Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2925/2010{T 0/2}
Urteil
vom 25. November 2010
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien
Z._______,
...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische
Zollverwaltung EZV Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Nefenstrasse 8, Postfach 604, 9435 Heerbrugg,
handelnd
durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003
Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Einfuhrsteuer; landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.
Sachverhalt:
A.
Z._______
(nachfolgend Zollpflichtiger, Beschwerdeführer) ist Pächter des Gemüsebaubetriebs M._______.
Im Jahr 2004 schloss er mit Y.W._______und X.W._______ Verträge ab, laut denen er Grundstücke
in A._______ und B._______ (Österreich) von insgesamt rund 7 ha zur Pacht übernahm. In der
Folge führte er von diesen Grundstücken stammende, landwirtschaftliche Produkte im Rahmen des
sogenannten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs zollbefreit in die Schweiz ein. Die zu diesem
Zweck vom Zollpflichtigen eingereichten Ertragsausweise wurden jeweils vom Zollamt St. Margrethen bzw.
Schaanwald genehmigt.
B.
Mit Beschluss vom 13. August 2008 wurde gegen den Zollpflichtigen
eine Zollstrafuntersuchung eröffnet. Im Schlussprotokoll vom 11. März 2010 wurde festgehalten,
der Zollpflichtige habe in der Zeit vom 30. April 2004 bis 23. Oktober 2008 zu Unrecht landwirtschaftliche
Erzeugnisse zollbefreit in die Schweiz eingeführt. Y.W._______ habe im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
der Grundstücke etliche Aufgaben übernommen und habe auch einen Teil des Geschäftsrisikos
getragen; von einer selbständigen Bewirtschaftung durch den Pächter - wie sie das Gesetz bei
der zollbefreiten Einfuhr im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs verlange - könne
nicht mehr die Rede sein. Somit habe er sich der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und gegen das Mehrwertsteuergesetz
schuldig gemacht.
Ebenfalls am 11. März 2010 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen gegenüber
dem Zollpflichtigen eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin wurden die nicht entrichteten
Abgaben im Umfang von Fr. 1'532'082.95 nachgefordert (Zoll: Fr. 1'385'683.35; Mehrwertsteuer: Fr. 48'423.20;
Verzugszins: Fr. 97'976.40).
C.
C.a Mit Eingabe vom 26. April 2010 erhebt der Zollpflichtige
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:
"(1.)
Die Verfügung über die Leistungspflicht der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion
Schaffhausen, Sektion Zollfahndung, Dienststelle Heerbrugg, vom 11. März 2010 betreffend Abgaben-Nachbezug
sei vollumfänglich aufzuheben. (2.) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer
Z._______ das Schlussprotokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 11. März 2010 und die
ihm darin zur Last gelegten Widerhandlungen nicht anerkennt. (3.) Der Beschwerdeführer Z._______
sei zur nachträglichen Bezahlung der Abgaben für die durch die V._______GmbH in C._______ vorgenommenen
Fahrzeugreparaturen zu verpflichten. Im Übrigen sei von der Nachbelastung von Abgaben für die
Sachverhalte, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, abzusehen. (4.) Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. (5.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen
Zollverwaltung."
C.b Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, alle Voraussetzungen für die zollbefreite Einfuhr seien erfüllt gewesen. Insbesondere
habe zwischen ihm und Y.W._______sowie X.W._______ effektiv ein Pachtverhältnis bestanden und er
habe die gepachteten Grundstücke auch selbständig bewirtschaftet. Ebenso habe er stets alleine
das Geschäftsrisiko getragen. Daran könne auch der Umstand, dass W._______ und dessen Mitarbeiter
gewisse Arbeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung übernommen hätten, nichts ändern.
Die geernteten Produkte seien zudem stets in rohem Zustand eingeführt worden, wie dies vom Gesetz
verlangt werde.
C.c Alternativ macht der Beschwerdeführer geltend, die Verantwortlichen der
Zollstelle Schaanwald wie später auch die Zollkreisdirketion Schaffhausen und die OZD seien aufgrund
einer Besprechung im Juli 2006 und einer sich daraus ergebenden Anfrage des Beschwerdeführers über
die Abläufe in seinem Betrieb informiert gewesen. Seine Anfrage sei über zwei Jahre lang unbeantwortet
geblieben; die Zollbehörden hätten die bestehenden Verhältnisse somit akzeptiert bzw.
toleriert. Folglich dürften ihn diesbezüglich aufgrund des Vertrauensschutzprinzips keine nachteiligen
Folgen treffen.
D.
In Ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 hält die OZD an der
Verfügung über die Leistungspflicht fest und schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führt die OZD im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
die zur Diskussion stehenden Grundstücke nicht selbständig bewirtschaftet. Die eingeführten
Produkte hätten sich zudem nicht mehr in rohem Zustand befunden. Daher seien mehrere Voraussetzungen
des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs nicht erfüllt gewesen. Insbesondere mangels Vertrauensgrundlage
und überdies mangels Vertrauen des Beschwerdeführers in das angebliche Verhalten der Behörden
könne dem Beschwerdeführer auch kein Vertrauensschutz gewährt werden.
E.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom
1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts
sind gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes
in Geltung standen (statt vieler BGE
119 Ib 103 E. 5;
BVGE 2007/25 E. 3.1). Die vorliegend zur Diskussion
stehenden Einfuhren erfolgten zwischen dem 30. April 2004 und dem 23. Oktober 2008. In der Sache sind
somit - und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für Einfuhren vor dem 1. Mai 2007
die Vorschriften des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung
vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) anzuwenden. Unabhängig davon ist
aber organisations- und zollverfahrensrechtlich grundsätzlich auf das neue Recht abzustellen, soweit
das jeweilige Verfahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängig war (Art. 132
ZG, vgl. auch Art. 132 Abs. 1
BGG; Urteile des Bundesgerichts
2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 2.1,
2C_369/2007 vom 3. April 2008 E. 1.1,
2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1766/2006 und
A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 1.2). Für die Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 ist
vollumfänglich das neue Recht anwendbar.
