Sachverhalt:
A.
A.a
Die
U._______ AG mit Sitz in [Ort] bezweckt die Fabrikation sowie den Handel mit Nahrungsmitteln. Am 4. August
2014 wurde für eine für diese Gesellschaft bestimmte Sendung Honig (nachfolgend auch: Ware)
bei der Abgangsstelle Antwerpen (Belgien) im Neuen Computerisierten Transitsystem (NCTS) ein gemeinsames
Versandverfahren mit Bestimmungsstelle Basel eröffnet. Auf dem Versandbegleitdokument wurde eine
Frist für die Gestellung (nachfolgend auch: Gestellungsfrist) der in das Versandverfahren überführten
Waren bis 11. August 2014 festgelegt.
Die von der U._______ AG eingesetzte Zollspediteurin, die V._______ AG, meldete
der Zollstelle Pratteln
am 12. August 2014 die Ankunft der Sendung. In der Ankunftsmeldung gab die V._______ AG an, dass
die Sendung zur Einlagerung in das für die U._______ AG betriebene offene Zolllager (OZL) bestimmt
sei. Das NCTS blockierte die Ankunftsmeldung, weil die Gestellungsfrist im Zeitpunkt der Übermittlung
bereits abgelaufen war.
Mit E-Mail vom gleichen Tag (12. August 2014) ersuchte die V._______ AG darum, die Ware abladen
zu dürfen. Die Zollstelle Pratteln erlaubte dies kurze Zeit später per E-Mail, und zwar mit
dem Hinweis «Keine Einlagerung in OZL. Verzollung zum NT [Normaltarif] innerhalb der Deklarationsfrist
ohne Präferenz».
A.b Am
14. August 2014 sprach die V._______ AG bei der Zollstelle Pratteln vor. Dabei erklärte sie,
das Verpassen der Gestellungsfrist sei auf Platzmangel bei der Empfangsspediteurin zurückzuführen.
Mit der Begründung, die Gestellungsfrist sei nur um einen Tag sowie ohne Verschulden der U._______
AG als Importeurin und der W._______ AG als Transportspediteurin überschritten worden, ersuchte
die V._______ AG darum, dass eine Nämlichkeitssicherung durchgeführt werde und das Versandverfahren
damit trotz dem Ablauf der Gestellungsfrist ordentlich beendet werden könne.
Darauf erklärte die Zollstelle Pratteln, sie verzichte auf eine Nämlichkeitssicherung durch
Beschau des Honigs, weil nur die Anmeldung nach Verfall der Gestellungsfrist, nicht jedoch die Nämlichkeit
der Ware beanstandet werde.
A.c Die
V._______ AG meldete am 28. August 2014 die Sendung bei der Zollstelle Pratteln wie folgt zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr an:
«Mexiko Yucatan Dzi, Anmeldung zum Normaltarif auf Anweisung der Zollstelle Pratteln da Ankunftsanmeldung
nach Fristablauf Transitdokument [Verfall der Gestellungsfrist], Rohware für industrielle Verwendung;
Zolltarifnummer 0409.0000, Schlüssel 999; Eigenmasse: 22'200 kg, Rohmasse: 23'421 kg;
MWST-Wert: CHF 78'224; Normal-Zollansatz CHF 38.00 je 100 kg brutto; Versendungsland:
Mexiko (MX).»
Gestützt auf diese Zollanmeldung erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) am 29. August
2014 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] über einen Zollbetrag von Fr. 8'900.-.
B.
B.a Mit
Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess die U._______ AG bei der Zollkreisdirektion Basel Beschwerde
erheben, und zwar mit dem Antrag, unter Aufhebung der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...]
vom 29. August 2014 sei die Einfuhr des Honigs zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.00, wie
er in Zolltarifnummer 0409.0000 für natürlichen Honig aus Mexiko zur industriellen Weiterverarbeitung
vorgesehen sei, zu veranlagen.
B.b Mit
Entscheid vom 10. August 2015 wies die Zollkreisdirektion Basel die Beschwerde kostenpflichtig und
ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab.
C.
