Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die
Beschwerdeführerin verlangt, den Beschwerdegegnerinnen unter Androhung von Art. 292 StGB vorsorglich
zu untersagen, die ab dem 1. Januar 2013 mit dem Messsystem der Firma Kantar Media erhobenen Fernsehnutzungsdaten
zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.
1.1. Über solche
Verfahrensanträge hat im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der mit der Instruktion
betraute Richter zu entscheiden (vgl. Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 39 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]), sofern glaubhaft erscheint, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung
des Rechtsschriftenwechsels und eines allfälligen Beweisverfahrens auf die Beschwerde wird eintreten
können. An die Glaubhaftmachung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Nur wenn auf die Beschwerde
offensichtlich nicht eingetreten werden kann, dürfen verfahrensrechtliche Anträge nicht an
Hand genommen werden. Ansonsten hat die beschwerdeführende Partei Anspruch darauf, dass ihr effektiver
Rechtsschutz gewährt wird (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
A-769/2013 vom 28. März 2013 E. 1.1, A-3766/2012 vom 22. August 2012 E. 1;
Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: BSK BGG], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 103 N. 28).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig (Art. 31
VGG), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG stammen, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so tritt das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerden
ein, die von einer zur Beschwerdeführung berechtigten Partei frist- und formgerecht eingereicht
wurden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Im Sinne dieser Ausführungen
ist die begehrte vorsorgliche Massnahme demzufolge anhand zu nehmen, wenn aufgrund einer summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass die erforderlichen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.
1.3. Beim UVEK handelt
es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Es hat den angefochtenen Entscheid,
in dem es Feststellungen und Anordnungen in Bezug auf das am 1. Januar 2013 eingeführte System
zur Messung der Radio- und TV-Nutzer (vgl. Sachverhalt A) trifft, in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde
über die Beschwerdegegnerin 1 und der von ihr zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe
gegründeten Tochtergesellschaften gefällt. Sowohl der für die Stiftungsaufsicht im Allgemeinen
massgebliche Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
als auch die diesen konkretisierenden Regelungen im Bereich der Radio- und Fernsehgesetzgebung (vgl.
Art. 78-81 RTVG, Art. 74 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV,
SR 784.401], Art. 15 f. der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober
2007 [SR 784.401.11]) sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. zur Stiftungsaufsicht im Allgemeinen:
BGE 119 Ib 46 E. 1a, BGE 100 Ib 137 E. 2a, BGE 96 I 406 E. 2; Hans
Michael Riemer, in: Das Personenrecht, Die Stiftungen,
Bern 1975, Art. 84 N. 37, 47 ff. und N. 121; Harold
Grüninger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel
2010, Art. 84 N. 1 f.). Damit dürfte die Verfügung als individuell konkreter Entscheid
ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellen, zumal eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, nicht
besteht (vgl. Art. 32 VGG).
1.4. Die Beschwerdegegnerinnen
und die Vorinstanz sind der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, die vorinstanzliche
Verfügung vom 23. Mai 2013 anzufechten. Zur Begründung führen sie zusammengefasst
im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung wirke sich nicht unmittelbar auf die rechtliche
und tatsächliche Stellung der Beschwerdeführerin aus. Deshalb sei sie laut der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht zur Beschwerdeführung berechtigt. Dies müsse umso mehr gelten, als andernfalls
sämtliche anderen in der Branche tätigen Medienunternehmen ebenfalls zur Beschwerde berechtigt
wären und bei der Aufsicht über die Beschwerdegegnerin 1 jeweils zu begrüssen wären.
Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, die
Beschwerdeführerin habe gemäss Art. 78 Abs. 2 RTVG einen gesetzlichen Anspruch auf
die Belieferung mit zuverlässigen TV-Nutzugsdaten. Die angefochtene Verfügung betreffe und
beeinflusse die Erhebung und die Qualität dieser Daten, indem die nach ihrer Rechtsauffassung mangelhafte
Datenerhebung, die zu falschen und den Anforderungen des RTVG nicht genügenden Daten führe,
legalisiere. Für die Beschwerdeführerin, die sich praktisch ausschliesslich über Werbeeinnahmen
finanziere, stellten diese Daten den wichtigsten Massstab für die Wirtschaftlichkeit und die Qualität
ihrer Programmes dar. Bei dieser Ausgangslage sei die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung
stärker als die Allgemeinheit betroffen. Im Übrigen sei zu beachten, dass sich die Position
der Beschwerdeführerin mit jener eines Destinatärs vergleichen lasse. Dabei hätten die
TV-Veranstalter zwar kein Anrecht auf finanzielle Leistungen, jedoch auf die Lieferung von nach wissenschaftlichen
Kriterien erhobenen TV-Nutzungsdaten, welche die Beschwerdegegnerin 1 über ihre Tochtergesellschaft
die Beschwerdegegnerin 2 erheben lasse. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
und Lehre komme den tatsächlichen und potentiellen Destinatären in der Stiftungsaufsicht Beschwerdelegitimation
zu.
1.4.1.
Gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Bst. c) hat. Mit dem erstgenannten Erfordernis wird
im Sinne einer formellen Beschwer vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende
Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen ganz oder teilweise
unterlegen ist. Die Pflicht zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren entfällt, wenn jemand ohne
eigenes Verschulden an der Teilnahme verhindert war, weil ihm die Durchführung des Verfahrens nicht
bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
zu Unrecht die Parteistellung versagt hat oder wenn erst der angefochtene Hoheitsakt Parteistellung begründet
(vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz
Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.61, Isabelle Häner,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 N. 8). Im Übrigen
muss die beschwerdeführernde Partei durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann
betroffen sein und in einer besonders beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen (Vera
Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48
N. 10; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.64
ff.).
1.4.2.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Eröffnung des Aufsichtsverfahren nicht
angezeigt und ihre keine Möglichkeit geboten, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin
behauptet, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, ihr im fraglichen Verfahren Parteistellung
zuzubilligen und habe mit ihrem Vorgehen demnach ihre Parteirechte schwerwiegend verletzt (vgl. zur Frage
der Nichtigkeit einer solchen Verfügung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5926/2012 vom 9. April
2013 E. 2.2 f.). Würde die Beschwerdeführerin allein aufgrund einer solchen Parteibehauptung
die Beschwerdelegitimation zuerkannt, so käme dies der Zulassung der Popularbeschwerde gleich. Solches
erscheint daher nur statthaft, wenn sich der Parteistandpunkt der Beschwerdeführerin aufgrund einer
summarischen Prüfung als zutreffend erweisen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2012
vom 23. April 2013 E. 2.3 und 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.4).
Die Beschwerdegegnerin 1
hat gemäss Art. 78 Abs. 1 RTVG die Aufgabe, Daten über die Radio- und Fernsehnutzung
zu beschaffen und diese Daten den in der Schweiz tätigen Programmveranstaltern und der wissenschaftlichen
Forschung zur Verfügung zu stellen. Dieser gesetzliche Auftrag hat seinen Niederschlag in dem in
der Stiftungsurkunde umschriebenen Stiftungszweck gefunden (vgl. den Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin
1: abrufbar unter: http://www.jgk.be.ch/ de/index/
direktion/organisation/hra.html
> Firmensuche im Kanton Bern, besucht am 27. Juni 2013). Dadurch wird unter anderem der Kreis
der Destinatäre bestimmt, die von der Stiftung profitieren sollen und somit die eigentlichen Adressaten
des Stiftungszweckes sind (vgl. Grüninger,
a.a.O., Art. 80 N. 12; Riemer,
a.a.O., Art. 80 N. 37). Tatsächliche und potentielle
Destinatäre sind nach gefestigter Praxis und einhelliger Lehre zur Aufsichtsbeschwerde berechtigt
(vgl. BGE 112 Ia 180, S. 190 f., BGE 110 II 436 E. 2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-383/2009 vom 29. September 2009 E. 3.1; Riemer,
a.a.O., Art. 84 N. 119; Grüninger, a.a.O.,
Art. 84 N. 17, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wäre folglich in ihrer Eigenschaft
als Programmveranstalterin und Destinatarin berechtigt, bei der Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde zu
erheben. Diese Beschwerde wird im Gegensatz zur blossen aufsichtsrechtlichen Anzeige als eigentliches
Rechtsmittel betrachtet, das dem Einzelnen einen Anspruch auf einen Entscheid einräumt (vgl. dazu
eingehend BGE
107 II 385 E. 3, mit zahlreichen Nachweisen; s. auch BGE 110 II 436 E. 2; BGE
108 II 497 ff.). Für den zur Beurteilung stehenden Fall lässt sich daraus nicht
unmittelbar auf einen notwendigen Beizug der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren schliessen,
da dieses, soweit ersichtlich, von Amtes wegen eingeleitet wurde. Jedoch hatte die Vorinstanz mutmasslich
bereits bei Einleitung des Verfahrens, jedenfalls vor Erlass der angefochtenen Verfügung, Kenntnis
von dem vor Obergericht Nidwalden laufenden zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung des Bundesgesetzes
über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG, SR 241). Bei dieser Ausgangslage
erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ins vorinstanzliche
Verfahren hätte mit einbeziehen und ihr Parteistellung zubilligen müssen. Spätestens aber
mit Erlass der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin als Destinatarin in ihren
schützenswerten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen derart betroffen, dass ihr
für das vorliegende Beschwerdeverfahren voraussichtlich die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen
ist.
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin
im laufenden zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung des UWG vom Obergericht Nidwalden am 27. März
2013 ein superprovisorisch angeordnetes vorsorgliches Verbot gleichen Inhalts wie das streitgegenständliche
erwirkt hatte und der Entscheid über den Erlass des am 11. Juni 2013 superprovisorisch wieder aufgehobenen
Verbots im Rahmen einer provisorischen Massnahme noch ausstehend ist. Von der Rechtsprechung und Lehre
wird anerkannt, dass Destinatäre neben dem Zivilrichter auch die Aufsichtsbehörde bzw. folgerichtig
auch die Rechtsmittelbehörde anrufen können, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine konkurrenzierende
Zuständigkeit von Zivilrichter und Aufsichtsbehörde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 108
II 497 E. 6; Riemer, a.a.O., N. 141 zu Art. 84 ZGB). Eine
Parallelität von zivilrechtlichem und verwaltungsrechtlichem Verfahren ist somit durchaus denkbar
und muss vorliegend um so mehr zugelassen sein, nachdem die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen eine
Untersuchung über die auch im zivilrechtlichen Verfahren zentrale Frage führte, ob die erhobenen
TV-Nutzungsdaten die gesetzlichen Grundanforderungen erfüllen, und in der angefochtenen Verfügung
vom 23. Mai 2013 zu einer positiven Feststellung gelangte.
