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Abteilung I

A-3459/2014

 

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Mit amtlichem Fragebogen stellte die A._____ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) am 10. Februar 2014 der Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) eine Tarifanfrage im Sinne von Art. 20
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0). Sie beschrieb die Ware im Fragebogen wie folgt:

[Name] (A.____AG-Artikel-Nr. [...]) Untergestell, in Aufmachung für den Einzelverkauf, gemäss beiliegenden Abbildungen; Tisch in der Höhe verstellbar, mit Kabelsammler (Netz), zur Montage unter dem Tisch; Einreihungsvorschlag gemäss allgemeiner Verzollungsvorschrift 2 a), als Möbel, da der Artikel die wesentlichen Merkmale einer fertigen Ware aufweist; auch in Anlehnung an Zollentscheide aus der Europäischen Union (nachfolgend EU) und den USA (siehe Beilagen), in welchen Untergestellen die wesentlichen Merkmale einer fertigen Ware zugeschrieben werden; Zusammensetzung: Beine, Untergestell und Montageplatte aus nicht rostfreiem Stahl, mit Pulverbeschichtung auf Expoxidharz-/Poly-esterbasis, Füsse aus Aluminium, mit Pulverbeschichtung auf Expoxidharz-/Polyesterbasis, Kabelsammler aus 100 % Polyester; Ursprungsland: China; die Ware wird eingeführt; Einreihungsvorschlag: 9403.1010.

Die Gesuchstellerin legte zudem eine Fotografie und eine Skizze der in Frage stehenden Ware vor. Ferner reichte sie verbindliche Tarifauskünfte für ähnliche Produkte ein, welche von der amerikanischen und der deutschen Zollbehörde ausgestellt worden waren.

B.
Am 18. Februar 2014 erteilte die OZD der Gesuchstellerin eine verbindliche Tarifauskunft, die wie folgt lautete:

A._______ AG [Name] Art. [Nr.] Untergestell in der Höhe verstellbar, bestehend aus 2 Säulen und einem Rahmen aus nicht rostfreiem Stahl, Füssen aus Aluminium sowie einem Kabelsammler aus Kunststoff, zum Zusammenschrauben/Verbinden mit einer Tischplatte oder einem anderen Möbel, zerlegt, in Aufmachung für den Einzelverkauf, Tarif-Nr. 9403.9010.

C.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 bat die Gesuchstellerin die OZD um eine Neubeurteilung ihres Gesuches und Einreihung unter die Tarif-Nr. 9403.2010 [recte: 9403.1010]. Sie machte hierbei geltend, dass die von der OZD vorgenommene Einreihung als "Teile zu Möbeln" unter die Tarif-Nr. 9403.9010 im Widerspruch zu den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" Ziff. 2 a) stehe, weil die entsprechende Ware die wesentlichen Merkmale und den Charakter eines fertigen Möbels aufweise. Abweichende nationale Erläuterungen oder Veröffentlichungen z.B. D4-Entscheide, wonach unfertige oder unvollständige Waren anders als nach den Allgemeinen Auslegungsvorschriften zuzuordnen seien, bestünden keine. Zudem würde die in der Tarifanfrage von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Tarifnummer durch die vorgelegten Entscheide der EU und den USA gestützt. Aus den aufgeführten Gründen und ihrer eigenen Auslegung erachte sie die Tarifeinreihung der OZD als unbegründet.

D.
Am 18. März 2014 erteilte die OZD der Gesuchstellerin erneut eine verbindliche Tarifauskunft und hielt an der ursprünglichen Tarifeinreihung fest. Sie begründete die Einreihung als "Möbelteil" damit, dass das Untergestell nicht die wesentlichen Merkmale eines vollständigen oder fertigen Tisches aufweise, weil ein wesentlicher und konstruktiv unerlässlicher Teil - nämlich die Tischplatte - fehle. Das Untergestell sei ohne Tischplatte nicht verwendbar. Die schweizerische Zollverwaltung reihe Untergestelle in konstanter Praxis als Teile ein. Ausländische Tarifauskünfte seien für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Es lägen aus Sicht der Zollverwaltung genügend sachliche Gründe vor, um die Ware anders einzureihen als in den USA und der EU. Die OZD machte zudem auf die Möglichkeit aufmerksam, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen.

