Sachverhalt:
A.
A.a Mit
"Klage" vom 27. April 2017 wandten sich vier Rentenbezüger der Pensionskasse der
X._______ (nachfolgend: Pensionskasse), H._______ ([...]), A._______ ([...]), C._______ ([...])
sowie B._______ ([...]), an die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Aufsichtsbehörde).
Sie machten geltend, der Stiftungsrat der Pensionskasse habe ab dem Jahr 2008 die Interessen der Rentenbezüger
missachtet, freie Mittel einseitig und unkorrekt verwendet sowie Informationen verweigert. Beantragt
wurde Folgendes:
1.Unbeschränkte
Informationserteilung und Berichterstattung (gemäss Art. 46 Abs. 4 des Reglements) sowie Mitteilung
der Adressen der Rentenbezüger;
2.Weitergabe
der den Deckungsgrad von 130% übersteigenden Überschüsse im Verhältnis des Deckungskapitals
in geeigneter Form an Aktivversicherte und Rentenbezüger;
3.Teilnahme
eines von den Rentenbezügern bestimmten Rentnervertreters an den Sitzungen des Stiftungsrates (ggf.
auch ohne Stimmrecht);
4.Einsetzung
einer interimistischen Verwaltung für die Pensionskassenführung durch die Aufsichtsbehörde
und Einräumung eines Klagerechts bei Missachtung der Rechte der Rentenbezüger.
Aufgrund der Missachtung
der Interessen und Rechte der Pensionierten fehle das Vertrauen in die Führung
der Pensionskasse.
Ein Nachvollziehen der Geschäftsführung werde verhindert und die Rentenbezüger
würden vom Stiftungsrat diskriminierend behandelt.
A.b Mit
Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte die Aufsichtsbehörde den eingangs erwähnten Rentenbezügern
mit, ihre Eingabe werde als "Aufsichtsbeschwerde" entgegengenommen, wobei ihnen keine Parteirechte
zukämen. Über den Abschluss des Verfahrens würden sie zu gegebener Zeit informiert. Zu
den vier genannten Begehren nahm sie wie folgt Stellung:
Mit Bezug auf das erste Begehren würden die allenfalls notwendigen aufsichtsbehördlichen
Massnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Information der Versicherten gemäss Art. 86b
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
(BVG; SR 831.40) korrekt wahrgenommen würden.
Betreffend das zweite Begehren sei darauf hinzuweisen, dass dem Stiftungsrat
gemäss Art. 51a
Abs. 2 Bst. f BVG die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zukomme, die Grundsätze
für die Verwendung der freien Mittel festzulegen. Eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde
sei damit nicht gegeben.
Mit Blick auf das dritte Begehren werde festgehalten, dass gemäss Art. 51a
Abs. 2 Bst. f BVG auch die Festlegung der Organisation der Stiftung zu den unübertragbaren und unentziehbaren
Aufgaben des Stiftungsrates gehöre. Da der Stiftungsrat rechtskonform besetzt sei, sei auch hier
keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gegeben.
Hinsichtlich des vierten Begehrens werde darauf verwiesen, dass sich die Aufsichtsbehörde in
ihrem Handeln an die verwaltungsrechtlichen Grund-sätze zu halten habe. Dazu gehöre insbesondere
auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Es gebe aus aufsichtsbehördlicher Sicht keinerlei
Hinweise auf Handlungen des Stiftungsrates, welche das im vierten Begehren beschriebene Vorgehen nahelegen
würden.
A.c Mit
Schreiben vom 12. Mai 2017 nahm die Pensionskasse - auf entsprechende Anfrage der Aufsichtsbehörde
hin - zur Frage der Information gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern Stellung. Sie legte
dar, für die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den Versicherten seien insbesondere
die Bestimmungen von Art. 86b BVG sowie die Bestimmungen von Art. 50
Abs. 3 und Abs. 4 des Vorsorgereglements der Pensionskasse massgebend. Die Angaben zur Organisation und
zur Finanzierung wie auch zu den Mitgliedern des paritätisch besetzten Organs (Art. 86b
Ziff. b und c BVG) enthalte der Jahresbericht, welcher - nach Genehmigung der Jahresrechnung durch
den Stiftungsrat - jährlich jedem einzelnen Versicherten (inkl. Rentnerinnen und Rentnern)
persönlich adressiert per Post zugesendet werde. Hinsichtlich "Informationen auf Anfrage"
gemäss Art. 50 Abs. 4 des Vorsorgereglements sei festzuhalten, dass in den letzten knapp zehn Jahren
einzig eine Anfrage von H._______ zur beantworten gewesen sei, welchem die aktuellsten sowie frühere
Revisionsberichte mit integrierter Jahresrechnung und Jahresbericht persönlich übergeben worden
seien.