1.5.
Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen unstrittig vorliegen (vgl. Art. 50 und
Art. 52 VwVG), ist es der Beschwerdeführerin gelungen glaubhaft zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht
auf ihre Beschwerde eintreten und in der Hauptsache entscheiden wird.
2.
Der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55
VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens gehemmt bleibt. Der beschwerdeführenden Partei wird dadurch insofern
vorläufig Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor
Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache
aufrechterhalten bleibt (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-2662/2013 vom 24. Juni
2013 E. 2.1, André Moser/Michael
Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 3.19). Für die angefochtene Verfügung bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin
2 die an sie gerichteten Weisungen vorläufig nicht umsetzen muss (vgl. Dispo-Ziff. 2; im Einzelnen:
Sachverhalt D.). Im Übrigen wird zwar die in Dispo-Ziff. 1 enthaltene Feststellung gehemmt (vgl.
Sachverhalt D.), ohne jedoch die Rechtslage in materieller Hinsicht zu beeinflussen, sodass die diesbezügliche
Rechtslage durch die Beibehaltung bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht geändert wird
(vgl. zum Ganzen: Isabelle Häner, Praxiskommentar,
Art. 25 N. 7; Dieselbe, Vorsorgliche
Massnahmen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, in: ZSR 1997 S. 271, Beatrice
Weber-Dürler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG-Kommentar], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25
N. 5, Hansjörg Seiler, Praxiskommentar,
Art. 55 N. 29, Xaver Baumberger,
Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen
Recht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 69 f.).
3.
Insofern
ist es folgerichtig, dass die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschwerdegegnerinnen in Form einer
vorsorglicher Massnahmen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten,
die ab 1. Januar 2013 mit dem Messsystem der Firma Kantar Media erhobenen Fernsehnutzungsdaten,
insbesondere die Einschaltquoten und Marktanteile der Fernsehsender, zu veröffentlichen und/oder
über Dritte veröffentlichen zu lassen. Davon ausgenommen ist die Lieferung von Fernsehnutzungsdaten
an Fernsehprogrammveranstalter und ihre Vermarktungsagenturen, die seit 1. Januar 2013 bereits Fernsehnutzungsdaten
unter Geheimhaltungspflicht erhalten haben, solange die Beschwerdegegnerinnen die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht
durchsetzen können.
3.1. Zur Begründung
dieses Begehrens bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf dem Zivilweg ein superprovisorisches
Verbot der Datenpublikation erreicht zu haben. Mit der angefochtenen Verfügung habe sich die Vorinstanz
in dieses Verfahren eingemischt und die Aufhebung des fraglichen Publikationsverbots erwirkt. Mit der
angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts an sich gezogen. In ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde wäre es ihr durchaus
möglich gewesen, die Publikation der Daten solange zu verbieten, bis deren Qualität sichergestellt
sei. Sehe das Bundesverwaltungsgericht von der beantragten Anordnung ab, so drohe ihr ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil. Würden die Kantar Messdaten publiziert, so würde sie durch den
damit ausgewiesenen, um (...) tieferen Marktanteil einen beträchtlichen Reputationsschaden erleiden,
der durch den Erlass eines Urteils zu ihren Gunsten nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
Die Publikation der Kantar-Daten hätte ausserdem zur Folge, dass die Werbekunden nach Massgabe dieser
Daten TV-Werbung schalten würden. Da diese Daten zu tief seien, würde dies bei ihr zu einem
Schaden in Form von entgangenen Werbeeinnahmen in der Höhe von jährlich (...) Franken führen.
Die gerichtliche Durchsetzung des daraus resultierenden Schadenersatzanspruches wäre mit unüberwindbaren
Beweisschwierigkeiten verbunden. Schliesslich erweise sich die beantragte vorsorgliche Massnahme als
verhältnismässig. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die öffentlichen Interessen
und die Interessen der Beschwerdeführerin gleichlaufend seien. So könne niemand an fehlerhaften
TV-Nutzungsdaten ein berechtigtes Interesse haben. Dies gelte gleichermassen für TV-Nutzungsdaten,
deren Korrektheit nicht feststehe. Im Übrigen habe sich gezeigt, dass die Marktteilnehmer durch
das bis zum 11. Juni 2013 andauernde Publikationsverbot nicht geschädigt worden seien. Eine
weitere Einschränkung des begehrten Publikationsverbots sei nicht möglich. Insbesondere könne
das Publikationsverbot nicht auf einzelne Daten aus dem Kantar-Messsystem beschränkt werden, da
die einzelnen TV-Nutzungsdaten miteinander zusammenhängen würden, sodass von den veröffentlichten
Daten wiederum auf die nichtveröffentlichten geschlossen werden könne. Durch eine solche Einschränkung
würde das Publikationsverbot demnach seinen Zweck verfehlen.
