugehen
ist, ist allerdings Folgendes
anzumerken: Das Argument der Vorinstanz, die Zinsen seien nicht angemessen,
widerspricht der ebenfalls
von ihr geäusserten Ansicht, dass es sich vorliegend nicht um ein ursprünglich simuliertes
Darlehen handelt. Dass die Höhe der Zinsen erst nachträglich als unangemessen erscheinen, ist
nämlich kaum denkbar. Dennoch wird im Folgenden der Frage nachgegangen, ob die Zinsen im vorliegenden
Fall als marktkonform zu gelten haben, ist doch - entgegen der explizit geäusserten Ansicht
der ESTV - nicht auszuschliessen, dass ein ursprünglich simuliertes Darlehen vorliegt (vgl.
E. 4.3.2.1). Ausserdem äussern sich beide Parteien zu diesem Punkt.
4.3.4.2 Zunächst
ist nun auf das konkrete Marktumfeld, in dem das Darlehen gewährt wurde, einzugehen.
Die Beschwerdeführerin erklärt, nach dem Zusammenbruch der US-Investmentbank Lehman Brothers
am 15. September 2008 sei das globale Finanzsystem kurz vor dem Kollaps gestanden. Von den Banken
sei keine Liquidität mehr erhältlich gewesen, was die investitionsintensiven Industrien, welche
auf Kapital der Finanzmärkte besonders angewiesen gewesen seien, am stärksten getroffen habe.
Trotz der schwierigen Situation an den Finanzmärkten sei aber nicht absehbar gewesen, dass es innert
weniger Tage zu einem Crash auf Raten kommen würde.
Die ESTV sieht das anders und erklärt, ein Crash sei absehbar gewesen. So sei es selbst für
Schuldner mit höchster Bonität nahezu unmöglich gewesen, Geld zu leihen.
Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Auch damals seien Darlehen in ähnlicher wie der
von ihr gewählten Form gewährt worden. So seien auf dem russischen Markt regelmässig ungesicherte
Obligationen ausgegeben worden. Die Konditionen seien mit jenen des streitbetroffenen Darlehens vergleichbar.
Somit wäre eine Sicherstellung des Darlehens nicht marktüblich gewesen. Die VTB-Gruppe (gemäss
Wikipedia ist die VTB-Bank die zweitgrösste Bank Russlands; https://de.wikipedia.org/wiki/VTB, letztmals
besucht am 24. Januar 2018) allein habe zwischen Anfang September und Ende Oktober 2008 total 46
Finanzierungen in sehr unterschiedlicher Höhe getätigt. Unter anderem reicht die Beschwerdeführerin
zwei Listen ein, aus denen hervorgehen soll, dass im September 2008 durchaus Darlehen gewährt wurden
und dass der Zins, den sie für das vorliegend zu beurteilende Darlehen verlangt hat, den üblichen
Konditionen entsprach. Diese Listen haben jedoch keinerlei Beweiswert, ist ihnen doch nicht zu entnehmen,
wer sie zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zweck erstellt hat.
Der Kollaps von Lehman Brothers - so die Beschwerdeführerin weiter - habe noch nicht
zum Kurssturz an den Börsen geführt. Es sei zwar zu erheblichen Kursverlusten gekommen, diese
seien aber an den grössten Märkten innerhalb einer Woche wieder wettgemacht worden. Erst als
das Darlehen schon gewährt gewesen sei, sei es zu den eigentlichen Kursstürzen gekommen. So
hätten die Märkte zwischen dem 3. und dem 10. Oktober 2008 knapp 20 % an Wert
verloren, sich dann aber rasch erholt, bevor es in der zweiten Hälfte November 2008 zu einem erneuten
Crash gekommen sei. Die Beschwerdeführerin reicht eine Aufstellung über die Kursentwicklung
des Dow Jones Index und der Credit Suisse Aktien zwischen Juli 2008 und Juni 2009 ein, aus der hervorgeht,
dass sich die Finanzmärkte nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers zunächst wieder erholten
und der eigentliche Crash der Börsen erst später erfolgte.
