Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2293/2008{T 0/2}
Urteil
vom 18. Mai 2010
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter
André Moser,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien
X._______ AG,
vertreten
durch...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung
Zollveranlagung, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kontingentsüberschreitung;
Solidarhaftung Spediteur.
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) stellte anlässlich der nachträglichen Kontingentskontrollen fest, dass die X._______
AG, für die Y._______ GmbH zwischen 20. August 2005 und 24. Oktober 2005 verschiedene Einfuhrzollanmeldungen
von Schnittblumen zum Kontingentszollansatz (KZA) vorgenommen hatte, ohne dass entsprechende Zollkontingentsteilmengen
vorhanden gewesen wären.
B.
Die Oberzolldirektion (OZD) forderte mit Verfügung
vom 11. Juli 2006 von der Y._______ GmbH die Abgabedifferenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz
(AKZA) und dem KZA in der Höhe von Fr. 147'266.60 (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) nach
und erhielt aufgrund erfolgloser Betreibung einen Verlustschein in derselben Höhe.
C.
Am
21. Dezember 2006 informierte die OZD die X._______ AG über das bisherige Verfahren gegen die Y._______
GmbH und stellte in Aussicht, den Betrag von Fr. 147'266.60 bei ihr einzufordern, weshalb sie der X._______
AG das rechtliche Gehör gewährte. Die entsprechende Nachbezugsverfügung der OZD erging
am 22. Februar 2008.
D.
Hiergegen erhob die X._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 9. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
"(1.)
Es sei die Verfügung der Oberzolldirektion vom 22. Februar 2008 mit der Referenz _______ in Gutheissung
der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben. (2.) Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügungsvollstreckung
gegenüber der Beschwerdeführerin zumindest vorläufig auszusetzen und zunächst die
Herren A._______ und B._______ als seinerzeitige Organe der Importeurin Y._______ GmbH in Anspruch zu
nehmen und im übrigen den Ausgang eines von der Beschwerdeführerin im Falle einer Beschwerdeabweisung
zur Deponierung gelangenden Zollnachlassgesuchs abwarten zu müssen. (3.) Zudem sei die Vorinstanz
im Falle einer erfolgenden Beschwerdeabweisung anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach erfolgter
Verfügungsvollstreckung den von der Eidgenössischen Zollverwaltung gegenüber der Importeurin
Y._______ GmbH erwirkten Verlustschein zedieren und übergeben zu müssen. (4.) Alles unter o/e
Kostenfolge zu Lasten des Staates."
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2008
beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsverfügung
vom 3. März 2010 wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich insbesondere zur Menge und Berechnung der
Kontingentsüberschreitung durch die Beschwerdeführerin zu äussern. Dieser Aufforderung
kam die Vorinstanz am 23. März 2010 nach.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht
wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können
gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
1.2
1.2.1
Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das
Anfechtungsobjekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren
noch streitige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand darf demzufolge nicht über das Anfechtungsobjekt
hinausgehen. In der streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig, dass der Prozess
auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechtsmittelinstanz hat keine allgemeine Aufsicht über
die Verwaltung); im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand nicht erweitert und qualitativ
verändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren,
nicht aber ausweiten. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde
nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle
Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im
Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Verfügung nur insoweit überprüfen darf,
als sie angefochten ist (BGE
131 II 200 E. 3.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
1.2.2 Vorliegend ist die Nachbezugsverfügung
der Vorinstanz vom 22. Februar 2008 betreffend die Einfuhren zwischen 20. August 2005 und 24. Oktober
2005 Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt. Die Beschwerdeführerin beantragt, eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, die Verfügungsvollstreckung zumindest vorläufig auszusetzen und zunächst
A._______ und B._______ in Anspruch zu nehmen und den Ausgang eines von der Beschwerdeführerin im
Falle einer Beschwerdeabweisung zur Deponierung gelangenden Zollnachlassgesuchs abzuwarten. Weiter sei
die Vorinstanz im Falle einer Beschwerdeabweisung anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach erfolgter
Verfügungsvollstreckung den von der Eidgenössischen Zollverwaltung gegenüber der Importeurin
Y._______ GmbH erwirkten Verlustschein zu zedieren und zu übergeben. Mit diesen Begehren geht die
Beschwerdeführerin über das Anfechtungsobjekt hinaus, was eine unzulässige Ausweitung
des Streitgegenstandes bedeutet. Soweit diese Begehren überhaupt zulässig sind, wären
sie zuerst durch die Vorinstanz zu beurteilen. Infolgedessen ist auf diese Begehren nicht einzutreten.
