Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht
erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 116 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die
OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; siehe zum Ganzen Urteil
des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Beschwerdeentscheids zur Erhebung
der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde sodann fristgerecht
erhoben (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Nach Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (vgl. Dispositiv-Ziff.
3 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2017) hat die Beschwerdeführerin
im Übrigen eine rechtsgültig unterzeichnete, den formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1
VwVG genügende Beschwerdeschrift eingereicht. Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten.
1.2 Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch
die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 Im
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen
Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347
E. 1a).
2.
2.1 Jede
Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl.
Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG,
SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische
Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen
1 und 2 des ZTG enthalten ist.
2.2 Unter
dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung
und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen.
Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente
sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen
(Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz
in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs
basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11,
für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988).
Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und
enthält die aufgrund
von vertraglichen Abmachungen sowie von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt
die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September
1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen,
BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen
sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer
A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2). Der Gebrauchstarif,
der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen
Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze
und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in
besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteil
des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2; Thomas Cottier/David Herren,
in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009
[nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung N. 103).
2.3 Der
Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung
erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann
jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch
bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und
2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt
vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember
2017 E. 3.1.3, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3; Michael
Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in:
Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N. 96
ff.).
2.4
2.4.1 Die
Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet,
ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen
der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden
Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet,
die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend E. 2.4.4)
sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich
der Ab-schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge
des Harmonisierten Systems einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; siehe zum Ganzen
Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.1, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1).
2.4.2 Die
Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs,
dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber
der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt,
dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte
und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt,
soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker-recht
für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes
Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht
an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-7486/2016 vom
14. Dezember 2017 E. 3.2.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2; siehe auch Remo
Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Bd. XII, 2. Aufl. 2007, N. 578).
2.4.3 Die
Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich
festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens).
Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes
explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag
des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit
Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften
sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten
haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit,
die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen.
Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich
sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Die schweizerischen
Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., N. 579)
bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und
Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser
et al., a.a.O., N. 2.173 f.).
2.4.4 Hinsichtlich
der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des Übereinkommens
übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der
Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit
diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung
der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten
Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende
Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt,
das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-7486/2016 vom
14. Dezember 2017 E. 3.2.4, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den
AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln
des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des
schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen,
von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen
Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige
Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt
(Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.4, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E.
5.4.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3; vgl. zum Ganzen
bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999,
in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a, mit weiteren Hinweisen; Arpagaus,
a.a.O., N. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).
2.5
2.5.1 Für
die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie
unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist
dem-gegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium
ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch
dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich
hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14.
Dezember 2017 E. 3.3.1, A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.1).
2.5.2 Kommen
für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie
folgt vorzugehen:
a) Die Nummer mit der genaueren
Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
b) Waren, die aus verschiedenen
Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren
wesentlichen Charakter verleiht.
c) Die Ware ist der in der
Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die
Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für
die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn
sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss
Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können,
in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des
BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.2, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3).
2.5.3 Massgebend
für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden
schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen
Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern
der gleichen Gliederungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser
Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern,
die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteile des BVGer A-7486/2016
vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.3, A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 3.3.3, A-3459/2014 vom 11. Februar
2015 E. 2.4.4, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2).
3.
3.1 Dem
Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten
und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe» des schweizerischen Gebrauchstarifs lässt
sich unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung entnehmen (Stand: 28. Juli 2016):
«19Zubereitungen
auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
1905Back-
oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten
Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl
oder
Stärke und ähnliche Waren:
1905.10- Knäckebrot
1905.20- Lebkuchen
- Biskuits
mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln:
1905.40- Zwieback,
geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:
1905.90- andere:
--
Brot
und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz
von Zucker oder anderen
Süssstoffen, Honig, Eiern,
Fett, Käse oder Früchten
[...]
1905.9040--
Hostien,
leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren ver-
wendeten Art, Siegeloblaten,
getrocknete Teigblätter
aus Mehl oder Stärke
und ähnliche Waren
--
andere:
---
mit
einem Gehalt an Fleisch, Schlachtneben-
produkten, Blut, Wurst oder einer Kombination die-
ser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr
als 20 Gewichtsprozent [...]