1.2
1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt
gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben
ist. Eine solche liegt nicht vor. (Nicht erstinstanzliche) Entscheide der Zollkreisdirektionen können
dementsprechend grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor
dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116
ZG). Das vorliegende Verfahren
richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach dem VwVG (Art. 37
VGG).
1.2.2
1.2.2.1
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1
VwVG).
Gemäss Art. 116 Abs. 1bis
ZG ist grundsätzlich die Oberzolldirektion zur Behandlung von Beschwerden
gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen zuständig. Von dieser Zuständigkeitsordnung
kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Sprungbeschwerde
(Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall
eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar
an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam
zu machen ist (Art. 47 Abs. 2
VwVG; BGE
102 Ib 231 E. 1c). In diesem Fall darf der Instanzenzug durchbrochen
werden. Die Sprungbeschwerde dient der Vermeidung unnötiger Prozessschritte und verhindert einen
Verfahrensleerlauf, wenn der Vorinstanz in concreto Weisungen erteilt worden sind. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen
der Sprungbeschwerde ist eine konkrete einzelfallbezogene Weisung der funktionell zuständigen Behörde.
Eine allgemeine Auskunft stellt keine Weisung dar; ebenso wenig die blosse Meinungsübereinstimmung
zweier Behörden (
BVGE 2009/30 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-488/2009 vom 4. März
2009 E. 1.2.2; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 24. Oktober 1997, veröffentlicht
in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.22 E 1b; Regina Kiener in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz.
15 ff. zu Art. 47; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.55 ff., Rz. 2.55 Fn. 168). Nach der Rechtsprechung kann es sich - zur Vermeidung eines
Leerlaufs - aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch rechtfertigen, trotz des Fehlens
der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2
VwVG vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen
und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (direkt) zuzulassen. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn auf Grund der Umstände bereits feststeht wie die Beschwerdeinstanz entscheiden werde
(BGE
102 Ib 231 E. 1c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1434/2009 und
A-1435/2009 vom 19. Juli
2010 E. 1.2.2,
A-4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 1.4.2.2 und E. 1.4.3,
A-488/2009 vom 4. März 2009
E. 1.2.2; Entscheid der ZRK vom 24. Oktober 1997, veröffentlicht in
VPB 63.22 E. 1b; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.56).
1.2.2.2 Ein zweifelsfrei als Weisung zu erkennendes Schreiben ist den vorliegenden
Akten nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 1. September 2009 schilderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen
der OZD den vorliegend zur Diskussion stehenden Sachverhalt und bat um eine "detaillierte Erläuterung".
Die OZD teilte der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schreiben vom 26. Januar 2010 mit, sie käme
ebenfalls zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht alle Bedingungen zur abgabefreien
Einfuhr von Waren des Grenzzonenverkehrs gegeben seien. Ihres Erachtens sei deshalb eine entsprechende
Nachforderungsverfügung zu erlassen. Gestützt auf Art. 47 Abs. 2
VwVG sei sodann nicht die
OZD, sondern das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu bezeichnen; der Entscheid sei in der
Verfügung deshalb ausführlich und vollständig zu begründen. Aus den Akten geht sodann
hervor, dass sich die OZD und die Zollkreisdirektion Schaffhausen bereis im Jahr 2006 über diesen
Fall austauschten und die OZD die Zollkreisdirektion in diesem Zusammenhang auf ähnlich gelagerte
Fälle und Entscheide hingewiesen hatte. Ob sich die OZD gegenüber der Zollkreisdirektion Schaffhausen
zum vorliegenden Fall sonst noch, insbesondere mündlich, äusserte, ist nicht bekannt. Es erscheint
aufgrund dieser Umstände zweifelhaft, ob das genannte Schreiben der OZD vom 26. Januar 2010 als
Weisung im genannten Sinn angesehen werden kann. In Anbetracht dessen, dass in der Rechtsmittelbelehrung
der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 auf die Sprungbeschwerde hingewiesen wurde und
dass der Beschwerdeführer und das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere auch aufgrund der eindeutigen
Erläuterungen der OZD in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 und aufgrund des Umstandes, dass sich
die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die OZD bereits seit dem Jahre 2006 über den vorliegenden
Fall austauschten - vernünftigerweise nicht damit rechnen können, dass die OZD eine Beschwerde
gegen die Verfügung vom 11. März 2010 der Zollkreisdirektion Schaffhausen schützen würde,
rechtfertigt es sich aber zumindest aus prozessökonomischen Gründen vom Erfordernis der Erschöpfung
des Instanzenzuges abzusehen und die Beschwerde dennoch zuzulassen. Dies scheint denn auch im Interesse
des Beschwerdeführers zu liegen, zumal er gegen die Sprungbeschwerde keine Einwände erhebt.
1.2.2.3
Im Zusammenhang mit der Sprungbeschwerde ist auch auf die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide
zu begründen (Begründungspflicht), hinzuweisen: Der Anspruch auf Begründung lässt
sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV,
SR 101) ableiten. Demnach muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass die
betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE
134 I 83 E. 4.1, BGE
129 I 232 E. 3.2;
BVGE 2007/21 E. 10.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1606/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1.1,
A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen
Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE
133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.2,
A-3862/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2). Der genaue Umfang der
Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell
bestimmt werden. An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je unbestimmter
die Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde eingeräumte Spielraum ist (grundlegend:
BGE
112 Ia 107 E. 2b, vgl. auch: BGE
129 I 232 E. 3.3;
BVGE 2008/47 E. 3.2; Lorenz Kneubühler, Die
Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung
ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs
aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa
die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere
Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung
der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung
soll die Ausnahme bleiben (statt vieler: BGE
133 I 201 E. 2.2;
BVGE 2009/53 E. 7.3,
BVGE 2008/47 E. 3.3.4;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4,
A-1737/2006 vom 22.
