Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die
Rechtsschriften in den Verfahren A-3193/2018 und A-3194/2018 sind identisch. Auch sind die Beschwerdeführenden
in diesen Verfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten. Sodann beziehen sich die in diesen Verfahren
angefochtenen Beschwerdeentscheide im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt und es sind insgesamt
substantiell die gleichen Rechtsfragen zu beantworten. Da die Vorinstanz überdies keine Einwendungen
gegen den Vereinigungsantrag der Beschwerdeführenden erhoben hat, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl.
BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil des BVGer A-171/2017, A-172/2017, A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 1.1).
2.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Entscheide und damit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
3.
3.1 Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem
Umfang. Die Beschwerdeführenden können mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht
auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die
Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
3.2 Der
im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht,
auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet,
und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art.
62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise)
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen;
Urteil des BVGer -2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.2.1).
Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
zumindest in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach
allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens
Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/64
E. 1.4.1; Urteile des BVGer A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 1.5, A-5523/2015 vom 31. August
2016 E. 2.2).
4.
4.1 Die
Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Mineralölsteuer und des Mineralölsteuerzuschlages
finden sich im Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61) und in der
Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV, SR 641.611).
Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (statt vieler BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25
E. 3.1).
Da es vorliegend um Einfuhren in den Jahren 2013-2015 geht, gelangt folglich
in materieller Hinsicht
das MinöStG in seiner vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2016 gültig gewesenen Fassung (vgl. AS
2011 3331 ff.) zur Anwendung. Wo im Folgenden vom MinöStG die Rede ist, ist jeweils diese Version
des Gesetzes gemeint. Die MinöStV erfuhr zwar mehrere, in der streitbetroffenen Zeitspanne (bzw.
in den Jahren 2013-2015) in Kraft getretene Änderungen. Indessen beschlagen diese Änderungen
keine im vorliegenden Fall relevante Vorschriften. Aus diesem Grund wird im Folgenden ausschliesslich
auf die vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewesene Fassung der MinöStV (vgl. AS 2011
3331) Bezug genommen.
4.2 Am
1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20)
in Kraft getreten.
Der vorliegende Fall betrifft - wie erwähnt - Einfuhren in den Jahren 2013-2015
und damit nach dem Inkrafttreten des MWSTG am 1. Januar 2010 entstandene (allfällige) Einfuhrmehrwertsteuerschulden.
Infolgedessen ist dieses MWSTG massgebend.
4.3 Die
zollrechtliche Behandlung der zur Diskussion stehenden, während den Jahren 2013-2015 erfolgten
Einfuhren richtet sich (soweit hier interessierend) nach dem am 1. Mai 2007 in Kraft getretenen Zollgesetz
vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0).
5.
5.1 Der
Bund erhebt eine Mineralölsteuer und einen Mineralölzuschlag unter anderem auf Treibstoffen
(Art. 1 MinöStG). Bei dieser Steuer handelt es sich um eine besondere Verbrauchssteuer (vgl. Botschaft
vom 5. April 1995 betreffend das Mineralölsteuergesetz, BBl 1995 III 137 ff.). Steuerbehörde
bei der Mineralölsteuer und dem Mineralölsteuerzuschlag ist die EZV (vgl. Art. 5
Abs. 1 MinöStG).
Steuerpflichtige Personen sind unter anderem die Importeure (vgl. Art. 9 Bst.
a MinöStG) und
Personen, welche unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen (vgl.
Art. 9 Bst. d MinöStG).
5.2 Steuerobjekt
bildet die Einfuhr von Mineralölen, Erdgas und Ähnlichem sowie von Treibstoffen ins Inland
(Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. b MinöStG).
Insbesondere ist Steuerobjekt die Einfuhr von Biodiesel und Mischungen der Zolltarifnummer 3826
(Art. 2 Abs. 2 Bst. i in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. b MinöStG).
Art. 12b MinöStG sieht eine Steuerbefreiung vor und lautet wie folgt:
«1 Einheimische Treibstoffe aus
erneuerbaren Rohstoffen sind nach Absatz 3 steuerbefreit.
2 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung
des inländischen Angebots die Menge an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen fest, die steuerbefreit
eingeführt werden darf. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn Absatz 3 erfüllt ist.
3 Er bezeichnet die Treibstoffe aus erneuerbaren
Rohstoffen. Er bestimmt:
a. den Umfang der Steuerbefreiung und berücksichtigt dabei:
1. insbesondere die einheimischen
erneuerbaren Rohstoffe,
2. den Beitrag dieser Treibstoffe
an den Umweltschutz und an die energiepolitischen Zielsetzungen,
3. die Wettbewerbsfähigkeit
dieser Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs;
b. die Mindestanforderungen
an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz und achtet auf sozial annehmbare Produktionsbedingungen.»
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat auf Verordnungsstufe insbesondere statuiert,
dass Biodiesel bzw. «Methylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen» zu solchen Treibstoffen
aus erneuerbaren Rohstoffen zählen (Art. 19a Abs. 2 Bst. b MinöStV in der hier massgebenden
Fassung)
Nach Art. 19a Abs. 1 MinöStV in der hier massgebenden Fassung wird «die Steuererleichterung
für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen» «nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt».
Im Anhang 2 der Verordnung ist der Steuertarif für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen aufgeführt.
Danach ist Biodiesel der Zolltarifnummer 3826.0010 vollständig steuerbefreit. Vorausgesetzt
wird dabei, dass die Anforderungen von Art. 19b ff. MinöStV in der hier massgebenden Fassung erfüllt
sind. Insbesondere ist gemäss letzteren Vorschriften grundsätzlich nachzuweisen, dass die in
Art. 19b MinöStV in der hier massgebenden Fassung geregelten Mindestanforderungen an die
positive ökologische Gesamtbilanz erfüllt sind (vgl. Art. 19c Abs. 1 MinöStV in der
hier massgebenden Fassung; zu den für die Steuererleichterung zudem massgebenden Mindestanforderungen
an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen vgl. Art. 19d MinöStV in der hier massgebenden
Fassung).
Art. 19b MinöStV in der hier massgebenden Fassung lautet wie folgt:
«1 Die Mindestanforderungen an die
positive ökologische Gesamtbilanz sind erfüllt, wenn:
a. die Treibstoffe aus
erneuerbaren Rohstoffen vom Anbau bis zum Verbrauch bezogen auf den biogenen Anteil mindestens 40 Prozent
weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin;
b. die Treibstoffe aus
erneuerbaren Rohstoffen vom Anbau bis zum Verbrauch die Umwelt nicht erheblich mehr belasten als fossiles
Benzin; und
c. der Anbau der erneuerbaren
Rohstoffe, aus denen Treibstoffe gewonnen werden, die Erhaltung der Regenwälder und der biologischen
Vielfalt nicht gefährdet.
2 Sie gelten in jedem Fall als erfüllt
bei Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik hergestellt werden und die aus biogenen Abfällen
oder Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung von land- oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellt werden.
3 Bei Treibstoffen aus Palmöl, Soja
oder Getreide ist davon auszugehen, dass sie die Mindestanforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.»
Um eine Steuererleichterung für Treibstoffe im Sinne von Art. 19b Abs. 2 MinöStV in der
hier massgebenden Fassung zu erhalten, muss der Importeur oder der Hersteller vor der Abgabe der ersten
Steueranmeldung insbesondere auf amtlichem Formular oder auf eine andere von der OZD zugelassene Weise
unter Angabe der verwendeten Rohstoffe einen Antrag für eine Nachweisnummer einreichen (vgl.
Art. 19f Abs. 1 Bst. b MinöStV in der hier massgebenden Fassung). Nach Art. 19f Abs. 2 MinöStV
in der hier massgebenden Fassung entscheidet die OZD über die entsprechende Steuererleichterung
auf Gesuch hin sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt sowie dem Staatssekretariat für
Wirtschaft; gegebenenfalls teilt sie dem Antragsteller die zugewiesene Nachweisnummer mit. Die Steuererleichterung
gilt für vier Jahre ab dem Verfügungsdatum und wird widerrufen, falls die Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind (Art. 19g Abs. 1 MinöStV in der hier massgebenden Fassung). Gemäss
Art. 19g Abs. 2 MinöStV in der hier massgebenden Fassung muss der Importeur oder der Hersteller
Änderungen an den Rohstoffen oder am Herstellungsprozess, welche die ökologische Gesamtbilanz
oder die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen beeinflussen, unverzüglich der OZD melden.
Nach Art. 45a Abs. 1 MinöStV in der hier massgebenden Fassung wird die Steuererleichterung auf
dem biogenen Anteil von Gemischen aus Treibstoffen mit Steuererleichterung und anderen Treibstoffen anteilsmässig
gewährt, sofern die Mindestanforderungen nach Art. 19b MinöStV in der hier massgebenden Fassung
erfüllt sind.
5.3 Die
Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr
(Art. 4 Abs. 1 MinöStG). Als solche gilt für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt
der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 Bst. a MinöStG).
5.4 Für
die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung
entsteht (Art. 43 Abs. 1 MinöStV in der hier massgebenden Fassung). Bei Einfuhren
entscheidend sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Überführung der Ware in den
zollrechtlich freien Verkehr (vgl. E. 5.3).
Wer Waren nach dem MinöStG einführt, hat nach Art. 19 Abs. 1 MinöStG gleichzeitig
mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abzugeben (vgl. auch Art. 36 ff. MinöStV in
der hier massgebenden Fassung; zur sog. periodischen Steueranmeldung siehe insbesondere Art. 19
Abs. 2 und Art. 20 MinöStG sowie Art. 39 ff. MinöStV in der hier massgebenden Fassung).
Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv durch die Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung
und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung (Art. 44 Abs. 1 MinöStV in der hier massgebenden Fassung).
6.
6.1 Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig
ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen
oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG unter anderem die Personen, welche die Waren über
die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden,
aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen
(Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; Michael Beusch, in:
Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend:
Zollkommentar], Art. 70 N. 4). Das aktuelle Zollgesetz verwendet den Begriff des Auftraggebers zwar
nicht mehr, sondern spricht von der Person, welche «Waren ins Zollgebiet [...] verbringen lässt»
(Art. 21 Abs. 1 ZG). Damit wird aber nur die vorher geltende Praxis bestätigt und übernommen,
nachdem das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das
Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet hat (Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar
2019 E. 7.2).
Die Zollzahlungspflicht besteht im Übrigen sowohl für natürliche als auch juristische
Personen. Das Verbringen der Ware als Realakt ist nur durch eine natürliche Person möglich.
Abgesehen davon stehen aber natürliche und juristische Personen zoll- und abgaberechtlich in den
gleichen Rechten und Pflichten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind natürliche Personen
selbst dann Zollschuldner, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des
BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile des BGer 2A.585/1998 und 2A.586/1998,
beide vom 7. Juli 1999, Urteil des BGer 2A.34/1993 vom 12. Oktober 1994; siehe auch Urteil des BGer
2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a). Das bedeutet, dass eine natürliche Person, die als Organ
einer juristischen Person handelt, unter Umständen diese und zugleich sich selber im Sinne eines
Auftraggebers der Zollgesetzgebung verpflichtet (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli
2014 E. 3.4 f.; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2).
6.2 Steuerobjekt
der Einfuhrmehrwertsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen
Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der
Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird (vgl. Urteil
des BVGer A-5061/2013 vom 5. März 2014 E. 3.5; Alois Camenzind et al.,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2469 ff.).
6.3 Die
Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag sind in die Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrmehrwertsteuer einzubeziehen (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Insofern zieht
eine Nacherhebung der Mineralölsteuer und des Mineralölsteuerzuschlages in der Regel auch eine
Nacherhebung der Einfuhrmehrwertsteuern nach sich.
6.4 Die
Einfuhrmehrwertsteuer wird von der EZV erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG), zu welcher namentlich die
OZD zählt (vgl. Art. 91 ZG).
Das Verfahren der Einfuhrmehrwertsteuerveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip
bestimmt (vgl.
Art. 21, 25 und 26 ZG in Verbindung mit Art. 50 MWSTG; siehe dazu [anstelle vieler] Urteil des BVGer
A5061/2013 vom 5. März 2014 E. 3.3).
7.
7.1 Gemäss
Art. 38 MinöStG wird mindestens mit Busse bestraft, wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig
gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen
Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht.
In objektiver Hinsicht ist der Straftatbestand erfüllt, wenn die Mineralölsteuer nicht
erhoben wird oder eine unrechtmässige Steuerrückerstattung oder ein unrechtmässiger Steuervorteil
erlangt wurde (Urteil des BVGer A-5373/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.6.1, mit Hinweis).
7.2 Werden
Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet oder verheimlicht, liegt eine Mehrwertsteuerhinterziehung
im Sinne von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG vor. Bei dieser Übertretung sind auch Anstiftung und
Gehilfenschaft strafbar (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0]; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.2,
mit Hinweis).
Nach Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges
Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe,
ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt
wird. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden
begangen werden, vielmehr sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II
404 E. 9.4, 137 IV 25 E. 4.4.3.2, Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.3).
7.3 Gemäss
Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person
samt Zins nachzuentrichten. Zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen
Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Person (Art. 12 Abs. 2
VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von
einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil
des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass
der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer
objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129
II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2;
Urteile des BVGer A-5373/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.6.1, A-823/2014 vom 21. Oktober 2014
E. 2.4.1, mit Hinweisen).
Zu den nach Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen,
welche dem Kreis der Zollschuldner im Sinne von Art. 70 ZG entsprechen, denn sie gelten ipso facto als
durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Diese Personen - für welche die gesetzliche
Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für
den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie
selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (vgl. zum Ganzen Urteil des
BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, sowie [zu einem Mineralölsteuerfall unter dem Regime des
früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925] Urteil des BVGer A-1690/2006 vom 13. April
2007 E. 3.1 und 4.1).
8.
8.1
8.1.1
8.1.1.1 Im
Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Die Behörde trägt somit
die subjektive oder formelle Beweislast bzw. die Beweisführungslast. Die Untersuchungsmaxime wird
indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten
auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-5373/2015 vom 23. Februar
2016 E. 2.3, A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.2.2, A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.4.1,
A-4783/2015 vom 20. Februar 2017 E. 1.3.1).
Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht
erhoben zu werden (Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Christoph Auer
et al. [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art.
12 N. 2; vgl. dazu auch sogleich E. 9.4).
8.1.1.2 Gutachten
sind Berichte von am Verfahren nicht beteiligten, sachverständigen Personen zu Sachfragen, die von
der Behörde mangels eigener Sachkenntnis nicht beantwortet werden können (Urteil des BGer 2C_504/2014
vom 13. Januar 2015 E. 5.1). Wenn die Erhebung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erfordert,
hat sich die Behörde eines Gutachtens eines Sachverständigen zu bedienen (Entscheid des BStGer
RR.2015.231, RR.2015.213 und RP.2015.42 vom 21. Januar 2016 E. 6.3.1; Auer/Binder,
a.a.O., Art. 12 N. 59; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht,
3. Aufl. 2014, N. 1224; vgl. auch Art. 12 Bst. e VwVG). Über die Notwendigkeit eines Gutachtens
ist indessen von Fall zu Fall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen
zukommt (Urteil des BVGer A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.6. Vgl. auch Patrick
Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 149, wonach die Behörde
dann, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes besonderer Sachkenntnisse bedarf, ein Sachverständigengutachten
einholen kann).
Den (behördlich angeordneten) Sachverständigengutachten kommt im Vergleich zu Parteigutachten
ein erhöhter Beweiswert zu (Auer/Binder, a.a.O., Art. 12 N. 63).
8.1.2 Abgesehen
von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zoll-, Mineralölsteuer-
und Einfuhrmehrwertsteuerrecht, - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, dass im Fall
der Beweislosigkeit die Behörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche
die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, und dass demgegenüber die
abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden
Tatsachen (objektiv) beweisbelastet ist (vgl. Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019
E. 13.4, A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.3, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008
E. 2.7.3).
Dieser Grundsatz zur (objektiven) Beweislast gilt auch dann, wenn es um gestützt auf Art.
12 VStrR erhobene Nachforderungen von Mineralölsteuern, Mineralölsteuerzuschlägen und
Einfuhrmehrwertsteuern geht (vgl. Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 13.4).
8.2
8.2.1 Im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130
II 485 E. 3.2). Dieser Grundsatz gebietet, dass die Beweise ohne Bindung an bestimmte starre Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind (BGE 132 V 393 E. 2.1, 125 V 351 E.
3a).
Unzulässig ist - namentlich auch im Verfahren vor der Zollverwaltung - eine
willkürliche Beweiswürdigung. Willkürlich ist ein Entscheid bei der Beweiswürdigung
dabei nicht schon, wenn eine andere Lösung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht (Urteil des BGer 4P.227/2006 vom 26. März 2007 E. 2).
8.2.2 Das
Gericht kann auf tatsächliche Vermutungen abstellen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden: Es wird von Bekanntem (Vermutungsbasis) auf Unbekanntes
(Vermutungsfolge) geschlossen. Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehrung der Beweislast
(BGE 130 II 482 E. 3.2). Dem Beweisbelasteten wird gestützt auf Erfahrungssätze lediglich der
Nachweis der behaupteten Tatsache erleichtert (BGE 141 III 241 E. 3.2.2; Urteil des BGer 5A_834/2016
und 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018 E. 3.6). Das Gericht kann formlos - etwa durch Studium der
Fachliteratur - Kenntnis von Erfahrungssätzen erlangen (Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N. 174).
Zieht das Gericht Folgerungen aus Erfahrungssätzen, müssen immerhin jene Tatsachen als
vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen
(BGE 128 III 4 E. 4c/bb und cc; Urteil des BGer 5A_834/2016 und 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018 E. 3.6).
Wo sich der Sachrichter auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den gesamten Umständen
des konkreten Falles oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt
Beweiswürdigung vor (BGE 141 III 241 E. 3.2). Schlussfolgerungen, die auf konkreten Anhaltspunkten
beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich (BGE 136 III 486 E. 5, 126 III 10 E.
2b). Der Vermutungsgegner ist zum Gegenbeweis zuzulassen (BGE 135 II 161 E. 3). Dieser kann sich sowohl
gegen die Vermutungsbasis als auch die Vermutungsfolge richten. Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis,
greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit
vor und deren Folgen treffen die beweisbelastete Partei (BGE 141 III 241 E. 3.2.2; siehe zum Ganzen
Urteil des BGer 5A_834/2016 und 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018 E. 3.6).
9.
9.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges
Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. Der Gehörsanspruch umfasst
im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess
der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits in Ergänzung des
Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen.
Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, vor Erlass einer Verfügung
orientiert zu werden und sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren
wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli
2013 E. 3.2; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1;
Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2; Bernhard
Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 29
N. 70 ff.).
9.2
9.2.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen
namentlich im Zusammenhang mit der allfälligen Durchführung eines Augenscheins, der Befragung
von Zeugen (vgl. dazu auch sogleich E. 9.2.2) sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Somit darf
auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit
zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung
zu nehmen (siehe zum Ganzen BGE 121 V 150 E. 4a, mit Hinweisen).
9.2.2 Das
Recht, bei einer Einvernahme einem (Belastungs-)Zeugen oder einer Auskunftsperson Ergänzungsfragen
zu stellen, lässt sich (direkt) aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch von Art. 29 Abs.
