Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Dem vorliegenden
Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde gestützt auf Art.
28 DBA-F zugrunde. Die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung wurde am 27. August 2009
unterzeichnet und ist seit dem 4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung
gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [nachfolgend Zusatzabkommen
2009; AS 2010 5683]). Sie ist in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Geschäftsjahre anwendbar,
welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009 beginnen, also ab dem 1. Januar
2010 (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009).
Da das im vorliegenden Fall in Frage stehende Amtshilfegesuch
mit Schreiben vom 31. Juli 2015 gestellt wurde und es das Kalenderjahr 2012 betrifft, ist Art. 28 DBA-F
in der Fassung des Zusatzabkommens 2009 anwendbar.
1.1.2 Das DBA-F beinhaltet
des Weiteren ein Zusatzprotokoll, welches einen integrierten Bestandteil des Abkommens bildet und seit
seinem ersten Inkrafttreten mehrmals bereinigt wurde (nachfolgend Zusatzprotokoll DBA-F, SR 0.672.934.91;
bereinigt gemäss Art. 20 des Zusatzabkommens vom 22. Juli 1997, AS 2000 1936; weiter bereinigt gemäss
Art. 9 und 10 des Zusatzabkommens 2009, AS 2010 5683; und nochmals bereinigt gemäss Art. 1 der Vereinbarung
vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen
der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht
[nachfolgend Vereinbarung 2014], AS 2016 1195, in Kraft seit 30. März 2016).
Die letzte Änderung des Zusatzprotokolls DBA-F (eingefügt
durch die Vereinbarung 2014; AS 2016 1195, in Kraft seit 30. März 2016) findet grundsätzlich
rückwirkend auf Informationsbegehren Anwendung, die Kalender- oder Geschäftsjahre ab dem 1.
Januar 2010 betreffen.
Die Vereinbarung 2014 basiert ihrerseits auf dem Bundesbeschluss
vom 23. Dezember 2011 über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz
und Frankreich (nachfolgend BB 2011; AS 2016 1193), mit welchem das eidgenössische Finanzdepartement
die Ermächtigung erhielt, mit dem französischen Staat eine das Zusatzprotokoll DBA-F ändernde
Amtshilferegelung abzuschliessen, welche dem OECD-Standard entspricht (Daniel
Holenstein, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales
Steuerrecht, 2015 [nachfolgend Kommentar IStR], Art. 26 OEDC-Musterabkommen [nachfolgend OECD-MA] N.
54).
Im vorliegenden Fall betrifft das Informationsgesuch eine
im Jahre 2012 erfolgte Zahlung. Damit ist grundsätzlich das Zusatzprotokoll DBA-F in der Fassung
gemäss Vereinbarung 2014 massgeblich.
Die in der Vereinbarung 2014 ebenfalls vorgesehene Erleichterung
betreffend die Identifizierung der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Personen soll
demgegenüber nur eingeschränkt zurückwirken und erst auf Sachverhalte ab dem 1. Februar
2013 angewendet werden. Diese beschränkte Rückwirkung ist im vorliegenden Fall indessen ohne
Belang, da die involvierten Personen und Gesellschaften im Gesuch namentlich und mit Adresse genannt
wurden.
1.1.3 Das Gesuch wurde
nach dem 1. Februar 2013 eingereicht. Das Verfahren richtet sich daher nach dem StAhiG (Art. 1
Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario), soweit dem jeweils anwendbaren Abkommen
selbst, hier dem DBA-F, nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung
der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19
Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ist somit gegeben.
1.3 Der Beschwerdeführer
erfüllt als Verfügungsadressat und Person, über die Informationen verlangt werden, die
Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG.
Davon abzugrenzen ist die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit
über den Beschwerdeführer als Kommissionsempfänger und Transaktionspartner überhaupt
Informationen verlangt werden dürfen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1 und 5.4).
1.4 Die Beschwerde
wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG,
je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Eine Sistierung
des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Recht-sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt
sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5). Eine Verfahrenssistierung
kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller
Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren
zu sistieren ist, steht der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum
zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A 6904/2015 vom 22. Juni
2016 E. 1.2).
2.2 Die vom Beschwerdeführer
behaupten fortlaufenden direkten Verhandlungen zwischen der französischen Steuerbehörde und
der in Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft bilden keinen Grund, das vorliegende Amtshilfe- bzw.
Rechtsmittelverfahren zu sistieren, besteht doch der Zweck der Amtshilfe im hier zu beurteilenden Fall
gerade darin, weitere Informationen für die Veranlagung der in Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft
zu beschaffen (Urteil des BVGer A 3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 5.2.2). Somit ist unter
Berücksichtigung der Anforderungen an eine beförderliche Verfahrensführung das Sistierungsgesuch
abzuweisen.
3.
3.1 Rechtsgrundlage
für das Amtshilfegesuch bildet wie erwähnt Art. 28 DBA-F.
3.1.1 Nach
Art. 28 DBA-F tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen
Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung
des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten
oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht"
(Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung). Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 28 Abs. 1
Satz 2 DBA-F nicht durch Art. 1 DBA-F (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-F (sachlicher
Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt.
Diese Bestimmung erlaubt nicht nur die Amtshilfe zur Durchführung
des DBA-F (sog. kleine Amtshilfe), sondern auch diejenige zur Durchführung des innerstaatlichen
Steuerrechts der Veranlagungsstaaten (sog. grosse Amtshilfe; zu den Begriffen siehe
bspw. Holenstein, Kommentar IStR, Art. 26 OECD-MA,
N. 31, und Martin Kocher, Kommentar IStR, Art. 27 OECD-MA,
N. 11 mit Hinweisen). Allerdings muss die Information schon nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1
DBA-F voraussichtlich erheblich sein (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3).
