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Abteilung I

A-3763/2011

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 ersuchte A._______ das Bundesamt für Polizei (fedpol) um Einsicht in die ihn betreffenden Daten. Am 24. Mai 2011 erteilte das fedpol A._______ Auskunft darüber, in welchen Datenbanken er verzeichnet bzw. nicht verzeichnet sei und welche Informationen das Amt über ihn gespeichert habe. Weiter wies das fedpol ihn darauf hin, die Auskunft zum Informationssystem JANUS werde aufgeschoben, er sei aber berechtigt, bezüglich rechtmässiger Datenbearbeitung an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu gelangen.

B.
Dagegen wendet sich A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt darin die vollständige und uneingeschränkte Auskunft über sämtliche beim fedpol bzw. beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gespeicherten Daten zu seiner Person sowie die Zustellung der entsprechenden Auszüge. Das beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eingegangene Schreiben adressierte er indes an das Zivilgericht in Bern.

C.
Am 24. Juni 2011 überweist das Regionalgericht Bern-Mittelland die dort in derselben Sache eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Die weitergeleiteten Akten enthalten neben einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 auch die angefochtene Verfügung des fedpol vom 24. Mai 2011.

D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 erklärt der Beschwerdeführer, er habe am 4. Juli 2011 beim fedpol erneut die Aktenherausgabe sowie eine anfechtbare Verfügung eingefordert, denn er habe davon ausgehen müssen, dass seine Beschwerde vom 6. Juni 2011 verloren gegangen sei.
Infolgedessen wird das fedpol (Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 betreffend Aktenherausgabe noch hängig und auf wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Die Vorinstanz kommt mit Eingabe vom 9. August 2011 der vorgenannten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und teilt mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 sei mit Datum vom 8. August 2011 vollumfänglich beantwortet worden. Das Geschäft sei daher abgeschlossen.

E.
Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Verweis auf ihre Auskünfte in den Schreiben vom 24. Mai  und 8. August 2011 betont sie nochmals, der Beschwerdeführer habe im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die gewünschten Informationen vollumfänglich erhalten.

F.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 27. März 2012 an seinen Rechtsbegehren fest und bestreitet die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz. Darüber hinaus bringt er verschiedene Ergänzungen zur Beschwerdeschrift vor.

G.
Auf die weiteren Ausführungen wird nachfolgend - soweit entscheiderheblich - eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das Bundesamt für Polizei (fedpol) eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, sofern überhaupt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG vorliegt.

1.2  

1.2.1 Für das Vorliegen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind. Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 854 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 17 f. und § 29 Rz. 3). Ob dies für die Schreiben der Vorinstanz vom 24. Mai 2011 und 8. August 2011 zutrifft, ist vorab zu prüfen.

1.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege eine Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz trotz wiederholter Aufforderung keine anfechtbare Verfügung über sein Auskunftsgesuch erlassen habe. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 zum Begehren um eine anfechtbare Verfügung dahingehend Stellung genommen, dass über sämtliche personenbezogenen Daten, welche den Beschwerdeführer beträfen, vollständig Auskunft erteilt worden sei. Bei Gutheissung des Auskunftsbegehrens fehle es am Rechtsschutzinteresse an einer anfechtbaren Verfügung, weshalb die beiden Antwortschreiben an den Beschwerdeführer denn auch ohne Rechtsmittelbelehrungen ergangen und nicht als Verfügungen gekennzeichnet gewesen seien.

1.2.3 Am 24. Mai sowie am 8. August 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich mit, in welchen Datenbanken dieser verzeichnet bzw. nicht verzeichnet sei, wobei die Auskunft zum Informationssystem JANUS aufgeschoben wurde. Bei den genannten Schreiben handelt es sich vom Inhalt her um autoritative und individuell-konkrete Feststellungen in Anwendung von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und somit um Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Der Umstand, dass gemäss Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich stattgegeben wurde, vermag an der Verfügungsnatur selbst nichts zu ändern. Insoweit liegt demnach mit den beiden Schreiben grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor und erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Rechtsverweigerung gleichzeitig als unbegründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September 2007 E. 2.2 f.).

