Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR
173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021). Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR
170.32) ergangen ist, stellt eine solche
Verfügung dar. Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (vgl. Art. 32
VGG und Art. 10
VG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit der unter anderem seine
Begehren um materielle Genugtuung und Schadenersatz abgewiesen worden sind, ohne Weiteres zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52
Abs. 1
VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen -
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Für
den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1
VG ohne Rücksicht auf das Verschulden
des Beamten. Eine Schadenersatzpflicht wird entsprechend bejaht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen
erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4; BVGE 2014/43 E. 3.1
und BVGE 2010/4 E. 3; Urteile des BVGer A-3064/2016 vom 5. Februar 2018 E. 3.1, A-2634/2016
vom 5. Dezember 2017 E. 3.2.1 und A-112/2017 vom 31. August 2017 E. 3.2):
-(quantifizierter) Schaden,
-Verhalten
(Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner
amtlichen Tätigkeit,
-adäquater
Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem
Schaden
sowie
-Widerrechtlichkeit
des Verhaltens.
3.2 Wer
in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch
auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und
diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2
VG).
3.3 Die
Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte das Begehren nicht innert eines Jahres seit Kenntnis
des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung
des Beamten (Art. 20 Abs. 1
VG).
4.
An
erster Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Begehren um materielle Genugtuung
rechtzeitig eingereicht hat.
4.1 Analog
zu den Ansprüchen auf Schadenersatz verwirken auch jene auf eine Genugtuung (Art. 20 Abs. 1
i.V.m.
Art. 6
VG; vgl. BGE 136 II 187 E. 4.3; 126 II 150 E. 2 und 5a; Urteil des BVGer A-5798/2009
vom 16. Juni 2011 E. 4.2; Beatrice Gurzeler,
Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 234). Die in Art. 20 Abs. 1
VG statuierten
Verwirkungsfristen stimmen in gesetzessystematischer Hinsicht mit jenen von Art. 60 Abs. 1
des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR
220) überein. Aus diesem Grund kann für die Auslegung der
Bestimmung im Staatshaftungsrecht auf die Rechtsprechung zur privatrechtlichen Haftungsbestimmung zurückgegriffen
werden (Urteile des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3 und 2C_149/2013 vom 15. April
2013 E. 3.2; BVGE 2014/43 E. 3.2.2; Volker Pribnow,
in: Gross/Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2013, Rz. 91).
Demnach beginnt die relative Frist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und
- bei Genugtuungsansprüchen - von der Person des Haftpflichtigen zu laufen. Dem Geschädigten
müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen
und zu begründen. Dabei genügt die tatsächliche Kenntnis der wichtigen Elemente des Schadens
und es ist nicht erforderlich, dass der Schaden betragsmässig präzis feststeht (Urteil des
BGer 2C_192/2015 vom 1. August 2015 E. 3.6; Tobias Jaag,
in: Staats- und Beamtenhaftung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Teil 3, 3. Aufl. 2017,
Rz. 185 mit weiteren Hinweisen). Kenntnis vom Schaden hat, wer die schädlichen Auswirkungen
der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, dessen Grössenordnung
grob zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (vgl. Urteile
des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3 und 2C_940/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3;
statt vieler Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Nach
dem Gesagten gilt es für den Beginn des Fristenlaufs vorab zu klären, in welchem Zeitpunkt
der Beschwerdeführer Kenntnis vom Schaden bzw. der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner
Persönlichkeit sowie von der Person des Haftpflichtigen erlangte.
4.2.1 Wann
der Beschwerdeführer Kenntnis von dem ihn belastenden originalen Strafbefehl hatte, steht nicht
fest. Zwar ergibt sich aus der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. Juli
2012, dass sich dieser am 14. Dezember 2011 mit dem Strafbefehl befasst haben muss (vgl. bf-act.
14; Eintrag: "Legal research; Study of [...] decisions; [...]"). Um welche Version
des Strafbefehls es sich handelte bzw. welchen Inhalt dieser aufwies, ist jedoch unklar. Zumindest kann
aber - wie die
Vorinstanz darlegt - als erstellt gelten, dass der
Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt als ihm am 9. November 2012 Einsicht in die Verfahrensakten
des (...)-Strafverfahrens gewährt wurde, umfassende Kenntnis über seine Nennung im Strafbefehl
sowie die Hintergründe und die Beweisgrundlage, welche dazu geführt hatten, erlangte. Zugleich
sind auf dem Strafbefehl sämtliche mitwirkenden Personen seitens der Bundesanwaltschaft aufgeführt.
Damit erscheint vorbehältlich der weiteren Ausführung (E. 4.2.2 f.) der 9. November 2012
als Stichtag (sog. "dies a quo") für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist.