1905.9081---
andere,
aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke
1905.9082---
andere,
ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen
---
andere,
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
stoffen:
1905.9083----Milchfett
enthaltend
----
anderes Fett enthaltend:
1905.9084-----
Paniermehl
1905.9085-----
andere
----
kein Fett enthaltend [...]»
Am 28. Juli 2016 galt - wie bereits ausgeführt - für Einfuhren von Waren
der Tarifnummer 1905.9082 aus der EU der Präferenzzollansatz von Fr. 49.35 je 100 kg Eigenmasse,
während in Bezug auf die Tarifnummer 1905.9085 für Importe aus der EU seinerzeit ein Präferenzzollansatz
von Fr. 38.65 je 100 kg Eigenmasse vorgesehen war (vgl. Bst. A Abs. 1 und 3).
3.2 In
den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 ist insbesondere Folgendes festgehalten:
«Als ,mit Zusatz von Süssstoffen' bzw. ,mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen' im Sinne dieser Nummer gelten:
- Backwaren, bei denen ein Hinweis auf Zucker oder andere Süssstoffe auf der Verpackung (meistens
Einzelverkaufspackungen) vorhanden ist und zwar ohne Rücksicht auf den Prozentsatz des zugesetzten
Zuckers oder Süssstoffes.
- Bei Backwaren ohne Angaben über die Zusammensetzung auf der Verpackung (i.d.R. Engros-Aufmachungen)
gelten die ,Schweizerischen Erläuterungen' zu den Nrn. 1905.9021/9039 sinngemäss.»
Die erwähnten schweizerischen Erläuterungen zu den Nr. 1905.9021/9039 lauten wie folgt:
«Hierher gehören alle gewöhnlichen Backwaren, die nur aus den im Brot üblicherweise
enthaltenen Stoffen, wie Getreidemehl oder Getreideschrot, Backtriebmittel und Salz bestehen. Es können
ihnen ausserdem Kleber, Stärke, Mehl aus Hülsenfrüchten, Malzextrakt, Milch, Samen (Sojabohnen,
Erdnüsse, Mohn, Kümmel, Anis, Sesam, Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne usw., d.h.
hauptsächlich Ölsaaten des Kapitels 12) sowie Backhilfsmittel zugesetzt sein. Backwaren
dieser Nummern dürfen jedoch keine Zusätze von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse, Früchte
(einschliesslich Nüsse des Kapitels 8) oder Kakao enthalten.
Unberücksichtigt bleiben jedoch geringe Mengen von Zucker oder Fetten (nicht mehr als je 5 Gewichtsprozent,
bezogen auf die Trockensubstanz), die nicht aus einem Zusatz dieser Stoffe stammen, sondern von bestimmten
Bestandteilen herrühren, die entweder üblicherweise im Brot enthalten sind oder bei dessen
Herstellung verwendet wurden. Als Beispiele dafür können genannt werden:
- Backhilfsmittel, die
häufig auf der Grundlage von Zucker oder Fettstoffen beruhen;
- Samen (s. oben), die
einen hohen natürlichen Fettgehalt aufweisen.
Nicht berücksichtigt werden ferner Zucker, die offensichtlich erst während
des Gär- oder Backprozesses entstanden sind (v.a. Maltose).
Laugengebäck, d.h. Weizengebäck, das vor dem Ausbacken zur Erzielung
einer glänzend braunen Kruste mit Natronlauge behandelt wird, gilt nicht als Brot und gewöhnliche
Backwaren im Sinne dieser Nummern (1905.9082/9089).»
4.
4.1 Im
vorliegenden Fall ist streitig und zu klären, ob das am 28. Juli 2016 aus Polen importierte Produkt
«Tortillas [...]» der Marke B._______ statt in die Tarifnummer 1905.9082 in die ursprünglich
angegebene Tarifnummer 1905.9085 einzureihen ist (zu Recht wird nicht in Abrede gestellt, dass eine
weitere Tarifnummer für die Einreihung des importierten Produktes nicht in Frage kommt). Beim streitbetroffenen
Erzeugnis handelt es sich um runde, dünne, vorgebackene Fladenbrote aus Weizenmehl (vgl. Akten Vorinstanz,
act. 16). Im Folgenden werden diese Fladenbrote der Einfachheit halber als «Weizentortillas»
bezeichnet.
