Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-3524/2008
{T 1/2}

Urteil vom 19. Februar 2010

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Mario Vena.

Parteien
Bashkirian Airlines, offene Aktiengesellschaft russischen Rechts, Flughafen der Stadt Ufa, Postfach 450056, Republik Baschkortostan,
RU-Russische Föderation,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Lustenberger und Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kälin,
Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

SKYGUIDE, schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung, Rechtsdienst, Postfach 796, 1215 Genève 15 Aéroport,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander von Ziegler,
Rechtsanwalt lic. iur. Benno Strub und
Rechtsanwältin lic. iur. Beatrice Grob,
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
Vorinstanz,

Gegenstand
Staatshaftung (Flugzeugkollision bei Ueberlingen).

Sachverhalt:

A.
In der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2002 stiessen in der Nähe der süddeutschen Stadt Ueberlingen ein Passagierflugzeug (des Typs Tupolew TU154M) der Bashkirian Airlines auf seinem Flug von Moskau nach Barcelona (Flug BTC2937) und eine Frachtmaschine (eine Boeing B757-200) von DHL, die von Bahrain via Bergamo nach Brüssel flog (Flug DHX611), zusammen. Sämtliche 71 Personen an Bord (Passagiere und Besatzungsmitglieder) verloren ihr Leben. Beide Luftfahrtzeuge wurden zerstört. Zum Zeitpunkt des Zusammenstosses befanden sich beide Flugzeuge im deutschen Luftraum, aber unter der Kontrolle der schweizerischen Flugsicherungsgesellschaft SKYGUIDE.

B.
Mit Gesuch vom 12. September 2002 und einer ergänzenden Eingabe vom 19. Mai 2005 verlangte die Bashkirian Airlines von SKYGUIDE gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG, SR 170.32) die Deckung sämtlicher ihr im Zusammenhang mit dem Flugunfall entstandenen und noch entstehenden Schäden. Im Einzelnen machte sie USD 3'325'750 für den Verlust der TU154M und USD 293'675 für weitere Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Flugunfall geltend, zuzüglich laufender (noch zu substanziierender) Anwaltskosten sowie eines Verzugszinses von 5% seit dem 2. Juli 2002. Vorbehalten wurde schliesslich die Geltendmachung zukünftigen Schadens.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 erhöhte die Bashkirian Airlines den von ihr für weitere Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Flugunfall geltend gemachten Betrag von USD 293'675 auf USD 314'480. Ferner bezifferte sie die ihr bis anhin entstandenen Anwaltskosten auf EUR 70'000. Mit Eingaben vom 19. Juli 2005 und 5. Dezember 2007 machte sie weitere Anwaltskosten im Betrag von USD 92'178.02 beziehungsweise EUR 124'794.45 geltend und behielt sich die Geltendmachung weiterer Kosten, insbesondere zusätzlicher Anwaltskosten und Kosten für Expertisen und Übersetzungen, ausdrücklich vor.

C.
Am 19. Februar 2007 wurde über die Bashkirian Airlines in Ufa (Russland) der Konkurs eröffnet (mündlich; schriftlich bestätigt in einem Entscheid des Wirtschaftsgerichts der Republik Baschkortostan vom 21. Februar 2007). Als Konkursverwalter wurde R. A. Shuvarov eingesetzt.
Mit Eingaben vom 27. April 2007, 14. August 2007 sowie 22. November 2007 machte die Bashkirian Airlines nähere Ausführungen zu ihrer Berechtigung, die Gegenstand des hängigen Staatshaftungsverfahrens bildenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dabei brachte sie unter anderem vor, die Republik Baschkortostan habe dem "staatlichen Einheitsunternehmen der Republik Baschkortostan Bashkirian Airlines" sämtliches Unternehmensvermögen und damit auch die beim Flugunfall zerstörte TU154M mit einem "Recht zur Bewirtschaftung" übergeben. Im Jahre 2003 sei das staatliche Einheitsunternehmen in das föderale Eigentum der Russischen Föderation überführt worden und habe fortan als "föderales staatliches Einheitsunternehmen Bashkirian Airlines" firmiert. Aus diesem letzteren Unternehmen sei im Zuge einer Privatisierung (Reorganisation) vom 20. Dezember 2005 als Rechtsnachfolgerin die "offene Aktiengesellschaft (russischen Rechts) Bashkirian Airlines" hervorgegangen, die entsprechend neu auch Gesuchstellerin im hängigen Staatshaftungsverfahren sei.

D.
Mit Verfügung vom 28. April 2008 wies SKYGUIDE das Begehren auf Schadenersatz ab (Dispositiv Ziff. 1). In den Erwägungen ihres Entscheids hielt sie fest, der offenen Aktiengesellschaft Bashkirian Airlines fehle die Aktivlegitimation, weil sie es einerseits unterlassen habe, ihr Konkursdekret vom 19. Februar 2007 in der Schweiz anerkennen zu lassen, andererseits nicht habe beweisen können, dass die geltend gemachten Ansprüche mittels Rechtsnachfolge auf sie übergegangen seien. Auf ihr Begehren sei demnach mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. Selbst wenn von ihrer Aktivlegitimation auszugehen wäre und auf das Schadenersatzbegehren eingetreten würde, wäre es mangels widerrechtlicher Schadenszufügung abzuweisen. Bei Annahme der Widerrechtlichkeit wäre ein Schadenersatzanspruch der Bashkirian Airlines wegen Selbst- beziehungsweise Mitverschuldens um 60% zu kürzen. Ferner wären die von der Bashkirian Airlines geltend gemachten Ansprüche im Umfang von USD 20'805 verwirkt und der von ihr behauptete Schaden nur im Umfang von EUR 46'258.93 und RUB 3'591'990.85 ausgewiesen. Eine allenfalls verbleibende Schadenersatzforderung wäre im Übrigen durch Verrechnung mit Gegenforderungen, die an SKYGUIDE abgetreten worden seien, untergegangen. Der Bashkirian Airlines wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 7'000.-- auferlegt (Dispositiv Ziff. 2).

E.
Gegen diesen Entscheid von SKYGUIDE führt die Bashkirian Airlines, offene Aktiengesellschaft russischen Rechts (Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 29. Mai 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
"Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin [SKYGUIDE] für den der Beschwerdeführerin bei der Flugzeugkollision bei Ueberlingen vom 1. Juli 2002 entstandenen Schaden einzustehen hat; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

i) der Beschwerdeführerin folgende Beträge zu bezahlen:

a) USD 3'325'750 nebst 5% Zins seit 2. Juli 2002 als Schadenersatz für die zerstörte T154; eventualiter Rubel 104'761'803;
b) USD 314'480 nebst 5% Zins seit 2. Juli 2002 für Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Flugzeugkollision stehen;
c) EUR 124'794.45 bisherige Anwaltskosten von Meyer Lustenberger;
d) USD 92'178.02 bisherige Anwaltskosten von Cameron McKenna, Moskau;

ii) die Beschwerdeführerin von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Flugzeugkollision bei Ueberlingen vom 1. Juli 2002 freizustellen [...]."

