Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art.
31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 bildet eine solche Verfügung. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG).
1.3
1.3.1 Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die
Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen
der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler: BVGE
2010/12 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren
(BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1).
1.3.2 Das Beschwerdebegehren
betrifft unter anderem mit der Abrechnung für das 1. Quartal 2010 geltend gemachte fiktive Vorsteuerabzüge
zuzüglich des auf dem entsprechenden Betrag angeblich seitens der ESTV geschuldeten Vergütungszinses.
Zwar figurieren diese Vorsteuerabzüge nicht ausdrücklich im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem Einspracheentscheid sinngemäss auch ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf diese Vorsteuerabzüge verneint worden ist. Denn zum einen hat die Vorinstanz
mit dem Einspracheentscheid die Löschung der Beschwerdeführerin im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
per 1. Januar 2010 bestätigt. Zum anderen führte die Vorinstanz in der Begründung
ihres Entscheids aus, die Beschwerdeführerin sei «in den Bereich» der hier interessierenden
fiktiven Vorsteuerabzüge einzig mit Hilfe einer Rechtsgestaltung gelangt, welche nach bundesgerichtlicher
Praxis eine Steuerumgehung begründen könne (vgl. E. 2.3.7 des Einspracheentscheids). Aus der
entsprechenden Erwägung im Einspracheentscheid geht sinngemäss hervor, dass die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf diese fiktive Vorsteuerabzüge abspricht, weil ihrer
Auffassung nach ansonsten eine mit Blick auf den Vorbehalt der Steuerumgehung nicht gerechtfertigte Steuerersparnis
für die Beschwerdeführerin resultieren würde.
Die in der Abrechnung für das 1. Quartal 2010 geltend
gemachten fiktiven Vorsteuerabzüge und die darauf angeblich seitens der ESTV geschuldeten Vergütungszinsen
bilden nach dem Gesagten Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1.3.1; zur Frage der
Zulässigkeit des diesbezüglich gestellten Feststellungsbegehrens s. aber E. 1.4).
1.3.3 Das Beschwerdebegehren
betrifft sodann insbesondere einen fiktiven Vorsteuerabzug (zuzüglich Vergütungszins), auf
welchen die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach aufgrund der mit Wirkung per 1. Juli 2012 erfolgten
Absorption der B._______ AG Anspruch hat.
Der genannte fiktive Vorsteuerabzug bildete keinen Gegenstand
des angefochtenen Einspracheentscheids. Auch hätte er es nach richtiger Gesetzesauslegung nicht
sein müssen. Denn zum einen betraf auch die im Einspracheentscheid zu überprüfende Ausgangsverfügung
der ESTV vom 18. Dezember 2012 nicht diesen fiktiven Vorsteuerabzug und wäre er bei richtiger Gesetzesauslegung
auch nicht als Gegenstand dieser Verfügung zu qualifizieren gewesen. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin
mit ihrer Einsprache keinen Entscheid betreffend diesen Vorsteuerabzug verlangt.
Soweit sich das Beschwerdebegehren auf den erwähnten
(allfälligen) fiktiven Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Fusion mit der B._______ AG bezieht,
sprengt es somit den Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.3.1). Insoweit ist folglich nicht
auf die Beschwerde einzutreten.
1.4
1.4.1 Für Feststellungsbegehren
gilt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Art. 25 Abs. 2 VwVG.
Danach ist solchen Begehren nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse
nachweist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsbegehren
ist weiter nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs-
oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung;
vgl. zum Ganzen BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3376/2014
vom 10. Februar 2015 E. 1.4.1, A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 1.3.1; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 25
N. 16 ff.).
1.4.2 Die Beschwerdeführerin
stellt vorliegend mehrere Feststellungsbegehren. Ihr Feststellungsantrag, der sich auf den fiktiven Vorsteuerabzug
im Zusammenhang mit der Fusion mit der B._______ AG bezieht, ist - wie ausgeführt (E. 1.3.3)
- schon aufgrund des durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmens unzulässig. Die übrigen
Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin gehen inhaltlich nicht über das mit ihrem
zulässigen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids Verlangte hinaus. Es erübrigen
sich deshalb weitere Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsbegehren.
1.5 Jedenfalls soweit
der Streitgegenstand nicht gesprengt wird (vgl. E. 1.3.3), wurde die Beschwerde mit der nötigen
Beschwerdeberechtigung eingereicht (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Rechtsmittel wurde zudem form- und
fristgereicht erhoben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit mit der hiervor in E. 1.3.3
genannten Einschränkung einzutreten.
1.6 Kommt die Behörde
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige
und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei
für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise
verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3,
mit Hinweisen).
2.
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) aufgehoben (vgl. Art. 110 MWSTG). Art. 112 MWSTG legt
jedoch fest, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
- unter Vorbehalt von Art. 113 MWSTG - weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben.
Der vorliegend zu beurteilende Fall betrifft die subjektive
und objektive Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2010. Für die Beurteilung
dieses Falles ist deshalb das MWSTG massgebend.
Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren
Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden
Fall (soweit nicht anders vermerkt) mangels inhaltlicher Änderung der gesetzlichen Vorschriften
auch für das Regime des MWSTG übernommen werden kann (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 2.1, A 555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1.2.1.1).
3.
Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) sind die
durch die steuerpflichtige Person gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das
Gesetz keine Ausnahme vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
4.
4.1 Nach Art. 10 Abs.
1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen
betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem
Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
Von der Steuerpflicht ist - unter anderem - befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres
weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 MWSTG mit dem Inkrafttreten des MWSTG besteht, ist gemäss Art. 113 Abs.
1 MWSTG das neue Recht (bzw. das MWSTG) auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten
erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden (letztere Bestimmung geht - wie
erwähnt - Art. 112 Abs. 1 MWSTG vor [vgl. E. 2]).
4.2 Gemäss Art.
11 Abs. 1 MWSTG kann auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten, wer ein Unternehmen betreibt
und nach Art. 10 Abs. 2 (oder Art. 12 Abs. 3) MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist.
5.
5.1 Die subjektive
Mehrwertsteuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt («wer» ein
Unternehmen betreibt [Art. 10 Abs. 1 MWSTG]; auch «Unternehmensträger» genannt; vgl.
dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.3.2, A-5017/2013
vom 15. Juli 2013 E. 2.5).
5.2 Für die Beurteilung
der subjektiven Steuerpflicht eines Unternehmensträgers sind materiell-qualitative Elemente ([i]
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, [ii] Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen
aus Leistungen, [iii] Selbständigkeit und [iv] Auftritt nach aussen unter eigenem Namen) entscheidend.