4.2 In
tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Weizentortillas Glukose enthalten.
Richtigerweise gehen die Verfahrensbeteiligten sodann davon aus, dass Glukose
als Zucker im Sinne
der Tarifnummer 1905.9082 gilt. Denn schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst
der in dieser
Tarifnummer verwendete Begriff «Zucker» insbesondere Glukose: So findet sich etwa zum Stichwort
Glukose in einem verbreiteten Wörterbuch die Umschreibung «weisser, kristalliner Zucker, Schlüsselsubstanz
im Kohlenhydratstoffwechsel, als Blutzucker im menschl. u. tierischen Organismus enthalten, wird in grünen
Pflanzen gebildet», und wird dabei Traubenzucker als Synonym genannt (vgl. Renate
Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. Gütersloh 2011, Stichwort «Glukose»,
S. 631). Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut des Zolltarifes abzuweichen und damit im hier interessierenden
Kontext Glukose nicht als Zucker zu qualifizieren, sind nicht erkennbar.
Bei dieser Sachlage ist einzig zu klären, ob das eingeführte Produkt mit Blick auf die
darin enthaltene Glukose als solches «mit Zusatz» von Zucker gilt und damit eine Behandlung
als Produkt «ohne Zusatz» von Zucker im Sinne der Tarifnummer 1905.9082 ausser Betracht
fällt. Gegebenenfalls wäre das Produkt der Tarifnummer 1905.9085 zuzuordnen.
4.3 Die
in den streitbetroffenen Weizentortillas enthaltene Glukose bildet gemäss dem insoweit unwidersprochen
gebliebenen Laborbefund der Zollverwaltung einen Bestandteil des verwendeten Backhilfsmittels (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 16). Backhilfsmittel (bzw. Backmittel) sind Stoffe, welche dem Teig zur Verbesserung
der Backfähigkeit zugesetzt werden (vgl. Meyers grosses Universallexikon, Bd. 2, Mannheim/Wien/Zürich
1981, Stichwort «Backhilfsmittel», S. 117).
4.4
4.4.1 Folgt
man dem Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifes, ist für die Frage, ob eine Ware der Tarifnummer
1905.9082 oder der Tarifnummer 1905.9085 zuzuordnen ist, (soweit hier interessierend) massgebend,
ob das Produkt ein solches «ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen» oder ein
solches «mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen» bildet. Das entscheidende Kriterium
ist somit, ob die Ware eine Beigabe von Zucker oder anderen Süssstoffen enthält. Dabei ist
nicht relevant, auf welcher Stufe des Herstellungsprozesses der Süssstoff beigefügt wurde.
Vielmehr erscheint nach dem Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifes einzig massgebend, ob dem Produkt
oder einem seiner Bestandteile Zucker oder ein anderer Süssstoff zugesetzt worden ist.
Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass ein Produkt jedenfalls dann im Sinne
der hier interessierenden Tarifnummern als solches «mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen»
gilt, wenn bei seiner Herstellung oder der Herstellung seiner Bestandteile eigens Zucker oder ein anderer
Süssstoff beigefügt worden ist. Dem Wortlaut der hier interessierenden Tarifnummern lässt
sich mit anderen Worten nicht entnehmen, dass für die Frage nach dem Vorliegen eines Zuckerzusatzes
nur die «'effektiven' Backzutaten», nicht aber die Bestandteile des verwendeten Backmittels
bzw. Backhilfsmittels massgebend sind. Soweit die OZD mit ihren Ausführungen etwas anderes suggerieren
sollte (vgl. dazu Vernehmlassung, S. 4 ff., wo zwischen «'effektiven' Backzutaten» und den
Bestandteilen des Backhilfsmittels unterschieden wird), wäre ihr somit jedenfalls nach dem Wortlaut
des schweizerischen Gebrauchstarifes nicht zu folgen.