Die ESTV ist hingegen der Auffassung, im September 2008 sei betreffend
Finanzierung nichts mehr sicher
gewesen. Dem widerspreche auch nicht, dass Investoren und Banken in Schuldner
mit schlechtem Rating investiert
hätten, zumal Unterschiede zum vorliegenden Fall bestünden bzw. Angaben fehlen würden,
um die Vergleichbarkeit festzustellen.
4.3.4.3 Vorliegend
von Interesse sind jedoch weder der Dow Jones Index noch die Aktien der Credit Suisse, sondern die Entwicklungen
auf dem russischen Markt. Dazu äussert sich die Vorinstanz gar nicht, die Beschwerdeführerin
nur am Rande. In Zeitungsartikeln ist nachzulesen, dass es im Rahmen der Finanzkrise im Herbst 2008 für
Unternehmen in Russland schwierig wurde, einen Kredit zu erhalten (Wedomosti, Ein Krisenstopp, 23. September
2008, Übersetzung eines Auszugs in: Russland-Analysen Nr. 170, vom 3. Oktober 2008 S. 5;
zu finden unter http://www.laender-ana
lysen.de/russland; Das Handelsblatt, Russlands
Reichste kommen ins Schlingern - Absturz der Oligarchen, 21. Oktober 2008, http://www.han
delsblatt.com/unternehmen/management/russlands-reichste-kommen-ins-schlingern-absturz-der-oligarchen/3039692.html;
Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Auswirkungen auf die Realwirtschaft: Russland ringt mit der Finanzkrise,
23. Oktober 2008, https://www.nzz.ch/russland_ringt_mit_der_
finanzkrise-1.1155045;
Tages-Anzeiger, In Russland schliessen schon Wodkafabriken, 24. Oktober 2008, http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/
europa/story/14953435;
alle letztmals besucht am 24. Januar 2018). Aus dem Umstand, dass Banken nur noch in eingeschränktem
Rahmen Kredite gewährten, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Gewährung eines Darlehens
durch Nichtbanken als ungewöhnlich anzusehen wäre. Auch ist zu beachten, dass die genannten
Artikel - mit einer Ausnahme - im Zeitraum zwischen dem 21. und dem 24. Oktober
2008 erschienen sind und damit rund drei Wochen nach der Gewährung des vorliegend interessierenden
Darlehens. Bereits am 18. September 2008 hatte jedoch der damalige russische Präsident Medwedjew
die russische Regierung angewiesen, bis zu 500 Mrd. Rubel (etwa 14 Mrd. Euro) zur Stützung
der Aktienmärkte bereitzustellen. Zuvor schon hatte die Zentralbank die Mindestreserven gesenkt,
die die Banken halten müssen (s. die Chronik in: Russland-Analysen Nr. 170 vom 3. Oktober
2008 S. 28; zu finden unter http://www.laender-analysen.de/russland; letztmals besucht am 24. Januar
2018). Daraus lässt sich ablesen, dass es der russischen Wirtschaft nicht gut ging. Dass mit einem
bevorstehenden Crash zu rechnen gewesen wäre, ergibt sich daraus aber nicht.
4.3.4.4 Gemäss
Informationen, die auf der Website der russischen Zen-tralbank abrufbar sind, betrug der Zinssatz für
Tagesgeld im russischen Interbankenhandel im September 2008 rund 7.1 % und im Oktober 7.6 %
(http://cbr.ru/statistics/print.aspx?file=b_sector/interest_rates_08.htm; letzte Aktualisierung
am 25. Februar 2009; letztmals besucht am 24. Januar 2018; s.a. Rutland,
a.a.O., S. 7). Der durchschnittliche Marktzins russischer Kreditinstitute für kurzfristige
Kredite für «nicht-finanzielle» Gesellschaften in US-Dollar betrug im September 2008 8.9 %
und im Oktober 2008 11.2 % (Kredite an Privatpersonen wurden gegen Zinsen von 12.3 % im September
2008 und 14.6 % im Oktober 2008 gewährt).
