Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes
vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3], der auf die allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege hinweist).
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Zunächst ist das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts zu prüfen.
1.1.1
Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen hoheitliche, auf Rechtswirkungen ausgerichtete
und verbindliche Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten
zum Gegenstand haben (Bst. a). Ebenso gelten als Verfügung in diesem Sinne Feststellungen des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) sowie die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, oder das Nichteintreten
auf solche Begehren (Tschannen/ Zimmerli/ Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2014, § 28 Rz. 17 f. und 31; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2010, Rz. 854 ff.). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen
(Art. 34 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung
darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter
eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist
oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale
einer Verfügung vorhanden sind (Tschannen/Zimmerli/ Müller,
a.a.O., § 29 Rz. 3). Grundsätzlich ist der anfechtbare Verfügungsinhalt dem Dispositiv
zu entnehmen, wobei es nicht auf die äussere Form des Dokuments ankommt. Einerseits weist nicht
alles, was formell im Dispositiv steht, Verfügungscharakter auf und andererseits können Teile
der Begründung zum Dispositiv gehören, auch wenn diese und allfällige darin enthaltene
Meinungsäusserungen oder Empfehlungen grundsätzlich nicht anfechtbar sind (Moser/Beusch/ Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.9 f.).
1.1.2
Der angefochtenen "Zwischenverfügung" vom 19. März 2015 ging ein Schlichtungsverfahren
vor dem EDÖB voraus. Mangels Einigung empfahl dieser der Vorinstanz, den Kostenvoranschlag in Wiedererwägung
zu ziehen und dies dem Antragsteller innert 20 Tagen in Form einer Verfügung zu eröffnen. Ohne
inhaltlich von ihrem Standpunkt abzurücken, erliess die Vorinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst.
a BGÖ die vorerwähnte "Zwischenverfügung". Darin erwägt sie, dass dem
Beschwerdeführer nach Abschluss des Zugangsverfahrens die tatsächlichen Kosten und Auslagen
in Rechnung zu stellen seien und daher die streitige Kostenschätzung nicht in Form einer Gebührenverfügung
eröffnet werden könne. Entsprechend legt sie im Dispositiv lediglich die Aufwandpositionen
fest, auf welchen die zu erhebende Gebühr basieren soll. Die Auflistung dieser Berechnungsgrundlagen
für die Gebühr gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ hat verbindlichen sowie abschliessenden
Charakter und weist demnach Verfügungsqualität auf. Die Vorinstanz zieht schliesslich in Erwägung,
ihre Kostenschätzung in der Höhe von Fr. 16'500.00 erscheine in Anbetracht der Gesamtumstände
nicht als unangemessen. Auch wenn damit noch kein definitiver Gebührenentscheid vorliegt, so wird
damit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 (VBGÖ,
SR 152.31) die Obergrenze für die Bearbeitungsgebühr des Zugangsgesuchs bestimmt (Daniel
Dedeyan, Transparenz gegen Geld? Die Gebührenregelung des Öffentlichkeitsgesetzes, digma 2013,
Band/Nr. 7, Rz. 66). Diese Obergrenze gehört
materiell zum Dispositiv und die Behörde ist daran gebunden (E. 1.1.1). Als weitere Rechtsfolge
der Kostenschätzung wird der Rückzug des Gesuchs fingiert, wenn nicht innert Frist dessen Bestätigung
erfolgt. Auch dieser Erwägungsinhalt zielt somit auf eine Rechtswirkung ab, weshalb auch ihm Verfügungscharakter
zuzusprechen ist.
1.2 Die
Vorinstanz beurteilt mit diesem Entscheid weder den ersuchten Zugang zu den amtlichen Dokumenten als
Hauptanliegen des Beschwerdeführers noch setzt sie die fragliche Gebühr definitiv fest. Die
Kostenschätzung stellt vielmehr einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar und ist deshalb
als selbständig eröffnete Zwischenverfügung zu qualifizieren (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG sind mit Ausnahme von Entscheiden über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VwVG) Zwischenverfügungen lediglich dann selbständig
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, wodurch sich ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen lässt (Art. 46
Abs. 1 VwVG). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung
anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2014, Rz. 1070 f.).
1.2.1
Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG) wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse
im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid
nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile
des BVGer A 5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2; C-6184/2010 vom 23. Februar 2012
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, Rz. 910). Der nicht wieder gutzumachende
Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein; die Beeinträchtigung
schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere auch wirtschaftlicher Interessen genügt, sofern
der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern
(vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1 mit Hinweisen und A 1081/2014
vom 23. April 2014 E. 1.3 mit Hinweis; Moser/Beusch/ Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.42 ff.; Jérôme Candrian, Introduction
à la procédure administrative fédérale, 2013, Nr. 108-109, S. 71 f.). Er muss nicht
geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März
2012 E. 1.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
Rz. 910; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.47).
Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht
von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-860/2011 vom 8. September 2011 E.
2.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 909; Martin
Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, Art. 46 Rz. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt
die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des BVGer B 5436/2011
vom 5. März 2012 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 909).
Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen
soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen
günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz
soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits
in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell
festlegen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2; Urteil des BVGer A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E.
2.2.3 mit Hinweisen).
1.2.2
Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf seine Beschwerdelegitimation aus, die in Aussicht
gestellten Gebühren seien exorbitant hoch und wirkten prohibitiv. Mit der Beschwerde bezwecke er
klare Verhältnisse, Rechtssicherheit sowie finanzielle Planungs- und Budgetsicherheit zu schaffen.
Der Nachteil manifestiere sich in finanzieller Hinsicht darin, dass die veranschlagten Fr. 16'500.00
die durchschnittlich erzielten Jahreseinnahmen des Vereins übertreffen würden. Die Basiskosten
und andere Vorhaben könnten mithin nicht mehr aus diesen Einnahmen finanziert werden, womit die
Wahrnehmung der Vereinsinteressen betroffen sei.
1.2.3
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Zwischenverfügung vom 19. März 2015 im
Sinne der vorstehenden Erwägungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
Würde vorliegend auf die Überprüfung der
Zwischenverfügung nicht eingetreten, so bliebe das Kostendach unverändert bestehen und der
Beschwerdeführer müsste damit rechnen, eine maximale Gebühr von Fr. 16'500.00 entrichten
zu müssen. Mit der Offenlegung seiner beschränkten finanziellen Mittel legte der Beschwerdeführer
nachvollziehbar dar, dass eine Gebühr in besagter Höhe für ihn eine schwere Belastung
bedeuten würde. In der Konsequenz ist davon auszugehen, dass ihn dieses Kostenrisiko davon abhalten
könnte, weiterhin an seinem Zugangsgesuch festzuhalten. Mit einem entsprechenden Rückzug entginge
ihm nebst der Überprüfung seines Zugangsgesuchs jedoch auch die Möglichkeit, einen für
ihn günstigen Endentscheid zu erwirken, der die Verwaltungsgebühr in seinem Sinne reduzieren
könnte. Darin ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken. Die angekündigte Gebührenhöhe
wirkt abschreckend und kommt einer materiellen Zugangsbeschränkung gleich. Aufgrund dieser Wirkung
sah sich bereits der EDÖB veranlasst, auf den entsprechenden Schlichtungsantrag einzutreten (vgl.
