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Abteilung I

A-2893/2016

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 10. Dezember 2014 54'000 kg «Tetrahydrofuran, Ethanol» zur Ausfuhrveranlagung an, wobei sie in der Ausfuhrliste die Rückerstattung der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) bzw. die Befreiung von dieser Abgabe geltend machte. 

Gestützt auf die Angaben in der genannten Ausfuhrliste erliess die Zollstelle Basel St. Jakob am 12. Dezember 2014 die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...]. Unter der Rubrik «VOC Menge» war dabei - wie in der Ausfuhrliste - die Zahl 100 angegeben.

B.  

Am 22. April 2015 reichte die Zollpflichtige bei der Zollkreisdirektion Basel ein «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» von 100 kg auf 53'730 kg ein.

C.  

Die Zollstelle Basel St. Jakob, welcher das erwähnte Gesuch weitergeleitet worden war, nahm diese Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung der Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 nicht ein.

D.  

Am 30. Dezember 2015 liess die Zollpflichtige Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Basel erheben. Sie beantragte, in Aufhebung der Verfügung der Zollstelle Basel St. Jakob vom 7. Dezember 2015 sei auf das Gesuch vom 22. April 2015 einzutreten und die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] sei entsprechend diesem Gesuch abzuändern.

E.  

Mit kostenpflichtigem Beschwerdeentscheid vom 7. April 2016 wies die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Streitgegenstand bilde einzig die Frage der Anhandnahme des Wiedererwägungsgesuches durch die Zollstelle Basel St. Jakob. Deshalb sei die materielle Frage, ob die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] zu widerrufen sei, nicht zu beurteilen. Die Vorinstanz kam in ihrem Beschwerdeentscheid ferner zum Schluss, dass die Zollstelle Basel St. Jakob zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2015 eingetreten sei. Sie führte dazu aus, dass die Zollpflichtige lediglich Argumente vorgebracht habe, welche sie in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] hätte vorbringen können.

F.  

Die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess diesen Entscheid am 9. Mai 2016 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie verlangt wie bei der Vorinstanz, unter Aufhebung der Verfügung der Zollstelle Basel St. Jakob vom 7. Dezember 2015 sei auf ihr Gesuch vom 22. April 2015 einzutreten und die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] sei gemäss diesem Gesuch abzuändern. Darüber hinaus stellt sie den Eventualantrag, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung.

G.  

In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2016 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) unter Einreichung der Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

H.  

Mit einer (mit Schreiben vom 11. August 2016 angekündigten) Stellungnahme vom 9. September 2016 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie macht zudem insbesondere geltend, die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] sei nichtig.

I.  

Soweit entscheidrelevant, wird auf die vorliegenden Akten und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

 


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend sinngemäss die Aufhebung des Beschwerdeentscheides der Zollkreisdirektion Basel vom 7. April 2016 fordert. Soweit sich ihr Rechtsmittel gegen diesen Entscheid richtet, ist darauf einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Dies gilt selbst dann, wenn die Nichtigkeit der Entscheide der unteren Instanzen in Frage steht (vgl. zu einer solchen Konstellation Urteil des BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 1 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] sei abzuändern, ist vor diesem Hintergrund auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 9. September 2016 sinngemäss verlangen sollte, es sei die Nichtigkeit dieser Veranlagungsverfügung festzustellen. Weil - wie ausgeführt - Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht allein der Entscheid der Vorinstanz bildet, kann sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 7. April 2016 richten. Es kommt hinzu, dass als Ausgangsverfügung des hier interessierenden, auf das «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» vom 22. April 2015 hin eingeleiteten Verfahrens nicht die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...], sondern der Nichteintretensentscheid der Zollstelle Basel St. Jakob vom 7. Dezember 2015 zu betrachten ist.

Angesichts des erwähnten Devolutiveffekts nicht einzutreten ist sodann auch auf das (mit dem Haupt- und dem Eventualantrag gestellte) Beschwerdebegehren, der erwähnte Nichteintretensentscheid der Zollstelle Basel St. Jakob vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben.

2.  

