Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
VGG stammen und
keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG gelten auch selbständig
eröffnete Zwischenverfügungen wie die vorliegend angefochtene (vgl. Art. 5 Abs. 2
VwVG). Eine
Beschwerde gegen solche Verfügungen ist allerdings nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich
ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand
(vgl. Art. 45 Abs. 1
VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art.
46 Abs. 1
VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Bst. b).
Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung
eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde,
wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben
werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6184/2010
vom 23. Februar 2012 E. 4.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 910). Der
Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6037/2011
vom 15. Mai 2012 E. 1.3.2 und A-2969/2010 vom 22. März 2012 E. 1.1; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 912). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 910; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.47). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich
entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 909; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
VwVG, Zürich 2008, Art. 46 N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden
Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 909).
1.1.1 Die Beschwerdeführerin
bringt vor, die angefochtene Zwischenverfügung könne in zweierlei Hinsicht einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für sie zur Folge haben. Zum einen drohe ihr ein Kundenverlust, da die Beschwerdegegnerin
die Kapazität für den Datenaustausch, die ihr gemäss der streitigen vorsorglichen Massnahme
kostenlos zur Verfügung zu stellen sei, in dem Umfang, wie sie sie nicht selbst benötige, zu
besonders günstigen Konditionen für Transitdienste in ihr Netz (Netz der Beschwerdeführerin)
verwenden könne. Zum anderen müsse sie wegen der in der angefochtenen Verfügung unterbliebenen
Anordnung einer Sicherheitsleistung bei einer Abweisung des Zugangsgesuchs hinsichtlich ihrer Nachforderungen
gegen die Beschwerdegegnerin mit massiven Zahlungsausfällen rechnen, da wahrscheinlich sei, dass
diese Forderungen deren Zahlungsunfähigkeit zur Folge hätten.
1.1.2 Die Beschwerdegegnerin
bestreitet, dass die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für
die Beschwerdeführerin zur Folge haben könne. Zum einen lege diese den ihr angeblich drohenden
Kundenverlust nicht glaubhaft dar und belege ihn auch nicht. Belegt sei im Gegenteil vielmehr, dass Kunden
von ihr zur Beschwerdeführerin abgewandert seien. Zum anderen substantiiere die Beschwerdeführerin
den Schaden, den sie im Falle einer Abweisung des Zugangsgesuchs hinsichtlich allfälliger Nachforderungen
befürchte, nicht. Es sei daher nicht ersichtlich, von welchem Schadenspotential auszugehen sei und
ob der Nachteil von einigem Gewicht wäre.
1.1.3 Die Vorinstanz
führt aus, es erscheine fraglich, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte potentielle
Kundenverlust als nicht wieder gutzumachender Nachteil zu qualifizieren sei. Ein solcher Nachteil läge
demgegenüber dann vor, wenn bei einem für die Beschwerdegegnerin negativen Ausgang des Zugangsverfahrens
allfällige Nachforderungen der Beschwerdeführerin wegen der in der angefochtenen Verfügung
unterbliebenen Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht einbringlich wären. Insoweit sei daher
auf die Beschwerde einzutreten.
1.1.4
1.1.4.1 Gemäss
der angefochtenen Zwischenverfügung hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Datenaustausch
über zwei Leitungen zu je einer Geschwindigkeit von 10 Gigabit pro Sekunde (Gbps) zu ermöglichen
(vgl. Dispositiv-Ziff. 1 Bst. c und d). Unbestritten ist, dass die beiden Leitungen bzw. die beiden Ports
im Normalbetrieb lediglich zu 75-80% ausgelastet werden können. Darüber hinaus kann ein sog.
Packet-Loss, also eine Beeinträchtigung der Qualität des Datenaustauschs eintreten. Die Beschwerdeführerin
hält diesen Umstand hinsichtlich des ersten geltend gemachten nicht wieder gutzumachenden Nachteils
für unwichtig, da er nichts daran ändere, dass der Beschwerdegegnerin gemäss der angefochtenen
Verfügung mehr Kapazität bereitzustellen wäre, als sie selbst benötige, die Verfügung
ihr daher ermöglichte, Dritten zu besonders günstigen Konditionen Transitdienste in ihr Netz
anzubieten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zwar die Angaben der Beschwerdeführerin zu den von
ihr beanspruchten bzw. selbst verwendeten Bandbreiten und macht zudem geltend, sie benötige eine
redundante Anbindung, weshalb ihr von der nominellen Kapazität von total 20 Gbps gemäss der
angefochtenen Verfügung effektiv grundsätzlich lediglich ungefähr 8 Gpbs (20 Gbps
- 10 Gbps redundant, davon 80%) verblieben. Dass ihr gemäss der angefochtenen Verfügung
mehr Kapazität zur Verfügung stünde, als sie bisher beanspruchte bzw. für sich selbst
verwendete, bestreitet sie - vom vagen Hinweis auf sog. "Micro Bursts" abgesehen -
jedoch nicht. Es erscheint daher grundsätzlich plausibel, dass sie die restliche Kapazität
für Transitdienste ins Netz der Beschwerdeführerin verwenden könnte.
1.1.4.2 Dass sie diese
Möglichkeit hätte, wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht eigentlich in Abrede gestellt.