Dedeyan, a.a.O., Rz. 70;
Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des
Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 2013 [Umsetzung BGÖ
FAQ], Ziff. 8.2.7; Amman/Lang, in: Passadelis/Rosenthal/Thür
[Hrsg.], Datenschutzrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2015, Rz. 25.135). Indem
vorliegend der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen ist, kann die Überprüfung der
Gebühr über das Schlichtungsverfahren hinaus in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Dass
der Beschwerdeführer sein Zugangsgesuch zunächst trotz Mitteilung der hohen Gebühr bestätigt
hatte, bis anhin daran festhielt und einen Rückzug nicht ausdrücklich in Erwägung zog,
vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist nicht erforderlich, dass der Entscheid
tatsächlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Vielmehr reicht es aus, wenn
ein solcher droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch ohne klare Absichtsbekundung
seitens des Beschwerdeführers lassen die vorliegenden Umstände annehmen, ein Nichteintreten
auf die Überprüfung des angefochtenen Zwischenentscheides könnte einen Rückzug des
Zugangsgesuches samt nachteiliger Konsequenzen zur Folge haben. Indem der Beschwerdeführer das Gesuch
bislang aufrechterhielt, konnte er überdies dessen fortwährende Behandlung sicherstellen, was
mit Blick auf das Bedürfnis nach zeitgerechter Information nachvollziehbar ist.
1.3 Da
die angefochtene Verfügung somit für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nach sich ziehen könnte, der Beschwerdeführer
als Verein eine beschwerdeberechtigte juristische Person ist, eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG verfügt hat und auch keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist auf
die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 51 VwVG) eingereichte Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht
- einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung
von Schätzungen nach pflichtgemässem Ermessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allgemein
eine gewisse Zurückhaltung (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.162 betreffend Ermessensveranlagungen). Es nimmt eine Korrektur der Schätzung
erst vor, wenn der Vorinstanz offensichtliche Fehler unterlaufen sind.
2.2 Das
Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder dir
rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen
oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des BVGer
A 6956/2013 vom 16. September 2014 E. 2.1 m.H.).
3.
Im
Folgenden ist auf die formellen Rügen einzugehen, wonach die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihm nach Erlass der
Verfügung vom 19. März 2015 lediglich in eingeschränktem Masse Einsicht in die Verfahrensakten
gewährt. So sei ihm am Sitz der Vorinstanz ein dünnes Aktendossier vorgelegt worden. Der Eindruck
der Unvollständigkeit der damaligen Akten rühre unter anderem daher, dass dem EDÖB trotz
des Vorliegens mehrerer Übersetzungsofferten lediglich eine davon zugestellt worden sei. Des Weiteren
fehle bei den im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten ein detailliertes Aktenverzeichnis
sowie eine E-Mail der Vorinstanz vom 22. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer über
den Verlauf des Zugangsverfahrens informiert worden sei und woraus die EMPA als Beauftragte für
die Anonymisierung der ersuchten Dokumente hervorgehe. Der darin erwähnte Auftrag an die EMPA bzw.
eine diesbezügliche Bestätigung läge ebenfalls nicht bei den eingereichten Akten. Auch
fehle eine Korrespondenz der Vorinstanz mit den beiden Propellerherstellern und der Pilatus sowie Unterlagen
zu Sitzungen oder Besprechungen. Insbesondere sollen sich am 18. November 2014 Vertreter der Vorinstanz
und der Pilatus getroffen haben, nachdem der Beschwerdeführer erstmals mit seinem Anliegen an die
Vorinstanz gelangt sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Propellerherstellerin "MT-Propeller
Entwicklung GmbH" ebenfalls ein Einsichtsgesuch gestellt habe und dieses auf irgendeinem Informationsträger
dokumentiert sei. Diese Umstände liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen,
dass ihm die Vorinstanz lediglich teilweise Akteneinsicht gewährt habe. Diese Gehörsverletzung
könne geheilt werden, wenn dem Gericht die vollständigen Akten eingereicht würden.
3.1.2
Die Vorinstanz bestreitet diesen Vorwurf. Das dem Beschwerdeführer vorgelegte Dossier habe
alle auch dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten und dem Einsichtsrecht unterliegenden Vorakten enthalten.
Da seither jedoch laufend neue Akten produziert und dem Geschäft zugeordnet worden seien, reiche
sie mit der Duplik die gesamten aktualisierten sowie ergänzten Akten samt Verzeichnis ein. Gleichzeitig
betont die Vorinstanz, dass namentlich die Akten zum verwaltungsinternen Meinungsaustausch nicht von
der Aktenführungspflicht umfasst seien, da ihnen für das zu behandelnde Geschäft kein
Beweischarakter zukomme. Entsprechend seien sie weder dem Beschwerdeführer zur Einsicht vorzulegen
noch dem Gericht einzureichen. Anlässlich der Sitzung vom 18. November 2014 sei es nur am Rande
um das Einsichtsgesuch gegangen und es liege dazu weder ein Schriftverkehr noch ein Sitzungsprotokoll
vor. Dass bei den Akten an den EDÖB offenbar eine Übersetzungsofferte gefehlt habe, sei ein
bedauerliches Versehen, was für seine Empfehlung jedoch unerheblich gewesen sei und das vorliegende
Beschwerdeverfahren nicht betreffe. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass andere Personen ein Zugangsgesuch
gestellt hätten.
3.1.3
Aus Sicht des Beschwerdeführers sind auch die erneut eingereichten Vorakten unvollständig.
So fehlten beispielsweise nach wie vor sämtliche Unterlagen, die zum Auftrag der Vorinstanz vom
1. April 2014 an die EMPA zur Durchführung der Immissionsmessung und Lärmbeurteilung dreier
Propeller geführt hätten. Wichtige informelle Gespräche und Aktennotizen dürften
ihm sowie dem Gericht sodann nicht vorenthalten werden.
3.1.4
3.1.4.1 Das Recht
der Parteien, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt eine selbständige,
allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_387/2013 vom 17. Januar
2014 E. 4.2.1 m.w.H.). Es wird auf Gesetzesebene für hängige Verfahren bei Bundesverwaltungsverfahren
in Art. 26-28 VwVG noch vor den weiteren Bestimmungen zum rechtlichen Gehör (Art. 29 ff.
VwVG) geregelt. Die Akteneinsicht ist Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung
einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisteten
Äusserungsrechts während des Verfahrens darstellt (Oeschger/Waldmann,
in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 Rz. 32; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 493). Darunter fällt auch die Möglichkeit, geeignete Beweise führen oder
bezeichnen zu können.
3.1.4.2 Die Akteneinsicht
bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, die geeignet
sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Dazu gehören also auch beigezogene Akten der Vorinstanz
und anderer Behörden (Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 963 ff.,
Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 Rz. 94 f.,
Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 Rz. 33; Moser/Beusch/ Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.91). Nur wenn der Betroffene die Unterlagen einsehen kann, worauf die Behörde
in ihrem Entscheid abzustellen gedenkt, kann er sich wirksam im Verfahren einbringen (BGE 132 V 387
E. 3.1; vgl. Urteil des BVGer A 1577/2012 vom 27. März 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.1.4.3 Nach einer
langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler BGE 129 IV 146 E 3.3.1) sind
vom Recht auf Akteneinsicht verwaltungsinterne Akten, wie beispielsweise interne Stellungnahmen, Entwürfe,
Anträge, Notizen, Gutachten und Mitberichte ausgenommen. Nach neuerer und in der Lehre überwiegend
vertretener Auffassung kann dagegen für die Akteneinsicht nicht der interne Charakter entscheidend
sein, sondern die Eignung des Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen. Die (interne oder externe)
Urheberschaft des Dokuments ist weniger ausschlaggebend als die objektive Bedeutung des Aktenstücks
für die entscheiderhebliche Feststellung des Sachverhalts. Zuweilen ist es für die Betroffenen
kaum möglich aufzuzeigen, dass gewisse Akten für das eigene Verfahren bedeutsam sind, ohne
diese bereits gesehen zu haben. In solchen Fällen genügt es, konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen,
dass dies zutreffen könnte (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.93 f. m.w.H.).
