Sachverhalt:
A.
Die
Personalvorsorgestiftung X._______ (nachfolgend: PVS oder Beschwerdeführerin) bezweckt insbesondere
die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer der «X._______», Zürich, und der mit dieser eng
verbundenen Unternehmungen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
B.
B.a Im Jahr 2004
reichte der A._______ Fund (nachfolgend: Fund) mit Sitz in Dublin, mit dem Formular 91 einen Antrag (Nr. ***1)
auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 36'145.70 (Entlastung von
20 % auf dem Ertrag gemäss Abkommen von 8. November 1966 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen [SR 0.672.944.11, DBA-IRL]) für einen Ertrag von Fr. 180'728.50 (Fälligkeiten
aus dem Jahr 2003) ein. Als «full beneficial owner» wurde auf dem Formular der Fund selbst
genannt, der «beneficial owner of the income» war ebenfalls der Fund mit der Adresse c/o B._______
AG, [...]. Der Antrag war weder datiert noch enthielt er eine Angabe zum Ort seiner Ausstellung.
B.b Mit Schreiben
vom 10. Dezember 2004 an den Antragsteller bezog sich die ESTV auf den Antrag Nr. ***1 und
nahm diesen nicht entgegen mit der Begründung, dass irische Investment Fonds gemäss dem DBA-IRL
nicht selbständig die Verrechnungssteuer zurückfordern könnten. Dies sei nur quotal durch
den ausgewiesenen Empfänger (d.h. den Anteilsinhaber) möglich, welcher in einem der Vertragsstaaten
ansässig sei.
B.c Gleiches ereignete
sich in den folgenden Jahren (zweimal im Jahr 2004) gemäss nachfolgender Tabelle, die der Vollständigkeit
halber auch den obenstehenden Antrag umfasst:
Jahr
der Einreichung
|
Antrag-Nr.
|
Höhe
Rückforderung
|
Höhe
Ertrag
|
Fällig-keiten
aus Jahr
|
Schreiben
ESTV
|
2004
|
***1
|
36'145.70
|
180'728.50
|
2003
|
10.12.04
|
2005
|
***2
|
41'472.63
|
207'363.15
|
2004
|
10.03.05
|
2005/2006
|
***3
|
2'027.20
|
10'136.00
|
2004
|
10.02.06
|
2006
|
***4
|
55'573.55
|
277'866.75
|
2005
|
12.04.06
|
C.
Am
23. Oktober 2009 gelangte die C._______, Dublin ([...]), brieflich an die ESTV. Sie bezog sich
auf die Anträge Nrn. ***1, ***2, ***3 und ***4 sowie auf die dazugehörigen, die jeweiligen
Anträge abweisenden Antwortschreiben der ESTV und fragte nach dem Stand der «hängigen»
(«pending») Anträge. Die B._______ AG habe zudem der ESTV die Anträge auf Rückerstattung
mittels Formular 25 erneut eingereicht.
Dem Schreiben wurde eine undatierte Vollmacht beigelegt, wonach die C._______,
in ihrer Eigenschaft als Trustee des Fund, von der PVS ermächtigt worden sei, die Rückerstattungsanträge
für Fälligkeiten der Jahre 2003-2005 zu stellen.
D.
Die
von der C._______ erwähnten Formulare 25 wurden ebenfalls am 23. Oktober 2009 unterschrieben
und bei der ESTV eingereicht. Es handelte sich dabei um die folgenden:
Antrag
Nr.
|
Höhe
Rückforderung
|
Höhe
Ertrag
|
Fälligkeiten
aus Jahr
|
***11
|
63'254.98
|
180'728.50
|
2003
|
***12
|
72'577.10
|
207'363.15
|
2004
|
***13
|
3'547.60
|
10'136.00
|
2004
|
***14
|
97'253.36
|
277'866.75
|
2005
|
Als Antragstellerin wurde jeweils die PVS, als
Bank der Begünstigten die B._______ AG und als Agentin der PVS und Begünstigte des Kontos die
C._______ aufgeführt.
E.
