Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 des VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der
angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (Urteil des BGer
2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.7 sowie nachfolgend E. 2.1.3). Die OZD ist zudem
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG).
Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin
ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.2 Das Verfahren
richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach den Vorschriften
des VwVG.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht
kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1623 ff.; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §
30 Rz. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteile des BVGer
A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.3, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen,
A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 1.2 und A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2).
1.4 Umstritten ist
die Tarifeinreihung des Untergestells [Name], wofür die Beschwerdeführerin eine verbindliche
Tarifauskunft verlangt hat. Im Folgenden wird somit eingangs das Institut der verbindlichen Tarifauskunft
dargelegt (E. 2.1), dann auf die Grundsätze des Zolltarifs (2.2) und auf dessen Auslegung (E. 2.3)
eingegangen. Weiter wird das Vorgehen bei einer Tarifeinreihung (E. 2.4) und die Bedeutung ausländischer
Tarifeinreihungen (E. 2.5) dargelegt. Schliesslich werden die massgebenden Passagen aus dem Zolltarif
und den Erläuterungen wiedergegeben (E. 2.6). Die Anwendung dieser Grundlagen auf das Untergestell
[Name] erfolgt in E. 3.
2.
2.1
2.1.1 Die Tarifeinreihung
einer Ware erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Zollveranlagung anlässlich der Einfuhr. Die
Tarifierung kann mitunter schwierig und aufwändig sein. Daher hat der Wirtschaftsteilnehmer die
Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag für eine verbindliche Tarifauskunft bei der Oberzolldirektion
zu stellen (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.],
Zollgesetz, 2009 [nachfolgend Zollgesetz], Art. 19 N 22 mit Hinweisen).
Auskünfte der Eidgenössischen Zollverwaltung im
Sinne von Art. 20 ZG dienen somit der Aufklärung über die Einreihung einer Ware im Zolltarif
(Zolltarifauskünfte) bzw. der Beurteilung des präferenziellen Ursprungs von Waren (Ursprungsauskünfte).
Mit beiden Instituten soll Rechtssicherheit erzielt werden (vgl. Remo
Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band XII, 2. Aufl 2007, Rz. 589 und 593). Aufgrund von Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die Zollverwaltung
auf schriftliche Anfrage hin schriftliche Auskunft. Die Verbindlichkeit einer derartigen Auskunft hängt
damit von der Form ihrer Erteilung ab: Rechtsverbindlichkeit kommt unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 3
bis 5 ZG einzig schriftlich erteilten Auskünften zu, während mündliche Tarif- und Ursprungsauskünfte
unverbindlich bleiben (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567,
insb. S. 603). Verbindliche Auskünfte begründen ein Dauerrechtsverhältnis zwischen
auskunftsersuchender Person und auskunftserteilender Zollverwaltung. In zeitlicher Hinsicht (Art. 20
Abs. 2 ZG) erstreckt sich das Rechtsverhältnis über den Zeitraum von sechs (Zolltarifauskunft)
bzw. drei Jahren (Ursprungsauskunft). In sachlicher Hinsicht soll die Auskunft auf eine unbestimmte Zahl
gleichartiger Fälle der auskunftsersuchenden Person Anwendung finden (Martin
Kocher, Zollgesetz, Art. 20 ZG N 9). Gerichtlich überprüfbar ist die Auskunft jedoch
erst, wenn sie in Form einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ausgestaltet ist.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_423/2012 vom 9.
Dezember 2012 E. 3.7 erkannt, dass die OZD auf Ersuchen eine Auskunftsverfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu erlassen hat. Die Behörde kann jedoch auch von Amtes wegen eine solche Feststellungsverfügung
erlassen. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass sie ein dem schutzwürdigen Interesse der die Auskunft
nach Art. 20 ZG verlangenden Person entsprechendes schutzwürdiges Interesse, d.h. ein öffentliches
Feststellungsinteresse aufzeigt (Art. 25 Abs. 1 VwVG, vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Als Verfügungen
gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1
Bst. a VwVG), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung,
Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG) zum Gegenstand haben. Als Verfügungen gelten somit individuelle, an
einen Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O, Rz. 854 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 28 Rz. 16 ff.). Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend,
ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 35 VwVG
für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung
vorhanden sind (Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 29 Rz. 3; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 5 N 17, 116;vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/51 E. 3.2).