Ferner stellt sie das Eventualbegehren, das russische Konkursdekret sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorfrageweise anzuerkennen, falls das Gericht mit Blick auf die Frage der Aktivlegitimation wider Erwarten von der Notwendigkeit einer Anerkennung des Konkursdekrets ausgehen sollte. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Anerkennung des russischen Konkursdekrets durch den zuständigen Richter einzuholen.
In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bis zum rechtskräftigen Entscheid in einem parallelen Verfahren in Deutschland (Grund- und Teilurteil des Landgerichts Konstanz 4 O 234/05 H vom 27. Juli 2006; Berufungsverfahren 9 U 177/06 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe) sowie die Einräumung einer Frist von vier Monaten zur Ergänzung der Beschwerdebegründung.

F.
Mit Zwischenverfügungen vom 10. Juni 2008 und 14. August 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab.

G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 reichte SKYGUIDE innert der ihr angesetzten, auf entsprechendes Gesuch zweimal erstreckten Frist ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Unter anderem bekräftigt sie, sowohl die fehlende Konkursdekretanerkennung als auch der fehlende Nachweis der Rechtsnachfolge bildeten je für sich allein ausreichende Gründe, um die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen.
In tatsächlicher Hinsicht weist SKYGUIDE darauf hin, sie habe aufgrund eigener Ermittlungen in Erfahrung gebracht, dass die Konkurseröffnung über die offene Aktiengesellschaft Bashkirian Airlines vom 19. Februar 2007 mit Urteil der Berufungsinstanz vom 2. Juli 2007 aufgehoben worden sei. Am 2. August 2007 habe das Berufungsgericht einen neuen Entscheid in dieser Sache erlassen, mit dem es die Beschwerdeführerin für konkursit erklärt und den Konkurs über sie eröffnet habe. Am 4. August 2008 sei das Insolvenzverfahren offenbar um weitere 6 Monate verlängert worden. Gleichzeitig sei der bisherige Konkursverwalter, R. A. Shuvarov, durch V. J. Krjuchkov ersetzt worden.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben, dies unter Hinweis darauf, eine allfällige Replik sei vorläufig auf die Frage der Aktivlegitimation zu beschränken.

I.
Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer - nach zweimaliger Fristerstreckung - am 9. April 2009 eingereichten Replik zur Frage ihrer Aktivlegitimation Stellung. Sie erneuert ihren Standpunkt, ihre Aktivlegitimation sei gegeben. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen, ihr fehle die Aktivlegitimation, sei die angefochtene Verfügung vom 28. April 2008 ebenfalls mangels Aktivlegitimation aufzuheben. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren vollumfänglich fest.
Was die Konkurseröffnung in Russland betrifft, führt die Beschwerdeführerin aus, die Berufungsinstanz habe den (schriftlichen) Beschluss vom 21. Februar 2007 bestätigt, jedoch mit der Wirkung, dass die im Zusammenhang mit dem Konkurs laufende Jahresfrist ab August 2007 neu begonnen habe. Der Beschluss vom 21. Februar 2007 sei daher rechtskräftig. Richtig sei, dass das Insolvenzverfahren jeweils immer wieder um 6 Monate verlängert werde, das letzte Mal am 5. Februar 2009. Zutreffend sei auch, dass der Insolvenzverwalter R. A. Shuvarov inzwischen ersetzt worden sei.

J.
Mit ihrer Duplik vom 19. August 2009, die wiederum erst nach zweimaliger Fristerstreckung eingereicht wurde, beantragt SKYGUIDE neu, die Beschwerde nach Prüfung der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 28. April 2008 sei wie folgt zu berichtigen: "Das Gesuch der Gesuchstellerin ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist."

K.
Auf die Begründung der Verfügung vom 28. April 2008 und die Ausführungen der Parteien vor Bundesverwaltungsgericht sowie die von ihnen eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Beurteilung der zu prüfenden Fragen erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus prüft es gleichermassen von Amtes wegen, ob auch im vorangegangenen Verfahren die Prozess- beziehungsweise Verfahrensvoraussetzungen - das heisst die Vorbedingungen dafür, dass eine nicht als Rechtsmittelinstanz entscheidende Behörde ein Gesuch zu behandeln und darüber zu befinden hat (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 6 zu Art. 51 VRPG) - erfüllt waren (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 412; Michel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 7 VwVG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 51 VRPG).

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten, und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verfügung von SKYGUIDE angefochten, die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 VG über ein gegen sie gerichtetes Begehren um Schadenersatz entschieden hat. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG bestimmt, dass für den Schaden, den ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, primär die Organisation nach den Art. 3-6 VG haftet. Über streitige Ansprüche Dritter gegen die Organisation erlässt sie eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 erster Satz VG). SKYGUIDE sind im Bereich der Flugsicherung öffentlich-rechtliche Aufgaben übertragen worden (vgl. Art. 40 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a-g und i sowie Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst [VFSD, SR 748.132.1] und dessen Anhang), weshalb sie zu den Organisationen im Sinne von Art. 19 VG gehört (Urteil des Bundesgerichts 2A.675/2005 vom 12. Juli 2006 E. 5; vgl. auch Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie war daher zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens nach den Art. 3-6 VG zuständig. Daran ändert auch nichts, dass sich der Flugunfall von Ueberlingen im deutschen Luftraum ereignet hat, ist doch die räumliche Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs von SKYGUIDE nicht an die Landesgrenzen gebunden (vgl. Art. 40 Abs. 6 LFG und VFSD-Anhang).
Damit ist auch gesagt, dass SKYGUIDE zu den in Art. 33 Bst. h VGG genannten Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zählt, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 zweiter Satz VG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]; zum Ganzen: das ebenfalls die Flugzeugkollision bei Ueberlingen betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-842/2007 vom 17. Februar 2010 E. 1.1).

