Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-2293/2008
{T 0/2}

Urteil vom 18. Mai 2010

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.

Parteien
X._______ AG,
vertreten durch...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung Zollveranlagung, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Kontingentsüberschreitung; Solidarhaftung Spediteur.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) stellte anlässlich der nachträglichen Kontingentskontrollen fest, dass die X._______ AG, für die Y._______ GmbH zwischen 20. August 2005 und 24. Oktober 2005 verschiedene Einfuhrzollanmeldungen von Schnittblumen zum Kontingentszollansatz (KZA) vorgenommen hatte, ohne dass entsprechende Zollkontingentsteilmengen vorhanden gewesen wären.

B.
Die Oberzolldirektion (OZD) forderte mit Verfügung vom 11. Juli 2006 von der Y._______ GmbH die Abgabedifferenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) und dem KZA in der Höhe von Fr. 147'266.60 (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) nach und erhielt aufgrund erfolgloser Betreibung einen Verlustschein in derselben Höhe.

C.
Am 21. Dezember 2006 informierte die OZD die X._______ AG über das bisherige Verfahren gegen die Y._______ GmbH und stellte in Aussicht, den Betrag von Fr. 147'266.60 bei ihr einzufordern, weshalb sie der X._______ AG das rechtliche Gehör gewährte. Die entsprechende Nachbezugsverfügung der OZD erging am 22. Februar 2008.

D.
Hiergegen erhob die X._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
"(1.) Es sei die Verfügung der Oberzolldirektion vom 22. Februar 2008 mit der Referenz _______ in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben. (2.) Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügungsvollstreckung gegenüber der Beschwerdeführerin zumindest vorläufig auszusetzen und zunächst die Herren A._______ und B._______ als seinerzeitige Organe der Importeurin Y._______ GmbH in Anspruch zu nehmen und im übrigen den Ausgang eines von der Beschwerdeführerin im Falle einer Beschwerdeabweisung zur Deponierung gelangenden Zollnachlassgesuchs abwarten zu müssen. (3.) Zudem sei die Vorinstanz im Falle einer erfolgenden Beschwerdeabweisung anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach erfolgter Verfügungsvollstreckung den von der Eidgenössischen Zollverwaltung gegenüber der Importeurin Y._______ GmbH erwirkten Verlustschein zedieren und übergeben zu müssen. (4.) Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates."