2.1.3 Die
angefochtene Verfügung der OZD vom 26. Mai 2014 entspricht den materiellen Kriterien gemäss
Art. 5 VwVG und enthält die in Art. 35 VwVG genannten formellen Elemente, insbesondere ist sie ausdrücklich
als Verfügung bezeichnet, an eine bestimmte Adressatin gerichtet, betrifft die bei der Einfuhr in
die Schweiz für eine konkrete Ware zu leistenden Abgaben, ist mit einer Begründung und einer
Rechtsmittelbelehrung versehen. Das Feststellungsinteresse der Vorinstanz ist gegeben, da die Beschwerdeführerin
bereits mehrfach in der gleichen Angelegenheit um Einreihung unter die Tarif-Nr. 9403.1010 ersucht hatte.
Die Zollbehörde hatte jeweils ausführlich zu den Standpunkten der Beschwerdeführerin Stellung
genommen. Des Weiteren hatte sie die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Feststellungsverfügung zu verlangen. Die jüngste Anfrage der Beschwerdeführerin vom 11.
April 2014 enthält sodann keine wesentlichen neuen Argumente. Die Zollbehörde durfte somit
aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei dieser Sachlage eine anfechtbare Verfügung erlassen,
die sich über den anzuwendenden Zolltarif äussert. Die Klärung der fraglichen Tarifeinreihung
im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ist zudem auch im Interesse der Beschwerdeführerin, die
somit beispielsweise die Preiskalkulation für das Objekt vor der effektiven Einfuhr vornehmen kann.
2.2
2.2.1
Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr
ist Sache des Bunds (Art. 133 BV). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG,
SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt.
Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die
über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen
sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
2.2.2 Unter dem Begriff
Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung
der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern,
die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen
Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung
der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen)
konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens
vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend:
HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif
und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten
Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl.
zum Ganzen auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen
[Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl
1994 IV 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung
des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985
III 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A 525/2013 vom 25.
November 2013 E. 2.1.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1, A 829/2011 vom
30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A 8527/2007
vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).
2.2.3 Der Generaltarif
wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung
erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]).
Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch)
abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2
ZTG; Fn. 30 zum ZTG; Art. 15 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 [PublV, SR 170.512.1]).
Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. insbesondere
Urteile des BVGer A 3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2, A 525/2013 vom 25. November
2013 E. 2.1.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A 606/2012 vom 24. Januar 2013 E.
4.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; Thomas
Cottier/David Herren, Zollgesetz, Einleitung Rz. 96 ff.).
2.3
2.3.1 Die Vertragsstaaten
des HS-Übereinkommens, darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem
Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur
alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei
etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für
die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen
den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und
sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile
des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1
und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1).
2.3.2 Die Vertragsstaaten
des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten
Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen
insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales pour l'interprétation
du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2). Denselben Zweck erfüllen
die sog. «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives
du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses
des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff.
1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell
internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten
haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit,
die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen
(vgl. insbesondere Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.2.2, A 525/2013 vom
25. November 2013 E. 2.2.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2 und A 5151/2011 vom
2. Oktober 2012 E. 2.3.2).
2.3.3 Hinsichtlich
der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Texts des HS-Übereinkommens in
Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt-
oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern
und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte,
Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden
Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen- Allgemeine
Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn
die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht
hat (vgl. Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2, A 525/2013 vom 25. November
2013 E. 2.3.2, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012
E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich
grundsätzlich ebenfalls nach den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS".
Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln
des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des
schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen,
von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen
Anwendung finden (insbesondere also auch die historische und die teleologische Auslegung). Eine Abweichung
vom klaren Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen,
dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. zum Ganzen bereits Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 19. Februar 1999, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Arpagaus, a.a.O.,
Rz. 588).