Am
8. Januar 2010 richtete die ESTV vier jeweils gleichlautende Schreiben an die PVS, worin sie sich
auf die jeweiligen Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer mittels Formular 25 vom
23. Oktober 2009 bezog und jeden einzelnen mit der Begründung abwies, dass der Anspruch wegen
Ablaufs der Verwirkungsfrist von 3 Jahren für die Geltendmachung der Rückerstattung nicht
gewährt werden könne.
F.
In
ihrem Schreiben vom 28. Januar 2010 an die ESTV bezog sich die PVS auf die Anträge Nrn. ***1,
***2, ***3 und ***4 (neu Nrn. ***14, ***12, ***11 und ***13). Sie sei die einzige Investorin eines Subfonds
des Fund. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen, welche in den Jahren 2003-2005
angefallen seien, sei durch den Fund beantragt worden. Die ESTV habe die Rückerstattung mit ihren
Schreiben vom 10. Dezember 2004, 10. März 2005, 10. Februar 2006 und 12. April
2006 verweigert, weil das direkte Vertretungsverhältnis zwischen ihr (der PVS) und dem Fund auf
den Formularen 91, welche irrtümlicherweise im Namen des Fund statt im Namen der Gesellschaft ausgestellt
worden seien, nicht explizit erwähnt worden sei. Sie habe der ESTV Ende 2009 vier korrigierte und
ordnungsgemäss ausgefüllte Formulare 25 sowie die von ihr an die Fondsleitung, die C._______,
erteilte Vollmacht zugestellt. Aus der Vollmacht gehe hervor, dass die Gesellschaft dem Fund vollumfängliche
Vertretungsbefugnisse in Sachen Rückerstattung der auf den Fondserträgen erhobenen Verrechnungssteuer
erteilt habe.
Die PVS hielt des Weiteren fest, die Rückerstattungsanträge [sie
bezieht sich auf jene, die hier unter Bst. B.c aufgeführt sind] seien innerhalb der Dreijahresfrist
von Art. 32 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG,
SR 642.21) eingereicht worden. Eine formelle Verfügung sei allerdings diesbezüglich nie ergangen,
weshalb diese Verfahren formell noch nicht abgeschlossen seien. Auch sonst stehe der Rückerstattung
der Verrechnungssteuer entsprechend ihrem Antrag nichts entgegen. Für den Abweisungsfall verlangte
die PVS eine anfechtbare Verfügung.
G.
Als
Antwort auf das Schreiben vom 28. Januar 2010 erliess die ESTV am 20. Januar 2011 den Entscheid
Nr. ***20 und wies darin die Anträge Nrn. ***14, ***12, ***11 und ***13 auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer ab. Sie begründete dies damit, der Anspruch der PVS auf Geltendmachung der
Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei infolge Ablaufs der dreijährigen Verwirkungsfrist
untergegangen. Daran ändere nichts, dass der Fund die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
für dieselben Fondserträge (Fälligkeiten 2003-2005) in den Jahren 2004-2006 beantragt
habe. Ebenso wenig schütze die nachträglich eingereichte Vollmacht der Gesellschaft an die
C._______ vor der Verwirkung des Anspruches auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Einen Hinderungsgrund
gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) mache die Gesellschaft nicht geltend. Damit seien die Anträge Nrn. ***14,
***12, ***11, ***13 abzuweisen.
H.
Gegen
diesen Entscheid der ESTV erhob die PVS am 17. Februar 2011 Einsprache mit dem Antrag, es sei die
Verrechnungssteuer in der Höhe von insgesamt Fr. 236'633.04 zurückzuerstatten. Zusätzlich
brachte sie vor, das VStG enthalte keine spezifischen Vorschriften über die verschiedenen Formulare,
die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zur Verfügung ständen. Weiter erwähnte
sie das Verbot des überspitzten Formalismus. Ferner dürften Undeutlichkeiten und Ungenauigkeiten
der von der Betroffenen hergestellten Dokumente - ein rein formeller Mangel - nach Ablauf
der Frist noch korrigiert werden.
I.
Mit
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 wies die ESTV die Einsprache der PVS vollumfänglich ab.