4.3.4.5 Die
Zinssätze von 10 % bzw. 12 %, die für das streitbetroffene Darlehen vereinbart wurden, bewegen
sich damit innerhalb einer Bandbreite (E. 2.4.2) der eben erwähnten Zinssätze und erscheinen
damit grundsätzlich marktkonform, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass mit ihnen ein erhöhtes
Risiko abgegolten werden sollte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, reduziert eine höhere
Entschädigung nicht per se das Risiko, sondern dient dazu, das Risiko zu vergüten.
4.3.5
Wie wurden die Zinszahlungen verbucht?
Die vereinbarten Darlehenszinse wurden von der F._______ nur teilweise,
nämlich im Umfang von
Fr. 500'000.--, bezahlt. Aufgrund der geltend gemachten Zahlungsschwierigkeiten der F._______ ist
dies allerdings nur folgerichtig und kann im vorliegenden Zusammenhang nicht als eigenständiger
Hinweis auf das Vorliegen einer geldwerten Leistung gesehen werden. Die erfolgten Zinszahlungen wurden
in den Büchern der Beschwerdeführerin auch als solche ausgewiesen (Beilage 3/20 zur Vernehmlassung).
Die Beschwerdeführerin hat übrigens nie vorgebracht, dass es sich bei der Zahlung von Fr. 500'000.--
um eine Teilrückzahlung des Darlehens gehandelt habe.
4.3.6
Wie wurde das Darlehen auf Seiten der Beschwerdeführerin finanziert?
Erscheint es im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur als ungewöhnlich?
4.3.6.1 Als
das Darlehen gewährt wurde, machte der Betrag desselben - gemäss unwidersprochen gebliebener
Darstellung der Vorinstanz - mehr als die Hälfte der Bilanzsumme der Beschwerdeführerin
aus. Gemäss den von der Beschwerdeführerin genannten Zahlen wies diese dagegen per Ende 2008
eine Bilanzsumme von Fr. 45 Mio. aus, womit das Darlehen «nur» rund einen Drittel ausgemacht
hätte. So oder anders wurde aber ein verhältnismässig grosser Teil der Bilanzsumme der
Beschwerdeführerin für die Gewährung des Darlehens verwendet.
4.3.6.2 Die
Vorinstanz führt aus, der Umstand, dass das Darlehen durch ein Darlehen der E._______ habe fremdfinanziert
werden müssen (wobei die Konditionen dieses Darlehens nicht bekannt seien), habe zu einem doppelten
Klumpenrisiko geführt. Die Beschwerdeführerin sei nämlich Gefahr gelaufen, bei einem Ausfall
des Darlehens an die F._______ ihrerseits gegenüber der Gruppengesellschaft ihren Verpflichtungen
nicht nachkommen zu können.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärt, die Höhe des Darlehens im Vergleich zur
Bilanzsumme erscheine deshalb ungewöhnlich, weil ihre Aktiven unter ihrem Marktwert bewertet seien.
Einerseits führt sie diesbezüglich aus, es dürfe nicht nur auf den Wert ihrer Bilanzsumme
abgestellt, sondern der konsolidierte Wert der K._______-Gruppe müsse berücksichtigt werden.
Demnach habe das Darlehen nur rund 1.1 % der konsolidierten Bilanzsumme betragen. Andererseits sei
das Nutzniessungsrecht an den Aktien der C._______ im Jahr 2006 basierend auf einer angenommenen jährlichen
Dividende von Fr. 1.4 Mio. bewertet und zum damaligen Wert
eingebracht worden. Im Jahr 2011 sei eine höhere Dividende ausgeschüttet und das Nutzniessungsrecht
neu bewertet worden. Auf dem zusätzlichen Wert sei die Emissionsabgabe erhoben und seitens der Beschwerdeführerin
entrichtet worden. Aufgrund des im Nutzniessungsrecht manifestierten vollständigen wirtschaftlichen
Eigentums der Beschwerdeführerin an der K._______-Gruppe müsse eine konsolidierte Betrachtung
Platz greifen. Dass die Beschwerdeführerin die Liquidität für die Finanzierung des Darlehens
von der E._______ erhalten habe, stelle lediglich eine Massnahme der Innenfinanzierung aus dem eigenen
Konzern dar. Diese Mittel würden der Beschwerdeführerin bereits vollständig gehören.
