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Abteilung I

A-3480/2015

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG war seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vor­instanz) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

B.
Am 16. und 20. Oktober 2014 fand eine Mehrwertsteuerkontrolle vor Ort statt. Daraus resultierte einerseits die Einschätzungsmitteilung Nr. ***1 vom 26. November 2014, mit welcher die ESTV für die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 2009 Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 994.-- nachforderte, und andererseits die Einschätzungsmitteilung Nr. ***2 vom 26. November 2014, mit welcher die ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2013 Fr. 6'914.-- an Mehrwertsteuern nachforderte.

C.
Die X._______ AG bezahlte die Nachforderungen am 21. Dezember 2014, liess aber am 9. Januar 2015 durch ihre Vertreterin mitteilen, dass sie die entsprechende Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet habe. Sie begründete dies damit, dass sie mit dem Befund in der Einschätzungsmitteilungen nicht einverstanden sei und beantragte die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung, welche einlässlich zu begründen sei.

D.
Am 29. April 2015 erliess die ESTV zwei Verfügungen, in welchen sie zusammengefasst festhielt, dass kein Anspruch auf eine einlässlich begründete Verfügung bestehe und sie mangels Begründung der Bestreitung keine einlässlich begründete Verfügung erlasse. In der Sache hielt sie fest, die X._______ AG schulde der ESTV für das Jahr 2009 Fr. 994.-- respektive für die Jahre 2010 bis 2013 Fr. 6'914.-- an Mehrwertsteuer und habe diese zu Recht bezahlt. Weiter seien noch Verzugszinsen zu bezahlen.

E.
Gegen diese Verfügungen reichte die Vertreterin am 1. Juni 2015 im Namen der X._______ AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde beantragt, die Verfahren gegen die Verfügungen der ESTV vom 29. April 2015 seien in einem Verfahren zu vereinigen. In materieller Hinsicht wurden die Aufhebung der Verfügungen der ESTV vom 29. April 2015 sowie Gutschriften verlangt. Die unter Vorbehalt bezahlten Steuerforderungen seien zuzüglich Vergütungszins zurückzuzahlen.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren betreffend das Jahr 2009 sowie das Verfahren
A-3493/2015 betreffend die Jahre 2010 bis 2013.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die vorliegende Beschwerde als Sprungbeschwerde entgegengenommen werden dürfe.

H.
Die Vorinstanz verneinte dies in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015.

I.
Am 15. Juli 2015 reichte die Vertreterin eine weitere Rechtsschrift ein, in der sie die Vereinigung der genannten Verfahren mit zwei weiteren Verfahren beantragte, welche die Y._______ AG gegen Verfügungen der ESTV anhängig gemacht hatte (A 3497/2015 und A-3498/2015). Begründet wurde dies damit, dass die X._______ AG durch Fusion mit der Y._______ AG untergegangen sei (Fusionsvertrag vom **. Februar 2015; Löschung der X._______ AG aus dem Handelsregister am **. März 2015). Die X._______ AG sei am **. März 2015 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden.

Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidrelevant sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG.

1.2 Die X._______ AG ging durch Fusion in der Y._______ AG auf (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom **. März 2015 und Handelsregistereinträge). Die Y._______ AG übernahm bei der Fusion Aktiven und Passiven der X._______ AG bzw. es gingen die Aktiven und Passiven der X._______ AG infolge Fusion auf die Y._______ AG über. Allerdings wurde kurz darauf eine neue X._______ AG gegründet, wobei beabsichtigt war «[dass die neue X._______ AG von der Y._______ AG die Werte übernimmt, welche von der alten X._______ AG durch Fusion auf die Y._______ AG übergegangen waren (mit einem Aktivenüberschuss)] » (SHAB vom **. März 2015 und Handelsregistereinträge). Entgegen den Ausführungen im Schreiben der Z._______ AG an die ESTV vom **. März 2015 wurden offenbar doch nicht alle Passiven auf die neu gegründete Gesellschaft zurückübertragen. Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Unterlagen nicht nachvollziehbar, ob - wie in der Eingabe vom 15. Juli 2015 behauptet wird (Sachverhalt Bst. I) - die Y._______ AG oder aber die neu gegründete X._______ AG zur Beschwerde legitimiert ist, weil die entsprechenden Mehrwertsteuerschulden auf sie übergegangen sind.

