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Abteilung I

A-348/2019

 

 

 

 

 

Urteil vom 28. August 2019

Besetzung

 

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi,  

Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

 

 

 

Parteien

 

A._______,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Pronovo AG,

Dammstrasse 3, 5070 Frick,  

Vorinstanz.

 

 

 

 

Gegenstand

 

Pronovo: Festsetzung der Einmalvergütung.

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Am 1. Dezember 2011 meldete A._______ die für seine Lagerhalle vorgesehene Photovoltaikanlage «...» für den Erhalt der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) bei der Swissgrid AG an. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 wurde die Anlage als grundsätzlich förderungswürdig eingestuft und auf die Warteliste gesetzt. Die als akkreditierte Inspektionsstelle tätige electrosuisse beglaubigte die am 15. Juli 2013 in Betrieb genommene Anlage als «integriert» und sandte mit Schreiben vom 9. September 2013 die Beglaubigungsdokumente samt Fotos der Anlage der Swissgrid AG zu. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 informierte die Swissgrid AG A._______ dahingehend, dass das per 1. Januar 2018 in Kraft tretende neue Energiegesetz für Photovoltaikanlagen von der Grössenordnung wie die seine nur noch eine Einmalvergütung vorsehe.

B. 
Die Pronovo AG, welche seit 1. Januar 2018 die zuständige Vollzugstelle ist, machte A._______ mit Schreiben vom 26. März 2018 darauf aufmerksam, dass von seiner Anlage nur undeutliche Fotos vorliegen würden, was eine Kategorisierung verunmögliche. Er werde daher aufgefordert, ihnen Fotos zuzusenden, aus denen klar ersichtlich sei, wie die Solarmodule in die bestehende Dachkonstruktion eingebaut seien. Falls keine Unterlagen eingereicht würden, die Unterlagen nicht innert der gesetzlichen Frist bei ihnen eintreffen würden oder eine Kategorisierung als «integriert» aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht möglich sei, müsse die Anlage als «angebaut» eingestuft und entsprechend vergütet werden. Daraufhin reichte A._______ innert Frist weitere Fotos der Anlage ein.

C. 
Mit Verfügung vom 27. August 2018 qualifizierte die Pronovo AG die Anlage gestützt auf die eingereichten Unterlagen als «angebaut» und sprach A._______ eine dieser Kategorisierung entsprechende Einmalvergütung in der Höhe von Fr. 32'400.-- zu.

D. 
Mit Schreiben vom 30. August 2018 erhob A._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2018 und verlangte, dass seine Anlage gestützt auf die eingereichten Fotos und die Beglaubigungsdokumente als «integriert» zu kategorisieren sei. Zudem bat er die Pronovo AG, ihm mitzuteilen, welche weiteren Unterlagen sie benötige, um die Anlage als «integriert» kategorisieren zu können. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2018 wies die Pronovo AG die Einsprache ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, gestützt auf die vorhandenen Fotos sei nicht ersichtlich, dass die Anlage die Funktion des Wetterschutzes und der Wasserdichtheit übernehme. Damit erfülle die Anlage die Voraussetzungen einer integrierten Anlage nicht.

E. 
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Schreiben vom 17. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, nachdem seine Anlage fälschlicherweise als «angebaut» kategorisiert worden sei. Die eingereichten Fotos und die Lieferantenrechnung würden belegen, dass es sich um eine «integrierte» Anlage handle. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diesbezüglich verweist sie wiederum auf den Umstand, wonach die eingereichten Fotos und Unterlagen keine Kategorisierung der Anlage als «integriert» erlauben würden. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, für die Beantwortung der Frage der Kategorisierung taugliche Fotos vom Dach zu machen. Integriertheit müsse sichtbar gemacht werden können.

F. 
Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2019 fordert die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, weitere Fotos einzureichen, unter anderem solche, die das Dach der Lagerhalle nach Herausnehmen eines Solarmoduls und die Innenansicht des Lagerhallendachs zeigen würden. Der Beschwerdeführer kommt dem mit seiner Replik vom 22. März 2019 nach.

G. 
Nach Einsicht in die Replik des Beschwerdeführers beantragt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2019 die Rückweisung der Sache an sie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die neu eingereichten Fotos nun prima facie die Kategorisierung der Anlage als «integriert» ermöglichen würden. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. In seinen Schlussbemerkungen vom 21. April 2019 lehnt es der Beschwerdeführer ab, die Verfahrenskosten übernehmen zu müssen, da ihm erst in der Vernehmlassung der Vorinstanz klar beschrieben worden sei, welche Fotos er noch einreichen müsse.

