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Abteilung I

A-2585/2013

 

 

 


Sachverhalt:

A.
X._______ war vom 11. April 2011 bis zum 10. August 2011 als technischer Mitarbeiter bei der FF Frischfleisch AG in Sursee angestellt.

B.
Am 21. April 2011 führte ein Inspektor des Eidgenössischen Starkstrom-inspektorates (ESTI) bei der FF Frischfleisch AG eine Aufsichts-Kontrolle der elektrischen Anlagen und Installationen durch. In seinem Bericht vom 10. Juni 2011 hielt der Inspektor u.a. fest, Herr X._______ dürfe nur dann Arbeiten und Störungsbehebungen an ihren elektrischen Installationen durchführen, wenn die FF Frischfleisch AG für ihn über eine Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten gemäss Art. 13
der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) verfüge. Eine solche Bewilligung sei beim ESTI zu beantragen. Das Unternehmen wurde aufgefordert, dem ESTI die Behebung aller im Bericht aufgeführten Mängel bis Ende August 2011 bzw. bis Ende 2011 zu bestätigen.

C.
Mit e-Mail vom 15. November 2011 informierte X._______ das ESTI, er habe bei der FF Frischfleisch AG fristlos gekündigt. Einem der e-Mail angehefteten Schreiben an die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit Luzern vom 24. August 2011 lässt sich entnehmen, dass die fristlose Kündigung auch deshalb erfolgt sei, weil die FF Frischfleisch AG beim ESTI nach wie vor keine Bewilligung beantragt habe.

D.
Am 7. Februar 2012 reichte das ESTI beim Bundesamt für Energie (BFE) eine Strafanzeige wegen Installierens ohne Bewilligung gegen die FF Frischfleisch AG ein. Im Sachverhalt der Anzeige führte das ESTI aus, X._______ habe während seiner Anstellungszeit bei der FF Frischfleisch AG auch Arbeiten ausgeführt, die unter die Bewilligungspflicht nach NIV fielen. Die FF Frischfleisch AG sei zwar Inhaberin einer solchen Bewilligung. Als Bewilligungsinhaber werde darin jedoch eine andere Person aufgeführt. Für X._______ habe das ESTI nie eine Bewilligung besessen. Als mögliche verantwortliche Personen wurden in der Anzeige neben X._______ zwei weitere Mitarbeiter der FF Frischfleisch AG erwähnt. Nachdem X._______ dem ESTI in der Folge in mehreren Schreiben vorgeworfen hatte, seine Kontrolle bei der FF Frischfleisch AG im April 2011 nicht ordnungsgemäss vorgenommen und ihn in seiner Anzeige zu Unrecht belastet zu haben, reichte er am 10. September 2012 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Aufsichtsanzeige gegen das ESTI ein.

E.
Das UVEK trat auf diese Aufsichtsanzeige mit Schreiben vom 27. Februar 2013 nicht ein, da es keine Verletzung der Inspektionstätigkeit des ESTI beim Vollzug der NIV habe feststellen können.

F.
Am 15. April 2013 reichte X._______ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das ESTI ein, die jenes am 17. April 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Verfahren A-2298/2013). In seiner Beschwerde machte X._______ geltend, das ESTI habe sich bis anhin geweigert, ihm eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

G.
Mit Verfügung vom 30. April 2013 wies das ESTI das Gesuch von X._______ um Erlass einer Verfügung in Sachen Inspektion der elektrischen Anlagen der FF Frischfleisch AG ab und verlangte für den Erlass der Verfügung eine Gebühr von Fr. 500.-. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren A-2298/2013 in der Folge als gegenstandslos geworden ab.

H.
Gegen die Verfügung des ESTI vom 30. April 2013 erhebt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Mai 2013 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das ESTI (nachfolgend Vorinstanz) habe eine ordentliche, auf die Sachlage bezogene Verfügung zu erlassen. Da eine solche nach wie vor fehle, sei die Vorinstanz auch nicht berechtigt, von ihm eine Gebühr von Fr. 500.- zu erheben.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 führt die Vorinstanz aus, die fragliche Inspektion sei weder mangelhaft noch oberflächlich durchgeführt worden. Die anlässlich dieser Inspektion festgestellten Mängel seien im Inspektionsbericht vom 10. Juni 2011 aufgelistet und gegenüber der FF Frischfleisch AG durchgesetzt worden. Die Gebühr für den Erlass der angefochtenen Verfügung stütze sich auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Dem Beschwerdeführer seien  2 ¼ Stunden Arbeit des Rechtsdienstes zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- in Rechnung gestellt worden, was Fr. 517.50 ergebe, wobei der Endbetrag auf Fr. 500.- gerundet worden sei.

