Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane
im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009
über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).
Dem Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) obliegt die Kontrolle über
die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Druckbehältern und Druckgeräten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR
930.111] i.V.m. Art. 3 sowie Anhang 1 Bst. d der Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung
nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [ZustV-PrSV, SR 930.111.5]). Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die
von einem für den Vollzug der Marktüberwachung zuständigen Kontrollorgan im Sinne von
Art. 33 Bst. h VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts
anderes vorsieht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 15 PrSG).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat
sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) einzutreten ist.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht
der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden
zu sein
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich
mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen
- einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
In
formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen
Gehörs sei auf verschiedene Weise verletzt worden. So sei der Entscheid der Vorinstanz von dieser
unzureichend begründet worden, die Akteneinsicht sei ihr nur partiell gewährt worden, wobei
die Akten auch noch anonymisiert gewesen seien und sie sei zu einem von der Vorinstanz durchgeführten
Augenschein nicht eingeladen worden.
3.1 Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) niedergelegt und ergibt sich ausserdem aus Art. 29 f. VwVG. Er besagt, dass niemand in seiner
Rechtsstellung beeinträchtigt werden darf, ohne vorher angehört worden zu sein und umfasst
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung
und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der Anspruch umfasst
diverse Teilgehalte, so unter anderem die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird
und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Prüfung aller vorgebrachten
rechtserheblichen Anträge und Stellungnahmen durch die entscheidende Instanz sowie auf einen begründeten
Entscheid (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 214;
Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 838; Patrick
Sutter, Art. 30, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG],
Rz. 1 und 5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Bern 2013, Rz. 3.84 ff.). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung
des Entscheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der
Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz
in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis
hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133
I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3423/2016 vom
26. April 2017 E. 5).
3.2 Zunächst
rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, den Entscheid zu begründen
nicht nachgekommen.
3.2.1 Zur
Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihre im Verfahren vor der Vorinstanz
gestellten Rechtsbegehren seien allesamt wohl begründet und mit Beweisunterlagen belegt gewesen,
von der Vorinstanz jedoch überhaupt nicht gewürdigt worden. Sie habe zwar die Rechtsbegehren
in ihrem Entscheid wiedergegeben, sich jedoch in keiner Weise mit den rechtlichen und tatsächlichen
Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Damit seien sodann die materiellen Voraussetzungen
für ein ordentliches Verfahren nicht gegeben.
3.2.2 Die
Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung
ihres Entscheides und entgegnet, sie habe bei der Entscheidfindung die Vorbringen der Beschwerdeführerin
sehr wohl berücksichtigt, sofern diese für das Verwaltungsverfahren von Relevanz gewesen seien.
Einige Rechtsbegehren hätten sich jedoch auf zivil- oder baurechtliche Sachverhalte bezogen, welche
weder Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien, noch rechtserheblichen Einfluss darauf gehabt
hätten. Insbesondere hebt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 hervor,
dass konkret die Rechtsbegehren Nr. 4, 5, 6 und 7 von ihr gewürdigt worden seien.
3.2.3 Die
Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 VwVG) soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde
von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können.
Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige
Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum
der Behörde ist (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 324 E. 3.6 m.w.H., 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232
E. 5.1, 137 II 266 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 4.1.1., 4.2.3; Felix
Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, Art. 35 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar
VwVG], Rz. 17 ff., 21).
3.2.4 Der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 10. März 2016 sieben Anträge gestellt hatte. Diese betrafen die Offenlegung der Vertragsverhältnisse
zwischen der Betreiberin und der Totalunternehmerin, die Offenlegung der kantonalen Bau- und Einrichtungsbewilligung
für die Aufstellung der Dampfanlage, die Offenlegung des Standes des Zivilverfahrens, die Befragung
eines Monteurs und ehemaligen Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, die Sistierung des Verfahrens
und der Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens gegen die Totalunternehmerin, ein Verzicht auf die
Aufteilung der Baugruppe sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung einer allfälligen
Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin und in diesem Zuge die Überbindung der Kosten
auf die Totalunternehmerin.
In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der kontrollierten Anlage
um ein Druckgerät handle, weshalb die Zuständigkeit der Marktüberwachung Druckgeräte
gegeben sei und die Produktesicherheitsgesetzgebung zur Anwendung gelange. Sie stellte im Weiteren klar,
dass es in diesem Rahmen nicht die Aufgabe der Behörde sein könne, zivilrechtlich strittige
Sachverhalte zu klären, wenn diese zur Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren nichts beitragen
würden. Aus diesem Grund könne sodann den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben
werden, soweit diese ausschliesslich (strittige) zivilrechtliche Fragen betreffen würden, welche
für die Anwendbarkeit des PrSG nicht relevant seien.
Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen. Sie hat zu Recht die Vorbringen mit offensichtlich
zivilrechtlichem
- und für das Verwaltungsverfahren irrelevantem - Bezug von den Erwägungen ausgenommen.
Darüber hinaus hat die Vorinstanz - wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 darlegt
- die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Art und Weise in Erwägung gezogen und
begründet, dass diese in der Lage war, gegen die Verfügung vom 14. April 2016 sachgerecht Beschwerde
zu führen, was sodann auch erfolgt ist. Insbesondere legt die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen der
Produktesicherheitsgesetzgebung dar, setzt sich mit der Konstruktion der Anlage, den bei der Installation
verursachten Mängeln an der Anlage, mit der Bestimmung des Inverkehrbringers sowie mit der Auferlegung
resp. allfälligen Teilung der Verfahrenskosten auseinander.
Der angefochtenen Verfügung lassen sich somit die wesentlichen Überlegungen entnehmen,
von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Diese hat die relevanten Vorbringen behandelt, erwogen und
begründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.
3.3 Im
Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, sie habe nur partiell in die Akten
Einsicht nehmen können und diese seien anonymisiert gewesen.
3.3.1 Die
Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge im Wesentlichen damit, es sei weder ein öffentliches,
noch ein privates Interesse ersichtlich, welches eine anonymisierte resp. partielle Akteneinsicht rechtfertigen
würde. Von der Vorinstanz sei sodann auch kein solches Interesse kommuniziert worden und ein solches
Vorgehen schütze die Interessen der X. _______ in besonderem Masse. Dies sei nicht nachvollziehbar,
sei diese nämlich nicht eine unbeteiligte Drittpartei, sondern direkt ins Verfahren involviert.
3.3.2 Die
Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 aus, es sei korrekt, dass der Beschwerdeführerin
der Kontrollbericht vom 5. November 2015 sowie die Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beilagen in anonymisierter
Form zugestellt worden seien und dass es sich dabei nur um einen Teil der Verfahrensakten gehandelt habe.
Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass sie den Rechtsvertreter auf ein bestehendes Geheimhaltungsinteresse
hingewiesen und zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Einsicht der Dokumente nur in anonymisierter Form
erfolgen könne. Der Rechtsvertreter habe sich sodann damit einverstanden erklärt, dass auf
eine Zustellung der durch die Beschwerdeführerin bereits eingereichten Aktenstücke verzichtet
werde. Das Geheimhaltungsinteresse habe vorliegend an den privaten Daten des Melders als Informationsquelle
bestanden, welche es aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes zu schützen gegolten
habe. Im Übrigen sei die Akteneinsicht auch deshalb beschränkt erfolgt, da sich eine Verweigerung
als unverhältnismässig erwiesen hätte. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 12. Februar 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden.
3.3.3 Das
Recht auf Akteneinsicht als Partei während eines hängigen Verfahrens ist in Art. 26 ff.
VwVG konkretisiert. Es umfasst insbesondere auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet
sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Gemäss Rechtsprechung ist den Beteiligten grundsätzlich
in sämtliche beweiserheblichen Akten Einblick zu gewähren, sofern in der sie unmittelbar betreffenden
Verfügung darauf abgestellt wird, d.h. in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden,
in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und in Niederschriften eröffneter Verfügungen
(Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die betroffene Partei kann sich nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern
und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird,
die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat
(BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember
2014 E. 4.2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015
E. 4.4.1 und A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 7.7.1; Bernhard
Waldmann/Magnus Oeschger, Art. 26, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 58 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht
kann allerdings dort eine Grenze finden, wo überwiegende Interessen des Staates oder berechtigte
Interessen Dritter bestehen, wo also Persönlichkeitsrechte oder andere Geheimhaltungsinteressen
tangiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 5.3; Waldmann/Oeschger,
Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 1 ff., 9, 15 f.).
3.3.4 Gemäss
Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten insbesondere dann verweigern, wenn
wesentliche öffentliche Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) oder wenn wesentliche
private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern. Dabei darf sich die Verweigerung
der Einsichtnahme nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen
(Art. 27 Abs. 2 VwVG). So ist es insbesondere zulässig, dass die Behörden ein Akteneinsichtsrecht
beschränken, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Dies kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn es darum geht, Personendaten Dritter zu schützen (vgl. Waldmann/Oeschger,
Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 27 ff., 40).
