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Abteilung I

A-2244/2017

 

 

 

 

 

Urteil vom 27. Februar 2018

Besetzung

 

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Michael Beusch,

Richterin Marianne Ryter,  

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

 

 

 

Parteien

 

U._______ AG, (...)

vertreten durch

lic. iur. LL.M. Stephan Erbe,

(...),

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

Zollkreisdirektion Basel,

Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, 

handelnd durch Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

 

Gegenstand

 

Einfuhrveranlagung von Honig.

 


Sachverhalt:

A.   

A.a 
Die U._______ AG mit Sitz in [Ort] bezweckt die Fabrikation sowie den Handel mit Nahrungsmitteln. Am 4. August 2014 wurde für eine für diese Gesellschaft bestimmte Sendung Honig (nachfolgend auch: Ware) bei der Abgangsstelle Antwerpen (Belgien) im Neuen Computerisierten Transitsystem (NCTS) ein gemeinsames Versandverfahren mit Bestimmungsstelle Basel eröffnet. Auf dem Versandbegleitdokument wurde eine Frist für die Gestellung (nachfolgend auch: Gestellungsfrist) der in das Versandverfahren überführten Waren bis 11. August 2014 festgelegt.

Die von der U._______ AG eingesetzte Zollspediteurin, die V._______ AG, meldete der Zollstelle Pratteln am 12. August 2014 die Ankunft der Sendung. In der Ankunftsmeldung gab die V._______ AG an, dass die Sendung zur Einlagerung in das für die U._______ AG betriebene offene Zolllager (OZL) bestimmt sei. Das NCTS blockierte die Ankunftsmeldung, weil die Gestellungsfrist im Zeitpunkt der Übermittlung bereits abgelaufen war.

Mit E-Mail vom gleichen Tag (12. August 2014) ersuchte die V._______ AG darum, die Ware abladen zu dürfen. Die Zollstelle Pratteln erlaubte dies kurze Zeit später per E-Mail, und zwar mit dem Hinweis «Keine Einlagerung in OZL. Verzollung zum NT [Normaltarif] innerhalb der Deklarationsfrist ohne Präferenz».

A.b  Am 14. August 2014 sprach die V._______ AG bei der Zollstelle Pratteln vor. Dabei erklärte sie, das Verpassen der Gestellungsfrist sei auf Platzmangel bei der Empfangsspediteurin zurückzuführen. Mit der Begründung, die Gestellungsfrist sei nur um einen Tag sowie ohne Verschulden der U._______ AG als Importeurin und der W._______ AG als Transportspediteurin überschritten worden, ersuchte die V._______ AG darum, dass eine Nämlichkeitssicherung durchgeführt werde und das Versandverfahren damit trotz dem Ablauf der Gestellungsfrist ordentlich beendet werden könne.

Darauf erklärte die Zollstelle Pratteln, sie verzichte auf eine Nämlichkeitssicherung durch Beschau des Honigs, weil nur die Anmeldung nach Verfall der Gestellungsfrist, nicht jedoch die Nämlichkeit der Ware beanstandet werde.

A.c  Die V._______ AG meldete am 28. August 2014 die Sendung bei der Zollstelle Pratteln wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an:

«Mexiko Yucatan Dzi, Anmeldung zum Normaltarif auf Anweisung der Zollstelle Pratteln da Ankunftsanmeldung nach Fristablauf Transitdokument [Verfall der Gestellungsfrist], Rohware für industrielle Verwendung; Zolltarifnummer 0409.0000, Schlüssel 999; Eigenmasse: 22'200 kg, Rohmasse: 23'421 kg; MWST-Wert: CHF 78'224; Normal-Zollansatz CHF 38.00 je 100 kg brutto; Versendungsland: Mexiko (MX).»

Gestützt auf diese Zollanmeldung erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) am 29. August 2014 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] über einen Zollbetrag von Fr. 8'900.-.

B.   