Vielmehr bestreitet sie, dass sie die Transitdienste ins Netz der Beschwerdeführerin zu Dumpingpreisen
anbieten wolle. Ob der Beschwerdeführerin wegen der angefochtenen Verfügung ein Kundenverlust
droht bzw. ein solcher nicht ausgeschlossen werde kann, hängt indes nicht vom Bestehen derartiger
Dumpingpraktiken ab. Massgeblich ist vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Unentgeltlichkeit
der ihr gemäss der angefochtenen Verfügung bereitzustellenden Kapazität die Transitdienste
zu Konditionen anbieten könnte, die Kunden der Beschwerdeführerin, die für das Peering
bezahlen müssen, zu einem Wechsel zu ihr bewegen könnten. Auch wenn eine definitive Antwort
auf diese Frage nicht möglich ist, kann ein derartiger Effekt der angefochtenen Verfügung nicht
ausgeschlossen werden. So erscheint plausibel, dass die Beschwerdegegnerin die Transitdienste ins Netz
der Beschwerdeführerin jedenfalls zu günstigeren Konditionen anbieten könnte, als diese
gestützt auf die von ihr geltend gemachte neue Peering-Strategie ihren Kunden für den Datenaustausch
grundsätzlich einzuräumen bereit ist. Denkbar ist weiter, dass dieser Umstand zumindest gewisse
Kunden der Beschwerdeführerin zu einem Wechsel zur Beschwerdegegnerin bewegen könnte. Dadurch
könnten der Beschwerdeführerin Einkünfte entgehen, die gemessen an ihren übrigen
Einkünften zwar nicht von nennenswertem Umfang wären - die Beschwerdeführerin selbst
sieht den Hauptnutzen der Gebühren für das Peering bei den Einsparungen, die beim Netzausbau
realisiert werden könnten -, für sich betrachtet jedoch von einigem Gewicht sein könnten.
So schätzt die Beschwerdegegnerin in ihrem Zugangsgesuch die Mehrkosten aus dem von der Beschwerdeführerin
offerierten Peering-Vertrag, der einen teilweise entgeltlichen Datenaustausch vorsieht, auf monatlich
rund Fr. 15'000.--. Diese Einbusse wäre auch dann nicht wieder gutzumachen, wenn das Zugangsverfahren
zugunsten der Beschwerdeführerin ausginge, da der Kundenverlust für die Vergangenheit in der
Zukunft nicht rückgängig zu machen wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht detailliert
aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung einen Kundenverlust zur Folge haben könnte,
kann ein solcher Verlust bzw. die damit einhergehende Einbusse somit nicht ausgeschlossen werden. Ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
VwVG ist insoweit daher
zu bejahen.
1.1.4.3 An diesem
Ergebnis ändert nichts, dass zwei Kunden der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen zur Beschwerdeführerin
gewechselt haben, kann allein daraus doch nicht gefolgert werden, ein Kundenverlust der Beschwerdeführerin
sei ausgeschlossen. Unerheblich ist weiter, ob ein Kundenverlust, wie die Vorinstanz ausführt, die
Beschwerdeführerin nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen würde, ein allfälliger
Kundenverlust der Beschwerdegegnerin hingegen dazu führen könnte, dass diese gänzlich
vom Markt verschwinden würde. Ob die Anordnung der streitigen vorsorglichen Massnahme die Beschwerdeführerin
weniger schwer treffen würde als die Verweigerung dieser Massnahme die Beschwerdegegnerin, betrifft
nicht die hier interessierende Frage des Bestehens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwWG, sondern die Frage, ob die streitige vorsorgliche Massnahme verhältnismässig
ist. Auf die entsprechenden Vorbringen der Vorinstanz ist daher nicht an dieser Stelle, sondern im Rahmen
der materiellen Prüfung der Beschwerde einzugehen (vgl. E. 4.4.4).
1.1.5
1.1.5.1 Was den zweiten
geltend gemachten nicht wieder gutzumachenden Nachteil betrifft, so ist es zwar richtig, dass die Beschwerdegegnerin,
wie die Beschwerdeführerin geltend macht, in ihrem Zugangsgesuch an verschiedenen Stellen vorbringt,
die Mehrkosten, die aus dem ihr offerierten, teilweise entgeltlichen Peering-Vertrag resultierten, brächten
sie an den Rand ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. seien existenzgefährdend resp. ruinös.
Auch führt sie aus, sie könne aus existentiellen Gründen den Entscheid des Bundesgerichts
über die Zuständigkeit des von ihr angerufenen Handelsgerichts nicht abwarten, da sie für
ihre Geschäftstätigkeit auf den Datenaustausch mit der Beschwerdeführerin angewiesen sei.
Aus diesen Ausführungen kann indes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres
gefolgert werden, bei einem für die Beschwerdegegnerin negativen Ausgang des Zugangsverfahrens sei
wahrscheinlich, dass diese die Nachforderungen nicht bezahlen könnte, sondern zahlungsunfähig
würde. Dieser Argumentation liegt die Annahme zugrunde, die Nachforderungen entsprächen den
Mehrkosten, wie sie gemäss der Beschwerdegegnerin aus der erwähnten Vertragsofferte resultieren
würden. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn die Vorinstanz,
wie die Beschwerdeführerin geltend macht, das Zugangsgesuch bei dessen negativer Beurteilung aufgrund
der Dispositionsmaxime lediglich abweisen, jedoch keine kostenorientierte Preise festsetzen dürfte.
Mit der Abweisung des Zugangsgesuchs stünde zwar fest, dass der Beschwerdegegnerin das Peering nach
Ansicht der Vorinstanz nicht unentgeltlich gewährt werden muss. Über einen allfälligen
Anspruch der Beschwerdegegnerin auf kostenorientierte Preise und die Höhe derartiger Preise wäre
damit jedoch noch nichts gesagt bzw. entschieden.