E.
Mit Schreiben vom 11. April 2014 gelangte die Gesuchstellerin wiederum an die OZD. Sie beanstandete, dass weder in den "Allgemeinen Auslegungsvorschriften" noch in den "Erläuterungen zum Zolltarif (D6)", noch in den "Schweizerischen Erläuterungen" erwähnt sei, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit ein Möbel als unvollständig und/oder unfertig gelte. Das [Name]-Untergestell habe die wesentlichen Merkmale einer vollständigen Ware und es sei eindeutig, wie das Endprodukt aussehe und welche Funktion es erfülle. Es sei daher ein unfertiges Möbel im Sinne der Ziff. 2 a) der "Allgemeinen Auslegungsvorschriften" und somit unter die Tarif-Nr. 9403.1010 einzureihen. Die von der Zollverwaltung angewandte konstante Praxis sei nach den "Allgemeinen Auslegungsvorschriften" nicht stimmig, sie sei nicht in den "Schweizerischen Erläuterungen" erwähnt und ein "D4-Entscheid" hierzu existiere nicht. Es sei befremdlich, dass die "Allgemeinen Auslegungsvorschriften", die für alle Beteiligten [gemeint sind die Vertragsländer] gelten würden, von den schweizerischen Zollbehörden anders ausgelegt würden als durch diejenigen der USA oder EU.

F.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 reihte die OZD das fragliche Untergestell unter die Tarif-Nr. 9403.9010 [Teile] ein und wiederholte im Wesentlichen ihre frühere Argumentation. Ergänzend verwies sie auf die "Schweizerischen Erläuterungen zum Zolltarif (D6)" zu Kapitel 94 (S. 4/13), wonach als charaktergebende Teile für die Einreihung von Tischen auf die Tischplatte und die Beine (nicht aber auf Schubladen oder Tischzargen) abzustellen sei.

G.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2014 gelangte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Untergestell [Name] unter die Tarif-Nr. 9403.1010 [ganzes Möbel] einzureihen. Hierbei wiederholt sie im Wesentlichen ihre früheren Ausführungen.

Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre Beschwerdeschrift mit diversen Tarifeinreihungsentscheiden der schwedischen, amerikanischen, japanischen und deutschen Zollbehörden.

H.
Vernehmlassungsweise beantragt die OZD (nachfolgend auch Vorinstanz) am 18. August 2014 die Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist - soweit für die Entscheidfindung relevant - unter den Erwägungen einzugehen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.7 sowie nachfolgend E. 2.1.3). Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

1.2 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach den Vorschriften des VwVG.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1623 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.3, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 1.2 und A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2).

1.4 Umstritten ist die Tarifeinreihung des Untergestells [Name], wofür die Beschwerdeführerin eine verbindliche Tarifauskunft verlangt hat. Im Folgenden wird somit eingangs das Institut der verbindlichen Tarifauskunft dargelegt (E. 2.1), dann auf die Grundsätze des Zolltarifs (2.2) und auf dessen Auslegung (E. 2.3) eingegangen. Weiter wird das Vorgehen bei einer Tarifeinreihung (E. 2.4) und die Bedeutung ausländischer Tarifeinreihungen (E. 2.5) dargelegt. Schliesslich werden die massgebenden Passagen aus dem Zolltarif und den Erläuterungen wiedergegeben (E. 2.6). Die Anwendung dieser Grundlagen auf das Untergestell [Name] erfolgt in E. 3.

2.  

2.1  

2.1.1 Die Tarifeinreihung einer Ware erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Zollveranlagung anlässlich der Einfuhr. Die Tarifierung kann mitunter schwierig und aufwändig sein. Daher hat der Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag für eine verbindliche Tarifauskunft bei der Oberzolldirektion zu stellen (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend Zollgesetz], Art. 19 N 22 mit Hinweisen).