1.2.3
Nebstdem ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
ff
. VwVG) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz
vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft Einfuhren aus dem Jahr 2005,
so dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf die vorliegende Beschwerde materiell
noch die alte Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie
die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 1.2,
A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 1.2) Anwendung findet (Art.
132 Abs. 1
ZG).
1.4
1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise
ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse
zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen
kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
131 I 153 E. 3 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff.
und 320).
1.4.2 Vorliegend wurde ein umfangreiches Instruktionsverfahren durchgeführt. Der
Sachverhalt erschliesst sich in genügender Weise aus den Akten, weshalb sich der durch die Beschwerdeführerin
beantragte Beizug weiterer Akten (
A-1766/2006 und
A-55/2007 sowie Akten weiterer Nacherhebungsfälle
der Eidgenössischen Zollverwaltung) zwecks Aufzeigens der behaupteten "desaströsen Arbeits-
und Verhaltensweise des BLW" zur Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts weder als
notwendig noch tauglich erweist. Demnach ist davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.
2.
2.1
Nach Art. 1
aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert,
die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften
für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht, Art. 6 ff
. aZG) und die Entrichtung der
gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht, Art. 10 ff
. aZG).
2.1.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt,
wer eine Ware über die Grenze bringt sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
aZG). Nach konstanter
Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers zollrechtlich weit zu fassen. Als solcher gilt nicht
nur derjenige, welcher im zivilrechtlichen Sinn mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst,
sondern auch jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE
107 Ib 198 E. 6b;
Urteile des Bundesgerichts
2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2 und
2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2).
Im Übrigen ist der Arbeitgeber grundsätzlich verantwortlich für die Handlungen, die seine
Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen (Art.
9 Abs. 2
aZG).
Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24
aZG). Die Zollmeldepflichtigen
unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff
. aZG). Hinsichtlich
ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben
und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31
aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
aZV; Urteile
des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 70 S. 334 E. 2c und
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.2). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg
über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und Hilfspersonen entsprechend
instruieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen
(Art. 9 Abs. 2
aZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2,
A-1742/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.2 und
A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4).
Das zuständige
Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 31 Abs. 1
aZG abzugebende Zolldeklaration
lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den
Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2
aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich
und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2
aZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5612/2007 vom 1.
März 2010 E. 2.1.3).
2.1.2 Zollzahlungspflichtig sind die in Art. 9
aZG genannten Personen
(vgl. dazu die vorangehende Erwägung) sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt
oder ausgeführt worden sind. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff
unter ihnen richtet sich nach Massgabe des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1
aZG).
Der Zweck der weit
gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit
der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch
haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips
(vergleiche hierzu die vorangehende Erwägung; BGE
107 Ib 198 E. 6a; Remo Arpagaus, Zollrecht, in
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl.,
Basel 2007, Rz. 425).
2.2
2.2.1 Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein-
oder ausgeführt werden, müssen grundsätzlich nach dem Generaltarif in den Anhängen
1 und 2 verzollt werden (Art. 1 Abs. 1
des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG,
SR 632.10]), der
auch die Zollkontingente regelt. Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines landwirtschaftlichen
Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt werden kann. Die im Zusammenhang mit
dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der
entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation,
SR 0.632.20) eingeführte Regelung erlaubt sowohl den Import inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents.
Die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents unterliegt jedoch einem geringeren Zollansatz, während
für die Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents regelmässig ein bedeutend höherer Zoll
bezahlt werden muss, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE
129 II 160 E. 2.1,
128 II
34 E. 2b; Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002],
BBl
1996 IV S. 115). Im Agrarbereich hat der Bundesrat die Verteilung der Zollkontingente in der Allgemeinen
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung,
AEV,
SR 916.01) geregelt (vgl. Art. 10 Abs. 4 Bst. b
und c
ZTG in Verbindung mit den Art. 20 bis
22 des
Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG,
SR 910.1]).