A.d Mit
Schreiben vom 31. Mai 2017 teilte die Aufsichtsbehörde den vier Rentenbezügern schliesslich
mit, es habe sich aufgrund der im Rahmen ihrer Aufsichtsbeschwerde vom 27. April 2017 getroffenen Abklärungen
kein aufsichtsbehördlicher Handlungsbedarf ergeben. Das Verfahren sei damit abgeschlossen und es
werde um Kenntnisnahme gebeten.
B.
B.a Mit
Eingabe vom 28. Mai 2018 erhoben die Rentenbezüger A._______, B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______ und G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht.
Sie rügen, dass die Aufsichtsbehörde nicht adäquat auf ihre Vorbringen eingegangen sei
und beantragen die eingehende Prüfung der von ihnen im Rahmen der Eingabe vom 27. April 2017 beantragten
Punkte. Das Gericht wird ersucht, eine "gesetzeskonforme und den geltenden Grundsätzen Rechnung
tragende Lösung zu veranlassen, ohne dabei die rechtmässigen Ansprüche der Aktivversicherten
zu schmälern". Namentlich solle eine neutrale und unabhängige Untersuchungsinstanz -
unter Beizug eines Rentnervertreters - den Nachvollzug und die Umsetzung der von der Pensionskasse
unterlassenen Erstellung eines Teilliquidations- und Verteilreglements nach geltendem Gesetz (Art. 53b
BVG) sicherstellen; dies alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Aufsichtsbehörde oder der Pensionskasse.
B.b Mit
Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 beantragt die Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz), auf
die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. Eventualiter
sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
B.c Mit
Stellungnahme vom 12. Juli 2018 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen vollumfänglich
fest. Ebenso mit Eingabe vom 31. Juli 2018.
B.d Mit
Schreiben vom 16. August 2018 ersuchte die tags zuvor bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Pensionskasse
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Akteneinsicht und Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme
bis am 10. September 2018. Diesem Gesuch wurde entsprochen.
B.e Mit
Schreiben vom 23. August 2018 äusserten die Beschwerdeführenden das Begehren, zur Wahrung des
Grundsatzes der "gleich langen Spiesse", fortan ebenfalls - auf Kosten ihres Pensionskassenkapitals
- anwaltlich vertreten zu werden.
B.f Mit
Eingabe vom 7. September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden.
B.g Mit
Zwischenverfügung vom 21. September 2018 teilte das Gericht den Beschwerdeführenden mit, es
sei ihnen unbenommen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Diesbezüglich äusserten die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 8. Oktober 2018, sie seien weder bereit noch in der Lage, das Risiko hoher Anwaltskosten
und angedrohte Folgekosten zu übernehmen.
B.h Mit
Zwischenverfügung vom 8. November 2018 teilte das Gericht den Beschwerdeführenden mit, es verstehe
ihre Äusserungen betreffend die Rechtsvertretung als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und damit verbunden um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Es liess den Beschwerdeführenden
das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zukommen und forderte sie auf, dieses
bis am 22. November 2018 ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.
B.i Mit
Eingabe vom 20. November 2018 teilten die Beschwerdeführenden sinngemäss mit, dass sie auf
die Beantragung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verzichten. Im Übrigen äusserten Sie
sich nochmals zu ihren Anliegen.
B.j Mit
unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 3. Januar 2019 weisen die Beschwerdeführenden auf aus ihrer
Sicht für die Beurteilung der Beschwerde wichtige Informationen aus dem neu erhaltenen Geschäftsbericht
2017 der Beschwerdegegnerin hin.
C.
Auf
die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidwesentlich
- im Folgenden eingegangen.