2.4
2.4.1
Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt,
in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist bzw. gestellt werden wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst.
a ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen
Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall,
kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder
Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des
BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.1, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.1,
A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1
mit weiteren Hinweisen).
2.4.2
Jede Erwähnung einer Ware in einer bestimmten Nummer gilt auch für die unvollständige
oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder
fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden
Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder nicht zusammengesetzt zur Abfertigung
gestellt wird (Ziff. 2 a) AV).
2.4.3
Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3
AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor.
b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil
eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge
zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften
sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist
nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung
brachte usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt-
oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der
vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für
Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-3030/2014 vom 8. Mai 2014
E. 2.3.3, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013
E. 2.4.3 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4.4
Massgebend für die die Einreihung von Waren in die
schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen
Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern
der gleichen Gliederungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser
Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern,
die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.
2.5 Tarifeinreihungen
ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich.
Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung
ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt
auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des BVGer A 3030/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.4,
A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.4, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5, A 5151/2011
vom 2. Oktober 2012 E. 2.5 und A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4; Michael
Beusch, Der Einfluss "fremder" Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen
Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 356).
2.6
2.6.1
Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 1. Januar 2012) lässt sich aus dem Kapitel XX
"Verschiedene Waren und Erzeugnisse" folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern
entnehmen:
94
Möbel; medizinisch-chirurgisches
Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude
9401
Sitzmöbel (ausgenommen
solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon:
9402
Mobiliar für medizinische,
chirurgische, zahnmedizinische oder veterinärmedizinische Zwecke (z.B. Operationstische, Untersuchungstische,
Spitalbetten mit mechanischen Vorrichtungen, Zahnarztstühle); Stühle für Coiffeursalons
und ähnliche Stühle mit Vorrichtungen zum gleichzeitigen Kippen und Heben; Teile zu diesen
Waren:
9403
Andere Möbel und
Teile davon:
9403.10
-
Möbel aus Metall, der in Büros verwendeten Art:
9403.1010
--
aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl
9403.1090
--
andere
9403.20
-
andere Möbel aus Metall:
9403.90
-
Teile:
9403.9010
-- aus Eisen oder nicht
rostfreiem Stahl
9403.9020
-- aus anderen unedlen
Metallen
9403.9090
-- aus anderen Stoffen
2.6.2 Die
"Anmerkungen" zum Kapitel XX Abschnitt 94 Möbel etc. enthalten keine für den vorliegenden
Fall relevanten Hinweise.
2.6.3 Die
"Erläuterungen (D.6) zum Zolltarif" (Stand: 1. April 2014) zu Kapitel 94 Möbel
etc. halten unter dem Titel "Allgemeines" fest, dass zum Kapitel 94 alle Möbel sowie
ihre Teile (Nr. 9401 bis 9403) gehören. Des Weiteren heisst es unter diesem Titel, dass zerlegt
oder nicht zusammengesetzt eingeführte Möbel wie die fertig montierten Möbel tarifiert
werden, wenn die verschiedenen Teile zusammen zur Abfertigung gestellt werden, auch wenn es sich bei
gewissen Teilen um Platten, Teile oder Zutaten aus Glas, Marmor oder anderen Stoffen handelt (wie dies
beispielsweise der Fall ist bei einem Holztisch mit Abdeckplatte aus Glas, einem Kleiderschrank aus Holz
mit Spiegel, einem Esszimmerbuffet aus Holz mit Marmorplatte).
Unter dem Titel "Teile" halten die "Erläuterungen
(D.6) zum Zolltarif" fest, dass dieses Kapitel nur Teile der Waren Nr. 9401 bis 9403 und 9405
umfasst. Als solche gelten Waren, die, auch wenn sie nur grob bearbeitet sind, durch ihre Form oder andere
charakteristische Merkmale als ausschliesslich oder hauptsächlich für eine Ware dieser Nummern
bestimmt erkennbar und in keiner Nummer genauer erfasst sind.
