Sachverhalt:
A.
Mit
Schreiben vom 15. April 2008 teilte die Z._______ AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) mit, dass A._______ den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektrischen
Installationen des Ferienhauses an der (...) in (...) trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht
habe. Darauf forderte das ESTI A._______ mit Schreiben vom 30. Mai 2008 auf, der Netzbetreiberin
den Sicherheitsnachweis bis zum 30. August 2008 einzureichen. Anlässlich eines Anrufs von A._______
wurde die Frist mündlich bis zum 30. September 2008 erstreckt. Diese Frist verstrich jedoch
ungenutzt.
B.
Am
1. Dezember 2008 erliess das ESTI eine gebührenpflichtige Verfügung und verpflichtete
A._______, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis zum 1. Februar 2009 einzureichen. Die
Missachtung der Verfügung ziehe nach Art. 56 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
1902 (EleG, SR 734.0) Busse bis Fr. 5'000.- nach sich. A._______ erhob keine Beschwerde
gegen diese Verfügung. Er wandte sich jedoch wiederum telefonisch ans ESTI, worauf ihm mündlich
mitgeteilt wurde, die Frist werde bis zum 11. Mai 2009 erstreckt. Auch diese Frist verstrich ungenutzt.
C.
Mit
Schreiben vom 23. Juni 2009 drohte das ESTI A._______ an, die Verfügung vom 1. Dezember
2008 mittels Ersatzvornahme zu vollstrecken, sollte der verlangte Sicherheitsnachweis nicht bis zum 23. Juli
2009 der Netzbetreiberin eingereicht werden. A._______ wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Ersatzvornahme
mittels gebührenpflichtiger Verfügung angeordnet würde.
Ebenfalls am 23. Juni 2009 informierte das ESTI das
Bundesamt für Energie (BFE) über das Nichteinreichen des Sicherheitsnachweises.
D.
Am
28. April 2011 erliess das BFE einen Strafbescheid und auferlegte A._______ gestützt auf Art. 56
Abs. 1 EleG in Verbindung mit Art. 5 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November
2001 (NIV, SR 734.27) eine Busse von Fr. 800.-. Offenbar erwuchs dieser Strafbescheid
infolge ungenutzten Ablaufs der 30-tägigen Einsprachefrist in Rechtskraft, da sich A._______ erst
mit Schreiben vom 4. Juli 2011 ans BFE wandte und Einwände gegen den Strafbescheid erhob.
E.
Am
17. April 2012 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung betreffend Ersatzvornahme. Im Dispositiv
wurde festgehalten, dass die technische Kontrolle der elektrischen Installationen durch das ESTI auf
Kosten von A._______ durchgeführt werde, dass allfällige Mängel durch einen vom ESTI beauftragen
Dritten ebenfalls auf Kosten von A._______ behoben würden, dass der Termin für die Durchführung
der Kontrolle sowie der allfälligen Mängelbehebung nach Rechtskraft der Verfügung mitgeteilt
werde und dass A._______ zu allen Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren habe. Ferner wurde A._______
eine Gebühr für den Erlass der Verfügung von Fr. 700.- auferlegt.
F.
Am
11. Mai 2012 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 17. April 2012 und beantragt sinngemäss
deren Aufhebung.
Der Beschwerdeführer reicht unter anderem einen Kontrollbericht
der Y._______ AG vom 24. Oktober 2007 ein, wonach sich anlässlich der 2007 durchgeführten
periodischen Kontrolle verschiedene Mängel ergeben haben. Die Behebung dieser Mängel wurde
von der X._______ auf dem Kontrollbericht bestätigt, allerdings erst mit Datum vom 26. April
2012. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, zunächst habe er den Kontrollbericht
der W._______ AG übergeben und diese mit der Behebung der Mängel betraut. Dieses Unternehmen
habe den Auftrag jedoch nicht ausgeführt und sei unterdessen Konkurs gegangen. Er habe beim zuständigen
Kontrolleur der Y._______ AG ein weiteres Exemplar des Kontrollberichts anfordern müssen. Dieses
Exemplar sei bei ihm am 18. Oktober 2011 eingetroffen. Darauf habe er die X._______ beauftragt,
die Mängel zu beheben. Dies sei dann, wie bestätigt, am 26. April 2012 erfolgt. Am 9. Mai
2012 sei der Kontrollbericht samt Bestätigung (Mängelbehebungsanzeige) dem zuständigen
Kontrolleuer der Y._______ AG zugestellt worden. Damit habe sich die Angelegenheit erledigt.