Zusammengefasst begründete sie dies damit, der Antrag auf Rückerstattung müsse innert
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden sei,
bei der ESTV eingereicht werden. Die am 23. Oktober 2009 eingereichten Anträge seien allesamt
verspätet erfolgt. Was die früher eingereichten Formulare 91 anbelange, so seien diese auf
den Namen des Fund ausgestellt und es sei daraus nicht ersichtlich, dass eigentlich die PVS Nutzungsberechtigte
sein solle. Zudem habe die ESTV die Rückerstattung jeweils kurze Zeit nach Einreichen der Formulare
verweigert. Spätestens dann hätte das behauptete Versehen dem Fund auffallen müssen und
es wäre ausreichend Zeit verblieben, [innerhalb der Verwirkungsfrist] korrekte Formulare einzureichen.
Weiter hält die ESTV sinngemäss fest, die Vollmacht sei erst im Nachhinein ausgestellt worden.
J.
Am
17. Juni 2013 erhob die PVS dagegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte die folgenden
Anträge:
«
1. Aufhebung des Entscheides
Nr. ***20 der ESTV vom 10. Januar 2011.
2. Aufhebung des Einspracheentscheides
der ESTV vom 17. Mai 2013 [...].
3. Es sei festzustellen,
dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer Nr. ***11
im Umfang von CHF 63,254.98 vollumfänglich zu entsprechen ist.
4. Es sei festzustellen,
dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer Nr. ***12
im Umfang von CHF 72,577.10 vollumfänglich zu entsprechen ist.
5. Es sei festzustellen,
dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer Nr. ***13
im Umfang von CHF 3,547.60 vollumfänglich zu entsprechen ist.
6. Es sei festzustellen,
dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer Nr. ***14
im Umfang von CHF 97,253.36 vollumfänglich zu entsprechen ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Gunsten der Beschwerdeführerin und zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen
gleich wie im Schreiben vom 28. Januar 2010 (Bst. G.). Sie erklärte, die der ESTV eingereichte
Vollmacht (oben Bst. C) sei erst im Jahr 2006 ausgestellt worden. Sie stütze sich aber auf
eine Vollmacht vom 27. November 1997. Ihrer Beschwerde legte sie nun unter anderem diese Vollmacht
aus dem Jahr 1997 bei, mit welcher sie die C._______, London Branch, United Kingdom (nachfolgend: C._______,
London), bevollmächtigt hatte, gewisse Handlungen für sie zu tätigen.
K.
Mit
Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, worauf
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2013 an ihren Anträgen festhielt. Sie
machte Ausführungen zur Delegationskette und reichte eine Bestätigung der C._______ vom 9. August
2013 ein. Am 13. September 2013 wiederholte die ESTV ihren Antrag auf Abweisung. Sie bestritt sinngemäss,
dass die Delegationskette genügend dargelegt sei. Am 21. Februar 2014 bekräftigte die
Beschwerdeführerin ihre Auffassung und bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichts. Zur Delegationskette
äusserte sie sich nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als anfechtbare Verfügungen
gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.2 Die Beschwerdeführerin
stellt ihre Anträge Nr. 3 - 6 in Form eines Feststellungsbegehrens («Es sei festzustellen
dass [...]»).
Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nur zu entsprechen,
wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25
Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der
Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; vgl. Isabelle
Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich 2009,
Art. 25 N. 20). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits negative Leistungsbegehren,
nämlich die Anträge auf «Aufhebung des Entscheides [...]» bzw. «Aufhebung
des Einspracheentscheides [...]», gestellt (s. dazu aber den nachfolgenden Absatz). Damit kann
anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Forderung zu Recht besteht und falls
ja, wie hoch diese ist. Der Beschwerdeführerin fehlt deshalb ein schutzwürdiges Interesse an
der Behandlung ihrer Feststellungsbegehren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März
2011 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3). Auf diese ist daher nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung
des Entscheides der ESTV vom 10. Januar 2011 verlangt wird (Antrag Nr. 1). Anfechtungsobjekt
ist nur der Einspracheentscheid der ESTV (E. 1.1; vgl. auch Hansjörg Seiler,
in: Praxiskommentar, Art. 54 N. 17).
Mit diesen Einschränkungen ist auf die im Übrigen mit der nötigen
Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie form- und fristgerecht (Art. 50 und
52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Bund erhebt
eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen
Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs.1 VStG).
Auf Kapitalerträgen beträgt die Verrechnungssteuer 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VStG).