Auskünfte der Eidgenössischen Zollverwaltung im Sinne von Art. 20 ZG dienen somit der Aufklärung über die Einreihung einer Ware im Zolltarif (Zolltarifauskünfte) bzw. der Beurteilung des präferenziellen Ursprungs von Waren (Ursprungsauskünfte). Mit beiden Instituten soll Rechtssicherheit erzielt werden (vgl. Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl 2007, Rz. 589 und 593). Aufgrund von Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die Zollverwaltung auf schriftliche Anfrage hin schriftliche Auskunft. Die Verbindlichkeit einer derartigen Auskunft hängt damit von der Form ihrer Erteilung ab: Rechtsverbindlichkeit kommt unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 3 bis 5 ZG einzig schriftlich erteilten Auskünften zu, während mündliche Tarif- und Ursprungsauskünfte unverbindlich bleiben (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, insb. S. 603). Verbindliche Auskünfte begründen ein Dauerrechtsverhältnis zwischen auskunftsersuchender Person und auskunftserteilender Zollverwaltung. In zeitlicher Hinsicht (Art. 20 Abs. 2 ZG) erstreckt sich das Rechtsverhältnis über den Zeitraum von sechs (Zolltarifauskunft) bzw. drei Jahren (Ursprungsauskunft). In sachlicher Hinsicht soll die Auskunft auf eine unbestimmte Zahl gleichartiger Fälle der auskunftsersuchenden Person Anwendung finden (Martin Kocher, Zollgesetz, Art. 20 ZG N 9). Gerichtlich überprüfbar ist die Auskunft jedoch erst, wenn sie in Form einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ausgestaltet ist.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.7 erkannt, dass die OZD auf Ersuchen eine Auskunftsverfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu erlassen hat. Die Behörde kann jedoch auch von Amtes wegen eine solche Feststellungsverfügung erlassen. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass sie ein dem schutzwürdigen Interesse der die Auskunft nach Art. 20 ZG verlangenden Person entsprechendes schutzwürdiges Interesse, d.h. ein öffentliches Feststellungsinteresse aufzeigt (Art. 25 Abs. 1 VwVG, vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1 mit Hinweisen).

2.1.2 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG) zum Gegenstand haben. Als Verfügungen gelten somit individuelle, an einen Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 854 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28 Rz. 16 ff.). Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 35 VwVG für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29 Rz. 3; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 5 N 17, 116;vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/51 E. 3.2).

2.1.3 Die angefochtene Verfügung der OZD vom 26. Mai 2014 entspricht den materiellen Kriterien gemäss Art. 5 VwVG und enthält die in Art. 35 VwVG genannten formellen Elemente, insbesondere ist sie ausdrücklich als Verfügung bezeichnet, an eine bestimmte Adressatin gerichtet, betrifft die bei der Einfuhr in die Schweiz für eine konkrete Ware zu leistenden Abgaben, ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das Feststellungsinteresse der Vorinstanz ist gegeben, da die Beschwerdeführerin bereits mehrfach in der gleichen Angelegenheit um Einreihung unter die Tarif-Nr. 9403.1010 ersucht hatte. Die Zollbehörde hatte jeweils ausführlich zu den Standpunkten der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Des Weiteren hatte sie die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Feststellungsverfügung zu verlangen. Die jüngste Anfrage der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 enthält sodann keine wesentlichen neuen Argumente. Die Zollbehörde durfte somit aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei dieser Sachlage eine anfechtbare Verfügung erlassen, die sich über den anzuwendenden Zolltarif äussert. Die Klärung der fraglichen Tarifeinreihung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ist zudem auch im Interesse der Beschwerdeführerin, die somit beispielsweise die Preiskalkulation für das Objekt vor der effektiven Einfuhr vornehmen kann.

2.2  

2.2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bunds (Art. 133 BV). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).

2.2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG; Art. 15 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 [PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A 3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A 606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; Thomas Cottier/David Herren, Zollgesetz, Einleitung Rz. 96 ff.).

2.3  

2.3.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1).

2.3.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2). Denselben Zweck erfüllen die sog. «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.2.2, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2).

2.3.3 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Texts des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen- Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.2, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS". Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden (insbesondere also auch die historische und die teleologische Auslegung). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 19. Februar 1999, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., Rz. 588).

2.4  

2.4.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist bzw. gestellt werden wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.1, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.1, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.4.2 Jede Erwähnung einer Ware in einer bestimmten Nummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder nicht zusammengesetzt zur Abfertigung gestellt wird (Ziff. 2 a) AV).

2.4.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmer­kungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-3030/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.3 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.4.4 Massgebend für die die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.

2.5 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des BVGer A 3030/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.4, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.4, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5 und A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4; Michael Beusch, Der Einfluss "fremder" Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 356).

