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Abteilung I

A-300/2013

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Am 1. Oktober 2012 reichte die Aerzteverlag medinfo AG beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für die Zeitschrift "der informierte @rzt" (Postzeitungs-Nr. 31064) ein Gesuch um Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) ein.

B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Presseförderungsgesuch der Aerzteverlag medinfo AG ab mit der Begründung, entgegen den Anforderungen von Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1-3 der Post­verordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) würden weniger als 75% der Empfänger die Zeitschrift aufgrund eines Mitgliedschafts-, Spender- oder Abonnementsverhältnisses zugestellt erhalten. Die Frage der Nichtgewinnorientierung und der Kostenpflicht im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress und Bst. k VPG liess die Vorinstanz explizit offen.

C.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 gelangt die Aerzteverlag medinfo AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und das Gesuch um Presseförderung gutzuheissen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht akzeptabel, die vorherige Regelung, welche einen Anteil von 1'000 Abonnenten auf die Gesamtauflage verlangt habe, kurzfristig durch einen "Abonnenten-Anteil" von 75% zu ersetzen. Der Entscheid sei weder nachvollziehbar noch für die Ärzte-Branche praktikabel.

D.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2013 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides des Bundesgerichts im bei diesem hängigen Verfahren 2C_1034/2013, in welchem sich ähnliche Rechtsfragen stellten.

F.
Nachdem das Bundesgericht am 25. September 2014 in drei zeitlich koordinierten Verfahren die Urteile 2C_1034/2013 und 2C_1125/2013 (zu Art. 36 Abs. 1 [insbes. Bst. a] VPG [Regional- und Lokalpresse]) sowie 2C_1189/2013 (zu Art. 36 Abs. 3 [insbes. Bst. c] VPG [Mitgliedschafts- und Stiftungspresse]) gefällt hat, hebt das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und räumt der Vorinstanz Gelegenheit ein, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.

In der Folge fordert die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2014 auf, ihre Nichtgewinnorientierung zu belegen. Auf deren Anfrage, wie dieser Nachweis zu erbringen sei, antwortet die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2014. Darin hält sie die Beschwerdeführerin namentlich dazu an, ihre Statuten einzureichen, welcher Aufforderung diese jedoch nicht nachkommt. Auch auf eine weitere schriftliche oder mündliche Stellungnahme verzichtet sie.

G.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 bestätigt die Vorinstanz - mit nunmehr anderer Begründung - ihre Verfügung vom 13. Dezember 2012, wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung abgewiesen wird. Die Vorinstanz hält nicht mehr länger am Erfordernis fest, die Zeitungen und Zeitschriften müssten mindestens zu 75% im Mitgliedschafts-, Spender- oder Abonnementsverhältnis zugestellt werden. Sie anerkennt, die Zeitschrift "der informierte @rzt" erfülle die Kriterien gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. a, b, c Ziff. 1-3 sowie Bst. d bis l VPG. Da die Beschwerdeführerin aber den Nachweis der Nichtgewinnorientierung nicht erbracht habe (Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG), habe sie keinen Anspruch auf Presseförderung.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 räumt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, zur Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 Stellung zu nehmen, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern sowie allfällige Nachweise der Nichtgewinnorientierung einzureichen.

Die Beschwerdeführerin lässt sich nicht vernehmen und reicht keine weiteren Unterlagen ein.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihrem Anliegen nicht durchgedrungen. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz kann eine angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Unter "Vernehmlassung" ist nicht bloss die erste Stellungnahme der Vorinstanz zu verstehen; vielmehr erfasst der Begriff auch spätere Stellungnahmen, zu denen der Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz Gelegenheit gegeben worden ist. Eine Wiedererwägung ist mithin grundsätzlich (nur, aber immerhin) bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich, das heisst bis zum Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme. Anders verhält es sich indes, wenn die Vorinstanz von der Beschwerde­instanz ausdrücklich zur Wiedererwägung eingeladen worden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 4.2.1 m.w.H.).

Zieht die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung, erlässt sie eine neue Verfügung (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG). Eine blosse Auswechslung oder Änderung der Begründung vermag die ursprünglich angefochtene Verfügung grundsätzlich nicht zu ersetzen (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.45 f. m.w.H.). Soweit eine während der Hängigkeit des Rechtsstreits erlassene (Wiedererwägungs-)Verfügung den Anträgen der Beschwerdeführerin entspricht oder gar darüber hinausgeht, kann das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde nicht mehr anerkannt werden und das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren wird hingegen fortgesetzt, soweit die Beschwerde durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist, und das Bundesverwaltungsgericht hat über die materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anfechten müsste (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubüh­ler, a.a.O., Rz. 3.46; August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 58 N 16 und 18).