2.1 Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) besteht Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände seit dem ergangenen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6 und 7c, 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des BVGer A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3). Nach dieser Rechtsprechung erlaubt es ein Wiedererwägungsgesuch aber nicht, im Verfahren auf Erlass eines (formell) rechtskräftigen Entscheides versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, welche die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Diesbezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes (dazu sogleich E. 2.2) gelten (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A 2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.3, A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.4.3). Wegen unrichtiger Rechtsanwendung ist ein wiedererwägungsweises Öffnen einer formell rechtskräftigen Verfügung nur höchst selten gerechtfertigt, nämlich wenn der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften (vgl. Urteil des BGer 2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A 2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.3; Martin Kocher, in: ders./Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Handkommentar, 2009, Art. 116 N. 92).

Auf eine formell rechtskräftige Verfügung könnte allenfalls auch dann zurückgekommen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu einem stossenden sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b; Urteil des BGer 2P.147/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3). Ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist offen (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 728; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2).

Sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zur Wiederwägung verpflichtet ist, nicht erfüllt, muss die Behörde das Gesuch in materieller Hinsicht nicht prüfen (Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 66 N. 18).

2.2 Ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Zollveranlagungsverfügung in analoger Anwendung der Vorschrift von Art. 66 VwVG zur Revision von Beschwerdeentscheiden ist rechtsprechungsgemäss jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Partei als «revisionsähnlichen» Grund allein das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel behauptet, sie die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel aber bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt im Verfahren der Berichtigung nach Art. 34 ZG oder im Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG hätte vorbringen können. Ist Letzteres der Fall, ist auf ein Gesuch um Revision einer rechtskräftigen Zollveranlagungsverfügung in analoger Anwendung der Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zum Grundsatz der Subsidiarität der Revision nicht einzutreten (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A 2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.1, mit Hinweisen).

3.  

3.1 Im vorliegenden Fall war bei der Vorinstanz ein Entscheid angefochten, mit welchem die Zollstelle Basel St. Jakob auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid lässt sich nur geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3). Dementsprechend hat die Vorinstanz richtigerweise einzig geprüft, ob die Zollstelle Basel St. Jakob zu Recht auf das «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» vom 22. April 2015 nicht eingetreten ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» unbestrittenermassen erst nach ungenutztem Ablauf der Frist für eine Berichtigung im Sinne von Art. 34 ZG der Veranlagungsverfügung Ausfuhr vom 12. Dezember 2014 und nach Verstreichen der ebenfalls ungenutzt gebliebenen Frist für eine Beschwerde gegen diese Veranlagungsverfügung eingereicht. Die Veranlagungsverfügung war zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches demnach bereits formell rechtskräftig.

Das streitbetroffene «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» vom 22. April 2015 ist vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben (a) als Begehren um Wiedererwägung gestützt auf den in der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleiteten Anspruch auf Behandlung eines Wiederwägungsgesuches und/oder (b) als Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.1, mit Hinweis).

Die Zollstelle Basel St. Jakob hat das erwähnte Gesuch sinngemäss unter beiden Rechtstiteln (Wiedererwägung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Revision analog Art. 66 VwVG) geprüft: Zwar bezeichnete sie das «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2015 als «Gesuch um Wiedererwägung» und ist sie darauf in erster Linie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 BV nicht eingetreten. Indessen sprach sie auch von einer analogen Anwendung von Art. 66 VwVG. Implizit prüfte sie dabei den vorliegend womöglich aufgrund analoger Anwendung einschlägigen Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel).

Die Vorinstanz scheint im angefochtenen Beschwerdeentscheid hingegen einzig geprüft zu haben, ob die Zollstelle Basel St. Jakob mit Blick auf Art. 29 BV auf das streitbetroffene Gesuch hätte eintreten müssen (siehe dazu E. 3.2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Vgl. aber E. 3.4 dieses Entscheids, wo die Vorinstanz [immerhin] ausführte, dass namentlich «bei Vorliegen von revisionsähnlichen Gründen» ein Anspruch auf materielle Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuches bestehe). Es braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht geklärt hat, ob das «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» als Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG hätte an die Hand genommen werden müssen. Denn im Lichte des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid, ob die Zollstelle Basel St. Jakob korrekterweise auf das sinngemäss gestellte Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG nicht eingetreten ist. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine solche Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu gewinnen hätte. Es kann nämlich als bekannt angenommen werden, wie die Vorinstanz bei einer Rückweisung entscheiden würde, da vorliegend unbestrittenermassen einzig eine analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG betreffend neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel in Betracht kommt und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel präsentiert habe (vgl. E. 3.8 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Die Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, weshalb darauf zu verzichten ist.