4.2.2 Zwischenzeitlich
hielt die Bundesanwaltschaft im Herbst 2012 eine Präsentation beim Büro Y._______ in (...).
Ob die im Anschluss daran erfolgte Veröffentlichung der Präsentation mitsamt des Weblinks auf
den englischen Strafbefehl durch das Büro Y._______ als schädigende Handlung überhaupt
dem Bund zugerechnet werden kann, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn das Büro Y._______
entfernte nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz die Präsentation umgehend
von seiner Homepage, nachdem die Bundesanwaltschaft am 7. November 2012 mittels FAX-Schreiben darum
ersucht hatte. Da dieser Zeitpunkt noch vor dem 9. November 2012 als Stichtag für den Beginn
der relativen Verwirkungsfrist liegt, ändert sich aufgrund der erfolgten Publikation der Präsentation
nichts am Fristenlauf.
4.2.3
4.2.3.1 Der
Beschwerdeführer macht nun geltend, dass von einem fortdauernden haftungsbegründen Verhalten
auszugehen sei. Die Bundesanwaltschaft sei dafür verantwortlich, dass der Strafbefehl zunächst
auf Deutsch im Internet publiziert wurde. Sodann habe die Bundesanwaltschaft in ihrer Präsentation
den Weblink auf die englische Fassung veröffentlicht. Dadurch habe die Bundesanwaltschaft den von
ihr autorisierten, englischen Strafbefehl weltweit über das Internet zugänglich gemacht. Dieser
lasse sich auch heute noch über eine Webadresse abrufen. Dafür sei die Bundesanwaltschaft verantwortlich.
4.2.3.2 Solange
die Handlung des Schädigers andauert, bleibt ungewiss, ob und wann der Schaden abgeschlossen sein
wird. Während dieser Zeit kann die Kenntnis vom Schaden nicht vollständig sein und die Verwirkungsfrist
somit nicht beginnen (für das Zivilrecht: BGE 126 III 161/163; 2P.168/2003 E. 2). Dies gilt für
jede Art von Schaden, auch für immaterielle Beeinträchtigungen (Roland
Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41
-61
OR,
4. Aufl. 2013 [nachfolgend: BK OR], Art. 60 Rz. 31).
4.2.3.3 Der
Beschwerdeführer vermengt in seiner Argumentation zwei verschiedene Aspekte.
Einerseits wurde die englische Version weder von der Bundesanwaltschaft übersetzt noch im Internet
publiziert. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Bundesanwaltschaft die englische
Version des Strafbefehls autorisiert haben sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die sich in den
Akten befindlichen englischen Versionen sind weder unterzeichnet noch tragen sie den offiziellen Briefkopf
der Bundesanwaltschaft (vgl. vi-act. p. 133 ff., 285 ff. und 303 ff.; bf-act. 6 und 9). Wie die Bundesanwaltschaft
im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, übersetzte und publizierte die X._______ AG den Strafbefehl
vielmehr aus eigenem Antrieb (vi-act. p. 205). Gemäss Art. 3 Abs. 1
VG haftet die Eidgenossenschaft
jedoch nur für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten
zufügt bzw. im Fall einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung bei Verschulden des Beamten
(Art. 6 Abs. 2
VG). Als Beamte gelten dabei die in Art. 1 Abs. 1 aufgelisteten Personen, denen die Ausübung
eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen worden ist. Die X._______ AG fällt offensichtlich
nicht unter diesen Beamtenbegriff. Damit stellt die Übersetzung und Publikation des Strafbefehls
kein haftungsbegründendes Verhalten im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes dar, weshalb es für
den Fristenlauf unbeachtlich ist. Die Verantwortung für den nach wie vor im Internet publizierten,
englischen Strafbefehl trägt allein die X._______ AG.
Andererseits ist die der Eidgenossenschaft zurechenbare Publikation des originalen
Strafbefehls nach
14 Tagen wieder von der Homepage der Bundesanwaltschaft entfernt worden. Ebenso wurde
die Präsentation
mitsamt dem Weblink auf den englischen Strafbefehl - unabhängig davon, ob diese der Bundesanwaltschaft
überhaupt zuzurechnen ist - wieder von der Homepage des Büros Y._______ gelöscht.
Damit ist kein im Internet abrufbares Dokument der Bundesanwaltschaft mehr vorhanden, welches auf den
englischen Strafbefehl verweist. Folglich war die strittige Handlung in beiden Fällen mit der Entfernung
der Publikationen von den jeweiligen Webseiten abgeschlossen.
Demnach kann von vornherein kein andauerndes schädigendes Verhalten seitens der Bundesanwaltschaft
mehr vorliegen, weshalb der Lauf der Verwirkungsfrist nicht verzögert wurde.
