Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3932/2008{T 0/2}
Urteil
vom 7. April 2009
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter
Sauvant, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann,
gegen
Billag SA,
avenue
de Tivoli 3, case postale, 1701 Fribourg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio-
und Fernsehempfangsgebühren.
Sachverhalt:
A.
Am 3. November 2005 meldete
A._______ für seine Ferienwohnung in X._______ Radio- und Fernsehempfang für die Zukunft und
rückwirkend für fünf Jahre an. Auf dem Formular gab A._______ an, die Ferienwohnung werde
jeweils von Mitte Juli bis Mitte September und von Anfang Januar bis Mitte April vermietet.
B.
Mit
Schreiben vom 22. Dezember 2005 hielt die Billag AG fest, dass sie A._______ Empfangsgebühren für
gewerblichen Radio- und Fernsehempfang ab dem Jahr 2000 für jeweils 5 Monate pro Jahr in Rechnung
stelle. Mit E-Mail vom 28. Januar 2006 kündigte A._______ per sofort die gewerbliche Radiokonzession
für die Ferienwohnung.
C.
Am 14. August 2006 teilte A._______ der Billag AG mit,
dass er die Einstufung des Radio- und Fernsehempfangs für seine Ferienwohnung in X._______ als "gewerblicher
Empfang" nicht akzeptiere. Dementsprechend fordere er auch die Fr. 1'992.-, welche er bereits für
die Periode bis Ende 2005 bezahlt habe, zurück.
D.
Mit Verfügung vom 22. August
2006 stellte die Billag AG fest, dass es sich in diesem Fall aufgrund der Praxis zur Radio- und Fernsehgesetzgebung
um einen gewerblichen Radio- und Fernsehempfang handle, da A._______ durch die Vermietung via Tourismusverein
eine gewerbliche Organisation zu Hilfe nehme. Es werde ihm daher auch künftig der gewerbliche Empfang
in Rechnung gestellt.
E.
Gegen die Verfügung der Billag AG vom 22. August 2006 erhob
A._______ am 22. September 2006 Verwaltungsbeschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
Er beantragte, die Verfügung vom 22. August 2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er
für seine Ferienwohnung in X._______ keine Gebühren für den gewerblichen Empfang von Radio-
und Fernsehprogrammen zu bezahlen habe. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Billag AG zurückzuweisen. Zudem sei die Billag AG zu verpflichten,
ihm die von ihm bezahlten und noch nicht verjährten Empfangsgebühren für gewerblichen
Radio- und Fernsehempfang zurückzuzahlen, zuzüglich 5% Zins seit Bezahlung durch ihn. Er begründete
die Verwaltungsbeschwerde damit, dass das Legalitätsprinzip und das Äquivalenzprinzip verletzt
seien. Des Weiteren machte er geltend, selbst wenn wider Erwarten überhaupt eine Gebührenpflicht
bestehen sollte, schulde er keine gewerblichen Empfangsgebühren, da der Empfang nicht als "gewerblich"
zu qualifizieren sei. Im Übrigen verstosse die Erhebung von Empfangsgebühren für gewerblichen
Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen in der zeitweise vermieteten Ferienwohnung gegen den Anspruch
auf Gleichbehandlung. Er werde im Vergleich zu Vermietern gewöhnlicher möblierter Wohnungen,
Eigentümern von Wohnungen in Aparthotels und normalen Hotelbetreibern nämlich ungleich behandelt.
Zudem nehme vor allem die alte Radio- und Fernsehverordnung nur ungenügende Differenzierungen vor,
was ebenfalls die Rechtsgleichheit verletze.
F.
Am 9. Mai 2008 wies das BAKOM die von
A._______ gegen die Verfügung der Billag AG vom 22. August 2006 erhobene Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Zur Begründung machte es geltend, weder das Legalitätsprinzip noch das Äquivalenzprinzip
seien verletzt. Die Erhebung von gewerblichen bzw. kommerziellen Empfangsgebühren für Ferienwohnungen
wie in diesem Fall sei gerechtfertigt, da der Begriff "Geschäftsstelle" weit auszulegen
sei (teleologische Auslegung) und bei der kurzfristigen Vermietung einer möblierten Wohnung der
Vermieter den Mietern einen zusätzlichen Unterhaltungswert biete. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
sei ebenfalls nicht verletzt, da die Praxis zur Erhebung der gewerblichen bzw. kommerziellen Empfangsgebühr
für alle Vermieter von Ferienwohnungen und ähnlichen räumlichen Einheiten gleichermassen
gelte. Zudem habe der Gesetzgeber im neuen Radio- und Fernsehgesetz mit der Unterscheidung zwischen privatem,
gewerblichem und kommerziellem Empfang eine Differenzierung möglich gemacht, welche dem Rechtsgleichheitsgebot
grössere Beachtung schenke.
G.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
die Aufhebung der Verfügung des BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) vom 9. Mai 2008, die Aufhebung der
Verfügung der Billag AG (nachfolgend Erstinstanz) vom 22. August 2006 und die Feststellung, dass
er für seine Ferienwohnung in X._______ der Erstinstanz keine Gebühren für den gewerblichen
Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen zu bezahlen habe. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Erstinstanz sei zu verpflichten, ihm die von ihm bezahlten und noch nicht verjährten
Empfangsgebühren für gewerblichen Empfang von Radio- und Fernsehgebühren für die
Ferienwohnung zurückzuzahlen, zuzüglich 5% Zins seit Bezahlung. Als Vorbemerkung hält
der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Rechtsfragen fälschlicherweise
einheitlich prüfe und nicht zwischen altem und neuem Recht unterscheide. Ausserdem handle die Vorinstanz
widersprüchlich und willkürlich, weil sie ein Kriterium für die Bejahung des gewerblichen
Empfangs durch die Vorinstanz, nämlich die Vermietung durch eine Organisation, als nicht massgeblich
erachte und trotzdem den Empfang als "gewerblich" qualifiziere, obwohl aufgrund der restlichen
Kriterien der Erstinstanz kein gewerblicher Empfang vorliegen würde.
Der Beschwerdeführer
bringt weiter vor, dass er nach wie vor das Legalitätsprinzip sowohl im Hinblick auf eine Gebührenerhebung
nach altem wie auch nach neuem Recht als verletzt betrachte. Das Äquivalenzprinzip sei nach altem
Recht im konkreten Fall nicht eingehalten und ob es im Hinblick auf das neue Recht eingehalten sei, sei
separat zu prüfen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Argumentation
der Vorinstanz bezüglich der Ferienwohnungen als "gewerbliche" bzw. "kommerzielle"
Nutzungen nicht überzeugend sei. Die Vorinstanz gehe über die Praxis der Erstinstanz hinaus
und unterstelle Ferienwohnungen immer der "gewerblichen" bzw. "kommerziellen" Nutzung,
sobald die Ferienwohnung an Dritte vermietet werde. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass
bei der Auslegung der Begriffe "gewerblich" bzw. "kommerziell" auch die Ferienwohungsproblematik
zu berücksichtigen sei und dass durch die schärfere Praxis der Erstinstanz ein unerwünschter
Trend zu "kalten Betten" ausgelöst werde. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer
daran fest, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt sei. Zudem sei die Wirtschaftsfreiheit verletzt,
weil gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten verstossen werde und eine grundsatzwidrige
Massnahme vorliege.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. September 2008
die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Sie verweist vorab auf ihre
Verfügung vom 9. Mai 2008. Ergänzend führt sie aus, dass der Entscheid sowohl nach altem
wie auch nach neuem Recht gleich ausgefallen wäre.