4.  

Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Zollstelle Basel St. Jakob zu Recht keine materielle Beurteilung des «Gesuches um Änderung der VOC Angaben» vorgenommen hat.

4.1 Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrem «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» vor, sie habe die Ausfuhrliste falsch ausgefüllt, indem sie statt einer Masse von 53'730 kg an VOC lediglich eine solche von 100 kg deklariert habe. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die fehlerhafte Deklaration sei einzig auf einen Fehler bzw. eine Unaufmerksamkeit eines Sachbearbeiters der Beschwerdeführerin zurückführen und von ihr bei der Erstellung der «Bilanz VOC-Lenkungsabgabe» am 21. April 2015 entdeckt worden (vgl. Beschwerde, S. 5).

In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2016 macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, ihrem Sachbearbeiter sei der Fehler in der Ausfuhrliste nur deshalb unterlaufen, weil er mangels Angabe der Einheiten im Zollanmeldeformular der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angenommen habe, dass die VOC-Menge in Prozenten der Eigenmasse der ausgeführten Ware zu deklarieren sei. Weil völlig unklar gewesen sei, ob Tonnen, Kilogramm, Liter oder Prozente der Eigenmasse der ausgeführten Ware zu deklarieren gewesen seien, sei die Zollanmeldung unvollständig. Da es auch in der Veranlagungsverfügung an Angaben zur massgebenden Einheit fehle, sei die darin festgesetzte VOC-Menge von «100» nicht hinreichend bestimmt und diese Verfügung nichtig (S. 2 f. der Stellungnahme).

4.2 Es trifft zu, dass unter der Rubrik «VOC Menge» im Formular der EZV zur Ausfuhrliste und der Veranlagungsverfügung Ausfuhr vom 12. Dezember 2014 die massgebende Einheit nicht angegeben ist. Nach Treu und Glauben kann jedoch nur davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine VOC-Menge von 100 kg deklarierte und sie entsprechend veranlagt wurde. Für diesen Schluss spricht neben dem Umstand, dass die Angaben unter der erwähnten Rubrik nach ihrem Wortlaut eine Menge an VOC und keinen VOC-Anteil betreffen, auch die Tatsache, dass für die Bemessung der VOC-Abgabe gemäss den massgebenden Vorschriften die Menge an Kilogramm VOC massgebend ist (vgl. Art. 35a Abs. 6 des Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01] sowie Art. 7 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV, SR 814.018]).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt somit weder eine unvollständige Deklaration noch eine nicht hinreichend bestimmte Veranlagungsverfügung vor (und lässt sich diese Verfügung von vornherein nicht wegen Unvollständigkeit als nichtig qualifizieren). Unter den gegebenen Umständen hätte die Beschwerdeführerin den mit ihrem «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» geltend gemachten Mangel der Zolldeklaration und Veranlagungsverfügung früher erkennen sowie geltend machen müssen. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext insbesondere, dass das Zollgesetz der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung überbindet und es hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht stellt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.4, mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass der fragliche, auf ein der Beschwerdeführerin zuzurechnendes Verhalten ihres Sachbearbeiters zurückzuführende Mangel leicht erkennbar war, da zwischen der deklarierten VOC-Menge (100 kg) und der angeblich richtigen Menge (53'730 kg) eine erhebliche Diskrepanz besteht.

Vor diesem Hintergrund muss als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt unter Wahrung der diesbezüglich geltenden Fristen im Verfahren der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG oder im Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG hätte vorbringen können, dass ihr bei der Erstellung der Ausfuhrliste ein Fehler in Bezug auf die VOC-Menge unterlaufen ist und die Veranlagungsverfügung dementsprechend zu korrigieren ist (mit anderen Worten kann sich die Beschwerdeführerin [entgegen der Darstellung in der Beschwerde] nicht mit Recht darauf berufen, tatsächlich erst nach Ablauf dieser Fristen Kenntnis von der fehlerhaften Deklaration erlangt zu haben). Die Beschwerdeführerin hatte und hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Behandlung ihres sinngemässen Begehrens um Wiedererwägung gestützt auf den in der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleiteten Anspruch auf Behandlung eines Wiederwägungsgesuches bzw. Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG (vgl. E. 2).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ein Nichteintreten auf ihr «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» laufe dem Gerechtigkeitsgefühl in stossender Weise zuwider. Bei einem Verzicht auf eine Korrektur der Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] erwachse ihr nämlich aus dem Fehler bzw. der Unaufmerksamkeit ihres Sachbearbeiters eine finanzielle Mehrbelastung von rund Fr. 160'000.-. Diese finanzielle Belastung sei existenzbedrohend und gefährde Arbeitsplätze. 

