Sachverhalt:
A.
Am
1. Oktober 2012 reichte die Aerzteverlag medinfo AG beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
für die Zeitschrift "der informierte @rzt" (Postzeitungs-Nr. 31064) ein Gesuch um
Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember
2010 (PG, SR 783.0) ein.
B.
Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Presseförderungsgesuch der Aerzteverlag
medinfo AG ab mit der Begründung, entgegen den Anforderungen von Art. 36 Abs. 3 Bst. c
Ziff. 1-3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) würden
weniger als 75% der Empfänger die Zeitschrift aufgrund eines Mitgliedschafts-, Spender- oder Abonnementsverhältnisses
zugestellt erhalten. Die Frage der Nichtgewinnorientierung und der Kostenpflicht im Sinne von Art. 36
Abs. 3 Bst. c Ingress und Bst. k VPG liess die Vorinstanz explizit offen.
C.
Mit
Eingabe vom 18. Januar 2013 gelangt die Aerzteverlag medinfo AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung des BAKOM (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und das Gesuch um Presseförderung gutzuheissen.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht akzeptabel, die vorherige Regelung,
welche einen Anteil von 1'000 Abonnenten auf die Gesamtauflage verlangt habe, kurzfristig durch
einen "Abonnenten-Anteil" von 75% zu ersetzen. Der Entscheid sei weder nachvollziehbar noch
für die Ärzte-Branche praktikabel.
D.
Mit
Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit
Zwischenverfügung vom 12. November 2013 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
bis zum Vorliegen eines Entscheides des Bundesgerichts im bei diesem hängigen Verfahren 2C_1034/2013,
in welchem sich ähnliche Rechtsfragen stellten.
F.
Nachdem
das Bundesgericht am 25. September 2014 in drei zeitlich koordinierten Verfahren die Urteile 2C_1034/2013
und 2C_1125/2013 (zu Art. 36 Abs. 1 [insbes. Bst. a] VPG [Regional- und Lokalpresse])
sowie 2C_1189/2013 (zu Art. 36 Abs. 3 [insbes. Bst. c] VPG [Mitgliedschafts- und Stiftungspresse])
gefällt hat, hebt das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014
die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und räumt der Vorinstanz Gelegenheit ein,
den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
In der Folge fordert die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 21. November 2014 auf, ihre Nichtgewinnorientierung zu belegen. Auf deren Anfrage,
wie dieser Nachweis zu erbringen sei, antwortet die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2014.
Darin hält sie die Beschwerdeführerin namentlich dazu an, ihre Statuten einzureichen, welcher
Aufforderung diese jedoch nicht nachkommt. Auch auf eine weitere schriftliche oder mündliche Stellungnahme
verzichtet sie.
G.
Mit
Verfügung vom 11. Februar 2015 bestätigt die Vorinstanz - mit nunmehr anderer Begründung
- ihre Verfügung vom 13. Dezember 2012, wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Presseförderung abgewiesen wird. Die Vorinstanz hält nicht mehr länger am Erfordernis
fest, die Zeitungen und Zeitschriften müssten mindestens zu 75% im Mitgliedschafts-, Spender- oder
Abonnementsverhältnis zugestellt werden. Sie anerkennt, die Zeitschrift "der informierte @rzt"
erfülle die Kriterien gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. a, b, c Ziff. 1-3 sowie
Bst. d bis l VPG. Da die Beschwerdeführerin aber den Nachweis der Nichtgewinnorientierung nicht
erbracht habe (Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress
VPG), habe sie keinen Anspruch auf Presseförderung.
H.
Mit
Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 räumt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin
Gelegenheit ein, zur Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 Stellung zu nehmen, sich
zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern sowie allfällige Nachweise der Nichtgewinnorientierung
einzureichen.
Die Beschwerdeführerin lässt sich nicht vernehmen
und reicht keine weiteren Unterlagen ein.