Die nach dem alten Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 noch zu berücksichtigenden quantitativen
Voraussetzungen (Überschreiten bestimmter Umsatz- bzw. Steuerzahllastgrenzen; vgl. hierzu BGE 138
II 251 E. 2.3.1) sind aufgegeben worden bzw. wirken nach dem neuen Mehrwertsteuergesetz (nur noch) steuerbefreiend
(vgl. Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz,
2010, § 3 N. 2). Ausschlaggebend soll einzig der Betrieb eines Unternehmens sein. Wer ein solches
betreibt, ist steuerpflichtig (vgl. Niklaus Honauer, Die subjektive Steuerpflicht
- Massgebliche Verbesserungen und mehr Rechtssicherheit, in: Der Schweizer Treuhänder, 2010, S.
252). Umgekehrt bedeutet diese Konzeption aber auch, dass Umsätze von nicht unternehmerisch tätigen
Personen nicht von der Inlandsteuer erfasst werden, und zwar selbst dann, wenn sie zu einem Verbrauch
führen (vgl. Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.],
MWSTG Kommentar, 2012, Art. 10 N. 2; s. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5534/2013
vom 5. November 2014 E. 2.3.3, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6).
6.
Nachfolgend ist auf die einzelnen (hiervor in E. 5.2) genannten,
für das Vorliegen eines Unternehmensträgers massgebenden Elemente näher einzugehen.
6.1 «Beruflich»
oder «gewerblich» im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist jede Art von Tätigkeit, die Dritten
gegenüber zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Es sind möglichst umfassend sämtliche
Tätigkeiten einzubeziehen, die zur Erbringung von Leistungen führen, welche geeignet sind,
dem nicht unternehmerischen Endverbrauch zugeführt zu werden. Darunter fallen vor allem kommerzielle,
industrielle und handwerkliche Tätigkeiten sowie Leistungen der freien Berufe (vgl. Baumgartner
et al., a.a.O., § 3 N. 20 f.). Ein Unterschied zwischen den Begriffen «beruflich» und
«gewerblich» besteht nicht und der Ausdruck «beruflich oder gewerblich» kann auch
als Synonym für «unternehmerisch» verstanden werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.1, A-3149/2012 vom 4. Januar 2013 E. 2.4.2).
6.2 Weiter muss die
Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet
sein. Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen
wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Das Entgelt ist der Vermögenswert,
den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet
(Art. 3 Bst. f MWSTG). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen
im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit
vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen
erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen
aus sog. Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann Bestandteil
einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein (vgl. Baumgartner
et al., a.a.O., § 3 N. 23). Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von
der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier,
a.a.O., Art. 10 N. 44). Wenn gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden,
kann die entsprechende Tätigkeit hingegen keine Steuerpflicht zur Folge haben (s. zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1).
Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich
nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7032/2013 vom 20. Februar 2015 E. 5.1).
Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung objektiv und subjektiv die primäre Motivation der Tätigkeit
sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl.
Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl.
2012, N. 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1, mit Hinweis).
6.3 Die Erzielung
von Einnahmen muss zudem nachhaltig sein. Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG verwendet nun ausdrücklich
und im Gegensatz zum alten Mehrwertsteuergesetz den Begriff der Nachhaltigkeit.
6.3.1 Mit Bezug auf
das frühere Recht kam das Bundesgericht in BGE 138 II 251 zum Schluss, dass die Nachhaltigkeit
kein eigenständiges Kriterium bilde, sondern dem Tatbestandselement der gewerblichen/beruflichen
Ausübung der selbständigen Tätigkeit innewohne (E. 2.4.3 des Urteils, auch zum Folgenden).
Das Gericht verdeutlichte dabei, dass «nachhaltige Tätigkeit auch unternehmerisch» sei.
Ferner stellte es klar, dass «purement occasionelle» nicht ausreiche, um den «caractère
de permanence» bzw. den «caractère durable de l'activité» zu erfüllen.
Praxisgemäss würden folgende Indizien für das Vorliegen einer nachhaltigen Leistungserbringung
sprechen: Ein mehrjähriges Engagement, ein planmässiges Vorgehen, eine auf Wiederholung angelegte
Tätigkeit, die Ausführung von mehreren Umsätzen, die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen
unter Ausnutzung derselben Gelegenheit, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am
Markt, der Unterhalt eines Geschäftsbetriebs sowie die Art und Weise des Auftretens gegenüber
Behörden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2013 vom 3. März
2014 E. 2.3.3).
Ebenfalls zum alten Recht führte das Bundesgericht
sodann aus, bei Grenzfällen, bei welchen andere Indizien nicht stark ausgeprägt seien, seien
die Gewinnerzielungsabsicht sowie die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr starke Indizien für
eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2013 vom
3. März 2014 E. 2.3.3, mit Hinweis).
6.3.2 Unter dem neuen
Recht soll die Nachhaltigkeit nach einer in der Doktrin vertretenen, jedoch vom alten Recht im Ergebnis
nicht wesentlich abweichenden, Auffassung gestützt auf quantitative
und qualitative Indizien beurteilt werden (Schluckebier,
a.a.O., Art. 10 N. 33 ff., auch zum Folgenden; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2013 vom 3. März
2014 E. 2.3.4). Danach ergibt sich unter Berücksichtigung quantitativer Gesichtspunkte eine nachhaltige
Tätigkeit insbesondere dann, wenn
a)
Handlungen mehrmals und immer gleichartig vorgenommen werden;
b)
eine einmalige Handlung mit Wiederholungsabsicht durchgeführt wird;
c)
durch einmaligen Vertragsschluss ein Dauerzustand zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen geschaffen
wird;
d)
eine einmalige Leistung erbracht wird, hierfür aber eine gewisse Dauer erforderlich ist.
Qualitative Indizien, die für Nachhaltigkeit sprechen,
bestehen nach dieser Auffassung darin, dass
a)
die Tätigkeiten tatsächlich - unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben
dauernden Verhältnisses - wiederholt werden;
b)
das Handeln planmässig sowie auf Wiederholung angelegt ist;
c)
eine Beteiligung am Markt festgestellt werden kann, bei welcher der Tätige «wie ein Händler»
auftritt;
d)
der Unternehmensträger ein Geschäftslokal anmietet, welches insbesondere auch im Aussenauftritt
bekanntgegeben wird.
