Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die
Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und
sind als Adressatinnen
der angefochtenen Verfügung,
mit welcher die
Vorinstanz nicht auf ihre Anträge eintrat, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1703/2016
vom 29. September 2016 E. 2.2).
1.3 Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse
der Beschwerdeführerinnen am Erlass einer Feststellungsverfügung verneinte und auf das entsprechende
Begehren nicht eintrat.
Gemäss Wortlaut des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerinnen im Gesuch vom 4. März
2016 verlangen diese einen Feststellungsentscheid der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerinnen
für die Beschwerdegegnerin - unabhängig von der Ausgestaltung des einzelnen Netzzugangsgesuchs
- (überhaupt) keinen Transport gemäss Art. 13 Abs. 1 RLG übernehmen müssen
(vgl. vorstehend Bst. C). Aus der Begründung des Gesuchs (namentlich Rz. 3) ergibt sich
indes, dass sich das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen nur auf Transporte von Erdgas
bezieht, welches nicht primär als Prozessgas eingesetzt werden soll.
2.1 Gemäss
Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den
Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG).
Weist der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nach, besteht ein Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung (Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Ein solches schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn glaubhaft ein aktuelles rechtliches oder
tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten
Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen
(BVGE 2015/35 E. 2.2.1 sowie Urteile des BVGer A-2421/2015 vom 31. August 2016 E. 1.2.2.1
und A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 1.3, je m.w.H.). Einem Feststellungsbegehren
ist nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öffentlichrechtliche
Rechte oder Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen
zu treffen oder zu unterlassen, durch den Erlass einer Feststellungsverfügung mithin nachteilige
Dispositionen vermieden werden können (Urteile des BVGer A-654/2016 vom 11. Oktober 2016
E. 1.5.3 und A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 1.2.2.1, je m.w.H.).
2.2 Ein
Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist praxisgemäss nur zulässig,
wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt
allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung
besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (BVGE
2015/35 E. 2.2.2 und Urteil des BVGer A-654/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 1.5.3,
je m.w.H.). Diese Voraussetzung kann namentlich dann erfüllt sein, wenn mit dem vorgängigen
Erlass des Feststellungsentscheides grundlegende Fragen vorweg geklärt und ein aufwendiges Verfahren
vermieden werden kann. Ein schutzwürdiges, selbständiges Interesse an gerichtlicher Feststellung
kann ferner dann gegeben sein, wenn nicht nur über eine fällige Leistung befunden, sondern
die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder das Vorliegen der dafür
notwendigen Voraussetzungen auch für die Zukunft festgestellt werden soll (Urteil des BVGer A-5557/2015
vom 17. November 2015 E. 1.2.2.1 m.w.H.).
2.3 Ein
Interesse an der Klärung bloss abstrakter, theoretischer Rechtsfragen genügt nicht (BGE 137
II 199 E. 6.5; Urteil des BVGer A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 1.3). Diesfalls
mangelt es an einem aktuellen, konkreten und selbständigen Interesse, weshalb auf ein entsprechendes
Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein,
Rechtsgutachten zu erstatten. Ebenso wenig können feststellende Verfügungen in der Weise als
"Grundsatzentscheidungen" oder "-bewilligungen" ergehen, als die Behörde bestimmte
Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll bzw. wird. Namentlich kann ein
noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines
Feststellungsbegehrens sein (BVGE 2015/35 E. 2.2.3 und Urteil des BVGer B-6017/2012 vom 13. Juni
2013 E. 4.1.2, je m.w.H.).
Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und
Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehen. Feststellungsverfügungen über
Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind
jedoch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden
Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen - unter Umständen wiederholt - zu theoretischen
Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner
Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig,
sofern es der Verwaltungsökonomie vorgeht. Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage,
ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen
zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse
an der Verwaltungsökonomie zum anderen (zum Ganzen BVGE 2015/35 E. 2.2.3 und Urteil des BVGer
B-6017/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.1.2, je m.w.H.).
3.