C.a Die
U._______ AG liess am 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Bundesverwaltungsgericht
hiess die Beschwerde mit Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 teilweise gut. Der Beschwerdeentscheid
der Zollkreisdirektion Basel vom 10. August 2015 wurde aufgehoben und die Sache gestützt auf
Art. 61 VwVG an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die für die Prüfung der
Voraussetzungen nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii und iii der Anlage I
zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend:
gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04; in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli
2013) erforderlichen Sachverhaltsabklärungen durchführe und gestützt auf die Ergebnisse
ihrer ergänzenden Sachverhaltsfeststellung neu befinde. In Bezug auf die übrigen Punkte wurde
die Beschwerde abgewiesen.
C.b
Im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts gab die Zollkreisdirektion Basel der U._______
AG mit Schreiben vom 24. Juni 2016 Gelegenheit zu beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit
des Beteiligten vorliege. Die U._______ AG legte mit innert erstreckter Frist eingereichtem Schreiben
vom 30. August 2016 dar, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Gleichzeitig teilte sie
mit, dass der Honig entgegen der ursprünglichen Absicht nicht einer industriellen Verarbeitung zugeführt,
sondern an den Einzelhandel weiterverkauft worden sei.
C.c Mit
vom 17. März 2017 datierenden, der U._______ AG am 20. März 2017 zugestellten Beschwerdeentscheid
wies die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig und ohne Zusprechung
einer Parteientschädigung ab.
D.
Die U._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 18. April 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz
vom 17. März 2017 und die Anweisung der Zollstelle Pratteln, die Ware - in Anerkennung
des präferentiellen Ursprungs "Mexico" - zum reduzierten Zollansatz von CHF 19.-/100 kg
zu veranlagen. Eventualiter wird neben der Aufhebung des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz die Rückweisung
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt. Abschliessend wird die Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Vorinstanz verlangt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragt die Oberzolldirektion (OZD), die Beschwerde
sei unter Kostenfolge abzuweisen.
F.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit
sie entscheidrelevant sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide
der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
VGG grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer
A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung
durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG;
SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach
den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form-
und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz
gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das
Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast
sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten
der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste
Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes
beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (André
Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.49).
Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen
der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a und 121 V
204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018
E. 1.4.1 mit weiterem Hinweis).
1.2.2 Nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP) bildet sich
das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber,
ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche
Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen
Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Urteil des BVGer A-7149/2016
vom 14. Februar 2018 E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2.3 Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im
Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten
bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits gebildet
hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3 und 131
I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-1183/2017
vom 21. Dezember 2017 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen).
1.2.4 Im
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen
Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER
et al., a.a.O., Rz. 1.54).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht
an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-gen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und 127 II 264 E. 1b).
1.3
1.3.1 Völkerrechtliche
Verträge sind nach den Auslegungsregeln des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen
Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen,
Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln
Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch im Verhältnis zu Staaten
angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar
2016 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3.2 Ein
in Kraft stehender völkerrechtlicher Vertrag bindet gemäss Art. 26 VRK die Vertragsparteien
und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Dieser Grundsatz gebietet die redliche, von
Spitzfindigkeiten und Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen. Eine Auslegung
nach Treu und Glauben beachtet auch das Rechtsmissbrauchsverbot einschliesslich des Verbots des venire
contra factum proprium (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 1.3.2).
1.3.3 Den
Ausgangspunkt der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bildet der Wortlaut der vertraglichen
Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; Jean-Marc Sorel, in: Olivier Corten/Pierre
Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités: Commentaire article par article,
3 Bände, Brüssel 2006, Art. 31 VRK N. 8 und 29; Mark E. Villiger,
Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, Art. 31 VRK
N. 30). Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass der von den beteiligten Staaten anerkannte
Wortlaut den nächstliegenden und zugleich wichtigsten Anhaltspunkt zur Ermittlung des gemeinsamen
wahren Verpflichtungswillens bildet (vgl. BGE 97 I 359 E. 3). Der Text der Vertragsbestimmung
ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit
ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren, es sei
denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen
Sinn beizugeben (BVGE 2010/7 E. 3.5.1 und E. 3.5.3; Urteil des BVGer A-5689/2015 vom
15. Januar 2016 E. 1.3.3, mit weiteren Hinweisen).
1.3.4 Ergänzende
Auslegungsmittel - Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses - können
nach Art. 32 VRK lediglich subsidiär herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31
VRK (vgl. dazu E. 1.4.3) ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen,
wenn diese Auslegung die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a VRK) oder
zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b
VRK; Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer A-4414/2014
vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.5, A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1; Michael
Beusch, Die Bedeutung ausländischer Gerichtsentscheide für die Auslegung von DBA durch
die schweizerische Justiz, in: Laurence Uttinger et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht -
Festschrift für Markus Reich, 2014, S. 396 ff. und 401 ff.).