2.2 Die Verrechnungssteuer
wird bei inländischen Sachverhalten nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belasten,
sondern ist in erster Linie als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Hinterziehung der Kantons- und
Gemeindesteuern auf beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag durch die der schweizerischen
Steuerhoheit unterworfenen Steuerpflichtigen einzudämmen (sog. Sicherungszweck; vgl. Botschaft des
Bundesrates vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer,
BBl 1963 II 953, 955). Demgegenüber hat die Verrechnungssteuer
direkten Fiskalzweck für den im Ausland steuerpflichtigen Empfänger der steuerbaren Erträge,
soweit dieser nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens geschützt ist, und für den inländischen
Leistungsempfänger in all den Fällen, in denen diesem die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen
für die Rückerstattung aberkannt wird. In beiden Fällen verfällt die Verrechnungssteuer
definitiv mit deren Erhebung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6142/2012 vom 4. Februar
2014 E. 3.2, A 4794/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2; Maja
Bauer-Balmelli/Markus Reich, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Vorbemerkungen
N. 71).
2.3 Die Rückerstattung
der Verrechnungssteuer richtet sich nach den Art. 21 ff. sowie 48 ff. VStG. Unter anderem sind die
Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen (Art. 48 Abs. 1
Bst. a VStG). Die ESTV bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und bezeichnet
die den Anträgen beizufügenden Belege (vgl. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember
1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]). Der Rückerstattungsantrag ist auf dem
amtlichen Formular einzureichen (Art. 61 Abs. 1 VStV). Im internationalen Verhältnis ist
das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
2.4 Nach Art. 32 Abs.
1 VStG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Bei dieser
Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden
kann (Michael Beusch, in: Kommentar VStG, Art. 32 N. 5).
2.5 Die Möglichkeit
der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz (BER-NARD MAITRE/VANESSA
THALMANN, in: Praxiskommentar, Art. 24 N. 1 mit Hinweisen).
Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet
davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit
Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die
versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
2.6
2.6.1 Bei Handlungen
der Verwaltung wird zwischen formellem und informellem Verwaltungshandeln unterschieden. Im Bereich des
informellen Verwaltungshandelns geht es um formlose Beziehungen zwischen Verwaltungsbehörden und
Privaten, wie beispielsweise Mitteilungen, wechselseitige Kontaktaufnahme, Absprachen, Empfehlungen und
Vorabklärungen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-3844/2013 vom 7. November 2013 E. 1.4.2.3.1;
Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 323;
Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl.,
Bern 2011, N. 1.1.4.2, S. 54; Hans-Jakob Mosimann/Marion Völger
Winsky, Öffentliches Recht, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2. Aufl., Zürich
2012, Rz. 16.1; Thierry Tanquerel, Manuel de
droit administrative, Genf/Zürich/Basel 2011, Rz. 670 f.). Unter anderem erlaubt es informelles
Verwaltungshandeln einer Behörde, auf den Erlass einer an sich möglichen Verfügung zu
verzichten (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 38 Rz. 16). Mittels informellen Verwaltungshandelns werden
üblicherweise keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt (René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2341). In diesem Stadium
gilt das VwVG nicht. Gleichwohl ist die Verwaltung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BV
an das Recht gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 736a).
Der betroffenen Person steht es jederzeit offen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse hat, eine
Verfügung nach Art. 25a VwVG über informelle Verwaltungshandlungen
bei der Vorinstanz zu verlangen, soweit diese Rechte und Pflichten des Betroffenen berühren (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 737a ff.).
2.6.2 Art. 51
Abs. 1 VStG hält fest, dass die ESTV einen Entscheid trifft, wenn sie einem Antrag nicht oder
nur teilweise entspricht, sofern sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen lässt. Abgesehen
von positiven Entscheiden der ESTV ergeht damit auch dann kein förmlicher Entscheid, wenn die ESTV
nach Prüfung des Rückerstattungsantrags zum Schluss gelangt, dass diesem nicht oder nur teilweise
entsprochen werden kann und sich der Antragsteller dieser Sichtweise anschliessen kann. Dann teilt die
ESTV dem Antragsteller die Gründe für die gänzliche oder teilweise Ablehnung des Rückerstattungsantrages
in Form eines Briefes mit (Markus Küpfer/Eva Oesch-Bangerter, in: Kommentar
VStG, Art. 51 N. 1).