3.1.4.4 Die Wahrnehmung
des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Behörde ein vollständiges Aktendossier über
das Verfahren führt, um gegebenenfalls Einsicht in dieses zu gewähren und bei einem Weiterzug
die Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in
den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört sowie entscheidwesentlich sein kann (vgl. E. 3.1.4.3),
und sie hat die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten Akten sicherzustellen (vgl. BGE 138
V 218 E. 8.1.2). Da die Vorakten eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung einer
angefochtenen Verfügung bilden, ist die Vorinstanz gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG verpflichtet,
der Beschwerdeinstanz nicht nur einzelne Aktenstücke oder Beweismittel, sondern die gesamten Vorakten
vollständig auszuhändigen (vgl. Urteile des BVGer B 2986/2012 vom 21. Februar 2013
E. 3.3.1 und B-2190/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.4.3; André Moser,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 57 Rz. 13; Frank Seethaler/Kaspar
Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 57 Rz. 7).
3.1.5
Der Beschwerdeführer nimmt unter anderem Bezug auf die unvollständige Aktenlage beim
EDÖB. Sofern er damit auf die Überprüfung des stattgefundenen Schlichtungsverfahren abzielen
sollte, ist festzuhalten, dass dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. Urteil
des BVGer A 2186/2013 vom 14. Februar 2014 E. 1.2.4). Es ist lediglich die angefochtene
Verfügung zu überprüfen. Ob dem EDÖB sämtliche Übersetzungsofferten vorgelegt
wurden, ist dagegen nicht von Belang.
3.1.6
Was die Aktenlage im Zeitpunkt der Einsichtnahme bei der Vorinstanz anbelangt, vermag der
Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, inwiefern diese unvollständig gewesen sein
soll. Im Folgenden ist entsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegend
hängigen Verfahrens sein Recht auf Akteneinsicht wirksam hätte ausüben können. Dabei
stellt sich die Frage nach der Vollständigkeit der von der Vorinstanz eingereichten Vorakten.
3.1.7
Die Vorinstanz wurde mit der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 im Sinne von Art. 57
Abs. 1 VwVG aufgefordert, eine Vernehmlassung als auch die gesamten Akten nummeriert und in einem Aktenverzeichnis
aufgenommen einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichte die Vorinstanz entsprechende
Unterlagen ein. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Juli 2015 das eingereichte
Aktenverzeichnis als mangelhaft und die Akten als unvollständig beklagt hatte, reichte die Vorinstanz
mit der Duplik vom 4. September 2015 Unterlagen nach. Das überarbeitete Aktenverzeichnis enthält
nun eine bereinigte Nummerierung und verschafft einen detaillierteren Überblick über den Inhalt
der Vorakten. So erfuhr die zuvor unter dem Aktorum "10g-10j" zusammengefasste "Nebenkorrespondenz
(chronologisch)" in der neuen Darstellung des Verzeichnisses eine Aufschlüsselung nach den
einzelnen E-Mails. Die gemäss Beschwerdeführer fehlende E Mail-Korrespondenz zwischen
ihm und der Vorinstanz vom 22. April 2015 betreffend den Fortgang des Zugangsverfahrens ist darin
enthalten. Mit einer Kostenschätzung der EMPA vom 4. Dezember 2014 betreffend die Anonymisierung
des fraglichen Berichtes (Beilage Nr. 16a) sowie des von ihr definitiv in Rechnung gestellten Aufwandes
vom 18. Juni 2015 (Beilage Nr. 16b) liegen alsdann Akten vor, die sich auf den an die EMPA erteilten
Anonymisierungsauftrag beziehen. Schliesslich liegt eine E-Mail-Korrespondenz (Beilage Nr. 17b) der Vorinstanz
mit der Pilatus bei den Akten. Soweit sich die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel auf
die vorerwähnten Elemente des Aktenverzeichnisses bzw. der Akten beziehen, sind diese spätestens
mit den durch die Vorinstanz nachgereichten Unterlagen behoben worden. Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen,
wenn sie die ursprünglich vorgelegten Akten im Verlauf des Verfahrens bereinigt oder vervollständigt.
3.1.8
Die Vorakten enthalten auch in der nachgebesserten Vorlage keine Korrespondenz der Vorinstanz
mit Propellerherstellern oder Dokumente, welche Sitzungen oder Besprechungen mit Letzteren sowie der
Pilatus belegen würden. Die Vorinstanz bestätigt lediglich, mit der Pilatus eine Sitzung abgehalten
zu haben, ohne dass dies jedoch dokumentiert worden wäre. Das Zugangsgesuch sei bei dieser Gelegenheit
zudem nur am Rande thematisiert worden. Im Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers,
zwischen den besagten Stellen habe sowohl in mündlicher als auch schriftlicher Form bereits ein
Austausch stattgefunden, spekulativ. Selbst wenn dem aber so wäre, stellt sich die Frage, ob entsprechende
Belege zu den Akten hätten genommen und so den Weg ins vorliegende Verfahren hätten finden
müssen. Wie dargelegt umfasst die Aktenführungspflicht alles, was möglicherweise entscheidwesentlich
ist. Auch wenn es für die Betroffenen schwierig darzulegen ist, dass gewisse Akten für das
Verfahren bedeutsam sein könnten, müssen wenigstens konkrete Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt
werden. Dieser Voraussetzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu genügen.
Vielmehr weist dieser lediglich auf das Fehlen von Unterlagen hin, ohne jedoch darzulegen, inwiefern
diese für das vorliegende Verfahren allenfalls relevant sein könnten bzw. geeignet wären,
Grundlage des Entscheids betreffend Gebührenschätzung zu bilden. Dasselbe gilt auch bezüglich
des Auftrages an die EMPA, der schliesslich im nachgesuchten Untersuchungsbericht mündete und gemäss
Beschwerdeführer bei den Akten liegen sollte. Schliesslich bestehen an der Darstellung der Vorinstanz,
dass nebst dem Beschwerdeführer weder der Propellerhersteller "MT-Propeller Entwicklung GmbH"
noch andere Personen um Zugang ersucht hätten, trotz anderslautender Mutmassungen seitens des Beschwerdeführers,
keine vernünftigen Zweifel. Von einer Zeugeneinvernahme von X._______, Projektleiter bei der Vorinstanz,
sind diesbezüglich keine anderen Aussagen zu erwarten, weshalb der entsprechende Beweisantrag des
Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. BGE 134 I 148
E. 5.3; 131 I 157 E. 3 m.H.). Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass die
Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt haben könnte oder dem Bundesverwaltungsgericht
Akten vorenthalten hätte, die entscheiderheblich sein könnten. Demzufolge ist der Beschwerdeführer
auch nicht in seinem Akteneinsichtsrecht und der wirksamen Wahrnehmung seiner Parteirechte beeinträchtigt.
3.2
3.2.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer an verschiedener Stelle die seiner Auffassung nach
ungenügende Begründung der Verfügung. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht mit
der Empfehlung und den Erwägungen des EDÖB sowie den gesetzlichen Möglichkeiten, die Gebühr
zu reduzieren oder zu erlassen, auseinandergesetzt. Sodann sei teilweise nicht ersichtlich, wofür
der geltend gemachte Stundenaufwand anfallen solle.