3.2. Dieser Argumentation
halten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im Wesentlichen entgegen, das Bundesverwaltungsgericht könne
keine vorsorgliche Massnahme anordnen, die nie bei der Vorinstanz oder beim Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) beantragt worden sei und nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde. Mit einem solchen
Antrag sprenge die Beschwerdeführerin den Verfahrens- und Anfechtungsgegenstand. Im Übrigen
sei zu beachten, dass die mit dem neuen System ermittelten Fernsehnutzungsdaten spätestens seit
dem 20. Juni 2013 publiziert und einem weiten Kreis zugänglich gemacht worden seien. Insbesondere
verfügten alle Vermarkter und die meisten Werbeagenturen in der Schweiz bereits über sämtliche
Daten. Das beantragte Verbot sei daher nicht geeignet, angebliche, durch die Publikation eintretende
Mängel zu verhindern. Schliesslich sei ein Verbot höchst unverhältnismässig. Ein
einzelner unzufriedener Marktteilnehmer dürfe nicht in der Lage sein, den gesamten Werbemarkt lahmzulegen.
Ausserdem verursache das Verbot den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 immense Schäden, welche durch
die angeblichen Nachteile der Beschwerdeführerin nicht aufgewogen würden. Schliesslich würde
die Einschränkung auf ein Verbot der Veröffentlichung der Fernsehnutzungsdaten der Beschwerdeführerin
dasselbe Ziel erreichen, wäre verhältnismässiger und offensichtlich die mildere Massnahme.
3.3. Die Beschwerdegegnerin
3 schliesst sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 an. Ihr drohe ein Einnahmeausfall,
weil sie ihren Vertragspartnern zwar Daten liefern könne, diese aber die Daten nicht zweckmässig
nutzen dürften. Die Fernsehsender und die Vermarktungsagenturen seien darauf angewiesen, dass sie
ihre Werbezeiten unter Verweis auf die TV-Nutzungsdaten gegenüber Werbeagenturen und Werbeauftraggeber
vermarkten dürfen. Wenn sie die Daten nicht so verwenden dürften, könnten die TV-Sender
die TV-Nutzung nicht ausweisen und den Wert der Sendezeit nicht optimieren. Die TV-Sender würden
diese Verluste nicht selbstlos selber tragen, sondern gegenüber ihr Schadenersatzansprüche
geltend machen, weil sie die Daten nicht vertragskonform zur zweckmässigen Nutzung zur Verfügung
stellen könne.
3.4. Die Vorinstanz
bestreitet das Vorliegen eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils. Aufgrund der Tatsache,
dass die Nutzungsdaten in der Zwischenzeit publiziert worden seien, sei ein allfälliger Schaden
bereits entstanden. Das Einzelinteresse der Beschwerdeführerin dürfe nicht überwiegen.
Die Mehrheit der Branche fordere eine Publikation der Daten und die Branche weise bereits heute auf erhebliche
Einnahmenausfälle hin. Die jährlichen Netto-Werbeumsätze des Fernsehens in der Schweiz
entsprächen insgesamt beinahe 700 Mio. Franken. Eine Abwägung der Interessen führe klar
zu einer Stützung der anderen Marktteilnehmer. Ebenfalls sei die Dringlichkeit auch mit Blick auf
die zukünftige Bekanntgabe der aktualisierten Daten fraglich. Dass die im Jahr 2013 erhobenen Daten
von den vorangehenden abweichen, und unter anderem die Beschwerdeführerin schlechter abschneide,
sei seit einiger Zeit allgemein bekannt. Mehrheitlich sei die Branche an einer Publikation interessiert.
Bei einem anhaltenden Publikationsverbot müsse die ganze Schweizer Fernsehwerbebranche erneut über
längere Zeit ohne aktuelle Daten operieren. Die Massnahme sei auch deshalb ungeeignet, weil die
Daten der übrigen Marktteilnehmer publiziert werden könnten, ohne dass daraus direkte Rückschlüsse
auf die Beschwerdeführerin möglich sei. Schliesslich liege die superprovisorische Massnahme
auch ausserhalb des Verfügungsgegenstands.
4.
4.1. Gemäss Art. 56
i.V.m. Art. 39 VwVG kann der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen
oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen (als die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung) ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert
zu erhalten. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen im Beschwerdeverfahren demnach nur sichernde Massnahmen
in Betracht. Praxis und Lehre gehen jedoch davon aus, dass gestützt auf Art. 56 VwVG ebenfalls
rechtsgestaltende Vorkehren in Form sogenannter Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen getroffen werden
können. Der Kreis der zulässigen vorsorglichen Massnahmen ergibt sich dabei aus der Zielsetzung
des vorläufigen Rechtsschutzes, die antragsstellende Partei vor Nachteilen zu schützen, die
einzutreten drohen, bevor das Gericht - nach einem möglicherweise langen Prozess - mit
dem Hauptsachenentscheid "endgültigen" Rechtsschutz gewähren kann. Dabei kann die
vorsorgliche Massnahme weniger weit reichen als der Hauptantrag und, soweit der Zusammenhang zum Streitgegenstand
gewahrt bleibt, selbst ein Aliud beinhalten (vgl. Häner, a.a.O.,
S. 309; Regina Kiener, VwVG-Kommentar, Art. 56
N. 8; Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Vorbem. Art. 261-269
N. 2).
4.2. Aufgrund ihrer
Akzessorietät zur Hauptsache können vorsorgliche Massnahmen indes grundsätzlich nur zum
Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Streitgegenstandes liegen (vgl. BGE 130
II 149 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.6/2002 vom 15. Februar 2002 E. 4; Baumberger,
a.a.O., S. 27). Die Abgrenzung ist deshalb bedeutsam, weil der Streitgegenstand gleichzeitig
die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdebehörde bestimmt. Es gilt insoweit
das Prinzip, dass die vorsorgliche Massnahme nicht dazu führen darf, dass mehr erreicht wird, als
mit dem Hauptprozess verlangt werden kann. Dieser Grundsatz darf allerdings nicht verabsolutiert werden.