2.2.2
Schnittblumen können nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von
Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG,
SR 916.121.10) zum KZA eingeführt werden, sofern
das zuständige Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt (Art. 12 Abs. 2
VEAGOG). Je nach Marktbedarf und Schweizer Angebot kann das Bundesamt das Zollkontingent erhöhen
(Art. 12 Abs. 3
VEAGOG). Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten durch Hoheitsakt zugeteilt,
d.h. Schnittblumen zum KZA kann nur einführen, wem ein Zollkontingent mittels Verfügung zugesprochen
worden ist (Art. 3
, 14 Abs. 1
und 2
VEAGOG). Einfuhren ausserhalb des Zollkontingents müssen zum
AKZA verzollt werden.
2.2.3 Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente
gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung (vgl. zum Selbstdeklarationsprinzip oben E. 2.1.1).
Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem
KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs-
oder ein Zollbegünstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f
. bzw. Art. 16 ff
. aZG) liege vor
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2 und
A-1699/2006 vom 13.
September 2007 E. 2.2). Werden Waren zum KZA deklariert, obwohl kein (ausreichender) Kontingentsanteil
(mehr) zur Verfügung steht, so wird objektiv der Tatbestand der Zollübertretung erfüllt
(Art. 74 Ziff. 9
aZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 3 und
A-1711/2006
vom 23. Januar 2009 E. 2.7).
2.3 Gemäss Art. 12
des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR,
SR 313.0) ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht
nicht erhobene Abgabe nachzuentrichten (Abs. 1). Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht
Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt, dass sich der unrechtmässige Vorteil - infolge
Nichtleistung der Abgabe - in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (Urteile
des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 333 E. 2a und
2A.82/2005 vom
23. August 2005 E. 2.1). Zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen
Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
VStrR). Zu
den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen,
welche, wie Speditionsfirmen, dem weit gezogenen Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 9
und 13
aZG zugehören (E. 2.1.1 f.), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe
bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; [anstelle vieler] Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1). Sie sind direkt unrechtmässig
bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der
Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen
werden. Alle diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils
gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (vgl. auch Art. 13 Abs.
1
aZG). Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen Deklaration
wussten (BGE
107 Ib 198 E. 6c/d) und selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen
haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch Michael
Beusch, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 12 zu Art. 70
).
2.4
Die Verjährung gemäss Art. 64
aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für
Nachforderungen im Bereich des Art. 126
aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung
basiert (BGE
110 Ib 306 E. 3). Nach Art. 12 Abs. 4
VStrR verjähren Leistungs- und Rückleistungspflicht
hingegen nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind. Art. 12 Abs.
4
VStrR regelt die Verjährung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Forderungen, welche
ihren Grund darin haben können, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
auch nur in objektiver Hinsicht vorliegt, jedoch ein Verschulden fehlt (BGE
106 Ib 218 E. 2d; zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.2).
Vor der Revision
des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0; revidierte
Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) waren am 1. Oktober 2001 Neuerungen im Verjährungsrecht
gemäss Art. 70 ff
. des aStGB (
AS 2002 2993) in Kraft getreten. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden
sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach
Art. 98 Bst. a
StGB als auch nach Art. 71 Bst. a
aStGB auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung abzustellen.
Da im Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per
1. Oktober 2001 keine entsprechenden Anpassungen vorgenommen wurden, wurden für diesen Bereich Art.
333 Abs. 5
aStGB (sog. "Transformationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit
1. Oktober 2002;
AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6
StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) geschaffen. Nach
deren gleichlautenden Bst. b werden die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen,
welche über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert. Dies ergibt eine Verjährungsfrist
bei Übertretungen gemäss Art. 11 Abs. 2
VStrR (und entsprechend auch nach Art. 74 Ziff. 9
aZG),
welche in einer unrechtmässigen Reduktion von Abgaben bestehen, von nunmehr zehn Jahren.
Für
die nach VStrR zu ahndenden Vergehen beträgt die Verjährungsfrist hingegen lediglich sieben
Jahre (Art. 70
aStGB, Art. 97
StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 328 E. 2.1 entschieden, es könne
nicht sein, dass für Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2
VStrR eine längere Verjährungsfrist
gelte als für die nach dem gleichen Gesetz zu ahndenden Vergehen. Deshalb wurde im besagten Urteil
die Verjährungsfrist für Übertretungen auf das für nach dem StGB für Vergehen
geltende Mass von sieben Jahren herabgesetzt (vgl. dazu auch
BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.).