2 BV (vgl. E. 9.1) ableiten (zur Einvernahme von Zeugen: BGE 124 V 90 E. 4a; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes H 177/03 vom 15. Juni 2004 E. 3.1; Bernhard Waldmann/Magnus
Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 N. 16; anders hingegen Urteil des
BGer 1C_163/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3.2. Zur Einvernahme von Auskunftspersonen: BGE 119 V 208 E.
5b; Urteil des BGer 2C_96/2009 und 2C_281/2009 vom 2. November 2009 E. 3.3). Unter bestimmten, hier nicht
näher interessierenden Voraussetzungen kann dieses Recht eingeschränkt werden (vgl. Urteil
des BVGer A-550/2016 vom 18. April 2018 E. 4.2.4 und 6.3).
Rechtsprechungsgemäss können Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen nur dann in
einem Verwaltungsverfahren verwertet werden, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl.
Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.5; Urteil des BVGer A-550/2016 vom 18. April
2018 E. 4.2.2).
9.3 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere das Recht des Betroffenen,
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 133
I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Ferner verpflichtet Art. 29 Abs. 2 BV (nebst
dem im Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit Einschränkungen geltenden Untersuchungsgrundsatz) die
Verwaltung, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein
kann (Aktenführungspflicht; vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher
in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 und 2C_328/2010 vom 19.
Mai 2011 E. 3.2).
9.4 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem, dass die Behörde rechtzeitig und formrichtig
angebotene erhebliche und taugliche Beweise abzunehmen hat (BGE 137 II 266 E. 3.2 und 4.5; Patrick
Sutter, in: Auer et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N. 1; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Indes verleiht
der Gehörsanspruch keine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise. Die Abweisung
eines Beweisantrages ist namentlich dann zulässig, wenn sich die Behörde oder das Gericht die
eigene Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und die Behörde oder das Gericht
ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGE 136
I 229 E. 5.2 f.; Urteil des BGer 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2; Teilurteil
und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.3; Urteil des BVGer A-227/2016
vom 7. Februar 2017 E. 3).
9.5 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht,
dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung
zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt,
ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG; Urteil des BGer 2A.377/2000 vom 13. Februar 2001 E. 2b/bb; Urteil des BVGer A-5198/2013
vom 20. Oktober 2014 E. 3.2.1; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32 N. 21).
Wird eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. E. 9.4), muss im Urteil bzw. in der
Verfügung zumindest implizit dargelegt werden, weshalb der betreffende Beweisantrag aufgrund einer
solchen Beweiswürdigung abgelehnt wird (vgl. BGE 114 II 289 E. 2b; Urteile des BGer 5A_304/2014
vom 13. Oktober 2014 E. 3.3, 5A_487/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 3.3.1).
9.6 Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4061/2016
vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.2).
10.
Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführenden verschiedene Verfahrensmängel geltend.
Auf die entsprechenden Rügen ist vorab einzugehen.
10.1 Die
Beschwerdeführenden behaupten insbesondere, es sei ihnen verwehrt gewesen, anlässlich
der Abnahme von Aussagen von L._______ (administrativer Leiter des Betriebes der G._______ in H._______),
M._______ (Geschäftsführer der N._______ GmbH & Co. KG) und O._______ (Geschäftsführer
der P._______ GmbH & Co. KG [nachfolgend: P._______]) Ergänzungsfragen zu stellen. Sie machen
in diesem Zusammenhang auch geltend, die anlässlich der Einvernahmen bzw. Befragungen dieser Zeugen
oder Auskunftspersonen gestellten Fragen seien zu Unrecht nicht vorab den Beschwerdeführenden unterbreitet
worden. Überdies hätten die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit erhalten, diesen Einvernahmen
bzw. Befragungen beizuwohnen, zumal diese mitunter lediglich auf dem Korrespondenzweg stattgefunden hätten.
Mit der erwähnten Vorgehensweise sei das aus dem Gehörsanspruch fliessende Recht auf aktive
Teilnahme am Beweisverfahren verletzt worden.
Spezialgesetzlich ist im vorliegend einschlägigen Bereich kein Recht des Steuerpflichtigen statuiert,
Befragungen oder Einvernahmen anderer Personen beizuwohnen und/oder Ergänzungsfragen zu stellen.
Die strafprozessualen Garantien gelten sodann - wie in den Replikschriften zutreffend angenommen
wird - im verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Erlass der Nachforderungsverfügungen der Zollverwaltung
vom 3. März 2017 nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E.
3.2; Urteile des BVGer A-550/2016 vom 18. April 2018 E. 6.2,
A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4). Indessen umfasst der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch
- wie gesehen (vgl. E. 9.2.2) - das grundsätzliche Recht, bei Einvernahmen von Zeugen
und Auskunftspersonen anwesend zu sein sowie Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen
(ob vorliegend Art. 18 VwVG anwendbar ist und sich damit auch aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt, dass
prinzipiell ein Recht auf Anwesenheit und Stellung von Ergänzungsfragen bei Einvernahmen von Zeugen
sowie Auskunftspersonen besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Denn rechtsprechungsgemäss gehen
die in Art. 18 Abs. 1 VwVG vorgesehenen Teilnahmerechte nicht über das hinaus, was sich aus dem
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ergibt [vgl. BGE 124 V 90 E. 4a, mit Hinweis]. Die hier angesprochene
Frage der Anwendbarkeit von Art. 18 VwVG hinge massgeblich davon ab, ob in einer Konstellation wie der
vorliegenden der in Art. 2 Abs. 1 VwVG «für Steuerverfahren» vorgesehene Ausschluss der
Anwendbarkeit von Art. 12-19 VwVG und Art. 30-33 VwVG greift. Vgl. dazu die konstante Rechtsprechung
[zuletzt: Urteil des BVGer A-2187/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2], wonach die Frage der Anwendbarkeit
von Art. 12 ff. VwVG im Bereich des Zolles offen gelassen werden kann, soweit das in diesen Vorschriften
Festgelegte den Charakter eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beanspruchen kann).
Aus dem erwähnten Recht auf Anwesenheit und Ergänzungsfragen können aber die Beschwerdeführenden
vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten:
Soweit die Beschwerdeführenden in substantiierter Weise konkrete Einvernahmen und Befragungen
benennen (nämlich entsprechende Beweiserhebungen bei L._______, M._______ und O._______ [S.
8 f. der Beschwerden; vgl. auch S. 4 der Replikschriften]), erklären sie zutreffend, dass die entsprechenden
Aussagen der Zeugen oder Auskunftspersonen in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden nicht herangezogen
worden seien. Auf die Angaben dieser Personen wird - wie im Folgenden ersichtlich wird -
auch im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt. Eine allfällige Unverwertbarkeit dieser Angaben
hätte demnach von vornherein keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.
Es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht, inwiefern vorliegend andere
unter Ausschluss der Beschwerdeführenden durchgeführte Einvernahmen und Befragungen von Zeugen
oder Auskunftspersonen überhaupt bei der Entscheidfindung Berücksichtigung fanden. Sollte es
sich dennoch anders verhalten (was nicht erstellt ist), wäre der entsprechende Verfahrensfehler
ohnehin als geheilt zu betrachten, konnten doch die Beschwerdeführenden vor dem über umfassende
Kognition verfügenden Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 3.1) zu den gesamten Akten Stellung
nehmen und würde doch die entsprechende allfällige Verfahrenspflichtverletzung angesichts ihrer
Geringfügigkeit keine Rückweisung der Sache an die OZD rechtfertigen (vgl. zur Heilung
von Gehörsverletzungen vorn E. 9.6).
10.2 Die
Beschwerdeführenden machen auch geltend, sie hätten Gelegenheit erhalten müssen, Einwendungen
gegen Amtshilfeersuchen vorzubringen, Amtshilfeersuchen mit Ergänzungsfragen vervollständigen
zu lassen und (amtshilfeweise durchgeführten) Hausdurchsuchungen beizuwohnen.
Selbst wenn von Gehörsverletzungen infolge nicht eingeräumter Teilnahmemöglichkeiten
betreffend Amtshilfeverfahren und Hausdurchsuchungen gegenüber Drittpersonen überhaupt ausgegangen
werden könnte, liesse sich daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Denn die
entsprechenden Verfahrensfehler wären angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführenden
jedenfalls vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 3.1)
vollumfänglich zu den Ergebnissen der den angefochtenen Beschwerdeentscheiden zugrunde liegenden
Amtshilfeverfahren und Hausdurchsuchungen äussern konnten, (ebenfalls) als geheilt zu betrachten (vgl. E. 9.6).
Eine Rückweisung der Sache an die OZD zur Wiederholung der Amtshilfeverfahren und Hausdurchsuchungen
unter Teilnahme der Beschwerdeführenden würde - soweit eine solche Wiederholung überhaupt
möglich wäre - auf einen formalistischen Leerlauf mit unnötigen Verzögerungen
hinauslaufen. Deshalb ist im Interesse an einer raschen Beurteilung der Sache, welches dem Interesse
der Beschwerdeführenden an der ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterlassenen Gehörsgewährung
gleichgestellt ist, auf eine solche Rückweisung zu verzichten.
10.3 Aus
Sicht der Beschwerdeführenden sind die aktenkundigen Warenbuchhaltungen bzw. die vorliegenden Listen
sowie Tabellen zu den Warenausgängen und -eingängen nicht verwertbar. Zur Begründung dieses
Standpunktes erklären sie in den Beschwerdeschriften zum einen, den Dokumenten sei nicht zu entnehmen,
von wem, wann und auf welcher Basis sie angefertigt worden seien. Zum anderen rügen die Beschwerdeführenden
in ihren Beschwerdeschriften, es fehlten Hinweise darauf, auf welchem prozessualen Weg die Dokumente
erhoben worden seien, und die für den Beizug dieser Dokumente erforderlichen Beweisverfügungen
lägen nicht vor.
In ihren Replikschriften machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, die im Rahmen
der Amtshilfeverfahren erhobenen Beweise seien generell nicht verwertbar, weil die Aktenführungspflicht
verletzt worden sei, indem weder die Ersuchen an die ausländischen Behörden noch Beweisverfügungen
dieser Behörden zuhanden ausländischer Unternehmen zu den Akten genommen worden seien. Ausserdem
beharren die Beschwerdeführenden auf ihrem Standpunkt, es müsse für eine Verwertbarkeit
(und einen vollen Beweiswert) der Warenbuchhaltungen bzw. Listen sowie Tabellen zu den Warenausgängen
und -eingängen ersichtlich sein, wer diese Dokumente zu welchem Zeitpunkt auf welcher Grundlage
erstellt hat.
Soweit vorliegend Aktenstücke aufgrund von Amtshilfe erlangt wurden, sind die zugrunde liegenden
Amtshilfeverfahren grundsätzlich hinreichend dokumentiert. So finden sich in Faszikel 7 der vorinstanzlichen
Akten (Akten EZV, pag. 001289 ff.) zahlreiche Unterlagen zu Korrespondenz zwischen den schweizerischen
Behörden zum einen und deutschen sowie französischen Behörden zum anderen. Namentlich
liegen Amtshilfeersuchen (mit dazu nach schweizerischem Recht ausgestellten Durchsuchungsbefehlen) vor,
welche die Zollkreisdirektion an das Zollkriminalamt in Q._______ und an die französische «Direction
Nationale du Renseignement et des Enquêtes Douanières» richtete (vgl. Akten EZV, pag. 001289 ff.
und 001410 ff.). Ferner enthält das Dossier ein von der Zollkreisdirektion an die Zollfahndung R._______
gerichtetes Amtshilfegesuch (Akten EZV, pag. 001476 ff.).
Es ist unter den genannten Umständen nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern eine die Verwertung
der amtshilfeweise beschafften Dokumente ausschliessende Verletzung der Aktenführungspflicht der
von den Beschwerdeführenden behaupteten Art vorliegen sollte.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden ist sodann auch nicht hinreichend substantiiert
oder aus den Akten ersichtlich, dass nach den einschlägigen Verfahrensordnungen unabdingbare Verfügungen
zur Erhebung von Beweisen nicht erlassen worden wären. Insbesondere liegen nämlich mehrere
Beschlagnahmeprotokolle bzw. Beweismittelbeschlagnahmeverfügungen vor (vgl. etwa Akten EZV, pag.
001185 ff. und 001190 ff.). Ob vorliegend, soweit es um die Beweiserhebung in anderen Verfahren als demjenigen
auf Erlass der vorliegenden Nachforderungsverfügungen der Zollkreisdirektion vom 3. März 2017
geht, überhaupt (noch) gerügt werden kann, behördlicherseits sei zu Unrecht auf den Erlass
von Verfügungen verzichtet worden, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Im Übrigen
verhält es sich nicht so, dass es - wie die Beschwerdeführenden geltend machen -
vorliegend für den Beizug von in anderen Verfahren (wie Zollstrafverfahren) erhobenen Beweisen separater
Beweisverfügungen der Zollverwaltung bedurft hätte.
Zwar enthalten die streitbetroffenen Listen und Tabellen zu den Warenein- und
-ausgängen in
der Tat keine Angaben zur Autorschaft. Aufgrund der gesamten Umstände ist jedoch davon auszugehen,
dass es sich um Dokumente handelt, welche von inländischen oder - im Rahmen der vorliegenden
Amtshilfeverfahren - von ausländischen Behörden anlässlich der Beweiserhebungen
für die hier interessierende Angelegenheit erstellt wurden. Daher lässt sich diesen Dokumenten
die Tauglichkeit als Beweismittel nicht von vornherein absprechen und kommt ihnen entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden auch nicht etwa ein generell geringerer Beweiswert als den übrigen
vorliegenden Aktenstücken zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die diesen Dokumenten zugrunde
liegenden Belege im Dossier enthalten sind. Denn es ist insbesondere weder substantiiert dargetan noch
aus den Akten ersichtlich, dass die in den fraglichen Listen und Tabellen aufgeführten zahlreichen
Verträge fiktiv wären.
10.4 Die
Beschwerdeführenden machen auch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die von ihnen beantragte
Einholung einer Expertise eines Sachverständigen zur Produktion von wintertauglichem Biodiesel verzichtet.
Überdies rügen die Beschwerdeführenden, die OZD habe sich in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden
in Verletzung des Gehörsanspruches nicht zu den entsprechenden Beweisanträgen geäussert.
Die OZD hat aber in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden dargelegt, dass sie
den in den vorinstanzlichen
Verfahren gestellten Beweisanträgen auf Einholung einer Expertise in antizipierter Beweiswürdigung
nicht stattgibt, weil sie zur Überzeugung gelangt ist, dass die Tatsache, welche die Beschwerdeführenden
mit diesen Anträgen zu beweisen suchten, nämlich ein bestimmtes «Kälteverhalten der
in Frage kommenden Ausgangsstoffe für die vorliegenden Einfuhren», mit Blick auf die Ausführungen
in einer Dissertation (Josef Rathbauer, Kalttemperatureigenschaften von Fettsäuremethylestern,
Steinakirchen 2009) nicht gegeben ist (vgl. dazu S. 28 der angefochtenen Beschwerdeentscheide, wo
insbesondere erklärt wird, dass «gemäss den wissenschaftlichen Erkenntnissen der fraglichen
Dissertation» bzw. «aufgrund der genügenden wissenschaftlichen Abklärungen, die keine
Schlussfolgerungen gemäss den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ermöglichen,
[...] ein Beizug eines Sachverständigen nicht erforderlich» sei). Damit hat die OZD zumindest
implizit ausgeführt, dass und weshalb ihrer Ansicht nach in antizipierter Beweiswürdigung auf
die Einholung der beantragten Expertise zu verzichten ist, und kann folglich keine Verletzung der Begründungspflicht
im Zusammenhang mit der im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung sinngemäss vorgenommenen
Abweisung der Beweisanträge angenommen werden.
Ob die Voraussetzungen einer antizipierten Beweiswürdigung für die Abweisung der -
auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten - Anträge auf Einholung einer Expertise eines
Sachverständigen zur Produktion von wintertauglichem Diesel erfüllt waren und sind, wird im
Rahmen der materiellen Beurteilung des vorliegenden Falles (hinten E. 11 ff.) zu klären sein. Namentlich
ist erst im Rahmen der materiellen Beurteilung zu entscheiden, ob es genügt, auf die erwähnte
Dissertation abzustellen, oder ob stattdessen - wie die Beschwerdeführenden replicando
behaupten - in Ermangelung einschlägiger besonderer Sachkunde der Zollverwaltung und des Bundesverwaltungsgerichts
ein Gutachten eines Sachverständigen unabdingbar ist.
10.5 Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz habe sich auf Aussagen von S._______ (früherer
Geschäftsführer der I._______ AG in Liquidation) und T._______ (früherer Verwaltungsrat
der I._______ AG in Liquidation) gestützt, welche nicht in den Akten dokumentiert seien (vgl. S.
4 der Beschwerden).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden
erwähnten Angaben von S._______ und T._______ (vgl. S. 14 und 28 der Beschwerdeentscheide) in den
Akten festgehalten. So findet sich im Dossier insbesondere eine Gesprächsnotiz vom 25. November
2015 mit folgenden, in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden sinngemäss aufgenommenen Ausführungen (Akten
EZV, pag. 000166):
«Gemäss S._______ kann mit Fettsäuren oder einem Mix aus FFA [= free fatty acids;
freie Fettsäuren] I UCO [= used cooking oil; Altspeiseöl] eine Kältebeständigkeit
für B100 von -10° C, mit Additiven max. -12 / -13° C garantiert werden. Er
war kategorisch: nur mit Rapsmethylester (RME) und Additiven wird eine Kältebeständigkeit
von -20°C erreicht (ohne Additive: 12 / -14°C). Dies sei mit Fettsäuren technisch
nicht
möglich.»
Weiter liegt nebst dieser Gesprächsnotiz mit weiteren, in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden
genannten Ausführungen von S._______ (Akten EZV, pag. 000165 ff.) auch eine Notiz zu einem Gespräch
mit T._______ vor (Akten EZV, pag. 000168 ff.). Daraus hat die OZD insbesondere die Aussage von T._______
entnommen, dass die Beigabe von «UCO» bzw. «used cooking oil» im Winter aus Gründen
der Kältetauglichkeit nicht angebracht sei (Akten EZV, pag. 000168).
Die erwähnte Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet.
10.6 Die
Beschwerdeführenden beanstandeten in ihren Beschwerdeschriften sowie in ihren Eingaben vom 22. August
2018 ferner, die OZD habe ihnen keinen genügenden Zugang zu den Akten gewährt sowie kein hinreichendes
Aktenverzeichnis erstellt.
Die Rüge, die OZD habe in den vorinstanzlichen Verfahren kein rechtsgenügendes Aktenverzeichnis
vorgelegt, ist mit Blick auf die mit den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.
September 2018 festgestellten Mängel an dem mit den Vernehmlassungen eingereichten Aktenverzeichnis
begründet. Jedenfalls insoweit hat die Vorinstanz somit ihre Aktenführungspflicht verletzt.