 

1.3  

1.3.1 Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde grundsätzlich auf das Bundesverwaltungsgericht als funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiveffekt). Das Bundesverwaltungsgericht wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befassen; auf der anderen Seite verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechtspflegeinstanz auseinanderzusetzen, also beispielsweise ihren Entscheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen nachträglich zu ändern. Für das Beschwerdeverfahren gemäss VwVG gilt diesbezüglich freilich insofern eine Sonderregelung, als die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung ziehen kann, so dass die Devolutivwirkung lediglich abgeschwächt besteht bzw. bis zur Einreichung der Vernehmlassung hinausgeschoben wird. Die Vorinstanz kann somit während des Beschwerdeverfahrens auf eine angefochtene Verfügung zurückkommen und sie bei besserer Erkenntnis durch eine neue Verfügung ersetzen, die für den Beschwerdeführer günstiger ist. (Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 45 und 52; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 110 Rz. 3.7 und S. 126 Rz. 3.44).

1.3.2 Am 8. August 2011 erhielt der Beschwerdeführer ergänzend die Datenauszüge aus den Informationssystemen RIPOL und IPAS zugestellt. Obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verfahrensherrschaft bereits auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, war die Vorinstanz gemäss der ausgeführten Rechtslage dazu befugt, die Verfügung im Sinne einer Wiederwägung lite pendente zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Dies hat sie getan, soweit sie dem Beschwerdeführer die verlangten Datenauszüge zukommen liess. In diesem Umfange ist die vorliegende Beschwerde infolge wiedererwägungsweiser Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 24. Mai 2011 als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.4  

1.4.1 Im Übrigen bestimmt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach dem durch die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2011 geregelten Rechtsverhältnis. Die Verfügung der unteren Instanz bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist nicht einzutreten. Nur ausnahmsweise können Antragsänderungen und erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 93 f. Rz. 2.208 ff.).

1.4.2 Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz am 17. Mai 2011 ersucht, ihm Auskunft über diejenigen Daten zu erteilen, die in den nationalen Informationssystemen zu seiner Person gespeichert sind, sowie die Zustellung sämtlicher vorhandenen, vollständigen Auszüge der Dateneinträge gefordert. Folgerichtig hat die Vorinstanz darüber in der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2011 bzw. wiedererwägungsweise in der Verfügung vom 8. August 2011 entschieden. Diese Auskünfte sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.

Dagegen sind neue Rechtsbegehren, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011 hingewiesen. So sind namentlich die Anträge auf Richtigstellung der Daten bzw. Anbringen eines Bestreitungsvermerks nach Art. 25 DSG sowie auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als unzulässige neue Rechtsbegehren zu betrachten. Diese Anträge lassen sich dem ursprünglichen Auskunftsgesuch an die Vorinstanz vom 17. Mai 2011 nicht entnehmen. Eine allfällige Zulassung dieser Rügen aus rein prozessökonomischen Gründen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ist dabei gleichfalls ausgeschlossen. Eine solch weite Ausdehnung des Streitgegenstands überschreitet den Rahmen des Zulässigen und hätte zudem eine Verkürzung des Instanzenzugs zur Folge.

1.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neue Rechtsbegehren stellt, die über das ursprüngliche Gesuch vom 17. Mai 2011 hinausführen, ist darauf somit mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

1.5 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.

1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach mit den unter E. 1.3 f. genannten Einschränkungen einzutreten.

2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2011 hinreichend beantwortet hat oder ob die gewährten Auskünfte unvollständig sind, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.  

3.1 JANUS ist das elektronische Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (BKP). Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) besteht in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten im System JANUS im Regelfall lediglich ein indirektes Auskunftsrecht, welches vom EDÖB beurteilt wird (vgl. auch Art. 25 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei [JANUS-Verordnung, SR 360.2]). Folglich übt der Berechtigte sein diesbezügliches Recht nicht über den Inhaber der betroffenen Datensammlung, sondern über einen Dritten, mithin den EDÖB, aus. Dieser teilt im Rahmen des indirekten Auskunftsrechts der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, in Bezug auf sie würden entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet oder bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung habe er eine Empfehlung zu deren Behebung an das fedpol gerichtet (Art. 8 Abs. 3 und 6 BPI). Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung besteht nicht. Die betroffene Person kann aber verlangen, dass die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des EDÖB oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Die Präsidentin oder der Präsident teilt der Person in der Folge gleichfalls in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde (Art. 8 Abs. 5 f. BPI). Ausnahmsweise kann der EDÖB anstelle der standardisierten Antwort empfehlen, das fedpol solle sofort in angemessener Weise Auskunft erteilen, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst (Art. 8 Abs. 8 BPI).