B.a  Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess die U._______ AG bei der Zollkreisdirektion Basel Beschwerde erheben, und zwar mit dem Antrag, unter Aufhebung der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 29. August 2014 sei die Einfuhr des Honigs zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.00, wie er in Zolltarifnummer 0409.0000 für natürlichen Honig aus Mexiko zur industriellen Weiterverarbeitung vorgesehen sei, zu veranlagen.

B.b  Mit Entscheid vom 10. August 2015 wies die Zollkreisdirektion Basel die Beschwerde kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab.

C.   

C.a  Die U._______ AG liess am 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 teilweise gut. Der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 10. August 2015 wurde aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 61 VwVG an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die für die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii und iii der Anlage I zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend: gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04; in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2013) erforderlichen Sachverhaltsabklärungen durchführe und gestützt auf die Ergebnisse ihrer ergänzenden Sachverhaltsfeststellung neu befinde. In Bezug auf die übrigen Punkte wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.b  Im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts gab die Zollkreisdirektion Basel der U._______ AG mit Schreiben vom 24. Juni 2016 Gelegenheit zu beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliege. Die U._______ AG legte mit innert erstreckter Frist eingereichtem Schreiben vom 30. August 2016 dar, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Gleichzeitig teilte sie mit, dass der Honig entgegen der ursprünglichen Absicht nicht einer industriellen Verarbeitung zugeführt, sondern an den Einzelhandel weiterverkauft worden sei.

C.c  Mit vom 17. März 2017 datierenden, der U._______ AG am 20. März 2017 zugestellten Beschwerdeentscheid wies die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab.

D.   

Die U._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 18. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz vom 17. März 2017 und die Anweisung der Zollstelle Pratteln, die Ware - in Anerkennung des präferentiellen Ursprungs "Mexico" - zum reduzierten Zollansatz von CHF 19.-/100 kg zu veranlagen. Eventualiter wird neben der Aufhebung des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt. Abschliessend wird die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz verlangt.

E.   

In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragt die Oberzolldirektion (OZD), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

F.   

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidrelevant sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.2   

1.2.1  Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a und 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.1 mit weiterem Hinweis).

1.2.2  Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP) bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.3  Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen).

1.2.4  Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und 127 II 264 E. 1b).

1.3   

1.3.1  Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Vertragsrechtskonvention, VRK; SR  0.111) auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch im Verhältnis zu Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3.2  Ein in Kraft stehender völkerrechtlicher Vertrag bindet gemäss Art. 26 VRK die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Dieser Grundsatz gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen. Eine Auslegung nach Treu und Glauben beachtet auch das Rechtsmissbrauchsverbot einschliesslich des Verbots des venire contra factum proprium (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 1.3.2).

1.3.3  Den Ausgangspunkt der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; Jean-Marc Sorel, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités: Commentaire article par article, 3 Bände, Brüssel 2006, Art. 31 VRK N. 8 und 29; Mark E. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, Art. 31 VRK N. 30). Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass der von den beteiligten Staaten anerkannte Wortlaut den nächstliegenden und zugleich wichtigsten Anhaltspunkt zur Ermittlung des gemeinsamen wahren Verpflichtungswillens bildet (vgl. BGE 97 I 359 E. 3). Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren, es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen Sinn beizugeben (BVGE 2010/7 E. 3.5.1 und E. 3.5.3; Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 1.3.3, mit weiteren Hinweisen).

1.3.4  Ergänzende Auslegungsmittel - Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses - können nach Art. 32 VRK lediglich subsidiär herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31 VRK (vgl. dazu E. 1.4.3) ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn diese Auslegung die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b VRK; Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.5, A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1; Michael Beusch, Die Bedeutung ausländischer Gerichtsentscheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische Justiz, in: Laurence Uttinger et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht - Festschrift für Markus Reich, 2014, S. 396 ff. und 401 ff.).

 

1.4   

1.4.1  Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG).