3.3.5 Vorliegend
bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich ihr Rechtsvertreter einverstanden erklärt
hat, auf eine Zustellung der bereits durch sie eingereichten Akten zu verzichten und bestätigt in
ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2016 die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz. Darüber hinaus
geht aus den Akten (Duplik der Vorinstanz vom 22. September 2016 sowie Aktenverzeichnis) hervor, dass
im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin die Vorakten neben diesen Dokumenten
der Beschwerdeführerin aus dem Kontrollbericht vom 5. November 2015 sowie der Meldung vom 14. Oktober
2015 inkl. Beilagen bestanden, welche der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen - letztere
allerdings in anonymisierter Form - zugestellt wurden. Die Akten standen der Beschwerdeführerin
demzufolge in ihrem Umfang im Zeitpunkt der Gewährung des Akteneinsichtsrechts vollständig
zur Verfügung, weshalb von einer bloss partiellen Akteneinsicht keine Rede sein kann. Die Rüge
des verletzten Akteneinsichtsrechts ist demzufolge allein in Bezug auf die Anonymisierung der erwähnten
Meldung zu prüfen, wobei es insbesondere zu klären gilt, ob der meldenden Person ein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse zukommt.
3.3.6 Bei
dem anonymisierten Dokument handelt es sich um das Meldeformular für Marktbeobachter, herausgegeben
vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Es beinhaltet die Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl.
Beilagen, mit welchem der Vorinstanz die technischen Mängel der Anlage durch die meldende Person
zur Kenntnis gebracht wurden. Gemäss der Rubrik "Ihre Referenz" kommen als Marktbeobachter
- und damit als meldende Personen - Bürgerinnen und Bürger, Kontrollorgane, Behörden,
etc. in Frage, was den Sinn und Zweck des PrSG widerspiegelt, die Sicherheit von Konsumentinnen und Konsumenten
gefährdende Produkte möglichst lückenlos zu entdecken, durch verschiedene Personen auf
die Mängel aufmerksam gemacht zu werden und deren Behebung zu veranlassen. Art. 8 Abs. 5 PrSG sieht
sodann vor, dass eine (Selbst)Anzeige durch den Hersteller oder Inverkehrbringer zu erfolgen hat. In
welcher Eigenschaft die meldende Person handelte, kann vorliegend jedoch offen bleiben: Einerseits besteht
nämlich grundsätzlich ein Anspruch auf Geheimhaltung von persönlichen Daten resp. der
Identität von Personen, welche einer Meldepflicht nachgekommen sind, insbesondere in jenen Fällen,
wo den Behörden zur Wahrung öffentlicher Interessen am Funktionieren der jeweiligen Verfahren
Mitteilung gemacht wird (so auch das Verfahren gemäss Art. 8 Abs. 5 PrSG und Art. 10 PrSG i.V.m.
Art. 4 PrSV). Andererseits enthält das Meldeformular persönliche Daten der als Informationsquelle
handelnden Person, welche an sich gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG ein Geheimhaltungsgrund
zur Wahrung wesentlicher privater Interessen darstellen können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
Solothurn vom 25. September 2015, SOG 2015 Nr. 31 E. 4.3; Waldmann/Oeschger,
Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 29 ff., insb. Rz. 33; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.98; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
Rz. 504, 507, 509 f.; Hans-Joachim Hess, Produktesicherheitsgesetz
[PrSG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010 [nachfolgend: SHK PrSG], Art. 8 Rz. 39 ff. und Art. 10
Rz. 9; Eugénie Holliger-Hagmann, Produktesicherheitsgesetz
PrSG, Zürich 2010, S. 62 und 167 ff.).
Das Geheimhaltungsinteresse und das Interesse der Beschwerdeführerin am Einsichtsrecht sind
sorgfältig gegeneinander abzuwägen, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend
ist. Wird ein Geheimhaltungsgrund bejaht, so ist gegebenenfalls - als mildere Massnahme gegenüber
der Einsichtsverweigerung - eine Einsicht durch Anonymisierung oder Abdeckung von Passagen einzuschränken
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 5.4; Waldmann/Oeschger,
Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 39 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.92, 3.94).
3.3.7 Gemäss
dem Prüfungsschema der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3
BV) muss die Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesses - resp. im privaten
Interesse des unbeteiligten Dritten - liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss
der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der Beschwerdeführerin
auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 521 ff.).
Die Anonymisierung des Meldeschreibens inkl. Beilagen ist geeignet, das Interesse
an der Geheimhaltung
zu wahren und erforderlich, um die Identität der meldenden Person zu schützen. Die Anonymisierung
bezog sich nur insoweit auf das Aktenstück, als ein Geheimhaltungsinteresse bestand. Jedenfalls
macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend. Eine mildere Massnahme ist demzufolge nicht
ersichtlich, würde eine gänzliche Verweigerung der Einsichtnahme doch dem Sinne des Art. 27
Abs. 2 VwVG zuwider laufen. Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der
Beschwerdeführerin an der Kenntnis der Identität der meldenden Person und deren Interesse an
der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten sowie dem öffentlichen Interesse an einem Funktionieren
des durch das PrSG institutionalisierten Kontrollverfahrens vorzunehmen.