6.4 Die Abgrenzung,
ob eine selbständige Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG oder eine unselbständige
Tätigkeit vorliegt, ist ausschliesslich bei natürlichen Personen vorzunehmen (BGE 138 II 251
E. 2.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.3).
6.5 Was den bei der
Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht eines Unternehmensträgers massgebenden Auftritt unter
eigenem Namen nach aussen betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Aussenauftritt auch ein Kriterium
für die Zuordnung von Leistungen bildet (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 MWSTG; s. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 7032/2013 vom 20. Februar 2015 E. 4.1) und er auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften
dient (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7032/2013 vom 20. Februar 2015 E. 5.2.1, A5017/2013
vom 15. Juli 2014 E. 2.6.3; Camenzind et al., a.a.O., N. 464; Ralf
Imstepf, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», in: ASA 82 S. 451 ff., S. 451; Schluckebier,
a.a.O., Art. 10 N. 17). Der Aussenauftritt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG bildet eine
eigenständige, von der selbständigen Tätigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG
unabhängige Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht (Imstepf, a.a.O.,
S. 464).
Aufgrund der Formulierung von Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG,
wonach ein Unternehmen nur betreibt, wer «unter eigenem Namen nach aussen auftritt», und in
Anknüpfung an die Rechtsprechung zum früheren Recht (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts
2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 4.2) ist davon auszugehen, dass der Tatbestand dieser Vorschrift nur
erfüllt ist, wenn (a) ein von der Umwelt wahrnehmbares Handeln oder Tätigwerden vorliegt
und (b) dieser Aussenauftritt im eigenen Namen bzw. «eigenständig» erfolgt (Imstepf,
a.a.O., S. 464, mit weiteren Hinweisen). Der potentiell Steuerpflichtige kann diese beiden Voraussetzungen
in seiner Funktion als Leistungserbringer oder Leistungsempfänger erfüllen (Imstepf,
a.a.O., S. 458 und S. 464). Die erstgenannte Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn der Leistungserbringer
oder -empfänger eine für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbare
Handlung vornimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1591/2014 vom 25. November 2014 E.
4.2.2; Imstepf, a.a.O., S. 458, mit Hinweisen). Dieses objektiv erkennbare
Tätigwerden muss, damit die zweitgenannte Voraussetzung des Handelns im eigenen Namen bzw. des eigenständigen
Handelns erfüllt ist, entweder ausdrücklich im eigenen Namen des Leistungserbringers oder Leistungsempfängers
erfolgen, oder bei einer Gesamtwürdigung der Umstände als eigenständiges Auftreten qualifiziert
werden können (vgl. Imstepf, a.a.O., S. 458 f.).
7.
Mit Blick auf die Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung
und das Postulat der Wettbewerbsneutralität ist grundsätzlich eine «weite Auslegung»
bzw. Handhabung des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht geboten. Dies wurde in der Rechtsprechung
und Doktrin mit Bezug auf das alte Recht wiederholt festgehalten (vgl. BGE 138 II 251 E. 2.3.4; Urteile
des Bundesgerichts 2C_781/2014 vom 19. April 2015 E. 4.1, 2C_814/2013 vom 3. März 2014 E. 2.3.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3149/2012 vom 4. Januar 2013 E. 2.5.3; Daniel
Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden
Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 115 und 174 f.) und gilt unter dem MWSTG gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes noch verstärkt
(ausführlich dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5017/2013 vom 15. Juli 2014
E. 2.7 [insbesondere E. 2.7.3], A 3149/2012 vom 4. Januar 2013 E. 2.5.3).
8.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige
Person Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen.
Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug
berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand
für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie
auf dem von ihr entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen (Art. 28 Abs. 3 Satz
1 MWSTG). Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs
anwendbaren Steuersatz (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 MWSTG).
9.
Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen.
Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze unter anderem in dem aus dem verfassungsrechtlichen
Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung
(vgl. BGE 98 Ib 314 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7 f.,
2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5059/2014
vom 26. Januar 2015 E. 3.1).
9.1 Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die direkten Steuern und die Verrechnungssteuer (statt
vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2, 93 I 722 E. 1; vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ferner
MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff
im Gesellschafts- und Steuerrecht, 2012, S. 87 ff.; Claudio Nosetti, Die Steuerumgehung,
2014, S. 227 ff.) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn
-
erstens eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich («insolite»),
sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen
erscheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss mit anderen Worten eine Sachverhaltsgestaltung
vorliegen, die - wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht - jenseits des wirtschaftlich
Vernünftigen liegt (sog. «objektives» Element oder «Umwegstruktur»; BGE 138
II 239 E. 4.1, mit Hinweis);
-
zweitens angenommen werden muss, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich
deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse
geschuldet wären. Dieses sog. «subjektive» Element (oder «Missbrauchsabsicht»)
spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn
andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen;
-
drittens das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führte,
würde es von den Steuerbehörden hingenommen (sog. «effektives» Element oder «Steuervorteil»).
Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für
die Mehrwertsteuer (so insbesondere BGE 138 II 239 E. 4.2; vgl. ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 4611/2013 vom 4. März 2014 E. 2.9.4.2, A 4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.2).
Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt sind, ist aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 138 II 239 E. 4.1; s. zum Ganzen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1).
9.2 Das Bundesgericht
will die Steuerumgehungsdoktrin - im Sinn einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich
geltenden Sinns einer Norm - nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwenden. Eine solche Situation
liegt vor, wenn trotz Heranziehung des Normsinns als Auslegungsschranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung
nicht möglich ist, das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber aufgrund der konkreten
Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Mass als stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme.
Wird das Vorliegen einer Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten
Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich zu akzeptierenden
Steuervermeidung dar (BGE 138 II 239 E. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5059/2014
vom 26. Januar 2015 E. 3.2).
9.3 Das Vorliegen
einer Steuerumgehung ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen (BGE 138 II 239 E. 4.4). Wird eine
Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss
gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (statt vieler: BGE 138 II 239
E. 4.1, 131 II 627 E. 5.2). Das kann namentlich bedeuten, dass zur steuerlichen Beurteilung die formale
zivilrechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts negiert und auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen
abgestellt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2014
vom 26. Januar 2015 E. 3.3, A 4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.1 in fine,
A 212/2008 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.1, je mit Hinweisen).
9.4 Für
eine korrekt errichtete selbstständige juristische Person, deren rechtliche Organisation beachtet
wird und welche die notwendigen Formalakte einhält, ist die dogmatische Trennung zwischen der juristischen
Person einerseits und dem oder den an ihr Berechtigten andererseits grundsätzlich, das heisst unter
Vorbehalt von steuerrechtlichen Spezialbestimmungen, auch steuerlich zu akzeptieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.5).
Umgekehrt ergibt sich aus dem
Grundsatz, wonach bei Gründung und Zwischenschaltung einer juristischen Person «das Spiel der
juristischen Person zu spielen» ist, dass bei Negierung der unterschiedlichen Rechtssphären
durch den wirtschaftlich Berechtigten im Ergebnis nicht von getrennten, unabhängigen Rechtssubjekten
auszugehen ist. Vielmehr erscheint in diesem Fall eine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit
als rechtsmissbräuchlich, entgegen Treu und Glauben (vgl. BGE 108 II 213 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6, A-7342/2008 und A-7426/2008
vom 5. März 2009 E. 5.5.2.5).