3.1
3.1.1 Die
Beschwerdeführerinnen bringen mit Bezug auf die Rohrleitungsgesetzgebung vor, zwischen den Parteien
sei strittig, ob die Beschwerdeführerin 1 den Transport des primär als Heizgas dienenden
Gases der Beschwerdegegnerin ablehnen durfte, weil die gebuchte Transportkapazität zu einer Gefährdung
der Netzstabilität bzw. -sicherheit führen würde, mithin die Durchführung des Transports
technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Es liege eine konkrete Transportanfrage
der Beschwerdegegnerin vor. Die Beschwerdeführerin 1 möchte sich korrekt verhalten und
wissen, ob sie für die Beschwerdegegnerin einen Transport durchführen müsse, weshalb ein
tatsächliches bzw. ideelles Interesse an einem Feststellungsentscheid gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin
habe die Möglichkeit, bei der Vorinstanz eine Leistungsklage einzureichen (wonach die Beschwerdeführerin 1
zu verpflichten sei, für die Beschwerdegegnerin den angefragten Transport durchzuführen). Ebenso
müsse aber auch die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit haben, die aufgrund der
(abgelehnten) Anfrage nun bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen zu lassen und bei der Vorinstanz ein
Feststellungsbegehren einzureichen (wonach festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin 1
für die Beschwerdegegnerin den angefragten Transport nicht durchführen müsse). Die Beschwerdeführerinnen 2-5
hätten sodann ein Feststellungsinteresse, weil sie damit rechneten, in naher Zukunft mit ähnlichen
Netzzugangsgesuchen betreffend den Transport von Heizgas konfrontiert zu werden.
3.1.2 Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, abgesehen von eventuellen kartellrechtlichen Sanktionsfolgen
(vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.2) entstehe den Beschwerdeführerinnen durch die Ungewissheit
über den Bestand ihrer Transportpflicht kein ernsthafter Nachteil, weshalb ein rohrleitungsrechtlicher
Feststellungsanspruch zu verneinen sei.
3.2 Die
Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der geforderten Feststellungsverfügung gestützt
auf Art. 13 Abs. 2 RLG ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, zumal vorliegend
eine Hochdruckrohrleitungsanlage im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a RLG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Rohrleitungsverordnung (RLV, SR 746.11) betroffen ist (vgl.
Urteile des BVGer A-5259/2012 vom 3. April 2013 E. 3 und A-6650/2009 vom 21. Mai
2010 E. 6).
3.3 Ein
aktuelles und schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen an der sofortigen Feststellung
der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens ist zu verneinen, soweit die Rohrleitungsgesetzgebung betroffen
ist (zum kartellrechtlichen Aspekt vgl. nachfolgend E. 4). Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse,
welches die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegen würde, ist
nicht erkennbar, wie nachfolgend gezeigt wird.
3.3.1 Die
Beschwerdegegnerin hat den Entscheid der Beschwerdeführerin 1, ihr Netzzugangsgesuch vom 8. Februar
2016 abzulehnen, akzeptiert und sich nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RLG an die Vorinstanz
gewandt. In ihrer Eingabe vom 16. November 2016 bestätigt die Beschwerdegegnerin, gegenüber
der Koordinationsstelle Durchleitung KSDL erklärt zu haben, dass das genannte Gesuch als hinfällig
zu betrachten sei. Sollte die Beschwerdegegnerin oder eine andere Gesuchstellerin irgendwann erneut mit
einem Durchleitungsgesuch betreffend Heizgas an eine der Beschwerdeführerinnen gelangen und einen
abschlägigen Entscheid der Vorinstanz vorlegen, würde diese über eine allfällige
Transportpflicht vor dem Hintergrund der dannzumal gegebenen konkreten Umstände zu befinden haben.