3.1.2 Art.
28 Abs. 2 DBA-F statuiert sodann eine Geheimhaltungsklausel (erster
Satz) und sieht ferner vor, dass der ersuchende Staat die übermittelten Informationen nur für
die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zwecke verwenden darf (zweiter Satz; sog. Spezialitätsprinzip;
vgl. auch Holenstein, Kommentar IStR, Art. 26 OECD-MA N.
239 ff. und 243).
Das Spezialitätsprinzip begrenzt die Verwendung der
ausgetauschten Informationen auf Personen oder Handlungen, für welche sie der ersuchende Staat verlangt
und der ersuchte Staats sie gewährt hat. Die Verwendung in einem Verfahren gegen andere Personen
ist ausgeschlossen. Verlangt der ersuchende Staat in einem Amtshilfeersuchen Informationen über
eine Drittperson, darf er diese Informationen nur in Bezug auf von der Amtshilfe betroffene Personen
verwenden. Er darf sie keinesfalls zur Abklärung nutzen, ob die Drittperson im ersuchenden Staat
beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist (Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April
2014 E. 4.6). Gleiches muss damit auch gelten, wenn Auskünfte über einen Transaktionspartner
einer im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person verlangt werden und der ersuchende Staat im Amtshilfegesuch
für den Transaktionspartner kein Besteuerungsrecht beansprucht bzw. keinen Steuerstraftatbestand
geltend macht.
Der ersuchende Staat ist grundsätzlich an das im Abkommen
statuierte Spezialitätsprinzip gebunden. Soweit der Vertrag die Tragweite der Bindung für den
ersuchenden Staat nur in den Grundzügen umschreibt, gelangen subsidiär die allgemeinen Grundsätze
für Rechtshilfeverfahren zur Anwendung (Urteil des BVGer A-1915/2016 vom 3. August 2016 E. 5.6.2
mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die
Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag
verbunden sind, nach völkerrechtlichem Vertrauensprin-zip als selbstverständlich vorausgesetzt,
ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 107 Ib 264 E.
4b; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1915/2016 vom 3. August 2016 E. 5.6.2).
3.1.3 Art.
28 Abs. 3 DBA-F schränkt die Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen
ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche
nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft
werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 28 Abs. 3 (Bst. c) DBA-F keine Verpflichtung
zur Erteilung von Informationen, "die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche".
Mit anderen Worten müssen - vorbehältlich
Art. 28 Abs. 5 DBA-F - Infor-mationen dann nicht ausgetauscht werden, wenn nach dem internen Recht
und der internen Verwaltungspraxis diese Informationen nicht erlangt wer-den könnten, sofern jene
Person, von der Informationen verlangt werden, und jene, über die Informationen verlangt werden,
sich im gleichen Staat befänden und dort steuerpflichtig wären. Dabei kann es sich auch um
ein und dieselbe Person handeln (Urteil des BVGer A-6676/2014 vom 19. April 2016 E. 2.1).
3.1.4 Art. 28 Abs.
4 DBA-F sieht vor, dass der ersuchte Staat die Informationen auch liefert, wenn er selber diese für
seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt, unter dem Vorbehalt von Abs. 3 derselben Bestimmung
(gemeint ist Art. 28 Abs. 3 DBA-F, eingefügt durch das BVGer).
3.1.5 Art.
28 Abs. 5 erster Satz DBA-F enthält eine eigene Auslegungsregel für Art. 28 Abs. 3 DBA-F,
demgemäss dieser Absatz in keinem Fall so auszulegen ist, als erlaube er einem Vertragsstaat, die
Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, oder
einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden
oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
Im zweiten Satz von Art. 28 Abs. 5 DBA-F heisst es, dass
ungeachtet von Art. 28 Abs. 3 DBA-F oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts die
Steuerbehörden über die Befugnis verfügen, die Offenlegung der in diesem Absatz (gemeint
ist Abs. 5, eingefügt durch das BVGer) genannten Informationen durchzusetzen.
Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz DBA-F entspricht nicht dem OECD-MA, sondern
wurde von den Vertragsparteien hinzugefügt, um die in Abs. 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen
(Botschaft zum StAhiG, BBl 2011 6209; Dina Beti, La nouvelle
loi sur l'assistance administrative internationale en matière fiscale - une vue d'ensemble,
Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 [2012/2013] S. 192). Es soll damit klargestellt
werden, dass keine innerstaatlichen Normen der Offenlegung von Bankinformationen entgegenstehen sollen
(vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.2, auch publiziert in: ASA 84 [2015/2016] S. 559 ff.). Art. 28
Abs. 5 zweiter Satz DBA-F ermöglicht demnach den Steuerbehörden des ersuchten Staats, die Offenlegung
von Informationen durchzusetzen, die sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten,
Beauftragten oder Treuhänder befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen (Urteil
des BGer 2C_216/2015 vom 8. November 2015 E. 3.3). Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar (sog.
self executing; BGE 142 II 161 E. 4.5.2). Art. 8 Abs. 2 StAhiG stellt keine Umsetzung der abkommensrechtlichen
Bestimmung dar, sondern wiederholt lediglich die im Abkommen normierte Befugnis der Steuerbehörden.
Art. 8 Abs. 2 StAhiG ist zudem im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 StAhiG zu lesen und ändert
am self-executing-Charakter von Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz DBA-F nichts (Urteil des BGer 2C_216/2015
vom 8. November 2015 E. 3.3).