1.4.2  Die Verwaltungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesgericht selbst, falls die Sache erneut ihnen unterbreitet wird, sind an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (Urteil des BVGer A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2). Das gilt sowohl für Punkte, in denen keine Rückweisung erfolgt, wie auch für diejenigen Erwägungen, die den Rückweisungsauftrag umschreiben (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 N. 18 mit Hinweisen; Bernard Corboz, Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, art. 107 n 26 f.; anstelle zahlreicher: BGE 133 III 201 E. 4.2). Wegen dieser Bindung ist es der betreffenden Instanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Eine Überprüfung ist nur betreffend jene Punkte möglich, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden worden sind oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (BGE 135 III 334 E. 2 und 131 III 91 E. 5.2; Urteile des BVGer A-1998/2011 vom 8. Juni 2012 E. 1.2 und A-7643/2010 vom 31. Januar 2012 E. 3.2). Die Bindung der unteren Instanz an die Rechtsauffassung des Bundesgerichts wird nicht als Folge der Rechtskraftwirkung verstanden, sondern als eine Bindung sui generis, die sich aus der Hierarchie der Instanzen im gleichen Prozess ergibt (Urteil des BGer 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.2).

2.   

2.1  Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 1 letzter Satz der Anlage I zum gVV-Übereinkommen näher betrachtet und ausgeführt, dass die Schweiz von der Möglichkeit gemäss Abs. 1 letzter Satz der Bestimmung keinen Gebrauch gemacht habe. Ferner hat es ausgeführt, dass Unterabs. 2 der Bestimmung direkt anwendbar (sog. self executing) sei.

2.1.1  Im Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht zum vorliegenden Fall bereits Folgendes in Erwägung gezogen:

Die Beschwerdeführerin habe die Ware einen Tag nach Ablauf der Gestellungsfrist angemeldet, womit das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden sei (vgl. a.a.O. E. 4.5.1).

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Platzmangel bei der Empfangsspediteurin weise auf rechtsrelevante organisatorische Mängel unter den Beteiligten hin. Infolgedessen gelte die Gestellungsfrist nicht als gemäss Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen gewahrt (a.a.O. E. 4.1).

Die Gestellungsfrist sei nicht eingehalten worden (und gelte auch nicht nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt). Es sei jedoch der Tatbestand von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erfüllt. Damit sei die Zollschuld, vorbehältlich einer Ausnahme gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen, aufgrund von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit dem Ablauf der Gestellungsfrist entstanden (a.a.O. E. 4.3).

Die Präferenzgewährung stelle eine Vorzugsbehandlung dar, welche nur anlässlich der Zollanmeldung eingeräumt werde. Eine Zollpräferenz sei dann nicht mehr zulässig, wenn die Zollschuld, etwa durch Entziehen der Ware aus dem amtlichen Gewahrsam oder durch Pflichtverletzung (z.B. Verpassen der Frist), auf andere Weise als mittels Überführung in den freien Verkehr entstanden sei (a.a.O. E. 4.2).

Es sei Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen direkt anwendbar (a.a.O. E. 4.4).

Das Verpassen der Gestellungsfrist im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen habe sich nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens ausgewirkt und ein Versuch im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. i der Anlage I zum gVV-Übereinkommen liege nicht vor (a.a.O. E. 4.5.1 und 4.5.2).

Die Heilungsmöglichkeit gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen setze auch voraus, dass keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliege (Ziff. ii der Bestimmung) und im Nachhinein sämtliche notwendigen Förmlichkeiten erfüllt würden, um die Situation der Waren zu bereinigen (Ziff. iii der Bestimmung). Die für eine ordnungsgemässe Beurteilung dieser Heilungsvoraussetzungen notwendigen Sachverhaltsabklärungen seien jedoch nicht vorgenommen worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (a.a.O. E. 4.5.3).

2.1.2  Da das Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), ist das erkennende Gericht an die dortigen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen gebunden, soweit der Vorinstanz kein Ermessen eingeräumt worden ist (vgl. E. 1.4).

2.2  Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der Auslegung von Art. 114 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen befasst und mit Bezug auf dessen Abs. 1 Unterabs. 2 von einer Heilungsmöglichkeit gesprochen (vgl. Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2.3).