Es ist nicht ersichtlich, welche substanziellen Vorteile die Beschwerdeführerinnen aus einem sofortigen
Feststellungsentscheid ziehen würden bzw. welche nachteiligen Dispositionen sie vermeiden könnten,
wenn die Rechtsfrage aufgrund der heutigen Gegebenheiten umgehend beantwortet würde. Es ist fraglich,
ob die Beschwerdegegnerin (oder eine andere Gesuchstellerin) überhaupt nochmals mit einem Netzzugangsgesuch
betreffend Heizgas an eine der Beschwerdeführerinnen gelangen wird. Ferner hätte ein Entscheid
über das Gesuch der Beschwerdegegnerin höchstens beschränkt eine präjudizielle Wirkung
mit Bezug auf andere Gesuchstellerinnen, denn bei der Beantwortung eines Durchleitungsgesuchs ist stets
auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
Mit einem Feststellungsentscheid
der Vorinstanz könnten daher kaum zukünftige Verfahren
vermieden werden. Welcher Sachverhalt einem allfälligen künftigen Gesuch zugrunde liegen und
wie dieses konkret ausgestaltet sein wird, ist völlig offen. Rechte oder Pflichten, die auf einem
sich erst in Zukunft verwirklichenden Sachverhalt beruhen, können indes nur festgelegt werden, wenn
der Sachverhalt bereits hinreichend bestimmt ist (vgl. vorstehend E. 2.3). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Hinzu kommt, dass sich bis dahin auch die gesetzlichen Grundlagen bzw. die rechtlichen Rahmenbedingungen
geändert haben könnten.
Dies umso mehr,
als das Energierecht
in jüngerer Zeit regelmässig Gegenstand von (Teil-)Revisionen
bildet(e) und bis Ende 2017 eine Vernehmlassungsvorlage für ein neues Gasversorgungsgesetz ausgearbeitet
werden soll, welches die trotz der Verbändevereinbarung weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheiten
im Gasmarkt klären soll (vgl. < http://www.bfe.admin.ch/energie/00588/00589/00644/index.html?lang= de&msg-id=60340 >
und < http://www.bfe.admin.ch/themen/00486/00488/ 06662/index.html?lang=de >, abgerufen
am 12.12.2016).
Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Feststellungsbegehren darauf abzielen, die inhaltliche
Zulässigkeit der Verbändevereinbarung beurteilen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass es
gerade nicht Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens ist, unabhängig von einem aktuellen, konkreten
Einzelfall einen Erlass (bzw. vorliegend eine Vereinbarung) im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle
auf seine Gesetzmässigkeit zu überprüfen (vgl. vorstehend E. 2.3). Da das Gesuch
der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2016 inzwischen gegenstandslos ist, kann insofern aber nicht
mehr von einem aktuellen Einzelfall gesprochen werden. Eine Konstellation, in der ausnahmsweise auf ein
aktuelles Interesse verzichtet werden kann, weil die sich stellende Grundsatzfrage voraussichtlich nie
rechtzeitig entschieden werden könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer]
2A.258/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 2b; Urteil des BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember
2014 E. 4.5.1.1 m.H.; zur analogen Rechtsprechung bei der Beschwerdelegitimation vgl. statt vieler
Urteil des BVGer A-136/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.3 m.w.H.), liegt nicht vor.
Ihren ablehnenden Entscheid vom 4. März 2016 begründete die Beschwerdeführerin 1
im Übrigen mit der fehlenden Netzstabilität bzw. -sicherheit und berief sich damit sinngemäss
auf Art. 13 Abs. 1 RLG. Selbst wenn die Vorinstanz das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen
prüfen würde und zum Schluss gelangte, diese hätten die technische Möglichkeit und/oder
wirtschaftliche Zumutbarkeit des Gastransports zu Recht verneint, könnten die Beschwerdeführerinnen
daraus mit Bezug auf die Verbändevereinbarung nichts ableiten.
Kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zu begründen vermag
der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich korrekt verhalten sowie eine Rechtsunsicherheit
beseitigen möchten und damit rechnen, in Zukunft mit ähnlichen Gesuchen konfrontiert zu werden.
