Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2040/2006{T 0/2}
Urteil
vom 17. April 2007
Mitwirkung:
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz); Richter Jürg
Kölliker; Richter André Moser; Gerichtsschreiber Simon Müller.
A._______
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B._______,
gegen
Die Schweizerische Post, Postmail,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Rückerstattung
von Zuschlägen für die Beförderung von im Ausland gedruckten schweizerischen Zeitungen.
Sachverhalt:
A.
Die A._______ ist Herausgeberin einer medizinischen Fachzeitschrift, die sie in der Schweiz vertreibt.
In den Jahren 1998 bis 2004 wurde die Zeitschrift in Deutschland gedruckt. Die Schweizerische Post (Post)
beförderte die Zeitschrift zu Vorzugspreisen, erhob aber während dieser Zeitspanne einen Zuschlag
für im Ausland gedruckte Zeitungen. Nachdem die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur
und Umwelt (REKO/INUM) am 20. Oktober 2005 in einem anderen Verfahren den Zuschlag für unzulässig
erklärt und die Post zur Rückerstattung der bezahlten Zuschläge verpflichtet hatte, wandte
sich die A._______ an die Post und verlangte ebenfalls die Rückerstattung der bezahlten Zuschläge
in der Höhe von Fr. 96'687.82.
B. Die Post lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 16. Dezember
2005 ab. Sie machte geltend, der Entscheid der REKO/INUM könne nicht rückwirkend auf andere
Fälle übertragen werden. Der Zuschlag sei vorbehaltlos bezahlt worden.
C. Nachdem die
A._______ mit Schreiben vom 19. Januar 2006 erneut die Rückzahlung des Zuschlages und den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, teilte ihr die Post am 2. März 2006 mit, sie werde
den Zuschlag in Zukunft nicht mehr fordern, lehnte aber eine Rückerstattung der bereits bezahlten
Zuschläge ab.
D. Die A._______ wandte sich mit Briefen vom 15. März 2006 und vom 22. Mai
2006 erneut an die Post und verlangte den Erlass einer begründeten Verfügung. In letzterem
Schreiben drohte sie an, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben und zudem ihre Forderung auf dem
Beschwerdeweg geltend zu machen, da die Post ihren Standpunkt bereits hinlänglich bekannt gegeben
habe. Die Post verwies in ihren Antworten vom 13. April 2006 und vom 2. Juni 2006 auf laufende Abklärungen
und bat die A._______ um Geduld.
E. Am 28. Juli 2006 erhob die A._______ Beschwerde bei der REKO/INUM
und verlangt, die Post sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 96'687.82 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Post habe, trotz ihrer Weigerung eine formelle Verfügung zu erlassen, materiell
bereits verfügt. Gegen eine solche materielle Verfügung könne Beschwerde erhoben werden.
Unter Berufung auf den Entscheid der REKO/INUM vom 20. Oktober 2005 führt sie aus, der Zuschlag
sei auf behördliche Aufforderung hin zu Unrecht bezahlt worden und könne deshalb auch ohne
Nachweis eines Irrtums über die Leistungspflicht zurückgefordert werden.
F. Ebenfalls
am 28. Juli 2006 erhob die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde
an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Sie
verlangt die Feststellung, dass die Post eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen
habe, indem sie sich geweigert habe, über den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin
durch Verfügung zu entscheiden. Sie verlangt zudem, die Post sei anzuweisen, eine entsprechende
Verfügung zu erlassen. Sie führt aus, die Vorinstanz weigere sich seit Monaten, eine Verfügung
zu erlassen. Angesichts des klaren Entscheides der REKO/INUM vom 20. Oktober 2005 sei eine angemessene
Frist zur Prüfung ihrer Ansprüche bei weitem verstrichen.
G. Am 27. Oktober 2006 reichte
die Vorinstanz beim UVEK eine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt
aus, die vorliegenden Verfahren seien von präjudizieller Bedeutung, weshalb von einem Streitwert
in einem siebenstelligen Frankenbereich auszugehen sei. Der Rückerstattungsanspruch würde zudem
zu einem Eingriff in das komplexe System der indirekten Presseförderung durch vergünstigten
Zeitungstransport führen. Angesichts der grossen Bedeutung der Streitsache und der Komplexität
der sich stellenden Rechtsfragen sei es verständlich, dass die Abklärungen der Vorinstanz längere
Zeit in Anspruch nehmen würden. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass bisher keine Verfügung
erlassen worden sei.