2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

3.
3.1 SKYGUIDE hat das Schadenersatzbegehren laut Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 28. April 2008 ("Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen") formell abgewiesen. Mit ihrer Duplik beantragt SKYGUIDE indessen, Dispositiv-Ziffer 1 sei wie folgt zu berichtigen: "Das Gesuch der Gesuchstellerin ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist". Diese Dispositiv-Ziffer sei nämlich irrtümlich nicht korrekt formuliert und stehe denn auch in Widerspruch zur eindeutigen Begründung der Verfügung, aus der sich ergebe, dass mangels Aktivlegitimation auf das Gesuch nicht habe eingetreten werden können (Duplik, Rz. 32 f.).
Die Beschwerdeführerin hält ihre Aktivlegitimation für gegeben. Sie macht geltend, SKYGUIDE habe in der angefochtenen Verfügung zwar - nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht - festgehalten, auf das Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten. Sie habe aber im Dispositiv das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, das heisst einen materiellen Entscheid gefällt, und damit "faktisch" die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin "anerkannt" (vgl. Replik, Rz. 28 ff.). Letzteres wiederum wird von SKYGUIDE bestritten (vgl. Duplik, Rz. 30 ff.).
Rechtlich verbindlich ist nur das Dispositiv einer Verfügung. Die Erwägungen sind aber insoweit für die Rechtsverbindlichkeit des Dispositivs unerlässlich, als sie dessen Inhalt verdeutlichen (Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 24 zu Art. 61 VwVG), und können daher im Fall von Unklarheiten zu dessen Auslegung herangezogen werden (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.185). Verwaltungsverfügungen sind denn auch nicht ausschliesslich nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich der sich hier nicht stellenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 132 V 74 E. 2).
SKYGUIDE ist in ihren Erwägungen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin fehle die Aktivlegitimation, das heisst "die Berechtigung des Klägers/Gesuchstellers, das in Frage stehende Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen und dies gegen den ins Recht gefassten Beklagten/Gesuchsgegner" (Verfügung vom 28. April 2008, Ziff. 186). Mangels Aktivlegitimation sei auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (vgl. bereits Bst. D hiervor sowie Verfügung vom 28. April 2008, Ziff. 186, 199 und 233). SKYGUIDE ist zwar trotz dieser Feststellung in der Folge ausführlich auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Staatshaftung nach Verantwortlichkeitsgesetz (Art. 3 f. VG) eingegangen (vgl. Ziff. 234 ff.) und hat sich in dieser Weise auch zur Sache geäussert. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht aber klar hervor, dass sie das Gesuch - ungeachtet der Formulierung des Dispositivs - nur insoweit abgewiesen hat, als darauf überhaupt einzutreten war (vgl. in dieser Hinsicht insbesondere Rz. 271 und 385). Von einer "faktischen Anerkennung" der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin kann daher nicht die Rede sein.

3.2 Zwischen den Parteien ist somit streitig, ob die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren aktivlegitimiert war und auf das Schadenersatzbegehren eingetreten werden musste. Bei Verneinung dieser Frage würde sich vorliegend eine Beurteilung der Hauptsache, das heisst eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 3 f. VG, erübrigen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 412). Aus prozessökonomischen Gründen ist es daher angebracht, vorab über die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu befinden, weshalb das Verfahren nach Eingang der Beschwerdeantwort vorerst auf die Prüfung dieser Frage beschränkt wurde (vgl. Bst. H hiervor sowie die analoge Konstellation im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2009 vom 7. Juli 2009).
Wenn streitig ist, ob in einem erstinstanzlichen Verfahren sämtliche Verfahrensvoraussetzungen vorlagen, ist die Beschwerdelegitimation der betroffenen Person (Art. 48 Abs. 1 VwVG) praxisgemäss unabhängig von der Legitimation in der Hauptsache zu bejahen (BGE 123 II 69 E. 1b, BGE 127 II 323 E. 1; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 22 zu Art. 6 VwVG mit weiteren Hinweisen). Dies verkennt SKYGUIDE, wenn sie geltend macht, es sei (auch) auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil es der Beschwerdeführerin an der Aktivlegitimation fehle.
Ferner rügt SKYGUIDE in der Duplik zu Unrecht, die Beschwerdeschrift genüge zum Teil nicht den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG, weil die (Eventual-)Begehren zur Frage der Anerkennung des russischen Konkursdekrets (vgl. Bst. E hiervor) nicht "zu Beginn" der Rechtsschrift angeführt, sondern lediglich "im Lauftext" untergebracht seien (Duplik, Rz. 9). Entgegen diesen Ausführungen müssen die Beschwerdebegehren keineswegs am Anfang einer Beschwerdeschrift stehen, sondern es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.211).
Implizit hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bereits auch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2008 beantragt, bildet dies doch geradezu die Grundvoraussetzung für eine allfällige Gutheissung ihres Schadenersatzbegehrens durch das Bundesverwaltungsgericht. Ebenfalls unberechtigt ist daher der Einwand von SKYGUIDE, dieser (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführerin sei erstmals mit der Replik gestellt worden (vgl. allgemein zum Erfordernis, sämtliche Begehren bereits in der Beschwerdeschrift vorzubringen, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.215) und daher unzulässig (Duplik, Rz. 10 ff. und 52).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist damit - im beschränkten Umfang der hier vorzunehmenden Prüfung der Aktivlegitimation - einzutreten.

4.
Im Verwaltungsverfahren ist die Aktivlegitimation - anders als im Zivilprozess - nicht eine Frage der materiellen Begründetheit eines Begehrens, sondern eine Eintretensvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.164/2004 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 149 f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 7 zu § 21 VRG; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 23 Rz. 2). Auch im Verwaltungsverfahren sind indessen materieller Anspruch und prozessuales Beteiligungsrecht auseinanderzuhalten (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 534). Stellt eine Person - wie die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren - ein Leistungsbegehren, ist für ihre Aktivlegitimation und damit auch für einen Anspruch auf materielle Behandlung des Begehrens und Erlass einer Leistungsverfügung in erster Linie nicht eine Berechtigung in der Sache erforderlich, sondern - in Anlehnung an Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 VwVG - lediglich ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 98 Ib 53 E. 3, BGE 120 Ib 351 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.2; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 213; Beatrice Weber-Dürler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 25 zu Art. 25 VwVG).
Will eine neue Partei die ursprüngliche Verfahrenspartei als deren Rechtsnachfolgerin im Verfahren ablösen, muss sie ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung des Verfahrens aufweisen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Rechtsnachfolge und damit der Parteiwechsel überhaupt zustande gekommen sind, was wiederum eine selbständige Verfahrensvoraussetzung bildet (zum Ganzen: Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Rz. 48 ff. zu Art. 6 VwVG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 13 VRPG).

5.
SKYGUIDE hält die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin unter anderem deshalb für nicht gegeben, weil nicht erwiesen sei, dass die Ansprüche aus dem Flugunfall vom 1. Juli 2002 tatsächlich und rechtmässig auf sie übergegangen seien. Die bei der Flugkollision vom 1. Juli 2002 zerstörte TU154M sei damals im Eigentum der Republik Baschkortostan gestanden. Das staatliche Einheitsunternehmen der Republik Baschkortostan Bashikirian Airlines habe als Flugzeugbetreiberin nur über ein "Recht zur Bewirtschaftung" verfügt. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Privatisierung am 13. Januar 2006 als Rechtsnachfolgerin des föderalen staatlichen Einheitsunternehmens Bashkirian Airlines entstanden. Ob das "Recht zur Bewirtschaftung" das Recht miteingeschlossen habe, Schadenersatzansprüche aus dem Verlust der TU154M durch Zerstörung geltend zu machen, könne offenbleiben. Selbst wenn dies nämlich zutreffen sollte, sei dieses Recht jedenfalls nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen worden, weil ein entsprechendes Recht in dem nach russischem Recht bei Privatisierungen (Reorganisationen) vorgeschriebenen Übertragungsakt vom 20. Dezember 2005 (erstinstanzliche Akten act. 149/1 und 2) nicht aufgeführt sei.
Die Beschwerdeführerin anerkennt, am 13. Januar 2006 als Rechtsnachfolgerin des föderalen staatlichen Einheitsunternehmens Bashkirian Airlines entstanden zu sein (vgl. Bst. C hiervor und Beschwerde, Rz. 301). Sie macht indessen geltend, dass Schadenersatzansprüche aus dem Flugzeugunfall vom 1. Juli 2002 bei der Reorganisation des föderalen staatlichen Einheitsunternehmens Bashkirian Airlines in vollem Umfang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen seien und sie nach wie vor Inhaberin dieser Rechte sei.
Auf Fragen der Rechtsnachfolge braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin ist nämlich - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - bereits aus einem anderen Grund zu verneinen, der in engem Zusammenhang mit dem im Jahre 2007 über sie eröffneten Konkurs steht.

