Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern sie von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid stammt
von einer Bundesbehörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. dazu E. 3.1 hernach); eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht nicht. Als individuell konkrete Anordnung, die in Anwendung des
Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, stellt er überdies ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die
Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
1.2 Zur Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders beschwert
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist durch die ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen
frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügungen grundsätzlich mit
voller Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sondern ebenfalls die Unangemessenheit der angefochtenen
Verfügung (Art. 49 VwVG, André Moser/Michael Beusch/Lorenz
Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Bern 2008, Rz. 2.149 ff.).
3.
Am
18. sowie am 23. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zustellung der Liste
der im Jahr 2011 kontrollierten Elektrogeräte mit den entsprechenden Resultaten, einschliesslich
der ausgesprochenen Verkaufsverbote.
3.1 Die Vorinstanz
bildet einen Teil der "electrosuisse", die als privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60
ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1909 (ZGB, SR 210) organisiert ist
(http://www.electrosuisse.ch/de
> Verband > Mitgliedschaft > Statuten, letztmals besucht am 18. April 2013, vgl. im Übrigen
Art. 1 der freilich teilweise überholten Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das
ESTI [V-ESTI, SR 734.24]), und ausserhalb der Bundesverwaltung steht. Unter diesen Umständen
untersteht ihre Tätigkeit nur insoweit dem Öffentlichkeitsgesetz, als sie eine generell abstrakte
Regelung erlässt oder Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG trifft (Art. 2 Abs. 1
Bst. b BGÖ). Das Öffentlichkeitsgesetz findet folglich auf die Tätigkeit der Vorinstanz
nur hinsichtlich Dokumenten im Sinne von Art. 5 BGÖ Anwendung, welche die Vorinstanz bei der
Ausübung der ihr übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten erstellt oder erhalten hat (Botschaft
zum Bundesgesetz über die öffentliche Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1987;
Thomas Sägesser, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz,
Bern 2008, Art. 2 N. 30, Luzius Mäder, in:
Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes - Einführung in die Grundlagen,
Ehrenzeller [Hrsg.], Das Öffentlichkeitsgesetz
des Bundes, St. Gallen 2006, S. 19). Dies freilich nur, sofern keine anderslautende spezialgesetzliche
Regelung besteht (Art. 3 BGÖ) und die in Frage stehenden Dokumente nach dem Inkrafttreten des
Öffentlichkeitsgesetzes erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ).
3.2 Der Bund hat der
Vorinstanz insbesondere die Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und -installationen
sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen übertragen (Art. 2 Abs. 1
Bst. f der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das ESTI [nachfolgend V-ESTI, SR 734.24]
und Art. 3 V-ESTI mit Art. 21 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG,
SR 734.0]). Um diese Aufgabe wahrzunehmen, kontrolliert die Vorinstanz stichprobenweise in Verkehr
gebrachte Niederspannungserzeugnisse und verfolgt begründete Hinweise betreffend deren Mangelhaftigkeit
(Art. 19 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse vom 9. April 1997
[NEV, SR 734.36]). Stellt sie fest, dass ein Niederspannungserzeugnis gegen die gesetzlichen Vorschriften
verstösst, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 des Bundesgesetzes über
die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 930.11), die vom Verbot der Inverkehrnahme
bis zur Einziehung und Vernichtung beanstandeter Produkte reichen (Art. 10 Abs. 3 Bst. a-d
PrSG). In diesem Bereich nimmt die Vorinstanz demnach eine öffentliche Aufgabe wahr, wobei sie berechtigt
ist, die erforderlichen Anordnungen verfügungsweise zu treffen. Die bei der Ausübung dieser
Tätigkeit nach dem 1. Januar 2009 von der Vorinstanz erstellten oder ihr zugestellten amtlichen
Dokumente fallen somit in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass sämtliche Informationen, welche die Vorinstanz im Jahr 2011 anlässlich
der vorgenommenen Kontrolle von Elektrogeräten gewonnen hat, in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes
fallen, sofern es sich hierbei um amtliche Dokumente im Sinne Art. 5 BGÖ handelt.