H. 
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Beim Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2018 handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. h VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.1). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2  Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3  Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2. 
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Massgebend für die Feststellung des Sachverhalts ist der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids. Im Beschwerdeverfahren können daher im Rahmen des Streitgegenstandes neu auftauchende Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel eingebracht werden (sog. echte Noven). Eingebracht werden können aber auch noch Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, deren Geltendmachung aber aus Nachlässigkeit oder absichtlich unterblieben ist (sog. unechte Noven; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019 [nachfolgend: VwVG Kommentar], Rz. 31 zu Art. 49 VwVG, m.w.H.).

3. 
Vor der Vorinstanz war umstritten, ob die Photovoltaikanlage des Beschwerdeführers als «angebaut» oder «integriert» zu kategorisieren ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Vorinstanz nun auf den Standpunkt, dass die Anlage gestützt auf die neu eingereichten Fotos voraussichtlich als «integriert» zu qualifizieren sei, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen oder die Beschwerde eventualiter gutzuheissen sei. Anträge der Verwaltung auf Gutheissung der Beschwerde befreien das Bundesverwaltungsgericht indes nicht von seiner Prüfungs- und Begründungspflicht. Vielmehr hat es die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einer Leistung selbst zu prüfen und das entsprechende Ergebnis zumindest summarisch festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211).

3.1  Gemäss Art. 72 Abs. 3 EnG gilt für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des EnG keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten des EnG schon in Betrieb ist. Der Beschwerdeführer erhielt den Wartelistenbescheid im Jahre 2011 und seine Anlage nahm er im Jahr 2013 in Betrieb. Das EnG ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten (Art. 77 EnG). Den positiven Bescheid erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2018. Auf den vorliegenden Fall findet daher das geltende neue EnG Anwendung (vgl. dazu auch Urteil BVGer A-7036/2018 vom 26. August 2019).

3.2  Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Geothermie sowie Biomasse erzeugen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a - e EnG). Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können unter anderem die Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen. Als kleine Photovoltaikanlagen gelten Anlagen, welche eine Leistung von weniger als 100 kW aufweisen (vgl. Art. 19 Abs. 4 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 6 EnG sowie Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 [EnFV; SR 730.03]). Sofern die Mittel reichen, können diese jedoch einen Investitionsbeitrag in der Form einer einmaligen Zahlung (Einmalvergütung) in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 4 EnG). Die Höhe der Einmalvergütung ist abhängig von der Qualifikation der Photovoltaikanlage (vgl. Anhang 2.1 Ziff. 2.1 ff. EnFV). Diesbezüglich wird zwischen integrierten (Art. 6 Abs. 1 Bst. a EnFV) und angebauten oder freistehenden Anlagen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b EnFV) unterschieden. Integrierte Anlagen sind Anlagen, die in ein Gebäude integriert sind und neben der Elektrizitätsproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen (Art. 6 Abs. 2 EnFV). Wie unter der Geltung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017) muss somit eine Photovoltaikanlage kumulativ zwei Erfordernisse erfüllen, um als integriert zu gelten: Zum einen muss die Anlage effektiv baulich integriert und nicht nur (wie die angebauten Anlagen) konstruktiv mit der Baute verbunden sein. Baulich integriert ist eine Photovoltaikanlage, wenn dasjenige Element der Baute, das durch die Anlage ersetzt wird (z.B. das Dach), entfernt wurde. Zum anderen muss die Anlage eine Doppelfunktion ausüben, d.h. nebst der Primärfunktion der Energiegewinnung noch eine zweite Aufgabe (Wetterschutz, Wärmeschutz oder Absturzsicherung) erfüllen (vgl. Urteil BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 2; Urteile BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).

3.3  Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: Das Gebäude, auf welchem sich die Photovoltaikanlage befindet, ist eine Lagerhalle mit einem Giebeldach. Die eine (freie) Dachfläche ist nur mit gewellten Dachblechen bedeckt. Bei der anderen wurden diese entfernt und stattdessen - wie es der Lieferantenrechnung entnommen werden kann - eine Indachphotovoltaikanlage montiert. Dazu wurden als Dachschalung 3-Schichtplatten samt Schalungsbahne angebracht, worauf dann die Unterkonstruktion sowie die Solarmodule montiert wurden. Zudem wurde die Anlage mit einer Traufverkleidung inkl. Zulauf versehen. Die Photovoltaikanlage ersetzt somit die ursprünglichen Dachbleche und übernimmt gleichzeitig deren Funktion als Wetterschutz, indem sie das Regenwasser auffängt und ableitet. Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2019 richtig vorbringt, ist die Photovoltaikanlage im Ergebnis daher als «integriert» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a EnFV zu qualifizieren.

3.4  Zusammengefasst basiert die von der Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2018 festgelegte Einmalvergütung auf einer falschen Einstufung der Photovoltaikanlage. Weitere Abklärungen sind nicht zu treffen, weshalb von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

4. 
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

4.1  Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Verfahrenskosten seien trotz Obsiegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe.