6.
SKYGUIDE hat der Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation schon deshalb abgesprochen, weil sie es nach der Konkurseröffnung vom 19. Februar 2007 beziehungsweise deren Bestätigung vom 2. August 2007 unterlassen habe, das russische Konkursdekret in der Schweiz im Verfahren nach Art. 166 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) anerkennen zu lassen.

6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine ausländische Konkursmasse nur zum Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und Anordnung sichernder Massnahmen aktivlegitimiert (Art. 166 Abs. 1 und und Art. 168 IPRG) sowie, falls das ausländische Konkursdekret in der Schweiz anerkannt worden ist, zur Anhebung der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 171 IPRG). Andere Rechtshandlungen kann sie nicht vornehmen (BGE 129 III 683 E. 5.3, bestätigt in 130 III 620 E. 3.4.2).
Daran anknüpfend hielt das Bundesgericht in BGE 134 III 366 fest, eine ausländische Konkursmasse, die in der Schweiz nicht vorgängig die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets erwirkt habe, sei insbesondere nicht befugt, eine materiellrechtliche Forderungsklage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben (E. 9). Da die Handlungsmöglichkeiten und Befugnisse einer ausländischen Konkursverwaltung von der Gültigkeit ("validité") des ausländischen Konkursentscheids abhingen, setze die Prozessführungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung die vorgängige Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz voraus (E. 9.2.3). Das Erfordernis einer vorgängigen Anerkennung lasse sich aber vor allem auch aus Sinn und Zweck der Regelung von Art. 166 ff. IPRG ableiten. Diese Bestimmungen würden die internationale Rechtshilfe auf dem Gebiet des Konkurses regeln und dabei mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip vorsehen, dass Umfang und nähere Ausgestaltung der zwischenstaatlichen Kooperation der Kontrolle des schweizerischen Konkursrichters unterliegen würden. Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ziehe in der Schweiz die Eröffnung eines Anschlusskonkurses nach sich, der sich auf das in der Schweiz gelegene Vermögen des Konkursiten erstrecke und schweizerischem Recht unterstehe. In diesem Anschlusskonkurs dienten die Aktiven vorrangig der Befriedigung der pfandgesicherten Forderungen nach Art. 219 SchKG sowie der nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 172 Abs. 1 IPRG). Wenn der Verwaltung der ausländischen Konkursmasse die Befugnis gewährt würde, gegen einen angeblichen Schuldner in der Schweiz Klage zu erheben, hätte die allfällige Gutheissung einer solchen Forderungsklage zur Folge, dass den in Art. 172 Abs. 1 IPRG genannten Gläubigern - zugunsten der Masse des ausländischen Hauptkonkurses - Aktiven entzogen würden, was klar in Widerspruch zu Sinn und Zweck des mit Art. 166 ff. IPRG eingeführten Systems stünde (E. 9.2.4).
Aus ähnlichen Gründen, namentlich zur Vermeidung einer Umgehung des innerstaatlichen Anschlusskonkursverfahrens und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Rechte der in Art. 172 Abs. 1 IPRG erwähnten Gläubiger, kann gemäss BGE 134 III 366 die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets nicht vorfrageweise - so auch nicht bei Erhebung einer Klage zur Eintreibung von Forderungen des Konkursiten - verlangt werden. Wer sich in der Schweiz auf ein ausländisches Konkursdekret berufen wolle, müsse ein entsprechendes Hauptbegehren stellen, dies nach dem in Art. 167-169 IPRG vorgesehenen Verfahren, das zur Eröffnung eines Anschlusskonkurses in der Schweiz führe (E. 5.1.2).
Diese Rechtsprechung wurde in BGE 135 III 40 bestätigt (E. 2.4), wo überdies klargestellt wurde, dass dem ausländischen Konkursverwalter in einem nach Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eröffneten Anschlusskonkurs grundsätzlich keine Befugnisse blieben. Die Durchführung des Anschlusskonkurses liege in der Zuständigkeit des schweizerischen Konkursamtes, das ausschliesslich befugt sei, die zur ausländischen Konkursmasse gehörenden Rechte auszuüben, solange es um in der Schweiz gelegenes Vermögen gehe (E. 2.5.1).
Indem das Bundesgericht in BGE 134 III 366 und BGE 135 III 40 - anders als noch in BGE 129 III 683 - in erster Linie nicht von der "Aktivlegitimation", sondern ausdrücklich von der "Prozessführungsbefugnis" der ausländischen Konkursmasse beziehungsweise Konkursverwaltung spricht, macht es im Übrigen deutlich, dass ohne Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eine Prozess- und damit Eintretensvoraussetzung fehlt (vgl. zur Prozessführungsbefugnis als Prozessvoraussetzung im Zivilverfahren Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 13 Rz. 24-27).