Nach Häner dürfen und müssen über den
Streitgegenstand hinausgehende vorsorgliche Massnahmen ergriffen werden, wenn das Ergebnis des Verfahrens
ansonsten gefährdet oder der Streit ganz oder teilweise gegenstandslos zu werden droht (Häner,
a.a.O., S. 346). Die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre verlangen jeweils eine besondere
Rechtfertigung, wenn mittels vorsorglicher Massnahmen über den Streitgegenstand hinausgegangen und
auf das im Streit liegende Rechtsverhältnis gestaltend eingewirkt wird (vgl. BGE 117 V 185
E. 1.d; Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 5.3.2, 1A.6/2002 vom
15. Februar 2002 E. 4; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-506/2008 etc. vom
18. März 2008 E. 4; Seiler, Praxiskommentar,
Art. 55 N. 29, Baumberger, a.a.O., S. 16
f.).
4.3. Die Vorinstanz
hat die angefochtene Verfügung - wie dargelegt - in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde
gefasst. Die Stiftungsaufsicht ist grundsätzlich umfassend und erstreckt sich auf die gesamte Stiftungstätigkeit.
Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit an den allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen, namentlich am Verhältnismässigkeitsprinzip und am Grundsatz der Subsidiarität
zu orientieren (Grüninger, a.a.O., Art. 84 N. 10,
Riemer, a.a.O., Art. 84 N. 37). Sie kann sich
zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach pflichtgemässem Ermessen der erforderlichen Aufsichtsmittel
bedienen (Grüninger, a.a.O., Art. 84 N. 12
f.). Insofern hat die Vorinstanz bei der von Amtes wegen eingeleiteten und vorgenommenen Überprüfung
der Rechtmässigkeit des von den Beschwerdegegnerinnen entwickelten und seit dem 1. Januar 2013
verwendeten neuen Messsystems sämtliche sich stellende Fragen geprüft und auf der Grundlage
der Ergebnisse ihrer Untersuchung einerseits festgestellt, die Beschwerdegegnerinnen hätten bei
der Einführung des Messsystems der Firma Kantar Media die Vorgaben des RTVG eingehalten und die
mit Hilfe des neuen Systems erhobenen Daten würden die gesetzlichen Grundanforderungen erfüllen
(Dispo-Ziff. 1), und andererseits die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den betroffenen
Akteuren einen Massnahmeplan zur Optimierung des eingeführten Systems auszuarbeiten sowie umzusetzen
und die Vorinstanz regelmässig, jeweils auf Monatsende, schriftlich über den Stand der Umsetzung
zu informieren (Dispo-Ziff. 2). Zur Publikation wird in den Erwägungen ausgeführt, "...Die
Mediapulse sollte mit dem neuen System in der Lage sein, ihren gesetzlichen Auftrag auszuführen.
Aus Sicht der Vorinstanz sollten die mit dem neuen System erhobenen Daten deshalb weitergegeben, publiziert
und dem Markt zur Verfügung gestellt werden können" (Rz. 54). Diese Aussage hat als blosse
Empfehlung keinen Eingang ins Dispositiv gefunden, weshalb sie nicht angefochtenen werden kann und damit
nicht zum Streitgegenstand wird (BGE 131 II 591 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.10). Konsequenterweise beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift
lediglich, die getroffenen Anordnungen aufzuheben, die positive Feststellung in eine negative zu verkehren
und die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu verpflichten, einen ihren Vorstellungen entsprechenden Massnahmeplan
auszuarbeiten (Rechtsbegehren Ziff. 2a-l). Damit hat die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche
Verfügung vom 23. Mai 2013 zwar insgesamt angefochten, doch liegt das mittels vorsorglicher
Massnahme begehrte Publikationsverbot gleichwohl ausserhalb des Streitgegenstandes. Nach dem vorangehend
Ausgeführten erweist sich dessen Anordnung nur bei Vorliegen einer besonderen Rechtfertigung als
zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 5.3.2).
4.4. Sieht das Bundesverwaltungsgericht
von der Anordnung des begehrten Publikationsverbots ab, so wird die Beschwerdegegnerin 3 die mittels
des neuen Messsystems bereits erhobenen und die während des Beschwerdeverfahrens fortlaufend ermittelten
TV-Nutzungsdaten publizieren. Hierdurch wird weder das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens bedeutungslos
noch das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, da nicht nur der subjektive Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Erhalt korrekter und zuverlässiger Daten über die Radio- und
Fernsehnutzung in der Schweiz, sondern die Gesetzmässigkeit des Systems als solches und der
gegebenenfalls zu treffenden Aufsichtsmassnahmen zur Diskussion steht. Jedoch ist nicht zu verkennen,
dass der Beschwerdeführerin durch die Publikation falscher TV-Nutzungsdaten ein schwerer, nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Einerseits droht die Publikation den ihr zustehenden Anspruch
auf Lieferung korrekter TV-Nutzungsdaten zu vereiteln, da dieser so, wie er lautet, nicht oder nicht
mehr gehörig vollstreckt werden könnte. Andererseits droht ihr ein erheblicher Reputationsschaden,
wenn der durch die strittigen Messdaten tiefer ausfallende Marktanteil fortlaufend publiziert würde,
der durch den Erlass eines zu ihren Gunsten ausfallenden Urteils nicht mehr rückgängig gemacht
werden könnte. Schliesslich erlitte sie in Form entgangener Werbeeinnahmen einen erheblichen Schaden.