Nunmehr ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit zu prüfen beziehungsweise auszulegen und die Beweislast zu verteilen. Die Auslegung hat nach den Regeln der VRK zu erfolgen (vgl. E. 1.3.1). Neben der Bedeutung des Wortlauts stellt sich die Frage nach der gewöhnlichen Bedeutung des Textes in Verbindung mit dem Ziel und Zweck des Vertrages sowie nach Treu und Glauben der Vertragsparteien (vgl. E. 1.3.3).

Das gVV-Übereinkommen bezweckt die Vereinfachung des Zollverfahrens, vorab den Verzicht auf die Verzollung, wenn die Ware lediglich durch das Zollgebiet befördert wird. Konstellationen ohne Abgabenerhebung sind naturgemäss missbrauchsanfällig, weshalb sich ein strenger Massstab rechtfertigt.

Art. 114 der Anlage I des gVV-Übereinkommens ist unter dem IV. Titel «Schuld und Abgabenerhebung» eingereiht und befasst sich mit der Entstehung der Abgabenschuld. Aus der Gliederung der Bestimmung ist zu schliessen, dass die Abgabenforderung grundsätzlich entsteht und nur ausnahmsweise nicht entsteht, nämlich wenn vier Voraussetzungen vorliegen.

Auch wenn die Vertragsparteien erkannt haben, dass Fehler passieren können, soll jedoch nicht jede Unachtsamkeit entschuldigt werden.

Mit Bezug auf Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii) der Anlage I des gVV-Übereinkommens ist dies dahingehend zu verstehen, dass die fragliche Bestimmung eine Rechtsvermutung enthält, wonach stets von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die Bestimmung sieht aber auch vor, dass diese Rechtsvermutung widerlegt, mithin der sogenannte Beweis des Gegenteils angetreten werden kann. Insoweit kommt es zu einer Umkehr der Beweislast. Hierbei hat die beteiligte Person Umstände darzulegen, die darauf schliessen lassen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im gVV-Übereinkommen nicht definiert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Gemeinhin geht es um die Frage, ob das Verhalten vorwerfbar oder unentschuldbar ist. Wann ein Verhalten nicht mehr entschuldigt werden kann, ist eine Wertungsfrage, die aufgrund der gesamten Umstände im Einzelfall vorzunehmen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das gVV-Übereinkommen in der seit 1. Mai 2016 geltenden Fassung von Art. 112 der Anlage I davon ausgeht, dass die Schuld erlischt und den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht mehr erwähnt.

2.3  Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Heilungsmöglichkeit nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii und iii der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erfüllt.

Hierzu hält die Vorinstanz korrekterweise fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. iii der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit der Gestellung der Ware mit Ankunftsanzeige vom 12. August 2014 bei der Zollstelle Pratteln erfüllt seien und damit einzig zu prüfen bleibe, ob keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliege (Ziff. ii der Bestimmung, vgl. auch Sachverhalt, C.b).

2.4   

2.4.1   

2.4.1.1  Die Beschwerdeführerin als Importeurin umschreibt die geplante Abwicklung des Importes der Ware folgendermassen:

Es wurden verschiedene Beteiligte beigezogen, die an der Abwicklung des Importes unterschiedliche Teilaufgaben ausführten. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens hatte die Beschwerdeführerin die in Holland ansässige X._______ beauftragt. Der Hauptlauf des Importes auf der Schiene wurde durch die Y._______ SA erledigt. Als "Spediteurin in der Schweiz" war die Z._______ AG (nachfolgend: Spediteurin in der Schweiz) beauftragt, welche ihrerseits für den LKW-Nachlauf in der Schweiz die Transportspediteurin W._______ AG (nachfolgend: Transportspediteurin) beizog. Diese fasste von der Spediteurin in der Schweiz den Auftrag, die Ware in Basel abzuholen und ins offene Zolllager (OZL), welches von der Empfangsspediteurin T._______ AG (nachfolgend: Empfangsspediteurin) in Pratteln betrieben wurde, zu transportieren. Die Empfangsspediteurin wurde nicht von der Spediteurin in der Schweiz, sondern direkt von der Beschwerdeführerin beauftragt. Jeweils nach Entgegennahme und Einlagerung von Waren übermittelte die Empfangsspediteurin die Waren- und Zollpapiere an die V._______ AG (nachfolgend: Zollspediteurin), welche als schweizerische Zollspediteurin die Zollformalitäten wie zum Beispiel die Beendigung von Versandverfahren erledigte. Unter Eröffnung eines T1-Verfahrens war die Spediteurin in der Schweiz zwar mit der Spedition der Ware beauftragt, selber aber nicht für die Beendigung dieses T1-Verfahrens verantwortlich.