Wie in E.
3.5 noch zu zeigen sein wird, spielt es im vorliegenden Fall ohnehin keine Rolle, ob eine Verjährungsfrist
von sieben oder zehn Jahren zur Anwendung gelangt, da die Verjährung in beiden Fällen nicht
eingetreten wäre.
3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwischen
20. August 2005 und 24. Oktober 2005 unbestrittenermassen als Spediteurin für die Y._______ GmbH
(Importeurin) Schnittblumen über die Grenze eingeführt und diese zum ermässigten KZA deklariert.
3.1
Die Beschwerdeführerin ist als tatsächliche Warenführerin bzw. als deren Arbeitgeberin
zweifelsfrei zollmeldepflichtig und aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips selber für die richtige
und vollständige Zolldeklaration der eingeführten Ware verantwortlich (vgl. E. 2.1.1), selbst
wenn sie lediglich im Auftrag der Importeurin handelte. Insbesondere bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb
der zugeteilten Kontingente gilt ausschliesslich das Prinzip der Eigenverantwortung der Zollmeldepflichtigen,
zu deren Kreis die Beschwerdeführerin gehört (vgl. E. 2.2.3). Die Zollveranlagung erfolgte
im hier zu beurteilenden Fall nach unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz nach dem Kollektivdeklarationsverfahren
für Schnittblumen. Die Beschwerdeführerin erstellte für mehrere Sendungen an verschiedene
Empfänger je eine Einfuhrzollanmeldung und teilte dem BLW anschliessend mit, welche Teilmengen für
die jeweiligen Empfänger bestimmt waren. Die Vorinstanz berechnete in der Folge anhand der Zolldeklarationen
und Meldungen der Beschwerdeführerin die damit verbundenen Kontingentsüberschreitungen in der
Höhe von 5'583.4 kg im massgebenden Zeitraum. Aus den durch die Vorinstanz aufgezeichneten Kontingentsüberschreitungen
ergibt sich der von ihr berechnete und geforderte Einfuhrabgabenmehrbetrag von Fr. 147'266.60.
In
diesem Zusammenhang behauptet die Beschwerdeführerin, es fehle am Nachweis einer Kontingentsüberschreitung,
insbesondere bei den durch sie vorgenommenen Einfuhrabfertigungen. Sie bringt dazu im Besonderen vor,
das Kontingent sei gemäss Jahresstatistik des BLW um 5'561 kg, nach Aufstellung des BLW vom 15.
Februar 2006 hingegen lediglich um 3'491.4 kg überschritten worden.
Dieses Vorbringen vermag
die vorinstanzlich festgestellten Kontingentsüberschreitungen durch die Beschwerdeführerin
nicht zu entkräften, da im Einzelnen nicht die Statistik des BLW, sondern die jeweiligen Einfuhrdeklarationen
und die gemeldeten Teilmengen der Beschwerdeführerin Grundlage für die Berechnung der Höhe
der Zollkontingentsüberschreitungen und des Nachforderungsbetrages bilden. Die in der Liste des
BLW vom 15. Februar 2006 aufgeführten Einfuhren, welche das Zollkontingent überschritten haben,
stimmen mit den jeweiligen Einfuhrdeklarationen der Beschwerdeführerin überein. Auch sind die
Zollkontingentsüberschreitungen anhand der Zollkontingentskontrollen nachvollziehbar (vgl. Beilagen
Nr. 1- 4, 6 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. März 2010). Ihre Vorhalte trägt die Beschwerdeführerin
zudem lediglich pauschal und keineswegs substanziiert vor, und sie bringt keine Beweismittel zur Stützung
ihrer Behauptungen bei (zu den daneben angebotenen Beweisen siehe E. 1.4). Insbesondere vermag sie weder
darzutun noch zu belegen, inwieweit die von ihr gemeldeten eingeführten Teilmengen von denjenigen
abweichen sollten, welche den vorinstanzlichen Berechnungen zugrunde liegen. Folglich sind die vorinstanzlichen
Feststellungen und Berechnungen betreffend die Höhe der mit den Einfuhren der Beschwerdeführerin
erfolgten Kontingentsüberschreitungen und des Einfuhrabgabenmehrbetrags im Sinne der Berechnung
der Kontingentsüberschreitung vom 15. Februar 2006 und der Ausführungen der Vorinstanz vom
23. März 2010 zu bestätigen.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat zwischen 20. August
2005 und 24. Oktober 2005 Schnittblumen in die Schweiz eingeführt. Sie ist damit nicht nur zollmelde-,
sondern auch zollzahlungspflichtig und für die geschuldeten Abgaben zusammen mit der Importeurin
solidarisch haftbar (E. 2.1.2). Durch die Kontingentsüberschreitung bzw. durch die Deklaration der
Einfuhren zum KZA anstatt zum AKZA liegt in objektiver Hinsicht eine Zollübertretung gemäss
Art. 74 Ziff. 9
aZG vor (E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin ist dergestalt für die nicht erhobenen
Abgaben nachleistungspflichtig (Art. 12
VStrR). Als Nachleistungspflichtige haftet sie unabhängig
von ihrem Verschulden (vgl. E. 2.3).