3.3 Die Vorinstanz
bringt diesbezüglich vor, die dem Beschwerdeführer zugesandte Liste habe vorher nicht existiert,
einer ihrer Inspektoren habe diese zunächst erstellen müssen. Hierfür hätte er jeweils
die einzelnen Unterkategorien und Erzeugnisse aus der Marktüberwachungsdatenbank exportieren, in
eine lesbare Tabellenform bringen und die entsprechenden Angaben schliesslich auf ihre Vollständigkeit
und Korrektheit hin überprüfen müssen. Die interessierende Liste hätte somit nicht
per Knopfdruck generiert werden können, weshalb es sich hierbei nicht um ein amtliches Dokument
im Sinne von Art. 5 BGÖ handle. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen,
die Vorinstanz habe ihm angeboten, eine Liste mit den gewünschten Angaben zu erstellen und ihm zukommen
zu lassen. Die Behauptung der Vorinstanz, die von ihr verwendete Software erlaube es nicht, eine Liste
der überwachten Produkte zu generieren, sei nicht nachvollziehbar. Würde diese Behauptung zutreffen,
würde sich die Frage stellen, wie die Vorinstanz die Resultate ihrer Prüfungen nutzbringend
auswerte. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar den Zugang zur Liste der
im Jahr 2011 kontrollierten Erzeugnisse gewünscht habe, aber eine andere Form des Zugangs zu den
gewünschten Informationen nicht ausgeschlossen habe. Die Begründung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe den Zugang zu einer vormals nicht existierenden Liste verlangt, vermöge deshalb auch insofern
nicht zu überzeugen.
3.4 Der Begriff des
amtlichen Dokuments wird in Art. 5 BGÖ definiert. Dieser Bestimmung zufolge handelt es sich
hierbei um jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich
im Besitze einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und welche
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Abs. 1). Die erste Voraussetzung bezieht
sich auf den Begriff des Dokuments. Die beiden anderen präzisieren den Ausdruck "amtlich",
indem sie einerseits auf eine persönliche (im Besitz einer Behörde befindlich), andererseits
auf eine sachliche Voraussetzung (Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe) Bezug nehmen (BBl 2003
1991). Art. 5 Abs. 2 BGÖ erweitert diese Definition insofern, als danach ebenfalls virtuelle
Dokumente, die diese Anforderungen erfüllen und durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus
aufgezeichneten Daten gewonnen werden können, als amtliche Dokumente gelten. Keine amtlichen Dokumente
sind hingegen Informationen, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden, nicht fertig gestellt
sind oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Art. 5 Abs. 3 BGÖ). Das Öffentlichkeitsgesetz
kennt im Übrigen keine Kategorie interner Dokumente, die der Öffentlichkeit generell entzogen
sind (Art. 6 i.V.m. Art. 5 BGÖ, BGVE 2011/53 E. 6, 2011/52 E. 3, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3631/2009 vom 15. September 2009 E. 2.1, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2010 S. 685, je m.w.H.).
3.5 Die Vorinstanz
hat im Jahr 2011 1'500 Elektrogeräte geprüft. Die dabei gewonnenen Informationen wurden -
wie vorangehend dargelegt (E. 3.2 hiervor) - in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
gesammelt und auf einer sich im Besitz der Vorinstanz befindlichen Marktüberwachungsdatenbank gespeichert.
Hierbei handelt es sich somit um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Der
Beschwerdeführer verlangte indessen nicht die Einsichtnahme in ein solches Dokument, sondern die
Zustellung einer Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Elektrogeräte, einschliesslich der ausgesprochenen
Verkaufsverbote. Dieses Dokument basiert zwar auf den von der Vorinstanz in Ausübung einer öffentlichen
Aufgabe gesammelten Informationen, existierte aber im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht. Das Gesuch
des Beschwerdeführers fällt folglich nur in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes,
wenn die Vorinstanz die interessierende Liste mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 BGÖ herzustellen vermochte.
3.5.1 Der Gesetzgeber
hat Art. 5 Abs. 2 BGÖ mit der Absicht eingefügt, den Zugang zu amtlichen Dokumenten
zu ermöglichen, die durch elementare Computermanipulationen hergestellt werden können und in
diesem Sinne latent vorhanden sind (BBl 2003 1996). Gedacht hat er dabei in erster Linie an elektronische
Datenbanken, in denen der begehrte Auszug als Dokument nicht existiert, die vorhandene Software jedoch
darauf ausgerichtet ist, solche Auszüge zu generieren. Dass hierfür - wie die Vorinstanz
annimmt - ein Knopfdruck genügen muss, lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 5
Abs. 2 BGÖ noch den Materialien entnehmen. Der Bundesrat hat hierzu in der Botschaft zum Bundesgesetz
über die öffentliche Verwaltung vom 12. Februar 2003 lediglich festgehalten, der Begriff
des einfachen elektronischen Vorgangs beziehe sich auf den Gebrauch durch einen durchschnittlichen Benutzer
und könne deshalb durch die fortschreitende technische Entwicklung Änderungen erfahren (BBl
2003 1996; Nuspliger, Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5
N. 24). Daraus ist zu folgern, dass der für die Generierung eines Dokumentes im Sinne von Art. 5
Abs. 2 BGÖ erforderliche Vorgang durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen kann, solange ein
gewöhnlicher Benutzer ohne spezielle Computerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus
vorhandenen Informationen generieren kann.