Unter dem Untertitel "Schweizerische Erläuterungen"
bzw. dessen Rubrik "Andere Möbel der Nrn. 9401 bis 9403" findet sich folgender Hinweis:
-
Die anderen Möbel (andere als solche der Nr. 9401.6100/6900 und 9401.7110/7990) sind vorerst gestützt
auf die Ziff. 2 b) und 3 b) AV einzureihen, d.h. sie sind nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen,
der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden
kann. Als "den wesentlichen Charakter verleihend" gelten die konstruktiv unerlässlichen
Teile, die bei einem Möbelstück einfachster Ausführung vorhanden sein müssen.
Des Weiteren wird festgehalten,
dass für Tische die Tischplatte und Beine (nicht aber Schubladen oder Tischzargen) als solche charaktergebende
Teile gelten.
Schliesslich wird ausgeführt:
"Bestehen die konstruktiv unerlässlichen, d.h. die charakterverleihenden Teile aus verschiedenen
Stoffen, so sind die Möbel und Möbelteile gemäss Ziff. 3 c) AV der in der Nummernfolge
zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen."
Unter den hierzu aufgeführten
"Beispielen" wird ein "Tisch für Wohnzimmer mit Tischplatte aus Massivholz und Beinen
aus Aluminium" explizit genannt und nach folgenden Kriterien eingereiht: "Als konstruktiv unerlässliche
Teile gelten die Tischplatte und die Beine", das heisst "der Tisch ist somit gestützt
auf die Ziff. 3 b) und 3 c) AV nach Massgabe der Tischplatte einzureihen". Damit findet die Tarif-Nr.
9403.6000 Anwendung.
Zur "Tarif-Nr. 9403" wird
weiter angeführt: "als Möbel dieser Nummer, zu der nicht nur die in den vorstehenden Nummern
nicht erfassten Möbel, sondern auch ihre Teile gehören, sind vorerst jene zu nennen, die sich
im Allgemeinen zur Verwendung an verschiedenen Orten eignen, wie Schränke, Vitrinen, Tische, Telefonständer,
Schreibtische, Sekretäre, Bücherschränke, Büchergestelle".
3.
3.1 Im vorliegenden
Fall ist strittig und zu prüfen, ob der Artikel der Beschwerdeführerin "[Name]" Untergestell,
Artikel-Nr. [Nr.] unter die Tarifnummer 9403.9010 einzureihen ist (Ansicht der Vorinstanz) oder unter
die Tarifnummer 9403.1010 (Ansicht der Beschwerdeführerin).
Umstritten ist mit anderen Worten,
ob das fragliche Untergestell zolltariflich als unfertiger Bürotisch oder als Teil eines Bürotisches
zu behandeln ist. Die Einreihung nach dem verwendeten Material ("aus Eisen oder nicht rostfreiem
Stahl") ist nicht strittig.
3.2 Die Beschwerdeführerin
hält sinngemäss dafür, dass gemäss AV vorab der Verwendungszweck des Erzeugnisses
und die augenscheinliche Erkennbarkeit für die Einreihung unter die Tarifnummer massgeblich sei.
Der Wortlaut sei massgeblich bei der Einreihung unter die Unternummern. Gemäss Ziff. 2 a) AV gelte
jede Erwähnung einer Ware in einer bestimmten Nummer auch für die unvollständige oder
unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen
Ware habe. Das fragliche Untergestell weise alle wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen
Ware auf und sei daher gleichsam wie diese einzureihen, mithin als kompletter Bürotisch. Weitere
Untergestelle derselben Produkte-Linie der Beschwerdeführerin seien von den Zollbehörden bereits
als ganze Möbel tarifiert worden. Die Beschwerdeführerin legt zum Nachweis hierfür verschiedene
verbindliche Tarifauskünfte ausländischer Zollbehörden vor. Auch ähnliche Untergestelle
anderer Unternehmungen seien in verbindlichen Tarifauskünften schon als komplette Möbel eingereiht
worden. Dies ergebe sich aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bespielen aus der EBTI-Datenbank.