3.2 In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, die Auskunft zum Informationssystem JANUS werde aufgeschoben, er sei aber berechtigt, bezüglich rechtmässiger Datenbearbeitung an den EDÖB zu gelangen. Eine direkte Auskunft ist gemäss Art. 8 Abs. 3 und 6 BPI grundsätzlich weder bei vorhandenem noch bei fehlendem Eintrag vorgesehen. Das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers hinsichtlich des Informationssystems JANUS wurde folglich gesetzeskonform behandelt und das vor-instanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Soweit bekannt, machte der Beschwerdeführer von seinem Recht auf eine Überprüfung der Rechtmässigkeit einer allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB keinen Gebrauch.

4.  

4.1 RIPOL ist ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem, welches gemeinsam durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Unterstützung verschiedener gesetzlicher Aufgaben im Bereich der Fahndung geführt wird. Im Gegensatz zum System JANUS richten sich die Rechte der Betroffenen auf Auskunft nach den Bestimmungen des DSG (Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung, SR 361.0]).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden (Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 2006, Art. 8 Rz. 6 ff.) Der grundsätzliche Anspruch der Betroffenen auf Auskunft kann dabei nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a DSG wegen überwiegender Interessen von Dritten oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen verweigert oder eingeschränkt werden (vgl. BGE 125 II 225 mit weiteren Hinweisen; Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 9 Rz. 14 ff.). In Anwendung von Art. 8 DSG muss die erteilende Auskunft wahr und vollständig sein. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September 2007 E. 4.2; Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.70 E. 4a; Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 Rz. 51).

4.2 In der hier strittigen Auskunft vom 24. Mai 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er sei im Polizeifahndungssystem RIPOL wie folgt verzeichnet: "Fahndungsauftrag: Verhaftung wegen Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes. Auftragsbehörde: Amt (...) des Kantons X., Tel. (...), PC (...) Finanzverwaltung (...). Strafe: Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag für Busse: CHF 40.- und Kosten CHF 35.-. Aktenzeichen (...). Verfügungsdatum: 8. März 2011."

Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführer damit zwar über den Inhalt und die Herkunft des Dateneintrags in Kenntnis, jedoch fehlte der doch wesentliche Hinweis, dass ebenfalls zwei Fotografien in das Polizeifahndungssystem RIPOL eingespeist wurden. Erst mit Zustellung des RIPOL-Auszugs am 8. August 2011 hielt der Beschwerdeführer davon Kenntnis. Diesbezüglich wurde die Beschwerde somit begründet erhoben, jedoch kam die Vorinstanz wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 24. Mai 2011 zurück, indem sie ihm nachträglich den entsprechenden RIPOL-Auszug einschliesslich der zwei Fotografien zustellte. Dieser Mangel kann daher im Ergebnis als geheilt gelten (vgl. hierzu E. 1.3).

4.3 Mit den weiteren Rügen zum Eintrag im Polizeifahndungssystem RIPOL vermag der Beschwerdeführer indes nicht durchzudringen. Wie bereits ausgeführt (E. 1.4), sind die verzeichneten Daten im vorliegenden Verfahren nicht auf ihren Wahrheitsgehalt, d.h. auf ihre inhaltliche Richtigkeit, hin zu überprüfen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sich als nicht zielführend zeigen.