Mit dieser Argumentation könnte bezüglich nahezu jeder sich möglicherweise einmal stellenden
Rechtsfrage ein Feststellungsentscheid verlangt werden. Es ist aber gerade nicht Aufgabe der Behörden,
losgelöst von einem konkreten Fall theoretische Rechtsfragen zu beantworten (vgl. vorstehend E. 2.3).
Insgesamt kann das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerinnen - zumindest mit Blick
auf die Rohrleitungsgesetzgebung - nicht als erheblich bezeichnet werden.
3.3.2 Gegen
ein Feststellungsverfahren spricht somit das öffentliche Interesse der Prozess- bzw. Verwaltungsökonomie.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist fraglich, ob es überhaupt je eines Entscheides über die Transportpflicht
der Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf Heizgas bedarf. Ferner ist höchst ungewiss, ob einem
Feststellungsentscheid überhaupt massgebliche Bedeutung für zukünftige Verfahren zukäme
oder dannzumal nicht ohnehin - wegen abweichender tatsächlicher Gegebenheiten und/oder geänderter
Rechtslage - ein neuer Entscheid gefällt (und dementsprechend ein neues Verfahren durchgeführt)
werden müsste. So lehnte die Beschwerdeführerin 1 das Durchleitungsgesuch der Beschwerdegegnerin
namentlich ab, "weil Heizgasprofile sehr schlecht prognostizierbar sind und aktuell
[Hervorhebung hinzugefügt] die Infrastruktur für die Bewältigung solcher Profile fehlt".
Dies kann sich jedoch geändert haben, bis eine der Beschwerdeführerinnen wieder ein Heizgas
betreffendes Netzzugangsgesuch zu beurteilen haben wird.
Sodann steht einem Feststellungsverfahren das private Interesse der Beschwerdegegnerin
entgegen,
die den ablehnenden Entscheid der Beschwerdeführerin 1 akzeptiert und bewusst auf eine Überprüfung
durch die Vorinstanz verzichtet hat. Sie hat bereits aus finanziellen Gründen kein Interesse, gegen
ihren Willen in ein Verfahren hineingezogen zu werden. Eine Gesuchstellerin soll grundsätzlich selbst
entscheiden können, wann sie ihr Gesuch stellt und ob sie an diesem festhält. Aus diesem Grund
sind negative Feststellungsbegehren nur zurückhaltend zuzulassen (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.3;
Urteil des BGer 2C_824/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1).
3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Interesse an der Verwaltungsökonomie und das private Interesse der Beschwerdegegnerin
an der Vermeidung eines Feststellungsverfahrens das Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem
Feststellungsentscheid überwiegen. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2
VwVG ist deshalb mit Blick auf das Rohrleitungsrecht zu verneinen.
Nicht näher eingegangen werden muss auf die Noveneingabe der Beschwerdeführerinnen vom
28. Oktober 2016, nachdem die Beschwerdegegnerin das zugrunde liegende "Missverständnis"
in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2016 aufgeklärt und betont hat, ihr Netzzugangsgesuch
vom 8. Februar 2016 sei hinfällig, ohne dass diese Darstellung von den Beschwerdeführerinnen
in Frage gestellt wurde.
4.
Obwohl
die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde (Rz. 36) festhalten, sie machten ihr Feststellungsinteresse
"nicht gestützt auf kartellrechtliche Aspekte geltend", sondern es basiere "einzig
und allein auf dem RLG", geht aus ihren Rechtsschriften hervor, dass sie sich als Eventualbegründung
auf ein sich aus dem Kartellrecht ergebendes Feststellungsinteresse berufen.
In Ziff. 1 der Verbändevereinbarung verpflichtete sich der VSG, mittels Erlass von verbandsrechtlichen
Sanktionen dafür zu sorgen, dass alle seine Mitglieder die in der Vereinbarung beschriebenen Verpflichtungen
der Netzbetreiberinnen einhalten, soweit und sofern sie davon betroffen sind. Ziff. 4 Abs. 1
der Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für den Netzzugang. Demnach muss der Netznutzer -
unter anderem - Erdgas primär als Prozessgas einsetzen (Bst. b).