I.
In seinen Schlussbemerkungen
vom 5. November 2008 hält der Beschwerdeführer an seiner Argumentation fest. Er betont, dass
auch die Vorinstanz bisher von der Auffassung ausgegangen sei, es liege immer noch eine private Vermietung
vor, wenn nicht primär kommerzielle Zwecke mit der Vermietung verfolgt würden und wenn die
Vermietung nicht überwiegend an Personen erfolge, welche dem Eigentümer fremd seien. Die neue
Rechtsauffassung des BAKOM, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liege, stelle eine unzulässige
Praxisänderung dar.
J.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften
wird - soweit - entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (
VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Vorinstanzen
sind die in Art. 33
und 34
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs.
2
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61
VwVG.
1.1 Der Beschwerdeentscheid des
BAKOM vom 9. Mai 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar und das BAKOM ist nach
Art. 33 Bst. d
VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen
(ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.7). Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden, als mit ihr die
Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2006 beantragt wird.
2.
Nach
Art. 48 Abs. 1
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist
als Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Als formeller
und materieller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Bezüglich der beantragten Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung sind die Erfordernisse von Art. 48 Abs. 1
VwVG erfüllt.
2.2
Der Beschwerdeführer verlangt zudem, es sei grundsätzlich festzustellen, dass er für seine
Ferienwohnung keine Gebühren für gewerblichen Radio- und Fernsehempfang zu bezahlen habe. Es
stellt sich somit die Frage, ob er einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung hat.
2.2.1
Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG, wenn der
Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,
wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, dem keine erheblichen öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen. Der in Art. 25 Abs. 2
VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen
Interesses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG (MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.30). Praktisch im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung
das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden (BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 25, Rz. 11). Keine Rechtsungewissheit
und damit von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsklärung bestehen, wenn
eine Frage bereits durch formell rechtskräftige Verfügung entschieden worden ist. Das Prinzip
der Einmaligkeit des Rechtsschutzes schliesst eine nochmalige Überprüfung einer individuell-konkreten
Anordnung in einem späteren Verwaltungsverfahren grundsätzlich aus (WEBER-DÜRLER, a.a.O.,
Art. 25, Rz. 11, vgl. auch ISABELLE HÄNER, in: VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 25, Rz. 21). Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer vorliegend ein Interesse an einer Rechtsklärung hat oder ob die Frage
bereits durch formell rechtskräftige Verfügung entschieden wurde.
2.2.2 Vorliegend hat
die Erstinstanz mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 die Anmeldung des gewerblichen Radio- und Fernsehempfangs
bestätigt und den Beschwerdeführer in verbindlicher Weise verpflichtet, gewerbliche Empfangsgebühren
für die Zeit ab dem Jahre 2000 mittels nachfolgender Rechnungen zu bezahlen. Das Schreiben war nicht
als "Verfügung" bezeichnet. Allerdings ist von einem materiellen Verfügungsbegriff
auszugehen. Eine Verfügung ist dann anzunehmen, wenn alle materiellen Elemente des Verfügungsbegriffs
vorliegen (FELIX UHLMANN, in: VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, Art. 5, Rz. 17 ff.). Eine Verfügung ist gegeben im Falle eines individuellen,
an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakts, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Beziehung rechtsgestaltend
oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (UHLMANN, a.a.O., Art. 5, Rz.
20). Das Schreiben vom 22. Dezember 2005 stellt somit eine Verfügung dar, da es alle materiellen
Elemente des Verfügungsbegriffs aufweist. Es stellt sich lediglich noch die Frage, welche Konsequenzen
sich daraus ergeben, dass das Schreiben weder als "Verfügung" bezeichnet war noch eine
Rechtsmittelbelehrung enthielt und somit die Eröffnung mangelhaft war (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG).
2.2.3
Eine Verfügung, welche nicht als solche bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält,
ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 951 ff., insbesondere Rz. 976).
Es gilt jedoch der Grundsatz, dass aus mangelhafter Eröffnung den Parteien kein Nachteil erwachsen
darf (Art. 38
VwVG). Auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne
Rechtsmittelbelehrung kann diese nicht einfach ignorieren, sondern ist vielmehr gehalten, sie innert
der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in
Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie
nicht gegen sich gelten lassen will. (BGE
129 II 125 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
38, Rz. 12). Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind dabei zu berücksichtigen. Eine grosszügigere
Frist für den Entschluss, weitere Abklärungen vorzunehmen, ist beispielsweise dann zuzugestehen,
wenn sich die Rechtsuchenden bei der Behörde, die ihren Entscheid ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet
hat, innert nützlicher Frist erkundigen, von dieser aber weder einen verbesserten Entscheid noch
eine korrekte Beratung ihrer Möglichkeiten erhalten (Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission
[PRK] vom 9. November 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.43
E. 2c/ee; KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 38, Rz. 12). Ist umstritten, ob der Verfügungscharakter
eines Schreibens erkennbar war, vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder
ihres Anwalts eine falsche und dementsprechend auch eine fehlende Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl.
BGE
129 II 125 E. 3.3, BGE
124 I 255 E. 1a/aa).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher
anfänglich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, den Verfügungscharakter des Schreibens
vom 22. Dezember 2005 nicht erkannt und hat ihn auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht ohne Weiteres erkennen
müssen. Das Schreiben enthielt keinen Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine Verfügung
handle. Weder die Vorinstanz noch die Erstinstanz selbst haben jemals argumentiert, es handle sich bei
dem Schreiben um eine Verfügung. In Anbetracht dessen, dass der Verfügungscharakter des Schreibens
für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war, fragt sich lediglich, ob eine grobe Unsorgfalt
seitens des Beschwerdeführers vorgelegen hat, welche die fehlende Rechtsmittelbelehrung aufwiegen
würde.
