Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten
ist ein Einspracheentscheid der ESTV, also eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Auf
die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und
formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen.
Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch
die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 Verwaltungsverordnungen
(wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht
verbindlich (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid
allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer
A-3274/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3, A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 3.2, A-2675/2016
vom 25. Oktober 2016 E. 1.4).
2.
2.1 Der
Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf der entgeltlichen und unentgeltlichen Begründung und
Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften
und Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. Emissionsabgabe;
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 StG). Der
Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG gleichgestellt sind Zuschüsse,
welche die Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft erbringen, ohne dass das
im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile
erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG). Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG hat die Bedeutung eines Ersatztatbestandes
zur Regel von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG und bezweckt, die Vermeidung der Emissionsabgabe auf dem genannten
Weg auszuschliessen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz
über die Stempelabgaben, BBl 1972 II 1278 ff., 1290; Marco Duss et al.,
in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/3, Bundesgesetz
über die Stempelabgaben, 2006 [nachfolgend: Kommentar Steuerrecht II/3], Art. 5 N. 45).
Zuschüsse können in Form von Bar- oder Sacheinlagen, durch Gutschrift oder Verrechnung
oder durch Forderungsverzicht erbracht werden und offen oder verdeckt erfolgen. Gegenstand eines Zuschusses
ist im Wesentlichen die Bareinlage, die unterpreisige Übertragung von Wirtschaftsgütern zu
Eigentum (z.B. Sachen, Rechte) und der Erlass von Schulden durch die Gesellschafter (Duss
et al., Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 5 N. 58). Ein steuerbarer Zuschuss liegt demnach grundsätzlich
auch vor, wenn Teilhaber ihrer inländischen Gesellschaft die Beteiligungsrechte an einer anderen
von ihnen gehaltenen Gesellschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis veräussern (vgl.
Urteil des BGer 2A.149/2006 vom 28. Juni 2006; Duss et al., Kommentar Steuerrecht
II/3, Art. 5 N. 66, mit Rechtsprechungshinweisen).
2.2 Nach
Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG sind «Beteiligungsrechte,
die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende
Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden»,
von der Emissionsabgabe ausgenommen.
2.3 Bei
(abgabepflichtigen) Zuschüssen entsteht die Emissionsabgabeforderung im Zeitpunkt des Zuschusses
(Art. 7 Abs. 1 Bst. e StG). Massgebend ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in welchem der Zuschuss
geleistet wird (Urteil des BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.3; Beat König,
in: Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 7 N. 46).
Die Abgabeforderung beträgt 1 % des Betrages des Zuschusses (Art. 8 Abs. 1 Bst. b StG). Bei
Einlagen von Sachgütern ist der Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung massgebend (vgl. Art.
8 Abs. 3 StG).
Die Abgabeforderung wird bei Zuschüssen 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung fällig
(vgl. Art. 11 Bst. c StG; siehe zum Zeitpunkt der Abgabeentrichtung auch Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben [StV, SR 641.101]).
Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine ausstehen, ist
ohne vorgängige Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (vgl. Art. 29 StG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 1996 über
die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben [SR 641.153]).
2.4 Für
Beteiligungsrechte ist nach Art. 10 Abs. 1 StG die Gesellschaft abgabepflichtig. Aufgrund der Gleichstellung
der Zuschüsse mit der Begründung von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG) sind bei
Zuschüssen jene inländischen Gesellschaften abgabepflichtig, welche die Zu-schüsse erhalten
(Urteil des BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.4, mit Hinweisen).
2.5 In
Ziff. 4.1.7.1 des Kreisschreibens der ESTV Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen (nachfolgend:
Kreisschreiben Nr. 5) finden sich folgende Ausführungen zum Begriff der Quasifusion (vgl. dazu auch
Ziff. 4.1.1.4 Abs. 2 des Kreisschreibens):
«Bei der Quasifusion erfolgt keine rechtliche Verschmelzung zweier oder mehrerer Gesellschaften,
sondern lediglich eine enge wirtschaftliche und beteiligungsrechtliche Verflechtung der zusammengeschlossenen
Gesellschaften.
Die Quasifusion ist im Zivilrecht nicht geregelt.
Eine Quasifusion liegt für alle in diesem Kreisschreiben behandelten Steuern dann vor, wenn
die übernehmende Gesellschaft nach der Übernahme mindestens 50 Prozent der Stimmrechte an der
übernommenen Gesellschaft hält und den Gesellschaftern an der übernommenen Gesellschaft
höchstens 50 Prozent des effektiven Wertes der übernommenen Beteiligungsrechte gutgeschrieben
oder ausbezahlt wird. Eine Quasifusion bedingt somit eine Kapitalerhöhung der übernehmenden
Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch der
Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft.»
3.