3.3 Die Vorinstanz
hält dem entgegen, dass gemäss Ziff. 1 AV für die Einreihung der Ware vorab der Wortlaut
der Tarif-Nummer massgebend sei. Die nächstfolgende Vorschrift komme erst zur Anwendung, wenn die
vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt habe. Der Verwendungszweck des Erzeugnisses und die
augenscheinliche Erkennbarkeit des Artikels könne somit entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin
nicht als Ausgangspunkt betrachtet werden. Die Unternummer 9403.90 betreffe "Teile" und sei
daher genauer als die Bestimmung für ganze "Möbel" und daher schon aus diesem Grunde
anzuwenden. Betreffend die Frage, wann eine Ware noch als unfertiges oder unvollständiges Möbel
oder bloss als Teil eines Möbels gelte, gebe es weder gesetzliche Anmerkungen, noch würden
die Erläuterungen des HS zum Kapitel 94 dazu Ausführungen enthalten. Jedes Mitgliedland des
HS könne eigene, präzisierende Erläuterungen zu den [internationalen] "Erläuterungen
des HS" verfassen, solange diese nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen des HS stehen würden.
Die EZV habe derartige Erläuterungen erlassen und darin die charakteristischen Teile definiert,
welche für die Einreihung nach Material massgebend seien. Bei Tischen seien Tischplatte und Beine
charakterbestimmend und konstruktiv unerlässlich. Vorliegend fehle die Tischplatte, weshalb das
Produkt nicht als Tisch eingestuft werden könne. Gewisse Staaten der EU würden Gestelle, die
aus Beinen und Querstreben bestehen, als unfertige Möbel einstufen, während Beine alleine als
Teile von Möbeln behandelt würden. Vollständige Stuhl-Untergestelle würden in der
EU als Teile von (Sitz)-Möbeln behandelt. Auch in der Schweiz würden Sitz-Untergestelle als
Teile von Möbeln qualifiziert. Es bestünden ausreichend sachliche Gründe, um die schweizerische
Praxis zu den Sitz-Untergestellen analog auch auf Untergestelle für Bürotische anzuwenden.
Die EU habe demgegenüber in ihren Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) grundsätzlich
das Untergestell als wesentlichen Charakter einer Ware betrachtet, ausgenommen die Tischplatte weise
einen höheren Wert auf. Die Erläuterungen der EU würden somit anders lauten als die Erläuterungen
der Schweiz.
3.4 In der Tat enthält
die Tarif-Nr. 9403 eine spezifische Klassifizierung für - blosse - Teile [9403.90].
Die Schaffung einer spezifischen Unter-Nr. für Teile von Möbeln führt dazu, dass grundsätzlich
zwischen ganzen Möbeln und Möbelteilen unterschieden werden muss und die Frage zu klären
bleibt, wann im Sinne der Tarif-Nr. 9403.10 ein ganzes Möbel vorliegt, und wann im Sinne der Tarif-Nr.
9403.90 nur ein Teil.
3.4.1 Gemäss
AV sind die vorliegend massgeblichen Tarif-Nummern betreffend die Ziffern 1 bis 6 nach ihrem Wortlaut
auszulegen (siehe E. 2.3.3). Dies würde auch für die letzten beiden Ziffern 7 und 8 gelten,
doch ist in den schweizerischen Unternummern nicht weiter definiert, wann ein ganzes Möbel vorliegt
und wann nur ein Teil davon.
3.4.2 Weil der Wortlaut
nicht weiter hilft wären nun die Anmerkungen beizuziehen (E. 2.4.4). Solche gibt es jedoch,
wie ausgeführt, nicht (E. 2.6.2).
3.4.3 Deshalb sind
die übrigen Auslegungsregeln der AV massgebend, soweit sie dem Wortlaut nicht widersprechen (E. 2.4.4).
Gemäss Ziff. 2 a) AV ist für Frage, ob ein Möbel oder nur ein Teil eines solchen vorliegt,
massgeblich, ob die Ware die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweist
(siehe oben E. 2.6.3).