6.2 Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Prozessführungsbefugnis (Aktivlegitimation) einer ausländischen Konkursmasse entwickelt wurden, sind auch vorliegend massgeblich.
Über die Beschwerdeführerin, eine offene Aktiengesellschaft russischen Rechts mit Sitz in Ufa/Russland (erstinstanzliche Akten act. 147/3, S. 2; Duplik, Beilage 7), wurde in Russland der Konkurs eröffnet. Sie macht gegenüber SKYGUIDE, einer nicht gewinnorientierten, gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft (Art. 40 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VFSD; Art. 762 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) mit Sitz in der Schweiz, Schadenersatzansprüche aus der Flugzeugkollision bei Ueberlingen vom 1. Juli 2002 geltend. Die Bestimmungen von Art. 166 ff. IPRG, deren Geltungsbereich auf das in der Schweiz gelegene Vermögen eines Konkursiten mit ausländischem Wohnsitz oder Sitz beschränkt ist (BGE 134 III 366 E. 9.2.4), sind damit - mangels einer vorgehenden völkerrechtlichen Regelung (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG; Stephen V. Berti, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007 [hiernach: BSK IPR], Rz. 3 ff. zu Art. 166 IPRG) - anwendbar, zählen doch zu den in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten des Konkursiten auch dessen Forderungen gegenüber einem in der Schweiz ansässigen Schuldner (vgl. Art. 167 Abs. 3 IPRG).
Ohne Bedeutung für die Beantwortung der sich hier stellenden Fragen ist, dass ein russisches Berufungsgericht den Konkursentscheid des Wirtschaftsgerichts der Republik Baschkortostan vom 21. Februar 2007 (erstinstanzliche Akten act. 145/3) aus formellen Gründen aufhob und in der Folge am 2. August 2007 einen neuen Konkursentscheid erliess (Duplik, Beilagen 1/2, 1/3, 2 und 3). Entscheidend ist nämlich, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2008 eine Anerkennung eines dieser Konkursentscheide in der Schweiz nicht erfolgte, ja nicht einmal beantragt wurde. Auch im Verlauf des vorliegenden Verfahrens ist kein entsprechender Antrag an das hierfür zuständige schweizerische Gericht (Art. 167 Abs. 1 IPRG) gerichtet worden.
Keine Rolle spielen kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Schadenersatzbegehren auf das Verantwortlichkeitsgesetz, also auf öffentliches Recht, stützt. Die entsprechenden Ansprüche würden nämlich unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen Natur und der Tatsache, dass sie von SKYGUIDE bestritten werden, in die Masse des Anschlusskonkurses fallen, der bei einer allfälligen Anerkennung des russischen Konkursdekrets in der Schweiz durchzuführen wäre (Art. 170 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 197 Abs. 1 SchKG; vgl. BGE 111 III 73 E. 2; Lukas Handschin/Daniel Hunkeler, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/ München 1998, Rz. 13 zu Art. 197 SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 40 Rz. 15 f.). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG unpfändbar und damit der Konkursmasse entzogen (Art. 197 Abs. 1 SchKG) wären einzig Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen (vgl. Handschin/Hunkeler, a.a.O., Rz. 59 zu Art. 197 SchKG; Georges Vonder Mühll, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Rz. 32 zu Art. 92 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht indessen keinen Personenschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG geltend (vgl. Bst. E hiervor), sondern hauptsächlich den Sachschaden aus dem Verlust der TU154M sowie direkt damit im Zusammenhang stehende wirtschaftliche Folgeschäden.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich damit ohne weiteres mit demjenigen vergleichen, der BGE 134 III 366 zugrunde lag, wo eine ausländische Konkursmasse eine zivilrechtliche Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz einreichte, um dem verwertbaren Vermögen der konkursiten Gesellschaft weitere Aktiven zufliessen zu lassen (vgl. E. 9.2.3 zweiter Absatz). Gleichzeitig unterscheidet sich der Sachverhalt grundlegend von der Konstellation in BGE 135 I 63, wo zu entscheiden war, ob die in einem Strafverfahren zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogene Kaution aus öffentlichen Gründen dem Berechtigten zurückzuzahlen sei oder aber dem Staat verfalle, und wo die Legitimation eines ausländischen Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen (Art. 81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) bejaht wurde, ohne dass es der vorgängigen Durchführung eines selbständigen Anerkennungsverfahrens und der Anhebung eines Anschlusskonkurses nach Art. 166 ff. IPRG bedurft hätte (vgl. E. 1.1.2).
Eine Unterscheidung danach, ob eine ausländische Konkursmasse in einem Verfahren vor schweizerischen Behörden privatrechtliche Forderungen oder Ansprüche aus öffentlichem Recht geltend macht, erscheint vorliegend gerade mit Blick auf die Besonderheiten des Staatshaftungsverfahrens als nicht gerechtfertigt. Das Staatshaftungsverfahren weist nämlich in verschiedener Hinsicht Berührungspunkte zum zivilrechtlichen Haftungsprozess auf, und die Bedeutung einer Differenzierung der Haftung nach Rechtsbereichen (Privat- und öffentliches Recht) und Haftpflichtsubjekt (Private und Staat) nimmt zusehends ab (vgl. Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 375 f.). So müssen zur Begründung einer Schadenersatzpflicht nach Art. 3 Abs. 1 VG allgemeine Haftungsvoraussetzungen wie Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang erfüllt sein, die in ihrer Bedeutung mit den entsprechenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht übereinstimmen (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/bb; Urteile des BVGer A-842/2007 vom 17. Februar 2010 E. 5, A-6246/2007 vom 16. Januar 2009 E. 2.1, A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 2.2 und A-1790/2006 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1; Tobias Jaag, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, Staats- und Beamtenhaftung, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006, Rz. 33, 51 und 97; Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 225 ff. und 267 ff; Gross, a.a.O., S. 169, 212 und 238 f.; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 117). Privatrechtliche Haftungsnormen sind daneben analog anwendbar, wenn das Verantwortlichkeitsgesetz keine eigene Regelung enthält (vgl. Art. 9 Abs. 1 VG). Unmittelbar zur Anwendung kommt das private Haftpflichtrecht schliesslich, wenn der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt (Art. 11 Abs. 1 VG) oder - unabhängig davon, ob er öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig ist - als Werkeigentümer (Art. 58 OR), Grundeigentümer (Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] oder Tierhalter (Art. 56 OR) haftet (vgl. Art. 3 Abs. 2 VG und zum Ganzen Jaag, a.a.O., Rz. 25 ff., Mayhall, a.a.O., S. 216 ff., Gross, a.a.O., S. 30 ff., sowie Rey, a.a.O., Rz. 131 ff.).

7.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr mangels Anerkennung des russischen Konkursdekrets in der Schweiz die Befugnis fehle, SKYGUIDE staatshaftungsrechtlich zu belangen. Sie vermag allerdings nicht überzeugend darzutun, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Prozessführungsbefugnis (Aktivlegitimation) einer ausländischen Konkursmasse auf ihren Fall nicht anwendbar sein sollte.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. SKYGUIDE habe ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie mitgeteilt, dass sie ihre Aktivlegitimation für nicht gegeben halte, weil das russische Konkursdekret in der Schweiz nicht anerkannt worden sei. SKYGUIDE wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin mit dieser Rechtsposition zu konfrontieren und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 26 ff. VwVG sowie Art. 29 BV) gehört insbesondere das Recht der von einer Verfügung betroffenen Person, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dies betrifft aber in erster Linie den rechtserheblichen Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen (BGE 132 II 485 E. 3.2; Urteile des BVGer A-6682/2008 vom 17. September 2009 E. 3.3.1 und A-5698/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 3.2.4).
Vorliegend wies SKYGUIDE die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 darauf hin, dass angesichts der Konkurseröffnung vom 19. Februar 2007 fraglich sei, ob sie "zur Geltendmachung ihrer behaupteten Forderungen [...] aktivlegitimiert" sei. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zu einer Stellungnahme, von der sie mit Eingabe vom 27. April 2007 Gebrauch machte und in der sie festhielt, sie sei ohne Einschränkungen berechtigt, die Gegenstand des Verfahrens bildenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen (vgl. erstinstanzliche Akten act. 141 und 144). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte. Namentlich war SKYGUIDE nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 28. April 2008 auf die Problematik der fehlenden Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets besonders hinzuweisen, zumal diese anwaltlich vertreten war und sich daher aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zumindest BGE 129 III 683 und BGE 130 III 620 waren zu jenem Zeitpunkt bereits seit längerem veröffentlicht) der betreffenden Problematik ohne weiteres bewusst sein konnte und musste.