Auch könne die Beschwerdeführerin eine Dividende bis maximal zum Verkehrswert der Aktiven der
C._______ beschliessen. Ihr (der Beschwerdeführerin) komme das wirtschaftliche Eigentum an der K._______
zu, weshalb es sich um ein Mutter-Tochter- und nicht um ein Schwestern-Verhältnis handle. Eine Darlehensaufnahme
bei einer Tochtergesellschaft führe zu keinem «doppelten Klumpenrisiko».
Die ESTV hält dem entgegen, es komme bloss innerhalb der K._______-Gruppe zu einer Konsolidierung.
Die Beschwerdeführerin sei organisatorisch der K._______-Gruppe nicht übergeordnet. Es könne
daher im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ausschliesslich auf den bilanzierten Wert des Nutzniessungsrechts
ankommen. Selbst eine Höherbewertung des Nutzniessungsrechts würde nicht zu der für die
Darlehenshingabe erforderlichen Liquidität führen.
4.3.6.3 Mit
der ESTV ist zunächst festzuhalten, dass nach schweizerischem Recht grundsätzlich jede Konzerngesellschaft
als juristische Person einzeln betrachtet wird (E. 2.4.3). Insofern erweist sich die Behauptung
der Beschwerdeführerin, die Mittel der E._______ (oder der C._______) würden ihr bereits gehören,
als rechtlich nicht korrekt. Insbesondere können auch Gewinne innerhalb eines Konzerns nicht nach
Belieben verteilt werden. Faktisch ist aber nicht zu verkennen, dass sich die Beschwerdeführerin
aufgrund der Eigentumsverhältnisse bzw. des Nutzniessungsrechts von der C._______ ohne weiteres
eine entsprechende Dividende auszahlen lassen kann. Tatsächlich hat sie im Jahr 2011 eine solche
Dividende von Fr. 15'020'175.-- erhalten, die zur Deckung der Abschreibung des Darlehens
an die F._______ diente. Es ist daher festzustellen, dass kein doppeltes Klumpenrisiko vorlag. Eine andere
Frage wäre, wie die Zahlungen innerhalb der K._______-Gruppe (steuerrechtlich) zu beurteilen wären.
Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.3.6.4 Damit
kann festgehalten werden, dass die Art der Finanzierung des Darlehens aus der - einzig relevanten
- Sicht der Beschwerdeführerin nicht ungewöhnlich war. Hinzu kommt, dass die K._______-Gruppe
nicht wollte, dass der Name « K._______» vorzeitig mit der G._______-Gruppe in Verbindung gebracht
wurde, da sie daran interessiert war, in die G._______-Gruppe zu investieren. Für sie erschien es
damit sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin und nicht etwa die C._______ oder die E._______ der
F._______ das Darlehen gewährte. In unternehmerischer Hinsicht ist das gewählte Vorgehen nicht
zu beanstanden.
4.3.7
Es ist noch auf weitere Umstände der Darlehensgewährung einzugehen:
Nachdem die F._______ (bzw. die G._______-Gruppe) an die Beschwerdeführerin herangetreten war,
musste diese rasch entscheiden, ob sie das Darlehen gewähren wolle oder nicht und, wenn ja, zu welchen
Bedingungen. Das führte dazu, dass für eine Bonitätsprüfung wenig Zeit blieb. Auch -
so die Beschwerdeführerin - wäre eine Sicherstellung mit Zustimmung der übrigen
Gläubiger innert nützlicher Frist kaum möglich gewesen. In der kurzfristigen Abwicklung
- so die ESTV - zeige sich exemplarisch, dass dabei nicht gemäss Drittvergleich vorgegangen
worden sei. Ein Dritter hätte in der Situation (Beginn der Finanzkrise) ohne exakte Bonitätsprüfung
und vor allem ohne jegliche Sicherheiten kein Geld verliehen. Der wirtschaftliche Vorteil, der im für
die Beschwerdeführerin zeitlich raschen Handeln gelegen habe, ist für die Vorinstanz nicht
ersichtlich. Es habe keine gesetzliche Verpflichtung zur Sanierung der G._______-Gruppe oder der F._______
gegeben. Auch der Rückzahlungstermin der Dreijahresanleihe sei kein kurzfristig eintretendes Ereignis
gewesen.