3.5.2 Wie viel Zeit
ein solcher Vorgang beanspruchen darf, um noch von Art. 5 Abs. 2 BGÖ erfasst zu werden,
beurteilt sich aufgrund der Zielsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes, das Vertrauen und das Verständnis
der Öffentlichkeit für die Verwaltung zu fördern, indem dem Einzelnen ein subjektives
und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt wird (vgl. Art. 1 und 6
BGÖ, BVGE 2011/52 E. 3, BGVE 2011/53 E. 6, BBl 2003 1973 f., Stephan
C. Brunner, Öffentlichkeitsgesetz, Art. 1 N. 7 ff.). Dabei dürfte mit Blick
auf den für die Vorinstanz im interessierenden Bereich geltenden Gebührenrahmen (vgl. Art. 9
Abs. 1 der Verordnung über das ESTI vom 7. Dezember 1992 [SR 734.24]) und angesichts
des massgeblichen Stundenansatzes ein Zeitaufwand von über 15 Stunden als übermässig einzustufen
sein (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip
in der Verwaltung [VBGÖ, SR 172.041.1] und Anhang I VBGÖ). Ansonsten ist jeweils aufgrund der
Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob der getätigte Aufwand, um ein Dokument aus vorhandenen
elektronischen Daten zu generieren, als einfacher Vorgang im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ
einzustufen ist. Kommt die angegangene Behörde zum Schluss, dass diese Voraussetzungen in Bezug
auf das eingereichte Zugangsgesuch nicht erfüllt sind, so hat sie den Gesuchsteller davon in Kenntnis
zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, dass er ein Gesuch um Zugang zu den existierenden Einzeldaten verlangen
kann, dem unter Massgabe der Art. 6 ff. BGÖ stattzugeben sein wird (BBl 2003 1996; Nuspliger,
Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 N. 24).
3.5.3 Die Vorinstanz
hat dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, einer ihrer für die Marktüberwachung zuständigen
Inspektoren habe die begehrte Liste generiert, indem er die Daten bezüglich der im Jahr 2011 kontrollierten
Elektroerzeugnisse, die in der Marktüberwachungsdatenbank in Unterkategorien aufgegliedert gewesen
seien, exportiert, in eine lesbare Tabellenform gebracht und das so erhaltene Resultat auf Vollständigkeit
und Korrektheit hin überprüft habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der
Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Damit steht fest, dass die für die Generierung der begehrten
Liste erforderlichen Arbeitsschritte von einem für die Marktüberwachung zuständigen Inspektor
vorgenommen werden konnten, der über keine besonderen Computerkenntnisse verfügt, und hierfür
laut der handschriftlichen Notiz des zuständigen Mitarbeiteres, A._______, insgesamt fünfeinhalb
Stunden aufgewendet hat (vgl. Beilage ESTI 5). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser
Vorgang, mittels dessen die begehrte Liste aus vorhandenen Daten zusammengestellt wurde, als einfach
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ einzustufen. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer
mit seinem Gesuch um Zustellung einer Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Erzeugnisse, einschliesslich
der ausgesprochenen Verkaufsverbote, Zugang zu einem Dokument verlangt, welches in den Geltungsbereich
des Öffentlichkeitsgesetzes fällt. Das entsprechende Begehren untersteht folglich dem Öffentlichkeitsgesetz.
4.
Bei
diesem Ergebnis bemisst sich die vom Beschwerdeführer für die antragsgemäss erteilte Information
erhobene Gebühr nach Art. 17 BGÖ. Laut dieser Regelung wird für den Zugang zu amtlichen
Dokumenten in der Regel eine Gebühr erhoben (Abs. 1). Keine Gebühren sind geschuldet,
wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Zeitaufwand erfordert, für Schlichtungsverfahren
(Art. 13) und für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15 BGÖ, Abs. 2).
Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest (Abs. 3 Satz 1).
Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 24. Mai 2006 über
das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.131)
Gebrauch gemacht. Sofern diese oder deren Anhang I keine Regelung enthält, gelangen die Bestimmungen
der Allgemeinen Gebührenverordnung zur Anwendung (Art. 14 VBGÖ), wobei die Vorinstanz
gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über das ESTI maximal eine Gebühr von Fr. 1'500.-
erheben kann. Gestützt auf diese Regelungen erhobene Verwaltungsgebühren vermögen sich
auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen und haben als Kausalabgaben das Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. zu diesen beiden Punkten ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3).
4.1 Mit der Frage,
ob für Zugangsgesuche von Medienschaffenden eine Gebühr erhoben werden darf, hat sich das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil A-1200/2012 vom 27. November 2012 eingehend befasst. Dabei hat es erwogen, bei der Medienfreiheit
handle es sich um ein klassisches Abwehrrecht, welches dem Einzelnen keinen Anspruch auf staatliche Leistung
vermittle. Wenn der Staat einem Medienschaffenden Gebühren auferlege, welche durch dessen Gesuch
entstanden seien, so greife er dadurch nicht in die Medienfreiheit ein. Medienschaffende hätten
folglich keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 4.3.1.1).
Ein entsprechendes Recht ergebe sich ebenso wenig aus dem Öffentlichkeitsgesetz. Freilich werde
der Bundesrat in Art. 10 Abs. 4 BGÖ angehalten, in der zu erlassenden Ausführungsverordnung
zum Öffentlichkeitsgesetz auf die besonderen Bedürfnisse der Medienschaffenden Rücksicht
zu nehmen. Der Bundesrat habe jedoch, obwohl er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein müsse,
in der Öffentlichkeitsverordnung weder eine Gebührenbefreiung noch eine Gebührenerleichterung
für Medienschaffende vorgesehen. Daraus sei zu folgern, dass eine Gebührenauferlegung aufgrund
von Art. 17 BGÖ auch gegenüber Medienschaffenden zulässig sei (beim Bundesgericht
angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1200/2012 vom 27. November
2012 E. 4.3.1 und E. 2).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht
sieht sich nicht veranlasst, im vorliegenden Zusammenhang auf diese Rechtsprechung zurückzukommen,
zumal der Beschwerdeführer diese Auslegung zumindest im Ergebnis teilt. Er ist hingegen der Auffassung,
die Vorinstanz habe Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst.
a AllgGebV verletzt, indem sie für die gewünschte Information eine Gebühr von Fr. 700.-
erhoben habe. Zur Begründung dieses Standpunktes führt er im Wesentlichen aus, er habe das
Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten als Medienschaffender gestellt. Den Medien komme - wie
das Bundesgericht mehrfach festgestellt habe - in demokratischen Gesellschaften eine wichtige Rolle
zu. Dem habe der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ
den Grundsatz verankert habe, dass "auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht"
zu nehmen sei. Dabei habe er insbesondere an "Erleichterungen für die Medienvertreter bei der
Gebührenerhebung" gedacht. Zwar sehe das VBGÖ eine Gebührenerleichterung für
Medienschaffende nicht ausdrücklich vor. Jedoch könne gemäss Art. 3 AllgGebV bei
überwiegendem öffentlichen Interesse auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden. Nach
Ziff. 3 der Weisung über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Schweizerischen Bundeskanzlei
vom 30. Juni 2006 sei ein solches überwiegendes Interesse bei Medienschaffenden im Allgemeinen
zu bejahen. Das Bundesamt für Justiz empfehle seinerseits, im Umgang mit den Medien die bisherige
Praxis beizubehalten und Auskünfte grundsätzlich gratis zu erteilen. Demgegenüber gehe
die Vorinstanz davon aus, dass bei Anfragen von Medienschaffenden in jedem Einzelfall zu prüfen
sei, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der begehrten Information bestehe. Eine
solche Auslegung von Art. 3 Abs, 2 Bst. a AllgGebV widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.