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
1.2 Die
Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unter anderem darüber zu wachen,
dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen
zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1 BVG). Sie übernehmen bei Stiftungen auch die Aufgaben
nach Art. 85 - 86b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Art. 62 Abs. 2 BVG). Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden
im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung
mit Art. 31 - 33 VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1.3 Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind mangels Verweises im BVG nicht
anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
1.4 Gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde
geführt werden (Art. 46a VwVG).
1.5 Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung (oder der ungerechtfertigten Verweigerung einer solchen) besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, Änderung (oder Erlass
einer bisher zu Unrecht verweigerten Verfügung) hat. Im vorliegenden Fall trifft dies zumindest
auf die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (siehe Rubrum) - als Destinatäre der Beschwerdegegnerin,
Verfasser der Eingabe an die Vorinstanz vom 27. April 2017 sowie Adressaten der Schreiben der Vorinstanz
vom 4. und 31. Mai 2017 - zu. Ob auch die anderen Beschwerdeführenden zur Beschwerde
legitimiert sind, kann vorliegend aufgrund des nachfolgend in Erwägung 2.6 Ausgeführten
offen bleiben.
1.6 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1789/2018 vom 9.
November 2018 E. 1.2). Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz
nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der
Vorinstanz eingreifen würde.
1.7 Das
Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen
von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 1.2). Dazu
zählt auch die Frage, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt (vgl. nachfolgend E. 2.1 f.) bzw.
ob eine solche zu Unrecht nicht erlassen worden ist (sog. Rechtsverweigerung; vgl. E. 1.4 und E. 2.4
f.).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen von Behörden im Einzelfall,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und - soweit hier interessierend -
die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten
und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als
Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen einer Behörde,
die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergehen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich
und erzwingbar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1; BGE 135 II 38 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 28 N. 1f. und N. 16 ff.). Diese Strukturmerkmale bzw. Elemente des Verfügungsbegriffs
müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3808/2018 vom 14. August
2018 E. 2.1 und B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 2.1).
2.1.2 Nach
Art. 34 f. VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen und den Adressaten schriftlich,
begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen. Allerdings sind die Formvorschriften
nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung; blosse Formfehler führen nicht zum Wegfall
des Verfügungscharakters (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 28 N. 18). Zu fragen ist vielmehr, ob die vorangehend genannten Strukturmerkmale einer
Verfügung vorliegen. Massgebend ist demnach ein materieller Verfügungsbegriff, d.h. der tatsächliche
rechtliche Gehalt der Verfügung (vgl. zum Ganzen: BGE 132 V 74 E. 2; BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1;
Urteil des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 2.2.
2.1.3 Mittels
einer Verfügung wird unmittelbar in die Rechte und Pflichten des Privaten eingegriffen (Urteil des
BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3808/2018 vom 14.
August 2018 E. 2.1). Entsprechend muss eine Verfügung auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet
sein. Damit eine Verfügung vorliegt, ist u.a. notwendig, dass das Handlungsziel der Behörden
die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des
Betroffenen ist (vgl. Urteile des BVGer A-2235/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.2; A-3433/2013
vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 17ff. und 94). Dies bedeutet
freilich nicht, dass eine staatliche Handlung allein schon deshalb zum Rechtsakt wird, weil eine Behörde
mit ihr "Rechtswirkungen" erzeugen will. Entscheidend
ist dabei, dass es zur Erreichung des gesetzlich geregelten Handlungszieles tatsächlich eines Rechtsaktes
bedarf. Weigert sich eine Behörde auf Gesuch hin eine Verfügung zu erlassen, begeht sie (allenfalls
ohne es zu wollen) eine Rechtsverweigerung (vgl. Markus Müller,
in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 5 N. 14, zur Frage der Rechtsverweigerung nachfolgend E.
2.4, insbesondere E. 2.4.3).
2.2
2.2.1 Wie
dem Sachverhalt zu entnehmen ist (vgl. Bst. A.b f. und B.a), richtet sich die vorliegende Beschwerde
gegen die Schreiben der Vorinstanz vom 4. und vom 31. Mai 2017. Diese sind nicht förmlich als
Verfügung ausgestaltet, sondern in Briefform verfasst. Sie sind weder als Verfügung bezeichnet
noch enthalten sie eine Rechtsmittelbelehrung. Auf Grund des in Erwägung 2.1.2 Festgehaltenen ist
somit zu prüfen, ob diese Schreiben - einzeln oder allenfalls als Einheit betrachtet
- die Strukturmerkmale (E. 2.1.1) einer Verfügung aufweisen und entsprechend (trotzdem)
anfechtbare Verfügungen der Aufsichtsbehörde darstellen. Nur wenn dies bejaht werden kann,
liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor und kann das Bundesverwaltungsgericht - sofern neben
der funktionalen auch seine sachliche Zuständigkeit gegeben ist - auf die Beschwerde eintreten.