Der festgestellte Verstoss gegen die Pflicht zur Erstellung eines genügenden Aktenverzeichnisses
und die allfälligen weiteren, vorliegend im Zusammenhang mit der Aktenführung sowie der Handhabung
des Akteneinsichtsrechts seitens der OZD begangenen Rechtsverletzungen erfordern keine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz:
Zum einen hat die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin
ein neues Aktenverzeichnis
erstellt und die Aktenordnung erläutert. Zum anderen wurde das neue Aktenverzeichnis von den Beschwerdeführenden
nicht beanstandet. Überdies konnten sie sodann vor dem Bundesverwaltungsgericht die Akten -
soweit von ihnen beantragt - einsehen und sich dazu äussern. Unter diesen Umständen,
und weil das Gericht die angefochtenen Beschwerdeentscheide mit voller Kognition überprüfen
kann (vgl. E. 3.1), würde eine Rückweisung zu neuem Entscheid unter (erneuter) Gewährung
der Akteneinsicht zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen,
welche dem mit dem Interesse an der Gehörsgewährung gleichgestellten Interesse der Beschwerdeführenden
an einer beförderlichen Beurteilung der Angelegenheit zuwiderlaufen würde. Deshalb ist im Sinne
einer Heilung von einer unter Berufung auf die Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht
erfolgenden Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und einer damit verbundenen Rückweisung der
Sache abzusehen (vgl. E. 9.6).
Die festgestellte Verletzung der Aktenführungspflicht wird freilich bei der Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Urteils zu berücksichtigen sein (vgl. hinten E. 18).
11.
11.1 Im
vorliegenden Fall stehen mehrere Einfuhren in Frage, bei welchen in den Zollanmeldungen als eingeführte
Handelsware «Biodiesel rein, hergestellt aus Altspeisefett» sowie die Zolltarifnummer 3826.0010
angegeben wurden. Die Einfuhren erfolgten dabei ohne Entrichtung der Mineralölsteuer sowie ohne
Entrichtung des Mineralölsteuerzuschlages (und insofern folgerichtig auch ohne Entrichtung der auf
diese Abgaben anfallenden Einfuhrmehrwertsteuer [vgl. E. 6.3]). Für die entsprechende Abgabebefreiung
sinngemäss angerufen wurde die Verfügung der OZD vom 12. August 2013, wonach der Beschwerdeführerin
«für den bei der Firma E._______ AG, F._______ [...], gekauften, durch die Firma G._______,
H._______, Frankreich, aus Altspeise- und Tierfetten der Kategorie 3 hergestellten Biodiesel [...]
eine Steuererleichterung gewährt [wird]». Denn in den Einfuhrlisten ist jeweils die mit dieser
Verfügung zugeteilte Nachweisnummer [...] aufgeführt, und zwar jeweils unter der Rubrik «Bewilligung»
sowie mit dem Vermerk «Nachweis Bio-Treibstoff, EZV Minöst, [...]».
Die Steuererleichterung für Treibstoffe nach Art. 19b Abs. 2 MinöStV in der hier massgebenden
Fassung bedarf - wie ausgeführt - nach der einschlägigen Verordnungsregelung
namentlich eines vor Abgabe der ersten Steueranmeldung gestellten, mit Angabe der verwendeten Rohstoffe
versehenen Antrages für eine Nachweisnummer. Zudem muss dieser Antrag von der OZD gutgeheissen werden;
dabei gilt die gewährte Steuererleichterung grundsätzlich für vier Jahre ab dem Datum
der entsprechenden Verfügung (vgl. E. 5.2). Aus dieser Ordnung folgt, dass die Steuererleichterung
im Sinne von Art. 19b Abs. 2 MinöStV in der hier massgebenden Fassung vorliegend nur für die
Einfuhr von Stoffen greifen kann, die in der bei der einzelnen Einfuhr jeweils - für die Geltendmachung
der Steuerbefreiung - angerufenen Verfügung (also derjenigen vom 12. August 2013) erwähnt
sind.
Die beim hier zu beurteilenden Fall als Grundlage für die Geltendmachung der Steuerbefreiung
ins Recht gelegte Verfügung der OZD vom 12. August 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin
prinzipiell - wie aus Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung ersichtlich ist - eine Steuerbefreiung
im Sinne von Art. 19b Abs. 2 MinöStV in der hier massgebenden Fassung gewährt wurde, gilt
nach ihrem Wortlaut nur für «bei der Firma E._______ AG, F._______ [...], gekauften, durch
die Firma G._______, H._______, Frankreich, aus Altspeise- und Tierfetten der Kategorie 3 hergestellten
Biodiesel». Deshalb kann für die streitbetroffenen Einfuhren, sofern damit andere Produkte
eingeführt wurden, keine Steuerbefreiung von Treibstoffen im Sinne von Art. 19b Abs. 2 MinöStV
in der hier massgebenden Fassung (in Verbindung mit Art. 19a Abs. 1 MinöStV in der hier massgebenden
Fassung, dem Anhang 2 der MinöStV in der hier massgebenden Fassung und der Tarifnummer 3826.0010)
greifen.
Aus diesem Grund ist vorliegend die Steuerbefreiung insbesondere ausgeschlossen,
soweit die Gegenstand
dieser Einfuhren bildenden Waren rohes Rapsöl enthielten
und sie folglich nicht ausschliesslich aus Altspeise- und Tierfetten der Kategorie 3 hergestellt wurden.
Im vorliegenden Fall berechtigt mit anderen Worten die Einfuhr von solchem Altspeise- und Tierfett zur
Steuerbefreiung; der Zusatz von namentlich rohem Rapsöl verhindert diese Steuerbefreiung. Ist dem
vorliegenden Biodiesel also rohes Rapsöl beigemischt, entfällt die Steuerbefreiung.
11.2 Gegebenenfalls
könnte auch nicht etwa - wie die Beschwerdeführenden annehmen - zumindest auf dem
«biogenen Anteil» der eingeführten Gemische eine Steuererleichterung gewährt werden:
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen entscheidend ist vorliegend die Regel, dass die Steuererleichterung
für Treibstoffe nach Art. 19b Abs. 2 MinöStV in der hier massgebenden Fassung nur greifen kann,
wenn die eingeführten Produkte in der jeweils für die Geltendmachung der Steuerbefreiung
angerufenen Verfügung der OZD erwähnt sind (vgl. E. 11.1 Abs. 2). Diese Regel ist auch dann
zu beachten, wenn ein Treibstoffgemisch im Sinne von Art. 45a Abs. 1 MinöStV in der hier
massgebenden Fassung importiert wird, ergibt sich diese Regel doch aus den generell
im Zusammenhang mit dem Erfordernis der positiven ökologischen Gesamtbilanz geltenden
Vorschriften (nämlich aus den im 2. Kapitel der MinöStV zu den Tarifen figurierenden Bestimmungen
von Art. 19e Abs. 2, Art. 19f Abs. 2 sowie Art. 19g Abs. 1 MinöStV in der hier massgebenden
Fassung). Die in Art. 45a Abs. 1 MinöStV in der hier massgebenden Fassung vorgesehene anteilsmässige
Gewährung der Steuererleichterung bei Treibstoffgemischen ist damit nur denkbar, wenn
die als Grundlage der Steuerbefreiung herangezogene Verfügung ein Treibstoffgemisch für steuerbefreit
erklärt. In Bezug auf die vorliegend interessierende Verfügung der OZD vom 12. August 2013
ist Letzteres nicht der Fall. Insbesondere gewährte die OZD mit dieser Verfügung keine, d.h.
weder eine anteilsmässige, geschweige denn eine vollumfängliche Steuerbefreiung für die
Einfuhr von «Biodiesel», dem rohes Rapsöl beigemischt wurde.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Verweigerung der Steuererleichterung «auf
dem nichtprivilegierten Treibstoffanteil» laufe auf eine Verletzung der behördlichen Pflicht
hinaus, «die Voraussetzungen einer Abgabe zu ermitteln und nachzuweisen» (vgl. S.
20 der Replikschriften), verkennen sie, dass die anteilsmässige Gewährung der Steuererleichterung
bei Treibstoffgemischen - wie ausgeführt - nach den einschlägigen Vorschriften
von vornherein nur dann greifen könnte, wenn die Einfuhren unter Berufung auf eine für ein
Treibstoffgemisch geltende Verfügung der OZD erfolgten. Da keine entsprechende Verfügung der
OZD vorliegt, kann der Vorinstanz nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie habe in Verletzung der Untersuchungsmaxime
(vgl. E. 8.1.1.1) den «biogenen Anteil der eingeführten Gemische aus Treibstoffen mit Steuererleichterungen
und anderen Treibstoffen» (vgl. Art. 45a Abs. 1 MinöStV in der hier massgebenden Fassung)
nicht festgestellt.
12.
Mit Blick auf das Dargelegte ist im Folgenden die in tatsächlicher Hinsicht streitige Frage
zu prüfen, ob die im vorliegenden Fall erfolgten Einfuhren Produkte betrafen, welche - wie
die Vorinstanz annimmt - rohes Rapsöl enthielten. Gegebenenfalls wären die Einfuhren
zu Unrecht unter Inanspruchnahme der Mineralölsteuer- sowie Mineralölsteuerzuschlagsbefreiung
erfolgt und wären diese Abgaben unrichtigerweise nicht in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrmehrwertsteuer
einbezogen worden (vgl. E. 6.3).
Für die vorzunehmende Prüfung lassen sich die streitbetroffenen Einfuhren in drei Fallgruppen
einteilen:
Eine erste Fallgruppe betrifft Einfuhren, bei welchen nach
Ansicht der OZD insbesondere aufgrund der aktenkundigen sog. «TLF-Werte» (bzw. vereinfacht:
aufgrund der sog. Kältefestigkeit) der eingeführten Produkte darauf geschlossen werden kann,
dass diese rohes Rapsöl enthielten. Auf die entsprechenden Einfuhren ist in E. 13 hiernach einzugehen.
Eine zweite Fallgruppe bilden Einfuhren von Produkten, welche
nach Auffassung der OZD aus sog. «überlagertem Rapsöl» stammen bzw. aus gelagertem
rohem Rapsöl hergestellt wurden. Diese Fallgruppe bildet Gegenstand der folgenden E. 14.
Eine dritte Fallgruppe besteht aus Einfuhren, bei welchen
sich nach Meinung der OZD anhand der Lieferketten nachweisen lässt, dass die importierten Produkte
rohes Rapsöl enthielten. Diese Fallgruppe ist in der nachstehenden E. 15 zu thematisieren.
13.
13.1
13.1.1 Wie
erwähnt, nimmt die Vorinstanz bei verschiedenen streitbetroffenen Einfuhren an, dass sich aufgrund
der ausgewiesenen sog. «TLF-Werte» (bzw. vereinfacht: aufgrund der sog. Kältefestigkeit)
der eingeführten Produkte auf rohes Rapsöl als Inhaltsstoff schliessen lässt und damit
keine Abgabebefreiung greift. Zu dieser (ersten) Fallgruppe zählen Einfuhren an nachfolgenden Daten:
9. Oktober 2014, 28. Oktober 2014, 30. Oktober 2014, 4. November 2014, 5. November 2014, 7. November
2014, 12. November 2014, 18. November 2014, 28. November 2014, 2. Dezember 2014, 3. Dezember
2014, 4. Dezember 2014, 9. Dezember 2014, 11. Dezember 2014, 18. Dezember 2014, 19. Dezember
2014, 23. Dezember 2014, 24. Dezember 2014, 16. Januar 2015, 20. Januar 2015, 21. Januar 2015, 4. Februar
2015, 6. Februar 2015, 10. Februar 2015, 12. Februar 2015, 13. Februar 2015, 17. Februar 2015, 24.
Februar 2015 und 27. Februar 2015.
Was den von der Vorinstanz bei diesen Einfuhren für massgeblich erklärten sog. «TLF-Wert»
betrifft, ist in terminologischer Hinsicht vorauszuschicken, dass es sich hierbei um die «température
limite de filtrabilité» bzw. das französische Pendant zum sog. «CFPP-Wert» handelt.
Der «TLF-Wert» steht für diejenige Temperatur (in ° C), bei welcher der sog.
«Cold Filter Plugging Point» (CFPP), also der «Temperaturgrenzwert der Filtrierbarkeit»
bzw. die Filtrierbarkeitsgrenze liegt. Dieser «Cold Filter Plugging Point» ist diejenige «Temperatur,
bei der eine unter definierten Bedingungen abgekühlte Kraftstoffprobe nicht mehr mit einem Unterdruck
von 200 mm Wassersäule durch ein genormtes [sic!] Testfilter gesaugt werden kann» (vgl. die
Ausführungen Rathbauers in der erwähnten Dissertation in Akten EZV,
pag. 011624; siehe auch Akten, pag. EZV 011628).
Der «TLF-Wert» bzw. der «CFPP-Wert» gibt somit Aufschluss über die Wintertauglichkeit
resp. Kältefestigkeit eines bestimmten Kraftstoffes (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen
im Schlussprotokoll vom 3. März 2017 zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer, Akten EZV,
pag. 012997 und 013000): Je tiefer der «TLF-Wert» bzw. «CFPP-Wert» eines Kraftstoffes
ist, desto tiefer ist die tiefste Temperatur, bei welcher dieser Kraftstoff beispielsweise den Kraftstofffilter
eines Motors noch zu passieren vermag. Der «TLF-Wert» ist damit (allgemeinnotorischerweise)
insbesondere von Bedeutung für die Betriebssicherheit von Dieselmotoren bzw. Dieselfahrzeugen im
Winter (vgl. dazu auch die Ausführungen Rathbauers in der erwähnten
Dissertation in Akten EZV, pag. 011622 und 011627).
Zur Illustration lässt sich an dieser Stelle ergänzend auf die folgenden Ausführungen
in einer allgemein zugänglichen Dokumentation zu einem Gerät zur Messung des CFPP-Wertes verweisen
(vgl. https://www.anton-paar.com/?eID=documentsDownload&document=56916&L=0, S. 1 [zuletzt eingesehen
am 7. Mai 2019]):
«Das CFPP-Verfahren wird zur Bestimmung des Kälteverhaltens von Dieselkraftstoff, Biodiesel,
Dieselgemischen und Gasölen eingesetzt.
Der CFPP-Wert ist ein wichtiger Faktor bei der Bewertung der Tieftemperatur-Betriebsfähigkeit
und dient zur Vorhersage der niedrigsten Temperatur, bei der ein Kraftstoff noch frei durch die Filter
eines Dieselmotorsystems fließen kann.
Alle Dieselkraftstoffe enthalten Wachs. Wenn die Temperatur des Kraftstoffs
sinkt, bilden sich Paraffinkristalle.
Diese Kristalle können den Kraftstoffdurchfluss durch Ablagerungen an Filter und anderen Engstellen
im Kraftstoffsystem blockieren.»
13.1.2 Die
Vorinstanz stützt ihre Argumentation in Bezug auf die hiervor (E. 13.1.1) genannten Einfuhren
der ersten Fallgruppe auf die Annahme, dass ein «TLF-Wert» von -15° C und darunter ohne
Beimischung von rohem Rapsöl klar nicht zu erreichen ist. Weil die im Rahmen dieser Einfuhren importierten
Produkte «TLF-Werte» aufgewiesen hätten, welche auf der Schwelle von -15° C oder
darunter gelegen hätten, müsse es sich um Produkte mit Zusatz von rohem Rapsöl gehandelt
haben. Mit anderen Worten könne es sich bei den Einfuhren dieser Produkte mit einer Kältefestigkeit
von -15° C oder tiefer nicht um hier an sich steuerbefreite Importe von ausschliesslich aus Altspeisefett
hergestelltem Biodiesel gehandelt haben.
Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die erwähnte Annahme der OZD, dass
ein «TLF-Wert» von -15° C oder weniger als -15° C (soweit hier interessierend) zwingend
auf die Beimischung von rohem Rapsöl schliessen lässt, rechtskonform ist (vgl. dazu nachfolgend
E. 13.2). Sollte dies zu bejahen sein, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob die von der
Vorinstanz gestützt auf diese Annahme für die hiervor genannten Einfuhren (E. 13.1.1) gezogenen
Schlüsse richtig sind.
13.2
13.2.1
13.2.1.1 Rathbauer
versucht in seiner (bereits mehrfach erwähnten) Dissertation, «auf der Basis von Untersuchungsergebnissen
von Praxisproben ein statistisches Modell zu entwickeln, durch das sich auf Basis des Fettsäuremusters
die Winter- bzw. Kältetauglichkeit verschiedener Fettsäuremethylester voraussagen lässt»
(Akten EZV, pag. 011626). Zu den Gegenstand seiner Untersuchung bildenden Fettsäuremethylestern,
d.h. Verbindungen aus einer Fettsäure und dem Alkohol Methanol, zählt insbesondere auch Biodiesel,
der allgemeinnotorischerweise ein Gemisch aus Fettsäuremethylestern bildet, das aus pflanzlichen
oder tierischen Fetten gewonnen sowie als Kraftstoff für Dieselmotoren verwendet wird.
Die Kältefestigkeit des Biodiesels ist je nachdem, ob der Biodiesel aus (rohem) Rapsöl,
als Altspeiseöl oder aus tierischen Fetten gewonnen wird, unterschiedlich. Dies lässt sich
der folgenden, aus den Vortragsunterlagen anderer Wissenschaftler entnommenen Grafik in der Dissertation
Rathbauers entnehmen (Akten EZV, pag. 011631, mit Hinweis):
Rathbauer führt dazu aus, dass auf dieser Grafik «der Zusammenhang
zwischen dem Gehalt an gesättigten Fettsäuren und CFPP dargestellt» sei. Dabei seien die
Fettsäuremethylesterproben in drei verschiedene Bereiche, nämlich in Rapsölmethylester
(grün), Altspeisefettmethylester (blau) und Tierfettmethylester (rot) eingeteilt worden. Der typische
CFPP für Rapsölmethylester liege bei rund -10° C. Dieser Wert steige mit zunehmendem Anteil
an gesättigten Fettsäuremethylestern an und liege bei tierischen Fetten in einem Bereich von
0 bis 12° C (Akten EZV, pag. 011630).
Aus der Grafik lässt sich (soweit hier interessierend) entnehmen, dass zumindest nach einer
wissenschaftlichen Publikation ein CFPP von weniger als etwa -6° C bei Biodiesel, welcher unter
Verwendung bzw. Beisetzung von «used cooking oil» bzw. Altspeiseöl hergestellt wurde,
ausserhalb der für solchen Biodiesel typischen Bandbreite liegt. Hingegen liegt danach die typische
Bandbreite des CFPP von aus Rapsöl gewonnenem Biodiesel in einem Bereich zwischen ca. -12°
C und ca. -7.5° C.
Ferner hält Rathbauer (gestützt auf eine andere wissenschaftliche
Publikation) Folgendes zum Zusammenhang zwischen dem CFPP und dem Anteil an gesättigten Fettsäuremethylestern
fest (Akten EZV, pag. 011631):
«Bei Rapsölmethylester (RME) mit einem Anteil von rund 7 % gesättigten Fettsäuremethylestern
liegt der CFPP-Wert bei minus 11°C. Bei einem Anstieg des Anteils der gesättigten Fettsäuremethylester
auf 31 bzw. 44 % bei Altspeisefettmethylester (AME) bzw. Tierfettmethylester (FME) steigen die entsprechenden
CFPP-Werte auf 5 respektive 11 °C.»