Das Interesse der meldenden Person, ihre Identität in einem Aufsichts- resp. Kontrollverfahren,
das sie nicht unmittelbar betrifft (vgl. dazu unten E. 3.4.3 f.), zu schützen, ist als hoch
einzuschätzen. Ebenso besteht ein grosses Interesse der Öffentlichkeit daran, die durch den
Gesetzgeber festgelegten Kontrollverfahren im Bereich der Produktesicherheit - und somit zur Sicherheit
der Konsumentinnen und Konsumenten - möglichst lückenlos zur Anwendung bringen zu können.
Dazu sind die Vollzugsorgane des PrSG darauf angewiesen, dass ihnen Unregelmässigkeiten in Bezug
auf Produkte oder Gefahren, welche von diesen ausgehen, gemeldet werden (vgl. Botschaft zum PrSG vom
25. Juni 2008, BBl 2008 7441 ff.). Ein Zurückschrecken vor einer solchen Meldung aus Furcht vor
einer Veröffentlichung der Identität, würde die Effizienz der Kontrolltätigkeit der
Vollzugsorgane einschränken und auf Kosten der Konsumentinnen und Konsumenten das durch den Gesetzgeber
angestrebte Ziel einer möglichst hohen Produktesicherheit beeinträchtigen. Demgegenüber
ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Kenntnis der Identität der meldenden Person
als gering zu betrachten. Sie ist nicht auf ihre Kenntnis angewiesen, zumal sie daraus für ihre
eigene Position im Verfahren keinerlei Vorteile abzuleiten vermag. Das Interesse an der Geheimhaltung
der Identität der meldenden Person resp. der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Kontrolle,
ist somit höher zu gewichten. Überdies ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich,
welcher der Beschwerdeführerin angesichts der Anonymisierung des Dokuments erwachsen würde
(vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.48; vgl.
auch Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 25. September 2015, SOG 2015 Nr. 31 E. 4.9).
Die Verhältnismässigkeit der Anonymisierung des Dokumentes ist damit gegeben, die Massnahme
erweist sich als zumutbar. Eine Beschränkung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz erfolgte demzufolge
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG,
Art. 36 BV). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich auch bezüglich
der Akteneinsicht als unbegründet.
3.4
3.4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt ausserdem, es sei zwar ein Augenschein durchgeführt worden, doch
sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass sie als direkt betroffene Partei
nicht dazu eingeladen worden sei und nicht habe an diesem mitwirken können. Das rechtliche Gehör
sei ihr erst nachträglich gewährt worden, wobei jedoch in der angefochtenen Verfügung
mit keinem Wort auf ihre Äusserungen eingegangen worden sei.
3.4.2 Dem
entgegnet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 im Wesentlichen, sie habe am 5. November
2015 nicht einen Augenschein durchgeführt, sondern eine Kontrolle gemäss Art. 22 PrSV. Diese
entspreche der Kontrolltätigkeit der Vollzugsorgane im Rahmen der Marktüberwachung und erfolge
aufgrund von Hinweisen auf eine mangelhafte Anlage. Sie diene vorab der unabhängigen Ermittlung
des Sachverhaltes sowie des Inverkehrbringers des Objekts, wobei bei fehlenden Unterlagen oder festgestellten
Mängeln am Objekt erst gestützt darauf ein Verfahren eröffnet werde. Eine Teilnahme des
Inverkehrbringers an dieser Kontrolle sei jedenfalls nicht vorgesehen.
3.4.3 Gemäss
Art. 12 Bst. d VwVG stellt der Augenschein ein Beweismittel dar, dessen sich die Behörde im Rahmen
der Sachverhaltsfeststellung bedient. Der Augenschein im Sinne des VwVG kann innerhalb eines laufenden
Verfahrens zum Tragen kommen, seine Anordnung ist jedoch nicht zwingend. Zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs hat ein Augenschein grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen. Unterbleibt
eine Teilnahme, so sind die Parteien nachträglich einzuladen, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1 (m.w.H.); Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.138 f.; Patrick Krauskopf/Kathrin Emmenegger/ Fabio
Babey, Art. 12, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 132 ff., insb. 136, 140).
Die Gesetzgebung betreffend die Produktesicherheit sieht vor, dass die Vollzugsorgane
aufgrund einer
Meldung (Art. 8 Abs. 5 PrSG) oder auf eigenes Betreiben hin ihre Kontrolltätigkeit aufnehmen (Art.
10 Abs. 1 PrSG i.V.m. Art. 22 PrSV) resp. einen spezifischen Sachverhalt überprüfen, bei Vorliegen
der festgestellten Voraussetzungen ein Marktüberwachungsverfahren eröffnen und die notwendigen
Massnahmen verfügen (Art. 10 Abs. 2 PrSG; vgl. Hess,
SHK PrSG, Art. 8 Rz. 39 ff. und Art. 10 Rz. 2 ff.).