Anhaltspunkte, die auf Lücken in dem am 8. August 2011 zugestellten Datenauszug aus dem System RIPOL und damit auf eine unvollständige Auskunftserteilung schliessen lassen, sind sodann auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar. Vielmehr ist der Auszug in sich schlüssig und weist die wesentlichen Informationen - insbesondere zur Herkunft der Daten - auf. Da die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die Auskunft sei unvollkommen, für sich alleine keine genügende Grundlage bietet, um die vorhandene klare Aktenlage zu widerlegen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 8 DSG sämtliche Informationen, die im System RIPOL zu seiner Person gespeichert sind, offengelegt wurden.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Sachzusammenhang ferner vor, ihm sei zusätzlich Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die dem RIPOL-Eintrag zugrunde liegen. Die Vorinstanz wendet ein, für die Einsicht in das Dossier selbst müsse sich der Beschwerdeführer an das Amt (...) des Kantons X. wenden. Diese Akten lägen ihr nicht vor. Da sich das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 3 Bst. i DSG nur gegenüber dem Inhaber der Datensammlung richtet (vgl. Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 Rz. 10 ff. mit weiteren Hinweisen) und die Vorinstanz plausibel darlegt, über diese Akten nicht zu verfügen, hat sie den Beschwerdeführer für sein Anliegen zu Recht an die zuständige kantonale Behörde verwiesen. Die Auskunft zum Informationssystem RIPOL erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als korrekt.

5.  

5.1 IPAS ist das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im fedpol. Das Auskunftsrecht für dieses Informationssystem richtet sich mit einzelnen Vorbehalten ebenfalls nach Art. 8 ff. DSG (Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 11 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei [IPAS-Verordnung, SR 361.2]).

5.2 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 mit, im Informationssystem IPAS sei ein Eintrag zu seiner Person zu finden. Der Eintrag laute, er habe am 1. Oktober 2010 in X. im Rahmen einer Personenkontrolle die Auskunft zum Logisort verweigert. Den zweiten IPAS-Eintrag betreffend Gefährdung des Lebens vom 19. September 2008 erwähnte sie dabei nicht, sondern dieser wurde dem Beschwerdeführer erst wiedererwägungsweise mit Zustellung des zweiseitigen IPAS-Ausdrucks am 8. August 2011 zur Kenntnis gebracht (vgl. hierzu E. 1.3). Abgesehen von diesem inzwischen behobenen Mangel erscheint die Auskunft der Vorinstanz betreffend IPAS im Übrigen in sich schlüssig und es ist nicht erkennbar, inwiefern sie lückenhaft sein sollte, wie vom Beschwerdeführer behauptet.

6.
Im System HOOGAN werden schliesslich Daten zu Personen aufgenommen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben (Art. 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]). Der Beschwerdeführer ist darin laut Auskunft der Vorinstanz nicht verzeichnet. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

7.
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die Auskünfte zu den Informationssysteme JANUS, RIPOL, IPAS und HOOGAN als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Fraglich erscheint jedoch, ob die Vorinstanz den gesetzlich vorgesehenen Auskunftspflichten betreffend die weiteren Informationssysteme AFIS und CODIS sowie ARMADA, GEWA und N SIS hinreichend nachgekommen ist. Dies gilt es nachfolgend zu klären.

8.  

8.1 Im AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem) werden biometrische erkennungsdienstliche Daten aufgenommen. Hinsichtlich des Auskunftsrechts der betroffenen Person verweist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 21. November 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

8.2 Gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG ist die Auskunft in der Regel schriftlich und in Form eines Ausdrucks oder einer Kopie zu erteilen (Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 Rz. 48). Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit, dessen Fingerabdrücke seien im System AFIS gespeichert. Im Unterschied zu den Informationssystemen RIPOL und IPAS verzichtete die Vorinstanz jedoch auf die Zustellung eines Ausdrucks, wobei sie weder in der Verfügung vom 24. Mai 2011 noch in der Vernehmlassung begründete, wieso dieser Forderung des Beschwerdeführers nicht nachzukommen sei. Vorliegend sind in der Tat keine Gründe ersichtlich, die eine Einschränkung des Rechts auf vollständige Auskunft rechtfertigen oder die gegen eine Zustellung eines solchen Ausdrucks aus dem Informationssystem AFIS sprechen würden. In diesem Punkt ist der Beschwerde des Beschwerdeführers somit gutzuheissen.

9.  

9.1 Die forensischen DNA-Profile werden zentral in der nationalen DNA-Profil-Datenbank CODIS (Combined DNA Index System) gespeichert und bearbeitet. Das Auskunftsrecht des Betroffenen richtet sich nach Art. 8 f. DSG (Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz, SR 363]).

