Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden
und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Art. 48 Abs. 1
VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Beschwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt
sein müssen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Bst. c).
1.3.1 Als schutzwürdig
im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG gelten rechtliche, aber auch bloss tatsächliche
Interessen. Wer Beschwerde führt, muss stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in
einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse
liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen.
Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im
materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares
Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführende ein
ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert
wird (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011
und A-1304/2011 vom 20. September 2012 E. 3.2 und A 954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.2;
vgl. auch André Moser/Michael
Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.67 mit Hinweisen; Isabelle
Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG-Kommentar], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 18 ff.).
1.3.2 Bei Bauvorhaben
muss insbesondere eine räumliche Nähe zum Streitgegenstand gegeben sein. Die besondere Betroffenheit
ist zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit mindestens grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen
- namentlich Lärm, Staub, Erschütterungen, Gerüche, Licht oder elektromagnetische
Strahlung - ausgehen, die auf dem Grundstück des oder der Beschwerdeführenden aufgrund
ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten
Risiken für die Anwohner geschaffen wird, denen die Beschwerdeführenden aufgrund der räumlichen
Nähe speziell stark ausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom
6. Juli
2006 E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 und A-1304/2011 vom 20. September
2012 E. 3.2 und A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 3.2).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin
hat als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist Baurechtsnehmerin einer Liegenschaft
an der Freiburgstrasse 52, die an die geplante Trolleybuslinie angrenzt. Die räumliche Nähe
zum Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens ist hiermit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist von
einer allfälligen Zunahme des Parkplatzsuchverkehrs und den damit einhergehenden Immissionen stärker
als die Allgemeinheit betroffen. Dasselbe gilt für die gerügte Sicherheitsgefährdung,
die sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin aus der Ausgestaltung der Endhaltestelle und des
Kreisels ergeben.
1.4 Fraglich ist,
ob auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzutreten ist, die Publikation des Plangenehmigungsgesuchs
sei fehlerhaft erfolgt. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen die prozessualen Anträge,
auf diese Rüge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin sei
durch die nach ihrer Behauptung fehlerhaft erfolgten Publikation nicht belastet, da sie ihre Einsprache-
und Beschwerdemöglichkeit wahrgenommen habe.
1.4.1 Nach jüngster
Bundesgerichtspraxis darf eine rügebezogene Beurteilung der Legitimation, indem bei jedem Einwand
die Frage des Rechtsschutzinteresses gesondert geprüft wird, nicht vorgenommen werden. Die Beschwerdelegitimation
und die Beschwerdegründe sind auseinanderzuhalten und dürfen nicht vermengt werden. Sind die
Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gegeben, so ist eine beschwerdeführende Partei mit sämtlichen
nach der Verfahrensordnung zulässigen Rügen zuzulassen, wenn ihr durch die Gutheissung der
Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde (BGE 137 II 30 E. 2.3, abweichend
davon ältere Entscheide, insbesondere BGE 133 II 249).
1.4.2 Anzumerken ist,
dass diese Betrachtungsweise dann eine Einschränkung erfährt, wenn sich Rügen auf Teile
eines grösseren Bauprojekts richten, bei denen die räumliche Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand
nicht mehr gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E.
2.3, A-438-2009 vom
8. März 2011 E. 3.3). Insbesondere im eisenbahnrechtlichen
Einsprache- und Beschwerdeverfahren können Private nur insoweit zugelassen werden, als sie Einwendungen
gegen das Projekt im Bereiche ihrer Grundstücke erheben; zu Rügen, die sich gegen den Streckenteil
ausserhalb dieses Bereiches oder allgemein gegen die geplante Linienführung richten, sind sie nicht
befugt (BGE 120 Ib 59 E. 1c und E. 1d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2517/2008 vom 11.
August 2008
E. 4.3). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Rüge der Beschwerdeführerin
beschlägt einen Bereich der Trolleybuslinie, von dem sie als Baurechtsnehmerin betroffen ist.