4.4.2 Triftige
Gründe, dass die hier gestützt auf den Wortlaut des Tariftextes gezogenen Schlüsse nicht
seinem wahren Sinn entsprechen, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext,
dass nach diesem Text nicht vorausgesetzt wird, dass der Hersteller der Backware ein vorgefertigtes Backhilfsmittel
verwendet. Es ist denkbar, dass der Hersteller im Rahmen des Produktionsprozesses alle Zutaten der Backmischung
unter Einschluss der einzelnen Bestandteile des Backhilfsmittels selbst zusammenstellt und dabei Zucker
beifügt, ohne dass klar unterschieden werden könnte, inwieweit der Zucker als Backhilfsmittel
dient und inwiefern er im Übrigen eine «'effektive' Backzutat» bildet. Bei einer solchen
Konstellation wäre eine im Tariftext nicht angelegte Differenzierung zwischen Bestandteilen des
Backhilfsmittels und «'effektiven' Backzutaten» entweder überhaupt nicht machbar oder
jedenfalls nicht praktikabel.
4.5 Nach
dem Gesagten muss die Glukose in den importierten Weizentortillas bei der Beurteilung der sich hier stellenden
Frage, ob diese Fladenbrote zolltariflich gesehen einen Zuckerzusatz enthalten, mitberücksichtigt
werden, obschon die Glukose lediglich einen Bestandteil des verwendeten Backhilfsmittels bildete. Dies
gilt zumindest dann, wenn die Auslegung der hier interessierenden schweizerischen Unternummern ohne Heranziehung
der vorn in E. 3.2 genannten schweizerischen Erläuterungen erfolgt.
Es wird seitens der Zollverwaltung nicht in Abrede gestellt und ist davon auszugehen, dass vorliegend
die Glukose dem Backhilfsmittel separat beigefügt wurde.
Infolgedessen ist gemäss dem Zolltarif - jedenfalls bei einem Abstellen auf den Tariftext
ohne Berücksichtigung der in E. 3.2 zitierten schweizerischen Erläuterungen - von Weizentortillas
«mit Zusatz von Zucker» auszugehen.
4.6 Aus
den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 ergibt sich - wie im Folgenden
ersichtlich wird - nicht, dass die vorliegenden Weizentortillas abweichend vom Tariftext (vgl.
E. 4.2 ff.) als solche «ohne Zusatz von Zucker» gelten.
4.6.1 Bei
den von der Beschwerdeführerin importierten Weizentortillas ist ein Hinweis auf Zucker auf der Verpackung
vorhanden, ist doch auf dieser Verpackung die Glukose als Bestandteil der «Backmischung» aufgeführt (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 9 S. 2). Damit gelten diese Tortillas gemäss den schweizerischen Erläuterungen
als Backwaren, die aufgrund des Hinweises auf den Zucker auf der Verpackung ohne Rücksicht auf den
Prozentsatz des zugesetzten Zuckers als Waren «mit Zusatz von Zucker» gelten (vgl. E. 3.2).
Soweit die OZD die Auffassung vertritt, der entsprechende Passus der schweizerischen Erläuterungen
beziehe sich nur auf Verpackungsangaben zu den «'effektiven' Backzutaten» und nicht auf solche
zu den «Bestandteilen eines Backmittels» (Vernehmlassung, S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden:
Zum einen lässt sich am Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen an der einschlägigen
Stelle keine Beschränkung der Massgeblichkeit der Verpackungsangaben auf «'effektive' Backzutaten»
festmachen (vgl. Alinea 1 der schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 [vorn E. 3.2]).
Der Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen ist vielmehr insofern klar, als danach bei einem
Hinweis auf Zucker auf der Verpackung stets von einer Backware «mit Zusatz von Zucker» auszugehen
ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erläuterungen ist bei Vorliegen eines solchen Hinweises eine
sinngemässe Anwendung der schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 1905.9021/9039
mit den dort enthaltenen Ausführungen zu Zucker, der aus dem Backhilfsmittel stammt, ausgeschlossen.
Letzteres gilt in Ermangelung einer diesbezüglichen abweichenden Regelung auch dann, wenn sich der
entsprechende Hinweis (faktisch) nur auf die Bestandteile des Backmittels bzw. Backhilfsmittels bezieht.