Da auf die Beschwerde, wie zu zeigen ist, ohnehin nicht eingetreten werden kann, kann diese Frage ausnahmsweise aber aus prozessökonomischen Gründen offen bleiben.

1.3 Die X._______ AG (evtl. Y._______ AG; nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellt den prozessualen Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfahren A 3493/2015 sowie dem (vereinigten) Verfahren A-3497/2015 zu vereinigen.

1.3.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es kann aber gerechtfertigt sein, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (statt vieler: BGE 123 V 214 E. 1; Urteil des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteil des BVGer A­5499/2012 und A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).

1.3.2 In den Verfahren, die die Beschwerdeführerin vereinigt haben möchte, geht es zwar um dieselben Rechtsfragen. Soweit die Vereinigung mit dem Verfahren A 3497/2015 beantragt wird, stehen jedoch unterschiedliche Sachverhalte zur Diskussion. Zur Zeit, als die Kontrolle durch die ESTV durchgeführt wurde, war die X._______ AG eine eigenständige juristische Person, welche selbständig Mehrwertsteuerabrechnungen einreichte. Daran kann auch der Umstand, dass gemäss Eingabe vom 15. Juli 2015, die X._______ AG sowie die Y._______ AG wirtschaftlich demselben Eigentümer gehört hat, nichts ändern. Zudem ist - wie gesagt (E. 1.2) - nicht klar, ob nicht die neu gegründete X._______ AG zur Beschwerde berechtigt wäre. Auch sind die angefochtenen Verfügungen im Verfahren A 3497/2015 viel ausführlicher begründet, was - wie in E. 1.5 zu zeigen ist - von Bedeutung für die Frage ist, ob auf die vorliegende Beschwerde einzutreten sei. Der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren A 3497/2015 ist somit abzuweisen.

1.3.3 Das vorliegende Verfahren und das Verfahren A 3493/2015 werden weiter nicht nach demselben Recht beurteilt. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Damit ist materiell für das vorliegende Verfahren, welches das Jahr 2009 betrifft, das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) anzuwenden. Das Verfahren A 3493/2015 untersteht demgegenüber dem neuen Recht. Zwar steht dieser Umstand einer Vereinigung nicht zwingend entgegen. Da das Verfahren aber an die ESTV zu überweisen sein wird und deren Entscheid über eine Vereinigung nicht vorgegriffen werden soll - zumal diese zu Recht ausgeführt hat, es kämen unterschiedliche Verjährungsfristen zur Anwendung -, rechtfertigt es sich, auch diese Verfahren nicht zu vereinigen. Auch der ESTV stand es mit Blick auf das auch ihr zukommende Ermessen frei, die Verfahren nicht zu vereinigen. Von Rechtsmissbrauch - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - kann keine Rede sein. Der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren A 3493/2015 ist ebenfalls abzuweisen.

1.4 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst das anwendbare Recht festzustellen ist:

1.4.1 In materieller Hinsicht bleibt auf das vorliegende Verfahren das aMWSTG anwendbar (E. 1.3.3). Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des BVGer A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).

Wie eben dargelegt, ist auch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2010 zugetragen haben, das Verfahrensrecht des MWSTG anzuwenden. Damit sind vorliegend in erster Linie die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG zu prüfen. Bei den zu beurteilenden Fragen handelt es sich um solche rein prozessualer Natur, weshalb auch bei restriktiver Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG ungeachtet des für die materiell in Frage stehenden Leistungen anwendbaren Rechts das neue Recht anzuwenden ist. Zudem geht nach Art. 4 VwVG die Regelung der Sprungbeschwerde gemäss MWSTG als lex specialis derjenigen nach Art. 47 Abs. 2 VwVG vor (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 2.1; Urteile des BVGer A 679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.2.1, A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1 f.).