2.6  

2.6.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 1. Januar 2012) lässt sich aus dem Kapitel XX "Verschiedene Waren und Erzeugnisse" folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern entnehmen:

94                            Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

 

9401                            Sitzmöbel (ausgenommen solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon:

 

9402                            Mobiliar für medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder veterinärmedizinische Zwecke (z.B. Operationstische, Untersuchungstische, Spitalbetten mit mechanischen Vorrichtungen, Zahnarztstühle); Stühle für Coiffeursalons und ähnliche Stühle mit Vorrichtungen zum gleichzeitigen Kippen und Heben; Teile zu diesen Waren:

 

9403                            Andere Möbel und Teile davon:

 

9403.10                            - Möbel aus Metall, der in Büros verwendeten Art:

9403.1010                            -- aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl

9403.1090                            -- andere

 

9403.20                            - andere Möbel aus Metall:

 

9403.90                            - Teile:

9403.9010                            -- aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl

9403.9020                            -- aus anderen unedlen Metallen

9403.9090                            -- aus anderen Stoffen

 

2.6.2 Die "Anmerkungen" zum Kapitel XX Abschnitt 94 Möbel etc. enthalten keine für den vorliegenden Fall relevanten Hinweise.

2.6.3 Die "Erläuterungen (D.6) zum Zolltarif" (Stand: 1. April 2014) zu Kapitel 94 Möbel etc. halten unter dem Titel "Allgemeines" fest, dass zum Kapitel 94 alle Möbel sowie ihre Teile (Nr. 9401 bis 9403) gehören. Des Weiteren heisst es unter diesem Titel, dass zerlegt oder nicht zusammengesetzt eingeführte Möbel wie die fertig montierten Möbel tarifiert werden, wenn die verschiedenen Teile zusammen zur Abfertigung gestellt werden, auch wenn es sich bei gewissen Teilen um Platten, Teile oder Zutaten aus Glas, Marmor oder anderen Stoffen handelt (wie dies beispielsweise der Fall ist bei einem Holztisch mit Abdeckplatte aus Glas, einem Kleiderschrank aus Holz mit Spiegel, einem Esszimmerbuffet aus Holz mit Marmorplatte).

Unter dem Titel "Teile" halten die "Erläuterungen (D.6) zum Zolltarif" fest, dass dieses Kapitel nur Teile der Waren Nr. 9401 bis 9403 und 9405 umfasst. Als solche gelten Waren, die, auch wenn sie nur grob bearbeitet sind, durch ihre Form oder andere charakteristische Merkmale als ausschliesslich oder hauptsächlich für eine Ware dieser Nummern bestimmt erkennbar und in keiner Nummer genauer erfasst sind.

Unter dem Untertitel "Schweizerische Erläuterungen" bzw. dessen Rubrik "Andere Möbel der Nrn. 9401 bis 9403" findet sich folgender Hinweis:

-              Die anderen Möbel (andere als solche der Nr. 9401.6100/6900 und 9401.7110/7990) sind vorerst gestützt auf die Ziff. 2 b) und 3 b) AV einzureihen, d.h. sie sind nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Als "den wesentlichen Charakter verleihend" gelten die konstruktiv unerlässlichen Teile, die bei einem Möbelstück einfachster Ausführung vorhanden sein müssen.

Des Weiteren wird festgehalten, dass für Tische die Tischplatte und Beine (nicht aber Schubladen oder Tischzargen) als solche charaktergebende Teile gelten.

Schliesslich wird ausgeführt: "Bestehen die konstruktiv unerlässlichen, d.h. die charakterverleihenden Teile aus verschiedenen Stoffen, so sind die Möbel und Möbelteile gemäss Ziff. 3 c) AV der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen."

Unter den hierzu aufgeführten "Beispielen" wird ein "Tisch für Wohnzimmer mit Tischplatte aus Massivholz und Beinen aus Aluminium" explizit genannt und nach folgenden Kriterien eingereiht: "Als konstruktiv unerlässliche Teile gelten die Tischplatte und die Beine", das heisst "der Tisch ist somit gestützt auf die Ziff. 3 b) und 3 c) AV nach Massgabe der Tischplatte einzureihen". Damit findet die Tarif-Nr. 9403.6000 Anwendung.