1.5 Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher vollumfänglich einzutreten.
2.
Im
Rahmen des Streitgegenstandes prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des Sachverhalts und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Vorerst ist zu
prüfen, ob das Plangenehmigungsgesuch korrekt und vollständig publiziert wurde. Nach Art. 5
der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen vom 6. Juli 1951 (Trolleybus-Verordnung,
SR 744.211) richtet sich das Plangenehmigungsverfahren für Trolleybusanlagen sowie für
Nebenanlagen sinngemäss nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101). Gemäss Art. 18b ff. EBG ist das Plangenehmigungsgesuch
mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Es hat alle Angaben
zu enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind, wie z.B. Technischer Bericht
mit Begründung des Vorhabens, Übersichtsplan, Situationsplan und Sicherheitsbericht (Art. 3
der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]).
Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung die Veränderungen, die das
geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat
sie Profile aufzustellen (vgl. Art. 4 VPVE). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der
betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen
(Art. 18d Abs. 2 EBG).
3.2 Das Projekt wurde
auszugsweise wie folgt öffentlich ausgeschrieben:
Projekt: Infrastruktur
Trolleybuslinie Freiburgstrasse
Bern (Erschliessung Inselareal)
Ort: Freiburgstrasse (Areal Inselspital), Murtenstrasse
(Haltestelle Güterbahnhof)
Gegenstand: Erstellung der Infrastruktur für die
Trolleybuslinie zur ÖV-Erschliessung Inselareal/Von Roll, Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen:
-
Erstellung der Fahrleitung und Sanierung der Strasse im Bereich Inselplatz bis Kreuzung Friedbühlstrasse
-
Erstellung Haltestellen Inselplatz, Inselspital und Holligen
-
Anpassung Haltestelle Güterbahnhof.
Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens können den
öffentlich aufgelegten Unterlagen entnommen werden. Das Bauvorhaben ist profiliert.
Im Ausschreibungstext wurde darauf hingewiesen,
dass die Gesuchsunterlagen während der Auflagefrist vom 12. Mai 2011 bis zum 10. Juni 2011
beim Bauinspektorat der Stadt Bern eingesehen werden konnten.
3.3 Aus dem aufgelegten
Technischen Bericht vom 20. Dezember 2010 geht hervor, dass auf dem privaten Teil der Freiburgstrasse
(Eigentum Inselspital) 41 PW-Parkplätze aufgehoben werden, um den notwendigen Fahrbahnquerschnitt
freizuhalten (S. 11). Aus dem Markierungs- und Signalisationsplan Freiburgstrasse Teil West ist sodann
ersichtlich, dass die markierten Parkfelder und die dazwischen angebrachten Parksignalisationsverbote
aufgehoben werden.
3.4 Die Publikation
bezweckt eine erste, nicht abschliessende Orientierung potentiell Betroffener und kann nie den gesamten
Inhalt des Projekts aufzeigen. Dieser ergibt sich erst aus den aufgelegten Unterlagen, die vorliegend
auch die Aufhebung der 41 PW-Parkplätze aufzeigen. Die Publikation muss unter anderem Angaben über
die Art des Vorhabens enthalten. Indes kann die Publikation nicht alle Details eines Projektes aufführen.
Die Bekanntmachung des Bauvorhabens dient dem Informationsbedürfnis der Nachbarn und ist Voraussetzung
dafür, dass sich ein Betroffener wehren kann. Aussteckung, Publikation und öffentliche Planauflage
erfüllen unterschiedliche Aufgaben, dienen aber demselben Zweck der Information (Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 276). Ausgehend davon, dass
die Aufhebung von Parkplätzen Bestandteil des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein durfte
(vgl. E. 5), musste dafür keine separate Publikation erfolgen. Unter diesen Aspekten ist davon auszugehen,
dass die Ausschreibung des umstrittenen Projekts genügend war. Auch weitere einspracheberechtigte
Nachbarn hätten aufgrund der Publikation ihre Rechte wahrnehmen können. Eine Benachteiligung
solcher einspracheberechtigter Personen kann somit ausgeschlossen werden. Es ist daher festzustellen,
dass das Plangenehmigungsgesuch korrekt publiziert und aufgelegt wurde.