G.
Das
ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2012 die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, es obliege allein dem Eigentümer,
die gesetzten Fristen einzuhalten, und nicht etwa dem Kontrollorgan oder dem mit der Mängelbehebung
beauftragten Installateur. Der Konkurs des zunächst beauftragten Elektro-Installateurs befreie den
Beschwerdeführer daher nicht von seiner Verantwortung. Dieser habe seit dem Jahr 2008 ausreichend
Zeit gehabt, seinen Pflichten als Eigentümer nachzukommen. Die Vorinstanz sei mangels Reaktion des
Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit verpflichtet gewesen, die Vollstreckungsverfügung
zu erlassen. Die Tatsache, dass die vorhandenen Mängel schlussendlich am 26. April 2012 -
also nach Erlass der Vollstreckungsverfügung - beseitigt worden seien, ändere nichts
daran, dass die Vollstreckungsverfügung rechtmässig und notwendig gewesen sei. Die verlangte
Gebühr von Fr. 700.- sei in Anbetracht des Aufwands angemessen. Damit ergebe sich, dass
die Vollstreckungsverfügung zu Recht ergangen sei.
H.
In
seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2012 führt der Beschwerdeführer aus, angesichts der
Tatsache, dass das Verschulden klar bei der W._______ AG liege, sehe er nicht ein, weshalb er insgesamt
über Fr. 2'000.- Gebühren und Bussen bezahlen solle.
I.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird,
soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen grundsätzlich auch Vollstreckungsverfügungen
(vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG).
1.1.1 Gestützt
auf Art. 41 Abs. 1 VwVG kann die Behörde zur Vollstreckung von Verfügungen, die nicht
auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, verschiedene Zwangsmittel ergreifen. Dazu gehören
als exekutorische Zwangsmittel die Ersatzvornahme (Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG) und der
unmittelbare Zwang gegen die Person des Verpflichteten (Art. 41 Abs. 1 Bst. b VwVG). Bevor
die Behörde zu einem solchen Zwangsmittel greift, hat sie dieses dem Verpflichteten jedoch anzudrohen
und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG). Diese
Androhung mit Fristansetzung kann bereits in der Sachverfügung enthalten sein (unselbständige
Androhung; vgl. statt vieler Christine Ackermann Schwendener, Die klassische
Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Zürich 2000, S. 164). Vorliegend
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom 23. Juni 2009 eine letzte
Erfüllungsfrist angesetzt und ihm angedroht, die Verfügung vom 1. Dezember 2008 mittels
Ersatzvornahme zu vollstrecken (selbständige Androhung). Dieses Schreiben war nicht als Verfügung
ausgestaltet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit als Verfügung bezeichnetem Schreiben
vom 17. April 2012 hat die Vorinstanz die Ersatzvornahme sodann angeordnet, ohne den Zeitpunkt und
andere Details bereits festzulegen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1.1.2 In der Lehre
wird teilweise davon ausgegangen, dass die Androhung des exekutorischen Zwangsmittels unter Ansetzung
der letzten Erfüllungsfrist die eigentliche (anfechtbare) Vollstreckungsverfügung darstelle.
Hingegen sei die in einem weiteren Schritt erfolgende Mitteilung über das Wann und Wie der Vollstreckung
grundsätzlich eine blosse Information, d.h. ein Realakt (vgl. Pierre Tschannen
/ Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009,
§ 32 Rz. 15 f.). Dieser Ansatz geht unter anderem auf Moor
zurück. Seiner Ansicht nach stellt die Androhung allerdings nur dann eine Verfügung dar, wenn
sie gegenüber der zu vollstreckenden Verfügung inhaltlich Neues regelt oder sich neue Rechtswirkungen
ergeben. Eine Verfügung liege vor, wenn die Behörde erst mit der Androhung die Massnahme und
ihre Modalitäten und die verpflichtete Person bestimme (vgl. Pierre Moor / Etienne
Poltier, Droit administratif, Volume II, Les actes administratifs et leur contrôle, 3. Auflage,
Bern 2011, S. 121 f.).