Zur "Tarif-Nr. 9403" wird weiter angeführt: "als Möbel dieser Nummer, zu der nicht nur die in den vorstehenden Nummern nicht erfassten Möbel, sondern auch ihre Teile gehören, sind vorerst jene zu nennen, die sich im Allgemeinen zur Verwendung an verschiedenen Orten eignen, wie Schränke, Vitrinen, Tische, Telefonständer, Schreibtische, Sekretäre, Bücherschränke, Büchergestelle".

3.  

3.1 Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob der Artikel der Beschwerdeführerin "[Name]" Untergestell, Artikel-Nr. [Nr.] unter die Tarifnummer 9403.9010 einzureihen ist (Ansicht der Vorinstanz) oder unter die Tarifnummer 9403.1010 (Ansicht der Beschwerdeführerin).

Umstritten ist mit anderen Worten, ob das fragliche Untergestell zolltariflich als unfertiger Bürotisch oder als Teil eines Bürotisches zu behandeln ist. Die Einreihung nach dem verwendeten Material ("aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl") ist nicht strittig.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss dafür, dass gemäss AV vorab der Verwendungszweck des Erzeugnisses und die augenscheinliche Erkennbarkeit für die Einreihung unter die Tarifnummer massgeblich sei. Der Wortlaut sei massgeblich bei der Einreihung unter die Unternummern. Gemäss Ziff. 2 a) AV gelte jede Erwähnung einer Ware in einer bestimmten Nummer auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware habe. Das fragliche Untergestell weise alle wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware auf und sei daher gleichsam wie diese einzureihen, mithin als kompletter Bürotisch. Weitere Untergestelle derselben Produkte-Linie der Beschwerdeführerin seien von den Zollbehörden bereits als ganze Möbel tarifiert worden. Die Beschwerdeführerin legt zum Nachweis hierfür verschiedene verbindliche Tarifauskünfte ausländischer Zollbehörden vor. Auch ähnliche Untergestelle anderer Unternehmungen seien in verbindlichen Tarifauskünften schon als komplette Möbel eingereiht worden. Dies ergebe sich aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bespielen aus der EBTI-Datenbank.

3.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass gemäss Ziff. 1 AV für die Einreihung der Ware vorab der Wortlaut der Tarif-Nummer massgebend sei. Die nächstfolgende Vorschrift komme erst zur Anwendung, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt habe. Der Verwendungszweck des Erzeugnisses und die augenscheinliche Erkennbarkeit des Artikels könne somit entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin nicht als Ausgangspunkt betrachtet werden. Die Unternummer 9403.90 betreffe "Teile" und sei daher genauer als die Bestimmung für ganze "Möbel" und daher schon aus diesem Grunde anzuwenden. Betreffend die Frage, wann eine Ware noch als unfertiges oder unvollständiges Möbel oder bloss als Teil eines Möbels gelte, gebe es weder gesetzliche Anmerkungen, noch würden die Erläuterungen des HS zum Kapitel 94 dazu Ausführungen enthalten. Jedes Mitgliedland des HS könne eigene, präzisierende Erläuterungen zu den [internationalen] "Erläuterungen des HS" verfassen, solange diese nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen des HS stehen würden. Die EZV habe derartige Erläuterungen erlassen und darin die charakteristischen Teile definiert, welche für die Einreihung nach Material massgebend seien. Bei Tischen seien Tischplatte und Beine charakterbestimmend und konstruktiv unerlässlich. Vorliegend fehle die Tischplatte, weshalb das Produkt nicht als Tisch eingestuft werden könne. Gewisse Staaten der EU würden Gestelle, die aus Beinen und Querstreben bestehen, als unfertige Möbel einstufen, während Beine alleine als Teile von Möbeln behandelt würden. Vollständige Stuhl-Untergestelle würden in der EU als Teile von (Sitz)-Möbeln behandelt. Auch in der Schweiz würden Sitz-Untergestelle als Teile von Möbeln qualifiziert. Es bestünden ausreichend sachliche Gründe, um die schweizerische Praxis zu den Sitz-Untergestellen analog auch auf Untergestelle für Bürotische anzuwenden. Die EU habe demgegenüber in ihren Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) grundsätzlich das Untergestell als wesentlichen Charakter einer Ware betrachtet, ausgenommen die Tischplatte weise einen höheren Wert auf. Die Erläuterungen der EU würden somit anders lauten als die Erläuterungen der Schweiz.