2.2.4 Der Beschwerdeführer wehrte sich per E-Mail am 6. Januar 2006 gegen die festgesetzte
hohe Gebühr für den Radio- und Fernsehempfang in seiner Ferienwohnung. Er argumentierte, laut
Aussagen eines renommierten Radio- und Fernsehgeschäfts sei gemäss Bundesgerichtsentscheid
bei einer Zweitwohnung deutlich weniger zu bezahlen und dies sei somit in seinem Fall entsprechend zu
korrigieren. Daraufhin hielt die Erstinstanz per E-Mail am 26. Januar 2006 fest, Ferienwohnungen, welche
vermietet würden, unterlägen der Gebührenpflicht für gewerblichen Empfang. Weder
wurde diese Aussage durch die Erstinstanz weiter begründet noch erliess diese eine anfechtbare Verfügung
mit Rechtsmittelbelehrung. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz zwischen der Erstinstanz und dem Beschwerdeführer
zwischen Januar 2006 und März 2006 bezeichnete die Erstinstanz in verwirrender und widersprüchlicher
Weise den Radio- und Fernsehempfang gelegentlich trotzdem wieder als "privat", nämlich
in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2006 bezüglich der Ratenzahlung und in der Verfügung vom
9. Februar 2006 bezüglich der Einstellung des Radioempfangs. Nachdem der Beschwerdeführer deshalb
die Frage des gewerblichen Empfangs in einem E-Mail vom 17. Februar 2006 nochmals aufgeworfen hatte,
bestätigte die Erstinstanz am 22. März 2006 per E-Mail den gewerblichen Charakter des Empfangs,
wiederum ohne Rechtsmittelbelehrung. Am 14. August 2006 erhob der Beschwerdeführer schliesslich
Einsprache gegen die Einstufung des Radio- und Fernsehempfangs als "gewerblich". Auch wenn
der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich nicht richtig vorgegangen ist, indem er eine Einsprache
gemacht hat anstatt beim BAKOM Beschwerde zu erheben, und er nach der letzten Antwort der Erstinstanz
vom 22. März 2006 zur Art des Empfangs zugegebenermassen bis zur Erhebung der Einsprache am 14.
August 2006 ziemlich lange zugewartet hat, kann ihm angesichts der hier vorliegenden Umstände diesbezüglich
keine grobe Unsorgfalt vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer hat sich zu Beginn wenige Tage nach
Erhalt des Schreibens vom 22. Dezember 2005 gegen die Einstufung des Empfangs als "gewerblich"
gewehrt. Die Erstinstanz hat in der Folge den gewerblichen Empfang von Radio und Fernsehen in Ferienwohnungen
äusserst knapp und ohne Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen begründet, weiterhin keine
anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen und zusätzlich mit widersprüchlichen
Bezeichnungen zur Art des Radio- und Fernsehempfangs im vorliegenden Fall für Verwirrung gesorgt.
In Anbetracht dieser besonderen Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden,
er hätte sich gegen die Einstufung des Radio- und Fernsehempfangs in seiner Ferienwohnung als "gewerblich"
früher wehren müssen und es liege bezüglich der festzustellenden Fragen bereits eine formell
rechtskräftige Verfügung vor.
2.2.5 Da in diesem Fall nicht bereits eine formell rechtskräftige
Gestaltungsverfügung vorliegt, durch welche die Frage der Einstufung des Radio- und Fernsehempfangs
in Ferienwohnungen bereits entschieden worden wäre, hat der Beschwerdeführer für die Zukunft
ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage. Diesem Interesse stehen keine
erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. Der Beschwerdeführer hat somit
ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2
VwVG. Was die Einstufung des Radio- und
Fernsehempfangs für die Vergangenheit und die bereits bezahlten gewerblichen Empfangsgebühren
angeht, ist kein Feststellungsinteresse seitens des Beschwerdeführers erforderlich. Dies aus dem
Grund, weil er, wie in E. 2.2.4 ausgeführt, mit Bezug auf die den Radio- und Fernsehempfang einstufende
und zur Zahlung verpflichtende (materielle) Gestaltungsverfügung vom 22. Dezember 2005 seine Rechte
nicht verwirkt hat.
3.
Die Beschwerde wurde gemäss Art. 50
Abs. 1
VwVG fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeschrift entspricht den Formerfordernissen von
Art. 52 Abs. 1
VwVG. Mit der in Erwägung 1.2 erwähnten Einschränkung ist daher auf die
Beschwerde einzutreten.
4.
Am 1. April 2007 traten das Bundesgesetz vom 24. März
2006 über Radio- und Fernsehen (RTVG,
SR 784.40) sowie die dazugehörende Radio- und Fernsehverordnung
vom 9. März 2007 (RTVV,
SR 784.401) in Kraft und lösten das frühere Bundesgesetz vom 21.
Juni 1991 über Radio und Fernsehen (nachfolgend aRTVG, AS 1992 601, Art. 55
aRTVG revidiert in AS
1997 2213 und
AS 2000 1913) und die frühere Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (nachfolgend
aRTVV, AS 1997 2903) ab. Da die Rechtsänderung nach dem erstinstanzlichen Entscheid vom 22. August
2006 eingetreten ist, ist auf den vorliegenden Fall bezüglich der Frage, ob dem Beschwerdeführer
die bereits bezahlten Radio- und Fernsehgebühren zurückzuzahlen seien, gemäss Rechtsprechung
und Lehre altes Recht anwendbar (vgl. dazu BGE
126 II 522 E. 3b/aa; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.202 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 327; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 21). Soweit der Beschwerdeführer
allerdings verlangt, es sei grundsätzlich - auch im Hinblick auf die Gegenwart und die Zukunft und
somit auch für die Zeit nach dem 1. April 2007 - festzustellen, dass er keine gewerblichen Radio-
und Fernsehgebühren schulde, ist neues Recht beizuziehen.
5.
Dem Beschwerdeführer
zufolge verstossen die im vorliegenden Fall anwendbaren Normen des neuen und alten Radio- und Fernsehrechts
in mehrfacher Hinsicht gegen Verfassungsrecht. Im Folgenden wird auf die einzelnen Rügen eingegangen.
5.1
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Legalitätsprinzip sei verletzt, da nicht
alle notwendigen, in Art. 164 Abs. 1
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV,
SR 101) erwähnten Elemente auf Gesetzesstufe geregelt würden. Es liege keine ausreichende
gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz vor, wonach ein Vermieter einer Ferienwohnung, in welcher
sich Radio- und Fernsehgeräte befinden, dafür meldepflichtig sei und (gewerbliche) Empfangsgebühren
für den Empfang durch seine Feriengäste zu bezahlen habe. Ausserdem bezahle er bereits Empfangsgebühren
für die private Nutzung an seinem Hauptwohnsitz, weswegen es nicht um eine Gebührenpflicht
für den privaten Empfang des Beschwerdeführers gehe.
5.1.1 Bei den hier umstrittenen Gebühren
für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen handelt es sich um Regalgebühren. Die Abgaben
sind unabhängig davon geschuldet, welche in- oder ausländischen Sender empfangen werden (BGE
121 II 183 E. 2 und 3).
Die Erhebung solcher Gebühren muss in einer generell-abstrakten Rechtsnorm
vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 10/2003, S. 519 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 2694). Zudem sind gemäss Art. 164 Abs. 1 Bst. d
BV alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen
in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen, wozu insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über
den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben gehören. Diese
Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben
gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird (BGE
130
I 113 E. 2.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 57 Rz. 5). Mit Bezug auf die Bemessung der Kausalabgaben
soll das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch auf der anderen Seite in einer Weise
überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität
in einen unlösbaren Widerspruch gerät (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).