3.2
3.2.1 Nach
Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als betroffene Person diejenige Person,
über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Es handelt sich um einen formellen
Begriff (Charlotte Schoder, StAhiG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG],
2014 [nachfolgend Praxiskommentar-Amtshilfe], Art. 3 N. 23). Die Frage, ob die als betroffen
bezeichnete Person auch in materieller Hinsicht als betroffen zu gelten hat, ist im Einzelfall zu klären,
wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich darauf abzustellen ist, ob die Informationen
für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5;
Urteil des BVGer A 6680/2014 vom 19. April 2016 E. 2.2.1; vgl. aber auch Schoder,
Praxiskommentar-Amtshilfe, Art. 3 N. 23).
In der Regel bezweckt das Amtshilfegesuch Informationen
über die darin genannte im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu erlangen. Insoweit ist der
aus Schweizer Optik ausländische Steuerpflichtige eine betroffene Person nach Art. 3 Bst.
a StAhiG. In gewissen Konstellationen ist es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Personen
zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer
A 4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.7.2). Das Bundesgericht betrachtete die schweizerische
Gesellschaft eines im ersuchenden Staat domizilierten Alleinaktionärs, dessen Besteuerung überprüft
wurde, als betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (vgl. BGE 142 II 69 E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung unlängst eine
schweizerische Konzerngesellschaft als betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG qualifiziert
(Urteil des BVGer A-6680/2014 vom 19. April 2016 E. 4.3.1). Als betroffene Person können damit
auch an einer steuerlich relevanten Transaktion beteiligte Vertragspartner gelten, wie zum Beispiel ein
Leistungserbringer bzw. -empfänger.
Es ist eine Rechtsfrage, ob eine Person als "betroffene
Person" im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG zu betrachten ist (vgl. BGE 142 II 69 E. 3.1).
3.2.2
Die Übermittlung von Informationen zu Personen,
welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, ist demgegenüber nicht zulässig (Art. 4 Abs. 3
StAhiG). Hierunter fallen vorab sog. unbeteiligte Personen.
3.2.3 Informationsinhaberin
ist jene Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt (Art. 3
Bst. b StAhiG). Die Person ist als Informationsinhaberin zu betrachten, wenn es ihr tatsächlich
oder rechtlich möglich ist, die ersuchten Informationen zu beschaffen (vgl. auch Urteil des BVGer
A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.7.3; Schoder, Praxiskommentar-Amtshilfe,
Art. 3 N. 26).
3.3 Als
zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich
erhebliche Informationen gelten solche, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, damit
eine in diesem Staat steuerpflichtige Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3;
vgl. Xavier Oberson,
in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone [Hrsg.], Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu
et la fortune: Commentaire, 2014 [nachfolgend: Commentaire MC OCDE], Art. 26 N. 41; Andreas
Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Made-leine Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug
der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 233; Holenstein,
Kommentar IStR, Art. 26 OECD-MA N. 146 ff., N. 149).
3.3.1 Gemäss
Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls DBA-F soll der Verweis auf "voraussichtlich erhebliche Informationen"
einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die
Vertragsstaaten <fishing expeditions> durchführen
oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten
bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist" (im französischen Original: "La
référence aux renseignements <vraisemblablement pertinents> a pour but d'assurer
un échange de renseignements en matière fiscale qui soit le plus large possible, sans qu'il
soit pour autant loisible aux Etats contractants <d'aller à la pêche aux renseignements>
ou de demander des renseignements dont il est peu probable qu'ils soient pertinents pour élucider
les affaires fiscales d'un contribuable déterminé"; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom
19. April 2016 E. 2.3; vgl. Andrea Opel, Neuausrichtung
der schweizerischen Abkommenspolitik in Steuersachen, 2015, S. 351 f.; Oberson,
Commentaire MC OCDE, Art. 26 N. 34).
3.3.2 Wie erwähnt,
spricht das Zusatzprotokoll DBA-F davon, dass der ersuchende Staat keine Informationen verlangen können
soll, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger
wenig wahrscheinlich ist. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang davon, der ersuchte Staat
dürfe hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, "die mit Sicherheit
nicht erheblich sind bzw. deren Zusammenhang mit der Steuerangelegenheit wenig wahrscheinlich erscheint"
(vgl. BGE 141 II 436 E. 4.5 in Bezug auf die im französischen Originaltext diesbezüglich
gleich lautende Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL [SR 0.672.963.61]: "deren
Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich
ist"; "dont il est peu probable qu'ils soient pertinents pour élucider les affaires
fiscales d'un contribuable déterminé"). In der Regel könne nur der ersuchende Staat
abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.2;
Urteil des BVGer A 6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3, vgl. zur innerschweizerischen Amtshilfe
gestützt auf Art. 112 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]: BGE 134 II 318 E. 6.1 und 6.5 f.).
In diesem Sinn ist dann auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach
Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen
und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und
4.5; Urteil des BVGer A 5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2). Der ersuchte Staat kann
Auskünfte also nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung
wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April
2016 E. 2.3).
3.3.3 Die voraussichtliche
Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde
dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde
müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren
voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem "voraussichtlich" kommt eine doppelte
Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen
und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln
sind, die voraussichtlich erheblich sind (Urteil des BVGer A 6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3).
3.3.4 Soweit die Behörden
des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht
erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre
mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund
von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene
Punkte erst noch geklärt werden (Urteile des BVGer A 6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.4,
A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3; vgl. auch Robert
Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.
2014, N. 299). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten
Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun
(vgl. auch BGE 139 II 451 E. E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2).
3.3.5 Ein
wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach -
ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7
StAhiG genannten Konstellationen (dazu E. 4.2) - prinzipiell kein Anlass besteht, an der Richtigkeit
und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Er-klärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog.
völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.;
vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3; Urteile des BVGer A 6337/2014 vom 21. Oktober 2015
E. 10, vgl. B 4565/2015 vom 18. November 2015 E.4 [betreffend internationale Amtshilfe im Bereich
der Finanzmarktaufsicht]; vgl. Urteile des BStGer RR.2013.116-117 vom 29. August 2013 E. 6, RR.2010.295
vom 15. Dezember 2011 E. 5.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren.
Dementsprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten
Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen noch
ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts
im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche
von vornherein entkräftet werden kann (vgl. Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E.
5.3, A 5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2).
3.3.6 Das Erfordernis
der "voraussichtlichen Erheblichkeit" und das Verbot der "fishing expeditions"
stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz
staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile
des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
3.3.7 Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die Einstellung des im ersuchenden
Staat geführten Steuerverfahrens grundsätzlich das Interesse der ersuchenden Behörde an
ihrem Gesuch dahinfallen und ist die Amtshilfe mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der Informationen
bzw. wegen Unverhältnismässigkeit unzulässig (vgl. Urteile des BVGer A-211/2016 vom 7.
Juli 2016 E. 2.2, A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 2.7, A-7343/2014 vom 1. April 2015 E.
3).
3.4 Gemäss
Ziff. XI Abs. 1 des Zusatzprotokolls DBA-F stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates
ein Amtshilfebegehren im Sinn von Art. 28 DBA-F "erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen
Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind"
(sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek,
a.a.O., S. 234).
3.5 Eine weitere Voraussetzung
für die amtshilfeweise Übermittlung von Steuerinformationen ist ferner, dass es sich um eine
nach schweizerischem Recht erhältliche Information handelt
(vgl. E. 3.1.3).
Vorauszuschicken ist, dass gemäss innerstaatlichem
Recht eine Behörde nicht verpflichtet werden kann, Nachforschungen anzustellen über Informationen,
die sich nicht bereits in ihrem Besitz befinden (vgl. Martin Zweifel,
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [DBG], Bd. I/2b, Art. 83-222, 2. Aufl. 2008
[nachfolgend Kommentar-DBG], Art. 111 N. 5). Dagegen sieht das StAhiG in den Art. 9 ff. vor, dass die
ESTV bei verschiedenen Personen sowie den Steuerverwaltungen Auskünfte und Unterlagen einholt. Demnach
kann die ESTV Informationen einzig zum Zweck der Leistung von Amtshilfe einholen, auch wenn sich diese
noch nicht in ihrem Besitz oder jenem einer anderen Steuerverwaltung in der Schweiz befinden. Voraussetzung
ist, dass das schweizerische Recht der Erhebung solcher Auskünfte nicht entgegensteht (Urteil des
BVGer A-6680/2014 vom 19. April 2016 E. 5.1).
Damit ist nachfolgend auf die Auskunftspflichten der betroffenen
Person und der Informationsinhaber einzugehen.
3.5.1 Eine
nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene Person ist gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden
zur Herausgabe bzw. Beschaffung von Informationen verpflichtet (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 StAhiG).
Diese grundsätzliche Auskunftspflicht der betroffenen
Person steht aber unter dem Vorbehalt von Art. 28 Abs. 3 DBA-F (BGE 142 II 69 E. 3.2). Dieser Vorbehalt
bezieht sich nach der Rechtsprechung des BGer auf Art. 123 bis 129 DBG. Das Recht der direkten Bundessteuer
basiert auf der Unterscheidung zwischen einer generellen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (Art.
126 DBG) und spezifischer Mitwirkungspflichten von gewissen Dritten (Art. 127 bis 129 DBG; vgl. BGE 142
II 69 E. 5). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist der Steuerpflichtige in Anwendung
von Art. 126 DBG gehalten, der Steuerverwaltung auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson
zu übermitteln, sofern diese Informationen seine eigene Veranlagung beeinflussen können. Sind
die ersuchten Informationen nicht geeignet, Auswirkungen auf die Veranlagung des betreffenden Steuerpflichtigen
zu zeitigen, beschränkt sich dessen Mitwirkungspflicht auf diejenigen Informationen, welche von
ihm in Anwendung von Art. 127 bis 129 DBG erhältlich gemacht werden können (BGE 142 II 69 E.
5.2).
Handelt es sich bei der betroffenen Person lediglich um
einen in der Schweiz steuerpflichtigen Transaktionspartner (vgl. E. 3.2.1) einer in Frankreich steuerpflichtigen
Person, ist die ESTV zur direkten Beschaffung beim Transaktionspartner ermächtigt, soweit Art. 127
Abs. 1 Bst. e DBG bzw. Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kanton und Gemeinden (StHG, SR 642.14) seine Mitwirkung vorsehen (Holenstein,
Kommentar IStR., Art. 26 OECD-MA N. 287 f.).
Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG beschränkt die Mitwirkung indessen auf eine
Bescheinigungspflicht. Gegenstand der Bescheinigung sind Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung
der Forderung (vgl. Holenstein,
Kommentar IStR, Art. 26 OECD-MA N. 278
f.; Zweifel,
Kommentar-DBG, Art. 127 N. 16).
3.5.2 In
der Regel befinden sich Informationen über einen Transaktionspartner bereits in den Händen
der kantonalen Steuerverwaltung, nämlich in seinem Steuerdossier.