4.2.4 Zusammengefasst
begann die relative Verwirkungsfrist somit spätestens ab dem 9. November 2012 zu laufen.
4.3 Es
bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Begehren rechtzeitig eingereicht hat.
4.3.1 Die
Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen beim Erlöschen der Haftung gemäss Art. 20 Abs. 1
VG von einer Verwirkung der Ansprüche aus (statt vieler: BGE
136 II 187 E. 6; A-3064/2016 E. 5.1; Jaag, a.a.O.,
Rz. 182; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 782 und Rz. 2137;
Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher
Forderungen, 2013, S. 304; Nadine Mayhall, Aufsicht
und Staatshaftung, 2008, S. 294). Verwirkungsfristen können in der Regel durch keine Rechtshandlungen
unterbrochen, gehemmt oder erstreckt werden. Ebenso zeitigt die Einleitung eines denselben Anspruch bzw.
Sachverhalt betreffenden Straf-, Verwaltungsstraf- oder Zivilverfahrens keine Auswirkungen auf den Lauf
der Verwirkungsfrist. Vielmehr lässt sich die Frist einzig durch die Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen
Rechtshandlung wahren (BGE 133 V 14 E. 6; Urteil des BVGer A-1072/2014 vom 8. März 2016
E. 2.2.1 und A-3064/2016 E. 5.2 und 5.4.1.1; Meier,
a.a.O., S.268 und 270; Marianne Ryter, Staatshaftungsrecht,
in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 29.177; Hans
Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Staatshaftungsrecht bei verfügungsfreiem Verwaltungshandeln,
2006, S. 27 f.).
4.3.2 Gemäss
Art. 20 Abs. 1
VG wird die Frist durch die rechtzeitige Eingabe des Begehrens um Schadenersatz und Genugtuung
gewahrt. Das Begehren muss schriftlich und begründet beim Eidgenössischen Finanzdepartement
eingereicht werden, sofern es sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz abstützt. Sämtliche Amtsstellen
haben Begehren, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, der zuständigen Stelle weiterzuleiten
(Art. 1 Abs. 1
und 3
der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [Vo VG, SR
170.321]).
4.3.3
4.3.3.1 Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte der Bundesanwaltschaft am 7. August 2013 ein Gesuch
um Schadenersatz und Genugtuung ein. Dieses begründete er ausschliesslich mit der strafprozessualen
Entschädigungs- und Genugtuungsbestimmung gemäss Art. 434
StPO.
4.3.3.2 Die
Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2016 zum Schluss, dass die Bundesanwaltschaft
das Gesuch zu Recht nicht als Staatshaftungsgesuch, sondern als strafprozessuales Entschädigungsgesuch
qualifiziert habe. Für die Behandlung Letzterer sei die Bundesanwaltschaft die kompetente Behörde.
Entsprechend habe keine Überweisungspflicht bestanden, weshalb das bei der Bundesanwaltschaft eingereichte
Gesuch die Verwirkungsfrist von Art. 20 Abs. 1
VG nicht gewahrt habe.
4.3.3.3 Dagegen
bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, das Gesuch
habe nicht zuständigkeitshalber an sie überwiesen werden müssen. Daran vermöge auch
der Umstand nichts zu ändern, dass er zunächst auf der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft
beharrte, zumal das Bundesstrafgericht die Unzuständigkeit der Bundesanwaltschaft bestätigt
habe. Ohnehin habe er sich nicht grundsätzlich gegen eine Überweisung gestellt, sondern lediglich
eine gerichtliche Klärung der von ihm priorisierten Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gewollt.
Art. 8 Abs. 1
VwVG lasse sich nicht entnehmen, dass eine gerichtliche Klärung der Zuständigkeit
eine Überweisung verunmögliche. Davon sei schliesslich auch die Bundesanwaltschaft ausgegangen,
welche sein Gesuch am 14. März 2014 ausdrücklich zuständigkeitshalber an die Vorinstanz
weiterleitete. Die Überweisung sei schliesslich von der Vorinstanz vorbehaltlos akzeptiert
worden,
da diese festgehalten habe, sie gehe davon aus, dass sie für dieses Verfahren gemäss
dem Verantwortlichkeitsgesetz
zuständig sei. Sei eine Überweisung einmal erfolgt, bestehe keine
Handhabe, um darauf zurückzukommen. Damit greife auch zwingend die Rechtsfolge von Art. 21 Abs.
2
VwVG und das Begehren habe trotz Einreichung bei der falschen Behörde als fristwahrend zu gelten.