Ein anderer Teil der Lehre vertritt hingegen die Ansicht,
der Gesetzgeber habe die Androhung nach Art. 41 Abs. 2 VwVG nicht als anfechtbare Verfügung
konzipiert, erst die Anordnung (Festsetzung) der Zwangsmittel
- die sich im Rahmen der Androhung zu halten habe - erfolge verfügungsweise. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 2 VwVG im Zusammenhang mit dem Begriff "Vollstreckungsverfügung"
nicht auf Art. 41 Abs. 2 VwVG, sondern auf Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG
verweise (vgl. Thomas Gächter / Philipp Egli, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 41 Rz. 49 ff.; Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 165
f.).
1.1.3 Die Vorinstanz
hat die Androhung nach Art. 41 Abs. 2 VwVG nicht als Verfügung ausgestaltet, die Ersatzvornahme
nach ungenutztem Ablauf der Erfüllungsfrist jedoch verfügungsweise angeordnet. Dies entspricht
am besten der Systematik des Gesetzes, worauf wie erwähnt auch ein Teil der Lehre verweist. Zudem
lassen die Materialien darauf schliessen, dass eine Anfechtbarkeit der Androhung nicht beabsichtigt war
(vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Verwaltungsverfahren vom 24. September
1965, BBl 1965 II 1348, 1369; vgl. dazu Ackermann Schwendener, a.a.O.,
S. 165). Die Vorinstanz hat ihr Vorgehen denn auch nicht zufällig gewählt, sondern wurde
vom Bundesverwaltungsgericht explizit dazu angehalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5091/2007
vom 23. April 2008 E. 5). Die Mitteilung der Termine für die Ersatzvornahme erfolgt auch
hier in einem weiteren Schritt als Realakt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5646/2009
vom 18. Mai 2010 E. 3). Somit stellt die am 17. April 2012 erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme
eine Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Der Entscheid vom 17. April
2012 enthält zudem eine Gebührenauflage; diesbezüglich muss er ohnehin anfechtbar sein.
Offen bleiben kann, ob es auch zulässig gewesen wäre, bereits die Androhung als Verfügung
auszugestalten und sodann auf eine formelle Festsetzung der Ersatzvornahme zu verzichten.
1.1.4 Der Entscheid
der Vorinstanz vom 17. April 2012 ist damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde.
1.2 Da das ESTI zudem
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (Art. 23 EleG und Art. 33 Bst. h VGG)
und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Der
Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese beschwert. Er ist
damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
3.
Mit
der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können - von wenigen Ausnahmen abgesehen
- keine Rügen mehr gegen die Sachverfügung vorgebracht werden, die der Vollstreckungsverfügung
zugrunde liegt (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und BGE 118 Ia 209 E. 2b). Der Beschwerdeführer
beanstandet das Vorgehen der Vorinstanz im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und bringt damit keine
unzulässigen Rügen vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
4.
Am
26. April 2012, also nach Erlass der Vollstreckungsverfügung vom 17. April 2012, hat die
X._______ auf dem Kontrollbericht die Behebung der Mängel bestätigt. Diese Mängelbehebungsanzeige
ging nach Angaben des Beschwerdeführers am 9. Mai 2012 an die Y._______ AG als unabhängiges
Kontrollorgan. Somit sind unterdessen sowohl eine Kontrolle (im Jahr 2007) als auch eine Mängelbehebung
erfolgt, weshalb die Vorinstanz, wie aus ihrer Stellungnahme indirekt hervorgeht, voraussichtlich doch
nicht zur Ersatzvornahme schreiten wird. Es stellt sich insofern die Frage, ob das Beschwerdeverfahren
als gegenstandslos abzuschreiben ist, soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme
richtet. Die Beschwerde ist jedoch auch in diesem Punkt zu behandeln. Denn grundsätzlich wird das
Zwangsmittel erst dann obsolet, wenn der Pflichtige der zu vollstreckenden Verpflichtung nachgekommen
ist. Diese besteht vorliegend darin, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen (vgl. Art. 5
und 36 NIV). Beim Bundesverwaltungsgericht ist keine Mitteilung der Vorinstanz eingegangen, wonach diese
in der Zwischenzeit von einem gültigen Sicherheitsnachweis Kenntnis erlangt hätte. Auch hat
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass unterdessen
gestützt auf die Mängelbehebungsanzeige ein Sicherheitsnachweis ausgestellt und dieser der
Netzbetreiberin eingereicht worden sei. Im Zusammenhang mit der auferlegten Verwaltungsgebühr sowie
der Verlegung der Verfahrenskosten müsste zudem ohnehin beurteilt werden, ob die Anordnung der Ersatzvornahme
zu Recht erfolgte.
5.
