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Abteilung I

A-2548/2016

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

A.  

A.a Die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im Folgenden: DGFP) richtete mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F (AS 2010 5683; im Folgenden: Zusatzabkommen 2009) ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend den deutschen Staatsangehörigen A._______ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Mit dem Gesuch verlangt die DGFP zwecks Erhebung der Einkommenssteuer 2013 die Angabe des Betrages der von A._______ in diesem Jahr in der Schweiz erzielten Einkünfte sowie die Übermittlung von Kopien der diesbezüglichen Lohnausweise.

Zur Begründung erklärt die DGFP namentlich, die französische Steuerverwaltung führe eine Kontrolle der steuerlichen Situation A._______s durch. Nach Darstellung der DGPF war A._______ in der massgebenden Zeitspanne bei der «B._______ AG» mit Sitz in C._______ angestellt. Auf die Einladung hin, eine Steuererklärung einzureichen, habe er in Frankreich kein Einkommen deklariert, obschon er aufgrund steuerlichen Wohnsitzes in diesem Staat im Jahr 2013 als Steuerpflichtiger zur Deklaration von Einkünften aus französischen oder ausländischen Quellen verpflichtet gewesen sei.

Als Beilage zum Amtshilfegesuch legte die DGFP eine von A._______ unterzeichnete «Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses» vor. Mit Unterschrift vom 7. Januar 2013 bestätigte A._______ in diesem Dokument, seit dem 1. April 2012 bei der «B._______ AG» zu arbeiten, seit dem 1. Januar 2013 in I._______ (Frankreich) zu wohnen und in der Regel täglich dorthin zurückzukehren.

A.b Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Informationsbeschaffung und der Information A._______s ordnete die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Schlussverfügung vom 31. März 2016 an, dass sie der DGFP Amtshilfe leistet. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung übermittelt die ESTV der DGFP folgende, bei der B._______ [...] AG edierten Informationen bzw. Unterlagen: 

«a) Le montant des revenus perçus en Suisse par Monsieur A._______ pour l'année 2013.

Monsieur A._______ a perçu de la société B._______ [...] AG un salaire brut de CHF [...] en 2013.

Nous vous informons par ailleurs que Monsieur A._______ s'est annoncé en 2015 en vue d'une perception ultérieure s'agissant de l'impôt à la source pour l'année 2013. Le canton E._______ a confirmé que Monsieur A._______ s'était effectivement acquitté de cette obligation fiscale en Suisse.

b)              La copie des certificats de salaire correspondants.

Veuillez trouver en annexe la copie du certificat de salaire pour l'année 2013.»

B.  

A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 23./25. April 2016 gegen die erwähnte Schlussverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und es sei keine Amtshilfe an die DGFP zu leisten.

C.  

Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

D.  

Der Beschwerdeführer hält mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 20. Juli 2016 sinngemäss an seinem Beschwerdebegehren fest.

E.  

Auf die Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Unterlagen wird - sofern sie für den Entscheid relevant sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde.

1.1.1 Die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens 2009]). Sie ist in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Geschäftsjahre anwendbar, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010, beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009).

Da das hier in Frage stehende Amtshilfegesuch am 28. Dezember 2015 gestellt wurde und es das Jahr 2013 betrifft, ist Art. 28 DBA-F nach dem Gesagten in der erwähnten Fassung anwendbar. 

1.1.2 Weil das Amtshilfegesuch der DGFP nach dem 1. Februar 2013 eingereicht wurde, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 672.5), soweit das DBA-F keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat und Person, über die Informationen verlangt werden, die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). 

Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.  

2.1 Nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Art. 28 Abs. 3 DBA-F statuiert bestimmte Beschränkungen dieser Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. Diese Beschränkungen werden ihrerseits durch Art. 28 Abs. 5 DBA-F eingeschränkt.

2.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten 'fishing expeditions' durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist». Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F voraussichtlich erheblich, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3).

Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7  StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.3 f. [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A 4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2 [mit zahlreichen Hinweisen]).

Die Glaubhaftigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates, der die Ansässigkeit der betroffenen Person in seinem Staatsgebiet behauptet, wird rechtsprechungsgemäss durch eine (allfällige) Ansässigkeit dieser Person in einem anderen Staat nicht entkräftet (vgl. Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur Publikation vorgesehen]).