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2010 wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich insbesondere zur Menge und Berechnung der Kontingentsüberschreitung durch die Beschwerdeführerin zu äussern. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 23. März 2010 nach.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2
1.2.1 Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand darf demzufolge nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. In der streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig, dass der Prozess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechtsmittelinstanz hat keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung); im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand nicht erweitert und qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 200 E. 3.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
1.2.2 Vorliegend ist die Nachbezugsverfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2008 betreffend die Einfuhren zwischen 20. August 2005 und 24. Oktober 2005 Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt. Die Beschwerdeführerin beantragt, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügungsvollstreckung zumindest vorläufig auszusetzen und zunächst A._______ und B._______ in Anspruch zu nehmen und den Ausgang eines von der Beschwerdeführerin im Falle einer Beschwerdeabweisung zur Deponierung gelangenden Zollnachlassgesuchs abzuwarten. Weiter sei die Vorinstanz im Falle einer Beschwerdeabweisung anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach erfolgter Verfügungsvollstreckung den von der Eidgenössischen Zollverwaltung gegenüber der Importeurin Y._______ GmbH erwirkten Verlustschein zu zedieren und zu übergeben. Mit diesen Begehren geht die Beschwerdeführerin über das Anfechtungsobjekt hinaus, was eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes bedeutet. Soweit diese Begehren überhaupt zulässig sind, wären sie zuerst durch die Vorinstanz zu beurteilen. Infolgedessen ist auf diese Begehren nicht einzutreten.
1.2.3 Nebstdem ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 ff. VwVG) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft Einfuhren aus dem Jahr 2005, so dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf die vorliegende Beschwerde materiell noch die alte Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 1.2, A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 1.2) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 ZG).
1.4
1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff. und 320).
1.4.2 Vorliegend wurde ein umfangreiches Instruktionsverfahren durchgeführt. Der Sachverhalt erschliesst sich in genügender Weise aus den Akten, weshalb sich der durch die Beschwerdeführerin beantragte Beizug weiterer Akten (A-1766/2006 und A-55/2007 sowie Akten weiterer Nacherhebungsfälle der Eidgenössischen Zollverwaltung) zwecks Aufzeigens der behaupteten "desaströsen Arbeits- und Verhaltensweise des BLW" zur Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts weder als notwendig noch tauglich erweist. Demnach ist davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht, Art. 6 ff. aZG) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht, Art. 10 ff. aZG).
2.1.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Nach konstanter Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers zollrechtlich weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, welcher im zivilrechtlichen Sinn mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern auch jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Im Übrigen ist der Arbeitgeber grundsätzlich verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen (Art. 9 Abs. 2 aZG).
Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.2). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und Hilfspersonen entsprechend instruieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Art. 9 Abs. 2 aZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2, A-1742/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.2 und A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4).
Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.3).
2.1.2 Zollzahlungspflichtig sind die in Art. 9 aZG genannten Personen (vgl. dazu die vorangehende Erwägung) sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach Massgabe des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG).
Der Zweck der weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips (vergleiche hierzu die vorangehende Erwägung; BGE 107 Ib 198 E. 6a; Remo Arpagaus, Zollrecht, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425).
2.2
2.2.1 Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, müssen grundsätzlich nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]), der auch die Zollkontingente regelt. Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt werden kann. Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20) eingeführte Regelung erlaubt sowohl den Import inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents unterliegt jedoch einem geringeren Zollansatz, während für die Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden muss, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV S. 115). Im Agrarbereich hat der Bundesrat die Verteilung der Zollkontingente in der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) geregelt (vgl. Art. 10 Abs. 4 Bst. b und c ZTG in Verbindung mit den Art. 20 bis 22 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]).
2.2.2 Schnittblumen können nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) zum KZA eingeführt werden, sofern das zuständige Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt (Art. 12 Abs. 2 VEAGOG). Je nach Marktbedarf und Schweizer Angebot kann das Bundesamt das Zollkontingent erhöhen (Art. 12 Abs. 3 VEAGOG). Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten durch Hoheitsakt zugeteilt, d.h. Schnittblumen zum KZA kann nur einführen, wem ein Zollkontingent mittels Verfügung zugesprochen worden ist (Art. 3, 14 Abs. 1 und 2 VEAGOG). Einfuhren ausserhalb des Zollkontingents müssen zum AKZA verzollt werden.
2.2.3 Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung (vgl. zum Selbstdeklarationsprinzip oben E. 2.1.1). Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2 und A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.2). Werden Waren zum KZA deklariert, obwohl kein (ausreichender) Kontingentsanteil (mehr) zur Verfügung steht, so wird objektiv der Tatbestand der Zollübertretung erfüllt (Art. 74 Ziff. 9 aZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 3 und A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.7).

2.3 Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe nachzuentrichten (Abs. 1). Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt, dass sich der unrechtmässige Vorteil - infolge Nichtleistung der Abgabe - in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 333 E. 2a und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1). Zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche, wie Speditionsfirmen, dem weit gezogenen Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 9 und 13 aZG zugehören (E. 2.1.1 f.), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Alle diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 aZG). Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch Michael Beusch, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 12 zu Art. 70).

2.4 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungs- und Rückleistungspflicht hingegen nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind. Art. 12 Abs. 4 VStrR regelt die Verjährung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Forderungen, welche ihren Grund darin haben können, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch nur in objektiver Hinsicht vorliegt, jedoch ein Verschulden fehlt (BGE 106 Ib 218 E. 2d; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.2).
Vor der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; revidierte Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) waren am 1. Oktober 2001 Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993) in Kraft getreten. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 98 Bst. a StGB als auch nach Art. 71 Bst. a aStGB auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung abzustellen. Da im Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2001 keine entsprechenden Anpassungen vorgenommen wurden, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Transformationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) geschaffen. Nach deren gleichlautenden Bst. b werden die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, welche über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert. Dies ergibt eine Verjährungsfrist bei Übertretungen gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR (und entsprechend auch nach Art. 74 Ziff. 9 aZG), welche in einer unrechtmässigen Reduktion von Abgaben bestehen, von nunmehr zehn Jahren.
Für die nach VStrR zu ahndenden Vergehen beträgt die Verjährungsfrist hingegen lediglich sieben Jahre (Art. 70 aStGB, Art. 97 StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 328 E. 2.1 entschieden, es könne nicht sein, dass für Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2 VStrR eine längere Verjährungsfrist gelte als für die nach dem gleichen Gesetz zu ahndenden Vergehen. Deshalb wurde im besagten Urteil die Verjährungsfrist für Übertretungen auf das für nach dem StGB für Vergehen geltende Mass von sieben Jahren herabgesetzt (vgl. dazu auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.).
Wie in E. 3.5 noch zu zeigen sein wird, spielt es im vorliegenden Fall ohnehin keine Rolle, ob eine Verjährungsfrist von sieben oder zehn Jahren zur Anwendung gelangt, da die Verjährung in beiden Fällen nicht eingetreten wäre.