4.3.4 Gemäss
Art. 8 Abs. 1
VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache
ohne Verzug an die zuständige Behörde. Eine Pflicht hierzu trifft sie nur, wenn sie sich als
unzuständig erachtet (Michel Daum, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar],
Art. 8 Rz. 2). Ist die Behörde zur Überweisung verpflichtet, kommt einer Eingabe bei der unzuständigen
Behörde gemäss Art. 21 Abs. 2
VwVG fristwahrende Wirkung zu. Art. 8 Abs. 1
i.V.m. Art. 21 Abs.
2
VwVG sind Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach ein Rechtsuchender ohne triftige Gründe
nicht um die Behandlung seines Begehrens durch die zuständige Behörde gebracht werden soll
(Daum, in: VwVG-Kommentar, Art. 8 Rz. 1; Urs
Peter Cavelti, in: VwVG-Kommentar, Art. 21
Rz. 14). Behauptet eine Partei jedoch die Zuständigkeit
einer Behörde, scheidet ein Vorgehen nach Art. 8 Abs. 1
VwVG aus. In dieser Situation hat die betroffene
Behörde eine Verfügung über ihre Zuständigkeit zu erlassen. Für den Fall ihrer
Unzuständigkeit erlässt die Behörde einen Nichteintretensentscheid und überweist
ab dessen Rechtskraft die Angelegenheit an die zuständige Behörde (Art. 9 Abs. 2
VwVG; Thomas
Flückiger, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 8 Rz. 10 f. und Art. 9 Rz. 9 f.).
4.3.5
4.3.5.1 Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt kein Fall einer sachlich unzuständigen Behörde
vor, wie er von Art. 8 Abs. 1
i.V.m. Art. 21 Abs. 2
VwVG vorausgesetzt wird. Vielmehr stellte der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bewusst ein Gesuch, welches er einzig auf Art. 434
StPO
stützte. Wie er selbst darlegt, bezweckte er damit gerade, dass die Bundesanwaltschaft über
sein Entschädigungsbegehren nach den strafprozessualen Bestimmungen befindet. Dafür sind einzig
die Bundesanwaltschaft und als Rechtsmittelbehörde das Bundesstrafgericht zuständig. Entsprechend
beurteilten die beiden Behörden die Angelegenheit denn auch materiell und wiesen das Begehren bzw.
die Beschwerde ab. Überdies stellte das Bundesstrafgericht entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers
an keiner Stelle die Unzuständigkeit der Bundesanwaltschaft fest. Insgesamt wurde das Begehren des
Beschwerdeführers von der dafür zuständigen Behörde (materiell) umfassend und abschliessend
entschieden. Damit ist dem oben genannten Rechtsgrundsatz Genüge getan. Da kein Nichteintretensentscheid
erging, bestand für eine Überweisung zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung.
4.3.5.2 Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft beharrte. Selbst
als sie ihm mit Schreiben vom 22. August 2013 die Rechtslage darlegte und ausführte, über
die Ansprüche sei nach den Bestimmungen der allgemeinen Staatshaftung zu befinden, hielt er an einer
Beurteilung durch die Bundesanwaltschaft fest. Dabei muss dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ohne Weiteres klar gewesen sein, dass sich die Bundesanwaltschaft nicht zu ihrer Zuständigkeit im
formellen Sinn geäussert hat, sondern ihm die Abweisung seines Gesuchs in Aussicht stellte und aus
diesem Grund die Beurteilung durch das EFD als zielführend erachtete. Dies gilt erst Recht, als
die Bundesanwaltschaft schliesslich mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 ohne Weiteres auf das
Begehren eintrat und dieses materiell beurteilte. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte dem
Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Frage der Zuständigkeit zu keinem Zeitpunkt
Gegenstand des Verfahrens bildete. Insgesamt handelt es sich nicht um den Fall eines Rechtssuchenden
der versehentlich an die falsche Stelle gelangt ist, sondern um einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer,
der bewusst auf einer Beurteilung durch die Bundesanwaltschaft beharrte. Auch aus diesem Grund bestand
seitens der Bundesanwaltschaft keine Pflicht, das Gesuch an die
Vorinstanz zu
überweisen.
4.3.5.3 Zusammengefasst
bestand keine Überweisungspflicht. Demnach tritt die Rechtsfolge von Art. 21 Abs. 2
VwVG nicht ein
und der Eingabe bei der Bundesanwaltschaft kommt in Bezug auf ein allfälliges Staatshaftungsverfahren
keine fristwahrende Wirkung zu.
4.3.5.4 Dass
die Bundesanwaltschaft das Gesuch nach dessen rechtskräftigen Erledigung dennoch an die Vorinstanz
zur Prüfung weiterleitete, ändert nichts an der dargelegten Rechtslage. Ebenso führt die
Einschätzung des EFD, dass es sich für das weitergeleitete Begehren für zuständig
erachtete, nicht zu einem anderen Schluss.