In Bezug auf den Rückzahlungstermin für die Dreijahresanleihe kann festgehalten werden,
dass es nicht unüblich sein dürfte, dass ein Unternehmen erst kurz vor dem Rückzahlungstermin
die für die Zahlung notwendige Liquidität besorgt. Was den Vorteil für die Beschwerdeführerin
anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass für diese keine zeitliche Dringlichkeit bestand,
sie sich aber entscheiden musste, das Darlehen jetzt oder gar nicht zu gewähren (E. 4.3.2.4).
Soweit ersichtlich sollte das Darlehen nicht der Sanierung der F._______
oder einer anderen Gesellschaft
der G._______-Gruppe dienen. Auch der Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Eintreibung der Darlehenssumme
steht - soweit ersichtlich - nicht mit einer solchen Sanierung im Zusammenhang. Das Darlehen
war als Überbrückungskredit gedacht, damit die G._______-Gruppe bzw. eine Gruppengesellschaft
die fällig werdende Anleihe zurückbezahlen konnte, wobei sich die Beschwerdeführerin neben
der Rückzahlung des Darlehens hohe Zinszahlungen erhoffte. Dass sich Gesellschaften ständig
refinanzierten, scheint nicht ungewöhnlich gewesen zu sein (Kommersant, «Unser wichtigstes
Problem besteht darin, die Lage mit den grössten russischen Investmentbanken zu klären»,
22. September 2008, auszugsweise übersetzt in Russland-Analysen Nr. 170 vom 3. Oktober
2008 S. 5; zu finden unter http://www.laender-analysen.de/russland; letztmals besucht am 24. Januar
2018). Auch dieser Aspekt erscheint damit nicht aussergewöhnlich.
4.3.8
Das Darlehen ist faktisch nicht mehr einzutreiben.
Dies ist nicht bestritten. Etwas anderes macht jedenfalls auch die
Vorinstanz nicht geltend.
Mit der Abschreibung des Darlehens stellt die Beschwerdeführerin klar, dass sie nicht mehr mit der
Rückzahlung des Darlehens rechnet, auch wenn dieses rechtlich noch Bestand haben mag. Hätte
sie noch mit der Rückzahlung gerechnet, wäre allenfalls eine Wertberichtigung angebracht gewesen
(E. 2.4.4.3).
Die Beschwerdeführerin erklärt dazu, das Darlehen habe nicht zurückbezahlt werden
können, weil eine Refinanzierung der G._______-Gruppe am Finanzmarkt letztlich nicht mehr möglich
gewesen sei. Auch habe sich herausgestellt, dass die G._______-Gruppe zusätzliche ausserbilanzielle
Verpflichtungen gehabt habe, die ihr (der Beschwerdeführerin) nicht bekannt gewesen seien. Das Aktionariat
habe diverse Male geändert und stelle sich auf den Standpunkt, das Darlehen sei subordiniert und
formell vom Verwaltungsrat der G._______-Gruppe nicht genehmigt worden.
Zwar ist der ESTV zuzustimmen, wenn sie sinngemäss geltend macht, der Wechsel des Aktionariats
habe (rechtlich) keinen Einfluss auf den Bestand des Darlehens. Vorliegend interessiert aber nur, dass
- wohl auch aufgrund dieses Eigentümerwechsels - die Beschwerdeführerin das Darlehen
nicht mehr zurückfordern kann. Dass das Darlehen nachrangig gewesen sein soll, ist gemäss der
Beschwerdeführerin ein Vorbringen der neuen Aktionäre. Dem in den Akten liegenden Darlehensvertrag
ist nichts dergleichen zu entnehmen.
Nach dem Gesagten handelt es sich also nicht um einen freiwilligen
Verzicht auf die Rückzahlung
durch die Beschwerdeführerin zugunsten der F._______ (bzw. der G._______-Gruppe), der allenfalls
als geldwerte Leistung betrachtet werden könnte.