10.
Vorliegend besteht unter den Verfahrensbeteiligten Uneinigkeit,
ob die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 im mehrwertsteuerlichen Sinne ein Unternehmen
betreibt. Unbestritten ist, dass sie gegebenenfalls wegen Erzielung eines Umsatzes von weniger als Fr.
100'000.- in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten des MWSTG im Jahr 2010 steuerbefreit war und auf
den Beginn dieses Jahres auf die Steuerbefreiung verzichten konnte (vgl. dazu E. 4).
Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
per 1. Januar 2010 ein Unternehmen betrieb, also die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllte
(vgl. E. 5 f.).
10.1 Die Beschwerdeführerin,
deren Aktien seit ihrer Gründung am 3. Juni 2008 unbestrittenermassen ausschliesslich von E._______
gehalten werden, bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 24. April 2015 den Handel mit Kunst sowie
Kunsterzeugnissen aller Art sowie die Beratung und Recherche im Kunstsektor. Vorliegend in Frage steht
einzig, ob sie aufgrund von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Kunstwerken
im Hochpreissegment ein Unternehmen betrieb.
10.1.1 Es ist ferner
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Gründung die folgenden Ankäufe
tätigte:
Datum
|
Verkäufer
|
Gegenstand
|
Einkaufspreis
(inkl. MWST)
|
10.11.2008
|
F._______
|
Papierarbeit
|
Fr.
[...]
|
22.11.2008
|
G._______
|
I._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
18.05.2009
|
E._______
|
J._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
18.05.2009
|
E._______
|
K._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
18.05.2009
|
E._______
|
L._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
18.05.2009
|
E._______
|
M._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
18.05.2009
|
E._______
|
N._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
18.05.2009
|
E._______
|
O._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
18.05.2009
|
E._______
|
P._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
18.05.2009
|
E._______
|
Q._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
18.05.2009
|
E._______
|
R._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
29.05.2009
|
E._______
|
K._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
23.03.2010
|
G._______
|
K._______:
[...]
|
Fr.
[...]
|
27.05.2014
|
H._______
|
K._______:
[...]
|
Fr. [...]
(inkl. Käuferprämie und MWST auf dem Vermittlungsumsatz)
|
Aufgrund der im November 2012 mit Rückwirkung
per 1. Juli 2012 erfolgten Absorption der B._______ AG durch die Beschwerdeführerin gelangten im
Übrigen fünf Bilder, welche E._______ (ebenfalls) als Alleinaktionär der absorbierten
Gesellschaft verkauft hatte, ins Eigentum der Beschwerdeführerin.
10.1.2
10.1.2.1 Was die von
der Beschwerdeführerin durchgeführten Verkäufe betrifft,
erfolgte in der Zeit unmittelbar nach ihrer Gründung soweit ersichtlich vorerst nur der Verkauf
eines einzigen Bildes, und zwar am 11. November 2009. Dabei verkaufte die Beschwerdeführerin den
am 18. Mai 2009 erworbenen P._______ zu einem Preis von Fr. [...] an E._______, von welchem
sie das Werk erworben hatte. Am 12. April 2010 verkaufte die Beschwerdeführerin sodann für
Fr. [...] das erwähnte Bild von R._______, und zwar wiederum an den ursprünglichen
Verkäufer sowie Alleinaktionär der Beschwerdeführerin E._______ (vgl. Beschwerdebeilage
29).
10.1.2.2 Bilderverkäufe
der Beschwerdeführerin an andere Personen als E._______ sind erst ab dem Jahr 2012 aktenkundig:
So liegt eine Rechnung der Beschwerdeführerin vom 18.
Januar 2012 vor, welche den Verkauf der [...] von K._______ zu einem Preis von Fr. [...]
an die S._______ Ltd. belegt (Beschwerdebeilage 31). Zwar führt die Vorinstanz aus, die Beteiligungsverhältnisse
an letzterer Gesellschaft seien unbekannt, weshalb das Verhältnis dieser Gesellschaft zum Alleinaktionär
der Beschwerdeführerin unklar sei (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
ist aber davon auszugehen, dass es sich bei der S._______ Ltd. um eine von der Beschwerdeführerin
und ihrem Alleinaktionär unabhängige Gesellschaft handelt.
Aus einer weiteren Rechnung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
am 8. März 2014 das hiervor erwähnte Bild Q._______s ([...]) zu einem Preis von Fr. [...]
an die T._______ AG verkauft hat (Beschwerdebeilage 27).
10.1.2.3 Die Beschwerdeführerin
rechnet einen am 16./17. Juli 2012 erfolgten Verkauf des Bildes [...] von U._______ an V._______
ebenfalls zu ihren Verkäufen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, das genannte Bild im Zuge
der rückwirkend per 1. Juli 2012 erfolgten Absorption der B._______ AG erworben und an V._______
veräussert zu haben (vgl. Beschwerde, S. 13).
Ausweislich eines Kontoauszuges war das erwähnte Gemälde
U._______s tatsächlich im Eigentum der B._______ AG und wurde es (rückwirkend) per 1. Juli
2012 fusionsweise auf die Beschwerdeführerin übertragen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3.3
Blatt 3). Es zählte damit augenscheinlich zu den fünf Bildern, welche die Beschwerdeführerin
aufgrund der Absorption der B._______ AG übernommen hat. Zur entsprechenden Darstellung der Beschwerdeführerin
passt auch eine aktenkundige Rechnung der T._______ AG vom 9. Januar 2013, wonach diese Gesellschaft
von der Beschwerdeführerin «für die Vermittlung des Gemäldes von U._______, aus dem
Besitz der B._______ AG, an Herrn V._______» eine Kommission verlangt hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3.3
Blatt 6).
Der genannte Verkauf des Gemäldes von U._______ lässt
sich gleichwohl nicht der Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin zurechnen.
Denn im betreffenden, mit V._______ abgeschlossenen Kaufvertrag vom 16./17. Juli 2012 figuriert
E._______ als Verkäufer und bestätigt dieser ausdrücklich, alleiniger Eigentümer
des Gemäldes zu sein (vgl. Beschwerdebeilage 20, insbesondere Ziff. 2 des Vertrages).
Es kommt hinzu, dass die beiden Kaufpreisraten von Fr. [...] und Fr. [...] auf ein
Privatkonto von E._______ überwiesen wurden (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 18. September 2014). Zwar bezeichnet die Beschwerdeführerin die Überweisungen auf dieses
Privatkonto als «Versehen» (Stellungnahme vom 18. September 2014, S. 4). Dies lässt
jedoch mit Blick auf den erwähnten Vertragsinhalt sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso
wenig wie der Umstand, dass E._______ die aufgrund des Verkaufs erhaltenen Beträge nachweislich
an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3.3, Blätter 4 und
5), darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin (bzw. die B._______ AG) gegenüber V._______
als Leistungserbringerin in Erscheinung getreten ist.