H. In ihrer Vernehmlassung an die REKO/INUM vom 24. Oktober 2006 beantragt
die Vorinstanz, auf die Beschwerde vom 28. Juli 2006 sei nicht einzutreten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellt sie den Antrag, das Verfahren bis zum Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde
zu sistieren. Sie führt aus, sie habe nicht verfügt, weshalb auch kein Anfechtungsgegenstand
vorliege.
I. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2006 beantragt die Beschwerdeführerin
die Abweisung des Sistierungsantrages der Vorinstanz. Sie führt aus, das Beschwerdeverfahren betreffend
die Rückerstattungspflicht könne materiell entschieden werden. Dabei sei der Ausgang des Rechtsverzögerungsverfahrens
nicht von Bedeutung. Ein Sistierungsgrund liege nicht vor.
J. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2006
lehnte die Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag ab.
K. Mit Verfügung vom 24. Januar
2007 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Verfahren.
L. In ihrer Stellungnahme vom 9.
Februar 2007 hielt die Beschwerdeführerin weiterhin an ihren Begehren fest. Sie führt aus,
die Vorinstanz habe materiell verfügt, weshalb von der Beschwerdeinstanz primär über ihren
Rückerstattungsanspruch zu befinden sei.
M. Die Vorinstanz macht in ihrer Eingabe vom 12. Februar
2007 dagegen geltend, sie habe keine formelle Verfügung erlassen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
nicht über den Rückerstattungsanspruch zu befinden habe. In Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde
führt sie aus, angesichts der Bedeutung und der Komplexität der sich stellenden Fragen hätten
externe Spezialisten beigezogen werden müssen, welche nur eingeschränkt verfügbar gewesen
seien. Angesichts dieser Umstände könne nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es nach geltendem Verfahrensrecht zur Beurteilung einer Streitsache zuständig ist, die Beurteilung
der per 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]).
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 18 Abs. 1
des Postgesetzes vom
30. April 1997 (PG,
SR 783.0) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Post über
die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften zuständig.
Ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, eine solche Verfügung vorliegt, ist nachfolgend
näher zu prüfen.
Gemäss Art. 46a
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde richtet sich demnach an die Beschwerdeinstanz
(Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 4408). Das Bundesverwaltungsgericht ist
deshalb sowohl zur Beurteilung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch
- unter Vorbehalt des Vorliegens eines Anfechtungsobjektes - der Beschwerde in der Sache selbst zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit den an sie gerichteten Schreiben vom
16. Dezember 2005 und vom 2. März 2006 ihr Rückerstattungsbegehren abgelehnt. Im Schreiben
vom 2. März 2006 habe die Vorinstanz sogar ausgeführt, das Begehren sei eingehend mit ihren
Spezialisten geprüft worden. Sie habe damit in zwei Schreiben und nach eingehender Prüfung
festgehalten, dass sie nach ihrer Meinung nicht verpflichtet sei, die Zuschläge zurückzubezahlen.
Damit habe die Vorinstanz in einem Subordinationsverhältnis verbindlich die Rechtsbeziehungen zwischen
ihr und der Beschwerdeführerin festgelegt. Zwar habe die Vorinstanz keine formelle Verfügung
erlassen, sie habe sich aber materiell und durchaus unzweideutig zur Berechtigung des Anspruchs der Beschwerdeführerin
geäussert; die Schreiben seien so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin in voller Kenntnis
der massgeblichen Umstände über die Zweckmässigkeit einer allfälligen Beschwerde
habe entscheiden können.
2.1. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, sie habe keine Verfügung
erlassen. Auf die Beschwerde in der Sache könne deshalb mangels eines Anfechtungsobjektes nicht
eingetreten werden.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend,
ob sie als solche gekennzeichnet oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung
entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Pierre
Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine
Verfügung liegt demnach vor, wenn eine Verwaltungshandlung die folgenden Merkmale erfüllt:
Es handelt sich um eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis einseitig
und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (Tschannen/Zimmerli,
a.a.O., § 28 Rz. 17). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Post durch ihre Schreiben
bzw. ihr Verhalten die genannten Merkmale erfüllt hat.