1.1.5.2 Mit welchen
Nachforderungen die Beschwerdegegnerin bei einem für sie negativen Verfahrensausgang letztlich konfrontiert
wäre, kann somit im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Es kann entsprechend
auch nicht beurteilt werden, ob sie zur Bezahlung dieser Forderungen in der Lage wäre oder diese
ihre Zahlungsunfähigkeit zur Folge hätten. Da sie in ihrem Zugangsgesuch eindringlich und mehrfach
auf die existenzgefährdende bzw. ruinöse Höhe der aus der Vertragsofferte resultierenden
Mehrkosten hinweist und Nachforderungen in dieser Höhe nicht von vornherein undenkbar sind, kann
der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aber nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert nichts,
dass sich allfällige Nachforderungen gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin jedenfalls
nicht auf den Maximalbetrag dieser Mehrkosten belaufen würden, da die Datenmenge seit Ende des Jahres
2012 reduziert worden sei. Massgeblich ist nicht, was in der Vergangenheit geschah, sondern die Situation,
die entstünde, wenn die angefochtene Verfügung bestätigt würde. Es kann somit nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einem für die Beschwerdegegnerin negativen
Ausgang des Zugangsverfahrens ein grundsätzlich nicht wieder gutzumachender Zahlungsausfall bzw.
ein Schaden entstünde, weil diese nicht zur Bezahlung der Nachforderungen in der Lage wäre
und die angefochtene Verfügung keine Sicherheitsleistung vorsieht. Dieser potentielle Zahlungsausfall
bzw. Schaden kann zwar nicht abgeschätzt werden (vgl. dazu E. 5.4.2) und dürfte gemessen
an den übrigen Einkünften der Beschwerdeführerin nicht nennenswert sein; er könnte
für sich betrachtet jedoch von einigem Gewicht sein. Es rechtfertigt sich deshalb, ein schutzwürdiges
Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführerin bzw. einen Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1
Bst. a
VwVG auch insoweit zu bejahen.
1.1.6 Die Anfechtung
der angefochtenen Zwischenverfügung ist demnach zulässig. Diese stammt weiter von der ComCom,
also einer eidgenössischen Kommission nach Art. 33 Bst. f
VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht (vgl. Art. 32
VGG), liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde
ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin
hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen.
Sie ist somit durch die angefochtene Verfügung formell beschwert und besonders berührt und
hat - wie dargelegt (vgl. E. 1.1.4 und 1.1.5) - ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung bzw. Änderung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde
wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und 52
VwVG), weshalb auf sie einzutreten
ist.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit
(vgl. Art. 49
VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist zu beachten, dass diese keine
gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde
mit besonderen Kompetenzen ist. Als Fachorgan ist sie sowohl autonome Konzessionsbehörde als auch
Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei
der Überprüfung ihrer Verfügungen. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht
davon, die vorinstanzliche Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2 und BGE 131 II 13 E. 3.4; BVGE 2010/19 E. 4.2 und
BVGE 2009/35 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-773/2011 vom 24. Mai 2013 E. 2 und
A-769/2011
vom 24. Mai 2013 E. 2). Die Vorinstanz amtet weiter in einem höchst technischen Bereich, in dem
Fachfragen sowohl übermittlungstechnischer als auch ökonomischer Natur zu beantworten sind.
Ihr steht entsprechend - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches"
Ermessen zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3,
BGE 132 II 257 E. 3.2 und BGE 131 II 13 E. 3.4; BVGE
2009/35 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-773/2011 vom 24. Mai 2013 E. 2 und A-769/2011 vom
24. Mai 2013 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art.
11a Abs. 1
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR
784.10) i.V.m. Art. 71
der Verordnung über
Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV, SR
784.101.1) kann die Vorinstanz nach Einreichung des Zugangsgesuchs
von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen, um den Zugang während
des Verfahrens sicherzustellen. Nach den auch im fernmelderechtlichen Zugangsverfahren geltenden Regeln
des VwVG (vgl. Matthias Amgwerd, Netzzugang in der Telekommunikation,
Zürich 2008, Rz. 375) setzt die Anordnung derartiger Massnahmen Dringlichkeit voraus, d.h. es muss
sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Weiter muss der Verzicht auf
Massnahmen für den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wobei
ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich,
dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz
gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand
darf jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. zum Ganzen Art. 55
und
56
VwVG, die im erstinstanzlichen Verfahren analog gelten; BGE 130 II 149 E. 2.2, BGE 127 II 132 E. 3;
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 562 und 566 f.; Amgwerd, a.a.O., Rz. 429 ff.).
3.2 Der Entscheid
über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage. Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen;
das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (sog. Prima-facie-Entscheid; vgl. BGE
130 II 149 E. 2.2; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-3464/2013 vom 16. Juli
2013 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 568; Amgwerd,
a.a.O., Rz. 432). Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist.
Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf,
weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden
müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2, BGE 127 II 132 E. 3; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
A-3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 565 und 567; Amgwerd, a.a.O., Rz. 433).
3.3 Ob die Vorinstanz
die streitige vorsorgliche Massnahme zu Recht angeordnet hat bzw. diese beizubehalten ist, ist nachfolgend
somit unter Berücksichtigung der Systematik der angefochtenen Verfügung und der darauf bezogenen
Parteivorbringen nach folgendem Schema zu prüfen (vgl. auch Amgwerd,
a.a.O., Rz. 433): Zunächst ist eine Hauptsachenprognose vorzunehmen und zu klären, welche Bedeutung
dieser Prognose für den vorliegenden Entscheid zukommt (vgl. E. 4.1). Danach ist zu prüfen,
ob der Verzicht auf die Massnahme für die Beschwerdegegnerin einen nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteil zur Folge hätte (vgl. E. 4.2). Anschliessend ist zu klären, ob die Anordnung
der Massnahme dringlich ist (vgl. E. 4.3). Schliesslich ist zu prüfen, ob die Interessen an der
Anordnung der Massnahme die entgegenstehenden Interessen überwiegen und die Massnahme verhältnismässig
ist (vgl. E. 4.4).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin
macht geltend, gemäss dem eindeutigen Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin und deren damit übereinstimmenden
Ausführungen im Zugangsgesuch sei in der Hauptsache lediglich darüber zu entscheiden, ob sie
das verlangte Peering unentgeltlich gewähren müsse. Dies sei angesichts der klaren Rechtslage
zu verneinen, hätte sie danach doch, selbst wenn sie marktbeherrschend wäre, in jedem Fall
Anspruch auf ein Entgelt. Da die zu beurteilende Frage nur entweder bejaht oder verneint werden könne,
sei im Weiteren selbst eine teilweise Gutheissung des Zugangsgesuchs, wie sie die Vorinstanz nicht ausschliessen
wolle, unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren bislang nicht angepasst habe.