13.2.1.2
Zur Entwicklung seines statistischen Modells hat Rathbauer 102 verschiedene
Fettsäuremethylester untersucht (vgl. Akten EVZ, pag. 011703). Nach den Ausführungen der
Zollverwaltung, die insoweit nicht substantiiert bestritten wurden, hat Rathbauer
dabei festgestellt, dass a) bei zehn von elf Proben auf der Basis von Rapsöl bzw. RME (= Rapsmethylester
bzw. Rapsölmethylester) der CFPP unter -10° C lag und der CFPP bei der übrigen Probe einen
Wert von -8° C hatte, sowie b) bei den drei untersuchten Proben auf der Basis von UCO
bzw. Altspeisefett CFPP-Werte von 1° C, 1° C und 3° C auftraten (Akten EZV, pag. 013002,
mit Hinweis auf die in der Dissertation auf S. 54 ff. abgedruckten Tabellen [vgl. Akten EZV,
pag. 011673 ff.]).
13.2.1.3
Aufgrund der hiervor abgedruckten Grafik sowie gestützt auf die erwähnten Erkenntnisse
Rathbauers lässt sich ableiten, dass Rapsölmethylester (jedenfalls
nach Überzeugung einiger Wissenschaftler im einschlägigen Bereich) in signifikanter Weise tiefere
CFPP-Werte als Altspeisefettmethylester aufweist und der CFPP-Wert von Biodiesel auf der Basis von UCO
bzw. Altspeisefett typischerweise nicht unter ca. -6° C liegt.
In der Praxis werden dem Biodiesel zur Verbesserung der Kältefestigkeit verschiedene Additive
beigesetzt. Ein Beispiel für ein solches Additiv ist etwa das Additiv [...] des Herstellers U._______
GmbH. Dabei handelt es sich um eine Polymermischung in höhersiedenden Kohlenwasserstoffen (vgl.
dazu die Ausführungen Rathbauers in der erwähnten Dissertation in
Akten EZV, pag. 011644 und 011648). Rathbauers Dissertation lässt
sich - soweit ersichtlich - nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der
CFPP von Biodiesel auf der Basis von UCO bzw. Altspeisefett mittels Verwendung von solchen Additiven
senken lässt. Hingegen ist in der Doktorarbeit festgehalten, dass bei einer «Zudosierung»
bestimmter Additive zu Biodiesel auf Rapsölbasis bis zu einer Tiefsttemperatur von -21°
C reichende CFPP-Werte gemessen werden konnten (Akten EZV, pag. 011649).
13.2.2 Die
Zollverwaltung hat sich vorliegend in Bezug auf das Kälteverhalten von Biodiesel im Allgemeinen
auch auf die erwähnten Angaben von S._______ (vgl. E. 10.5) gestützt, wonach mit Fettsäuren
oder einem Mix aus freien Fettsäuren und Altspeiseöl eine Kältebeständigkeit «für
B100» von -10°C bzw. von maximal -12 / -13°C mit Additiven garantiert werden könne
und sich nur mit Rapsmethylester sowie Additiven eine Kältebeständigkeit von -20°C erreichen
lasse.
13.2.3 Die
Zollverwaltung hat vorliegend implizite den Erfahrungssatz aufgestellt, dass aus Altspeisefetten hergestellter
Biodiesel ohne Beimischung von rohem Rapsöl (jedenfalls bei Fehlen von Additiven) regelmässig
keinen bei -15° C oder einer tieferen Temperatur liegenden «TLF-Wert» bzw. CFPP-Wert aufweist.
Von diesem Erfahrungssatz kann vorliegend aufgrund der hiervor erwähnten Ausführungen in der
Dissertation von Rathbauer (E. 13.2.1) und aufgrund der genannten Angaben
von S._______ (E. 13.2.2) ohne Weiteres ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als es mit Blick auf
die Befunde und Erklärungen von Rathbauer und S._______ wahrscheinlich
ist, dass sogar bereits bei einem höheren «TLF-Wert» bzw. CFPP-Wert als -15° C (bei
fehlenden Additiven) zwingend auf eine Beimischung von rohem Rapsöl geschlossen werden muss.
Für den konkreten Fall bedeutet der erwähnte Erfahrungssatz, dass bei denjenigen importierten
Produkten, die einen «TLF-Wert» bzw. CFPP-Wert bei oder unter -15° C aufwiesen und denen
keine Additive beigemischt waren, grundsätzlich darauf geschlossen werden muss, dass rohes Rapsöl
beigemischt war und demzufolge die hier interessierende Steuerbefreiung der Einfuhr von aus Altspeisefetten
hergestelltem Biodiesel nicht greift. Unter diesen Umständen wäre eine Steuerbefreiung nur
möglich, wenn den Beschwerdeführenden der Gegenbeweis gelingen würde (vgl. vorn E. 8.2.2).
Ein möglicherweise in Betracht kommender Gegenbeweis könnte etwa im zu erbringenden Nachweis
bestehen, dass es sich in sachverhaltlicher Hinsicht bei den eingeführten Waren um solche mit einem
in Tat und Wahrheit höheren «TLF-Wert» bzw. CFPP-Wert als -15° C handelte.
13.2.4 Selbst
wenn mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht und
die Zollverwaltung an sich über keine eigene Sachkenntnis betreffend das Kalttemperaturverhalten
von Biodiesel im Allgemeinen verfügen, muss es beim hiervor gezogenen Schluss bleiben. Aufgrund
der erwähnten Dissertation und der Angaben von S._______ bestehen nämlich nach Auffassung des
Gerichts rechtsgenügende Hinweise, welche die Annahme eines Erfahrungssatzes der erwähnten
Art rechtfertigen. Aus diesem Grund konnte die Zollverwaltung im Rahmen ihres Ermessens und kann ebenso
das Bundesverwaltungsgericht in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens auf die Einholung eines Gutachtens
zur Kältefestigkeit von Biodiesel verzichten. Es ist daher - jedenfalls, soweit es um den
erwähnten Erfahrungssatz geht - nicht zu beanstanden, dass die OZD die in den vorinstanzlichen
Verfahren gestellten Beweisanträge auf Einholung einer Expertise in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen hat, und den entsprechenden, vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Beweisanträgen
ist (ebenfalls) in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben (vgl. E. 9.4).
13.3
13.3.1 Bei
denjenigen Produkten, welche vorliegend an den hiervor (in E. 13.1.1) erwähnten Daten eingeführt
wurden, lagen die «TLF-Werte» bzw. die CFPP-Werte bei oder unter -15° C (vgl. dazu
EZV, pag. B 000820, B 000853, B 000893, B 000921, B 000949, B 000975, B 001006, B 001036,
B 001064, B 001084, B 001104, B 001126, B 001165, B 001207, B 001239, B 001263, B 001294, B 001338,
B 001363, B 001396, B 001423, B 001462, B 001623, B 001647, B 001678, B 001710, B 001724,
B 001757, B 001798, B 001824, B 001851 und B 001918). Dies hat die OZD zutreffend erkannt. Das Vorbringen
in den Replikschriften, die Zollverwaltung habe darüber hinweggesehen, dass in den Analyseblättern
der G._______ verschiedentlich mehrere Analysedaten angegeben und teilweise für zeitlich aufeinanderfolgende
Auslieferungen markant unterschiedliche «TLF-Werte» notiert worden seien, ist nicht hinreichend
substantiiert. Jedenfalls ist der Vorwurf, die Zollverwaltung habe jeweils nur den tiefsten Kältefestigkeitswert
berücksichtigt, nicht haltbar.
Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, dass die hier erwähnten Produkte Additive (d.h. etwas anderes
als rohes Rapsöl) zur Verbesserung der Kältefestigkeit enthielten.
13.3.2 Mit
Blick auf das Gesagte besteht die tatsächliche Vermutung, dass die in der vorangehenden Erwägung
(E. 13.3.1) genannten Produkte rohes Rapsöl enthielten. Im Folgenden ist zu klären, ob die
Beschwerdeführenden den Gegenbeweis, dass dies nicht der Fall war, erbringen konnten (vgl. E.
8.2.2 und E. 13.2.3).
13.3.2.1 Die
Beschwerdeführenden berufen sich auf ein Schreiben der G._______ vom 17. Mai 2013, in welchem erklärt
wird, dass «im Werk der G._______» «nur Abfallstoffe zu Biodiesel verarbeitet»
und in der Produktionsanlage keine Reinöle wie namentlich «Raps» verwendet würden
(S. 21 der Beschwerden; Beschwerdebeilagen C).
Schon weil das genannte Schreiben auch nicht ansatzweise zu erklären vermag, wie die «TLF-Werte»
bzw. CFPP-Werte von -15° C oder unter -15° C bei den hier in Frage stehenden, angeblich unter
ausschliesslicher Verarbeitung von Abfallstoffen hergestellten Produkten zustande kommen konnten, stossen
die Beschwerdeführenden mit diesem Vorbringen ins Leere. Es kommt hinzu, dass nicht substantiiert
dargelegt wurde, dass die hier fraglichen Produkte in einem Zeitraum hergestellt wurden, auf welchen
sich das Schreiben vom 17. Mai 2013 bezieht. Aus diesem Grund kann aus diesem Schreiben in Bezug auf
die streitbetroffenen Einfuhren nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden.
13.3.2.2 Die
Beschwerdeführenden führen sodann ins Feld, in den vorhandenen «Beleglisten» seien
die verwendeten Rohstoffe nicht als rohes Rapsöl erwähnt worden. Vielmehr seien in diesen Listen
unter anderem die Bezeichnungen «Rapsöl technisch», «Rapsöl gebraucht»,
«Rapsöl Altspeisefett», «used cooking oil for technical application only», «technical
rape fatty acids», «UCO FFA» und «huile alimentaire» zu finden.
Selbst wenn die in den Beleglisten enthaltenen Bezeichnungen für die ausschliessliche Verwendung
von gebrauchtem Rapsöl als Altspeisefett sprechen würden, kann auf die ausgewiesenen «TLF-Werte»
bzw. CFPP-Werte abgestellt und damit auf die Beimischung von nicht als Altspeisefett einzustufendem (rohem)
Rapsöl geschlossen werden. Die in den Beleglisten allenfalls enthaltenen Rohstoffbezeichnungen der
von den Beschwerdeführenden behaupteten Art bilden nämlich keine Erklärung dafür,
weshalb die «TLF-Werte» bzw. CFPP-Werte vorliegend trotz des angeblichen Fehlens von solchem
Rapsöl bei -15° C oder tiefer lagen. Im Umstand, dass die OZD diese Werte bei den hier interessierenden
Einfuhren als massgebliches Indiz für die Beimischung von rohem Rapsöl und damit das Fehlen
der Voraussetzungen der Steuerbefreiung betrachtete, lässt sich vor diesem Hintergrund keine willkürliche
Beweiswürdigung erblicken.
Ob die Beteiligten vorliegend absichtlich falsche Rohstoffbezeichnungen verwendet
haben, um die Beimischung
von rohem Rapsöl angeblich zu vertuschen, kann hier dahingestellt bleiben. Ebenso kann offen bleiben,
ob es - wie die Zollkreisdirektion annimmt - ein Indiz für eine solche Beimischung bildet,
dass seit November 2015 und damit just ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer die OZD
über (angeblich) bloss formelle Unzulänglichkeiten bei der Zollabfertigung informiert haben
soll, keine «TLF-Werte» bzw. CFPP-Werte bei oder unter -15° C mehr ausgewiesen wurden (vgl.
dazu Akten EZV, pag. 013000).
13.4 Aus
dem Dargelegten folgt, dass schon aufgrund der Kältefestigkeit von Biodiesel und mangels gelungenen
Gegenbeweises der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, dass die eingeführten Produkte
(mit «TLF-Werten» bzw. CFPP-Werten von bis maximal 15° C) der ersten Fallgruppe
rohes
Rapsöl enthielten und sie damit nicht bloss aus Altspeisefetten hergestellten Biodiesel bildeten.
Zu Recht hat die OZD folglich bei den entsprechenden Einfuhren (vgl. E. 13.1.1) die Voraussetzungen für
die streitbetroffene Steuerbefreiung als nicht erfüllt erachtet.
Ob der Schluss, dass den eingeführten Produkten der ersten Fallgruppe rohes Rapsöl beigemischt
war, - wie die Vorinstanz annimmt - auch durch weitere Indizien (wie namentlich die vorliegend
von den Rohstofflieferanten fakturierten Preise) gestützt wird, kann hier dahingestellt bleiben.
Nicht näher eingegangen zu werden braucht auch auf die bislang noch nicht erwähnten Ausführungen
in den Replikschriften zu einer von den Beschwerdeführenden vorgenommenen Auswertung der Dokumente
auf dem elektronischen Datenträger, welcher in einem Amtshilfeverfahren betreffend die G._______
sichergestellt wurde (Akten EZV, pag. 011069): Soweit die Beschwerdeführenden damit die Belege
in Frage zu stellen suchen, welche die OZD zur Begründung der Steuernachforderungen in Bezug auf
die im Januar und Februar 2015 erfolgten Einfuhren herangezogen hat, greifen sie ins Leere, da sich die
entsprechenden Ausführungen nicht auf die nach dem Gesagten ausschlaggebenden Angaben zur Kältefestigkeit
beziehen. Im Übrigen ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass sich aus den Gegebenheiten
in den Monaten Januar sowie Februar 2015 auch für die nicht in diesem Zeitraum erfolgten, im vorliegenden
Fall streitbetroffenen Importe etwas ableiten lässt.
14.
14.1 Die
zweite Fallgruppe betrifft vier am 15. Januar 2014, 12. Februar 2014, 17. März 2014 und 28. März
2014 erfolgte Einfuhren, bei welchen die OZD davon ausgeht, dass jeweils ein als «Biodiesel»
bezeichnetes Produkt importiert wurde, das aus «überlagertem Rapsöl» stamme. Bei
diesem «überlagertem Rapsöl», das «Raps-Abfall-Öl aus Überlagerung»
genannt worden sei, habe es sich nicht um der Wiederverwendung zugeführtes Altöl, sondern um
gelagertes (nicht frisch gepresstes) Rapsöl gehandelt. Aus diesem Grund seien die entsprechenden
Einfuhren nicht steuerbefreit.
Die Beschwerdeführenden halten zwar dafür, dass «überlagertes Rapsöl»
unter die gemäss der Verfügung der OZD vom 12. August 2013 der Steuerbefreiung zugängliche
Gruppe der Altspeiseöle fällt (vgl. S. 15 der Replikschriften). Es ist aber nicht erkennbar,
weshalb die angeblich blosse Lagerung von Öl dieses als Altspeiseöl erscheinen lassen sollte.
Nichts daran ändern kann die anscheinend verwendete Bezeichnung als «Raps-Abfall-Öl aus
Überlagerung».
14.2 Die
hier interessierenden Produkte stammen unbestrittenermassen aus dem Werk der G._______ in H._______.
Nach Auffassung der OZD seien diese Produkte nachgewiesenermassen aus überlagerten Rapsöl hergestellt
worden. Letzteres erhelle daraus, dass sich, wie aus der Warenbuchhaltung der G._______ in H._______
und den Unterlagen dieser Gesellschaft über die dort erfolgten Anlieferungen ersichtlich sei, im
Zeitpunkt der vier Einfuhren «ausschliesslich überlagertes Rapsöl im Werk der G._______
in H._______ befunden habe» (S. 24 der angefochtenen Beschwerdeentscheide).
Die Vorinstanz behauptet dabei sinngemäss, die im Zusammenhang mit den Einfuhren vom 15. Januar
2014, 12. Februar 2014, 17. März 2014 und 28. März 2014 erfolgten Auslieferungen ab dem
Werk der G._______ in H._______ hätten notwendigerweise Substanzen betreffen müssen, welche
aus Anlieferungen in dieses Werk stammten. Vor den betreffenden Auslieferungen bzw. Einfuhren sei aber
beim Werk der G._______ in H._______ ausschliesslich überlagertes Rapsöl angeliefert worden.
Die Beschwerdeführenden wenden insbesondere ein, man werde «kaum behaupten wollen, alle
Tanks der G._______ seien beim Eintreffen der ersten Ladung Rohstoff leer gewesen» (S. 13 der Replikschriften).
14.3 Es
ist entgegen der Auffassung der OZD nicht erstellt, dass sich im Zeitpunkt der in Frage stehenden Auslieferungen
nur «überlagertes Rapsöl» im Werk der G._______ in H._______ befand. Zwar führt
die OZD aus, die Warenbuchhaltung der G._______ zeige auf, welche Rohstoffe bis zum 16. Januar
2014 in H._______ angeliefert worden seien. Die dazu ins Recht gelegten Tabellen betreffen aber nur den
Zeitraum ab dem 26. November 2013 (Akten EZV, pag. 000490 f.; vgl. S. 24 der angefochtenen
Beschwerdeentscheide; zu Rohstoffen, die zuvor in das Werk in H._______ angeliefert wurden, siehe Akten
EZV 001474/5, Tabelle 2013 RECAP DECHARGEMENT [...]). Es erscheint unter diesen Umständen nicht
als ausgeschlossen, dass vor dem letzteren Datum andere Rohstoffe als überlagertes Rapsöl (wie
zum Beispiel Altspeisefette) in das Werk in H._______ angeliefert wurden und diese Rohstoffe später
in die Herstellung der hier fraglichen, importierten Produkte einflossen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund
der aktenkundigen Warenbuchhaltung der G._______ als notorisch gelten kann, dass in H._______ regelmässig
verschiedene Rohstoffe unterschiedlicher Lieferanten angeliefert wurden. Die Annahme, dass sich im hier
interessierenden Zeitraum bzw. vor den vier Einfuhren der zweiten Fallgruppe ausschliesslich «überlagertes
Rapsöl» im Werk der G._______ in H._______ befand, würde sich nur rechtfertigen, wenn
nachgewiesen wäre, dass zuvor sämtliche übrigen Rohstoffe von dort - unverarbeitet
oder verarbeitet - abtransportiert worden wären. Solches ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
Namentlich erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb gestützt auf die vorliegende
Warenbuchhaltung der G._______ zwingend der Schluss gezogen werden müsste, dass in H._______ nur
überlagertes Rapsöl als Rohstoff für die bei den vier Einfuhren importierten Produkte
vorhanden war. Denn eine vollständige Gegenüberstellung der Warenein- und -ausgänge in
H._______, aus welchem per Saldo der jeweilige Warenbestand in den Zeitpunkten der einzelnen vier Einfuhren
zu entnehmen ist, liegt soweit ersichtlich nicht vor und lässt sich auch nicht anhand der von der
OZD ins Feld geführten Dokumente rekonstruieren.
Da die Vorinstanz ihre Beweisführung auf die - wie aufgezeigt - nicht belegte Annahme
stützt, dass im Werk der G._______ in H._______ jeweils nur «überlagertes Rapsöl»
als Rohstoff zur Herstellung der - Gegenstand der vier Einfuhren bildenden - Produkte vorhanden
war, braucht an dieser Stelle auf ihre darauf aufbauenden Ausführungen nicht weiter eingegangen
zu werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Einfuhren die Voraussetzungen
für eine Steuernachforderung nicht hinreichend nachgewiesen sind. Weil die Zollverwaltung die Beweislast
für die Voraussetzungen der streitbetroffenen Nachforderungen im Sinne von Art. 12 VStrR trägt
(vgl. E. 8.1.2), ist die Beschwerde somit in Bezug auf die erwähnten Einfuhren vom 15. Januar 2014,
12. Februar 2014, 17. März 2014 und 28. März 2014 gutzuheissen.
15.