Entgegen ihren Vorbringen wird sie durch "Einholung"
bei der Importeurin eines "schriftlichen Auftrages", nicht von der Haftung befreit. Das Bundesverwaltungsgericht
verkennt damit weder die mit dieser Rechtslage aus der Sicht von Speditionsfirmen (wie die Beschwerdeführerin)
verbundenen unbefriedigenden Folgen noch den Umstand, dass sich nach heute geltendem Recht Folgen wie
die vorliegenden höchstens noch ganz ausnahmsweise ereignen können (Art. 70 Abs. 4 Bst. b
ZG;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.2; vgl. auch
BBl 2004 643 sowie
Beusch, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 70
). Über die nach aZG geltende Rechtslage war die Beschwerdeführerin
überdies gerade aufgrund des Bundesgerichtsentscheids
2A.82/2005 vom 23. August 2005 (von dem sie
im Übrigen als betroffene Partei bereits seit seiner Eröffnung und nicht erst seit Dezember
2006 Kenntnis hatte) informiert, auch wenn es darauf überhaupt nicht ankommt. Ferner ist entgegen
den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich, inwieweit sich der vorliegend verwirklichte
Sachverhalt in den rechtlich massgebenden Aspekten von dem besagten Urteil des Bundesgerichts unterscheiden
soll.
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet überdies wiederholt die Arbeitsweise
und das Verhalten des BLW und bringt vor, dies müsse für sie in Bezug auf die solidarische
Zollzahlungsverpflichtung entlastend wirken. Sie führt dazu unter anderem aus, es fehle an einem
Verschulden des Spediteurs und es liege zudem ein krasses Fehlverhalten des BLW als Kontrollbehörde
vor; dadurch habe es erst zu den Kontingentsverletzungen im vermeintlichen Ausmass der angefochtenen
Nacherhebungsverfügung kommen können. Das BLW habe es unterlassen, ihr die Kontingengtsüberschreitungen
anzuzeigen, obschon sie dies bereits im Frühjahr 2005 mehrfach verlangt habe. Zudem könne einem
Spediteur/Verzollungsagenten nicht eine solidarische Zollzahlungsverpflichtung auferliegen, wenn er gleichzeitig
vom Warnmechanismus ausgeschlossen werde.
Mit diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin
die Tragweite des Selbstdeklarationsprinzips (E. 2.1.1). Es kommt nach konstanter Rechtsprechung nämlich
diesbezüglich nicht massgeblich auf die Meldung von Kontingentsüberschreitungen durch das BLW
an den Kontingentsinhaber an (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1716/2006 vom