4.3.6 Nach
dem Gesagten wurde die Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1
VG nicht durch das Einreichen
des Begehrens bei der Bundesanwaltschaft gewahrt; die Frist lief ungehindert weiter. Die gemäss
Art. 20 Abs. 1
VG erforderliche Rechtshandlung wurde frühestens mit der Weiterleitung
des Begehrens an das EFD am 14. März 2014 vorgenommen. Die relative Verwirkungsfrist begann hingegen
bereits ab dem 9. November 2012 zu laufen. Folglich wurde das Begehren zu spät bei der Vorinstanz
eingereicht. Der Anspruch ist demnach (relativ) verwirkt.
4.4
4.4.1 Der
Beschwerdeführer bringt gegen den Eintritt der Verwirkung vor, dass die Bundesanwaltschaft die Unschuldsvermutung
verletzt habe, als sie ihn unter Namensnennung und detaillierter Angabe angeblicher Ermittlungsergebnisse
vor der Öffentlichkeit der passiven Bestechung beschuldigt bzw. als Empfänger von Bestechungszahlungen
identifiziert habe. Dies stelle einen Eingriff in den Kernbereich der Unschuldsvermutung dar, womit eine
unverjährbare Grundrechtsverletzung vorliege. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Kernbereich
nur dann verletzt wäre, wenn er in einem gegen ihn gerichteten Strafprozess seine Unschuld hätte
beweisen müssen bzw. die Beweisregeln der Unschuldsvermutung ausgehebelt würden, sei unzutreffend.
Denn dies würde bedeuten, dass unbegründete Schuldfeststellungen ausserhalb eines Strafverfahrens
und ohne Möglichkeit sich dagegen zur Wehr zu setzen, weniger schwer wiegen würden als solche
in einem Strafprozess.
4.4.2 Vorab
ist zu prüfen, ob die Verfahrensgarantie der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) verletzt wurde.
Zwar wird der Beschwerdeführer an keiner Stelle im Strafbefehl des Verstosses gegen eine Strafnorm
für schuldig erklärt. Dennoch ist - wie die Vorinstanz zu Recht darlegt - von einer
Vorverurteilung des Beschwerdeführers auszugehen. So wird dieser im Strafbefehl unter Ziff. 12 mit
der Überschrift "Bestechungszahlungen in (...)" neben weiteren Personen mit seinem
Vor- und Nachnamen als "effektiv Begünstigter" der fraglichen Zahlungen bzw. Teilen davon
(Erfolgshonorare im Umfang von insgesamt EUR 896'932.-) bezeichnet. Die Zahlungen hätten
unter anderem dazu gedient, Projektvergaben zugunsten der X._______ AG zu beeinflussen. Zugleich wird
seine Beamteneigenschaft festgestellt und gefolgert, dass die X._______ AG den Tatbestand der Bestechung
fremder Amtsträger (Art. 102
i.V.m. Art. 322
septies
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR
311.0]) erfüllt habe. Damit wird angedeutet,
der Beschwerdeführer habe sich strafbar gemacht, da er Bestechungsgelder angenommen habe, obwohl
zu diesem Zeitpunkt seine Schuld nicht in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden
ist. Damit liegt eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor.
4.4.3
4.4.3.1 Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt sog. unverjährbare und unverzichtbare Grundrechte. Dieser
Status kommt nicht nur einigen, abschliessend umschriebenen Grundrechten zu, sondern kann grundsätzlich
sämtlichen Grundrechtsgarantien zuerkannt werden. Von der Unverjährbarkeit und Unverzichtbarkeit
wird aber nur dann ausgegangen, wenn das angerufene Grundrecht in einem Schutzbereich betroffen ist,
der derart fundamentale Aspekte der Persönlichkeit oder der Menschenwürde betrifft, dass ein
Eingriff schon an sich als besonders schwerwiegend erscheint. Das Bundesgericht setzt die Hürde
zur Anerkennung eines Grundrechts als unverjährbar und unverzichtbar "speziell hoch" an
(vgl. BGE 118 Ia 209 E. 2c). Anders ausgedrückt gelten nur der Kerngehalt und kern gehaltsnahe
Bereiche der Grundrechte als unverjährbar und unverzichtbar (Jörg
Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung, der
EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 955; Zhuoli Chen,
Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Luzerner
Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 80, 2014, S. 81 f.). Im Übrigen werden Bestimmungen des
zwingenden Völkerrechts, wie das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei, das Verbot des Völkermordes,
das Verbot von gesetzlich nicht vorgesehenen Strafen ebenfalls dazugezählt (Harry
Landolt, Die Grundrechtshaftung - Haftung für grundrechtswidriges Verhalten unter besonderer
Berücksichtigung der Verletzung der Rechtsgleichheitsgarantie [Art. 8
BV], AJP 2005, S. 379
ff., S. 395).