Bei den übrigen hier in Frage stehenden Einfuhren lassen sich nach Auffassung der OZD Lieferketten
rekonstruieren, welche zu einer Ölmühle bzw. zu einem als Rapsöl bezeichneten Rohstoff
zurückführten (dritte Fallgruppe). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
15.1
15.1.1 Zur
hier genannten Fallgruppe zählt insbesondere eine Einfuhr von (angeblichem) Biodiesel im Umfang
von 20'100 Litern, welche gemäss Zollanmeldung am 10. September 2013 unter Beanspruchung der
Steuerbefreiung erfolgte.
Die Vorinstanz hält es für nachgewiesen, dass bei der Herstellung des am 10. September
2013 eingeführten Produktes rohes Rapsöl, das von der V._______ GmbH (nachfolgend: V._______)
in Deutschland stammte, beigemischt wurde. Im Einzelnen geht die OZD davon aus, dass
a) zunächst die V._______
25,08 Tonnen rohes Rapsöl an die P._______ ausgeliefert habe,
b) dieses rohe Rapsöl
in der Folge bei der P._______ in Altspeiseöl umbenannt worden sei und
c) das in Altspeiseöl
umbenannte rohe Rapsöl alsdann von Ac._______ (A) ins Werk der G._______ in H._______ (F) gebracht
wurde.
Mit anderen Worten wurde nach der Würdigung der Vorinstanz im Rahmen einer ersten
Lieferkette von der V._______ stammendes rohes Rapsöl in das Werk der G._______ in H._______
eingeliefert.
Die Vorinstanz sieht sodann eine zweite Lieferkette, in deren
Rahmen ein im Werk der G._______ in H._______ hergestelltes Produkt von dort abtransportiert und teilweise
am 10. September 2013 in die Schweiz importiert wurde.
Die beiden Lieferketten sind nach Ansicht der OZD dergestalt miteinander verknüpft, dass ein
Teil des ursprünglich von der V._______ stammenden rohen Rapsöls im Werk der G._______ in H._______
in die Herstellung des - Gegenstand der zweiten Lieferkette bildenden - Produktes miteinfloss.
15.1.2 Es
sind zahlreiche Belege, welche nach Auffassung der Vorinstanz nachweisen sollen, dass in den in die Schweiz
importierten 20'100 Litern rohes Rapsöl aus der erwähnten Lieferung von 25,08 Tonnen an die
P._______ enthalten war:
15.1.2.1 Zunächst
führt die Vorinstanz folgende Belege ins Feld, um nachzuweisen, dass das erwähnte, von der
V._______ an die P._______ ausgelieferte rohe Rapsöl ins Werk der G._______ in H._______ gelangte:
1. Warenbuchhaltung der
P._______ (Dokument mit der Bezeichnung «Input liquid biomass»), wonach am 4. September 2013
vom Lieferanten «V._______ W._______» 25,08 Tonnen «Rapsöl DIN 51606» ins Tanklager
«Y._______» gebracht wurden (Akten EZV, pag. B 000006),
2. Rechnung der V._______
an die P._______ vom 6. September 2013 über eine Lieferung von «Rapsöl - 'Nachhaltig'»
im Umfang von 25,08 Tonnen (Akten EZV, pag. B 000003),
3.Wägeschein der Ölmühle
X._______ GmbH, W._______/Deutschland, zuhanden der V._______, betreffend 25,08 Tonnen «Rapsöl
nachhaltig produziert» vom 4. September 2013 (Akten EZV, pag. B 000004),
4.Warenbuchhaltung der P._______
(Dokument mit der Bezeichnung «Output liquid biomass»), wonach am 5. September 2013 25,04 Tonnen
«Raps-Altsp.-Öl» den Beladeort in Ac._______ mit Bestimmung H._______, Frankreich, verliessen
(Akten EZV, pag. B 000007),
5. internationaler Frachtbrief
vom 5. September 2013 mit Angabe des «Tanklagers Y._______ P._______» in Y._______ und der
«J._______ GmbH Z._______» als Absenderin betreffend eine für die «Ab._______ Aa._______»
in H._______ bestimmte, dort am 6. September 2013 eingetroffene Sendung von 25,04 Tonnen «Altspeisefett»
ab dem Beladeort Ac._______ (dabei wurde handschriftlich das ursprünglich angegebene Bruttogewicht
von 25,08 Tonnen durchgestrichen; Akten EZV, pag. B 000009),
6. Dokument mit der Bezeichnung
«RECAP Dechargement Huile Graisse» der Warenbuchhaltung der G._______, das für den 6.
September 2013 einen Ablad von 25,08 bzw. 25,04 Tonnen der Lieferantin «P._______» ausweist
(Akten EZV, pag. B 000022).
Der von der Vorinstanz als erste Lieferkette angenommene Warenfluss ist aufgrund
der hier aufgelisteten
Belege ebenso hinreichend erstellt wie die als bezeichnend erscheinende Umbenennung
rohen Rapsöls
in Altspeiseöl bei der P._______. Die Beschwerdeführenden bestreiten zwar unter Berufung auf
internationale Frachtbriefe, dass am «5.9.2013» (recte: am 6. September 2013) von der
V._______ bzw. der P._______ stammendes Rapsöl ins Werk in H._______ eingeliefert wurde. Die dabei
ins Recht gelegten Frachtbriefe betreffen aber keine Wareneingänge bei der G._______, sondern die
Auslieferung von Waren ab dem Werk in H._______ (vgl. Akten EZV, pag. B 000032, sowie Beschwerdebeilage
B Blatt 2) und eine bereits am 3. September 2013 erfolgte Lieferung von 25,78 Tonnen «Raps-Altspeiseöl»
vom Tanklager der P._______ in Y._______ an die «J._______» in Ad._______ (Beschwerdebeilage B
Blatt 1). Schon aufgrund des Datums der letzteren Lieferung ist nicht davon auszugehen, dass diese
das am 4. September 2013 ins Tanklager in Y._______ gebrachte rohe Rapsöl betraf.
Die Beschwerdeführenden machen auch geltend, die DIN-Norm 51605 werde statt für Rohstoffe,
aus welchen Biodiesel für den Strassenverkehr hergestellt werde, für direkt als Treibstoff
in dafür geeigneten Dieselmotoren zum Einsatz kommendes Rapsöl verwendet. Selbst wenn es sich
tatsächlich so verhalten würde, ist mit Blick auf den übrigen Inhalt der erwähnten
Belege davon auszugehen, dass der von den Beschwerdeführenden angesprochene Eintrag in der Warenbuchhaltung
der P._______ vom 4. September 2013 das in der Rechnung der V._______ vom 6. September 2013 und
im erwähnten Wägeschein als «Rapsöl - 'Nachhaltig'» bzw. als «Rapsöl
nachhaltig produziert» bezeichnete, am 6. September 2013 nach H._______ gebrachte rohe Rapsöl
betraf (vgl. dazu auch Vernehmlassungen, S. 5, wo die Vorinstanz in überzeugender Weise aufzeigt,
dass in der Warenbuchhaltung der P._______ für dieselben Waren unterschiedliche [teilweise unrichtige]
Bezeichnungen verwendet wurden). Auf die in diesem Kontext von den Beschwerdeführenden beantragte
Einholung einer Expertise zur Bedeutung der DIN-Norm 51605 ist vor diesem Hintergrund in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. E. 9.4) zu verzichten.
Die geringfügigen Unterschiede zwischen den Gewichtsangaben (25,08 Tonnen bzw. 25,04 Tonnen)
lassen keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei dem in H._______ abgelieferten Rohstoff
um das von der V._______ stammende Rapsöl gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als sich in der Warenbuchhaltung
der G._______ für den Ablad vom 6. September 2013 beide Gewichtsangaben finden (Akten EZV,
pag. B 000022).
15.1.2.2 Als
Belege dafür, dass das ins Werk der G._______ gelieferte Rapsöl in der Folge in das am 10.
September 2013 in die Schweiz eingeführte, streitbetroffene Produkt miteinfloss, betrachtet die
Vorinstanz die folgenden Dokumente:
1. Lieferschein vom 6. September
2013, wonach die G._______ für die Beschwerdeführerin als «Client» sowie im Auftrag
der E._______ AG 42,42 Tonnen bzw. 34'469 Liter resp. 30,46 Tonnen «Fettsäuremethylester»
an die J._______ GmbH nach Ac._______ liefert (Akten EZV, pag. B 000027),
2. Eintrag vom 6. September
2013 in der Liste der Warenausgänge bei der G._______ in H._______ betreffend den Ausgang von 34'469
Litern «ESTERS METHYLIQUE» zuhanden der «J._______ K._______», versehen mit der
Nummer des genannten Lieferscheines (Akten EZV, pag. B 000025),
3. Rechnung der J._______
GmbH vom 10. September 2013 an die Beschwerdeführerin betreffend 20'100 Liter Biodiesel bzw. «Altspeisefett/Tierfett»
(Akten EZV, pag. B 000044),
4. Einfuhrdeklaration vom
10. September 2013 betreffend 20,1 Tonnen «Biodiesel», in welcher die J._______ GmbH als Versenderin,
die Beschwerdeführerin als Empfängerin und Importeurin sowie die genannte Rechnung vom 10.
September 2013 erwähnt sind (Akten EZV, pag. B 000002).
Zwar bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beweisführung der OZD lasse sich schon deshalb
nicht aufrechterhalten, weil die Menge des in das Werk in H._______ gebrachten rohen Rapsöls von
rund 25 Tonnen (gemäss «Abgangsliste [recte: Liste über die Wareneingänge] H._______
[B 000022]») signifikant von den in die Schweiz eingeführten rund 20 Tonnen bzw.
20'100 Litern abweiche und die Mengenangaben zum Wareneingang in H._______ am 6. September 2013 sowie
zur fraglichen Einfuhr in die Schweiz auch im Widerspruch zu den angeblich am 6. September 2013 von H._______
abtransportierten 30,46 Tonnen stehen würden.
Die genannten Diskrepanzen zwischen den in H._______ abgeladenen, den von dort
abtransportierten
und den am 10. September 2013 in die Schweiz eingeführten Mengen entziehen der Beweiswürdigung
der Vorinstanz nicht den Boden. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass für eine Verneinung
der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht die gesamte Menge des von der V._______ stammenden rohen
Rapsöls in das in die Schweiz eingeführte Produkt eingeflossen sein muss. Stattdessen genügt
auch eine blosse Beimischung, um die steuerbefreiende Qualifikation als Altspeisefett auszuschliessen.
Zum anderen ist zu beachten, dass es denkbar ist, dass nur ein Teil der von H._______ zunächst nach
Ac._______ (A) gelieferten Menge von 30,46 Tonnen später in die Schweiz eingeführt wurde.
Auch die unter Berufung auf L._______ als Zeugen bzw. Auskunftsperson aufgestellte
Behauptung der
Beschwerdeführenden, am 6. September 2013 hätten in der Zeit zwischen der von Vorinstanz angenommenen
Anlieferung und der Auslieferung aufgrund der beschränkten Kapazität im Werk in H._______ gar
nicht über 30 Tonnen Biodiesel produziert werden können, stellt die Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht ernstlich in Frage. Denn es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsschritte
bei der Herstellung des in die Schweiz eingeführten Produktes am 6. September 2013 darauf beschränkten,
eine wesentlich geringere Teilmenge des an diesem Tag erhaltenen rohen Rapsöls zu verarbeiten und
diese dem im Übrigen bereits für die Lieferung nach Ac._______ fertiggestellten Produkt beizufügen.
Aus diesem Grund ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 9.4) auf die beantragte Befragung
von L._______ (sei es als Zeugen oder als Auskunftsperson) zu verzichten.
15.1.3 Mit
Blick auf das Ausgeführte ist zunächst einmal erstellt, dass im Rahmen einer ersten
Lieferkette von der V._______ stammendes Rapsöl am 6. September 2013 in das Werk der
G._______ in H._______ eingeliefert wurde. Auch ist als bewiesen zu erachten, dass im Rahmen einer zweiten
Lieferkette ein in diesem Werk hergestelltes Produkt am 6. September 2013 abtransportiert und
dieses teilweise im Rahmen der Einfuhr vom 10. September 2013 in die Schweiz gebracht wurde.
Nach Auffassung der Vorinstanz waren die beiden Lieferketten dergestalt miteinander
verknüpft,
dass zumindest ein Teil des von der V._______ bezogenen rohen Rapsöls in die Herstellung des über
die zweite Lieferkette in die Schweiz gebrachten Produktes miteingeflossen ist. Nach ihrer Darstellung
ist eine solche Verknüpfung erstellt, weil zum einen die Nummer des Lieferscheines in der Liste
der Wareneingänge bei der G._______ in H._______ vom 6. September 2013 identisch sei mit der
Nummer des Lieferscheines des Abtransportes nach Ac._______ und zum anderen der Abtransport ab H._______
durch das gleiche Fahrzeug sowie aus dem gleichen Tank wie bei der Einlieferung in das dortige Werk erfolgt
sei.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in H._______ die Einlieferung und
die Auslieferung
mit dem gleichen Fahrzeug sowie mit dem gleichen Tank erfolgten (vgl. Akten EZV, pag. B 000009,
B 000027 und B 000032: Fahrzeug mit der Nummer [...] und Tank mit der Nummer [...]).
Die in der Liste der Eingänge angegebene Lieferscheinnummer stimmt sodann zwar nicht vollständig,
aber doch weitgehend mit der Nummer des Lieferscheines der Auslieferung ab dem Werk in H._______ vom
6. September 2013 überein (vgl. Akten EZV, pag. B 000022: Lieferscheinnummer «[...]»,
sowie Akten EZV, pag. B 000027 und B 000032: Lieferscheinnummer «[...]»). Bei dieser
Sachlage hat die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht eine Verknüpfung
der beiden Lieferketten zum und ab dem Werk in H._______ der hiervor erwähnten Art angenommen.
Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Beteiligten - wie gesehen (E. 13) - auch
in anderen Fällen rohes Rapsöl enthaltende Produkte als angeblichen Biodiesel aus Altspeisefett
in die Schweiz importiert haben.
15.1.4 Auch
mit ihren weiteren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung
in Bezug auf die Einfuhr vom 10. September 2013 ernstlich in Frage zu stellen:
15.1.4.1 Aus
Sicht der Beschwerdeführenden lässt sich das erwähnte Dokument mit der Bezeichnung «RECAP
Déchargement Huile Graisse» der Warenbuchhaltung der G._______ nicht als Beleg für die
von der Vorinstanz angenommene Lieferkette nach H._______ heranziehen, weil die darin vermerkte
Anlieferung
(von 25,08 bzw. 25,04 Tonnen) im Ordner «DECH. Fatty ACIDS» auf dem bei diesem
Unternehmen
sichergestellten USB-Stick (= Akten EZV, pag. 011069) nicht erwähnt sei (zu den
übrigen Vorbringen, mit welchen die Beschwerdeführenden die Massgeblichkeit der entsprechenden
Liste aus der Warenbuchhaltung bestreiten, vgl. E. 10.3). Es ist freilich nicht nachvollziehbar, weshalb
die genannte Anlieferung auch im Ordner «DECH. Fatty ACIDS» auf diesem USB-Stick dokumentiert
sein müsste, um auf die besagte Liste der Warenbuchhaltung abstellen zu können (nichts anderes
gilt im Übrigen, soweit die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf die anschliessend näher
zu beurteilenden Einfuhren geltend machen, in der Liste der Wareneingänge [bzw. der Liste «RECAP
déchargement»] vermerkte Anlieferungen in H._______ [in den Jahren 2013 und 2015] könnten
mangels korrespondierender Verzeichnung im erwähnten Ordner auf dem USB-Stick der G._______ nicht
als erstellt erachtet werden).
15.1.4.2 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, es passe nicht zu den von der Vorinstanz angenommenen Lieferketten
bzw. sei «unlogisch», dass die Beschwerdeführerin für dieselbe Ware sowohl von der
P._______ als auch von der J._______ GmbH (K._______) Rechnungen erhalten habe. Es ist aber weder hinreichend
substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass die letzteren beiden Gesellschaften der Beschwerdeführerin
für das gleiche Produkt bzw. für die gleiche Lieferung mehrere Rechnungen gestellt haben. Die
von der Vorinstanz angenommenen Lieferketten werden insbesondere nicht etwa dadurch hinfällig, dass
eine Rechnung der P._______ an die Beschwerdeführerin betreffend eine angeblich am 5. September
2013 erfolgte Lieferung von 25,04 Tonnen «Raps-Altspeiseöl» nach Ad._______ mit dem Werk
der G._______ in H._______ als letztlichen Bestimmungsort und zugleich die erwähnte Rechnung der
J._______ GmbH vom 10. September 2013 an die Beschwerdeführerin betreffend 20'100 Liter Biodiesel
bzw. «Altspeisefett/Tierfett» vorliegen (Akten EZV, pag. B 000010 und B 000044). Zum einen
erscheint es angesichts der verhältnismässig geringen Distanz zwischen Ad._______ und Ac._______
ohne Weiteres als denkbar, dass die erstgenannte Rechnung eine Lieferung betraf, die zu der von der Vorinstanz
als erstellt erachteten ersten Lieferkette nach H._______ zählte. Zum anderen ist es durchaus möglich
und widerspräche es nicht der von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten wirtschaftlichen
Logik, wenn die Beschwerdeführerin gegebenenfalls sowohl die Rohstofflieferung nach H._______ als
auch die spätere Lieferung des dort hergestellten Produktes in die Schweiz veranlasste und für
die jeweiligen Stoffe je eine Rechnung erhielt.
15.1.4.3 Nicht
überzeugend erscheint auch das Vorbringen, die Schlüsse der Vorinstanz seien unhaltbar und
widersprüchlich, weil sich bei den für die Beweisführung der Zollverwaltung angehäuften
Dokumenten sowohl eine «'Rechnung C._______ an E._______ AG' vom 03.09.2013» als auch eine «Rechnung
I._______ Nr. [...] an C._______ v. 10.09.2013» befänden (vgl. S. 10 der Beschwerden).
Soweit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin der E._______ AG entsprechend einer Rechnung vom 3.
September 2013 den am 6. September 2013 nach H._______ gebrachten Rohstoff verkauft und hat die E._______
AG der Beschwerdeführerin später gemäss Rechnung vom 10. September 2013 eine Menge
eines Produktes, welches der Menge des an diesem Tag in die Schweiz eingeführten Produktes entspricht,
mit «Lieferkondition» ab dem Werk in H._______ verkauft (vgl. Akten EZV, pag. B 000011, B 000040
und B 000043. Die letztgenannte Rechnung wurde in der Belegliste der Zollverwaltung fälschlicherweise
als «Rechnung I._______ Nr. [...] an C._______ v. 10.09.2013» [vgl. Akten EZV, pag.
B 000001], d.h. als Rechnung der I._______ AG und nicht als solche der E._______ AG bezeichnet). Da in
H._______ eine Verarbeitung des angelieferten Rohstoffes erfolgte, steht die Annahme der von der Vorinstanz
erwähnten beiden Lieferketten nicht im Widerspruch zu diesen Kauftransaktionen.