1.4
1.4.1 Heisst
das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen,
die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG).
1.4.2 Die
Verwaltungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso das Bundesverwaltungsgericht
sowie das Bundesgericht selbst, falls die Sache erneut ihnen unterbreitet wird, sind an die rechtlichen
Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (Urteil des BVGer A-7160/2015 vom 21. Dezember
2016 E. 2.2.2). Das gilt sowohl für Punkte, in denen keine Rückweisung erfolgt, wie auch
für diejenigen Erwägungen, die den Rückweisungsauftrag umschreiben (Ulrich
Meyer/Johanna Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, Art. 107 N. 18 mit Hinweisen; Bernard Corboz,
Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, art. 107 n 26 f.; anstelle zahlreicher: BGE 133
III 201 E. 4.2). Wegen dieser Bindung ist es der betreffenden Instanz wie auch den Parteien, abgesehen
von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den
bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen,
die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind. Eine Überprüfung ist nur betreffend jene Punkte möglich, die
im Rückweisungsentscheid nicht entschieden worden sind oder bei Vorliegen neuer Sachumstände
(BGE 135 III 334 E. 2 und 131 III 91 E. 5.2; Urteile des BVGer A-1998/2011 vom 8. Juni
2012 E. 1.2 und A-7643/2010 vom 31. Januar 2012 E. 3.2). Die Bindung der unteren
Instanz an die Rechtsauffassung des Bundesgerichts wird nicht als Folge der Rechtskraftwirkung verstanden,
sondern als eine Bindung sui generis, die sich aus der Hierarchie der Instanzen im gleichen Prozess ergibt
(Urteil des BGer 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.2).
2.
2.1 Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 Art. 114
Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 1 letzter Satz der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
näher betrachtet und ausgeführt, dass die Schweiz von der Möglichkeit gemäss Abs. 1
letzter Satz der Bestimmung keinen Gebrauch gemacht habe. Ferner hat es ausgeführt, dass Unterabs. 2
der Bestimmung direkt anwendbar (sog. self executing) sei.
2.1.1 Im
Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht zum vorliegenden Fall
bereits Folgendes in Erwägung gezogen:
Die Beschwerdeführerin habe die Ware einen Tag nach Ablauf der Gestellungsfrist angemeldet,
womit das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden sei (vgl. a.a.O.
E. 4.5.1).
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Platzmangel bei der Empfangsspediteurin weise
auf rechtsrelevante organisatorische Mängel unter den Beteiligten hin. Infolgedessen gelte die Gestellungsfrist
nicht als gemäss Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen gewahrt
(a.a.O. E. 4.1).
Die Gestellungsfrist sei nicht eingehalten worden (und gelte auch nicht nach
Art. 37 Abs. 2
der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt). Es sei jedoch der Tatbestand von Art. 114
Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erfüllt.
Damit sei die Zollschuld, vorbehältlich einer Ausnahme gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2
der Anlage I zum gVV-Übereinkommen, aufgrund von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1
Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit dem Ablauf der Gestellungsfrist entstanden
(a.a.O. E. 4.3).
Die Präferenzgewährung stelle eine Vorzugsbehandlung dar, welche nur anlässlich der
Zollanmeldung eingeräumt werde. Eine Zollpräferenz sei dann nicht mehr zulässig, wenn
die Zollschuld, etwa durch Entziehen der Ware aus dem amtlichen Gewahrsam oder durch Pflichtverletzung
(z.B. Verpassen der Frist), auf andere Weise als mittels Überführung in den freien Verkehr
entstanden sei (a.a.O. E. 4.2).
Es sei Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
direkt anwendbar (a.a.O. E. 4.4).
Das Verpassen der Gestellungsfrist im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen habe sich nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens
ausgewirkt und ein Versuch im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. i der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen liege nicht vor (a.a.O. E. 4.5.1 und 4.5.2).
Die Heilungsmöglichkeit gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen setze auch voraus, dass keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliege
(Ziff. ii der Bestimmung) und im Nachhinein sämtliche notwendigen Förmlichkeiten erfüllt
würden, um die Situation der Waren zu bereinigen (Ziff. iii der Bestimmung). Die für eine
ordnungsgemässe Beurteilung dieser Heilungsvoraussetzungen notwendigen Sachverhaltsabklärungen
seien jedoch nicht vorgenommen worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (a.a.O.