3.4.4 Die
Kontrolltätigkeit der Vollzugsbehörde vor Ort hat demnach zwar ebenfalls den Charakter eines
Augenscheins, jedoch nicht im Sinne eines Beweismittels nach Art. 12 Bst. d VwVG. Während Letzterer
grundsätzlich im Laufe eines hängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt, bei dem die Verfahrensparteien
bereits bestimmt sind und diese grundsätzlich Anspruch auf eine Teilnahme haben, ist es -
wie im Übrigen durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten wird - die Aufgabe des Kontrollgangs
im Sinne des PrSG, vor Eröffnung eines eigentlichen Kontrollverfahrens u.a. die Parteien resp. den
Inverkehrbringer ausfindig zu machen, den Sachverhalt zu erheben sowie die Voraussetzungen für die
Eröffnung eines Marktüberwachungsverfahrens zu prüfen. Aus diesem Grund kann kein Anspruch
auf Teilnahme an diesem Kontrollgang bestehen, wenngleich die Wahrung des rechtlichen Gehörs durch
nachträgliche Stellungnahme zu wahren ist (Art. 22 Abs. 6 PrSV; vgl. Hess,
SHK PrSG, Art. 10 Rz. 6 ff. insb. Rz. 8).
3.4.5 Im
vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich die Vorinstanz an dieses Vorgehen gehalten. Den Akten (Schreiben
der Vorinstanz vom 20. November 2016 an die Beschwerdeführerin) ist zu entnehmen, dass sie
die Beschwerdeführerin über den Eingang einer Meldung sowie den erfolgten Kontrollgang vom
5. November 2016 orientiert und in der Folge ein Verfahren eröffnet hat. Mit demselben Schreiben
wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt vernehmen zu lassen. Demzufolge
ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
nicht verletzt hat.
3.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz nicht verletzt wurde. Selbst wenn im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen wäre, wäre die betreffende Gehörsverletzung jedenfalls mangels
drohender nicht wiedergutzumachender Nachteile als leicht einzustufen. Es hätte der Beschwerdeführerin
offen gestanden, im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht - das mit voller Prüfungsbefugnis
entscheidet (vgl. E. 2) - erneut ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Ein solches ist jedoch
nicht erfolgt. Deswegen - sowie angesichts der einlässlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren
- wäre eine allfällige Gehörsverletzung als im vorliegenden Verfahren geheilt zu
betrachten (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
Rz. 548 ff.).
4.
4.1 Im
Weiteren macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei unrichtig resp. unvollständig festgestellt worden. Sie begründet dies insbesondere damit,
dass sich die Vorinstanz nicht mit ihren rechtlichen und tatsächlichen Einwänden auseinandergesetzt
habe.
4.2 Die
Vorinstanz entgegnet, die durch die Beschwerdeführerin behauptete unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes werde nicht näher substantiiert. Der Sachverhalt werde weder aus
deren Sicht richtiggestellt, noch würde die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin
als Inverkehrbringerin der Dampferzeugungsanlage zu betrachten sei, bestritten. Vielmehr habe sie sogar
gemäss eigener Aussage den Mangel an der Dampferzeugungsanlage behoben. Worin nun die unrichtige
resp. unvollständige Feststellung des Sachverhaltes bestehen soll, sei hingegen nicht ersichtlich.
4.3 Gemäss
Art. 12 VwVG gilt - wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - der Untersuchungsgrundsatz.
Demnach hat die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei eine Verletzung dieser Pflicht gemäss Art. 49 Bst.
b VwVG einen Beschwerdegrund darstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1;
Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 456).
Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft
oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben,
jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2 f., A-5321/2013 vom 23. April
2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar
2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à
la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43).
4.4 Wenn
die Beschwerdeführerin die unrichtige resp. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Vorbringen rügt, so will sie aus einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs einen Beschwerdegrund gemäss Art. 49 Bst. b VwVG ableiten. Wie jedoch
bereits in E. 3.2 ausgeführt wurde, erweist sich vorliegend die Begründungspflicht als erfüllt
und der Anspruch auf das rechtliche Gehör gewahrt. Auch im Übrigen ist die Vorinstanz ihrer
Pflicht nachgekommen, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben, hat sie mit ihrem Vorgehen doch den
Vorgaben von Art. 22 PrSV nachgelebt und hat somit den Untersuchungsgrundsatz gewahrt. Aus diesem Grund
ist ihr zu folgen: Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, worin die unrichtige resp. unvollständige
Erhebung des Sachverhaltes besteht und unterlässt es, die Einschätzung der Vorinstanz, sie
als Inverkehrbringerin der Dampferzeugungsanlage zu betrachten, zu bestreiten. Auch in ihren Vernehmlassungen
verzichtet sie darauf, den Sachverhalt zu berichtigen oder ihre eigene Sicht darzulegen (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey,
Art. 12 in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 15 f., 19 ff., 59). Damit erweist sich die Beschwerde in diesem
Punkt als ungenügend substantiiert. Die Rüge des unrichtig resp. unvollständig festgestellten
rechtserheblichen Sachverhalts ist somit unbegründet und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls
abzuweisen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung von Bundesrecht geltend und rügt, der
Vorinstanz müsse Voreingenommenheit, Ermessensmissbrauch sowie Unangemessenheit angelastet werden.