Für die Frage, was die wesentlichen Merkmale der vollständigen
oder fertigen Ware sind, ist vorerst auf die "Erläuterungen (D.6) zum Zolltarif" zu greifen
(E. 2.6.3).
3.4.3.1 Die darin
unter dem Titel "Allgemeines" angeführten Erläuterungen helfen nicht weiter. Insbesondere
kann auch nicht aus der Erläuterung, wonach die zerlegt oder nicht zusammengesetzt eingeführten
Möbel wie die fertig montierten Möbel tarifiert werden, wenn die verschiedenen Teile zusammen
zur Abfertigung gestellt werden, auch wenn es sich bei gewissen Teilen um Platten, Teile oder Zutaten
aus Glas, Marmor oder anderen Stoffen handelt (wie dies beispielsweise der Fall ist bei einem Holztisch
mit Abdeckplatte aus Glas, einem Kleiderschrank aus Holz mit Spiegel, einem Esszimmerbuffet aus Holz
mit Marmorplatte; E. 2.6.3), die Folgerung gezogen werden, dass es sich beim [Name] Untergestell um ein
Möbel handelt (und nicht um Teile eines solchen). Denn diese Erläuterung bezieht sich auf die
Situation, dass - auf den vorliegenden Fall bezogen - Tischgestell und Tischplatte nicht
aus dem gleichen Material bestehen und aufgrund ihres Materials unterschiedlich tarifiert würden;
für einen solchen Fall sagen die Erläuterungen, dass ein Holztisch mit Abdeckplatte aus Glas
wie ein Holztisch tarifiert wird. Sie äussern sich jedoch nicht zur Frage, ob ein Tischuntergestell
ohne Tischplatte wie ein Tisch tarifiert wird.
3.4.3.2 Was die Erläuterungen
unter dem Titel "Teile" anbelangt, wird ausgeführt, dass als Teile solche Waren gelten,
die, auch wenn sie nur grob bearbeitet sind, durch ihre Form oder andere charakteristische Merkmale als
ausschliesslich oder hauptsächlich für eine Ware dieser Nummern bestimmt erkennbar und in keiner
Nummer genauer erfasst sind (E. 2.6.3). Der Nebensatz "auch wenn sie nur grob bearbeitet sind",
schliesst nicht aus, dass auch solche Teile unter dieser Nummer erfasst werden, die nicht bloss grob,
sondern fertig bearbeitet sind; "auch wenn" ist keine diese Situation ausschliessende Präposition.
Damit könnte das Untergestell, das aus "gebrauchsfertigen" zwei Säulen, einem Rahmen,
den Füssen und dem Kabelsammler besteht, Teile im Sinn dieser Erläuterung darstellen, wenn
erkennbar ist, dass es ausschliesslich oder hauptsächlich für ein Möbel, in casu für
einen (Schreib)Tisch, bestimmt ist. Dies ist ohne Zweifel der Fall; betrachtet man das Untergestell,
ist sofort klar, dass, sobald eine Tischplatte darauf befestigt wird, es sich um einen (Schreib)Tisch
handelt. Damit ist nur die Frage geklärt, dass es sich beim Untergestell um "Teile"
handeln könnte, nicht aber ob es sich um "Teile" oder "Möbel" handelt.
3.4.3.3 Nun kann der
Untertitel "Schweizerischen Erläuterungen" beigezogen werden, sofern die Ausführungen
in dieser Rubrik nicht im Widerspruch mit den internationalen "Erläuterungen des HS" stehen.