4.5. Die Stiftungsaufsicht
hat unter anderem darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde,
allfällige Reglemente und die guten Sitten halten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der
Aufsichtsbehörde eine Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung
(Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009, E. 5.1). Die Vorinstanz hätte demnach
im Rahmen ihrer Stiftungsaufsicht auch die Kompetenz, ein Publikationsverbot zu verfügen. Die Vorinstanz
opponiert jedoch der beantragten vorsorglichen Massnahme. Unter diesen Umständen erscheint es ausnahmsweise
statthaft, mit dem begehrten Publikationsverbot eine über den Streitgegenstand hinausgehende vorsorgliche
Massnahmen zu treffen, da ein effektiver, einstweiliger Rechtsschutz nur mit einer solchen Massnahme
erreicht werden kann (BGE 121 V 112, S. 116, implizit auch BGE 117 V 185). Dies freilich nur, wenn die
übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erfüllt sind.
5.
5.1. Der Entscheid
über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. die fraglichen Vorkehren
müssen sofort getroffen werden, um einen der gesuchstellenden Partei drohenden Nachteil abzuwenden.
Weiter muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen mit einem nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil verbunden sein (BGE 130 II 155 E. 2.2, BGE 129 II 286 E. 3.1; Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts A-3766/2012 vom 22. August 2012 E. 3.2). Erforderlich ist schliesslich,
dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme
gibt und sich diese als verhältnismässig erweist (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
A-7862/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage. Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen;
das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt
werden, wenn sie eindeutig ist; falls nicht, drängt sich Zurückhaltung auf (Zwischenverfügungen
des Bundesverwaltungsgerichts A-2559/2013 vom 14. Juni 2013 E. 2.1, B-546/2008 vom 18. März
2008 E. 4.2).
5.2. Die hier strittige
Angelegenheit bezieht sich auf ein stiftungsrechtliches Aufsichtsverfahren (vgl. Art. 84 Abs. 2
ZGB und Art. 78-81 RTVG, Art. 74 RTVV, Art. 15 f. der Verordnung des UVEK über Radio
und Fernsehen vom 5. Oktober 2007. Was die Aussichten auf dessen Ausgang anbelangt, liegen die Verhältnisse
angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht derart eindeutig, dass
ihnen bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Rechnung getragen werden könnte.
5.3. Dass ein Anordnungsgrund
in Form eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils vorliegt, wurde bereits festgestellt. Damit
bleibt nur mehr zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Verhältnismässig
ist eine vorsorgliche Massnahme, wenn sie zur Beseitigung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern
vor allem in sachlicher Hinsicht erforderlich ist, d.h. wenn das Erforderliche nicht mit milderen (vorsorglichen)
Massnahmen erreicht werden kann. Die Interessen an der Anordnung der vorsorglichen Massnahme müssen
zudem die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. BGE 122
II 364; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-2559/2013 vom 14. Juni 2013 E. 3.2.2).
5.4. Was die Interessenabwägung
betrifft, so stehen sich vorliegend zunächst die Interessen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerinnen gegenüber.
5.4.1. Die Beschwerdeführerin
macht als Folge ihres um (...) tieferen Marktanteils einen Reputationsschaden und einen jährlichen
Werbeeinnahmeverlust von (...) Franken geltend. Den Schaden könne sie wegen Beweisschwierigkeiten
kaum gerichtlich durchsetzen. Die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits beklagen auch einen Reputationsverlust
und einen Liquiditätsengpass, weil sich ihre Vertragskunden aufgrund des Publikationsverbots weigern
würden, die Rechnungen der Beschwerdegegnerin 3 zu bezahlen. Zudem befürchten sie Schadenersatzansprüche
von Vertragskunden, deren Anspruch auf Belieferung mit TV-Nutzungsdaten verletzt werde.
Über den rein finanziellen
Aspekt hinaus stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerinnen
durch die fehlerhaften Messungen die Wirtschafts- und Medienfreiheit verletzten. Insbesondere verletzten
sie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sowie den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität
staatlichen Handelns. Da die Vorinstanz ihre Aufsichtsfunktion nicht wahrgenommen habe, verletze auch
diese ihre Grundrechte. Zur Abklärung der Interessenlage ist daher zunächst zu untersuchen,
in welchem Rechtsverhältnis die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerinnen zueinander
stehen.