2.6.3 Die Abgrenzung
zwischen informellem Verwaltungshandeln und einer Verfügung kann mitunter schwierig sein. Entscheidend
ist, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und
verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen, sein muss, damit eine Verfügung vorliegt
(vgl. E. 1.4.2; Uhlmann, Praxiskommentar VwVG, Art. 5 N. 90).
Mittels einer Verfügung wird unmittelbar in Rechte und Pflichten des Privaten eingegriffen (Wiederkehr/Richli,
a.a.O., Rz. 2341). Dabei ist nicht nur der Wortlaut zu beachten, sondern auch die Intensität der
Einwirkung bzw. der Einflussnahme auf den Privaten. Je intensiver und autoritativer eine Behörde
gegenüber einem Privaten auftritt und ihn zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten versucht, umso
eher kann das Vorgehen der Behörde den Charakter einer Verfügung annehmen.
2.7 Überspitzter
Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV.
Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne
dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften
mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum
blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
gar verhindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, BGE 127 I 31 E. 2a, BGE 115 Ia 12 E. 3b; Moor/Poltier,
a.a.O., N. 2.2.4.6, S. 262; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1661). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1
BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges
Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts
in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; vgl. zum Ganzen André
Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
Basel 2013, Rz. 3.115 mit Hinweisen).
2.8 Der Grundsatz
von Treu und Glauben ist in Art. 9 BV verankert. Demnach haben staatliche
Organe nach diesem Grundsatz zu handeln. Jedoch sind gemäss Art. 5 Abs. 3 BV
neben den Behörden auch Private verpflichtet nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C 1106/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.3.2 und 2.3.4).
3.
Nunmehr
ist auf den vorliegenden Fall einzugehen.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin
macht nicht geltend, sie habe die Formulare 25 (Sachverhalt Bst. E) innerhalb der dreijährigen
Verwirkungsfrist eingereicht (E. 2.4). Sie erklärt aber, die ESTV habe betreffend die früher
und rechtzeitig eingereichten Formulare 91 nie eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG erlassen,
weshalb dieses Verfahren noch laufe und sie die Formulare 91 korrigieren könne, was sie durch
Einreichen des Formulars 25 gemacht habe.
3.1.2 Diese Argumentation
übersieht, dass weder das Einreichen der Formulare 91 noch das jeweilige Antwortschreiben der ESTV
bewirkten, dass ein formelles Verwaltungsverfahren hängig war. Zwar teilte die ESTV dem Fund jeweils
nach Erhalt eines Formulars mit, dass sie dieses nicht entgegennehmen könne, weil der Fund nicht
berechtigt sei, die Verrechnungssteuer zurückzufordern, und sandte das Formular zurück. Sie
wies auch darauf hin, dass die Anteilseigner gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen rückforderungsberechtigt
sein könnten. Dabei handelt es sich jedoch um informelles, nicht auf den Erlass einer Verfügung
gerichtetes Handeln der ESTV, das im Gesetz in Art. 51 Abs. 1 VStG ausdrücklich vorgesehen
ist (E. 2.6.2). Ein solches Vorgehen erlaubt es der ESTV, auf den Erlass einer an sich möglichen
Verfügung zu verzichten, was, wie in E. 2.6.1 erwähnt, Zweck des informellen Verwaltungshandelns
sein kann. Zudem waren mit dem Schreiben auch insofern keine Rechtsfolgen verbunden, als innerhalb der
Verwirkungsfrist weiterhin ein neuer Rückforderungsantrag hätte gestellt werden können.
Abgesehen davon, dass bereits aus dem Gesetzestext hervorgeht, dass kein auf einen Entscheid ausgerichtetes
Handeln vorliegt («lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise regeln,
so trifft sie einen Entscheid»), fehlt es auch an der erforderlichen Intensität der Einwirkung
der ESTV auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin (2.6.3): Die ESTV informierte die Beschwerdeführerin
lediglich über ihre Auffassung und gab ihr überdies einen Hinweis, wer allenfalls rückforderungsberechtigt
sein könnte. Sie hat mit dem Schreiben kein formelles Verfahren eröffnet. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin war somit kein formelles Verfahren hängig, in welchem ein Formular hätte
eingereicht oder ein Rückerstattungsantrag korrigiert werden können. Informelles Verwaltungshandeln
steht ausserhalb des Geltungsbereichs des VwVG (E. 2.6.1).