4.4 Es
ist nunmehr zu prüfen, ob die zuvor behandelten Elemente in ihrer Gesamtheit den Nachweis zu erbringen
vermögen, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
4.4.1 Die
Vorinstanz geht davon aus, dass das Darlehen darum gewährt wurde, weil sich die G._______-Gruppe
nicht am Markt finanzieren konnte. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass
eine Befriedigung ihres Rückzahlungsanspruchs nur über eine anderweitige Fremdfinanzierung
der G._______-Gruppe bzw. der F._______ habe erfolgen können, und sich vor diesem Hintergrund veranlasst
sehen müssen, zusätzliche Vorsichtsmassnahmen in Bezug auf ihre Darlehensforderung zu ergreifen.
Vorliegend sei zwar eine Gegenleistung vereinbart worden, es habe aber bereits von Beginn weg ein Missverhältnis
vorgelegen, da der Darlehenshingabe eine sehr unsichere und damit nicht vollständig werthaltige
Gegenleistung gegenübergestanden habe. Nur der Umfang des Missverhältnisses habe nicht von
Beginn weg festgestanden.
Mit der Vorinstanz ist weiter als ungewöhnlich anzusehen, dass die Beschwerdeführerin zwar
die G._______-Gruppe als Ganzes einer Desktop Due Diligence unterzog, den Vertrag dann aber nur mit der
F._______ schloss, ohne von anderen Gruppengesellschaften Garantien zu erhalten; dies umso mehr, als
der Darlehensbetrag einer anderen Gruppengesellschaft zugutekommen sollte. Gegen diese vorinstanzlichen
Erwägungen ist jedoch einzuwenden, dass sich das Eingehen von Risiken in gewissen Fällen aber
durchaus lohnen kann. So können Anlagestrategien sowohl risikoarm als auch risikoreich gestaltet
werden, wobei bei höherem Risiko in der Regel eine höhere Rendite erwartet wird (sofern sich
das Risiko nicht verwirklicht).
4.4.2 Das
alles bedeutet aber noch nicht, dass der Vorinstanz der Nachweis gelungen wäre, dass zwischen Leistung
und Gegenleistung ein Missverhältnis bestünde. Der Beschwerdeführerin kann gefolgt werden,
wenn sie vorbringt, dass auch für die Gewährung von Sicherheiten keine Zeit blieb, was sie
vor die Wahl stellte, das Darlehen ohne Sicherheiten oder gar nicht zu gewähren. Auch die Vorinstanz
erwähnt zumindest die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin sich Sorglosigkeit vorwerfen
lassen müsse. Sorglosigkeit - sofern solche gegeben ist -, Ungeschicktheit oder das
Eingehen von Risiken führen für sich allein aber noch nicht dazu, dass eine geldwerte Leistung
vorliegt (E. 2.4.2).
Dass der Aktionär der Beschwerdeführerin ein Kenner der [...]branche in Russland sei,
ist zwar durchaus ein Indiz dafür, dass er Risiken hätte erkennen können, aber nicht ausschlaggebend.
Auch eine kundige Person ist nicht vor einer Fehlinvestition gefeit.
4.4.3 Gesamthaft
betrachtet gibt es zwar Hinweise, die auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
hindeuten. Doch vermag die Vor-instanz, auch wenn die Hinweise zusammen betrachtet werden, nicht den
Nachweis zu erbringen, dass ein solches Missverhältnis tatsächlich vorliegt.
4.5
4.5.1 Die
Beschwerdeführerin erklärt, im Juni 2008 ein weiteres kurzfristiges Darlehen im Umfang von
USD 15.5 Mio. an die J._______ gewährt zu haben. Dieses sei im Dezember 2008 fristgerecht zurückbezahlt
worden. Dieses Darlehen sei von der ESTV zu keinem Zeitpunkt als nicht marktkonform angesehen worden.
Die ESTV hält das Darlehen an die J._______ für nicht vergleichbar, zumal dieses zurückbezahlt
worden sei.