3.1 Im
vorliegenden Fall wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Käufe der Beteiligung von 37,5 % an der D._______ und der Beteiligung von 100 % an
der I._______ von ihrem Alleinaktionär C._______ Zuschüsse im Sinne von Art. 5 Abs. 2
Bst. a StG erhalten hat. Die vereinbarten Kaufpreise (von Fr. 75'000.- bzw. Fr. 20'000.-) entsprechen
dem Nennwert der übertragenen Beteiligungen. Der Verkehrswert dieser Beteiligungen beträgt
nach den insoweit nicht bestrittenen Angaben der ESTV Fr. 1'774'500.- (Beteiligung von 37,5 % an
der D._______) bzw. Fr. 932'000.- (Beteiligung von 100 % an der I._______).
Uneinigkeit besteht unter den Verfahrensbeteiligten einzig hinsichtlich der Frage,
ob die erwähnten
Zuschüsse im Zuge einer Umstrukturierung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis
StG erfolgten und damit gemäss dieser Vorschrift von der Emissionsabgabe ausgenommen sind.
Diese Frage ist im Folgenden zu beantworten.
3.2 Richtigerweise
stellt sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Standpunkt, die erwähnten Zuschüsse seien
im Rahmen einer Fusion erfolgt und deshalb unter die erwähnte Abgabebefreiungsnorm zu subsumieren:
Zwar umfasst der in Art. 6 Abs. 1 Bst. abis
StG figurierende steuerrechtliche Begriff der Fusion nicht nur die in Art. 3 ff. des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz,
FusG, SR 221.301) geregelte Absorption und Kombination, sondern grundsätzlich sämtliche
Zusammenschlüsse mit Verschmelzung (echte und unechte Fusion), die eine Übertragung der Aktiven
und Passiven einer oder mehrerer Gesellschaften auf eine andere Gesellschaft mit gleichzeitiger oder
anschliessender Auflösung der übertragenden Gesellschaft beinhalten (Urteil des BVGer A-6592/2013
vom 18. September 2014 E. 3.3.1; Madeleine Simonek/Michael Nordin, in: Kommentar
Steuerrecht II/3, Art. 6 N. 35; Pascal Hinny, in: Xavier Oberson/Pascal Hinny
[Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, 2006 [nachfolgend: Kommentar StG], Art. 6 N. 84). Im vorliegenden
Fall kann aber schon deshalb nicht von einer Fusion gesprochen werden, weil die D._______ und die I._______
anlässlich der streitbetroffenen Transaktionen nicht aufgelöst wurden.
4.
Zu klären ist, ob die in Frage stehenden Zuschüsse - wie die Beschwerdeführerin
geltend macht - im Rahmen von Fusionen wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlüssen im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG
erfolgt sind.
4.1 Der
in Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG figurierende
Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses ist gesetzlich nicht definiert.
Es handelt sich um einen steuerrechtlich geprägten Begriff, dem die gleiche Bedeutung wie den Begriffen
des fusionsähnlichen bzw. fusionsgleichen Zusammenschlusses und der Quasifusion zukommt (vgl. Stefan
Oesterhelt/Pascal Taddei, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Umstrukturierungen, 2016 [nachfolgend: Kommentar Umstrukturierungen], § 3 N. 206; Markus
Reich et al., in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: DBG-Kommentar],
Art. 61 N. 99).
4.2
4.2.1 Das
Bundesgericht hat die Bedeutung des Begriffes des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG
in seinem Urteil 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 mittels Auslegung ermittelt. Es führte dabei namentlich
Folgendes aus (E. 3.3 f. des Urteils):
«3.3. Auszugehen ist für die Begriffsbestimmung von
der (echten) Fusion. Eine Fusion erfolgt durch Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gesellschaften
zu einer neuen Gesellschaft (Kombinationsfusion) oder durch Übernahme einer oder mehrerer Gesellschaften
durch eine andere Gesellschaft (Absorptionsfusion). Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft
aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober
2003 [FusG; SR 221.301]). Die Fusion wird daher definiert als rechtliche Vereinigung (Verschmelzung)
von zwei oder mehreren Gesellschaften durch Vermögensübernahme ohne Liquidation. Wesensmerkmale
der Fusion sind die Universalsukzession und die mitgliedschaftliche Kontinuität (Tschäni/Gaberthüel,
in: Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 1 und 6 zu Art. 3 FusG). Soweit es zur Wahrung
der Rechte der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist, muss die übernehmende
Gesellschaft das Gesellschaftskapital erhöhen (Art. 33 Abs.1 FusG).
3.4. Demgegenüber erscheint die Quasifusion als Zusammenführung
von Unternehmen zu einer engen wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung der rechtlichen Identität
der einzelnen Unternehmen. Im Gegensatz zur echten Fusion kommt es bei diesem Vorgang nicht zu einer
rechtlichen Verschmelzung der zusammengeführten Unternehmen, sondern bleiben diese bestehen (Markus
Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 63 zu Art. 61 DBG). Der
Zusammenschluss erfolgt vielmehr durch Austausch der Beteiligungsrechte dergestalt, dass die übernehmende
Gesellschaft eine Kapitalerhöhung unter Verzicht auf das Bezugsrecht ihrer Anteilsinhaber vornimmt.