Fragen liesse sich allenfalls, weshalb das in H._______ hergestellte Produkt
gemäss zwei separaten
Rechnungen sowohl von der J._______ GmbH als auch von der E._______ AG an
die Beschwerdeführerin
verkauft worden sein soll (Rechnung vom 10. September 2013, Akten EZV, pag. B 000044; Rechnung
vom 10. September 2013, Akten EZV, pag. B 000040). Angesichts der Verflechtung der Beteiligten
- die J._______ GmbH zählt zur B._______ Unternehmensgruppe und der Beschwerdeführer
hat zumindest teilweise auf Rechnung der E._______ AG Rohstoffe organisiert sowie beschafft (vgl. Akten
EZV, pag. 012987 und 012990) - kann aus dem Fehlen einer plausiblen Erklärung für diese
doppelte Rechnungsstellung sowie unter Berufung auf die wirtschaftliche Vernunft oder «Logik»
aber nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden.
15.1.5 Die
Beschwerdeführenden machen auch geltend, nach einem aktenkundigen Beleg habe das in H._______ aufgeladene
Produkt eine Kältefestigkeit von 4° C gehabt. Dies schliesse es aus, dass diesem Produkt rohes
Rapsöl beigemengt worden sei. Denn mit der Beigabe von rohem Rapsöl (oder Rapsölkomponenten)
sinke die Kältefestigkeit von Biodiesel zwangsläufig auf unter -5° C.
Das von den Beschwerdeführenden angesprochene Dokument, das einen «TLF-Wert» von 4°
C ausweist, enthält zwar die gleiche Liefernummer («[...]») wie die hier interessierende,
am 6. September 2013 in H._______ abgefertigte Sendung. Auch ist dieses Datum als Datum der Abfertigung
vermerkt (vgl. Akten EZV, pag. B 000031). Da aber als Datum der Erfassung des Produktes der 3. September
2013 angegeben ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich der «TLF-Wert» von 4°
C nicht auf das Produkt bezieht, das H._______ am 6. September 2013 mit dem Bestimmungsort Ac._______
verliess. Stattdessen dürfte es sich um einen Rohstoff handeln, der einen Teil dieses Produktes
bildete und dem in der Folge ein Teil des Rapsöles, das am 6. September 2013 in H._______ angeliefert
wurde, hinzugefügt wurde. Aus diesem Grund lässt sich aus dem fraglichen Dokument von vornherein
nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten und erübrigen sich Weiterungen zur beantragten
Einholung einer Expertise.
15.2
15.2.1 Nach
Auffassung der Vorinstanz ist auch bei einer am 24. September 2013 erfolgten Einfuhr davon auszugehen,
dass ein rohes Rapsöl enthaltendes Produkt fälschlicherweise als Biodiesel deklariert und damit
zu Unrecht die fragliche Steuerbefreiung beansprucht worden ist.
Eine Nachprüfung der in diesem Kontext von der Vorinstanz vorgelegten Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht
hat ergeben, dass auch dieser Einfuhr vergleichbare Lieferketten zugrunde liegen, wie sie die OZD bei
der Einfuhr vom 10. September 2013 angenommen hat. So steht auch bei dieser Einfuhr zunächst ein
Einkauf rohen Rapsöls bei der V._______ (Ölmühle in Deutschland), mit einer Lieferung
an die P._______ bzw. ins Tanklager «Y._______» (25,78 Tonnen; vgl. Akten EZV, pag. B
000061 ff.), und ein am 4. September 2013 beendeter Weitertransport unter der (unrichtigen) Neubezeichnung
als «Raps-Altsp.-Öl» bzw. «UCO 3 %» nach H._______ (erste Lieferkette; Akten EZV,
pag. B 000064; vgl. auch Akten EZV, pag. B 000065 ff.). Zum anderen steht die Einfuhr vom 24.
September 2013 nach den vorhandenen Unterlagen in Zusammenhang mit einem am 19. September 2013 erfolgten
Ausgang von 31'119 Litern bzw. 27,5 Tonnen «Esters Methylique» beim Werk in H._______ und einer
entsprechenden Lieferung unter Angabe der Beschwerdeführerin als Kundin, und zwar mit «Zwischenlagerung»
bei der J._______ GmbH (Teil der zweiten Lieferkette; Akten EZV, pag. B 000083). Soweit ersichtlich
wurden von den genannten 31'119 Litern insgesamt 31'100 Liter bzw. 27,461 Tonnen in der Folge in die
Schweiz importiert (übriger Teil der zweiten Lieferkette; Akten EZV, pag. 000084 ff.).
Es verhält sich bei der hier in Frage stehenden Einfuhr - anders als bei derjenigen vom
10. September 2013 - zwar nicht so, dass aufgrund weitgehend identischer Liefernummern und der
Benutzung der gleichen Fahrzeuge sowie Tanks auf eine Verknüpfung der Lieferketten von der Ölmühle
in Deutschland nach H._______ und von dort bzw. Frankreich in die Schweiz geschlossen werden könnte.
Indessen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass eine Verknüpfung der Lieferketten dennoch
bejaht werden muss, und zwar insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die P._______ dem Beschwerdeführer
auf dessen Wunsch am 6. Oktober 2013 per E-Mail eine an die Beschwerdeführerin adressierte
Rechnung betreffend das (angebliche) Altspeiseöl im Umfang der (nach H._______ gelieferten) identischen
Menge von 25,78 Tonnen, damals rohen Rapsöls, sandte (vgl. Akten EZV, pag. B 000113 ff.). Für
die Annahme einer entsprechenden Verknüpfung spricht auch, dass sich in der Warenbuchhaltung der
G._______ in H._______ beim Eintrag zur am 4. September 2013 erfolgten Anlieferung dieser Menge nebst
der P._______ der Vermerk «Voir A._______» mit den Initialen des Beschwerdeführers
findet (Akten EZV, pag. B 000079).
15.2.2 Auch
in Bezug auf die Einfuhr vom 24. September 2013 vermögen die Beschwerdeführenden keine ernsthaften
Zweifel an der Annahme der OZD zu wecken, dass von der V._______ stammendes rohes Rapsöl in H._______
Eingang in das später in die Schweiz eingeführte Produkt fand:
15.2.2.1 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, es bestünde bei Annahme der von der Vorinstanz unterstellten
Lieferketten eine nicht erklärbare Diskrepanz zwischen der in H._______ abgeladenen Menge von 25,78
Tonnen und der von dort ausgelieferten Menge von 27,779 Tonnen.
Es ist jedoch für die Annahme einer Verknüpfung der Lieferketten nach und von H._______
nicht erforderlich, dass die angelieferte Menge und die ausgelieferte Menge identisch sind. Massgebend
ist einzig, dass vorliegend genügend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass zumindest
ein Teil des angelieferten rohen Rapsöls in das später in die Schweiz eingeführte Produkt
mit eingeflossen ist.
15.2.2.2 Auch
der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Umstand, dass sowohl eine Rechnung der Beschwerdeführerin
an die E._______ AG vom 3. September 2013, eine solche der J._______ GmbH an die Beschwerdeführerin
vom 24. September 2013 und eine weitere Rechnung der E._______ AG an die J._______ GmbH vom 30. September
2013 vorliegen (vgl. Akten EZV, pag. B 000069, B 000085 und B 000099), schliesst die Schlussfolgerungen
der Vorinstanz nicht aus. Denn bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden gestützt auf
die von ihnen zum Teil selbst vorgelegten Rechnungen keinen plausibleren als den von der Vorinstanz angenommenen
Warenfluss dargelegt.
15.2.2.3 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden kann sodann auch nicht etwa aus den zwei aktenkundigen Schreiben
der G._______ vom 17. Mai 2013, wonach Auslieferungen ab dem Werk in H._______ jeweils mittels den Versandtanks
[...] bis [...] erfolgten, abgeleitet werden, dass vorliegend keine Auslieferung stattgefunden
hat. Denn es ist aufgrund der Auflistung in der Warenbuchhaltung der G._______ und aufgrund eines Lieferscheines
vom 17. September 2013 belegt, dass eine Auslieferung ab H._______ mittels des Tanks [...] erfolgte
(vgl. Akten EZV, pag. 000083 und 000090). Dies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt.
15.3
15.3.1 Was
eine Einfuhr vom 21. Oktober 2013 betrifft, geht die OZD ebenfalls davon aus, dass aus einer Ölmühle
stammendes rohes Rapsöl in die importierte Ware mit eingeflossen ist. Ihrer Ansicht nach wurde eine
Menge von 35'057 Litern eines rohes Rapsöl enthaltenden Produktes am 18. Oktober 2013 in H._______
abgefertigt und wurde ein Teil davon später in die Schweiz importiert. Das im Produkt enthaltene
rohe Rapsöl war nach Darstellung der OZD unter der falschen Bezeichnung «UCO» oder «UCO
3 %» in der Warenbuchhaltung der G._______ aufgeführt und zuvor aufgrund ebenso unrichtiger
Bezeichnung bei der P._______ als «Rapsaltspeiseöl» nach H._______ geliefert worden.
Die genannten Sachverhaltsannahmen der OZD werden durch die von der Zollverwaltung
erstellte Belegliste
und die darin aufgeführten Belege gestützt (vgl. Akten EZV, pag. B 000116 ff.). Da
es sich in tatsächlicher Hinsicht ähnlich wie bei den hiervor erwähnten Lieferketten verhält,
wird auf diese Belege im Folgenden nur insoweit im Einzelnen eingegangen, als dies im Rahmen der Würdigung
der wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden als notwendig erscheint.
15.3.2 Die
Beschwerdeführenden führen aus, die von der OZD angeführten Belege würden uneinheitliche
oder widersprüchliche, jedenfalls nicht mit den Folgerungen der Vorinstanz zu vereinbarende Mengenangaben
und Bezeichnungen der Rohstoffe enthalten.
Wie bei den hiervor erwähnten Einfuhren (E. 15.1 f.) ist nicht genügend substantiiert dargetan,
dass die vorliegenden Unterschiede bezüglich der Mengen beim Verkauf von Rohstoff durch die Ölmühle
und bei der Einfuhr in die Schweiz der Beweiswürdigung der Vorinstanz die Grundlage entziehen würden.
Denn auch hier ist einzig entscheidend, dass es unabhängig vom Unterschied zwischen der nach Auffassung
der Vorinstanz nach H._______ gelieferten und der von dort in die Schweiz transportierten Menge ausreichende
Anhaltspunkte für die Überzeugung gibt, dass das Importprodukt zumindest teilweise rohes Rapsöl
enthielt (was im Übrigen die geringfügigen Unterschiede zwischen den in den Belegen verzeichneten
Gewichtsangaben der Lieferungen an die P._______ und die G._______ [25,5 Tonnen und 25,48 Tonnen] angeht,
stellen diese die von der OZD angenommenen Lieferketten gleichermassen nicht in Frage).
Sodann kann einmal mehr nicht unbesehen auf die von den Beteiligten verwendeten
Bezeichnungen abgestellt
werden, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass rohes, später nach H._______ geliefertes
und einen Rohstoff des in die Schweiz importierten Produktes bildendes Rapsöl in der Buchhaltung
der P._______ in «Rapsaltspeiseöl» umbenannt wurde (vgl. Akten EZV, pag. B 000128 f.).
Weder diese Umbenennung noch die gestützt darauf verwendeten Bezeichnungen (wie «Altspeisefett»
oder «UCO 3 %») lassen sich unter den gegebenen Umständen als aussagekräftig für
die tatsächliche Beschaffenheit der Ware erachten. Folglich kann aus allfälligen als widersprüchlich
erscheinenden Bezeichnungen in den von der Zollverwaltung zusammengestellten Belegen nichts zugunsten
der Beschwerdeführenden abgeleitet werden.
15.3.3 Auch
das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Daten des «Warenausgangs H._______ 18.10.13»
und der «Verzollung am 21.10.13» seien «widersprüchlich», weil ein Tanklaster
«für diese Strecke» nicht drei Tage benötige (S. 14 der Beschwerden), verfängt
nicht. Denn aus den Akten ergibt sich, dass die aus H._______ stammende Sendung zunächst am 19. Oktober
2013 bei der J._______ GmbH in K._______ abgeladen wurde (Akten EZV, pag. B 000155). Bezeichnenderweise
wurden dort erst zwei Tage später, am 21. Oktober 2013, 20'000 Liter für den an diesem Tag
erfolgten Import in die Schweiz aufgeladen (vgl. Akten EZV, pag. B 000162).
Infolge der zwischenzeitlichen Lagerung in K._______ von vornherein unbegründet ist auch das
Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Transport könne gar nicht so lange gedauert haben wie
von der Vorinstanz angenommen, nämlich vom Warenausgang in H._______ am 18. Oktober 2013 bis zur Einfuhr
am 21. Oktober 2013. Jedenfalls stellen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Transportdauer
die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht ernstlich in Frage (dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens,
angesichts des harten Konkurrenzkampfes im Transportgeschäft sei es nicht nachvollziehbar, weshalb
ein Transport über ca. 900 km vom Tanklager in Y._______ bis H._______ eine Fahrtzeit von zwei Werktagen
in Anspruch genommen haben soll. Die Annahmen der Vorinstanz lassen sich schon deshalb aufrechterhalten,
weil es ohne Weiteres - selbst bei Berücksichtigung des behaupteten [aber nicht näher
substantiierten] Konkurrenzkampfes in der Transportbranche - nicht als ausgeschlossen erscheint,
dass für diese Strecke mehr als ein Werktag benötigt wurde, und sich in den vorliegenden Akten
[soweit ersichtlich] keine Angaben zu den genauen Uhrzeiten der Abfahrt in Y._______ und der Ankunft
in H._______ finden).
Die Verwendung unterschiedlicher Tankauflieger für die einzelnen Transporte im Rahmen der beiden
von der Vorinstanz angenommenen Lieferketten, insbesondere die Verwendung unterschiedlicher Tankauflieger
für den Transport nach K._______ und letztlich den Import in die Schweiz (vgl. Beschwerdebeilage
D), lässt sodann die Beweiswürdigung der OZD ebenfalls nicht als unrichtig erscheinen.
15.3.4 Nicht
anders als bei den hiervor genannten Einfuhren machen die Beschwerdeführenden auch bei der Einfuhr
vom 21. Oktober 2013 geltend, die aktenkundigen Rechnungen würden dem Lauf der Ware widersprechen.
Die Vorinstanz hat freilich in den Vernehmlassungen schlüssig aufgezeigt, dass die vorliegenden
Rechnungen dem von den Beteiligten selbst gewählten Vorgehen entsprechen. Zudem vermochten die Beschwerdeführenden
gestützt auf diese Rechnungen auch hier keinen plausibleren als den von der OZD unter Heranziehung
weiterer Dokumente angenommenen Warenfluss darzulegen.
15.3.5 Die
Beschwerdeführenden kritisieren auch die Ausführungen in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden,
wonach der fragliche Warenausgang beim Werk in H._______ ausschliesslich Eingängen zugeordnet werden
könne, bei welchen die P._______ als Lieferantin vermerkt sei und eine Verbindung zu Anlieferungen
von rohem Rapsöl bestehe.
In den Vernehmlassungen erklärte die Vorinstanz dazu, die Einträge in der Warenbuchhaltung
der G._______ mit den Bezeichnungen «UCO 3 %», «A._______» und «P._______»
(Akten EZV, pag. B 000145) liessen sich mit Anlieferungen an die G._______ in Verbindung bringen, indem
beispielsweise die Anlieferung in H._______ von 27 Tonnen am 7. Oktober 2013 zu den Einträgen in
der Warenbuchhaltung der liefernden P._______ vom 4. Oktober 2013 (27,02 Tonnen Rapsöl DIN gemäss
Akten EZV, pag. B 000128 [Liste der Wareneingänge der P._______]) sowie die Anlieferung in
H._______ von 25,62 Tonnen vom 9. Oktober 2013 zum Eintrag in der Warenbuchhaltung der liefernden
P._______ vom 8. Oktober 2013 (25,62 Tonnen Rapsöl DIN gemäss Akten EZV, pag. B 000128
[Liste der Wareneingänge der P._______]) passe. Diese Ausführungen finden in den angeführten
Aktenstücken eine Stütze und sind nachvollziehbar.
Zwar erscheint der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis der Beschwerdeführenden, auf der
Belegliste der Vorinstanz (Akten EZV, pag. B 000116) sei nur von einem spezifischen Ausgang
in der Warenbuchhaltung der P._______ die Rede, als zutreffend. Daraus und aus dem Umstand, dass in der
aktenkundigen Warenbuchhaltung der P._______ nur ein Warenausgang vermerkt ist (Akten EZV, pag. B 000129),
lässt sich aber nicht ableiten, dass der von der Vorinstanz hergestellte Zusammenhang zwischen den
Wareneingängen in der Buchhaltung der P._______ und der Warenbuchhaltung der G._______ nicht zu
Ungunsten der Beschwerdeführenden berücksichtigt werden kann.
15.3.6 Die
Beschwerdeführenden rügen, die Beweiswürdigung der OZD sei willkürlich, weil die
Kältefestigkeit bei einer Beimischung von rohem Rapsöl oder Bestandteilen von rohem Rapsöl
zwingend auf -5° C oder eine tiefere Temperatur sinke (dies also unabhängig von der beigefügten
Menge). Indessen ist nicht hinreichend substantiiert, dass der aktenkundige «TLF-Wert» bzw.
CFPP-Wert des später in die Schweiz eingeführten Produktes von 6° C (Akten EZV, pag. B
000159) bei Annahme einer solchen Beimischung tatsächlich undenkbar ist. Denn es ist davon auszugehen,
dass bei einer Beimischung von relativ kleinen Mengen rohen Rapsöls eine entsprechend kleine Veränderung
der Kältefestigkeit eintritt. Das Gericht hält es insbesondere für ausgeschlossen, dass
unabhängig von der beigefügten (relativen) Menge rohen Rapsöls zwingend ein «TLF-Wert»
bzw. CFPP-Wert von -5° C oder weniger resultiert. Würde es sich tatsächlich so verhalten,
würde dies - wollte man die Argumentationsweise der Beschwerdeführenden zu Ende führen
- nämlich in extremis beispielsweise bedeuten, dass das Beifügen von rohem Rapsöl
bereits im blossen Umfang des Fassungsvermögens einer Pipette zu einem vollen Tank eines Zisternenwagens
mit aus Altspeisefetten hergestelltem Biodiesel die Kältefestigkeit dieses Diesels zwingend auf
-5° C oder gar eine niedrigere Temperatur senken würde.
Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit anderen Einfuhren sinngemäss
gerade selbst geltend, dass der Grad der Veränderung der Kältefestigkeit von Biodiesel bei
Beifügung von rohem Rapsöl vom Anteil der Menge rohen Rapsöls an der Gesamtmenge abhänge
(vgl. dazu hinten E. 15.7.2 Abs. 2), was sich insbesondere auch mit den Modellen Rathbauers
deckt (vorn E. 13.2.1). Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass die hier gezogenen Schlüsse
selbst bei einer Einholung der Expertise zum Kälteverhalten der hier interessierenden Stoffe nicht
umgestossen würden. Aus diesem Grund ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 9.4)
auf die auch im Kontext der Einfuhr vom 21. Oktober 2013 beantragte Einholung einer entsprechenden
Expertise zu verzichten und ist die erwähnte Rüge der Beschwerdeführenden unbegründet.