Medienschaffende seien darauf angewiesen, kostenlos Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten, ansonsten
sie daran gehindert würden, die ihnen im Öffentlichkeitsgesetz zuerkannten Rechte auszuüben
und ihre im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrzunehmen. In Bezug auf den vorliegenden
Fall sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Produkte, welche sicherheitstechnische
Mängel aufgewiesen hätten, in der Medienmitteilung nicht benannt habe. Die Konsumentinnen und
Konsumenten hätten deshalb nicht erkennen können, ob sie im Besitz eines Gerätes seien,
das Sicherheitsmängel aufweise. Es sei deshalb offensichtlich, dass die Bevölkerung ein sehr
grosses Interesse daran gehabt habe (und habe), zu erfahren, welche elektronischen Geräte die Vorinstanz
beanstandet und in welchen Fällen sie sogar ein Verkaufsverbot ausgesprochen habe.
4.3 Dieser Argumentation
hält die Vorinstanz entgegen, weder aus dem Öffentlichkeitsgesetz noch aus der Öffentlichkeitsverordnung
oder der Allgemeinen Gebührenverordnung lasse sich ableiten, dass Medien unentgeltlich Zugang zu
öffentlichen Dokumenten zu gewähren sei. Hätte der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung für
Medienschaffende gewünscht, so hätte er eine entsprechende Regelung in die massgeblichen Gesetzesbestimmungen
aufgenommen. Stattdessen habe der Gesetzgeber ausdrücklich den Grundsatz der Gebührenpflicht
statuiert. Dies habe zur Folge, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob unter den
gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Gebührenerhebung zu verzichten sei. Die vom Beschwerdeführer
zitierte anderslautende Weisung des Bundesamtes für Justiz sei nicht mehr gültig. Die aktuelle
Weisung halte fest, dass auch für Zugangsgesuche von Journalistinnen und Journalisten Gebühren
erhoben werden könnten, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interesse einen Gebührenverzicht
verlangen würden. Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch insofern nicht gefolgt
werden, als er geltend mache, er habe beabsichtigt, die Konsumentinnen und Konsumenten über die
beanstandeten Geräte zu informieren. Hätte er diese Aufgabe als "public watch dog"
wahrnehmen wollen, so hätte er ausschliesslich eine Liste der beanstandeten Produkte verlangt. Der
Beschwerdeführer habe hingegen eine Liste sämtlicher im Jahr 2011 kontrollierter Elektroerzeugnisse
gewünscht. An einer solchen Information, die sich nicht auf die bemängelten Produkte beschränke,
bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse.
4.4 Gemäss Art. 14
VBGÖ in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 AllgGebV kann eine Behörde auf eine Gebührenerhebung
verzichten, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Dienstleistung oder der Verfügung
besteht. Ob ein solches Interesse vorliegt, ist im Einzelfall unter Abwägung der massgeblichen Umstände
zu ermitteln, wobei der Gesetzgeber nur öffentliche, nicht aber private Interessen als Grund für
einen Gebührenverzicht akzeptiert (Thomas Sägesser, Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetz, Bern 2007, Art. 46a N. 54). Im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes
besteht freilich die Besonderheit, dass der Zugang zu öffentlichen Dokumenten und damit die für
kostenpflichtig erklärte Dienstleistung gefördert werden soll (vgl. E. 3.5.2 hiervor m.H.).
Die Inanspruchnahme des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten liegt somit im öffentlichen Interesse.
Dies gilt im besonderen Ausmass für Medienschaffende, die als Bindeglied zwischen Staat und Öffentlichkeit
fungieren. Deren Informationstätigkeit sorgt für Transparenz, was eine demokratische Kontrolle
der Behörden erst ermöglicht (BGE 137 I 209 E. 4.2). Gleichwohl fällt ein Gebührenverzicht
für Medienschaffende im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes nur ausnahmsweise in Betracht,
da sich der Gesetzgeber gegen einen solchen ausgesprochen und damit auch in diesen Fällen dem Interesse
an einer rationellen und effektiven Verwaltung ein nicht unerhebliches Gewicht beigemessen hat. Ein Gebührenverzicht
ist daher im Grundsatz nur anzuordnen, wo es um Leistungen geht, die für den Staat oder den Einzelnen
von existenzieller Bedeutung sind (beim Bundesgericht angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.6; Sägesser,
a.a.O., Art. 46a N. 52, Isabelle Häner, Privatisierung
staatlicher Ausgaben [Finanzierungsprivatisierung] unter verfassungsrechtlichen Aspekten, in: ZBl 2001