Die neu ausgegebenen Beteiligungsrechte werden sodann den Anteilsinhabern der zu übernehmenden Gesellschaft
gegen Sacheinlage ihrer Beteiligungsrechte in die übernehmende Gesellschaft angeboten. Daneben kann
zur Abgeltung auch ein Teil in bar geleistet werden. Die Anteilsinhaber der übernommenen Gesellschaft
werden somit dank den neu ausgegebenen Beteiligungsrechten zu Anteilsinhabern der übernehmenden
Gesellschaft (Urs R. Behnisch, Die Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften, 1996, S. 14 f.; Reich,
a.a.O., N. 63 zu Art. 61 DBG; s. auch Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, §
3 N. 3 S. 338; Urteil 2A.135/2000 vom 9. November 2001 E. 5b, in: ASA 72 S. 413, StE 2002 B 24.4
Nr. 66, RDAF 2002 II 334 mit weiteren Hinweisen). Durch die Übernahme der Beteiligung nimmt aktivseitig
das Beteiligungskonto der übernehmenden Gesellschaft im Wert zu. Passivseitig erhöht sich durch
die Ausgabe neuer Beteiligungsrechte das Eigenkapital. Die Bücher der zu übernehmenden Gesellschaft
bleiben von diesen Vorgängen unberührt (Behnisch, a.a.O., S. 14 f.).
Eine Quasifusion bedingt somit immer eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft
unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch bei den Gesellschaftern
der übernommenen Gesellschaft (vgl. Kreisschreiben Nr. 5, Ziff. 4.1.7.1; Ludwig/Tarolli Schmidt,
in: Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2012, Anhang Steuern [Fusion] N. 79 S. 1240).
Wirtschaftlich unterscheidet sich die Quasifusion vom reinen Kauf einer Beteiligung dadurch, dass die
bisherigen Aktionäre der übernommenen Gesellschaft weiterhin indirekt an dieser beteiligt bleiben
(Uebelhart/Wenger, a.a.O., S. 981).»
4.2.2 Seinerzeit
hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Emissionsabgabebefreiungstatbestandes
der Quasifusion bei einer Konstellation erfüllt waren, bei welcher eine Privatperson eine von ihr
gehaltene 50%ige Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zum Nennwert in eine von ihr vollständig
beherrschte andere Aktiengesellschaft eingebracht hatte. Das Bundesgericht erklärte, dass mit diesem
Vorgang lediglich ein Kontrollwechsel auf der Aktionärsebene erfolgt sei, indem die 50%ige Beteiligung
nach der Übertragung von der Privatperson nicht mehr direkt gehalten, sondern indirekt über
die von ihr zu 100 % beherrschte Gesellschaft kontrolliert worden sei. Einzig in Bezug auf das Aktionariat
der zu 50 % eingebrachten Gesellschaft, nicht aber hinsichtlich des Aktionariats der anderen Gesellschaft
sei damit eine Veränderung eingetreten. Weil kein Austausch von Beteiligungen mit gleichzeitiger
Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft erfolgt sei, fehle es an der für die Annahme
eines fusionsähnlichen Tatbestandes notwendigen Bedingung einer wirtschaftlichen, vertraglichen
oder beteiligungsmässigen Verflechtung der involvierten Gesellschaften. Das Bundesgericht kam mit
dieser Begründung zum Schluss, dass im konkreten Fall die Einbringung der 50%igen Beteiligung keine
Quasifusion, sondern ein reines Aktienkaufgeschäft bildete (siehe zum Ganzen E. 4.1 des Urteils).
Als nicht stichhaltig erachtete das Bundesgericht im erwähnten Urteil das Vorbringen der betroffenen
Gesellschaft, die Einbringung einer 50%igen Beteiligung genüge für das Erfordernis der engen
beteiligungsmässigen Verknüpfung. Diesbezüglich führte es zur Begründung aus,
die Übertragung der Beteiligung an einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft bewirke keine
enge rechtliche und wirtschaftliche Verknüpfung, «wenn nicht auch auf der Ebene der Beteiligten
ein Austausch der Beteiligungsrechte stattfindet» (E. 4.4 des Urteils).
4.2.3 Im
genannten Urteil qualifizierte das Bundesgericht ferner unter anderem die von der Verwaltungspraxis für
die Steuerneutralität von Quasifusionen aufgestellte Voraussetzung, dass den Gesellschaftern der
übernommenen Gesellschaft höchstens 50 % des effektiven Wertes der übertragenen Beteiligungsrechte
gutgeschrieben oder ausbezahlt wird (Barkomponente von höchstens 50 % des Verkehrswertes; vgl. Ziff.
4.1.7.1 des Kreisschreibens Nr. 5 [vgl. vorn E. 2.5]), ausdrücklich als nicht zu streng (Urteil
des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.6).