7.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, mit BGE 134 III 366 sei während des laufenden Staatshaftungsverfahrens eine Verschärfung der Gerichtspraxis erfolgt. Es würde daher auf eine "unzulässige Rechtsverweigerung" hinauslaufen, wenn auf die Beschwerde einfach mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten würde, ohne entweder vorfrageweise die Anerkennung des russischen Konkursdekrets zu prüfen oder aber zumindest der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, das Konkursdekret in der Schweiz anerkennen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Entscheiden grundsätzlich die neuste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.198). Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV) kann gegebenenfalls gebieten, eine neue Praxis im Anlassfall noch nicht anzuwenden. Es geht dabei jedoch in erster Linie um verfahrensrechtliche Änderungen der Rechtsprechung, so etwa mit Bezug auf Rechtsmittelfristen oder Formvorschriften für die Einlegung eines Rechtsmittels, die dazu führen könnten, dass die betroffene Person einen Rechtsverlust erleiden würde, den sie hätte vermeiden können, wenn sie die neue Praxis bereits gekannt hätte (vgl. BGE 135 II 78 E. 3.2 und BGE 133 V 103 E. 4.4.6, je mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu. Hinzu kommt, dass in BGE 134 III 366 - wenn auch anknüpfend an BGE 129 III 683 - Rechtsfragen geklärt wurden, die bisher noch nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren (vgl. E. 9.2 zweiter Absatz: "[...] on se trouve en présence d'un problème qui n'a pas encore été résolu.") beziehungsweise ausdrücklich offengelassen worden waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.109/2004 vom 17. August 2004 E. 3.2). Es bestand damit keine BGE 134 III 366 zuwiderlaufende Praxis des Bundesgerichts, welche für die Beschwerdeführerin eine Vertrauenssituation hätte begründen können. Die Voraussetzungen für eine auf dem Vertrauensschutz beruhenden Nichtanwendung der in BGE 134 III 366 entwickelten Grundsätze sind daher nicht gegeben (vgl. dazu allgemein Urteil des BVGer A-309/2009 vom 15. Mai 2009 E. 3.4).