2.2.1. Vorab stellt sich die Frage,
ob die Post als Behörde im Sinne des VwVG zu betrachten ist. Behörde im Sinne des Gesetzes
ist jeder Verwaltungsträger, der mit der Erfüllung von Staatsaufgaben betraut ist (Tschannen/
Zimmerli, a.a.O., § 28 Rz. 19). Seit dem 1. Januar 1998 ist die Schweizerische Post eine selbständige
Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes
vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes [Postorganisationsgesetz,
POG,
SR 783.1]). Die Post hat den Auftrag, eine flächendeckende Grundversorgung (Universaldienst)
mit Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sicherzustellen (vgl. Art. 2
PG). Der Universaldienst
umfasst Dienstleistungen, die ausschliesslich der Post vorbehalten sind (sog. reservierte Dienste) oder
die von der Post in Konkurrenz zu privaten Anbietern im ganzen Land erbracht werden müssen (sog.
nicht reservierte Dienste; vgl. Art. 3
und 4
PG). Letztere beinhalten unter anderem die Beförderung
von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. Art. 3 Bst. d
der Postverordnung vom 26. November 2003
[VPG,
SR 783.01]). Neben dem Universaldienst ist die Post berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Wettbewerbsdienste
anzubieten. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die von der Post über den Universaldienst
hinaus in Konkurrenz mit privaten Anbietern im In- und Ausland angeboten werden können (vgl. Art.
9
PG und Art. 1 Bst. j
VPG). Die Beförderung von abonnierten Zeitschriften gehört gemäss
Art. 3 Bst. d
VPG zum Universaldienst. Im Bereich der Universaldienste erfüllt die Post staatliche
Aufgaben (Art. 92 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV,
SR 101], BGE
129 III 35 E. 4.1, Entscheid H-2004-174 der REKO/INUM vom 20. Oktober 2005, E. 12).
Sie hat damit in diesem Bereich als Behörde zu gelten.
2.2.2. Behörden kommt indessen
trotz gegebener Verwaltungsbefugnis unter Umständen keine Verfügungsbefugnis zu (Tschannen/Zimmerli,
a.a.O., § 28 Rz. 20), dies namentlich wenn das Gesetz andere verwaltungsrechtliche Handlungsformen
vorschreibt oder wenn das Rechtsverhältnis unter das Zivilrecht fällt. Die Post schliesst mit
ihren Kunden privatrechtliche Verträge ab; die Bestimmungen des Privatrechts sind ergänzend
anwendbar (Art. 11 Abs. 3
PG). Der Gesetzgeber hat aber im Postwesen eine differenzierte Regelung getroffen
und der Post im Bereich des Universaldienstes Verwaltungsaufgaben und entsprechend Leistungspflichten
übertragen (BGE
129 III 35 E. 4.1). Dementsprechend ist auch der Rechtsschutz differenziert ausgestaltet.
Streitigkeiten zwischen der Post und der Kundschaft sind grundsätzlich durch die Zivilgerichte zu
beurteilen. Gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 18 Abs. 1
PG können indessen Verfügungen
der Post über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen
und Zeitschriften durch Beschwerde angefochten werden. Daraus kann geschlossen werden, dass die Post
in diesem Bereich Verfügungsbefugnis hat.
2.2.3. Weiter ist zu prüfen, ob die übrigen
Strukturmerkmale einer Verfügung vorliegen, d.h. ob die Vorinstanz gestützt auf öffentliches
Recht des Bundes vorliegend in einem Einzelfall ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich geregelt
hat. Wie gezeigt, erfüllt die Post im Bereich der Beförderung von Zeitschriften zu Vorzugspreisen
Verwaltungsaufgaben und stützt sich dabei auf öffentliches Recht des Bundes, namentlich auf
Art. 15
PG sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen. Unzweifelhaft ist auch, dass
sich die Schreiben der Vorinstanz auf einen konkreten Einzelfall beziehen und ein Begehren auf Begründung
von Rechten der Beschwerdeführerin abweisen, mithin ein Rechtsverhältnis einseitig regeln.