4.4.3.2 Liegt
eine derart gravierende Grundrechtsverletzung vor, entfalten prozessuale Fristen grundsätzlich keine
Wirkung bzw. einem Bürger kann die Verwirkung nicht (mehr) entgegengehalten werden (Urteil des BGer
1P.313/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 4.2; Markus Schefer,
Die Kerngehalte von Grundrechten, 2001, S. 393). Nach Ansicht der Lehre besteht in diesen Fällen
zudem eine zeitlich unbeschränkte Haftung des Staates für grundrechtswidriges Verhalten; der
Lauf allfälliger Verjährungs- und Verwirkungsfristen von Verantwortlichkeitsansprüchen
sei insoweit unbeachtlich (Landolt, a.a.O., S. 396, welcher
von einer "ewigen Grundrechtshaftung" spricht; Thomas
Meier, a.a.O., S. 136 mit weiteren Hinweisen). Ebenso hat das Bundesgericht die Unverwirkbarkeit
eines Genugtuungsanspruchs zufolge einer behaupteten Beihilfe zu Völkermord, zu Kriegsverbrechen
oder zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Erwägung gezogen, letztlich aber offengelassen (BGE
126 II 145 E. 4c ee).
4.4.3.3 Nach
dem Gesagten ist unklar, ob sich die Rechtsprechung zur Unverjährbarkeit von Grundrechtsansprüchen
auch auf allfällige damit begründete Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche übertragen
lässt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aufgrund der folgenden Überlegungen offen
bleiben.
4.4.4
4.4.4.1 Die
Unschuldsvermutung gehört zu den verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechten. Ihr Anwendungsbereich
ist in erster Linie auf Strafverfahren beschränkt (vgl. Esther
Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, 2000, S. 157; Regina
Kiener/Walter Kälin, Grundrecht, 2. Aufl. 2013, § 39 S. 481 sowie § 44 S.
550 und 552, Michel Hottelier, in: Thürer/Aubert/Müller
[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz - Droit constitutionnel suisse, 2001, § 51 Rz. 48; Gerold
Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: St. Galler BV-Kommentar], Art. 29, Rz. 15, wonach
die Verfahrensgrundrechte im Allgemeinen nur in Verfahren involvierten Rechtssubjekten und die Garantien
von Art. 32
BV im Besonderen ausschliesslich Personen in spezifischen Situationen zustehen). Innerhalb
eines Strafverfahrens entfaltet die Garantie denn auch ihre zentralen Wirkungen. Da Strafverfahren mitunter
empfindlich in die Rechtsstellung von Betroffenen eingreifen können, stellt die Unschuldsvermutung
(neben weiteren Verfahrensrechten) die Fairness im Strafverfahren sicher (Kiener/Kälin,
a.a.O., S. 550). Dies geschieht in Form einer sog. Beweislast- und Beweiswürdigungsregel (Tarkan
Göksu, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend:
BSK BV], Art. 32 Rz. 8; Kiener/Kälin, a.a.O., S. 552).
Damit ist gemeint, dass es einerseits Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der angeschuldigten
Person die Schuld zu beweisen und andererseits ein Freispruch zu ergehen hat, wenn nach Würdigung
der Beweise objektive Zweifel an der Schuld der angeklagten Person bestehen (BGE 127 I 38 E. 2; Urteil
des BGer 2C_1157/2016 und 2C_1158/2016 vom 2. November 2017 E. 4.2.2 f.; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9.Aufl. 2016, Rz. 865; Hottelier,
a.a.O., §51 Rz. 49). Der zentrale Gehalt der Verfahrensgarantie erschöpft sich damit im Beweisrecht.
Darüber hinaus werden der Unschuldsvermutung aber auch gewisse Wirkungen ausserhalb eines Strafverfahrens
zuerkannt (BGE 123 I 221 E. 3f aa, wonach jeder Rechtsunterworfene bis zum gesetzlichen Nachweis seiner
Schuld als unschuldig zu gelten hat; vgl. zur Verdachtskündigung im öffentlichen Personalrecht:
Urteile des BVGer A-1831/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2 und A-969/2014 vom 11. November
2014 E. 4.1). Diese externen Wirkungen der Unschuldsvermutung beschränken sich aber darauf, dass
keine Person von staatlichen Organen ohne rechtskräftigen Schuldspruch als schuldig behandelt oder
bezeichnet werden darf (Tophinke, a.a.O., S. 140, 157
und 162).