1.4.2 Gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG müssen Verfügungen der ESTV eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass die Verfügungen der ESTV innert 30 Tagen nach Eröffnung mit dem (nicht devolutiven) Rechtsmittel der Einsprache angefochten werden können. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur sog. «Sprungbeschwerde»: Urteile des BVGer A-679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.2.2, A 5534/2013 vom 5. November 2014 E. 1.3.2 und A 3779/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2.2 mit weiterem Hinweis).

Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem Gesetzestext also kumulativ (und zwingend) voraus, dass (i) eine Verfügung der ESTV ergangen ist (vgl. E. 1.5), die (ii) «einlässlich» begründet wurde (vgl. E. 1.5.1, E. 1.5.2 und E. 1.6).

1.5 Zu Recht unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei dem als «Verfügung» bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Dokument der ESTV vom 29. April 2015 um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG handelt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Meinung, es handle sich um eine «einlässlich» begründete Verfügung, wohingegen die Vorinstanz die Auffassung vertritt, die Verfügung sei nicht «einlässlich» begründet und die Beschwerdeführerin somit letztlich nicht zur Sprungbeschwerde legitimiert. Zu prüfen ist folglich, ob die umstrittene Verfügung «einlässlich» begründet ist und die Beschwerdeführerin zur Sprungbeschwerde zuzulassen ist oder ob dies nicht der Fall ist.

1.5.1 Die inhaltlichen Anforderungen an die zweite Voraussetzung werden im Gesetz nicht näher festgelegt. Es ist daher durch Auslegung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG zu ermitteln, was unter einer «einlässlichen Begründung» zu verstehen ist.

1.5.1.1 Zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der «einlässlichen Begründung» ist vorab auf den Sinn und Zweck der Begründung einer Verfügung bzw. eines Entscheides einzugehen. An erster Stelle steht regelmässig das Interesse der betroffenen Person auf Kenntnis der Urteilsgründe, um den Entscheid allenfalls sachgerecht anfechten zu können. Zudem soll auch die Rechtsmittelinstanz der Begründung die Überlegungen entnehmen können, von denen sich die verfügende bzw. urteilende Behörde leiten liess und auf welche sich die Verfügung stützt (vgl. Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 f.; Uhlmann/ Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 35 Rz. 10 ff.). Damit eine Begründung diese Funktionen erfüllen kann, ist es notwendig, dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der rechtserhebliche Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen entnommen werden können. Des Weiteren muss auch eine Auseinandersetzung mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der betroffenen Person erfolgen. Wie ausführlich und in welcher Anordnung die einzelnen Elemente in der Verfügung enthalten sein müssen, hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. So sind die Anforderungen bei einfachen Sachverhalten oder Rechtsfragen tiefer anzusetzen, als bei komplexen Fragen. In jedem Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (Uhlmann/ Schwank, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 35 Rz. 12). Das Erfordernis der Begründung ist dergestalt ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinn von Art. 29 BV, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesge­setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 35 Rz. 4 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A 679/2015 vom 29. April 2015, E. 1.3.1.1, A 6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.1 und A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.1).

1.5.1.2 Gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG müssen Verfügungen der ESTV eine «angemessene Begründung» enthalten; eine Begründung müsse - laut Botschaft zum MWSTG - über die blosse Bestätigung des Kontrollergebnisses hinausgehen, denn nur so kann der Rechtsweg von Anfang an effizient beschritten werden. Dies erlaube dem Steuerpflichtigen auch, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl. Botschaft Mehrwertsteuer, BBl 2008 7006). Art. 82 Abs. 2 MWSTG ist somit eine Bestätigung des Mindeststandards, welcher sich bereits aus der Bundesverfassung und dem einschlägigen Verfahrensrecht ergibt (Ivo Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, 2010, § 10 Rz. 120; Felix Geiger, in: MWSTG Kommentar, 2012, Art. 82 Rz. 12; Michael Beusch, in: MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 42 Rz. 18; vgl. ausführlich: Urteile des BVGer A 679/2015 vom 29. April 2015, E. 1.3.1.2, A 6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.2 und A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.2).