Näher
zu untersuchen ist dagegen, ob die Ablehnung des Begehrens der Beschwerdeführerin als verbindliche
Anordnung zu betrachten ist. Dies ist zu bejahen. Zunächst ergibt sich die Verbindlichkeit bereits
daraus, dass die Schreiben der Vorinstanz ein Rechtsverhältnis regeln wollen (Tschannen/Zimmerli,
a.a.O., § 28 Rz. 34). Die Verbindlichkeit geht aber auch aus der Formulierung hervor. Wie die Beschwerdeführerin
zu Recht ausführt, hat die Vorinstanz sowohl im Schreiben vom 16. Dezember 2005 als auch in demjenigen
vom 2. März 2006 unmissverständlich festgehalten, dass sie die bezahlten Zuschläge nicht
zurückerstatten werde. Im Schreiben vom 2. März 2006 wird auch auf den Brief der Beschwerdeführerin
vom 19. Januar 2006, in dem diese den Erlass einer Verfügung verlangte, Bezug genommen. Die Vorinstanz
relativiert die Verbindlichkeit ihrer Ablehnung weder durch einen ausdrücklichen noch durch einen
stillschweigenden Vorbehalt. Die Anordnung ist als verbindlich zu betrachten.
2.2.4. Die Schreiben
der Vorinstanz vom 16. Dezember 2005 und vom 2. März 2006 weisen die Strukturmerkmale einer Verfügung
auf und sind daher mögliche Anfechtungsobjekte in einem Beschwerdeverfahren.
3. Die angefochtene
Verfügung datiert vom 2. März 2006. Sie dürfte damit am 3. März 2006, evtl. einige
Tage später, zugestellt worden sein. Die Beschwerde vom 28. Juli 2006 erfolgte mehrere Monate nach
Ablauf der Beschwerdefrist von dreissig Tagen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Frist aufgrund der
formellen Mängel der Verfügung, namentlich aufgrund der fehlenden Bezeichnung als Verfügung
und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, als gewahrt zu betrachten ist.
3.1. Gemäss Art. 38
VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Auch der Empfänger
einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese jedoch nicht
einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten
oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn
er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (BGE
129 II
125 E. 3.3, BGE
119 IV 330 E. 1c). Wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei
zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf Art. 38
VwVG berufen. Rechtsuchende
geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung
der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe
prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung
aufzuwiegen (BGE
124 I 255 E. 1a/aa). Sinngemäss das Gleiche muss gelten, wenn umstritten ist, ob
der Verfügungscharakter eines Schreibens erkennbar war (BGE
129 II 125 E. 3.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin
ist seit dem 7. März 2006, wenige Tage nach Erhalt der Verfügung, anwaltlich vertreten. Bei
der Beurteilung einer allfälligen prozessualen Unsorgfalt ist damit der von der Rechtsprechung für
Anwälte entwickelte Massstab anzuwenden. In BGE
129 II 125 E. 3.4 hat das Bundesgericht das Vorliegen
einer groben prozessualen Unsorgfalt verneint, da die angefochtene Verfügung keinerlei Hinweis auf
den Verfügungscharakter enthielt, der Text der Verordnung, auf den sich die Verfügung stützte,
unklar war und damit der Verfügungscharakter nicht durch einfaches Gesetzesstudium zu erkennen war.
Schliesslich zog das Bundesgericht in Erwägung, dass der Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (Reko EVD), aus dem sich ergab, dass die umstrittene Feststellung in Verfügungsform
zu ergehen habe, nicht publiziert worden sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich im massgebenden
Punkt vom in BGE
129 II 125 zu beurteilenden. Art. 18 Abs. 1
PG hält ausdrücklich fest, dass
die vorliegenden Fragen durch Verfügung zu regeln seien; dies wurde auch im publizierten und von
der Beschwerdeführerin als Begründung für ihren Anspruch bereits vor Erlass der Verfügung
zitierten Entscheid H-2004-174 der REKO/INUM vom 20. Oktober 2005, E. 9.4, festgehalten. Dementsprechend
verlangte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2006 den Erlass einer
Verfügung. Schliesslich und vor allem ging auch der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst
davon aus, dass die Vorinstanz eine zwar formell mangelhafte, aber anfechtbare Verfügung erlassen
habe. So teilte er der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Mai 2006 mit, diese habe ihre ablehnende Haltung
bereits hinlänglich zum Ausdruck gebracht, weshalb er die Rückerstattung des Preiszuschlages
auf dem Beschwerdeweg geltend machen werde. Er bestätigte diese Auffassung in der Beschwerdeschrift
vom 28. Juli 2006, in der er ausführt, die Vorinstanz habe im materiellen Sinne entschieden bzw.