3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwischen 20. August 2005 und 24. Oktober 2005 unbestrittenermassen als Spediteurin für die Y._______ GmbH (Importeurin) Schnittblumen über die Grenze eingeführt und diese zum ermässigten KZA deklariert.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist als tatsächliche Warenführerin bzw. als deren Arbeitgeberin zweifelsfrei zollmeldepflichtig und aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips selber für die richtige und vollständige Zolldeklaration der eingeführten Ware verantwortlich (vgl. E. 2.1.1), selbst wenn sie lediglich im Auftrag der Importeurin handelte. Insbesondere bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausschliesslich das Prinzip der Eigenverantwortung der Zollmeldepflichtigen, zu deren Kreis die Beschwerdeführerin gehört (vgl. E. 2.2.3). Die Zollveranlagung erfolgte im hier zu beurteilenden Fall nach unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz nach dem Kollektivdeklarationsverfahren für Schnittblumen. Die Beschwerdeführerin erstellte für mehrere Sendungen an verschiedene Empfänger je eine Einfuhrzollanmeldung und teilte dem BLW anschliessend mit, welche Teilmengen für die jeweiligen Empfänger bestimmt waren. Die Vorinstanz berechnete in der Folge anhand der Zolldeklarationen und Meldungen der Beschwerdeführerin die damit verbundenen Kontingentsüberschreitungen in der Höhe von 5'583.4 kg im massgebenden Zeitraum. Aus den durch die Vorinstanz aufgezeichneten Kontingentsüberschreitungen ergibt sich der von ihr berechnete und geforderte Einfuhrabgabenmehrbetrag von Fr. 147'266.60.
In diesem Zusammenhang behauptet die Beschwerdeführerin, es fehle am Nachweis einer Kontingentsüberschreitung, insbesondere bei den durch sie vorgenommenen Einfuhrabfertigungen. Sie bringt dazu im Besonderen vor, das Kontingent sei gemäss Jahresstatistik des BLW um 5'561 kg, nach Aufstellung des BLW vom 15. Februar 2006 hingegen lediglich um 3'491.4 kg überschritten worden.
Dieses Vorbringen vermag die vorinstanzlich festgestellten Kontingentsüberschreitungen durch die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften, da im Einzelnen nicht die Statistik des BLW, sondern die jeweiligen Einfuhrdeklarationen und die gemeldeten Teilmengen der Beschwerdeführerin Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zollkontingentsüberschreitungen und des Nachforderungsbetrages bilden. Die in der Liste des BLW vom 15. Februar 2006 aufgeführten Einfuhren, welche das Zollkontingent überschritten haben, stimmen mit den jeweiligen Einfuhrdeklarationen der Beschwerdeführerin überein. Auch sind die Zollkontingentsüberschreitungen anhand der Zollkontingentskontrollen nachvollziehbar (vgl. Beilagen Nr. 1- 4, 6 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. März 2010). Ihre Vorhalte trägt die Beschwerdeführerin zudem lediglich pauschal und keineswegs substanziiert vor, und sie bringt keine Beweismittel zur Stützung ihrer Behauptungen bei (zu den daneben angebotenen Beweisen siehe E. 1.4). Insbesondere vermag sie weder darzutun noch zu belegen, inwieweit die von ihr gemeldeten eingeführten Teilmengen von denjenigen abweichen sollten, welche den vorinstanzlichen Berechnungen zugrunde liegen. Folglich sind die vorinstanzlichen Feststellungen und Berechnungen betreffend die Höhe der mit den Einfuhren der Beschwerdeführerin erfolgten Kontingentsüberschreitungen und des Einfuhrabgabenmehrbetrags im Sinne der Berechnung der Kontingentsüberschreitung vom 15. Februar 2006 und der Ausführungen der Vorinstanz vom 23. März 2010 zu bestätigen.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat zwischen 20. August 2005 und 24. Oktober 2005 Schnittblumen in die Schweiz eingeführt. Sie ist damit nicht nur zollmelde-, sondern auch zollzahlungspflichtig und für die geschuldeten Abgaben zusammen mit der Importeurin solidarisch haftbar (E. 2.1.2). Durch die Kontingentsüberschreitung bzw. durch die Deklaration der Einfuhren zum KZA anstatt zum AKZA liegt in objektiver Hinsicht eine Zollübertretung gemäss Art. 74 Ziff. 9 aZG vor (E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin ist dergestalt für die nicht erhobenen Abgaben nachleistungspflichtig (Art. 12 VStrR). Als Nachleistungspflichtige haftet sie unabhängig von ihrem Verschulden (vgl. E. 2.3).
Entgegen ihren Vorbringen wird sie durch "Einholung" bei der Importeurin eines "schriftlichen Auftrages", nicht von der Haftung befreit. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit weder die mit dieser Rechtslage aus der Sicht von Speditionsfirmen (wie die Beschwerdeführerin) verbundenen unbefriedigenden Folgen noch den Umstand, dass sich nach heute geltendem Recht Folgen wie die vorliegenden höchstens noch ganz ausnahmsweise ereignen können (Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.2; vgl. auch BBl 2004 643 sowie Beusch, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 70). Über die nach aZG geltende Rechtslage war die Beschwerdeführerin überdies gerade aufgrund des Bundesgerichtsentscheids 2A.82/2005 vom 23. August 2005 (von dem sie im Übrigen als betroffene Partei bereits seit seiner Eröffnung und nicht erst seit Dezember 2006 Kenntnis hatte) informiert, auch wenn es darauf überhaupt nicht ankommt. Ferner ist entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich, inwieweit sich der vorliegend verwirklichte Sachverhalt in den rechtlich massgebenden Aspekten von dem besagten Urteil des Bundesgerichts unterscheiden soll.