2.3 Art. 4 Abs. 1 DBA-F enthält eine Definition der Ansässigkeit. Für den Fall einer sog. Doppelansässigkeit einer natürlichen Person in beiden Vertragsstaaten stellt Art. 4 Abs. 2 DBA-F eine Kollisionsregel auf. Danach ist die betreffende Person abkommensrechtlich nur in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig (sog. «tie-breaker»-Regel). Die Anwendung dieser Kollisionsregel hat zur Folge, dass der gemäss dieser Regel nicht als Ansässigkeitsstaat geltende andere Vertragsstaat die nach seinem innerstaatlichen Recht bei ihm ansässige Person lediglich noch im Rahmen der im Abkommen dem Quellen- oder Belegenheitsstaat zugewiesenen Befugnisse besteuern darf (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2014, Art. 4 N. 26).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich die Schweiz im Amtshilfeverfahren bezüglich der Frage der Abkommenskonformität der vom ersuchenden Staat angestrebten Besteuerung dann, wenn an sie ein Amtshilfegesuch betreffend eine Person gestellt wird, die von beiden Vertragsstaaten als steuerlich ansässig erachtet wird, auf die Prüfung zu beschränken, ob das vom ersuchenden Staat geltend gemachte Kriterium zur Begründung der steuerlichen Anknüpfung unter den gemäss dem einschlägigen Abkommen für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit massgebenden Kriterien genannt ist (Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.2.1 f. [zur Publikation vorgesehen]; in gleicher Richtung auch Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur Publikation vorgesehen]; a.M. Daniel Holenstein, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 N. 235 ff.).

2.4 Eine ergänzende spontane Amtshilfe, also eine zusätzliche, nach dem konkreten Ersuchen nicht verlangte Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfegesuches, ist aufgrund von Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-F und Art. 4 Abs. 1 StAhiG ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.5).

3.  

3.1 Das vorliegende Ersuchen der DGFP erfüllt die (sich nach Art. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA-F richtenden) inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat (vgl. zu diesen Anforderungen Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.4 [zur Publikation vorgesehen]). Im Streit liegt jedoch, ob die von der DGFP verlangten und nach dem Willen der ESTV zu übermittelnden Informationen bzw. Unterlagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F voraussichtlich erheblich sind. Der Beschwerdeführer macht nämlich sinngemäss geltend, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten für den von der DGFP geäusserten Verdacht, dass er im Jahr 2013 aufgrund steuerlichen Wohnsitzes in Frankreich dort einkommenssteuerpflichtig gewesen ist.

3.2 Nach den Ausführungen der DGFP hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 seinen Wohnsitz in Frankreich. Dieser Darstellung ist nach dem Vertrauensprinzip (vgl. E. 2.2) grundsätzlich zu folgen, da weder Hinweise auf einen offenbaren Rechtsmissbrauch vorliegen noch berechtigte Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) zur Debatte stehen. Die erwähnte Sachverhaltsschilderung der DGFP ist umso glaubhafter, als der Beschwerdeführer in der als Beilage zum Amtshilfegesuch eingereichten «Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses» selbst erklärt hat, seinen Wohnsitz seit dem 1. Januar 2013 in Frankreich gehabt zu haben.

3.3 Es fragt sich, ob die genannte Darstellung im Amtshilfeersuchen, wonach der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Jahr 2013 in Frankreich hatte, mit Blick auf dessen Vorbringen und die vorliegenden Akten wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet ist (vgl. E. 2.2).

3.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die von der DGFP als Beilage zum Amtshilfegesuch vorgelegte Bestätigung sei tatsachenwidrig und von ihm nur deshalb unterschrieben worden, weil er angesichts seiner damaligen belastenden finanziellen Situation an einer Depression erkrankt und damit nicht geschäftsfähig gewesen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht näher substantiiert. Auch lassen sich den verfügbaren Unterlagen keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung der «Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses» handlungsunfähig war.