3.2.2
3.2.2.1 Das Verfahren
auf Erlass einer Verfügung i.S.v. Art. 15 BGÖ richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG
(Bhend/Schneider, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz,
Öffentlichkeitsgesetz, 2014 [Basler Kommentar], Art. 15 Rz. 12). Dies gilt insbesondere
auch für Inhalt und Form der Verfügung. Demnach ist die Verfügung zu begründen; nach
der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV und ergibt sich für
das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I
232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004
E. 10.2; vgl. zudem Bhend/Schneider, a.a.O., Art. 15
BGÖ Rz. 16).
3.2.2.2 Die Begründung
einer Verfügung besteht in der Regel aus der Darstellung des Sachverhalts und dessen anschliessender
Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen. Dabei muss die Begründung einer Verfügung
- im Sinne einer Minimalanforderung - jedenfalls so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz
die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 629 f.). Eine verfügende Behörde muss sich somit nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Zudem muss die Begründung
nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück
verwiesen werden, sofern dies nicht pauschal geschieht, sondern eine Auseinandersetzung damit erfolgt
(Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35
Rz. 13). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand
der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründungsdichte
ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität
des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE
129 I 232 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2).
3.2.3
In der angefochtenen Verfügung legt die Vorinstanz dar, auf welche gesetzlichen Grundlagen
sich die voraussichtliche Gebühr abstütze und weshalb deren Höhe mutmasslich Fr. 16'500.00
betrage. Die ihr zugrunde liegenden Aufwandpositionen sind einzeln ausgewiesen und der jeweilige Stundenaufwand
lässt sich unter Einbezug der detaillierten Kostenaufstellung im Schreiben der Vorinstanz vom 6. Dezember
2014 eindeutig zuordnen. Zudem erklärt die Vorinstanz, weshalb die verschiedenen Bearbeitungsschritte
aus ihrer Sicht notwendig seien und mit einem entsprechenden Stundenaufwand zu Buche schlagen würden.
Insbesondere erläutert sie auch, weshalb die Anhörung der Gegenparteien der Vertraulichkeitsabkommen
sowie die Übersetzung des EMPA-Berichtes erforderlich seien. Die Vorinstanz bekräftigt mit
der erlassenen Verfügung ihren ursprünglichen Standpunkt, die Gebühr ausschliesslich nach
Massgabe des ihr entstandenen Aufwandes sowie ihrer Auslagen zu bemessen. Die so errechnete und veranschlagte
Gesamtsumme erscheint ihr als angemessen. Indem sie die Gebühr weder zu reduzieren noch zu erlassen
gedenkt, verneint sie offenbar die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Der Begründung der
Vorinstanz liegen über weite Strecken selbige Elemente zugrunde, die auch der EDÖB in seiner
Empfehlung aufgriff. Auch ohne explizite Bezugnahme erfolgte somit eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen
des EDÖB, wobei die davon abweichenden Standpunkte der Vorinstanz und die Gründe hierfür
ausreichend deutlich werden. Aus den Darlegungen der Vorinstanz geht insgesamt hervor, auf welche Grundlagen
und Überlegungen sie ihren Entscheid stützte. Die angefochtene Verfügung erfüllt
die Anforderungen von Art. 35 VwVG. Der Beschwerdeführer war entsprechend in der Lage, die
geltend gemachte Gebühr mit seiner Beschwerde in sachgerechter Weise in Frage zu stellen. Der Vorinstanz
ist kein Verstoss gegen die Begründungspflicht anzulasten. Es liegt somit insgesamt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs oder einer der aus diesem Recht abzuleitenden Pflichten der Vorinstanz vor.
4.
Das
Öffentlichkeitsgesetz bezweckt die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit
der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ), damit Bürgerinnen und Bürger politische
Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für
die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht
werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2011/52 E. 3; Urteil des BVGer A 1784/2014 vom
30. April 2015 E. 3.1). Zu diesem Zweck statuiert das BGÖ
das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. BGE 136 II 399 E. 2.1 mit Hinweisen;
Mahon/Gonin, in: Brunner/Mader
[Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Handkommentar, 2008 [Handkommentar BGÖ], Art. 6
Rz. 11 ff.). Vorab ist zu prüfen, ob das streitbetroffene
Zugangsgesuch in den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des BGÖ fällt (E. 4.1)
und sich auf ein amtliches Dokument bezieht (E. 4.2).
4.1 Der
Beschwerdeführer hat sein Zugangsgesuch bei der armasuisse bzw. dem Bundesamt für Rüstung
eingereicht. Dieses ist eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung (vgl. E. 1.3) und untersteht
somit in persönlicher Hinsicht dem BGÖ (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Art. 2 Abs. 2
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010] und Art. 7 Abs.1 Bst. d
sowie Anhang 1 Ziff. IV 1.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1];
CHRISTA STAMM-PFISTER,
Basler Kommentar, Art. 2 Rz .1 und 4f.). Dasselbe gilt hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs:
Eine besondere Verfahrensart im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-6 BGÖ,
bei welchen das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung fände, ist nicht auszumachen. Auch ein
Vorbehalt von Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ ist nicht gegeben.
4.2 Der
Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ bezieht
sich nur aber immerhin auf amtliche Dokumente. Ein amtliches Dokument ist gemäss
Art. 5 Abs. 1 BGÖ jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet
ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet von der sie stammt oder der sie mitgeteilt
worden ist (Bst. b) und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c;
eingehend: Urteil des BVGer A 2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 5). Der EMPA-Bericht
und die Vertraulichkeitsabkommen erfüllen diese Voraussetzungen ohne Weiteres, da insbesondere auch
Dokumente, welche die Behörde von Dritten erhalten hat oder im Zusammenhang mit privatrechtlichen
Verträgen der Verwaltung stehen, vom Gesetz erfasst sind (Kurt
Nuspliger, Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz. 18 und 21). Der anbegehrte Zugang bezieht
sich demnach auf amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Zusammenfassend ergibt
sich, dass für die Auskunftserteilung im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes
anzuwenden sind. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Gebühr
rechtmässig ist.
5.
5.1 Nach
Art. 17 Abs. 1 BGÖ wird für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel eine Gebühr
erhoben. Mit diesem Grundsatz wurde ein gewisses Gegengewicht zum voraussetzungslosen Zugang geschaffen
und dem öffentlichen Interesse an einer zweckmässigen und rationellen Verwaltung Rechnung getragen.
Die Kostengünstigkeit des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ist andererseits, neben der Einfachheit
und der Schnelligkeit des Verfahrens, ein Schlüsselelement des Öffentlichkeitsprinzips. Zwar
steht die Verwaltung heute unter grossem Druck zu wirtschaftlichem Arbeiten. Dieser Aspekt darf aber
den Zugang zu Dokumenten nicht wesentlich beeinträchtigen (Botschaft zum Bundesgesetz über
das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 [Botschaft
zum BGÖ], S. 2026 f.). Daher werden keine Gebühren erhoben, wenn die Bearbeitung
eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert (Abs. 2 Bst. a), für Schlichtungsverfahren
gemäss Art. 13 (Abs. 2 Bst. b) und für Verfahren auf Erlass einer Verfügung
gemäss Art. 15 (Abs. 2 Bst. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem verursachten
Aufwand, wobei der Bundesrat ermächtigt ist, die Einzelheiten und den Gebührentarif festzulegen
(Art. 17 Abs. 3 BGÖ). Dies hat er mit Erlass der VBGÖ und im Speziellen deren Art. 14-16
sowie dem Anhang 1 getan. Soweit die VBGÖ keine besonderen Regelungen enthält (Art. 14
VBGÖ), gelten im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
sind insbesondere die nachstehenden Bestimmungen der AllgGebV anwendbar (vgl. Bundesamt für Justiz,
Erläuterungen zum VBGÖ, 2006 [Erläuterungen VBGÖ], Art. 14 Ziff. 6.1; Umsetzung
BGÖ FAQ, Ziff. 8.2.1): Gebührenpflicht (Art. 2), Verzicht auf Gebührenerhebung
bei überwiegendem öffentlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a), Auslagen
(Art. 6), Vorschuss und Vorauszahlung (Art. 10), Fälligkeit (Art. 12), Stundung, Herabsetzung
und Erlass (Art. 13) sowie Verjährung (Art. 14). Ferner können die Behörden
eigene Weisungen zur Gebührenerhebung im Zusammenhang mit Zugangsgesuchen erlassen (Dedeyan,
a.a.O., Rz. 8). Die Generalsekretärenkonferenz erliess in diesem Sinne am 24. November 2013
Empfehlungen über die Erhebung der Gebühren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (Empfehlungen
der Generalsekretärenkonferenz).