August 2007 E. 2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.).
Die vorliegend angefochtene Verfügung
der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 11. März 2010 ist zwar nur rudimentär begründet;
es wird dabei hauptsächlich auf das Schlussprotokoll vom 11. März 2010 verwiesen. Durch die
erfolgte ausführliche Vernehmlassung kann im vorliegenden Fall jedoch die Begründungspflicht
als nachgeholt und der Mangel als rechtsgenügend geheilt gelten. Der Beschwerdeführer beanstandet
die angefochtene Verfügung vom 11. März 2010 zudem in formeller Hinsicht nicht, so dass davon
ausgegangen werden kann, die Verfahrensbeschleunigung liege auch in seinem Interesse. Aufgrund der ausführlichen
Beschwerdeschrift ergibt sich sodann ohnehin, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Überlegungen,
von denen sich die Zollbehörden leiten liessen, aufgrund des Strafverfahrens bereits zur Genüge
kannte.
1.2.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und
hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
VwVG), nicht jedoch
mit Bezug auf den sich auf die Reparaturen beziehenden Teil der Einfuhrabgaben, welche der Beschwerdeführer
ausdrücklich nicht bestreitet (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 ff
. VwVG) ist deshalb mit dieser Einschränkung einzutreten.
1.3
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch
die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.149; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1758 ff.).
1.4 Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung
abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (BGE
131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7703/2007 vom 15. Februar 2010
E. 4.2,
A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen).
Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegenden Beweise den Sachverhalt für genügend
geklärt. Auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Parteibefragung sowie die Befragung
der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, wird verzichtet.
Vorliegend nicht weiter von Belang
ist sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schlussprotokoll vom 11. März 2010 nicht
unterzeichnet hat. Das Schlussprotokoll des Strafverfahrens wurde ihm ausgehändigt und somit rechtsgenügend
eröffnet. Zudem hat es auf das vorliegende Beweisergebnis ohnehin keinen Einfluss.
2.
2.1
Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7
ZG und Art. 1
aZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen
Zollpflicht. Ausnahmen bedürfen einer expliziten gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ausnahme
(Art. 1 Abs. 2
des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG,
SR 632.10]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.1).
2.2 Art. 14
aZG nennt Ausnahmen von dieser generellen
Zollpflicht. Zollfrei ist nach Ziffer 23 dieser Bestimmung die Einfuhr von "rohen Bodenerzeugnissen
- mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus - von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone,
die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der
Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst
oder durch seine Angestellte einführt." Die detaillierte Regelung dazu findet sich in Art.
28
aZV. Im Wesentlichen wurden diese Regelungen ins neue Recht übernommen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j
in Verbindung mit Art. 43
ZG erteilt dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs
für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23
ZV auch getan hat. Sowohl vom Wortlaut
der zur Diskussion stehenden Bestimmungen her als auch aus der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über
ein neues Zollgesetz (
BBl 2004 596) ergibt sich, dass durch die Gesetzesrevision im Bereich des Grenzzonenverkehrs
keine Praxisänderung beabsichtigt war (vgl. auch Heinz Schreier in: Martin Kocher/Diego Calvadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 8 N 13). Die sich unter dem alten Recht
zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr entwickelte Rechtsprechung ist somit auch für das
neue Recht heranzuziehen. Unverändert blieb sodann auch das, hier ebenfalls zu berücksichtigende,
schweizerisch-österreichische Abkommen über den Grenzverkehr vom 30. April 1947 (
SR 0.631.256.916.31).
2.3
Damit eine Tätigkeit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr
qualifiziert wird und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich
folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 14 Ziff. 23
und Art. 28
aZG, Art. 28
Ziff. 5 ff
. aZV, Art. 8 Abs. 2 Bst. j
und Art. 43
ZG in Verbindung mit Art. 23
ZV, Art. 118
ZV; ROLF
WÜTHRICH in: Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 43 N 8 ff.):
diejenige Person,
die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
sie
muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
sie
muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
bei den einzuführenden Ernteerträgen
muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
das Grundstück, von welchem die einzuführenden
Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich
auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometer,
es müssen gewisse
formelle Anforderungen wie das Einreichen verschiedener Belege und das Anmelden der Waren erfüllt
sein.
2.3.1 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehr ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden
wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche
zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig
gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer,
Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.403/2001 vom
14. Januar 2002 E. 1b,
2A.471/1998 vom 4. Februar 1999 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1673/2006
vom 20. September 2007 E. 2.2). Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs
ist daher nach der Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und denjenigen Eigentümern, Nutzniessern
und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften. Insbesondere im Bereich
der Pacht ist somit zu fordern, dass die wesentlichen Merkmale einer Pacht auch tatsächlich vorliegen
und feststeht, dass der Verpächter dem Pächter die Grundstücke zur selbständigen
Bewirtschaftung übertragen hat. Dies trifft nicht zu, wenn der Verpächter am verpachteten Land
selber Arbeiten ausführt oder Entscheide über die Art der Bewirtschaftung trifft, welche über
eine blosse Kontrolle hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts
2A.471/1998 vom 4. Februar 1999 E. 1c; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.2; Entscheide der Eidgenössischen
Zollrekurskommission [ZRK] vom 13. Oktober 2004 [ZRK 2003-081] E. 2b/bb, vom 18. Juli 2001 [ZRK 2001-001]
E. 2b, vom 13. Februar 2001 [2000-013], veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 70/2001 S. 605 ff. E. 3b, vom 20. August 1998 [ZRK 1997-015] E. 3b). Der Pächter ist sodann
verpflichtet, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen. Dazu gehört
insbesondere, dass er die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt
und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter
nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter bewirtschaften
oder wenn der Bewirtschafter Fachleuten detaillierte Anweisungen erteilt. Erforderlich ist jedoch, dass
diese in seinem Auftrag und auf seine Rechnung arbeiten (Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N 11). Zudem
hat der Bewirtschafter die Erzeugnisse selber oder durch seine Angestellten einzuführen (vgl. Art.