Auf Fernseh-
und Radioempfangsgebühren findet das Kostendeckungsprinzip nicht Anwendung (BGE
121 II 183 E. 4a;
HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 522). Hingegen unterliegen sie dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche
Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 526). Allerdings
ist der Wert des Radio- und Fernsehempfangs nur schwer messbar, weswegen in der Doktrin gefordert wurde,
dass die Höhe der Gebühr durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber festzulegen sei (GEORG
MÜLLER, Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang, recht 1985, Heft 4, S. 135).
5.1.2
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Grundlagen im alten und neuen Radio- und Fernsehrecht
die soeben dargelegten Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage erfüllen. Dabei ist zu beachten,
dass gemäss Art. 190
BV Bundesgesetze wie das aRTVG und das RTVG für das Bundesverwaltungsgericht
massgebend sind. Das aRTVG und das RTVG sind somit anzuwenden, selbst wenn sie sich wegen der Verletzung
beispielsweise des Legalitätsprinzips als verfassungswidrig erweisen sollten (GIOVANNI BIAGGINI,
in: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 190, Rz. 6). Demgegenüber
kann das Bundesverwaltungsgericht Verordnungen des Bundesrates im Rahmen der konkreten Normenkontrolle
auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.177). Wird dem Verordnungsgeber durch das Gesetz ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt,
ist dieser aufgrund von Art. 190
BV für das Bundesverwaltungsgericht freilich verbindlich.
5.1.3
Im alten Recht wird auf Gesetzesstufe festgelegt, dass wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will,
dies der zuständigen Behörde vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen muss
(Art. 55 Abs. 1
aRTVG). Die weitere Regelung der Empfangsgebühr wird jedoch dem Bundesrat überlassen
(Art. 55 Abs. 3
aRTVG), womit ihm ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt wird. Auf Verordnungsstufe
wird in Art. 41 Abs. 1
Satz 1 aRTVV festgehalten, dass derjenige, welcher Radio- und Fernsehempfangsgeräte
zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, dies der Inkassostelle melden muss. Zudem führt die Verordnung
die Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Empfang ein. Es wird definiert, was als privater
und was als gewerblicher Empfang zu gelten hat (Art. 42
aRTVV). Die Festsetzung der Höhe der Empfangsgebühren
erfolgt mit Art. 44
aRTVV ebenfalls auf Verordnungsstufe.
Wer wie der Beschwerdeführer in seiner
Ferienwohnung ein Radio- und Fernsehgerät Dritten zur Verfügung stellt, betreibt ein Empfangsgerät
und wird somit aufgrund von Art. 41 Abs. 1
Satz 1 aRTVV gebührenpflichtig, d.h. er muss eine Empfangsgebühr
in der durch Art. 42
und Art. 44
aRTVV festgelegten Höhe bezahlen. Es existieren somit generell-abstrakte
Rechtsnormen zur Erhebung einer Empfangsgebühr im Falle einer Ferienwohnung, welche an Dritte vermietet
wird. Es bleibt aber zu prüfen, ob gewisse Bestimmungen so grundlegend sind, dass sie aufgrund von
Art. 164 Abs. 1 lit. d
BV auf Gesetzesstufe stehen müssten und ob sich der Verordnungsgeber an den
ihm zugestandenen Ermessensspielraum gehalten hat.
In Art. 55
aRTVG und somit auf Gesetzesstufe
werden sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen wie auch der Gegenstand der Abgabe geregelt. Auch aufgrund
von Art. 55
aRTVG gehört der Beschwerdeführer, welcher seine Ferienwohnung an Dritte vermietet,
zu den Abgabepflichtigen. Wer Radio- und Fernsehprogramme nicht persönlich empfängt, sondern
Radio- und Fernsehapparate anderen zur Verfügung stellt, hat den Willen, Radio- und Fernsehprogramme
zu empfangen, wenn auch nicht für die eigene Unterhaltung, so doch für die Unterhaltung anderer.
Bezüglich der Bemessung von Abgaben enthält jedoch das aRTVG keine Bestimmungen, sondern die
Regelung der Bemessung der Abgaben wird ganz dem Verordnungsgeber überlassen, indem Art. 55 Abs.
3
aRTVG allgemein festhält, dass der Bundesrat die Einzelheiten regelt.
5.1.4 Im neuen Recht
wird mit Art. 68 Abs. 1
Satz 1 RTVG auf Gesetzesstufe festgehalten, dass derjenige, welcher ein zum Empfang
von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält
oder betreibt, eine Empfangsgebühr bezahlen muss. Art. 68 Abs. 2
RTVG hält fest, dass die Empfangsgebühr
pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal
geschuldet ist. Die Bestimmung der Höhe der Empfangsgebühr wird in Art. 70 Abs. 1
RTVG wiederum
an den Bundesrat delegiert. Es werden aber auf Gesetzesstufe Gesichtspunkte aufgeführt, welche der
Bundesrat bei der Bestimmung der Höhe der Empfangsgebühr berücksichtigen muss. Zudem legt
Art. 70 Abs. 2
RTVG fest, dass der Bundesrat für privaten und für gewerblichen Empfang sowie
für die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen unterschiedliche Gebühren
festlegen kann. Auf Verordnungsstufe wird in Art. 58
RTVV der private, gewerbliche und kommerzielle Empfang
präzisiert und in Art. 59
RTVV die genaue Gebührenhöhe für die verschiedenen Arten
des Empfangs festgesetzt.
Wer wie der Beschwerdeführer in seiner Ferienwohnung ein Radio- und
Fernsehgerät Dritten zur Verfügung stellt, betreibt ein Empfangsgerät und wird somit aufgrund
von Art. 68 Abs. 1
Satz 1
RTVG gebührenpflichtig. Auch wenn die Gebühren nur einmal pro "Haushalt"
oder "Geschäftsstelle" geschuldet sind, verstösst es nicht gegen Art. 68 Abs. 2
RTVG,
die Ferienwohnung und die Wohnung am Wohnsitz des Beschwerdeführers als separate Einheiten und den
Empfang sowohl am Wohnsitz wie auch in einer Ferienwohnung als gebührenpflichtig zu betrachten.
Es fragt sich allerdings wiederum, ob alle grundlegenden Bestimmungen bezüglich der Empfangsgebühren
auf Gesetzesstufe verankert sind. Was das Erfordernis der Gesetzesform betrifft, kann festgehalten werden,
dass das RTVG grundlegende Bestimmungen über den Abgabegegenstand und den Kreis der Abgabepflichtigen
enthält. Auch das RTVG nennt aber weder einen Abgaberahmen noch einen an bestimmbare Grössen
anknüpfenden Berechnungsmodus.