4.
Die
Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil sich die Vorinstanz mit einigen Rügen inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführerin
nie Einblick in die Parkplatzkonzepte des Inselspitals gewährt worden sei.
4.1 Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Er ist formeller Natur, was bedeutet, dass
dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst. Inhaltlich umfasst der Gehörsanspruch verschiedene Teilgehalte,
so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern,
bevor entschieden wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen
begründeten Entscheid (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., S. 143 Rz. 3.84 ff.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung
des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.
2.3.2,
BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1044/2012
vom 28. Januar 2012 E. 3.1.1).
4.2
4.2.1 Die Begründung
eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt.
Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem Entscheid
zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011
vom 20. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch Lorenz Kneubühler,
Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
4.2.2 Diesen Anforderungen
wird der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012 gerecht. Die Vorinstanz hat sich zwar bloss in knapper
Form, aber doch mit allen entscheidrelevanten Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
und die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess. Die Beschwerdeführerin
war sich, wie sich an ihren Vorbringen zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheids im
Klaren und ohne Weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung
erweist sich daher als unbegründet.
4.3
4.3.1 Das Akteneinsichtsrecht
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist in Art. 26 ff. VwVG geregelt und bezieht sich auf alle
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist
demnach auch zu gewährleisten, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in
der Sache nicht zu beeinflussen vermag (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 8. März 2011
E. 7.2.2 mit Hinweisen; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel,
in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 Rz. 94 f.). Der Betroffene kann sich nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn er über allfällige
Anträge der Gegenseite oder Stellungnahmen Dritter orientiert wird bzw. wenn ihm die Möglichkeit
eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, worauf die Behörde in ihrer Verfügung abzustellen
gedenkt (BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch
Waldmann/Bickel,
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 Rz. 94 und Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.112 mit Hinweisen).
4.3.2 Ob dem Vertreter
der Beschwerdeführerin bei der Akteneinsicht im Anschluss an den Erlass der ersten und aufgehobenen
Plangenehmigungsverfügung vom 20. Januar 2010 der Strategiebericht Inselspital vorlag, kann offen
bleiben. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs würde nicht besonders schwer wiegen, zumal die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die fehlenden Akten erhalten hat und sich
dazu äussern konnte. Da das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung grundsätzlich
mit derselben Kognition überprüft wie die Vorinstanz und die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde, kann eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren
als geheilt gelten.
5.
Die
Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass es sich bei der Aufhebung der Parkplätze um eine
Nebenanlage handle, die gemäss Art. 18m Abs. 1 EBG von der zuständigen kantonalen
oder kommunalen Behörde publiziert und bewilligt hätte werden müssen. Es stellt sich demnach
die Frage nach der Koordination verschiedenartiger Bewilligungsverfahren.
5.1 Gemäss Art.
18 Abs. 1 und 2 EBG in Verbindung mit Art. 4 Trolleybus-Verordnung dürfen Trolleybusanlagen nur
mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden, wobei mit Ausnahme gewisser Grossprojekte
die Vorinstanz Genehmigungsbehörde ist. Im Sinne der Verfahrenskoordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen
erteilt, kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen,
soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig
einschränkt (Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG). Bauten und Anlagen sind dann im eisenbahn- und damit
bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau
und Betrieb der Eisenbahn dienen (Art. 18 Abs. 1 EBG). Dem kantonalen Recht unterstehen hingegen die
Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb
dienen (Art. 18m Abs.1 EBG).
5.2 Um zu entscheiden,
ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung
Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden,
wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht.
Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren
anwendbar. Bei gemischten Anlagen, die baulich, betrieblich und funktionell als Einheit erscheinen, ist
gemäss Bundesgericht eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen;
vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei dann das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren
zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4, BGE
116 Ib 400 E. 5).
5.3 Die Aufteilung
des Bewilligungsverfahrens in einen bundes- und einen kantonalrechtlichen Teil bei Vorhaben, die baulich
und funktionell eine Einheit bilden, ist kaum praktikabel. Auch von der Sache her besteht für eine
solche Zweiteilung keine Notwendigkeit. Wird ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren durchgeführt,
so können die Kantone und Gemeinden ihre Anliegen in diesem vorbringen, und es ist kantonales Recht
zu berücksichtigen, soweit dieses die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG; BGE 127 II 227
E. 4.b, BGE
122 II 265 E. 6). Es ist denn auch im Sinne der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung,
wenn gemischte, lediglich teilweise dem Bahnbetrieb dienende Anlagen statt in zwei nebeneinander laufenden,
in einem einzigen Verfahren bewilligt werden können (vgl. die Botschaft des Bundesrates zu einem
Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar
1998, BBl 1998 S. 2632 ff.; BGE 127 II 227 E. 4.b).
5.4 Das
Projekt ÖV-Erschliessung Inselareal mittels Trolleybus erfordert auf der Freiburgstrasse Teil West
mit der Aufhebung der PW-Parkplätze eine Anpassung der bestehenden Strassenmarkierung und -signalisation,
die in einem direkten Zusammenhang mit dieser Erschliessung steht. Der Trolleybusbetrieb verlangt eine
Verbreiterung der Fahrbahn, damit die Busse ungehindert kreuzen können. Der Aufhebung der PW-Parkplätze
kommt somit keine selbständige Bedeutung zu und es ist von einem Projekt auszugehen, auf das ausschliesslich
das eisenbahnrechtliche Verfahren Anwendung findet. Demnach ist ein gesondertes kantonales oder kommunales
Verfahren nach der eidgenössischen Strassen-signalisationsverordnung nicht erforderlich.
6.
Der
Vorinstanz kommt bei der Beurteilung von technischen Fragen ein gewisses Ermessen zu, in welches das
Bundesverwaltungsgericht nur zurückhaltend eingreift. Es auferlegt sich insbesondere dann eine gewisse
Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt
auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht
primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen
Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. In diesen Fällen
untersucht es deshalb lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten
lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung
ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig
und umfassend vorgenommen hat (BGE
133 II 35 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3, A-6594/2010 vom 20. April 2011 E. 2 und
A-438/2009
vom 1. März 2011 E. 19.7). Zurückhaltung bei der Sachverhaltsermittlung ist insbesondere
dann angezeigt, wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen
des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich
überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe,
also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche gegeben sind (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 446c f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom 21. September 2011 E.
11.4 und A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.4).
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin
bringt vor, dass im Plangenehmigungsverfahren das kantonale Recht hätte berücksichtigt werden
müssen. Mit der Aufhebung der 41 Parkplätze werde die Parkplatzerstellungspflicht nach Art.
49 ff. der bernischen Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1) verletzt, weshalb die
Plangenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen.