J.
Am 26. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen eingereicht.

K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das ESTI ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebiets ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich bis anhin geweigert, eine ordentliche auf die Sachlage bezogene Verfügung auszustellen. Was für eine Verfügung die Vorinstanz seiner Meinung nach hätte erlassen müssen, erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Da er der Vorinstanz gleichzeitig vorwirft, die Kontrolle bei der FF Frischfleisch AG nicht korrekt vorgenommen zu haben, muss seine Rüge sinngemäss so verstanden werden, dass er der Vorinstanz vorwirft, bis heute keine Feststellungsverfügung bezüglich der Rechtmässigkeit dieser Inspektion erlassen zu haben. Eine Feststellungsverfügung dient dazu, die Rechtslage im Einzelfall autoritativ zu klären (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 VwVG; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 62).

2.2 Die Vorinstanz hat in Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 30. April 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer Verfügung in Sachen Inspektion der elektrischen Anlagen der FF Frischfleisch AG abgewiesen. In der Begründung ihrer Verfügung führt sie dazu aus, die Angelegenheit sei erledigt und es bestehe kein Grund, eine Verfügung zu erlassen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dieser Teil der Verfügung so verstanden werden könnte, dass es die Vorinstanz bis anhin tatsächlich unterlassen hat, sich verbindlich zur Rechtmässigkeit ihrer Inspektion bei der FF Frischfleisch AG zu äussern. Die Vorinstanz führt in der Begründung ihrer Verfügung dazu jedoch weiter aus, die fragliche Inspektion sei weder oberflächlich noch mangelhaft durchgeführt worden. Die anlässlich dieser Inspektion festgestellten Mängel seien im Inspektionsbericht vom 10. Juni 2011 aufgelistet worden und unter Ziffer 5 des Berichts habe sie die zu treffenden Massnahmen definiert. Dass die FF Frischfleisch  AG entgegen ihrer Aufforderung keine Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten beantragt habe, sei mit ihrer Strafanzeige vom 7. Februar 2012 an das BFE sanktioniert worden. Die weiteren im Inspektionsbericht verlangten Massnahmen, u.a. das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, das Beschaffen einer persönlichen Schutzausrüstung und das Beheben von Mängeln in den Transformatorenstationen 1 und 2, habe sie gegenüber dem Betrieb durchgesetzt.

2.3 Ein zu regelndes Rechtsverhältnis wird im Dispositiv einer Verfügung verbindlich festgelegt. Die Erwägungen dienen bloss der Erläuterung und Begründung des Ergebnisses des Rechtsstreits. Im Falle von Unklarheiten im Dispositiv können sie jedoch zu dessen Auslegung heran gezogen werden (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.185). Wird der soeben erwähnte Teil der Begründung zusammen mit Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz gelesen, so wird deutlich, dass Dispositiv und Begründung der Verfügung der Vorinstanz in Widerspruch zu einander stehen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung sehr wohl auch inhaltlich zur Rechtmässigkeit ihrer Kontrolle bei der FF Frischfleisch AG geäussert und geltend gemacht, diese sei korrekt erfolgt. Allerdings hätte sie dies in Ziffer 1 ihrer Verfügung konsequenterweise auch so festhalten müssen. Wird Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 69 VwVG so verstanden, dass die Vorinstanz dort die Rechtmässigkeit ihrer Kontrolle vom 21. April 2011 bei der FF Frischfleisch AG festgestellt hat, so erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich bis anhin geweigert, eine ordentliche auf die Sachlage bezogene Verfügung auszustellen, als unbegründet.

2.4 Bestreitet der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit dieser Feststellung, wenn er in seiner Beschwerde zusätzlich geltend macht, die Kontrolle der Vorinstanz bei der FF Frischfleisch AG sei mangelhaft und in Missachtung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a und f Vo ESTI erfolgt, ist diese Rüge ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde in keiner Weise substantiiert aus, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Kontrolle gegen Art. 2 der eben erwähnten Verordnung verstossen haben und sich ihre Kontrolle bei der FF Frischfleisch AG deshalb als rechtswidrig erweisen sollte. Aus den eingereichten Vorakten der Vorinstanz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die fragliche Inspektion mangelhaft oder oberflächlich durchgeführt worden wäre. Es ist der Vorinstanz vielmehr zuzustimmen, dass die anlässlich der Inspektion festgestellten Mängel im Inspektionsbericht vom 10. Juni 2011 aufgelistet und gegenüber der FF Frischfleisch AG durchgesetzt worden sind.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte ihm nicht eine Gebühr von Fr. 500.- in Rechnung stellen dürfen, da die von ihm verlangte Verfügung nach wie vor fehle. Zudem sei die Gebühr zu hoch.

3.2 Wie sich aus der voranstehenden Verfügung ergibt, hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer verlangte Verfügung am 30. April 2013 erlassen, weshalb die ihm auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist. Zu prüfen bleibt deren Höhe.

3.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI erhebt die Vorinstanz  für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, für den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide eine Gebühr von höchstens 1500 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für die Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates. Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 500.- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte zudem nicht nur die angefochtene Verfügung vom 30. April 2013 zu verfassen, sondern vorher auch diverse Eingaben des Beschwerdeführers zu bearbeiten. In Anbetracht des in Rechnung gestellten Aufwands von gut zwei Stunden Arbeit des Rechtsdienstes erscheint die erhobene Gebühr von Fr. 500.- deshalb noch als angemessen.

3.4 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr.  600.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

4.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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