Gemäss Art. 111 Abs. 1 DBG und Art. 39 Abs. 2 StHG
erteilen die Steuerbehörden einander kostenlos die benötigten Auskünfte ("toute
information utile", "le informazioni necessarie") und gewähren einander Einsicht
in die amtlichen Akten. Dieser Begriff ist "eher weit" auszulegen und umfasst alle Auskünfte,
die der Anwendung des DBG dienlich sind, d.h. hierfür geeignet sind (vgl. Zweifel,
Kommentar-DBG, Art. 111 N. 4). Damit besteht innerschweizerisch ein weitgehendes Auskunftsrecht
zwischen der Steuerbehörde, welche für den Steuerpflichtigen selber zuständig ist, und
derjenigen, welche den Transaktionspartner veranlagt (Urteil des BVGer A 6680/2014 vom 19. April
2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Informationen im Steuerdossier des Transaktionspartners
sind nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich erhältlich zu machen gewesen, soweit dieser
in der Schweiz selber steuerpflichtig und daher verpflichtet ist, alles zu tun, um hier seine vollständige
und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Bei der Frage, welche Informationen
zu Beweiszwecken dienen können und der schweizerischen Veranlagungsbehörde zur Verfügung
zu stellen sind, kommt der Steuerverwaltung ein Ermessensspielraum zu (ZWEIFEL,
Kommentar-DBG, Art. 126 N. 11).
3.5.3 Für
Auskünfte über den Transaktionspartner, welche bei einem Bankinstitut eingeholt werden, gilt
Art. 28 Abs. 5 DBA-F (vgl. vorne E. 3.1.5). Aufgrund des Self-executing-Charakters dieser Bestimmung
findet das Bankgeheimnis nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken
und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 2C_216/2015
vom 8. November 2015 E. 4.2).
4.
4.1
Stellt eine ausländische Behörde ein Amtshilfegesuch,
so wird es von der ESTV vorgeprüft. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 StAhiG, wonach
die ESTV der ersuchenden Behörde Gelegenheit zur Ergänzung gibt, wenn es den Anforderungen
nach Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG nicht genügt (vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek,
a.a.O., S. 260).
Das Gesuch muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in
Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten (Art. 6
Abs. 1 StAhiG). In Art. 6 Abs. 2 StAhiG werden weitere Angaben genannt, die das Gesuch
enthalten muss, wenn das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt enthält und
sich aus diesen nichts anderes ableiten lässt. Diese Bestimmung stimmt mit Art. 1 Abs. 2
StAhiG überein, wonach abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens vorbehalten
bleiben (Schoder, Praxiskommentar-Amtshilfe, Art. 6 N. 59). Da
das DBA-F entsprechende Bestimmungen enthält, muss hier auf Art. 6 Abs. 2
StAhiG nicht weiter eingegangen werden, zumal sich kaum Abweichungen zu den Anforderungen gemäss
DBA-F ergeben.
Nach Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls DBA-F (in der
seit 30. März 2016 geltenden Fassung, die auf Informationen zu Kalender- oder Geschäftsjahren
ab dem 1. Januar 2010 angewendet werden, vorbehältlich Bst. a, welcher auf Informationsbegehren
über Sachverhalte Anwendung findet, welche Zeitperioden ab 1. Februar 2013 betreffen, weshalb hier
- da eine Transaktion aus dem Jahre 2012 im Streit liegt - noch die vormalige Version von
Bst. a wiedergegeben wird) haben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates
im Informationsbegehren folgende Informationen zu liefern:
"
a) Namen und Adresse der
in eine Prüfung oder Untersuchung einbezo-genen Person und sofern verfügbar weitere Angaben,
welche die Identifikation erleichtern (wie Geburtsdatum oder Zivilstand);
a) die Zeitperiode, für
welche die Informationen verlangt werden;
c) die Beschreibung der
verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen
vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
d) den Steuerzweck, für
den die Informationen verlangt werden;
e) soweit bekannt, den
Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Jedes Mal, wenn die zuständige
Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen eines Auskunftsbegehrens für Bankinformationen vom
Namen des Bankinstituts, in welchem die betreffende steuerpflichtige Person ein Konto unterhält,
Kenntnis erhält, muss sie diese Information dem ersuchten Staat mitteilen."
4.2 Weiter
wird auf das Gesuch nicht eingetreten, wenn mindestens eine der in Art. 7 StAhiG aufgezählten
Voraussetzungen zutrifft. In Bst. a werden Gesuche genannt, die zum Zweck der Beweisausforschung
gestellt wurden (siehe zu den sog. fishing expeditions oben E. 3.3.1). Weiter dürfen keine
Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst
sind (Bst. b). Schliesslich darf der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt sein, wobei Gesuche,
die auf Informationen beruhen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden
sind, explizit aufgeführt werden (Bst. c).
4.3 Laut
Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls DBA-F besteht unter den Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen
darüber, dass Art. 28 DBA-F "die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen
auf einer spontanen oder automatischen Basis auszutauschen". Damit in Einklang steht Art. 4
Abs. 1 StAhiG, wonach Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. Diese Bestimmungen
schliessen die spontane Amtshilfe aus. Unter spontaner (internationaler) Amtshilfe ist die Informationsübermittlung
an ausländische Behörden zu verstehen, die ohne oder ohne konkretes Ersuchen erfolgt. Unterschieden
werden kann dabei zwischen selbständiger bzw. antizipierter spontaner Amtshilfe, das heisst der
spontanen Übermittlung von Informationen ohne vorgängiges Amtshilfeersuchen, und der ergänzenden
spontanen Amtshilfe im Sinn einer zusätzlichen Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten
Amtshilfegesuches (siehe zum Begriff der spontanen Amtshilfe BVGE 2010/26 E. 5.6 mit Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden
Fall ersucht die DGFP um Informationen, die nicht die in Frankreich steuerpflichtige Gesellschaft selber
betreffen, sondern den Empfänger einer von ihr im Jahre 2012 ausgerichteten Zahlung, mithin ihren
Transaktionspartner.