15.4
15.4.1 In
Bezug auf eine am 12. November 2013 erfolgte Einfuhr in die Schweiz nimmt die OZD an, dass als Ausgangspunkt
fünf Einkäufe von rohem Rapsöl als Grundmaterial bzw. fünf Ketten von Lieferungen
rohen Rapsöls nach H._______ in Frage kommen. Im Einzelnen nennt die OZD fünf Einkäufe
rohen Rapsöls im Umfang von 24,68 Tonnen, 28,28 Tonnen, 28,5 Tonnen, 28,98 Tonnen und 26,22
Tonnen bei unterschiedlichen Lieferanten (N._______, «Af._______» [recte: Ae._______ GmbH]
und V._______), welche Ausgangspunkt für die Herstellung des am 12. November 2013 importierten Produktes
bilden können. Die OZD erachtet es als erstellt, dass rohes Rapsöl aus einem dieser fünf
Einkäufe nach H._______ gelangt ist, und zwar jeweils - ähnlich wie bei den bereits erwähnten
Importen - insbesondere über die P._______ als Zwischenhändlerin. Die Vor-instanz geht
ferner davon aus, dass das entsprechende Rapsöl alsdann in das am 12. November 2013 in die Schweiz
importierte Produkt eingeflossen ist.
Die Beschwerdeführenden bestreiten zunächst, dass die seitens der Zollverwaltung als Belege
für die von ihr angenommenen fünf Lieferketten nach H._______ zusammengestellten Unterlagen
eine Verwendung von rohem Rapsöl nachweisen. Sie machen geltend, bei zwei der fünf Varianten
finde sich kein Beleg einer Ölmühle und bei zwei weiteren Varianten würden die Belege
Rechnungen eines Unternehmens (bzw. der «Af._______») enthalten, welche kein rohes Rapsöl
im Sortiment habe.
Diese Argumente der Beschwerdeführenden lassen - wie im Folgenden ersichtlich wird -
keine ernstlichen Zweifel am Schluss der OZD aufkommen, dass rohes Rapsöl entsprechend einer der
erwähnten fünf Varianten als Grundmaterial in das am 12. November 2013 in die Schweiz
eingeführte Produkt mit eingeflossen ist.
Es liegen zu jeder der fünf Lieferketten nach H._______ zahlreiche Belege vor, welche den Bezug
von rohem Rapsöl durch die P._______ nachweisen. Das rohe Rapsöl wurde dabei - wie bei
den bereits erwähnten Importen - ins Tanklager der P._______ in «Y._______» gebracht
(vgl. Akten OZD, pag. B 000183, und die dort angeführten Belege). Der Umstand, dass nicht
bei allen Varianten Belege einer Ölmühle vorhanden sind, spielt unter diesen Umständen
keine Rolle. Das bezogene rohe Rapsöl wurde in der Buchhaltung der P._______ unter den Bezeichnungen
«Rapsöl DIN» oder «Raps-Altsp.-Öl» geführt (vgl. etwa Akten EZV, pag.
B 000197 und B 000224 f.), wobei (auch) hier wiederum auffällt, dass die zunächst unter
der Bezeichnung «Rapsöl DIN» verzeichnete Ware spätestens bei der (Weiter-)Abfertigung
mit Bestimmungsort H._______ in «Raps-Altsp.-Öl» umbenannt wurde.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die «Af._______» (recte: Ae._______ GmbH)
führe kein rohes Rapsöl in ihrem Sortiment, ist nicht zutreffend: Zum einen bezieht sich die
als Beleg für diese Behauptung angeführte Website (www.[...] [zuletzt eingesehen am 7. Mai
2019]) nur auf das Angebot in einer einzigen, sich in Mx._______ befindenden Niederlassung dieser Gesellschaft
(nämlich den «Af._______ [...]»), die am Abschluss der hier interessierenden
Verträge nicht beteiligt war (vgl. Akten EZV, pag. B 000217 und B 000243: Vertragsabschlüsse
durch die «Zentrale» der Ae._______ GmbH). Zum anderen ist aufgrund der in der Vernehmlassung
erwähnten Homepage des Unternehmens erstellt, dass dieses Unternehmen namentlich Diesel, Pflanzenöle,
Biodiesel und Heizöl im Sortiment hat (vgl. www.[...] [zuletzt eingesehen am 7. Mai 2019]).
Schliesslich ist die Ae._______ GmbH mit der Ag._______ GmbH eng verknüpft, indem sie fast [...] %
der Anteile an der Ag._______ GmbH hält und der Geschäftsführer der letzteren Gesellschaft
zugleich Handlungsbevollmächtigter sowie Leiter des Einkaufes der Ae._______ GmbH ist (vgl. Akten
EZV, pag. 007415 f.). Aufgrund dieser engen Verknüpfung muss davon ausgegangen werden, dass
die Ae._______ GmbH rohes Rapsöl beziehen konnte, sie solche Bezüge tätigte und das Rapsöl
später an die P._______ gelangte.
15.4.2 Die
Beschwerdeführenden machen auch geltend, die DIN-Norm 51605, die in den von der Zollverwaltung
angeführten Belegen genannt sei (nämlich mit dem Passus «Rapsöl DIN V 51605 sonst.
Verw.» [vgl. zum Beispiel Akten EZV, pag. B 000217 und B 000243]), werde statt für Rohstoffe,
aus welchen Biodiesel für den Strassenverkehr hergestellt werde, für Rapsöl verwendet,
das direkt als Treibstoff in dafür geeigneten Dieselmotoren zum Einsatz komme. Diesbezüglich
ist auf die zu dieser DIN-Norm im Zusammenhang mit der Einfuhr vom 10. September 2013 gemachten Ausführungen
zu verweisen (vgl. E. 15.2.1). Auch bei der hier interessierenden Einfuhr vom 12. November 2013
ist mit Blick auf die vorhandenen Belege unabhängig von dieser teilweise verwendeten DIN-Norm davon
auszugehen, dass in der von der Vorinstanz angenommenen Weise rohes Rapsöl nach H._______ geliefert
wurde und dieses später mindestens teilweise in dem in die Schweiz eingeführten Produkt enthalten
war. Wie beim Import vom 10. September 2013 kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte
Einholung einer Expertise zur Bedeutung dieser DIN-Norm verzichtet werden.
Aus den von den Beteiligten verwendeten uneinheitlichen Warenbezeichnungen kann
im Übrigen -
wie bei der Einfuhr vom 21. Oktober 2013 (vgl. E. 15.3.2) - nichts zugunsten der Beschwerdeführenden
abgeleitet werden, da aufgrund der vorliegenden Belege hinreichend belegt ist, dass (wenn auch zum Teil
unter falscher Bezeichnung) rohes Rapsöl im Spiel war.
15.4.3 Auch
die weiteren Vorbringen, mit welchen die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung der Vorinstanz
in Frage zu stellen suchen, erscheinen nicht als stichhaltig. Namentlich trifft ihre Behauptung nicht
zu, einzelne der von der OZD in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden genannten Dokumente (nämlich
die Warenbuchhaltung der G._______ und ein Lieferschein vom 12. November 2013) seien inexistent oder
in der von der Zollverwaltung erstellten Belegliste nicht genannt (vgl. Akten EZV, B 000185,
B 000308 ff. und B 000323). Auch lässt sich der Vorinstanz nicht unterstellen, sie habe rein
«ergebnisbezogen» argumentiert, indem sie in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden ausgeführt
habe, die Uhrzeit eines Wägescheins der G._______ vom 12. November 2013 in den Unterlagen der J._______
GmbH (11:17 Uhr; vgl. Akten EZV, pag. B 000322) könne angesichts des Zeitpunktes der Einfuhr (13:06
Uhr) nicht zutreffen. Allein die Zeitangabe in diesem Wägeschein vermag die Annahme, dass es sich
beim am 12. November 2013 eingeführten Produkt um einen Teil der Ware handelte, das gleichentags
in H._______ abgefertigt worden war, nämlich nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass das in die Schweiz importierte Produkt einer bestimmten
anderen (als der von der Vorinstanz genannten Lieferung ab H._______) zuzuordnen sein könnte.
Aus den gleichen Gründen wie bei der Einfuhr vom 24. September 2013 lässt sich im Übrigen
aus dem Umstand, dass nach Darstellung der Beschwerdeführenden sowohl die P._______ als auch die
J._______ GmbH Rechnungen an die Beschwerdeführerin ausgestellt haben sollen, die Beschwerdeführerin
ihrerseits an die E._______ AG fakturiert und letztere wiederum an die J._______ GmbH Rechnung gestellt
haben soll, nicht auf einen sachlogischen Widerspruch zwischen dem von der OZD angenommenen Warenfluss
und den Fakturen schliessen (vgl. E. 15.2.2.2).
15.5
15.5.1 Was
ferner zwei Einfuhren vom 30. Januar 2015 bzw. 2. Februar 2015 betrifft, geht die Vorinstanz ebenfalls
davon aus, dass über die P._______ nach H._______ gebrachtes rohes Rapsöl in das jeweils importierte
Produkt eingeflossen ist. Die angenommenen Lieferketten (für jede Einfuhr bestehend aus zwei alternativen
Lieferketten in Bezug auf die Anlieferung nach H._______ und einer Lieferkette von dort in die Schweiz)
sowie deren Verknüpfung wurden dabei in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden ausführlich
dargelegt und ergeben sich aus den vorliegenden Akten (vgl. Akten EZV, pag. B 001481 ff.
und B 001545 ff.). Daran können die Vorbringen der Beschwerdeführenden - wie
im Folgenden ersichtlich wird - nichts ändern.
15.5.2 Ausgangspunkt
der Lieferketten bildet vorliegend nach Auffassung der OZD eine Lieferung der Ag._______. Die Beschwerdeführenden
wenden diesbezüglich ein, nach den aktenkundigen Belegen sei ursprünglich ein Einkauf beim
Unternehmen «Ah._______» erfolgt, welches nur «Rapsölkraftstoff nach DIN 51065»
anbiete. Wie eine Expertise zeigen könne, handle es sich dabei um Treibstoff für besonders
ausgerüstete Fahrzeuge (statt um Rohstoff zur Herstellung von Biodiesel für Fahrzeuge im Strassenverkehr).
Damit stossen die Beschwerdeführenden von vornherein ins Leere. Denn auf dem fraglichen Beleg,
einem Liefer-/Wägeschein mit der Nr. [...], ist zwar in der Tat ein Unternehmen namens «Ah._______
GmbH» aufgeführt, doch ist darin (nebst der P._______ als Kundin) die Ai._______ GmbH als Lieferantin
genannt (Akten EZV, pag. B 001483). Es wird weder substantiiert geltend gemacht noch ist aus den Akten
ersichtlich, dass letztere Gesellschaft kein rohes Rapsöl im Angebot führt. Hinzu kommt, dass
nebst dem Liefer-/Wägeschein auch eine Rechnung und ein Frachtbrief vorliegen, welche die Lieferung
von «Rapsöl» bzw. «Rapsöl - technisch 30 ppm Phosphor (Biomasse -
nicht nachhaltige Ware)», das von der Ai._______ GmbH stammt, bestätigen (Akten EZV, pag. B
001484 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Einkauf bei der Ai._______ GmbH ein weiterer Einkauf
bei der Ah._______ GmbH vorgelagert gewesen wäre.
Auch wenn in den letztgenannten beiden Dokumenten handschriftlich vermerkt ist,
dass die fragliche
Lieferung «gebrauchtes Rapsöl» bzw. «Rapsöl gebraucht, keine DIN-Ware, Code
1518)» betreffe, lässt sich daraus nicht ableiten, dass es sich um Altspeiseöl gehandelt
hätte. Denn es erscheint als bezeichnend, dass in der erwähnten Rechnung die ursprünglich
angegebene Nummer der kombinierten Nomenklatur handschriftlich in die Nr. 1518 abgeändert wurde,
steht doch diese Zolltarifnummer für
«tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert,
ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
anderweit [sic!] weder genannt noch inbegriffen».
Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass diese Abänderung ähnlichen
Zwecken diente wie die jeweils bei der P._______ erfolgte Umbenennung von rohem Rapsöl in «Raps-Altsp.-Öl»,
nämlich letztlich der Ermöglichung der (unrechtmässigen) Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
gestützt auf die gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Verfügung vom 12. August
2013.
Nach der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertretenen Ansicht spricht
im Übrigen auch
der in der Rechnung der Ai._______ GmbH an die P._______ zusätzlich enthaltene Terminus «Rapsöl
zu technisch unbestimmten Zwecken» (Akten EZV, pag. B 001484) dafür, dass es sich bei dem gelieferten
Rohstoff in Tat und Wahrheit um rohes Rapsöl und nicht um Altspeiseöl handelte. Zwar sind die
Beschwerdeführenden diesbezüglich gegenteiliger Ansicht und stützen sie sich für
ihre Behauptung, dass die fragliche Lieferung kein rohes Rapsöl zum Gegenstand hatte, auch auf den in
dieser Rechnung enthaltenen Vermerk «keine Verwendung als Kraft- oder Heizstoff». Indessen
vermochten die Beschwerdeführenden nicht substantiiert darzutun, dass die Umschreibung der
Ware in dieser Rechnung das Vorliegen von rohem Rapsöl ausschliesst. Der erwähnte Vermerk in
der Rechnung mag nämlich zwar bedeuten, dass das von der Ai._______ GmbH gelieferte Produkt als
solches ohne weitere Verarbeitung nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden kann, doch schliesst
dies nicht aus, dass diese Rechnung rohes Rapsöl betraf, welches in der Folge einem Kraftstoff (zur
Verbesserung der Kältefestigkeit) beigemischt wurde. Überdies wird die Ansicht der Vorinstanz
durch den Umstand gestützt, dass das verkaufte Produkt nach der Rechnung kein Energieerzeugnis bildet
(Akten EZV, pag. B 001484), es sich also um ein Rohprodukt gehandelt haben muss (vgl. auch Akten
EZV, pag. B 001496 und B 001560, wonach die Aj._______ GmbH der Ai._______ GmbH am 28. Januar 2015 rohes
Rapsöl im Umfang von 25,2 Tonnen geliefert hat).
15.5.3 Nichts
zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt sich ferner aus dem Umstand, dass in der erwähnten
Liste der Wareneingänge der G._______ zu den beiden Eingängen vom 29. Januar 2015 in der Rubrik
«Acheteur» nicht die P._______ genannt ist (vgl. Akten EZV, pag. B 001521). Das dort
zu findende Wort «Ak._______» steht nämlich offenkundig für die Ak._______ [...]
GmbH. Da dieses Unternehmen auf dem hiervor erwähnten, die P._______ als Empfängerin der Sendung
von 25,08 Tonnen Rapsöl der Ai._______ GmbH nennenden Frachtbrief den Empfang der Ware bestätigt
hat (Akten EZV, pag. B 001485), ist zwar davon auszugehen, dass es bei beiden Sendungen nach
H._______ zwischengeschaltet war. Letzteres ändert jedoch nichts daran, dass rohes Rapsöl der
P._______ im Spiel war und im Übrigen, das heisst abgesehen von dieser für den Ausgang des
Verfahrens nicht rechtserheblichen Zwischenschaltung der Ak._______ [...] GmbH, die von der OZD rekonstruierten
Lieferketten als erstellt zu erachten sind.
15.6
15.6.1 Insgesamt
neun am 20., 21. und 22. Oktober 2015 erfolgte Einfuhren weisen nach Auffassung der OZD die Gemeinsamkeit
auf, dass in den importierten Produkten bei der Herstellung in H._______ rohes Rapsöl aus einem
Bestand von 25,88 Tonnen dieses Rohstoffes beigemischt wurde.
Den Akten ist zu entnehmen, dass das Unternehmen Ny._______ von der Ölmühle Al._______
insgesamt 25,88 Tonnen Rapsöl bezog (Akten EZV, pag. B 001938), diese Menge später an die Ai._______
GmbH weiterkauft wurde (Akten EZV, pag. B 002090 f.) und sie schliesslich am 16. Oktober 2015 an die
P._______ veräussert wurde (Akten EZV, pag. B 002092. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
liegen keine zwei Lieferursprünge vor, sondern handelt es sich um eine, von der Ölmühle
Al._______ ausgehende Lieferkette). Bei der letztgenannten Veräusserung an die P._______ wurde der
«KN-CODE» für rohes Rüb- oder Rapsöl zu Futterzwecken angegeben (Zolltarifnummer 1514.1110;
vgl. Akten EZV, pag. B 002092). Unter den Warenausgängen figuriert in der Buchhaltung der P._______
die erwähnte Menge von 25,88 Tonnen als Lieferung vom 16. Oktober 2015 an die H._______ (vgl. Akten
EZV, pag. B 002094), nunmehr aber als Rapsöl mit der Tarif-Nummer Nr. 1518 für
«tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert,
ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
anderweit [sic!] weder genannt noch inbegriffen».
Auch hier erfolgte somit - wie bei den hiervor genannten Einfuhren - bei der P._______
spätestens im Rahmen der Weiterleitung an die G._______ in H._______ eine Umbenennung bzw. (unrichtige)
Qualifikation des erhaltenen Rohstoffes.
15.6.2 Die
Vorinstanz ordnete den erwähnten Warenausgang bei der P._______ einem in der Warenbuchhaltung der
G._______ in H._______ am 18. Oktober 2015 verzeichneten Eingang von 24,4 Tonnen «UCO»
zu. Beim entsprechenden Eingang ist als Käufer das für den Beschwerdeführer stehende Kürzel
«A._______» notiert (vgl. Akten EZV, pag. B 002099).
Die OZD vermag freilich nicht zu erklären und es ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, weshalb
die von der P._______ mit Bestimmungsort H._______ versandten 25,88 Tonnen rohen Rapsöls nur im
Umfang von 24,4 Tonnen hätten im Werk in H._______ ankommen sowie dort als Wareneingang verbucht
werden sollen. Der aktenkundige Frachtbrief enthält sodann keine unterschriftliche Bestätigung
darüber, wann und ob die 25,88 Tonnen in H._______ angekommen sind (vgl. Akten EZV, pag. B 002096).
Infolgedessen ist die von der OZD angenommene Lieferkette nach H._______ nicht
rechtsgenügend
erstellt und damit auch keine genügende Verbindung zur zweiten Kette in die Schweiz nachgewiesen;
entsprechend kann nicht gestützt auf die zwei Lieferketten darauf geschlossen werden, dass die am
20., 21. und 22. Oktober 2015 in die Schweiz eingeführten Produkte rohes Rapsöl enthielten.
Letzteres gilt trotz des Umstandes, dass die Neubezeichnung des rohen Rapsöls bei der P._______
und - sähe man von der abweichenden Gewichtsangabe ab - der Eintrag über den Wareneingang
bei der G._______ in H._______ dafür sprechen, dass mit diesem Rohstoff in gleicher Weise verfahren
wurde wie bei den hiervor genannten Fällen. Entscheidend ist hier, dass der Vorinstanz schon der
Nachweis der Lieferung rohen Rapsöls nach H._______ misslingt und damit erst recht auch keine rechtsgenügende
Verbindung der von ihr angenommenen Lieferketten (nach sowie ab H._______) erstellt ist.