23 Abs. 6 Bst. c
ZV, Art. 28 Abs. 1
aZV).
2.3.2 Ein Pachtvertrag liegt vor, wenn sich der Verpächter
verpflichtet, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug
der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins
zu leisten hat (Art. 275
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [
OR,
SR 220]). Der landwirtschaftliche
Pachtvertrag wird sodann als Verpflichtung des Verpächters, dem Pächter ein Gewerbe oder ein
Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen und eine solche des Pächters,
dafür einen Zins zu bezahlen, umschrieben (Art. 4
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über
die landwirtschaftliche Pacht [LPG, 221.213.2]).
2.3.3 Damit ein Bodenerzeugnis noch als "roh"
im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gilt, ist eine Bearbeitung nur soweit erlaubt, als dies zur Gewinnung
oder zum Abtransport des Erzeugnisses notwendig ist (vgl. Art. 23 Abs. 3
und 5
ZV, Art. 28 Abs. 2
aZV).
Mit "Abtransport" ist nur der Weg vom Feld zum Hof erfasst. Die Regelung will lediglich die
Nachteile beheben, die den Landwirten aus der grenzüberschreitenden Felderbewirtschaftung entstehen.
Eine Bevorzugung der Landwirte in der Grenzregion ist jedoch nicht beabsichtigt. So sollen sie gegenüber
anderen keine Wettbewerbsvorteile geniessen, indem sie gewisse Bearbeitungsschritte im kostengünstigen
Ausland vornehmen lassen und diese Produkte danach abgabefrei in die Schweiz einführen (zum Ganzen
vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.652/2004 vom 13. September 2005 E. 2 ff.).
2.4 Das Zollverfahren
wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21
, 25
und 26
ZG, Art. 24
aZG). Von den Zollmeldepflichtigen
wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten
werden somit hohe Anforderungen gestellt (Art. 25
ZG, Art. 31
aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
aZV;
BGE
112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts
2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5,
2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1,
2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 334 E. 2c;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1,
A-5612/2007 vom 1. März
2010 E. 2.1.2; Barbara Schmid in: Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 18 N 2 ff.).
Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen
Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die
Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht
in ASA 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1,
A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4).
2.5 Gegenstände, die gemäss Art. 7
ZG
bzw. Art. 1
aZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer. Am 1. Januar
2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG;
SR 641.20) in Kraft
getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen
und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Vorliegend gelangen somit
Art. 72 ff
. des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG,
AS 2000 1300) zur Anwendung.
Das
Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der
Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches)
Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1612/2006 vom 9.
Juli 2009 E. 3.2,
A-1751/2006 vom 25. März 2009 E.3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben
Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen
oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2
ZTG, Art. 72
aMWSTG).
Diese Ausnahmen sind zahlreich. Auch dort, wo kein Zoll erhoben wird, unterliegt aber die Einfuhr von
Gegenständen der Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer befreit
ist (Art. 73 Abs. 1
aMWSTG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 1).
Gemäss Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4
aMWSTG (bzw. Ziff. 5 in der bis 30. April 2007 geltenden Fassung)
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. j
und Art. 43 Abs. 1 Bst. a
ZG bzw. in Verbindung mit Art. 14 Ziff.
23
aZG sind zollfreie Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs auch von der Einfuhrsteuer
befreit.
2.6 Eine Zollübertretung begeht unter anderem, wer für Waren Zollbefreiung
oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr
oder die Zollbegünstigung zutreffen (Art. 74 Ziff. 9
aZG). Im neuen Recht wird dieser Tatbestand
von Art. 118
ZG erfasst. Nach Art. 85
aMWSTG macht sich unter anderem strafbar, wer für sich eine
unrechtmässige Steuerbefreiung erwirkt. Gemäss Art. 80 Abs. 1
aZG und Art. 128
ZG sowie Art.
88 Abs. 1
aMWSTG gelangt bei Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz das
Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR,
SR 313.0) zur Anwendung.
Gemäss Art. 12 Abs. 1
VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe
ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2
VStrR ergänzt,
dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist,
insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder
des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
VStrR ist eine objektive Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (BGE
115 Ib 360 E. 3a, BGE
129 II 385 E. 3.4.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts
A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.2.1,
A-1673/2006 vom 20. September 2007
E. 2.4; Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Nicht verlangt ist insbesondere eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit, ein Verschulden oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens; vielmehr genügt
es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund
in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE
106 Ib 221 E. 2c, BGE
129 II 160 E. 3.2; Urteile des
Bundesgerichts
2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1,
2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen,
der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der
Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige
insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen
muss (BGE
110 Ib 310 E. 2c, BGE
114 Ib 94 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts
2A.199/2004 vom 15. November
2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.2.1).
3.