I.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit
entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern
das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen
wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt und ist mit ihrem Anliegen nicht durchgedrungen. Sie ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG)
ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz
kann eine angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58
Abs. 1 VwVG). Unter "Vernehmlassung" ist nicht bloss die erste Stellungnahme der Vorinstanz
zu verstehen; vielmehr erfasst der Begriff auch spätere Stellungnahmen, zu denen der Vorinstanz
von der Beschwerdeinstanz Gelegenheit gegeben worden ist. Eine Wiedererwägung ist mithin grundsätzlich
(nur, aber immerhin) bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich, das heisst bis zum Ablauf
der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme. Anders verhält es sich indes, wenn die
Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz ausdrücklich zur Wiedererwägung eingeladen worden
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 4.2.1 m.w.H.).
Zieht die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in
Wiedererwägung, erlässt sie eine neue Verfügung (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG).
Eine blosse Auswechslung oder Änderung der Begründung vermag die ursprünglich angefochtene
Verfügung grundsätzlich nicht zu ersetzen (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.45 f. m.w.H.). Soweit
eine während der Hängigkeit des Rechtsstreits erlassene (Wiedererwägungs-)Verfügung
den Anträgen der Beschwerdeführerin entspricht oder gar darüber hinausgeht, kann das Rechtsschutzinteresse
an der materiellen Beurteilung der Beschwerde nicht mehr anerkannt werden und das Verfahren ist zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren wird hingegen fortgesetzt, soweit die Beschwerde
durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist, und das Bundesverwaltungsgericht hat
über die materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die beschwerdeführende
Partei die neue Verfügung anfechten müsste (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A 468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.46; August Mächler, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 58 N 16 und 18).
2.2 Die Verfügungen
der Vorinstanz vom 13. Dezember 2012 und vom 11. Februar 2015 stimmen inhaltlich insoweit überein,
als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung im Ergebnis abweisen. Da die Beschwerdeführerin
sinngemäss um Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36
Abs. 3 VPG ersucht, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der neuen Verfügung nicht
gegenstandslos. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich nach wie vor einen Entscheid in der Sache zu
fällen.
2.3 Nachdem die Vorinstanz
mit Verfügung vom 11. Februar 2015 zu Recht erwogen hat, dass die Beschwerdeführerin bzw.
die Zeitschrift "der informierte @rzt" - mit Ausnahme der Nichtgewinnorientierung -
alle Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt, ist nachfolgend nur noch
zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung zu Recht
abgewiesen hat, da diese den Nachweis der Nichtgewinnorientierung im Sinne von Art. 16 Abs. 4
Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG nicht erbracht habe.
3.
3.1 Gemäss Art. 16
Abs. 4 Bst. b PG werden für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten
Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse)
in der Tageszustellung Ermässigungen gewährt. Das Erfordernis der fehlenden Gewinnorientierung
wird in Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG wiederholt.
Gemäss dem Erläuterungsbericht des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur VPG vom 29. August 2012
werden von Art. 36 Abs. 3 Bst. c VPG alle Organisationen - unabhängig von ihrer
Rechtsform - erfasst, die nicht gewinnorientiert sind. Die Organisation muss einen Nachweis über
die Nichtgewinnorientierung erbringen, indem sie etwa ihre Steuerbefreiung belegt (UVEK, Erläuterungsbericht
zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 21, < http://www.uvek.admin.ch >
Das UVEK > Bundesnahe Betriebe > Die Schweizerische Post > Rechtliche Grundlagen > Totalrevision
der Postgesetzgebung, abgerufen am 6. Juli 2015).
3.2
3.2.1 Im
Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
VwVG). Dieser sogenannte Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss
Art. 13 VwVG ergänzt und beschränkt. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren
ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei
besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteil des Bundesgerichts
8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2; BVGE 2014/33 E. 5).
Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich insbesondere
nach der Verhältnismässigkeit und der Zumutbarkeit der gestellten Anforderungen (BGE
140 II 65 E. 3.4.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B 6452/2013
vom 4. Dezember 2014 E. 3.2). Bei Verfahren, die - wie das Verfahren um Gewährung
von Zustellermässigungen (vgl. Art. 37 VPG) - vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
sind, ist die Mitwirkungspflicht deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration
der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen liegt grundsätzlich im Interesse und in der Verantwortung
der gesuchstellenden Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 453/2013 vom 16. September
2013 E. 4.2.2 und A 189/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2.2, je m.H.).
Verletzt eine Partei ihre Mitwirkungspflicht, steht es der
Behörde namentlich frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt, und
das Begehren allenfalls mangels Beweisen materiell abzuweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2654/2009
vom 7. Mai 2013 E. 5.4.1; Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 13
N 59 und 62; vgl. auch Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.2).
3.2.2 Der Mitwirkungspflicht
der Parteien steht eine Aufklärungspflicht der zuständigen Behörde gegenüber. Diese
hat die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinzuweisen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.5.2). Dabei ist auf die konkreten Umstände
des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen: Die Aufklärungspflicht ist gegenüber einer unbeholfenen
Person weitreichender als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; Isabelle
Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.],
Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, 2008, S. 40; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E 4161/2014 vom 10. April 2015 E. 6.6). Die Behörde muss der betroffenen Partei
jedoch nicht detailliert angeben, welche Belege sie einzureichen hat; eine allgemein gehaltene Aufforderung
genügt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 453/2013 vom 16. September 2013 E. 4.2.2
und A 189/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2.2, je m.H.). Handelt es sich um Standardverfahren,
kann die Behörde etwa auch Merkblätter für die Gesuchseinreichung verfassen und diese
auf ihrer Website zur Verfügung stellen (Häner,
a.a.O., S. 43).
3.2.3 Untersuchungsgrundsatz
und Mitwirkungspflicht - bei welcher es sich bei genauer Betrachtung mangels Vollstreckbarkeit
lediglich um eine Mitwirkungsobliegenheit handelt (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.5.1; Krauskopf/Emmenegger,
in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 13 N 6) - ändern nichts an der (objektiven)
Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes
zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; Urteil
des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 6.1 m.w.H.). Demnach trägt vorliegend die Beschwerdeführerin
die objektive Beweislast betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen, welche sie zu einer Zustellermässigung
gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VPG für
ihre Zeitschrift "der informierte @rzt" berechtigten, namentlich für ihre Nichtgewinnorientierung.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin
hatte das Verfahren betreffend Presseförderung bzw. Zustellermässigung für die Mitgliedschafts-
und Stiftungspresse durch ihr Gesuch vom 1. Oktober 2012 eingeleitet (vgl. auch Art. 37 Abs. 1
VPG). Sie war daher gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG gehalten, an der Sachverhaltsfeststellung
mitzuwirken, wobei sie diese Verpflichtung aufgrund des geltenden Selbstdeklarationsprinzips noch verstärkt
traf (vgl. vorstehend E. 3.2.1).
3.3.2 Die Vorinstanz
hat der Beschwerdeführerin am 21. November 2014 Frist angesetzt, um ihre Nichtgewinnorientierung
nachzuweisen. Auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 28. November 2014, wie ein solcher
Nachweis zu erbringen sei, antwortete die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 und hielt
jene - unter gleichzeitiger Eröffnung einer neuen Frist - namentlich an, ihre Statuten
einzureichen. Ferner ist bereits dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Gesuchsformular, welches
von der Vorinstanz auf ihrer Website zur Verfügung gestellt wird ( http://www.bakom.admin.ch >
Themen > Post & Presse > Presseförderung > Gesuchsformulare, abgerufen am 6. Juli
2015), zu entnehmen, die Nichtgewinnorientierung könne beispielsweise durch die Steuerbefreiung
nachgewiesen werden (in der aktuellen, ab 1. Januar 2015 gültigen Version des Formulars wird
zudem auf die Statuten hingewiesen). Darüber hinaus informiert die Vorinstanz in der gleichenorts
aufgeschalteten "Wegleitung für die Gesuche um Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse",
der Nachweis der Nichtgewinnorientierung könne mittels Statuten oder Steuerbefreiung erbracht werden.
Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin
mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar
2015 zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu dieser zu äussern und allfällige Nachweise
der Nichtgewinnorientierung einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat die angesetzte Frist ungenutzt
verstreichen lassen und bis heute keine weitere Eingabe eingereicht.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin
hat in ihrem Gesuch um Presseförderung vom 1. Oktober 2012 das Feld "Gesuchsteller/in
ist nicht gewinnorientiert" nicht angekreuzt und damit e contrario zum Ausdruck gebracht, dass sie
gewinnorientiert sei. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nie
ausdrücklich behauptet, nicht gewinnorientiert zu sein. Weitere Unterlagen betreffend ihre allfällige
Nichtgewinnorientierung liegen nicht bei den Akten. Trotz Aufforderung hat es die Beschwerdeführerin
insbesondere unterlassen, ihre Statuten einzureichen.
Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Beschwerdeführerin
"die Erbringung von Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich des Verlagsgeschäfts und
generell im Bereich Print- und Online-Medien, inkl. Herstellung, Herausgabe und Vertrieb von Zeitungen,
Zeitschriften, Büchern, Online-Produkten etc. u.a. im Bereich Sport und Medizin". Dem Handelsregisterauszug
lässt sich demnach nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewinnorientiert ist.
Dass die Beschwerdeführerin nicht gewinnorientiert
ist, ergibt sich somit weder aus den vorhandenen Akten noch aus dem öffentlich zugänglichen
Handelsregisterauszug.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin
ist im Besitz ihrer Statuten und kennt ihre steuerrechtliche Situation am besten. Es wäre ihr ohne
Weiteres zuzumuten gewesen, die Statuten oder einen anderen Beleg einzureichen. Die Vorinstanz forderte
die Beschwerdeführerin daher zu Recht zur Mitwirkung auf, indem sie diese anhielt, ihre Nichtgewinnorientierung
nachzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz mit verhältnismässigem Aufwand das
Vorliegen dieser Voraussetzung anderweitig hätte überprüfen können.
Obwohl sie mehrmals dazu angehalten wurde, unterliess es
die Beschwerdeführerin, ihre Nichtgewinnorientierung zu belegen. Sie hätte zumindest
darlegen müssen, weshalb es ihr nicht möglich ist, den geforderten Nachweis etwa durch
Vorlage der Statuten zu erbringen. Soweit die Beschwerdeführerin es versäumte, die
verlangten Informationen einzureichen, verletzte sie daher ihre Mitwirkungspflicht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin
am 28. November 2014 die Vorinstanz anfragte, wie der Nachweis der Nichtgewinnorientierung zu erbringen
sei. Die Vorinstanz kam ihrer Aufklärungspflicht durch ihr Antwortschreiben vom 15. Dezember
2014 und durch die Angaben auf dem Gesuchsformular sowie auf ihrer Website (vgl. vorstehend E. 3.3.2)
in genügender Weise nach. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht etwa geltend, die von
der Vorinstanz erteilte Auskunft sei unzureichend gewesen oder sie habe vergebens um eine Fristerstreckung
ersucht. Im Übrigen hat ihr das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals
die Gelegenheit eingeräumt, ihre Nichtgewinnorientierung zu belegen.
3.5 Die Beschwerdeführerin
hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt und den Nachweis der Nichtgewinnorientierung gemäss Art. 16
Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG nicht erbracht. Da sie
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. vorstehend E. 3.2.3), ging die Vorinstanz
zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin erfülle nicht alle Voraussetzungen zur Gewährung
von Zustellermässigungen. Der vorinstanzliche Entscheid, das Presseförderungsgesuch der
Beschwerdeführerin abzuweisen, ist im Ergebnis demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten
werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
4.2 Der unterliegenden
Beschwerdeführerin ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde
ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).