6.1.2 Gemäss
einem internen, provisorischen Bericht des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 13. April 2012 besteht
auf dem Insel-Areal ein Grundbedarf von 795 Autoabstellplätzen. Bestehend sind 935 Autoabstellplätze
auf Grundstücken, die im Eigentum der Inselspital-Stiftung stehen. Nach Abzug der aufzuhebenden
Parkplätze in der Freiburgstrasse und weiteren Parkplätzen beim Inselheim - die Aufhebung der
letzteren steht nicht in Zusammenhang mit dem strittigen Plangenehmigungsverfahren - wird das Inselspital
über 810 Parkplätze verfügen. Im Bericht wurde fälschlicherweise von 38 aufzuhebenden
Parkplätzen ausgegangen, weshalb dieser zu einem Endzustand mit 813 Parkplätzen gelangt. Nach
Einschätzung des Bauinspektorats der Stadt Bern stehen somit auch nach der Aufhebung der 41 Parkplätze
überaus genügend Parkplätze zur Verfügung, so dass die kantonalen Vorgaben über
die Parkplatzerstellungspflicht nach bernischer Bauverordnung eingehalten sind. Der Bericht empfiehlt
in der Folge ausdrücklich die vorgesehene Aufhebung von Parkplätzen, weil das Insel-Areal zukünftig
auch quer durch eine Trolleybuslinie erschlossen wird. Ferner steht die Aufhebung der Parkplätze
im Einklang mit dem Schlussbericht vom 30. Juni 2006 der "Gesamtstrategie Verkehr Inselspital",
die unter Federführung des Kantons erarbeitet wurde und eine Aufhebung von Parkplätzen in Kombination
mit einer besseren ÖV-Erschliessung des Inselareals vorsieht.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin
moniert im Weiteren, beim Wendekreisel Freiburgstrasse-Friedbühlstrasse unterschreite das Trottoir
die geforderte Mindestbreite von 1.50 m, was eine Gefährdung von Fussgängern bewirke, und bemängelt
auch die Ausgestaltung der Schleppkurve, die für die Befahrung mit einem Trolleybus ungeeignet sei
und ebenfalls zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führe.
6.2.2 Zunächst
ist festzustellen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten
Bestimmung von Art. 41 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) zur Trottoirbreite
von 1.50 m um eine Vorschrift handelt, die sich an die Fahrradfahrer richtet und keineswegs eine im Strassenbau
zu beachtende Mindestbreite vorschreibt. Danach dürfen Fahrräder nur dann auf Trottoirs abgestellt
werden, wenn den Fussgängern ein mindestens 1.50 m breiter Raum verbleibt. Bei der im Weiteren von
der Beschwerdeführerin angerufenen Norm 640 070 des Schweizerischen Verbandes der Strassen und Verkehrsfachleute
(VSS) handelt es sich nicht um Rechtssätze, sondern um Richtlinien, die allerdings ein anerkanntes
Hilfsmittel bei der Abklärung der Frage bilden, ob eine Anlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit
genügt. Ihre Anwendung im Einzelfall muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten,
weshalb sie einem Entscheid nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen.
Nur diejenigen VSS-Normen besitzen rechtsverbindlichen Charakter, die in der Verordnung des UVEK vom
12. Juni 2007 über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen (SR 741.211.5)
für die Ausführung, Ausgestaltung und das Anbringen von Markierungen als anwendbar erklärt
worden sind, wozu die Norm 640 070 nicht zählt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.40/2004 vom 26.
Oktober 2004 E. 3.2.1; BGE 94 I 141 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5466/2008
vom 3. Juni 2009 E. 13.3.6).
6.2.3 Vorliegend ist
zu berücksichtigen, dass sich der bemängelte, bereits bestehende Trottoirabschnitt auf der
gegenüberliegenden Strassenseite der geplanten Bushaltestelle Holligen befindet. Die Fussgängerführung
verläuft jedoch auf Seite der Bushaltestelle, wo das Trottoir mit einer Breite von 3.30 m die Norm
640 070 längstens erfüllt. Das gerügte schmale Trottoir entlang der Stützmauer soll
später in der Freiburgstrasse nicht fortgesetzt werden. Möglich wäre auch gewesen, dieses
Trottoir ganz aufzuheben. Die Sicherheit der Fussgänger - auch für Personen mit Rollator, Rollstuhl
oder Kinderwagen - ist mit dem 3.30 m breiten Trottoir auf Seite der Bushaltestelle gewährleistet.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) meldete in seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 diesbezüglich
keine Bedenken an. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher auch in diesem Punkt keinen Anlass, von der
Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Erwähnt werden kann, dass auch das Amt für öffentlichen
Verkehr des Kantons Bern in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2010 keine Beanstandungen erhob. Der kantonalen
Stellungnahme lag ein Fachbericht der Procap, Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern, zu Grunde,
der das von der Beschwerdeführerin gerügte Trottoir auch aus der Optik des behindertengerechten
Bauens bezeichnenderweise nicht thematisierte.