1.5.1.3 Demgegenüber verlangt die Sprungbeschwerde nicht lediglich nach einer «angemessenen», sondern nach einer «einlässlich» begründeten Verfügung der ESTV. Der Stellenwert dieser terminologischen Unterscheidung, welche der Gesetzgeber getroffen hat, zeigt sich noch deutlicher - als in der deutschen - in der französischen und italienischen Fassung der Gesetzestexte, welche gleichwertig heranzuziehen sind (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Art. 83 Abs. 4 MWSTG spricht in diesen nämlich davon, um Gegenstand einer Sprungbeschwerde darstellen zu können, müsse die Verfügung «motivée en détail» (detailliert begründet) bzw. «già esaustivamente motivata» (bereits erschöpfend begründet) sein. Der unterschiedliche Wortlaut weist mit anderen Worten darauf hin, dass der Gesetzgeber betreffend die Begründungsdichte ein qualifizierendes Merkmal für die Verfügungen der ESTV festgelegt hat, welche Gegenstand einer Sprungbeschwerde bilden können. Dieser Eindruck bestätigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Betrachtung der Gesetzessystematik: Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht als Grundsatz das Rechtsmittel der Einsprache bei der ESTV vor. Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG enthalten die Modalitäten dieses Regelfalls. Die in Art. 83 Abs. 4 MWSTG statuierte Möglichkeit einer Sprungbeschwerde erscheint demgegenüber als Ausnahme vom zuvor festgelegten Grundsatz, woraus ersichtlich wird, dass nicht alle, sondern bloss eine qualifiziert begründete Gruppe von Verfügungen der ESTV direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein sollen (Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von Geiger, in: MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 84 Rz. 19). Daran ändert nichts, dass in der Botschaft festgehalten wird, Art. 82 Abs. 2 MWSTG erlaube es der steuerpflichtigen Person, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl. E. 1.3.1.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A 679/2015 vom 29. April 2015, E. 1.3.1.3, A 6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.3 und A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.3; Letzteres bestätigt mit Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1).

1.5.1.4 In welchem Fall eine Begründung als «angemessen» im Sinn von Art. 82 Abs. 2 MWSTG gelten kann und unter welchen Voraussetzungen eine in diesem Licht «angemessene» Begründung zur «einlässlichen» im Sinn von Art. 83 Abs. 4 MWSTG wird, lässt sich abstrakt nur umreissen. So ist etwa bei einfachen Sachverhalten oder klaren Rechtsfragen nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anforderungen an eine «angemessene» und an eine «einlässliche» Begründung wenig unterscheiden und die Ausführungen der verfügenden Behörde durchaus kurz ausfallen können. Andererseits ist es bei komplizierten Sachverhalten dem Verfügungsadressaten und bei Weiterzug der Rechtsmittelinstanz nur möglich, die Motive und Gründe der Vorinstanz, welche zum Entscheid geführt haben, nachzuvollziehen, wenn die Begründung eine gewisse Dichte aufweist und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt und die Subsumtion genügend dargelegt und dabei auch die Argumente des Betroffenen mit einbezogen worden sind. Je umfangreicher und komplexer ein Fall ist, desto mehr ist eine verwaltungsexterne Rechtsmittel­instanz auf einen «einlässlich» begründeten Entscheid (bzw. eine «einlässlich» begründete Verfügung) der Vorinstanz angewiesen. Wenn eine Begründung mithin nur sehr kurz und wenig differenziert ausfällt, kann bei komplexen Fällen nicht von einer einlässlich, erschöpfend begründeten Verfügung gesprochen werden und ist eine Sprungbeschwerde aus den oben genannten Gründen nicht möglich (zum Ganzen: Urteile des BVGer A 679/2015 vom 29. April 2015, E. 1.3.1.4, A 6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.4 und A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.4).