3.4 In der Tat enthält die Tarif-Nr. 9403 eine spezifische Klassifizierung für - blosse - Teile [9403.90]. Die Schaffung einer spezifischen Unter-Nr. für Teile von Möbeln führt dazu, dass grundsätzlich zwischen ganzen Möbeln und Möbelteilen unterschieden werden muss und die Frage zu klären bleibt, wann im Sinne der Tarif-Nr. 9403.10 ein ganzes Möbel vorliegt, und wann im Sinne der Tarif-Nr. 9403.90 nur ein Teil.

3.4.1 Gemäss AV sind die vorliegend massgeblichen Tarif-Nummern betreffend die Ziffern 1 bis 6 nach ihrem Wortlaut auszulegen (siehe E. 2.3.3). Dies würde auch für die letzten beiden Ziffern 7 und 8 gelten, doch ist in den schweizerischen Unternummern nicht weiter definiert, wann ein ganzes Möbel vorliegt und wann nur ein Teil davon.

3.4.2 Weil der Wortlaut nicht weiter hilft wären nun die Anmerkungen beizuziehen (E. 2.4.4). Solche gibt es jedoch, wie ausgeführt, nicht (E. 2.6.2).

3.4.3 Deshalb sind die übrigen Auslegungsregeln der AV massgebend, soweit sie dem Wortlaut nicht widersprechen (E. 2.4.4). Gemäss Ziff. 2 a) AV ist für Frage, ob ein Möbel oder nur ein Teil eines solchen vorliegt, massgeblich, ob die Ware die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweist (siehe oben E. 2.6.3).

Für die Frage, was die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware sind, ist vorerst auf die "Erläuterungen (D.6) zum Zolltarif" zu greifen (E. 2.6.3).

3.4.3.1 Die darin unter dem Titel "Allgemeines" angeführten Erläuterungen helfen nicht weiter. Insbesondere kann auch nicht aus der Erläuterung, wonach die zerlegt oder nicht zusammengesetzt eingeführten Möbel wie die fertig montierten Möbel tarifiert werden, wenn die verschiedenen Teile zusammen zur Abfertigung gestellt werden, auch wenn es sich bei gewissen Teilen um Platten, Teile oder Zutaten aus Glas, Marmor oder anderen Stoffen handelt (wie dies beispielsweise der Fall ist bei einem Holztisch mit Abdeckplatte aus Glas, einem Kleiderschrank aus Holz mit Spiegel, einem Esszimmerbuffet aus Holz mit Marmorplatte; E. 2.6.3), die Folgerung gezogen werden, dass es sich beim [Name] Untergestell um ein Möbel handelt (und nicht um Teile eines solchen). Denn diese Erläuterung bezieht sich auf die Situation, dass - auf den vorliegenden Fall bezogen - Tischgestell und Tischplatte nicht aus dem gleichen Material bestehen und aufgrund ihres Materials unterschiedlich tarifiert würden; für einen solchen Fall sagen die Erläuterungen, dass ein Holztisch mit Abdeckplatte aus Glas wie ein Holztisch tarifiert wird. Sie äussern sich jedoch nicht zur Frage, ob ein Tischuntergestell ohne Tischplatte wie ein Tisch tarifiert wird.

3.4.3.2 Was die Erläuterungen unter dem Titel "Teile" anbelangt, wird ausgeführt, dass als Teile solche Waren gelten, die, auch wenn sie nur grob bearbeitet sind, durch ihre Form oder andere charakteristische Merkmale als ausschliesslich oder hauptsächlich für eine Ware dieser Nummern bestimmt erkennbar und in keiner Nummer genauer erfasst sind (E. 2.6.3). Der Nebensatz "auch wenn sie nur grob bearbeitet sind", schliesst nicht aus, dass auch solche Teile unter dieser Nummer erfasst werden, die nicht bloss grob, sondern fertig bearbeitet sind; "auch wenn" ist keine diese Situation ausschliessende Präposition. Damit könnte das Untergestell, das aus "gebrauchsfertigen" zwei Säulen, einem Rahmen, den Füssen und dem Kabelsammler besteht, Teile im Sinn dieser Erläuterung darstellen, wenn erkennbar ist, dass es ausschliesslich oder hauptsächlich für ein Möbel, in casu für einen (Schreib)Tisch, bestimmt ist. Dies ist ohne Zweifel der Fall; betrachtet man das Untergestell, ist sofort klar, dass, sobald eine Tischplatte darauf befestigt wird, es sich um einen (Schreib)Tisch handelt. Damit ist nur die Frage geklärt, dass es sich beim Untergestell um "Teile" handeln könnte, nicht aber ob es sich um "Teile" oder "Möbel" handelt.