Im September 2012 meldete der VSG die Verbändevereinbarung der Wettbewerbskommission WEKO im
Sinne von Art. 49a Abs. 3 Bst. a des Kartellgesetzes (KG, SR 251). Die WEKO (bzw.
deren Sekretariat) eröffnete in der Folge eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG. Geprüft
werden sollte, ob namentlich in Bezug auf die Regelung betreffend die Kriterien für den Netzzugang
in Ziff. 4 der Verbändevereinbarung Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 und/oder Art. 7 KG bestehen. Mit Schlussbericht vom 16. Dezember
2013 (nachfolgend: Schlussbericht; publiziert auf der Website der WEKO: < https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-entscheide.html >,
abgerufen am 12.12.2016) stellte die WEKO die Vorabklärung mit Vorbehalten, insbesondere der weiterhin
bestehenden Sanktionsdrohung, ein (Ziff. 17 der Schlussfolgerungen). Zu den Vorbehalten hielt es
unter anderem fest, "dass die Anwendung des Kriteriums für den Netzzugang, wonach das transportierte
Erdgas primär als Prozessgas genutzt werden muss, unter gewissen Umständen eine Verweigerung
einer Geschäftsbeziehung im Sinne Art. 7 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1
KG und eine Diskriminierung von Handelspartnern im Sinne Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7
Abs. 1 KG darstellen könnte" (Ziff. 16 der Schlussfolgerungen).
4.1
4.1.1 Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, trotz der Vorabklärung durch die WEKO drohe weiterhin
eine kartellrechtliche Sanktion, wenn sie einen Transport für die Beschwerdegegnerin nicht übernähmen,
weil die Transportkapazität für den Transport von Erdgas gebucht würde, welches nicht
primär als Prozessgas eingesetzt werde. Dies, falls die WEKO in dieser Sache zuständig sei
und in der Nichtausführung dieses Transports ein kartellrechtswidriges Verhalten erkenne. Eine im
Anwendungsbereich von Art. 13 RLG als zulässig erachtete Transportverweigerung habe präjudizierende
Wirkung auf ein allfälliges Kartellverfahren.
Die WEKO anerkenne in Bezug auf Hochdruckrohrleitungsanlagen eine doppelte Zuständigkeit von
WEKO und Vorinstanz. Sie schliesse deshalb nicht mit Sicherheit aus, dass Art. 13 RLG allenfalls
eine vorbehaltene Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG darstelle, auch wenn die WEKO anderer
Auffassung sei (vgl. dazu Schlussbericht, Rz. 35 f.). Es bestehe daher die Möglichkeit,
dass ein im Anwendungsbereich des RLG verweigerter Transport auch für die kartellrechtliche Beurteilung
präjudizierende Wirkung habe mit der Folge, dass er nicht sanktioniert werden könne.
4.1.2 Die
Vorinstanz führt an, ihre Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 RLG beschränke
sich auf den Entscheid über den Bestand der rohrleitungsrechtlichen Transportpflicht. Die kartellrechtliche
Qualifikation des Sachverhalts sei davon nicht berührt und könne deshalb auch nicht präjudiziert
werden. Der Entscheid darüber liege in der alleinigen Kompetenz der WEKO. Die Vorinstanz könne
somit mangels Zuständigkeit keinen Entscheid fällen, der dem Feststellungsgesuch der Beschwerdeführerinnen
mit Blick auf ihr Feststellungsinteresse betreffend die Verhinderung allfälliger kartellrechtlicher
Sanktionen entsprechen würde. Im Übrigen schliesse die spezialgesetzliche Verfahrensordnung
des Kartellrechts und insbesondere Art. 49a KG (Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen)
den Erlass einer Feststellungsverfügung gestützt auf Art. 25 VwVG aus.
4.1.3 Die
Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, Sanktionen würden von der WEKO in jedem konkreten Einzelfall
geprüft, weshalb die Beschwerdeführerinnen kein schützenswertes Interesse an der Feststellung
hätten, dass sie schweizweit keine Transporte nach Art. 13 RLG für die Beschwerdegegnerin
vornehmen müssten.