5.4.2. Werden einzelne
Konkurrenten vom Staat begünstigt oder benachteiligt, kann die Wirtschaftsfreiheit verletzt sein.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) -
über den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 8 Abs. 1 BV) hinaus - ein besonderer Anspruch direkter
Konkurrenten auf Gleichbehandlung durch den Staat. Der tragende Gedanke dieses besonderen Anspruchs liegt
darin, dass das Gemeinwesen sich gegenüber den am freien Markt direkt Konkurrierenden neutral zu
verhalten hat (Wettbewerbsneutralität). Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen
Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an das gleiche Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis
zu befriedigen (Jörg Paul Müller/Markus Schäfer,
Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 1056). Den Beschwerdegegnerinnen kann eine allfällige
Grundrechtsverletzung jedoch nur entgegengehalten werden, wenn sie, wie Art. 35 Abs. 2 BV festhält,
staatliche Aufgaben wahrnehmen.
Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie
über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen
ist Sache des Bundes. Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung
und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse
der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen
zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 1 und 2 BV). Es ist das RTVG, das die Veranstaltung, die Aufbereitung, die
Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen regelt (Art. 1 Abs. 1 RTVG). Gemäss
Art. 78 RTVG sorgt die am 24. April 2007 hierfür gegründete Beschwerdegegnerin 1 für die
Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Stiftungsrechtliche Aufsichtsbehörde
ist gemäss Art. 78 Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 ZGB die Vorinstanz. Die Aufgaben
der Stiftung und ihre Finanzierung sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Sie veröffentlicht mindestens
einmal jährlich die wichtigsten Ergebnisse ihrer Erhebungen und stellt die grundlegenden Nutzungsdaten
Dritten zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung. Der universitären Forschung und dem Bundesamt
werden die Daten unentgeltlich überlassen (Art. 79 Abs. 1 und 2 RTVG). Die Stiftung regelt ihre
Organisation und ihre Tätigkeiten in einem Reglement, das von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen
ist (Art. 80 Abs. 1 RTVG). Ihre Organisation ist insoweit bereits gesetzlich geregelt, als die Zusammensetzung
des Stiftungsrates und die Verwaltungsräte allfälliger Tochtergesellschaften weitgehend vorgeschrieben
ist (Art. 80 Abs. 2 RTVG). Investitionen der Stiftung für die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden
und -systemen werden mit einem Beitrag aus dem Ertrag der Empfangsgebühren finanziert (Art.
81 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdegegnerinnen haben somit einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und
die Verfahrensparteien gehend übereinstimmend davon aus, dass deren Pflicht zur Lieferung hinreichender
TV-Nutzungsdaten öffentlich-rechtlicher Natur ist. Bei summarischer Beurteilung scheint diese Auffassung
zutreffend.
Es ist unbestritten, dass
Art. 35 Abs. 2 BV auch für die dezentrale oder verselbständigte staatliche Verwaltung durch
öffentliche-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche (selbständige oder unselbständige)
Anstalten einschliesslich Stiftungen sowie für die dem Staat zurechenbaren Privatrechtssubjekte
gilt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Grundrechtsrechtsverpflichteten in den Formen
des Privatrechts handeln (BGE 138 I 289 E. 2.3 und 2.8.1; Rainer
J. Schweizer, St. Galler Kommentar BV, Art. 35 Rz. 25). Es ist daher
gestützt auf eine summarische Prüfung davon auszugehen, dass nicht nur die Vorinstanz, sondern
auch die Beschwerdegegnerinnen an die Grundrechte gebunden sind.
5.4.3.
Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerinnen
ist demnach zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nebst ihren finanziellen Interessen
und dem Interesse an der Vermeidung eines Reputationsverlusts auch grundrechtlich geschützte Interessen
verfolgt. Die Interessenabwägung darf daher nicht auf die Gegenüberstellung der finanziellen
Interessen sowie der Reputationsinteressen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerinnen
reduziert werden. Diesem Umstand kommt grundlegende Bedeutung zu, ist doch den von der Beschwerdeführerin
verfolgten grundrechtlich geschützten Interessen ein hoher Stellenwert einzuräumen. Es hat
zur Folge, dass die Interessenabwägung, ginge es alleine um die Gegenüberstellung dieser gegenläufigen
Interessen der Verfahrensparteien, wahrscheinlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfiele.
5.5.
Bei der Interessenabwägung sind indes auch die Interessen Dritter zu berücksichtigen.
5.5.1.
Gemäss der Stiftung Werbestatistik Schweiz 2013 betragen
die jährlichen Netto-Werbeumsätze des Fernsehens in der Schweiz insgesamt beinahe 700 Mio.
Franken. In diesem grossen Werbemarkt kommt den TV-Nutzungsdaten grundlegende Bedeutung zu. Sie haben
nach den Worten der Beschwerdeführerin Währungscharakter. Sie seien der Massstab für die
Allokation des Werbevolumens auf die verschiedenen Fernsehsender. Die Einschaltquoten seien die Masseinheit,
an welche sich Werbeverträge regelmässig hielten. In vielen Werbeverträgen werde nach
der Einheit TKP abgerechnet (Tausend-Kontakt-Preis). Dies könne zum Beispiel zur Folge haben, dass
im Falle eines Werbespots mit zu wenigen "Kontakten", d.h. zu tiefen Einschaltquoten, der Sender
erneut einen Werbespot schalten müsse, um seinen Vertrag gegenüber dem Werbekunden einzuhalten.
5.5.2.