E. 4.5.3).
2.1.2 Da
das Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen
ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), ist das erkennende Gericht an die dortigen Feststellungen
und rechtlichen Ausführungen gebunden, soweit der Vorinstanz kein Ermessen eingeräumt worden
ist (vgl. E. 1.4).
2.2 Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der Auslegung von Art. 114 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
befasst und mit Bezug auf dessen Abs. 1 Unterabs. 2 von einer Heilungsmöglichkeit gesprochen
(vgl. Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2.3).
Nunmehr ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit zu prüfen beziehungsweise auszulegen
und die Beweislast zu verteilen. Die Auslegung hat nach den Regeln der VRK zu erfolgen (vgl. E. 1.3.1).
Neben der Bedeutung des Wortlauts stellt sich die Frage nach der gewöhnlichen Bedeutung des Textes
in Verbindung mit dem Ziel und Zweck des Vertrages sowie nach Treu und Glauben der Vertragsparteien (vgl. E. 1.3.3).
Das gVV-Übereinkommen bezweckt die Vereinfachung des Zollverfahrens, vorab den Verzicht
auf die Verzollung, wenn die Ware lediglich durch das Zollgebiet befördert wird. Konstellationen
ohne Abgabenerhebung sind naturgemäss missbrauchsanfällig, weshalb sich ein strenger Massstab
rechtfertigt.
Art. 114 der Anlage I des gVV-Übereinkommens ist unter dem IV. Titel «Schuld
und Abgabenerhebung» eingereiht und befasst sich mit der Entstehung der Abgabenschuld. Aus der Gliederung
der Bestimmung ist zu schliessen, dass die Abgabenforderung grundsätzlich entsteht und nur ausnahmsweise
nicht entsteht, nämlich wenn vier Voraussetzungen vorliegen.
Auch wenn die Vertragsparteien erkannt haben, dass Fehler passieren können, soll jedoch nicht
jede Unachtsamkeit entschuldigt werden.
Mit Bezug auf Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii) der Anlage I des gVV-Übereinkommens
ist dies dahingehend zu verstehen, dass die fragliche Bestimmung eine Rechtsvermutung enthält, wonach
stets von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die Bestimmung sieht aber auch vor, dass diese
Rechtsvermutung widerlegt, mithin der sogenannte Beweis des Gegenteils angetreten werden kann. Insoweit
kommt es zu einer Umkehr der Beweislast. Hierbei hat die beteiligte Person Umstände darzulegen,
die darauf schliessen lassen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im gVV-Übereinkommen nicht definiert. Es
handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Gemeinhin geht es um die Frage, ob das Verhalten
vorwerfbar oder unentschuldbar ist. Wann ein Verhalten nicht mehr entschuldigt werden kann, ist eine
Wertungsfrage, die aufgrund der gesamten Umstände im Einzelfall vorzunehmen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das gVV-Übereinkommen
in der seit 1. Mai 2016 geltenden Fassung von Art. 112 der Anlage I davon ausgeht, dass
die Schuld erlischt und den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht mehr erwähnt.
2.3 Im
vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Heilungsmöglichkeit
nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii und iii der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
erfüllt.
Hierzu hält die Vorinstanz korrekterweise fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 114
Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. iii der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit der
Gestellung der Ware mit Ankunftsanzeige vom 12. August 2014 bei der Zollstelle Pratteln erfüllt
seien und damit einzig zu prüfen bleibe, ob keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliege
(Ziff. ii der Bestimmung, vgl. auch Sachverhalt, C.b).