7.3 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, sie sei auch gestützt auf BGE 134 III 366 nicht verpflichtet gewesen, das russische Konkursdekret anerkennen zu lassen. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrunde gelegen habe, könne vorliegend nicht die Rede davon sein, dass es sich um ein Verfahren handeln würde, das in der Folge eines Konkursverfahrens eingeleitet worden sei. Das vorliegende Staatshaftungsverfahren sei vielmehr eingeleitet und geführt worden, lange bevor die Beschwerdeführerin Konkurs gegangen sei. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb sie nicht aktivlegitimiert gewesen sein sollte, das Staatshaftungsverfahren weiterzuführen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nicht zu übersehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit der "Weiterführung" des Staatshaftungsverfahrens, das vom staatlichen Einheitsunternehmen der Republik Baschkortostan Bashikirian Airlines eingeleitet wurde, dasselbe Ziel verfolgt wie die konkursite Beschwerdeführerin in BGE 134 III 366: Auch hier sollen den verwertbaren Gütern der konkursiten Gesellschaft weitere, in der Schweiz gelegene Aktiven zufliessen, die der Befriedigung der Gläubiger im ausländischen Konkurs dienen sollen (vgl. E. 6.2 hiervor). Abgesehen davon ist entscheidend, dass die prozessuale Befugnis, SKYGUIDE staatshaftungsrechtlich zu belangen, eine Verfahrensvoraussetzung bildet und als solche nicht nur bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr bis zu dessen Abschluss gegeben sein musste (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 413; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 51 VRPG).
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, SKYGUIDE verkenne, dass Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im Staatshaftungsverfahren die "Bashkirian Airlines, offene Aktiengesellschaft russischen Rechts", sei und nicht deren Konkursverwaltung. Anders als vom Bundesgericht in BGE 134 III 366 angenommen, könne in ihrem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Eröffnung des Konkurses das Recht, über ihre Vermögenswerte zu verfügen, verloren habe und der Konkursverwalter nach russischem Recht ein Organ der Gläubigergemeinschaft sei. Im vorliegenden Fall handle der russische Konkursverwalter als Organ der konkursiten Gesellschaft, welche im Rahmen des von ihr vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Staatshaftungsverfahrens Schadenersatzansprüche gegenüber SKYGUIDE geltend mache. Es bestehe somit keine Grundlage für die Anwendung von BGE 134 III 366, wo die Frage nicht entschieden worden sei, ob die Konkursverwaltung als Vertreterin der Konkursitin (und nicht der Masse) vor oder ohne Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz Dritte einklagen könne.
7.4.2 Das Bundesgericht traf in BGE 134 III 366 keine Unterscheidung zwischen den Prozessführungsbefugnissen der ausländischen Konkursmasse (beziehungsweise der ausländischen Konkursverwaltung) einerseits und der konkursiten Gesellschaft andererseits. In E. 9.2 formulierte es die sich stellende Rechtsfrage wie folgt (Hervorhebung beigefügt): "Les données de l'espèce voient une administration de faillite italienne tenter en Suisse d'obtenir paiement d'une créance de la faillie contre un débiteur qui y est domicilié, cela sans avoir demandé la reconnaissance du jugement de faillite étranger en Suisse. Il faut donc déterminer si la société faillie est légitimée à introduire en Suisse une action de pur droit matériel contre le prétendu débiteur de la faillie, sans préalablement faire reconnaître en Suisse la faillite prononcée à l'étranger." In E. 9.2.3 führte es im gleichen Zusammenhang aus (Hervorhebung beigefügt): "Lorsqu'une faillite est ouverte à l'étranger, l'admission de la qualité pour conduire le procès (Prozessführungsbefugnis) de l'administration de la masse en faillite doit alors dépendre de la reconnaissance préalable en Suisse du jugement de faillite étranger au sens de l'art. 166 LDIP, [...]." In E. 9.2.5 hielt es schliesslich zusammenfassend fest (Hervorhebung beigefügt): "Il suit de là qu'il convient d'admettre que la masse en faillite étrangère recourante, à défaut d'avoir fait reconnaître au préalable en Suisse le jugement de faillite prononcé à l'étranger, n'a pas qualité pour poursuivre directement en Suisse le recouvrement des créances du failli contre un prétendu débiteur."
Indem sich das Bundesgericht aber auf die Prüfung der Prozessführungsbefugnis der ausländischen Konkursmasse (Konkursverwaltung) beschränkte, brachte es implizit zum Ausdruck, dass der konkursiten Gesellschaft - aufgrund der Konkurseröffnung - die Prozessführungsbefugnis von vornherein fehlte. Die (aktive) Prozessführungsbefugnis liegt nämlich in der Regel beim Träger des streitigen Rechts und kann nur dann einem Dritten zustehen, wenn sie dem Rechtsträger entzogen ist. Der prozessbefugte Dritte führt den Prozess nicht als Stellvertreter des Rechtsträgers, sondern im eigenen Interesse (vgl. dazu allgemein Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 13 Rz. 25). Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin selbst das Vorliegen der Aktivlegitimation zunächst noch damit begründet hatte, dass "eine ausländische Konkursmasse, die nach dem Recht des Eröffnungsstaates aktiv und passiv prozessbefugt" sei, "wie eine ordentliche Prozesspartei in der Schweiz Rechtsbegehren stellen und als Partei auftreten" könne (Beschwerde, Rz. 290; Hervorhebung beigefügt).
Auch im vorliegenden Fall kann es nur auf die Prozessführungsbefugnis der ausländischen Konkursmasse (beziehungsweise ihrer Verwaltung) ankommen, nicht aber auf diejenige der Beschwerdeführerin als konkursiten Gesellschaft. Unerheblich ist dabei die Tatsache, dass aus der Bezeichnung der Gesuchstellerin im Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht erkennbar ist, dass über sie (die Beschwerdeführerin) der Konkurs eröffnet wurde, zumal diese Bezeichnung auf ihren eigenen, am 22. November 2007 gestellten Antrag zurückgeht (vgl. erstinstanzliche Akten act. 157, S. 1 f.).
Zwar ergibt sich aus Art. 166 IPRG, dass die Eröffnung eines ausländischen Konkurses grundsätzlich keine unmittelbaren Wirkungen in der Schweiz entfaltet. Eine Ausnahme von dieser fehlenden Inlandwirkung ausländischer Hauptkonkurse gilt indessen für die Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse der Organe der konkursiten ausländischen Gesellschaft. Diese Befugnisse richten sich nicht nach Art. 166 ff. IPRG, sondern unterstehen dem Gesellschaftsstatut, das heisst dem Recht, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist (vgl. Art. 155 Bst. i i.V.m. Art. 154 Abs. 1 IPRG). Bestimmt das anwendbare ausländische Recht, dass den bisherigen Organen der konkursiten Gesellschaft die Verfügungsbefugnis über Massevermögen entzogen ist, bleibt ihnen der Zugriff auf in der Schweiz gelegenes Vermögen bereits vor Anerkennung des ausländischen Hauptkonkurses und Anhebung eines Anschlusskonkurses in der Schweiz verwehrt. Andernfalls hätte es die konkursite Gesellschaft in der Hand, die Verteilung des inländischen Vermögens an die in Art. 172 IPRG genannten Gläubiger vor dem Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Konkursentscheids zu vereiteln, wodurch ein Anschlusskonkurs seinen Sinn verlieren würde (zum Ganzen: Kurt Siehr, Grundfragen des internationalen Konkursrechts, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 1999, S. 85 ff., 87 f., sowie Derselbe, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 703 f.; vgl. dazu differenzierend Franco Lorandi, Handlungsspielraum ausländischer Insolvenzmassen in der Schweiz, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2008, S. 560 ff., 564 f., mit Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen).
Die Beschränkung der Verfügungsmacht des Konkursiten über sein Vermögen (vgl. für das schweizerische Recht Art. 204 Abs. 1 SchKG) ist Ausfluss eines allgemeinen Prinzips der Generalexekution (BGE 134 III 366 E. 9.2.3) und zählt denn auch zu den minimalen konkurstypischen Wirkungen, die ein ausländisches Konkursdekret entfalten muss, damit es nach Art. 166 IPRG anerkannt werden kann (Berti, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 166 IPRG). Nach schweizerischem Recht wirkt sich die Beschränkung der Verfügungsmacht der konkursiten Gesellschaft - ungeachtet der Tatsache, dass sie mit der Konkurseröffnung ihre Rechts- und Parteifähigkeit noch nicht verliert (vgl. BGE 117 III 39 E. 3b) - insofern auch auf hängige Prozesse und Verwaltungsverfahren aus, als diese über die betreffenden Streitgegenstände nicht mehr verfügen darf, soweit sie den Bestand der Konkursmasse berühren (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 41 Rz. 15). Ihre Handlungs- und damit auch ihre Prozessfähigkeit werden in diesem Sinne zugunsten der Konkursmasse aufgehoben (vgl. wiederum BGE 117 III 39 E. 3b).
Nicht anders verhält es sich bei der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist, dass es sich bei ihr um eine Aktiengesellschaft russischen Rechts handelt, nach dem sich entsprechend auch die Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse ihrer Organe zu richten haben. Bereits nach allgemeinen Grundsätzen liegt es an ihr, substanziiert darzulegen, dass im vorangegangenen Verfahren die Verfahrensvoraussetzungen und damit auch ihre Befugnis, ein Staatshaftungsverfahren zu führen, gegeben waren (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 410; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 51 VRPG). Dabei kann von ihr insbesondere verlangt werden, bei der Bestimmung des Inhalts des anzuwendenden russischen Rechts mitzuwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz IPRG und dazu allgemein Monica Mächler-Erne/Susanne Wolf-Mettier, BSK IPR, Rz. 11 f. zu Art. 16 IPRG). Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Stellungnahme vom 27. April 2007. Dort hatte sie gestützt auf eine schriftliche Auskunft von Andrey Pyzhov, einem vom Konkursverwalter mit entsprechenden Abklärungen beauftragten russischen Anwalt, ausgeführt, gemäss russischem Recht behalte sie ihre Rechtspersönlichkeit während des Konkursverfahrens, bleibe rechtsfähig und sei unter anderem in der Lage, "in Gerichtsverfahren als Klägerin, Beklagte oder Drittpartei aufzutreten" (Hervorhebung beigefügt). Dabei handle der Konkursverwalter für die Gesellschaft. Entsprechend sei sie ohne Einschränkung berechtigt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Replik, Rz. 26 und 47; erstinstanzliche Akten act. 144). Der englischen Übersetzung der in russischer Sprache verfassten Auskunft von Pyzhov ist freilich in dieser Hinsicht lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Konkursverfahrens "in Gerichtsverfahren Partei sein" könne ("[...] can be a party to court proceedings [...]", erstinstanzliche Akten act. 145/1), was aber nur darauf hindeutet, dass sie - wie auch nach schweizerischem Recht - weiterhin rechts- und parteifähig ist.
SKYGUIDE macht unter Hinweis auf ein von ihr eingereichtes Parteigutachten (Mikhail Ivanov, Issues of Russian Law Related to Claims of Bashkirian Airlines, 2. Juli 2009; vgl. Duplik, Beilage 1) geltend, die Rechtslage in Russland stimme in dieser Frage im Wesentlichen mit derjenigen in der Schweiz überein. Der Konkurs der Beschwerdeführerin berühre deren Existenz als juristische Person nach russischem Recht nicht. Ihre Organe verlören aber mit der Konkurseröffnung die Kompetenz, für die konkursite Gesellschaft zu handeln. Mit der Konkurseröffnung könne die Gesellschaft nur noch durch den Konkursverwalter handeln. Entsprechend habe die konkursite russische Gesellschaft keine eigene Handlungsfähigkeit mehr (Duplik, Rz. 79 ff.).
Die Feststellungen im Parteigutachten von SKYGUIDE decken sich im Wesentlichen mit den Erkenntnissen, die aufgrund der übrigen Akten gewonnen werden können. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Konkursentscheids vom 21. Februar 2007, auf den sich die Beschwerdeführerin selbst beruft, werden ihre Geschäftsleitung und weiteren Verwaltungsorgane "von der Erfüllung ihrer Funktionen zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin entbunden und verpflichtet, dem Konkursverwalter [...] die buchhalterischen und anderen Unterlagen sowie Stempel, Briefpapier, materielle und andere Wertgegenstände der Gemeinschuldnerin zu übergeben (erstinstanzliche Akten act. 145/3). Die vorliegend als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auftretenden Anwälte wurden denn auch nicht von dieser selbst, sondern vom Konkursverwalter R. A. Shuvarov mit der Interessenwahrung im hängigen Staatshaftungsverfahren betraut. In der betreffenden Vollmacht vom 27. März 2007 werden diese Anwälte zudem nicht etwa als Vertreter der konkursiten Gesellschaft, sondern ausdrücklich als Vertreter des Konkursverwalters selbst ("his attorneys", Hervorhebung beigefügt) bezeichnet (vgl. erstinstanzliche Akten act. 145/2). Dieser wiederum handelte ebenfalls nicht als Stellvertreter oder Organ der Beschwerdeführerin, sondern als Organ der Gläubigergemeinschaft im ausländischen Hauptkonkurs.
Welche rechtliche Tragweite im Übrigen der Beschluss vom 4. August 2008 aufweist, mit dem der bisherige Konkursverwalter, R. A. Shuvarov, aus gesundheitlichen Gründen durch V. J. Krjuchkov ersetzt wurde (vgl. Bst. G und I hiervor sowie Beschwerdeantwort, Beilage 8), und ob insbesondere die Vollmacht vom 27. März 2007 weiterhin ihre Gültigkeit behält, kann hier offengelassen werden. Aus diesem Beschluss ergeben sich nämlich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich an der fehlenden Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin irgendetwas geändert haben könnte.