Der Verkauf des Bildes von U._______ an V._______ kann vor
diesem Hintergrund nicht für die Frage nach der Begründung der subjektiven Steuerpflicht der
Beschwerdeführerin herangezogen werden.
10.1.2.4 Mit der Replik
reichte die Beschwerdeführerin ferner zwei Dokumente des Auktionshauses W._______ ein, wonach die
erwähnten Gemälde von O._______ und N._______ am 23. sowie 25. Juni 2014 verkauft worden sind
(Replikbeilagen 3 und 5). Diese beiden Verkäufe sind bei der Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht
der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen, da sie mehrwertsteuerlich dieser Gesellschaft
- wie im Folgenden ersichtlich wird - ebenfalls nicht zugerechnet werden können (vgl. E. 11.1.2.2).
10.2
10.2.1 Im Rahmen der
von der Beschwerdeführerin getätigten Verkäufe von Kunstwerken erbrachte sie Leistungen,
die dazu geeignet sind, dem nicht unternehmerischen Endverbrauch zugeführt zu werden. Eine berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Unternehmensbegriffes kann demnach grundsätzlich bejaht
werden (vgl. E. 6.1). Auch müssen die der Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin
und -erbringerin zuzuordnenden An- und Verkäufe von Bildern und der Erwerb von fünf Gemälden
im Rahmen der Absorption der B._______ AG jedenfalls teilweise als auf Einnahmeerzielung ausgerichtet
qualifiziert werden, zumal dafür keine Gewinnabsicht erforderlich ist (vgl. E. 6.2). Auch
kann - weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt -
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit selbständig im Sinne von Art.
10 Abs. 1 Bst. a MWSTG ist (vgl. E. 6.4).
10.2.2 Fraglich ist
indessen, ob eine Ausrichtung auf nachhaltige Einnahmeerzielung vorliegt
(vgl. E. 6.3). Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2012 die Nachhaltigkeit
noch verneint, und zwar insbesondere mit der Begründung, für die ersten vier Jahre des Bestehens
der Beschwerdeführerin seien nur drei Käufe und ein Verkauf - dieser an den Alleinaktionär
sowie ursprünglichen Verkäufer des Bildes - aktenkundig.
10.2.2.1 Es ist unter
quantitativen Gesichtspunkten in der Tat nicht von vornherein klar, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
hinreichend intensiv ist, um als auf nachhaltige Einnahmeerzielung ausgerichtet qualifiziert werden zu
können. Die für die Beurteilung der Nachhaltigkeit relevanten Transaktionen würden sich
jedenfalls dann auf eine kleine Zahl beschränken, wenn in diesem Zusammenhang die An- und Verkäufe
von bzw. an E._______, obschon sie mit Blick auf die juristische Selbständigkeit der Beschwerdeführerin
grundsätzlich steuerlich zu anerkennen sind (vgl. E. 9.4; s. dazu aber hinten E. 11), sowie die
fusionsweise Übernahme von fünf Bildern - wie in der vorinstanzlichen Verfügung
vom 18. Dezember 2012 sinngemäss gefordert - nicht zu berücksichtigen wären. Indessen
rechtfertigt es sich vorliegend, die quantitativen Indizien nicht zu stark zu gewichten und bei den qualitativen
Gesichtspunkten davon auszugehen, dass die Handlungen mehrmals sowie immer gleichartig vorgenommen wurden
oder zumindest eine einmalige Handlung mit Wiederholungsabsicht durchgeführt wurde (vgl. zu diesen
Indizien E. 6.3.2). Denn angesichts des Umstandes, dass die von der Beschwerdeführerin gehandelten
Kunstgegenstände unbestrittenermassen im Hochpreissegment figurieren, konnte und kann von vornherein
nicht mit einer grossen Zahl von Transaktionen gerechnet werden. Es steht der Qualifikation der Beschwerdeführerin
als Unternehmensträgerin deshalb grundsätzlich auch nicht entgegen, dass der erste Bilderverkauf
an eine andere Person als E._______ erst im Januar 2012 erfolgte (vgl. E. 10.1.2.2).
10.2.2.2 In qualitativer
Hinsicht ist ferner zwar festzustellen, dass eine Beteiligung der Beschwerdeführerin am Markt, bei
welcher sie «wie eine Händlerin» aufgetreten wäre, jedenfalls nicht ohne weiteres
bejaht werden kann. Die Beschwerdeführerin konzediert denn auch selbst, dass sie keine öffentlich
sichtbaren Verkaufsbemühungen unternommen habe (Beschwerde, Rz. 32). Hinzu kommt, dass sie unbestrittenermassen
seit jeher über kein eigenes Geschäftslokal verfügt. Indessen kann als allgemein bekannt
gelten, dass namentlich beim Kauf und Verkauf von hochpreislichen Kunstwerken ein Bedürfnis nach
Diskretion sowie Sicherheit besteht und der Kunsthandel deshalb - wie die Beschwerdeführerin
ausführt - «überwiegend auf vorbestehende[n] persönliche[n] Kontakte[n] aufbaut»
(Beschwerde, Rz. 32). Dies rechtfertigt es, dem Indiz des händlerartigen Auftritts am Markt und
dem Indiz des Vorhandenseins eines im Aussenauftritt bekanntgegebenen Geschäftslokals im vorliegenden
Fall kein allzu entscheidendes Gewicht beizumessen.
10.2.2.3 Es ergibt
sich nach dem Gesagten, dass die Indizien für die Nachhaltigkeit vorliegend zwar etwas schwach ausgeprägt
sind. Da aber davon auszugehen ist, dass es sich insoweit bei anderen Kunsthändlern aufgrund branchenspezifischer
Eigenheiten nicht wesentlich anders verhalten würde, ist - auch mit Blick auf die gebotene
«weite Auslegung» bzw. Handhabung des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (E. 7)
- die Nachhaltigkeit im Falle der Beschwerdeführerin zu bejahen (keine massgebende Rolle kann
in diesem Kontext die in der altrechtlichen Rechtsprechung aufgestellte, hiervor [vgl. E. 6.3.1 Abs.
2] genannte Regel bei Grenzfällen spielen, ist doch just die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr,
welche danach ein starkes Indiz für die Nachhaltigkeit bildet, im Kunsthandel regelmässig nicht
oder nur beschränkt vorhanden [vgl. E. 10.2.2.2]).