5.2 Als
Kausalgebühr hat sich die Höhe der Zugangsgebühr grundsätzlich nach den Prinzipien
der Kostendeckung und der Äquivalenz zu richten. Nach Ersterem dürfen die Gesamteingänge
an Gebühren den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig
übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der
Wert der Leistung bemisst sich dabei entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den die Leistung für
den Abgabepflichtigen hat, oder nach dem Kostenaufwand im Einzelfall im Verhältnis zum Gesamtaufwand
des Verwaltungszweiges. Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren und wirklichkeitsnahen Kriterien
bemessen sein (BGE 132 II 371 E. 2.1; 130 III 225 E. 2.3; Urteile
des BVGer A 3593/2014 vom 13. April 2015 E. 4.3; A 1175/2011 vom 28. März
2012 E. 5.2.2; A 4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.1 und 5.2; Daniela
Wyss, Kausalabgaben, Diss. Bern 2009, S. 88 f.). In der Lehre wird zu diesen Prinzipien
die Meinung vertreten, sie würden die Zugangsgebühr nicht effektiv begrenzen, da weder der
Gesamtaufwand des Verwaltungszweigs, ein Marktwert noch ein individueller Nutzen des im öffentlichen
Interesse gewährten Zugangs ermittelbar sei. Ausserdem sei das Äquivalenzprinzip nur modifiziert
anwendbar, da mit Blick auf den Zweck des BGÖ die Gewährung eines kostengünstigen Zugangs
gegenüber dem Interesse an der Deckung der Verwaltungskosten Vorrang habe. Mit Rücksicht auf
die praktische Wirksamkeit des Zugangsrechts sei die Erhebung einer niedrigen Gebühr angezeigt,
auch wenn der Verwaltungsaufwand objektiv eine höhere Gebühr rechtfertige (Dedeyan/Gotschev,
Basler Kommentar, Art. 17 Rz. 14 ff.; Dedeyan,
a.a.O., Rz. 55 ff. m.w.H.).
5.3 Der
vom Beschwerdeführer begehrte Zugang ist nach dem Gesagten grundsätzlich gebührenpflichtig.
Da die Vorinstanz zudem von einer Zugangsgebühr von über Fr. 100.00 ausgeht, unterrichtete
sie den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 16 VBGÖ über deren voraussichtliche Höhe.
Der entsprechenden Information liegt eine Kostenschätzung zugrunde, die naturgemäss provisorischen
Charakter aufweist und sich auf gewisse Annahmen abstützen muss. Diesem Umstand ist bei der Überprüfung
der mutmasslichen Gebühr insbesondere mit Blick auf die quantitativen Annahmen Rechnung zu tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorliegend, ob der Vorinstanz bei ihrer Kostenschätzung
offensichtlich Fehler unterlaufen sind (vgl. E. 2.1). Die definitive Veranlagung der Gebühr
wird mit dem Abschluss des Zugangsverfahrens ergehen und ist nicht vorwegzunehmen.
5.4 Für
die Festsetzung der Gebühr muss die Behörde die durch die Erledigung des Zugangsgesuchs entstehenden
Kosten berechnen. Nach dem Gebührentarif in Anhang 1 der VBGÖ ist hierbei der für
die Prüfung und Vorbereitung der amtlichen Dokumente aufgewendete Arbeitsaufwand massgeblich, wobei
ein Stundenansatz von Fr. 100.00 vorgesehen ist. Für die Reproduktion fallen überdies
von Anzahl und Form der Kopien abhängige Kosten an. Gebührenpflichtig sind ferner gewisse Auslagen
(Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. a-d AllgGebV). Die Vorinstanz legt ihrer
Kostenschätzung die folgenden Aufwandpositionen zugrunde: Aufwand der EMPA für die Bearbeitung
bzw. Schwärzung des EMPA-Berichts, Aufwand der Vorinstanz für die Lektüre, Prüfung
und Bearbeitung des EMPA-Berichts sowie der Vertraulichkeitsabkommen, Aufwand der Vorinstanz für
die Anhörung der betroffenen Gegenparteien der Vertraulichkeitsabkommen, Auslagen für den beigezogenen
Übersetzungsdienst. Mit der Berücksichtigung von Zeit- und Sachaufwand erfolgt die Bemessung
der Gebühr nach wirklichkeitsnahen Kriterien und steht damit grundsätzlich im Einklang mit
dem Äquivalenzprinzip. Allerdings gilt es mit der erwähnten Zurückhaltung
(E. 2.1) zu prüfen, ob die einzelnen Aufwandpositionen vom Gebührentarif abgedeckt
und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots als notwendig
zu erachten sind und damit zu Recht der Kostenschätzung zugrunde liegen.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Anhörung von Dritten wie auch die Übersetzung
des EMPA-Berichtes entbehrten einer Rechtsgrundlage und seien nicht erforderlich. Das interessierende
Dokument betreffe lediglich akustische Immissionsmessungen und subjektive Lärmbeurteilungen dreier
Propellerausführungen und nicht technische Daten, die als Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse
den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfüllen oder von den Vertraulichkeitsabkommen
erfasst sein könnten. Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer, dass mit dem EMPA-Bericht geheim
zuhaltende Informationen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ vermittelt werden
könnten. Die Anhörung könne ferner unterbleiben, da die Vorinstanz und nicht die Propeller-Hersteller
oder die Pilatus den Auftrag an die EMPA erteilt hätten.
6.2 Die
Vorinstanz wendet ein, die Anhörung der betroffenen Dritten sei vorliegend erforderlich, da die
Vertraulichkeitsabkommen zwischen der Vorinstanz, der Pilatus und den Propellerherstellern explizit im
Hinblick auf das Projekt "Lärmreduktion PC-21" abgeschlossen worden seien. Als geschützte
vertrauliche Information würden sodann auch technische Daten und damit insbesondere die Ergebnisse
der akustischen Immissionsmessungen und Feldversuche gelten. Damit seien die Ausnahmebestimmungen nach
Art. 7 Abs. 1 Bst. g und h BGÖ einschlägig. Vor einer allfälligen Veröffentlichung
seien die Gegenparteien der Abkommen entsprechend zu konsultieren. Überdies enthalte der EMPA-Bericht
Messresultate und Schlussfolgerungen, welche den Propellerherstellern zugeordnet werden könnten
und damit Personendaten gemäss Art. 3 Bst. a des Bundesgesetztes vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) darstellten, die nach Möglichkeit zu anonymisieren
seien. Geschehe dies nicht, seien die betroffenen Personen stattdessen anzuhören. Zusammenfassend
stünden nicht nur Personendaten Dritter, sondern auch geheimhaltungspflichtige Sachinformationen
im Raum, weshalb die Anhörung über Art. 11 Abs. 1 BGÖ hinausgehe und in Anbetracht
der Risiken einer Verletzung der Vertraulichkeitsabkommen zwingend sei. Als unerlässliche Vorarbeit
hierfür müsse der EMPA-Bericht in Englisch übersetzt werden. Die Gegenparteien hätten
diesen noch nicht gesehen und die Verträge betreffend die Vertraulichkeit seien in Englisch abgefasst
worden. Ferner sei eine Propellerherstellerin in den USA ansässig und Schiedsverfahren müssten
ebenfalls in besagter Sprache abgehalten werden. Die Übersetzungskosten seien dem Beschwerdeführer
als Auslage anzulasten.