1.5.1.5 Die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde verfolgt wohl prozessökonomische Zwecke, wobei aber primär dort eine Beschleunigung erreicht werden soll, wo ansonsten Verfahrensleerläufe drohen. Von solchen kann indes nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits abschliessend mit einem Fall auseinandergesetzt hat und dabei - sofern gegeben - auch auf die abweichende Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen eingegangen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen (Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.2). Des Weiteren besteht keine gesetzliche Grundlage bzw. kein Anspruch auf «einlässliche Begründung» und somit letztlich Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren. Vielmehr stellt das Sprungbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von Art. 83 Abs. 1 MWSTG dar, wonach das Einspracheverfahren die Regel ist (E. 1.3.1.3; Urteil des BVGer A 6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2.3). Nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann schliesslich aus der in der Botschaft zu Art. 83 Abs. 4 MWSTG festgehaltenen Auffassung des Bundesrates, wonach durch das Überspringen des Einspracheentscheids das Verfahren effizienter und schneller durchgeführt werden könne (Botschaft Mehrwertsteuer, BBl 2008 7006). Dies ist nämlich nur dann zutreffend, wenn eine einlässlich begründete Verfügung vorliegt (Urteil des BVGer A 679/2015 vom 29. April 2015, E. 1.3.1.5; a.A. wohl Martin Kocher, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 82 N.31, Art. 83 N. 28 und 49).

1.5.2 Die vorliegend zu beurteilende Verfügung ist fünf Seiten lang. Die erste Seite besteht grossmehrheitlich aus dem Rubrum, die nächsten anderthalb Seiten beschäftigen sich mit dem Sachverhalt und der Frage, ob die Verfügung einlässlich begründet werden könne, dann folgen die rund einseitige eigentliche Begründung, wobei auch in dieser teilweise Sachverhaltselemente enthalten sind, und anschliessend Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung. Insbesondere hält die ESTV fest, der Antrag der Beschwerdeführerin sei nur mit einem Satz begründet worden (dass sie nämlich mit dem Befund in den Einschätzungsmitteilungen nicht einverstanden gewesen sei), eine einlässlich begründete Verfügung setze aber eine substantiierte Begründung der Bestreitung voraus. Mangels Begründung der Bestreitung erlasse sie (die ESTV) keine einlässlich begründete Verfügung. In der Folge begründet die ESTV ihre Auffassung denn auch nur sehr kurz.

1.5.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz noch nicht abschliessend mit dem Fall auseinandergesetzt. Mangels fundierter Bestreitung seitens der Beschwerdeführerin war ihr das auch nicht möglich. Es besteht mitunter keine Gefahr eines Verfahrensleerlaufes.

1.6 Angesichts dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, es liege eine «einlässlich» begründete Verfügung vor. Eine (vertiefte) Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, den anwendbaren Rechtsnormen, den sich stellenden Rechtsfragen und insbesondere auch allfälligen weiteren Argumenten und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht auszumachen. Hieran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe bei der ESTV eine «einlässlich» begründete Verfügung verlangt und ihrer Meinung nach sei die vorliegende Verfügung «einlässlich» begründet, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen sowie mit Blick auf die qualifizierte Natur einer «einlässlichen Begründung» ist es jedenfalls dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich aus der Verfügung hinreichend ein Bild des Falles und der Überlegungen der Vorinstanz zu machen. Es ist daran zu erinnern, dass die Verfügungsadressaten als unmittelbar Betroffene und am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligte über einen umfangreicheren Wissensstand als das Bundesverwaltungsgericht verfügen und Letzterem daher auch ein gewisser Spielraum zuzubilligen ist, wann es eine Verfügung als hinreichend begründet erachtet (Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.3). Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG sind somit nicht erfüllt.

1.7 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Sprungbeschwerde nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen ist, sondern als Einsprache bei der ESTV, welche die Sache dann - in der Regel bereits mit einem entsprechenden Antrag - an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet. So lassen sich auch Verfahrensleerläufe, wie dies nun vorliegend geschieht, reduzieren.

2.
Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG sind mithin nicht erfüllt und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Sprungbeschwerde funktional nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde ist jedoch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Diese wird auch die Frage zu beantworten haben, welche Gesellschaft als Partei am Verfahren teilnimmt (E. 1.2).

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 400.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 100.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

3.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contario).

4.
Der ESTV ist zur Vervollständigung der Akten eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2015 (inklusive Beilagen in Kopie) zuzustellen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren A-3497/2015 und A-3493/2015 wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.

4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2015, inklusive Beilagen in Kopie)

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Salome Zimmermann

Susanne Raas

 

 

 

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