Die "Schweizerischen Erläuterungen" sehen vor, dass die anderen Möbel - um
die es hier geht - vorerst gestützt auf die Ziff. 2 b) und 3 b) AV [deren erster Teil den
internationalen Vorschriften entspricht vgl. E. 2.3.3] einzureihen sind; dies entspricht dem durch
die AV an sich schon vorgegebenen Vorgehen. Ziff. 2 b) AV bezieht sich lediglich auf die stoffliche
Zusammensetzung und ist hier irrelevant. Nach Ziff. 3 b) AV müssen Waren, die aus verschiedenen
[.....] Bestandteilen bestehen, nach dem [.....] Bestandteil eingereiht werden, [der] ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleiht. Die "Schweizerischen Erläuterungen" wiederholen dies und ergänzen,
dass die Waren nach dem [.....] Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter
verleiht, sofern [....] der Bestandteil ermittelt werden kann. Die Ergänzung ist logisch und
steht somit nicht im Widerspruch zu den internationalen "Erläuterungen des HS". Weiter
halten die "Schweizerischen Erläuterungen" fest, dass als den "wesentlichen Charakter
verleihend" die konstruktiv unerlässlichen Teile gelten, die bei einem Möbelstück
einfachster Ausführung vorhanden sein müssen. Ferner präzisieren sie, dass dies bei einem
Tisch die Tischplatte und die Beine, nicht aber Schulbladen und Tischzargen seien. Auch soweit ist kein
Widerspruch zu den internationalen "Erläuterungen des HS" auszumachen.
Wendet man diese "Schweizerischen Erläuterungen"
auf das [Name] Untergestell an, ist festzustellen, dass dieses wohl aus zwei Beinen mit Füssen,
nicht aber aus einer Tischplatte besteht, dass somit im Sinn der Erläuterungen kein "anderes
Möbel" vorliegt, sondern "Teile davon", weil eben die Tischplatte fehlt. Die beiden
charakteristischen Merkmale, Beine bzw. Tischplatte müssen nämlich kumulativ vorhanden sein.
Die Erläuterungen halten fest, dass die charakteristischen Teile "Tischplatte UND Beine"
und nicht "Tischplatte ODER Beine" sind.
3.4.3.4 Es gilt somit
zu prüfen, ob dieses Resultat, wonach nur Teile eines solchen, nicht aber ein Tisch vorliegt -
weil dieses auch unter Anwendung der "Schweizerischen Erläuterungen" zustande gekommen
ist - nicht dem "Wortlaut der Nummern und Kapitel des HS" widerspricht (E. 2.3.3).
Massgebender Wortlaut ist bei der Nr. 94 "Möbel", bei der Nr. 9403 "Andere Möbel
und Teile davon", bei 9403.10 "Möbel [.....]" und bei 9403.90 "Teile".
Die OZD erwähnt in ihrer Vernehmlassung die Beschreibungen
eines Tisches in Wikipedia und im Duden, in welchen beiden Werken sowohl die Tischplatte als auch die
Beine erwähnt werden. Dazu ist ergänzend zu erwähnen, dass als Besonderheit bei der grammatikalischen
Auslegung des Zolltarifs - abweichend von der in der Schweiz geltenden Gleichwertigkeit der Formulierung
von Gesetzesnormen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch - im Falle der
Nomenklatur gemäss HS der französischen Sprachfassung ein gewisser Vorrang gebührt. Dies
rührt daher, dass das HS im Original nur in Französisch und Englisch vereinbart worden ist
(Arpagaus, a.a.O., Rz. 580 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 9. Dezember
1997 in der Rechtssache C 143/96, Knubben Speditions GmbH/Hauptzollamt Mannheim, Slg., I 7039).