2.2.2 Mit
Schreiben vom 4. Mai 2017 liess die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wissen, dass sie ihre Eingabe
als "Aufsichtsbeschwerde" behandle und ihnen im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteirechte
zukämen. Betreffend die erste Forderung der Beschwerdeführenden äusserte sich die Vorinstanz
in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2017 dahingehend, dass sie eine Überprüfung hinsichtlich der
Erfüllung der Informationspflichten gemäss Art. 86b
BVG vornehmen und die Beschwerdeführenden über den Abschluss des Verfahrens zu gegebener Zeit
informieren werde. In Bezug auf die Vorbringen zwei und drei verneinte die Vorinstanz ihre Zuständigkeit
bzw. die Legitimation einzuschreiten und betreffend das vierte Vorbringen liess sie die Beschwerdeführenden
wissen, dass sie ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden als nicht geboten erachte (vgl. Sachverhalt
Bst. A.b). Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 erfolgte schliesslich die Mitteilung an die Beschwerdeführenden,
die getroffenen Abklärungen hätten keinen aufsichtsbehördlichen Handlungsbedarf ergeben,
das Verfahren sei damit abgeschlossen und es werde um Kenntnisnahme gebeten.
2.2.3 Aus
dem Dargelegten geht hervor, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. April
2017 - entgegen ihrer eigenen Ausdrucksweise - nicht als Aufsichtsbeschwerde,
sondern vielmehr als Aufsichtsanzeige ("Aufsichtsbeschwerde
im eigentlichen Sinn") entgegengenommen und behandelt hat. Letztere ist kein förmliches Rechtsmittel,
so dass der Anzeigesteller weder Parteistellung erhält noch über die Möglichkeit verfügt,
förmlich Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde zu ergreifen. Die
Aufsichtsbehörde hat aufgrund von Art. 84 Abs. 2 ZGB (wonach die Aufsichtsbehörde dafür
zu sorgen hat, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird) in Zusammenhang
mit einer Aufsichtsanzeige allerdings zumindest die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und
allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (BGE 107 II 385 E. 3; Urteil des BGer 9C_823/2011
vom 23. März 2012 E. 2.2; Urteile des BVGer C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 5.3; B-2948/2017
vom 21. Dezember 2017 E. 4.1 und A-1703/2017 vom 21. November 2018 E. 2.2).
2.2.4 Im
Gegensatz zur soeben beschriebenen Aufsichtsanzeige handelt es sich bei der von Lehre und Rechtsprechung
aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleiteten Aufsichtsbeschwerde um ein
Rechtsmittel eigener Art mit Anspruch auf Behandlung und Einräumung von Parteirechten (BGE 107 II
385 E. 3 f.; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1; Urteil des BVGer B-2948/2017
vom 21. Dezember 2017 E. 4.1).
2.2.5 Indem
die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführenden aus materieller Sicht als Aufsichtsanzeige
entgegengenommen und behandelt hat, ergibt sich, dass sie nicht die Absicht hatte, gegenüber den
Beschwerdeführenden zu verfügen. Sie hat die Eingabe der Beschwerdeführenden als formlosen
Rechtsbehelf entgegengenommen, formlos behandelt (keine Gewährung von Verfahrensrechten) und ebenso
- mittels eines einfachen Informationsschreibens - abgeschlossen. Entsprechend beantragt
sie anlässlich ihrer Vernehmlassung das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde (vgl. Sachverhalt
Bst. B.b), zumal kein Anfechtungsobjekt vorliege.
2.2.6 Die
Beschwerdegegnerin macht ebenfalls geltend, auf die vorliegende Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie
argumentiert, im Schreiben vom 4. Mai 2017 sei keine Verfügung zu erblicken, habe doch die Vorin-stanz
ausdrücklich festgehalten, den Beschwerdeführenden käme keine Parteistellung zu. Entsprechend
fehle es für ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht an einem gültigen Anfechtungsobjekt.