4.2 Das
Bundesgericht entschied in BGE 135 II 60 E. 3, die spezifische Ausgestaltung des kartellrechtlichen
Sonderverfahrens nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG schliesse die Anwendung von Art. 25
VwVG auf die materiellrechtliche Frage der Zulässigkeit einer Verhaltensweise im Sinne von Art. 5
bzw. 7 KG ausserhalb des Untersuchungsverfahrens aus. Art. 25 VwVG finde mithin im Verfahren von
Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG keine Anwendung.
Die Vorinstanz kann in ihrer Zuständigkeit sodann gar keinen Entscheid fällen, der dem
Feststellungsgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Blick auf ihr Interesse an der Vermeidung allfälliger
kartellrechtlicher Sanktionen entsprechen würde (vgl. Art. 18 Abs. 3 KG). Dies anerkennen
auch die Beschwerdeführerinnen (vgl. Beschwerde, Rz. 37).
4.3 Die
Beschwerdeführerinnen berufen sich auf die angeblich präjudizierende Wirkung eines Feststellungsentscheides
der Vorinstanz für ein mögliches kartellrechtliches Verfahren. Im Zentrum steht die Frage,
ob die Beschwerdeführerin 1 das Durchleitungsgesuch der Beschwerdegegnerin abweisen durfte
mit der Begründung, das zu transportierende Erdgas werde am Bestimmungsort nicht primär als
Prozessgas eingesetzt.
4.3.1 Die
WEKO hielt zu dieser in der Verbändevereinbarung enthaltenen Voraussetzung im Schlussbericht fest,
sie erfülle voraussichtlich die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b KG,
falls die Verweigerung des Transports im konkreten Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt werden könne
(Rz. 171). Falls eine Gewährung des Netzzugangs aus technischen Gründen nicht möglich
sei, sei eine Netzbetreiberin (wie nach dem RLG) auch nach dem KG nicht verpflichtet, Dritten diesen
Zugang zu gewähren (Rz. 189). Ob bzw. ab welchen Schwellenwerten die Gewährung des Netzzugangs
technisch unmöglich sei, könne nicht für alle über hundert Schweizer Netzbetreiberinnen
einheitlich bestimmt werden (Rz. 191). Selbst wenn - wie von den Netzbetreiberinnen vorgebracht
- der Netzzugang aus technischen Gründen schweizweit nur einer bestimmten Anzahl von Netzkunden
gewährt werden könnte, erkläre dies noch nicht, weshalb gerade die beiden in Ziff. 4
Bst. a und b der Verbändevereinbarung genannten Kriterien (u.a. primäre Verwendung des
Erdgases als Prozessgas) zu diskriminierungsfreien Ergebnissen führten (Rz. 193). Bei einer
zukünftigen Beurteilung eines konkreten Einzelfalls betreffend Netzzugangsverweigerung müsste
bezogen auf die konkrete Situation, die konkrete Netzbetreiberin und den betroffenen Netzkunden dargetan
werden, dass die Gewährung des Netzzugangs aus technischen Gründen unmöglich sei (Rz. 194).
In diesem Fall bestehe zwar ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung einer (einzelnen)
Geschäftsbeziehung, nicht jedoch für die durch die Verbändevereinbarung hervorgerufene
Ungleichbehandlung von Kunden, welche die Kriterien gemäss Ziff. 4 Bst. a und b der Verbändevereinbarung
erfüllten und solchen, die sie nicht erfüllten (Rz. 207). Eine allfällige technische
Unmöglichkeit der Gewährung des Netzzugangs vermöge mithin die potenzielle Verweigerung
von Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b KG nicht in allgemeiner
Weise sachlich zu rechtfertigen (Rz. 225).