3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet überdies wiederholt die Arbeitsweise und das Verhalten des BLW und bringt vor, dies müsse für sie in Bezug auf die solidarische Zollzahlungsverpflichtung entlastend wirken. Sie führt dazu unter anderem aus, es fehle an einem Verschulden des Spediteurs und es liege zudem ein krasses Fehlverhalten des BLW als Kontrollbehörde vor; dadurch habe es erst zu den Kontingentsverletzungen im vermeintlichen Ausmass der angefochtenen Nacherhebungsverfügung kommen können. Das BLW habe es unterlassen, ihr die Kontingengtsüberschreitungen anzuzeigen, obschon sie dies bereits im Frühjahr 2005 mehrfach verlangt habe. Zudem könne einem Spediteur/Verzollungsagenten nicht eine solidarische Zollzahlungsverpflichtung auferliegen, wenn er gleichzeitig vom Warnmechanismus ausgeschlossen werde.
Mit diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite des Selbstdeklarationsprinzips (E. 2.1.1). Es kommt nach konstanter Rechtsprechung nämlich diesbezüglich nicht massgeblich auf die Meldung von Kontingentsüberschreitungen durch das BLW an den Kontingentsinhaber an (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2004-014 vom 7. Juni 2005 E. 4b); dies gilt auch für die Beschwerdeführerin als Zollmeldepflichtige (E. 3.1). Sie kann die ihr obliegende Eigenverantwortung für die richtige und mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführende Einfuhrdeklaration innerhalb bzw. ausserhalb eines (allenfalls) zugeteilten Kontingents nicht auf das BLW abwälzen. Es ist vorliegend nicht Aufgabe des BLW, der Beschwerdeführerin Kontingentsübertretungen verbindlich mitzuteilen, und es kann folglich auch offen bleiben, ob das BLW zu Recht aufgrund des Datenschutzes die Mitteilung verweigert hat. Ob die Importeurin überdies der Beschwerdeführerin trotz Anweisung die Kontingentsüberschreitungen nicht meldete, ist vorliegend ebenso unerheblich, weil das privatrechtlich geprägte Innenverhältnis zwischen Importeurin und Spediteurin im Subordinationsverhältnis zwischen Fiskus und Beschwerdeführerin nicht relevant sein kann. Die Weisung der Beschwerdeführerin an die Importeurin, ihr Kontingentsüberschreitungen anzuzeigen, entbindet Erstere auch nicht von der rechtmässigen Verzollung oder der solidarischen Haftung. Für Regressansprüche gegenüber den Importeuren sind die Spediteure auf das Zivilrecht zu verweisen (E. 2.1.2).