Sie führt zur Begründung aus, die Vorinstanz habe gemäss Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen
Verfügung zwei Mängel festgestellt, wovon der eine klarerweise einer Drittperson anzulasten
sei. Diese sei durch die Vorinstanz jedoch nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen und richtiggehend
verschont worden.
5.2 Die
Vorinstanz entgegnet, die Erwägungen betreffend den durch die Drittperson zu verantwortenden Mangel
in Bezug auf die Warmwasseranlage seien allein der Vollständigkeit halber in die angefochtene Verfügung
aufgenommen worden. Diese hätten jedoch zu keinerlei Massnahmen zu Lasten der Beschwerdeführerin
geführt, weshalb diese dadurch auch nicht beschwert sei. Gemäss Verfahren nach PrSG könne
es sodann nur eine einzige Person geben, welche für das Inverkehrbringen eines Produktes verantwortlich
sei. Zunächst sei sie zwar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als alleinige Inverkehrbringerin
zu betrachten sei, habe aufgrund ihrer Untersuchung jedoch festgestellt, dass das Verfahren aufgrund
des durch die Drittperson zu verantwortenden Mangels an der Warmwasseranlage aufzuteilen sei, was so
in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei. Gegen die Drittperson sei sodann ein separates
Verfahren nach PrSG eröffnet worden. Deshalb könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe
ausschliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden, ihr Ermessen missbraucht oder sie
sei voreingenommen gewesen. Vielmehr habe sie die Sachlage differenziert beurteilt.
5.3 Eine
Rechtsverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn die an und für sich zutreffende Norm fehlerhaft
angewandt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt, d.h.
wenn das Ermessen (Entschliessungsermessen oder Auswahlermessen) missbraucht oder über- resp. unterschritten
wird. Ein Missbrauch des Ermessens liegt dann vor, wenn die Behörden zwar in den Grenzen ihres Ermessens
handeln, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen
leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzen. Keine Rechtsverletzung stellt hingegen ein
unangemessener Entscheid dar. Ein solcher liegt vor, wenn der Entscheid zwar innerhalb des Ermessensspielraums
liegt, das Ermessen jedoch in unzweckmässiger Weise ausgeübt wird (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 1037, 1047 f.; Marco Donatsch, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., §50 Rz. 25 ff.; René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1593; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §26 Rz. 8,
11, ff.).
5.4
5.4.1 Aufsichtsverfahren
richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass
jederzeit bei der Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen von Behörden oder ihres Personals
angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass
die vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Beschwerdeinstanz gegen die Vorinstanz im öffentlichen
Interesse erfordern. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung
von öffentlichen Interessen gerügt werden, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen
gestellt werden (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde verleiht grundsätzlich
keine Parteirechte (vgl. Oliver Ziebung, Art. 71, in: Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., Rz. 3 ff., 12 ff., Vera Marantelli/Said Huber,
Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59 f.).
Auch das durch das PrSG vorgesehene Verfahren (Art. 8 Abs. 5 PrSG i.V.m. Art.
4 f. PrSV) ist als
Aufsichtsverfahren i.S.v. Art 71 VwVG zu qualifizieren (vgl. E. 3.3.6). Die Stellung
des Anzeigers hat
deshalb der Rechtsprechung und Lehre zur Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu folgen,
weshalb ihm
grundsätzlich keine Parteistellung zu gewähren wäre.
5.4.2 Hingegen
ist zu prüfen, ob sich eine Parteistellung resp. Legitimation des Anzeigers aus der allgemeinen
Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ergeben kann. (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff. und A-678/2015 vom 28.
Juli 2015 E. 4.1; Marantelli/Huber, Art. 6, in: Praxiskommentar
VwVG, Rz. 59). Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden,
denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in
diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren
einschliesslich der damit verbundenen Parteipflichten und -rechte.
5.4.3 Derjenige,
der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen
einen Dritten fordert, erlangt im Aufsichtsverfahren deshalb dann Parteistellung, wenn er durch die Verfügung
oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Der Anzeiger muss einen
praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides
ziehen, seine Situation muss somit durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden
können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil
zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde. Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen
erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. (vgl.
BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April
2015 E. 3.1 und 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom
17. März 2017 E. 3.4.1 ff., A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2.6 ff., A-5664/2014 vom 18. November
2015 E. 8.5 m.w.H., C-4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.3 und B-3311/2012
vom 13. Dezember 2012 E. 3.1; Marantelli/Huber,
Art. 48, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 12).
5.4.4 Die
Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. April 2016 klar dargelegt, dass sich das Aufsichtsverfahren
gemäss PrSG nur gegen eine einzige Person, nämlich gegen den Inverkehrbringer resp. Händler
(vgl. Art. 8 Abs. 5 PrSG) richten kann. Sie hat die Mängel betreffend die überprüfte Anlage
bei der Y. _______ zwei Unternehmen zugeordnet und in der Folge zwei getrennte Verfahren betreffend die
für die beiden Anlagenteile Verantwortlichen eingeleitet. Aus Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung geht klar hervor, worin die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin besteht, nämlich,
dass sie allein und nur für die Mängel an dem die Dampferzeugung betreffenden Anlageteil einzustehen
hat. Die Vorinstanz legt in ihren Erwägungen dar, dass jeder Inverkehrbringer für sein Produkt
resp. für den in seiner Verantwortung erstellten Anlageteil gemäss PrSG selber und allein Rechenschaft
abzulegen hat.
Das vorliegend zu beurteilende Verfahren richtet sich deshalb nur gegen die Beschwerdeführerin.
Zwar steht die anzeigende Drittperson in einer nahen Beziehung zur beurteilten Anlage, bilden die beiden
Anlagenteile doch ein einheitliches Werk. Dennoch ist die Drittperson durch die erlassene Verfügung
nicht direkt resp. besonders berührt und könnte aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung
des beanstandeten Entscheides auch keinen Nutzen für sich ziehen. Mangels unmittelbarem eigenen
Interesse war der anzeigenden Drittperson im Verfahren der Beschwerdeführerin deshalb richtigerweise
keine Parteistellung einzuräumen.
5.4.5 Zu
prüfen bleibt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen in unzweckmässiger Weise ausgeübt hat und
eine dem Sachverhalt nicht adäquate Lösung getroffen hat.
Wie bereits in den oben gemachten Ausführungen (E. 5.4.4) gezeigt, hat sich die Vorinstanz bei
ihrem Handeln offensichtlich nicht nur im gesetzlich eingeräumten Handlungsspielraum bewegt, sondern
sich vielmehr genau an die gesetzlichen Vorgaben des PrSG und der PrSV gehalten. Die Vorinstanz hat in
Ziffer 3 der Erwägungen ausführlich begründet, weshalb die Gesamtanlage in die zwei Baugruppen
"Dampferzeugungsanlage" und "Warmwasseranlage" aufgeteilt wird und weshalb das Verhalten
der Verantwortlichen in zwei getrennten Verfahren beurteilt wird. Die Tiefe der Erwägungen lässt
sodann auch erkennen, dass sich die Vorinstanz nicht von sachfremden und unsachlichen Kriterien hat leiten
lassen und damit den Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des PrSG verfehlt hätte. Eine Unangemessenheit
liegt somit nicht vor.
5.5 Es
ist demzufolge festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben
und der Rechtsprechung erfolgte. Eine Voreingenommenheit kann ihr nicht angelastet werden. Auch im Übrigen
liegen weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung und damit keine Verletzung
von Bundesrecht vor. Auch eine Unangemessenheit ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist auch deshalb
bezüglich der gerügten Rechtsverletzung abzuweisen.
6.
6.1 Aus
dem Versäumnis, die ebenfalls für die mangelhafte Ausführung der Anlage verantwortliche
Drittperson in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, leitet die Beschwerdeführerin ihre Benachteiligung
resp. eine daraus resultierende Unangemessenheit bei der Kostenauferlegung ab. Sie bezieht sich dabei
auf ihre Stellungnahme vom 10. März 2016, wobei sie geltend macht, der anzeigenden Drittperson seien
sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, sei dieses doch aufgrund deren Anzeige
eröffnet worden. Dabei habe diese die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen angeschwärzt
und suggeriert, sie selber habe keine Fehler begangen. Im Übrigen habe der Umstand, dass ein Verfahren
gegen die anzeigende Drittperson eröffnet wurde, einen Einfluss auf die Kostenbeteiligung. Aus der
Verfügung gehe nämlich keine Kostenbeteiligung eines weiteren Verantwortlichen hervor und es
gehe insbesondere nicht an, dass die Beschwerdeführerin eine Gebühr für das Kontrollverfahren
für die Gesamtanlage bezahlen müsse.