6.3
6.3.1
Als gebührenpflichtiger Aufwand im Sinne von Anhang 1 der VBGÖ steht die Prüfung
der amtlichen Dokumente bezüglich allfälliger Geheimhaltungsinteressen und die damit zusammenhängende
Kommunikation mit Dritten im Vordergrund (Umsetzung BGÖ FAQ, Ziff. 8.2.3; Botschaft zum BGÖ,
S. 2005, 2016 und 2027; Empfehlungen der Generalsekretärenkonferenz, 2. Abschnitt Ziff. 5 Abs.
1 Bst. b; Urteil des BVGer A 6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.4.3; Dedeyan,
a.a.O. Rz. 13 m.H. und 19). Solche Interessen Dritter könnten sich vorliegend einerseits aus
den Vertraulichkeitsabkommen und andererseits aufgrund des Inhaltes des EMPA-Berichtes, der sich möglicherweise
auf Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse bezieht, ergeben. Damit sich ein diesbezüglicher
Überprüfungsaufwand rechtfertigt, muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen
von Ausnahmetatbeständen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g und h BGÖ genügen.
Diesen Nachweis vermag die Vorinstanz mit ihren Vorbringen und der Bezugnahme auf den Inhalt des EMPA-Berichts
sowie der Vertraulichkeitsabkommen zu erbringen. Anders als dies der Beschwerdeführer vorbringt,
kann nicht per se ausgeschlossen werden, dass die Lärmmessungen bzw. -beurteilungen schutzwürdigen
Geheimnischarakter gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ aufweisen und mit den Vertraulichkeitsabkommen
die Geheimhaltung von Informationen im EMPA-Bericht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g
BGÖ zugesichert wurde.
6.3.2
Eine weitere Grundlage zur Anhörung der Propellerhersteller ist in Art. 11 BGÖ
zu erblicken. Enthält das interessierende amtliche Dokument demnach Personendaten und zieht die
Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so hat diese den betroffenen Personen Gelegenheit
zur Stellungnahme einzuräumen. Der verwendete Begriff "Personendaten" deckt sich mit der
weit gefassten Definition in Art. 3 Bst. a DSG, wonach alle Angaben, die sich auf eine bestimmte
oder bestimmbare Person beziehen, darunter fallen (Botschaft zum BGÖ, S. 2016; Bhend/Schneider,
a.a.O., Art. 11 Rz. 3). Da der EMPA-Bericht die Lärmimmissionen von Propellern bestimmter,
dem Beschwerdeführer bekannter Hersteller zum Gegenstand hat, erfüllen diese Informationen
die Qualität von Personendaten. Daraus folgt, dass sich unabhängig von der Frage, ob die Ausnahmebestimmungen
gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h und g BGÖ einschlägig sein könnten,
eine Anhörung aufdrängt. Eine solche lässt sich auch nicht mit Blick auf die vorgesehene
Anonymisierung von Personendaten im Sinne von Art. 9 Abs.1 BGÖ vermeiden, da diese nicht
möglich ist, wenn spezifisch nach dem Zugang zu Personendaten ersucht wird, wie dies vorliegend
geschehen ist. Selbst wenn unter Wahrung des begehrten Informationsgehalts eine gewisse Anonymisierung
möglich sein sollte, könnten wohl anhand der verbleibenden Informationen Rückschlüsse
auf die Propellerhersteller gezogen werden. Eine Anhörung der betroffenen Dritten erscheint somit
in mehrfacher Hinsicht als angezeigt. Aus dem Gesagten erhellt zudem, dass sich das entsprechende Erfordernis
aus dem Inhalt der interessierenden amtlichen Dokumente ergibt. Nicht von Belang ist dagegen, wer den
Auftrag für die Ausarbeitung des EMPA-Berichtes erteilt hat. Die Kosten, die der Vorinstanz durch
die Anhörung der Propellerhersteller und übrigen Vertragspartner erwachsen, können unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 6.4) dem Beschwerdeführer auferlegt und folglich
auch der Kostenschätzung zugrunde gelegt werden.
6.4 Das
Recht auf Stellungnahme bedeutet, dass die betroffene Person ihre Meinung zum Zugangsgesuch äussern
darf. Das Anhörungsrecht ist jedoch beschränkt auf den Zugang zu ihren Personendaten und betrifft
nicht das Zugangsgesuch generell. Dazu sind ihr die für die Stellungnahme relevanten Informationen
mitzuteilen. Für die Wahrnehmung des Anhörungsrechts muss die angehörte Person das vom
Zugangsgesuch betroffene amtliche Dokument kennen (Bhend/Schneider,
a.a.O. Art. 11 Rz. 9). Demzufolge hat die Vorinstanz den Gegenparteien im Rahmen der Anhörung
den EMPA-Bericht vorzulegen. Ob hierzu eine englische Übersetzung erforderlich ist (E. 6.5.1) und
wer gegebenenfalls für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen hat (E. 6.5.2), ist Gegenstand
der nachfolgenden Erwägungen.
6.5
6.5.1
Indem die Vertraulichkeitsabkommen in Englisch abgeschlossen wurden, Schiedsverfahren in selbiger
Sprache abzuhalten wären und eine Propellerherstellerin ihren Sitz in den USA hat, bringt die Vorinstanz
überzeugende Gründe für die Übersetzung des EMPA-Berichts vor. Es fehlt im Übrigen
an Anhaltspunkten, wonach die Gegenparteien bei anderer Gelegenheit vom Inhalt des EMPA-Berichtes bereits
Kenntnis erlangt haben könnten. Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob die Übersetzungskosten
unter den gebührenpflichtigen Aufwand der Anhörung zu subsumieren sind und dem Beschwerdeführer
als Auslage überwälzt werden können oder ob sie die Vorinstanz zu übernehmen hat.