Damit könne in der Hauptsache nicht nur keine günstige Prognose gestellt werden; vielmehr erweise
sich das Zugangsgesuch als aussichtslos. Die streitige vorsorgliche Massnahme müsse daher bereits
aus diesem Grund aufgehoben werden.
4.1.2 Die Beschwerdegegnerin
bringt vor, es gehe in der Hauptsache nicht um die Unentgeltlichkeit des Peering, sondern um die behördliche
Festlegung der Grundlagen zur Kostenberechnung (Abrechnungsmodell) und gestützt darauf um ein allfälliges
Entgelt. Obschon das Zugangsverfahren somit ein Pilotverfahren sei, gehe die Beschwerdeführerin
vorbehaltlos davon aus, die Vorinstanz werde ihr Modell übernehmen, wonach sie Anspruch auf ein
Entgelt habe. Damit verkenne sie, dass gerade dies im Zugangsverfahren noch zu klären sei. Dabei
dürfe die Vorinstanz gegebenenfalls auch ein Entgelt für die Beschwerdeführerin festsetzen,
sofern sie der Ansicht sei, diese müsse das Peering (unter dem Strich) nicht unentgeltlich gewähren.
Dies stünde nicht im Widerspruch zu ihrem Rechtsbegehren bzw. verstiesse nicht gegen die Dispositionsmaxime.
4.1.3 Die Vorinstanz
macht unter Verweis auf die angefochtene Verfügung geltend, im gegenwärtigen Zeitpunkt könne
keine klare Prognose in der Hauptsache gestellt werden. Die Frage, welchen Einfluss die Volumina des
Datenaustauschs auf die Kosten der beteiligten Parteien hätten, sei bislang nicht untersucht worden.
Die Beschwerdeführerin erkläre in dieser Hinsicht zwar die von ihr favorisierte Lösung
zur Regel. Ob diese den fernmelderechtlichen Grundsätzen entspreche, werde jedoch im Hauptverfahren
erst noch zu klären sein. Es erscheine nicht per se ausgeschlossen, dass - wie bisher -
ein sog. unentgeltlicher Zugang zu Peering-Dienstleistungen verfügt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin
führe im Zugangsgesuch im Weiteren aus, die Beschwerdeführerin wäre bei Vorliegen der
Voraussetzungen zu verpflichten, ein (reguliertes) Angebot zu machen, damit sie dieses überprüfen
könne. Es sei daher möglich, dass sie ihr Rechtsbegehren anpassen bzw. von ihr angehalten werde,
dieses zu präzisieren. Eine teilweise Gutheissung des Zugangsgesuchs sei deshalb nicht völlig
auszuschliessen.
4.1.4 Wie erwähnt
(vgl. Bst. A), beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrem Zugangsgesuch, es sei die Beschwerdeführerin
zu verpflichten, ihr das gewünschte Peering unter den im Rechtsbegehren konkretisierten Bedingungen
unentgeltlich zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, strebt sie damit letztlich im
Wesentlichen die Fortsetzung der bisher geltenden vertraglichen Regelung an. Dieser lag unbestrittenermassen
die Überlegung zugrunde, dass beide Seiten Peering-Dienstleistungen erbringen, zwischen diesen Leistungen
mithin ein Austauschverhältnis besteht. Trotz der explizit beantragten Unentgeltlichkeit scheint
es der Beschwerdegegnerin somit nicht darum zu gehen, Daten ins Netz der Beschwerdeführerin senden
zu können, ohne selber eine Gegenleistung zu erbringen. Vielmehr ist sie offenbar - ungeachtet
ihrer Ausführungen betreffend ein allfälliges von der Beschwerdeführerin an sie zu entrichtendes
Entgelt - im Wesentlichen bestrebt, für die Leistungen der Beschwerdeführerin wie bisher
einzig die Daten übernehmen zu müssen, die diese in ihr Netz sendet. Es ist daher fraglich,
ob sie mit ihrem Gesuch eine kostenlose Interkonnektion verlangt, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht.