S. 434).
4.5 Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer eine Liste über die im Jahr 2011 kontrollierten Elektroerzeugnisse,
einschliesslich der in 52 Fällen ausgesprochenen Verkaufsverbote, zugestellt. Auf der Grundlage
dieser Informationen und der ihm telefonisch erteilten Auskünfte hat der Beschwerdeführer,
soweit ersichtlich, einen Artikel in der Konsumentenzeitschrift "saldo" verfasst. Ohne den
Informationsgehalt des fraglichen Artikels schmälern zu wollen, deutet in den Akten nichts darauf
hin, dass dieser für die Bevölkerung von existenzieller Bedeutung war. Wie nämlich aus
der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Liste hervorgeht, hat die Vorinstanz - wie vom
Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten - die Massnahmen ergriffen, welche im Einzelfall
erforderlich waren, um die bei den kontrollierten Elektrogeräten festgestellten Mängel zu beseitigen
(freiwilliger Verkaufsstopp, [freiwilliger] Rückruf, Verkaufsverbot). Es kann damit ausgeschlossen
werden, dass mit dem auf der Grundlage der erhaltenen Informationen redigierten Artikel die Benutzer
solcher Elektrogeräte vor einer ihnen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben gewarnt
wurden. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang ausserdem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer
nicht nur über die mit einem Verkaufsverbot belegten oder anderweitig beanstandeten, sondern über
sämtliche kontrollierten Elektrogeräte informiert werden wollte. Hierdurch eröffnete sich
ihm die Möglichkeit, die Vor- und Nachteile einzelner, in der Schweiz erhältlicher Elektrogeräte
aufzuzeigen und den Leser des "saldo" dadurch bei einem allenfalls zu fällenden Kaufentscheid
zu unterstützen. Solche Produktvergleiche bilden einen der Gründe, weshalb kostenpflichtige
Konsumentenzeitschriften wie das "saldo" abonniert werden. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer
durch die erteilte Information einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erlangt. Aus den genannten Gründen
besteht vorliegend kein überwiegendes öffentliches Interesse am gewährten Zugang zu einem
amtlichen Dokument, welcher einen Gebührenverzicht rechtfertigen würde.
4.6 Was der Beschwerdeführer
gegen diese Auffassung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er sich auf die vom Bundesamt
für Justiz herausgegebene Publikation "Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes in der Bundesverwaltung:
Häufig gestellte Fragen" beruft, ist anzumerken, dass diese in der gegenwärtigen Fassung
festhält, für Zugangsgesuche von Journalistinnen und Journalisten könne - wie im
Regelfall - eine Gebühr gehoben werden. Die zuständige Behörde verfüge diesbezüglich
über einen gewissen Ermessensspielraum, solange hierdurch die Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes
nicht verhindert werde (abrufbar unter: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home.html
> Dokumentation > Zugang zu öffentlichen Dokumenten, besucht am 10. April 2013). Aus
diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die
Vorinstanz im Unterscheid zum Bundesrat oder den Departementen keine Informationspflicht trifft, welche
eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen der Medien verlangen würde (Art. 10 und 40
RVOG). Nicht ersichtlich ist sodann die Bedeutung der Weisung der Schweizerischen Bundeskanzlei vom 30. Juni
2006 über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips für den vorliegenden Fall. Zum einen
ist diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr Kraft, zum anderen handelt es sich hierbei um eine innerdienstliche
Anordnung der Bundeskanzlei (vgl. zum Begriff: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 867),
die nicht an die Vorinstanz gerichtet ist. Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber bewusst für
eine offene Formulierung entschieden, welche den rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum
einräumt. Damit hat er in Kauf genommen, dass sich unterschiedliche Praxen entwickeln können,
die gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg anzugleichen sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit
unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Angelegenheit A-1200/2012 zum Schluss,
dass vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Interesen an einem Gebührenverzicht bestehen.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer infolgedessen zu Recht Gebühren für den gewährten
Zugang zur begehrten Liste auferlegt.
5.
Zu
prüfen bleibt, ob die erhobene Gebühr korrekt berechnet wurden bzw. gegebenenfalls zu ermässigen
gewesen wäre.
5.1 Der Beschwerdeführer
bringt diesbezüglich vor, der in Rechnung gestellte Aufwand sei unnötig gewesen und der Aufwand
für die Ausfertigung der Kostenverfügung unzulässigerweise in Rechnung gestellt worden.