4.3.2 In
dem von den Beschwerdeführerinnen verlangten Feststellungsverfahren könnte geprüft werden,
ob die Beschwerdeführerin 1 (und damit die Beschwerdeführerinnen) im Zeitpunkt der Abweisung
des Netzzugangsgesuchs bzw. im Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsentscheides gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 RLG verpflichtet (gewesen) wäre, den von der Beschwerdegegnerin verlangten
Gastransport durchzuführen. Eine präjudizierende Wirkung eines solchen Entscheides wäre
indes unwahrscheinlich. Dies setzte nicht nur voraus, dass die Beschwerdegegnerin (oder eine andere Gesuchstellerin)
in Zukunft ein identisches Gesuch stellte, sondern ebenso, dass sich bis dahin weder die tatsächlichen
noch die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert hätten.
4.3.3 Inwieweit
die WEKO überhaupt an einen Entscheid der Vorinstanz betreffend die Transportpflicht der Beschwerdeführerinnen
gebunden wäre, hinge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Behörde, für
welche sich eine Frage (nur) als Vorfrage stellt, hat zwar einen allenfalls bereits bestehenden Entscheid
der sachkompetenten Behörde grundsätzlich zu beachten. Nicht jedes Urteil einer anderen Behörde
über eine Vorfrage ist indes geeignet, von der Behörde des Hauptverfahrens übernommen
zu werden (vgl. Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.2.1 und A-4934/2013
vom 4. September 2014 E. 1.7, je m.w.H.). Jedenfalls bliebe es der WEKO aber im Fall der Abweisung
zukünftiger Netzzugangsgesuche durch die Beschwerdeführerinnen unbenommen, infolge veränderter
Umstände kartellrechtliche Sanktionen zu verhängen. Dies auch dann, wenn die Vorinstanz im
konkret zu beurteilenden Fall zum Schluss gelangt wäre, die Beschwerdeführerin 1 habe
das Gesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht zurückgewiesen. Mit dem von den Beschwerdeführerinnen
verlangten Feststellungsentscheid der Vorinstanz liesse sich hinsichtlich einer möglichen
Sanktionierung
durch die WEKO also keine Klarheit bzw. Rechtssicherheit schaffen.
4.4 Dementsprechend
ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerinnen auch insofern zu verneinen,
als sie sich zu dessen Begründung auf eine drohende Sanktion nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a
KG berufen, zumal auch in diesem Fall das Interesse an der Verwaltungsökonomie und das private Interesse
der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung eines Feststellungsverfahrens (vgl. dazu vorstehend E. 3.3.2)
entgegenstehen.
Die WEKO stellte das Vorabklärungsverfahren gemäss Art. 26 KG im Übrigen namentlich
deshalb ein, weil "bis anhin [...] keine konkreten Fälle bekannt [sind], in welchen der
Netzzugang gestützt auf die Kriterien in der Verbändevereinbarung verweigert worden wäre".
Es sei "entsprechend davon auszugehen, dass die Verbändevereinbarung bis anhin keine relevanten
Auswirkungen gezeitigt" habe und es könne "bis zum heutigen Zeitpunkt kein kartellrechtlicher
Verstoss festgestellt werden". Gleichzeitig erwog die WEKO, die Verfahrenseinstellung schliesse
nicht aus, dass eine Vorabklärung bzw. Untersuchung eröffnet werde, "falls es zu einem
späteren Zeitpunkt zu einer Netzzugangsverweigerung kommen sollte oder sich anderweitige Hinweise
bzw. Anhaltspunkte für einen Kartellrechtsverstoss ergeben würden" (Schlussbericht, Rz. 232).
Den Beschwerdeführerinnen bzw. dem VSG ist es unbenommen, nun, nachdem die Beschwerdeführerin 1
ein Netzzugangsgesuch gestützt auf die Verbändevereinbarung abgewiesen hat, erneut an die WEKO
zu gelangen und auf die veränderte Ausgangslage hinzuweisen.
5.
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 25 Abs. 2
VwVG demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Die
Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von diesen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu entnehmen.
Eine Parteientschädigung ist weder den Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario) noch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin
(vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE) zuzusprechen. Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).