Entgegen deren Ansicht kann deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
gesagt werden, das Zugangsgesuch verstosse von vornherein gegen Art. 11
FMG, wonach die marktbeherrschende
Anbieterin die Interkonnektion zu kostenorientierten Preisen - aber nicht kostenlos - zu
gewähren habe. Ebenso wenig kann gesagt werden, das Gesuch könne nur entweder gutgeheissen
oder abgewiesen werden. Wie dieses zu interpretieren ist, wird die Vorinstanz vielmehr im Zugangsverfahren
erst noch zu entscheiden haben. Dabei erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie es nicht als Gesuch um
kostenlosen Zugang beurteilen wird. Welche Schlüsse sie aus einer derartigen Interpretation ziehen
würde, ist nicht abzusehen. So ist insbesondere denkbar, dass sie die Beschwerdegegnerin zur Präzisierung
ihres Rechtsbegehrens auffordern oder die Festsetzung kostenorientierter Preise auch ohne eine solche
Präzisierung als von diesem Begehren gedeckt und mit der Dispositionsmaxime vereinbar qualifizieren
könnte. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie die - von der Beschwerdeführerin
bestrittene - Marktbeherrschung im Bereich des Peering und gegebenenfalls auch die Festsetzung
kostenorientierter Preise zum Gegenstand des Zugangsverfahrens machen könnte. Unklar ist schliesslich,
welche Bedeutung sie dem angeblich asymmetrischen Austauschverhältnis, das von der Beschwerdeführerin
als Grund für die Kündigung des bisherigen Peering-Vertrags angegeben wird, zumessen und wie
sie deren neue Peering-Strategie bzw. deren neues Abrechnungsmodell, die bzw. das der erwähnten
Vertragsofferte an die Beschwerdegegnerin zugrunde liegt (vgl. dazu E. 1.1.5.1), beurteilen
würde. Diesbezüglich liegt für die Schweiz noch kein Entscheid vor, ist das Zugangsverfahren
zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin also als Pilotverfahren zu qualifizieren.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann demnach im gegenwärtigen Zeitpunkt weder der
Ausgang des Zugangsverfahrens noch dessen Dauer klar prognostiziert werden. Der Hauptsachenprognose kommt
daher beim Entscheid über die Rechtmässigkeit der streitigen vorsorglichen Massnahme keine
massgebliche Bedeutung zu.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin
bringt vor, die Beschwerdegegnerin mache einzig den Verlust zweier Kunden geltend. Ein solcher Verlust
könne indes nicht als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil bezeichnet werden. Kundenverluste
in einem gewissen Umfang - wie auch entsprechende Kundengewinne - seien vielmehr Ausdruck
von funktionierendem Wettbewerb. Die Beschwerdegegnerin habe weiter eine existenzgefährdende Situation
nicht belegt.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin
bringt vor, sie habe wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin bereits zwei Kunden verloren. Bei
einer endgültigen Beendigung des Peering, d.h. bei einer Deaktivierung auch der zweiten, bislang
noch betriebenen Verbindung durch die Beschwerdeführerin, werde diese nochmals zahlreiche Neukunden
gewinnen. Werde die streitige vorsorgliche Massnahme während der Dauer des Zugangsverfahrens nicht
gewährt, werde dieses daher zunehmend hinfällig.
4.2.3 Die Vorinstanz
macht unter Verweis auf die angefochtene Verfügung geltend, ohne die streitige vorsorgliche Massnahme
bestehe letztlich die Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin ihr Geschäftsmodell aufgrund der Abwanderung
ihrer Kundschaft aufgeben müsste und gänzlich vom Markt verschwinden würde. Der nicht
leicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe folglich in der Existenzgefährdung der Beschwerdegegnerin.
4.2.4 Vorliegend ist
unbestritten, dass der Wechsel von einem unentgeltlichen zu einem entgeltlichen Peering die Kosten der
Beschwerdegegnerin erhöhen würde. Dass dies massgebliche Auswirkungen auf deren Marktstellung
haben und zu potentiell existenzgefährdenden Kundenverlusten führen könnte, wird trotz
der erwähnten Vorbringen (vgl. E. 4.2.1) auch von der Beschwerdeführerin letztlich
nicht eigentlich in Abrede gestellt. So führt sie in ihrer Beschwerde aus, es möge gemäss
der Logik der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zwar zutreffen, dass diese bei einem Wechsel von
einem unentgeltlichen zu einem entgeltlichen Peering
- mithin ohne die streitige
vorsorgliche Massnahme - mit einer teilweisen Abwanderung der Kundschaft zu rechnen hätte
und letztlich Gefahr liefe, ihr Geschäftsmodell aufgeben zu müssen. Dies bedeute jedoch nichts
anderes, als dass die Beschwerdegegnerin diesen Nachteil nur vermeiden könne, wenn ihr ermöglicht
werde, ein Geschäftsmodell weiterzuführen, das den fernmelderechtlichen Regeln der Interkonnektion
offensichtlich widerspreche und einzig darauf basiere, dass sie die Vorleistungen im Gegensatz zu ihren
Konkurrentinnen unentgeltlich beziehen könne. In ihren Schlussbemerkungen - also im selben
Dokument, in dem sie einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bestreitet - hält sie
ausserdem im Rahmen ihrer Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde ausdrücklich
fest, die Beschwerdegegnerin könne ihre Kunden offensichtlich nur halten, weil sie gegenüber
den Konkurrentinnen sehr vorteilhafte Bedingungen habe und für die asymmetrischen Datenströme
nichts bezahlen müsse. Falle dieser Vorteil weg, seien andere Anbieter wieder
attraktiv.