9.2 In Bezug auf das Informationssystem CODIS teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Auskunft vom 24. Mai 2011 einerseits mit, ein DNA-Profil zu seiner Person sei nicht zu finden. Anderseits führt sie im Rahmen der Vernehmlassung aus, ein CODIS-Eintrag des Beschwerdeführers sei vorhanden, wie diesem auch mitgeteilt worden sei. Sollte tatsächlich ein Eintrag vorhanden sein - was sich den widersprüchlichen Ausführungen der Vorinstanz sowie den vorhandenen Akten nicht eindeutig entnehmen lässt - hätte der Beschwerdeführer wiederum gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG Anspruch auf einen entsprechenden Auszug. Die obigen Erwägungen (E. 8) gelten hier analog und es kann darauf im Wesentlichen verwiesen werden. Im Falle einer Verzeichnung spricht vorliegend nichts gegen die Gewährung einer vollständigen Auskunft in Form eines Auszugs aus dem System CODIS.

10.  

10.1 Soweit der Beschwerdeführer die Auskunft zu den weiteren Systemen N SIS, ARMADA und GEWA als unvollständig beanstandet, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Wird ein Auskunftsgesuch nach Art. 8 DSG gestellt, ist die Dateninhaberin verpflichtet, eine Negativmeldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet werden (Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 Rz. 24). Kann das Auskunftsrecht gemäss spezialgesetzlicher Grundlage nur indirekt gewährt werden, ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Rechtmässigkeit einer allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB überprüfen lassen kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0] i.V.m. Art. 8 BPI).

10.2 Obwohl der Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 ausdrücklich und unmissverständlich Auskunft betreffend sämtlicher Informationssysteme forderte, äusserte sich die Vorinstanz zu allfälligen Dateneinträgen in den von ihr geführten Systemen ARMADA, GEWA sowie N-SIS nicht bzw. wies ihn auch nicht auf seine Rechte hin, soweit nur ein indirektes Auskunftsrecht besteht. Das Auskunftsgesuch wurde in Bezug auf diese drei Systeme nicht behandelt. Insofern ist die Verfügung vom 24. Mai 2011 als unvollständig zu qualifizieren und die Beschwerde gleichfalls gutzuheissen.

11.
Der Vollständigkeit halber ist abschliessend anzumerken, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2011 um Auskunft in sämtliche Informationssysteme des Bundes im Übrigen als zu unbestimmt zu erachten ist. Daraus lässt sich insbesondere keine Pflicht der Vorinstanz ableiten, es in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an weitere Bundesämter zwecks Überprüfung allfälliger dortiger Dateneinträge weiterzuleiten (vgl. Michel Daum, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 8 Rz. 9).

12.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 179 Rz. 3.191). Ausnahmsweise kann sich das Gericht auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die andern Elemente deshalb gar nicht geprüft hat. Eine Rückweisung erweist sich ferner als sachgerecht, wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Fachkenntnisse verlangt oder ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7.3.4 mit weiteren Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 180 Rz. 3.195, vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1977).

Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Systeme AFIS und CODIS sowie ARMADA, GEWA und N-SIS unvollständig Auskunft erteilt bzw. das Auskunftsgesuch teilweise gar nicht behandelt. Da das Bundesverwaltungsgericht weder über den Zugang zu den fraglichen Daten verfügt noch sich diese den vorliegenden Akten entnehmen lassen, ist es unerlässlich, die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat die notwendigen Abklärungen als mit den Verhältnissen besser vertraute Fachbehörde im Sinne des vorstehend Gesagten vorzunehmen.

13.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen (E. 8-10) und an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.4) und sie nicht gegenstandslos geworden ist (E. 1.3).

14.  

14.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 11.1, A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 5 und A 3224/2010 vom 28. Juni 2010 E. 8, je mit weiteren Hinweisen).

14.2 Angesichts der Rückweisung ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu betrachten, weshalb ihm insofern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Soweit der Beschwerdeführer im Umfange des Nichteintretens unterliegt, können die Kosten dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erlassen werden. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird unter diesen Vorzeichen gegenstandslos (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 226 Rz. 4.102). Die teilweise unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

15.
Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE).

 


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung vom 24. Mai 2011 wird in diesem Umfange aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

-        den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Einschreiben)

-        das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)

-        den EDÖB

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

André Moser

Flurina Peerdeman

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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