Bei
der Ersatzvornahme lassen die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungspflichten, die vom Verfügungsadressaten
nicht freiwillig vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des
Pflichtigen verrichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG sowie Gächter/Egli,
a.a.O., Art. 41 Rz. 12). Der Pflichtige hat die Ersatzvornahme zu dulden und ist, wenn nötig,
verpflichtet, Räume und Behältnisse zu öffnen (vgl. Ackermann Schwendener,
a.a.O, S. 88; Gächter/Egli, a.a.O., Art. 41 Rz. 14 ff.).
Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2012 zu Recht eine solche
Ersatzvornahme angeordnet hat.
5.1 Gemäss Art. 39
Bst. a VwVG kann die Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn diese nicht mehr durch
ein (ordentliches) Rechtsmittel angefochten werden kann. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 verpflichtet, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis
bis zum 1. Februar 2009 einzureichen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung keine
Beschwerde erhoben, womit die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Voraussetzungen
für eine Vollstreckung sind damit gegeben. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer formlos eine
"Fristerstreckung" bis zum 11. Mai 2009 zugesichert. Doch reichte der Beschwerdeführer
den Sicherheitsnachweis auch innert dieser Frist nicht ein. Spätestens nach deren ungenutztem Verstreichen
war die Vorinstanz grundsätzlich befugt, Zwangsmittel zu ergreifen.
5.2 Bevor die Behörde
zu einem Zwangsmittel greift, hat sie dieses dem Verpflichteten indessen anzudrohen und ihm eine angemessene
Erfüllungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG; vgl. hierzu bereits oben E. 1.1).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nochmals auf seine
Verpflichtung aufmerksam, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Sie setzte ihm hierzu eine letztmalige
Frist bis zum 23. Juli 2009 und drohte ihm an, bei unbenütztem Fristablauf eine Ersatzvornahme
anzuordnen. Dies bedeute, dass die Vorinstanz die technischen Kontrollen der Installationen durchführen
und bei Mängelfreiheit den Sicherheitsnachweis ausstellen werde. Anlässlich dieser Kontrolle
festgestellte Mängel würden durch einen von der Vorinstanz beauftragen installationsberechtigten
Dritten behoben. Als Eigentümer der Installationen habe der Beschwerdeführer diese Vornahmen
zu dulden und am festgesetzten Termin den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren. Die
Vorinstanz werde dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten der Ersatzvornahme in Rechnung stellen.
Damit sind die Anforderungen, die an eine Androhung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG zu stellen
sind, ohne Weiteres erfüllt.
5.3 In materieller
Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass das Zwangsmittel verhältnismässig sein muss (vgl.
Art. 42 VwVG). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde allenfalls ganz auf die Durchsetzung
einer Verfügung verzichten kann. Sie ist vielmehr verpflichtet, eine Verfügung zu vollstrecken,
wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es steht ihr einzig ein Auswahlermessen bei der Bestimmung
des jeweiligen Zwangsmittels sowie der Modalitäten des Zwangs zu (vgl. Gächter/Egli,
a.a.O., Art. 42 Rz. 4). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend verpflichtet, den Sicherheitsnachweis
für die elektrischen Installationen seines Ferienhauses zu erbringen. Eine unmittelbare Durchsetzung
dieser Pflicht ist nur mittels Ersatzvornahme möglich (in diesem Sinne bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5091/2007 vom 23. April 2008 E. 5). Selbst die Androhung bzw. Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
führte vorliegend nicht dazu, dass der Sicherheitsnachweis eingereicht wurde. Die angeordnete Ersatzvornahme
ist damit erforderlich und auch sonst verhältnismässig.
5.4 Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. In seiner Beschwerde vom 11. Mai 2012 und dem
in Kopie beiliegenden Schreiben vom 4. Juli 2011 ans BFE sowie in der Stellungnahme vom 22. Juli
2012 macht er insgesamt Folgendes geltend: Nachdem sich anlässlich der 2007 von der Y._______ AG
durchgeführten Kontrolle verschiedene Mängel ergeben hätten, habe er zunächst die
W._______ AG mit der Behebung der festgestellten Mängel beauftragt. In der Annahme, dass die Arbeiten
ausgeführt würden, habe er dieser den Kontrollbericht übergeben. Alle Unterlagen hätten
ab Oktober 2010 bei der W._______ AG gelegen. Im Februar 2011 sei er notfallmässig ins Spital eingewiesen
worden. In der Folge habe er dann aber, veranlasst durch ein Schreiben des BFE vom 7. März
2011, bei der W._______ AG nachgefragt. Dieses Unternehmen habe den Auftrag jedoch nicht mehr ausgeführt,
sondern sei Konkurs gegangen. Da es alle Unterlagen mit in den Konkurs genommen habe, habe er im April
2011 vom zuständigen Kontrolleur der Y._______ AG ein weiteres Exemplar des Kontrollberichts einverlangt.