Die superprovisorisch angeordnete Massnahme erlaubt es den Beschwerdegegnerinnen,
die fraglichen Daten Programmveranstaltern und Vermarktungsagenturen zur Verfügung zu stellen, solange
sie die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten durchsetzen können. Die direkt betroffenen Nutzer
können somit weiterhin mit den Daten beliefert werden, was ihnen ermöglicht, die Werbung wirksam
zu platzieren. Unter Geheimhaltungspflicht stehend können sie aber ihren Auftraggebern keine Rechenschaft
ablegen. Solange den Werbekunden und Werbeagenturen keine neuen Nutzungsdaten zur Verfügung stehen,
beruht überdies die Vergabe der periodisch neu ausgehandelten Werbeaufträge auf veralteten
Daten. Dies hat zur Folge, dass diejenigen Fernsehsender, deren Nutzungsdaten sich seit Einführung
des neuen Systems erhöht haben, diese nicht werbewirksam umsetzen können. Weil sie keine Steigerung
der Werbeeinahmen erzielen können, erleiden sie dadurch einen finanziellen Schaden.
Zu berücksichtigen ist
sodann, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin 1 und die Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerinnen
2 und 3 aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen
Veranstalter bestehen. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat beziehungsweise in die Verwaltungsräte
gewählt (Art. 80 Abs. 2 RTVG). Aktuell sind zu gleichen Teilen Delegierte der SRG SSR, der Privatradios
und -fernsehen sowie der Werbebranche vertreten. Diese paritätische Zusammensetzung der wichtigsten
Gremien von Mediapulse entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Datenerhebung bei Radio und Fernsehen
von einer branchenweit abgestützten Stiftung wahrgenommen sehen wollte. Die Kunden der Beschwerdegegnerinnen
sind demnach in die Entscheidungsprozesse eingebunden und die in die Entscheidungsgremien der Beschwerdegegnerinnen
delegierten Branchenvertreter wollten - zumindest in ihrer Mehrheit - nach einem anfänglichen freiwilligen
Datenstopp und einer ersten Nachbesserung des Messsystems die Nutzungsdaten nicht mehr unter Verschluss
halten. Dies ist kein Beweis für die Richtigkeit der Daten, zeigt aber das Bedürfnis der Branche
oder die Notwendigkeit, trotz teilweiser bestehender Skepsis, die Nutzungsdaten dem Markt endlich zugänglich
zu machen.
5.6. Das Publikationsverbot
beeinträchtigt somit mit dem in den verschiedenen betroffenen Branchen bestehenden Interesse an
der Verfügbarkeit der fraglichen Daten, den finanziellen Interessen anderer Programmveranstalter
und Vermarktungsagenturen sowie dem Interesse der Betroffenen an einem funktionierenden und berechenbaren
Fernsehwerbemarkt Drittinteressen, denen in ihrer Gesamtheit ein erhebliches Gewicht zukommt. Diesen
Interessen sowie den Interessen der Beschwerdegegnerinnen, denen indes nur eingeschränkt Bedeutung
zukommt, stehen mit den Interessen der Beschwerdeführerin einzig die Interessen einer einzelnen
Marktteilnehmerin gegenüber. Obschon die Interessen der Beschwerdeführerin wie dargelegt, nicht
von untergeordneter Bedeutung sind, erscheinen sie angesichts der ihnen in der Gesamtheit gegenüberstehenden
Interessen - insbesondere auch mit Blick auf die mögliche Dauer des Beschwerdeverfahrens und
damit des beantragten Publikationsverbots - als weniger gewichtig. Sie vermögen daher den
verlangten vorsorglichen Rechtsschutz nicht zu rechtfertigen.
5.7. Das von der Beschwerdeführerin
angerufene öffentliche Interesse an der Richtigkeit der Daten vermag diese Interessengewichtung
nicht zu beeinflussen. Es handelt sich dabei um die strittige Hauptfrage, zu welcher im jetzigen Verfahrensstadium
noch keine Entscheidprognose gestellt werden kann. Ein damit begründetes öffentliches Interesse
kann daher nicht entscheidend ins Gewicht fallen (vgl. BGE 127 II 132 E. 4.e). Das beantragte einstweilige
Publikationsverbot erweist sich demnach als unverhältnismässig. Das Gesuch um Anordnung dieses
Verbots ist abzuweisen und das superprovisorisch angeordnete Verbot aufzuheben.
5.8. Die Beschwerdegegnerinnen
stellten den Eventualantrag, das Publikationsverbot auf Daten der Beschwerdeführerin einzuengen.
Diese erhob bereits vorgängig in ihrer Beschwerdegründung den Einwand, dass eine solche Anordnung
untauglich sei und ihr keinen Rechtsschutz bieten würde. Daher ist nicht weiter zu prüfen,
ob im Sinne der Verhältnismässigkeit ein eingeschränktes Publikationsverbot anzuordnen
ist.
5.9. Bei diesem Ausgang
können die Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerinnen um Anordnung einer Sicherheitsleistung
als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
6.
Die
Vorinstanz beantragt die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin mit der Begründung,
dass dieser keine Parteistellung zukomme. Nach vorstehender summarischer Beurteilung ist jedoch festzustellen,
dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen ist. Da indessen von der Akteneinsicht
auch Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 betroffen sein könnten, ist diesen
Gelegenheit zu geben, allfällige von Geschäftsgeheimnissen betroffene Aktenstücke aus
dem vorinstanzlichen Verfahren zu bezeichnen und zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht
Stellung zu nehmen.