6.5.2
Auch wenn bei der Konzeption der Gebührenordnung zum Öffentlichkeitsgesetz das Verursacherprinzip
in angemessenem Rahmen zu berücksichtigen ist, hegen der Beschwerdeführer und der EDÖB
zu Recht Zweifel an der von der Vorinstanz beabsichtigten Kostenauflage. Die Vertraulichkeitsabkommen,
welche die Vorinstanz, ein Ingenieurbüro und die Pilatus mit zwei Propellerherstellern abgeschlossen
haben, beziehen sich auf den gegenseitigen Austausch von betriebsinternen Informationen, der mit Blick
auf das Projekt "Lärmreduktion Propeller PC-21" stattfand. Sie regeln insbesondere die
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Umgang mit erhaltenen, vertraulichen Informationen. Wenn
in den EMPA-Bericht entsprechende Informationen eingeflossen sind und nun die Preisgabe an die Öffentlichkeit
und damit ein Vertragsbruch droht, so ist die Vorinstanz vertraglich gehalten, zur Beilegung des Konflikts
an die Vertragsparteien und insbesondere auch die Propellerhersteller zu gelangen. Damit die Vertragspartei
aus den USA hierbei die möglichen Auswirkungen auf das Vertraulichkeitsabkommen einschätzen
kann, ist die Vorlage einer Übersetzung des EMPA-Berichts wohl unerlässlich. Das Zugangsgesuch
bedingt somit auch aus vertraglichen Gründen eine Anhörung der Vertragsparteien sowie die Vorlage
des EMPA-Berichtes in Englisch. Indem die Vorinstanz wissentlich und willentlich diese vertragliche Pflicht
einging, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für die Übersetzung zu übertragen. Dies
gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien einander Rechenschaft über den
Umgang mit erhaltenen Daten ablegen müssen und den Gegenparteien der Vorinstanz damit unabhängig
vom vorliegenden Konflikt Einblick in den EMPA-Bericht zu gewähren ist.
Gegen die Tragung der Kosten für die Übersetzung
durch den Beschwerdeführer spricht ferner die Regelung zur Unterstützungspflicht der um Zugang
ersuchten Behörde. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VBGÖ ist die Behörde nicht verpflichtet,
amtliche Dokumente für die Einsichtnahme nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu übersetzen;
auch nicht in eine Amtssprache (vgl. Mahon/Gonin, a.a.O.,
Art. 6 Rz. 43). Indem der Behörde somit unabhängig vom sprachlichen Vermögen
des Gesuchstellers ein Aufwand bzw. eine Unterstützungspflicht erlassen wird, darf im Gegenzug erwartet
werden, dass eine ausnahmsweise für die Anhörung von Dritten erforderliche Übersetzung
nicht zulasten des Gesuchstellers geht.
6.6 Zusammenfassend
spricht sich die Vorinstanz zu Recht für die Anhörung von Dritten als auch die Übersetzung
des EMPA-Berichtes aus. Dem Beschwerdeführer können jedoch nur die Kosten für die Anhörung
selber und nicht die Übersetzung als Vorarbeit hierzu überwälzt werden. Insoweit liegt
ein offensichtlicher Fehler bei der Kostenschätzung vor, der zu korrigieren ist. Die Vorinstanz
legt in ihrer angefochtenen Verfügung dar, dass die Übersetzung Fr. 4'000.00 bis Fr. 8'000.00
kosten wird. Entsprechend hat sie bei ihrem Kostendach Fr. 8'000.00 berücksichtigt, da sie
von Gesamtkosten von Fr. 16'500.00 sowie von 85 Stunden Aufwand à Fr. 100.00 ausgeht.
Von der Gesamtkostenschätzung ist somit der für die Übersetzung veranschlagte Betrag von
Fr. 8'000.00 in Abzug zu bringen.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer erachtet es des Weiteren als äusserst fraglich, dass ausgerechnet die EMPA
als Auftragsnehmerin und Erstellerin des EMPA-Berichts für die Vorinstanz einen Schwärzungsvorschlag
ausarbeiten soll. Sollten Personendaten überhaupt zu anonymisieren sein, so sei die Vorinstanz durchaus
selber in der Lage, dies durch die elektronische Abfrage von relevanten Begriffen zu bewerkstelligen.
7.2 Zu
den gebührenpflichtigen Vorbereitungshandlungen gehören das Einschwärzen von geheim beurteilten
Passagen und die Anonymisierung von Personendaten. Der Aufwand für die Anonymisierung umfasst nicht
nur die Löschung konkreter Namen und Bezeichnungen, sondern die Prüfung aller Dokumente Satz
für Satz auf die Frage hin, ob aus dem Kontext auf Dritte geschlossen werden kann. Denn nach der
Rechtsprechung rechtfertigt die Gefahr, dass dank elektronischer Suche im Internet schon mittels weniger
Informationen auf Dritte geschlossen werden kann, selbst bei einer geringen Anzahl vorgenommener Anonymisierungen
eine höhere Gebühr (Umsetzung BGÖ FAQ, Ziff. 8.2.3; Botschaft zum BGÖ, S. 2005,
2016 und 2027; Dedeyan, a.a.O., Rz. 14 m.H.; Urteil
des BVGer A 1200/2012 vom 27. November 2012 E. 4.3.2.3).
7.3 Wie
vorstehend ausgeführt (E. 6.3.1), beinhaltet der EMPA-Bericht Personendaten und mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auch geheim zu haltende Informationen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g
und h BGÖ. Um diese Daten zu eruieren ist ein nicht zu unterschätzender Aufwand erforderlich,
der sich nicht lediglich auf die Suche nach Begrifflichkeiten beschränkt, sondern eine gründliche
Durchleuchtung des EMPA-Berichts bedingt. Die EMPA dürfte
zur entsprechenden Überprüfung am geeignetsten sein. Als Verfasserin sind ihr die besten Kenntnisse
des EMPA-Berichts wie auch das nötige fachliche Wissen zu attestieren. Der Vorinstanz ist
nicht vorzuwerfen, dass sie diese Aufgabe nicht selber erfüllen möchte, da Behörden befugt
sind, soweit nötig externe Spezialisten zur Prüfung von Dokumenten beizuziehen und die entstehenden
Kosten als Auslagen zu verrechnen (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. a
AllgGebV; vgl. Dedeyan, a.a.O.,
Rz. 17). Der durch die Vorinstanz auf 20 Stunden bzw. Fr. 2'000.00 geschätzte Aufwand
des EMPA erscheint vor diesem Hintergrund nicht als übermässig bzw. liegt innerhalb des Ermessensspielraums
der Vorinstanz.
8.
Der
Beschwerdeführer ist generell der Auffassung, die Vorinstanz würde für ihren eigenen Aufwand
von einer zu hohen Anzahl Stunden ausgehen.
8.1 Bei
einer nach Zeitaufwand zu erhebenden Gebühr ist zu prüfen, ob der kostenpflichtigen Partei
angemessen viele Stunden verrechnet werden (vgl. Urteile des BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015
E. 4.4; A 3885/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.1; A 514/2013 vom 15. Dezember
2014 E. 6.6). Da die Vorinstanz ihren Stundenaufwand vorliegend erst abgeschätzt hat und dieser
damit noch nicht definitiv feststeht, können die getroffenen Annahmen wie bereits mehrfach
erwähnt (vgl. E. 5.3) nur zurückhaltend auf ihre Angemessenheit hin überprüft
werden.
8.2
Für die Anhörung von Dritten (vgl. E. 6) rechnet die Vorinstanz mit einem Aufwand von
23 Stunden. Wie dargelegt (E. 6.3), zieht die Vorinstanz zu Recht die Anhörung der Propellerhersteller
sowie der übrigen Vertragsparteien der Vertraulichkeitsabkommen in Betracht. Sie sollen sich zum
EMPA-Bericht und seiner allfälligen Veröffentlichung äussern können. Angesichts des
Umfanges des EMPA-Berichts und der Anzahl anzuhörender Personen ist der mutmassliche Zeitbedarf
nicht als übermässig zu betrachten.
8.3 Weitere
38.5 Arbeitsstunden sollen gemäss Vorinstanz für die Lektüre der Dokumente sowie interne
Abklärungen durch diverse Fachpersonen wie Öffentlichkeitsberater, Juristen und Fachleute der
Kommunikation und der betroffenen Bereiche anfallen. Vorab ist festzuhalten, dass solche Aufwände
im Gebührentarif der VBGÖ eine rechtliche Grundlage finden (Umsetzung BGÖ FAQ, Ziff. 8.2.3;
Empfehlungen der Generalsekretärenkonferenz, 2. Abschnitt, Ziff. 5 Abs. 1 Bst. c).