Im Übrigen kann in antizipierter Beweiswürdigung
auf die im Zusammenhang mit der Frage nach der (qualitativen) Nachhaltigkeit der Leistungserbringung
beantragte Befragung C._______s als Zeugen verzichtet werden (vgl. E. 1.6). Denn es ist nach dem Gesagten
davon auszugehen, dass die beantragte Zeugenbefragung zur Verschwiegenheit im Kunsthandel sowie zu den
branchenüblichen Möglichkeiten des Verkaufs der Kunstwerke der Beschwerdeführerin die
hiervor vorgenommene rechtliche Würdigung ihrer Tätigkeit nicht in Frage stellen, sondern vielmehr
stützen würde.
10.3 Ein für
die Begründung der subjektiven Steuerpflicht hinreichender Auftritt unter eigenem Namen nach aussen
ist vorliegend zu bejahen, ist doch die Beschwerdeführerin zumindest im Zusammenhang mit den in
E. 10.1.2.2 erwähnten Verkäufen gegenüber neutralen Dritten (bzw. den Käufern)
erkennbar als Verkäuferin in Erscheinung getreten und hat sie dabei jeweils ausdrücklich in
eigenem Namen gehandelt (vgl. E. 6.5).
11.
Nach dem Gesagten ist - bei «weiter Auslegung»
bzw. Handhabung des Unternehmensbegriffes - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zumindest formal betrachtet per 1. Januar 2010 ein Unternehmen betrieb und damit die Voraussetzungen
der subjektiven Steuerpflicht erfüllte.
Es fragt sich aber, ob die von der Beschwerdeführerin
gewählte Rechtsgestaltung - wie von der ESTV geltend gemacht - den Tatbestand der Steuerumgehung
erfüllt und ihre subjektive Steuerpflicht per 1. Januar 2010 deshalb zu verneinen ist.
11.1 Für die
Annahme einer Steuerumgehung ist als Erstes vorausgesetzt, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte
Rechtsgestaltung als «ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen
Gegebenheiten völlig unangemessen» erscheint (E. 9.1).
11.1.1 In dieser Hinsicht
fällt zunächst auf, dass die meisten Kunstgegenstände, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin
standen, von ihrem Alleinaktionär abgekauft sowie teilweise an diesen zurückverkauft worden
sind. Es kommt hinzu, dass sich jedenfalls die zum Verkauf stehenden Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin
- soweit sie nicht vorübergehend für Ausstellungen an Museen ausgeliehen wurden -
überwiegend (sowohl vor als auch nach dem Verkauf an die Beschwerdeführerin) in Privaträumen
von E._______ befanden (vgl. dazu E. 2.3.1 und E. 2.3.4 des Einspracheentscheids; Beschwerde, Rz.
33; Vernehmlassungsbeilage 7/2 S. 3; zum Standort der Statue [...] von M._______ vgl. E. 2.3.3
des Einspracheentscheids sowie Beschwerde, Rz. 47). Letzteres legt den Schluss nahe, dass die Kunstgegenstände
der Beschwerdeführerin von E._______ stets auch für persönliche Zwecke verwendet wurden.
Nichts daran zu ändern vermag ihre Behauptung, die Präsentation der Kunstgegenstände in
den Privaträumen ihres Alleinaktionärs sei die beste Verkaufswerbung gewesen.
Zwar kann allein der Umstand, dass für das Halten eines
privat verwendeten Gegenstandes eine juristische Person gegründet wurde, nicht als absonderliche,
den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Sachverhaltsgestaltung betrachtet werden
(vgl. zu einer Einmannaktiengesellschaft, die Flugzeuge für die private Verwendung hielt, BGE 138
II 239 E. 4.3.3; s. zum Ganzen auch vorn E. 9.4). Auch lässt sich vorliegend mit Blick auf
die aktenkundigen Verkäufe an Drittpersonen nicht mit Recht annehmen, der Zweck der Beschwerdeführerin
habe sich darin erschöpft, Kunstgegenstände für die private Verwendung durch E._______
zu halten. Vorliegend kommt jedoch - wie im Folgenden aufgezeigt wird - Weiteres hinzu.
11.1.2 Selbst wenn
angenommen würde, dass E._______ seine Kunstwerke einzig deshalb der Beschwerdeführerin (und
der B._______ AG) übertragen hat, damit mit diesen gehandelt werden kann, erscheint das Vorgehen
der Beteiligten insofern als ungewöhnlich, als die der Beschwerdeführerin übertragenen
Kunstgegenstände soweit ersichtlich überwiegend nicht als ihre eigenen Kunstwerke und zum Teil
als solche im Eigentum von E._______ ausgegeben wurden:
11.1.2.1 Die Verkaufsbemühungen
betreffend die Bilder im Eigentum der Beschwerdeführerin erfolgten unbestrittenermassen in erster
Linie mittels Gesprächen mit privaten Kaufinteressenten. Dabei wurden diese Gespräche vom Alleinaktionär
E._______ geführt. Dies mag angesichts der [...] Kunstkenntnisse von E._______ als verkaufsfördernde
Massnahme im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen haben. Ob bei diesen Gesprächen -
wie in der Beschwerde behauptet wird - E._______ durchwegs als Vertreter der Beschwerdeführerin
aufgetreten ist, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht überprüfen,
kann aber dahingestellt bleiben. Als erstellt gelten kann nämlich nach dem Gesagten (E. 10.1.2.3)
jedenfalls, dass das der B._______ AG bzw. (qua Absorption dieser Gesellschaft) der Beschwerdeführerin
gehörende Bild [...] von U._______ als Bild im Eigentum E._______s an V._______ verkauft
wurde. Die Beschwerdeführerin wurde dabei erst mittels nachträglicher Überweisung des
von E._______ als Verkäufer eingenommenen Kaufpreises kaufmännisch so gestellt, als hätte
sie das Bild selbst verkauft. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
dieses Verkaufes gegenüber dem Käufer überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. E. 10.1.2.3).