Am 29. April 2011 sei er erneut notfallmässig ins Spital eingewiesen worden. Im Oktober 2011
habe er den zuständigen Kontrolleur der Y._______ AG dann zufällig getroffen und diesen (nochmals)
gebeten, ihm ein weiteres Exemplar des Kontrollberichts auszustellen. Dieses Exemplar sei bei ihm am
18. Oktober 2011 eingetroffen. Darauf habe er die X._______ beauftragt, die Mängel zu beheben.
Die Ersatzvornahme wurde dem Beschwerdeführer bereits
im Juni 2009 angedroht, aber erst am 17. April 2012 - also gegen drei Jahre später -
angeordnet. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ihn daran gehindert hätte, nach erfolgter
Androhung sofort für die Behebung der Mängel zu sorgen. Mit dem Verweis auf ein Fehlverhalten
des von ihm mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens vermag er sich jedenfalls nicht
zu entlasten (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.2
und A-7475/2009 vom 4. Juni 2010 E. 5.3 je mit Hinweisen). Ferner kann aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er der W._______ AG den Auftrag zur Behebung der Mängel
erst im Jahr 2010 erteilt hat. Und selbst wenn dies früher geschehen sein sollte, wäre ihm
vorzuhalten, dass er sich bis zu seinem Spitalaufenthalt im Februar 2011 bei der W._______ AG nicht mehr
nach dem Stand der Dinge erkundigt hat. Was sodann die verspäteten Bemühungen des Beschwerdeführers
ab März 2011 betrifft, hat dieser die Vorinstanz darüber nicht auf dem Laufenden gehalten,
obwohl er seit Ablauf der Erfüllungsfrist jederzeit mit der Anordnung der Ersatzvornahme rechnen
musste. Zumindest zu diesem späten Zeitpunkt hätte allerdings auch eine entsprechende Mitteilung
die Vorinstanz nicht mehr veranlassen müssen, die Ersatzvornahme noch wesentlich hinauszuschieben.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer erneut ein Exemplar des
Kontrollberichts erhältlich machen musste und sich die Angelegenheit auch deshalb weiter verzögerte.
Dennoch hat die Vorinstanz die Ersatzvornahme erst am 17. April 2012 angeordnet. Da der Sicherheitsnachweis
weiterhin ausstehend war, erfolgte dies zu Recht.
6.
Es
bleibt zu beurteilen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Erlass der Verfügung
vom 17. April 2012 zu Recht eine Verwaltungsgebühr von Fr. 700.- auferlegt hat.
6.1 Gemäss Art. 41
NIV erhebt die Vorinstanz für ihre Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser
Verordnung Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das
Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Aufwand
zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.- (Art. 9
Abs. 1 Vo ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher
Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.1
mit Hinweis). Für den Erlass von Sachverfügungen betreffend ausstehende Sicherheitsnachweise
hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gebühr von Fr. 600.- wiederholt als angemessen
erachtet (vgl. neben anderen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011
E. 4.2 und A 55/2011 vom 2. August 2011 E. 5.3.2).
6.2 Wie ausgeführt,
hat die Vorinstanz die angefochtene Vollstreckungsverfügung am 17. April 2012 zu Recht erlassen.
Die Vorinstanz war damit berechtigt, eine entsprechende Gebühr zu erheben. Was deren Höhe betrifft,
ist zu beachten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme zunächst androhen
und sodann die Vollstreckungsverfügung erlassen musste. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Erlass der
Sachverfügung über drei Jahre vergangen, während derer die Vorinstanz das Dossier nicht
schliessen konnte. Eine Gebühr von Fr. 700.- ist daher als angemessen zu betrachten.
Die auferlegte Gebühr ist damit weder vom Grundsatz her noch in ihrer Höhe zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Ersatzvornahme zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung
angeordnet und dem Beschwerdeführer dafür eine Gebühr von Fr. 700.- auferlegt
hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang
des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr. 500.-
festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.2 Angesichts seines
Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).