Die Vorinstanz bestreitet die von der Beschwerdeführerin umschriebene geplante Abwicklung des Importes der Ware nicht.

2.4.1.2  Damit gilt dieser Sachverhalt insoweit als erstellt, womit die von der Beschwerdeführerin hierfür aufgerufenen drei Zeugen nicht einzuvernehmen sind (vgl. E. 1.2.1-1.2.3).

Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Ware in einem Container transportiert wurde (vgl. z.B. Vernehmlassungsbeilage 1).

2.4.2  Das Verpassen der Gestellungsfrist begründet die Beschwerdeführerin mit der Verkettung einer Vielzahl nicht vorhersehbarer unglücklicher Umstände, die auf die ungewöhnlich grosse Anzahl der beim Import involvierten Beteiligten und den Platzmangel bei der Empfangsspediteurin zurückzuführen seien. Ergänzend führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die Spediteurin in der Schweiz sei am 6. August 2014 benachrichtigt worden, dass die Ware in Basel eintreffen werde. Am gleichen Tag habe die Spediteurin in der Schweiz die Transportspediteurin beauftragt, die Ware am 11. August 2014 bis 14:00 Uhr zur Empfangsspediteurin zu transportieren, wobei bei der Auftragserteilung zwar unter anderem auf das eröffnete T1-Verfahren, nicht jedoch auf den Ablauf der Gestellungsfrist hingewiesen worden sei. Im Rahmen einer ausführlichen, hier nicht im Detail wiedergegebenen Würdigung bezeichnet die Beschwerdeführerin dies als leichte, nicht aber als grobe Fahrlässigkeit seitens der Spediteurin in der Schweiz, weil dieser während den letzten zehn Jahren bloss dieser einzelne Fehler unterlaufen sei. Letztlich habe der Platzmangel bei der Empfangsspediteurin - welcher deshalb eingetreten sei, weil am 11. August 2014 so viele Container angeliefert wurden - dazu geführt, dass die Ware anstatt am 11. August erst am 12. August 2014 an die Empfangsspediteurin transportiert worden sei. Hierfür könne der Beschwerdeführerin kein Verschulden vorgeworfen werden. Auch die Transportspediteurin habe nichts über den Ablauf der Gestellungsfrist gewusst und die Zollspediteurin habe weder über den Platzmangel bei der Empfangsspediteurin noch über den Ablauf der Gestellungsfrist Bescheid gewusst, weil sie regelmässig erst dann eine Meldung erhalte, wenn die Transportspediteurin die Waren tatsächlich annehme und lagertechnisch verarbeite. Folglich könne von allen Beteiligten einzig der Spediteurin in der Schweiz ein Verschulden vorgeworfen werden.

Die Beschwerdeführerin umschreibt auch die von ihr (allgemein) getroffenen Vorsichtsmassnahmen sowie den Organisationsgrad der Spediteurin in der Schweiz, verweist auf "klare interne Richtlinien" der Zollspediteurin und betont, es könne selbstredend nie vollkommen ausgeschlossen werden, dass ein einzelner Mitarbeiter in Abweichung von klaren internen Richtlinien einen Fehler begehe.

Zudem wirft sie der Vorinstanz vor, keine Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit vorgenommen zu haben. Die blosse Tatsache der Fristversäumnis begründe keine Grobfahrlässigkeit, andernfalls würde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 unterlaufen.