Zum anderen sind keine triftigen Gründe ersichtlich, dass der klare Wortlaut der schweizerischen
Erläuterungen nicht ihren wahren Sinn wiedergibt. Vielmehr erscheint eine Regelung, welche diesem
Wortlaut entspricht, prinzipiell als sachgerecht und praktikabel. Ein Abstellen auf die Verpackungshinweise
ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Hinweise auf die «'effektiven' Backzutaten» oder
auf die Bestandteile eines Backmittels beziehen, erlaubt es nämlich, auf eine andernfalls regelmässig
erforderliche nähere Untersuchung der Ware zu verzichten. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch am
vorliegenden Fall, bei welchem anscheinend erst anlässlich Laboruntersuchungen festgestellt werden
konnte, dass die Glucose nur einen Bestandteil des Backhilfsmittels, also keine «'effektive' Backzutat»
im Sinne der von der OZD verwendeten Terminologie bildet.
4.6.2 Im
vorliegenden Fall ergibt sich - wie gesehen - allein schon aus dem Tariftext, dass das streitbetroffene
Produkt als solches «mit Zusatz von Zucker» gilt (vgl. E. 4.2 ff.). Das in den schweizerischen
Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 genannte formale Kriterium des Hinweises auf Zucker führt
bei diesem Produkt zum gleichen Resultat (vgl. E. 4.6.1). Aus diesem Grund stellt sich bei der hier zu
beurteilenden Konstellation die Frage, ob die schweizerischen Erläuterungen mit dem Tariftext übereinstimmen,
nicht.
4.6.3 Die
OZD behauptet in der Vernehmlassung, bei den schweizerischen Erläuterungen sei es nicht ausgeschlossen,
dass Erläuterungen, die auf Ausführungen für die ganze Tarifnummer folgen und nur für
eine spezifische schweizerische Unternummer gelten, noch weitergehende Informationen enthalten. Aus diesem
Grund müssten die schweizerischen Erläuterungen «jeweils komplett bis zum Ende» konsultiert
werden (Vernehmlassung, S. 6 f.).
Zwar scheint die OZD damit geltend machen zu wollen, für das Verständnis der schweizerischen
Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 seien die schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 1905.9021/9039
sinngemäss zu berücksichtigen. Auch bedeutet eine solche sinngemässe Berücksichtigung
anscheinend nach Ansicht der OZD, dass das Kriterium des Hinweises auf Zucker auf der Verpackung nur
bei «'effektiven' Backzutaten», nicht aber bei Bestandteilen des Backhilfsmittels greift. Indessen
lässt der klare Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 -
wie gesehen (vgl. E. 4.6.1) - keinen Raum für eine solche Auslegung. Die schweizerischen Erläuterungen
zu den Tarifnummern 1905.9021/9039 und damit das dort erwähnte Kriterium, ob der im Produkt
enthaltene Zucker (lediglich) als Bestandteil des Backhilfsmittels zu werten ist (vgl. E. 3.2), liessen
sich von vornherein nur dann sinngemäss heranziehen, wenn es an einem Verpackungshinweis auf Zucker
- sei es als Inhaltsstoff des Backhilfsmittels und/oder der übrigen Bestandteile der Backware
- fehlen würde.
4.7 Die
weiteren Vorbringen der Zollverwaltung rechtfertigen es nicht, die hier in Frage stehenden Weizentortillas
zolltariflich als Backwaren «ohne Zusatz von Zucker» zu behandeln:
4.7.1 Die
Zollverwaltung verweist auf eine angeblich langjährige Praxis der OZD, wonach Zucker in geringen
Mengen, der aus einem Backmittel stammt, für die Tarifeinreihung «auch bei Backwaren mit vorhandener
Zutatenliste auf der Verpackung» nicht berücksichtigt bzw. als nicht zugesetzt behandelt wird
(Vernehmlassung, S. 4). Nach Darstellung der Zollverwaltung soll diese Praxis in einer nicht auf Verpackungshinweise
Rücksicht nehmenden, sinngemässen Anwendung der Ausführungen zu Backhilfsmitteln in den
schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 1905.9021/9039 bestehen. Die Praxis bezweckt
angeblich die Gleichbehandlung von Produkten, die abgesehen von ihrer Verkaufsaufmachung (Einzelverkaufsaufmachung
mit aufgedruckter Zutatenliste oder Grosshandelspackung ohne aufgedruckter Zutatenliste) identisch sind.