4.5.2 Den
Hauptunterschied darin zu sehen, dass das eine Darlehen (J._______) zurückbezahlt wurde, das andere
(F._______) aber nicht, greift zu kurz. Mit dieser Begründung würde praktisch jedes Darlehen,
das nicht zurückbezahlt werden kann, zu einer geldwerten Leistung und umgekehrt praktisch keine
geldwerte Leistung vorliegen, wenn ein Darlehen zurückbezahlt wird. Im Übrigen ist zwar richtig,
dass - wie die Vorinstanz vorbringt - die Kopien des Vertrages über das streitbetroffene
Darlehen an einigen wenigen Stellen nicht lesbar sind. Die lesbaren Teile zeigen aber, dass die Konditionen
vergleichbar sind. Abgesehen von offensichtlichen, aber nicht relevanten Unterschieden, wie den Kalenderdaten,
unterscheiden sich die Darlehensverträge in der Höhe der Zinsen und dem Umstand, dass beim
Darlehen an die J._______ dieses bei einem Wechsel der Eigentümerschaft oder anderen Schulden der
Darlehensnehmerin von über USD 200'000.--, die nicht innert dreissig Tagen zurückbezahlt
wurden, zur Rückzahlung fällig geworden wäre. Hier gab es also eine «Cross Default»-Klausel.
4.5.3 Insbesondere
sind die Darlehen insofern vergleichbar, als auch für das Darlehen an die J._______ nur Zusicherungen,
nicht aber eigentliche Sicherheiten verlangt wurden. Möglicherweise war vorhersehbar, dass die Beschwerdeführerin
mit der Gewährung des Darlehens an die F._______ ein gewisses Risiko einging. Dieses unterschied
sich aber nicht wesentlich von jenem, das sie in mindestens einem weiteren Fall (nämlich dem gerade
genannten) eingegangen ist. Insofern kann festgehalten werden, dass auch diese Konditionen des Darlehens
nicht als unüblich gelten können (vgl. E. 2.4.2).
Verglichen mit dem Zins, der von der J._______ gefordert worden war,
lag der Darlehenszins für
rechtzeitig bezahlte Zinsen beim streitbetroffenen Darlehen sogar um zwei
Prozentpunkte höher (nämlich
10 % beim Darlehen an die F._______, s. Sachverhalt Bst. C, und 8 % beim Darlehen an die
J._______). Vergleicht man den Zins der J._______ zudem mit den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden
Zinsen, kann festgehalten werden, dass im Juni 2008 der Zins für Taggeld im Interbankenhandel bei
3.7 %, jener für «nicht-finanzielle» Gesellschaften bei 8.5 % lag. Damit war der
Zins der J._______ zwar deutlich höher als jener für Taggeld im Interbankenhandel, aber unter
jenem für «nicht-finanzielle» Gesellschaften. Der Zinssatz des streitbetroffenen Darlehens
war immer noch höher als jener für Taggeld (wenn auch nicht so viel höher wie jener der
J._______), lag aber über dem durchschnittlichen Zins für «nicht-finanzielle» Gesellschaften
im September (jedoch unter dem für Oktober) 2008. Insofern erweisen sich die Darlehen gesamthaft
gesehen als vergleichbar.
4.6 Zusammengefasst
kann festgehalten werden, dass beim streitbetroffenen Darlehen kein offensichtliches Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Möglich ist, dass sich die Beschwerdeführerin
einfach verkalkuliert hat. Es gelingt der Vorinstanz jedenfalls nicht, rechtsgenüglich nachzuweisen,
dass es ein solches Missverhältnis gibt. Mögen einige Aspekte des Darlehens auch ungewöhnlich
erscheinen, so sind es andere durchaus nicht. Zudem gelingt es der Beschwerdeführerin, einige der
eher ungewöhnlichen Konditionen plausibel zu erklären.
5.
5.1 Auch
wenn es damit bereits am Erfordernis eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung
und Gegenleistung fehlt, ist nachfolgend kurz auf die Frage einzugehen, ob es sich bei der F._______
um eine der Beschwerdeführerin nahestehende Person handeln würde.