3.4.3.3 Nun kann der Untertitel "Schweizerischen Erläuterungen" beigezogen werden, sofern die Ausführungen in dieser Rubrik nicht im Widerspruch mit den internationalen "Erläuterungen des HS" stehen. Die "Schweizerischen Erläuterungen" sehen vor, dass die anderen Möbel - um die es hier geht - vorerst gestützt auf die Ziff. 2 b) und 3 b) AV [deren erster Teil den internationalen Vorschriften entspricht vgl. E. 2.3.3] einzureihen sind; dies entspricht dem durch die AV an sich schon vorgegebenen Vorgehen. Ziff. 2 b) AV bezieht sich lediglich auf die stoffliche Zusammensetzung und ist hier irrelevant. Nach Ziff. 3 b) AV müssen Waren, die aus verschiedenen [.....] Bestandteilen bestehen, nach dem [.....] Bestandteil eingereiht werden, [der] ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Die "Schweizerischen Erläuterungen" wiederholen dies und ergänzen, dass die Waren nach dem [.....] Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern [....] der Bestandteil ermittelt werden kann. Die Ergänzung ist logisch und steht somit nicht im Widerspruch zu den internationalen "Erläuterungen des HS". Weiter halten die "Schweizerischen Erläuterungen" fest, dass als den "wesentlichen Charakter verleihend" die konstruktiv unerlässlichen Teile gelten, die bei einem Möbelstück einfachster Ausführung vorhanden sein müssen. Ferner präzisieren sie, dass dies bei einem Tisch die Tischplatte und die Beine, nicht aber Schulbladen und Tischzargen seien. Auch soweit ist kein Widerspruch zu den internationalen "Erläuterungen des HS" auszumachen.

Wendet man diese "Schweizerischen Erläuterungen" auf das [Name] Untergestell an, ist festzustellen, dass dieses wohl aus zwei Beinen mit Füssen, nicht aber aus einer Tischplatte besteht, dass somit im Sinn der Erläuterungen kein "anderes Möbel" vorliegt, sondern "Teile davon", weil eben die Tischplatte fehlt. Die beiden charakteristischen Merkmale, Beine bzw. Tischplatte müssen nämlich kumulativ vorhanden sein. Die Erläuterungen halten fest, dass die charakteristischen Teile "Tischplatte UND Beine" und nicht "Tischplatte ODER Beine" sind.

3.4.3.4 Es gilt somit zu prüfen, ob dieses Resultat, wonach nur Teile eines solchen, nicht aber ein Tisch vorliegt - weil dieses auch unter Anwendung der "Schweizerischen Erläuterungen" zustande gekommen ist - nicht dem "Wortlaut der Nummern und Kapitel des HS" widerspricht (E. 2.3.3). Massgebender Wortlaut ist bei der Nr. 94 "Möbel", bei der Nr. 9403 "Andere Möbel und Teile davon", bei 9403.10 "Möbel [.....]" und bei 9403.90 "Teile".