3.1
Vorliegend bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und X.W._______ sowie Y.W._______ Verträge,
gemäss denen der Beschwerdeführer mehrere Grundstücke, welche in der österreichischen
Grenzzone liegen, zur Pacht übernimmt. Unbestrittenermassen führte der Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 30. April 2004 bis 23. Oktober 2008 von diesen Grundstücken stammende, landwirtschaftliche
Produkte zollbefreit in die Schweiz ein. Uneinigkeit herrscht demgegenüber bei den Fragen, ob der
Beschwerdeführer Pächter und selbständiger Bewirtschafter der Grundstücke im Sinn
der genannten Abgabebefreiungsvorschriften war und ob sich die eingeführten Erzeugnisse entsprechend
in rohem Zustand befunden haben.
3.2
3.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend
die Mitwirkung von X.W._______ bzw. Y.W._______ bei der Bewirtschaftung der Grundstücke sind zum
Teil etwas widersprüchlich und stimmen nicht immer mit den Feststellungen der Vorinstanz überein.
Aus den Akten geht hervor, dass vor allem Y.W._______ bei der Bewirtschaftung der Felder mitgewirkt hat.
Welche Rolle X.W._______ dabei gespielt hat, ist indes nicht genau ersichtlich, aber für den vorliegenden
Fall auch nicht weiter von Bedeutung.
Unbestritten ist jedoch, dass (Y.) W._______ bzw. dessen Angestellte
- ausser bei bei den Karotten und Zwiebeln (vgl. dazu E. 3.3) - in der Regel zumindest folgende Arbeiten
übernahmen:
Bestellung der Samen und Jungpflanzen,
Durchführung der Grundbodenbearbeitung
und Bepflanzung der Felder,
Übernahme von Unterhaltsarbeiten (Bewässern, Pflanzenschutz,
Hacken),
Bestellung von Dünger und Spritzmitteln und
Mithilfe bei der Ernte.
Daneben
wurde ein Teil des Gemüses unmittelbar nach der Ernte gewaschen und bis zum Abtransport in die Schweiz
in den Kühlräumen der W._______s gelagert.
Uneinigkeit herrscht betreffend die Rolle der
W._______s bei der Erstellung der Fruchtfolge- und Absatzplanung. Die Vorinstanz geht davon aus, dass
diese jeweils vom Beschwerdeführer und Y.W._______ zusammen erstellt wurde. Dies entspricht der
Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 4. November 2008. Anlässlich seiner Einvernahmen
vom 12. Februar 2009 und vom 6. Mai 2009 führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass jeweils
er bestimme, was angebaut werde; W._______ informiere ihn lediglich über die Bodenbeschaffenheit
und über die bisherige Fruchtfolge. Fest steht damit, dass Y.W._______ auch bei der Fruchtfolge-
und Absatzplanung zugegen war und dabei zumindest eine informierende bzw. beratende Funktion übernahm.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass W._______ zahlreiche Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der zur
Diskussion stehenden Grundstücke übernahm. In der Einvernahme vom 4. November 2008 führt
der Beschwerdeführer sogar aus, W._______ übernehme zwei Drittel der im Rahmen der Bewirtschaftung
der Grundstücke anfallenden Arbeiten.
3.2.2 Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen dem
Beschwerdeführer und Y.W._______ erscheint es bereits fraglich, ob vorliegend überhaupt von
einem Pachtverhältnis ausgegangen werden kann. Zwar liegen entsprechende Verträge im Recht,
nach denen der Beschwerdeführer mit X.W._______ und Y.W._______ vereinbarte, für einen Pachtzins
von Fr. 4.-- pro Are und Jahr die in den Verträgen aufgelisteten Grundstücke zur "Selbstbewirtschaftung"
zu übernehmen, die Verträge wurden aber offensichtlich nicht entsprechend umgesetzt. Wie erwähnt,
übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht selbst, sondern
zusammen mit Y.W._______ bzw. mit dessen Mitarbeitern. Ob somit noch von einem "Überlassen
einer Sache" gesprochen werden kann, ist zweifelhaft (vgl. E. 2.3.2). Zudem wurde der Pachtzins
(zumindest ab dem Jahre 2006) nicht (mehr) in der vertraglich festgelegten Art und Höhe bezahlt,
sondern unter Berücksichtigung der von Y.W._______ bzw. dessen Angestellten erbrachten Dienstleistungen
sowie später auch der Kosten für die Jungpflanzen, Pflanzenschutzmittel und Dünger in
Relation zu den vom Beschwerdeführer eingeführten Produkten in Form einer Art "Produktepreis"
vergütet.
3.2.3 Vorliegend nicht erfüllt ist jedenfalls das Kriterium der selbständigen
Bewirtschaftung. Auch wenn der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift vom 26. April 2010
ausdrücklich geltend gemachten Arbeiten und Aufgaben übernommen hatte, ist festzustellen, dass
die Arbeit auf den Feldern in erheblichem Umfang durch Y.W._______ bzw. dessen Angestellte, also durch
den "Verpächter" selber, geleistet wurde. Folglich kann nicht mehr von einer selbständigen
Bewirtschaftung im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Beschwerdeführer gesprochen
werden (vgl. E. 2.3.1). Damit scheidet die Möglichkeit einer zollbefreiten Einfuhr im Rahmen des
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs für sämtliche in Rede stehenden Einfuhren von
vornherein aus (vgl. E. 2.3).
3.2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei zur Erfüllung
der Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs gar nicht notwendig, dass der Bewirtschafter
das Grundstück selber bearbeite. Es könnten auch Angestellte des Bewirtschafters in dessen
Auftrag oder Fachleute auf dessen genaue Anweisung hin das Grundstück bearbeiten; so sei nicht schädlich,
wenn mit W._______ die Person des Verpächters und jene des Beauftragten zusammenfielen.