11.1.2.2 Auch im Rahmen
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verkaufsbemühungen unter Inanspruchnahme der
Leistungen von Auktionshäusern wurden ihre Gemälde soweit ersichtlich jedenfalls nicht ausdrücklich
als ihre eigenen Bilder behandelt:
Eine Übergabe der Bilder von N._______, Q._______ und
L._______ an die Z._______, welche anscheinend insbesondere zwecks Verkaufs der ersteren beiden Bilder
erfolgte (vgl. Beschwerde, Rz. 37.1 und 37.3), wurde zwar von dieser Galerie mit einem an die Beschwerdeführerin
adressierten Schreiben vom 21. Oktober 2013 bestätigt (vgl. Beschwerdebeilage 23). Doch wird
darin ausgeführt, dass die Galerie die Bilder von E._______ (und nicht von der Beschwerdeführerin)
zum Verkauf erhalten habe. Auch der aktenkundige Katalog des Auktionshauses X._______, welches das Bild
von N._______ ausweislich eines von E._______ (ohne ausdrückliche Erwähnung der Beschwerdeführerin)
signierten Einlieferungsbeleges verkaufen sollte (Beschwerdebeilage 24), nennt die Beschwerdeführerin
zumindest nicht explizit. Ob der in diesem Katalog unter dem Stichwort «Provenance» zum Werk
N._______s zu findende Vermerk «Private collection, Y._______» bzw. der zu diesem Werk aufgenommene
Hinweis «THE PROPERTY OF A PRIVATE SWISS COLLECTOR» nur auf E._______, nicht aber auf die Beschwerdeführerin
als Eigentümerin hindeuten kann, muss deshalb hier nicht geklärt werden (vgl. dazu Vernehmlassung,
S. 2; Replik, Rz. 9 f.).
Ein mit dem Auktionshaus W._______ abgeschlossener Vertrag
vom 9. April 2014, der die Versteigerung der erwähnten Bilder von O._______ und L._______ zum
Gegenstand hat, wurde sodann bezeichnenderweise im Namen von E._______ und nicht namens der im Vertrag
gar nicht erwähnten Beschwerdeführerin abgeschlossen (vgl. Beschwerdebeilage 26). Auch
wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich an sich zutreffend ausführt, E._______ habe
nur als Vertreter der Beschwerdeführerin über diese Werke verfügen können, kann ihr
insoweit nicht gefolgt werden, als sie ohne Substantiierung behauptet, es liege «in der Natur der
Sache», dass nur der Namen von E._______ im genannten Vertrag aufgeführt sei (vgl. Replik,
Rz. 11).
Auch der unter Vermittlung von W._______ zustande gekommene
Verkauf der Bilder von O._______ und N._______ (vgl. E. 10.1.2.4) ist soweit ersichtlich nicht namens
der Beschwerdeführerin, sondern im Namen von E._______ erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Verkaufsbestätigungen dieses Auktionshauses richten sich nämlich nur an E._______,
wobei in der Bestätigung für den Verkauf des Bildes von N._______ gar von «Results for
your property from this sale», also von einem E._______ zustehenden Verkaufserlös die Rede
ist (vgl. Replikbeilagen 3 und 5). Mehrwertsteuerlich gesehen ist deshalb der Verkauf der beiden Bilder
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen aufgrund des Aussenauftritts statt der nicht in Erscheinung
getretenen Beschwerdeführerin E._______ zuzurechnen, und ist auch bei diesem Verkauf davon auszugehen,
dass die Bilder nicht als solche der Beschwerdeführerin ausgegeben wurden.
11.1.2.3 Unbestritten
ist sodann, dass die Kunstwerke der Beschwerdeführerin zweitweise für Ausstellungen an Museen
ausgeliehen wurden und die entsprechenden Leihverträge im Namen von E._______ abgeschlossen worden
sind. In tatsächlicher Hinsicht steht weiter fest, dass dabei vereinbart wurde, dass bei der Bezeichnung
der Werke in Katalog und Ausstellung jeweils der Hinweis «Privatbesitz Schweiz» figurieren
soll (vgl. E. 2.3.2 des Einspracheentscheids; Beschwerde, Rz. 44). Zwar mag dieser Hinweis
und der Verzicht auf die Nennung der Beschwerdeführerin in den Katalogen sowie den Ausstellungen
aus Sicht der Museen sowie aus administrativen Gründen gerechtfertigt gewesen sein (vgl. dazu Beschwerde,
Rz. 44). Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zumindest gegenüber
den Museen als Eigentümerin der Bilder hätte auftreten können. Allein der Umstand, dass
die Leihgesuche der Museen an E._______ und nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sein
sollen (vgl. Beschwerde, Rz. 44), vermag nicht zu erklären, warum die Leihverträge nicht
entsprechend den Eigentumsverhältnissen mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurden. Auch
ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine (im Verhältnis zu den Museen erfolgte) Abwicklung
der Leihen in ihrem Namen hätte mit Blick auf die Versicherung der Leihgaben einen unverhältnismässigen
administrativen Aufwand verursacht, nicht substantiiert.
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass
auch bei Leihgaben anstelle der Beschwerdeführerin E._______ gegen aussen als Eigentümer der
Kunstgegenstände aufgetreten ist und dies zumindest im Verhältnis zu den Museen ohne nachvollziehbaren
unternehmerischen Grund geschah.
11.1.2.4 Es springt
weiter ins Auge, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine eigene Versicherung für
ihre Kunstgegenstände abgeschlossen hat und diese Objekte allein im Rahmen eines von ihrem Alleinaktionär
als Policeninhaber abgeschlossenen Vertrages versichert waren (vgl. E. 2.3.5 des Einspracheentscheids;
Vernehmlassungsbeilage 7, S. 3). Zwar war im Kaufvertrag mit E._______ vom 18. Mai 2009
vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin mit allen Rechten und Pflichten in die von ihrem Aktionär
geschlossenen Versicherungsverträge eintritt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 7/2 Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin
erklärte aber noch am 18. November 2011, es bestehe allein eine durch E._______ abgeschlossene Pauschalversicherung,
welche ihre Bilder mitumfasse (vgl. Vernehmlassungsbeilage 7/1 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die Übernahme von Versicherungsverträgen nicht erfolgt ist und vor allem die Versicherungsgesellschaften
nicht in allfällige Übernahmeverträge involviert gewesen waren. Den Akten ist ferner nicht
zu entnehmen und es wird auch nicht geltend gemacht, dass E._______ von der Beschwerdeführerin für
die von ihm geschuldeten Versicherungsprämien entschädigt worden wäre.
Die erwähnte Art und Weise der Versicherung der Kunstgegenstände
der Beschwerdeführerin legt ebenfalls bzw. zusätzlich den Schluss nahe, dass die in ihrem Eigentum
stehenden Kunstwerke teilweise als Eigentum ihres Alleinaktionärs ausgegeben wurden.
11.1.3 Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin - wie aufgezeigt - in verschiedener Hinsicht die in ihrem
Eigentum stehenden Kunstwerke nicht als ihr Eigentum oder eben gerade als Eigentum ihres Alleinaktionärs
ausgegeben hat, zeigt, dass eine enge Verflechtung zwischen ihr und ihrem Alleinaktionär bestand,
die Grenzen zwischen ihren unterschiedlichen Rechtssphären zumindest teilweise erheblich verwischt
wurden und E._______ in verschiedener Hinsicht wirtschaftlich so gestellt wurde, wie wenn er stets Eigentümer
der Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin gewesen und die Beschwerdeführerin inexistent
gewesen wäre.