5.2 Im Folgenden wird
zunächst darauf eingegangen, ob das Amtshilfegesuch die formellen Anforderungen erfüllt (nachfolgend
E. 5.3.1 ff.). Daran anschliessend wird geprüft, ob der Beschwerdeführer eine vom Amtshilfegesuch
betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG ist (nachfolgend E. 5.4). Weiter ist zu prüfen,
ob die verlangten Informationen nach schweizerischem Recht erhältlich gemacht werden können
(nachfolgend E. 5.5). Schliesslich ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen
näher einzugehen (nachfolgend E. 5.7).
5.3 Wie erwähnt,
ist zunächst zu beurteilen, ob die formellen Vorausset-zungen erfüllt sind.
5.3.1 Das
hier zu beurteilende Amtshilfegesuch wurde von der zuständigen französischen Behörde schriftlich
und in französischer Sprache gestellt, womit die formellen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 StAhiG
erfüllt sind. Die im Gesuch zu machenden Angaben ergeben sich aus Ziff. XI Zusatzprotokoll DBA-F
(E. 4.1), wobei Name und Adresse der in Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft vorliegend genannt
sind (daselbst Bst. a, in der bis 29. März 2016 gültig gewesenen Fassung), ebenso die Zeitperiode,
für welche die Informationen verlangt werden (daselbst Bst. b), die verlangten Informationen und
deren Form (daselbst Bst. c) sowie der Steuerzweck (daselbst Bst. d). Auch der Name der Bank und die
IBAN-Nr. des Bankkontos, auf welches die Zahlung an den Kommissionsempfänger geleistet wurde, sind
im Gesuch aufgeführt (Bst. e). Die ersuchende Behörde nennt zwar den Namen des Kontoinhabers
nicht und äussert sich auch nicht darüber, wer der wirtschaftliche Berechtigte dieses Kontos
sein könnte. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ist jedoch anzunehmen, dass die ersuchende
Behörde vermutet, das Konto laute auf den Beschwerdeführer, dieser sei aber nicht der wirtschaftliche
Berechtigte, sondern die in Frankreich steuerpflichtige Gesellschaft. Damit sind die formellen Voraussetzungen
von Ziff. XI Abs. 3 Zusatzabkommen DBA-F erfüllt.
Weiter hat die DGFP ausdrücklich erklärt, die
nach innerstaatlichem Recht üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft zu haben. Auch dem Grundsatz
der Subsidiarität ist insoweit Genüge getan (vgl. E. 3.4 und 4.1).
5.3.2 Mit Bezug auf
die in Art. 7 StAhiG vorgesehenen Eintretensvoraussetzungen wendet der Beschwerdeführer ein, es
handle sich beim vorliegenden Gesuch de facto um eine "fishing expedition". Dieser Einwand
geht grundsätzlich fehl, denn die ersuchende französische Behörde hat die in Frankreich
steuerpflichtige Gesellschaft sowie den Zahlungsempfänger namentlich und mit weiteren Identifikationsmerkmalen
wie der Adresse bezeichnet. Auch die Höhe der insgesamt geleisteten Zahlung und deren Zeitraum (bzw.
Höhe und Datum der jeweiligen Teilzahlungen) wie auch der mutmassliche Zweck derselben wurden näher
umschrieben, ebenso welchen Einfluss die Klärung der weiteren Umstände auf die Steuerveranlagung
der französischen Gesellschaft habe. Die ersuchende Behörde stellt zu diesem Sachverhalt verschiedene
Fragen und umschreibt die verlangten Angaben näher. Der Detaillierungsgrad der gestellten Fragen
und der gewünschten Angaben ist ausreichend und schliesst eine fishing expedition im Sinne der Rechtsprechung
aus (vgl. E. 3.2.2). Damit fehlt es an einem Nichteintretensgrund im Sinne von Art. 7 Bst. a StAhiG
(E. 4.2).
5.3.3 Das
Amtshilfegesuch vom 31. Juli 2015 dient zur Abklärung einer für die Steuerveranlagung der in
Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft massgeblichen geschäftlichen Transaktion. Damit handelt
es sich um ein Amtshilfegesuch zur Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts, mithin um ein Gesuch um
Gewährung der sog. grossen Amtshilfe im Zusammenhang mit französischen Körperschaftssteuern.
Dies ist nach dem geltenden DBA F grundsätzlich zulässig. Von der grossen Amtshilfe erfasst
werden daher insbesondere auch Gesuche um Informationen oder die Edition von Beweismitteln über
steuermindernde Tatsachen, deren Nachweis sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (vgl. E. 3.1.1).
Die Abzugsfähigkeit einer Kommissionszahlung - wie der vorliegenden - ist den steuermindernden
Tatsachen zuzurechnen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die in Frankreich
steuerpflichtige Gesellschaft allein die Beweislast für die Abzugsfähigkeit trage und bei fehlendem
Nachweis der entsprechende Betrag ohne Weiteres aufgerechnet werden könne, lässt unbeachtet,
dass die Beweislast nicht in jedem Fall mit der Beweisführungslast gleichzusetzen ist. Der Einwand
geht daher fehl.
Der Beschwerdeführer wendet alsdann ein, die Vorgehensweise
des ersuchenden Staates stelle eine Verletzung des Prinzips der Spezialität dar, weshalb die ESTV
in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b StAhiG nicht hätte auf das Gesuch eintreten dürfen.
Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch den ersuchenden
Staat wird vermutet, selbst wenn das Amtshilfegesuch keine spezielle Erklärung hierzu enthält
(E. 3.1.2). Demzufolge erweist sich das Gesuch gemäss Art. 7 Bst. b StAhiG e contrario
als zulässig (E. 4.2).
Das vorliegende Amtshilfegesuch betrifft nach der Sachdarstellung
der DGFP die Veranlagung der in Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft. Damit beschränkt sich
das Spezialitätsprinzip auf diese (E. 3.1.2).