7. Februar 2008 E. 3.2.2; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2004-014 vom
7. Juni 2005 E. 4b); dies gilt auch für die Beschwerdeführerin als Zollmeldepflichtige (E.
3.1). Sie kann die ihr obliegende Eigenverantwortung für die richtige und mit der erforderlichen
Sorgfalt auszuführende Einfuhrdeklaration innerhalb bzw. ausserhalb eines (allenfalls) zugeteilten
Kontingents nicht auf das BLW abwälzen. Es ist vorliegend nicht Aufgabe des BLW, der Beschwerdeführerin
Kontingentsübertretungen verbindlich mitzuteilen, und es kann folglich auch offen bleiben, ob das
BLW zu Recht aufgrund des Datenschutzes die Mitteilung verweigert hat. Ob die Importeurin überdies
der Beschwerdeführerin trotz Anweisung die Kontingentsüberschreitungen nicht meldete, ist vorliegend
ebenso unerheblich, weil das privatrechtlich geprägte Innenverhältnis zwischen Importeurin
und Spediteurin im Subordinationsverhältnis zwischen Fiskus und Beschwerdeführerin nicht relevant
sein kann. Die Weisung der Beschwerdeführerin an die Importeurin, ihr Kontingentsüberschreitungen
anzuzeigen, entbindet Erstere auch nicht von der rechtmässigen Verzollung oder der solidarischen
Haftung. Für Regressansprüche gegenüber den Importeuren sind die Spediteure auf das Zivilrecht
zu verweisen (E. 2.1.2).
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die verfügbaren
Zollkontingente seien längst nicht ausgeschöpft worden und es sei zu keiner Schädigung
der inländischen Schnittblumenproduzenten gekommen, zu deren Schutz die Kontingentsregelung einzig
bestehe. Sie führt ferner aus, sie hätte einen Zukauf von Kontingenten durch die Importeurin
veranlassen können, wäre sie vom BLW auf die Kontingentsüberschreitung hingewiesen worden.
Das BLW habe solche Kontingentszukäufe und/oder -abtretungen unter den diversen Importeuren jedenfalls
und entgegen den eigenen Richtlinien jeweils auch noch nachträglich zugelassen. Im vorliegenden
Fall hätten damit die Kontingentsüberschreitungen geheilt oder verhindert werden können.
Die
Ausnützung der in der Schweiz insgesamt zur Verfügung stehenden Zollkontingente für Schnittblumen
ist indes für die Beurteilung der Kontingentsüberschreitung im einzelnen Fall unerheblich.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte vom BLW auf die Kontingentsüberschreitung
aufmerksam gemacht werden sollen, ist auf die vorangehende E. 3.3 zu verweisen. Überdies haben die
Beschwerdeführerin und die Kontingentsinhaberin auch nachträglich keine weiteren Kontingentsübernahmen
verlangt bzw. gemeldet. Deshalb kann offen bleiben, ob eine solche Übertragung von Kontingenten
damals zulässig gewesen und anderweitig auch tatsächlich geduldet worden wäre. Die Beschwerdeführerin
könnte ohnehin lediglich nach Massgabe des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Unrecht Vorteile
für sich ableiten, was von vornherein ausser Betracht fällt, wenn die Vorinstanz - wie hier
- ausdrücklich erklärt, es bestehe diesbezüglich keine rechtswidrige Praxis, an der sie
festhalten wolle (vgl. statt vieler BGE
127 I 1 E. 3a).
3.5 Die Beschwerdeführerin erhebt
ferner die Verjährungseinrede und bringt vor, sie habe sich keine im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes
strafbare Handlung zuschulden kommen lassen, weshalb im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Zollgesetzes
nicht die fünfjährige Verjährungsfrist (nach Verwaltungsstrafrecht), sondern die einjährige
Verjährungsfrist nach neuem Zollgesetz zur Anwendung gelange.
Die zu beurteilenden Einfuhren
fanden zwischen 20. August 2005 und 24. Oktober 2005 statt. Die Beschwerdeführerin hat in dieser
Zeitspanne den Tatbestand der Zollübertretung nach Art. 74 Ziff. 9
aZG objektiv erfüllt (E.
2.2.3 und 3.2), soweit sie für die Schnittblumen Zollermässigungen (Einfuhr zum KZA statt zum
AKZA) erwirkt hat, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Wie in E. 1.3 bereits ausgeführt,
kommt vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das aZG zur Anwendung. Dieses regelt
in Art. 64
aZG jedoch einzig die Verjährungsfristen für die im ordentlichen Abfertigungsverfahren
erhobenen Abgaben; hingegen ist bei Vorliegen von objektiven Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen
grundsätzlich das Verwaltungsstrafrecht mit seinen Verjährungsbestimmungen anwendbar (E. 2.4;
vgl. auch Art. 80
aZG). Die aus den Zollübertretungen des Jahres 2005 resultierenden Nachforderungen
erweisen sich als noch nicht verjährt (vgl. E. 2.4).
4.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- sind ausgangsgemäss
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4
des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7
VGKE e contrario).
Demnach erkennt
das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung
wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die
Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die
nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel
Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [
BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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