4.3
4.3.1 Die
ESTV stützt sich im vorliegenden Fall massgeblich auf das hiervor (E. 4.2) genannte Urteil des Bundesgerichts
(vgl. insbesondere E. 2.4 und E. 4.1 des angefochtenen Einspracheentscheids). Sie argumentiert, die gemäss
dem Bundesgericht für eine Quasifusion geltenden Erfordernisse einer formellen Kapitalerhöhung
bei der übernehmenden Gesellschaft und eines Austausches von Beteiligungsrechten seien in casu nicht
erfüllt.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass aus dem erwähnten
Urteil des Bundesgerichts nichts für die Würdigung des vorliegenden Falles abgeleitet werden
könne. Ihrer Auffassung nach sei die seinerzeit vom Bundesgericht beurteilte Konstellation rechtswesentlich
anders gelagert, weil die seinerzeit von der Privatperson beherrschte Aktiengesellschaft nach der fraglichen
Transaktion nur über eine 50%ige Beteiligung an der anderen involvierten Gesellschaft verfügt
habe und sie damit nicht in der Lage gewesen sei, die alleinige Kontrolle über zu 50 % übertragene
Gesellschaft auszuüben. Der Inhalt des Bundesgerichtsentscheids liege einzig «in den besonderen
Kontrollverhältnissen und der wirtschaftlichen Beherrschung» und «nicht in der fehlenden
Kapitalerhöhung selbst» (Beschwerde, S. 6).
4.3.2 Es
ist zwar davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt, welcher dem genannten Urteil des Bundesgerichts
zugrunde lag, insofern von den im gegenwärtigen Verfahren in Frage stehenden Beteiligungskäufen
unterscheidet, als die Beschwerdeführerin - anders als die Gesellschaft, in welche die
50%ige Beteiligung seinerzeit eingebracht wurde (vgl. E. 4.2.2) - nach Erwerb der Beteiligungen
von C._______ sowohl die D._______ als auch die I._______ vollständig beherrschte. Indessen hat
das Bundesgericht in seinem Urteil das Vorliegen einer Quasifusion (anders als damals die Vorinstanz
[vgl. Urteil des BVGer A-6592/2013 vom 18. September 2014 E. 3.3.2.6 und E. 4.4.2]) nicht
etwa mit der Begründung verneint, es könne keine eigentliche Beherrschung im Sinne eines fusionsähnlichen
Zusammenschlusses eintreten, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht in die Lage gesetzt werde,
an der Generalversammlung der übernommenen Aktiengesellschaft ohne Möglichkeit der Einflussnahme
durch andere Aktionäre Beschlüsse im Sinne von Art. 703 des Bundesgesetzes vom 30. März
1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht,
OR, SR 220) zu erwirken. Die konkreten Beteiligungsverhältnisse nach der vollzogenen Transaktion
waren mit anderen Worten für den Entscheid des Bundesgerichts beim seinerzeitigen Fall nicht ausschlaggebend.
Stattdessen war für das Bundesgericht - wie aus den vorstehenden Ausführungen (E.
4.2) unzweideutig ersichtlich wird - einzig entscheidend, dass eine Quasifusion «immer eine
Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen
Gesellschafter und einen Aktientausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft»
bedinge und diese Voraussetzungen bei der ihm zur Beurteilung vorgelegten Konstellation nicht erfüllt
waren (vgl. dazu auch Stefan Oesterhelt, Voraussetzungen der Quasifusion,
in: Steuerrevue [StrR] 70/2015, S. 650 ff., S. 654, wonach das Bundesgericht beim betreffenden
Sachverhalt eine Quasifusion «aufgrund der nicht durchgeführten Kapitalerhöhung»
und nicht etwa «mangels stimmrechtmässiger Beherrschung der übernommenen Gesellschaft»
verneint habe). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die hiervor in E. 4.2.1 zitierten Erwägungen
des Bundesgerichts auch beim gegenwärtig zu entscheidenden Fall als massgebend, geht es doch vorliegend
ebenfalls um die Einbringung von Beteiligungen in eine durch den einbringenden Anteilsinhaber (in casu:
C._______) vollständig beherrschte Gesellschaft (bei der hier zu beurteilenden Konstellation: die
Beschwerdeführerin).
4.4 Mit
Blick auf die hiervor in E. 4.2.1 genannten Voraussetzungen, dass bei der übernehmenden Gesellschaft
eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter erfolgen muss
und ein Aktien- bzw. Beteiligungstausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft stattzufinden
hat, lässt sich im vorliegenden Fall nicht von einer Quasifusion sprechen. Es wurde nämlich
weder eine Kapitalerhöhung bei der Beschwerdeführerin durchgeführt noch ein Tausch von
Aktien dieser Gesellschaft gegen von C._______ gehaltene Anteile an der D._______ und der I._______ abgewickelt.
Die Beschwerdeführerin macht freilich unter Berufung auf Literaturstellen sinngemäss geltend,
es sei aus verschiedenen Gründen nicht sachgerecht und rechtlich nicht haltbar, für das Vorliegen
einer Quasifusion die Erfüllung der erwähnten, vom Bundesgericht genannten Voraussetzungen
(Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter bei der übernehmenden
Gesellschaft sowie Aktien- bzw. Beteiligungstausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft)
zu fordern.