6.2.4 Was die Vorbringen
der Beschwerdeführerin bezüglich ungenügendem Radius der Schleppkurve im Kreisel anbelangt,
ist festzustellen, dass diese durch den dokumentierten Fahrversuch vom 17. Juli 2012, der zuvor bereits
im Jahre 2010 durchgeführt wurde, widerlegt werden. Der zum Fahrversuch verwendete Gelenkbus überfährt
an keiner Stelle den Gehbereich. Die Computersimulation eines LKWs mit Anhänger ergab dasselbe Resultat.
Die Änderung am Kreisel gegenüber der heutigen Anlage besteht in der Verkleinerung des Kreiselzentrums
auf einen Radius von 4.00 m. Damit wird den Trolleybussen ermöglicht, im Kreisel zu wenden, ohne
den Rand des Kreiselzentrums oder des Trottoirs zu überschleppen. Die Feststellungen der Vorinstanz
zur technischen Tauglichkeit der Schleppkurve sind nachvollziehbar und das ASTRA meldete in seiner Stellungnahme
vom 1. Juli 2010 auch diesbezüglich keine Bedenken an. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin
sind damit widerlegt und die Rüge erweist sich als unbegründet. Im Übrigen kann angefügt
werden, dass auch das Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern in seiner Stellungnahme
vom 9. August 2011 das Befahren der Schleppkurve nicht problematisierte.
7.
7.1 Eine letzte Rüge
der Beschwerdeführerin betrifft die Zweckmässigkeit des Projekts. Im Plangenehmigungsverfahren
muss jedoch nicht jede möglicherweise auch bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt
gegenübergestellt werden. Bei jedem Bauprojekt sind regelmässig mehrere bundesrechtskonforme
Varianten denkbar. Der Entscheid, welche von mehreren bundesrechtskonformen Varianten umgesetzt wird,
liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen
Entscheidungsträger vorgeprägt. Sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Feststellung
des Sachverhalts erkennbar, wird dieser Ermessensentscheid im gerichtlichen Überprüfungsverfahren
mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft und im Wesentlichen nur noch abgeklärt,
ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen der Entscheidung
berücksichtigt worden sind (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 26 Rz. 39 f.). Insbesondere
ist das Bundesverwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder Oberplanungsbehörde
noch Aufsichtsinstanz in Umweltschutzsachen. Als richterliche Behörde darf es daher nicht sein eigenes
Gutdünken an die Stelle des Ermessens der fachkundigen Verwaltungsbehörde setzen. Dies insbesondere
dann, wenn einerseits mehrere Lösungen möglich und rechtmässig erscheinen, andererseits
Spielraum für Verwaltungsermessen besteht (vgl. BGE 129 II 331 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 8.3; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.156).
7.2 Die Feststellung,
dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechtskonform ist, kann die Prüfung anderer Varianten damit ohne
weiteres ausschliessen, da die Einhaltung von Bundesrecht geradezu impliziert, dass den berührten
Interessen genügend Rechnung getragen wurde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-70/2010 vom
31. August 2010 E. 5.4.1 und A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.3). Gestützt auf die vorherigen
Ausführungen zur Rechtmässigkeit des Bauprojekts (E. 6) besteht daher kein Anlass, in das rechtmässig
getätigte Planungsermessen der Vorinstanz einzugreifen.
8.
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass das strittige Plangenehmigungsverfahren korrekt durchgeführt wurde
und auch die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind. Ihre Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang
des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden
Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.2 Der materiell
vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin ist von vornherein keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend als obsiegend anzusehen und hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Deren Höhe ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes
für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen einer ausführlichen Beschwerdeantwort
und von Schlussbemerkungen, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 4'500.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für angemessen. Die Parteientschädigung
ist der Beschwerdeführerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuerlegen.
Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).