5.1.5 Das Argument des Beschwerdeführers, Art. 58
Abs. 3
RTVV und Art. 59 Abs. 3
RTVV würden gegen die zwingenden Vorgaben von Art. 68 Abs. 2
RTVG
verstossen, ist nicht stichhaltig. Art. 68 Abs. 2
RTVG schreibt lediglich vor, dass die Gebühr pro
Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet
ist. Art. 58 Abs. 3
RTVV betrifft jedoch nicht die Frage, wie oft die Gebühr bezahlt werden muss,
sondern es wird nur die Höhe der Gebühr festgelegt. Aufgrund von Art. 70
RTVG ist der Verordnungsgeber
aber ermächtigt, die Höhe der Empfangsgebühr zu regeln. Gesetzeswidrig wären Art.
58 Abs. 3
RTVV und Art. 59 Abs. 3
RTVV nur, wenn das Gebot von Art. 68 Abs. 2
RTVG geradezu umgangen
würde, indem bei einem Empfang durch zwei oder drei Geräte doppelt so viel wie bei einem Empfang
durch ein Gerät bezahlt werden müsste. Vorliegend muss aber erst ab elf Empfangsgeräten
etwas mehr als das eineinhalbfache von Kategorie I bezahlt werden und ab 51 Empfangsgeräten etwas
mehr als das Doppelte von Kategorie I (Art. 58 Abs. 3
RTVV und Art. 59 Abs. 3
RTVV).
5.1.6 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass sowohl das aRTVG wie auch das RTVG im Hinblick auf den Gegenstand der
Abgabe und den Kreis der Abgabepflichtigen den Erfordernissen des Legalitätsprinzips genügen.
Problematisch ist aber, dass weder ein Berechnungsmodus noch ein Abgaberahmen auf Gesetzesstufe im aRTVG
und RTVG verankert sind. Aufgrund von Art. 190
BV kann diese Problematik indes lediglich gegebenenfalls
im Zusammenhang mit der verfassungskonformen Auslegung von Gesetz und Verordnung berücksichtigt
werden.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Empfangsgebühren genügten
den Anforderungen des Äquivalenzprinzips nicht. Er macht geltend, dass die bisherige Regelung unter
dem aRTVG, die nur eine Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Empfang vorsah, das Äquivalenzprinzip
ohnehin verletzte. Zudem sei die separate Erhebung von Gebühren beim Ferienwohnungseigentümer
nicht gerechtfertigt.
Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum
objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in
vernünftigen Grenzen bewegen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56 Rz. 21). Wie bereits oben dargelegt,
ist der Wert, den der Empfänger dadurch erhält, dass er einen Radio- oder Fernsehapparat betreiben
darf, um in- und ausländische Fernsehprogramme zu empfangen, finanziell nur schwer fassbar. Das
Bundesgericht hat jedenfalls im Jahre 1995 Fr. 9.90 für den privaten Radio- und Fr. 19.30 für
den privaten Fernsehempfang als verhältnismässig betrachtet (BGE
121 II 183 E. 4a). Somit liegt
vorliegend kaum ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Leistung und
der erhobenen Abgabe vor, wenn gemäss der vom Beschwerdeführer im September 2006 eingereichten
Gebührentabelle der Erstinstanz für den privaten Radioempfang Fr. 14.10, für den privaten
Fernsehempfang Fr. 23.45, für den gewerblichen Radioempfang Fr. 18.65 und für den gewerblichen
Fernsehempfang Fr. 31.10 verlangt werden. Die Gebühren in der neuen RTVV sind nahezu gleich hoch
wie die Gebühren in der vom Beschwerdeführer eingereichten Gebührentabelle (Art. 59
RTVV)
und stehen somit ebenfalls nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
Leistung. Damit ist auch dargelegt, dass durch die Tatsache, dass im früheren Recht bloss zwischen
privatem und gewerblichem Empfang unterschieden wird, das Äquivalenzprinzip nicht verletzt ist.
Auch die separate Erhebung von Gebühren beim Ferienwohnungseigentümer zusätzlich zu der
Erhebung von Gebühren am Wohnsitz verletzt das Äquivalenzprinzip nicht. Wie unter Erwägung
5.1.4 ausgeführt, ist es zulässig, eine Ferienwohnung und die Wohnung am Wohnsitz als separate
Einheiten zu betrachten und dementsprechend für beide Einheiten Radio- und Fernsehgebühren
zu verlangen.
5.3 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass die Rechtsgleichheit (Art.
8
BV) verletzt sei, da nach altem Recht ein Betreiber eines Hotels mit unter Umständen Hunderten
von Zimmern gleich hohe Gebühren bezahle wie der Eigentümer einer Ferienwohnung. Im neuen Recht
werde zwar feiner differenziert, aber es seien damit keineswegs alle ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen
entschärft. Gerade im Bereich von öffentlichen, staatlich festgelegten Monopolabgaben sei eine
derartige scheinbare Gleichbehandlung von ungleichen Fällen unzulässig.
Vorliegend macht
der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung geltend, weswegen
auf diese Rüge hier im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmässigkeit des alten
und des neuen Rechts eingegangen wird. Die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der
Verletzung der Rechtsgleichheit betreffen die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung und werden deswegen
erst später (in Erwägung 7) behandelt.
Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot,
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder im Gegenteil rechtliche Unterscheidungen unterlässt,
die sich aufgrund der zu regelnden tatsächlichen Verhältnisse aufdrängen (TSCHANNEN/ZIMMERLI,
a.a.O., § 23 Rz. 5). Wenn ein Hotelbetreiber aufgrund des Rechts zum Radio- und Fernsehempfang in
beispielsweise hundert Zimmern hundert oder noch mehr Empfangsgeräte betreibt, wird der Rundfunkempfang
stärker kommerzialisiert, als wenn ein Ferienhauseigentümer eine einzige Ferienwohnung mit
nur einem Empfangsgerät vermietet. Der Hotelbetreiber zieht somit in diesem Fall aus dem Recht zum
Empfang einen grösseren Nutzen als der Ferienhauseigentümer. Gemäss aRTVV haben trotzdem
beide die gleich hohe Gebühr für gewerblichen Empfang zu bezahlen. Allerdings verlangt der
Grundsatz der Rechtsgleichheit in diesem Fall nicht, dass die Verordnung für den Beschwerdeführer
eine geringere Gebühr vorsieht, sondern die Verordnung müsste für den Hotelbetreiber mit
hundert Zimmern und hundert Empfangsgeräten eine höhere Gebühr festlegen. Die neue RTVV
setzt dann auch im Vergleich zum gewerblichen Empfang und zum kommerziellen Empfang der Kategorie I höhere
Gebühren fest als bis anhin, wenn elf und mehr Empfangsgeräte betrieben werden. Der Beschwerdeführer
hat aber kein schutzwürdiges Interesse, für den Hotelbetreiber eine höhere Gebühr
zu verlangen und kann aus diesem Umstand auch nicht das Recht ableiten, weniger bezahlen zu müssen,
als er rechtmässig schuldet.