Es
ist unter diesem Gesichtspunkt nichts dagegen einzuwenden, wenn die Angestellten des Beschwerdeführers
bei der Bewirtschaftung der Grundstücke mithelfen (vgl. E. 2.3.1). Davon zu unterscheiden ist jedoch
die Situation, in der der Verpächter bzw. dessen Angestellte Aufgaben bei der Bearbeitung der Felder
übernehmen. Nach langjähriger Rechtsprechung kann im Falle der Mitwirkung durch den Verpächter
eben nicht mehr von einer selbständigen Bewirtschaftung durch den Pächter gesprochen werden
(vgl. E. 2.3.1). Insofern war es entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs
die Intention des Gesetzgebers zu ermöglichen, dass die grundsätzliche Abgabepflicht von Einfuhren
mittels des Konstruktes umgangen wird, wonach die zur Abgabebefreiung berechtigende Pacht durch "Beauftragung
des Verpächters" zur Bewirtschaftung der Felder faktisch wieder rückgängig gemacht
wird.
3.2.5 Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das gesamte Geschäftsrisiko
getragen und gelte schon deswegen als selbständiger Bewirtschafter, nichts zu ändern. Zudem
übernahm (Y.) W._______ - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - sehr wohl ein gewisses
Geschäftsrisiko. In den Einvernahmen vom 4. November 2008 und vom 6. Mai 2009 erklärte der
Beschwerdeführer ausdrücklich, nicht die gesamte Ernte des gepachteten Landes sei in die Schweiz
eingeführt worden, sondern ein Teil sei jeweils bei W._______ verblieben. Es sei richtig, dass W._______
das Verlustrisiko für Waren getragen habe, welche er, der Beschwerdeführer, in der Schweiz
nicht habe verkaufen können und somit W._______ überlassen worden seien. Ebenfalls in der Einvernahme
vom 4. November 2008 erläuterte der Beschwerdeführer, es werde sogar nur ein kleiner Anteil
der auf der gepachteten Fläche angebauten Produkte im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
in die Schweiz eingeführt, ein Grossteil der Ernte verbleibe bei W._______. Daraus ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer eben gerade nicht das alleinige Geschäftsrisiko für die vom
gepachteten Land stammenden Produkte trug. Auch hier stellt sich die Frage, ob dieser Umstand überhaupt
mit der Definition einer Pacht im Sinne der Abgabebefreiung vereinbar ist (vgl. E. 2.3.2 und E. 3.2.2).
Ein weiteres Risiko für (Y.) W._______ ergab sich aufgrund der Art und Weise der Abgeltung der von
ihm bzw. seinen Angestellten erbrachten Dienstleistungen: Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers
in der Einvernahme vom 4. November 2008 habe W._______ - aufgrund der gewählten Abrechnungsart (vgl.
E. 3.2.2.) - ein Interesse daran gehabt, dass möglichst viel geerntet werde. Entsprechend habe er
auch versucht, Einfluss auf den Verkauf zu nehmen. Damit hing die Höhe der Entschädigung W._______s
von der Menge der geernteten bzw. verkauften Produkten ab, wodurch er ebenfalls ein erhebliches Geschäftsrisiko
trug.
3.3 Betreffend die Karotten und Zwiebeln macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe, zusammen mit seinen Angestellten und mit Ausnahme der Düngung, jeweils alle anfallenden Arbeiten
selbständig erledigt. Diese Unterscheidung zwischen einzelnen Produkten geht fehl. Bei der Beurteilung,
ob für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen des Grenzzonenverkehrs Zollfreiheit
gewährt wird oder nicht, werden die Voraussetzungen nicht in Bezug auf jede Gemüsesorte einzeln
oder gar in Bezug auf jede Ernte einzeln geprüft. Das Kriterium der selbständigen Bewirtschaftung
bezieht sich vielmehr auf das Grundstück an sich und muss gesamthaft erfüllt werden (vgl. E.
2.3 und E. 2.3.1). Eine gewisse Mithilfe bei der Bewirtschaftung durch Y.W._______ bzw. seine Angestellten
fand zudem auch hier - zumindest durch die Übernahme der Düngung - statt.
3.4
3.4.1
Da zumindest eine der erforderlichen Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs
- die selbständige Bewirtschaftung der Grundstücke - vorliegend klar nicht erfüllt ist,
erübrigte sich grundsätzlich eine weitergehende Prüfung. Der Vollständigkeit halber
sei jedoch kurz auf die Problematik "rohes Bodenerzeugnis" eingegangen.
3.4.2 Gemäss
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sind die geernteten Produkte, insbesondere der Kopf- und
Eisbergsalat, zum Teil in Meiningen gewaschen und bis zum Abtransport in die Schweiz in den Kühlräumen
der W._______s gelagert worden. Diese Massnahmen seien zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen
zwingend notwendig. Das Gemüse sei aber weder verarbeitet noch verpackt oder sortiert worden; die
Einfuhr in die Schweiz sei somit - entgegen der Auffassung der Zollkreisdirektion Schaffhausen und der
OZD - stets in rohem Zustand erfolgt.
3.4.3 Weder beim Waschen des Gemüses noch bei dessen
Lagerung auf dem Hof der W._______s handelt es sich um eine notwendige Bearbeitungshandlung, welche für
den Transport vom Feld auf den Hof des Beschwerdeführers erforderlich wäre (vgl. E. 2.3.3).