4.4.4.2 Die
Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch die Bundesanwaltschaft erfolgte nicht in einem gegen
ihn gerichteten Strafverfahren. Somit wurde der zentrale Gehalt der Unschuldsvermutung, d.h. die Beweisregeln,
nicht verletzt. Vielmehr sind ihre weiteren externen Wirkungen betroffen, welche einen Schutz über
das Strafverfahren hinaus garantieren sollen. Diese können aber nicht mehr zum Kerngehalt der Unschuldsvermutung
gezählt werden. Sie betreffen keine fundamentalen Aspekte der Persönlichkeit oder der Menschenwürde,
da sie nicht das elementare Prinzip der Verfahrensfairness zu gewährleisten haben.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass er damit im Falle einer unbegründeten
Schuldfeststellung ausserhalb eines Strafverfahrens schlechter gestellt werde, wenn solche nicht in den
Kernbereich eingreifen würden und er sich dagegen nicht mit rechtlichen Schritten zur Wehr setzen
könne, trifft dies nicht zu. Vielmehr droht ihm ausserhalb eines Strafverfahrens gerade kein empfindlicher
Eingriff in seine Rechtsstellung. Entsprechend kommt der Unschuldsvermutung nicht dieselbe Schutzwirkung
gegenüber allfälligen unbegründeten Anschuldigung zu bzw. ein derartiger Eingriff betrifft
nicht kurzerhand den Kerngehalt der Unschuldsvermutung. Überdies stehen ihm grundsätzlich weitere
Rechtsbehelfe (z.B. Feststellungsbegehren gemäss Art. 25
VwVG) dagegen zur Verfügung.
4.4.5 Insgesamt
sind die restriktiven Bedingungen für die Qualifikation einer unverjährbaren und unverzichtbaren
Grundrechtsverletzung nicht gegeben. Deshalb wurde der Lauf der Verwirkung nicht beeinflusst. Die Frist
lief ungehindert weiter.
4.5 Das
Begehren um Zusprechung einer materiellen Genugtuung ist somit zufolge Verwirkung abzuweisen.
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten immateriellen
Genugtuungsansprüche (Feststellungsbegehren) nicht in Anwendung von Art. 6 Abs. 2
VG weitgehend
gutheissen. Nachdem die angefochtene Verfügung insoweit aber nicht im Streit liegt und das Feststellungsbegehren
ohne Weiteres auf Art. 25
VwVG hätte gestützt werden können, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht sodann auch eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 15'720.-
für die ihm entstandenen Anwaltskosten geltend. Der Betrag setze sich zusammen aus den Kosten
aus dem Verfahren um Akteneinsicht in die Strafprozessakten, soweit sie nicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
als Prozessentschädigung eingefordert werden konnten sowie den Kosten im Zusammenhang mit der Einleitung
des Entschädigungsverfahrens vor der Bundesanwaltschaft (Studium der offengelegten Akten und Korrespondenz
mit der Bundesanwaltschaft). Die Kosten seien zur sachgerechten Rechtsverfolgung nötig und verhältnismässig
gewesen. Ohnehin sei angesichts der krassen Verletzung der Unschuldsvermutung eine kleinliche Beurteilung
der Entschädigung nicht angebracht.
5.2 Der
Beschwerdeführer macht insoweit vorprozessuale Anwaltskosten als weitere Schadensposition gelten.
Solche Kosten bilden nur dann Bestandteil des Schadens, wenn sie nicht durch eine vom anwendbaren Prozessrecht
zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt werden (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.1, BGE 117 II 394 E.
3a, BGE 117 II 101 E. 5 und BGE 112 Ib 353 E. 3a; Urteil des BGer 4C.51/2000 vom 7. August 2000
E. 2; Urteil des BVGer A-96/2010 vom 29. Juli 2010 E. 3.2.2.1). Wie es sich damit verhält,
kann vorliegend aufgrund der folgenden Ausführungen offenbleiben.
5.2.1 Praxisgemäss
bilden Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche, die auf demselben schädigenden Ereignis basieren,
eine Einheit. Demzufolge unterliegt ihre Geltendmachung derselben Verwirkungsfrist (vgl. Urteil des BGer
2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5798/2009 vom 16. Juni 2011
E. 4.3). Sodann stellen schadensbedingte Anwaltskosten keinen selbständigen Vermögensschaden
dar, sondern sind Teil des erlittenen Personen- oder Sachschadens. Sie folgen deshalb dem Schicksal des
Hauptschadens (sog. Kostenschaden oder Folgeschaden; BGE 117 II 101 E. 4; Urteil 4C.51/2000 E. 2; Brehm,
in: BK OR, Art. 41 Rz. 87c und Art. 60 Rz. 56 sowie 58 [am Schluss]).