5.4 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen
bezüglich der Verletzung von Verfassungsrecht kann abschliessend Folgendes festgehalten werden:
Weder das aRTVG und die aRTVV noch das RTVG und die RTVV verletzen die Rechtsgleichheit und das Äquivalenzprinzip.
Es ist aber sowohl mit Bezug auf das alte wie auch das neue Recht problematisch, dass grundlegende Bestimmungen
über die Bemessung der Abgaben auf Gesetzesstufe fehlen. Wie jedoch unter Erwägung 5.1.2 ausgeführt,
sind Bundesgesetze anzuwenden, selbst wenn sie sich wegen der Verletzung von Verfassungsrecht als verfassungswidrig
erweisen. Somit ist vorliegend die Delegation der Bemessung der Abgaben an den Bundesrat - auch wenn
sie wegen des fehlenden Abgaberahmens/Berechnungsmodus auf Gesetzesstufe problematisch ist - für
das Bundesverwaltungsgericht massgeblich. Der Bundesrat war und ist somit als ermächtigt zu betrachten,
höhere Gebühren für den gewerblichen Empfang als für den privaten Empfang einzuführen
bzw. den privaten/gewerblichen/ kommerziellen Empfang näher zu definieren und die genaue Höhe
der Gebühren festzusetzen.
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Fernseh-
und Radioempfang in einer Ferienwohnung, welche an Dritte vermietet wird, als "gewerblich"
bzw. "kommerziell" zu qualifizieren sei. Ob der Empfang "gewerblich" bzw. "kommerziell"
ist, ist sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht zu beantworten. Primär ist zu diesem Zweck
der Wortlaut im Sinne einer grammatikalischen Auslegung zu betrachten. Wenn sich der Sinn der Norm nicht
eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, müssen weitere Auslegungsmethoden angewandt werden, um die Tragweite
der Norm zu erfassen (vgl. BGE
131 II 697 E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.183; ULRICH
HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich
2008, Rz. 91 ff.). Durch Vergleichen der Ergebnisse ist schliesslich abzuwägen, welche Methode den
wahren Sinn der Norm am besten abdeckt. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen,
die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter
Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke. Es ist unzulässig,
den klaren Sinn einer gesetzlichen Regelung mit Rückgriff auf die verfassungskonforme Auslegung
auf die Seite zu schieben (BGE
131 II 697 E. 4.1 und 5.4 mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/HALLER/KELLER,
a.a.O., Rz. 154 f.).
6.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1
aRTVV gilt als privat
der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person und solche, die im gleichen Haushalt
leben, sowie deren Gäste. Hingegen ist der Empfang aufgrund von Art. 42 Abs. 2
Satz 1 aRTVV gewerblich
im Falle eines Empfangs der entsprechenden Programme durch die meldende Person, das Personal und die
Kundschaft zum Zwecke der Information oder Unterhaltung, zu Demonstrations- oder Verkaufszwecken. Aufgrund
des Wortlauts liegt es nicht nahe, Touristen, welche in einer gemieteten Ferienwohnung gegen Entgelt
Ferien machen, als Gäste im Sinne von Art. 42 Abs. 1
aRTVV zu betrachten. "Privat" meint
im allgemeinen Sprachgebrauch beispielsweise "persönlich", "familiär" oder
"nicht geschäftlich". Im Gegensatz zu Gästen, welche kostenlos nach Hause oder ins
Ferienhaus eingeladen werden, gehören Gäste, welche gegen Entgelt eine Ferienwohnung mieten,
nicht zum familiären Bereich. Um aber über die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem
Empfang die nötige Klarheit zu erhalten, sind noch weitere Auslegungsmethoden anzuwenden.
Bei
der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen
Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert
(HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 97). Art. 42
aRTVV trägt den Titel "Privater und gewerblicher
Empfang" und definiert den privaten und gewerblichen Empfang. Weder das aRTVG noch die aRTVV unterscheiden
weitere Arten des Empfangs. Somit ist ein Empfang immer entweder "privat" oder "gewerblich".
Die
Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn
einer Norm - zumindest zum Zeitpunkt ihrer Entstehungsgeschichte - zu erkennen (vgl. BGE
131 II 697 E.
4.1). In diesem Fall können die Gesetzesmaterialien aber zur Ermittlung des Sinns der Verordnungsbestimmung
nicht dienen, da bei Erlass des aRTVG die Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Empfang vom
Gesetzgeber nicht vorgesehen war und die Gesetzesmaterialien somit dazu auch keine Angaben enthalten.
Grosses
Gewicht kommt in diesem Fall der zeitgemässen Auslegung zu, da die aRTVV zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2006 bereits fast zehn Jahre alt war. In einem solchen
Fall verbindet sich die teleologische mit der zeitgemässen Auslegung. Massgebliches Element ist
somit der Sinn einer Norm, wie er uns heute im Rahmen der geltungszeitlichen Umstände erscheint.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Beschwerdeschriften vom 10. Juni 2008 und vom 22. September
2008 für die Auslegung des Begriffs "gewerblich" auf die in der Lehre und Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (
SR 642.11, DBG). Diesen Grundsätzen zu
Folge gelten jene natürliche Personen als selbständig erwerbend, die durch Einsatz von Arbeitsleistung
und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach
aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (vgl. MARKUS REICH,
in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Art. 1
-82
, 2
. Auflage, Basel 2008, Art. 18
DBG N 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Grundsätze
zur direkten Bundessteuer nicht unmittelbar auf Radio- und Fernsehgebühren übertragen werden
können. Steuern sind voraussetzungslos geschuldet, d.h. sie sind geschuldet, ohne dass der Abgabepflichtige
dafür eine individuell zurechenbare Gegenleistung des Gemeinwesens erhält. Kausalabgaben wie
Radio- und Fernsehgebühren setzen hingegen eine individuell zurechenbare besondere Leistung des
Gemeinwesens voraus (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 507). Zur Festlegung der Höhe von Gebühren
können die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Privaten an der Leistung berücksichtigt
werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2641). Der Sinn der Unterscheidung zwischen privatem
und gewerblichem Empfang liegt gerade darin, dass das Empfangsrecht beim gewerblichen im Vergleich zum
privaten Empfang mehr wert ist, weil es für den Betreiber von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wer
eine Ferienwohnung gegen Entgelt vermietet, hat unbestrittenermassen ein wirtschaftliches Interesse,
selbst wenn er beim Geschäft keinen Gewinn erzielen kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist es somit
gerechtfertigt, den Empfang in einer Ferienwohnung als "gewerblich" zu qualifizieren, sobald
die Ferienwohnung gegen Entgelt vermietet wird. Hingegen ist es nicht der Sinn und Zweck der Norm, dem
Problem von "kalten Betten" in Ferienorten entgegenzuwirken. Dieses Argument des Beschwerdeführers
ist somit unbeachtlich.