4.5
4.5.1 In
der Literatur finden sich verschiedene Stellungnahmen zum erwähnten Bundesgerichtsurteil:
4.5.1.1 Teilweise
wird ausgeführt, das Bundesgericht hätte, «wenn die Quasifusion wirtschaftlich einer Fusion
gleichkommen soll», «den Schluss ziehen müssen, dass die Kapitalerhöhung bei Fusionen
und Quasifusionen zwar oft anzutreffen sei, aber nicht zwingend vorgenommen werden müsse» (Tobias
Rohner, Bundesgerichtsentscheid zur Quasifusion, in: Expert Focus [EF] 12/2015, S. 1033 ff.,
S. 1035). Bei einer echten Fusion ergebe sich nämlich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (bzw.
aus Art. 9 Abs. 1 FusG, wonach bei der Absorptionsfusion die übernehmende Gesellschaft das
Kapital [nur] erhöhen muss, «soweit es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist»), dass eine Kapitalerhöhung nicht in
jedem Fall erforderlich sei. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb bei einer Quasifusion höhere
Hürden gelten sollen als bei einer echten Fusion (Andreas Helbing/Michael Felber,
in: Kommentar Umstrukturierungen, § 9 N. 214; ebenso Rohner, EF 12/2015,
S. 1035, mit dem Hinweis, dass bei einer Fusion von Schwestergesellschaften, welche beide zu 100 % durch
den gleichen Aktionär gehalten werden, keine Kapitalerhöhung erforderlich sei). Die bundesgerichtliche
Anknüpfung an das Vorliegen einer formellen Kapitalerhöhung habe die sachwidrige Konsequenz,
dass selbst eine Kapitalerhöhung im Umfang von einer Aktie (im Extremfall im Betrag von nur einem
Rappen) zu einer Abgabebefreiung des gesamten Zuschusses infolge Quasifusion führe, obschon sich
mit einer solchen Kapitalerhöhung an der massgeblichen engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen
den involvierten Aktiengesellschaften nichts ändere (Helbing/Felber,
Kommentar Umstrukturierungen, § 9 N. 214; Oesterhelt, a.a.O., S. 652;
ders./Pascal Taddei, Kommentar Umstrukturierungen, § 3 N. 246; Rohner,
EF 12/2015, S. 1035; kritisch zum Erfordernis der Kapitalerhöhung auch Reich
et al., DBG-Kommentar, Art. 61 N. 118; vgl. zum Ganzen auch Tobias Rohner,
Quasifusionen - eine Bestandesaufnahme aus steuerrechtlicher Sicht, in: IFF Forum für Steuerrecht
[FStR] 2017/3, S. 248 ff., S. 250 und S. 252).
4.5.1.2 Weiter
wird der Standpunkt vertreten, es könne mit Blick darauf, dass statt auf die rechtliche Ausgestaltung
auf den wirtschaftlichen Gehalt abzustellen sei, nicht von Belang sein, ob der Zuschuss offen (durch
Kapitalerhöhung) oder verdeckt erfolge (Oesterhelt, a.a.O., S. 653;
Rohner, EF 12/2015, S. 1035). Es gelte zu berücksichtigen, dass ein Teil
des Zuschusses dann, wenn die übertragene Gesellschaft stille Reserven habe oder ein Goodwill bestehe,
immer verdeckt sei, weil stille Reserven der übertragenen Beteiligung bei der übernehmenden
Gesellschaft infolge des Erfordernisses der doppelten Buchwertverknüpfung nicht aufgedeckt werden
dürften (Oesterhelt, a.a.O., S. 653).
Unter Hinweis auf die (angebliche) Massgeblichkeit des wirtschaftlichen Ergebnisses
wird auch als
irrelevant erachtet, ob die Transaktion zivilrechtlich gesehen als Sacheinlage oder als
Verkauf (zu maximal
50 % des Verkehrswertes) ausgestaltet ist (Oesterhelt, a.a.O., S. 653;
ders./Taddei, Kommentar Umstrukturierungen, § 3 N. 247 f.; Reich
et al., DBG-Kommentar, Art. 61 N. 119).
4.5.1.3 Das
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Quasifusion geltende Erfordernis einer formellen
Kapitalerhöhung steht gemäss einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch im Widerspruch
zur «Logik der stempel- und direktsteuerlichen Gleichstellung von Nennwert und Kapitaleinlagen» (Helbing/Felber,
Kommentar Umstrukturierungen, § 9 N. 214, mit Hinweis auf Hans Peter Hochreutener,
Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil I § 2 N. 988
ff.). Mit diesem Erfordernis werde verkannt, dass der Steuergesetzgeber die Unterscheidung zwischen Nominalkapital
und Kapitaleinlagereserven mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips in den Hintergrund habe