2.4
2.4.1
2.4.1.1 Die
Beschwerdeführerin als Importeurin umschreibt die geplante Abwicklung des Importes der Ware folgendermassen:
Es wurden verschiedene Beteiligte beigezogen, die an der Abwicklung des Importes
unterschiedliche
Teilaufgaben ausführten. Mit der Eröffnung des Versandverfahrens hatte die Beschwerdeführerin
die in Holland ansässige X._______ beauftragt. Der Hauptlauf des Importes auf der Schiene wurde
durch die Y._______ SA erledigt. Als "Spediteurin in der Schweiz" war die Z._______ AG (nachfolgend:
Spediteurin in der Schweiz) beauftragt, welche ihrerseits für den LKW-Nachlauf in der Schweiz
die Transportspediteurin W._______ AG (nachfolgend: Transportspediteurin) beizog. Diese fasste von
der Spediteurin in der Schweiz den Auftrag, die Ware in Basel abzuholen und ins offene Zolllager (OZL),
welches von der Empfangsspediteurin T._______ AG (nachfolgend: Empfangsspediteurin) in Pratteln betrieben
wurde, zu transportieren. Die Empfangsspediteurin wurde nicht von der Spediteurin in der Schweiz, sondern
direkt von der Beschwerdeführerin beauftragt. Jeweils nach Entgegennahme und Einlagerung von Waren
übermittelte die Empfangsspediteurin die Waren- und Zollpapiere an die V._______ AG (nachfolgend:
Zollspediteurin), welche als schweizerische Zollspediteurin die Zollformalitäten wie zum Beispiel
die Beendigung von Versandverfahren erledigte. Unter Eröffnung eines T1-Verfahrens war die
Spediteurin in der Schweiz zwar mit der Spedition der Ware beauftragt, selber aber nicht für die
Beendigung dieses T1-Verfahrens verantwortlich.
Die Vorinstanz bestreitet die von der Beschwerdeführerin umschriebene geplante Abwicklung des
Importes der Ware nicht.
2.4.1.2 Damit
gilt dieser Sachverhalt insoweit als erstellt, womit die von der Beschwerdeführerin hierfür
aufgerufenen drei Zeugen nicht einzuvernehmen sind (vgl. E. 1.2.1-1.2.3).
Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Ware in einem Container transportiert wurde (vgl. z.B.
Vernehmlassungsbeilage 1).
2.4.2 Das
Verpassen der Gestellungsfrist begründet die Beschwerdeführerin mit der Verkettung einer Vielzahl
nicht vorhersehbarer unglücklicher Umstände, die auf die ungewöhnlich grosse Anzahl der
beim Import involvierten Beteiligten und den Platzmangel bei der Empfangsspediteurin zurückzuführen
seien. Ergänzend führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die Spediteurin in der
Schweiz sei am 6. August 2014 benachrichtigt worden, dass die Ware in Basel eintreffen werde. Am
gleichen Tag habe die Spediteurin in der Schweiz die Transportspediteurin beauftragt, die Ware am 11. August
2014 bis 14:00 Uhr zur Empfangsspediteurin zu transportieren, wobei bei der Auftragserteilung zwar
unter anderem auf das eröffnete T1-Verfahren, nicht jedoch auf den Ablauf der Gestellungsfrist
hingewiesen worden sei. Im Rahmen einer ausführlichen, hier nicht im Detail wiedergegebenen Würdigung
bezeichnet die Beschwerdeführerin dies als leichte, nicht aber als grobe Fahrlässigkeit seitens
der Spediteurin in der Schweiz, weil dieser während den letzten zehn Jahren bloss dieser einzelne
Fehler unterlaufen sei. Letztlich habe der Platzmangel bei der Empfangsspediteurin - welcher deshalb
eingetreten sei, weil am 11. August 2014 so viele Container angeliefert wurden - dazu geführt,
dass die Ware anstatt am 11. August erst am 12. August 2014 an die Empfangsspediteurin transportiert
worden sei. Hierfür könne der Beschwerdeführerin kein Verschulden vorgeworfen werden.
Auch die Transportspediteurin habe nichts über den Ablauf der Gestellungsfrist gewusst und die Zollspediteurin
habe weder über den Platzmangel bei der Empfangsspediteurin noch über den Ablauf der Gestellungsfrist
Bescheid gewusst, weil sie regelmässig erst dann eine Meldung erhalte, wenn die Transportspediteurin
die Waren tatsächlich annehme und lagertechnisch verarbeite. Folglich könne von allen Beteiligten
einzig der Spediteurin in der Schweiz ein Verschulden vorgeworfen werden.
Die Beschwerdeführerin umschreibt auch die von ihr (allgemein) getroffenen Vorsichtsmassnahmen
sowie den Organisationsgrad der Spediteurin in der Schweiz, verweist auf "klare interne Richtlinien"
der Zollspediteurin und betont, es könne selbstredend nie vollkommen ausgeschlossen werden, dass
ein einzelner Mitarbeiter in Abweichung von klaren internen Richtlinien einen Fehler begehe.