Die Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2014 hat zwar zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin - anders als bei einer Veranlagung mit einer VOC-Menge von 53'730 kg - VOC-Abgaben in einem beträchtlichen Umfang zu tragen hätte. Allein darin ist aber kein stossendes sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufendes Ergebnis zu erblicken, das allenfalls einen Anspruch auf materielle Behandlung des «Gesuches um Änderung der VOC Angaben» vermitteln könnte. Die vorliegend aus dem Unterbleiben einer Korrektur der Veranlagungsverfügung erwachsende finanzielle Mehrbelastung der Beschwerdeführerin ist nämlich als Folge des gesetzgeberischen Entscheides, wonach die anmeldepflichtige Person - wie in allen unzähligen vergleichbaren Fällen - die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung trägt, hinzunehmen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.4).

Von vornherein nicht gegeben ist im Übrigen eine unrichtige Rechtsanwendung, welche die formell rechtskräftige Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] als mit einem schwerwiegenden materiellen Fehler behaftet erscheinen lässt. Auch insofern bestand somit kein Anlass, auf die Veranlagungsverfügung zurückzukommen. Soweit hier interessierend kann von einer unrichtigen Rechtsanwendung vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil die Veranlagung in Übereinstimmung mit dem zollgesetzlichen Selbstdeklarationsprinzip erfolgte (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hätte die ordentlichen Rechtsmittel ergreifen müssen.

Aufgrund des Ausgeführten kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob angesichts der erwähnten Subsidiarität von Begehren um Wiedererwägung im Sinne der genannten Rechtsprechung bzw. Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG zum Verfahren der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG und dem Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG in einer Konstellation wie der vorliegenden überhaupt Raum für die Prüfung bestehen würde, ob das Festhalten an der formell rechtskräftigen Veranlagungsverfügung zu einem stossenden sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde und/oder diese Veranlagungsverfügung wegen unrichtiger Rechtsanwendung mit einem schwerwiegenden materiellen Fehler behaftet ist (vgl. dazu vorn E. 2).

4.4 Die Beschwerdeführerin hat vor Erlass der Nichteintretensverfügung vom 7. Dezember 2015 geltend gemacht, dass im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ihr Interesse an einer fehlerfreien Veranlagungsverfügung über der formellen Rechtskraft dieser Verfügung stehe (vgl. Stellungnahme vom 20. Juli 2015, S. 3). Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellt sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass über das streitbetroffene Gesuch wegen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes materiell befunden werden müsste. In diesem Kontext rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit vorgenommen.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin aber entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die massgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegend ein Eintreten auf das «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» und damit ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] ausschliessen (vgl. E. 3.1 f.). Weil der Zollverwaltung beim hier zu beurteilenden Fall nach der einschlägigen, gemäss Art. 190 BV bindenden Ordnung des Bundesgesetzgebers gar keine Wahl zwischen einem Eintreten und einem Nichteintreten auf ein Gesuch dieser Art verbleibt, stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) nicht (vgl. Urteil des BVGer A 2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.3, mit Hinweisen).

Die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht unterlassene Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und dem Interesse an der Rechtssicherheit (sowie dem Vertrauensschutz) betrifft im Übrigen nicht die vorliegend allein streitigen Voraussetzungen für das verfahrensmässige Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung. Eine solche Interessenabwägung wäre nur dann vorzunehmen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt wären, sich damit die materiell-rechtliche Frage nach einem Widerruf der Verfügung stellen würde und die Voraussetzungen des Widerrufes nicht ausdrücklich geregelt wären (vgl. Kölz et al., a.a.O., N. 713 f.).

5.  

Die Beschwerde ist somit unbegründet und - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.

5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozessausgang sind die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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