rücken wollen (Helbing/Felber, Kommentar Umstrukturierungen, § 9
N. 214).
4.5.1.4 Ferner
wird erklärt, die Antwort auf die Frage, ob eine für eine Quasifusion hinreichende wirtschaftliche
Verflechtung der beteiligten Gesellschaften erfolge, hänge einzig davon ab, ob die übernehmende
Gesellschaft die übernommene Gesellschaft im Ergebnis stimmrechtsmässig beherrsche. Die Abgrenzung
der Quasifusion vom reinen Veräusserungsgeschäft habe demgegenüber mittels des Kriteriums
zu erfolgen, dass bei einer Quasifusion die Barkomponente des Angebotes höchstens 50 % des Verkehrswertes
der übertragenen Beteiligung betragen dürfe. Bei der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation
sei diese Voraussetzung erfüllt gewesen. Überdies habe das Bundesgericht im betreffenden Urteil
richtigerweise festgehalten, dass sich die Quasifusion vom reinen Kauf einer Beteiligung insofern unterscheide,
als die bisherigen Aktionäre der übernommenen Gesellschaft weiterhin (indirekt) an dieser beteiligt
blieben. Hierzu bedürfe es jedoch bei der übernehmenden Gesellschaft keiner Kapitalerhöhung
(siehe zum Ganzen Oesterhelt, a.a.O., S. 652).
Autoren führen überdies aus, im Fall der Einbringung einer Beteiligung in eine durch den
einbringenden Aktionär vollständig beherrschte Gesellschaft sei eine Abfindung des übertragenden
Aktionärs wirtschaftlich entbehrlich, weil der übertragende Aktionär durch den Wertanstieg
der übernehmenden Gesellschaft genügend entschädigt werde. In einer solchen Konstellation
liege immer dann ein überwiegender Beteiligungstausch vor und sei stets dann unter Verzicht auf
das Erfordernis einer Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft von einer Quasifusion
auszugehen, wenn sich die allenfalls ausgerichtete Barentschädigung auf nicht mehr als 50 % des
Verkehrswertes der übertragenen Beteiligung belaufe (siehe zum Ganzen Oesterhelt,
a.a.O., S. 652; ders./Taddei, Kommentar Umstrukturierungen, § 3 N. 237
ff.). Gegebenenfalls bedürfe es für eine Quasifusion weder der Hingabe von mittels Kapitalerhöhung
geschaffener Aktien noch der Ausgabe von Treasury Shares (bzw. der Ausgabe eigener Aktien der übernehmenden
Gesellschaft; vgl. Oesterhelt/Taddei, Kommentar Umstrukturierungen, §
3 N. 244).
4.6
4.6.1 Die
vorstehend (in E. 4.5) genannten, in der Literatur geäusserten Anmerkungen zum Urteil des BGer
2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 erscheinen zwar nicht als von vornherein abwegig. Allerdings hat das Bundesgericht
mit diesem Urteil neueren Datums den unbestimmten Rechtsbegriff der Quasifusion (bzw. den unbestimmten
Rechtsbegriff des Zusammenschlusses, welcher einer Fusion wirtschaftlich gleichkommt) bereits -
wie gesehen - klar und unzweideutig dahingehend konkretisiert, dass es stets einer Kapitalerhöhung
der übernehmenden Gesellschaft und eines Austausches von Beteiligungsrechten bedarf. Hinzu kommt,
dass das Bundesgericht auch in seinem danach ergangenen Entscheid 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 in
E. 3.2 erneut festgehalten hat, dass ein fusionsähnlicher Zusammenschluss im Sinne von Art. 6 Abs.
1 Bst. abis StG eine Kapitalerhöhung
bei der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter
und einen Aktientausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft bedingt. Damit hat
das Bundesgericht die hier in Frage stehenden Ausführungen seines Urteils 2C_976/2014 vom 10. Juni
2015 bestätigt. Es besteht vor diesem Hintergrund selbst unter Berücksichtigung der genannten
Lehrmeinungen kein Anlass, von der - so gesehen - konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
abzuweichen.
4.6.2 Ins
Gewicht fällt im vorliegenden Fall nicht zuletzt, dass der Leitentscheid des BGer 2C_976/2014 vom
10. Juni 2015 im Wissen um die in der Doktrin abweichende Auffassung gefällt worden ist, weil bereits
vorher die Ansicht vertreten wurde, eine formelle Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft
bilde kein zwingendes Erfordernis für eine steuerneutrale Quasifusion (vgl. Hochreutener,
a.a.O., Teil I § 2 N. 988 ff.; siehe auch Simonek/Nordin, Kommentar
Steuerrecht II/3, Art. 6 N. 47, wonach eine Kapitalerhöhung für eine nach Art. 6 Abs. 1 Bst. abis
StG emissionsabgabebefreite Quasifusion [nur] «in aller Regel» erforderlich ist). Namentlich
gab es auch schon Stimmen, wonach
a) eine Kapitalerhöhung
entbehrlich sei, wenn die Inhaber der Beteiligungsrechte an der übernehmenden Gesellschaft mit den
Inhabern der Anteilsrechte an der zu übernehmenden Gesellschaft identisch sind (so Markus
Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, 2. Aufl. 2008, Art. 61
N. 64), und
b) die übernehmende
Gesellschaft im Rahmen einer Quasifusion (entgegen der Verwaltungspraxis) ausschliesslich eigene Aktien
zur Abgeltung der Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft verwenden dürfe (vgl. etwa
Hinny, Kommentar StG, Art. 6 N. 91; ders., Steuerfolgen Unternehmenskauf
und -verkauf, in: Rudolf Tschäni [Hrsg.]; Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 257
ff., S. 297 f.; Nicolas Merlino/Dominique Morand, Fusions, acquisitions
et restructurations d'entreprises, 2009, S. 369; Peter Uebelhart/Jean-David
Wenger, Fusionsähnlicher Zusammenschluss, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 11/2004,