Es kann demnach festgehalten werden, dass sowohl aufgrund der grammatikalischen
sowie der zeitgemässen und teleologischen Auslegung die Vermietung einer Ferienwohnung dann als
"gewerblich" im Sinne von Art. 42 Abs. 2
aRTVV zu betrachten ist, wenn eine Ferienwohnung gegen
Entgelt vermietet wird. Da aufgrund der allgemeinen Auslegungsregeln der Sinn der Norm vorliegend eindeutig
feststeht, bliebe für eine zu einem anderen Resultat führende Auslegung von vornherein kein
Raum (vgl. Erwägung 6 am Ende).
6.2 Aufgrund von Art. 58 Abs. 1
RTVV gilt als privat
der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen durch die meldende Person, die im gleichen Haushalt lebenden
Personen und deren Gäste. Als gewerblich ist nach Art. 58 Abs. 2
RTVV der Empfang von Radio- oder
Fernsehprogrammen in Betrieben zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für das Betriebspersonal
zu betrachten. Kommerziell ist der Empfang gemäss Art. 58 Abs. 3
Satz 1
RTVV im Falle des Empfangs
von Radio- und Fernsehprogrammen zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für die Kundschaft
und andere Aussenstehende. Vorliegend handelt es sich nicht um einen gewerblichen Empfang, da die Information
und Unterhaltung von Touristen, nicht aber von Betriebspersonal Gegenstand der Beurteilung ist. Aufgrund
des Wortlauts ist es auch nicht naheliegend, Touristen, welche in einer gemieteten Ferienwohnung gegen
Entgelt Ferien machen, als Gäste im Sinne von Art. 58 Abs. 1
RTVV zu betrachten, da wie schon in
Erwägung 6.1 ausgeführt "privat" im allgemeinen Sprachgebrauch sich auf den persönlichen,
familiären Bereich bezieht. "Kommerziell" hingegen hat im allgemeinen Sprachgebrauch die
Bedeutung von "geschäftlich", "kaufmännisch". Werden Radio- und Fernsehprogramme
empfangen, um sie Touristen anzubieten, bekommt der Empfang einen geschäftlichen Charakter. Um allerdings
die nötige Klarheit zu erhalten, wie der Radio- und Fernsehempfang in einer Ferienwohnung, welche
gegen Entgelt an Dritte vermietet wird, gemäss neuem Recht einzustufen ist, sind noch weitere Auslegungsmethoden
beizuziehen.
Aufgrund der systematischen Auslegung wird ersichtlich, dass Art. 58
RTVV den Art.
70 Abs. 2
RTVG konkretisiert, welcher die Erhebung von Gebühren für den privaten und gewerblichen
Empfang sowie für die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen vorsieht.
Da
Art. 58
RTVV eine Konkretisierung von Art. 70 Abs. 2
RTVG darstellt, können durchaus die Materialien
zu Art. 70 Abs. 2
RTVG herangezogen werden. Den Gesetzesmaterialien kommt in diesem Fall bei der Ermittlung
des Zwecks von Art. 58 Abs. 3
RTVV ein grosses Gewicht zu, da das RTVG und die RTVV erst kürzlich
in Kraft getreten sind. In einem solchen Fall fällt die historische und die zeitgemässe Auslegung
zusammen. Betrachtet man die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen
(
BBl 2003 1569) zum heutigen Art. 70 Abs. 2
RTVG (in der Botschaft noch Art. 78 Abs. 2
Entwurf-
RTVG)
wird klar, dass dem kommerziellen Empfang in Art. 70 Abs. 2
RTVG und somit auch in Art. 58 Abs. 3
RTVV
der Zweck zugrunde liegt, höhere Empfangsgebühren in Rechnung zu stellen, wenn die Qualität
einer Dienstleistung durch den Rundfunkempfang gesteigert wird. Dabei ging der Bundesrat nicht nur von
Dienstleistungen im eigentlichen Sinne aus, sondern von jeglichen Angeboten. So nennt er in der Botschaft
als Beispiele nicht nur Dienstleistungsunternehmen, sondern auch Warenhäuser. Aufgrund dieser Auslegungsmethode
muss der Empfang in einer Ferienwohnung, welche gegen Entgelt vermietet wird, als kommerziell gelten,
weil die Qualität des Angebots - nämlich die Ferienwohnung - durch die Möglichkeit, Radio
und Fernsehprogramme zu empfangen, gesteigert wird. Hingegen ist es nicht der Sinn und Zweck der Norm,
dem Problem von "kalten Betten" in Ferienorten entgegenzuwirken. Dieses Argument des Beschwerdeführers
ist somit auch hier unbeachtlich.
Aufgrund der grammatikalischen, historischen sowie zeitgemässen
und teleologischen Auslegung steht demnach fest, dass ein kommerzieller Empfang im Sinne von Art. 70
Abs. 2
RTVG und Art. 58 Abs. 3
RTVV vorliegt, wenn eine Ferienwohnung gegen Entgelt vermietet wird. Auch
in diesem Fall steht somit der Sinn der Norm aufgrund der allgemeinen Auslegungsregeln eindeutig fest.
6.3
Abschliessend kann festgehalten werden, dass nach altem Recht der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen
als "gewerblich" und nach neuem Recht als "kommerziell" zu gelten hat, wenn eine
Ferienwohnung gegen Entgelt vermietet wird.
7.
Der Beschwerdeführer macht weiter
eine Verletzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung (Art. 8 Abs. 1
BV) geltend und führt
dazu einige Beispiele an. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den
rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich
unterschiedlich zu behandeln (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 23 Rz. 9).
7.1 Der Beschwerdeführer
führt an, dass bei einer (vor allem dauerhaften) Vermietung einer möblierten normalen Wohnung
mit Fernseh- und Radiogerät der Vermieter keine gewerblichen Empfangsgebühren zu bezahlen habe.
Unbestritten
ist, dass bei der Vermietung jeder möblierten Wohnung - unabhängig davon, ob es sich dabei
um eine Ferienwohnung oder eine gewöhnliche Wohnung handelt - ab dem 4. Monat nicht mehr der Vermieter,
sondern der Mieter Empfangsgebühren zu bezahlen hat. Damit werden Eigentümer von gewöhnlichen
möblierten Wohnungen und von möblierten Ferienwohnungen gleich behandelt. Es ist hingegen nicht
erwiesen, dass der Eigentümer und Vermieter einer normalen möblierten Wohnung bei einer Vermietung
unter drei Monaten keine gewerblichen Empfangsgebühren zu bezahlen hat.
7.2 Ausserdem
rügt der Beschwerdeführer, dass der Eigentümer und Vermieter einer Ferienwohnung keine
Gebühren für den gewerblichen Empfang zu entrichten habe, wenn Fernseh- und Radiogeräte
in einer Ferienwohnung nicht als Teil der Ferienwohnung vom Eigentümer mitvermietet werden, sondern
der jeweilige Mieter der Ferienwohnung diese Geräte von Dritten mietet oder selber mitbringt. Die
Bezahlung gewerblicher Radio- und Fernsehgebühren könne somit sehr leicht umgangen werden.