3.3.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe (a) beim Umzug aus dem Kanton F._______ in die Nähe seiner Arbeitgeberin im Grossraum D._______ vorerst keine Wohnung gefunden, (b) deshalb bei einem Freund in Frankreich übernachtet, (c) gegenüber der Arbeitgeberin die Wohnadresse des Freundes als Kontaktadresse angegeben und (d) in der Folge eine im Januar 2013 in H._______ gefundene Unterkunft bezogen. Er erklärt überdies, seine Arbeitgeberin habe aufgrund der ihr mitgeteilten «provisorische[n] Verlegenheitsadresse» des genannten Freundes in Bezug auf den Beschwerdeführer versehentlich keine (schweizerischen) Quellensteuern für das Jahr 2013 abgeliefert.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Amtshilfeverfahrens (und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) nicht abschliessend darüber zu befinden ist, wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2013 befand. Entscheidend ist einzig, ob die von der DGFP gelieferten Anhaltspunkte für eine Einkommenssteuerpflicht in Frankreich von vornherein entkräftet werden können. Allein mit der genannten Schilderung des Beschwerdeführers, wie sich sein Umzug in die Region D._______ zugetragen haben soll, ist ihm Letzteres nicht gelungen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er «im Januar 2013» eine neue Bleibe in H._______ gefunden hat, selbst zumindest konzediert, sich zu Beginn dieses Jahres regelmässig in Frankreich aufgehalten zu haben.

3.3.3 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente vor, welche belegen sollen, dass er im Jahr 2013 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. So beruft er sich insbesondere auf ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E._______, in welchem der Beschwerdeführer als für das Jahr 2013 quellensteuerpflichtig qualifiziert und zur Begründung unter anderem erklärt wird, er habe seit 2013 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in diesem Kanton (vgl. dazu ferner die Quellensteuer-Ausgleichsrechnung in den Beschwerdebeilagen). Zudem legt er in diesem Kontext auch die Kopie eines auf ihn ausgestellten schweizerischen Führerscheines und die Lohnausweise 2012 sowie 2013 (mit Adressen in G._______ [Kanton F._______] sowie H._______) ins Recht.

In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Nachweis eines Wohnsitzes in der Schweiz rechtsprechungsgemäss nicht genügt, um den von der DGFP geltend gemachten steuerlichen Anknüpfungspunkt in Frage zu stellen:

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Glaubhaftigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates - wie erwähnt - durch eine (allfällige) Ansässigkeit der betroffenen Person in einem anderen Staat nicht entkräftet wird (vgl. E. 2.2). Aus diesem Grund stösst der Beschwerdeführer insbesondere ins Leere, soweit er geltend macht, mit Blick auf die Entrichtung der Quellensteuer für das Jahr 2013 bei der Steuerverwaltung des Kantons E._______ sei für die Zwecke des Amtshilfeverfahrens sein Wohnsitz in der Schweiz belegt und damit eine Amtshilfeleistung ausgeschlossen.

Zum anderen sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente für den Nachweis des Wohnsitzes im Jahr 2013 jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung weniger beweiskräftig als die von ihm selbst in diesem Jahr unterzeichnete «Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses»: Der in Kopie vorgelegte Führerschein taugt schon deshalb nur beschränkt für den Nachweis des Wohnsitzes im Jahr 2013, weil er am 8. Februar 2010, also vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der B._______ [...] AG (vom Kanton F._______) ausgestellt wurde. Der Lohnausweis 2012 enthält zwar eine Adresse des Beschwerdeführers im Kanton F._______. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (allenfalls) im Jahr 2012 noch im Kanton F._______ wohnte, schliesst aber einen Wohnsitz in Frankreich ab 1. Januar 2013 selbstredend nicht aus. Der Lohnausweis für das Jahr 2013 ist im Übrigen auf den 19. August 2015 datiert, so dass er gleichermassen nichts über die Wohn- oder Postadresse des Beschwerdeführers in der relevanten Zeitspanne besagt.

3.3.4 Gemäss dem Ausgeführten ist und bleibt es mit Blick auf die erwähnte «Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses» nicht wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Zeitspanne nach dem internen französischen Recht aufgrund Wohnsitzes in I._______ steuerrechtlichen Wohnsitz in Frankreich hatte und dort einkommenssteuerpflichtig war. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die DGFP wider besseres Wissen für das Jahr 2013 eine Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Frankreich behauptet.

3.4 Der von der französischen Behörde in ihrem Amtshilfegesuch sinngemäss geäusserte Verdacht, dass der Beschwerdeführer in der hier interessierenden Zeitspanne aufgrund Wohnsitzes in Frankreich einkommenssteuerpflichtig war, in diesem Staat Einkünfte nicht ordnungsgemäss deklarierte und damit zu Unrecht unversteuert gebliebenes Einkommen erzielt hat, ist nach dem Gesagten hinreichend dargetan. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt dies, um die voraussichtliche Erheblichkeit der von der DGFP verlangten Angabe der Höhe des im Jahr 2013 erzielten Einkommens und die voraussichtliche Erheblichkeit des nach der angefochtenen Schlussverfügung in Kopie zu übermittelnden Lohnausweises zu bejahen.