S. 981 ff., S. 984).
Gegen das Erfordernis einer Kapitalerhöhung war damals nebst dem angeblichen Fehlen einer Grundlage
im Gesetz sowie den Materialien (Hinny, Kommentar StG, Art. 6 N. 91) auch
schon das hiervor in E. 4.5 genannte Argument der sich im Lichte der Einführung des Kapitaleinlageprinzips
aufdrängenden steuerlichen Gleichbehandlung von Kapitaleinlagen und Nennwert ins Spiel gebracht
worden (vgl. Hochreutener, a.a.O., Teil I § 2 N. 988 ff.).
Indem das Bundesgericht die Kapitalerhöhung und Ausgabe neuer Beteiligungsrechte trotz dieser
- seinerzeit bekannten - Lehrmeinungen ausdrücklich als stets zu erfüllendes sowie
nicht bloss formales Kriterium bezeichnete (Urteils des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.4
und E. 4.2), hat es die Schwelle für eine (zur Annahme einer steuerneutralen Quasifusion im
Zusammenhang mit der Emissionsabgabe) hinreichende wirtschaftliche Verflechtung der beteiligten Unternehmen
bewusst höher gesetzt als sie nach Meinung der genannten Vertreter der Doktrin liegen soll. Angesichts
des Umstandes, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in den Punkten, welche das Bundesgericht
bei der mit Urteil 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 gewürdigten Konstellation als entscheidwesentlich
erachtete, nicht von der seinerzeit beurteilten Transaktion abweicht (vgl. vorn E. 4.3.2), ist hier dem
Bundesgericht zu folgen.
Nach dem Gesagten hat die ESTV zu Recht angenommen, dass der Tatbestand eines
fusionsähnlichen
Zusammenschlusses im Sinne der hier interessierenden Abgabebefreiungsnorm im vorliegenden
Fall schon
mangels Kapitalerhöhung bei der Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft nicht
gegeben ist.
4.7 Beim
hiervor gezogenen Schluss bleibt es auch bei Berücksichtigung der nicht schon mit den bisherigen
Erwägungen widerlegten Vorbringen der Beschwerdeführerin:
4.7.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, es ergebe sich nicht aus Art. 6 Abs. 1 Bst. abis
StG sowie dessen ratio legis, in Konstellationen wie der vorliegenden, bei welchen eine klare wirtschaftliche
Beherrschung bestehe, eine formelle Kapitalerhöhung um mindestens eine Aktie (im Extremfall um bloss
einen Rappen) zu verlangen.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb haltlos, weil das Bundesgericht in seinem
Urteil 2C_976/2014
vom 10. Juni 2015 im Rahmen einer Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis
StG und des darin verwendeten Terminus des einer Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses
zum Schluss gelangt ist, dass eine Quasifusion eine Kapitalerhöhung voraussetzt. Hierbei hat das
Bundesgericht bezeichnenderweise auch den Zweck dieser Vorschrift, Kapitalbeschaffungen im Zusammenhang
mit Umstrukturierungen steuerlich zu entlasten, mitberücksichtigt (vgl. E. 3.1 des Urteils).
4.7.2 Die
Beschwerdeführerin sieht im fraglichen Erfordernis einer Kapitalerhöhung einen Verstoss gegen
das Verbot des überspitzten Formalismus.
Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April
1999 (BV, SR 101) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus richtet sich gegen eine prozessuale
Formstrenge, welche als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist,
zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert
oder gar verhindert (anstelle vieler: Urteil des BGer 6A.36/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3). Die Berufung
auf dieses Verbot ist vorliegend schon deshalb unbegründet, weil das streitige Erfordernis einer
Kapitalerhöhung im Lichte des Urteils des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 als materiell-rechtliche
Voraussetzung der Abgabebefreiung und nicht als prozessuale Anforderung zu qualifizieren ist. Nichts
daran zu ändern vermag die abstrakte Behauptung, dass dieses Erfordernis schon bei einer geringfügigen
Kapitalerhöhung (im Extremfall im Umfang einer einzigen Aktie mit einem Nennwert von einem Rappen)
erfüllt sein könnte.
4.7.3 Die
Beschwerdeführerin verweist in der Begründung ihres Rechtsmittels auch auf das Urteil des BVGer A-1552/2006
vom 22. Juni 2009.