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die verfügbaren Zollkontingente seien längst nicht ausgeschöpft worden und es sei zu keiner Schädigung der inländischen Schnittblumenproduzenten gekommen, zu deren Schutz die Kontingentsregelung einzig bestehe. Sie führt ferner aus, sie hätte einen Zukauf von Kontingenten durch die Importeurin veranlassen können, wäre sie vom BLW auf die Kontingentsüberschreitung hingewiesen worden. Das BLW habe solche Kontingentszukäufe und/oder -abtretungen unter den diversen Importeuren jedenfalls und entgegen den eigenen Richtlinien jeweils auch noch nachträglich zugelassen. Im vorliegenden Fall hätten damit die Kontingentsüberschreitungen geheilt oder verhindert werden können.
Die Ausnützung der in der Schweiz insgesamt zur Verfügung stehenden Zollkontingente für Schnittblumen ist indes für die Beurteilung der Kontingentsüberschreitung im einzelnen Fall unerheblich. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte vom BLW auf die Kontingentsüberschreitung aufmerksam gemacht werden sollen, ist auf die vorangehende E. 3.3 zu verweisen. Überdies haben die Beschwerdeführerin und die Kontingentsinhaberin auch nachträglich keine weiteren Kontingentsübernahmen verlangt bzw. gemeldet. Deshalb kann offen bleiben, ob eine solche Übertragung von Kontingenten damals zulässig gewesen und anderweitig auch tatsächlich geduldet worden wäre. Die Beschwerdeführerin könnte ohnehin lediglich nach Massgabe des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Unrecht Vorteile für sich ableiten, was von vornherein ausser Betracht fällt, wenn die Vorinstanz - wie hier - ausdrücklich erklärt, es bestehe diesbezüglich keine rechtswidrige Praxis, an der sie festhalten wolle (vgl. statt vieler BGE 127 I 1 E. 3a).

3.5 Die Beschwerdeführerin erhebt ferner die Verjährungseinrede und bringt vor, sie habe sich keine im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes strafbare Handlung zuschulden kommen lassen, weshalb im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Zollgesetzes nicht die fünfjährige Verjährungsfrist (nach Verwaltungsstrafrecht), sondern die einjährige Verjährungsfrist nach neuem Zollgesetz zur Anwendung gelange.
Die zu beurteilenden Einfuhren fanden zwischen 20. August 2005 und 24. Oktober 2005 statt. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Zeitspanne den Tatbestand der Zollübertretung nach Art. 74 Ziff. 9 aZG objektiv erfüllt (E. 2.2.3 und 3.2), soweit sie für die Schnittblumen Zollermässigungen (Einfuhr zum KZA statt zum AKZA) erwirkt hat, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Wie in E. 1.3 bereits ausgeführt, kommt vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das aZG zur Anwendung. Dieses regelt in Art. 64 aZG jedoch einzig die Verjährungsfristen für die im ordentlichen Abfertigungsverfahren erhobenen Abgaben; hingegen ist bei Vorliegen von objektiven Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen grundsätzlich das Verwaltungsstrafrecht mit seinen Verjährungsbestimmungen anwendbar (E. 2.4; vgl. auch Art. 80 aZG). Die aus den Zollübertretungen des Jahres 2005 resultierenden Nachforderungen erweisen sich als noch nicht verjährt (vgl. E. 2.4).

4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Gabriela Meier

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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