4.  

Es bleibt zu prüfen, ob eine Informationsübermittlung vorliegend unzulässig ist, weil die von der DGFP angestrebte, dem Recht Frankreichs entsprechende Besteuerung nicht dem DBA-F entspricht (vgl. die erwähnte Voraussetzung der abkommenskonformen Besteuerung in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F).

Die Regelung der Ansässigkeit in Art. 4 DBA-F (vgl. E. 2.3) steht vorliegend der von der DGFP angestrebten Besteuerung des Beschwerdeführers in Frankreich nicht entgegen, selbst wenn er im Jahr 2013 in der Schweiz wohnhaft gewesen wäre, deshalb eine Doppelansässigkeit vorgelegen hätte und Frankreich nach der «tie-breaker»-Regel nicht als Ansässigkeitsstaat zu betrachten gewesen wäre. Die Schweiz hat nämlich als ersuchter Staat - wie ausgeführt (E. 2.3) - im Falle einer solchen Doppelansässigkeit der betroffenen Person hinsichtlich der Abkommenskonformität der mit dem Amtshilfegesuch angestrebten Besteuerung nur zu prüfen, ob das vom ersuchenden Staat geltend gemachte steuerliche Anknüpfungskriterium ein solches bildet, das unter den gemäss dem einschlägigen Abkommen für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit massgebenden Kriterien erwähnt ist. Letzteres ist vorliegend der Fall, da der von der DGFP geltend gemachte Wohnsitz des Beschwerdeführers in Frankreich eines der in Art. 4 Abs. 1 DBA-F genannten Ansässigkeitskriterien bildet (vgl. Art. 4 Abs. 1 DBA-F, wonach eine in einem Vertragsstaat ansässige Person [insbesondere] eine Person ist, die nach dem Recht dieses Staates aufgrund ihres Wohnsitzes steuerpflichtig ist).

Im Übrigen bestehen keine Hinweise, dass die von der DGFP angestrebte, dem Recht Frankreichs entsprechende Besteuerung abkommenswidrig ist.

5.  

Beim hier zu beurteilenden Fall wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Übermittlung der von der DGFP verlangten Informationen (einschliesslich der Kopie des Lohnausweises 2013) nach Frankreich gegen Art. 28 Abs. 3 DBA-F verstösst. Es sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, welche dieser Amtshilfeleistung entgegenstehen.

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Amtshilfe gemäss der angefochtenen Schlussverfügung erfüllt, soweit es um die Angabe des im Jahr 2013 bei der B._______ [...] AG verdienten Bruttolohnes und die Übermittlung einer Kopie des Lohnausweises 2013 geht. Die angefochtene Schlussverfügung ist folglich insoweit zu bestätigen und die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 

6.  

Gemäss der im Streit liegenden Schlussverfügung soll der DGFP auch mitgeteilt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 zur Nachentrichtung der Quellensteuer für das Jahr 2013 gemeldet hat und er dieser Steuerpflicht gemäss einer Bestätigung des Kantons E._______ nachgekommen ist. Indessen hat die DGFP keine solchen Informationen gefordert, so dass eine entsprechende Amtshilfeleistung gegen das Verbot der ergänzenden spontanen Amtshilfe verstossen würde (vgl. E. 2.4). Aus diesem Grund ist die angefochtene Schlussverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit die Übermittlung der genannten Angaben zur Quellenbesteuerung des Beschwerdeführers angeordnet wird.

Ergänzend ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sein wird, zur Bestreitung der Steuerpflicht in Frankreich unter Vorlage geeigneter Beweismittel in dem dort gegen ihn geführten Steuerverfahren auf die Entrichtung der Quellensteuer im Kanton E._______ für das Jahr 2013 hinzuweisen. 

7.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 

7.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- sind dem Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in reduziertem Umfang von Fr. 1'500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Letzterer Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 

7.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

 


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der letzte Absatz von Dispositiv-Ziff. 2 Bst. a der Schlussverfügung der ESTV vom 31. März 2016 aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, der DGFP keine Angaben zur Quellenbesteuerung des Beschwerdeführers im Jahr 2013 zu übermitteln.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 1'500.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

-        den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

-        die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

 

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

Marianne Ryter

Beat König

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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