Zwar wurde in diesem Entscheid das damals von der ESTV für einen fusionsähnlichen Zusammenschluss
postulierte Erfordernis, dass die den Anteilsinhabern der übernommenen Gesellschaft hingegebenen
Aktien eigens durch eine Kapitalerhöhung geschaffen worden sind, als bundesrechtswidrig qualifiziert
(E. 4.5.3 des Urteils). Diese Einschätzung erscheint indessen aufgrund des zwischenzeitlich
ergangenen Urteils des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 (jedenfalls für Konstellationen wie
die vorliegende) als überholt. Schon deshalb lässt sich aus dem genannten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
4.7.4 Im
Lichte des Urteils des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 nicht erheblich ist entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht auch, dass die hier interessierenden Transaktionen sowohl
aktiv- als auch passivseitig in die Bilanz der übernehmenden Beschwerdeführerin eingeflossen
sind (ausführlich dazu Beschwerde, S. 6). Denn nach dem insoweit klaren Urteil des Bundesgerichts
ist auf das tatsächliche Vorliegen einer (formellen) Kapitalerhöhung abzustellen. Fehlt
es an einer Kapitalerhöhung, kann daher auch eine allfällige Verbuchung einer Erhöhung
des inneren Wertes der übernehmenden Gesellschaft keine Quasifusion im massgebenden Sinne begründen.
4.7.5 Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen, dass zum einen eine Kapitalerhöhung
bei der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter
und zum anderen ein Aktien- bzw. Beteiligungstausch erfolgen müssen, würden in ihrem Fall selbst
dann eine steuerneutrale Quasifusion ausschliessen, wenn sie im Zuge der hier in Frage stehenden Transaktionen
eine Kapitalerhöhung vorgenommen hätte. Ein Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter
würde nämlich in ihrem Fall bedeuten, dass C._______ als (bisheriger) Alleinaktionär keine
mittels Kapitalerhöhung neu geschaffenen Aktien der Beschwerdeführerin als Gegenleistung für
die eingebrachten Beteiligungen an der D._______ und der I._______ erhalten könnte (vgl. Beschwerde,
S. 6 f.).
Selbst wenn bei einer Einbringung einer Beteiligung in eine durch den einbringenden
Aktionär
vollständig beherrschte Gesellschaft die Voraussetzung, dass die erforderliche Kapitalerhöhung
unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter zu erfolgen hat, mit Blick auf die bei
einer solchen Konstellation unabhängig vom Bezugsrechtsausschluss gleichbleibenden Beteiligungsverhältnisse
bei der übernehmenden Gesellschaft fallenzulassen wäre, hiesse dies nicht, dass für die
Bejahung einer Quasifusion bei einem entsprechenden Fall auch vom (vorliegend klarerweise nicht erfüllten)
Erfordernis einer formellen Kapitalerhöhung abzusehen wäre. Aus diesem Grund stösst die
Beschwerdeführerin mit dem genannten Vorbringen ebenfalls ins Leere.
4.8 Die
Beschwerdeführerin erklärt sodann, das Erfordernis einer Kapitalerhöhung lasse sich nicht
mit einer rein zivilrechtlichen Auslegung des englischen Begriffes «shares for shares» begründen.
Damit werde nämlich der wirtschaftliche Charakter der Quasifusion verkannt.
Das Bundesgericht ist - wie ausgeführt - gestützt auf eine Auslegung von Art. 6
Abs. 1 Bst. abis StG zum (vorliegend ausschlaggebenden)
Schluss gelangt, dass eine Quasifusion im Sinne dieser Vorschrift eine wirtschaftliche Verflechtung der
beteiligten Unternehmen voraussetzt und diese Verflechtung zwingend insbesondere eine Kapitalerhöhung
bei der übernehmenden Gesellschaft bedingt. Eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise war dabei
nicht wegleitend. Zudem wird die mit dem Erfordernis einer Kapitalerhöhung zusammenhängende
Annahme, dass (prinzipiell) entsprechend dem englischen Begriff «shares for shares» ein Tausch
von Beteiligungen unabdingbar ist, durch die Botschaft des Bundesrats zum Fusionsgesetz gestützt,
wird doch dort im Kapitel «Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer» festgehalten, dass
unter fusionsähnlichen Zusammenschlüssen (in Übereinstimmung mit der Fusionsrichtlinie
der EU) Tauschgeschäfte zu verstehen sind, durch die eine
Gesellschaft gegen Hingabe eigener Beteiligungsrechte die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft
erwirbt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung [BBl 2000 4337 ff., 4508]).
Die erwähnte Rüge der Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen nicht stichhaltig.
5.
Es steht nach dem Gesagten fest, dass die streitbetroffenen Zuschüsse mangels Anwendbarkeit
der Steuerbefreiungsnorm für Fusionen und fusionsähnliche Zusammenschlüsse steuerbar sind.
Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser
Zuschüsse Emissionsgaben in Höhe von insgesamt Fr. 26'115.- zuzüglich Verzugszins
von 5 % seit dem 15. Januar 2013 schuldet (vgl. zur Abgabenbemessung sowie zum Verzugszins E. 2.3
Abs. 2 ff.).
Damit ist die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese Kosten werden nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr.
3'000.- festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist für die Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).