Die Tatsache, dass anstelle der Beschwerdeführerin
gegen aussen regelmässig ihr Alleinaktionär in eigenem Namen sowie als vorgeblicher Eigentümer
der Kunstwerke aufgetreten ist und die Beschwerdeführerin gegen aussen weitgehend als inexistent
erschien (wie namentlich die Übertragung des in ihrem Eigentum stehenden Bildes von U._______ als
«Gemälde im Eigentum E._______s» an V._______ zeigt), lässt sich nicht anders deuten,
als dass E._______ seine Gesellschaft praktisch ausschliesslich für die Durchführung des Kunsthandels
mit seinen eigenen Kunstwerken, also für seine persönlichen - aus Sicht der Beschwerdeführerin
unternehmensfremden - Zwecke, einsetzte und zwischenschaltete. Da die Beschwerdeführerin überdies
in keinem nennenswerten Umfang eine eigenständige kommerzielle Tätigkeit in eigenem Namen entfaltete
(und sie namentlich auch bei den Leihverträgen gegenüber den Museen nicht als Leistungserbringerin
in Erscheinung trat), ist abgesehen von steuerlichen Aspekten kein objektiv nachvollziehbarer Grund für
ihre Existenz und Zwischenschaltung ersichtlich. Den wirtschaftlichen Gegebenheiten hätte es namentlich
bei den erwähnten beiden Verkäufen von Bildern durch die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche
Leistungserbringerin an Dritte (vgl. E. 10.1.2.2) entsprochen, die Kunsthandelsgeschäfte
ohne die Beschwerdeführerin, also allein unter Beteiligung E._______s sowie ohne vorgängige
Übertragung der Kunstgegenstände an seine Gesellschaft, abzuwickeln. Das stattdessen gewählte,
hiervor dargestellte Vorgehen der Beschwerdeführerin und ihres Alleinaktionärs erscheint als
im Sinne der Steuerumgehungspraxis den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Rechtsgestaltung.
Vor diesem Hintergrund ist von einer absonderlichen Rechtsgestaltung
im Sinne der Steuerumgehungspraxis auszugehen.
11.2 Für die
Annahme einer Steuerumgehung ist weiter zu prüfen, ob die erwähnte Rechtsgestaltung, also die
Zwischenschaltung einer juristischen Person zwecks Durchführung des Kunsthandels bei weitgehendem
Verzicht auf einen unter eigenem Namen erfolgten Aussenauftritt dieser Person, lediglich deshalb gewählt
wurde, um Steuern zu sparen (vgl. E. 9.1).
Die Beschwerdeführerin hat zwar unter Verweisung auf
branchenspezifische Eigenheiten und die Fachkenntnisse von E._______ dargelegt, weshalb es aus ihrer
Sicht angezeigt war, dass ihr Kunsthandel gegen aussen durch ihren Alleinaktionär abgewickelt wird.
Indessen lässt sich gestützt auf ihre Ausführungen und die Akten nicht plausibel erklären,
warum E._______ - wie vorne aufgezeigt (E. 11.1.2) - regelmässig im eigenen Namen und
als angeblicher Eigentümer der Kunstwerke der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Seine Fachkenntnisse
und seine Beziehungen zu potentiellen Käufern hätte er nämlich soweit ersichtlich ebenso
gut zugunsten der Beschwerdeführerin einsetzen können, wenn er sich darauf beschränkt
hätte, als ihr Vertreter aufzutreten.
Hätte E._______ die Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin
ohne vorgängige Übertragung an diese direkt an Drittpersonen verkauft, hätte er, selbst
wenn er steuerpflichtig gewesen wäre, bei diesen Verkäufen (wegen unbestrittenermassen mehrheitlich
unentgeltlichen Erwerbs der Kunstgegenstände qua Schenkung und Erbvorbezugs) in der überwiegenden
Zahl der Fälle keinen Vorsteuerabzug geltend machen können (vgl. E. 2.3.7 des Einspracheentscheids).
Hingegen eröffnete sich für die Beschwerdeführerin aufgrund des Kaufs der Kunstgegenstände
von E._______ - wie die Verfahrensbeteiligten zu Recht übereinstimmend annehmen - die
Möglichkeit, fiktive Vorsteuerabzüge geltend zu machen (vgl. E. 8 Abs. 2).
Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass die
Beteiligten mit ihrer Rechtsgestaltung einzig bezweckten, in den Genuss fiktiver Vorsteuerabzüge
zu gelangen. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer Steuerumgehung ist somit erfüllt.
11.3 Für die
Annahme einer Steuerumgehung bleibt zu prüfen, ob die vorliegende Umwegstruktur effektiv zu einer
erheblichen Steuerersparnis führte, würde sie von der Steuerbehörde hingenommen.
Würden die rechtliche Existenz der Beschwerdeführerin
und ihre Zwischenschaltung beim Kunsthandel ihres Alleinaktionärs mehrwertsteuerlich anerkannt und
dementsprechend ihre subjektive Steuerpflicht bejaht, würde dies - wie aufgezeigt (vgl. E.
11.2) - dazu führen, dass dieser Gesellschaft fiktive Vorsteuerabzüge zustehen würden,
welche ohne diese behördliche Duldung nicht beansprucht werden könnten. Wie schon der entsprechende
Beschwerdeantrag zeigt, würden sich diese fiktiven Vorsteuerabzüge auf einen beträchtlichen
Betrag belaufen. Dementsprechend ist auch das Erfordernis, dass das gewählte Vorgehen bei Hinnahme
durch die Steuerbehörde zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, erfüllt.
11.4 Aus dem Vorstehenden
ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Alleinaktionär gewählte Rechtsgestaltung
als Steuerumgehung zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht für die Zwecke der
Mehrwertsteuer von der gewählten Gestaltung Abstand genommen. Bei der Beurteilung der subjektiven
Steuerpflicht der Beschwerdeführerin hat sie im Einspracheentscheid im Ergebnis zutreffend aufgrund
der Annahme einer Steuerumgehung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde gelegt, welche mit Blick auf den
als wirtschaftlichen Zweck im Vordergrund stehenden Kunsthandel durch E._______ sachgemäss gewesen
wäre, nämlich einen Kunsthandel ohne jeden Auftritt der Beschwerdeführerin gegen aussen
im eigenen Namen bzw. einen Kunsthandel ohne eigenständiges Handeln der Beschwerdeführerin
(vgl. E. 2.4 des Einspracheentscheids). Die Vorinstanz hat daraus überdies richtigerweise den Schluss
gezogen, dass die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2010 wegen Steuerumgehung
zu verneinen ist und die entsprechenden Vorsteuerabzüge zu verweigern sind.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und, soweit
darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.3), abzuweisen.
12.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr.
20'000.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin
ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).