4.1.1  Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), sofern es sich dabei nicht um Vorinstanzen oder beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden handelt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn ein Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (Michael Beusch, in: VwVG Kommentar, Rz. 20 zu Art. 63 VwVG; Urteile BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 6.1 und A-8396/2015 vom 5. Juli 2016 E. 8.1). So sind Parteien dazu verpflichtet, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert dabei die in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Letztere verpflichtet die zuständige Behörde, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der Sachverhaltsaufklärung einzusetzen. Dabei hat sie sich an der Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen sowie am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Sie trägt die Verantwortung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere dazu führt, dass sie nicht nur für die Parteien belastende, sondern auch begünstigende Tatsachen zu ermitteln hat (Auer/Binder, in: VwVG Kommentar, Rz. 5 zu Art. 12 VwVG sowie Rz. 1 zu Art. 13 VwVG, m.w.H.). Ist eine Partei zur Mitwirkung verpflichtet, so trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (Urteile BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2 und 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1).

4.1.2  Das vorinstanzliche Verfahren wurde auf Gesuch des Beschwerdeführers hin eingeleitet, weshalb ihn sicherlich eine Mitwirkungspflicht traf (vgl. oben E. 4.1.1). Diese Pflicht umfasste auch das Einreichen von Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Art. 6 EnFV vorliegt (vgl. Anhang 2.1 Ziff. 3 Bst. k EnFV). Nachdem die ursprünglich eingereichten Fotos für eine Kategorisierung der Anlage offenbar nicht genügten, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2018 auf, weitere Fotos einzureichen, wobei darauf insbesondere die Gesamtfläche, die Randabschlüsse der Solaranlage sowie die Bauphase oder die Unterkonstruktion deutlich zu sehen sein sollten. Die daraufhin vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zeigen die Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse der Anlage. Zudem reichte er ein Foto ein, welches innerhalb der Lagerhalle aufgenommen wurde und das Dach von unten zeigt. Es liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer damit - mangels Fotos der Bauphase - ein Bild der verlangten Unterkonstruktion aufnehmen wollte. Die darauf zu sehenden Schichtplatten bildeten denn auch einen Teil der Unterkonstruktion der Anlage ab (vgl. oben E. 3.3). Es kann daher nicht auf eine mangelhaft wahrgenommene Mitwirkungspflicht geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer anschliessend in seiner Einsprache auch nachfragte, ob die Vorinstanz noch weitere Unterlagen für die Kategorisierung benötige. Stattdessen wäre es der Vor-instanz zuzumuten gewesen, den sich offenkundig im Unwissen befindenden Beschwerdeführer selber darauf hinzuweisen, dass sie zusätzlich noch ein Foto nach Herausnehmen eines Solarmoduls oder Fotos der Innenansicht vom Dach benötigen würde, um den Rest der Unterkonstruktion beurteilen zu können. Ein solch kurzer schriftlicher Hinweis wäre prozessökonomisch unbedenklich, verhältnismässig sowie von der Entscheid-erheblichkeit her auch angezeigt gewesen (vgl. oben E. 4.1.1).

4.1.3  Weiter wäre bei einer eingehenderen Betrachtung der Fotos unter Einbezug der Lieferantenrechnung eine Kategorisierung der Anlage bereits im vorinstanzlichen Verfahren möglich gewesen. Das bereits erwähnte Foto zeigt die Unteransicht beider Dachflächen. Dabei liegen auf der freien Dachseite die Dachbleche direkt auf den Sparren (Träger, die von der Traufe zum First verlaufen und die Dachhaut tragen) auf, weshalb es sich bei den Holzplatten auf den Sparren der anderen Dachseite nur um die in der Lieferantenrechnung erwähnten 3-Schichtplatten handeln konnte, welche die Basis der Photovoltaikanlage bilden. Die weitere Konstruktion lässt sich sodann aus den übrigen Elementen der Lieferantenrechnung nachvollziehen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos waren deshalb für die schlussendliche Kategorisierung nicht allein ausschlaggebend (vgl. oben E. 4.1.1). Aus diesem Grund fällt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ebenfalls ausser Betracht.

4.1.4  Zusammengefasst besteht kein Anlass, dem obsiegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da diese auch der Vorinstanz nicht auferlegt werden können, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. oben E. 4.1.1) und der vom Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

4.2  Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG). Parteien, welche nicht vertreten sind, werden nur die notwendigen Auslagen gemäss Art. 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ersetzt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.64 Fn. 179). Diese umfassen Spesen für Reisekosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten sowie Kosten für Kopien, sofern sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 - 4 VGKE) und einen allfälligen Verdienstausfall (Art. 13 Bst. b VGKE). Derartige Kosten werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern solche angefallen sein sollten. Eine Parteientschädigung ist ihm deshalb nicht zuzusprechen.


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2018 der Vorinstanz aufgehoben.

2. 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil geht an:

-        den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

-        das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)

-        das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

Kathrin Dietrich

Andreas Kunz

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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