Weder bestehen zwischen dem Aktionariat der Beschwerdeführerin und jenem der F._______ verwandtschaftliche
Beziehungen, noch werden beide Gesellschaften vom gleichen Aktionär beherrscht. Auch persönliche
Beziehungen fallen von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob die F._______ in dem Sinn
als nahestehend zu betrachten wäre, dass der Aktionär der Beschwerdeführerin mit ihr wirtschaftliche
Beziehungen im Sinne des in E. 2.5 Ausgeführten unterhält. In diesem Zusammenhang bleibt
noch anzumerken, dass sich die Nutzniessung der Beschwerdeführerin an den Aktien der C._______ dahingehend
auswirkt, dass sie behandelt wird, als ob sie nicht bloss die Nutzniessung, sondern das Eigentum an den
Papieren hätte (E. 2.5 a.E.).
5.2 Wie
erwähnt (E. 4.3.2.1 und 4.3.6.3) hatte die K._______-Gruppe eine Investition in die G._______-Gruppe
in Erwägung gezogen; letztere galt nämlich als guter Übernahmekandidat. Nach - unbestrittener
- Darstellung der Beschwerdeführerin war die Gewährung des Darlehens eine Voraussetzung
dafür, dass Verhandlungen mit der K._______-Gruppe über eine Investition in diese Gruppe geführt
werden konnten. Die G._______-Gruppe sei davon ausgegangen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Dreijahresanleihe eine Stabilisierung der Gesellschaft ermöglichen würde,
welche den Weg für Gespräche mit potentiellen Investoren ebnen würde. Gleichzeitig habe
der Name «K._______» nicht vorzeitig mit der G._______-Gruppe in Verbindung gebracht werden
sollen.
Die ESTV bringt vor, in diesem Vorgehen zeige sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrem
eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt habe, sondern dies dem Willen ihres Beteiligungsinhabers
entsprochen habe. Die K._______ und die Beschwerdeführerin verfügten mit B._______ über
dasselbe Aktionariat. Ferner seien sie durch das Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin an den
K._______-Aktien verbunden. Der F._______ sei die Leistung darum zugeflossen, weil der Inhaber der Beteiligungsrechte
dies so gewollt habe, nämlich im Hinblick auf ein mögliches Investment der K._______ in die
G._______-Gruppe, und entsprechend auch ein Interesse daran gehabt habe, dass der G._______-Gruppe bzw.
der F._______ Mittel zuflössen. Damit verfolge die Beschwerdeführerin aber mit der Darlehensgewährung
nicht ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern jene ihres Aktionärs.
5.3 Die
von der ESTV dargestellte Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin bzw. der K._______-Gruppe einerseits
und der F._______ bzw. der G._______-Gruppe andererseits erscheint im massgebenden Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
in tatsächlicher Hinsicht äusserst vage. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Aktionär
stehen in diesem Zeitpunkt in einer wirtschaftlichen Beziehung zur F._______, vielmehr haben sie nach
ihren Aussagen erst die Absicht, in diese zu investieren. Ob aus dem blossen Interesse, in eine Gesellschaft
zu investieren, schon darauf geschlossen werden kann, dass der Interessent auch aus rechtlicher Sicht
wirtschaftliche Beziehungen zu dieser unterhält und damit eine nahestehende Person im Sinn der Rechtsprechung
sei, kann aber letztlich offen bleiben, weil, wie gesehen (E. 4, insb. 4.6) bereits das erste Kriterium
für das Vorliegen einer geldwerten Leistung nicht erfüllt sei.
5.4 Da
bereits das erste Kriterium, damit eine geldwerte Leistung vorliegt (E. 2.3.2), nicht erfüllt
und das Vorliegen des zweiten Kriteriums zumindest fraglich ist, können auch die Kriterien (3) und
(4) nicht erfüllt sein.
6.
Nach
dem Gesagten ist nicht dargetan, dass es sich beim streitbetroffenen Darlehen bzw. der Abschreibung desselben
um eine geldwerte Leistung handelt. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
7.
Ausgangsgemäss
sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 32'500.--
ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese wird praxisgemäss auf gesamthaft Fr. 48'750.-- fest-gesetzt.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)