Bei diesen Massnahmen geht es vielmehr darum, das Gemüse in eine haltbare und lagerfähige Form
zu bringen. Auch wenn das Gemüse rasch nach der Ernte gewaschen werden muss, ist nicht ersichtlich
warum dies nicht auch auf dem Hof des Beschwerdeführers geschehen kann, welcher nur gerade ca. vier
Kilometer von jenem W._______s entfernt liegt. Gewaschenes und vorgängig beim "Verpächter"
(gekühlt) gelagertes Gemüse gilt jedenfalls nicht mehr als roh im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
3.5
Mehrere Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind somit nicht
erfüllt. Die zu Unrecht nicht entrichteten Abgaben sind entsprechend nachzuentrichten (vgl. E. 2.6).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das Vertrauensschutzprinzip und macht geltend, die
Zollbehörden hätten seit einer Besprechung vom 10. Juli 2006 beim Zollamt Schaanwald von den
bestehenden Unklarheiten betreffend die Erntebearbeitung gewusst und hätten sich nicht mit Nachdruck
dafür eingesetzt, dass die OZD die ungeklärten, für den Beschwerdeführer wesentlichen
Fragen, endlich beantworte. Die zwingende Auskunft sei aus unerkennbaren Gründen unterblieben. Dieses
Unterlassen sei der Erteilung einer falschen Auskunft gleichzustellen. Aufgrund der erwähnten Besprechung
vom 10. Juli 2006 hätten zudem die Zollbehörden vor Ort alle Abläufe im Betrieb des Beschwerdeführers
gekannt und diese in der Folge über zwei Jahre lang akzeptiert bzw. toleriert. Aufgrund dieses Verhaltens
der Behörden habe er seine bisherigen Abläufe - wie er mit der zuständigen Behörde
vereinbart habe - beibehalten und habe dadurch Dispositionen getroffen, die heute nicht mehr rückgängig
gemacht werden könnten. Sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung des Vertrauensschutzes
seien erfüllt.
4.2
4.2.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die
Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 627).
4.2.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf
es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter
ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte
Erwartungen auslöst. So kann unter Umständen eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine
Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (BGE
129
I 161 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 631).
Die Untätigkeit einer Behörde vermag dagegen grundsätzlich keinen
Vertrauenstatbestand zu schaffen (Urteile des Bundesgerichts
1A.75/2005 vom 9. November 2005 E. 8.1,
1A.63/2005 vom 22. August 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1765/2006
vom 30. März 2009 E. 2.4). Auch die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert
die Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Nur in Ausnahmefällen
wird durch die behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die der Wiederherstellung
der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht; namentlich wenn die Behörden den rechtswidrigen
Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war
oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (vgl. BGE
107 Ia 121
E. 1c; Urteile des Bundesgerichts
1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2,
1A.19/2001 vom 22. August 2001,
veröffentlicht in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl. 103 [2002]
582 E. 4b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz
im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 231 f.).
4.2.3 Nebst einer Vertrauensgrundlage
müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg
auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann.
So ist eine unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde
nur bindend wenn:
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat,
sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
gleichzeitig
der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,
er im Vertrauen
auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können und
die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse
an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen
kann (Urteile des Bundesgerichts
2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1,
1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E.
3.3.1,
2A.400/2003 vom 7. September 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7703/2007 vom
15. Februar 2010 E. 4.1,
A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4,
A-2036/2008 vom 19. August 2009 E.
2.4.1,
A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.8).
Auch pflichtwidrig unterlassene Auskünfte einer
Behörde können verhaltenswirksame Erwartungen auslösen und damit eine Vertrauensgrundlage
bilden. Die Voraussetzungen müssen dann teilweise umgedacht werden (BGE
131 V 472 E. 5; Urteil des
Bundesgerichts
1C_393/2009 vom 4. Januar 2010 E. 5.1). So wird Stillschweigen einer amtlichen Auskunft
nur gleichgestellt, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder nach den Umständen im Einzelfall
eine ausdrückliche Auskunft geboten gewesen wäre. Zudem darf die Unrichtigkeit der Schlüsse,
die der Bürger aus dem Schweigen der Behörden ziehen durfte, nicht ohne weiteres erkennbar
gewesen sein. Das heisst, der Bürger musste nicht mit einer anderslautenden ausdrücklichen
Auskunft rechnen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 17).
4.2.4 Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips
im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit Zurückhaltung
zu gewähren (BGE
131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen
kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt
sind (so schon BGE
118 Ib 312 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts
2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4,
2C_728/2009
vom 15. März 2010 E. 3.2).
4.3 Der Beschwerdeführer macht betreffend das Erfordernis
einer Vertrauensgrundlage zweierlei geltend: Einerseits behauptet er, die Zollbehörden hätten
die Abläufe in seinem Betrieb, somit den rechtswidrigen Zustand, geduldet und damit eine Vertrauensgrundlage
geschaffen; andererseits habe es die Zollstelle Schaanwald in pflichtwidriger Weise unterlassen, dem
Beschwerdeführer eine Auskunft zu erteilen. Dieses Verhalten sei der Erteilung einer unrichtigen
Auskunft gleichzustellen und stelle eine Vertrauensgrundlage dar.
4.4
4.4.1 Vorerst ist festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer bei beiden, von ihm geltend gemachten Vertrauensgrundlagen - sowohl
bei der Duldung eines rechtswidrigen Zustands als auch bei der pflichtwidrigen Unterlassung einer Auskunft
- auf die Besprechung vom 10. Juli 2006 stützt (vgl. E. 4.1). Die Frage nach der Gewährung
des Vertrauensschutzes kann sich somit von vornherein nur auf die Zeit nach dieser Besprechung beziehen;
für den Zeitraum vorher fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, auf die sich der Beschwerdeführer
hätte stützen können.
