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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
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Abteilung I
A-2235/2017
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Sachverhalt:
A. A._______,
geboren am (...), war ab dem 1. Juli 2007 (...) beim damaligen Bundesamt für Migration
beziehungsweise heutigen Staatssekretariat für Migration (SEM) angestellt. Das Arbeitsverhältnis
wurde mittels einer Vereinbarung vom 16. Juni 2015 per 31. Dezember 2015 einvernehmlich aufgelöst.
B. A._______
bewarb sich im Februar 2017 um eine Stelle als (...) beim Staatssekretariat für Migration (SEM).
Seine Bewerbung reichte er ein, nachdem er zuvor mit dem Chef (...) ein Telefongespräch über
eine mögliche Bewerbung geführt hatte. Eine Woche nach der Einreichung seiner Bewerbung erkundigte
sich A._______ über deren Stand. Der Chef (...) teilte ihm mit, dass er ihm nicht versprechen
könne, dass er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen würde.
C. Am
3. März 2017 erhielt A._______ eine E-Mail vom Chef (...) mit dem Inhalt, dass für
das SEM eine erneute Anstellung derzeit nicht in Frage komme und er deshalb auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen werde.
D. Mit
Eingabe vom 31. März 2017 (Poststempel) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese E-Mail, welche er als Verfügung qualifiziert
und verlangt deren Aufhebung. Zudem sei seine Bewerbung auf die Stelle als (...) erneut zu prüfen,
eventualiter habe ihn das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) auf eine offene Stelle im Amt beziehungsweise
in der Bundesverwaltung hinzuweisen, sofern sie seinem Profil entspreche. Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer
sinngemäss, dass bestimmte Stellen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD)
und des SEM über diese Anfechtung informiert werden sollen.
E. Mit
Brief vom 4. April 2017 teilt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich
seine Beschwerde nicht gegen eine anfechtbare Verfügung richte und es damit grundsätzlich an
einem rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekt, welches zur Begründung der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zwingend vorausgesetzt wäre, fehle. Er habe zudem grundsätzlich die
Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
Allgemein hätten jedoch abgewiesene Stellenbewerber gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes
vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) keinen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung.
F. Der
Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 6. April 2017 eine Stellungnahme ein, in der er sich
mit der Argumentation des erhaltenen Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden zeigt
und verlangt eine weitergehende Begründung.
G. Das
Bundesverwaltungsgericht macht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2017 auf seine
Rechtsprechung zur Qualifikation von Nichtanstellungsentscheiden aufmerksam. Daraufhin hält der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2017 weiterhin an seiner Beschwerde fest mit der
Begründung, dass allein aus der Tatsache, dass gemäss Art. 34 Abs. 3 BPG kein Anspruch
auf eine Verfügung bestehe, dies nicht bedeute, dass eine E-Mail einer Behörde keine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) darstellen könne. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet daraufhin
am 18. April 2017 ein formelles Beschwerdeverfahren.
H. In
ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 äussert sich die Vorinstanz zur vorliegenden Beschwerde,
reicht das Personaldossier des Beschwerdeführers ein und beantragt aufgrund eines fehlenden Anfechtungsobjekts
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren.
I. Der
Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen vom 31. Mai 2017 im Wesentlichen vor,
dass vorliegend eine Verfügung angefochten wird und hält sinngemäss an seiner Beschwerde
fest.
J. Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücken wird
- soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Vorliegen einer Verfügung ist
Sachurteilsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren.
1.2 Als
Verfügung zu qualifizieren ist eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete
und verbindliche Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt,
oder eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5
Abs. 1 VwVG; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 855 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 17). Verfügungen sind
den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in
Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil
erwachsen (Art. 38 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines
Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder
den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob sie die vom Verfügungsbegriff
geforderten Strukturmerkmale aufweist (vgl. Urteil des BVGer A-7309/2010 vom 7. April 2011
E. 4.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29 Rz. 3).
Eine Verfügung muss zwingend auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sein. Damit eine Verfügung
vorliegt, ist entscheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste,
ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen, sein muss (vgl. Urteil
des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3; Felix Uhlmann,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 5 Rz. 17 ff. und 94).
1.3 Ob
vorliegend eine Verfügung angefochten ist und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt gegeben
ist, hängt davon ab, wie die E-Mail der Vorinstanz zu qualifizieren ist. Die Beantwortung
dieser Frage hängt wiederum von der Bedeutung von Art. 34 Abs. 3 BPG ab.
2.
2.1 Gemäss
dem am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Art. 34 Abs. 3 BPG haben abgewiesene Stellenbewerberinnen
und -bewerber keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Bestimmung
gelangte mit der Teilrevision des BPG vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 1502) ins Gesetz. Aus den Materialien
wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
A-2757/2009 vom 12. Oktober 2010 (teilweise publiziert in BVGE 2010/53) rückgängig
machen wollte, mit dem dieses erkannt hatte, erfolglose Stellenbewerberinnen und -bewerber müssten
die Möglichkeit haben, die Beachtung der rechtsstaatlichen Garantien durch die Anstellungsbehörden
gerichtlich durchzusetzen, und hätten daher einen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Nichtanstellungsverfügung.
Die Bestimmung bezweckt demnach, den Rechtsschutz gegen Nichtanstellungsentscheide auszuschliessen und
dadurch die Wahlfreiheit der Anstellungsbehörden zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer A-7443/2015
vom 18. Juli 2016 E. 2.1 m.w.H. und A-1715/2016 vom 14. Juni 2016 S. 3; Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.81).
2.2 Aus
Art. 34 Abs. 3 BPG folgt somit nicht nur, dass kein Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren
Nichtanstellungsverfügung besteht; vielmehr geht daraus auch hervor, dass Nichtanstellungsentscheide
ungeachtet ihrer Rechtsnatur bundespersonalrechtlich nicht als anfechtbare Verfügungen zu betrachten
sind (vgl. Urteile des BVGer A-7443/2015 vom 18. Juli 2016 und A-1715/2016 vom 14. Juni
2016 S. 4 oben). Sie müssen entsprechend auch nicht den für Verfügungen geltenden
Formerfordernissen genügen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hat, noch dass die E-Mail vom 3. März 2017
der Vorinstanz, welches die kumulativ erforderlichen Strukturmerkmale einer Verfügung nach Art. 5 VwVG
nicht aufweist, als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren ist. Es fehlt dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1 Das
Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang
grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu
erheben.
3.2 Da
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, gilt die Vorinstanz als obsiegend. Sie hat als Bundesbehörde
jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche
Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach
erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses
Urteil geht an:
- den
Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die
Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
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Die Gerichtsschreiberin:
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Jürg Steiger
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Rahel Gresch
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse
können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und
Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung
dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert. |
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