Zu
dieser Rüge ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit vorliegt, da
nicht zwei tatsächlich gleiche Situationen unterschiedlich behandelt werden.
7.3 Vom
Beschwerdeführer wird des Weiteren geltend gemacht, dass bei Aparthotels der Eigentümer einer
Einheit im Aparthotel keine Gebühren für den gewerblichen Empfang bezahlen müsse, da bei
solchen Aparthotels der Betreiber des Aparthotels als Gebührenpflichtiger betrachtet werde. Die
Situation sei mit derjenigen einer Ferienwohnung vergleichbar, weil teilweise auch in Aparthotels ein
Apartment mit eigener Küche vermietet werde.
Es liegen hier nicht zwei tatsächlich gleiche
Situationen vor. Gebühren- und meldepflichtig ist derjenige, welcher die Empfangsgeräte zum
Betrieb vorbereitet oder betreibt (Art. 41 Abs. 1
aRTVV) bzw. zum Betrieb bereithält oder betreibt
(Art. 68 Abs. 1
RTVG). Im Fall des Aparthotels steht zwischen dem Eigentümer und dem Mieter ein
Betreiber, im anderen Fall steht kein Betreiber zwischen Eigentümer und Mieter, weswegen im zweiten
Fall der Eigentümer derjenige ist, welcher die Geräte betreibt.
8.
Als Nächstes
ist zu prüfen, ob die Wirtschaftsfreiheit verletzt ist (Art. 27
BV und Art. 94
BV). Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten verstossen werde
und ein grundsatzwidriger Eingriff im Sinne von Art. 94 Abs. 4
BV vorliege.
Nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten
Konkurrenten verzerren bzw. die nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den
Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu
bevorzugen oder zu benachteiligen (KLAUS A. VALLENDER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Auflage, St. Gallen/Zürich 2008, Art. 27
BV, Rz. 28; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz.
693). Konkurrent ist, wer sich als Marktteilnehmer mit dem gleichen Angebot an das gleiche Publikum richtet
(TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 64 Rz. 25). Dem Beschwerdeführer zufolge besteht zumindest ein
virtuelles Konkurrenzverhältnis zwischen dem Eigentümer, welcher seine Ferienwohnung vermietet,
und einem Hotelbetreiber. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer ein virtuelles Konkurrenzverhältnis
annehmen wollte, kann nicht von wettbewerbsverzerrenden Massnahmen gesprochen werden. Die Erhebung der
Empfangsgebühren hat nicht den Zweck, in den Wettbewerb einzugreifen, sondern bezweckt in erster
Linie die Finanzierung der Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG).
Ein
grundsatzwidriger Eingriff liegt vor im Falle von Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten (Art.
94 Abs. 4
BV). Grundsatzwidrig sind insbesondere Eingriffe, die ein strukturpolitisches Ziel verfolgen,
wie beispielsweise die Erhaltung eines bestimmten Gewerbes, der Schutz gegen Konkurrenz oder die Steuerung
von Angebot und Nachfrage. Wie vorhin ausgeführt, richtet sich die Erhebung einer gewerblichen bzw.
kommerziellen Radio- und Fernsehgebühr nicht gegen den Wettbewerb im Tourismusgewerbe, sondern dient
vor allem dem Finanzbedarf der SRG (vgl. Art. 55 Abs. 2 Bst. a
aRTVG, Art. 70 Abs. 1 Bst. a
RTVG). Es
liegt somit kein grundsatzwidriger Eingriff vor.
9.
Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer
ein, die neue Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach jede Vermietung an einen Dritten bereits den privaten
Charakter der Vermietung aufhebe, stelle eine erhebliche Verschärfung der bisherigen Praxis dar.
Vor der Praxisänderung sei noch eine private Vermietung angenommen worden, wenn nicht primär
kommerzielle Zwecke mit der Vermietung verfolgt worden seien und wenn die Vermietung nicht überwiegend
an Personen erfolgte, welche dem Eigentümer fremd sind.
Vorliegend steht nicht mit Sicherheit
fest, ob tatsächlich eine Praxisänderung stattgefunden hat oder ob die Vorinstanz schon seit
jeher die Vermietung von Ferienwohnungen an Drittpersonen gegen Entgelt als "gewerblich" bzw.
"kommerziell" eingestuft hat. Selbst wenn aber eine Praxisänderung erfolgte, ist sie aus
folgenden Gründen nicht unzulässig.
Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte
und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt,
das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt,
weil die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen
oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Zudem muss die Praxisänderung angekündigt werden,
sofern sie mit einem unerwarteten Rechtsverlust verbunden ist (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O, § 23 Rz.
15).
Wie oben dargelegt, muss aufgrund der Gesetzesauslegung immer dann von einem "gewerblichen"
bzw. "kommerziellen" Empfang ausgegangen werden, wenn die Ferienwohnung gegen Entgelt vermietet
wird. Vorliegend sprechen somit ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung,
da mit der Praxisänderung besserer Erkenntnis der ratio legis Rechnung getragen wird. Es gibt keinen
Grund, daran zu zweifeln, dass die Praxisänderung nicht grundsätzlich erfolgt ist. Da die neue
Praxis besserer Erkenntnis der ratio legis entspricht, überwiegt das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit. Vorliegend erlitt der Beschwerdeführer
durch die Praxisänderung keinen unerwarteten Rechtsverlust, so dass sie nicht angekündigt werden
musste. Falls somit vorliegend eine Praxisänderung durch die Vorinstanz vorgenommen wurde, ist sie
nicht unzulässig.
10.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die
Vorinstanz widersprüchlich und willkürlich handle, indem sie ein Kriterium für die Bejahung
des gewerblichen Empfangs durch die Erstinstanz, nämlich die Vermietung durch eine gewerbliche Organisation,
als nicht massgeblich erachte und trotzdem den Empfang als "gewerblich" qualifiziere, obwohl
aufgrund der restlichen Kriterien der Erstinstanz kein gewerblicher Empfang vorliegen würde.
Willkür
in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn eine Norm im Einzelfall offensichtlich unrichtig ausgelegt wird.
Eine unqualifiziert unrichtige und damit willkürliche Rechtsanwendung ist anzunehmen bei offensichtlicher
Gesetzesverletzung, offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder der tragenden
Grundgedanken eines Gesetzes, bei groben Ermessensfehlern, wenn ein Entscheid an einem inneren, nicht
auflösbaren Widerspruch leidet oder im Fall eines stossenden Widerspruchs zum Gerechtigkeitsgedanken
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 524 f.).
Nur weil die Vorinstanz mit anderen Gründen
einen gewerblichen Empfang annimmt, leidet der Entscheid nicht an einem inneren Widerspruch. Es liegt
somit kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
BV) vor.
11.
Gestützt auf
vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer
als unterliegende Partei und hat die auf Fr. 1'500.-- zu bestimmenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht
zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
13.
Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von
Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses
Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000202490/tuf;
Einschreiben)
die Erstinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der
vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser
Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach
Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [
BGG,
SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: