Sachverhalt:
A.
Barnaby
Skinner verlangte am 15. Februar 2016 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt
auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(BGÖ, SR 152.3) um Einsicht in die Meldungen der Betreuungsfirmen betreffend medizinische Einsätze
in den Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes für Asylsuchende.
B.
Mit
E-Mail vom 24. Februar 2016 teilte das SEM Barnaby Skinner mit, die Bearbeitung des Gesuchs verursache
einen Aufwand von rund 85 Arbeitsstunden und dass eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 4'250.--
fällig werde.
C.
Am
26. Februar 2016 bestätigte Barnaby Skinner per E-Mail, auch unter diesen Umständen am
Einsichtsgesuch festzuhalten. Nach näherer Prüfung des Aufwands reduzierte das SEM die Gebühr
auf Fr. 4'000.-- und setzte Barnaby Skinner eine Zahlungsfrist von 20 Tagen an. Die Zahlung
wurde fristgerecht geleistet, worauf das SEM die gewünschten Daten Barnaby Skinner in einer Excel-Datei
zur Verfügung stellte.
D.
Mit
E-Mail vom 9. Mai 2016 verlangte Barnaby Skinner vom SEM eine anfechtbare Gebührenverfügung.
Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sei ihm nicht verständlich, da die Daten bereits in Tabellenform
zum SEM gelangt seien.
E.
Mit
Verfügung vom 19. Mai 2016 bestätigte das SEM die Gebühr von Fr. 4'000.--
für den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es führte zur Begründung aus, der Zugang zu amtlichen
Dokumenten sei grundsätzlich gebührenpflichtig, wobei der Ansatz Fr. 100.-- pro Stunde
Arbeitsaufwand betrage. Es habe zudem die Gebühr um über 50 % gesenkt, da es sich um ein
Zugangsgesuch für Medienschaffende handle. Es seien rund 1'000 Rapporte auszuwerten, daraus
die medizinischen Angaben herauszusuchen und in eine Tabelle zu übertragen gewesen. Pro Rapport
seien durchschnittlich 5 Minuten Arbeit angefallen, was zu einem Aufwand von 83 Stunden geführt
habe. Die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch wie das Zusammentragen der Rapporte
oder die Korrespondenz seien nicht in Rechnung gestellt worden.
F.
Mit
Eingabe vom 23. Mai 2016 erhebt Barnaby Skinner (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Kostenverfügung
vom 19. Mai 2016. Sinngemäss beantragt er deren Aufhebung und ersucht das Gericht um Prüfung,
ob die Gebühr verhältnismässig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Datenzusammentragung
nicht automatisiert erledigt werden konnte, fast zwei Arbeitswochen erforderte und die Daten nicht ohnehin
ausgewertet würden.
G.
In
seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2016 hält das SEM (Vorinstanz) an seiner Verfügung
fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die zuständige Abteilung verfüge
über kein Computerprogramm, das eine automatisierte Datenauswertung der eingehenden Berichte erlaube.
Die Daten mussten daher manuell zusammengetragen und in einer Excel Tabelle erfasst und ausgewertet werden.
Die medizinischen Angaben in den Wochenberichten würden nicht routinemässig ausgewertet, da
es insofern kaum eine Steuerungsmöglichkeit gebe und die medizinische Versorgung für alle Asylsuchenden
gewährleistet sein müsse. Die notwendigen medizinischen Leistungen unterlägen grossen,
nicht beeinflussbaren Schwankungen und seien insbesondere von den Herkunftsgebieten und den gewählten
Migrationsrouten abhängig. Eine regelmässige Auswertung der Daten sei daher nicht erforderlich.
Sie erachte die Gebühr von Fr. 4'000.-- für recht- und verhältnismässig.
H.
Auf
die weiteren Vorbringen und die übrigen, sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das SEM
eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 BGÖ).
1.2 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und durch die angefochtene
Verfügung, mit der ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 4'000.-- auferlegt werden,
auch materiell beschwert. Er ist demzufolge ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
1.4 Das
Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl.
Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl., 2013, Rz. 2.149 ff.).
2.