Die Vorinstanz habe nicht erläutert, weshalb die Ausarbeitung einer neuen Liste erforderlich gewesen
sei. Der Beschwerdeführer könne denn auch keinen Grund erkennen, weshalb ihm die Vorinstanz
nicht eine Kopie der vollständigen Liste zugestellt und sich die Arbeit für die Erstellung
einer neuen Liste erspart habe. Die Behauptung der Vorinstanz, ihre Software sie nicht darauf ausgelegt,
eine Liste mit sämtlichen überwachten Produkten zu generieren und auszudrucken, sei nicht nachvollziehbar.
5.2 Dagegen wendet
die Vorinstanz ein, nach Art. 9 Abs. 1 V-ESTI erhebe sie für die Erteilung, Änderung
oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen
und Entscheide eine Gebühr von höchstens Fr. 1'500.-. Massgebende Berechnungsgrundlage
sei der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorats. Die Vorinstanz
habe jedoch nicht die entsprechenden Tarife angewandt, sondern die geschuldeten Gebühren aufgrund
der Öffentlichkeitsverordnung bestimmt, wobei sie darauf verzichtet habe, ihre Auslagen zu belasten.
In Rechnung gestellt worden sei somit ausschliesslich der Arbeitsaufwand für die Erstellung der
Liste (fünfeinhalb Stunden), die Gesuchsbearbeitung (eine halbe Stunde) und die gewünschte
Ausfertigung einer Kostenverfügung (eine Stunde). Letzteres erachte der Beschwerdeführer als
unzulässig, vermöge sich jedoch auf Art. 7 AllgGEbV sowie Art. 9 Abs.1 V-ESTI zu
stützen.
5.3 Die Vorinstanz
hat ausgeführt, für die Bearbeitung des Gesuches eine halbe Stunde und für die Redaktion
und Ausfertigung der angefochtenen Verfügung eine weitere Stunde benötigt zu haben. Wie der
handschriftlichen Notiz des zuständigen Mitarbeiters, A._______, entnommen werden kann, hat der
beigezogene Inspektor im Weiteren fünfeinhalb Stunden für die Erstellung der Liste aufgewendet
(vgl. E. 3.5.3 hiervor). Diese Angaben der Vorinstanz stimmen mit der allgemeinen Lebenserfahrung
überein und erweisen sich als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst,
an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die pauschale und in keiner Weise substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers,
die Liste hätte viel einfacher und rascher generiert werden können, vermag diesen Eindruck
nicht zu entkräften. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb der in
Rechnung gestellte Arbeitsaufwand unangemessen sein sollte. Der Antrag des Beschwerdeführers, ein
Gutachten einzuholen, ob und mit wie viel Aufwand es die Software der Marktüberwachungsdatenbank
der Vorinstanz ermögliche, die 1'500 überprüften Geräte, die Resultate der Prüfung
und die getroffenen Anordnungen ohne grossen Aufwand darzustellen, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen.
5.4 Indessen darf
die Vorinstanz den Arbeitsaufwand für die Redaktion der Verfügung gemäss Art. 17
Abs. 2 Bst. b BGÖ nicht in Rechnung stellen. Demzufolge schuldet der Beschwerdeführer
ausgehend vom massgeblichen Stundenansatz von Fr. 100.- (Anhang I zur Öffentlichkeitsverordnung)
für den ihm gewährten Zugang zu der Liste der kontrollierten Konsumentenerzeugnisse mit den
entsprechenden Resultaten, inklusive der 52 Verkaufsverbote, grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr
von Fr. 600.-. Eine solche Gebühr steht vorliegend in einem vernünftigen Verhältnis
zum Wert der hierfür erhaltenen Leistung, zumal der Beschwerdeführer diese nutzbringend verwerten
konnte (vgl. E. 4.5 hiervor). Es erscheint daher nicht angezeigt, diese im Hinblick auf die besondere
Funktion der Medien zu ermässigen, weshalb sie sich im zulässigen Umfang als verhältnismässig
erweist.
6.
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und der Beschwerdeführer zu verpflichten, für den ihm gewährten Zugang zu der
Liste der kontrollierten Konsumentenerzeugnisse mit den entsprechenden Resultaten, inklusive der 52 Verkaufsverbote,
eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Diese Gebühr stützt sich auf eine
ausreichende gesetzliche Grundlage, ist angemessen und verletzt weder das Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip.
7.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei reduzierte
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 62 Abs. 1
VwVG). Sie hat dem Beschwerdeführer jedoch eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-,
inkl. Barauslagen und MwSt., zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).