4.4.2 Sodann bezog sich die genannte Besprechung bzw. die
Anfrage des Beschwerdeführers nur darauf, inwieweit die Produkte bearbeitet werden dürfen,
um noch als rohes Bodenerzeugnis zu gelten. Konkret ging es vor allem um die Frage, ob das Waschen und
Lagern des Gemüses in der ausländischen Grenzzone der zollbefreiten Einfuhr im Rahmen des
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs entgegensteht oder nicht. So bezieht sich das Schreiben
des Zollinspektorats Schaanwald vom 12. Juli 2006, in welchem die Anfrage des Beschwerdeführers
an die Zollkreisdirektion Schaffhausen weitergeleitet wurde, lediglich auf die Frage, ob das Waschen
und Bündeln der Produkte toleriert werde. Auch die Gesprächsnotiz vom 20. Februar 2009, welche
anlässlich eines Gespräches zwischen Vertretern der Zollstellen Schaanwald und Oberriet sowie
der Zollkreisdirektion Schaffhausen erstellt wurde, bestätigt diesen Sachverhalt: Gemäss den
Angaben von U._______, Zollstelle Schaanwald, und T._______, Zollstelle Oberriet, sei die weitergehende
Bearbeitung des Gemüses nach der Besprechung im Jahre 2006 toleriert worden, da sie von der Zollkreisdirektion
noch keine Antwort erhalten hätten. Auch sei toleriert worden, dass die Produkte teilweise gekühlt
eingeführt worden seien. Es sei lediglich "gerüchteweise" bekannt gewesen, dass Mitarbeiter
von W._______ auf den an den Beschwerdeführer verpachteten Grundstücken Arbeiten vorgenommen
hätten. In der Einvernahme vom 12. Februar 2009 erklärte der Beschwerdeführer zudem selber,
es sei ihm an der Besprechung vom 10. Juli 2006 hauptsächlich um das Waschen der Produkte gegangen.
Die gesamten Umstände, insbesondere die enge Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und
W._______, waren jedoch offenbar nicht Thema der Besprechung bzw. der Anfrage des Beschwerdeführers.
Auch wenn die Zollbehörden im Laufe der Besprechung bzw. gerüchteweise das eine oder andere
Detail über den Betrieb des Beschwerdeführers vernommen hätten, kann noch nicht von Kenntnis
der konkreten Umstände betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den
W._______s gesprochen werden. Der genaue Ablauf der Bewirtschaftung wurde vielmehr erst im Verlaufe der
- mit Beschluss vom 13. August 2008 eröffneten und mit Schlussprotokoll vom 11. März 2010
abgeschlossenen - Untersuchung aufgedeckt. Mangels Kenntnis kann somit auch nicht von einem "Tolerieren"
bzw. von einem "Dulden" eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. E. 4.2.2 hievor) durch die Zollbehörden
gesprochen werden. Die Besprechung vom 10. Juli 2006 und die darauf folgende Anfrage des Beschwerdeführers
- und folglich auch die Kenntnisse der Zollbehörden - beschränkten sich vielmehr auf das Thema
der Bearbeitung der Bodenerzeugnisse. Damit reduziert sich auch die Frage nach der Gewährung des
Vertrauensschutzes einzig auf diesen Punkt, da betreffend die übrigen Abläufe der Bewirtschaftung
keine Vertrauensgrundlage vorhanden ist.
Selbst wenn nun aber dem Beschwerdeführer in Bezug
auf die Bearbeitung des Gemüses Vertrauensschutz zu gewähren wäre, würde ihm dies
im Ergebnis nichts nützen. Denn es fehlt vorliegend ohnehin zumindest eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs, nämlich jene der selbständigen
Bewirtschaftung (vgl. E 3.2.3 f.).
4.4.3 Es bleibt anzumerken, dass selbst wenn die Zollbehörden
die Einfuhr von bearbeitetem Gemüse vorübergehend "geduldet" hätten, dies der
Nacherhebung der zu Unrecht nicht bezahlten Abgaben und somit der späteren Behebung des rechtswidrigen
Zustands grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. E. 4.2.2); eine Duldung der fraglichen Einfuhren
über Jahre durch die Zollbehörden, obwohl ihnen die Rechtswidrigkeit bekannt war (vgl. E. 4.2.2),
ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Zollbehörden akzeptierten
vielmehr die Bearbeitung des Gemüses lediglich unter Vorbehalt der noch erfolgenden Auskunft der
OZD. Eben gerade aufgrund der Unsicherheit, die bei den Zollstellen vor Ort herrschten, wollten sich
diese bis zur definitiven Klärung der Frage der Bearbeitung des Gemüses nicht festlegen und
liessen den Beschwerdeführer nur unter Vorbehalt vorläufig gewähren. Die Zollstellen wussten
aber eben gerade nicht, ob die Vorgehensweise des Beschwerdeführers rechtswidrig war oder nicht,
weswegen auch hier nicht von einer "Duldung eines rechtswidrigen Zustands" gesprochen werden
kann. Diese Unsicherheit war denn auch dem Beschwerdeführer durchaus bewusst. So sagte er in der
Einvernahme vom 12. Februar 2009 etwa aus, er habe an der Besprechung vom 10. Juli 2006 den Eindruck
gehabt, alle seien unsicher und niemand wisse richtig Bescheid. Aufgrund des Verhaltens der Behörde
musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er die vorläufig nicht bezahlten Abgaben allenfalls
später nachbezahlen muss. Das Verhalten der Zollbehörden vermag somit keine Vertrauensgrundlage
zu begründen (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3).
4.4.4 Ebenso fehl schlägt das Argument des Beschwerdeführers,
die Zollbehörde habe die Auskunft pflichtgemäss unterlassen und dieses Verhalten sei dem Erteilen
einer falschen Auskunft gleichzustellen. Wie soeben ausgeführt, musste der Beschwerdeführer
sehr wohl mit einer anderslautenden ausdrücklichen Auskunft rechnen (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.4.3),
weshalb vorliegend auch das Unterlassen einer Auskunft als Vertrauensgrundlage ausser Betracht fällt.
4.4.5
Mangelt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, erübrigt es sich, die weiteren kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zu prüfen.
5.
Ausgangsgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr.
15'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von
Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 15'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses
Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.2.28410.000444.08;
Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel
Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [
BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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