Das
Öffentlichkeitsgesetz will die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit
der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei,
indem der Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet wird (Art. 1 BGÖ). Jede Person hat das
Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher
Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Damit wird jeder Person ein generelles Recht
auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, über welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne
dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste (BGE 136 II 399 E. 2.1, 133 II 209 E. 2.1;
BVGE 2011/52 E. 3; vgl. Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Stephan C. Brunner/Luzius
Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008 [SHK Öffentlichkeitsgesetz],
Art. 3 Rz. 5 f.).
3.
3.1 Nach
Art. 17 Abs. 1 BGÖ wird für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel eine Gebühr
erhoben. Mit diesem Grundsatz wurde ein gewisses Gegengewicht zum voraussetzungslosen Zugang geschaffen
und dem öffentlichen Interesse an einer zweckmässigen und rationellen Verwaltung Rechnung getragen
(Urteil des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 5.1). Die Gebühr bemisst sich nach
dem verursachten Aufwand, wobei der Bundesrat ermächtigt ist, die Einzelheiten und den Gebührentarif
festzulegen (Art. 17 Abs. 3 BGÖ). Dies hat er mit Erlass der Verordnung vom 24. Mai
2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ, SR 152.31) und im Speziellen
deren Art. 14-16 getan. Der Anhang zur VBGÖ legt die konkreten Tarife fest. Der Stundenansatz
für die Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten beträgt grundsätzlich Fr. 100.--
(Ziffer 2 von Anhang 1 der VBGÖ i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VBGÖ). Soweit die VBGÖ keine besondere
Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der AllgGebV (Art. 14 VBGÖ).
3.2 Weder
die Informations- noch die Medienfreiheit vermitteln einen unmittelbaren, direkt durchsetzbaren Anspruch
auf Gebührenbefreiung. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, die Rechtsordnung so auszugestalten,
dass die Grundrechte auch tatsächlich ausgeübt werden können (Art. 35 Abs. 1 und 2 BV).
Diesem Auftrag trägt das Öffentlichkeitsgesetz dadurch Rechnung, dass es den Bundesrat in Art.
10 Abs. 4 Bst. a BGÖ verpflichtet, bei der Regelung des Verfahrens für den Zugang zu amtlichen
Dokumenten Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Dieser Auftrag bezieht
sich nicht ausschliesslich auf die Gestaltung des Gesuchsverfahrens, sondern auch - und sogar insbesondere
- auf die Gebührenregelung (Urteil des BGer 1C_550/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1,
BGE 139 I 114 E. 4.1).
3.3 Gemäss
Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV kann auf eine Gebührenerhebung für eine Dienstleistung verzichtet
werden, wenn an ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Das Anliegen des Gesetzgebers,
beim Zugang zu amtlichen Dokumenten und insbesondere bei der Gebührenerhebung sei den besonderen
Bedürfnissen der Medien Rechnung zu tragen, ist bei der Auslegung und Handhabung von Art. 3 Abs.
2 Bst. a AllgGebV zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass am Zugang der
Medien zu amtlichen Dokumenten ein öffentliches Interesse besteht, das einen Gebührenverzicht
rechtfertigen kann, ohne dass die Informationsbeschaffung von geradezu existentieller Bedeutung sein
müsste. Immerhin besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Behörden. Diese können generell
auf Gebühren gegenüber Medienschaffenden verzichten oder unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots
im Einzelfall entscheiden, indem sie bei der Gebührenfestsetzung neben dem Wert der Leistung für
den Leistungsempfänger und dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme das öffentliche
Interesse am Zugang der Medien zu den amtlichen Dokumenten berücksichtigen. Dies kann je nach den
konkreten Umständen zu einer Reduktion oder einem Verzicht auf eine Gebührenerhebung führen
(zum Ganzen ausführlich: Urteil des BGer 1C_550/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1, BGE 139
I 114 E. 4.2 f.).
3.4 Am
1. September 2014 trat Art. 15 Abs. 4 VBGÖ in Kraft, um die Urteile des Bundesgerichts betreffend
die Reduktion der Gebühren von Medienschaffenden (Urteil des BGer 1C_550/2013 vom 19. November 2013
und BGE 139 I 114 E. 4.2) und so den Bedürfnissen der Medien besser zu entsprechen (vgl. auch
Medienmitteilung des Bundesrates vom 25. Juni 2014, abrufbar unter www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2014/2014-06-250.html).