Zudem hat die ESTV in Ziff. 5 Bst. a des Dispositivs der
Schlussverfügung vom 21. März 2016 einen sog. Spezialitätsvorbehalt angebracht, wonach
die übermittelten Informationen einzig im Verfahren der in Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft
für den im Ersuchen vom 31. Juli 2015 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen. Dies ist
unter den gegebenen Umständen, insbesondere, da die ersuchende Behörde bei Einleitung des vorliegenden
Gesuches weder ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet noch ein solches angedroht
hat, nicht weiter zu hinterfragen.
5.3.4 Weiter ist weder
geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass das Gesuch die in Art. 7 Bst. c StAhiG aufgezählten
Voraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen nicht auf das Gesuch einzutreten wäre (E. 4.2).
5.3.5 Damit ist die
ESTV zu Recht auf das Amtshilfegesuch vom 31. Juli 2015 eingetreten.
5.4 Dem
vorliegenden Fall ist besonders, dass sich die hier erbetenen Informationen weniger auf den umstritten
geschäftlichen Vorgang an sich beziehen als vielmehr auf die allgemeine geschäftliche und steuerliche
Situation des Empfängers der Zahlung. Der Beschwerdeführer wendet denn auch sinngemäss
ein, er sei keine betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG und falle unter den Schutzbereich
von Art. 4 Abs. 3 StAhiG.
Die vorliegenden Abklärungen erfolgen im Zusammenhang
mit dem Veranlagungsverfahren betreffend die in Frankreich steuerpflichtige Gesellschaft. Zwar soll gemäss
den Angaben der DGFP das Gesuch auch der Überprüfung von französischen Quellensteuern
dienen. Es wird aber nicht weiter ausgeführt, wer eine allfällige Quellensteuer für die
Kommission schulden würde bzw. ob und inwieweit der Beschwerdeführer selber für die Kommission
in Frankreich besteuert werden soll. Die ersuchende Behörde hat zudem weder geltend gemacht, noch
ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der in Frankreich steuerpflichtigen
Gesellschaft oder ihren Inhabern ausserhalb des der fraglichen Transaktion zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls
verbunden ist. Damit ist der Beschwerdeführer einzig aufgrund der Tatsache, dass er mit einer französischen
Gesellschaft Geschäfte tätigte und weil über ihn Auskünfte eingeholt werden, eine
betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario.
Auf die sich hieraus ergebenden Folgen mit Bezug auf die Auskunftspflichten ergibt sich grundsätzlich,
was folgt (während auf das Spezialitätsprinzip bereits unter E. 5.3.3 eingegangen wurde).
5.5 Die
ESTV hat die zu übermittelnden Informationen zum einen direkt beim Beschwerdeführer als Transaktionspartner
der in Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft, und zum anderen beim KSTA VD und KSTA OW eingeholt.
Weitere Angaben wurden von einem schweizerischen Bankinstitut eingefordert.
Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person im Sinne
von Art. 3 Bst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 StAhiG zur Auskunft gegenüber der ESTV verpflichtet.
Allerdings betrifft das vorliegende Amtshilfegesuch nicht seine eigene steuerliche Situation in Frankreich,
zumindest wurde im Amtshilfegesuch vom 31. Juli 2015 dies nicht explizit geltend gemacht. Daher beschränkt
sich seine Mitwirkungspflicht auf die Bescheinigungspflicht gemäss Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG (E. 3.5.1).
Die beiden kantonalen Steuerverwaltungen sind in Anwendung
von Art. 111 DBG zur Übermittlung der Auskünfte an die ESTV verpflichtet (E. 3.5.2).
Die Bank hat die Informationen grundsätzlich bereits
gestützt Art. 28 Abs. 5 DBA-F herauszugeben (E. 3.5.3).
5.6 Gestützt
auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 3.3.5) darf grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass die ersuchten Informationen für die DGFP voraussichtlich erheblich sind (E. 3.3).
Wie dies im konkreten Fall aussieht, ist nachfolgend zu prüfen.
5.7
5.7.1 Der Beschwerdeführer
wendet vorab ein, dass die in Frankreich steuerpflichtige Gesellschaft inzwischen zahlreiche klärende
Gespräche mit dem französischen Fiskus geführt habe, und dass die französische Steuerangelegenheit
voraussichtlich in Kürze beigelegt sein werde (vgl. zuletzt Schreiben vom 30. Juni 2016).
Bis dato hat das Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis
von einem allfälligen Abschluss des französischen Steuerveranlagungsverfahrens, weshalb davon
auszugehen ist, dass der ersuchende Staat weiterhin ein Interesse an der Durchführung des Amtshilfeverfahrens
hat (vgl. E. 3.3.7). Damit ist das vorliegende Amtshilfeverfahren einstweilen nicht gegenstandslos
geworden und erweist sich die zu gewährende Amtshilfe unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich
weiterhin als voraussichtlich erheblich und verhältnismässig. Der entsprechende Einwand des
Beschwerdeführers ist demzufolge nicht zu hören. Somit ist nachfolgend auf die weiteren Aspekte
der Amtshilfe einzugehen.
5.7.2 Für die
Gewährung der Amtshilfe ist nicht nur erforderlich, dass die Fragestellung auf eine voraussichtlich
erhebliche Information abzielt, vielmehr muss sich auch die zu übermittelnde Antwort auf die Frage
beziehen, andernfalls es sich um eine unzulässige spontane Amtshilfe handelt (vgl. E. 4.3).
Infolgedessen werden nachfolgend beide Gesichtspunkte berücksichtigt, wobei jedoch nur insoweit
darauf eingegangen wird als sich Bemerkungen aufdrängen.