3.1.3 Der Beschwerdeführerin
hätten zwei Wege offen gestanden:
3.1.3.1 Sie hätte
einerseits eine Verfügung und damit die Eröffnung eines formellen Verfahrens verlangen können
(E. 2.6.1). Es wäre an der Beschwerdeführerin oder ihrem Vertreter gewesen, der ESTV gemäss
dem Grundsatz von Treu und Glauben (E. 2.8) umgehend, zumindest aber innerhalb der dreijährigen
Verwirkungsfrist (E. 2.4) mitzuteilen, wenn sie mit der Mitteilung nicht einverstanden war und eine
anfechtbare Verfügung erwirken wollte. In einem solchen Verfahren wäre abgeklärt worden,
ob die ESTV zu Recht der Meinung war, dass aufgrund der eingereichten Formulare 91 keine Rückerstattungsansprüche
bestehen.
3.1.3.2 Die Beschwerdeführerin
hätte andererseits während der dreijährigen Frist eigene Gesuche auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer einreichen können, was sie indessen unterliess, bzw. erst am 23. Oktober
2009 tat. Die Formulare 25, welche die Beschwerdeführerin an jenem Tag einreichte, wurden unbestrittenermassen
nach Ablauf der Verwirkungsfrist eingereicht, womit der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
betreffend die hier zu beurteilenden Perioden verwirkt ist. Anzufügen bleibt, dass weder geltend
gemacht wird noch sich dafür in den Akten Hinweise finden, dass ein Grund für die Wiederherstellung
der Frist vorgelegen haben könnte (E. 2.5).
3.2 Es bleibt zu prüfen,
ob der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter im damaligen Verfahren ein
rechtlich relevanter und im vorliegenden Verfahren zu beachtender Irrtum unterlaufen ist.
3.2.1 Die ESTV bringt
zu Recht vor, es sei nicht dargelegt, dass der Fund über eine Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin
verfügte. Zwar hat die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht zugunsten
der C._______, London, eingereicht, die auch eine Substitutionsbefugnis umfasst; dass aber C._______,
London, den Fund bevollmächtigte, die Verrechnungssteuer zurückzufordern, ist nirgends belegt.
Daran ändert auch die Bestätigung der C._______ (Sachverhalt Bst. K) nichts. Abgesehen
davon, dass diese Bestätigung von einer Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgesetzt wurde
und damit als Parteibehauptung zu gelten hat, wird mit keinem Wort erwähnt, wann die entsprechenden
Delegationen erfolgten. Auf die Bestätigung kann damit nicht abgestellt werden. Auf die der ESTV
eingereichte Vollmacht zugunsten der C._______ (Sachverhalt Bst. C) ist damit nicht weiter einzugehen.
Damit scheitert die vorliegende Beschwerde bereits daran, dass nicht dargelegt
ist, dass die Person, welche angeblich für die Beschwerdeführerin handelte, tatsächlich
über die entsprechende Befugnis verfügte.
3.2.2 Der Vollständigkeit
halber ist hier darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, dass die Beschwerdeführerin einen angeblichen
Irrtum, auf den sie durch das Schreiben der ESTV hätte aufmerksam werden müssen, während
Jahren (2,5 bis beinahe 5) nicht korrigierte, sondern untätig blieb. Ein solches Verhalten verstösst
gegen Treu und Glauben. Der Beschwerdeführerin wäre nämlich nach den Mitteilungen der
ESTV jeweils genügend Zeit verblieben, um innerhalb der dreijährigen Verwirkungspflicht korrekte
Anträge zu stellen. Insofern hätten auch allfällige Korrekturen innert dieser Frist angebracht
werden müssen.
3.2.3 Es ist vorliegend
aber ohnehin fraglich, ob überhaupt ein Irrtum vorlag:
3.2.3.1 Spätestens
mit dem jeweiligen Schreiben der ESTV hatte die Beschwerdeführerin, die sich die Handlungen des
gemäss ihrer eigenen Aussage für sie agierenden Fund entgegenhalten lassen muss, Kenntnis vom
angeblichen Irrtum. Es liesse sich auch fragen, ob sie nicht seit dem ersten Schreiben der ESTV auch
für die nachfolgenden Perioden Kenntnis davon haben musste. Persistierender und sich ständig
wiederholender Irrtum ist bei handlungsfähigen Personen schwer vorstellbar.