2.2 Die Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Dezember 2012 und vom 11. Februar 2015 stimmen inhaltlich insoweit überein, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung im Ergebnis abweisen. Da die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 VPG ersucht, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der neuen Verfügung nicht gegenstandslos. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich nach wie vor einen Entscheid in der Sache zu fällen.

2.3 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Februar 2015 zu Recht erwogen hat, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Zeitschrift "der informierte @rzt" - mit Ausnahme der Nichtgewinnorientierung - alle Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt, ist nachfolgend nur noch zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung zu Recht abgewiesen hat, da diese den Nachweis der Nichtgewinnorientierung im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG nicht erbracht habe.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG werden für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungs­presse) in der Tageszustellung Ermässigungen gewährt. Das Erfordernis der fehlenden Gewinnorientierung wird in Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG wiederholt.

Gemäss dem Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur VPG vom 29. August 2012 werden von Art. 36 Abs. 3 Bst. c VPG alle Organisationen - unabhängig von ihrer Rechtsform - erfasst, die nicht gewinnorientiert sind. Die Organisation muss einen Nachweis über die Nichtgewinn­orientierung erbringen, indem sie etwa ihre Steuerbefreiung belegt (UVEK, Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 21, < http://www.uvek.admin.ch > Das UVEK > Bundesnahe Betriebe > Die Schweizerische Post > Rechtliche Grundlagen > Totalrevision der Postgesetzgebung, abgerufen am 6. Juli 2015).

3.2  

3.2.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser sogenannte Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG ergänzt und beschränkt. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2; BVGE 2014/33 E. 5).

Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich insbesondere nach der Verhältnismässigkeit und der Zumutbarkeit der gestellten Anforderungen (BGE 140 II 65 E. 3.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2). Bei Verfahren, die - wie das Verfahren um Gewährung von Zustellermässigungen (vgl. Art. 37 VPG) - vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, ist die Mitwirkungspflicht deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen liegt grundsätzlich im Interesse und in der Verantwortung der gesuchstellenden Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 453/2013 vom 16. September 2013 E. 4.2.2 und A 189/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2.2, je m.H.).

Verletzt eine Partei ihre Mitwirkungspflicht, steht es der Behörde namentlich frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt, und das Begehren allenfalls mangels Beweisen materiell abzuweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5.4.1; Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 13 N 59 und 62; vgl. auch Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.2).

3.2.2 Der Mitwirkungspflicht der Parteien steht eine Aufklärungspflicht der zuständigen Behörde gegenüber. Diese hat die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.5.2). Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen: Die Aufklärungspflicht ist gegenüber einer unbeholfenen Person weitreichender als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; Isabelle Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, 2008, S. 40; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 4161/2014 vom 10. April 2015 E. 6.6). Die Behörde muss der betroffenen Partei jedoch nicht detailliert angeben, welche Belege sie einzureichen hat; eine allgemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 453/2013 vom 16. September 2013 E. 4.2.2 und A 189/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2.2, je m.H.). Handelt es sich um Standardverfahren, kann die Behörde etwa auch Merkblätter für die Gesuchseinreichung verfassen und diese auf ihrer Website zur Verfügung stellen (Häner, a.a.O., S. 43).

3.2.3 Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht - bei welcher es sich bei genauer Betrachtung mangels Vollstreckbarkeit lediglich um eine Mitwirkungsobliegenheit handelt (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 13 N 6) - ändern nichts an der (objektiven) Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. De­zember 2008 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 6.1 m.w.H.). Demnach trägt vorliegend die Beschwerdeführerin die objektive Beweislast betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen, welche sie zu einer Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VPG für ihre Zeitschrift "der informierte @rzt" berechtigten, namentlich für ihre Nichtgewinnorientierung.

3.3  

3.3.1 Die Beschwerdeführerin hatte das Verfahren betreffend Presseförderung bzw. Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse durch ihr Gesuch vom 1. Oktober 2012 eingeleitet (vgl. auch Art. 37 Abs. 1 VPG). Sie war daher gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG gehalten, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, wobei sie diese Verpflichtung aufgrund des geltenden Selbstdeklarationsprinzips noch verstärkt traf (vgl. vorstehend E. 3.2.1).