Erhebt die Behörde bei einem Zugangsgesuch von Medienschaffenden eine Gebühr, so reduziert
sie diese gemäss Art. 15 Abs. 4 VBGÖ um mindestens 50 Prozent. Sie kann auf die Reduktion verzichten,
wenn das Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordert. Die Empfehlungen der Generalsekretärenkonferenz
vom 22. November 2013 über die Erhebung der Gebühren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
sehen in Ziff. 12 verordnungskonform vor, dass bei Zugangsgesuchen von Medienschaffenden die Gebühr
in der Regel um mindestens 50% reduziert wird. Zudem wird Ziffer 11 der Empfehlungen vorbehalten. Diese
Ziffer wiederholt einerseits Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV und legt andererseits fest, namentlich in
welchen Fällen das öffentliche Interesse am unentgeltlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten
gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer rationellen und effektiven Verwaltung überwiegt:
(a) wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient,
insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse; (b) dem Schutz spezifischer öffentlicher Interesse
dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen
Gesundheit; oder (c) für die Öffentlichkeit von existentieller Bedeutung ist.
3.5
3.5.1 Gebühren
gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen mit den Steuern die öffentlichen Abgaben
dar. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht verlangt, dass
sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den
Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine
nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und
die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d
BV; BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen
diese Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe
durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen nur die Anforderungen
an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzliche Grundlage völlig
zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so
dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Umschreibung
des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen;
Urteile des BVGer A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; vgl. auch Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2703
f.). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen
Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die
Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a;
Urteil des BVGer A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 4.2).
3.5.2 Während
Steuern nicht als Entgelt für eine spezifische staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil
erhoben werden, stellen Gebühren das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen
Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Benutzung einer öffentlichen
Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 2626 ff., 2661). Die Verwaltungsgebühr ist mit anderen Worten das Entgelt für eine
staatliche Tätigkeit und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung
der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 2627). Verwaltungsgebühren sind nur dann geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten
eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 57 Rz. 21). Bei der vorliegend
zur Diskussion stehenden Abgabe handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr, weil damit der für
den Zugang zu den amtlichen Dokumenten entstandene Aufwand abgegolten werden soll.
3.5.3 Im
hier zur Diskussion stehenden Art. 17 BGÖ ist der Gegenstand der Abgabe - Aufwand im Zusammenhang
mit dem Zugang zu den Dokumenten - in einem formellen Gesetz geregelt. Der Kreis der Abgabepflichtigen
wird von Art. 17 BGÖ zwar nicht namentlich erwähnt. Indessen ergibt sich aus dem gesetzlichen
Kontext, dass es sich dabei um die um Zugang zu den Dokumenten ersuchenden Personen handelt. Schliesslich
vermögen bei Verwaltungsgebühren das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe
der Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb die Delegation an den Bundesrat in Art. 17 Abs. 3 BGÖ
mit dem Legalitätsprinzip vereinbar ist.
4.
Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz verfügten
Gebühr von Fr. 4'000.-- im Streit. Der Beschwerdeführer verlangte Einsicht in die Meldungen
der Betreuungsfirmen betreffend medizinische Einsätze in den Empfangs- und Verfahrenszentren des
Bundes für Asylsuchende. Nachdem der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz veranschlagten
Kosten für die Auskunft in der Höhe von Fr. 4'000.-- bezahlt hatte, stellte die
Vorinstanz ihm die gewünschten Daten zusammengefasst in einer Excel-Datei zu. Zur Begründung
der Gebührenhöhe macht die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Aufwand von
83 Stunden Arbeit geltend, welchen sie auf 80 Stunden abrundete und dem Beschwerdeführer zum reduzierten
Stundenansatz für Medienschaffende von Fr. 50.--, ausmachend insgesamt Fr. 4'000.--,
in Rechnung stellte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Gebührenpflicht im Grundsatz nicht.
Er bringt jedoch vor, die auferlegte Gebühr sei unverhältnismässig hoch. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das Zusammentragen der Daten nicht automatisiert erledigt werden konnte, fast
zwei Arbeitswochen Aufwand erforderte und die Daten nicht ohnehin ausgewertet würden.
4.1 Die
Vorinstanz legt dar, sie erhalte von den mit dem Betrieb der Empfangs- und Verfahrenszentren beauftragten
Firmen einen wöchentlichen Bericht über jede Unterkunft. Bei 52 Kalenderwochen und insgesamt
22 Unterkünften, die jedoch nicht alle während des ganzen Jahres betrieben würden, ergeben
sich damit rund 1'000 Rapporte. Die Auswertung dieser rund 1'000 Wochenrapporte habe von
Hand erfolgen müssen, um ihnen die gewünschten medizinischen Angaben zu entnehmen und diese
in eine Tabelle zu übertragen. Hierfür seien durchschnittlich rund 5 Minuten pro Rapport aufgewendet
worden. Die zuständige Abteilung der Vorinstanz verfüge nicht über eine Software, die
diese Aufgabe automatisiert ausführen könne. Es gäbe für sie auch keine Notwendigkeit,
die medizinischen Daten der Wochenrapporte auszuwerten, da ein Anspruch auf medizinische Leistungen bestehe
und der Bedarf nicht gesteuert werden könne. Die Daten würden daher nicht routinemässig
ausgewertet.
4.2 In
den Akten ist ein teilweiser Ausdruck eines wöchentlichen Rapportes einer Unterkunft enthalten mit
der Überschrift "Evaluation Qualitätssicherung und Controlling der Betreuungsdienstleistungen
in den Asylunterkünften des Bundes - wöchentlich" (act. 17/1). Daraus wird ersichtlich,
dass es sich dabei um einen Rapport in Tabellenform handelt. Nicht ersichtlich ist demgegenüber,
welches elektronische Format die Tabelle aufweist. In den Zeilen Ziff. 3.1 bis 3.8 enthält die Tabelle
Angaben zu Gesundheitsfragen in der Unterkunft (Ziff. 3.1 "Die Hausapotheke deckte die medizinische
Grundversorgung ab", 3.2 "Es waren ausreichend Hygieneartikel [Tampons, Rasierklingen, Zahnpaste
etc.] vorhanden", 3.3 "Anzahl Erste-Hilfe-Leistungen", 3.4 "Anzahl Arzttermine",
3.5 "Anzahl Spitalaufenthalte", 3.6 "Anzahl Notfall-Einsätze [intern durch Betreuung]",
3.7 "Anzahl Ambulanz-Einsätze [extern], 3.8 "Rezeptpflichtige Medikamente wie Rivotril,
Methadon etc. wurden abgegeben") mit den jeweiligen Spalten "Anzahl", "Ja/Nein",
"Gründe und Massnahmen oder Bemerkungen". Weitere Zeilen der Tabelle sind abgedeckt
und enthalten wohl übrige Informationen zur Asylunterkunft. Die Vorinstanz hat die entsprechenden
Angaben zur Gesundheit in eine "Mastertabelle" im Excel-Format übertragen, welche alle
Asylunterkünfte und das ganze Jahr 2015 umfasst (act. 14). Diese "Mastertabelle" enthält,
unterteilt nach Asylunterkunft und Kalenderwoche, neben den erwähnten Positionen Ziff. 3.1 bis 3.8
auch die Ziff. 4.1 bis 4.3. Es handelt sich bei Letzteren um die Positionen 4.1 "Anzahl Schwangere",
4.2 "Anzahl TBC-Fälle" und 4.3 "Weitere besondere Bedürfnisse". Diese
Ziff. 4.1 bis 4.3 stammen gemäss Angaben der Vorinstanz ebenfalls aus den wöchentlichen
Rapporten, sind jedoch im eingereichten Ausdruck (act. 17/1) nicht ersichtlich.
4.3 Die
Vorinstanz hat die verlangten Daten zur Gesundheit unbestrittenermassen den rund 1000 Wochenrapporten
der Betreuungsfirmen entnommen und in eine "Mastertabelle" übertragen. Der Beschwerdeführer
beanstandet dieses Vorgehen nicht. Er macht in erster Linie geltend, die Zusammenstellung der Daten zur
Gesundheit hätte automatisiert erfolgen können, weil die rund 1000 Rapporte der Vorinstanz
bereits in Tabellenform eingereicht worden seien. Der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig.