Unter diesen Umständen besteht für das Bundesverwaltungsgericht
kein Anlass, den von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin geltend gemachten nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteil als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist daher im Rahmen des vorliegenden Entscheids
davon auszugehen, die Beschwerdegegnerin müsste ohne die streitige vorsorgliche Massnahme mit Kundenverlusten
rechnen, die sie letztlich in ihrer Existenz gefährden könnten. Daran ändert nichts, dass
sie bis jetzt erklärtermassen lediglich zwei Kunden verloren hat. Massgeblich für die Beantwortung
der hier interessierenden Frage sind nicht die Auswirkungen der bis anhin bestehenden Situation, sondern
die Folgen, die entstünden, wenn die Beschwerdeführerin den bislang trotz der Kündigung
des bisherigen Peering-Vertrags im reduzierten Umfang weitergeführten Datenaustausch durch die Deaktivierung
auch der zweiten Leitung gänzlich einstellen würde. Nicht von Belang ist schliesslich, ob die
Beschwerdegegnerin diese (künftigen) Folgen belegt, erscheinen sie doch ungeachtet allfälliger
Belege als glaubhaft.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin
macht weiter geltend, Gegenstand des Zugangsverfahrens bilde einzig die Frage, ob sie der Beschwerdegegnerin
das Peering unentgeltlich gewähren müsse. Es sei demnach weder ihre Marktstellung zu untersuchen
noch ein Kostennachweis zu erheben und zu überprüfen. Die zu beurteilende Frage könne
deshalb von der Vorinstanz ohne aufwändiges Instruktionsverfahren rasch entschieden werden. Auch
dies spreche gegen die streitige vorsorgliche Massnahme, gehe doch der definitive Rechtsschutz dem provisorischen
vor. Selbst wenn für die Beurteilung der Dringlichkeit die künftige Entwicklung massgeblich
sei, dürfe sodann die Vergangenheit nicht vollständig ausgeblendet werden. Der Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin acht Monate lang keine Veranlassung gehabt habe, sich an die Vorinstanz zu wenden,
sei durchaus relevant. Die entscheidende Behörde habe genau zu prüfen, wieso nun plötzlich
eine dringliche Situation vorliegen solle. Die Vorinstanz habe dies unterlassen und unkritisch die behauptete
Dringlichkeit bejaht.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin
bestreitet die Darstellung der Beschwerdeführerin und macht insbesondere geltend, sie habe auch
vom Handelsgericht, das sie vor der Vorinstanz angerufen habe, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme
verlangt.
4.3.3 Die Vorinstanz
verweist auf ihre Ausführungen zur Hauptsachenprognose (vgl. E. 4.1.3) und bringt vor, die streitige
vorsorgliche Massnahme erscheine dringlich, um die Ansprüche der Beschwerdegegnerin im Zugangsverfahren
wirksam überprüfen zu können.
4.3.4 Wie die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, kann die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin
ohne die streitige vorsorgliche Massnahme jederzeit und ohne Weiteres vom direkten Zugang zu ihrem Netz
ausschliessen. Sie hat ein entsprechendes Vorgehen in ihrer Beschwerde implizit denn auch bereits angekündigt
und erklärt, sie werde die noch nicht deaktivierte Peering-Verbindung (nur noch) bis zum Entscheid
im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterbetreiben. Sollte sie das (unentgeltliche) Peering ab diesem
Zeitpunkt einstellen - was letztlich einen Beschwerdeentscheid zu ihren Gunsten voraussetzt -,
wäre die Beschwerdegegnerin gezwungen, für den für sie erforderlichen Zugang zum Netz
der Beschwerdeführerin ein Entgelt zu bezahlen. Sie hätte entsprechend ab diesem Zeitpunkt
die vorstehend dargelegten Folgen (vgl. E. 4.2.4) zu gewärtigen. Für wie lange dies der Fall
wäre, ist nicht abzuschätzen, kann doch, wie dargelegt (vgl. E. 4.1.4), hinsichtlich
der Dauer des Zugangsverfahrens keine klare Prognose gestellt werden. Es ist deshalb bereits aus diesem
Grund nicht möglich, die Dringlichkeit der streitigen vorsorglichen Massnahme mit Verweis auf den
angeblich in Kürze zu erwartenden Entscheid in der Hauptsache in Zweifel zu ziehen, wie dies die
Beschwerdeführerin tut. Deren Argumentation vermöchte im Weiteren auch dann nicht zu überzeugen,
wenn feststünde, dass das Zugangsverfahren ohne Klärung der Marktstellung der Beschwerdeführerin
und ohne Erhebung und Überprüfung eines Kostennachweises abgeschlossen werden kann. Auch wenn
in diesem Fall kein aufwändiges Instruktionsverfahren erforderlich wäre, bestünde keine
Gewähr, dass die Vorinstanz rasch über das Zugangsgesuch entscheiden würde, hätte
sie doch eine Frage zu beurteilen, zu der in der Schweiz bislang keine Rechtsprechung besteht. Damit
wäre auch in diesem Fall nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin wegen der Entgeltlichkeit
des Peering bis zum Entscheid über ihr Zugangsgesuch nicht mehr am Markt, eine Überprüfung
ihrer allenfalls bestehenden Ansprüche daher nicht mehr möglich wäre. Die Dringlichkeit
der streitigen vorsorglichen Massnahme ist daher zu bejahen.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin zwischen
der Anrufung des Handelsgerichts und der Einreichung des Zugangsgesuchs einen längeren Zeitraum
verstreichen liess. Da während dieser Zeit das Peering mit der Beschwerdeführerin weiterhin,
wenn auch in einem beschränkten Umfang, gewährleistet war, unterschied sich die damalige Situation
wesentlich von der Situation, wie sie bei einer gänzlichen Einstellung des unentgeltlichen Peering
durch die Beschwerdeführerin entstehen würde. Das damalige Verhalten der Beschwerdegegnerin
ist daher für den vorliegenden Entscheid nicht von Belang.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin
ist schliesslich der Ansicht, die streitige vorsorgliche Massnahme sei unverhältnismässig.
Zum einen könne sie nicht mit der Abwendung einer existenzgefährdenden Situation für die
Beschwerdegegnerin gerechtfertigt werden, da der Wechsel auf ein entgeltliches Peering keine solche Situation
für diese zur Folge hätte. Dem Interesse der Beschwerdegegnerin, mit der Massnahme einen Kundenverlust
zu vermeiden, stehe zum anderen ihr eigenes, gleichgelagertes Interesse gegenüber, einen Kundenverlust
als Folge dieser Massnahme zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin werde sodann durch die Massnahme für
die Dauer des Zugangsverfahrens positiv diskriminiert und gegenüber ihren Konkurrentinnen ungerechtfertigt
besser gestellt. Dadurch werde Art. 11a Abs. 1
Satz 2 FMG missachtet, wonach die Vorinstanz bei
ihrem Zugangsentscheid insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie
die Auswirkungen auf konkurrierende Einrichtungen berücksichtige. Schliesslich werde sie durch die
Massnahme daran gehindert, Anreize einzuführen, die zu einer effizienteren Nutzung ihrer Infrastruktur
führen würden.