5.7.2.1 Was das Geburtsdatum
des Zahlungsempfängers (Frage 1) betrifft, so kann dieses vorab zur Bestätigung dienen, dass
es die Person wirklich gab bzw. gibt. Es ist aber auch für ihre weitere Identifikation hilfreich.
Das damalige Alter des Zahlungsempfängers kann zudem in gewissen Konstellationen einen geschäftlichen
Hintergrund der Zahlung durchaus als fraglich erscheinen lassen. Diese von den beiden Kantonalen Steuerämtern
erhaltene Information ist damit voraussichtlich erheblich.
Die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers erscheint
mit Blick auf die im Jahr 2012 ausgeführte Transaktion ohne allzu engen Bezug auf das französische
Veranlagungsverfahren. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich daraus Rückschlüsse auf
die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen. Damit ist diese vom KSTA OW
erteilte Information dennoch voraussichtlich erheblich.
5.7.2.2 Die ausländische
Amtshilfebehörde ersucht in Frage 2 sodann um diverse Informationen betreffend die Art und Weise
der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers, der Grösse und Organisation seines
Betriebes und letztlich auch, ob es sich hierbei um eine operative Geschäftstätigkeit handelt
oder ob der Beschwerdeführer lediglich weiteren Gesellschaften Domizil gewährt.
Diese Fragen betreffen somit generell die Geschäftstätigkeit
des Zahlungsempfängers und nicht nur den geschäftlichen Hintergrund der vorliegend umstrittenen
Transaktion. Wohl kann eine allgemeine Geschäftstätigkeit ein Indiz für eine geschäftliche
Aktivität im konkreten Fall sein, und vor diesem Hintergrund ist gegen die Übermittlung der
Aussage des Inhalts [Zitat aus der Antwort] nichts einzuwenden.
Was dagegen die die übrigen zur Frage 2 zur Übermittlung
vorgesehenen Auskünfte des KSTA OW betrifft, so beschlagen diese die allgemeine einkommensrechtliche
Situation des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, was diese Ausführungen zur korrekten
Veranlagung der in Frankreich steuerpflichtigen Gesellschaft - und nur um diese geht es hier (vgl.
E. 3.1.2) - beizutragen vermöchten. Ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben
und der Untersuchung in Frankreich erscheint damit als wenig wahrscheinlich (vgl. E. 3.3.2) und
die entsprechendem Passagen sind zu streichen.
5.7.2.3 Die mit Frage
3 erbetenen Informationen betreffen die Verbuchung des ausbezahlten Betrages auf Seiten des Beschwerdeführers
und die damit zusammenhängenden Buchungsbelege. Die hierzu vom KSTA OW erteilte und zu übermittelnde
Auskunft nimmt auf diese Frage Bezug. Allerdings entstammt die Antwort nicht nur dem Steuerdossier des
Beschwerdeführers, sondern auch den Steuerdossiers der von ihm beherrschten und im Kanton Obwalden
domizilierten Gesellschaften.
Die Gesellschaften des Beschwerdeführers sind eigene
Rechts- und Steuersubjekte. Sie sind zwar mit ihm durch ein Beteiligungsverhältnis verbunden, sie
sind indessen im Amtshilfegesuch vom 31. Juli 2015 nicht genannt. Die allfällige Verbuchung der
Kommissionszahlung in den weiteren im Kanton Obwalden domizilierten Gesellschaften sprengt daher den
Rahmen des Amtshilfegesuchs und stellt eine gegenüber Frankreich aktuell unzulässige spontane
Amtshilfe dar (E. 4.3). Der zweite Satz der Antwort zu Frage 3 ist infolgedessen zu streichen.
Die Information des Beschwerdeführers selber, wonach
er die Kommissionszahlung tatsächlich vereinnahmt habe, entspricht einer Bestätigung nach Art.
127 Abs. 1 Bst. e DBG und ist daher zu übermitteln.
5.7.2.4 Da die Antwort
zu Frage 4 lediglich auf die Auskünfte zu Frage 3 verweist, und diese nur teilweise übermittelt
werden dürfen, kann sie in dieser Form übermittelt werden. Das heisst, es wird letztlich nur
die korrigierte Antwort zu Frage 3 übermittelt.
5.7.2.5 Die mit Frage
5 erbetene Information betrifft den wirtschaftlichen Berechtigten des Bankkontos, auf welches die fragliche
Zahlung einbezahlt wurde. Diese von der Bank eingeholte Auskunft fällt in den Anwendungsbereich
von Art. 28 Abs. 5 DBA-F. Die Auskunft steht zudem im engeren Zusammenhang mit der geleisteten Zahlung.
Sie ist daher zu erteilen, zumal im vorliegenden Fall der wirtschaftlich Berechtigte am erwähnten
Konto mit dem Beschwerdeführer identisch ist.
5.8 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die angefochtene Schlussverfügung vom 21. März 2016 in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde insoweit abzuändern ist, als zur Frage 2 ausschliesslich mitgeteilt werden darf,
dass der Beschwerdeführer im Kanton Obwalden [Angaben zur Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers],
und zu Frage 3 keine Auskünfte zur Verbuchung der Zahlung in den Aktiengesellschaften des Beschwerdeführers
erteilt werden. Der entsprechende Satz zu Frage 3 ist daher zu streichen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1 Angesichts der
teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- dem Beschwerdeführender
in reduzier-tem Umfang von Fr. 4'000.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbe-zahlte Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 4'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
2 VwVG). Der entsprechende Anteil ist daher auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2 Die Beschwerdeinstanz
spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr er-wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Obsiegt - wie vorliegend - der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nur teilweise,
ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne
von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a,
Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen,
warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).