Selbst für den Fall, dass die Betreuungsfirmen die betreffenden Daten im Excel-Format eingereicht
haben, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich, wie ein automatisierter Zusammenzug
der rund 1000 verschieden Dokumente mit Bezug auf die Angaben betreffend Gesundheit (Zeilen Ziff. 3.1
bis 3.8 und 4.1. bis 4.3 der jeweiligen Rapporte) hätte erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer
legt dies auch nicht näher dar. Es besteht deshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass,
die Ausführungen der Vorinstanz, sie hätte keine entsprechende Software, um den betreffenden
Zusammenzug in der "Mastertabelle" automatisiert zu tätigen, in Zweifel zu ziehen. Im
Weiteren erachtet das Bundesverwaltungsgericht den von der Vorinstanz dargelegten Zeitaufwand von 5 Minuten
pro Rapport, um die Gesundheitsdaten in die Mastertabelle zu übertragen, als angemessen.
4.4 Der
Beschwerdeführer wendet zudem ein, es sei für ihn nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz
die Angaben zur Gesundheit nicht ohnehin ausgewertet habe. Die Ziele und Funktionen der Vorinstanz im
Bereich des Asylwesens sind in Art. 12 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 17. November
1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) festgehalten. Dazu zählt
insbesondere die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Fürsorge,
Betreuung und Verwaltung im Asyl- und Flüchtlingsbereich, zudem richtet die Vorinstanz die entsprechenden
Subventionen aus und überwacht deren Verwendung (Art. 12 Abs. 3
Bst. d OV-EJPD). Die routinemässige Auswertung der medizinischen
Einsätze wäre angesichts dieser Aufgaben zwar möglich, ist jedoch keineswegs zwingend.
Es liegt folglich im Ermessen der Vorinstanz, ob sie dies als sinnvoll erachtet. Im Weiteren erscheinen
ihre Ausführungen plausibel, dass eine Auswertung der medizinischen Daten der Wochenrapporte nicht
erforderlich sei, da der medizinische Bedarf nicht gesteuert werden könne, sondern von diversen
nicht beinflussbaren Faktoren, wie den Herkunftsgebieten und den Migrationsrouten, abhänge.
4.5 Zusammenfassend
ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Zeitaufwand nachvollziehbar und die dagegen vorgebrachten
Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als stichhaltig.
5.
5.1 Die
Vorinstanz hat bei der Gebührenauflage praxisgemäss mit Fr. 100.- pro Stunde kalkuliert (Ziffer
2 von Anhang 1 der VBGÖ i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VBGÖ). Weil es sich beim Zugangsgesuchsteller
um einen Medienschaffenden handelt, reduzierte sie die Gebühr anschliessend um 50%. Art. 15 Abs.
4 VBGÖ legt zwar fest, dass bei Medienschaffenden eine Reduktion von mindestens 50% zu erfolgen
hat. Eine weitergehende Reduktion der Gebühr ist jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des grossen
Zeitaufwands von rund 80 Stunden nicht angezeigt, lässt die genannten Verordnungsbestimmung doch
sogar einen Verzicht auf die Reduktion zu bei Zugangsgesuchen, die eine besonders aufwändige Bearbeitung
erfordern. Im Weiteren ist weder erstellt noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ein
Anwendungsfall im Sinn von Ziff. 11 der Empfehlungen der Generalsekretärenkonferenz gegeben sei,
bei dem das öffentliche Interesse am unentgeltlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten gegenüber
dem öffentlichen Interesse an einer rationellen und effektiven Verwaltung überwiegen würde
(E. 3.4).
5.2 Die
Gebühr von Fr. 4'000.-- für den Zugang zu den gewünschten Informationen erweist
sich auch insgesamt als vereinbar mit dem Äquivalenzprinzip, selbst wenn sich der wirtschaftliche
Wert des Zugangs für den Beschwerdeführer als Medienschaffenden kaum bestimmen lässt.
Ausserdem steht die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum notwendigen Arbeitsaufwand
der Verwaltung von rund 80 Arbeitsstunden und bewegt sich noch in vernünftigen Grenzen.
5.3 Die
von der Vorinstanz auferlegte Gebühr von Fr. 4'000.- ist demnach zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss
sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.-- festgelegt werden,
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet. Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegende Beschwerdeführer hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).