2.2.7 Wie
erwähnt, kommt es für die Qualifizierung eines Schreibens als Verfügung im Sinne von Art.
5 VwVG auf das (kumulative) Vorliegen der entsprechenden Strukturmerkmale an (E. 2.1.1). Im hier zu beurteilenden
Fall fehlt es diesbezüglich nicht zuletzt an der Ausrichtung auf Rechtswirkungen (E. 2.1.1). Die
Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden explizit als formlosen Rechtsbehelf entgegengenommen
und entsprechend behandelt und abgeschlossen. Handlungsziel der Vorinstanz im Rahmen der Information
der Beschwerdeführenden mit den Schreiben vom 4. Mai 2017 und 31. Mai 2017 war nicht die bewusste,
ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden (E. 2.1.3),
sondern lediglich die Erledigung der Aufsichtsanzeige durch in Kenntnis Setzung der Anzeiger über
das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde (vgl. E. 2.2.3).
2.3
2.3.1 Nach
dem Dargelegten fehlt es im vorliegenden Fall an einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG und damit
grundsätzlich an einem Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Allerdings ist eine Verfügung als Anfechtungsobjekt dann nicht erforderlich, wenn der Streit
gerade die Frage betrifft, ob eine Verfügung zu erlassen sei (sog. Rechtsverweigerungsbeschwerde;
vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.58 und N. 5.20; vgl. vorangehend E. 1.4).
2.3.2 Die
Beschwerdeführenden rügen vor Bundesverwaltungsgericht (auch), die Vorinstanz habe ihnen kein
Beschwerderecht attestiert, ihnen entsprechend keine Parteirechte eingeräumt und die Sache (nur)
als formlosen Rechtsbehelf (Aufsichtsanzeige) behandelt und abgeschlossen. Darin kann eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
erblickt werden, welche im Folgenden zu prüfen ist.
2.4
2.4.1 Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen
oder die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre
(vgl. Urteil des BVGer A-4918/2011 vom 4. Juni 2012 E. 6.2; vgl. vorangehend E. 2.1.3.). Das rechtlich
geschützte Interesse besteht hier - unabhängig von der Frage, ob die Betroffenen in der
Sache obsiegen werden - darin, einen anfechtbaren Entscheid zu erhalten. Erachtet sich eine Behörde
für den Erlass einer Verfügung als nicht zuständig, darf sie nicht einfach untätig
bleiben. Grundsätzlich hat sie zunächst zu prüfen, ob die Sache an die zuständige
Behörde überwiesen werden kann (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Eine solche Überweisung hat dann
nicht zu erfolgen, wenn sie die kantonalen Zivil- oder Strafgerichte als zuständig erachtet; in
einem solchen Fall hat die Behörde aber einen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre Unzuständigkeit
festzustellen. Dies ist auch dann zwingend angezeigt, wenn die gesuchstellende Person ausdrücklich
den Erlass einer Verfügung verlangt und im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG die Zuständigkeit der
angerufenen (ihre Zuständigkeit verneinenden) Behörde behauptet (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., N. 5.24).
2.4.2 Im
Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht lediglich überprüfen,
ob die betreffende Behörde die erwartete Verfügung zu Unrecht verweigert hat. Materielle Aspekte
der - allenfalls verweigerten Verfügung - können somit nicht Streitgegenstand bilden
(vgl. Urteil des BVGer A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.4.3). Heisst das Bundesverwaltungsgericht
eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, so weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat es grundsätzlich nicht anstelle der das Recht
verweigernden Behörde (in der Sache) zu entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt
und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (BVGE 2008/15 E. 3.1.2;
Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 5.25).
2.4.3 Die
Frage, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist anhand des anwendbaren Prozessrechts und der übergeordneten
Verfahrensgarantien, namentlich Art. 29 und 29a der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV; SR 101), zu beantworten. Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
ist, dass die Rechtsuchenden vorgängig ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen
Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (vgl. Urteil des
BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 2.1). Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn eine Behörde
nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und die gesuchstellende
Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (Moser/
Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20 mit Hinweisen). Fehlt es einer Person, welche ausdrücklich
den Erlass einer Verfügung verlangt hat, an der Parteieigenschaft, hat die Behörde eine anfechtbare
Nichteintretensverfügung zu erlassen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5 m.H. und Urteil des BVGer A-2723/2007
vom 30. Januar 2008 E. 3 m.H.; zum Ganzen vgl.: Urteil des BVGer A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E.