Die erwähnte, allfällige Praxis steht - soweit vorliegend interessierend - im
Widerspruch zum Tariftext und den schweizerischen Erläuterungen. Wie aufgezeigt, bilden die streitbetroffenen
Weizentortillas nämlich sowohl nach dem Tariftext als auch gemäss den schweizerischen Erläuterungen
Waren «mit Zusatz von Zucker». Abweichungen von den schweizerischen Erläuterungen aus
verfassungsrechtlichen Überlegungen namentlich zum Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1
BV sind zwar grundsätzlich denkbar, da das Bundesverwaltungsgericht nicht an diese Dienstanweisungen
gebunden ist (vgl. E. 2.4.3). Auch wäre es zulässig, von den hier interessierenden schweizerischen
Unternummern des Gebrauchstarifes aus verfassungsrechtlichen Gründen abzuweichen, soweit diese Unternummern
nicht bereits mit dem Erlass des ZTG geschaffen wurden und damit nach dem Anwendungsgebot bindend sind
(vgl. E. 2.4.2).
Selbst wenn aber den erwähnten schweizerischen Unternummern kein Gesetzesrang zukommen sollte
und damit an sich Raum für eine nicht mit diesen Tarifnummern übereinstimmende Behandlung der
importierten Waren aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehen würde, besteht vorliegend kein
Anlass, mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot vom Tariftext und den schweizerischen Erläuterungen
abzuweichen. Eine mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot (allenfalls) nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung
von identischen Waren allein aufgrund ihrer unterschiedlichen Verpackungen ist nämlich insofern
von vornherein nicht gegeben, als die hiervor vorgenommene zolltarifliche Zuordnung der Weizentortillas
zu den Backwaren «mit Zusatz von Zucker» nicht einzig auf den Verpackungsangaben, sondern entsprechend
dem Tariftext der Unternummern auf den Inhaltsstoffen des Erzeugnisses beruht (vgl. E. 4.2 ff.).
4.7.2 Die
Zollverwaltung führt im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Praxis auch ins Feld, dass es schwierig
sei, die genaue Zusammensetzung eines Backmittels festzustellen (vgl. Vernehmlassung, S. 5). Im
Lichte solcher allfälliger Schwierigkeiten mag zwar die erwähnte Regelung der schweizerischen
Erläuterungen zu aus dem Backhilfsmittel stammendem Zucker (vgl. E. 3.2) bei isolierter Betrachtung
dieser Erläuterungen Sinn ergeben. Indessen sind die diesbezüglichen Ausführungen in der
Vernehmlassung der OZD vorliegend schon deshalb nicht stichhaltig, weil nach dem Tariftext -
soweit hier interessierend - jede Beigabe von Zucker unabhängig von der Menge und ohne Rücksicht
darauf, ob es sich beim beigegebenen Zucker um einen Bestandteil des Backhilfsmittels handelt, die
Backware zu einer solchen «mit Zusatz von Zucker» macht (vgl. E. 4.3 ff.).
5.
Gemäss dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion
Basel vom 15. Mai 2017 aufzuheben. Das im Streit liegende Produkt «Tortillas [...]» der
Marke B._______ ist als solches «mit Zusatz von Zucker» in die Tarifnummer 1905.9085 einzureihen
und die streitbetroffene Einfuhr vom 28. Juli 2016 somit zum Präferenzzollansatz für Importe
aus der EU von Fr. 38.65 je 100 kg zu verzollen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerde-führerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-
ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Entsprechendes gilt für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Für dieses hätten
der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen; ihr ist auch der im
vorinstanzlichen Verfahren einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
6.2 Der
im vorinstanzlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsvertretenen
Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihr für
diese Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht siehe auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne
von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)