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin
bestreitet die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie macht insbesondere geltend, diese lege nicht
dar, inwiefern die streitige vorsorgliche Massnahme weder geeignet noch erforderlich sowie unzumutbar
sein solle. Zudem mache sie grösstenteils keine eigenen Interessen geltend. So führe sie namentlich
aus, die Einnahmen aus dem Peering seien unbedeutend, und weise darauf hin, dass sie mit dem Wechsel
zur Entgeltlichkeit des Datenaustauschs gewissermassen für die Allgemeinheit eine Verminderung der
Datenströme anstrebe.
4.4.3 Die Vorinstanz
macht geltend, die streitige vorsorgliche Massnahme treffe die Beschwerdeführerin weniger stark
als der Verzicht auf diese Massnahme die Beschwerdegegnerin. Während diese durch den Kundenverlust,
mit dem ohne die Massnahme zu rechnen sei, letztlich in ihrer Existenz gefährdet werden könnte,
wirke sich der potentielle Kundenverlust als Folge der Massnahme für die Beschwerdeführerin
als grösste Fernmeldedienstanbieterin der Schweiz mit über 1,7 Millionen Breitbandanschlüssen
nicht in dieser Weise aus. Deren Auffassung betreffend den Wettbewerb zwischen der Beschwerdegegnerin
und Dritten sei im Weiteren unverständlich. Dass eine Fernmeldedienstanbieterin unter Umständen
besser gestellt werde als eine ihrer Konkurrentinnen, sei eine Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach Zugangsentscheide nur zwischen den Parteien des Zugangsverfahrens Rechtswirkungen entfalteten.
Diese Rechtsprechung gelte selbstverständlich auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
für die Dauer des Zugangsverfahrens. Abgesehen davon sei für die Verhältnismässigkeitsprüfung
insbesondere die Abwägung der privaten Interessen der Parteien relevant. Diese ergebe ein klares
Bild zugunsten der streitigen Massnahme.
4.4.4 Wie dargelegt
(vgl. E. 4.2.4), ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin ohne die streitige vorsorgliche Massnahme
mit Kundenverlusten rechnen müsste, die sie letztlich in ihrer Existenz gefährden könnten.
Die Massnahme erscheint demnach zur Abwendung des Nachteils, den ein Wechsel zu einem entgeltlichen Peering
für die Beschwerdegegnerin zur Folge hätte, als geeignet und erforderlich. Diese hat entsprechend
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein grundlegendes und schwer wiegendes Interesse an
der Massnahme. Diesem Interesse steht zwar das Interesse der Beschwerdeführerin gegenüber,
einen potentiellen Kundenverlust als Folge der Massnahme zu vermeiden. Dieses Interesse ist indes klar
weniger gewichtig als das der Beschwerdegegnerin, wird die Beschwerdeführerin doch, wie die Vorinstanz
zu Recht vorbringt, als grösste Fernmeldedienstanbieterin der Schweiz mit über 1,7 Millionen
Breitbandanschlüssen durch einen allfälligen Kundenverlust während der Dauer des Zugangsverfahrens
in keiner Weise in ihrer Existenz bedroht.
Die beiden weiteren Interessen, die die Beschwerdeführerin anführt,
sind demgegenüber nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen. Sie setzen voraus, dass die
Darstellung der Beschwerdeführerin zutrifft, wonach die Beschwerdegegnerin durch das unentgeltliche
Peering von einer rechts- und wettbewerbswidrigen Situation profitiere und sich mangels finanzieller
Anreize nicht zu einer effizienten Nutzung ihrer Infrastruktur veranlasst fühle. Dies kann im gegenwärtigen
Zeitpunkt jedoch nicht beurteilt werden, sondern ist vielmehr im Rahmen des Zugangsverfahrens erst noch
zu klären. Es kann daher im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht einfach in Vorwegnahme des
Ergebnisses dieser Prüfung davon ausgegangen werden, diese Interessen würden durch die streitige
Massnahme tatsächlich tangiert. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme dem im Übrigen
keine massgebliche Bedeutung zu, erschiene doch das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Abwendung
einer potentiell existenzgefährdenden Situation auch gegenüber diesen Interessen sowie gegenüber
den von der Beschwerdeführerin angeführten Interessen in ihrer Gesamtheit als klar überwiegend.
Gründe, wieso die Massnahme unzumutbar sein sollte, sind im Weiteren nicht ersichtlich. Die streitige
Massnahme erweist sich demnach als aufgrund der Interessenabwägung gerechtfertigt und verhältnismässig.
4.5 Als Zwischenergebnis
ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der streitigen Massnahme bzw.
für deren Beibehaltung erfüllt sind. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 1 des Beschwerdebegehrens) ist deshalb abzuweisen.
5.
Zu
prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt
(vgl. Ziff. 2 des Beschwerdebegehrens), in Abänderung der angefochtenen Verfügung zu einer
Sicherheitsleistung zu verpflichten ist, die vor der unentgeltlichen Erbringung des Peering-Dienstes
zu leisten wäre.