In Bezug auf die am 20., 21. und 22. Oktober 2015 erfolgten Importe ist die Beschwerde
nach dem Gesagten
gutzuheissen.
15.7
15.7.1 Bei
drei Einfuhren vom 23. Oktober 2015 und weiteren drei Einfuhren vom 26. Oktober 2015 nimmt die OZD an,
dass aus der Ölmühle Al._______ (D) stammendes rohes Rapsöl in den importierten Produkten
enthalten ist. Ihrer Ansicht nach wurde dieses rohe Rapsöl diesen Produkten im Werk der G._______
in H._______ beigefügt, bevor die Produkte von dort in die Schweiz gelangten.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Ölmühle Al._______ eine Menge von 25,64 Tonnen
eines «Teilraffinats» von «Rapsöl FEDIOL 30 ppm» an das Unternehmen Ny._______
verkauft hat (vgl. Akten EZV, pag. B 002362), dieses Öl alsdann als «Rapsöl
FEDIOL 30 ppm [...] zur unbestimmten technischen Verwendung» an die Ai._______ GmbH und von
dieser als «Rapsöl - technisch 30 ppm KN-Code 15141110» an die P._______ weiterverkauft
wurde (vgl. Akten EZV, pag. B 002363 ff.). Trotz der etwas unterschiedlichen Bezeichnungen als erstellt
zu erachten ist, dass es sich dabei um rohes Rapsöl handelte.
Ein Liefer-/Wiegeschein der Ak._______ [...] GmbH zuhanden der P._______ vom 17. Oktober 2015
weist sodann 25,62 Tonnen «technisches Pflanzenöl» aus (Akten EZV, pag. B 002366). Da
auf diesem Dokument das gleiche Fahrzeug angegeben ist wie auf der vorliegenden, an die P._______ adressierten
Rechnung der Ai._______ GmbH vom 16. Oktober 2015 (Akten EZV, pag. B 002364), ist davon auszugehen,
dass es sich bei dem im Liefer-/Wiegeschein angegebenen Öl um das aus der Ölmühle Al._______
stammende rohe Rapsöl handelt. Nichts daran ändern kann der Umstand, dass das im Dokument angegebene
Gewicht geringfügig, nämlich um 0,02 Tonnen tiefer liegt als das zu Beginn der Lieferkette
anscheinend vorhanden gewesene Gewicht von 25,64 Tonnen (aus diesem Grund lässt sich auch aus
der Tatsache, dass in den weiteren von der Zollverwaltung zusammengestellten Belegen für die Lieferkette
das Gewicht von 25,64 Tonnen nicht erwähnt ist, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten).
Bei der P._______ wurde das eingegangene rohe Rapsöl von 25,62 Tonnen bezeichnenderweise wiederum
umbenannt bzw. umqualifiziert. In der Liste der Warenausgänge bei dieser Gesellschaft wurde nämlich
für diesen Rohstoff bei einem Eintrag vom 19. Oktober 2015 die Bezeichnung «Techn. 1518»
verwendet, was bedeutet, dass (fälschlicherweise) eine Zuordnung zur Tarif-Nummer Nr. 1518
erfolgte. Diese Tarif-Nummer steht - wie bereits mehrfach erwähnt - für
«tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert,
ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
anderweit [sic!] weder genannt noch inbegriffen».
Als Bestimmungsort wurde beim entsprechenden Warenausgang die G._______ in H._______
vermerkt, als
«client» ist die «E._______ Schweiz» eingetragen (Akten EZV, pag. B 002368). Die
Zolltarifnummer 1518 findet sich sodann in einem Frachtbrief der P._______ vom 19. Oktober
2015. Danach sollen 25,62 Tonnen «Technisches Pflanzenöl, nicht nachhaltig, auch gebraucht»
mit dem «CN-Code» 1518 0010 für die E._______ AG zur G._______ nach H._______ gebracht
werden (Akten EZV, pag. B 002370). Gemäss einem Lieferschein gleichen Datums wurde
diese Ware ordnungsgemäss versendet (Akten EZV, pag. B 002371; vgl. dazu auch die Rechnung
in Akten EZV, pag. B 002372).
In der Liste der Wareneingänge bei der G._______ in H._______ (Liste mit der Bezeichnung «RECAP
déchargement») festgehalten ist eine am 21. Oktober 2015 erfolgte Lieferung von «technischem
Pflanzenöl». Erwähnt ist dabei die P._______; ferner findet sich beim entsprechenden Eintrag
das für den Beschwerdeführer stehende Kürzel «A._______». Das hiervor erwähnte
Gewicht von 25,62 Tonnen ist als das bei der Beladung gemessene Gewicht angegeben (Akten EZV, pag. B 002374).
Mit Blick auf die hiervor genannten Aktenstücke ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten,
dass 25,62 Tonnen rohes, aus der Ölmühle Al._______ stammendes Rapsöl am 21. Oktober 2015
nach H._______ gelangte. Daran kann aus den mehrfach genannten Gründen auch der Umstand nichts ändern,
dass die Bezeichnungen der Ware in diesen Dokumenten nicht einheitlich sind.
Ebenso wenig in Frage gestellt wird die erwähnte Lieferkette nach H._______ durch den Umstand,
dass die vorn (in E. 15.6) erwähnte Lieferung von 25,88 Tonnen rohen Rapsöls an das Unternehmen
Ny._______ am gleichen Tag erfolgte wie die ebenfalls an dieses Unternehmen erbrachte Lieferung von 25,64 Tonnen
des gleichen Stoffes. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb dieses zeitliche Zusammenfallen der beiden
unterschiedlichen Lieferungen - wie von den Beschwerdeführenden behauptet wird - unwahrscheinlich
sein soll.
15.7.2 Die
Vorinstanz ist gestützt auf die weiteren aktenkundigen, von der Zollverwaltung zusammengestellten
Belege zu Recht zum Schluss gelangt, dass zumindest ein Teil der 25,62 Tonnen rohen Rapsöls aus
der Ölmühle Al._______ bei der Herstellung der am 23. und 26. Oktober 2015 in die Schweiz eingeführten
Produkte in H._______ mit eingeflossen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beweiswürdigung
der Vorinstanz insofern rechtsfehlerhaft ist, zumal die Beschwerdeführenden die Richtigkeit der
in diesem Kontext seitens der Zollverwaltung vorgelegten Belege nicht substantiiert bestreiten:
Die Beschwerdeführenden beschränken sich darauf, verbunden mit einer Beweisofferte auf
Einholung einer Expertise zu behaupten, dass die streitbetroffenen, in die Schweiz eingeführten
Produkte einen tieferen als den aktenkundigen «TLF-Wert» von -10 ° C hätten haben
müssen, wenn die 25,64 Tonnen (recte: 25,62 Tonnen) rohen Rapsöls gleichmässig Eingang
in die Herstellung dieser Produkte gefunden hätten.
Eine gleichmässige und vollständige Verteilung des in H._______ angelieferten rohen Rapsöls
von 25,62 Tonnen auf die Gegenstand der hier streitbetroffenen Einfuhren bildenden Produkte ist indessen
weder Voraussetzung für eine für die in Frage stehende Steuerbefreiung schädliche Beimischung
von rohem Rapsöl, noch wird eine solche Verteilung seitens der OZD geltend gemacht. Für eine
solche Verteilung, die Voraussetzung für die Stichhaltigkeit der Argumentation der Beschwerdeführenden
wäre, bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte in den Akten. Vor diesem Hintergrund kann
den Beschwerdeführenden von vornherein nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf den ihrer Ansicht
nach im Widerspruch zu den Sachverhaltsannahmen der OZD stehenden, gemessenen «TLF-Wert» von
-10 ° C berufen, und ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 9.4) auf die beantragte
Einholung einer Expertise zum Kälteverhalten der eingeführten Produkte im Falle, dass sie -
gleichmässig verteilt - die 25,62 Tonnen rohen Rapsöls enthalten würden, zu
verzichten.
16.
16.1 Als
Ergebnis der vorstehenden Würdigung ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Einfuhren vom 15. Januar
2014, 12. Februar 2014, 17. März 2014 und 28. März 2014 sowie hinsichtlich der
Importe vom 20., 21. und 22. Oktober 2015 die Nacherhebung von Mineralölsteuern, Mineralölsteuerzuschlägen
und Einfuhrmehrwertsteuern zu Unrecht erfolgt ist, weil es am Nachweis fehlt, dass die eingeführte
Produkte - wie die Vorinstanz annimmt - rohes Rapsöl enthielten (vgl. E. 14
und 15.6).
Hinsichtlich der übrigen Fälle ist der OZD - wie dargelegt - der Nachweis gelungen,
dass die aus H._______ stammenden, in die Schweiz eingeführten Produkte im Zeitpunkt der Importe
rohes Rapsöl enthielten, und lässt sich der Vorinstanz insoweit (entgegen der Darstellung
der Beschwerdeführenden) insbesondere keine willkürliche Beweiswürdigung (vgl. E. 8.2.1)
vorwerfen. Dementsprechend handelte es sich bei diesen Produkten nicht um «aus Altspeise- und Tierfetten
der Kategorie 3 hergestellten Biodiesel» im Sinne der Verfügung der OZD vom 12. August
2013. Folglich waren hinsichtlich der Einfuhren dieser Produkte die Voraussetzungen für die Befreiung
von der Mineralölsteuer und vom Mineralölsteuerzuschlag nicht erfüllt. Ergo wurden bei
diesen Importen nicht nur diese Abgaben, sondern auch infolge des gebotenen Einbezuges der Mineralölsteuer
und des Mineralölsteuerzuschlages in die Bemessungsgrundlage geschuldete Einfuhrmehrwertsteuern
zu Unrecht nicht entrichtet.
16.2 Es
wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen Einfuhranmeldungen
jeweils als Importeurin genannt ist und sie aus diesem Grund hinsichtlich der Mineralölsteuer sowie
des Mineralölsteuerzuschlages als steuerpflichtige Importeurin im Sinne von Art. 9 Bst. a
MinöStG zu qualifizieren ist. Auch ist die Beschwerdeführerin bei den in Frage stehenden Importen
unbestrittenermassen als Auftraggeberin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG zu betrachten und ist sie damit
einfuhrmehrwertsteuerpflichtig (vgl. E. 6.1).
Auch die Steuerpflicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die streitbetroffenen Importe und
Abgaben ist gegeben. Nach den insoweit nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz
hat nämlich der Beschwerdeführer - nach seinen eigenen Angaben - die gesamte Geschäftsführung
bei der Beschwerdeführerin besorgt (siehe dazu auch den aktuellen Handelsregistereintrag zur Beschwerdeführerin,
wonach der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
ist). Der Beschwerdeführer hat damit zum einen die bei der Einfuhr zu Unrecht als steuerbefreit
behandelten Produkte im Sinne von Art. 9 Bst. d MinöStG als unversteuerte Produkte durch Dritte
verwenden lassen, was seine Steuerpflicht in Bezug auf die Mineralölsteuer und den Mineralölsteuerzuschlag
begründet. Zum anderen hat er als Organ der Beschwerdeführerin die fraglichen Einfuhren in
einer seine (Zoll- und damit auch) Einfuhrmehrwertsteuerpflicht begründenden Art und Weise tatsächlich
veranlasst (vgl. E. 6.1).
Indem es die subjektiv abgabepflichtigen Beschwerdeführenden unterliessen, die Mineralölsteuern,
die Mineralölsteuerzuschläge und die auf diesen Abgaben geschuldeten Einfuhrmehrwertsteuern
im Zusammenhang mit den streitbetroffenen, nicht am 15. Januar 2014, 12. Februar 2014, 17. März
2014, 28. März 2014, 20. Oktober 2015, 21. Oktober 2015 und 22. Oktober 2015 erfolgten Einfuhren
zu deklarieren und zu bezahlen, wurden diese Abgaben aufgrund einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes zu Unrecht nicht erhoben (vgl. E. 7). Daher sind sie von den Beschwerdeführenden,
welche - als zur Zahlung dieser Abgaben Verpflichtete - eo ipso in den Genuss eines unrechtmässigen
Vorteils gelangt sind, gestützt auf Art. 12 VStrR nachzuentrichten. Die Beschwerdeführenden
haften dabei solidarisch für den gesamten, nicht erhobenen Abgabebetrag (vgl. E. 7.3).
17.
Würden die Beschwerdeführenden für sämtliche Einfuhren, für welche sie mit
den angefochtenen Beschwerdeentscheiden für nachleistungspflichtig (sowie solidarisch haftend) erklärt
wurden, die Mineralölsteuer, die Mineralölsteuerzuschläge sowie die auf diesen Abgaben
erhobene Einfuhrmehrwertsteuer schulden, ergäbe sich (ohne Einbezug der Zinsen) ein Nachforderungsbetrag
von insgesamt Fr. 1'445'254.95 (Fr. 809'057.55 Mineralölsteuern, Fr. 529'141.50 Mineralölsteuerzuschläge
und Fr. 107'055.90 Einfuhrmehrwertsteuern). Dies ist zu Recht unbestritten.
Auf die Einfuhren, für welche nach dem Gesagten zu Unrecht Mineralölsteuern, Mineralölsteuerzuschläge
und Einfuhrmehrwertsteuern erhobenen wurden, entfallen dabei folgende Abgabebeträge (vgl. Akten
EZV, pag. 013078, Nachforderungsliste):
Datum der Einfuhr
|
Mineralölsteuer (in Fr.)
|
Mineralölsteuerzuschlag (in Fr.)
|
Einfuhrmehrwertsteuer (in Fr.)
|
Gesamtbetrag (in Fr.)
|
15. Januar 2014
|
12'793.15
|
8'367.-
|
1'692.81
|
|
12. Februar 2014
|
9'174.-
|
6'000.-
|
1'213.92
|
|
17. März 2014
|
14'449.05
|
9'450.-
|
1'911.92
|
|
28. März 2014
|
14'449.05
|
9'450.-
|
1'911.92
|
|
20. Oktober 2015
|
14'004.55
|
9'159.30
|
1'853.11
|
|
20. Oktober 2015
|
14'011.90
|
9'164.10
|
1'854.08
|
|
20. Oktober 2015
|
14'672.45
|
9'596.10
|
1'941.48
|
|
20. Oktober 2015
|
14'044.50
|
9'185.40
|
1'858.39
|
|
20. Oktober 2015
|
14'605.-
|
9'552.-
|
1'932.56
|
|
20. Oktober 2015
|
14'943.05
|
9'773.10
|
1'977.29
|
|
21. Oktober 2015
|
12'604.15
|
8'243.40
|
1'667.80
|
|
22. Oktober 2015
|
12'539.95
|
8'201.40
|
1'659.31
|
|
22. Oktober 2015
|
14'022.-
|
9'170.70
|
1'855.42
|
|
Total
|
176'312.80
|
115'312.50
|
23'330.02
|
314'955.32
|
In diesem Umfang wurden somit zu Unrecht Mineralölsteuern, Mineralölsteuerzuschläge
und Einfuhrmehrwertsteuern nachgefordert. Dementsprechend sind die angefochtenen Beschwerdeentscheide
unter teilweiser Gutheissung der Beschwerden dahingehend abzuändern, dass die Nachleistungspflicht
der Beschwerdeführenden neu auf Fr. 632'744.75 (= Fr. 809'057.55 - Fr. 176'312.80)
Mineralölsteuern, Fr. 413'829.- (= Fr. 529'141.50 - Fr. 115'312.50) Mineralölsteuerzuschläge
und Fr. 83'725.90 (= Fr. 107'055.90 - [gerundet] Fr. 23'330.-) Einfuhrmehrwertsteuern festzusetzen
ist.
Insoweit, als die streitbetroffene Erhebung von Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags-
und Einfuhrmehrwertsteuernachforderungen rechtmässig ist, hat die Zollverwaltung richtigerweise
einen Verzugszins gefordert (vgl. Art. 22 Abs. 3 MinöStG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG, Art. 1 und Abs.
2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze
[SR 641.207.1]). Die von der Zollverwaltung erhobene Verzugszinsforderung ist jedoch unbegründet,
soweit die Abgabenachforderungen - wie aufgezeigt - zu Unrecht erhoben wurden. Die Angelegenheit
ist deshalb zur Neufestsetzung des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sache ist zudem unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 der angefochtenen
Beschwerdeentscheide
insofern an die OZD zurückzuweisen, als diese im Lichte des vorliegenden Urteils neu über
die Kosten der vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und allfällige Parteientschädigungen für
diese Verfahren zu befinden hat (vgl. Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 39, A-2549/2016
vom 31. Oktober 2017 E. 16).
Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.
18.
18.1 Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise,
so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind vorliegend unter Berücksichtigung des aufgrund der Verfahrensvereinigung
reduzierten Aufwandes, der Komplexität der sich jeweils stellenden Fragen sowie des Umfanges und
der Bedeutung der Streitsache auf insgesamt Fr. 30'000.- festzusetzen (vgl. zur Kostenbemessung
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend erscheinen beide Beschwerdeführenden zwar als je zu rund 78 % bzw. überwiegend
unterliegend, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht zu rund 78 % aufzuerlegen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der
OZD begangenen Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. E. 10.6) drängt
es sich aber auf, den Beschwerdeführenden die ihnen aufgrund des überwiegenden Unterliegens
an sich aufzuerlegenden Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer A-714/2018
vom 23. Januar 2019 E. 40.1, A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 18.1, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016
E. 10). Folglich sind von den auf Fr. 30'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten, die nach dem Unterliegerprinzip
im Umfang von Fr. 23'400.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären, Fr. 18'000.- durch diese
Verfahrensbeteiligten zu tragen. Der letztere Betrag ist den von den Beschwerdeführenden geleisteten
Kostenvorschüssen von Fr. 30'000.- zu entnehmen. Die von den Kostenvorschüssen verbleibenden
Restbeträge von je Fr. 6'000.- (total Fr. 12'000.-) sind den Beschwerdeführenden nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
18.2 Die
Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
findet sich in Art. 64 Abs. 1 VwVG. Ergänzend sieht Art. 7 Abs. 2 VGKE vor, dass die Parteientschädigung,
wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, entsprechend zu kürzen ist. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
wäre nach dieser Regelung an sich lediglich für den Teil, hinsichtlich welchen sie als obsiegend
zu betrachten sind, Parteientschädigungen für das vereinigte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
zuzusprechen. Indessen rechtfertigt es sich, wie bei den Kosten für das vereinigte Verfahren (vgl.
E. 18.1), vom Unterliegerprinzip zu Gunsten des Verursacherprinzips teilweise abzuweichen und dementsprechend
bei der Festsetzung der den Beschwerdeführenden zuzusprechenden reduzierten Parteientschädigungen
die von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung entschädigungserhöhend zu berücksichtigen
(vgl. auch Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 40.2, A-2549/2016 vom 31. Oktober
2017 E. 18.2, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10).
Kostennoten liegen in casu nicht vor. Unter Berücksichtigung des Darge-legten sind deshalb die
reduzierten Parteientschädigungen für die den Beschwerdeführenden erwachsenen notwendigen
Auslagen gestützt auf die Akten nach richterlichem Ermessen (sowie praxisgemäss) auf insgesamt
je Fr. 9'000.- festzusetzen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)