5.2.2 Folglich
wäre ein allfälliger Schaden in Form von vorprozessualen Anwaltskosten - sofern dessen
Ersatz nicht abschliessend vom massgebenden Prozessrecht geregelt wäre - demselben Schicksal
unterworfen wie der Genugtuungsanspruch (immaterieller Hauptschaden). Nachdem vorliegend festgestellt
wurde, dass der Genugtuungsanspruch verwirkt ist, gilt dies auch für die geltend gemachte Schadenersatzforderung
für vorprozessuale Anwaltskosten.
5.3 Zusammengefasst
ist die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 15'720.- zufolge Verwirkung abzuweisen,
soweit für sie überhaupt Ersatz verlangt werden kann.
6.
6.1 Schliesslich
verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im vorinstanzlichen
Verfahren. Die von der Vorinstanz bemühten Bestimmungen der Verordnung über die Kosten und
Entschädigungen vom 10. September 1969 (VKEV, SR
172.041.0) seien nicht einschlägig. Vielmehr
seien die Art. 429
-434
StPO analog heranzuziehen. Da diese Bestimmungen für einen Beschuldigten
in einem Strafverfahren im Falle eines Freispruchs eine Entschädigung vorsähen, müsse
dies erst Recht für eine rechtswidrig und ausserhalb eines Strafverfahrens bezichtigte Person gelten.
Sodann sei eine Entschädigung wegen der Rechtsweggarantie (Art. 29a
BV) geschuldet, da der Zugang
zum Gericht nicht durch zu tiefe oder gänzlich verweigerte Parteientschädigungen faktisch erschwert
werden dürfe.
6.2
6.2.1 Die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Nach konstanter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts besteht im (erstinstanzlichen) Staatshaftungsverfahren vor der Vorinstanz
- unabhängig von dessen Ausgang - kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
weder eine analoge Anwendung von Art. 64
VwVG erfolgen kann noch hierfür im Verantwortlichkeitsgesetz,
in der zugehörigen Verordnung oder der VKEV eine Rechtsgrundlage besteht (vgl. Urteile des BVGer
A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 13.4 und A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 18 je mit Hinweisen).
Eine Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung ist im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
vielmehr unüblich. Das Fehlen einer entsprechenden Regel im Verwaltungsverfahrensgesetz stellt einen
bewussten Entscheid des Gesetzgebers dar, weshalb die Zusprechung einer Entschädigung die Schaffung
einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber voraussetzen würde (vgl. BGE
132 II 47 E. 5.2).
6.2.2 Soweit
der Beschwerdeführer seine Entschädigung sinngemäss auf die strafprozessualen Bestimmungen
von Art. 429
-434
StPO stützen will, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits
handelt es sich dabei gerade nicht um hinreichend konkrete Bestimmungen im oben genannten Sinn. Andererseits
wird die Parteientschädigung im Verfahren vor der Vorinstanz abschliessend vom anwendbaren Verfahrensrecht
geregelt (vgl. BGE 117 II 394 E. 3a und BGE 112 Ib 353 E. 3a; Urteil des BGer 2C_25/2008 vom 18. Juni
2008 E. 4.1; vgl. auch A-96/2010 vom 29. Juli 2010 E. 3.2.2.1). Deshalb besteht kein Raum für
allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 3 Abs. 1
VG (BGE 112 Ib 353 E. 3a;
Urteil des BGer 2C_152/2010 vom 24. August 2010 E. 3.2). Dasselbe muss im vorliegenden Fall für
die Zuerkennung einer allfälligen Entschädigung gemäss Art. 434
StPO gelten. Demnach ist
dem Beschwerdeführer auch unter diesem Blickwinkel keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2.3 Im
Übrigen liegt keine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a
BV) vor, da diese allein den
Zugang zu einem Gerichtsverfahren regelt und nicht die Verwaltungsverfahren betrifft (vgl. Andreas
Kley, in: St. Galler BV-Kommentar, Art. 29a, Rz. 4). Sie könnte somit höchstens Einfluss
auf eine allfällige Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren haben.
6.3 Damit
ist das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren
abschlägig zu beurteilen.
7.
Insgesamt
erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist somit vollumfänglich abzuweisen.
8.
Es
bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.
8.1 Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Vorinstanzen haben hingegen keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Aufgrund des
Verfahrensausgangs
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da es sich vorliegend
um eine Streitigkeit
mit Vermögensinteresse handelt und sich der Streitwert auf über Fr. 80'000.-
beläuft, werden die Kosten auf Fr. 4'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4
bis
Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
und 2
sowie Art. 4
des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
8.2 Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (Art. 64
Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Ebenso hat die Vorinstanz keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).