3.2.3.2 Weiter wurde
mit den Formularen 91 die Verrechnungssteuer in Höhe von 20 % des Ertrages zurückgefordert,
wie dies gemäss DBA-IRL grundsätzlich möglich wäre, mit den Formularen 25 wurden
aber die vollen 35 % (E. 2.1) zurückgefordert. Dies lässt darauf schliessen, dass
damals tatsächlich die Verrechnungssteuer für den Fund und nicht - wie die Beschwerdeführerin
jetzt vorbringt - für die schweizerische Beschwerdeführerin zurückverlangt wurde.
3.2.3.3 Weiter wird
das Formular 91 - dies steht schon in der Überschrift - für Rückforderungen
gestützt auf das DBA-IRL verwendet, während das Formular 25 auf Inlandsachverhalte zugeschnitten
ist. Auch insofern ist fraglich, ob dieser Umstand der Beschwerdeführerin nicht hätte auffallen
müssen.
Die soeben genannte Unterscheidung zwischen internationalen und nationalen
Sachverhalten zeigt im Übrigen auch, dass kein überspitzter Formalismus vorliegt (E. 2.7),
wenn die ESTV für die Geltendmachung von unterschiedlichen Sachverhalten das Einreichen unterschiedlicher
Formulare verlangt. Wie vorne ausgeführt (E. 2.2 f.), sind der Zweck der Erhebung der Verrechnungssteuer
sowie die Voraussetzungen für deren Rückerstattung in beiden Fällen unterschiedlich, womit
für diese Unterscheidung - im einen Fall die Geltendmachung mittels Formular 91 und im anderen
mittels Formular 25 zu verlangen - ein sachlicher Grund besteht. Damit muss auch auf das Argument
der Beschwerdeführerin, die ESTV handle überspitzt formalistisch, nicht weiter eingegangen
werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin
möchte aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2011 vom 18. Januar 2012 zu ihren Gunsten ableiten,
dass statt eines eigentlich vorgeschriebenen Formulars auch ein anderes benutzt werden kann. Im vom Bundesgericht
entschiedenen Fall ging es darum, dass es für die betroffene Person faktisch und aus Gründen,
die nicht in ihrem Machtbereich lagen, unmöglich war, das eigentlich notwendige Formular in der
vorgeschriebenen Form einzureichen. Die ausländische Behörde hatte sich nämlich geweigert,
auf dem Formular mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass sie von den relevanten Kapitalleistungen
Kenntnis habe. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich grundsätzlich von den
eben geschilderten Umständen: Das Formular 25 war auch damals problemlos erhältlich und
musste lediglich von der Beschwerdeführerin ausgefüllt und von keiner Behörde -
und schon gar keiner ausländischen - unterschrieben werden. Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, weshalb es ihr aus faktischen und nicht in ihrem Machtbereich liegenden Gründen unmöglich
gewesen sein soll, dieses auszufüllen und einzureichen.
3.4 Im Ergebnis ist
damit festzuhalten, dass weder mit dem Einreichen der Formulare 91 noch mit den jeweiligen Antwortbriefen
der ESTV formelle Verfahren eröffnet worden sind, die noch andauern und in welchen die Beschwerdeführerin
durch Einreichen der Formulare 25 ihre Angaben korrigieren könnte. Die mittels Formular 25
gestellten Rückerstattungsanträge sind nach Ablauf der jeweiligen Verwirkungsfrist eingereicht
worden. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe irrtümlich statt
der Formulare 25 die Formulare 91 eingereicht.
Da die Ansprüche verwirkt waren, erübrigen sich
weitere Ausführungen, insbesondere auch zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage,
ob der ESTV durch die verspätete Einreichung ein Nachteil entstanden sei. Damit kann auch offen
bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt die Voraussetzungen erfüllen würde,
die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer notwendig wären.
4.
Dem
Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2).
5.
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 9'000.-- festgelegt werden (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG e contrario).