6.2 Die
Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung von 2. August 2016 sowie in ihren weiteren Rechtsschriften
aus, die Gebühr für das Verfahren gemäss PrSG könne nur einer Verfahrenspartei, nicht
jedoch Anzeige erstattenden Dritten ohne Parteistellung auferlegt werden. Auch sei es nicht korrekt,
dass sie die beiden bemängelten Anlagenteile ausschliesslich der Beschwerdeführerin als einzige
Verantwortliche zugeschrieben und ihr die Gesamtkosten des Verfahrens auferlegt habe. Die Gebühr
sei sodann an der Anzahl aufgewendeter Stunden bemessen worden, wobei der in Bezug auf die Warmwasseranlage
entstandene Aufwand in Abzug gebracht worden sei. Die Gebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin
erweise sich somit als angemessen.
6.3 Die
Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen ihre Pflicht, für die durch die Vorinstanz auferlegten
Verfahrenskosten aufzukommen. Während in der durch die Beschwerdeführerin zum integrierenden
Bestandteil zur Beschwerde vom 17. Mai 2016 erklärten Stellungnahme vom 10. März 2016 eine
Kostentragungspflicht noch gänzlich bestritten wurde, geht sie in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober
2016 von einer Kostenbeteiligung aus, dies mit Verweis auf ihre in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie für das von
ihr verursachte Verfahren eine Kostentragung trifft. Jedoch geht sie davon aus, dass ihr die Kosten betreffend
das Verfahren für die Gesamtanlage auferlegt wurden.
6.3.1 Gemäss
Art. 27 PrSV erheben die Behörden Gebühren für Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass
das Produkt nicht den Vorschriften entspricht (Bst. a); für Verfügungen über die Edition
von Konformitätserklärungen und technische Unterlagen (Bst. b); für andere Verfügungen
und Massnahmen nach Art. 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst (Bst. c). Diese Gebühren
(Abs.
1 Bst. a) bemessen sich gemäss Art. 28 PrSV nach einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ( Abs.
2).
6.3.2 Wenn
Art. 27 Bst. a PrSV die Kostenerhebung für die Kontrolltätigkeit der Behörde davon abhängig
macht, ob das Produkt nicht den Vorschriften entspricht, so verfolgt diese Bestimmung den Zweck, an die
(mangelhafte) Eigenschaft des Produktes anzuknüpfen. Daraus ist abzuleiten, dass der für einen
Mangel verantwortlich zu machende Inverkehrbringer auch die Kosten für die Kontrolltätigkeit
sowie die daraus resultierende Verfügung trägt. Diese Auffassung wird durch Art. 27 Bst. c
PrSV gestützt, welche den Inverkehrbringer als Veranlasser der Behördentätigkeit bestimmt.
6.3.3 Aus
dem Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Inverkehrbringerin des Anlageteils
"Dampferzeugung" identifiziert wurde, was diese denn auch nicht bestreitet und durch die Ausführung
von Arbeiten zur Behebung des mangelhaften Zustandes der Anlage implizit bestätigte. Demnach hat
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Verfahrenskosten auferlegt. Wie die Vorinstanz in
ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 denn auch ausführlich und überzeugend darlegt, hat
sie die gesamten Kosten dem Sachverhalt entsprechend auf den der Beschwerdeführerin zuzurechnenden
Anlageteil "Dampferzeugung" beschränkt und entsprechend die Kostenverlegung zu deren Lasten
vorgenommen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass - wie die Vorinstanz darlegt - Positionen,
welche beide Anlageteile umfassten, nur zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt wurden.
Der auf diese Weise belegte Stundenaufwand von 17,5 Stunden für die Bearbeitung des Verfahrens betreffend
den Anlageteil "Dampferzeugung" ergibt bei dem gesetzlich festgelegten Stundenansatz von Fr.
200.-- die von der Vorinstanz verfügten Kosten in Höhe von Fr. 3'500.--. Diese wurden der Beschwerdeführerin
zu Recht und korrekt bemessen auferlegt. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt
wurde: Die Vorinstanz hat weder ihre Begründungspflicht, noch das Recht der Beschwerdeführerin
auf Akteneinsicht durch die Anonymisierung der Akten verletzt. Die Rüge, die Akten seien nur partiell
zugänglich gemacht worden, hat sich nicht erhärtet. Bei dem durch die Vorinstanz durchgeführten
Kontrollgang zur mangelhaften Anlage handelte es sich nicht um einen Augenschein im Sinne des VwVG, sondern
um die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, bevor ein Verfahren gegen die Inverkehrbringerin eröffnet
wurde. Im Weiteren hat sich ergeben, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder unvollständig
noch fehlerhaft erhoben, durch den Nicht-Einbezug der anzeigenden Drittperson kein Bundesrecht verletzt
und die Kosten des Verfahrens in angemessener Weise der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Damit
erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung deshalb ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Ihr sind deshalb die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 2'000.--
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8.2 Der
Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens von vornherein keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Eine solche ist auch der Vorinstanz
als Bundesbehörde nicht zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).