schriftlich, wenn auch formell nicht in Verfügungsform und ohne Rechtsmittelbelehrung, Gründe
dafür ausgeführt, warum der Anspruch der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen sei. Diesen
Standpunkt bekräftigte er auch in der Eingabe vom 14. November 2006 sowie in den Schlussbemerkungen
vom 9. Februar 2007.
3.3. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schreiben der Vorinstanz
seien nicht als fristauslösend zu betrachten, kann nicht gefolgt werden. Aus Art. 38
VwVG kann nicht
gefolgert werden, dass bei mangelhafter Eröffnung die Beschwerdefrist überhaupt nicht zu laufen
beginnt. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei
durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt
worden ist (BGE
102 Ib 91 E. 3). Da die Beschwerdeführerin den Verfügungscharakter des Schreibens
vom 2. März 2006 erkannte, hätte sie innert nützlicher Frist, d.h. innerhalb der üblichen
Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen, Beschwerde erheben müssen. Sie erhob die Beschwerde jedoch
erst mehrere Monate nach Erlass der Verfügung.
3.4. Die Post hat die Beschwerdeführerin
in ihren Schreiben vom 13. April 2006 und vom 2. Juni 2006 um Geduld gebeten, bzw. eine spätere
Antwort in Aussicht gestellt. Man kann sich fragen, ob die Vorinstanz durch diese Schreiben bei der Beschwerdeführerin
die Erwartung geweckt hat, sie werde eine formell korrekte Verfügung eröffnen und diese damit
davon abgehalten hat, Beschwerde zu erheben. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf diese Weise
eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, welche es gebieten würde, trotz abgelaufener Beschwerdefrist
auf die Beschwerde einzutreten. Dies ist aus verschiedenen Gründen zu verneinen. Zunächst ist
festzuhalten, dass die Beschwerdefrist beim Erhalt des Schreibens vom 13. April 2006 bereits abgelaufen
war. Zudem enthielten weder das Schreiben der Vorinstanz vom 13. April 2006 noch dasjenige vom 2. Juni
2006 eine Zusicherung, dass auf die Verfügung vom 2. März 2006 zurückgekommen werde, sondern
lediglich einen unbestimmten Hinweis auf eine spätere Stellungnahme. Schliesslich handelt es sich
bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist, die durch die Behörde nicht verlängert werden
kann (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 344). Es musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin deshalb
klar sein, dass die Verfügung, auch vor dem Hintergrund allfälliger weiterer Verhandlungen,
innerhalb der Beschwerdefrist angefochten werden musste, da sie andernfalls in materielle Rechtskraft
erwachsen würde.
3.5. Auf die Beschwerde an die REKO/INUM vom 28. Juli 2006 ist aus diesen
Gründen nicht einzutreten.
4. Zu beurteilen bleibt damit die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerung kann bei Untätigkeit der zuständigen Behörde
erhoben werden. Bei Gutheissung der Beschwerde weist die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz an, die Sache
an die Hand zu nehmen (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 727). Wie gezeigt, hat die Vorinstanz bereits
vor Einreichung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde die von der Beschwerdeführerin
verlangte Verfügung erlassen. Inhaltliche und formelle Mängel der Verfügung sind auf dem
ordentlichen Beschwerdeweg geltend zu machen (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 723) und können
nicht mit Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Die Beschwerdeführerin
hat damit kein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse und ist nicht zur Beschwerde berechtigt (Art.
48 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher
ebenfalls nicht einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr.
1'500.-- festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.
Als unterliegender Partei steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz ist als verfügende Behörde nicht Partei und hat damit keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach
erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 28. Juli 2006 wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. Juli 2006 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den geleisteten
Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 3'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht
ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- dem
UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils
zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
, 48
, 54
und 100
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG],
SR 173.110).
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