2.4.3  Die Vorinstanz hält in rechtlicher Hinsicht fest, dass Gestellungsfristen allgemein verbindlich seien und verschiedene professionelle Beteiligte, welche in einem Zollprozess involviert seien, der an eine Gestellungsfrist gebunden sei, sich im Falle von Unvorhergesehenem über deren Ablaufdatum informieren oder sich aktiv um deren Kenntnis bemühen müssten, andernfalls die Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sei. Zudem wird - bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin - geltend gemacht, die Empfangsspediteurin, die Spediteurin in der Schweiz und die Transportspediteurin als "unmittelbare Beteiligte" hätten gerade über das notwendige Fachwissen verfügt und damit gewusst, dass die Gestellungsfrist am 11. August 2014 ablaufe. Folglich hätten sie angemessene Dispositionen treffen müssen, wenn die übliche Abwicklung des Importes (vgl. E. 2.4.1) unterbrochen wurde, um das Verpassen der Gestellungsfrist abzuwenden. Insbesondere hätte die Spediteurin in der Schweiz die Lieferung der Ware umdisponieren müssen, nachdem die Empfangsspediteurin ihr den Annahmestopp respektive den Hinweis auf den Platzmangel mitgeteilt gehabt habe.

2.5  Wie vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Rechtsvermutung von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. b Ziff. ii) der Anlage I zum gVV-Übereinkommen zu entkräften (vgl. E. 2.2).

Am strittigen gemeinsamen Versandverfahren wurden neben der Beschwerdeführerin verschiedene Drittpersonen beteiligt. Eine solche Konstellation birgt naturgemäss ein erhöhtes Risiko für die korrekte Abwicklung. Die Verantwortung jedes einzelnen relativiert sich dadurch jedoch nicht, sondern erhöht sie.

Die Vorinstanz führt korrekterweise aus, dass allen Beteiligten, insbesondere auch der Empfangsspediteurin, das gVV-Übereinkommen und damit auch das Ablaufdatum der Gestellungsfrist bekannt sein musste.

Dass der Platzmangel bei der Empfangsspediteurin auf rechtsrelevante organisatorische Mängel unter den Beteiligten hinweist, wurde bereits festgestellt (vgl. E. 2.1). Aktenkundig ist auch, dass die Engpässe bei der Empfangsspediteurin bereits vor Ablauf der Gestellungsfrist (11. August 2014) vorhanden und der Spediteurin in der Schweiz bekannt waren (Beschwerde, Beilage 11). Gleichwohl wurde die Einlieferung auf den letzten Tag der Gestellungsfrist terminiert, obschon zwischen der Anlieferung über die Grenze und der geplanten Einlieferung ins offene Zolllager (OZL) mehrere Tage lagen. Weiter sind auch keine zusätzlichen Vorkehrungen ersichtlich, die die Einlieferung ins offene Zolllager (OZL) sichergestellt hätten.

Im Übrigen ist auch die Rüge unzutreffend, dass die Vorinstanz keine Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit vorgenommen habe. Im Beschwerdeentscheid vom 17. März 2017 hat die Vorinstanz eine ausführliche Würdigung zur groben Fahrlässigkeit vorgenommen (Beschwerdeentscheid E. 5.1 ff.). Die dortigen Ausführungen sind, wie auch diejenigen in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2017, abgesehen von einzelnen nicht entscheidrelevanten und deshalb hier nicht aufzulistenden versehentlichen Formulierungen, als stichhaltig zu beurteilen. Schliesslich hatte die Vorinstanz einzig zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die das Verpassen der Gestellungsfrist entschuldigen würden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Beweis des Gegenteils (vgl. E. 2.2) nicht erbracht hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen (vgl. auch E. 2.1).

3.   

3.1  Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), da sie mit ihrem Antrag unterliegt. Diese sind auf Fr. 1000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

3.2  Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.   

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Jürg Steiger

Monique Schnell Luchsinger

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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