1.2.3).
2.4.4 Im
vorliegenden Fall ist bereits deshalb nicht von einer Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz auszugehen,
weil es die Beschwerdeführenden - nach Erhalt der unbefriedigenden formlosen Antwort der Vorin-stanz
auf ihre Eingabe - unterlassen haben, gegenüber der Vorinstanz auf den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung zu bestehen. Auf die Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für
die Bejahung einer Rechtsverweigerung kann daher an dieser Stelle verzichtet werden.
2.5 Allerdings
ist die hier zu behandelnde Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht selbst als Begehren um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung durch die Vorinstanz zu werten. Zum einen wäre es nämlich an der
Vorin-stanz gewesen, die Sache als Aufsichtsbeschwerde (im Sinne
von E. 2.2.4) entgegenzunehmen, entsprechend zu behandeln und durch einen (allenfalls Nichteintretens-)
Entscheid abzuschliessen. Zum anderen haben die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe - wenn
auch gegenüber der unzuständigen Instanz - zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Vorgehen
der Vorinstanz nicht einverstanden sind und sie eine anfechtbare Verfügung erwartet hätten
(E. 2.3.2).
2.6 Nach
dem Dargelegten kann im Ergebnis folgendes festgehalten werden:
Soweit mit der Beschwerde Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz geltend gemacht
wird, ist sie
abzuweisen (E. 2.4.4).
Im Übrigen ist auf die Beschwerde aufgrund des fehlenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
Damit kann sich das Gericht auch nicht zu den materiellen Anträgen der Beschwerdeführenden
äussern (vgl. insbesondere E. 1.6 und E. 2.4.2).
Die Beschwerde ist jedoch als - an die falsche Instanz eingereichtes - Gesuch
um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Behandlung an die Vor-instanz zu überweisen (Art. 8
Abs. 1 VwVG; vgl. dazu auch E. 2.4.1).
3.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung
zu befinden.
3.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 VwVG hat die unterliegende Partei - somit vorliegend die Beschwerdeführenden
- die Verfahrenskosten zu tragen. Diese können allerdings ausnahmsweise erlassen werden (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aufgrund der konkreten Umstände, von
einer Kostenerhebung abzusehen (vgl. dazu Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Dies insbesondere
deshalb, weil es den - nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführenden auch finanziell
möglichst nicht zum Nachteil gereichen soll, sich mit ihrem Anspruch auf Erlass einer Verfügung
fälschlicherweise an das Gericht statt an die Vorinstanz gewendet zu haben. Ein anderes Vorgehen
erwiese sich als stossend, zumal es sich materiell (auch) um eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführenden
und der Vorinstanz betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Art. 65a
BVG und Art. 86b Abs. 2 BVG handelt und dieses Verfahren
gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos ist. Nach
Art. 74 Abs. 2 BVG gilt die Kostenlosigkeit auch für Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen
gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG.
Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden der einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3.2 Die
Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin, zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen hat, dass Trägerinnen oder Versicherer
der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126
V 143 E. 4). Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im
Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog beachtet (vgl. Urteil des BVGer A-3808/2018 vom 14. August
2018 E. 4.3 m.w.H.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird - soweit sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen wird - abgewiesen.
Im Übrigen wird darauf nicht eingetreten.
2.
Die
Beschwerde wird als Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Behandlung an die Vorinstanz
überwiesen.
3.
Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 1'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
4.
Weder
die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin haben Anspruch auf Parteientschädigung.
5.
Je
eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. Januar 2019 (inkl. Beilagen) geht an die übrigen
Verfahrensbeteiligten.
6.
Dieses
Urteil geht an:
- die
Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die
Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; mit zusätzlicher Beilage)
- die
Vorinstanz (Gerichtsurkunde; mit zusätzlicher Beilage)
- das
Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die
Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Mari
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Die Gerichtsschreiberin:
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Marianne Ryter
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Zulema Rickenbacher
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