Zudem wirft sie der Vorinstanz vor, keine Abgrenzung zwischen leichter und grober
Fahrlässigkeit
vorgenommen zu haben. Die blosse Tatsache der Fristversäumnis begründe keine Grobfahrlässigkeit,
andernfalls würde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5689/2015 vom 15. Januar
2016 unterlaufen.
2.4.3 Die
Vorinstanz hält in rechtlicher Hinsicht fest, dass Gestellungsfristen allgemein verbindlich seien
und verschiedene professionelle Beteiligte, welche in einem Zollprozess involviert seien, der an eine
Gestellungsfrist gebunden sei, sich im Falle von Unvorhergesehenem über deren Ablaufdatum informieren
oder sich aktiv um deren Kenntnis bemühen müssten, andernfalls die Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit
einzustufen sei. Zudem wird - bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin
- geltend gemacht, die Empfangsspediteurin, die Spediteurin in der Schweiz und die Transportspediteurin
als "unmittelbare Beteiligte" hätten gerade über das notwendige Fachwissen verfügt
und damit gewusst, dass die Gestellungsfrist am 11. August 2014 ablaufe. Folglich hätten sie
angemessene Dispositionen treffen müssen, wenn die übliche Abwicklung des Importes (vgl. E. 2.4.1)
unterbrochen wurde, um das Verpassen der Gestellungsfrist abzuwenden. Insbesondere hätte die Spediteurin
in der Schweiz die Lieferung der Ware umdisponieren müssen, nachdem die Empfangsspediteurin ihr
den Annahmestopp respektive den Hinweis auf den Platzmangel mitgeteilt gehabt habe.
2.5 Wie
vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Rechtsvermutung von Art. 114 Abs. 1
Unterabs. 2 Bst. b Ziff. ii) der Anlage I zum gVV-Übereinkommen zu entkräften
(vgl. E. 2.2).
Am strittigen gemeinsamen Versandverfahren wurden neben der Beschwerdeführerin verschiedene
Drittpersonen beteiligt. Eine solche Konstellation birgt naturgemäss ein erhöhtes Risiko für
die korrekte Abwicklung. Die Verantwortung jedes einzelnen relativiert sich dadurch jedoch nicht, sondern
erhöht sie.
Die Vorinstanz führt korrekterweise aus, dass allen Beteiligten, insbesondere auch der Empfangsspediteurin,
das gVV-Übereinkommen und damit auch das Ablaufdatum der Gestellungsfrist bekannt sein musste.
Dass der Platzmangel bei der Empfangsspediteurin auf rechtsrelevante organisatorische
Mängel
unter den Beteiligten hinweist, wurde bereits festgestellt (vgl. E. 2.1). Aktenkundig ist auch,
dass die Engpässe bei der Empfangsspediteurin bereits vor
Ablauf der Gestellungsfrist (11. August 2014) vorhanden und der Spediteurin in der Schweiz bekannt
waren (Beschwerde, Beilage 11). Gleichwohl wurde die Einlieferung auf den letzten Tag der Gestellungsfrist
terminiert, obschon zwischen der Anlieferung über die Grenze und der geplanten Einlieferung ins
offene Zolllager (OZL) mehrere Tage lagen. Weiter sind auch keine zusätzlichen Vorkehrungen ersichtlich,
die die Einlieferung ins offene Zolllager (OZL) sichergestellt hätten.
Im Übrigen ist auch die Rüge unzutreffend, dass die Vorinstanz keine Abgrenzung zwischen
leichter und grober Fahrlässigkeit vorgenommen habe. Im Beschwerdeentscheid vom 17. März
2017 hat die Vorinstanz eine ausführliche Würdigung zur groben Fahrlässigkeit vorgenommen
(Beschwerdeentscheid E. 5.1 ff.). Die dortigen Ausführungen sind, wie auch diejenigen
in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2017, abgesehen von einzelnen nicht entscheidrelevanten und deshalb
hier nicht aufzulistenden versehentlichen Formulierungen, als stichhaltig zu beurteilen. Schliesslich
hatte die Vorinstanz einzig zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die das Verpassen der Gestellungsfrist
entschuldigen würden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Beweis des Gegenteils (vgl. E. 2.2)
nicht erbracht hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen (vgl. auch E. 2.1).
3.
3.1 Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), da sie mit ihrem Antrag unterliegt. Diese sind auf Fr. 1000.- festzusetzen
(vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der
einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
3.2 Eine
Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)