7.5 Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin inhaltliche Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dabei insbesondere an BGE 134 III 366 geübt. Dieser Bundesgerichtsentscheid vermöge im Ergebnis nicht zu überzeugen und verstosse zumindest teilweise gegen den Wortlaut des Gesetzes. Entgegen BGE 134 III 366 müsse auch der ausländische Konkursverwalter aktivlegitimiert sein, in der Schweiz Klagen einzuleiten, ohne dass in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren durchzuführen wäre. Ausgeschlossen seien nur zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen, für welche das Monopol bei der Staatsgewalt liege. Angesichts der klaren und unmissverständlichen Regelung von Art. 167 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IPRG sei es überraschend und unverständlich, dass das Bundesgericht in BGE 134 III 366 zum Schluss gelange, eine vorfrageweise Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sei abzulehnen. Zumindest diesbezüglich sei dieses Urteil als ein gesetzwidriger Fehlentscheid zu werten.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht indessen aufgrund dieser Kritik keine Veranlassung, die höchstrichterlichen Schlussfolgerungen in BGE 134 III 366 in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin behauptet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 134 III 366) werde in der Lehre mehrheitlich kritisiert. Das Bundesgericht hat sich jedoch im betreffenden Entscheid auch eingehend mit den Meinungen in der Lehre auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Publikationen erschienen denn auch fast ausschliesslich vor der Veröffentlichung von BGE 134 III 366. Soweit sie sich schliesslich auf die Meinung von Elena Neuroni Naef und Francesco Naef beruft, die in "Droit suisse de la faillite internationale: la faillite d'un système?" (AJP 2008, S. 1396 ff.) die Schlussfolgerungen in BGE 134 III 366 als unzutreffend bezeichnen und eine Änderung dieser Rechtsprechung für angebracht halten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Mitautor dieses Artikels um einen der Anwälte handelt, welche die in BGE 134 III 366 unterlegenen Parteien vertraten. Nicht zuletzt deshalb ist auf diese von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Meinung hier nicht weiter einzugehen.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels einer Anerkennung des russischen Konkursdekrets in der Schweiz weder die russische Konkursverwaltung noch die Beschwerdeführerin selbst prozessual befugt waren, das am 12. September 2002 eingeleitete Staatshaftungsverfahren gegen SKYGUIDE weiterzuführen. Über die Anerkennung des russischen Konkursdekrets kann nicht vorfrageweise entschieden werden. Da es dabei um eine Verfahrensvoraussetzung geht, die im vorangegangen Verfahren gegeben sein musste, könnte dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Beschwerdeführerin - wie von ihr beantragt - Gelegenheit gegeben würde, das russische Konkursdekret durch das zuständige Gericht anerkennen zu lassen. Entscheidend ist aber, dass nach einer allfälligen Anerkennung des Konkursdekrets und Anhebung eines Anschlusskonkurses in der Schweiz die Befugnis, im Staatshaftungsverfahren Schadenersatzansprüche gegen SKYGUIDE zu erheben, ohnehin nicht bei der russischen Konkursverwaltung oder der Beschwerdeführerin liegen würde, sondern ausschliesslich beim zuständigen schweizerischen Konkursamt.
Damit ist SKYGUIDE in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, auf das Gesuch sei mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist entsprechend abzuweisen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 412; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 51 VRPG). Soweit sich SKYGUIDE in der Verfügung vom 28. April 2008 auch zur Sache geäussert hat, handelt es sich dabei lediglich um eine Eventualbegründung, mit der aus ihrer Sicht dargelegt werden sollte, dass das Gesuch auch materiell abzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu allgemein Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 412 und für eine analoge Konstellation Urteil des BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 5 ff.). Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die auf Abweisung des Gesuchs lautet, steht in Widerspruch zu den Erwägungen von SKYGUIDE und ist daher - anders als von ihr selbst beantragt - wie folgt zu berichtigen (vgl. allgemein zu dieser der Beschwerdeinstanz zustehenden Möglichkeit BGE 132 V 74 Bst. B und E. 2): "Auf das Gesuch der offenen Aktiengesellschaft russischen Rechts Bashkirian Airlines wird nicht eingetreten."

9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese Kosten sind auf insgesamt Fr. 10'000.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

9.2 Angesichts ihres vollständigen Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.3 SKYGUIDE hat als Vorinstanz beziehungsweise als Behörde, die als Partei auftritt (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), trotz ihres Obsiegens ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (vgl. Urteil des BVGer A-842/2007 vom 17. Februar 2010 E. 10.3).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2008 wird wie folgt berichtigt: "Auf das Gesuch der offenen Aktiengesellschaft russischen Rechts Bashkirian Airlines wird nicht eingetreten."

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
SKYGUIDE (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Mario Vena

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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