Die OZD erwähnt in ihrer Vernehmlassung die Beschreibungen eines Tisches in Wikipedia und im Duden, in welchen beiden Werken sowohl die Tischplatte als auch die Beine erwähnt werden. Dazu ist ergänzend zu erwähnen, dass als Besonderheit bei der grammatikalischen Auslegung des Zolltarifs - abweichend von der in der Schweiz geltenden Gleichwertigkeit der Formulierung von Gesetzesnormen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch - im Falle der Nomenklatur gemäss HS der französischen Sprachfassung ein gewisser Vorrang gebührt. Dies rührt daher, dass das HS im Original nur in Französisch und Englisch vereinbart worden ist (Arpagaus, a.a.O., Rz. 580 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C 143/96, Knubben Speditions GmbH/Hauptzollamt Mannheim, Slg., I 7039). Vorliegend benutzt die französische Sprachfassung den Begriff "table". Nach Le Petit Robert, Dictionnaire alphabéthique et analogique de langue française, nouvelle édition 2012, wird unter "table" Folgendes verstanden: "meuble formé d'une surface plane horizontale. Objet formé esentiellement d'une surface plane horizontale, généralement supportée par un pied, des pieds, sur lequel on peut poser des objets." Nach dem Petit Robert ist ein Tisch also ein Möbel und, damit ein Tisch vorliegt, muss eine waagrechte ebene Oberfläche gegeben sein. Die grammatikalische Auslegung stützt somit einerseits die obige Subsumption unter "anderes Möbel", indem festgehalten wird, der Tisch sei ein Möbel, geht aber noch darüber hinaus, indem sie - dafür dass ein Tisch gegeben ist - lediglich die Tischplatte und nicht die Tischbeine erwähnt. Da es an dieser Stelle lediglich darum geht zu prüfen, ob die in E. 3.4.3.3 dargelegte Qualifikation dem Wortlaut des HS entspricht, kann im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen werden, ob eine Tischplatte allein als Tisch im Sinn der Tarifposition zu gelten hat. Damit ergibt in Anwendung der grammatikalischen Auslegungsmethode, dass die obige Subsumtion, das [Name] Untergestell sei kein "anderes Möbel", sondern lediglich "Teile", nicht dem Wortlaut der Tarifposition 9403.90 widerspricht.

3.4.3.5 Damit ist das Untergestell [Name] grundsätzlich unter die Tarif-Nr. 9403.9010 einzureihen. Die Qualifikation "aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl" ist nicht umstritten.

3.5 Im vorliegenden Fall haben ausländische Zollbehörden (Schweden, USA, Japan und Deutschland) allerdings nachweislich in verbindlichen Tarifauskünften ähnliche Untergestelle der Beschwerdeführerin und anderer Anbieter anders, mithin unter die Zolltarif-Nr. für "ganze Möbel und Teile davon" eingereiht und nicht unter die separaten Zolltarif-Nrn. für "Teile" von Möbeln. Grundsätzlich sind ausländische Zolltarifentscheide für die schweizerischen Zollbehörden nicht bindend (vgl. E. 2.5). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Sie erachtet die unterschiedliche Einreihung in der Schweiz und im Ausland jedoch als stossend. Zu prüfen bleibt somit, ob die "Schweizerischen Erläuterungen", wonach für die Beurteilung, ob ein Tisch vorliegt, Tischplatte und Tischbeine massgeblich sind, sachlich derart überzeugen, dass der schweizerischen Einreihungspraxis der Vorzug zu geben ist (vgl. oben E. 2.5).

3.5.1 Die Vorinstanz weist bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hin, sie mache keinen Unterschied, ob es sich bei den Tischteilen um blosse Beine handle oder um Beine, welche durch Querstreben oder mittels eines Rahmens zusammen gehalten werden; beides seien blosse Teile eines Tisches, dies weil der andere, konstruktiv erforderliche Teil - die Tischplatte - fehle. In der Vernehmlassung vom 18. August 2014 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die EU Untergestelle für Sitzmöbel als Teile von Möbeln einreihe, während sie bei Tischbeinen unterscheide, ob die Beine querverstrebt seien oder nicht. Beine mit Querverstrebungen würden als unfertige Möbel eingereiht, andere Beine als Teile von Möbeln.

3.5.2 Eine solche Unterscheidung überzeugt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zwar führt das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Querstreben dazu, dass die Beine in der ersten Konstellation "alleine stehen", doch hat dies darauf, dass die Tischplatte fehlt, keinen Einfluss. Zudem würde sich die Frage stellen, was als Querverstrebung gilt und was nicht. Die sich aus den "Schweizerischen Erläuterungen" ergebende Regelung erscheint demgegenüber einfach und damit sowohl für die Massenverwaltung wie auch für den Zollpflichtigen praktikabler. Insgesamt erweist sich die schweizerische Regelung als sachgerecht und damit auch im vorliegenden Fall als anwendbar. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Praxis zu den Sitzmöbeln.

Aus dem Gesagten ergibt sich demzufolge, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

5.
Der vorliegende Entscheid betrifft die Tarifierung und ist somit grundsätzlich endgültig (Art. 83 Bst. l BGG; Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.7).

 

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