3.3.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin am 21. November 2014 Frist angesetzt, um ihre Nichtgewinnorientierung nachzuweisen. Auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 28. November 2014, wie ein solcher Nachweis zu erbringen sei, antwortete die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 und hielt jene - unter gleichzeitiger Eröffnung einer neuen Frist - namentlich an, ihre Statuten einzureichen. Ferner ist bereits dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Gesuchsformular, welches von der Vorinstanz auf ihrer Website zur Verfügung gestellt wird (  http://www.bakom.admin.ch > Themen > Post & Presse > Presseförderung > Gesuchsformulare, abgerufen am 6. Juli 2015), zu entnehmen, die Nichtgewinnorientierung könne beispielsweise durch die Steuerbefreiung nachgewiesen werden (in der aktuellen, ab 1. Januar 2015 gültigen Version des Formulars wird zudem auf die Statuten hingewiesen). Darüber hinaus informiert die Vorinstanz in der gleichenorts aufgeschalteten "Wegleitung für die Gesuche um Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse", der Nachweis der Nichtgewinnorientierung könne mittels Statuten oder Steuerbefreiung erbracht werden. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu dieser zu äussern und allfällige Nachweise der Nichtgewinnorientierung einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen und bis heute keine weitere Eingabe eingereicht.

3.4  

3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch um Presseförderung vom 1. Oktober 2012 das Feld "Gesuchsteller/in ist nicht gewinnorientiert" nicht angekreuzt und damit e contrario zum Ausdruck gebracht, dass sie gewinnorientiert sei. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nie ausdrücklich behauptet, nicht gewinnorientiert zu sein. Weitere Unterlagen betreffend ihre allfällige Nichtgewinnorientierung liegen nicht bei den Akten. Trotz Aufforderung hat es die Beschwerdeführerin insbesondere unterlassen, ihre Statuten einzureichen.

Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Beschwerdeführerin "die Erbringung von Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich des Verlagsgeschäfts und generell im Bereich Print- und Online-Medien, inkl. Herstellung, Herausgabe und Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Online-Produkten etc. u.a. im Bereich Sport und Medizin". Dem Handelsregisterauszug lässt sich demnach nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewinnorientiert ist.

Dass die Beschwerdeführerin nicht gewinnorientiert ist, ergibt sich somit weder aus den vorhandenen Akten noch aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregisterauszug.

3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihrer Statuten und kennt ihre steuerrechtliche Situation am besten. Es wäre ihr ohne Weiteres zuzumuten gewesen, die Statuten oder einen anderen Beleg einzureichen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin daher zu Recht zur Mitwirkung auf, indem sie diese anhielt, ihre Nichtgewinnorientierung nachzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz mit verhältnismässigem Aufwand das Vorliegen dieser Voraussetzung anderweitig hätte überprüfen können.

Obwohl sie mehrmals dazu angehalten wurde, unterliess es die Beschwerdeführerin, ihre Nichtgewinnorientierung zu belegen. Sie hätte zu­mindest darlegen müssen, weshalb es ihr nicht möglich ist, den geforderten Nachweis etwa durch Vorlage der Statuten zu erbringen. Soweit die Beschwerdeführerin es versäumte, die verlangten Informationen einzureichen, verletzte sie daher ihre Mitwirkungspflicht.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2014 die Vorinstanz anfragte, wie der Nachweis der Nichtgewinnorientierung zu erbringen sei. Die Vorinstanz kam ihrer Aufklärungspflicht durch ihr Antwortschreiben vom 15. Dezember 2014 und durch die Angaben auf dem Gesuchsformular sowie auf ihrer Website (vgl. vorstehend E. 3.3.2) in genügender Weise nach. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht etwa geltend, die von der Vorinstanz erteilte Auskunft sei unzureichend gewesen oder sie habe vergebens um eine Fristerstreckung ersucht. Im Übrigen hat ihr das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals die Gelegenheit eingeräumt, ihre Nichtgewinnorientierung zu belegen.

3.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt und den Nachweis der Nichtgewinnorientierung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG nicht erbracht. Da sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. vorstehend E. 3.2.3), ging die Vor­instanz zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin erfülle nicht alle Voraussetzungen zur Gewährung von Zustellermässigungen. Der vorin­stanzliche Entscheid, das Presseförderungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen, ist im Ergebnis demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind aus­gangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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