Vorliegend benutzt die französische Sprachfassung den Begriff "table". Nach Le
Petit Robert, Dictionnaire alphabéthique et analogique de langue française, nouvelle
édition 2012, wird unter "table" Folgendes verstanden: "meuble formé d'une surface
plane horizontale. Objet formé esentiellement d'une surface plane horizontale, généralement
supportée par un pied, des pieds, sur lequel on peut poser des objets." Nach dem Petit
Robert ist ein Tisch also ein Möbel und, damit ein Tisch vorliegt, muss eine waagrechte ebene
Oberfläche gegeben sein. Die grammatikalische Auslegung stützt somit einerseits die obige Subsumption
unter "anderes Möbel", indem festgehalten wird, der Tisch sei ein Möbel, geht aber
noch darüber hinaus, indem sie - dafür dass ein Tisch gegeben ist - lediglich die
Tischplatte und nicht die Tischbeine erwähnt. Da es an dieser Stelle lediglich darum geht zu prüfen,
ob die in E. 3.4.3.3 dargelegte Qualifikation dem Wortlaut des HS entspricht, kann im vorliegenden Fall
jedoch offen gelassen werden, ob eine Tischplatte allein als Tisch im Sinn der Tarifposition zu gelten
hat. Damit ergibt in Anwendung der grammatikalischen Auslegungsmethode, dass die obige Subsumtion, das
[Name] Untergestell sei kein "anderes Möbel", sondern lediglich "Teile", nicht
dem Wortlaut der Tarifposition 9403.90 widerspricht.
3.4.3.5 Damit ist
das Untergestell [Name] grundsätzlich unter die Tarif-Nr. 9403.9010 einzureihen. Die Qualifikation
"aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl" ist nicht umstritten.
3.5 Im vorliegenden
Fall haben ausländische Zollbehörden (Schweden, USA, Japan und Deutschland) allerdings nachweislich
in verbindlichen Tarifauskünften ähnliche Untergestelle der Beschwerdeführerin und anderer
Anbieter anders, mithin unter die Zolltarif-Nr. für "ganze Möbel und Teile davon"
eingereiht und nicht unter die separaten Zolltarif-Nrn. für "Teile" von Möbeln. Grundsätzlich
sind ausländische Zolltarifentscheide für die schweizerischen Zollbehörden nicht bindend
(vgl. E. 2.5). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Sie erachtet die unterschiedliche
Einreihung in der Schweiz und im Ausland jedoch als stossend. Zu prüfen bleibt somit, ob die "Schweizerischen
Erläuterungen", wonach für die Beurteilung, ob ein Tisch vorliegt, Tischplatte und
Tischbeine massgeblich sind, sachlich derart überzeugen, dass der schweizerischen Einreihungspraxis
der Vorzug zu geben ist (vgl. oben E. 2.5).
3.5.1 Die Vorinstanz
weist bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hin, sie mache keinen Unterschied, ob es sich
bei den Tischteilen um blosse Beine handle oder um Beine, welche durch Querstreben oder mittels eines
Rahmens zusammen gehalten werden; beides seien blosse Teile eines Tisches, dies weil der andere, konstruktiv
erforderliche Teil - die Tischplatte - fehle. In der Vernehmlassung vom 18. August 2014 weist
die Vorinstanz darauf hin, dass die EU Untergestelle für Sitzmöbel als Teile von Möbeln
einreihe, während sie bei Tischbeinen unterscheide, ob die Beine querverstrebt seien oder nicht.
Beine mit Querverstrebungen würden als unfertige Möbel eingereiht, andere Beine als Teile von
Möbeln.
3.5.2 Eine solche
Unterscheidung überzeugt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zwar führt das Vorhandensein
bzw. Nichtvorhandensein von Querstreben dazu, dass die Beine in der ersten Konstellation "alleine
stehen", doch hat dies darauf, dass die Tischplatte fehlt, keinen Einfluss. Zudem würde sich
die Frage stellen, was als Querverstrebung gilt und was nicht. Die sich aus den "Schweizerischen
Erläuterungen" ergebende Regelung erscheint demgegenüber einfach und damit sowohl für
die Massenverwaltung wie auch für den Zollpflichtigen praktikabler. Insgesamt erweist sich die schweizerische
Regelung als sachgerecht und damit auch im vorliegenden Fall als anwendbar. Damit erübrigt sich
eine Auseinandersetzung mit der Praxis zu den Sitzmöbeln.
Aus dem Gesagten ergibt sich demzufolge, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
4.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen
und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss
ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Der vorliegende Entscheid betrifft die Tarifierung und ist somit grundsätzlich
endgültig (Art. 83 Bst. l BGG; Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2,
vgl. auch Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.7).
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