5.1 Die Beschwerdeführerin
bringt zur Begründung ihres Begehrens vor, bei einer Abweisung des Zugangsgesuchs bestehe ein hohes
Risiko, dass sie hinsichtlich ihrer Nachforderungen für das Peering-Entgelt erhebliche Zahlungsausfälle
erleiden würde, sei doch wegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zugangsgesuch wahrscheinlich,
dass diese Forderungen deren Zahlungsunfähigkeit zur Folge hätten (vgl. E. 1.1.1
und 1.1.5.1). Damit drohe ihr ein Schaden, der durch die Festsetzung einer angemessenen Sicherheitsleistung
abzuwenden sei. Dieser Schaden könne nicht im Voraus berechnet und auch nicht genau substantiiert
werden. Er hänge vom Umfang des Datenverkehrs zwischen der Beschwerdegegnerin und ihr ab sowie davon,
wie weit die Beschwerdegegnerin die Schwelle überschreite, ab der das Peering - nach der Peering-Strategie
bzw. der erwähnten Vertragsofferte der Beschwerdeführerin - entgeltlich sei. Die massgebliche
Datenmenge sei mit dem Preis pro Einheit zu multiplizieren. Ursprünglich habe sie einen Preis von
Fr. 3.-- pro Megabit pro Sekunde (Mbps) offeriert. Da die Beschwerdegegnerin zu keinen Verhandlungen
bereit gewesen sei, habe dieser Preis aber nicht diskutiert werden können.
5.2 Die Beschwerdegegnerin
macht u.a. geltend, die Beschwerdeführerin substantiiere den ihr angeblich drohenden Schaden nicht
(vgl. auch E. 1.1.2). Sie habe zudem das Peering seit Ende 2012 kontinuierlich abgebaut, weshalb
keine allzu hohen Nachforderungen zu erwarten seien. Schliesslich sei die Vorinstanz befugt, im Zugangsverfahren
ein Entgelt für das Peering festzusetzen, wodurch sich die Nachforderungen weiter reduzieren könnten
(vgl. E. 4.1.2).
5.3 Die Vorinstanz
verweist auf die angefochtene Verfügung und macht geltend, es sei nicht völlig auszuschliessen,
dass sie das Zugangsgesuch zumindest teilweise gutheissen werde (vgl. E. 4.1.3). Allfällige Nachforderungen
müssten daher nicht dem Entgelt entsprechen, das die Beschwerdeführerin für das Peering
verlange. Das Risiko, dass die Nachforderungen nicht einbringlich seien, erscheine weiter nicht ungewöhnlich
hoch, weshalb die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nicht notwendig sei.
5.4
5.4.1 Wie erwähnt
(vgl. E. 3.1), räumen Art. 11a Abs. 1
FMG und Art. 71
FDV der Vorinstanz die Befugnis ein,
für die Dauer des Zugangsverfahrens vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Ob diese in diesem Zusammenhang
auch eine Sicherheitsleistung festsetzen darf, regeln diese beiden Bestimmungen indes nicht, ebenso wenig
die restlichen Bestimmungen des FMG und der FDV. Eine ausdrückliche Regelung dieser Frage findet
sich auch nicht in den im erstinstanzlichen Verfahren analog geltenden Art. 55
und 56
VwVG, die
für das Beschwerdeverfahren den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen normieren. Im Unterschied dazu räumen
sowohl das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR
273) als
auch die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR
272) dem Gericht die Befugnis ein, eine Sicherheitsleistung
festzusetzen, falls der Gegenpartei durch die verlangte vorsorgliche Massnahme ein Schaden entstehen
kann (vgl. Art. 82 Abs. 2
BZP) bzw. ein solcher Schaden zu befürchten ist (vgl. Art. 264 Abs. 1
ZPO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer Sicherheitsleistung möglich
wäre, kann aber offen gelassen werden, da das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auch
dann abzuweisen wäre, wenn davon ausgegangen würde, die Festsetzung einer Sicherheitsleistung
sei grundsätzlich zulässig (vgl. nachfolgend E. 5.4.2).
5.4.2 Zwar kann, wie
erwähnt (vgl. E. 1.1.5.2), im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin bei einem für die Beschwerdegegnerin negativen Ausgang des Zugangsverfahrens
allenfalls einen Schaden erleiden würde, weil diese zur Bezahlung der Nachforderungen für das
Peering nicht imstande sein könnte. Dieser allfällige Schaden wird von der Beschwerdeführerin
indes nicht substantiiert. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, abstrakt zu erläutern, wie
er zu berechnen wäre, ohne darzulegen, von welchem Preis pro Mbps und von welcher Datenmenge bei
der Schadensberechnung auszugehen ist. Aus ihren Ausführungen geht deshalb weder hervor, welche
konkreten Grössen ihrer Ansicht nach der Schadensberechnung zugrunde zu legen sind, noch wieso -
auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Dauer des Zugangsverfahrens - gerade diese massgeblich
sein sollten. Unklar bleibt selbst, was sie von den Angaben hält, die die Beschwerdegegnerin im
Zugangsgesuch hinsichtlich der aus der erwähnten Vertragsofferte resultierenden Mehrkosten macht
(vgl. E. 1.1.4.2). Als Folge der fehlenden Substantiierung bleibt offen, von welchem potentiellen
Schaden die Beschwerdeführerin ausgeht und wieso sie dies tut sowie - da sie sich auch hierzu
in keiner Weise äussert - was sie als angemessene Sicherheitsleistung betrachtet und wieso.
Es mangelt daher in grundsätzlicher Weise an den Angaben, die erforderlich wären, um beurteilen
zu können, welche Sicherheitsleistung unter den gegebenen Umständen angemessen wäre. Die
Festsetzung der beantragten Sicherheitsleistung kommt daher im vorliegenden Entscheid über den einstweiligen
Rechtsschutz nicht in Frage. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1
ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind mit dem Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE).
Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei
(Art. 8
ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht
wird (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
Vorliegend obsiegen die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz. Erstere hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie
keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht
des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine
Entschädigung von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Sie
ist der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
7.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 83 Bst. p Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Es ist somit endgültig.