Mit Blick auf die Seitenzahl des EMPA-Berichts und die Vielzahl involvierter Stellen und Personen liegt
auch diese Schätzung innerhalb des Ermessensspielraumes der Vorinstanz.
8.4 Von
den für die Prüfung der Vertraulichkeitsabkommen veranschlagten 3.5 Stunden entfallen 2 Stunden
auf die Anhörung von Dritten. Da wiederum alle Vertragsparteien konsultiert werden müssen,
ist auch diese Schätzung des Aufwandes nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer angeführte
durchschnittliche Aufwand in Minuten je zu prüfende Seite ist alsdann wenig aussagekräftig,
da sich vorliegend mehrere Personen und Stellen mit der Überprüfung zu befassen haben bzw.
in diese einzubeziehen sind. Ein vernünftiger Vergleich zu anderen Zugangsgebühren lässt
sich anhand dieser Kennzahl jedenfalls nicht ziehen.
8.5 Insgesamt
erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schätzung des Aufwandes auf 65 Stunden bzw. Fr. 6'500.00
als rechtmässig. Dennoch ist die Vorinstanz bei der Bearbeitung des Gesuchs gehalten, die tatsächlichen
Kosten möglichst tief bzw. unter der Schätzung zu halten. Das Interesse nach einer rationellen
und effektiven Verwaltung schlägt sich einerseits wohl in der Gebührenregelung nieder, womit
ein Mehraufwand der Verwaltung verhindert und damit die Kostenneutralität des Öffentlichkeitsprinzips
gewährleistet werden soll (vgl. Dedeyan, a.a.O., Rz. 2).
Andererseits dürfen aber auch nur Kosten für Vorgänge erhoben werden, die diesen Grundsätzen
entsprechen. Die Behörde hat die Pflicht, zur Wirksamkeit des Öffentlichkeitsprinzips beizutragen.
Dazu gehören Massnahmen, welche die Bearbeitungszeit senken und die Abläufe rationalisieren,
damit ein möglichst geringer Aufwand und kostengünstiger Zugang die Regel ist. Abweichungen
davon sollen die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme bleiben (Dedeyan,
a.a.O., Rz. 26; Herbert Burkert, Handkommentar BGÖ,
Art. 17 Rz. 34).
9.
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der geografisch weit verbreiteten Betroffenheit
durch die Lärmimmissionen der PC-21 bestehe zweifelsohne ein überwiegendes öffentliches
Interesse am Zugang zu den interessierenden Dokumenten, weshalb im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Bst. a AllgGebV auf die Erhebung einer Gebühr gänzlich zu verzichten sei.
9.1 Art. 17
Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 15 VBGÖ sehen verschiedene Gründe vor, weshalb eine Gebühr
ausnahmsweise erlassen bzw. reduziert werden kann (vgl. E. 5.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich,
dass ein solcher Tatbestand erfüllt sein könnte. Mit Blick auf die materielle Beurteilung des
Zugangsgesuchs und ohne dieser vorzugreifen, ist jedoch auf Art. 15 Abs. 3 VBGÖ hinzuweisen.
Diese Bestimmung ist mit identischem Wortlaut im 4. Abschnitt Ziff. 13 der Empfehlungen der
Generalsekretärenkonferenz wiedergegeben und räumt der Behörde die Möglichkeit ein,
auf die Gebührenerhebung zu verzichten oder die Gebühr zu reduzieren, wenn sie das Zugangsgesuch
ablehnt oder den Zugang nur teilweise gewährt. Die Vorinstanz hat gegebenenfalls von diesem Ermessen
Gebrauch zu machen (vgl. Dedeyan, a.a.O., Rz. 40 ff.).
Indem überdies vorgesehen ist, dass für den Zugang zu amtlichen Dokumenten "in der Regel"
eine Gebühr zu erheben ist, wird deutlich, dass der Behörde bei der Festsetzung einer Gebühr
generell ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Die Ausnahmen von der Gebührenpflicht gemäss
Gesetz und Verordnung sind nicht abschliessend. Die Vorinstanz kann folglich weitere Umstände berücksichtigen
und hat beispielsweise auch einen Verzicht gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV in
Verbindung mit Art. 14 VBGÖ in Betracht zu ziehen, wie dies der Beschwerdeführer
propagiert (vgl. E. 6.1; Dedeyan, a.a.O., Rz. 46
ff.; Dedeyan/Gotschev, a.a.O., Art. 17 Rz. 6 und 12;
Bundesamt für Justiz, Erläuterungen VBGÖ, Ziff. 6.2).
9.2 Die
Parteien tragen bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihre gegenläufigen Standpunkte bezüglich
des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Gebührenverzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Bst. a AllgGebV vor. Da ein derartiger Erlass eine umfassende Würdigung der Umstände
bedingt, ist dieser nicht im Rahmen der streitgegenständlichen Kostenschätzung in Erwägung
zu ziehen und dieser zugrunde zu legen. Auf die entsprechenden Vorbringen der Parteien ist folglich nicht
weiter einzugehen. Die Vorinstanz ist jedoch gehalten, zusammen mit der abschliessenden materiellen Beurteilung
des Zugangsgesuchs ihren erheblichen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Zugangsgebühr pflichtgemäss
auszuüben. Sie darf dabei insbesondere den Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips nicht
aus den Augen verlieren (Umsetzung BGÖ FAQ, Ziff. 8.2.1; Dedeyan,
a.a.O., Rz. 11 und 47; Herbert Burkert, a.a.O.,
Art. 17 Rz. 6 und 10; Urteile des BVGer A 6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.4.4;
A 1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.6).
10.
Die
von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 16'500.00 geschätzte Gebühr ist unter Abzug des Kostenanteils
für die Übersetzung in der Höhe von Fr. 8'000.00 neu auf Fr. 8'500.00 festzusetzen
(vgl. E. 6.6). Dieser Betrag fungiert als Obergrenze. Dispositiv-Ziff. 1 Bst. d der Verfügung
der Vorinstanz vom 19. März 2015, welche die Auslagen für die Übersetzung als
gebührenwirksame Aufwandposition festlegt, ist entsprechend aufzuheben. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die definitive Festsetzung der Gebühr erfolgt erst mit Abschluss des Zugangsverfahrens
und hat sich an den vorerwähnten Überlegungen zu orientieren.
11.
11.1 Die
Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden
Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 165
E. 3c). Auf die Reihenfolge in der Beschwerdeschrift sowie die Aufteilung der Begehren in Haupt-
und Eventualbegehren etc. kommt es dabei nicht an. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte
(Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43).
Der Beschwerdeführer hat mit seinen Anträgen teilweise obsiegt, ist doch von der ursprünglich
verfügten voraussichtlichen Gebühr von Fr. 16'500.00 lediglich ein Anteil von Fr. 8'500.00
in Aussicht zu stellen. Es ist daher angezeigt, dem Beschwerdeführer die Hälfte der auf Fr. 1'800.00
angesetzten Verfahrenskosten, mithin Fr. 900.00 aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss
von Fr. 1'800.00 zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 ist bei Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten.
11.2 Ganz
oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei nur
teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art.7 Abs. 2 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Parteien
(vgl. Art. 8 ff. VGKE). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt
das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht
des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine reduzierte
Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. Sie ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen.
Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).